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Full text of "Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. Ergänzungsband"

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MIHHEILÜNGEN  DES  INSTITUTS 


FÜR 


OESTEEREICflISCHE 


GESCHICHTSFORSCHUNG. 


UNTKR  MITWIKKUN«  VON 


TH.  RITTKR  v.  SICKKL  und  H.  RITTKK  v.  ZEISSBERG 


RKDIQIBT   VON 


E.    M  Ü  II  L  B  A  C  II  E  K. 


1.  ERGÄNZUNGSBAND. 


*    .,■•-/ 
INNSBRUCK. 

VERLAS  DER  WAGNER'SCHEN  UNIVERSITÄT8-BUCBBANDLUN6. 
1885. 


Druck  d«r  Wa g n e r ' sehen  UniversitätaBuchdruckerei. 


Inhalt  des  I.  Ergänzungsbandes. 


Seite 
Vorwort  •....,.••.....  1 

Zur  germanischen  Verfassungsgeschichte  Yon  Wilhelm  8iokel  7 

Die  VerMge  der  EaiBer  mit  Venedig  bis  zum  Jahre   98S   yon   Adolf 

Fanta 51 

Excurse  zu  OttoniBchen  Diplomen  I— IV.  von  Th.  Sickel,  K  ▼•  Otten- 

thal  nnd  A.  Fanta 189' 

Ezcnrae  sa  Ottonischen  Diplomen  V.  VI.  tob  Th.  Siolcel .  S59 

Die  Schlacht  bei  Mflhldoif  und  über  das  Fragment  einer  OtterreichiBchen 

Chronik  von  0.  Dobenecker 168 

Zar  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  dee  KOnigsthums  von 

Wilhelm  Sickel 220 

Geschichte  der  deutschen  Reichskanzlei   1246— U 08  yon  S.  Hersberg- 
Fr  ftnkel.    I.  Theil:  Die  Organisation  der  Reichskanzlei ...      254 
Bischof  Haiduin  yon  Gefidu  und  sein  Prozess.   Eine  Episode  aus  dem  Leben 

EaiBer  Friedrichs  IL  yon  £.  Winkelmann 298 

Die  ftltesten  Kipserarkunden  für  das  Bisthum  Meissen  yon  KarlUhlirz      S6S 
DerWiHebrief  für  die  R()mische  Kirche  y.  J.  1279  ()fit  einem  Facsimile) 

yon  F.  Ealtenbrunner .876 

Sicard  yon  Cremona  über  Rechte  des  Kaisers  yon  J.  Ficker     ...      899 
Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  yon  £.  y.  Ottenthai  401 

Untersuchungen  zur  historischen  Geographie  des  ehemaligen  Hochstifles 
Salzburg  nnd  semer  Naohbargebiete  (Mit  euer  Karte)  yon  Eduard 
Richter 590 


748680 


Vorwort 

Schon  seit  längerer  Zeit  machte  sich  das  Bedürfniss  nach  einer 
Erweiterung  unserer  Zeitschrift  geltend.  Die  Fülle  des  Stoffes  nö- 
thigte  die  Bedaction  oft  Arbeiten,  deren  raschere  Veröffentlichung 
wünschenswerth  war,  zurückzulegen  oder  auch  ganz  auf  sie  zu  ver- 
zichten. Zuweilen  war  diese  Verzögerung  der  Publication  auch  durch 
die  Bücksichtnahme  auf  gleichmässige  Vertheilung  der  Fächer,  die 
nach  dem  Programm  Vertretung  finden  sollten,  geboten.  Baummangel 
verzögerte  die  schnellere  Folge  von  Fortsetzungen,  namentlich  auch 
die  Mittheilung  ungedruckten  Materials,  wie  etwa  die  weitere  Ver- 
öffentlichung der  »unedirten  Diplome*,  er  drohte  auch  vielfach  den 
Literaturbericht  zu  beeinträchtigen. 

Eine  Erweiterung  der  Zeitschrift  durch  Vermehrung  der  regel- 
mässig erscheinenden  Hefte  oder  durch  Vergrösserung  ihres  Umfaags 
konnte  sich  nicht  empfehlen.  Es  lag  daher  nahe  die  Abhilfe  in 
Ergänzungsheften  zu  suchen,  welche,  ohne  für  die  Zeit  des  Erschei- 
nens und  den  Umfang  an  eine  Begel  gebunden  zu  sein,  ausgegeben 
würden,  wie  es  eben  das  vorliegende  Material  zweckmässig  erscheinen 
liesse,  die  dann  zu  Ergänzungsbänden  im  ungeföhren  Umfang  der 
Hauptzeitschrift  vereinigt  werden  könnten. 

Den  Bemühungen  unseres  Mitarbeiters,  Herrn  Hofrathes  Prof. 
J.  Ficker,  der  sich,  wie  für  unsere  Zeitschrift  überhaupt;  so  auch 
für  die  Erweiterung  derselben  aufs  lebhafteste  interessirte  und  sie 
zuerst  in  Anregung  brachte,  gelang  es  das  Bedenken,  ob  Bücksichten 
auf  die  materiellen  Mittel  die  Ausführung  des  Planes  gestatten  würden, 
zu  beseitigen.  Auf  seine  Beftirwortung  stellten  die  mit  der  Aus- 
führung des  letzten  Willens  J.  F.  Böhmers  betrauten  Herren  Justiz- 
rath  Dr.  H.  Euler  und  Dr.  Ad.  von  Harnier  zu  Frankfurt  a.  M. 
aus  dem  für  wissenschaftliche  Zwecke  bestimmten  Theile  des  Nach- 
lasses des  grossmüthigen  Gelehrten  einen  namhaften  Betrag  zur  Ver- 
fügung, der  es  nun  ermöglicht  die  geplante  Erweiterung  zu  ver- 
wirklichen. Indem  wir  den  genannten  Herren  für  die  zuvorkommende 
Bereitwilligkeit,  mit  der  sie  auf  den  Vorschlag  Fickers  eingingen,  und 
Mlttheiluiifen.  Erg&oxaoersbd.  I.  1 


2  ':•  •'-.        '  .••  •  •: :  Vorwort. 

diesem  jstdlbs^Tx^K'.Hieir  äitd^rea  aufrichtigsten  Dank  aussprechen, 
fühlen  wir  'uns  'yerpflicE^t  zugleich  die  Beweggründe  zu  betonen, 
welche  sie  zu  solcher  Bewilligung  gerade  für  unser  unternehmen 
bewogen;  denn  wenn  ihrem  Vorgeben  auch  durch  den  letzten  Willen 
des  Erblassers  keine  bestimmten  Grenzen  gezogen  waren,  so  musste 
es  natürlich  doch  in  ihrem  Wunsche  liegen,  dass  die  Mittel,  über 
die  sie  zu  verfügen  haben,  besonders  solchen  üntemehmucgen  zu 
Gute  kommen,  welche  sich  an  die  eigenen  Absichten  und  Arbeiten 
Böhmers  näher  anschliessen.  Dieser  nähere  Anschluss  aber  ergab 
sich  hier  in  beiden  Bichtungen,  insofern  einmal  Böhmer  selbst  sich 
längere  Zeit  mit  dem  Gedanken  an  Herausgabe  einer  Zeitschrift  be- 
schäftigte, welche  sich  vielfach  ähnliche  Ziele  steckte  wie  die  unsere, 
und  bereit  war  sie  aus  eigenen  Mitteln  zu  unterstützen,  und  in- 
sofern die  Erweiterung  der  „Mittheilungen^^  namentlich  auch  dazu 
dienen  soll,  um  die  Veröffentlichung  eingehenderer  Erörterungen,  welche 
sich  bei  der  Fortsetzung  und  Neubearbeitung  des  Begestenwerkes 
Böhmers  ergeben,  in  Wünschenswerther  Weise  zu  ermöglichen. 

Was  das  erste  betrifft,  so  bot  schon  das  Erscheinen  der  „Ge- 
schichtsblätter^^  Kopps  1853  mehrfach  Veranlassung  die  Zweckmäs- 
sigkeit der  Gründung  eines  Organs,  das  zunächst  die  Beichsgeschichte 
im  Auge  haben  sollte,  in  dem  aber  auch  kleinere  Artikel  und  blosse 
Notizen  Platz  finden  könnten,  zu  erörtern  ^).  Die  Ankündigung  der 
„Historischeu  Zeitschrift^  gab  Ficker  Gelegenheit  in  einem  Schreiben 
vom  11.  NoY.  1858  Böhmer  bestimmter  um  seine  Ansicht  über  Heraus- 
gabe einer  Zeitschrift  für  Beichsgeschichte  zu  ersuchen;  auch  die  da- 
maligen Verhältnisse,  die  Berührung  der  historischen  Fragen  mit 
politischen,  der  wissenschaftlichen  Interessen  mit  persönlichen,  Hessen 
ihm  die  Schaffung  eines  unabhängigen  Organs  als  wünschenswerth 
erscheinen.  Böhmers  erste  Bückäusserung  war  keine  ermuthigende ; 
er  betonte  vor  allem  die  Schwierigkeiten,  auf  welche  die  Verwirkli- 
chung stossen  werde  2).  Aber  kurz  darauf  in  einem  Schreiben  vom 
28.  Febr.  1859  kam  er  aus  eigenem  Antrieb  darauf  zurück;  er  meinte, 
die  Sache  liesse  sich  immerhin  versuchen,  wenn  sich  jemand  fände, 
der  sich  der  Last  der  Bedaction  unterziehen  würde.  Als  dann  Ficker 
im  April  längere  Zeit  bei  Böhmer  zu  'Gaste  ^war,  bildete  die  Zeitschrift 
den  Hauptgegenstand  der  Erörterungen;  es  würden  wol  schon  damals 
bestimmtere  Schritte  zur  Ausführung  geschehen  sein,  wenn  nicht  die 
Aufregung,  welche  die  Eriegszeit  mit  sich   brachte,   bindernd  einge- 


<)  Böhmer  an  J.  E.  Kopp  1858  Mai  81,  Janasen,  J.  Fr.  Böhmers  Leben  S,  94. 
i\  T^hmer  an  Ficker  1859  Jan.  6,  Janssen  8,281. 


Vorwort.  3 

gegri£Fen  hätte.  Aber  gleich  aach  Beendigaug  des  Krieges  brachte 
Böhmer  diese  Angelegenheit  wieder  zur  Sprache  ^);  er  erklärte  sich 
bereit  die  Kosten  des  ersten  Bandes  za  übernehmen,  berührte  die 
Frage  des  Titels,  des  Verlegers  und  des  Kedacteurs. 

Auf  Grundlage  der  früheren  Besprechungen  und  dieser  Vor- 
schläge stellte  nun  Ficker  die  Punkte  zusammen,  über  welche  man 
sich  geeinigt  hatte  oder  welche  yor  weiterem  Vorgehen  noch  der 
Regelung  zu  bedürfen  schienen.^  Als  Titel  schlug  er  vor  „Zeitschrift 
für  deutsche  Reichsgeschichte  und  Verwandtest^  so  dass  durch  ihn 
keine  feste  Grenze  gezogen,  ein  üebergreifen  insbesondere  auf  das 
Gebiet  der  historischen  Hilfswissenschaften  nicht  ausgeschlossen  sein 
würde.  Als  Herausgeber  sei  Böhmer  allein  oder  unter  Mitwirkung 
einiger  Mitarbeiter  oder  desjenigen,  der  die  laufenden  Geschäfte  über- 
nehmen würde,  zu  nennen.  Jeder  Beitrag  sollte  willkommen  ge- 
heissen  werden,,  der  auf  wissenschaf lieber  Grundlage  beruhend  irgend* 
wie  zur  Förderung  der  Reichsgeschichte  beitrage,  die  Entscheidung 
über  die  Aufnahme  wenigstens  formell  ausschliesslich  Sache  Böhmers 
sein,  der  die  Mühe  der  PrQfung  zunächst  dem  geschäftsleitenden 
Bedacteur  übertragen  oder  in  zweifelhaften  Fällen  die  Meinung  von 
Mitarbeitern  einholen  könne.  Vom  Abdruck  grösserer  Quellenschriften  oder 
zusammenhängender  ürkundenreihen  sei  abzusehen,  während  weniger 
umfangreiches,  yereinzeltes  oder  ergänzendes  Quellenmaterial  immerhin 
Berücksichtigung  finden  dQrfe.  Habe  man  zunächst  Arbeiten  im  Auge, 
welche  nur  Ergebnisse  der  Forschung  bringen,  so  seien  doch  auch  Auf- 
sätze nicht  ausgeschlossen,  welche  sich  darauf  beschränken  die  Ergebnisse 
bereits  Torliegender  Forschungen  einem  grösseren  Publikum  zugäng- 
lich zu  machen  odef  Zerstreutes  in  übersichtliche  Darstellung  zu 
bringen.  Von  einer  Aufeählung  der  gesammten  neuerscheinenden 
Fachliteratur  wie  von  blossen  Referaten  über  den  Inhalt,  ausser  bei 
schwer  zugänglichen  Werken,  sei  abzusehen,  dagegen  auf  kritische, 
namentlich  berichtigende  und  ergänzende  Besprechungen  besonderes 
Gewicht  zu  legen.  Der  Name  des  Ver&ssers  sei  in  der  Regel  zu 
nennen,  für  den  einzelnen  Aufsatz  ein  Maximum  von  5  Bogen  zu  be- 
stimmen.  Die  Veröffentlichung  solle  in  zwangslosen  Heften  von  8 — 10 
Bogen,  die  dann  zu  Bänden  zu  yereinigen  seien,  erfolgen.  Ficker 
fügte  noch  ein  Verzeichniss  der  Beiträge  bei,  auf  die  man  aus  Inns- 
bmck  zunächst  rechnen  könnte;  darunter  bereits  eine  Erörterung  des 
Verhältnisses  zwischen  Friedrich  H.  und  Heinrich  (VII),  welche  nun 


1)  Böhmte  an  Fioker  18o9  Juü  20  vgl.  den  Brief  Böhmen  an  Harter  1859 
Aug.  15,  Janssen  8, 297,  800, 

1* 


4  Vorwort 

erst  in  einem  der  nächsten  Hefte  unserer   „Mittheilungen^*    zur  Ver- 
öffentlichung gelangen  dürfte. 

Böhmer  antwortete  am  16.  Okt.  aus  München,  dass  er  diese  Vor- 
schläge als  Programm  acceptire,  nur  etwa  jetzt  den  Titel  ,  Magazin 
für  Keichsgeschichte  *  vorziehe,  um  noch  bescheidener  anzufangen ;  dass 
ihn  auch  die  Ankündigung  der  weiteren  Zeitschrift  (der  « Forschungen 
zur  deutschen  Geschichte')  an  dem,  was  er  wolle,  nicht  irre  mache, 
die  Ausführung  also  nur  davon  abhänge,  ob  er  die  für  die  Geschäfts- 
führung in  Aussicht  genommene  Persönlichkeit  dazu  bereit  finden 
werde.  Wenige  Tage  später  kam  er  nach  Innsbruck,  um  mit  Ficker 
noch  näheres  bezüglich  der  Zeitschrift;  sowie  der  von  ihm  beabsichtigten 
Herausgabe  der  Eaiserurkunden  zu  besprechen.  Er  ging  mit  dem  Ver- 
sprechen, sogleich  die  Ausführung  des  Planes  in  die  Hand  zu  nehmen. 

Aber  nach  längerem  vergeblichen  Warten  erhielt  Ficker  zu  seiner 
üeberraschuug  ein  Schreiben  vom  29.  Dez.  1859,  wonach  Böhmer  den 
Plan  überhaupt  aufgab,  für  den  er  in  der  letzten  Zeit  den  grössten 
Eifer  gezeigt  hatte.  Die  überaus  gedrückte  Stimmung,  die  sich  in  dem 
Schreiben  aussprach,  war  wol  schon  durch  die  Vorboten  der  schweren 
Krankheit  beeinflusst,  die  ein  Jahr  später  zum  Ausbruche  kam  und 
von  der  er  sich  dann  nie  wieder  erholen  sollte.  Mannigfaltige  und  wider- 
wärtige Geschäfte,  die  er  bei  seiner  Bückkehr  vorgefunden  und  aus 
denen  er  sich  noch  jetzt  nicht  herausgerissen,  hätten  ihn,  wie  er 
schrieb,  in  Unmuth  verfallen  lassen,  so  dass  er  auf  alle  wissenschaft- 
liche, Arbeit  verzichte.  ,In  solcher  Stimmung  wird  man  &uch  gleich- 
gültiger gegen  äussere  Wirksamkeit  und  denkt  mehr  daran,  wie  man 
den  eigenen  Tag  herumbringt.  Damit  sind  auch  alle  Projecte  ins 
Stocken  gerathen,  die  ich  zuletzt  mit  Ihnen  besprochen  hatte.  Ver- 
zeihen Sie  mir  diese  Täuschung,  da  sie  keine  absichtliche  ist  und  mir 
selbst  leid  genug  thuf  Er  allein  vermöge  so  etwas  nicht  durch- 
zuführen; und  wenn  auch  ein  anderer  die  laufenden  Arbeiten  über- 
nähme, würde  er,  fast  gemüthskrank,  der  Belästigung,  welche  ihm 
der  dann  unvermeidliche  beständige  Verkehr  mit  einem  Dritten  auf- 
erlege, nicht  gewachsen  sein  ^).  Damit  erübrigte  auch  für  Ficker  nichts 
als  das  Project  vorläufig  als  aufgegeben  zu  betrachten;  denn  wenn 
auch  wol  davon  die  Bede  gewesen  war,  dass  etwa  er  selbst  allein 
oder  mit  einem  anderen  die  Herausgabe  übernehmen  könne,  so  hatte 
er  doch  jederzeit  erklärt,  dass  er  zwar  gerne  zu  eifrigem  Mitarbeiten 
bereit  sei,   sich  selbst  aber  zur  Leitung  eines  solchen  Unternehmens 


')   In  gleichem   Sinne  äuBsert  äch   Böhmer  in  Briefen   an  Remling  1859 
Dec.  21  und  an  Arnold  1860  Febr.  8,  Janssen  8,  811,  816. 


Vorwort.  5 

nicht  für  geeignet  halte,  wie  er  dies  auch  jetzt  in  seiner  Antwort 
betonte.  Böhmer  kam  dann  noch  einmal  am  30.  März  1860  auf  die 
Zeitschrift  zurück,  aber  doch  nur  als  auf  etwas  Wünschenswerthes, 
dessen  Verwirklichung  einer  günstigeren  Zeit  vorbehalten  bleiben 
müsse  ^). 

Unter  ganz  anderen  Voraussetzungen,  unter  ganz  anderen  Ver- 
hältnissen ist  unsere  Zeitschrift  ins  Leben  getreten,  ihr  Programm  ist 
ein  umfassenderes  geworden,  in  manchem  unterscheidet  es  sich  wesent- 
lich yon  dem,  was  Böhmer  damals  im  Auge  hatte.  Aber  die  Pflege 
der  Beichsgesohichte  im  weitesten  Umfang,  wie  sie  auch  an  sich  durch 
den  Ereis  unserer  eigenen  Arbeiten  gegeben  ist.,  die  Pflege  der  urkund- 
lichen Forschung  bot  doch  auch  wieder  manchen  Anknüpfungspunkt. 
Schon  damit  würde  es  sich  erklären  und  rechtfertigen,  wenn  Ficker, 
der  jenem  Plane  Böhmers  so  nahe  stand,  in  Erinnerung  an  diesen 
zur  leichteren  Ermöglichung  der  beabsichtigten  Erweiterung  unserer 
Zeitschrift  eine  Bewilligung  aus  den  Mitteln,  welche  aus  dem  Nach- 
lasse seines  yerehrten  Lehrers  für  wissenschaftliche  Zwecke  verfügbar 
waren,  in  Vorschlag  bringen  zu  dürfen  glaubte. 

Bestimmtere  Berechtigung  aber  fand  dies  noch  darin,  dass  diese 
Erweiterung  namentlich  auch  dazu  dienen  soll  einem  Bedürfniss  ab- 
zuhelfen, welches  sich  bei  der  Neubearbeitung  des  Begestenwerkes 
Böhmers  mehr  und  mehr  geltend  machte.  Bei  dieser  ist  sehr  häufig 
eine  nähere  Begründung  einzelner  Behauptungen  nicht  zu  vermeiden, 
welche,  wenn  in  das  Werk  selbst  aufgenommen,  zu  einer  Kürze  nöthigt, 
unter  der  die  Klarheit  der  Beweisführung  leicht  leidet,  während  trotz- 
dem einzelne  Nummern  eine  grössere  Ausdehnung  gewinnen,  als  an 
und  fbr  sich  angemessen  erscheinen  kann.  Empfiehlt  es  sich  daher 
solche  Erörterungen  an  anderen  Orten  zu  geben  und  in  den  Begesten 
nur  auf  dieselben  zu  verweisen,  so  konnten  dazu  schon  bisher  vielfach 
die  a Mittheilungen*  benützt  werden;  aber  der  begrenzte  Baum,  die 
Bücksichtnahme  auf  gleichmässige  Verwerthung  anderen  Stoffes  ge- 
statteten nur  eine  unterbrochene  und  langsame  Veröffentlichung,  während 
es  doch  wünschenswerth  ist  solche  begründende  Aufsätze  nicht  in  ver- 
schiedenen Zeitschriften  zu  zerstreuen«  Im  Interesse  der  Begesten  selbst 
liegt  es,  dass  der  Bearbeiter  darauf  rechnen  kann  solche  nähere  Aus- 
führungen veröffentlichen  zu  können,  ohne  durch  Rücksichten  auf  den 
Baum  gehindert  zu  sein,  und  zugleich  so  bald,  dass  zwischen  der  im 
Hauptwerke  aufgestellten  Behauptung  und  der  anderweitig  zu  geben- 
den Begründung  nicht  zu  lange  Zeit  verstreiche.  Zunächst  von  diesem 

>)  Jannea  8,  S2S. 


6  Vorwort 

Gegichtspttukte  aus  hatte  Ficker  schon  früher  das  Froject  einer  Er- 
weiterung der  a  Mittheilungen  *  durch  Ergänzungsbände  befürwortet 
und  brachte  dann  eine  Bewilligung  aus  dem  Nachlasse  Böhmers  f&r 
diesen  Zweck  unter  der  Bedingung  'in  Vorschlag,  dass  die  Sedaotion 
sich  yerpflichte  solche  Nebenarbeiten  zu  den  Beichsregesten  in  mög- 
lichst kurzer  Frist,  sei  es  in  der  Hauptzeitschrift,  sei  es  in  den  Er- 
gänzungsbänden, zur  Veröffentlichung  zu  bringen.  Und  wie  sein  Vor- 
schlag bei  den  Executoren  d  js  letzten  Willens  Böhmers  bereitwilligstes 
Entgegenkommen  fand,  so  ging  auch  die  Bedaction  gern  darauf  ein 
sich  zu  der  gewünschten  Gegenleistung  zu  yerpflichten. 

Die  Ergänzungshefte  sind  zunächst  für  selbständige  Aufsätze  be- 
stimmt, ohne  eingehendere  kritische  Besprechungen,  wenn  die  Haupt- 
zeitschrift keinen  Baum  bieten  könnte,  auszuschliessen.  Das  Programm 
der  «Mittheilungen''  hat  fi)r  die  Ergänzungshefte  im  vollen  Umfang 
Geltung;  diese  werden  auch  eine  ausgiebigere  Vertretung  einzelner 
Fächer,  als  sie  bisher  möglich  gewesen  ist,  gestatten.  Die  Abhand- 
lungen sollen  auch  hier  das  Maximum  von  5  Druckbogen  in  der 
Begel  nicht  überschreiten;  ebenso  soll  die  Fublication  ungedruckten 
Materials  an  die  gleiche  Beschränkung  gebunden  sein. 

Die  Ergänzungshefte  werden  zwangslos  nach  Massgabe  des  vor- 
liegenden Materials  im  ungefähren  Umfang  der  Hefte  der  .  Mit- 
theilungen' ausgegeben  werden.  Etwa  40  Bogen  werden  einen  «Er- 
gänzungsband* bilden,  der  eigenes  Titelblatt  und  Inhaltsverzeichniss 
erhalten  wird.  Auch  ffir  die  Ergänzungshefte  sind  artistische  Beilagen 
in  gleicher  Weise  in  Aussicht  genommen.  Der  Preis  der  einzeln  käuf- 
lichen Hefte  bestimmt  sich  nach  deren  Umfang  entsprechend  dem 
Preise  der  ,  Mittheilungen  *.  Das  Abonnement  auf  die  ,  Mittheilungen '^ 
yerpflichtet  nicht  zur  Abnahme  der  Ergänzuugshefte. 
.    Wien,  15.  Febr.  1883. 

E.  Mühlbacher. 


Zur  germanischen  Verfassungsgeschichte. 

Von 

Wilhelm  Siekel. 

Zwei  Verbände  gleichberechtigter  Männer  kennt  das  altgerma- 
niache  Becht.  Beide  beruhen  auf  Abstammung  und  beide  stehen, 
weil  ihre  Zwecke  sich  nicht  zu  einem  gemeinsamen  Zweck  vereinigen 
lassen,  juristisch  isolirL  Der  eine  Verband  ist  das  Geschlecht,  der 
andere  ist  der  Staat. 

Das  Geschlecht  in  seiner  Gesammtheit  friedet  und  schützt  die 
Seinen.  Es  realisirt  seine  Aufgabe  dnrch  Fehderecht  und  Fehdepflicht, 
aus  denen  als  besondere  Functionen  Bussfordernng,  Bussleistung  und 
Eideshülfe  der  Verwandten  hervorgehen;  es  alimentirt  seine  armen 
and  bevormundet  seine  wehrlosen  Mitglieder. 

Das  staatliche  Element  ist  das  Individuum.  Der  Staat  ist  Volks- 
staat: er  setzt  ein  Volk  voraus,  und  ein  Volk  fordert  einen  Staat. 
Wir  sind  gewohnt  diesen  Staat  nur  auf  seiner  höchsten  Entwicklungs- 
stufe zu  denken.  Wir  erblicken  die  Gemeinde,  welche  die  Staats- 
gewalt unmittelbar  ausübt  Wir  sehen  die  Volksleute  zu  der  grossen 
Versanmilung  gehen,  nicht  um  als  Einzelne  vertragsmässige  Pflichten 
unter  einander  zu  vereinbaren,  sondern  um  als  Gesammtheit  zu  han- 
deln: ihre  Willenserklärung  ist  die  Aeusserung  des  Staats  willens; 
hier  wird  der  zum  Mann  erwachsene  Sohn  des  Gemeindegenossen 
durch  einen  Volksbeschluss  als  ünterthan^aufgenommen;  hier  werden 
jene  Volksführer  erkoren,  welche  die  Besten  unter  den  Volksleuten 
sein  sollen,  wie  es  die  Worte  kindins,  thiudans,  leod  und  in  concreter 
Anwendung  der  Eönigsname  Ostrogotha  aussprechen.  Der  Volks- 
mann dient  im  Volksheer,  ein  Volksgericht  urtheilt  über  ihn,  und 
das  Land,  das  er  bewirthschaftet,  ist  Volksland.  Was  in  diesem  poli- 
tischen Dasein  nicht  dem  Volksgedanken  entspricht,  ist  nicht  eine 
Schöpfung  dieses  Zeitalters,  sondern  üeberrest  der  Vergangenheit  oder 
Verbote  einer  anderen  Zukunft. 


8  Sickel. 

Jahrhunderte  vergehen,  in  denen  wir  die  innere  Geschichte  des 
Freistaats  aus  den  Augen  verlieren,  und  als  die  Verfassung  wieder 
sichtbar  wird,  zeigt  sie  bei  vielen  Völkern  eine  wesentlich  andere 
Natur.  Selbständige  Inhaber  öffentlicher  Befugnisse  sind  vorhanden, 
welche  mit  dem  alten  Staat  in  keine  rechtliche  Verbindung  gesetzt  sind 
Bald  hernach  erscheinen  Monarc)iien,  in  denen  der  König  der  allei- 
nige Inhaber  der  Staatsgewalt  ist.  Zwei  Grundgedanken  bestimmen 
das  Wesen  einer  solchen  Monarchie:  sie  ist  formell  schrankenlos  und 
materiell  begrenzt.  Soweit  das  Machtgebiet  des  Monarchenrechts 
reicht,  ist  der  Monarch  keiner  Bechtsordnung  unterworfen  und  der 
ünterthanenwille  ist  bei  der  Bildung  des  Monarchenwillens  staats- 
rechtlich nicht  noth wendig.  Die  juristische  Consequenz  dieses  Wesens 
der  Monarchie  kommt  in  jedem  einzelnen  Eönigsrecht  zur  Geltung. 
Der  König  bestellt  sich  nach  seinem  eigenen  freien  Ermessen  Ge- 
hülfen, deren  Pflichtenkreis  und  Amtsbezirk  er  willkürlich  normirt; 
Ernennung,  Versetzung  und  Entlassung  seiner  Diener  steht  jederzeit 
in  seiner  Gewali  Von  den  ünterthanenpflichten  macht  er  Gebrauch, 
wann  und  wie  er  will,  und  die  Anordnungen,  die  er  hierüber  trifft, 
sind  Verwaltungaordnungen,  die  ihn  weder  dauernd  noch  im  einzelnen 
Falle  verpflichten.  Er  verfügt  nicht  minder  über  das  immaterielle 
wie  das  materielle  Eönigsgut,  über  seine  Bechte  wie  über  seine  Do- 
mänen. Er  beginnt  Krieg  oder  schliesst  Frieden,  er  erobert  Land 
oder  tritt  es  ab,  ohne  an  ein  staatliches  Becht  gebunden  zu  sein. 
Es  ist  nichts  anderes  als  eine  Beehtsfolge  dieses  Monarchenrechts, 
dass  der  Monarch  nach  seinem  Gutdünken  die  Mittel  wählt,  deren  er 
sich  zur  Wahrung  seiner  Befugnisse  bedienen  will;  durch  keinen 
Bechtssatz  wird  normirt,  ob  er  den  Verletzer  eines  Monarchenrechts 
oder  wie  er  ihn  bestrafen  soll,  oder  ob  er  ihn  zur  Erfüllung  seiner 
Pflicht,  wenn  sie  noch  möglich  ist,  zwingen  mag.  So  wenig  Staats- 
gewalt ohne  Zwangsmacht,  so  wenig  kann  diese  Staatsgewalt  ohne 
absolute  Zwangsmacbt  gedacht  werden.  Denn  die  Durchsetzung  des 
königlichen  Bechts  ist  eine  Bethätigung  der  Begierungsgewalt,  sie 
folgt  dieser  und  geht  ihr  nicht  voraus,  und  aus  diesem  Grunde  muss 
jenes  absolute  Wesen   der  Begierungsgewalt  in  ihr  sich  wiederholen. 

Das  Monarchenrecht  ist  materiell  begrenzt.  Sein  Bechtsinhalt 
ist  geringer,  als  er  gedacht  werden  kann;  es  gibt  mehrere  und  be^ 
deutende  Lebensgebiete,  über  welche  dasselbe  keine  Herrschaft  besitzt. 
Diese  inhaltliche  Beschränktheit  ist  es,  durch  welche  das  Verhältniss 
des  Monarchen  zum  ünterthan  ein  Bechtsverhältniss  wird,  weil  das 
Becht  hiernach  eine  verfassungsmässige  Gehorsamspflicht  bestimmt 
Und  kein   Gesetz  in  modernem    Sinn  vermag  dieses  Staatsrecht  zu 


Zur  germanisclien  Verfassungsgeflchicliie.  9 

andern.  Es  gibt  einen  Weg  aber  auch  nnr  einen,  auf  welchem  eine 
[Portbildung  möglich  bleibt:  das  subjectiye  Monarehenrecht  ist  sub- 
jecfciven  Berechtigungen  Staatsangehöriger  zuganglich.  Von  ünter" 
thanen  werden  Rechte  an  Königsrechten  erworben.  In  Bechtsge- 
schäften  des  Monarchen  über  Begierungsrechte  gelangt  dieser  Gedanke 
zuerst  zur  Aeusserung,  aber  aach  durch  andere  Bechtsgründe  kann 
dasselbe  Besultat  erreicht  werden.  Aus  solchen  Indiyiduahrechten  geht 
mit  innerer  Nothwendigkeit  eine  objectiye  Bechtsordnung  herror, 
welche  in  der  Amtsverfassung  und  in  Folge  derselben  in  der  Begie- 
rungsverfassung des  deutschen  Beichs  ihren  Ausdruck  findet.  Nicht 
äussere  Zufälligkeiten  und  politische  Schwierigkeiten,  sondern  die 
innere  Beschaffenheit  der  königlichen  Gewalt  hat  diesen  Fortgang 
veranlasst,  und  in  den  erworbenen  Bechten  Dritter  ist  dem  6er^ 
manen  die  rechtliche  Bindungsfahigkeit  des  Staats  willens  zuerst  er- 
schienen. 

Von  solcher  Art  war  die  Monarchie,  welche  auf  den  Freistaat 
gefolgt  ist. 

Schon  oft  ist  die  Frage  erörtert,  ob  ein  genetischer  Zusammen- 
hang zwischen  beiden  Yer&ssungen  besteht,  ob  insbesondere  die 
deutsche  Monarchie  von  innen  her  entstanden  oder  ob  sie  unter  dem 
Einfluss  und  nach  dem  Vorbild  des  römischen  Staats  gegründet  sei. 
Die  Frage  wird  ihrer  richtigen  Beantwortung  näher  gebracht  werden 
können,  wenn  wir  genauer  als  bisher  das  Mass  ermitteln,  in  welchem 
der  Yolksstaat  vor  dem  Contact  mit  der  alteuropäischen  Civilisation 
durchgeführt  war.  Wenn  wir  die  einzelnen  Einrichtungen  auf  diesen 
Gesichtspunkt  hin  prüfen,  so  werden  wir  die  Stufe  der  Entwicklung, 
auf  welcher  der  Freistaat  der  Germanen  vor  den  letzten  grossen  Wande- 
rungen und  Eroberungen  stand,  mit  ungeföhrer  Bichtigkeit  zu  be- 
stimmen vermögen.  Die  Beweismittel,  in  deren  Besitz  wir  uns  be- 
finden, gestatten  Schlüsse,  welche  für  unseren  Zweck  hinlänglich 
genau  und  ausreichend  gesichert  sind.  Allerdings  unmittelbar  sagen 
uns  die  Quellen  nichts.  Und  je  weiter  wir  in  das  Innere  der  Ge- 
schichte vorzudringen  versuchen,  um  so  grösser  wird  die  Ge&hr  Irr^- 
thümer  zu  begehen,  welchen  der  üebersetzer,  der  Sammler,  der  Sta«^ 
tistiker  -^  offenbar  das  Muster  einiger  neuerer  Historiker  —  nicht 
ausgesetzt  ist.  Die  Methode  eines  Statistikers  reicht  nur  bis  zu  den 
Yorarbeiten,  die  weitere  Yerarbeitung  ist  nach  seiner  Methode  nicht 
auszuführen,  und  wenn  er  Inconsequenz  nicht  ftrchtet,  so  wird  er  hier 
seine  Methode  verlassen,  ohne  doch  gegen  sich  selbst  den  Yorwurf 
zu  erheben,  dass  er  ohne  Methode  fortarbeite.  Es  versteht  sich,  dass 
jede  Untersuchung  dieser  Art  sich  an  ein  Problem  wagt»  das  nie  voll- 


10  SickeL 

kommen  lösbar  ist,  und  dass  die  Schwierigkeit  für  das  germanische 
Alterthum  zwar  durch  die  Beschaffenheit  unseres  Materials  gesteigert, 
aber  nicht  allein  verursacht  wird.  Denn  das  Wesen  dessen,  was  wir 
wissen  wollen  und  vielleicht  wissen  können,  hätte  kein  Zeitgenosse 
zu  überliefern  vermocht. 

Meine  Abhandlung  hat  nicht  die  Absicht  Gegenstände  und  Be- 
weisgründe zu  erschöpfen,  und  da  sie  ferner  nicht  wiederholen  soll, 
was  ich  in  meiner  Geschichte  der  deutschen  Staatsverfassung  1, 1879, 
in  den  Göttingischen  gelehrten  Anzeigen  1880  8.  161 — 195  und  in 
den  vorliegenden  Mittheilungen  II,  127— 184.  III,  130—137,  301—303, 
689.  lY,  121  erörtert  habe,  sofern  nicht  ein  besonderer  Anlass  es 
wfinschenswerth  macht,  wird  sie  einen  fragmentarischen  Charakter 
nicht  vermeiden  können. 

Bevor  wir  uns  mit  der  Aufgabe  des  Aufsatzes  beschäftigen,  müssen 
wir  uns  über  denjenigen  Kreis  verständigen,  innerhalb  dessen  sich 
das  altgennanische  Staatsleben  bewegt  hat.  Wir  gehen  von  einer 
Thatsache  aus,  deren  Bichtigkeit,  soweit  mein  ürtheil  reicht,  nicht 
in  Frage  zu  ziehen  ist  Es  ist  die  Thatsache,  dass  die  germanischen 
Völker  aus  einer  grossen  Volksgemeinschaft  hervorgegangen  sind. 
Das  Urvolk  schied  sich  in  Völker,  welche  sich  aufs  neue  aufgelöst 
haben.  Wie  jede  Volksmasse  ein  Theil  eines  ehemaligen  Ganzen  war, 
so  trug  auch  eine  jede  Anlage  und  Trieb  in  sich  sich  selbst  zu  theilen. 
Ich  erinnere  nur  an  wenige  bekannte  Ereignisse.  Als  sich  die  deutsche 
Urnation  von  dem  Ostvolk  abgelöst  hatte,  hat  sie  lange  in  Einheit 
gelebt,  weil  sie  Zeit  gehabt  hat,  die  westgermanische  Sprache  auszu- 
bilden. Dann  ging  sie  in  drei  Völker  auseinander,  welche  zwar  das 
Bewusstsein  ihrer  früheren  Einheit  bewahrten  —  sie  sprachen  es  in 
einem  Mythus  aus  —  aber  nicht  vermocht  haben  ihre  Einheit  zu  be- 
haupten. In  historischer  Zeit  war  nicht  nur  die  altdeutsche  Drei- 
iheilung  längst  vollzogen,  sondern  Volk  auf  Volk  war  weiter  zer- 
fallen. Man  weiss,  dass  die  Völker  des  ältesten  und  mächtigsten 
deutschen  Stammes  an  der  heiligen  Stätte  ihres  ürvolks  ein  gemein- 
sames Opfer  darbringen  liessen,  aber  eine  solche  Aeusseruug  des  Zu- 
sammenhaltens  ist  für  die  Völker  der  beiden  anderen  Stämme  vielleicht 
nie  vorhanden  gewesen  oder  hat  sich  allmälig  auf  eine  engere  Gruppe 
innerhalb  dieser  Völkergemeinschaft  eingeschränkt,  vgl  Tacitus,  Germ, 
a  9.  39.  40;  ann.  I,  51.  Die  Völkertrennung  ist  in  historischer  Zeit 
noch  nicht  zum  Stillstand  gelangt,  sie  schreitet  fort  und  verändert 
die  Bedeutung  der  Völkernamen.  Eine  Benennung,  welche  einst  ein 
einzelnes  Volk  bezeichnete,  wird  zu  einem  Sammelnamen  für  eine 
Völkergruppe;  neue  Völker  nehmen  Sondernamen  an  und  wir  be* 


Zur  germamacliei]  yerfassuDgegesohiclite.  11 

merken,  dass  mehrere  nach  der  Landschaft,  welche  sie  bewohnten, 
benannt  worden  sind  ^). 

Wir  übergehen  Ursachen  und  Verlauf  der  einzelnen  Völkerspal- 
tungen, aber  müssen  hervorheben,  dass  die  Trennung  keinen  Unfrieden 
Yorausaetzt,  sondern  langsam,  schrittweise  und  ohne  jede  feindselige 
Gesinnung  und  Handlung  eintreten  konnte.  Wir  erfahren  zwar,  dass 
innere  Zerwürfnisse,  Verfeindung  von  Häuptlingsgeschlechtern,  Eifer- 
sucht und  entgegengesetzte  Politik  der  Volksführer  die  Einheit  eines 
Volkes  gefährden  oder  zerstören^),  aber  wenn  wir  sehen,  wie  oft 
stammverwandte  Völker  fest  zusammenhalten,  so  können  wir  folgern, 
dass  sie  sich  friedlich  abgesondert  hatten.  Es  ist  erklärlich  genug. 
War  die  Bevölkerung  so  gewachsen,  dass  Acker  und  Weide  im  alten 
Lande  ihr  nicht  mehr  genügten,  so  drang  das  Volk  erobernd  über  die 
Grenze  vor.  Die  Volksausbreitung  hob  nicht  nothwendig  die  Staats- 
einheit auf,  aber  sie  lockerte  und  löste  in  Zukunft  vielleicht  einen 
Verband,  der  durch  das  schwache  GefÜge  des  ürstaats  nicht  gewähr- 
leistet wurde.  Entfremdeten  sich  die  Bewohner  eines  Landestheils  dem 
Gemeinwesen,  kamen  sie  nicht  mehr  zu  den  grossen  Versammlungen, 
sondern  hielten  sie  eigene  Zusammenkünfte,  auf  denen  sie  über  ihre 
Angelegenheiten  beschlossen,  so  wurden  sie  ein  Volk  und. ein  Staat. 

Das  Wesen  der  alten  Verfassung  hat  diese  Auflösung  des  Staats 
in  Staaten  nothwendig  gemacht.  Der  Germane  kennt  nur  den  Volks- 
staat, welcher  durch  eine  unmittelbare  Volksversammlung  regiert  wird; 
nach  seiner  Auffassung  haftet  das  politische  Becht  so  an  der  Person 
des  Volksmanns,  dass  seine  Ausübung  nicht  abgetrennt  und  über- 
tragen werden  kann.  Einem  solchen  Staat  sind  durch  seine  Verfassung 
äussere  Grenzen  gesetzt  Denn  wenn  jene  ürversammlung  ein  benutz- 
bares Becht  sein  soll,  so  müssen  die  Staatsgebiete  von  massigem  Um-* 
fang  sein;  je  reger  das  innere  politische  Leben  wird,  um  so  kleinere 
Territorien  werden  wünschenswerth  oder  erforderlich  sein,  und  je  un- 
entwickelter es  ist  oder  je  mehr  es  sinkt,  um  so  grössere  Bäume  kann 
dieser  Staat  einnehmen  (Vergl.  Tacitus,  ann.  II,  44,  46).    Wären  wir 


«)  Vgl  s.  B.  Plinius,  bist,  nai  IV,  28,  99.  Tacitni,  Germ.  o.  29 ;  bist.  IV, 
12.  Ptolemaeuflll,  11^8.  11.  16.  Ganz  yerschieden  yon  den  alten  GoUeotivbezeioli- 
mmgen  sind  spätere  Stammnamen,  vgl.  Germania  o.  48.  Prooop,  bell.  Yandsl.  I,  2. 
Geogiaphiflohe  Benennimgen  ermittelt  MüUenboff  in  der  Zeitschrift  für  deutsches 
Alterthnm  IX,  286.  XXIII,  6,  in  den  Abhandlungen  der  Akademie  der  Wissen- 
Schäften  m  Berlin.  1862.  S.  521.  •)  Velleius  II,  118,4.  Tacitus,  Germ.  0.29, 
um.  I,  66.  57-60.  68.  II,  7.  26,  ib.  88.  XII,  SO.  Gassius  Dio  LXXI,  U,  4.  Euna- 
pius  bei  Dindorf  1,  252  t  Idatius,  Ronoallius  U,  41.  44.  Prooop,  bell  Gotbial,  15. 
III,  2.  IV,  84.  Jordanss  a  5.  24. 


12  Sickel. 

im  Stande  einen  historischen  Atlas  der  Volksländer  im  germanischen 
Alterkhum  za  entwerfen,  so  dürften  wir  dort  das  lebendigere  und  mehr 
fortgeschrittene  politische  Leben  und  eine  höhere  Yollendnng  des 
Freistaats  yermuthen,  wo  wir  Lander  von  der  geringsten  Ausdehnung 
erblicken.  Ich  behaupte  nicht,  dass  dieses  Motiv  zu  klarem  Bewusst- 
sein  gekommen  sei,  aber  das  GefQhl,  dass  der  Staat  in  seiner  ursprflng- 
liehen  Organisation  an  die  thätige  Gremeindeversammluiig  gebunden 
sei,  kann  ohne  die  volle  Absichtlichkeit  der  Trennung  und  ohne  die 
üeberzeugung  von  ihrer  politischen  Noth wendigkeit  eineYSlkerscheidung 
herbeigeführt  haben. 

Der  Germane  hat  ein  doppeltes  staatsrechtliches  Dasein  in  einem 
Oberstaat  und  einem  ünterstaat  nicht  gekannt.  Sein  Staat  ist  ein 
einheitlicher  Yolksstaat.  Werden  gemeinsame  Versammlungen  und  ge  • 
meinsame  Opfer  von  Staaten  vereinbart  (vergl.  Tacitus,  bist  lY,  64) 
oder  finden  sie  statt,  wo  ein  Yolk  in  der  Auflösung  begriffen  war, 
so  ist  doch  hier  nicht  eine  neue  Staatsart  gegründet,  welche  in  der 
Bechtsgeschichte  eine  Stelle  neben  dem  Yolksstaat  einnehmen  darf.  Sind 
Staatenbund  nnd  Bundesstaat  vorgekommen,  so  sind  sie  doch  nicht 
volksrechtliche  Bildungen  von  Bedeutung  für  die  Bechtsgeschichte.  Wenn 
alte  Stanmigenossenschaft,  dauernde  Nachbarschaft,  ererbte  Kultusge«^ 
meinschaft,  häufige  Eriegsgenossenschafb  und  die  Erfahrungen,  welche 
die  üebergänge  von  der  Staatseinheit  zu  einer  Mehrheit  von  Staaten 
brachten,  nicht  hingereicht  haben,  um  den  ursprünglichen  Staatsge* 
danken  den  Gedanken  der  Institution  des  Bundesstaats  oder  Staaten- 
bundes zu  bereichern,  so  ist  eine  der  Ursachen  die  als  nothwendig 
empfundene  XJrversammlung  der  Yolksgemeinde  gewesen. 

Ersatz  ftir  den  Mangel  des  Grossstaats  hat  das  Alterthum  besessen. 
Wir  finden  Yölker  als  unzertrennliche  Gefährten,  welche  auch  auf  der 
Wanderung  zusammenhalten.  Neben  thatsachlichem  Zusammengehen 
sind  rechtliche  Yerbindungen  vorhanden,  Bündnisse,  kündbar  oder  un- 
kündbar, zum  Angriff  oder  zur  Yertheidigung,  durch  das  sociale  Band 
der  Verwandtschaft  befestigt,  oft  ebenso  wirksam  wie  ein  Staat,  aber 
nicht  als  Staaten  wirksam.  Endlich  sind  Staaten  völkerrechtlich  unter- 
worfen, um  Kriegsmacht  und  Ansehen   des   Siegers  zu  verstärken  ^). 


<)  VgL  z.  B.  Oaesar,  bell.  Gallic.  I,  86.  44.  VI,  10.  Strabo  YI[,  1, 14.  Jor- 
danes  a  88.  48.  Agathias  I,  6.  Fredegar  c  74.  Gesta  Franoomm  o.  10.  15.  Paulas 
Diac.  I«7.  Beovulf  10  f.  Annal.  Einhard.  810.  Langebek  1,71  f.  DC,  746.  In 
der  Geaohiehte  der  Yölkervereinigung  ist  bemerkenswerth,  dass  sich  ein  König 
noch  spät  rex  Yandaloram  et  Alanornm  nannte,  Viotxnr  Yitensis  II,  89.  III,  8 
Petschenig.  Procop,  bell.  Yandal.  I,  5.  24,  freilich  war  das  zweite  Yolk  kein  ger- 
manisches. 


Zur  germanischeB  VertaaBongageechicbte.  13 

Wenn  wir  CSsan  Mittheilung  bell  Gallic.  VI,  23  lesen,  so  glauben 
wir  den  germanischen  Staat  bei  seinem  ersten  Auftreten  in  der  Oe- 
achicbte  als  einen  zusammengesetzten  Staat  kennen  zu  lernen.  Kein 
spaterer  Schriftsteller  bis  auf  einen  Mönch  des  10.  Jahrhunderts  hat 
uns  eine  Nachricht  hinterlassen,  welche  zur  Bestätigung  einer  solchen 
Beschaffenheit  des  altdeutschen  Staatswesens  dienen  könnte.  Die  ciyitas 
des  Tacitns  ist,  wie  MQllenhoff  in  den  Abhandlungen  der  Akademie 
zu  Berlin  1862  S.  529  treffend  sagt,  eine  einzelne  politisch  selbständige 
und  abgeschlossene  Yolksgemeinde.  Wohl  hat  Tacitus  die  gemeinsamen 
Handlungen  mehrerer,  meist  stammverwandter  Völker  beachtet  (ann. 

1,  44.  II,  45.  XII,  29 ;  bist.  I,  2),  wie  sie  auch  unter  stammesfremden 
auf  Orund  eines  BQndnisses  eintraten  ( J.  Capitolinus,  M«  Antonin.  Fhilos. 
c.  22),  aber  er  hat  ihre  völkerrechtliche  Selbständigkeit  im  Kriege 
nicht  unerwähnt  gelassen,  vergl.  z.  B.  ann.  XIII,  57.  Spater  sehen 
wir  die  Staaten  des  alemannischen  Stammes  rechtlich  unverbunden 
neben  einander  stehen  (Ammian  XVI,  12,  26.  XVIII,  2,  1  vergl.  XVIII, 

2,  8.  Flavius  Vopiscus,  Probus  c.  14),  und  diese  Völker,  von  Ammian 
nationes  XXX,  7,  7  oder  populus,  XXXI,  10,  1.  5  genannt,  von 
Einherrschem  regiert,  geographisch  einen  pagas  das.  XVII,  10,  5. 
XXI,  3,  1  oder  mehrere  das.  XVIII,  2,  8  vergl.  XXXI,  10,  1.  5  um- 
fEisseod,  welche  wohl  auch  regna  das.  XVII,  2,  14  gewesen  waren, 
sind  später  von  einem  einzigen  Könige  beherrscht  worden  (Gassiodor, 
Var.  n,  41.  Vita  Vedasti  br.  c.  2,  Acta  Sanctorum,  Februar  II,  801), 
ohne  dass  der  geringste  Anlass  zu  der  Vermuthung  vorliegt,  dass 
dieses  Ende  die  Folge  einer  Bundesverfassung  gewesen  sei.  So  dunkel 
die  Geschichte  der  thüringischen  Reiche  ist,  eine  verfassungsmässige 
Verbindung  der  Königreiche  ist  in  der  kurzen  Zeit,  in  die  ein  geringes 
Licht  fallt,  nicht  vorhanden  gewesen  ^).  Die  Staaten  des  saliränkischen 
Stammes  haben,  soweit  Gregor  U,  19.  27.  37.  41.  42  unterrichtet  war, 
in  gänzlicher  völkerrechtlicher  Selbständigkeit  bestanden.  Analog  hatten 
die  Staaten  der  Quaden,  in  welche  das  einst  einheitliche  Volk  zerfallen 
war,  das  Recht  Sonderpolitik  zu  treiben,  weil  eine  andere  als  eine 
factische  Verbindung  zwischen  ihnen  nicht  bestand.^) 

Es  würde  nun  sehr  unbedacht  sein,  wenn  wir  uns  erlaubten  nach 


*)  Vgl  Gregor  Ilf,  i,  l.  Ven.  Fortonatus,  Vita  Badegondis  c.  S^Migne  LXlZVni, 
49S.  Prooop,  bell  Gothio.  1, 12.  18.  Gassiodor,  Var.  III,  S.  IV,  1.  Epist  bei  Boaquet 
IV,  59.    Spätere  Zeit  betrifft  Willibald,  yita  Bonifatii,  Ja£fö  III,  45S. 

>)  Eiiut  ein  Königreich  nach  Tadtiia,  Germ.  c.  42.  OaMiaa  Dio  LXXT,  11. 
IS.  Julius  Capitolinus,  M.  Antonin.  Philos.  XIV,  8  bildend,  sind  sie  später  in 
Königreiche  lerfollen,  Ammian  XVII,  2,  9  ff.  21.  XXX,  6,  1  f.  Jordanes  c.  16. 


14  Sickel. 

einer  Nachricht  aas  dem  10.  Jahrhundert  fiber  die  sichsische  Yerfaesung 
im  8.  Jahrhundert  ein  altgermanisches  Staatswesen  zu  reconstruiren. 
Man  kann  über  die  Olnubwürdigkeit  des  Berichts  rerschiedener  Ansicht 
sein,  aber  man  darf,  wenn  man  ihm  Tettraut,  aus  seinen  besonderen 
Angaben  über  das  Sachsenrecht  nicht  allgemeinere  Folgerungen  ziehen, 
indem  man  diejenigen  Theile,  die  zu  eigenthümlich  scheinen,  fallen 
lässt  und  andere,  welche  dem  äusseren  Eindruck  nach  mit  anderen 
Mittheilungen  übereinstimmen  könnten,  nicht  bloss  als  ein  sicheres 
sondern  auch  zur  Analogie  terwendbares  Material  behandelt.  Die  Dar- 
stellung selbst  ist  weder  genau  noch  erschöpfend.  Fagi  sind  zu  dem 
MarUoer  Verbände  vereinigt  Aus  ihnen  senden  drei  staatsrechtliche 
Stande  gewählte  Vertreter  von  bestimmter  Anzahl  in  den  Landtag; 
die  versammelten  Abgeordneten  üben  eine  umfassende,  nicht  näher  zu 
begrenzende  politische  Thätigkeit  aus;  der  pagus  hat  einen  Vorsteher, 
welcher  seine  Stellung  durch  Wahl  erhält  Wie  aber  ist  das  staats- 
rechtliche Verhältniss  zwischen  pagus  und  Gesammtheit?  Ist  der  pagus 
ein  staatliches  Wesen  ?  Begiert  er,  hat  er  völkerrechtliche  Handlungs- 
fähigkeit? Hucbald,  Vita  Lebuini  SS.  II,  361—363  hat  diese  Fragen 
unbeantwortet  gelassen.  Was  wir  durch  andere  Berichterstatter  aus 
der  sächsischen  Staatsgeschichte  erfahren,  hellt  jenes  Dunkel  nirgends 
auf  Zosimus  III,  7  nennt  ein  sächsisches  Volk  unter  einem  Einzel- 
herrscher, wie  ihn  nach  Beda  V,  10  der  pagus  besitzt  Wenn  eine 
sächsische  Auswanderung  erfolgte  (Zosimus  III,  6),  so  kann  dieser 
Thatbestand  nicht  mit  Dahn,  Urgeschichte  II,  208  als  ein  genügender 
Anhalt  betrachtet  werden,  um  der  Handlung  einen  Bechtsgrund, 
den  Beschluss  einer  Bundesgewalt,  unterzulegen.  In  den  fränkisch- 
sächsischen Kriegen  kämpften  die  Sachsen  im  Jahre  772  noch  so 
vereinzelt,  dass  Poeta  Saxo  I,  43  sagen  konnte :  quot  pagos,  tot  paene 
düces,  aber  später  handelten  Theile  gemeinsam,  grössere  Gruppen 
schlössen  für  sich  Frieden.  Die  Führer,  welche  sie  hier  leiteten,  waren, 
wie  sich  versteht,  Männer  von  Adel  ^).  Weder  ist  die  Gesammtheit  der 
sächsischen  Völker  auch  nur  völkerrechtlich  verbunden,  noch  können 
wir  einen  bundesartigen  Verband  eines  Volkstheils  während  dieser 
Kriege  wahrnehmen.  Capttulatio  de  partibus  Sazoniae  c.  34  lässt  keine 
Beziehung  auf  frühere  staatliche  Verhältnisse  zu.  So  haben  wir  nur  die 
einzige  und  sehr  fragmentarische  Nachricht  über  einen  sächsischen 
Verband,  und  wer  möchte  mit  ihr  die  Hypothese  von  altdeutschen 
Doppelstaaten  stützen?  Sobald  wir  diesen  Markloer  Verband  in  seiner 


*)  Auial.  fimhard.  775,777;  Lauriss.  775  88.  1,154  f.,  157.  Vita  Liutbirgae 
c.  1  SS.  IV,  158.  Sage  gibt  Widukind  1, 14. 


Zur  germailiBcfaen  Verfeasungsgeschichte.  15 

staatsrechtlichen  Art  feststellen  wollen,  versagt  uns  das  Material  den 
Dienst,  und  sollten  wir  nun  im  Stande  sein,  aus  Unbekanntem  Un- 
bekanntes zu  erschliessen  ?  Oder  ist  nur  in  einem  einzigen  Falle  wahr- 
scheinlich zu  machen  ^),  dass  die  Yereinigang  der  Völker  eines  der 
spateren  deutschen  Stamme  zu  einem  Staate  genetisch  yon  einem 
Staatenbunde  oder  Bundesstaat  abstamme? 

Die  berfihrte  Streitfrage  würde  yielleicht  nie  aufgetaucht  sein, 
wenn  nicht  zwischen  Cäsar  und  Tacitus  ein  scheinbarer  Widerspruch 
obwaltete,  den  man  durch  die  Annahme  eines  germanischen  Doppel- 
staates am  leichtesten  beseitigen  zu  können  geglaubt  hat,  ohne  dass 
man  beachtete,  dass  durch  jene  Lösung  die  Schwierigkeiten  vergrossert 
und  vermehrt  wurden.  Die  Ursache  dieser  und  anderer  Irrthümer  ist 
die  zwar  erklärliche  aber  nicht  zu  rechtfertigende  Neigung,  die  Aus- 
drucke unserer  Quellenschriftsi  eller  stets  als  technische  zu  nehmen. 
Wie  weit  ist  nicht  ein  Ausdruck  wie  rex,  regulus,  regalis,  ^Xop^od 
8ovdoti]c.  ßaatXe6c.  Wenn  wir  nun  heute  eine  bestimmte  Würde  als 
Königthum  bezeichnen  und  jeden  germanischen  rex  u.  s.  w.  einen 
König  nennen,  so  tauschen  wir  den  Leser  über  den  Sinn  vieler  Autoren. 
Wenn  wir  gens  und  natio  technisch  nehmen,  so  werden  wir  z.  B.  ffir 
Tacitus  diese  Annahme  aufzugeben  haben,  vfergl.  z.  B.  Germania  c.  34. 
35.  38.  43;  ann.  I,  55.  XIII,  54.  Nicht  basser  ist  das  Wort  pagus. 
Ffir  italische  Yerhältnisse  ehemals  technisch,  früh  auf  keltische  Oliede- 
mngen  übertragen,  seit  Cäsar  auch  für  den  Germanenstaat  in  Gebrauch 
gekommen^),  hat  der  Ausdruck  doch  nicht  eine  feste  gleichmässige 
Anwendung  gefunden,  er  ist  weder  bei  den  verschiedenen  Schrift- 
stellern nodi  immer  bei  dem  nämlichen  Autor  für  eine  Staatsabtheilung 
Yon  einer  und  derselben  Art  und  Grösse  technisch  geworden.  Tacitus 
schildert  einen  centralisirfcen  Staat,  den  er  ciyitas  nennt,  einen  Staat, 
welcher  kein  anderes  yerfassungsmässiges  Organ  seines  Willens  als 
die  Versammlung  der  Volksgemeinde  und  keine  anderen  dauernden 
und  allgemein  wirkenden  Vorsteher  als  Vorsteher  der  Gesammtheit 
besitzt  Dieser  Staat  hatte  Unterabtheilungen,  welche  Germania  c.  6. 
39  als  pagi  bezeichnet,  aber  an  anderen  Stellen  ist  ein  fester  Gebrauch 


*)  Gegen  Dahn,  die  Alemannenschlaoht  1880  S.  56  f.  und  Urgeschichte  II, 
285,  hat  sich  auch  Waitz  II,  1  8.  10  f.  erkl&rt  >)  Uelwr  den  italischen  pagus 
TgL  Maiqaardt,  Römische  Staatsyerwaltnng  1,2.  Aufl.  1881,  8.  4  £  und  Madvig, 
Verfiusnng  und  Verwaltung  des  rOmischen  Staates  II,  1882,  8.20  ff.  Th.  Mommsen, 
welcher  im  Hermes  XVI,  449.  450.  479.  487  die  Uebertzagung  auf  Kelten  und 
Germanen  behandelt,  macht  den  unrichtigen  Schluss,  dass  wir  den  Germanenstaat 
aus  dem  Keltenstaat  erläutern  könnten,  weil  ftir  beide  dvitas  und  pagus  ge- 
braaeht  sind. 


16  Sickel. 

dieses  Wortes  theils  zweifelhaft,  theils  eutschieden  nicht  vorhanden, 
Germania  c.  12;  ann,  L  56;  hist,  IV,  15.  26  yergl.  Dahn,  Könige  I, 
57.  Plinins,  hist.  nai  lY,  27,  99  hat  ebenfalls  germanische  Volks- 
abtheilungen  mit  pagas  übersetzt,  aber  anders  als  seine  Nachfolger 
hat  Cäsar  die  Worte  verwendet.  Der  Staatsmann  und  Feldherr  hat  dem 
Vereinswesen  unter  den  Staaten  seine  besondere  Aufmerksamkeit  ge- 
widmet und  er  hatte  Anlass  genug  dasselbe  zu  berücksichtigen,  vergl. 
bell.  Gallic.  I,  37.  IV,  1.  16.  VI,  9.  10.  Noch  hielten  Völker  eines 
Stammes  Versammlungen  ab,  auf  denen  sie  mindestens  über  auswärtige 
Politik  Beschlüsse  fassten,  das.  IV,  19.  Eine  solche  Völkergemeinschaft 
und  Staatengesammtheit  hat  Cäsar  zuerst  in  einem  einzelnen  Fall  und 
später  allgemein  als  civitas  bezeichnet,  das.  IV,  3.  VI,  23,  womit  er 
j.edoch  auch  den  übierstaat  bezeichnen  konnte,  das.  VI,  9.  Als  er  nun 
neben  jenen  Gemeinwesen  den  Einzelstaat  darzustellen  hatte,  sah  er 
sich  genöthigt  für  ihn  VI^  23  einen  anderen  Ausdruck  zu  wählen, 
und  er  hat  denjenigen  gewählt,  den  er  für  die  keltischen  Länder  I, 
12.  13.  VI,  11  benutzt  hatte.  Tacitus  hingegen  hat  seine  allgemeine 
Erörterung  auf  den  Sonderstaat  gegründet  und  so  begreift  sich,  dass 
sein  Sprachgebrauch  ein  anderer  wurde.  Ein  sachlicher  Widerspruch 
liegt  zwischen  beiden  Historikern  in  dieser  Hinsicht  nicht  vor.  Und 
wenn  es  richtig  ist,  dass  Cäsar  nur  Vorsteher  seines  pagus,  Tacitus 
hingegen  nur  Vorsteher  seiner  civitas  kennt,  so  genügt  dies  um  zu 
beweisen,  dass  sie  mit  demselben  Ausdruck  nicht  dasselbe  gemeint 
haben,  weil  die  germanische  Verfassungsgeschichte  sich  nicht  sprung- 
haft sondern  langsam  und  stetig  fortbewegt  hat. 

Die  vorstehenden  Ausführungen  hatten  darzulegen,  dass  der 
Germanenstaat  ein  Einheitsstaat  gewesen  ist  Nach  dieser  Einleitung 
wenden  wir  uns  dem  eigentlichen  Thema  zu.  Wir  suchen  zunächst 
zu  ermitteln,  was  wir  mit  Grund  als  den  Besitz  des  Urstaats  anzu- 
nehmen haben  und  werden  hierauf  mehrere  Einrichtungen  einer  Prü- 
fung auf  ihren  freistaatlichen  oder  unfreistaatlichen  Gehalt  hin  unter- 
werfen. Urstaat  in  dem  Sinn,  wie  er  auf  den  folgenden  Seiten 
sich  findet,  bedeutet  nicht  den  Staat,  welcher  das  gesammte  Germa- 
nenvolk vereinigte,  sondern  den  Staat,  welcher  bei  den  Germanen 
bestand,  als  die  Gemeinschaft  der  Gesammtheit  noch  öffentliches  Becht 
auszubilden  vermochte. 

I.    Der    germanische     Urstaat 
1.  Die  Volksversammlung. 
Die  Versammlung  der  Volksgerpeinde  ist  die  Grundlage  des  Volks- 
staats.    Dieser  Staat  entsteht  durch    sie  und  besteht  durch  sie.     Wir 


Zur  germanischen  Ver&aBimgsgeachiclite.  17 

müssen  sie  ftlr  urgermanisch  halten.  Denn  sie  ist  eine  Einrichtung, 
welche  so  allgemein  und  so  gleichartig  in  den  germanischen  Staaten 
Yorhanden  war,  dass  sie  weder  aus  der  Stammyerwandtschaft  noch 
ans  Entlehnungen  noch  aus  ahnlichen  politischen  Schicksalen  der 
Völker  zu  erklären  sein  wird.  Hätte  sie  nicht  bestanden,  ehe  sich 
die  Volker  in  unzusammenhängende  Sonderstaaten  auflösten,  so  würde 
ihre  Verbreitung  ein  Bäthsel  sein.  Man  glaube  nicht,  dass  sie  un- 
yermeidlich  auf  dem  Wege  der  Entwicklung  zu  finden  war;  eine  re- 
gierende Volksversammlung  ist  kein  leichter  und  nothwendiger  Er- 
werb. Femer  müssen  die  Grundmauern  des  Verfassungsgebäudes,  das 
auf  ihr  ruht,  so  fest  gewesen  sein,  dass  die  späteren  Zeiten  und  Völker 
nur  auszubauen  hatten,  ohne  dass  sie  sich  hierbei  erhebliche  Abwei- 
chungen gestatten  konnten. 

Im  Einzelnen  ist  der  Grad  der  Entwicklung  des  ürstaats  und 
seiner  Versammlung  unbestimmbar.  Wenn  wir  später  Bestandtheile 
des  allgemeinen  germanischen  Staatslebens  antreffen,  welche  eine  volle 
oder  beträchtliche  üebereinstimmung  zeigen,  so  werden  wir  dieselben 
dennoch  nur  aus  besonderen  Gründen  auf  den  ürstaat  zurückführen 
dürfen,  weil  sie  im  Allgemeinen  rechtsnothwendige  Aeusserungen  des 
Wesens  des  Freistaats  sind,  mithin  auch  die  späteren  Staaten,  auf 
welche  die  freistäatliche  Grundlage  des  ürstaats  vererbt  worden  war, 
sie  f&r  sich  hervorbringen  mochten. 

Auch  die  Entstehung  der  Volksversammlung  ist  nicht  mehr  fest- 
zustellen. Jacob  Gh-imm,  BA.  821  vgl  245  hat  vermuthet,  dass  sie 
sich  auf  ein  Opferfest  gründete.  Die  periodische  Wiederkehr  würde 
demnach  aus  dem  Fest  hervorgegangen  sein,  das  einem  Gott  galt,  der 
zum  Theil  noch  Naturgott  war  und  dessen  Feier  daher  an  die  Jahres- 
zeit gebunden  war  ').  Hiermit  wäre  nun  zugleich  ein  fester  Ort  für 
die  r^elmässigen  Zusammenkünfte  gegeben.  Es  ist  die  Kultusstätte, 
das  Heiligthum  des  Volkes,  vgL  MüUenhoff  in  Schmidts  Zeitschrift 
VJll,  269.  Die  Gründe  dieser  Annahme  sind  der  sacrale  Friede,  die 
Gegenwart  des  Priesters,  der  heilige  Hain,  die  heiligen  Thiere,  die  in 
der  Nähe  sind  3).  Wenn  MQllenhoffs  Annahme  eines  urwestgerma- 
nischen Herbstfestes  richtig  ist^),  so  würde  sich  ergeben,  dass  die  Ur- 

*)  Vgl.  Germania  c.  9.  89.  Grimm,  RA.  244.  Mflllenfaoff  in  Schmidts  Zeit- 
echrift  Vm,  264  f.  266.  268  und  in  der  Zeitfichrift  fAr  deutsches  Alterthum  XXIII, 
24.  25.  Germania  c  6  beweist  nur,  was  wir  auch  durch  c.  89  wissen,  dass  es 
öfifenüicbe  Opfer  ohne  Volksversammlung  gab.  ')  Germania  c.  10  vgl.  annal.  II,  12 ; 
histor.  IT,  14,  auch  annaL  1,56  Biattium,  id  genti  caput,  Müllenhoff  in  Schmidts 
Zeitschrift  VIS,  267.  >)  In  Schmidts  Zeitschrift  VIII,  254  f.  uud  in  der  Zeitschrift  fQr 
deotaohes  Alterthum  XXTTT,  25. 

MittheiluDg^n.  ErgftnzaDfsbd.  I.  2 


18  SiokeL 

Versammlung  des  Weststammes  nicht  den  Zweck  hatte  die  Krieger 
zu  militärischen  Diensten  zu  versammeln.  Die  Vermehrung  der  An- 
zahl der  Versammlungen,  die  Tacitus,  Germania  c.  11  andeutet  und 
Cassius  Dio  LXXII,  2, 4  beweist,  ist  ein  Zeugniss  fOr  die  gesteigerte 
Selbstregierung  des  Volkes. 

2.  Die  decimale  Volksordnung. 
Sie  ist  die  zweite  und  letzte  Einrichtung,  die  wir  mit  Grund  auf 
den  ürstaat  zurückführen  können.  Schon  von  Tacitus  als  eine  ver- 
breitete Gliederung  gekannt,  später  z.  B.  bei  Franken  und  Ale- 
mannen, Gothen  und  Vandalen  und  bei  nordgermanischen  Völkern 
vorhanden,  nach  demselben  Zahlensystem  und  demselben  Object  be- 
rechnet, von  verwandter  Gestaltung  und  zu  ähnlichen  Zwecken  be- 
stimmt, wird  die  numerische  Ordnung  der  Völker  nicht  aus  selbstän- 
digen einzelnen  Schöpfungen,  sondern  nur  aus  einer  ursprünglichen 
Gemeinsamkeit  in  der  Zeit  des  ürstaats  zu  erklären  sein  ^).  Wer  mit 
der  Geschichte  der  indogermanischen  Kationen  vertraut  ist,  könnte 
geneigt  sein,  die  Einrichtung  für  vorgermanisch  zu  halten,  weil  ähn- 
liche Gruppirungen  bei  Indern,  Latinern,  Hellenen,  Bussen  und  Kelten 
erscheinen,  aber  es  bedarf  nur  eines  flüchtigen  Blicks  auf  deren  Zahlen, 
Zählungsgegenstande  und  Verwerthung,  um  eine  erhebliche  Verschie- 
denheit zu  erkennen.  Hierzu  kommt,  dass  z.  B.  bei  den  Indem  die 
EinführuDg  einer  solchen  Ordnung  der  späteren  Zeit  angehören  wird  ^). 
Keltische  Völker  sind  ohne  numerische  taktische  Einheiten,  wir  finden  je- 
doch hundert  Dörfer  verbunden,  Giraldus,  Itinerarium  II,  7  und  Descriptio 
Kambriae  c.  4,  opera  VI,  1868,  S.  127.  169.  Ob  mit  einer^  derartigen 
Einth  eilung  des  Landen  der  grosse  Rath  der  Keltenstaaten,  den  z.  B. 
Cäsar,  bell,  Gallic.  II,  28.  Strabo  XII,  5,  1.  Tacitus,  bist.  V,  19,  vgl.  auch 
Walter,  Das  alte  Wales  1859  S.  399  bezeugen,  in  Zusammenhang 
steht,  ist  hier  nicht  zu  untersuchen.  Dass  die  Nervier  Kelten  waren, 
folgt  unter  anderm  aus  einer  Vergleichung  von  Cäsar,  bell  Gallic. 
n,  4. 15  mit  Tacitus,  Germania  c.  28,  bist.  IV,  15  und  daher  haben 
deBelloguet,  Ethnog^nie  gauloise  HI,  1868,  S.  409  und  Valroger,  Les 
Celtes  1879  S.  111  ihre  600  Bathmänner  mit  Becht  für  einen  kelti- 


')  Ich  sehe  nicht,  wie  Dahn,  Urgeschichte  1,90.  475  das  Gtegentheil  begrün- 
den will.  Vgl.  jedooh  auch  Steenstnip,  Normanneme  IV,  76  £  und  hierzu  unten 8.  21. 

*)  Vgl  Lassen,  Indische  Alterthumskunde.  2.  Aufi.  1, 959.  966  f.  Zimmer, 
Altindischee  Leben  1879  S.  174.  Th.  Mommsen,  Römische  Geschichte.  7.  AoiLI,  64f. 
Hug,  Stadien  I,  1881,  8.  8  ff.  Reutz,  Yersuch  über  die  geschichtliche  Ausbildung 
der  russischen  Staats-  und  Reohtsverfassung  1829  S.  64  f.  Manch,  Det  nonke 
Folks  Historie,  übers.  TOn  Claussen  I,  180.    Braumann,  Die  prindpes  1888  S.  20  f. 


Zur  germaniBchen  VerfiMgongageeoliichte.  19 

sehen  Staaisratli  gehalten,  üebrigens  ist  es  eine  bekannte  Thatsache, 
•daes  nnmerische  Ordnungen  auf  gewissen  Entwicklungsstufen  sehr 
häufig  erscheinen,  ygL  z.  B.  Th.  Waitz,  Anthropologie  lY,  405  und 
T.  lEüchthofen,  China  1,426. 

Die  Grundzahl  des  germanischen  Bechts  ist  nicht  leicht  festzu- 
stellen. Nehmen  wir  eine  successive  Entstehung  der  einzelnen  Ord- 
nungen an,  so  sind  wir  nur  genSthigt  eine  ürzahl  fOr  den  ürstaat 
vorauszusetzen,  weil  die  spatere  ausgedehntere  Anwendung  der  Zahlen- 
gliedemng  hierdurch  hüilanglich  erklärbar  würde.  Zunächst  steht 
durch  Tacitus  Zeugniss  die  Hundertschaft  fOr  das  erste  Jahrhundert 
fest,  aber  gleichzeitig  und  nach  dem  Ausdruck  des  Schriftstellers  von 
gleicher  Verbreitung  ist  eine  umfassendere  Yolksgliederung  Yorhan- 
den.  Wir  erfahren  allerdings  nicht  ihr  Eintheilungsprincip,  aber  wir 
sehen  doch  soviel,  dass  jene  Abiheilungen,  Oermania  c  6  pagi  ge- 
nannt, von  ungefähr  gleicher  Grosse  waren,  und  dass  ihre  Grosse  die 
der  Hundertachafb  weit  übertraf.  Haben  wir  nun  keinen  Grund  für 
die  damalige  Zeit  ein  anderes  als  das  deoimale  Eintheilungsprincip 
f&r  allgemein  germanisch  zu  halten,  so  müssen  wir  folgern,  dass 
diesem  grossen  Yolkstheil  die  Tausendschaft  zu  Grunde  lag.  Das  ist 
freilich  nur  ein  Schluss«  aber  ist  er  nicht  besser  als  der  Yersuch  jenen 
pagns  aus  einer  Zusammenlegung  mehrerer  Hundertschafton  zu  deuten? 
Wir  finden  tausend  Yolksleute  als  taktische  Einheit  in  jenen  9uebi- 
schen  Heerhaufen  wieder,  die  zur  jährlichen  Heerfahrt  auszogen,  die- 
selbe Gesammtheit  kehrt*  bei  Gothen  und  Yandalen  wieder  und  ist 
auch  von  den  Nordgermanen  wohl  nicht  vergessen,  Hervarar  saga  ed. 
1785  c  17,  18  S.  197.  211.  Saxo  Grammatious  S.  238  MüUer.  ülfilas 
nennt  Tausendführer  Marc.  YI,  21.  Joh.  XYÜI,  12  und  HundertfÜhrer 
Matth.  YUI,  5. 13.  Marc.  XY,  39.  44.  45.  Lucas  YII,  2. 6,  aber  da  in  seiner 
Yorlage  ein  Zahlenname  stand,  kann  das  eine  Wort  nach  Analogie 
des  andern  gebildet  sein,  mithin  kommt  sein  Zeugniss  für  die  Ent- 
scheidung Über  die  Priorität  nicht  in  Betracht  Es  ist  allerdings  wahr- 
scheinlich, dass  in  Deutschland  die  Tausendschaft  später  nicht  mehr 
nachweisbar  ist,  und  selbst  im  fränkischen  Heere  hat  sie  sich  nach 
Maaridus  Strateg.  X,4  nicht  erhalten;  was  Chronic.  Novalic.  III,  10, 
SS.  YII,  100  berichtet,  ist  wohl  eine  gelegentliche  Formation.  Die 
merkwürdige  Glosse  des  Hrabanus  Maurus:  tribunus  ambactman,  qui 
mille  praeest  viris.  Eckhart,  Francia  Orient.  II,  958  ist  doch  nicht  mit 
Sicherheit  auf  bestehende  deutsche  Tausendschaften  zu  deuten,  und 
ob  die.Schaaren  von  tausend  Mann  z.  B.  bei  Widukind  I,  9.  Bagewin 
III,  32.  Orderious  Yitalis  YIII,  23.  Thiofrid  c  35  SS.  XXIII,  27.  auf  altger- 
manischen  Traditionen  zurückgehen,  wird  erst  spätere  Forschung  ent- 

2* 


20  SickeL 

scheiden.  Auch  Beovalf  2196  verglichen  mit  Beda  III,  24  und  Aelfreds 
üebersetzung  desselben  ist  hierbei  von  Gewicht  ^).  Ist  nun  das  Material, 
nach  welchem  gegenwärtig  die  Frage,  ob  die  Hundertschaft  oder  die 
Tausendschaft  die  ältere  sei,  zu  beantworten  ist,  nicht  von  beträcht- 
lichem umfang,  so  glaube  ich  dennoch,  dass  die  grösseren  Völker 
der  Vorzeit  umfangreicherje  Gruppen  formirten,  dass  solche  Tausend- 
schaften  jedoch  in  den  Kleinstaaten  ausser  Gebrauch  kamen  und  durch 
kleinere  Formationen  ersetzt  wurden. 

Es  ist  gewiss,  dass  die  Zahlenordnung  einer  organisatorischen 
Handlung  ihren  Ursprung  verdankt,  aber  es  wird  sich  nicht  ermit- 
teln lassen,  ob  die  Volksleiter,  welche  offenbar  die  Urheber  des  Planes 
gewesen  sind,  die  Eintheilung,  die  anfanglich  wohl  nur  für  einen 
einzelnen  Fall  getroffen  war,  nach  eingeholtem  Beschluss  der  Volks- 
gemeinde ausgeführt  haben  oder  ob  das  Volk  ihrer  einseitigen  An- 
ordnung freiwillig  gefolgt  ist.  Es  versteht  sich,  dass  Frocop,  bell. 
VandaL  I,  5  hierfür  unverwendbar  ist  Auch  Anlass  und  Zweck  der 
ursprünglichen  Gruppirung  werden  sich  schwerlich  mit  einiger  Si* 
cherheit  wahrscheinlich  machen  lassen.  Für  das  Vorwalten  des  mi- 
litärischen Gesichtspunktes  spricht  am  besten  die  Thatsache,  dass  die 
Gliederungen  lange  Zeit  ohne  Vorsteher  im  Frieden  gewesen  sind. 
Dies  ergibt  sich  für  die  Hundertschaft  aus  Germania  c.  12  und  wird 
unbedenklich  analog  für  die  Tausendschaft  zu  gelten  haben.  Hierzu 
kommt,  dass  nach  Germania  c  30  ausser  den  Oberbefehlshabern  noch 
weitere  Anführer  erkoren  wurden;  den  Chatten  war  nur  das  eigen- 
thümlich,  dass  sie  mehr  als  andere  Völker  auf  die  militärische  Tüch- 
tigkeit, also,  so  schliessen  wir,  weniger,  als  es  sonst  gebräuchlich  war, 
auf  den  Adel  sahen').  Demnach  hatten  die  Truppenkörper  nicht 
allgemeine  Vorsteher.  Es  ist  jedoch  mit  der  Annahme  taktischer  Ein- 
heiten schlecht  zu  vereinigen,   dass  die  Keilkolonne,   dieser  Beatand- 


0  Vgl,  Kluge  in  Paul  und  Braune,  Beitrage  IX,  191  f. 

*)  YgL  annal.  I,  68.  II,  15.  Mehrere  Oberanführer  fAr  seine  dvitas  hat  O&sar, 
bell.  Gallio.  VI,  28,  4,  ein  Beispiel  I,  87,  8,  entspreohend  Ammian  XVI,  28.  Bb  ist 
allerdings  zu  beachten,  dass  die  Reiterei  einen  besonderen  Anf&hrer  erhalten 
muaste.  Wie  alt,  verbreitet  und  oft  stark  die  Reiterei  germanisoher  Völker  war»  seigen 
Strabo  VII,  2, 1  Linus  XLIV,  26.  Plutarch,  Aemilius  Paulus  XII,  7;  Oth.  XII,  4  f. 
Cassius  Dio  LV,  '24.  CBsar,  bell.  Gall.  1,46.  48.  IV,  2.  4.  9.  12.  16.  VI,  10.  85. 
Velleius  11,109,  1.  Tadtus,  Germania  c.  6.7.  15.  27.  80.  82.  85.  46;  annal.  11,19; 
histor.  IV,  12.  17.  88.  Ammian  XVf,  12, 21.  Dezippus  bei  Dindorf  I,  191.  197.  Mau- 
ridus  Strateg.  X,  4  und  Leo  imp.  Tactic.  XVIU,  81  f.  Adam  Brem.  IV,  22.  Regino 
881  SS.  1,592.  Eine  Ausnahme  macht  das  Reitervolk  der  Vandalen,  Procop,  bell. 
Vandal.  1,8. 


Zur  gennaiiiBchen  Yerfassaiigsgeschicfate.  21 

theil  der  uraltea  Seblachtordnung,  sich  aus  dem  Geschlecht  formirte, 
Germania  c.  7,  und  hiernach  scheint  es,  dass  die  cunei  Germania  c.  6 
and  histor.  lY,  16.  Y,  16  weder  Handertschaften  noch  Tausendschaften 
sind,  YgL  Manricius  Strateg.  X,  4  und  über  die  Eeilkolonne  Ammian 
XYI,  12.  20.  Saxo  Orammaticus  S.  52.  364.  387  Müller  mit  den  Noten 
p.  n  S.  67  f.  214.  Obgleich  indessen  eine  ausschliessliche  taktische 
Yerwerthung  der  Zahlengruppen  nicht  bestanden  hat,  so  kann  es  doch 
keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  sie  eine  Anwendung  im  Heerwesen 
gefunden  haben.  Ein  Beispiel  gibt  Saxo  Grammaticus  S.  655.  Nur 
soTiel  würde  wohl  zu  folgern  sein,  dass  der  militärische  Zweck  we- 
niger stark,  als  es  zu  geschehen  pflegt  ^),  zu  betonen  sei  Wenn 
wir  nun  nach  dem  Gesagten  fär  die  Sltesten  germanischen  Staaten 
ein  anderes  Eintheilungsprincip  als  das  numerische  und  zwar  das 
decimale  nicht  aufstellen  dürfen,  so  ist  doch  sehr  wohl  möglich,  dass 
in  früher  Zeit  die  2iahlenordnTmg  yon  einer  landschaftlichen  Bezirks- 
bildung verdrängt  worden  ist.  Wie  nach  Tacitus,  Germania  c.  40 
fluminibus  aut  silyis  Yölker  getrennt  werden,  so  hat  sich  vielleicht 
auch  innerhalb  eines  Volkes  eine  Sonderung  nach  geographischen 
Districten  entwickelt.  Es  sind  solche  Yerbände  wohl  die  einzigen, 
die  bei  den  Friesen  alterthümlich  sind,  schon  Willibald,  Vita  Boni- 
&tii  c.  8,  Jaff($  m,  463  hat,  so  scheint  es,  solche  vor  Augen,  während 
der  einmal  vorkommende  Ortsname  Cammingehunderi  (Mühlbacher, 
Earolingerregesteu  Nr.  966)  die  ehemalige  Hundertschaft  bei  dem 
friesischen  Stamme  nicht  beweist,  vgl.  v.  Eichthofen  in  den  Leges  Y,  88 
gegen  Wilmans,  Eaiserurkunden  I,  70. 

Stellen  wir  schliesslich  die  Frage,  welche  Bedeutung  die  zahlen- 
massigen Gliederungen  des  Volkes  für  den  Staat  vor  der  Völker- 
wanderung besassen,  insbesondere  ob  sie  für  die  Verfassung  des 
Freistaats  eine  wirksame  Gewähr  zu  sein  vermochten,  so  lautet  die 
Antwort,  dass  Verbände,  die  ursprünglich  und  wenigstens  zum  Theil 
noch  im  ersten  Jahrhundert  ohne  beständige  oder  allgemeine  Vorsteher 
waren,  welche  femer  nichtJVersammlungen  besassen,  in  denen  die  Volks- 
verfassung eine  brauchbare  Stütze  fand,  nicht  im  Stande  waren  für 
Sicherung  und  Erhaltung  des  Freistaats  viel  zu  thun.  Eine  so  lose 
und  entwicklungsHihige  Einrichtung  konnte  in  Zukunft  die  verschie- 
densten Schicksale  haben.  Es  war  möglich,  dass,  wo  das  Leben  des 
Freistaats  noch  lange  währte,   diese  Kreise  an  Inhalt  zunahmen  und 


I)  YgL  z.  B.  Roflseeuw  St.  Hilaire,  Histoire  d'Espagne  I,  18S7,  S.  880  f.  Landau, 
Territorien  1854  S.  224.  Maurer,  Einleitung  1854  S.  59.  v.  Peucker  1,89.  II,  82. 
V.  Wietenheim-Dabn  1, 70  f. 


22  Sickel. 

dass  sie,  darch  Kriegs-,  Gerichts-  und  Markgenossenschaft  innerlich 
verbunden,  einen  beträchtlichen  Theil  der  StaatsTerwaltung  an  »ich 
zogen  und  nach  dem  Becht  des  Freistaats  regierten.  Es  war  möglich, 
dass  ein  erstarkendes  Konigthum  die  alten  Zahlengruppen  zu  seinen 
Begierungsbezirken  umbildete,  und  es  konnte  endlich  geschehen,  dass, 
während  die  Monarchie  mit  der  Erwerbung  und  Gestaltung  ihres  Bechts 
über  die  Gesammtheit  beschäftigt  war,  jene  kleinen  Verbände  ihren 
Zusammenhang  mit  dem  Monarchen  yerloren.  Man  darf,  wie  Erhardt 
in  ▼.  Sybels  Zeitschrift  XLYI,  485  bemerkt  hat,  diesen  Zahlenordnungen 
in  der  That  einen  gemeingermanischen  constitutiven  Einfluss  auf  die 
Staatsbildung  nicht  zuschreiben,  man  wird  auch  Zimmer,  Altindisches 
Leben  1879  S.  174  nicht  zugeben  dürfen,  dass  die  Tauseudschaften 
allgemein  Versammlungen  hielten,  es  wird  vielmehr  die  Urzeit  auf 
diesem  Gebiete  nur  bei  wenigen  Völkern  weiter  gelangt  sein  als  zu 
einer  Anfangsstufe  oder  zu  einer  entwickelteren  Organisation  für  einen 
einzelnen  Zweck,  so  dass  von  diesem  Funkte  aus  der  Monarchie  ein 
mächtiger  oder  nachhaltiger  Widerstand  noch  nicht  zu  leisten  war. 

n.  Freistaatliche  Reformen. 

Unter  dieser  Ueberschrift  fasse  ich  Einrichtungen  zusammen,  welche 
durch  eine  fortgesetzte  politische  Selbstthätigkeit  der  Volksleute  dem 
neuen  Staate  angepasst  und  schliesslich  seinem  Wesen  gemäss  um- 
gewandelt sind.  Zeit  und  äusserer  Hergang  der  Beform  lässt  sich  selten 
und  nur  mit  ungefährer  Bichtigkeit  bestimmen.  Es  bleibt  zuweilen 
zweifelhaft,  ob  die  Neuerungen  bereits  in  dem  Urstaate  begonnen 
haben.  Denn  so  fest  waren  die  Grundzüge  der  Urverfassung,  so  vor- 
gezöichnet  der  nächste  Verlauf,  und  so  getreu  wurde  das  Abbild  des 
vorausgegangenen  Staates  von  allen  wiederholt,  dass  gleichartige  Be- 
formzustände  nicht  auf  Ererbung  der  Beform  vom  Urstaate  her  schliessen 
lassen.  Es  leuchtet  femer  ein,  dass  eine  Aenderung,  welche  durch 
modificirende  Anwendung  der  Volksmacht  vor  sich  geht,  weder  bei 
allen  Völkern  zu  derselben  Zeit  erfolgen  noch  der  äusserlichen  Ge- 
staltung nach  zu  voller  Uebereinstimmung  führen  wird.  Es.  ist  aber 
auch  an  dieser  Stelle  nothwendig  zu  beachten,  dass  Anfangsstadien 
und  Schlussresultate,  Jugend  und  Alter  einer  Institution  nicht  für  ihr 
Wesen  genommen  werden  dürfen  und  dass,  wenn  eine  begonnene  Ent- 
wicklung bei  dem  einen  Volke  unvollendet  abgebrochen  wird,  während 
ihr  in  anderen  Landern  vergönnt  ist  ihr  Dasein  auszuleben,  die  Be- 
griffsbestimmung .nur  nach  den  Staaten  zu  bilden  ist,  in  denen  die 
Institution  zu  ihrer  Beife  gelangt  ist,  ohne  dass  hierbei  zur  Erwägung 
kommt,  ob  die  Staaten  der  erstgenannten  Art  berühmter  geworden 


Zur  gemuuuaohen  VerfeiBimgBgeBdiichte.  23 

sind  als  die  der  zweiten.  Es  ist  ein  Unterschied,  ob  die  Geschichte 
eines  einzelnen  germanischen  Yolksrechts  oder  die  Geschichte  des  alt- 
germanischen  Rechts  dargestellt  werden  soll. 

1.  Die  Volksftihrer. 

Unter  den  Einrichtungen  der  Urzeit,  welche  früh  und  allgemein 
durch  die  Bethätigung  der  Yolksgemeinde  modificirt  worden  sind,  über- 
trifft die  Yolksf&hrang  alle  an  Wichtigkeit.  Der  Ursprung  der  Führung 
ist  der  AdeL  Auch  ihn  hat  Jacob  Grimm,  BA.  268  f.  272  schon 
richtig  erkannt,  und  Erhardt  hat  in  den  ^öttingischen  Gelehrten  An- 
zeigen 1882  S.  1248 — 1253  sein  politisches  Wesen  gut  charakterisirt. 
Die  Grundlage  auch  des  Adels  ist  die  Yolksfreiheit.  Die  Freien  waren 
früher  als  die  Adligen,  die  Adligen  waren  die  Besten  und  Edelsten 
der  Freien.  Ohne  sich  yon  dem  gemeinsamen  Grunde  der  Yolks- 
genossenschaft  abzulösen,  erheben  sich  innerhalb  der  Yolksfreien  Ge- 
schlechter, deren  wehrhafte  Mitglieder  in  der  Yorzeit  geherrscht  haben, 
in  der  Gegenwart  herrschen  und  in  der  Zukunft  herrschen  werden. 
Der  Starke  ist  gewillt  über  den  Schwachen  zu  herrschen  und  der 
Schwache  sehnt  sich  nach  einem  Herrscher;  der  Tapfere  wird  anführen, 
der  Bechtserfahrene  und  Angesehene  richten  und  vermitteln  and  die 
weniger  Muthigen  und  Geehrten  werden  ihrer  Leitung  und  Entscheidung 
folgen.  In  einem  Zeitalter,  wo  die  Stellung,  welche  der  Einzelne  ein- 
nahm, noch  auf  den  engsten  Yerband«  dem  er  angehorte,  bezogen 
wurde,  entstanden  durch  die  Yerdienste  ihrer  Mitglieder  die  Tornehmen, 
adligen  Geschlechter  ^).  Sie  losten  mittelst  ihrer  natürlichen  Macht- 
Tertheilung  die  Herrschaft  in  gewissem  Sinne  von  der  zufalligen  Per- 
sönlichkeit ab,  indem  sie  diejenigen  Männer  bestimmten,  denen  die 
Führung  der  Yolksgemeinde  zukam.  Die  MachtfÜUe  solcher  Männer 
lasst  sich  nicht  in  einzelne  Bestandtheile  zerlegen;  es  ist  eine  Ein- 
heitlichkeit ihrer  Functionen,  ihrer  Führerstellung  vorhanden,  welche 
treffend  durch  princeps^  wiederg^eben  ist 

Es  ist  kein  Anhaltspunkt  geboten  um  zu  entscheiden,  ob  die  Ge- 
meinde schon  im  Urstaat  ihre  passive  Haltung  diesen  geborenen  Führern 
gegenüber  angegeben  hat.  Eine  Gemeinde,  die  sich  selbst  rqpert, 
kann  nicht  anf  Dauer  ihre  Führer  dem  Zufall  der  Geburt  verdanken. 
Wie  sie  einzelne  Yorschlage  derselben  verwirft,  so  wird  sie  schliess- 
lich sie  selbst  verwerfen;  so  wenig  als  alles,  was  sie  thun,  g^t  be- 


t)  Bänke,  WdtgeKhichte  m,  1,S9  £  m,  2,878  £  hat  eine  Entteheidimg 
über  den  Uiadd  abgelehnt,  gibt  jedoeh  so«  dasB  die  Hachkomnien  eines  Pkineeps 
be?onngi  wurden;  adagnint  Itai  adi  aber  niebt  aof  die  Zukonft  beoefaen« 
<)  Vg^  Th.  Mommien,  BOnuschei  Sfawtoecht  2  Anfl.  n,  2,  750  IL 


24  Sickel. 

fanden,  und  was  sie  wünschen,  gebilligt  wird,  so  wenig  kann  ein 
Missliebiger  wirksamer  Volkslenker  bleiben.  Allein  die  erste  Neuerang 
war  offenbar  nicht  tiefgreifend;  das  Verhalten  der  Gemeinde  zu  ihren 
alten  Häuptlingsgeschlechtern  konnte  nicht  plötzlich  ein  völlig  anderes 
werden;  sie  entwöhnte  sich  noch  nicht  von  ihrer  Leitung,  aber  sie 
folgte  nicht  mehr  jedem  wehrhaften  Mitgliede  derselben  und  erkannte 
den  Mann  ihres  Vertrauens  ausdrücklich  an.  Will  man  nicht  einen 
Ausdruck  gebrauchen,  der  unrichtige  Vorstellungen  erwecken  muss, 
so  wird  man  das  Wort  Wahl  zu  vermeiden  haben,  da  der  Volksact 
ursprünglich  kein  Wahlact  war,  sondern  den  Mann  anerkannte,  der 
sich  in  der  vorwaltenden  Stellung  befand.  Was  ist  dies  für  ein  Ver^ 
hältnissP  Ist  es  ein  Bechtsverhältniss?  Es  ist  ein  factisches,  durch 
das  Becht  nicht  bestimmtes  Verhältniss.  Es  ist  kein  Volksamt, 
weil  es  kein  Gemeinderecht  enthält,  es  ist  aber  auch  kein  Herrscher- 
recht, weil  es  kein  Becht  enthält  Es  ist  derselbe  Wirkungskreis,  der 
vor  dem  Volksact  bestanden  hatte,  nur  der  Kreis  der  Wirkenden  war 
vermindert,  und  es  ist  die  alleinberechtigte  Gemeinde  vorher  wie 
nachher  vorhanden.  Prüft  man  sämmtliche  Quellenstellen  auf  diesen 
Gesichtspunkt  hin,  so  wird  man  weder  ein  Becht  des  Volkes  auf  amt- 
liche Dienstleistungen  des  princeps  noch  eine  rechtliche  Macht  des 
princeps  über  die  Volksgemeinde  entdecken,  vielmehr  ist  die  Thätig- 
keit  der  Führer  eben  deshalb  eine  regellose,  schwankende,  persönlich 
bedingte,  weil  sie  eine  sociale  ist:  die  Natur  der  socialen  Macht  äussert 
sich  in  ihrem  Thun.  Nur  das  Becht  verwirklicht  sich  gleichmässig, 
nur  das  Becht  gibt  eine  andere  als  eine  factische  Grenze.  Hier  aber 
in  dem  alten  Germanenthum  verleihen  persönliche  Eigenschaften  Macht 
über  die  Menschen,  Germania  c.  11.  13,  welche  bald  stärker,  bald 
schwächer,  Germania  c.  43,  stets  thatsächlich  beschränkt,  das.  c.  7. 
43  und  ohnmächtig  ist  gegen  den  Willen  des  Volkes  ^).  Es  ist  eine 
Führung,  ex  voluntate  parentium  constans,  Velleius  11,  108,  1,  ein 
precarium,  Germania  c.  44.  Obwohl  auf  unbegrenzte  Zeit  gewollt,  ist 
dieser  Stellung  nicht  lebenslängliche  Dauer  sondern  nur  die  Absicht 
auf  unbestimmte  Dauer  wesentlich.  Wer  das  Vertrauen  und  den  mass- 
gebenden Einfluss  verliert,  wird  verlassen,  aber  nicht  rechtlich  abge- 
setzt; so  wurde  Marobod,  unbeliebt  (Tacitus,  annal.  11,  44)  und  kürz- 
lich durch  Abfall  geschwächt  und  im  Kriege  unglücklich  (das.  II,  45. 
46),  verlassen,  das.  II,  63,  verfassungsmässig  jedoch  konnte  ihm  seine 
Stellung  nicht  genommen  werden.  Diese  Stimmung  hat  in  den  Völkern 


^)  Gfisar,  bell.  Qall.  IV,  18.  Tadtus,  annal.  1,56  vgl  67.  58.  68;  histor.lV,  76. 
Adam  Brem.  IV,  82. 


Zur  germaniidheii  VerftarnngsgeMhichte.  25 

noch  laDge  gelebt,  als  bereits  die  Könige  Beohtsinhaber  waren  ^),  und 
ftos  dem  precarinm  kann  mit  der  Entstehung  eines  ESnigreiches  ein 
Absetznngsrecht  hervorgehen,  Ammian  XX Y 111,  5,  14  Vgl.  Ghron. 
Eriei,  Langebek  I,  150. 

Aus  dem  Vorigen  folgt,  dass  es  eine  factische  Frage  ist,  ob  ein 
Adliger  oder  ein  ünadliger  Führer  wird.  Die  Entscheidung  ist  nicht  an 
ein  Becht,  sondern  an  Vorgänge  innerhalb  der  Gesellschaft  gebunden. 
Der  Adel  als  solcher  hat  keine  andere  als  eine  thatsachliche  Beziehung 
va  der  Ffihrerstellung.  Gelingt  es  einem  unadligen  Mann  einer  der 
gewichtigsten  und  einflussreichsten  Männer  des  Volkes  zu  werden,  so 
kann  er  zum  Führer  berufen  werden.  Es  war  hiermit  nicht  neues  Becht 
eingefl&hrt,  sondern  das  alte  Becht  der  Volksgemeinde  ihre  Leiter  zu  be- 
stimmen neu  angewendet.  Als  auf  dem  Gefilde  bei  Begeta  Vitigis  zum 
EQnig  erkoren  wurde  oder  als  nach  langobardischer  Sage  (Paulus  Diaoonas 
I,  15.  17)  ein  Mann  dunkler  Herkunft  König  ward,  wurde  nicht  der 
Staat  und  nicht  einmal  der  Volksact  ein  anderer,  sondern  ein  Nicht- 
adliger  galt  f&r  besser  als  die  Adligen.  Je  mehr  die  Volksthatigkeit 
zunimmt,  um  so  eher  wird  das  Adelsmoment  im  Vergleich  mit  anderen 
personlichen  Eigenschaften  zurückgedrängt  werden;  so  lange  der  Adel 
allein  die  Gemeinde  lenkt,  ist  das  innere  Wesen  der  Gemeindehandlung 
noch  nicht  zu  voller  Entfaltung  gekommen.  Es  ist  nun  kein  Zweifel, 
dass  im  ersten  Jahrhundert  unserer  Zeitrechung  der  Adel  vorgeherrscht 
hat  Wie  unter  Varus  oüvs  icp&roi  tffi  icpöodsv  Sbvootsiac  ifiiiisvoi  Gassius 
Dio  LVI,  18,  4  die  Adligen  waren,  so  treffen  wir  noch  längere  Zeit 
nur  adlige  Führer  der  Gemeinde  und  auch  noch  adlige  Anführer  des 
Yolksheeres  ').  Es  ist  diese  Thatsache  deshalb  von  hohem  Werthe,  weil 
wir  aus  ihr  lernen  können,  wie  wenig  noch  die  Gonsequenzen  des 
Gemeindewillens  auf  diesem  bedeutenden  Gebiete  gezogen  waren.  Die 
Anlage  ist  g^eben,  ist  sie  aber  z.  B.  bei  Gothen,  Burgundern, 
Thüringern,  Franken  jemals  zur  Ausbildung  gelangt?  Ist  ihren  Vor- 
stehern jemals  ihre  Würde  als  Volksamt  verliehen? 


<)  Vgl  Tacitiu,  ami.  II,  62  f.  XI,  17.  GasduiB  Dio  LXXI,  18,  8.  MaxcellinuB 
oomes,  Boncallius  ll  824.  Jordanes  o.  SO,  Romana  8. 49.  Prooop,  bell.  Gothic.  1, 11. 
H  80;  belL  Yandal.  I,  9.  Qregor  U,  18.  III,  11.  IV,  61.  Fred^^r  c.  50.  89.  Vita 
Zacbariae  c  17,  Vignolius  II,  78.  ■)  Germania  c.  88  macht  einen  Gegen»tz 
Zwilchen  Snebomm  ingenni  und  prindpes,  jedoch  lind  die  Adligen  die  Trftger 
des  Haanchmuoks,  mid  es  ist  ongenao,  wenn  Blnhme,  Die  gens  Langobardorom 
I8S8  S.  14  den  Haanchmuck  die  »älteste  Unitem«  nennt.  Vgl  fllr  den  Adel 
PtiMitt,  Dindorf  1, 889.  Agatbias  1,  8.  Gregor  III,  18  und  ZeitKhiifb  fllr  deatsohefl 
Atterttmm  XII,  847,  Ar  die  Fieieii  Edict  Theodexioi  a  145.  Ossriodor,  Var.  IV,  49. 
Joidaiiei  a  11. 


26  Siokel. 

Die  Anzahl  der  FQhrer  eines  Volkes  ist  f&r  das  Wesen  der  Führung 
nicht  von  Bedeutang.  Der  Eiiaherrscher  ist  vielmehr  den  Yielherrschem 
gleich,  und  was  von  den  einen  gemeldet  wird,  hat  für  die  anderen 
zu  gelten,  sofern  nicht  aus  besonderen  Gründen  die  ünanwendbarkeit 
der  Nachricht  dargethan  wird.  Allein  für  die  Frage,  ob  der  Volks- 
Staat  vor  der  Wanderung  zu  einer  hohen  Stufe  der  Entwicklung  ge- 
langt sei,  ist  die  Untersuchung  der  Anzahl  von  ausserordentlichem 
Werthe.  Es  ist  im  voraus  zu  sagen,  dass  die  Einheit  der  Führung 
allein  dem  einheitlichen  Yolksstaat  entspricht,  dass,  je  mehr  der  Inhalt 
der  Yolkshandlung  zu  Bewusstsein  kommt,  um  so  mehr  der  Nutzen 
des  Volkes  über  die  Interessen  der  ersten  Männer  siegen  und  dass 
die  Entwicklung  der  Volksführung  ihren  Abschluss  finden  wird  in  einem 
einzigen  Führer.  Es  ist  nicht  bloss  die  Abnahme  der  Adelsgeschlechter, 
welche  durch  die  Polygamie  nur  wenig  aufgehalten  werden  mochte, 
es  ist  nicht  bloss  die  höhere  Geltung  des  Unadligen  im  socialen  Leben, 
sondern  mehr  als  alles  dies  hat  das  Wesen  des  Volksstaats  gewirkt, 
um  die  Einheit  der  Führung  herzustellen.  Der  Gegensatz  der  Ein- 
herrschaft und  der  Vielherrschaft  ^)  hat  die  germanischen  Völker  in 
den  ersten  Jahrhunderten  bewegt.  Wann  war  der  erste  Einherrscher 
und  wann  die  letzten  Vielhefrscher?  Können  wir  aus  der  Antwort 
auf  diese  Fragen  den  Grad  der  freistaatlichen  Entwicklung  ermessen 
lernen,  so  haben  wir  ihnen  unsere  Aufmerksamkeit  zu  widmen. 

Dei^  erste  Einherrscher  hat  vor  dem  Beginn  unserer  Zeitrechnung 
gelebt,  das  ist  alles,  was  wir  zu  ermitteln  im  Stande  sind.  Den  Nach- 
weis erbringt  Tacitus,  ann.  XI,  16  stirps  regia;  auch  Civilis  stammte 
aus  einem  Geschlecht,  das  einst  dem  Volke  den  Alleinherrscher  ge- 
geben hatte,  Tacitus,  histor.  I,  59.  IV,  13.  Durch  die  römisch-germa- 
nischen Kriege  waren  mehrere  Königreiche  d.  h.  Völker  unter  einem 
einzigen  Führer  den  Bömem  bekannt  geworden,  Germania  c.  1,  und 
es  ist  gewiss,  dass  ihre  Anzahl  keine  geringe  war.  Cäsar  hat  sich  über 
diesen  Funkt  nicht  ausgesprochen,  und  wer  seine  principes  der  pagi 
als  Einzelherrscher  ausgibt,  denkt  die  Hauptsache  selbst  hinzu.  Ariovist 
jedoch  wird  als  König  anzusehen  sein;  er  hatte  sich  im  Jahre  695 
nach  römischer  Zeitrechnung  unter  die  den  Körnern  befreundeten  Könige 
aufnehmen  lassen,  Cäsar,  bell  Gallic.  I,  85.  40.  44.  Plutarch,  Cäsar 
c.  19,  weil  er  hierdurch  seine  Stellung  im  Keltenlande  zu  sichern 


')  Ich  habe  diese  allein  gute  Beseidhnung  des  Gegensatzes  zwischen  prin- 
dpee  und  rez  in  taciteischem  Sinn  aus  GfrCrer,  Gregor  VIL  II,  586.  IH,  1  entlehnt. 
£.  Maurers  Uatexscheidiuig  in  der  Jenaer  litezatoxaeitang  1875  S.  84  f.  gibt  die 
Annahme  einer  wesentlichen  Verschiedenheit  tmt 


Zur  germaniflchea  yer&nangsgeschiehte.  27 

glaubte;  er  befand  sich  also  damals  allein  in  dauernder  Stellang  an 
der  Spitze  seines  Volkes,  und  Cäsar  1, 81  hat  ihn  daher  rex  Germanorum, 
Plinius,  bist,  nai  II,  67,  170  genauer  aber  noch  nicht  genau  genug 
rex  Sueborum  genannt.  Die  Yielherrscher  hat  Tacitus  bald  allein,  bald 
mit  dem  Einherrscher  aufgeführt,  Oermania  c.  11.  12  |q.  s.  w.,  aber 
die  unbeständige  Anzahl  konnte  er  natürlich  nicht  angeben,  und  es 
bleibt  uns  nichts  übrig  als  aus  Berichten  über  einzelne  Völker  eine 
ungefähre  Vorstellung  von  der  Anzahl  2u  gewinnen.  Es  ist  unmöglich 
hier  genau  zu  sein,  weil  die  Erwähnung  mehrerer  Führer  nicht  immer 
eine  yollständige  Aufzählung  der  yorhandenen  Fübrer  bedeuten  wird. 
Von  den  Chatten  sind  aus  dem  Anfang  des  1.  Jahrhunderts  drei  Volks- 
leiter bekannt,  Tacitus,  annal.  II,  7.  88.  XI,  16,  etwa  ebenso  viele  waren 
nm  dieselbe  Zeit  bei  den  Cheruskern  den  beiden  Adelsgeschlechtem 
entnommen,  Strabo  VII,  1,  4.  Tacitus,  annal.  I,  55.  68.  71.  Bei  den 
WanderYÖlkem  begqpien  wir  fast  nur  noch  zwei  Fübrem  ^).  Diese  Zahl 
wird  beweisen,  dass  hier  nicht  Abtheilungsvorsteher  aufiareten,  auch 
wenn  wir  nicht  aus  Tacitus  den  alten  starken  Einheitsstaat  kennen 
gelernt  haben.  Es  ist  nun  von  hervorragender  Wichtigkeit  über  die 
Fortdauer  der  Vielherrschaft  bei  den  fränkischen  Völkern,  den  Gründern 
der  deutschen  mittelalterlichen  Monarchie,  Untersuchungen  anzustellen, 
weil,  wenn  wir  frühe  Einherrschaft  antreffen,  der  grosse  Zeitraum  das 
Auisteigen  der  königlichen  Macht  leichter  erklärt,  als  wenn  in  kurzer 
Zeit  an  Stelle  der  Vielherrschaft  die  Einherrschaft  und  an  deren  Stelle 
die  Monarchie  getreten  wäre.  Gregor  11,  9  ist  unsere  beste  Quelle. 
Gregor  berichtet,  dass  salische  Völker  in  mehreren  Königreichen  lebten, 
dass  der  König  von  seinem  Volke  aus  dem  Königsgeschlecht  gewählt 
wurde  und  dass  diese  Familien  zu  demselben  Adelsgeschlecht  gehörten. 
Auf  die  Verwandtschaft  nimmt  der  Schriftsteller  schon  hier  und  mehr- 
fiaush  später  z.  B.  II,  10.  42  Bezug.  Diese  Verwandtschaft  hat  manchen 
ErklamngsTersuch  veranlasst,  v.  Sybel,  Königthum  S.  163  ff.  will  sie 
hinwegdeuten,  Erhardt,  Staatenbildung  1879  S.  56  und  Göttingische 
gelehrte  Anzeigen  1882  S.  1255  die  Angabe  so  verstehen,  dass  jeder 
Staat  sein  besonderes  Königsgeschlecht  besessen  habe.  Allein  keine 
dieser  Erklärungen  wird  mit  Gregors  Erzählung  vereinbar  sein.  Wir 
gewinnen  ein  Verständniss  der  glaubwürdigen  Thatsache,   dass  die 


*)  Gudua  Dio  LXXI,  12, 1.  Dezippus,  Dindorf  1, 197.  Joidanet  c  21.  44.  54. 
Origo  gentis  Langobardomiii  c.  1.  Panlos  Diaconua  I,  8.  7. 14.  Icli  berufe  micb 
wegen  der  Eigenthümlichkeit  der  islftudiachen  Yerfaasuxigsgescbiclite  nicht  auf 
die  zwei  mächtigen  H&aptlinge  eines  Bezirks,  welche  Ganlang  Omutongasaga,  bei 
P.  £.  MtOler,  St^bibliothek  I,  62.  68  mit  Namen  nennt 


28  BickeL 

Dynastien  in  souveränen  Wahlkönigreichen  sämmüich  aus  einem 
einzigen  Geschlecht  entnommen  waren,  nur  durch  Berücksichtigung 
der  ehemaligen  Yielherrschaft  und  die  Annahme,  dass  sich  der  viel- 
herrschaftliche  Einheitsstaat  in  mehrere  Königreiche  aufgelöst  hat  Was 
das  Volk  veranlasst  hat  sich  in  Königreiche  zu  theilen,  da  doch,  wie 
die  Wahl  zeigt,  noch  kein  durch  Erbrecht  theilbares  Königreich  be- 
stand, entzieht  sich  unserer  Kunde,  aber  wir  wissen,  dass  die  Ein- 
herrschaft viele  Generationen  vor  Ghlodovech  aufgekommen  war.  Ein 
salisches  Königreich  hat  auch  Zosimus  III,  6  überliefert.  Was  Gregor 
aus  Sulpitius  Alexander  ausschrieb,  hat  er,  wie  schon  Dahn,  Urge- 
schichte n,  394.  896  ff  ausgeführt  hat,  nicht  recht  verstanden,  aber 
soviel  ist  wohl  daraus  zu  entnehmen,  dass  ein  frankisches  Volk  am 
Ende  des  4.  Jahrhunderts  noch  unter  mehreren  Häuptlingen  lebte, 
von  denen  zwei  auch  Gl.  Claudianus  XXI,  241  ff.  aufgeführt  hat.  Eine 
andere 'Gesammtauffassung  hat  diese  Mittheilung  anders  auszulegen 
und  Dahn  a.  a.  0.  II,  394.  398.  399  ist  nicht  mehr  als  folgerichtig. 

Bei  dem  Uebergang  von  der  Yielherrschaft  zur  Einherrschaft  ver- 
dient Beachtung,  dass  die  Einherrschaft  in  ihren  Anfangen  keine  In- 
stitution ist,  sondern  dass  sie  mit  einem  alleinherrschenden  Manne 
entsteht  und  untei^eht.  War  ein  Häuptling  validior  apud  populäres, 
Tacitus,  annal.  I,  57,  mächtiger  in  seinem  Volke  als  seine  Mithäupt- 
linge, so  mochte  er  hoffen  Alleinherrscher  zu  werden;  so  Arminius, 
nachdem  er  zwöf  Jahre  die  Hauptführung  besessen  hatte,  Tacitus,  annal. 
II,  88.  Man  sieht,  die  persönliche  Stellung  bereitet  die  Entstehung 
des  Königthums  vor.  Es  kann  leicht  geschehen  und  ist  öfters  ge- 
schehen, dass  nach  der  Einherrschaft  die  Yielherrschaft  wiederkehrt 
Ist  der  Staat  bereits  territorial  geworden,  so  werden  sich  die  Viel- 
herrscher  territorienweise  festsetzen,  vgl.  Paulus  Diaconus  II,  32.  m, 
16.  Beda  lY,  12.  Saxo  Grammaticus  S.  350.  Chron.  Erici,  Langebek 
I,  154.  Dieser  Gefahr,  welche  die  Dauer  der  Einherrschaft  bedroht, 
begegnet  die  Yolkswahl.  Man  kann  nicht  sagen,  dass  sie  für  das  frei- 
staatliche Königthum  wesentlich  sei,  aber  lange  Zeit  ist  sie  für  die 
Bewahrung  der  Einherrschaft  unentbehrlich  gewesen  und  sie  hat  daher 
bis  in  Zeiten  bestanden,  denen  sie  nicht  mehr  angemessen  war  *). 

Es  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  dass  der  Kreis,  über  den  die  Yolks- 

*)  Man  vergleiche  z,  6.  Jtdius  Capitolinus,  11  Antonin.  Philos.XIV,  S.PiiuluB 
Diaeonns  IV,  4i.  51.  V,  88.  Origo  gentis  Langobardornm ;  PaulnB,  Oontin.  Born, 
c.  2;  Andreas  Bergom.  c.  8,  Scriptores  rerum  Langobard.  1878.  S.  5.  201.  828. 
Johannes  Bid.,  Roncallius  IT,  890.  Joidanes  c.  41.  Prooop,  beU.  Gothic.  I,  11.  II,  80. 
in,  25.  CasBiodor,  Var.  X,  81.  OioeiuB  YII,  48,  9  f.  ZangemdBter.  HiBtoria  Wambae, 
Bouquet  II,  707.  Beovulf  1851  f. 


Zur  germaniaohen  VerfMeangsgesohiohte.  29 

f&hrer,  sowohl  die  YielherrBcher  als  der  Einherrscher,  gewaltet  haben, 
die  gesammte  Volksgemeinde  gewesen  ist  Es  ist  beweisend  das  in 
der  Yolksyersammlung  sich  verkQndende  und  bethätigende  einheit- 
liche Wesen  des  Freistaats,  es  ist  beweisend  die  Thatsache,  dass  die 
Gesammtgemeinde  sowohl  die  Mehreren  wie  den  Einen  bestimmte.  Es 
ist  daran  za  erinnern,  dass  Tacitos  an  keiner  Stelle  einen  Districts- 
Yorsteher  andeutet,  sondern  dass  er  von  dem  princeps  einer  gens,  annal. 
I9  55,  von  mehr  als  einem  princeps  Ghattorum  spricht,  vorher  S.  27, 
den  Führern  eines  nach  Germania  c.  38  einheitlichen  Volkes;  so 
haben  auch  Velleius  II,  118,  2  princeps  gentis  und  Strabo  VII,  1.  4 
X7]po6<3Xiov,  Xdttmv  i^s(i&v  gesagt  Es  ist  femer  beweisend  die  Unbe- 
ständigkeit der  Zahl  und  der  leichte  üebergang  von  der  Vielherr- 
schaft zur  Einherrschaft,  von  der  Einherrschaft  zur  Vielherrschaft,  ^) 
welchen  die  Sage  überliefert  und  die  Geschichte  bezeugt  Es  ist  von 
Gewicht,  dass  die  Anzahl  der  Führer  eine  so  geringe  war,  dass  sie 
weder  den  Tausendschaften  noch  den  Hundertschaften  entsprechen 
kaiuL  Es  ist  endlich  überzeugend,  dass  aus  den  principes  einzelne  für 
die  Abhaltung  der  Gerichte  erkoren  wurden,  weil  sich  hieraus  ergibt, 
dasB  die  Volksabtheilungen  ohne  Vorsteher  waren. 

Es  ist  nothwendig  noch  einige  Seiten  der  Einherrschaft  zu  be- 
trachten. Zunächst  ersehen  wir  aus  der  Entstehung  des  altgermanischen 
Eonigthums,  dass  der  König  dem  besten  Adel  angehörte,  vgl.  Jordanea 
c  21  £  Cassiodor,  Var.  VUI,  2.  Paulus  Diaconus  I,  14,  Beovulf  1871. 
Hieraus  und  aus  der  alleinigen  Führung  der  Gemeinde  folgt,  dass  der 
König  mächtiger  war  als  der  einzelne  Vielherrscher.  Dies  haben  schon 
die  Bomer  bemerkt  und  hervorgehoben,  vgl.  Tacitus,  Germania  c.  25, 
43,  und  sie  haben  wohl  deshalb  Könige  eingesetzt,  weil  sie  auf  deren 
beständigen  Einfluss  und  festere  Treue  mehr  rechnen  durften  als  auf 
Geltung  und  Gesinnung  der  Vielherrscher,  die  allzu  leicht  in  innerem 
Zwiespalt  sich  befehdeten,  vgl  Tacitus,  Germania  c.  42,  annaL  XII, 
29.  Cassius  Dio  LXXI,  13,  3.  Gl  Claudianus  XXI,  237.  Spartianus, 
Hadrian.  XTT,  7.  Der  Volkswille  war  seiner  Natur  nach  immer  unzu- 
verlässig, und  die  Gemeindebeschlüsse  werden  viel  dazu  beigetragen 
haben,  dass  die  Germanen  in  ihrer  auswärtigen  Politik  für  treulos 


*)  Dieser  Grand  wird  in  dem  lehrreicliBten  Ck>mmentar  der  Germania,  dem 
T(m  Schweizer-Sidler,  mit  Recht  hervorgehoben,  zu  Gap.  7.  Vgl.  Jordanes  0.  48. 
Wenn  ein  VolJc  nach  dem  Tode  des  Königs  politisch  handelt,  Paulus  Diaconus 
III,  85,  allerdings  unzuverUwig  vgl.  Gregor  X,  8,  und  Ammian  XVI,  12,  17.  XXXI, 
10,  10.  17,  ehe  es  zu  einer  Neuwahl  schreitet,  so  ist  freilich  während  des  Inter- 
regnums keine  freistaatliche  Vielherrschaft  vorhanden,  indessen  ist  die  Handlungs- 
ffihigkeit  der  Gemeinde  bemerkenswerth. 


30  SickeL 

galten  ^).  Königen  hat  Tacitus  das  Anerkenntniss  der  Treue  gezollt, 
annal.  XII,  30;  bist.  III,  5,  ygl.  das  Selbstlob  annal.  XUI,  54.  Die 
Einheit  und  die  durch  sie  begrQndete  Starke  und  Erstarkung  der 
königlichen  Führung  erklaren  yoUkommen,  dass  die  Könige  mehr 
und  mehr  als  die  Leiter  der  auswärtigen  Politik  heryortreten,  wenn 
auch  die  Kürze  unserer  Nachrichten  oft  die  Mitthatigkeit  der  Gemeinde 
yerschweigen  wird«  War  die  Gemeinde  auf  keinem  Gebiete  weniger 
zu  eigenem  Handeln  geeignet,  so  mochte  sie  sich  hier  mehr  als  sonst 
auf  Annahme  oder  Verwerfung  der  Vorschlage  beschränken  ^).  Es  lässt 
sich  an  dem  rechtlichen  Schicksal  der  Gefangenen  in  lehrreicher  Weise 
yerfolgen,  wie  der  König  allmälig  als  die  kriegführende  Macht  er- 
scheint, eine  ausführliche  Erörterung  dieses  Gegenstandes  ist  jedoch 
nicht  dieses  Orts ').  Hierbei  ist  zu  b^bchten,  wie  früh  Friedensyerträge 
die  Auslieferung  der  Kriegsge&ngenen  ausbedingen  ^),  und  in  welcher 
Weise  sich  das  Recht  an  den  Gefangenen  yon  dem  Becht  an  erbeuteten 
Sachen  zu  unterscheiden  begann,  ygL  z.  B.  Tacitus,  ann.  I,  57;  histor. 
IV,  64.  Victor  Vitensis  I,  4, 12.  Saxo  Grammaticus  S.  254.  Auch  die 
Einzeluntemehmungen,  die  nicht  Gemeindeangelegenheit  sind,  charakte- 
ristisch  fQr   den   alten  Staat  ^),    yerschwinden  nach  und  nach  unter 


*)  Gasriui  Dio  LXXVn,  20,  2.  SalyianuB,  de  gabern.  dei  IV,  14,  67  1.  VII,  15, 
64.  Gl.  Clandianns  XXVL  878.  XXVIII,  204  iL  RutiliuB  Namatianua  1, 142.  Idatius, 
Roncslliud  11, 42.  EunapiuB,  Dindoif  1, 289.  Prooop,  bell.  Goth.  II,  22 ;  bell.  VandaL 

I,  8.  II,  4.  Gregor  11,  9.  •)  Vgl.  GBsar,  beU.  Gallia  I,  86.  Cauius  Dio  LXyn,5,  l. 
Anunian  XIV,  10,  10.  XVI,  8,  2.  XVII,  1,  18;  10,  9.  XVni,  2,  6.  15.  17.  19. 
XXXI,  12,  14.  Gregor  ni,  4.    P&ulus  DiaconuB  IV,  12.  24.  85.  Menander,  Dindorf 

II,  56  f.  PriflcuB,  Dindorf  l^  885.  848.  849.  MarceUinna  comes,  RoncalliuB  II,  268. 
Agathias  I,  1.  Piooop,  bell.  Gothic.  I,  18.  III,  2].  89.  IV,  24.  26.  88.  84;  bell. 
VandaL  H,  14;  belL  Persio.  II,  2.  Jordanes  c.  18.  Casdodor,  Var.  III,  8.  Zoaimua 
V,  6.  40  f.  Vita  Wilfridi  c.  26,  Gale,  bist  Brii  «cript.  I,  64  mit  Etmapius,  Din- 
dorf I,  218'~281.  Thenustiufled.  Dindorf  1882  S.  160.  Malchtu,  Dindorf  I,  409.416. 
419  £  libaniuB,  or.  reo.  Reiske  I,  547.  Jordanea  c  86.  Prooop,  bell.  Goth.  I,  11. 
II,  12.  22.  29.  80.  m,  2.  Johannes  Biclar.,  Bonoallius  II,  887  f.  Paulinus  Pell. 
Eucharistia  851  f.  Saxo  GrammaticaB  S.  604  ygl.  581.  586. 

•)  Vgl.  Malohiu,  Dindorf  I,  889  £  Prooop,  bell  Vandal.  1, 4.  lädor,  h.  Goth. 
0.  61,  Areyalo  VII,  127.  Paulas  Diaoonus  IV,  1.  VI,  27.  Gregor  M ,  dial.  III,  1.  87., 
Soriptor.  rer.  Langobard.  1878  S.  580.  688.  Vita  Zachariae  a  9,  Vignolios  II,  65. 
Vita  Johannis  VI.  a  2,  das.  1,816.  Ayitos,  Bouquet  IV,  50.  Mansi  VIII,  846. 
Vita  Eusidi,  Bouquet  III,  429.  480.  Vita  Eptadü,  Acta  Sanotoram,  August  VI, 
779.  Gregor  III,  18.  IV,  42.  VI,  81.  X,  ^  11;  yit  patr.  V,  2.  Boäkre  781.  Lex 
Baiuwar.XVI,  11.  BedaIV,22.  ^jCassius  Dio  LXXI,  12,  LXXII,  2,  2.  Petrus  Patri- 
dus,  Dindorf  I,  428.  Ammian  XVII,  10,  4.  7.  8.  XVni,  2, 19.  libanius,  orai  reo. 
Reiske  I,  547.  Zosimus  1, 67.  III,  4.  >)  OBsar,  bell.  Gallio.  VI,  28,  hier  wohl  nur 
ausserhalb  einer  Volkergruppe  geziemend;  Tbcitus,  Germania  a  14.  PUnius, 
bist,  nat  XVI,  76, 208.    Ammian  XVII,  2,  l.  XXVIII,  5, 1.  7.  XXX,  6,  1  £ 


Zur  germaniachea  Ver&iningageschi^hte.  31 

dem  ESnigtham  und  Oesandschaft^n  %cfx&  y^vii),  Cassius  Dio  LXXI, 
11,  hören  aas  demselben  Oninde  auf. 

Während  derartige  Vorgänge  auf  dem  allmäligen  Anwachsen  der 
königlichen  Macht  und  dem  Auftreten  von  Königsrechten  beruhen, 
wodurch  die  ursprüngliche  quantitative  Machtverschiedenheit  zwischen 
mehreren  und  einem  Yolksführer  zu  einer  qualitativen  wurde,  wich 
die  Stellung  des  Einzelherrschers  von  der  der  Yielherrscher  von  An- 
fang an  in  einem  sehr  bedeutenden  Funkte  ab.  So  lange  mehrere 
Häuptlinge  das  Volk  leiteten,  war  es  nothwendig  Befehlshaber  f&r 
das  Volksheer  zu  wählen;  seit  aber  nur  ein  Mann  Oberhaupt  war, 
stand  diesem  kraft  seiner  Gesammtstellung  die  FQhrung  des  Volks- 
heeres  zu  *).  Er  erbte  demnach  die  ganze  Kraft,  welche  das  Feldherm- 
amt von  der  Häuptlingswürde  überkommen  und  hinzu  erworben  hatte 
diese  Function  war  ein  Bestandtheil  seiner  einheitlichen  Macht.  Nun 
hatten  nicht  blos  die  Yolksleute  seinen  militärischen  Befehl  zu  achten, 
vgl  Tacitos,  Germania  c.  SO;  annal.  II,  45,  sondern  auch  volksthüm- 
liehe  Kriegsbeamte  sollten  ihm  gehorchen,  nach  Analogie  von  Tacitus, 
annal.  II,  45,  und  Dexippus,  Dindorf  I,  198.  Durch  diesen  Verlauf 
wird  die  Annahme  von  Oanpp,  Ansiedelungen  1844  S.  118,  Sybel, 
Eönigthum  1.  Aufl.  S.  152,  Gemeiner,  Gentenen  1855  S.  151  f.  vgl. 
Watterich,  de  nobilitate  1853  S.  33  bestätigt,  dass  die  Anführer  bis 
zur  Entstellung  des  Konigthums  herkömmlich  aus  den  Häuptlingen 
erkoren  wurden.  Denn  nnr  die  Unselbständigkeit  der  Würde  wird  die 
allgemeine  Yereinigung  derselben  mit  dem  Königihum  hinreichend 
erklären.  Demnach  hört  mit  dem  Konigthum  das  Feldhermamt  auf 
ein  selbständiger  Factor  der  YerfiEMsungsgeschichte  zu  sein.  Die  Ober- 
befehlshaberschaft über  verbündete  Yölker  kommt  als  rechtsbildender 
Factor  nicht  in  Betracht 

Diese  Thatsache  ist  von  ganz  anderem  Gewicht  als  der  Theil  der 
Composition,  welcher  später  dem  König  gebührt  Diese  Theilong  der 
Sühnschuld  geht  nicht  aus  der  Entwicklungsstufe  des  älteren  Frei- 
staats herror  noch  entspringt  der  Antbeil  des  Königs  aus  dem  inneren 
Wesen  des  Konigthums.  Ist  in  einem  Königreich  neben  dem  Fehde- 
geld kein  Friedensgeld  des  Königs  yorhanden,  so  wird  doch  die  Natur 
des  Konigthums  nicht  hierdurch  verändert  Für  die  Begründung  des 
Eonigsfriedens  ist  ein  Gompositionsantheil  weder  erforderlich  noch 
genügend,  yielmehr  entsteht  jener  Friede  durch  fortgesetzte  Friedens- 


>)  YgL  s.  B.  TaeitoB,  annal.  IL  68.  45.  XII,  29;  bitt  III,  21.  lY,  76.  Am- 
mian  XVI,  12,  2«.  XVI,  15,  18.  XXXI,  6,  4.  5.  XXXI,  7,  7  f.  BeoTulf  1827  ff. 
Prooop,  bell.  Gothic.  II,  12.  14.  Adam  IV,  22.  Grimm,  RA.  504.  K0pkel859S.  11. 


32  Siokel 

bewahruüg  mittelst  der  königlichen  Macht  und  daher  befindet  er  sich 
wie  jedes  Eönigsrecht  ausserhalb  des  Yolksrechts.  Aus  diesem  Grunde 
steht  es  im  freien  Ermessen  des  Königs,  wen  er  in  seinen  Frieden 
aufnehmen  oder  aus  demselben  setzen  will  ^). 

Dass  die  Könige  der  Germanen  vor  den  Wanderungen  nicht  zu 
Beamten  geworden  waren,  durch  welche  die  Gemeinde  ihre  Bechte 
ausübte,  lehrt  das  durch  Erbrecht  theilbare  Königreich  der  Thüringer, 
Ton  dem  Niemand  behaupten  wird,  dass  es  unter  dem  Einfluss  und 
nach  dem  Vorbild  des  römischen  Staats  entwickelt  sei,  oben  S.  13.  Es 
ist  dieselbe  Auffassung,  welche  das  Königreich  als  Sthel  des  Königs- 
geschlechts bezeichnen  lässt,  Beovulf  914.  1961.  Jedoch  ist  nur 
noch  ungefähr  zu  erkennen,  wie  Jndividualsuccession,  Yielherrschafk, 
Beichserbtheilung  unter  einander  streiten,  wie  die  Auseinandersetzung 
unter  gleich  nahen  Erben  eine  interne  Angelegenheit  der  Erben  oder 
des  Geschlechts  ist,  welche  nach  Willkür  und  später  unter  dem  Ein- 
fluss eines  Familienherkommens  behandelt  wird  ^). 

2.  Das  Yolksgericht. 
Das  Yolksgericht  ist  weder  im  Becht  des  Urstaats  begründet 
noch  Yon  der  Yolksgemeinde  eingesetzt,  sondern  es  ist  von  einzelnen 
Yölkem  durch  die  gerichtliche  Thätigkeit  ihrer  Yolksleute  in  unteren 
Kreisen  hervorgebracht.  Wir  können  drei  Stadien  unterscheiden.  Das 
erste,  dem  eigentlichen  Yolksgericht  vorausgehende  Stadium  fallt  noch 
in  die  Zeit  des  Urstaats.  Es  ist  die  Bechtsentscheidung  der  Yolks- 
führer,  die  Function,  welche  Cäsar,  bell.  Gall.  YI,  23,  5  mit  den  Worten 
bezeichnet  hat:  die  principes  des  Yolkes  jus  dicunt  controversiasque 
minuuni  Demnach  hat  eine  Gerichtsgemeinde  noch  nicht  die  vor- 
waltende Stellung  eingenommen.  Auch  ohne  Cäsars  Mittheilung  würden 
wir  dasselbe  annehmen  müssen.  Die  germanischen  Yölker,  deren  Könige 
selbst  oder  durch  ihre  Beamten  Processe  entschieden,  lassen  auf  einen 


1)  Die  gewaltaame  Eigenmaoht  ip&terer  Könige  (b.  B.  ICariuB  Avent.,  Arndt 
S.  80.  Victor  Vitenais  11,12—16.  Johannes  Bicl.,  Roncallius  II,  898)  entsprich 
wohl  der  Selbsthülfe  der  Vorzeit,  kann  aber  freilich  nicht  als  Zeugniss  für  diet 
selbe  gelten.  *)  Man  vergleiche  z.  B.  für  und  gegen  Tbeilung,  Mitregierong,  Ab- 
findong,  Statthalterschaft  Prooop,  bell.  Goth.  1,  7.  Jordanes,  Bomana  S.  44- 
Getioa  o.  88.  48.  52.  54—56.  Eugippius,  Vita  Severini  XLl!,  1.  Olympiodor 
Müller  fragm.  IV,  61.  Prosper,  Ronoallius  II,  694.  Ennodius,  vita  Epiphani,  opera 
rea  Hartel   1882  S.  876.    Ammian.  XXVIII,  5,  10.  18  f.  Apollinaris  Sidonius  epist. 

V,  11  ^  Baret  1879  S.  825.  Jordanes  c  44.  Beovulf  2488.  2926.2992.  Gregor  II,  42. 

VI,  8.  6.  27.  88.  VII,  6.  IX.  20.  Saxo  Grammaticus  S.  80  Müller.  Ynglinga  saga 
c.  28.  24.  40.  Sagan  af  Haraldi  gräfeld.  c.  1  £,  in  üngers  Heimskringlaausgabe 
8.  18.  81.  111  £ 


Zur  gennaniBcheii  Verfassungsgeachichte.  33 

ürsoBtaiid  zorückschliesseu,  in  welchem  die  Volksführer,  soweit  ihr 
Wesen  es  gestattete,  analog  fungirt  haben.  Ostgotheu,  Westgothen, 
Burgunder  und  Langobarden  kennen  nur  das  Urtheil  eines  Beamten, 
den  der  König  kraft  seiner  Amtshoheit  ernennt,  und  es  ist  keine 
Spar  Ton  einer  juristisch  mitwirkenden  Gerichtsgemeinde  sichtbar  ^). 
Die  zweite  Stufe  ist  durdi  die  Selbstbethätigung  Ton  Yolksleuten  er- 
stiegen. Der  Führer  handelte  öffentlich;  um  ihn  versammelten  sich 
Yolksleute,  zuerst  um  zu  sehen  und  zu  hören,  die  Abhaltung  eines 
Gerichts  ist  somit  eine  Zusammenkunft  Vieler,  Betheiligter  und  Un- 
betheiligter.  Daher  hat  ülfilas  gaqumths  Matth.  Y,  22.  VI.  2  für  Gericht 
and  Versammlung  gebraucht,  ed.  Bothar.  343  und  Batchis  5  bestätigen 
diese  Sitte.  Allein  in  der  Zeit  des  Freistaats  haben  die  Männer,  die 
sich  hier  zusammenfanden,  ebenso  wenig  in  unthatiger  Anwesenheit 
Terharrt  wie  die  versammelte  Volksgemeinde.  Sie  beginnen  sich  activ 
zu  betheiligei,  sich  über  den  Spruch  des  Führers  zu  äussern,  ihn  zu 
billigen  oder  zu  tadeln.  Wird  ihre  Betheiligung  regelmässig,  so  wird 
die  übliche  Theilnahme  zur  Pflicht;  wird  ihre  Handlung  gleichmässig, 
80  wird  sie  zur  juristischen  Mitwirkung.  Hier  entsteht  ursprünglich 
nicht  eine  zweite  Volksversammlung,  sondern  lediglich  eine  Gerichts- 
Versammlung.  Schon  Tacitus  weiss,  dass  solche  Einrichtungen  ver- 
breitet waren.  Er  nennt  ein  Volksgericht,  zu  dem  alle  Verbands- 
mitgliederkommen, sein  Gerichtsvolk  ist  die  Hundertschaft,  über  andere 
Gerichtsgemeinden  gewährt  erst  die  spatere  Zeit  Aufschluss.  Was  der 
Schriftsteller  jedoch  über  die  Theilung  der  Gerichtsthätigkeit  andeutet, 
ist  nicht  bestimmt  genug,  um  ein  erschöpfendes  Urtheil  über  das  gegen- 
seitige rechtliche  Verhältniss  des  Führers  und  der  Gerichtsgemeinde  zu 
ermöglichen.  Wenn  der  Führer  Bath  von  seinem  Gerichtsvolk  erhält, 
so  macht  er  diesem  wohl  keinen  Urtheilsvorschlag;  ist  ^ber  die  Hand- 
lung der  Gemeinde  auctoritas,  so  ist  sie  wohl  rechtlich  nothwendig. 
Es  ist  wissenschaftlich  unerlaubt,  nach  späteren  Gerichtsverfassungen 
den  Bericht  des  Tacitus  auszulegen,  als  ob  hinfort  keine  Fortbildung 
des  Gerichtswesens  mehr  eingetreten  wäre.  Allerdings  ist  das  Urtheil 
der  Geriehtsgemeinde  Jahrhunderte  spater  ausser  Zweifel^). 

*)  Vgl  Gasaiodor,  Var.  VII,  8.  Lex  Wisigoth.  II,  1,  28.  II,  2,  2.  Lex  Borgund. 
pzaet  860.  und  81.  91,  ferner  das  583  iQr  Burgond  erlassene  Gesetz  bei  Boretius, 
Capit  I,  12.  Ed.  Bothar.  187.  liutp.  25.  28.  Ratohis  1.  5.  10.  Ahistalf  prol.  10. 
Fkker,  Fonehimgen  III,  181  ff.  196  ff.  210  ff. 

')  Vgl«  FonnnL  Toron.  82  Zeumer,  wonach  das  Gemeindenrtbeil  von  den 
Fkaaken  auf  Romanen  übergegangen  ist.  Rozi^re  474.  Meiobelbeck  470,  472 
8.  247,  249*  Edgar  I,  8.  OestgOtalagen,  Kristnu  b.  XIX;  Bjgda  b.YIU,  8.  XXXIII, 
CoUin  och  Schlüter  II,  18.  198,  221,  vgl.  das.  Band  IX  S.  628.  Diplomatarium 
Sueeanom  I  8.  246  t 

Süttheilaoffon.  ErfftnzuDfsbd.  I  3 


34  Sickel. 

Bisher  haben  wir  die  Thätigkeit  der  Yolksgemeinde  nicht  bemerkt. 
Es  iat  nur  eine  alte  Nachricht,  die  sie,  indem  sie  dieselbe  bezeugt, 
auch  feststellt.  Nach  Tacitus  wählte  die  Gemeinde  aus  den  Yolks- 
führern  diejenigen  aus,  welche  Gericht  halten.  Es  wird  nicht  zu  be- 
zweifeln sein,  dasa  sie  sich  an  das  Herkommen  auschloss  und  dass 
sie  Gerichtsgemeinden,  welche  bereits  autonom  entstanden  waren,  durch 
ihre  Thätigkeit  befestigte,  modificirte  oder  verbreitete.  Hatte  sie  bereits 
aus  den  Häuptlingen  diejenigen  zu  Anführern  gewählt,  von  welchen 
sie  glaubte,  dass  sie  gut  anführen  würden,  so  mochte  sie  nach  diesem 
Vorgang  auch  diejenigen  zu  Bichtem  bestellen,  denen  sie  in  dieser 
Hinsicht  vertraute.  Tacitus  freilich  sagt  nichts  von  der  Absicht,  er 
meldet  nur  die  Thatsache.  Wie  hätte  aber  eine  Thätigkeit,  die  in  so 
hohem  Grade  das  Interesse  der  Yolksleute  erregt  hatte,  der  Versamm- 
lung fremd  bleiben  können?  Ich  behaupte  jedoch  nicht,  dass  dieser 
Durchgang  des  Volksgerichts  durch  die  ordnende  Thätigkeit  der  Volks- 
versammlung überall  vorgekommen  sei,  es  ist  sehr  wohl  möglich  und 
wahrscheinlich,  dass  hier  oder  dort  die  ganze  Entwicklung  autonom 
geblieben  ist.  Unbestimmbar  ist  der  Gerichtsbezirk.  Der  Ausdruck  per 
pugos  vicosque  enthält  keine  fassbare  Gebietsangabe;  die  Hundertschaft 
bezieht  sich  nur  auf  die  Art  der  Ausübung  der  Gerichtsthätigeit  ohne 
anzudeuten,  wie  viele  Hundertschaften  derselbe  Mann  bereist  hat. 

Noch  einmal  finden  wir  einen  Häuptling  als  Bichter  wieder,  man 
bemerkt,  dass  sich  die  Titel  geschieden  hatten.  Atbanarich  der  Gothen- 
häuptling,  ein  Vielherrscher,  s.  z.  B.  Themistius,  orat  ed.  Dindorf  1832 
S.  158.  174,  war  stolz  darauf,  dass  er  nicht  bloss  Häuptling,  sondern 
zugleich  auch  ein  richtender  Häuptling  war.  Die  wichtige,  glaub- 
hafte und  unzweideutige  Mittheilung  lautet;  oSvco  fouv  r^v  t^^v  cou 
ßaoiXd(i>c  £ico>vr>(jiav  aico^iot,  Tjjy  xoo  SixaoTOö  Sk  ce^an^^  d>c  ixeivo  (liv 
§ovd(ua)c  acpöopTipüa,  xö  Se  ao^iaci  Themistius,  ed.  Dindorf  S.  160. 
Mehrere  Schriftsteller  nennen  diesen  Häuptling  daher  schlechthin 
judex  *). 

Das  dritte  Stadium  des  germanischen  Volksgerichts  ist  die  Tren- 
nung der  Function  des  Häuptlings  ^)  von  der  des  Bichters,  durch  welche 
wahre  Gerichtsämter  entstehen.  Zu  welcher  Zeit  und  auf  welche 
Weise   diese   Differenzirung  vor   sich  gegangen  sei,  ist  nicht  einmal 


>)  Auzentiufi  bei  Bernhardt,  Yulfila  1875  S.  XVI;  Ammian  XXVil,  5,6. 
XXZI,  8,  4 ;  vgl.  Waitz  in  den  Forschungen  XXI,  227  gegen  Dahn  das.  XXI, 
225—27.  Die  quadischenjudices  variis  populis  praesidentes,  Ammian  XVII,  12,  31 
kommen  f&r  die  Geschichte  der  germanischen  Gerichtsverfassung  nicht  mehr  in 
Betracht,  nachdem  Dahn  bemerkt  hat,  dass  Ammian  XXiX,  4,  5,  wohl  auch 
XXXI,  2,  25  judex  iür  Befehlshaber  gebraucht.     *)  Vgl.  ]Nitz&ch,  GebchichteLGT. 


Znr  germanischen  Yerfasaungsgeschichte.  53 

ZU  yenuuthen.  Eanii  jedoch  die  Entstehung  des  Gerichtsvolks  nicht 
auf  ein  organisatorisches  Gesetz  der  Yolksgemeinde  zurückgeführt 
werden,  sondern  ist  sie  von  originärer  Herkunft,  so  werden  wir  auch 
anzunehmen  haben,  dass  die  Gerichtsgemeinde  durch  fortgesetzte  Thätig- 
keit  ihre  selbständige  Gerichtsverfassung  erworben  hat. 

Von  unten  her  begonnen,  eine  Zeit  laag  in  eine  nur  lose  Ver- 
bindung mit  der  Yolksgemeinde  gesetzt,  dann  sich  auf  ihren  engeren 
Kreis  zuweilen  wieder  einschränkend,  eine  solche  Gerichtsverfassung 
kann  für  die  Erhaltung  des  Freistaats  nicht  leicht  von  Nutzen  sein. 
Dieses  Gericht,  das  seinem  Ursprung  nach  nicht  im  Namen  des  Staats 
fungirte,  das  sich  gegen  das  übrige  Gemeinleben  ursprünglich  ab- 
grenzte und  kein  Organ  der  Staatsregierung  war,  vermochte  die  Ge- 
richtspflicht von  der  ünterthanenpflicht  und  das  Gericht  von  der 
Staatsgewalt  zu  trennen.  Die  fränkische  Monarchie  hatte  dergestalt 
die  Aufgabe  erhalten  Gerichtsverfassung  und  Staatsverfassung  in  Ver- 
bindung zu  bringen,  hat  sie  aber  eine  volle  innere  Vereinigung 
erreicht? 

3.  Der  Volksfriede. 
Ich  will  nicht  Geschichte  und  Wesen  des  öffentlichen  Strafrechts' 
für  Individoalvergehen  untersuchen,  sondern  nur  zeigen,  dass  wir 
keine  Ursache  haben,  den  Ursprung  in  den  Urstaat  zurQckzuverlegen. 
Wir  gehen  von  der  Voraussetzung  aus,  dass  der  Volksfiriede  nicht 
mit  Volksgemeinde  und  Volksversammlung  gegeben  war,  sondern 
erst  durch  eine  fortgesetzte,  diesem  Zwecke  dienende  Thätigkeit 
der  Volksleute  erworben  werden  musste.  Wann  ist  nun  eine  der- 
artige Bethätigung  begonnen?  Cäsar  schweigt  von  ihr.  Die  Volks-, 
fthier,  so  erzählt  er,  verringern  die  Streitigkeiten,  sie  werden  Fehdende 
versöhnt,  den  Ausbruch  von  Fehden  verhindert  haben,  indem  sie  die 
feindlichen  Geschlechter  durch  ihre  erbetene  oder  anerbetene  Inter- 
vention veranlassten  Frieden  zu  schliessen.  Eine  solche  Function  des 
Führers  ist  nicht  dem  Bechtsgedanken  des  Volks&iedens  sondern  der 
Machtäusserung  des  Führers  entsprungen.  Bald  hernach  erfahren  wir, 
dass  die  Geschlechter  nicht  selten  ihren  Unfrieden  durch  ein  Fehde- 
geld in  Güte  beseitigen.  Diese  Zahlungen  müssen  bereits  sehr  häufig 
sein,  denn  die  Summen  für  die  einzelnen  Uebelthaten  sind  fixirt  und 
selbst  der  Mord  ist  schon  sühnbar.  Femer  haben  viele  ein  Interesse 
solche  Zwistigkeiten  beizulegen.  Wo  Männer  zusammenkommen,  auf 
Gastmahlen  und  Gelagen,  wird  über  friedliche  Austragung  der  Fehden 
verhandelt,  ein  Vergleich  versucht,  die  Sühne  gelobt.  Es  wird  nur 
darauf  ankommen,  das  eine  Geschlecht  zur  Zahlung,   das  andere  zur 

3* 


36  Sickel. 

Annahme  des  herkömmlichen  Fehdegeldea  zu  bestimmen.    Von  einer 
Strafe  kann  nicht   die  Bede   sein,  und  der  Germane  würde  es  nicht 
verstehen,   wenn  er  für  einen  Mord  die  Todesstrafe  erleiden  soll,  vgl. 
Tacitus,  Germania  c.  21.  22,  anual.  1,59.  In  der  That  zeigt  sich  bisher 
von   einem  Yolksfrieden   keine   Spur.     Allein  Tacitus   hat  mit  fünf 
Worten  uns  ein  Bäthsel  aufgegeben,  das  oft  dahin  gelöst  ist,  es  habe 
ein   Yolksfriede    nach  altgermanischem  Bechte    gegolten.    Von  dem 
Zweck  der  Yiehbusse,  welche  der  Gemeinde  entrichtet  wurde,   deutet 
unser  Schriftsteller    nicht  das  Mindeste  an.     Wir  haben  also  wieder 
sachliche  Gründe  zu  suchen,   um   den  Sinn   der   von   ihm   bezeugten 
Thatsache  wo  möglich  zu  ermitteln.     Wir  wissen,    dass  die   Fehde  ' 
fortdauert,   dass   private  Beilegung  und  Abfindung   nach  wie  vor  er- 
laubt sind,  dass  die  üebelthat  als  solche  ohne  öffentliche  Strafe  bleibt. 
Jenes  angebliche  Friedensgeld  wird  als  eine  von  der  Hauptforderung 
des  Geschlechts  abhängige  Nebenschuld  behandelt,  welche  nur  zu  be- 
zahlen ist,  nachdem  die  Hauptschuld  geleistet  war.     Später,  allerdings 
sieben  Jahrhunderte   später,    wird   uns  als   altes   Sachsenrecht  über- 
liefert, dass  die  Gerichtsgemeinde  zwölf  Schillinge  von  dem  Schuldigen 
erhielt,  wenn  durch   sie  eine  Sache  pacificata  fiierit.     Es  wird  hinzu- 
gefügt: pro   districtione  et   pro  wargida,    quae  juxta  consuetudinem 
eorum  solebant  facere,  also   nicht   auf  Grund  der  Yerurtheilung  war 
zu    zahlen,    denn    die    Yerurtheiluug    ist    noch    nicht     Pacification, 
sondern    für  die.  Friedensstiftung.     Hat  die  Gemeinde    den   Frieden 
nicht  hergestellt,  —  man  erinnere  sich  auch  an  die  volksrechtliche 
Zulässigkeit  der  Fehde  —  so  erhält   sie  auch  jene  Geldsumme    nicht. 
Ob  vormals  der  Yorsteher   des   pagus   Antheil  an   dem   Gelde   hatte, 
ist  für  uns  gleichgültig,  da  weder  durch  eine   bejahende  noch  durch 
eine  verneinende  Beantwortung  der   Frage  das   Wesen  der  Zahlung 
aufgehellt  werden  würde  '). 

Diesen  Thatsacheu  gegenüber  wird  nicht  mit  Grund  behauptet 
werden  dürfen,  dass  die  taciteische  Yiehbusse  ein  öffentliches  Straf- 
recht beweise.  Will  oder  kann  ein  Führer  nicht  vermitteln,  ist  Hoff^- 
nung  auf  wirksame  Unterstützung  der  Gemeinde,  so  wird  in  der 
Yolksversammlaug  das  Fehdegeld  eingefordert  oder  angeboten  und 
in  beiden  Fällen  die  Herstellung  des  Friedens  unter  den  Geschlechtern 
bezweckt  werden.     Die  Gemeinde  hat  Mühe,  sie  wird  aufgehalten,  in 


*}  Vgl.  Marculf  II,  18.  Lex  Salioa  47.  50,  4.  5S,  2,  54,  4.  Lex  Ribaaria  89. 
Lex  Frifiion.  £1,  2.  8.  5—8  vgl.  mit  Richthofen,  Rechtaquellen  S.  24.  Lex  Saxon. 
18  vgl.  mit  Capitulare  Saxonicum  c.  4.  Ausserdem  allenfalls  Ed.  Rothar.  45.  74. 
148.  162.  Liutpr.  U».  1S5.  Edmund  11,  7. 


Zur  germanischen  Verfmnngsgesohiohte.  37 

Ansprach  genommen,  nicht  für  den  Natzen  des  Volkes,  sondern  fdr 
PriTatinteressen.  Was  natürhcher,  als  dass  sie  wenigstens  einen  Bei- 
trag fQr  ihre  Speisnng  Ton  dem  erhält,  za  dessen  Yortheil  sie  thätig 
wird?  Jacob  Grimm,  RA.  648,  vgl.  jedoch  zu  Thomas,  Oberhof  1841 
S.  lY,  hat  sich  nur  negatiy  gegen  den  Strafcharakter  der  Yolksschuld 
ansgesprochen,  v.  Bar,  Handbuch  des  deutschen  Strafrechts,  I,  1882, 
S.  54  ff.  ist  mit  Energie  f&r  die  Oebührennatur  der  Yiehbusse  ein- 
getreten, eine  Ansicht,  welche  auch  ünger,  Gerichtsverfassung  1842 
S.  32  geäussert  hat.  Und  so  lange  Fehde  und  private  Composition 
die  Begel,  Klage  vor  der  Yolksversammlung  die  Ausnahme  bildet, 
also  noch  damals,  als  Yelleius  und  Tacitus  schrieben,  ist  die  Ent- 
stehung eines  öffentlichen  Strafrechts  für  Individualvergehen  entweder 
in  ihren  Anfangen  begriffen  oder  noch  gar  nicht  begonnen.  Es  ist 
zu  beachten,  dass  die  Gothen  jene  volksrechÜiche  Zerlegung  des 
Strafgeldes  nicht  gekaant  haben,  und  es  ist  ferner  bemerkenswerth, 
wie  leicht  der  Eönigsfriede  die  Grundlage  des  Staatsiriedens  zu 
werden  vermochte,  vgl.  z.  B.  Edward  II,  1  pr.  Wir  sind  nicht  mehr 
im  Stande  die  Fortschritte  der  strafenden  Function  der  Yolksgemeinde 
vor  der  Wanderzeit  und  bald  nach  derselben  festzustellen,  aber  wir 
werden  vermuthen  dürfen,  dass,  wenn  das  Eönigthum  an  Macht  zu^ 
nahm,  auch  seine  Friedensbewahrung  sich  vermehrte  und  verstärkte 
und  die  Entwicklung  des  Yolksfriedens  nach  einer  Bichtung  hin. 
die  dem  Wesen  des  monarchischen  Eönigthums  widersprach,  leicht 
aufgehalten  und  verhütet  werden  konnte.  Ich  leugne  nicht,  dass  die 
volksrechtliche  Yiehbusse  der  alten  Zeit  sich  zu  einer  wahren  öffent- 
lichen Sirafe  umgebildet  hat,  aber  ich  bestreite,  dass  dieses  Strafen- 
system  geeignet  war,  der  Entstehung  der  ältesten  germanischen  Mo- 
narchien und  insbesondere  der  Herstellung  des  für  sie  unentbehrlichen 
Königsfiriedens  erhebliche  Schwierigkeiten  ber^jiten.  Der  Unzeit  is^ 
die  Auffassung,  dass  die  Yerletzung  eines  individuellen  Rechts  eine 
öffentliche  Bestrafung  zur  Bechtsfolge  haben  müsse,  nach  unseren 
reberlieferungen  unbekannt  gewesen.  Der  Antrag  auf  Herstellung 
des  Fried-irns  mit  einem  feindlichen  Geschlecht,  die  Einforderung  des 
Fehdegeldes  unter  Anrufung  der  staatlichen  Hülfe,  die  Unterstützung 
einer  solchen  Bitte  seitens  der  Häuptlinge,  um  ihre  Macht  zu  bf.- 
thätigen,  seitens  der  geringeren  Yolksleute  aus  socialem  Instinct,  diese 
und  ahnliche  Acte  mussten  eine  lange  Zeit  sich  wiederholen  und  zu 
einem  ui  d  demselben  Zweck  zusammenwirken ,  ehe  der  schwere 
Gedanke  des  Yolksfriedens  erworben  ward.  War  er  nicht  eine 
{"'ehöpfong  vieler  -Schwachen  und  der  Köu'gsfriede  eine  Schöpfung 
eines   Starken,    und    war    schon    aus   diesem   Grunde    der    Königs- 


38  Sickel. 

friede  nicht  leichter,  entwicklungsfähiger,   mächtiger  als  der  Volks* 
friede*)? 

IIL  Unfreistaatliche  Einrichtungen. 

Es  gibt  Einrichtungen,  in  denen  ein  freistaatlicher  Bestandtheil 
nichi;  nachweisbar  oder  nachweisbar  nicht  vorhanden  ist.  Es  ist 
möglich,  dass  sie  in  späterer  Zeit  von  dem  staatlichen  Gemeindeleben 
ergriffen  und  seinem  Wesen  gemäss  oder  angemessener  gestaltet  sind. 
Wir  beschäftigen  uns  auch  hier  Tomehmlich  mit  dem  Zeitalter  vor 
der  Entstehung  der  germanischen  Monarchien  in  Mittel-  und  Süd- 
Europa. 

1.  Zusammenkünfte  der  Vielherrscher. 

Die  Versammlung  und  die  gemeinsame  Thätigkeit  der  Vielherrscher 
ist  nichts  anderes  als  die  Thätigkeit  eines  jeden  einzelnen  Führers 
in  einer  besonderen  Lage,  im  Verhältniss  zu  seinen  Mithäuptlingen. 
Hieraus  folgt,  dass,  da,  wie  wir  wissen,  der  Wirkungskreis  des  Häupt- 
lings von  der  Gemeinde  nicht  normirt  war,  die  Thätigkeit  der  Häupt- 
linge auf  einer  Zusammenkunft  rechtlich  unbestimmbar  ist  Dieser 
Zustand  würde  gänzlich  verkannt  oder  verdunkelt  werden,  wenn  die 
Versammlung  als  ein  ebenbürtiges  Glied  neben  die  Gemeinde  und 
ihre  Führer  gestellt  würde.  Von  anderen  politisch  thätigen  Zusammen- 
künften einzelner  Volksleute  unterscheiden  sich  die  Häuptlingsver- 
sammlungen nur  durch  den  Umstand,  dass  die  anerkannten  VolksfÜhrer 
es  sind,  welche  zusammentreten,  berathen  und  beschliessen.  Allerdings 
waren  ihre  Versammlungen  herkömmlich,  aber  der  Ausdruck  senatus 
wird  doch  Niemanden  über  ihre  Natur  täuschen.  Ohne  Organisation, 
ohne  Becht,  willkürlich  nach  Zeit  und  Ort,  schwankend  in  der  Theil- 
nahme,  wechselnd  in  ihrem  politischen  Einfluss,  unbeständig  in  den 
zur  Erwägung  und  Beschlussfassung  gelangenden  Angelegenheiten,  so 
spiegelt  diese  Versammlung  das  sociale  Wesen  ihrer  Mitglieder  wieder  ^). 


^)  Der  ältere  Freistaat  mit  dem  rechtloHen  aber  machtreichen  KOnigtham 
kennt  folgeweiae  nicht  ein  Rechtsinstitat  des  Eönigefriedens,  sondern  eine  iieu^sche 
Friedensbewahrang  des  KOnigs  —  wie  jedes  YolksfClhrers.  Dass  der  Einzelherr- 
scher  die  Yiehbusse  in  Empüsuig  nahm,  ist  wohl  so  za  erkifiren,  dass  die  Ge- 
meinde keinen  besonderen  Beamten  besass,  der  ihre  Einkfinfle  ein2sonehmen  und 
aufeabewahien  hatte,  und  wer  sollte  hier  eher  an  ihrer  Statt  fongiren  als  ihr 
König?  Die  Gabe  selbst  kam  wohl  als  Opferschmaus  an  das  Volk  zurQok  und 
auch  hierbei  mochte  der  König  Ordner  sein. 

*)  Die  Zusammenknnft  ergibt  sich  ans  Tadtus,  Germania  c  U  in  Verbin- 
dung mit  GSsar,  belL  Gallic.  IV,  11  und  der  Mittheilong  annal.  XI,  19,  dass 
Corbnlo  senatus,  magistratus,  leges  imposuit.  Hier  wird  niöht  eine  neue  Em- 
richtung,   sondern  eine   allgemein  germanische   bei  einem   Volke  durch  fremden 


Zur  germftnischen  yerfasBrmgngeflcliichte.  39 

Kein  Gegenstand,  über  welchen  die  G-emeinde  entscheiden  will,  muss 
dort  Torberathen  oder  von  dort  her  begutachtet  werden  *),  kein  Volks- 
führer von  den  Häuptlingen  nach  gemeinsamem  Beschluss  vorgeschlagen, 
kein  YoDrsbeschluss  von  ihnen  genehmigt  werden.  Mit  einem  Wort, 
es  war  keine  verfassungsmässige  Versammlung.  Wenn  die  Gemeinde 
einen  Antrag  annahm,  weil  er  von  ihren  Führern  gutgeheissen  war, 
80  bestätigte  sie  nicht  denselben,  sondern  fasste  sie  einen  materiell 
übereinstimmenden  Beschluss.  Der  Einfluss  der  Volksthätigkeit  auf 
diese  Hänptlingsgemeinschaft  hat  nicht  weiter  gereicht,  als  dass  er 
die  Personen  in  Folge  der  Anerkennung  näher  bestimmt  hatte,  eine 
Wirkung,  die  nicht  an  sich  beabsichtigt  war.  Es  ist  vielmehr  die  Un- 
thätigkeit  der  Gemeinde  auf  diesem  Gebiete  aus  der  Thatsache  er- 
sichtlich, dass  sich  aus  der  gemeinsamen  Thätigkeit  der  Häuptlinge 
keine  besondere  Beamtenklasse  abgezweigt  hat,  deren  Aufgabe  es  ge- 
wesen wäre  Bathmänner  der  Gemeinde  zu  sein.  Weil  diese  Function 
unzertrennlich  in  der  Häuptlingswürde  beschlossen  geblieben  ist,  hat 
sie  mit  dieser  für  immer  aufhören  können. 

Nichts  kann  gewisser  sein,  als  dass  der  Eönigsrath  mit  den  an- 
geführten Zusammenkünften  der  Vielherrscher  in  keinem  Zusammen- 
hange steht.  Speciell  auf  das  Königthum  angewendet  würde  Germania 
c.  11  lauten:  de  minoribus  rebus  rex  consultat,  de  maioribus  omnes, 
ita  tamen  ut  ea  quoque,  quorum  penes  plebem  arbitrium  est,  apud 
regem  pertractentur.  Weil  der  König  der  alleinige  Frinceps  ist,  hat 
er  allein  diese  Thätigkeit  Ein  Volksrath,  ein  Gemeinderath  steht  ihm 
nicht  zur  Seite,  weil  wie  erwähnt  eine  Differenzirung  der  Häuptlings- 
function  in  dieser  Hinsicht  nicht  begonnen  war.  Ein  solches  aus- 
schliessliches und  unmittelbares  Verhältniss  des  Königs  zu  der  Ge- 
meinde ist  dem  Königthum  günstig.  Der  Einzelherrscher  wird  mit 
Vertrauten  berathen,  die  nur  sein  Interesse  wollen,  vgl.  Germania  c.  25 ; 
er  wird  Vornehme  berufen,  um  ihren  Rath  oder  ihre  politische  Unter- 
stützung zu  erhalten;  er  wird,  wenn  sie  ihm  ungefragt  ihre  Meinung 
erklären,  oft  wohlthun,  sich  ihrem  Wunsche  zu  fügen.  Allein  diese 
Einzelnen  stehen  hier  in  keinem  juristischen  Verhältniss  zu  der  Ge- 
meinde; sie  treten  vereinzelt  und  in  spontanen  Actionen  auf;  ihr  Wille 
ist  auf  thatsächliche  Bestimmung  des  königlichen  Willens,   nicht  auf 


WiUni  eingeführt.  Auch  ist  der  Vörflcblag  Grermania  c.  11  stets  eine  Indiyi- 
dtialhandhrog,  bald  mit,  bald  ohne  thatsächlichen  Rückhali  Vgl.  femer  für 
die  seUbst&ndige  Handlmig  des  einzehien  Führer«  Tacitus,  azm.  I,  59  f. 

')  Das  Gegenthdl  nimmt  Palgrave,  Commonwealth  1, 1882,  S.  87  an;  die 
richtige  Ansiebt  hat  Dahn,  Bausteine  II,  185. 


40  •        Sickcl. 

Geltendmachung  eines  eigenen  Bechts  gerichtet  ').  Vielleicht  kann  auch 
eine  solche  Versammlung  «das  Reich*  heissen,  vgl.  BeoYulf  172  f: 
monig  oft  gesät  rice  to  rüne,  entsprechend  Lex  Salica,  epil.  1:  der 
König  cum  rignum  suum  pertractayit,  aber  über  das  Becht  der  Ver- 
sammlung sagt  freilich  dieses  Wort  nichts  aus. 

Fassen  wir  zusammen.  Die  Volksgemeinde  entwickelt  keine  Volks- 
Tcrtretung.  Der  Königsrath  bildet  sich  neu  aus  königlichen  Dienern 
oder  aus  Mitgliedern  der  ersten  Gesellschaftsklassen.  Weder  der  Diener, 
der  auf  Grund '  seiner  Dienstpflicht,  noch  der  vornehme  Mann,  der 
kraft;  seiner  socialen  Stellung  handelt,  kann  die  alte  Verfassung  be- 
wahren wollen.  Beiden  fehlt  der  Gemeinsinn,  den  einen  wegen  ihrer 
persönlichen  Verpflichtung,  den  anderen  wegen  der  Gesellschaftsmacht, 
die  sie  beruft.  Dort  kann  Dienstrecht,  hier  kann  Eigenrecht  entstehen, 
aber  aus  keiner  dieser  Gruppen  kann  eine  Volksvertretung  hervorgeben 
und  keine  wird  daher  die  alte  Verfassung  gegen  das  neue  KSnigthum 
beschützen. 

2.  Das  Volksland. 

Hanssens  Untersuchungen  haben  das  Verstandniss  der  altdeutschen 
Landwirthschaft  eröffnet  ^).  Für  unsere  Aufgabe  genügt  es  jetzt  auf  we- 
nige Punkte  auiinerksam  zu  machen. 

Jacob  Grimm,  BA.  246  hat  den  Gesichtspunkt  hervorgehoben, 
der  für  die  Entstehung  des  Volkslandes  entscheidend  ist,  es  ist  die 
Eroberung  durch  die  Volksleute.  Hiermit  ist  mit  Nothwendigkeit  das 
ursprüngliche  Volksland  gegeben.  Die  Fortdauer  des  Gemeindeeigen- 
thums  entnehmen  wir  aus  Cäsar.  Die  Volksführer  vertheilen  das  Land 
an  die  Geschlechter,  —  an  den  Ordnern  und  den  Empfängern  lernen 
wir  den  Eigenthümer  des  Bodens  kennen.  Derselbe  Schriftsteller  führt 
ferner  an,  dass  die  Geschlechter  ')  ihren  Acker  weder  auf  Dauer  noch 
nach  einem  festen  Masse  erhalten,  sondern  dass  ihnen  von  Jahr  zu 
Jahr  ein  neues  von  den  Volksführem  bemessenes  Feld  zur  Benutzung 
angewiesen  wird.  Begeln  nun  die  Volksleiter  die  Landnahme  auf  Grund 
eines  Gemeindebeschlusses?    Haussen,  Abhandlungen  S.  86  f.  bejaht 


«)  Vgl.  Casaiodor,  Vair.  III,  22.  2S.  V,  41.  Pwoop,  belL  Gothic  I,  2.  7.  II,  22 . 
28.  IV,  27;  bell.  Vandal.  L  22.  Jordanes  c.  59.  Victor  VitensiB  I,5,18.  I,  6,  19. 
Widukind  T,  9,  auch  die  VetBammlung  nach  altgermaiiischer  Mondzeit  Sidonius 
ApollinariB,  carmin.  IV,  462  f.  458.  486  6ä.  Baret.  *)  Vgl.  Hanssen,  Agrarhisto- 
risohe  Abhandlungen  1880  S.  2.  9.  11.  29  f.  77  f.  8S  ff.  87  ff.  92  f.  101.  111.  128  ff. 
und  in  der  Zeitachrift;  fQr  die  gesaxnmte  StaatswisBenschaft  XXXVI,  407  t  412. 
418;  XXXVIII,  452.  455.  459.  467.  468.  470.  472.  476.  50S  f.  505  f.  •)  Die  Va- 
rianten bell.  Gallic.  Vi,  22,  2  rec.  Holder  1882  sind  bedeutungsloe. 


Zttr  geniiADiBcheB  Yerfassuags^Bchicht«.  41 

die  Frage,  wie  mir  scheint,  ohne  Grand.  Was  sollte  das  Yolk  be- 
schlieseen?  die  Yertheilang?  Sie  verstand  sich  ?on  selbst.  Die  Aus-* 
f&hrong  der  Yertheilang  erfolgte  freilich  nicht  nach  freier  Willkür, 
aber  wie  hätte  die  Gemeinde  sie  im  einzelnen  feststellen  sollen?  Die 
eroberndem  Volker  haben  ihre  Könige  den  Boden  aastheilen  lassen, 
s.  B.  Paolas  Diaconas  V,  29.  Lex  Burgund.  54. 

In  der  alten  Zeit  erhielten  die  Geschlechter,  nicht  die  Yolksleate 
als  solche,  das  Ackergnt.  Dieser  Widersprach  mit  der  Yerfassang 
hat  offenbar  seinen  sachlichen,  wirthschaftlichen  Grand  gehabt.  Man 
bat  mit  Becht  vermathet,  dass  die  Geschlechter  den  Acker  gemeinsam 
bebaut  und  den  Ertrag  der  Ernte  unter  ihre  Glieder  yertheilt  haben. 
Allerdings  lässt  sich  diese  Annahme  nicht  positiv  beweisen.  Es  liesse 
sich  etwa  anf&hren,  dass  die  suebischen  Contingente,  welche  durch 
die  Heerfifthrt  verhindert  waren  den  Acker  zu  bestellen,  die  Ernte  der 
Bebauer  mit  verzehrten  und  dass  eine  künstliche  Begelung  dieser  Yer- 
haltnisse  unwahrscheinlich  ist,  Cäsar,  bell.  GFallic.  lY,  1. 

Ist  nach  dem  Gesagten  das  Yolksland  ursprünglich  nicht  nach 
der  Bechtsconsequenz  des  Freistaats  geordnet,  so  ist  doch  die  Land- 
ordnung,  welche  später  die  allgemeinste  war,  nur  weiter  von  der 
Yerwirklichung  des  Yolksstaats  abgegangen.  Jetzt  befindet  sich  das 
Ackerland  im  Besitz  von  Agrarverbanden ,  deren  Mitglieder  nicht 
mehr  die  Yolksleute  als  solche  sind.  Die  Markgenossenschaft  vertheilt 
ihre  Felder  nur  an  ihre  Genossen;  die  Benutzer  bleiben  dieselben; 
ihre  Gesammtlieit  nimmt  von  Zeit  zu  Zeit  ein  anderes  Stück  des  Acker- 
bodens in  Bewirthschaftung  und  das  einzelne  Mitglied  bestellt  keinen 
Acker  zwei  Jahre  nach  einander.  Innerhalb  des  Yerbandes  werden  die 
Astheile  verschieden  bemessen,  so  dass  es  Reiche  und  Arme  gibt, 
Plinius,  bist,  nai  XXYIII,  35,  138.  Tacitus,  Germania  c.  17.  19,  und 
Civilis  agros  villasque  besass,  Tacitus,  bist.  Y,  23.  Aber  nicht  das 
Yolksrecht  ist  es,  welches  die  Antheilsrechte  nicht  gleichmässig  normirt, 
sondern  innerhalb  der  einzelnen  Landgemeinden  ist  nach  ihrem  Be* 
scUuss  ungleich  getheilt  ^). 

Hiermit  ist  das  Yolksland  mindestens  zum  besten  Theil  aufgehoben. 
Wahrend  ursprünglich  die  politische  und  die  agrarische  Gemeinde  nicht 


>)  Dan  ein  späterer  Stand,  der  Stand  der  Liten,  nicht  selten  eine  feste 
Quote  des  Ackermasses  der  Freien  erbalten  hat,  Wilmans.  Kaisemrlfunden  I  S.  147. 
Schmidt,  Halberst  Urkb.  I  S.  588.  Heinemann,  Cod.  dipl.  Anhaltin.  II  8.  247 
▼gl  Laoomblet,  ürkb.  I  S.  6  nnd  fftr  die  Freienhufe  s.  B.  Mon.  Boica  YI,  20. 
Oberbayerieches  Arohiy  XXXIV,  297,  kann  für  die  Aufklärung  der  Urzeit  nichts 
aostragen. 


42  •  Sickel. 

selbständig  für  sich  zu  denken  waren,  gab  es  jetzt  eine  Eigenthümerin 
des  Ackerlandes,  welche  keine  politische  Gemeinde  war.  Wenn  das 
Territorium  der  Markmänner  mit  dem  der  Hundertschaftsmänner  zu* 
sammenfällt,  so  bewohnen  sie  denselben  Baum,  aber- juristisch  yer- 
bunden  sind  sie  hierdurch  noch  nicht.  Sind  nun  diese  Entwicklungen 
durch  die  Praxis  und  die  Sitte  einzelner  Landschaften  Tor  sich  ge- 
gangen, so  sind  sie  auch  ungleichzeitig  erfolgt  und  haben  sie  zu  ver- 
schiedenen  Besultaten  geführt.  Es  ist  glaubhaft,  dass  in  einzelnen  Gegenden 
noch  lange  die  Geschlechter  gemeinsame  Felder  besessen  haben,  wie 
es  z.  B.  Lex  Alamann.  87,  die  contribules,  die  sich  yersammeln.  Wart- 
mann, ürkb.  II,  395  und  die  Uebersetzung  des  Wortes  contribules 
mit  gipurun,  mitkibuorun,  chunnilingun,  cunnin,  Steinmeyer  und  Sievers, 
die  altdeutschen  Glossen  I,  402.  411.  700.  735.  II,  11  und  die  Ge- 
schlcchterdorfer  der  Dithmarschen,  Nitzsch,  das  alte  Dithmarschen  1862 
S.  11  beweisen  werden.  Es  wird  nicht  zu  bezweifeln  sein,  dass  das 
Yolksland  während  der  neuen  Ansiedelungen  der  Völker  in  den  ersten 
Jahrhunderten  mehrfach  wieder  aufgewacht  ist;  es  ist  sehr  wohl  mög- 
lich, dass  auch  das  aus  der  Feldgemeinschaft  ausgeschiedene  Privat^ 
land  sich  bereits  vor  den  grossen  Wanderungen  gezeigt  hat,  und 
endlich  werden  politische  Gemeinden  und  Markgemeinden  hier  oder 
dort  eine  innere  Verbindung  bewahrt  oder  einen  neuen  Anschluss  ge- 
funden haben.  Es  ist  jedoch  nicht  richtig,  die  eine  oder  die  andere 
Annahme  mit  y.  Sjbel,  Königthum  2.  Aufl.  S.  20  ff,  Dahn,  Urgeschichte 
1, 70. 72,  Erhardt  in  den  Gottingischen  gelehrten  Anzeigen  1882  S.  1220  bis 
1235,  und  Nitzsch,  Geschichte  1, 56. 61  ff.  vgl.  Knies,  Politische  Oekonomie 
Yom  geschichtlichen  Standpunkt.  2.  Aufl.  1881  S.  192 — 194  in  den  Bericht 
des  Tacitus  hineinzulesen.  Lamprecht  in  der  Zeitschrift  des  Bergischen 
Geschichtsvereins  XVI,  173ff.  hat  die  Fragen  richtiger  erörtert  Tacitus 
erzählt  nicht  Ton  allem,  was  vorhanden  war;  was  er  mittheilt,  ist 
eben  dasjenige,  i?ias  er  ßlr  das  Allgemeinere,  Verbreitere,  Charakter 
ristischere  gehalten  hat.  Da  wir  seinem  Zeugniss  um  so  mehr  zu 
glauben  haben,  als  dasselbe]durch  die'^späteren  Zuständejbestätigt  wird, 
so  ist  vielleicht  schon  im  ersten  Jahrhundert  die  unpolitische  Mark- 
genossenschaft die  Begel  gewesen  *). 

So  hat  die  privatwirthschaftliche  Nutzbarkeit  des  Volkseigenthums 
in  früher  Zeit  über  das  alte  Recht  gesiegt.  Nachdem  zuerst  der  Acker- 


*)  Der  Ackerwechsel  geht  fauch  aus!  einer  langobardiBchen,  von  Schupfer 
in  den  Wiener  Sitzungsberichten  XXXV,  4SS  f.  erörterten  Urkunde  ▼.  J,  780 
hervor.  Werthloe  hingegen  ist  eine  Redensart  von  Caasiodor,  Var.  If ,  16  und  für 
den  Geschlechteracker  imverwerthbar  die  Eingehang  einer  Societät  durch  Anbrüde- 
rang,  754  Regesto  di  Farfa  II  S.  46. 


Ztur  germaniflohe^  Verfiittuiif^flreflcluohtii.  43 

boden  an  Einheiten  aasgetheilt  war,  die  fQr  den  Staat  keine  Einheiten 
waren,  konnten  an  Stelle  der  Geschlechter  leicht  unpolitische  land- 
wirthschafÜiche  Verbände  treten.  Hatte  in  der  Oeschleehterzeit  noch 
jeder  Yolksmann  Ton  den  Aeckern  Ertrag  besogen,  so  wurde  er  nach 
dem  üebergang  des  Feldes  auf  die  Markgenossenschaften  nicht  mehr 
als  solcher  Theilhaber  am  Besitz  oder  an  den  Früchten.  Diejenigen 
aber,  welche  das  Yolksland  fBr  sich  verwertheten,  gaben  den  Yolks- 
lenten,  welche  sie  von  der  Nutzung  des  Bodens  ausschlössen,  keine 
Entschädigung.  Anstatt  dass  das  Yolksland  ein  fester  Unterbau  für 
die  gerechte  Yertheilung  der  Staatslasten  geworden  wäre,  hat  es  mit 
seinem  Untergang  eine  neue  Gesellschaftsbildung  entstehen  lassen, 
welche  den  Freistaat  unhaltbar  und  die  Monarchie  nothwendig  ge- 
macht hat.  Nicht  erst  die  Wanderung  oder  das  Eindringen  der  Wirth- 
schaftsveFbältnisse  der  römischen  Welt  haben  das  deutsche  Yolksland 
zerstört,  sie  haben  nur  eine  begonnene  Entwicklung  befruchtet,  be- 
schleunigt und  modificirt. 

3.  Der  Priester. 
Die  Sprachwissenschaft  hat  die  Yerbindnng  des  Friesterthuras  mit 
dem  Adel  entdeckt.  Wir  wissen  jetzt  durch  MüUenhoff,  dass  der  Priester 
bei  den  Naharvalen  dem  vandalischen  Adelsgeschlecht  der  Astinge 
angehört  hat,  Zeitschrift  ftlr  deutsches  Alterthum  X,  556  f.  XII,  347. 
Wenn  nun  ferner  anzunehmen  ist,  dass  der  Adel  älter  war  als  das 
Priesterthum,  —  so  fasst  es  noch  Jordanes  c.  11  auf  —  so  er- 
achlieesen  wir,  dass  in  der  Yorzoit  die  adligen  YolksfÖhrer  auch  den 
Yerkehr  der  Gemeinde  mit  den  Göttern  leiteten,  die  Opfer  ordneten 
and  etwa  die  heiligen  Zeichen  des  Gottes  in  die  Schlacht  trugen.  Sie 
waren  nicht  Priester  ^),  aber  sie  übten  Functionen,  aus  denen  sich  ein 
Priesterthum  abzweigen  konnte.  Es  hat  sich  abgezweigt.  Der  Führer 
oder  sein  Geschlecht  hat  einen  Mann  aus  der  Yerwandtschaft  mit  der 
Wahrnehmung  der  priesterlichen  Functionen  betraut.  Seitdem,  als  die 
sacralen  Functionen  sich  selbständig  constituirten,  hat  die  Geschichte 
des  Priesterthums  begonnen.  Der  Inhaber  der  Würde  ist  nicht  Diener, 
«technischer  Hülfsbeamter  der  reges  und  der  principes*,  wie  K.  Maurer, 
Island  1874  S.  44  erklärt,  noch  ist  er  ein  Häuptling,  der,  während 
andere  zur  Anführung  des  Heeres  und  zur  Abhaltung  der  Gerichte 
auserkoren  wurden,  die  Aufgabe  empfangt  die  priesterliche  Thätigkeit 
auszuüben,  wie  Weinhold,  die  deutschen  Frauen.  2.  Aufl«  1882.1,  61  f. 


*)  So  Gnmm,  RA.  24S,  aber  der  Gebrauch  dieses  Ausdrucks  fUhrt  in  die  Irre« 
weil  vormals  die  Machtftille  des  Führers  eine  einheitliche  war. 


44  Sickel. 

sagt  ^).  Tacitus  hat  das  Amt  des  Priesters  als  ein  selbständiges  dar- 
gestellt. Einmal  eingesetzt,  hat  es  die  Führer  von  den  bisherigen 
priesterähnlichen  Functionen  wie  von  den  nachmals  von  der  Priester- 
schaft hinzu  erworbenen  Rechten  ausgeschlossen,  obgleich  eine  Wieder- 
vereinigung der  beiden  Würden  ursprünglich  noch  möglich  war. 

Ist  nun  dieses  Amt,  das  sich  zuerst  aus  der  Machtf&Ue  des  Yolks- 
führers  abgetrennt  hat,  in  der  Urzeit  mit  der  Gemeinde  in  Yerbindung 
gesetzt  worden?  Ich  finde  keine  Andeutung,  dass  es  zum  Yolksamt 
geworden  oder  dass  wenigstens  die  Wahl  des  Priesters  durch  die  Ge- 
meinde erfolgt  sei.  Wenn  Cäsar,  bell.  Gall.  VI,  21  vielleicht  ein  Zeugniss 
gegen  den  priesterlichen  Geburtsstand  ablegt,  bietet  andererseits  der 
Ausdruck  sacerdos  civitatis,  Germania  c.  10  keinen  Grund  für  die  An- 
nahme, dass  die  Volksversammlung  die  Würde  verliehen  habe.  Grimm, 
Mythologie,  4.  Ausg.  I,  74.  76.  If,  926.  TU,  40  vermuthet  Vererbung. 
Wenn  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Einzelpriesters,  Germania  c. 
10.  40.  43  in  späterer  Zeit  mehrere  Priester  getreten  sind,  Eunapins, 
Dindorf  I,  248.  Ammian  XXVIII,  5,  14,  so  wird  diese  Thatsache  ver- 
schieden erklärt  werden  können.  Erscheint  nun  nach  dem  Vorigen 
und  nach  den  Zeugnissen,  welche  vorliegen,  die  Ansicht  unbegründet, 
dass  der  altgermanische  Priester  von  dem  Volke,  über  das  ihm  sein 
Beruf  Macht  verlieh,  ernannt  worden  sei,  obwohl  bei  der  Unzuläng- 
lichkeit unserer  Nachrichten  auch  nicht  mit  Sicherheit  behauptet 
werden  darf,  dass  das  Priesteramt  in  der  Urzeit  des  Freistaats  niemals 
unter  Zustimmung  oder  durch  den  Willen  der  Gemeinde  übertragen 
sei,  so  werden  wir  wohl  eine  starke  volksthümliche  Entwicklung  auf 
dem  sacralen  Gebiete  in  Abrede  stellen  dürfen.  Es  würde  dies  er- 
klärlicher sein,  wenn  der  Priester  als  ewart  nur  das  sacrale  Hecht 
behütet  hätte  und  wenn  nur  dieses  Recht  es  gewesen  wäre,  das  er 
vielleicht  als  asega  verkündete,  vgl.  Grimm,  Mythologie  I,  72  f.  III, 
38  und  Bechtsalterthümer  781,  ab^r  auch  v.  d,  Bergh,  Proeve  van 
een  kritisch  woordenboek  der  nederlandsche  mythologie  1846  S.  252. 
Vorträge  des  Priesters  über  das  Volksrecht  und  Rechtsprechung  in 
weltlichen  Sachen  werden  weder  durch  jene  Ausdrücke  noch  durch 


*)  Ana  der  Thatsache,  dass  ein  adliger  Cherasler  eine  römische  Prieeterstelle 
angenommen  hatte,  kann  kaum  gefolgert  werden,  da«  die  germaniflchen  Prieeter 
ans  dem  Adel  hervorgingen.  Dass  Segimnndns  nicht  deutscher  Priester  war,  haben 
zuletzt  Düntzer  in  der  Monatsschritt  tOr  die  Geschichte  Westdeutschlands  VI,  1880, 
S.  46  S  ff.  nnd  Th.  Bergk,  Zur  Geschichte  und  Topographie  der  Rheinlande  1882 
S.  188.  189.  140  nachgewiesen.  Vgl.  auch  Hegel,  Yerfossungsgeschichte  yon 
Köln  1877  8.  I. 


Zur  germaniBchea  Verfsunungsgeschickte.  45 

sachliche  Gründe  beglaubigt  sein,  aber   der  Priester  ist  ?ielleicht  der 
Vorlaufer  des  Bechtsprechers  gewesen  ^). 

Die  spätere  Geschichte  der  deutschen  und  der  gothischen  Völker 
gibt  über  den  Verlauf  des  Friesterthums  keinen  Aufschluss  ^).  Es 
wird  weder  die  Verbindung  des  Adels  mit  dem  Priesterthum  noch 
eine  besondere  Beziehung  des  Volksführers  zu  dem  Volksglauben  *) 
dargethan,  wenn  VolksfUfarer  oder  Monarchen  Missionaren  erlauben 
KU  predigen  und  zu  taufen,  Beda  1,25.  Vita  Wilfridi  e.  25,  Gale, 
bist  Brit.  script.  I,  64;  wenn  die  Bekehrung  der  Machthaber  folgen- 
reicher ist  als  die  eines  anderen  Mannes,  Beda,  II,  9.  12.  13  oder 
wenn  von  ihnen  eine  Aufforderung  zum  Uebertritt  ausgeht,  Socrates 
IV,  33,  4  vgl  Theodoret  IV,  37  uud  Siseb.  ep.,  Migne  LXXX,  373 ; 
wenn  sie  selbst  der  Bekehrung  widerstehen,  aber  den  Volksleuten 
nicht  verwehren  ihren  Glauben  zu  ändern,  Vita  Vulfranni  c.  1,  Acta 
Sanctorum,  März  III,  146;  c.  9,  Mabillon  III,  1,361;  wenn  sie  be- 
sorgt sind,  ihre  Abwendung  von  dem  Glauben  der  Väter  werde  dem 
Volke  missfalleu,  Gregor  11,31;  wenn  ein  Friesenkönig  suorum  iniu- 
ram  deorum  ulcisci  cogitabat,  Vita  Willibrordi  c.  11,  Jaffe  VI,  48 
und  einen  zum  Opfer  bestimmten  Knaben  dem  Missionar  nicht  aus- 
antwortete, weil  die  Volksleute  widersprachen,  Jonas,  Vita  Vulfranni 
c.  5,  Acta  Sanctorum,  März  III,  145,  (ausgeschmückt  von  der  Redaction 
bei  Mabillon  III,  1,  359),  die  auch  sonst  ihren  Willen  äusserten,  Vita 
Willehadi  c.  3,  SS.  II,  380  f.  Wir  sehen  in  diesen  Handlungen 
nichts  als  den  Einfluss  des  höchstgestellten  Mannes.  Die  germanischen 
Nationen,  sagt  Rosseeuw  St.  Hilaire,  histoire  d*Espagne  I,  244.  folgten 
dem  Führer  ebenso  bereitwillig  ä  la  messe  qu^au  combat;  sur  un  ordre 
de  ce  chef  elles  quittent  avec  une  egale  insoucience  Tidolätrie  pour  le 
christianisme.  Vita  Anskarii  c.  11,  24  SS.  II,  697.  709  beschreibt  den 
&ctischen  Hergang,  c.  26—28  S.  712  f.  jedoch  tritt  der  Staat  recht-» 
lieh  in  Thätigkeit  Erst  das  Monarchenrecht  hat  die  altgermanische 
Freiheit  des  Glaubens,  wie  für  das  fränkische  Reich  Löning,  Earchen- 
fecht  II,  57  ff.  ausführlich  darlegt •  aufgehoben,  eine  Freiheit,  die 
allerdings  nicht  ein  ver£Etösungsmässiges  Unterthanenrecht  gewesen, 
soadem  vielmehr  aus  dem  Umstände  hervorgegangen  war,  dass  ein 
bestimmter  Glaube  nicht  zu  den  ünterthanenpflichten  gehört  hatte. 
Religion  und  Priesterthum  haben  demnach  die  Monarchie  we«ler  er-» 
Schwert  noch  erleichtert. 


>)  Anderer  Meinung  ist  v.  Richthofen,  Untersachongen  II  S.  V.  456  f.  492  ff. 
*)  Dass  der  Priester  keine  Waffen  trag,  Beda  11,  18,  wird  daraus  folgen,  dass 
das  Heüigthum  unbewaffnet  zu  betreten  Wiur,  vgl.  Tadtus,  Germania  c  89;  annaLI, 
51.  K.  Maurer,  Germania XVI,  SSI  f.     >)  Wie  Dahn,  Bausteine  T,  öS?  f. annimmt. 


46  Sickel. 

4.  Das  Gefolge. 
Der  Gefolgschaftsvertrag  ist  ein  privates  Bechtsgeschäfi  Er 
würde  diese  Beschaffenheit  auch  in  dem  Fall  nicht  verlieren,  wenn 
die  Annahme  begründet  wäre,  dass  nur  die  YolksfÜhrer  berechtigt 
waren,  solche  Dienstleute  anzunehmen,  wie  Sachsse»  Grundlagen  1844 
S.  442.  Pertile,  diritto  italiano  I,  29.  Erhardt,  Staatenbildung  1879 
S.  48  u.  A.  behaupten.  Da  jedoch  diese  Auffassung  das  ursprüng- 
liche und  Bechtliche  mit  dem  üeblichen  und  späteren  Rechten  ver- 
wechselt *),  80  fehlt  dem  alten  Gefolge  jeder  Schein  einer  publicisti- 
schen  Natur.  Es  ist  nun  eine  sehr  beachtenswerthe  Thatsache,  dass 
dieser  private  Dienstvertrag  die  Ordnung  des  Volksheeres  durchbricht 
und  den  Gefolgsmann  an  die  Seite  seines  Dienstherm  versetzt.  Es 
ist  ein  Widerspruch  gegen  die  militärische  Gliederung  der  Yolksleute. 
Es  ist  ferner  volksheer widrig,  dass  der  Dienstmann  nur  für  seinen^ 
Herren  streitet^).  Nicht  dass  die  urgermanische  Wehrpflicht  des 
ünterthans  durch  seinen  Privatdienst  aufgehoben  würde,  aber  er 
kämpft  doch  nicht  mehr  für  sein  Volk.  Liesse  sich  nachweisen,  dass 
schon  in  der  Zeit  des  Freistaats  private  Freigelassene  oder  Ausländer, 
die  nicht  Unterthanen  geworden  waren,  in  das  Gefolge  eintreten 
durften,  so  würde  eine  noch  erheblichere  Abweichung  von  der  Volks- 
verfassung dargethan  sein.  Der  urgermanische  Staatsgedanke  schliesst 
den  privaten  Freigelassenen  und  den  Fremden  von  dem  Volksrecht 
aus,  und  wenn  nun  ein  .Rechtloser  als  Dienstmann  eines  Volkskrie- 
gers mit  den  Volksleuten  kämpft,  so  würde  die  staatliche  Auffassung 
des  Heerdienstes  eine  sehr  bedeutende  Inconsequenz  und  Schwäche 
offenbaren.  Die  Berichte  aus  der  monarchischen  Zeit  sind  jedoch 
nicht  beweiskräftig.  Dass  später  Fremde  Dienstmannen  des  Königs 
werden,  geht  wohl  aus  Ed.  Bothar.  367.  Lex  Ghamavorum  c.  9  vgl 
Mömoires  de  l'academie  de  Petersbourg  VII®  serie.  Tome  XXIII.  1879 
S.  247  ff.  hervor.  Dass  einheimische  Nichtunterthanen  Gefolgsleute 
wurden,  ergibt  Becapitulatio  legis  Salicae  c.  30,  Behrend  S.  133; 
c.  33  S.  134.  Es  ist  bemerkenswerth,  dass  das  Gefolge  nach  salischem 
Becht    unter    dem   Heerfrieden    des   Volksrechts    steht ').     Derartige 

>)  So  auch  M^'er,  Urverfassung  1798  8. 190. 194.  E.  Maurer,  Adel  1846  S.  205. 
Landau,  Territorien  1854  iS.  245.  Dahn,  Bausteine  II,  161.  v.  Wietersheim-Dahn 
I,  89.  57.  547.  ')  Dass  er  zu  Pferde  kämpft,  Tacitus,  Germania  c  14,  wie  der 
Anführer  des  Volksheeres,  annal.  II,  11.  17.  45;  histor.  lY,  84.  V,  21  ist  hierausser 
Acht  zu  lassen.  >)  Lex  Salica  68.  v.  Sybels  Einwendungen,  Eönlgthum  1881 
ä.  406  i.  gegen  Sohm  sind  begründet,  aber  mit  Unrecht  leugnet  er  den  Volks- 
frieden.  Die  Ausschliesslichkeit  des  Herrendienstes  charakterisiren  bereits  Tadtus 
Germania  c.  18  f.  und-  Ammian  XVI,  12,  60.  Für  die  spätere  Zeit  ist  lehrreich 
Lex  Wisigoth.  V,  T,  20.  IX,  2,  9. 


Zur  germaniscben  VerfaBSuiigBgeaoliichte.  47 

Bechtfibilduagen  reichen  wohl  in  das  AlterUmm  zurttck.  Allein  wer 
diese  Yermuthung  zurückweist,  wird  doch  eingestehen  müssen,  dass 
die  zuerst  erwähnte  Bechtsfolge  des  Dienstverhältnisses  bereits  eine 
Kraft  des  Dienstrechts  bewahrt,  welche  uns  lehren  kann,  dass  der 
Staatssinn  selbst  im  Heerwesen  nocb  nicht  herrschend  geworden  war. 
Wurde  hier  während  der  Zeit  des  Freistaats,  als  die  alte  yolksfreie 
Gesellschaft  bestind,  Volksrecht  durch  Dienstrecht  aufgehoben,  wie 
schwer  vermochte  später  die  Yolksheerverfassung  einer  monarchischen 
Heerverfassung  zu  widerstehen? 

Schlussbetrachtung. 

Die  zusammengestellten  Thatsachen  geaügen  um  ein  ürtheil  über 
den  altgermanischen  Staat  zu  ermöglichen. 

Die  Yolksgemeinde  war  der  Souverän  und  das  Organ  ihrer  staat- 
lichen Thätigkeit  war  die  Versammlung  der  Yolksleute.  Wir  haben 
keinen  Fortschritt  ihrer  Organisation  wahrgenommen.  So  wie  sich 
diese  Versammlung  in  dem  ürstaat  formiren  mochte,  so  hat  sie  wohl 
noch  Kriege  gegen  das  römische  Beich  beschlossen.  Es  ist  als  ob  die 
germanische  Kraft  eine  Organisation  nicht  zu  ertragen  vermochte. 
Obwohl  nun  dieser  allmächtige  Souverän  nichts  gethan  hat,  um  seine 
ttgene  Dauer  zu  gewährleisten,  so  hat  er  doch  mehr  als  einen  Fort* 
schritt  des  politischen  Daseins  bewirkt  oder  gefordert.  Es  war  ein 
Fortschritt,  dass  die  geborenen  Führer  durch  anerkannte  ersetzt  wurden, 
und  es  war  eine  Fortsetzung  des  Sieges  der  Gemeinde  über  den  Adel, 
dass  die  Vielherrschaft  zur  Einherrschaft  fortgebildet  wurde:  in  diesen 
Acten  steckte  das  Gefühl  des  staatlichen  Zusammenhangs.  Es  war 
ferner  ein  Fortschritt,  dass  sich  aus  der  Machtfülle  des  Führers  nach 
und  nach,  bald  mit,  bald  ohne  die  Theilnahme  der  Gemeinde,  einzelne 
Functionen  zu  selbständigen  Aemtern  absonderten;  es  schieden  aus  das 
priesterliche,  das  militärische  und  das  gerichtliche  Amt.  Es  war  endlich 
ein  Fortschritt,  dass  sich  die  Aussicht  auf  einen  Volksfrieden  eröffnete^ 

Vollendet  war  der  Freistaat  aber  noch  nicht.  Das  Volksland  fand 
kein  Gewähr  für  seinen  Bestand;  der  Gefolgsmann  verliess  seinen 
Platz  im  Volksheer,  um  neben  seinem  Dienstherrn  zu  kämpfen.  Das 
Amt  der  Priesters  war  schwerlich  mit  der  Gemeinde  in  rechtliche 
Verbindung  gesetzt.  Die  Beamten  standen  ohne  Bechtsverhältniss 
neben  einander.  Der  Priester  übte  keine  Aufsicht  über  die  weltlichen 
Würden,  der  König  besass  keine  Controle  über  den  Volksrichter,  das 
Volksgericht  beschränkte  nicht  den  Volksführer.  Der  Gemeinsinn  der 
Verwandten  hatte  sich  zu  einer  Stärke  entwickelt,  welche  einen  raschen 
Fortschritt  und  eine  umfassende  Ausdehnung  des  staatlichen  Gemeinsinns 
hemmen  musste  und  insbesondere  den  Volksfrieden   nur  langsam  zur 


48  äiekel. 

YerwirklichuBg  gelangen  liess.  Vor  allem  aber  war  die  Fühmng  noch 
nicht  ein  von  der  Gemeinde  ttbertr^eues  Amt,  mithin  nicht  ausge- 
stattet mit  Begierungsrechten  des  Staats,  nach  Inhalt  und  Dauer  nicht 
rechtlich  normirt,  sondern  sie  war  noch  immer  eine  sociale  Macht- 
stellung wie  in  der  Urzeit,  unverändert  in  ihrem  urprünglichen  Wesen, 
thatsächlich  noch  immer  den  Adligen  vorbehalten.  Es  ist  wahr,  das 
politische  Bewusstseiu  war  auf  eine  höhere  Stufe  der  Entwicklung  ge- 
treten, als  die  Gemeinde  ihre  Führer  bestimmte,  aber  diese  Stufe  war 
eine  üebergangsstufe.  Es  war  ein  innerer  Widerspruch,  dass  diejenigen, 
welche  das  Recht  besassen,  eines  YolksfElhrers  bedurften,  und  die,  welche 
führten,  ohne  Becht   waren.     Dieser   Widerspruch  musste  sich   lösen. 

An  diesem  Funkte  scheiden  sich  die  Yerfassungsgeschichten  der 
germanischen  Völker. 

Zwei  Wege  waren  möglich.  Entweder  stieg  der  staatliche  Sinn 
der  Gemeinde  bis  zu  dem  Grade,  dass  der  Führer  zu  einem  Beamten 
wurde,  welchen  der  Souverän  mit  der  Ausübung  seiner  Befugnisse 
betraute,  oder  der  Führer  erwarb  sich  mittelst  seines  eigenen  fort- 
gesetzten Herrschens  Bechte,  deren  Einheit  zum  Monarchenrecht  werden 
konnte.  Welche  von  diesen  zwei  Seiten  der  Führung  zur  Ausbildung 
gelangen  sollte,  ob  der  volksthümliche  Beruf  oder  das  eigenmächtige 
Walten,  ist  durch  ein  Ereigniss  entschieden,  welches  von  innen  her 
kam :  durch  die  Geschichte  der  Gesellschaft.  Die  Gesellschaft  beherrscht 
den  Fortgang  der  germanischen  Verfassungsgeschichte.  Da  wo  die 
alte  volksfreie  Gesellschaft  sich  lange  behauptet,  wo  der  geringe  Volks- 
mann ökonomische  Unabhängigkeit  bewahrt  und  mit  ihr  seine  persön- 
liche Selbständigkeit  erhält,  schreitet  die  Entwicklung  zu  folgerichtigerer 
Entfaltung  der  freistaatlichen  Anlagen  vor.  Wo  die  Gleichartigkeit 
der  Volksleute  aufhört,  Beiche  und  Arme,  Gebildete  und  Ungebildete, 
Kirchenleute  und  Weltleute  entstehen,  und  hiermit  das  WerthgefÜhl 
der  Freiheit  abstirbt;  wo  ein  beträchtlicher  Theil  der  Bevölkerung  in 
seiner  wirthschaftlichen  Noth  sich  nur  nach  friedlicher  Arbeit  sehnt 
und  die  wirthschaftliche  Macht  keine  Schranke  findet,  welche  sie 
zwingt  auf  wirthschaftlichem  Gebiete  stehen  zu  bleiben ;  wo  auf  solche 
Weise  die  Gesellschaft  sich  zersetzt  und  Buha  und  Sicherheit  und  das 
Vertrauen  zu  sich  selbst  verliert,  —  bei  diesem  Volke  ist  die  Zeit  der 
Monarchie  gekommen.  Hat  vor  dieser  Stunde  der  Freistaat  Zeit  gehabt 
seine  Entwicklung  fortzuführen,  so  kann  er  auf  die  Gestaltung  der 
Monarchie  normirend  wirken;  sind  jene  socialen  Umwälzungen  früK 
und  rasch  erfolgt,  so  wird  die  fireistaatliche  Verfassung  vielleicht  unter- 
gehen, ohne  ein  Institut  oder  ein  Becht  zu  hinterlassen,  das  ihr  die 
Entstehung  verdankt.    Diejenigen  germauiächen  Nationen,  die  in  den 


Zur  germanischen  VarfMsungsge  schichte.  49 

Verein  der  Völker  aufgenommen  wurden,  welche  die  alte  Kultur 
Snropas  besassen,  haben  die  ersten  Monarchien  gegr.ündet,  weil  ihre 
ursprüngliche  Gesellschaftsordnung  am  frühesten  geendet  hat.  Wenn 
wir  aber  das  durch  Erbrecht  theilbare  Königreich  der  Thüringer  oder 
die  öfientlich-rechtlichen  Zustande  des  sächsischen  Stammes,  die  Trennung 
seiner  Stande,  die  Ergebung  Freier  unter  die  Gewalt  anderer  ünter- 
fhanen,  die  Verloosung  des  Feldherrnamts  unter  den  Häuptlingen  be- 
trachten, so  bemerken  wir,  dass  auch  hier  im  Inneren  Deutschlands, 
entfernt  von  den  Einflüssen  des  Auslandes,  der  Freistaat  nicht  zu 
höherer  Vollkommenheit  gelangt  ist,  sondern  dass  der  Staat  sich  der  Ge- 
sammtbewegung    der  germanischen  Verfassungen   angeschlossen  hat. 

Als  die  germanischen  Völker  das  Königthum  einführten,   haben 
sie  die  Einheitlichkeit  der  Volksführung  mit  der  Aufopferung  des  Feld- 
hermamts erkauft.  Die  Aemter,  die  sich  aus  der  MachtfÜUe  des  Häupt- 
lings abgelöst  hatten,  waren  nicht  geschaffen,  um  die  Kraft  des  Führers 
abzuschwächen.    Die  einzelne  Thätigkeit,  die  als  besondere  Function 
denkbar  und  abtrennbar  geworde  n  war,  vereinigte  sich  wieder  mit  der 
alleinigen  Führung  des  Königs.    Der  Einzelherrscher  hatte  in  seiner 
Eigenschaft  als  VolksfÜhrer  wie  jeder  andere  kraft  seiner  socialen  Macht 
res  minores,  um  den  Ausdruck  des  Tacitus  zu   gebrauchen,  erledigt. 
Welche  Angelegenheiten  er  entscheiden  durfte,  hatte  nicht  die  Ver- 
fassung bestimmt.  Jede  Steigerung  seines  Einflusses  enthielt  eine  that- 
sichliche  Erweiterung  der  res  minores,    jede  Minderung  seiner  Macht 
Terengerte  ihren  Kreis.    Durch  fortgesetzte  factische  Ausübung  eines 
Machtinhalts,  welcher  als  Bechtsmacht   denkbar   war,  erwarb  er  ein 
Bechi  Mit  dem  ersten  Recht,   das  er  erwarb,  durchbrach  er  die  alte 
Ordnung.  Jedes  Recht,  das  er  sich  aneignete,  war  ein  originärer  Er- 
werb; keines  leitete  er  von  der  Gemeinde  ab.  Er  organisirte   die  Aus- 
übung seiner  Rechte  und  vervielfältigte  hierdurch  seine  Macht     Aus 
seiner  Führung  wurde  eine   formell    schrankenlose  Herrschaft.    Aber 
nach  alter  germanischer  Weise    wusste  er  von  keiner  Theorie.    Sein 
Recht  war  ein  coneret-historisches   Gebilde,  innerhalb  einer  Rechts- 
gemeinschafli  entstanden,  welche  concreto  Bedürfnisse  hatte,  durch  einen 
Herrscherwillen  hervorgebracht,   der  nicht  auf  Dauer  und  mit  recht- 
lichem Erfolge  auf  ein  unbegrenztes  Recht  gerichtet  war.  So  entstand 
das  inhaltlich  beschränkte,    das  verfsissungsmässige  Monarchenrecht. 
Wahrend  des  üebergangs    der  republikanischen  Verfassung  in  eine 
monarchische  bestanden  neben  einander  eine  Gemeindegewalt  und  eine 
königliche  Gewalt  Der  Dualismus  wird  überwunden  durch  den  König, 
welcher  die  Nebengewalt  entwerthet,  ersetzt,  überwältigt    Der  Fort- 
schritt des  Staats  war  jetzt  der  Sieg  der  Monarchie.  n 

Mittheilaiic«!!.  Erg&nsuDrsbd.  I.  4 


50  SiokeL 

Seitdem  war  der  VollcBSianit  ünterthan  eines  Monarchen.  Weil 
das  Monarchenrecht  eine  jaristiache  Einheit  bilUetei,  war  auch  die  ünter- 
thanenpflicht  einheitlich  zu  denken.  Der  Auadrack  dieses  Bechtsver- 
haltnissee  ifit  die  ünterthanentrene.  Wie  die  königliche.  Gewalt  die 
allgemeinste  Gewalt  ist,  die  das  öffentliche  Becht  kennt,  so  ist  die 
juristische  Unterworfenheit  des  ünterthans  die  allgemeinste  Unter- 
worfenheit des  öffentlichen  Bechts.  Weil  der  Monarch  die  Mittel  her 
stimmt,  durch  welche  er  seine  Befugnisse  ausübt  und  Vorkehrungen 
gegen  ihre  Verletzung  veranstaltet,  ist  er  berechtigt  dem  Ünterthan 
zu  befehlen,  dass  er  ihm  die  Erfüllung  seiner  Pflicht  eidlich  versichera 
Das  ist  der  Treueid  des  Ünterthans.  Er  begründet  nicht  die  Pflicht 
und  er  modificirt  sie  nicht,  sondern  er  verstärkt  die  Gewissheit  oder 
Zuversicht  des  Begenten,  dass  der  Ünterthan  seinen  Obliegenheiten 
so  gut  nachkommen  werde,  ab  ihm  Wissen  und  Können  ermöglichen. 
Es  ist  nicht  eine  abstracte  Treue,  die  an  sich  Inhalt  einies  Bechts- 
geschäfts  sein  könnte,  oder  eine  Treue,  welche  gleichwirkend  in  ver- 
schiedenen Bechtsverhältnissen  voihanden  wäre,  sondern  die  Treue  in 
einem  bestimmten  Pflichtverhaltniss,  in  der  Unterworfenheit  unter  die 
königliche  (Gewalt  Daher  ist  diese  Treue,  welche  aus  dem  germa- 
nischen Eönigsrecht  hervoigeht,  in  den  Monarchien  so  gleichartig  wie 
das  Monarchenrecht  selbst.  Der  Ünterthan  ist  ein  «Getreuer*  auch  in 
den  Königreichen,  in  welchen  eine  Huldigung^nicht  gebräuchlich  war  ^). 
Wenn  König  Edmund  um  das  Jahr  943  beschloss  seine  Unterthanen 
zu  vereidigen,  so  hat  er  von  seinem  Monarchenrecht  nur  eine  neue 
i^nwendung  gemacht,  Stubbs,  Charters  ed.  3  S.  67.  Wenn  Liutprand 
in  einem  einzelnen  Fall  auf  den  Treuschwur  Bezag  nahm,  so  zog  er 
nur  eine  rechtliche  Consequenz  der  Unterthanenpflicht,  Leges  IV, 
182.  Auch  der  germanische  Monarch  kann  der  Gesammtheit  der 
Unterthanen  ein  Versprechen  ablegen,  er  kann  beschwören,  das^  er 
die  Grenze  seines  Herrscherrechts  einhalten  werde.  Verpflichtete  er  sich 
juristisch  zu  einer  bestimmten  Ausübung  seines  Bechts,  so  würde  ^r 
hiemit  die  ursprüngliche  Stufe  der  Monarchie  überschreiten. 

Die  innere  Verwandtschaft  der  germanischen  Monarchien  ist  ein 
Vermächtniss  der  Urzeit.  Diese  Staaten  haben  denselben  Schöpfer  und 
dieselbe  Ursache  ihrer  Entstehung:  die  altadlige  Führung  der  Völker 
hat  einen  unvollendeten  Freistaat  vernichtet,  als  diesem  die  gesell- 
scbafiJiche  Grundlage  seines  Daaeins  entzogen  ward. 


I)  Vgl.  Fudeasua.  IHpL  I  8.  70.  Oudodor,  Var,  Ol,  84.     Ueber  die  Ver- 
eidigung vgl.  lex  Wisigothor.  II,  1,  S4  (V,  1,  19). 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig 

bis  zum  Jahre  983. 


Adolf  Fanta. 


Di6  Yertrf^  der  Kaiser  mit  den  Venetianera  dind  eine  der  TorzQg- 
liebsten  Quellen  f&r  die  altere  (}eechiclite  des  Inseletaatee,  der  sieb  echon 
firtlhxeitig  zu  dem  bedeutendsten  Handelsplatss  Italiens  und  des  Westens 
überbaupt  aufgescbwungen  batte*  Gerade  im  9.  und  im  10.  Jabrb« 
worden  die  Orundlagen  Ar  die  künftige  Handeli^rösse  dieser  Stadt 
gel^  Did  ganze  Entwicklung  Venedigs  rim  den  kleinen  und  un- 
bedeutenden Anfingen  bis  zur  Zeit,  in  der  es  als  das  gewaltigste 
Hasidelsemportum  Europa^s  dastebt,  bleibt  aber  unverst&udlicb  obne 
genaue  Berüdcsicbtigung  jener  VertriSge,  welobe  den  Zweck  batten 
ttop  den  Tenetianiscben  Handel  ein  grosses  und  bedeutendes  Absatz- 
gebiet au  Bcbaffen  und  zu  erbalten.  In  diesem  Sinne  also  können 
wir  die  Tenetianisehen  Pacta  als  Handelsyertrage  bezeicbnen.  Man 
kann  aber  gerade  nicbt  bebaupten^  dass  sie  bisher  eine  ibrer  grossen 
Bedeutung  entsprecbende  Berücksicbtigung  und  Yerwerthung  gefunden 
baben.  Von  den  altern  Darstellern  venetianiscber  Gesebicbte  hat 
Le  Bret  eine  nur  unrollständige  Eenntniss  yon  ihnen.  Freilich  haben 
schon  Marin  ^)  und  ToUends  Bomanin  ^)  von  allen  diesen  Verträgen 
Notiz  genommen.  Beide  aber  beschranken  sich  darauf  den  wesentlichen 
Inbalt  der  ältesten  dieser  Vertrage  anzuführen,  um  sich  weiterhin 
gewöhnlich  mit  der  einfachen  Anmerkung  zu  begnügen,  dass  der 
Vertrag  ton  diesem  oder  jenem  Hertscher  bestätigt  worden  sei  Ist 
aber  schon  die  Deutung,   welche  die  einzelnen   Bestimmungen  durch 


^)  Storia  oinle  e  politioa  del  oonuneroio  det  VeofiBiaiii,  Bd.  8,  85^  45.  68, 
s»,  101  U  119  f.,  164  t  197.  *)  storia  dooiunentata  di  Venesia  Bd.  1,174£ 
17    t   201,  208,  2S5,  240,  246,  967,  269. 

4* 


52  Fanta. 

Marin  oder  Bomanin  gefunden  haben,   nicht  immer  die  richtige,   so 
yermissen  wir  vollends  einen  Hinweis  darauf,  wodurch  sich  denn  die 
einzelnen  Verträge  Ton  einander  unterscheiden,  worin  ihr  Fortschritt 
liege  und  in  wie  weit  sie  sich  verändert   haben  ^).     Freilich  stimmen 
die  Verträge  grösstentheils  wörtlich  mit  einander  überein.    Durch  Aus- 
lassungen aber  oder  kleine  Zusätze    wurde   oft  eine  neue   Situation 
geschidSFen,  bekam  dfis  eine  oder  das  andere  der  Capitel  eine   ganz 
andere  Bedeutung.    In   solchen   Zusätzen  und  kleinen  Aenderungen 
prägt  sich  die  fortschreitende  Entwicklung  der  Verträge  immer  mehr 
zu  Gunsten  der  Venetianer   aus,   die   es   verstanden   haben,   den  ur- 
sprünglich nur  für  ein  kleines   Qebiet   geltenden  Vertrag  auf  ganz 
Italien  zu  erstrecken,  die  sich  ihre  Handelsfreiheit  immer  mehr  zu  sichern 
wussten,  die  es  erwirken  konnten,  dass  den  kaiserlichen  ünterthanen 
der  Handel  auf  dem  Meere  nur  insoweit  gestattet  wurde,  als  er  über 
Venedig  ging,  für  sich  aber  einen  festen  für  alle  Zollstätten  gelten- 
den Ansatz  des  Bipaticums  erreicht    haben.     Mit  Recht  also  nennt 
Bomanin  diese  Verträge  das  älteste  Zeugniss  venetianischer  Diplomatie. 
Doch  wird  es  nicht  meine  Aufgabe  sein  den  Inhalt  der  Verträge 
selbst  zu  untersuchen  und  zu  erläutern,  wenn  ich  auch  im  Laufe  der 
Arbeit  genöthigt  sein  werde  auf  den  Inhalt  einzelner  Bestimmungen 
näher  einzugehen.    Auch   soll  sie  sich  nicht  über  die  ganze  Beihe 
dieser  Verträge  von  Lothar  L  bis  Friedrich  ET.  erstrecken.    Ich  werde 
mein  Hauptaugenmerk  auf  die  formelle  Seite  der  Verträge  zu  richten, 
ihre  üeberlieferung,  Entstehung  und  ihre  besondere  Fassung  zu  er- 
örtern haben.     Neben   diesen  Verträgen  geht  eine  zweite  Urkunden- 
reihe einher,   welche  ich  nach  ihrem  Hauptinhalte  zum  Unterschiede 
von  den  Facta  als  die  Besitzbestätigungen  bezeichnen  werde.    Da  in 
diese   Urkunden  mit  der  Zeit  Bestimmungen  aufgenommen   wurden, 
die  wir  sonst  in  den  Pacta  lesen,  so  werde  ich  auch  diese  gelegent- 
lich zu  erwähnen  haben,  wenn  auch  ihre  formelle  Beschaffenheit,  die 
sich  ganz  mit  der  in  den  Präcepten  deckt,  keiner  besondern  Betrach- 
tung  bedarf.     Ich  werde    mich  auf  die  Verträge  bis  Otto  II.   be- 
schränken und  nur  gelegentlich  darüber  hinausgehen.    Denn  unter 
diesem  Herrscher  wurde  das  Pactum  mit  der  Besitzbestätigung  ver- 
einigt und  einer  gründlichen  Umarbeitung  unterzogen,  die  die  Grund- 
lage für  alle  spätem  Bestätigungen  bildete.    Die  eigentlichen  Sehwie- 


*)  0.  Eohlschütter,  Venedig  unter  dem  Herzog  Peter  II.  Orseolo  991  bis 
1009,  Göttingen  1868  S.  75  £  gibt  eine  Erläuterung  der  einzelnen  Bestimmungen 
aller  Verträge  bis  Otto  IL,  die  richtiger  ist  als  die  bei  Marin  und  Romanin; 
den  Inhalt  des  Vertrages  Lothars  erläutert  Mühlbacher  Reg.  E.  1088. 


Die  Vertrfige  der  Kauer  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  53 

« 

rigkeiten  li^n  gerade  in  den  altem  Yertragen  und  sind  diese  er- 
klärt, 80  kann  ancli  die  Erklärung  der  spätem  Vertrage  auf  keine 
Schwierigkeiten  stossen  ^). 

Von  den  Zweifeln  an  der  Echtheit  der  yenetianischen  Verträge 
können  wir  heute  füglich  absehen;  sie  wurden  zu  einer  Zeit  ausge- 
sprochen als  die  grosse  mit  dem  Pactum  Lothars  beginnende  und  bis 
Friedrich  IL  reichende  Beihe  der  yenetianischen  Verträge  noch  nicht 
yorlag  und  man  über  die  TTeberlieferung  derselben  noch  nicht  klar 
war.  Ich  kann  mich  darauf  beschränken  auf  die  Widerlegung,  die 
diese  Bedenken  durch  Bomanin  1,851  und  in  den  Sitzungsberichten 
der  Wiener  Akademie  11,711  gefunden  haben«  hinzuweisen. 

Die  üeberliefemng,  in  der  uns  die  yenetianischen  Verträge  des 
9.  und  10.  Jahrb.  erhalten  sind,  ist  gerade  keine  günstige  zu  nennen. 
Der  älteste  derselben  der  Lothars  yon  840  liegt  uns  erst  in  einer 
Copie  des  14.  Jahrb.  im  Liber^blancus  und  in  einer  aus  dem  Anfange 
des  16.  Jahrb.  in  Codex  Triyisanus  yor.  Dasselbe  gilt  yon  dem 
Pactum  Berengar  L  Noch  schlechter  steht  es  mit  der  Üeberlieferung 
des  Vertrages  Karl  III.,  der  uns  nur  im  Codex  Trivisanus  erhalten 
ist.  Bei  den  beiden  Ottonischen  Verträgen  sind  wir  insofern  in  einer 
bessern  Lage  als  uns  ausser  den  Copien  im  Liber  blancus  und  Codex 
TriyisanoB  noch  eine  dritte  Copie  zu  Gebote  sieht,  die  wohl  noch 
dem  10.  Jahrb.  angehört  —  also  fast  gleichzeitig  ist.  Gerade  aber 
bei  den  beiden  Ottonischen  Pacta  bieten  die  Copien  so  grosse  und 
filr  den  ganzen  Inhalt  der  Urkunden  bedeutsame  Abweichungen,  dass 
man   nur  nach  genauester    Feststellung    des    handschriftlichen  Ver- 


*)  Ich  dtire  hier  ein  fflr^alle  Hai  die  in  Betracht  kommenden  Urkunden. 
Es  lind  dies  folgende  Pacta:  Lothar^^I.  (Payia  840  Februar  22)  MQhlbacher  Reg. 
K.  lOSd,  Karl  IIL  (Bayenna  880  Januar  11)  Mühlbaoher  Urkunden  Karl  BI. 
Sitsongsb.  der  Wiener  Akademie  n.  20,  das  icbfim  Anhange  zu  meiner  Abhand- 
lung aus  dem  Apparate  der  Mon.  Germ,  abdrucken  lasse;  Berengar  L  (Olona  888 
Mai  7,  Sala  Mai  11)  in  den  Forschungen  10,279  n.  4;  Otto  I  (Rom  967  Dec.  2) 
DO.  «50=  Stumpf  Reg.  486;  Otto  IL  (Verona  988  Juni  7)  Stumpf  Reg.  846.  — 
Von  den  Besitzbestfttigungen  sind  folgende  erhalten:  Lothar  I.  (Thionyille 
841  Sept  1)  Mfihlbacher  Reg.  K.  1064 ;  ;Karl  IIL  {Mantua  888  Mai  10)  Böhmer 
Reg.  K.  957,  wo  die  Drucke  bei  Lfinig  CD.  Ital.  4,  1517  und  Romanin  1,  868  n.  6 
noch  nicht  verzeichnet  sind;  Wido  (Pavia  891  Juni  20)  Böhmer  Reg.  K.  1278 
bei  Romanin  1,866  n.  6;  Rudolf  (Pavia  924  Febr.  29)  Böhmer  Reg.  K.  1498 
in  den  M6moires  de  Suisse  Romande  19, 547 ;  Hugo  (Pavia  927  Febr.  25) 
Böhmer  Reg.  K.  1878  in  den  Forschungen  10, 292  n.  9;  die  letzte  ist  die  Otto  L 
(967  Dec.  2)  DO  851  =  Stumpf  Reg.  486  Erhalten  aber  noch  nicht  publldrt 
ist  die  Besitzbestätigimg  Ludwig  Q.  (Mantua  856  März  28)  Mühlbacher  Reg* 
t  1171. 


54  Fanta. 

hSltnisseB  die  Frage,  wo  und  ob  uns  überhaupt  die  ecbie  XJeberliefe- 
nmg  erhalten  ist,  wird  entscheiden  können  ^). 

Ich  will  vorerst  das  Pactum  Otto  I.  in  Bezug  darauf  untersuchen. 
Yergleiciien  wir  die  Copie  des  10.  Jahrhunderts  (B)  mit  der  Abschrift 
des  Liber  blancus  (C),  so  fallen  uns  eine  Beihe  correcterer  grammi^ 

^)  Eine  korse  Beschreibung  und  Inhaltaangabe  des  Liber  blanoos  gab  P«c(s 
im  Arcbiy  8,  556  ff.,  578  f.  598  S.  612  fP.    Der  Index  desselben  ist  abgedruckt  bei 
TaM  und  Thomas  in  den  Abb.  der  bayr.  Akademie,    bist.  Elaase  8,47.    Mit- 
theilungen  darüber  auch  bei  Bluhme  Iter  ital.   1,204  £,   4,169,   der   bemerkt, 
dass  ausser  dem  im  L.  b.  befindficben  Index  ein  zweiter  mit  grosser  Pracht  ge- 
schriebener sich  im  Tenetianisohen  Archive  befinde.    Aus  der  Vorrede  snim  L.  b. 
er&hren  wir,  dass  er  auf  Befehl  des  Dogen  Andrea  Dandulo  (1848—1858)  ange- 
legt wurde,  aber  nicht  schon  1844,  wie  Tafel  und  Thomaa  angeben  (a.  a.  0.  28), 
sondern  erst  wie  die  Vorrede  salgt  post  compüationem  sexti  libri  statutorumf  also 
erst  nach  1846  (Simonsfeld  Andrea  Dandulo  und  seine  Geschichtswerke,   München 
1868  S.  18).    Die  Vorrede  ist  gedruckt  Archiy  6,492  und  Romanin  1,854   aus 
dem  L.  b.  und  bei  Tafel  und  Thomas  S.  24  mit  Angabe  der  Varianten  desLiberalbus.  — 
Der  Codex  Trivisanus  (beschrieben  im  Giomaledi  Padova  1807)  be&nd  «icheuEndedes 
17.  Jahrh.  im  Besitze  deePatriciers  Bemardo  Trivisani,  nach  welchem  er  benannt  wurde. 
Salvioli  Ann.  Bologn.  Ib,  58  n.  88  gibt  an,  dass  er  sich  bei  G.  Verd  (VerfiMser  der 
Storia  della  marca  Trivigiana)  befinde.  Schon  einige  Jahre  später  konnte  ihn  aber 
Marin  wahrscheinlich  im  yenetianischen  Archive  benutzen  (Storia  cIt.  e  poHtica 
dei  Veneziani  2, 175),  wo  er  sich  nach  Aussage  Ton  Fantozn  Mon.  Rar.  6,868  n. 
98  schon  1808  befindet.  Nach  den  Angaben  von  Pertzund  Blujmie  ist  er  um  1500  ge- 
schrieben, benützt  sind  wie  Pertz  (Archiv  4, 172,  208)  und  Bluhme  bemerken  die  Libri 
dei  Patti  und  Gommemoriali,  da  diese  oft  am  Rande  vermerkt  werden,    um  dies 
sicher  zu  oonstatiren   wäre  freilich  die  CoUation  einiger   Stücke  nüthig.     Denn 
diese  Bemerkungen  könnten  nachgetragen  sein.   Bomanin   1,858  bemerkt,  dass 
an  den  Rand  des  Trivisanus  certi  numeri  arabi  e  romani  con  un  T  o  piuttosto 
F  (fasdo)  e  col  nome  talora  dei  Dandolo  eingetragen  seien.  Er  bezieht  diese  Zahl- 
eichen auf  den  über  blancus  ^  so  viel  ich  sehe  mit  Unredit ;  denn  die  Quittung 
der  Waltrada,  von  der  Marin  2, 175  die  Ueberschrift  im  Codex  Trivisanus  gibt, 
nimmt  mit  diesen  Zahlzeichen  auf  die  betreffende  Stelle  in  der  Chronik  des 
Dandulo  Bezug  (de  qua  Dandulus  in  (Jhronico  P.  V.  Gap.  XV  Lib.  VHI  =  Mura- 
tori  SS.  12,812).  Auch  heim  Pactum  Berengars  ist  mit  den  Worten  Dandulo  in 
Olone  auf  eine  Stellein  der  Chronik  (Vm,  11,9)  verwiesen  (vgl.  Muratori  88. 12, 204) . 
Die  Meinung  Romanins,  dass  damit  auf  den  über  blancus  verwiesen  werde,  ist 
Silso  eine  unrichtige.    Mir  stehen  aus  dem  Apparate  der  Mon.  (3erm.  zu  Gebote 
vom  Pactum  Lothars  die  Abschrift  von  Pertz  aus  dem  über  blancus  collationirt 
mit  Codex  Trivisanus;  vom  Pactum  Otto  L  die  Abschrift  der  Copie  saec.  X  (Venedig 
Arch.  di  Stato  Pacta  16)  im  Staatsarohiv  zu  Venedig  aus  dem  neuen  Apparate 
der  Mon.  Germ.,  die  Abschrift  von  Pertz  aus  dem  über  blancus  und  CoUationen 
mit  dem  über  blancus  und  Codex  Trivisanus;  beim  Pactum  Otto  IL  die  Ab- 
schrift von  Pertz  aus  dem  über  blancus  mit  genauen    Gollationen   des  Codex 
Trivisanus  und  der  Copie  saec.  X ;  das   Pactum  Karl  in.  in  der  Abschrift  von 
Pertz  aus  dem  Codex  Trivisanus ;  und  endlich  die  Abschriften  und  CoUationen  der 
Beeitzbeet&tigungen  von  Ludwig  IL,  Wido,  Hugo  und  Otto  L 


Die  VertrSge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre 


55 


iikaliscber  Formen  in'C  auf.  Dies  würde  freilich  noch  nicht  aus- 
schliessen,  dass  G  auf  B  zurückgeht,  da  m^n  annehmen  könnte,  daes 
der  Schreiber  yon  C  bestrebt  sei  seine  Vorkge  zu  yerbessemi  Da 
^ber  eine  ganze  Beihe  dieser  Lesarten  durch  die  Yorurkunden  be- 
stätigt wird,  und  wir  andererseits  schlechtere  grammatikalische  Formen 
in  C  finden,  so  werden  wir  ein  solches  Bestreben  in  C  nicht  anzu- 
nehmen haben.  Dies  Yerhaltniss  weist  vielmehr  auf  eine  Unabhän- 
gigkeit der  Abschrift  des  Liber  blancus  von  der  Copie  des  10.  Jahrh. 
hin  ^).  Dies  aber  wird  zur  Gewissheit  bei  der  Betrachtung  von  drei 
grossem  Abweichungen.  Die  erste  derselben  Isreffen  wir  in  dem  Yer- 
zeichniss  der  italienischen  Städte  an,  auf  die  sich  dieser  Yertrag  mit 
Yenedig  beziehen  solL 

B  C 


. .  .  Picnenses  qui  in  his  locis  yel 
presenti   tempore    constituti   sunt 


. .  Picnenses  etiame  ttotiusregni 
nostri  in  quibus  locis  quicumque 
vel  presenti  tempore  constituti  sunt 
Während  also  nach  der  einen  Fassung  der  Yertrag  nur  auf  eine  be- 
stimmte Anzahl  genannter  Städte  sich  erstrecken  soll,  soll  er  nach  C  nicht 
nur  f&r  diese,  sondern  überhaupt  ftür  ganz  Italien  gelten.  Man  könnte 
einen  Augenblick  daran  denken,  dass  C  die  richtigere  Fassung  bietet, 
dass  in  B  lediglich  die  Worte  etiam  et  toüus  regni  nostri  durch 
Unachtsamkeit  des  Schreibers  uosgefallen  sind.  Das  ist  aber  abg^esehen 
Ton  der  Yerschiedenheit  der  stilistischen  Fassung  schon  deshalb  nicht 
anzunehmen,  weil  B  wörtlich  mit  der  Yorurkunde  Lothars  übereimstimuftt^ 
C  aber  mit  den  Pacta  Karl  III.  und  Berengar  I. 


0  Ich  siefie  hier  folgende  Lesarten  srasammen : 
B 


ciTitttte  Roma 
F^tro  Uenetiarom 
has  oonstitutionibus 
inter  eoe  peneyeret 
ooufltitQtionem 
etiam  Omnibus  (yerlesen) 
in  Caput 
poeiquam  pactum  anterius    peractom 

Bauenna  (Auslafisung). 
Si  enim  inter   partes    furtum    (yer- 

stellt). 


dyitatem  Bomam 
proyintiarum  (Yerlesung) 
his  oonstitutionibus  (=  Vorarkunden) 
inter  illos  perseyeret  (=r  Yorurkunden) 
conBtitutionum  (=  Yorurkunden) 
et  cum  Omnibus  (*»  Yorurkuüden) 
in  capite  (=  Yorurkonden'.und  OttoII.) 
postquam  pactum  anterius  peractum 

fuit  Rayenne  (=s  Yorurkunden) 
Si  enim  furtum  inter  partes  (:=  Yor- 
urkunden und  Otto  IL) 


C  bat  also  nicht  n^r  bisweilen  bessere  durch  Yorurkunden  bestätigte  Lesearten 
als  B,  sondern  wir  finden  auch  die  offenbaren  Lesefehler  yon  B  nicht,  ebenso 
wenig  als  AuslaBsungen  oder  Yerstellungen  einzebier  Worte.  G  ist  also  jeden- 
MIs  unabhängig  yon  B. 


56  Fanta. 

Eine  zweite  Abweichang,  die  ebenfalls  nicht  ohne  Bedeutung  ist 
finden  wir  in  dem  Yerzeichniss  der  yenetianischen  Gemeinden« 

B  C 


Laureto  et  cum  (etiam  B)  omnibus 
in  eiusdem  locis  babitantibus  tarn 
episcopis  bac  sacerdotibus. 


Laureto  et  cum  omnibus  in  eius- 
dem locis  habitantibus  yestre  po- 
testatis  tarn  cum(tantumG)  ve  stro 
patriarchatu  seu  episcopis  ac 
sacerdotibus. 


Auch  hier  stimmt  die  Fassung  B,  welche  das  Patriarchat  nicht 
aufühit  wortlich  mit  der  Yorurkunde  Lothars,  die  von  C  mit  den 
Pacta  Karl  III.  und  Berengars  überein. 

Anders  steht  es  mit  einer  dritten  Abweichung  bei  der  Bestim- 
mung über  den  Handel  der  kaiserlichen  ünterthanexL 

B  C 


et  aimiliter  nostri   homines  item- 
que   ambulandi    ad    negociandum. 


et  similiter  nostri  homines  per 
▼  estras  aquas  itemque  ambu- 
landi ad  negociandum. 

An  dieser  Stelle  haben  die  frühern  Pacta  eine  etwas  yerschie- 
dene  Fassung,  indem  bestimmt  wird:  similiter  et  homines  nostri  per 
mare  (scilicet:  licentiam  habeant  ambulandi).  Es  muss  auffallen,  dass 
in  B  die  Worte  per  mare  fehlen.  Denn  die  Bestimmung,  dAss  es 
den  kaiserlichen  ünterthanen  gestattet  sein  soll  auf  dem  Meere 
ihren  Handel  ungestört  treiben  zu  dürfen,  entspricht  in  den  frühern 
Vertragen  dem  den  Yenetianern  eingeräumten  Rechte  ihren  Handel  z  u 
Lande  und  auf  den  Flüssen  zu  betreiben.  Aber^auch  die  Worte  per 
aquasvestrasin  der  Fassung  von  C  sind  verdächtig ;  denn  wir  finden 
diesen  Ausdruck  in  keiner  Yorurkunde,  und  auch  in  keiner  einzigen  Nach- 
urkunde, was  bei  dem  Umstände,  als  der  Inhalt  grosstentheils  wortlich 
von  einer  Urkunde  in  die  andere  übergeht,  gewiss  auffallig  ist.  Ausserdem 
entspricht  der  Ausdruck  per  aquas  vestras  durchaus  nicht  dem,  was 
sonst  mit  per  mare  ausgedrückt  wird,  da  darunter  wohl  nur  die  La- 
gunen verstanden  werden  können. 

Die  vierte  grosse  Abweichung  betrifft  den  ganzen  Schluss  der 
Urkunde.  Auf  den  ersten  Blick  macht  es  den  Eindruck,  als  ob  der 
Schluss,  wie  er  in  C  erhalten  ist,  ein  Auszug  aus  den  Bestimmungen 
wäre,  die  wir  in  vollständiger  Fassung  in  B  lesen.  Nun  ist  uns 
aber  gerade  der  Schluss  der  Urkunde  in  B.  gewiss  in  der  echten  und 
ursprünglichen  Fassung  erhalten,  da  wir  ihn  in  derselben  Anordnung 
wörtlich  im  Pactum  Otto  IL   wiederfinden.     Ein  näheres  Eingehen 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98S. 


57 


aber  auf  die  Fassimg  des  ScUusses  in  G  zeigt,  dass  die  hier  er- 
scheinenden BestimmangeQ  dorcliaus  nicht  der  Urkunde  Otto  I.  ent- 
sprechen, sie  sind  yiehnehr  grSsstentheils  wörtlich  aus  dem  Pactum 
Karl  IIL  oder  dem  Berengar  I.  herübergenommen  ^).  Bei  dieser  einen 
Stelle  also  können  wir  mit  Sicherheit  constatiren,  dass  die  Fassung 
ton  B  die  ursprüngliche  und  echte  ist,  da  sie  auch  im  Pactum  Otto  ü. 
ebenso  wiederkehrt 

Dass  diese  Aenderungen  von  principieller  Bedeutung  sind  und 
den  ganzen  Vertrag  wesentlich  zu  Ounsten  der  Venetianer  gestalten, 
habe  ich  schon  bemerkt.  Ist  es  nun  an  sich  schon  wenig  wahrschein- 
lich, dass  man  in  Venedig  noch  zur  Zeit  Andrea  Dandulo*s  ein  Interesse 
an  der  Verunechtung  eines  durch  eine  ganze  jßeihe  späterer  Vertrage 
bereits  gegenstandlos  gewordenen  alten  Pactums  hatte,  so  werden 
wir  diese  Annahme  vollends  zurückweisen  müssen,  wenn  wir  das  Yer- 
haltniss  yon  C  zu  D  ins  Auge  fassen.  Eine  Verwandtschaft  zwischen 
beiden  Gopien  ist  freilich  nicht  zu  verkennen.  Bei  den  oben  angeführten 
Abweichungen  der  C!opie  B  von  G  stimmt  D  durchwegs  mit  G.  In  D 
findet  sich  auch  der  eigenthümliche  der  Ottonischen  Urkunde  gar 
nicht  angehörige  Schluss.  Trotz  der  Verwandtschaft  aber  geht  D  nicht 
direkt  auf  G  zurück.  Denn  D  bringt  unzweilfelhaft  oft  bessere  Les- 
arten als  G  und  stimmt  hier  oft  mit  B  überein.  Dort  wo  G  Verlesungen 
aufweist,  bietet  D  wieder  das  richtige,  ja  selbst  in  solchen  Fällen  wo 
wir  nicht  annehmen  können,  der  Schreiber  von  D  habe  hier  den  Fehler 


O  Zur  VerdeaÜichnng  dieses 
Schlosses  her: 


Verhältnisses    stelle   ich   einen  Theil   dieses 


Karl  m. 
De  finibns  autem  Civitatis 
noTQ  statoimus  . . .  peculia- 
rrnnque  veetramm  partium 
gregem  pasoere  debeat  cum 
lecaritate . . .  Gaprisani  vero 
in  süva  ubi  capulavenmt  in 
fines  Foroinlianoe  semper  &• 
ciant  reditom  et  ea  deca- 
polent  sicnt  aatea  capala- 
▼eroni  £t  etetit  at  de  Gra- 
dendcivitatesecondum  anti- 
qTUun  consuetudinem  debeat 
daie  et  capulas  facere  ubi 
antea  fecenmt  in  fine  Foro- 
iuliaao  sicat  antiquitus  fe- 
eiitit. 


Otto  I.  (C) 
De  finibuB  autem  Civitatis 
nove  ita  capulent  (caput  C) 
sicut  ab  antiquitus  feoerunt. 
Oapxisani  vero  in  silva  ubi  ca- 
pulavemnt  in  fine  Foroiu- 
liane  semper  fadat  redito  et 
capulent  sicut  et  antea  capu- 
laverunt.  De  Gradensinm 
vero  secundum  antiquam 
consuetudinem  debeant  dare 
et  capnlare,  similiter  feusiant 
ubi  antea  feoerunt,  in  fine 
Foroiuliana  sicut  ab  anti- 
quitus ieceruni 


Ottol.  (B)  =  Otton. 

De  finibus  Ciuitatis  noue 
statuimus  .  .  .  peculianim 
quoque  greges  com  seoo- 
ritate  pasoere.  [Caprisani] 
vero  in  silva  Foroioliana 
ubi  semper  capulaveront 
capolare  debeant.  Similiter 
Gfradenses  secundum  anti- 
quam consuetodinem  in 
silvis  Foriiolii  capolum 
fiudant. 


58  Fanta. 

seiner  Vorlage  glficklich  emeadirt  ^.  Bei  diesem  Verhältnisse  müssen 
wir  annehmen  das  C  und  D  auf  eine  gemeinsame  aber  von  B  unab- 
hängige Quelle  zurückgehen;  das  Verhältniss  der  drei  Oopien  zu  einander 
stellt  sich  also  folgendermassen  dar: 

Original 

C    D 

Aus  diesem  Verhältnisse  ersehen  wir  aber,  dass  man  C  und  D 
nur  als  eine  Autorität  B  gegenüber  gelten  lassen  kann. 

Es  erhebt  sich  nun  die  Frage,  ob  wir  bei  den  angeführten  Ab- 
weichungen die  l)eber]|^^ferung  in  B  oder  die  in  C  und  D  flir  die 
richtige  halten  sollen.  Da  auf  die  Urkunde  Otto  L  neben  einer  Fas- 
sung, die  dem  Pactum  Lothar  L  entsprach,  noch  eine  zweite  der  Be- 
rengarischen  Urkunde  entsprechende  Fassung  eingewirkt  hat,  so  ist 
eine  Entscheidung  aus  den  Vorurkunden  allein  nicht  möglich.  Bei 
den  drei  ersten  Abweichungen  lassen  uns  auch  die  Nachurkunden  im 
Stiche,  da  sich  die  beiden  ersten  an  einer  Stelle  befinden,  die  unter 
Otto  II.  ganz  umgearbeitet  wurde,  die  dritte  aber,  welche  die  Be- 
stimmungen über  den  Handel  enthält,  auch  im  Pactum  Otto  IL  in 
zweierlei  Fassungen  überliefert  ist.  Unzweifelhaft  ist  aber,  wie  schon 
bemerkt,  der  Schluss  der  Urkunde  Otto  I.  in  echter  Fassung  nur  in 
B  erhalten.  Wenn  nun.  bei  diesem  Schlüsse  C  und  D  nachweisbar 
nicht  der  Urkunde  Otto  I.  folgen,  wenn  sie  sich  hier  von  der  echten 
Fassung  emancipiren  und  einen  Auszug  aus  den  ausführlichem  Be- 
stimmungen Berengars  L  oder  Earl  HI.  bringen,  so  ist  es  klar, 
dass  sie  auch  bei  den  beiden  ersten  Fallen  absichtlich  Ton  der 
echten  Fassung  abweichen  und  hier  die  für  Venedig  günstigere  Fas- 
sung der  Urkunde  Berengars  adopüren.  Man  hat  es  in  Venedig 
gewiss  ds  einen  Mangel  empfunden,  dass  der  Vertrag  Otto  L  sich 
nicht  auf  ganz  Italien  erstreckt  hat,  dass  das  Patriarchat  nicht  aus- 
drücklich in  den  Vertrag  aufgenommen  war;  und  wenn  derjenige, 
welcher   die   Verunechtung   der  Urkunde   Otto  L  Torgenommen  hat, 

>  C  D 

provinciarum  (Lesefehler)       Petro  Venetiooram 
Centenses  Cenetenees  (=  B) 

tantoni  vestro  patriarchatu,    tarn  cum  yestro  patriarcbata  (richtig) 
et  persona  ipia  aut  persona  ipsa  (=  B  und  Vorurkunden) 

si  in  sacerdotibus  8icumsaoerdotibus(=VorurkundenimdOttoII.), 

sttum  sacerdotibus  hat  B. 
Diese  und  mAnche  andere  Lesarten  zeigen  zur  Genüge,  dass  D  auf  C  nicht  zurück- 
gehen kann.  ' 
\ 


Die  Vertrftge  der  Kaiaer  mit  Venedig  bia  zum  Jahie  988.  59 

auch  in  den  ScUasssalzen  der  Urkunde  Berengars  folgte,  so  that  er 
es  woU  desludb,  weil  die  Bestimmongen  derselben  hier  ansf&krlicher 
waren,  als  die  Otto  L,  und  weil  da  aosserdem  der  Tribut  nur  auf 
25  Pfund  Pfennige  angesetzt  wird,  wahrend  im  Pactum  Otto  I.  die 
Entrichtung  von  50  Pfund  und  eines  Palliums  festgesetat  wird.  Wie 
es  sich  aber  mit  dem  Zusatae  per  yestras  aquas  yerhSlt,  werden  wir 
noch  sehen.  Alle  diese  Yerunechtungen  aber  dürfen  wir  nicht  dem 
Schreiber  des  Liher  blancus  zur  Last  legen;  sie  Sauden  sich  rielmehr 
bereits  in  seiner  auch  von  dem  Codex  TriTisanus  benutzten  Quelle. 
AehnUche  Schwierigkeiten  bietet  das  Pactum  Otto  II.  Auch  hier 
atimmen  C  und  D  miteinander  überein,  während  B  eine  in  manchen 
Ponkten  etwas  abweichende  Textierung  zeigt.  C  und  D  also  können 
nicht  auf  B  zurückgehen,  umsomehr  als  uns  in  beiden  die  Subscriptio 
regia  und  die  Eanzleiunterschrift  erhalten  sind,  die  in  B  fehlen.  Eine 
Verwandtschaft  von  C  und  D  tritt  auch  hier  hervor;  denn  bei  beiden 
fehlt  die  Angabe  indictione  undecima  und  bei  der  Bestimmung  über 
den  Tribut  das  durch  die  Yorurkunde  Otto  L  verbürgte  et  pallium 
unam.  Dass  aber  D  nicht  direkt  aus  C  geflossen  ist,  folgt  daraus« 
dass  fast  alle  abweichenden  Lesarten  von  D  durch  B  bestätigt  werden  ^). 
Das  Yerhältniss  der  Copien  zu  einander  ist  also  dasselbe  wie  beim 
Pactum  Otto I.  Die  wichtigste  Abweichung  finden  wir  an  folgender  Stelle: 


B 

De  ripatioo  yero  placuit  ut  secun- 
dum  consuetudinem  antiquam  per- 
solyatur  ita  ut  nuUum  gravamenaut 
Tiolentiam  aliquis  sustineat  Quod  si 
factum  fuerit  statim  emendetur  ne  am- 
plinsfiai  Et  licentiam  habeant  homi- 
nes  ipsius  ducis  ambulandi  per  terram 
sive  per  flnmina  tooius  regni  nostri* 
similiter  et  nostri  per  mare  ad  yos. 


C  und  D 
De  ripaticum  (ripatico  D)  autem : 
secnndum  antiquam  consaetudinem 
pars  parti  obsery  eturomnem  (omne  D) 
quadragesimum;  et  licentiam  ha- 
beant homines  ipsius  ducis  ambu- 
landi per  terram  sive  per  flumina  to- 
cius  regni  uostri;  similiter  et  nostri 
per  mare  ad  tos. 


«)Idi  Ifihxe  einige  an: 

C 

B 

D 

nequaqaam 

ne  qua 

=«    B 

iurgie 

iurgia 

=    B 

utroeque 

=-    B 

oopiosior  aadt  (ventellt) 

assit  oopiorior 

=    B 

remodone  oontradictaone,  remota  omni  contradiotione,  remota  oontradictione. 
Dageges  haben  0  xmd  D  Bxmer  den  oben  angeführten  noch  manche  Fehler  gemein  ; 
w  obwmandum  heo  aeries  statt  obser?anti  hec  series ;  sie  haben  richtig  si  qua . . . 
emteutk)  ortajfuerit  gegenüber  dem  ihoia  in  B,  das  aueh  bei  Otto  I.  in  B  e^ 
Kheint,  ete. 


60  Fanta. 

Auf  die  Fassung  in  B  hat  unrerkennbar  die  analoge  Bestimmung 
in  einem  der  Pacta  yon  Lothar  I.  bis  Berengar  I.  eingewirkt.  Doch 
finden  wir  auch  eine  Wendung  (statim  emendetur  ne  amplius  fiat) 
die  wir  in  diesem  Zusammenhange  in  keiner  der  Vor-  oder  Nach- 
urkuuden  treffen.  Aus  der  Bestätigung  des  Pactums  durch  Otto  IIL 
von  992  Juli  13  kann  die  Frage  nicht  entschieden  werden,  da  hier 
Qur  ganz  allgemein  auf  diese  Bestimmung  Bezug  genommen,  sonst 
aber  auf  das  Pactum  Otto  11.  verwiesen  wird  i).  Die  Fassung  in  C 
und  D  aber  stimmt  nicllit  nur  wörtlich  mit  der  Yorurkunde  Otto  I., 
sondern  auch  mit  der  dem  Pactum  Ofcto  E.  wörtlich  nachgeschrie- 
benen Urkunde  Heinrich  IV.  2),  dem  ersten  uns  erhaltenen  vollstän- 
digem Pactum  seit  Otto  IL  Die  Fassung  in  G  ist  also  entschieden  die 
richtige. 

Was  mochte  aber  wohl  den  Oopisten  des  10.  Jahrh.  bewogen 
haben  in  dem  Artikel  über  das  Bipaticum  von  der  echten  Fassung 
abzuweichen?  Der  bestimmte  Ansatz  der  Quadragesima»  die  zuerst 
unter  Bereugar  I.  auftaucht,  musste  ja  ftlr  die  Yenetianer  vortheil- 
hafter  sein  als  die  Bestimmung,  dass  das  Bipaticum  secundum  anti- 
quam  consuetudinem  entrichtet  werden  soll.  Wir  haben  freilich  zu 
beachten,  dass  in  den  drei  ersten  Yerträgen  in  diesem  Capitel  eine 
Yerpflichtung  nur  von  Seite  der  kaiserlichen  Partei  eingegangen  wird 
und  dass  erst  unter  Otto  I.  die  Yerpflichtung  als  eine  gegenseitige 
gefasst   wird.    In  der  Hinsicht  könnte  also  die  ältere  Fassung  für 


*)  Stampf  Reg.  970  (Romanin  a.  a.  0. 1,  888  n.  14)  heisst  es  mit  Bezug  auf  das 
Ripatioam:  videlioet  in  obBervandis  riparum  legibus  in  trannturiB,  ut  nulla 
nova  oonsuetndo  eis  imponatnr,  sed  secondum  antiquam  consuetudinem  et  ius- 
sionem  paoti  patris  noetri,  eis  pacifioe  lioeat  vivere. 

>)  Stumpf  Reg.  2924  bei  Stampf  Aoia  ined.  88  n.  79  ebenso  in  den  Pacta 
Heinrich  Y.  von  1111  Mai  22  (Stumpf  Reg.  8062  bei  Lfinig  CD.  Ital.  2, 1951), 
Lotbar  IIL  von  1186  October  8  (Stumpf  Reg.  8882  bei  Stampf  Acta  ined.  117 
n.  101)  and  Friedrich  L  von  1151  Dea  22  (Stumpf  Reg.  8702  bei  Stampf 
Acta  ined.  156  n.  125).  Erst  unter  Heinrich  VL  (Stumpf  Reg.  5066  bei  Stumpf 
Acta  ined.  285  n.  205)  veränderte  sich  dies  Oapitel  wieder  zu  Gunsten  der  Yene- 
tianer, indem  daraus  eine  nur  die  Unterthanen  des  Kaisers  bindende  Verpflich- 
tung gemacht  wurde;  die  Yenetianer  aber  sind  nun  ab  onmi  ezaotione  et  da- 
tione  befreit.  Daran  hielt  man  auch  unter  Otto  lY.  (Ficker  Reg.  295  bei  Böhmer 
Acta  imp.  210  n.  285)  und  Friedrich  IL  (Ficker  Reg.  1168  bei  Hoillard  Hist. 
dipLFrid.  1,886)  fest.  —  Yon  diesen  SU  unterscheiden  ist  die  Urkunde  Friedrich  IL 
vom  März  1282  (Ficker  Reg.  1974),  da  diese  auf  die  Yerleihungen  des  sicilisohen 
KOnigs  Wilhelm  IL  von  1175  (Fontes  rerum  aust  U,  12, 172  n.  65  und  174  n.  66) 
zurfiokgeht.  Dasselbe  gilt  von  der  Urkunde  Manfreds  von  1257  Sept  (Ficker  4665) 
und  von  1259  Juli  (Ficker  Reg.  4704). 


Die  VerMge  der  Euser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  gl 

Venedig  günstiger  erscheinen.  In  B  tritt  dies  aber  durchaus  nicht 
scharf  herror;  es  ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  der  Copist,  der  diese 
Veränderung  Yomahm,  die  Verpflichtung  als  eine  gegenseitige  er- 
scheinen lassen  wollte.  Ich  glaube  yielmehr  den  Grund  zu .  dieser 
Veränderung  der  echten  Fassung  anderswo  suchen  zu  müssen.  Das 
Capitel  mit  dem  festen  Ansatz  der  Quadragesima  hatte  der  Gopist 
von  B  schon  bei  dem  Pactun;  Otto  L  niedergeschrieben;  es  mochte 
ihm  nun  wünscbenswerth  erscheinen  beim  Pactum  Otto  U.  dies  von 
ihm  schon  früher  niedergeschriebene  Capitel  nicht  einfach  zu  wioder- 
holeUf  sondern  durch  ein  anderes  den  altern  Vertragen  entsprechendes 
zu  ersetzen  und  dies  umsomehr  als  er  hier  die  Bestimmung  fand, 
dass  jede  Verletzung  dieses  Artikels  wieder  gut  gemacht  werden  solle, 
was  er  in  den  Verträgen  Otto  I.  und  Otto  IL  vennisste.  Dass  dies 
der  ausschlaggebende  Orund  fOr  diese  Veränderung  gewesen  ist,  möchte 
ich  daraus  schliessen,  dass  der  Satz,  welcher  die  Wiedergutmachung 
des  Schadens  festsetzt,  in  B  bestimmter  gefasst  ist  als  in  den  altern 
Verträgen. 

Auch  in  einem  zweiten  Punkte  werden  wir  der  üeberlieferung 
von  C  und  D  den  Vorzug  geben.  Bei  der  Erwähnung  der  alten  unter 
Liutprand  Torgenommenen  Grenzbestimmung  hat  schon  Otto  I.  die 
Worte  que  est  terminus  vel  proprietas  yestra  weggelassen;  im  Factum 
Otto  II  bringt  nun  B  die  Worte  mit  einer  kleinen  Aenderung  wieder : 
que  est  terminus  de  yestra  proprietas.  Da  aber  diese  Worte  in  der 
Vorurkunde  Otto  I.  und  in  der  Nachurkunde  Heinrich  V.  (im  Pactum 
Heinrich  IV.  fehlt  der  ganze  Passus)  nicht  yorhanden  sind,  so  können 
sie  auch  in  C  und  D  nicht  zufällig  fehlen.  Sie  sind  yielmehr  ein 
freier  Zusatz  des  Copisten  yon  B.  Der  Grund  dieses  Zusatzes  ist 
leicht  einzusehen.  Der  Oopist  des  10.  Jahrb.  war  jedenfalls  ein  Zeit- 
genosse jener  Grenzstreitigkeiten,  die  zwischen  Peter  U.  Orseolo  und 
und  dem  Bischöfe  yon  Belluno  entbrannt  waren  und  bei  denen  jene 
Grenzbestimmung  eine  grosse  Bolle  spielte  ^). 

Aber  auch  G  und  D  weisen  eine,  wie  es  scheint,  wohl  nicht  rein 
zufällige  Auslassung  auf,  wenn  sie  in  dem  Capitel  über  den  yon 
Venedig  zu  leistenden  Tribut  wohl  die  50  Pfund  Pfennige  erwähnen,  die 
Worte  et  pallium  unum,  die  durch  die  Vorurkunde  Otto  I.  yerbürgt 
werden,  übergehen.  Von  der  Entrichtung  des  Palliums  wurden  die 
Venetianer  erst  durch  Otto  m.  be&eit  (St.  1295). 


<)  Vgl.  über  di^ben  Grenzstreit  Kohlschütter  a.  a.  0.  28  £  und  F.  Pelle- 
grini  Rioerche  sulIe  condizione  di  Belluno  e  specialmente  del  yescoyo  Giovanni  II. 
{Bellüno  1670)  21  ff. 


62  Fanta. 

Mit  der  Deberlieferung  der  Verträge  Lothar  L  und  Bereii|^  L 
steht  es  insofern  schlechter  als  uns  eine  dritte  ron  C  und  D  unab- 
hängige Quelle  nicht  £a  Gebote  steht.  Doch  auch  hier  geht  der  Codet 
Trivisanus  nicht  direkt  auf  den  Liber  blancus  zurück.  Denn  es  ist 
geradezu  unmöglich  anzunehmen,  dass  der  Gopist  des  16.  Jahrh.  eine 
Reihe  starker  Verlesungen  von  0  glücklich  emendirt  habe,  und  die 
Unabhängigkeit  beider  geht  sicher  daraus  hervor,  dass  G  hie  und 
da  Worte  ausgelassen  hat,  welche  D  bietet  ^).  Dass  aber  auch 
hier  beide  Ueberlieferungen  auf  dieselbe  Quelle  zurückgehen,  folgt 
daraus,  dass  im  Factum  Lothars  sowohl  0  als  auch  D  dasselbe  fri- 
sche Begierungsjahr  angeben,  das  wohl  auf  einen  Fehler  ihrer  ge- 
meinsamen Vorlage  zurückgeht,  dass  auch  in  dem  Factum  Berengar  L 
in  der  Datierung  am  Schlüsse  der  Urkunde  G  und  D  das  falsche  In- 
camationqahr  DGOGG  LOA  statt  DGGG  LXXXVm  bieten,  dass  endlich 
das  P^tum  Berengars  in  beiden  Ueberlieferungen  eine  Beihe  yon 
AuslEissungen  aufweist,  die  wir  nur  der  Unachtsamkeit  des  Schreibers 
der  G  und  D  gemeinsameil  Vorlage  zur  Last  legen  können. 

Bei  solchen  Umstanden  könnten  wir  der  Ueberlieferung  der  beiden 
zuletzt  genannten  Verträge  wenig  vertrauen.  Denn  es  fehlt  uns  ein 
Mittel  an  einer  dritten  unabhängigen  Handschrift  zu  prüfen,  in  wie 
weit  uns  die  einzelnen  Gapitel  in  echter  Fassung  überliefert  sind  und 
in  wie  weit  absichtliche  Auslassungen  stattgefunden  haben.  Eine 
solche  können  wir  wenigstens  bei  dem  Pactum  Lothars  mit  voller 
Sicherheit  annehmen,  wenn  hier  eiaes  Tributes  keine  Erwähnung  gethan 
wird.  Denn  die  Venetianern  haben  einen  solchen  seit  dem  Jahre  810 
immer  entrichtet  und  wir  werden  später  zeigen,  dass  ein  Gapitel  über  den 
von  den  Venetianer  zu  leistenden  Tribut  schon  in  den  Verträgen  vor 
840  gestanden  hat  Freilich  ist  uns  der  Schluss  der  Urkunde  Lothar  I. 
nicht  erhalten.  Da  aber  diese  Bestimmung  in  den  spätem  Verträgen 


*)  Pactom  Lothars. 


C 

pro  glorioBO  (verleaen) 

SosGionefl  (verlflsen) 

confugium  fecerit  parti  (AuBlaasungl 


D 
Fetro  gknioso 
Fosaiones 

oonfiigium  feoerit  cam  rebus  eorum 
partL 

Pactum  Berengars. 


C 
Vidni  Yeeo  Veaetiorum  est^ 
cum  noetio  patriarchato  (verlesen) 
anteposita  fossa  ubi  (Auslassung) 


D 
Vicini  vero  Venetioorum  sunt 
cum  vestro  patriarchatu 
ante,posita  fossa  Gentionis  ubi. 


Die  Yertrftge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  sum  Jahre  988.  63 

immer  unmittelbar  nach  dem  Satze  steht,  welcher  vom  Holzungsrechte 
der  Bewohner  von  Grado  spricht,  so  können  wir  an  eine  zufällige 
Auslassung  nicht  denken.  Dieser  Theil  der  Urkunde  Lothars  ist  uns 
noch  erhalten  und  der  Vergleich  mit  den  spatem  Verträgen  zeigt, 
dass  hier  nur  die  Worte  soli  sine  electis  und  vielleicht  noch  de  cfiutio- 
nibus  sinuliter  und  das  EschatokoU  fehlen  können.  Da  aber  die  Ur- 
kunde Lothars  wörtlich  und  mit  nur  wenigen  Auslassungen  in  die 
folgenden  Pacta  übergegangen  und  besonders  noch  in  dem  Karl  IIL 
und  Berengar  L  fast  ganz  unverändert  geblieben  ist,  so  wird  hier  der  ' 
Mangel  einer  dritten  unabhängigen  Handschrift  durch  die  Nachurkunden 
aufgewogen.  Das  Besultat  einer  solchen  Vergleichung  ist,  dass  man 
mit  Ausnahme  der  absichtlichen  Auslassung  des  Gapitels  über  die 
Tribntleistung  in  den  Verträgen  Lothars  und  Karl  III.  eine  weitere 
Venmechtung  dieser  drei  Pacta  des  neunten  Jahrh.  nicht  anzu- 
nehmen hat. 

Die  Verträge  waren  wohl  schon  frühzeitig  in  Venedig  in  vielen 
Abschriften  verbreitet.  Denn  ihr  Inhalt  ist  ein  solcher  wie  er  dem 
ganzen  handeltreibenden  Volke  bekannt  sein  musste,  da  sie  ja  die 
Normen  des  Verkehrs  zwischen  Venedig  und  den  italienischen  Städten 
enthalten.  Eine  solche  Abschrift  für  den  Privatgebrauch  scheint  auch 
die  Copie  des  10.  Jahrh.  zu  sein,  welche  die  Vertrage  der  beiden 
ersten  Ottonen  enthält  In  solchen  Abschriften  mochte  man  die  Be- 
stimmungen über  den  Tribut,  die  den  Privaten  weiter  nicht  angiengen, 
weggelassen  haben,  oder  es  konnte  für  den  Privatgebrauch  zweck- 
mässig erscheinen  mancherlei  aus  den  frühern  Verträgen  in  ein  spä- 
teres Pactum  aufzunehmen,  wie  wir  dies  bei  dem  Vertrage  Otto  I. 
in  der  Copie  des  Liber  blancus  und  Codex  Trivisanus  haben  beob- 
achten können.  Doch  unterlagen  solchen  Veränderungen  nur  ein- 
zelne Theile  der  Urkunden  und  wir  sind  überall  in  der  Lage,  die 
echte  Fassung  wieder  herzustellen. 

Es  möge  hier  kurz  bemerkt  werden,  dass  sich  auch  bei  den  Be- 
sitzbestätigungen dasselbe  Verhältniss  zwischen  dem  Liber  blancus 
und  dem  Codex  Trivisanus  zeigt,  so  bei  der  Otto  L,  wie  die  unter 
den  Text  von  DO.  351  gesetzten  Lesarten  zur  Genüge  zeigen  *),  oder 
bei  denen  Ludwig  11.,  Hugo's  und  Wido^s,  wo  D  gewöhnlich  das 
richtige  bietet  und  durch  die  Verlesungen  und  Auslassungen  des  liber 
blancus  nicht  beeinflusst  erscheint.  —  Wie  es  bei  den  Besitzbestäti- 
gungen Lothars  und  ¥ax\  HL  steht,  kann   ich  nicht  sagen,   da  hier 

>)  Ifie  Abtohrift  dieser  Urkunde  im  Cod.  FOntanini  B  78  p.  451  der  biblio- 
theoa  eommonale  zo  S.  Daniele  ist  als  lediglich  aus  D  gefloasen  nicht  weiter  zu 
teacknchtigen. 


64  Fanta. 

die  Abschriften  und  OoUationen  von  Feriz  nicht  genügen.  —  Doch 
dürfte  sich  auch  bei  den  Oopien  dieser  Urkunden,  soweit  sie  im  Liber 
Biancas  und  Codex  Trivisanus  vorliegen,  das  Yerhältniss  kaum  anders  ge- 
stalten. Die  Besitzbestätigung  Earl  in.  ist  aber  ausserdem  noch  in  denLibri 
Factorum  erhalten  ^),  und  in  einem  Transsumpte  vom  Jahre  1382  '). 
Natürlich  sind  bei  den  Besitzbestätigungen  Lothars  und  Karl  IQ.  auch 
die  Handschriften  der  Annalen  Dandulo's  zu  berücksichtigen.  — 
Wichtigere  etwa  auf  Yerunechtung  beruhende  Abweichungen  sind  hier 
nicht  zu  besprechen. 

Eine  andere  Yerunechtung  oder  Yerfälschung  des  Yertrages 
Otto  n.  glaubt  Pertz  ')  annehmen  zu  müssen,  da  hier  das  Capitel 
über  den  Areien  Handel  durch  einen  kleinen  Zusatz  einen  wesentlich 
andern  Inhalt  bekommen  hat.  Zur  Yerdeutlichung  stelle  ich  dies 
Capitel  wie  es  im  Pactum  Lothars  erscheint,  neben  dem  Otto  IL: 


Lothar. 
Et  homines  vestri  licentiam  ha- 
beant  per  terram  ambulandi  Tel 
fiumina  transeundi,  ubi  yoluerint; 
similiter  et  homines  nostri  per 
mare. 


Otto  n. 

Et  licentiam  habeant  homines 
ipsius  ducis  ambulandi  per  terram 
sive  per  flaminatotius  regni  nostri; 
similiter  et  nostri  per  mare  ad  yos. 

i 


Während  also  im  Factum  Lothar  L  und  ebenso  in  den  beiden  fol- 
genden den  kaiserlichen  ünterthaoen  das  Becht  gewahrt  wird  auf  dem 
Meere  überhaupt  ihrenHandelzubetreiben,  ist  derselbe  im  Yertrage 
Otto  n.  bloss  auf  den  Seeverkehr  zwischen  Yenedig  und  den  kaiser- 
lichen Unterthanen  beschränkt.  Dass  die  Yenetianer  aber  gerade 
unter  Otto  II«,  zu  welchem  sie  fortwährend  in  gespanntem  oder  gar 
feindseligem  Yerhältnisse  standen,  eine  so  günstige  Abänderung  der 
alten  Yerträge  erreicht  hätten,  ist  sehr  unwahrscheinlich.  Fertz  ver- 
muthet  also,  dass  die  beiden  Wörtchen  ad  yos  in  Folge  einer  Yer- 
fälschung des  Yertrages  später  hinzugefCLgt  worden  sind.  In  der 
Copie  des  10.  Jahrh.  wurden  diese  beiden  Worte  mit  schwärzerer 
Tinte  in  einen  engen  Baum  nachgetragen  und  Fertz  sieht  hier  die 
Hand  des  Fälschers,  der  jene  Yeränderung  zu  dem  Zwecke  vorge- 
nommen habe,  um  eine  für  Yenedig  günstigere  Fassung  dieses  Capi- 
^els  in  dem  Yerträge  mit  Heinrich  lY.  zu  erzielen.  Nachdem  wir  aber 
gezeigt  haben,  dass  C  und  D  von  B  unabhängig  sind,  und  der  Zusatz 
ad  yos  auch  in  diesen  beiden  Copien  anzutreffen  ist,  so  hat  er  gewiss 


>)  Abh.  der  bayr.  Akad.  8,  57.  «)  Daraus  bei  Homutyr  Getoli.  TirolB  Ib,  88  n.  1. 
9)  Archiv  8, 599  f. ;  den  Aasf&hrangen  von  Pertz  schliesst  sich  Stumpf  in  Reg. 
845  an. 


Die  Verirftge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  65 

auch  schon  in  dem  Pactum  Otto  ü.  gestanden.     Im  übrigen  bat  bei 
der  Bestätigung   Heinrieb   IV.  gewiss   das   Original   und   nicbt  eine 
ganz  unbeglaubigte  Copie   vorgelegen.    Dass   der   Zusatz  ad  vos  die 
analoge   Bestimmung    der  frübern  Vertrage   wesentlicb    alterirt,  ist 
nicbt  zu  leugnen.     leb  aber  glaube,   dass   man   damit   ursprünglich 
etwas  ganz  anderes  als  eine  Beschränkung  der  Schi&brt  der  kaiser- 
lichen Untertbauen  beabsichtigte.     Wir  wissen  aus  Johannes  Diaconus, 
dass  Otto  II.  in  seinen   Feindseligkeiten   mit  Venedig  den  Venetianern 
den  Verkehr  in  ganz  Italien  untersagte  und  zugleich  das  Verbot  er- 
liess,  dass  irgend  einer  seiner  untertbauen  sich  nach  Venedig  be- 
gebe *).    Bei  dem  Frieden  zwischen  Venedig  und  dem  Kaiser,  der  in 
Verona  abgeschlossen  wurde,  musste  es  natürlich  die  erste  Sorge  der 
Venetianer  sein,  die  Zurücknahme  dieses  Verbotes  zu  erwirken.    Dies 
geschah  am  7.  Juni  983   Tor  dem  yersammelten  Beichstage,   wo  der 
Kaiser  den  Venetianern  zugestand,  ut  liberi  et  securi  absque  uUa  le- 
sione  per  totum  suum  imperium  habirent  .  .  .  ut  maiores  et  minores 
illius  Venetie  populi  patrie  per  suum  imperium   .  .  .  libere  et  secure 
ambnlent  ^).    In  dem  darauf  ausgestellten  Präcepte  Otto  EL  ')  heisst 
es,  dass  zwischen  dem  Kaiser  und  den  Venetianern  Feindseeligkeiten 
bestanden  haben  (orta  fuit  dissensio  inter  nos  et  Veneticos)  und  dass 
er  auf  Bitten  des  hartbedrängten  Volkes  den  Frieden  eingebe  (preci- 
busque  paupemm  ipsius  gentis  sedati).    Dass  also  die  Handelssperre 
schon  Tor  dem  7.  Juni  983  bestanden  hat,  geht  aus  diesen  Zeugnissen 
mit  voller  Sicherheit  heryor.    Aber  auch  das  Pactum  Otto  II.  ist  vom 
7.  Juni   983  datirt.    Der  Zusatz  ad  tos  also  entspricht  den  dama- 
ligen besondern  Verbältnissen.    Der  Kaiser  hatte  seinen  untertbauen 
den  Handel  nach  Venedig  untersagt,  wenn  es  nun  nach  Zurücknahme 
dieses   Verbotes   im  Vertrage   heisst,   dass  es  den  kaiserlichen 
Untertbauen  gestattet  sei   nach  Venedig  zu  verkehren 
so  soll  damit  offenbar  das  frühere  Verbot  des  Kaisers   zurückgenom- 
men werden.    Es  ist  interessant,  die  Veränderung,   welche  dieses  Ca- 
pitel  dadurch  erlitten  hat,  näher  zu  verfolgen.    In  den  Verträgen  von 
Lothar  bis  Otto  I.  gewährt   der  Kaiser   den  Venetianern  den  freien 
Handel   in  seinen   Ländern;    dies    Zugeständniss    recompensiren   die 
Venetianer  dadurch,  dass  sie  den  kaiserlichen  untertbauen  den  freien 


*)  .  .  .  imperator  uni?eriii  buo  Boeptrai  adiacentibus  edictum  et  ineyitabile 
intolit  pxeoeptum,  ut  nemo  aliqna  praesumptione  fultas  ddnoeps  quemlibet  Vene- 
ticum in aüqiiam  Btd  imperii  partem  permitteret ezire,  neqne  aliquis  Buorum 
in  Yenetiam  änderet  intrare.  Johannis  Ghron.Ven6t.  Mon.  Germ.  SS.  7,28. 
<)  Stampf  Reg.  847  in  Mon.  Qerm.  LL.  2,  85.  ')  Stumpf  Reg.  846  in  Mon.  Germ. 
LL.  2,S5. 

Mittheilungen*  Ergftnzungsbd.  !•  5 


66  Fanta. 

HandelsYerkehr  auf  dem  Meere  sasagen.  Das  Capitel  also  setzt  ge- 
genseitige Yerpflichtungen  fest.  Ganz  anders  ist  dies  nun  unter 
Otto  n.;  beide  Begünstigungen  gehen  nun  yon  dem 
Kaiser  aus  und  kommen  den  Yenetianern  zu  Oute.  Die 
kaiserlichen  Onterthanen  sind  aber  nun  in  so  fern  im  Nachtheil  als 
eine  Bestimmung,  die  ihre  Haudels&eiheit  auf  dem  Meere  festsetzt,  in 
den  Verträgen  nicht  mehr  Yorhanden  ist  Anfangs  mochte  man  diese 
nicht  weiter  bestritten  haben.  Sobald  aber  einmal  das  Bewusstsein 
von  der  Bedeutung  dieser  Bestimmung  geschwunden  war,  konnte  sie 
leicht  dahin  gedeutet  werden,  dass  den  kaiserlichen  Unterthanen  über- 
haupt kein  weiterer  Handelsverkehr  als  bis  Venedig  gestattet  sein 
soll  Die  Auffassung  drang  mit  der  Zeit  wirklich  durch;  denn  schon 
in  dem  Vertrage  Heinrich  IV.  heisst  es  mit  einem  weitern  kleinen 
aber  bedeutungsYoUen  Zusätze:  similiter  et  nostri  per  mare  us,qae 
ad  Yos  et  non  amplius.  Einen  ungeschickten  Zusatz  des  Dicta- 
tors  der  Urkunde  Otto  ü.  wussten  also  die  Venetianer  gar  bald  gut 
auszunützen. 

Eohlschütter  ^)  freilich  bestreitet  gegen  das  ausdrückliche  Zeugniss 
der  Urkunden,  dass  die  Handelssperre  schon  Yor  dem  7.  Juni  983  er- 
folgt sei,  und  dass  sich  die  Verträge  zwischen  Venedig  und  Otto  II. 
Yom  Jahre  983  auf  die  Aufhebung  dieser  Sperre  beziehen.  Er  glaubt 
vielmehr,  dass  das  Verbot,  welches  den  Verkehr  mit  Venedig  unter- 
sagte, erst  mit  Abschluss  der  Verträge  und  nach  der  Ankunft  der  aus 
Venedig  vertriebenen  Ealopriner  bei  Otto  II.  in  Verona  erfolgt  sei. 
Er  stützt  sich  hiebe!  auf  den  Bericht  des  Johannes  Diaconus,  der  die 
Feindseeligkeiten  mit  Venedig  bis  nach  Otto's  Tode  fortdauern  läset 
Doch  ist  der  Bericht  des  Johannes  Diaconus  gerade  bei  der  Erzählung 
dieser  Ereignisse  ein  ganz  verwirrter.  Nach  ihm  kommt  Otto  II.  nach 
Italien  und  schliesst  den  Vertrag  mit  dem  Dogen  zu  Verona  ab;  er 
meint  also  jedenfalls  das  Pactum  von  983,  denn  981  und  982  ist 
ein  Aufenthalt  des  Kaisers  in  Verona  nicht  nachweisbar.  Von  Verona 
aus  lässt  er  den  Kaiser  über  Bavenna  nach  Bom  und  von  da  zur 
Bekämpfung  der  Sarracenen  ziehen  ^).  Er  erzählt  also  Ereignisse  des 
Jahres  982,  irrt  aber  darin,  dass  er  den  Kaiser  von  Verona  über 
Bavenna  reisen  lässt,  da  Otto,  so  viel  wir  wissen,  von  Favia  nach 
Bavenna  zog.    Nun  lässt  er  den  Kaiser  wieder  nach  Verona  zurück- 


^)  a.  a.  0.  S.  8.  So  auch  im  wesentliöhen  schon  W.  Giesebrecht  in  Ranke^s 
Jahrbüchern  des  deutschen  Reichs II,  1,  88  und  Deutsche  Qe8oh.4.  Auflage  1,  608  fif. 
>)  Dehino  (d.  h.  von  Verona)  Ravennam  pertransiens»  Romain  adire  festlnavit^  ubi 
didicit  Sarraoenorum  formidolosam  gentem  Calabritana  invasisse  loca  .  .  (Mon. 
Germ.  88  7, 27). 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  67 

kehren  und  hier  nach  Ankunft  der  Ealopriner  das  Verbot  erlassen 
mit  den  Venetianem  zu  verkehren.  Offenbar  yerwechselt  Johannes  das 
Itinerar  des  Jahres  983,  fQr  welches  seine  Angaben  passen,  mit  dem 
des  Jahres  981/982.  Der  Bericht  ist  also,  was  die  Zeitangaben  be- 
trifft, ganz  unzuverlässig.  Im  übrigen  folgt  auch  aus  Johannes  Dia- 
conus,  dass  die  Handelssperre  schon  vor  dem  7.  Juni  983  bestanden 
hat  Denn  eben  mit  Bezug  darauf  sagt  Johannes  beim  Tode  des 
Kaisers:  Venecia  namque  per  biennium  tali  perpessa  infor- 
tanio  divinitate  propicia  liberata  est.  Dies  weist  uns  auf  das  Ende 
des  Jahres  981  als  den  Beginn  der  Feindseligkeiten  hin.  Die  Handels- 
sperre wurde  also  gleich  nach  der  Ankunft  Otto*s  in  Italien  verfügt 
Wir  müssen  dann  freilich  annehmen,  dass  nach  dem  Abschlüsse  des 
Vertrages  vom  7.  Juni  und  der  Ankunft  der  Ealopriner  in  Verona, 
als  die  Feindseeligkeiten  zwischen  Otto  und  Venedig  wieder  aus- 
brachen, die  Handelssperre  erneuert  wurde.  Doch  auch  darauf  weist 
ans  der  Bericht  des  Johannes  Diaconus  hin,  wenn  es  heisst,  dass 
Otto  sein  Verbot  erneuert  habe  ^).  Der  Bericht  des  Johannes  ist  überdies 
öin  tendenziöser.  Er  erzählt  von  dem  Unglücke,  das  Venedig  durch  die 
Handelssperre  erlitten,  erst  nach  der  Flucht  der  Ealopriner,  um  den 
Verrath,  den  dies  Geschlecht  begangen,  greller  hervortreten  zu  lassen  ^). 

Jetzt  können  wir  auch  den  Zusatz  per  aquas  vestras,  der  sich 
in  dem  Capitel  über  den  freien  Handel  in  der  Urkunde  Otto  I.  findet, 
erklaren.  Es  soll  dadorch  dasselbe  ausgedrückt  werden,  was  in  dem 
Pactum  Otto  II.  durch  den  Zusatz  ad  vos  beabsichtigt  wurde.  Die 
Worte  per  aquas  vestras  also  in  der  Urkunde  Otto  L,  wie  diese  uns  im 
Liber  Blancus  und  Codex  Trivisanus  erhalten  ist,  anticipiren  spätere 
erst  durch  die  Beziehungen  Otto  EL  zu  Venedig  geschaffene  Zustände 
und  sind  also  gewiss  ein  freier  Zusatz  desjenigen,  der  dieses  Pactum 
auch  sonst  durch  Herübernahme  von  Sätzen  aus  der  Urkunde  Berengar  L 
verunechtet  hat 

Es  muss  auffallen,  dass  bei  allen  5  Verträgen  der  Codex  Trivi- 
sanus auf  dieselbe  Quelle  zurückgeht,  die  auch  dem  Liber  Blancus 
Yorgelegen  hat  Dass  diese  Quelle  nicht  die  Originalurkunden  sein 
können,  ist  klar.  Denn  der  Codex  Trivisanus  bemerkt  dort,  wo 
er  kein  EschatokoU  bringt,  ausdrücklich,  dass  der  Schluss  fehle: 
Beliqua    desunt     Da  man  nun  kaum    annehmen  kann,    dass   beide 


')  Sed  Omnibus  suam  iterum  preoeptum  imposnit  at  nulli  in  aliqua  sui 
imperii  parte  pervento  Venetioo  paroere  änderet    (Mon.  Germ.  SS.  7,  28). 

*)  Jobannes,  der  wabrsobeinlioh  dem  Geschlecbte  der  Orseoler  angebOrte  oder 
üun  wenigstenB  treu  anbing,  bat  die  Kalopriner  als  Todfsinde  der  mit  den  Or* 
Koli  vencbwagerten  liaorooener  wobl  niobt  bloss  ibres  Verrathes  wegen  gebasst 

6* 


68  Fanta. 

zafallig  dieselben  Einzelcopien  benützen,  so  ergiebt  sich  der  Schluss, 
dass  beide  auf  ein  und  dieselbe  Sammlung  venetianischer 
Staatsverträge  zurückgeben.  Auf  eine  solche  Sammlung  weisen 
die  Worte  eines  Transsumptes  der  Besitzbestätigung  Earl  111.  vom 
Jahre  1382  hin  ^) :  Hoc  est  exemplum  cuiusdam  privilegii  quod  re- 
peritur  in  archiyo  publico  seu  cancellaria  communis  Yeneciarum  in 
quodam  libro  autentico  et  antiquo  in  quo  privilegia  et  scripture 
autentice  conscripta  sunt.  Unter  dem  Liber  autenticus  kann  nicht  der 
erste  Band  der  libri  pactorum  verstanden  sein,  obwohl  sich  hier  die  Ur- 
kunde Earl  III.  findet.  Denn  dieselbe  Bemerkung  befindet  sich  auch  in 
einem  ebenfalls  1882  angefertigten  Transsumpt  von  Stumpf  Beg.  540 
(Arch.  di  Stato  zu  Venedig,  pacta  n.  100),  welche  Urkunde  zwar  auch  im 
Liber  pactorum  I  f.  111  anzutreffen  ist,  aber  erst  in  einer  Abschrift  des 
15.  Jahrh.  nach  einem  1419  Mai  13  angelegten  Transsumpt  ^).  Der  liber 
autenticus  ist  also  ein  schon  lange  Tor  1382  angelegtes Chartular.  Ueber 
die  Zeit,  in  welcher  diese  Sammlung  angelegt  wurde.  Über  den  Charakter 
dieser  uns  yerlornen  Sammlung  kann  ich  mich  nicht  aussprechen. 
Man  müsste  den  ganzen  Inhalt  des  Codex  Triyisanus  mit  dem  des 
Liber  Blancus  vergleichen,  die  beiden  gemeinsamen  Urkunden  in  Bezug 
auf  ihre  Provenienz  untersuchen,  man  müsste  endlich  dies  ausscheiden^ 
was  der  Codex  Trivisanus  den  Libri  pactorum  oder  andern  Quellen 
entnommen  hat.  Auch  ein  Vergleich  mit  dem  Liber  Albus  wäre  nicht 
zu  umgehen.     Zu  einer  solchen  Untersuchung  steht  mir  das  Material 

nicht  zu  Gebote. 

IL 

Der  älteste  der  uns  erhaltenen  Verl  rage  ist  der  Lothars  von  840 
Wir  können  aber  keinen  Augenblick  darüber  im  Zweifel  sein^  dass 
diesem  schon  mehrere  andere  vorausgegangen  sind  und  dass  von  den 
nach  840  fallenden  Verträgen  nur  ein  Theil  erhalten  ist.  Da  diese 
Pacta  bis  auf  die  Zeit  Otto  L,  welcher  ewige  Geltung  seines  Ver- 
trages bestimmte,  nur  auf  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  abge- 
schlossen wurden,  so  ist  die  Annahme  einer  oftem  Wiederholung 
derselben  nicht  zurückzuweisen.  Schon  der  Vertrag  von  840  nimmt 
auf  ein  früheres  Pactum  Bezug,  das  nicht  gar  lange  Zeit  zuvor  ab- 
geschlossen worden  ist.  Denn  Lothar  verpflichtet  sich  alle  Vene- 
tiauer  auszuliefern,  welche  seit  dem  Abschlüsse  eines  frühern  zu  Ba- 
venna  abgeschlossenen  Vertrages  flüchtig  geworden  sind  3) ;  weiterhin 

0  Hormayr  Gesch.  Tirols  Ib,  38  n.  1.  >)  Da  St  540  wohl  im  TrivisanuB, 
nicht  aber  auch  im  Liber  blancus  erhalten  ist,  so  kann  der  L.  b.  nicht  dem  Liber 
autenticus  et  antiquus  gleichgesetzt  werden.  *)  postquam  pactum  anterius  &ctutu 
fuit  Ravennae. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  69 

wird  von  der  Er  neuer  ang  dieses  Vertrages  gesprochen  ^)  und  einmal 
wird  sogar  auf  die  ausf&hrlichern  Bestimmungen  de  quibus  in  ante- 
riori  pacto  continetur  Bezug  genommen.  Diese  Beziehungen  auf  ein 
firdheres  Factum  sind  dann  auch  in  die  spatern  Verträge  übergangen 
und  zwar  so,  dass  in  der  zuerst  angezogenen  Stelle  der  Ortsname 
immer  entsprechend  verändert  wird.  Wenn  aber  Earl  III.  alle  seit 
dem  9  frohem  '  zu  Pavia  abgeschlossenen  Vertrage  flüchtig  gewordenen 
Venetianer  auszuliefern  verspricht,  so  dürfte  hier  wohl  nicht  auf  das 
40  Jahre  zuvor  abgeschlossene  Factum  Lothars  Bezug  genommen  sein, 
obwohl  dieses  zu  Favia  ausgestellt  ist.  Da  der  Vertrag  Lothars  schon 
845  abgelaufen  war,  so  hat  man  es  in  Venedig  gewiss  nicht  ver- 
säumt, denselben  wieder  zu  erneuem.  Da  in  dieser  Zeit  Pactum  und 
Besitzbestätigung  noch  nicht  vereinigt  sind,  so  ist  es  wahr- 
scheinlich, dass  die  Venetianer  mit  der  Erneuerung  einer  Besitz- 
bestAtigung  auch  die  des  Factums  erlangt  haben.  Von  Ludwig  ü. 
ist  ein  Factum  nicht  erhalten,  wohl  aber  eine  bis  jetzt  noch 
nicht  publicirte  Besitzbestätigung  von  856  März  23.  Die  Geltung 
des  Vertrages  wird  schon  in  einer  Urkunde  Ludwigs  für  Cremona 
von  852  vorausgesetzt  ^),  in  welcher  den  Venetianem  das  Becht  vorbe- 
halten wird,  die  Hafenabgaben  nach  alter  Gewohnheit  zu  bezahlen. 
Hier  kann  natürlich  nicht  der  schon  längst  abgelaufene  Vertrag  von 
840  gemeint  sein,  sondern  ein  Pactum,  das  etwa  847 — 851  ab- 
geschlossen worden  ist  Der  Vertrag  wurde  dann  bei  der  Zusammen- 
kunft Ludwigs  mit  den  Dogen  Petrus  und  Johannes  Tradonicus  in 
Brondolo  erneuert  ^).  Schon  in  der  Besitzbestätigung  Karls  aber  wird 
den  Venetianem  auch  der  freie  Handelsverkehr  und  die  Bestimmungen 
über  das  Bipaticum  bestätigt,  die  wir  sonst  nur  in  den  Pacta  an- 
treffen, ja  es  wird  sogar  ausdrücklich  auf  die  Bestimmungen  des 
Factums  Bücksicht  genommen  ^).  Dies  übergeht  dann  auch  in  die 
zunächst   folgenden   Besitzbestätigungen.     Wido  nimmt  eine   weitere 


<)  nt  quicumque  poet  renovatiomem  huiiis  pacti  confugium  fedt  parti 
▼estrae  reddantur.  Eoblsohütter  S.  81  versteht  unter  dem  zu  Bavenna  ab- 
geschloflsenen  paotnm  anterios  den  Vertrag  swischen  Paulatins  und  Liutprand. 
Lothar  kann  sich  aber  doch  nicht  zur  Auslieferung  von  Leuten  verpflichten,  die 
vor  etwa  120  Jahren  flüchtig  geworden  sind.  Romanin  1,175  glaubt  darunter 
einen  Vertrag  von  828  verstehen  zu  müssen;  doch  Iftsst  sich  dies  nicht  begründen. 

•)  Böhmer  Reg.  Kar.  629  und  CD.  Langob.  297  n.  175.  ')  Johannis 
Ghxon.  Venetnm  S.  18;  die  Worte  dileetionis  ac  pads  vincnlum  bezeichnen 
bei  Johannes  wie  überhaupt  bei  den  Schriftstellern  des  9.  und  10.  Jahrhunderts 
den  Absohluss  eines  Pactums.  Dandulo  col.  180  folgt  hi^lr  dem  Johannes.  ^)Der 
Stenog  und  sein  Volk  soüen  nicht  belfistigt  werden  in  finibus  Civitatis  nove  vel 
Meledisse  dve  in  viUa  que  dioityr  Caput  argeris  .  .  .  aut  in  ceteris  locisde  quibus 


70  Fanta. 

Bestimmung  der  Facta  in  die  Besitzbestätigung  auf,  indem  er  ver- 
ordnet, dass  bei  Streitigkeiten  über  die  Besitzungen  der  Dogen  nach 
den  Bestimmungen  des  Pactums  verfabren  werden  sollte  ^).  In  die 
Besitzbestätigungen  Budolfs  und  Hugo's  dringt  dann  aus  den  Ver- 
trägen hocb  die  Bestimmung  über  den  von  den  Yenetianern  zu  leis- 
tenden Tribut  ein.  Es  ist  also  sebr  wabrscbeinlicb,  dass  von  Wido, 
Budolf  und  Hugo  besondere  Pacta  nicht  ausgestellt  wurden,  dass  man 
sich  damit  begnügte,  die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Verträge  in 
die  Besitzbestätigungen  aufzunehmen.  Dies  bezeichnet  einen  Erfolg 
der  Venetianer  insofern,  als  ihnen  eine  Beihe  der  durch  die  Pacta 
nur  für  einen  beschränkten  Zeitraum  zugestandenen  Bechte  nun  für 
immer  verliehen  werden;  und  während  noch  das  Pactum  Berengar  I. 
nur  eine  Geltung  von  fünf  Jahren  haben  soll,  wurde  unter  Otto  I. 
der  Vertrag  für  ewige  Zeiten  abgeschlossen.  Doch  scheint  schon 
Berengar  n.  ein  Pactum  ausgestellt  zu  haben,  da  unter  Otto  L  auf 
auf  einen  zu  Bavenna  abgeschlossenen  Vertrag  Bezug  genommen  wird. 
Das  Pactum  Earl  UL  kann  natürlich  nicht  gemeint  sein,  da  es  ja 
keinen  Sinn  hätte  anzunehmen,  dass  Otto  sich  verpflichtet  habe 
Flüchtlinge  auszuliefern,  die  vor  &st  neunzig  Jahren  aus  Venedig  ge- 
flohen sind.  Unter  Otto  I.  sind  Pactum  und  Besitzbestätigung  von 
einander  getrennt  ausgestellt  worden  und  letztere  erscheint  deshalb 
wieder  in  der  altern  Fassung  wie  sie  auch  die  Urkunde  Lothars  bietet, 
hat  also  nicht  die  übrigen  erst  unter  Lothars  Nachfolgern  gemachten 
umfangreichen  Zusätze,  die  den  Pacta  entnommen  sind,  theilweise  aber 
auch  neue  Verleihungen  enthalten.  Doch  schon  unter  Otto  II.  ver- 
einigte man  die  beiden  Urkundenserien  wieder,  aber  nicht  wie  früher 
in  der  Besitzbestätigung,  sondern  so,  dass  das  erste  Capitel  des  Pactums 
den  wesentlichen  Inhalt  der  Besitzbestätigung  wiederholt.  Dabei  ist 
es  fortan  geblieben:  besondere  Besitzbestätigimgsurkunden  nach  dem 

in  eorum  pacto  relegitur,  d.  h.  in  denjenigen  Ortschaften,  die  in  den  Pacta  als 
VertragsohliesBende  von  venetianisoher  Seite  genannt  werden. 

*)  T7t  fli  de  eis  aliqua  contentio  orta  faerit  et  ad  inramentum  causa  perve- 
nerit,  secundum  seriem  paoti  definiatur  per  electOB  duodecim  iuratores;  man 
Vergleiche  die  pfondrecbtlichen  Bestimmungen  des  Paotams :  bei  Requizirung 
flüchtiger  Sclaven  pzebeat  saoramentam  duodecim  electi  quod  ibi  nee  susoepti 
ftieiint  eta;  wird  der  Eid  verweigert,  so  tritt  die  Pftndung  ein;  bei  Redhti- 
händeln,  die  den  Werth  von  zwölf  venetianischen  Pfund  erreichen  oder  übersteigen, 
ist  der  Eid  von  zwOlf  Erwählten  zu  leisten:  per  duodecim  electos  inratores  per- 
veniat  .  .  .  nam  d  ultra  duodecim  librarum  questio  luerit,  inratores  ultra  duo- 
decim non  ezcedftnt.  Mit  diesen  Beziehungen  auf  ein  Pactum  sind  alao  die  nna 
bekannten  Verträge  gemeint,  nicht  aber,  wie  Simson  Jahrb.  des  frfiak.  ReiehB  anter 
Karl  dem  Grossen  S.  600  annehmen  mOohte,  der  Vertrag  mit  liutprand. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  71 

Muster  der  von  Lothar  L  treffen  wir  nicht  mehr  an.  Unter  Otto  IL 
wurde  aber  noch  yor  dem  Jabre  983  bald  nach  dem  Begierungsan- 
tritte des  Dogen  Vitalis  Candiano  (978 — 979)  ein  Vertrag  abge- 
schlossen, von  dem  wir  aber  nur  eine  kurze  Notiz  bei  Johannes 
Diaconus  haben  ^).  Es  ist  gewiss  ganz  unrichtig,  wenn  Bomanin  die 
Urkunde  in  der  Otto  ü.  den  Venetianem  freies  Geleit  zusichert,  für 
diesen  Vertrag  hält.  Der  uns  noch  erhaltene  Akt  über  die  Yom  Kaiser 
Torgenommene  Handlung  weist  dieselbe  unzweifelhaft  erst  dem  Juni 
983  zu;  sie  ist  wie  wir  bereits  ausgef&hrt  haben,  die  ZnrQcknahme 
der  von  dem  Kaiser  anbefohlenen  Handelssperre. 

Ich  werde  nun  die  Frage  zu  erörtern  haben,  in  welche  Zeit  der 
erste  Abschluss  des  Vertrages  zu  setzen  ist;  ich  habe  dabei  immer 
einen  Vertrag  im  Auge,  der  im  wesentlichen  denselben  Inhalt  hat 
wie  das  Pactum  Lothmrs  von  840.  Die  italienische  Stadteliste,  die 
wir  im  Vertrage  Lothars  lesen,  ist  gewiss  erst  in  karolingischer  Zeit 
festgestellt  worden.  Denn  es  ist  wenig  wahrscheinlich,  dass  Co- 
machio,  Barenna,  Cesena,  Bimini,  Pesaro,  Fano,  Sinigaglia,  Ancona, 
Umana,  Fermo  und  Citta  di  Penne  von  Liutprand  oder  Aistulf 
in  einen  Vertrag  mit  Venedig  aufgenommen  wurden.  Die  Erobe- 
rungen Liutprands  erstreckten  sich  lange  nicht  Ober  den  ganzen 
Ezarchat  und  die  Pentapolis  und  waren  zum  grossen  Theile  nur 
vorübergehende.  Auch  unter  Aistulf  war  die  Herrschaft  der  Lango- 
barden in  diesen  Gegenden  viel  zn  umstritten  und  die  Hoffnung  auf 
einen  Wiedergewinn  dieser  Landschaften  durch  die  Griechen  noch 
nicht  ausgeschlossen«  Im  übrigen  fSllt  die  Eroberung  des  Exarchats 
durch  Aistulf  erst  in  das  Jahr  751  ^)  und  schon  754  wurde  er  durch 
Pippin  zu  einem  Vertrage  gezwungen,  in  welchem  er  sich  zur  Aus- 
lieferung Bayennascum  aliis  diversis  civitatibusyerpflichten  musste.  Im 
J.  756  befindet  sich  bereits  ein  Theil  der  in  den  Vertragen  mit  Venedig 
genannten  Städte  in  den  Händen  des  Papstes  (Comachio,  Bavenna 
Cesena,  Bimini,  Fano,  Sinigaglia)  und  757  lieferte  Desiderius  Gayello, 
Ancona  und  Umana  aus  ^.  Ueber  Gittä  di  Penne  scheint  sich  die 
Herrschaft  der  langobardischen  Konige  überhaupt  nicht  erstreckt  zu 
haben.  Da  aber  auch  die  Bewohner  yon  Istrien,  die  frühestens  788 
der  frankischen  Herrschaft  unterworfen  wurden  ^)  in  dieser  Liste  er- 

I)  Hon.  Qenn.  88.  1,21:  Qni  (loilicet  Vitalis  patriarcha)  a  doce  inter. 
peUatos  com  tuis  nonÜia  ad  paoem  inter  impeEatorem  et  Venetioos  consolidan- 
dsm  Teutonieam  petiit  regionem,  qoeniam  duciB  Petri  interfectione  ammodum 
iilot  eiecrabiles  ezoeosque  habebat;  firmato  antem  federe  ad  propria  reyersos  est 
*)  Abel,  Der  Untecgang  des  Longobaidenreidis  28  ff.  *)  Härtens,  Die  rOmisohe 
tage  (Stattgart  ISSI)  49,  6S,  61.  «)  Dflmmler,  Ueber  die  titeete  Gesck.  der 
SlftTen  in  Dalmatiea,  Sitzungsberiobte  der  Wieaar  Akademie  20,  S88. 


72  Fanta. 

scheinen,  so  kann  das  Yerzeichniss  der  italienischen  Städte  so  wie  es 
uns  im  Pacfcam  Lothars  vorliegt  erst  unter  Karl   dem   Grossen  ent- 
standen sein.    Vor  Karl  können  also  von  den  im  Vertrage  Lothars 
stehenden  Städten  nur  die  Bewohner  von  Giyidale  del  Friuli,  Geneda, 
Treyiso,  Yicenza  und  Monteselice  in  einen  Vertrag  mit  Venedig  auf- 
genommen worden  sein.     Padua,  Ferrara,  Verona,  Fayia,  Mailand  und 
Gremona,  von  welchen  die  beiden  erstem  erst  unter  Karl  IIL,  die  an- 
dern erst  unter  Otto  ü.  als  mit  Venedig  in  Vertrag  stehend  bezeichnet 
werden,  haben   wir  dabei  nicht  weiter  zu  berücksichtigen.     Es  sind 
das  Begünstigungen,   die  die  Venetianer  erst  später   erlangt  haben. 
Bei  den  vier  zuletzt  genannten  Städten  kann  dies  nicht  zweifelhaft 
sein,  da  sie  in  allen  Verträgen  bis  auf  Otto  IL  fehlen;  aber  auch  bei 
Padua  und  Ferrara  kann  man  nicht  annehmen,  dass  wir  sie  in  Folge 
der  schlechten  üeberlieferung  im  Pactum  Lothars  nicht  lesen.    Denn 
sie  fehlen  auch  in  der  Urkunde  Otto  L,   die  hier  dem  lotharischen 
Pactum  zu  folgen  scheint.    Ein  Vertrag   eines  langobardischen  Herr- 
schers mit  Venedig  konnte  sich  also  nur  auf  wenige  dem  Inselstaate 
benachbarte  Landstädte  erstreckt  haben  und  hat  desshalb  wohl  kaum 
die  Bestimmung   über  den   Seeyerkehr  der  italienischen  Städte  ent- 
halten.   Eine  solche  Bestimmung  konnte  erst  eingeführt  werden,  als 
eine  Anzahl  yon  Seestädten  wie  Gomachio,   Bayenna  und  andere  in 
den  Vertrag  eingeschlossen  wurden. 

Vor  dem  Jahre  788  stand  aber  Karl  der  Grosse  gewiss  noch  in 
keinem  .  Vertrage  mit  Venedig.  Denn  auf  königlichen  Befehl  wurde 
den  yenetianischen  Eaufleuten  der  Handel  im  Exarchate  und  der  Pen- 
tapolis  untersagt  und  sie  selbst  aus  den  Besitzungen,  die  sie  in  diesen 
Landschaften  hatten,  yertrieben  ^).  Solche  feindliche  Massregeln  gegen 
die  Venetianer,  welche  als  ünterthanen  des  griechischen  Beiches  galten, 
häogen  jedenfalls  mit  den  Feindseeligkeiten  zusammen,  die  seit  887 
zwischen  Karl  und  den  Griechen  ausbrachen  2).  Die  Sperre  musste 
den  handeltreibenden  Inselstaat  schwer  schädigen.  Dazu  kam,  dass 
durch  die  Eroberung  Istriens'^und  die  Erwerbung  Dalmatiens  die  Ve- 


<)  Papst  Hadrian  schreibt  an  Karl :  Ad  aures  dementissimae  regalis  excel* 
lentiaeTyestrae  intimantes  inootescimus :  quia,  dum  yestra  regalis  in  triumpbis 
Victoria  predpiendum  emisit,  ut  a  partibus  Ravennae  seu  Pentapolüs  ezpelle- 
rentur  Venetid 'ad  negotiandum,  nos  illioo  partibus  illis  emisiiniis,  yestram  adim- 
plentee  regalem  voluntatem.  Insuperetad  ardiiepisoopum  praedpiendum  direximuB, 
ut  in  quolibet  territorio  nostro  iure  sanctae  Rayennate  eodesiae  ipsi  Venetid  preddia 
atque  possesdones  haberent,  omnino  eos  eiinde  expdleret.  (Jaff(§  Mon.  Carolina 
276  n.  94  yerlegt  den  Brief  zwischen  784—791.  Dass  er  nidit  vor  787  gesetzt 
werden  kann,  bemerkt  Hamack  Das  karol.  und  bjz.  Rdoh  S.  82  f.  *)  Abel,  Jahrb. 
des  frSnkisdien  Rdohs  unter  Karl  dem  Grossea  1,471. 


Die  Vertrfige  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  73 

netianer  ganz  vom  fränkischen  Gebiete  eingeschlossen  waren,  für 
welches  die  Handelssperre  wohl  ebenso  galt  wie  im  E^archate  und 
der  Pentapolis,  über  welche  Gebiete  wir  zufällig  durch  einen  Brief 
des  Papstes  unterrichtet  sind.  Die  Zukunft  Venedigs  konnte  nur 
durch  ein  friedliches  Verhältniss  des  griechischen  Beiches  zur  Mo- 
narchie Karls  gesichert  werden.  Als  nun  die  Friedensverhandlungen 
mit  den  Griechen  im  Jahre  803  gescheitert  waren,  entschloss  man 
sich  in  Venedig  nach  vielen  innern  Kämpfen  und  Unruhen  ^)  zu  einer 
Unterwerfung  unter  das  fränkische  Beich,  wohl  desshalb,  um  auf 
diese  Weise  sich  den  Folgen  der  Handelssperre  zu  entziehen.  Karl 
erreichte  das  was  Otto  IL  durch  dieselben  Mittel  fast  zweihundert 
Jahre  später  vergebens  anstrebte.  Bald  nach  Weihnachten  805  er- 
schienen Obelierius  und  Beatus  die  Dogen  von  Venedig  mit  Abge- 
sandten der  damals  gleichfalls  unter  griechischer  Herrschaft;  ste- 
henden Seestädte  Dalmatiens  am  Hofe  Karls  zu  Diedenhofen,  um  unter 
üeberreichung  glänzender  Geschenke  ihre  Unterwerfung  anzukündigen  ^). 
Dass  Jamals  wirklich  eine  Unterwerfung  erfolgte,  ersieht  man  daraus, 
dass  Einhard  später  die  Venetianer  der  Untreue  beschuldigt  und  dass 
Karl  in  dem  mit  den  Griechen  812  abgeschlossenen  Frieden  Venedig 
und  die  dalmatinischen  Seestädte  an  die  Griechen  abtrat.  Nach  dem 
Berichte  Einhards  wurde  damals  auch  das  Verhältniss  Venedigs  zum 
fränkischen  Beiche  geordnet.  Worin  diese  ordinatio  bestand,  erfahren 
wir  zwar  nicht;  doch  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  dass  es  den 
Venetianern  in  erster  Linie  daran  gelegen  sein  musste  die  Zurück* 
nähme  jener  Massregeln  zu  erwirken,  welche  ihren  Handel  im  Exar- 
chate  und  der  Pentapolis  unmöglich  machten.  Eine  Anzahl  Bestim- 
mungen aber  in  den  venetianischen  Verträgen  sind  derart,  dass  sie 
ganz  gut  als  eine  Zurücknahme  der  frühem  feindseligen  Massregeln 
sich  darstellen,  so  insbesondere  das  Capitel  über  den  gegenseitigen 
freien  Handelsverkehr.  Wenn  endlich  von  den  im  Vertrage  genannten 
Städten  zwei  Drittel  dem  Exarchate  und  der  Pentapolis  angehören, 
so  konnte  das  ein  Hinweis  daraufsein,  [dass  durch  die  ordinatio  eben  jenes 
ftlr  diese  beiden   Gebiete    erlassene    Verbot    widerrufen  werden  soll 


*)  Vgl.  darüber  und  über  d^,8  VerhSltniss  Karls  zu  dem  vertriebenen  Patri  arcben 
FortunatoB  von  Grado  Bomanin  und  8.  Dellagiacoma  Fortunato  da  Trleste  patriarca 
di  tSiadoim  ArcbeografoTriestino,  Nuova  Serie  III  849  £,  Hamack  45  ff.  ')  Einhard 
Ann.z.  J.  806(Mon.Germ.SS.  1, 195):  Statim postnatalem  Domini  venerunt  Willeri 
etBeatns,  dnoea  Venetiae,  nee  non  et  Paulus  dux  Jaderae  atque  Donatus  eiuadem 
dvitatis  episcopus,  legati  Dalmatarum,  ad  praesentiam  imperatoris  cum  magnis 
donis.  £t  facta  est  ibi  ordinatio  ab  imperatore  de  ducibus  et  po- 
polid  tarn  Venetiae  quam  Balmatiae.  Vgl.  Dümmler  a.  a.  0.  885  und 
Sinuon  Jahrb.  des  fränkischen. Reichs  unter  Karl  dem  Grossen  2,8SS  ff, 


74  Fanta. 

Von  den  einzelnen  Bestimmungen  des  Vertrages  sind  mir  zwei 
aufgefallen,  die  fQr  das  Jahr  840  nicht  mehr  zu  passen  scheinen. 
In  einem  Gapitel  wird  festgesetzt  ut  quandocumque  mandatum  do- 
mini  imperatoris  .  .  .  nohis  nuntiatum  fiierit,  inter  utrasque  partes  ad 
vestram  solatium  contra  generationes  Sclayorum  inimicos  scilicet 
yestros  in  quo  potuerimus  solatium  praestare  debeamus:  zugleich 
verpflichten  sich  dieselben  keine  Feinde  zu  unterstützen,  qui  contra 
yosvestrasque  partes  sunt.  Da  der  Kaiser  hier  in  dritter  Person  erscheint, 
so  fragt  es  sich,  wer  unter  der  ersten  und  wer  unter  der  zweiten 
Person  zu  verstehen  sei.  Da  sich  gleich  im  ersten  und  sechsten  Gapitel 
die  kaiserliche  Partei  verpflichtet  darauf  zu  achten,  dass  keine  feind- 
lichen Einfalle  in  venetianisches  Gebiet  gemacht  werden,  so  hätte  es 
keinen  Sinn  anzunehmen,  dass  sich  die  kaiserliche  Partei  auch  ver- 
pflichte keinen  Feind  gegen  Venedig  zu  unterstützen.  Beide  Bestim- 
mungen enthalten  ja  im  wesentlichen  dasselbe,  und  wenn  sie  sich 
nicht  ganz  decken,  indem  hier  von  excursus  dort  von  inimici  die 
Bede  ist,  so  ist  doch  so  viel  klar,  dass  in  dem  zweiten  Falle  die  Ve- 
netianer  eine  Verpflichtung  übernehmen  und  so  ein  ihnen  um  einige 
Gapitel  früher  eingeräumtes  Becht  recompensiren.  Dann  müssen 
wir  aber  auch  annehmen,  dass  nicht  die  kaiserlichen  ünterthanen, . 
sondern  die  Venetianer  sich  zur  Hilfeleistung  gegen  die  Slaven  ver- 
pflichten. Wir  werden  später  sehen,  dass  sich  dies  Gapitel  in  einem 
Theile  der  Urkunde  befindet,  welcher  auch  andere  Verpflichtungen 
der  Venetianer  enthält  ^).  Die  Venetianer  also  verpflichten  sich  auf 
Befehl  des  Kaisers  die  mit  ihnen  in  Vertrag  stehenden  Städte  mit 
einer  Flotte  gegen  die  Slaven  zu  unterstützen.  Unter  diesen  Slaven 
werden  wir  wohl  vorzüglich  die  seeräuberischen  Narentaner  zu  ver- 
stehen haben.  Um  840  aber  war  gerade  Venedig  mit  der  Bekämpfung 
der  Slaven  vollauf  beschäftigt.  Schon  823  schliesst  der  Doge  Jo- 
hannes Partecipatius  einen  Frieden  mit  den  seeräuberischen  Naren- 
tanern  und  Petrus  Tradonicus  hat  839  also  gerade  ein  Jahr  vor  dem 
Abschluss  des  Pactums  mit  Lothar  die  Kroaten  und  Narentaner  zu 
bekämpfen.  Noch  häufiger  werden  die  Kämpfe  in  späterer  Zeit;  846 
bedrohen  die  Kroaten  sogar  Venedig  und  zerstören  Caorle^).  Wir 
würden  also  für  das  Jahr  840  eine  Fassung  des  Gapitels  erwarten,  in 
welcher  beide  Parteien  zu  gegenseitiger  Unterstützung  auf  gleich- 
massige  Weise  verpflichtet  werden,  nicht  aber  eine  Fassung,   die  nur 

M  Romanin  1,175  und  Marin  2,  85  sehen  in  dieeem  Gapitel  Verpfliphtungen 
der  kaiserlichen  Partei.  *)  Dümmler,  SitEungsbenehte  der  Wiener  Akademie  20, 
876,  898  f;   400. 


Die  7ertrftge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98 S.  75 

eine  Hilfeleistang  der  Venetianer  in  Aussicht  nimmt  Aber  auch  in- 
sofern mu88  diese  Fassung  für  das  Jahr  840  Bedenken  erregen,  als 
sie  eine  Gefahr  fQr  die  yenetianische  Selbständigkeit  enthalt,  da  sie 
dem  Kaiser  ein  Mittel  in  die  Hand  gibt  bei  gewissen  Gelegenheiten 
die  Venetianer  zur  Heeresfolge  zu  verpflichten.  Die  Fassung  dieses 
Capitels  scheint  demnach  auf  eine  Zeit  zurückzugehen,  in  der  die 
Venetianer  sich  dem  Einflüsse  des  frankischen  Beiches  nicht  ohne 
GefiJir  entziehen  konnten,  also  entweder  auf  die  ordinatio  des  Jahres 
805,  oder  aber  auf  die  Zeit  unmittelbar  nach  dem  Kriege  Fippins 
gegen  Venedig  yom  Jahre  810,  nach  welchem  die  Venetianer  sich 
auch  zur  Leistung  eines  Tributes  verpflichten  mussten  ^).  So  viel  wir 
wissen,  gelangte  die  Bestimmung  dieses  Capitels  nie  zur  praktischen 
Ausf&hmng.  Ja  es  scheint,  dass  man  schon  im  9.  Jahrk  damit  nichts 
rechtes  anzufangen  wusste.  unter  Berengar  I.  hat  man  durch  einen 
kleinen  Zusatz  das  ganze  Gapitel  wesentlich  zu  Gunsten  der  Vene- 
tianer verändert  Denn  während  nach  den  frühern  Verträgen  die 
Hilfe  zu  leisten  ist,  ist  contra  generationes  Sclavorum  inimicos  sci- 
licet  vestros,  soll  sie  nach  dem  Factum  Berengars  contra  gentes 
Sclavorum  inimicos  scilicet  nostr  os  vestrosque  erfolgen.  Dieser  Zusatz 
leigt  deutlich,  dasa  man  auch  zur  Zeit  Berengars  in  diesem  Capitel  der 
frühem  Vertrage  eine  einseitige  Verpflichtung  der  Venetianer  erblickte. 
Sie  wurde  aber  jetzt  dahin  verändert,  dass  die  Venetianer  nur  gegen 
einen  gemeinsamen  Feind  zur  Hilfe  verpflichtet  sind.  Nur  tritt  eine 
gemeinsame  Operation  auch  jetzt  erst  auf  Befehl  des  Königs  ein.  Sie 
hätte  also  für  die  Venetianer  nur  dann  von  Vortheil  sein  können, 
wenn  auch  Berengar  ein  Interesse  an  der  Bekämpfung  der  Slaven 
an  der  dalmatinischen   Küste   gehabt  hätte.     Auch  Dandulo  bemerkt 


^  Ich  ziehe  nur  aus  der  eigenthümlichen  Fassung  dieses  GapitelB  meine 
Schlüsse.  Im  übrigen  könnte  es  auch  auffallen,  dass  hier  wohl  eine  Be- 
kSmpfong  der  seerftuberisohen  Slaven  in  Aussicht  genommen  wird,  nicht  aber 
die  der  Saracenen,  die  mindestens  seit  840  auch  die  Küsten  der  Adria  zu  plündern 
anfingen  (Dümmler  a.  &  0.  898  f.).  Hier  trafen  die  Interessen  des  Kaisers  mit 
denen  der  Venetianer  zusammen.  Die  Bekämpfung  der  Saracenen  mit  Hilfe  der 
Venetianer  wurde  schon  846  in  Aussicht  genommen  (vgl.  das  von  Maassen 
mitgetheilte  Oapitolar  in  den  Sitzungsb.  der  Wiener  Akademie  46,7  S.  71). 
Warum  also  erscheinen  nur  die  Slaven  in  diesem  Capitel,  wenn  auch  die  Sara- 
cenen Seerftuberei  in  der  Adiia  betrieben  und  von  den  Venetianem  und  dem 
Kaiser  gewiss  mehr  gefürchtet  waren  als  die  Narentaner  oder  die  Kroaten?  Auch 
daraos  enieht  man,  dass  dies  Capitel  nicht  erst  840  festgestellt  sein  kann,  son- 
dem  SU  einer  Zeit  als  die  Saracenen  wenigstens  für  die  Adria  noch  nicht  geffihr» 
lieh  waren,  also  wohl  vor  887,  in  welchem  Jahre  sie  mit  der  Kroberong  Sioiliens 
begannen.    (Vgl.  Dümmler  a«  a^  0.  S98). 


7G  Fanta. 

^en  yeränderteu  Charakter  des  Capitela  aber  die  Slayenhilfe.  Er  irrt 
aber,  wenn  er  diese  Veränderung  schon  dem  Factum  Karl  111.  zu- 
schreibt, da  es  hier  noch  denselben  Wortlaut  hat  wie  im  Factum 
Lothar  L  Konnte  den  Yenetianern  auch  die  neue  Fassung  dieses  Capi- 
tels  kaum  praktischen  Vortheil  bieten,  so  hatten  sie  doch  so  viel  er- 
reicht, dass  eine  Bestimmung  geändert  wurde,  die  leicht  dazu  hätte 
benützt  werden  können,  dem  Inselstaate  lästige  Verpflichtungen  zu 
Gunsten  der  kaiserlichen  Unterthanen  aufzubürden.  Nachdem  es  diese 
Wandlung  durchgemacht  hatte,  konnte  dasselbe  ohne  Nachtheil  für 
beide  Farteien  einfach  fallen  gelassen  werden.  Das  geschah  unter 
Otto  L 

Aber  auch  ein  zweiter  Satz  hat  für  das  Jahr  840  keinen  Sinn. 
Es  wird  nämlich  bestimmt,  dass  die  Bewohner  von  Ghioggia  in  ihre 
Heimath  zurückkehren  und  dort  wieder  wohnen  dürfen.  Es  wird  also 
vorausgesetzt,  dass  die  Bewohner  von  Ghioggia  vertrieben  waren  und 
dass  der  Kaiser  sie  an  der  Bückkehr  hätte  verhindern  können.  Dies 
kann  sich  nur  auf  ein  Ereigniss  beziehen,  das  mit  dem  Kriege  Fip- 
pins  gegen  Venedig  vom  Jahre  810  in  Zusammenhang  steht.  Pippin 
griff  Venedig  von  Süden  aus  an.  Er  eroberte  Brondolo,  Ghioggia 
und  Falestrina  und  drang  bis  Albiola  vor  ^).  Die  von  den  Bewohnern 
verlassenen  Städte  wurden  von  Fippin  zerstört.  Dandulo,  dem  wir 
diese  Nachrichten  verdanken,  berichtet  auch  unmittelbar  nach  der  Er- 
zählung von  dem  zwischen  Karl  und  den  Griechen  abgeschlossenen 
Frieden  zum  Jahre  812  oder  813,  dass  die  Bewohner  von  Ghioggia 
in  ihre  von  Fippin  zerstörten  Städte  wieder  zurückkehrten  und  sie 
aufbauten  ^), 

Ich  glaube  also,  dass  es  keinem  Zweifel  unterliegen  kann,  dass 
die  angezogene  Stelle  im  Factum  Lothars  sich  auf  diese  von  Dandulo 
berichtete  Bückkehr  der  Ghioggioten  bezieht.  Es  ist  natürlich,  dass 
man  an  diese  Bestimmung  nicht  erst  840  gedacht  hat,  als  die  Ghiog- 
gioten längst  wieder  in  ihre  Heimath  zurückgekehrt  waren,  sondern 
dass  die  Stelle  aus  einem  Vertrage  stammt,  der  bald  nach  jenem 
venetianischen  Kriege  erfolgt  sein  mu^s.  Dass  aber  der  Vertrag  schon 
mit  Obelierius  und  Beatus  abgeschlossen  wurd*^,  halte  ich  nicht  für 
wahrscheinlich  s).    Karl  musste  die  beiden   Dogen  nach   der  ünter- 


')  Pagatis  Brondulensibos,  ClugensibuB  et  Palaefitrinensibus  ad  locum  quen- 
dam  qui  Albiola  vocatar  in  ripa  Mathemattoeiuds  portus  aitoatum  tandem  per- 
venit.  Muratori  88.  12,168.  ')  Clugieasee  autem  et  ceteri,  qui  Francorum  metu 
litoralia  domidlia  sna  reliquerant,  repatriantes  urbea  suas  in  soUtudinem  redactas 
renovare  coeperunt  (a.  a.  0.  168).  ')  So  auch  Simonsfeld  im  Archivio  Veneto 
21  —freilich  aus  andern  Grfinden,  denen  ich  nicht  zuBtimmen  kann.    Simaon, 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jiibre  98S.  77 

werfung  von  805  als  Bebellen  betrachten.  Schon  807  beim  Er- 
scheinen der  Flotte  des  Nicetas  erfolgte  der  Abfall  Venedigs  und 
offenbar  warde  er  im  Jahre  809,  als  Paulus  mit  seiner  Flotte  vor 
Venedig  lag.  Damals  hinterlrieben  sie  die  Friedensverhandlungen 
zwischen  Fippin  and  dem  griechischen  FlottenfQhrer.  Als  nun  die 
Unterhandlungon  des  Jahres  810  und  811  wirklich  zu  einer  Verstan* 
digung  zwischen  Karl  und  dem  griechischen  Reiche  fQhrten,  wurden 
die  beiden  Dogen  ihrer  Würde  entsetzt  und  nach  Konstantinopel  ge- 
bracht ^).  Ihro  Absetzung  erscheint  demnach  als  eine  von  den  Griechen 
an  Karl  gemachte  Concession.  Wir  verlegen  den  ersten  Abschluss 
des  Vertrages  wohl  am  besten  in  das  Jahr  812  oder  813  nach  der 
Batificirung  des  Friedens  mit  den  Griechen  durch  Karl  in  den  Anfang 
der  Begierung  des  Dogen  Agnellus  Participatius.  Damals  erfolgte 
auch  die  üebertragung  des  Begierungssitzes  nach  dem  Bialto^),  der 
im  Pactum  Lothars  an  der  Spitze  der  venetianischen  Gemeinden  steht. 
Eine  Urkunde  mit  theilweise  ähnlichen  Bestimmungen  hatte  Karl 
schon  früher  zu  Gunsten  der  Bewohner  von  Comachio  ausgestellt  ^). 
Die  Bestimmung  ein  über  die  Gerichtsbarkeit  erinnern  an  die  der  vene- 
tianischen Pacta;  doch  ist  eine  directe  Einflussnahme  auf  die  vene- 
idanischen  Pacta  nicht  anzunehmen.  Da  der  Vertrag  von  840  wörtlich 
mit  wenigen  Auslassungen,  Zusätzen  oder  Abänderungen  in  alle  fol- 
genden übergangen  ist,  so  wird  wohl  auch  der  Vertrag  von  812/13 
im  wesentlichen  denselben  Inhalt  und  Wortlaut  aufgewiesen  haben. 
Der  Umstand,  dass  bereits  für  840  antiquirte  Bestimmungen  anzu* 
treffen  sind  und  die  Beziehung  auf  die  ausführlichem  Bestimmungen 
eines  altem  Vertrages  weisen  gleichfalls  darauf  hin,  dass  der  Vertrag 
▼on  840  den  altern  Verträgen  einfach  nachgeschrieben  ist  Ausser 
der  ordinatio  von  805  haben  aber  im  Vertrage  von  812  jene  Ver- 
sprechungen Berücksichtigung  gefunden,  die  die  Venetianer  nach  dem 
Kri^e  von  810  an  Pippin  gemacht  haben  —  also  so  viel  wir  wissen, 
auch  die  Leistung  des  Tributes  ^). 

Jahrb.  des  fränk.  Reichs  unter  Karl  d.  Grossen  8.  422  bemerkt,  dass  ein  Friedens- 
vertrag mit  Venedig  erst  nach  Abtrennung  desselben  vom  Frankenrdohe 
miZ^lich  w&r. 

1)  Einhard  Ann.  zu  den  Jahren  806,  807,  809—811.  Vgl.  Simsen  a.  a.  0. 
S5S  £,  877  £,  S94  ff.  >)  Johannis  Chron.  Ven.  8.  15,  Simsen  a.  a.  0.  464. 
'}  Sickel,  Acta  Earolinorum  E.  79,  Mühlbachers  Reg.  Ear.  226  vom  J.  781  März  15. 
*)  Cönstantinus  Porphyrogenitus  De  administr.  imperii  ed.  Becker  im  Corpus 
SS.  Byzant  S,  124.  tiimson  in  den  Jahrb.  des  fränk.  Reichs  unter  Karl  dem  Ghrossen 
2,445  bezweifelt  die  Nachricht,  dass  sich  die  Venetianer  schon  810  zu  einem 
Tribute  verpflichtet  hätten,  weil  eines  solchen  erst  im  Pactum  Berengars  Erwäh- 
nung gcscbieht.    Doch  haben  wir  schon  oben  bemerkt,  dass  dies  Capitel  in  den 


78  Fanta. 

Eine  direkte  Nacliricht,  dass  dieser  Vertrag  schon  unter  Efirl 
dem  Grossen  abgeschlossen  worden  sei,  hat  sich  im  achten  Buche 
des  Chronicon  Altiuate  ^)  erhalten.  Der  Inhalt  desselben  zerfiUt  in 
drei  deutlich  von  einander  gesonderte  Bestandtheile  —  in  eine  Ge- 
nealogie der  Frankenkönige,  in  einen  Bericht  über  ein  Factum  Karls 
und  eine  ganz  sagenhafte  Erzählung  über  den  Krieg  der  Franken 
gegen  Venedig  im  Jahre  810  ^).  Auffallen  muss  es,  dass  der  Bericht 
über  das  Factum  dieser  sagenhaften  Erzählung  yorangestellt  ist,  wäh- 
rend wir  ihn  doch  erst  an  der  Stelle  erwarten  würden,  welche  uns 
von  dem  Abschlüsse  des  Vertrages  berichtet.  Dies  dürfte  ein  Hinweis 
darauf  sein,  dass  der  Verfasser  des  achten  Buches  sich  eben  zu  strenge 
an  drei  von  einander  ursprünglich  getrennte  Vorlagen  gehalten  hat. 
Im  Gegensatze  zu  der  ganzen  sagenhaften  Erzählung  enthält  dieser 
zweite  Theil  so  weit  wir  sehen  die  genauesten  Nachrichten. 

Zuerst  wird  erzählt,  dass  Karl  alle  Besitzungen  des  Herzogs  und 
der  antiquiores  unter  den  Venetianern  so  weit  sie  in  Italien  gelten 
waren  in  seinen  Schutz  genommen  habe.  Es  ist  damit  unverkennbar 
eine  Urkunde  gemeint,  wie  sie  uns  zuerst  in  der  Besitzbestätigung 
Lothars  von  841  entgegentritt  Hier  wird  den  Venetianern  der  un- 
gestörte Besitz  aller  innerhalb  des  Beiches  gelegenen  Güter  bestätigt 
quemadmodum  temporibus  avi  nostri  per  decretum  cum  Grecis  san- 
citum  possederunt.  Unter  den  antiquiores  des  Chronicon  Altinate 
sind  der  Fatriarch  und  die  Bischöfe  zu  verstehen,  die  in  der  Besitz- 
bestätigung von  841  neben  dem  ganzen  Volke  erwähnt  werden.  Dass 
die  Venetianer  für  den  Schutz  einen  census  pensionis  in  omnique 
anno  zu  bezahlen  hatten,  davon  ist  freilich  in  der  Besitzbestätigung 
Lothars  nicht  die  Bede.  Doch  wird  dieser  census  jedenfalls  dem  gleich 
darauf  erwähnten  tributum  gleichzusetzen  sein,  der  ein  besonderes 
Gapitel  in  den  Facta  bildet.  Dass  diese  Nachricht  direkt  auf  das 
Pactum  Karls  des  Grossen  zurückgeht,  ist  sicher,  denn  das  Ghron. 
Altinate  hat  noch  einige  wörtliche  Anklänge  an  das  betreffende  Gapitel 
der  Facta  aufzuweisen  ^). 

Yertzägen  Lothars  und  Karl  III.  wohl  absichtlich  weggelassen  wurde.  Aiuserdem 
ist  es  wenig  wahrscheinlich,  dass  sich  die  Venetianer  za  einer  so  weitgehenden 
Conoession  gerade  Berengar  L  gegenüber  zuerst  herbeigelassen  hätten. 

t)  Im  Archivio  stör.  it.  8,  220  f.  und  im  Andreas  Dandulo  89 ;  vgl.  8imson 
a,  a.  0.  594  &    ')  VgL  darüber  Simonsfeld  im  Archivio  Veneto  2],  167  ff. 

')  Ich  citire  das  Gapitel  aus  dem  Pactum  Otto  I.,  da  es  in  den  Pacta  Karl  IIL 
und  Lothars  fehlt,  das  Pactum  Berengars  aber  die  Höhe  des  Tributs  nur  auf  85 
Pfund  festsetzt.  Otto  L  scheint  wieder  auf  den  altem  Ansatz  zurückgegriffen  zu 
haben,  nachdem  seit  Berengar  L  die  von  Gonstantin  erwähnte  Verminderung  der 
uisprOnglichen  Höhe  des  Tributes  eingetreten  war. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  79 

Chron.  Alt  S.  220.  Pactum  Otto  I. 

Tarn  autem  ad  dux  ^)  confirmatum  Et  promisit  nobis  cunctusdu- 
et  ad  omni  populo  Yeneticae  catus  Yeneticorum  et  succes- 
constabilitum  et  coUaudatum  est,  soribas  nostris  pro  huiua  pacti 
ut  in  qninquaginta  denario-  foedere  annualiter  ...  persol- 
rnm^)  Yeneticorum  libras  in  yere  libras  suorum  dena- 
tributumomniqueregorumpersol-  riorum  quinquaginta. 
yendum  fuisset  per  hoc  pacti 
preceptum. 

Hierauf  werden  die  Bestimmungen  über  den  Handel  und  das 
Bipaticum  erwähnt  auch  hier  mit  einem  wörtlichen  Anklang  an  die 
uns  bekannten  Yertrage: 

Chron.  Alt.  S.  221.  Lothar. 

Karolus  iste  imperator  confirma-  Negotii  autem  inter  partes 
yit  inter  Italiae  et  Yeneticae  re-  lieeut  dare  . . .  De ripatico  yero  . . . 
gionis  omnia  per  ordinem  con-  stetit,  ut  secundum  antiquam 
snetudinis  marcbae  dare  et  consuetudinem  debeamustol- 
negotium  habere.  lere  .  .  . 

Auch  zwei  Elöster  konnten  sich  der  Ounst  Karls  erfreuen ;  worin 
diese  bestand,  geht  aus  dem  unklaren  Berichte  des  Chronicon  nicht 
heryor.  Das  eine  dieser  Klöster  ist  das  in  Brondolo  mit  einer  dem 
Bnsengel  Michael  und  einer  zweiten  der  heiligen  Dreifaltigkeit  ge- 
weihten Kirche.  In  den  spätem  Facta  und  Besitzbestätigungen  wird 
dieses  Klosters  nicht  erwähnt.  In  einer  Urkunde  Friedrich  I.  aber 
yon  1177  August  3  (St.  4207)  wird  dem  Bischöfe  Leonhard  von  Tor- 
eello  iuzta  .  .  .  Garoli  yidelicet  et  Lotharii  .  .  .  decreta  unter  anderm 
bestätigt  sancti  Michaelis  ecclesia  .  .  .  cum  territorio  suo  et  fossato 
quo  statutus  est  terminus  tempore  Garoli  inter  Yeueticos  et  Lange- 
bardos  unum  caput  exiens  in  fluyio  Scilae  et  aliud  in  fluyio  Jario 
diseurrente  yero  Seile  per  meginas  usque  Senegiam  et  discurrente 
Jario  usque  Altinum.  Die  Urkunde  Friedrichs  folgt  hier  wohl  einer  dem 
Kloster  von  Karl  ausgestellten  Besitzbestätigung  fQr  die  Michaelskirche 
in  der  zugleich  die  Grenzen  der  Besitzungen  angegebe  n  waren  ^). 


>)  ad  dnx  nach  der  Dresdener  Handflcbrift  (ygL  Simonsfeld  a.  a.  0.);  das 
aorioe  der  Ausgabe  ist  wohl  yerlesen.  *)  Die  Ausgabe  hat  de  numorum  offenbar 
in  Folge  eines  Lesefehlers.  *)  Das  ä.  Michaelskloster  in  Brondolo  —  denn  dieses 
ist  hier  gemeint  —  erlitt  im  Kriege  von  810  empfindlichen  Scüaden.  Dandulo 
ooL  168  meldet  zum  J.  818:  Eodem  tempore  abbas  monasterii  sanctae  Trinitatis 
Mu  sancti  Michaelis  de  Brondolo,  de  desolatione  sui  monasterii  multo  oonster- 
natos  ingemuit  etc.  —  Von  der  angezogenen  Urkunde  ist  der  Druck  bei  Marin 
1,279  dem  bei  Muratori  vorzuziehen. 


80  Fanta. 

Das  zweite  Kloster,  für  welches  Karl  geurkundet  haben  soll,  ist 
das  des  h.  Hilarius  auf  dem  Festlande.  Simonsfeld  meint,  dass  ge- 
rade diese  Nachricht  zeige,  wie  wenig  glaubwürdig  der  Bericht  sei 
Denn  vor  dem  Jahre  819  bestand  nur  «ine  Hilariuskirche,  welche 
damals  von  den  Dogen  Agnellus  und  Justinianus  Partecipatius  dem 
Abte  Ton  S.  Servolo  zur  Einrichtung  eines  Klosters  übergeben  wurde  ^). 
Aber  es  ist  noch  nicht  ausgeschlossen,  dass  Karl  eine  Schenkung  der 
Hilariuskirche  gemacht  hat.  Dass  das  Chronicon  Altinate  von  einem 
monasterium  spricht,  ist  Anticipation  späterer  Verhältnisse.  Und 
wirklich  wird  in  einer  Urkunde  Karl  III.  von  883  Mai  10  für  S.  Ilario 
und  Benedetto  (Mühlbacher  Urkunden  Karl  III.  n.  80)  auf  eine  dieser 
Kirche  durch  Karl  den  Grossen  gemachte  Schenkung  Bezug  ge- 
nommen 2).    , 

Wir  sehen  also,  dass  der  Bericht  des  Chronicon  Altinate,  gegen 
den  man  sich,  weil  er  im  Zusammenhange  mit  einer  sagenhaften^^Er- 
zählung  erscheint,  misstrauisch  verhielt,  ein  so  weit  wir  ihn  controlliren 
können  durchaus  genauer  und  glaubwürdiger  ist.  Nur  der  letzte 
Satz  dieses  Urkundenberichtes  kann  Bedenken  erregen  Damach  be- 
stätigt Karl  den  Yenetianern  auch  ihre  Besitzungen  in  den  Städten 
Dalmatiens  und  die  in  Fannonien,  Die  Sache  selbst  finde  ich  nicht 
bedenklich;  denn  da  Lothar  den  Yenetianern  ihre  Besitzungen  im 
ganzen  Reiche  bestätigt  —  so  wird  wohl  auch  die  Besitzbestätigung 
Karls  sich  nicht  bloss  auf  Italien  beschränkt  haben.  Hat  also 
Karl  die  venetianischen  Besitzungen  infra  ditionem  imperii  bestätigt, 
so  waren  die  in  Dalmatien  und  Fannonieji  auch  eingeschlossen.  Be- 
denken kann  aber  die  besondere  Hervorhebung  beider  Provinzen  er- 
regen und  dann  der  Umstand,  dass  dieser  Satz  getrennt  von  einer 
ihm  analogen  Bestimmung  steht.  Da  wir  denselben  überdies  am  Schlüsse 
des  Urkandenberichtes  lesen,  so  scheint  er  ein  Zusatz  zu  sein,  den 
der  Yerfasser  des  achten  Buches  dem  Urkundenberichte  hinzu- 
gefügt hat  3). 

')  Urkunde  der  beiden  Dogen  Agnello  und  Giustiniano  (Partecipazio)  vom 
Mai  819  bei  Dandulo  in  Muratori  68.  12, 165  und  Gloria  CD.  Padovauo  6  n.  5. 
')  .  .  qualiter  .  .  .  abbas  .  .  .  sanctarum  dei  eoclesiarum  Ylarii  et  Benedict!  de 
parübus  Venecie  .  .  .  misit  legatos  . . .  deprecantes,  quatenus  nos  pro  dei  amore  . .  . 
preoeptum  . . .  confirmare  dignaremurquod  a  temporibus  Earoli  bisavi  nostri  .  .  . 
tenuerunt.  Ipd  etiam  ülustres  legati  id  ipsum  preoeptum  ante  nostram  detulerunt 
presentiatn  ia  quo  continebatur  .  .  .  CO.  Padovano  82  n.  16. 

')  Der  Verfasser  spricht  von  Dalmatiae  ciyitates  ab  sede  autem  oompren- 
hensae  autiquae  Venetiae.  Unter  antiqua  Venetia  im  Gegensatz  zu  nova  Venetia 
ist  das  benachbarte  Festland  —  also  Friaul  zu  verstehen.  Der  Markgraf  von 
Friaul  gebot  aber  wirklich  zur   Zeit  Karls  und  Ludwigs   auch  über  Dalmatien 


Die  Vertrfi^  der  Kaiier  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  81 

Wir  sehen  ferner,  dass  unser  Bericht  die  Verleihungen  Karls 
nach  einer  gewissen  Ordnung  aufführt.  Er  spricht  zuerst  von  der 
Bestätigung  der  yenetianischen  Besitzungen  und  wir  finden  hier  die 
Bestimmungen  der  von  den  Pacta  zu  unterscheidenden  Besitzbestäti- 
gungen. Hierauf  folgen  zwei  Bestimmungen,  die  wir  auch  in  den 
uns  erhaltenen  Facta  lesen,  zuletzt  werden  Gnadenverleihungen  an 
zwei  Klöster  erwähnt,  worunter  andere  selbständige  für  diese 
Kirchen  ausgestellte  Urkunden  zu  verstehen  sind.  Wie  uns  der 
Bericht  in  der  Bearbeitung  des  Chron.  Altinate  vorliegt,  bekommen 
wir  freilich  den  Eindruck,  als  ob  wir  es  bei  allen  diesen  Bestim- 
mungen mit  einer  einzigen  Urkunde,  mit  einem  pactum  firmatum 
oder  gar  einem  pactum  preceptum  firmatum  zu  thun  haben.  Doch 
ist  dies  wohl  ein  Verschulden  des  Verfassers  des  achten  Buches  un- 
seres Ghronicons,  der  überhaupt  die  bestimmtere  sich  an  den  Wort- 
laut der  Urkunden  anschliessende  ursprüngliche  Fassung  sehr  ver- 
wischt zu  haben  scheint.  Dass  die  sagenhafte  Erzählung  den  Vertrag 
unmittelbar  nach  dem  Kriege  also  noch  810  abgeschlossen  werden 
lässt,  kann  natürlich  gar  nicht  ins  Gewicht  fallen. 

Dass  das  Factum  schon  unter  Karl  dem  Grossen  abgeschlossen 
wurde,  ist  die  gewöhnliche  Annahme  ^).  Mit  den  bisher  dafür  gel- 
tend gemachten  Gründen,  kann  ich  mich  aber  nicht  einverstanden 
erklären.  Man  legte  das  Hauptgewicht  auf  jene  Stelle  in  der  Besitz- 
bestätigung Lothars,  in  welcher  es  heisst,  dass  den  Venetianern  der 
angestörte  Besitz  ihrer  Güter  von  Karl  in  dem  decretum  cum  Grecis 
sancitum  zugesichert  wurde.  Das  gibt  uns  aber  nur  das  Becht  den 
Inhalt  der  Besitzbestätigungen  auf  dies  decretum  zurückzuführen;  der 
Inhalt  der  Facta  ist  hier  nicht  gemeint.  Es  kann  keine  Frage  sein, 
dass  mit  dem  decretum  der  im  Jahre  812  zwischen  Karl  und  den 
Griechen  abgeschlossene  Friede  gemeint  ist.  Eine  weitere  Nachricht  über 
diesenFrieden,soweit  er  Venedig  betrifft,  haben  wir  bei  Einhard, 


(Dünimler,  SüdZtetlicbe  Marken  des  fr&ikiBcheii  Reiches  S.  16).    Das  Chronioon 
ist  also  aacb  hier  gut  unterrichtet. 

*)  Pertz  im  Archiv  8, 579,  Romanin  U 185,  Gfrörer  Bjzantin.  Gesch.  1, 118  E 
Koblflchütter  8.  78,  Dümmler,  Jahrb.  der  deutaohen  Geschichte  unter  Otto  dem 
Groasen  428,  Simonsfeld  im  Archivio  Veneto  167  ff.,  welche  sich  dabei  auf  den 
Satz  der  Bedtzbestätigongen  quemadmodum  temporibus  Earoli  per  decretum  cum 
Grecis  saiicitam  possidemnt  berofen.  Waitz,  Verfassungsgesch.  4, 88  begnügt 
lieh  mit  dem  Hinweis  auf  Constantinus  Porphjrogenitus  der  ja  auch  elp-rjvtxdc^ 
3sovdJ(^  der  Venetianer  mit  Pippin  erwähnt.  —  Schon  Mühlbacher  Reg.  Ear.S.  188 
mud  darauf  Simson  S.  602  bemerken  mit  Recht,  dass  zwar  die  Besitzbestätigung, 
nicht  aber  auch  das  Pactum  auf  den  Frieden  mit  den  Griechen  zurückgehen  kann. 
YgL  auch  Harnack  Das  karol.  und  bjzant.  Reich  (GOttingen  1880)  54  f. 
MitttMilaDgen.  ErvAiuangsbcl.  I.  6 


82  Fanta. 

welcher  erzählt,  dass  Karl  Venedig  au  die  Griechen  abtrat.  Jeden- 
falls aber  ist  es  ganz  unstatthaft  mit  Pertz  anzunehmen,  dass  die 
Capitel  des  Vertrages  mit  den  Venetianem  aas  dem  zwischen  Karl 
und  den  Griechen  abgeschlossenen  Frieden  herQbergenommen  sind. 
Dass  der  Abschluss  des  Friedens  mit  den  Griechen  Veranlassung  ge- 
geben hat,  auch  das  Factum  mit  den  Venetianem  abzuschliessen,  ist 
wie  oben  angedeutet  wurde  wahrscheinlich.  Die  Bestimmungen  aber 
des  venetianischen  Vertrages  sind  gewiss  von  denen  des  Friedens  mit 
den  Griechen  ganz  unabhängig.  Dass  aber  schon  Earl  auch  eine  Besitz- 
bestätigung ausgestellt,  also  den  Venetianem  einen  Artikel  des  Frie- 
densvertrages mit  den  Griechen  in  besonderer  Urkunde  bestätigt  hat, 
folgerten  wir  aus  dem  Bericht  des  Chronicon  Altinate. 

üeber  den  Frieden  mit  den  Griechen  berichtet  Dandulo  zum 
Jahre  803  und  812  ').  Da  in  Wirklichheit  nur  ein  Friede  abge- 
schlossen wurde,  so  müssen  wir  beide  Angaben  auf  den  Frieden  von 
812  beziehen  *).  Wenn  er  nun  erzählt,  dass  Karl  auf  Venedig  ver- 
zichtete, so  geht  er  hier  wenn  auch  nicht  direkt  auf  Einhard  zur&ck. 
Die  Nachricht,  dass  Karl  den  Venetianem  den  Besitz  ihrer  Güter  im 
ganzen  Beiche  zusicherte  hat  er  ohne  Zweifel  aus  den  ihm  wohlbe- 
kannten Besitzbestätigungen,  die  er  ja  im  Liber  blancus  eintragen 
liess  und  von  denen  er  die  Lothars  und  Karl  III.  yoUständig  in  sein 
Annalenwerk  aufgenommen  hat.  Freilich  berichtet  Dandulo  auch, 
dass  Karl  in  diesem  Frieden  den  Venetianem  jene  Vorrechte  ein- 
räumte, die  sie  unter  der  Weltmonarchie  der  Griechen  besessen.  Dass 
Dandulo  hier  eine  bestimmte  Nachricht  vorlag,  ist  aber  nicht  anzu- 
nehmen. Er  legt  sich  die  ganze  Sache  mit  dem  auch  uns  zu  Gebote 
stehenden  Material .  zurecht.  Er  berichtet  aber  auch,  dass  Yat\  sich 
verpflichtet  habe,  Venedig  nicht  zu  verletzen  oder  anzugreifen ;  es  ist 
zwar  wahrscheinlich,  dass  damals  eine  solche  Verpflichtung  einge- 
gangen wurde,  eine  Nachricht  darüber  aber  haben  wir  nicht.  Ja 
man  bekommt  fast  den  Eindruck,  als  ob  Dandulo  noch  mehr  wisse, 
als  er  sage.  Denn  es  heisst:  in  hoc  foedere  seu  decreto  nomin atim 
firmatum  est.  Alle  diese  Begünstigungen  aber  sollen  nicht  nur  den 
Venetianem,  sondern  auch  den  dalmatinischen  Seestädten  zu  Gute 
gekommen  sein.  Der  Bericht  Dandulo's  scheint  also  über  diesen 
Frieden  mehr   als  unsere  sonstigen  Quellen  zu  wissen   und  man  hat 


')  Muratori  SS.  12, 151  und  168.  *)  Im  J.  808  wurde  ein  Frieden  noch 
nicht  abgeschlossen  (vgl.  Mühlbacher  Reg.  Kar.  890b  und  Hamack  S.  44),  sondern  nur 
Verhandlungen  gepflogen,  die  zu  keinem  Resultate  ffthrten.  Romanin,  Eohlschütler 
u.  a.  sprechen  also  mit  Unrecht  von  zwei  Friedensverträgen,  verleitet  durch  die  un 
richtigen  Angaben  Dandulo's. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988. 


83 


deshalb  die  Nachrichten  wohl  auch  als  eine  Ergänzung  des  Berichtes 
Einhards  yerwerthet  Nun  aber  können  wir  für  diese  scheinbar  ori- 
ginellen Nachrichten  die  Quelle  nachweisen.  Dandulo  benützte  neben 
den  uns  bekannten  Besitzbestatigungen  auch  das  Factum  Otto  IL, 
mit  dem  wie  oben  bemerkt  die  Besitzbestätigung  vereinigt  wurde. 
Doch  enthält  gerade  hier  der  Vertrag  Otto  IL  einen  Zusatz,  der  sich 
wieder  aus  den  besondern  Verhältnissen  des  Jahres  983  erklärt.  Otto 
▼erpfliehtet  sich  nämlich  Venedig  weder  zu  verletzen  noch  an- 
zugreifen. Da  Dandulo  in  den  frühern  Besitzbestätigungen  diese  Be- 
stimmung nicht  fand  und  sie  ausserdem  ganz  gut  f&r  die  Verhält- 
nisse von  812  zu  passen  schien,  so  nahm  er  sie  im  guten  Glauben 
auch  für  eine  Bestimmung  des  decretum  cum  Grecis  sancitum.  Ich 
stelle  zur  Verdeutlichung  die  Bestimmungen  im  Factum  Otto  IL  neben 
den  Bericht  Dandulo^s. 


Dandulo  coL  151. 
In  hoc  foedere  seu  decreto  no- 
minatim  firmatum  est,  quod 
Venetiae  urbes  et  maritimae 
civitates  Dalmatiae,  quae  in  devo- 
tione  imperii  ilUbatae  perstiterant, 
ab  ünperio  occidentali  nequaquam 
debeant  molestari  invadi  Tel 
minorari  et  quod  Veneti  pos- 
sessionibus  libertatibus  et  im- 
mnnitatibus,  quas  soUti  sunt  habere 
in  Italico  regno,  pacifice  per- 
fraantur. 


Otto  IL 
Confirmamus  Venetiarum  fines  a 
nemine  nostrorum  inquietariinyadi 
Tel  miuorari; . .  proprietates  Tero . . 
que  habere  yidentur  sive  in  campis 
...  et  ceteris  alüs  possessionibus  . . . 
in  quiete  liceat  .  .  .  frui. 

Vgl.  Besitzbestätigung  Lothars. 
. . .  decrevimus  ut  nuUus  in  terri- 
torüs  ...  et  reliquis  possessionibus, 
quae  infra  potestatem  regni  nostri 
sitae  esse  noscuntur  iniquam  inge« 
rere  presumat  inquietudinem  dimi- 
norationem  seu  calumniosam  contra- 
dictionem  aut  subtractionem  nefan- 
dam,  sed  liceat  eos  ...  quiete  . . . 
iure  gubernareetgubernanda  prout 
liquidius  in  presignato  decreto  con- 
tinetur,  legaliter  possidere. 
Dandulo  auch  die  dalmatinischen  Städte  an  diesen  Vor- 
theilen  participiren  lässt,  erklärt  sich  daraus,  dass  diese  wie  er  selbst 
nach  Einhard  meldet,  zugleich  mit  Venetien  an  die  Griechen  abge- 
treten wurden  ^).   Selbst  das  nominatim  firmatum  est  ist  nichts  weiter 

')  Postquam . . .  Istriam  quoqne  et  Liburniam  atque  Dalmatiam  exceptis  maritimii 
ciTitatibas,  quas  ob  amidtiam  et  iuictameQmeofi)edu8Nicepliornm  Conatantioo- 
politairam  imperatoiem  habere  permisit,  aoquisierat.  Die  ^Quelle  dafür  ist  Einbard  Vita 
Ouoli  e.  15.  Doch  ist  hier  Kinhard  wie  Simson  2, 290  zeigt  falsch  interpretirt.  Statt 

6* 


84  Fanta. 

als  eine  Umschreibung  des  Satzes  in  den  Besitzbestatigangen  prout 
liquidius  in  presignato  decreto  continetur.  Dieser  Satz  soll  wohl  be- 
sagen, dass  in  dem  Friedensverträge  mit  den  Griechen  das  den  Vene- 
tianem  zugestandene  Becht  näher  präcisirt  ist.  Dandulo  machte  also 
aus  dem  liquidius  ein  nominatim.  Dandulo  spricht  ausserdem  auch 
von  ,  Freiheiten  und  Immunitäten  %  welche  den  Yenetianern  durch  den 
Frieden  eingeräumt  wurden,  die  sie  aber  schon  früher  besessen  hätten 
(quas  Boliti  sunt  habere  in  Italico  regno)  Wir  wissen,  dass  die 
Besitzbestätigung  schon  unter  Earl  III.  durch  Aufnahme  einzelner 
Bestimmungen  aus  den  Facta,  aber  auch  durch  die  Verleihung  neuer 
Rechte  erweitert  wurde.  So  yerleiht  Karl  III.  dem  Dogen  und 
seinen  Erben  für  ihre  Person  Freiheit  yon  allen  Zollgebühren  and 
der  Kirche  von  Grado  das  Inquisitionsrecht  Weitere  Rechte  erwerben 
die  Dogen  durch  Wido,  Rudolf  und  Hugo.  Natürlich  sind  die  spä- 
tem Zusätze,  die  sich  an  den  ursprünglichen  Grundstock  ansetzen 
neue  Verleihungen.  Da  Dandulo  aber  auch  in  den  spätem  Urkunden 
die  Worte  per  decretum  cum  Grecis  sancitum  las,  so  bezog  er  auch 
die  Verleihung  dieser  Rechte  auf  den  Frieden  mit  den  Griechen.  Dazu 
kam  die  Nachricht  des  Johannes,  welche  besagt,  dass  die  Vertrags- 
bestimmungen quae  nunc  inter  Veneticorum  et  Langobardorum  po- 
pulum  manent  schon  auf  einen  Vertrag  des  ersten  Dogen  Paulutius 
mit  König  Liutprand  zurückgehen.  Johannes  ist  ausserdem  der  Mei- 
nung, dass  dieser  Vertrag  auch  Yon  den  karolingischen  Herrschern 
hätte  beobachtet  werden  sollen.  Denn  dadurch,  dass  Pippin  Venedig 
mit  Krieg  überzog,  brach  er,  wie  Johannes  glaubt,  den  alten  Vertrag 
mit  Liutprand  ^).  Wir  werden  noch  sehen,  dass  diese  Nachrichten 
bei   Johannes    nicht   ganz  begründet  sind.     Da  Dandulo    nun    bei 

Nicephoros  stehen  nSjulich  bei  Einhard  die  Worte  Constantiiiopolitanum  imperatorem. 
Da  aber  Einhard  im  c  16  erzählt,  daas  Nicephorus,  Michael  und  Leo  die  Freund« 
Schaft  Karls  suchten  und  Gesandte  schickten  und  Dandulo  im  Hugo  yon  Fleury, 
der  Einhard  eben&lls  missverstand,  die  Nachricht  fand,  dass  Earl  mit  Nicephorus 
einen  Frieden  abgeschlossen,  so  glaubte  sich  Dandulo  bestimm  cer  fassen  zu  können. 
Ich  verweise  hier  auf  die  nähere  Darlegung  bei  Simson,  der  aber  die  Benützung 
der  Urkunden  nicht  in  Betracht  zieht. 

^)  Johannis  Chron.  Yen.  S.  1 1 :  Cum  liuprando  vero  rege  inconvulsae  pacis  yincu- 
lum  confirmavit,  apud  quem  pacti  statuta,  quae  nunc  inter  Veneticorum  et  Lango- 
bardorum populnm  manent,  impetravit.  Fines  etiam  Civitatis  novae  quae  actenusa 
Veneticis  possidentur  iste  cum  eodem  rege  instituit,  id  est  a  Plave  maiore  secun- 
dum  quod  designata  loca  disoemuntur  usque  in  Plavisellam;  und  später  S.  14: 
Interea  foedus  quod  Veneticorum  populus  olym  cum  Italico  rege  habebat  .  .  . 
Pipino  agente  rege  disruptum  est.  .  .  Dass  Dandulo  den  Vertrag  zwischen  Paulu- 
tius und  Liutprand  mit  dem  von  803  oonfundirt,  bemerkt  auch  Simson  a.  a.  0. 
2,  290  und  608. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98 S.  85 

Johannes  las,  dass  die  Bestimmungen  der  spätem  yenetianischen  Ver- 
trage schon  in  dem  Pactum  Liutprands  enthalten  waren,  so  erklärt 
es  sich  auch,  dass  er  von  .Freiheiten  und  Immunitäten*  sprechen 
konnte,  deren  sich  die  Yenetianer  schon  früher  erfreut  hätten,  oder 
die  sie  schon  unter  der  Weltherrschaft  der  Griechen  besessen  hätten. 
Nahen  diesen  Urkunden  und  Johannes  benützte  Dandulo  noch  Ein- 
hards  Yita  Garoli  und  Hugo  von  Fleury. 

Aus  dem  Berichte  Dandulo's  kann  man  also  nicht  folgern, 
dass  die  Bestimmungen  des  Pactums  in  dem  Vertrage  mit  den 
Griechen  aufgestellt  wurden.  Sie  sind  vielmehr  ganz  unabhängig  von 
diesem  Friedensvertrage  und  stellen  sich,  wie  wir  sehen  werden,  auch 
formell  als  das  Ergebniss  direkt.er  Unterhandlung  zwischen  Venedig 
und  einer  Anzahl  italienischer  Städte  dar.  So  viel  wir  wissen,  wurde 
in  dem  Friedensvertrage  mit  den  Griechen  den  Venetianern  der  un- 
gestörte Besitz  ihrer  Besitzungen  innerhalb  des  Reiches  unter  nähern 
uns  unbekannten  Bestimmungen  gewährleistet  und  hat  schon  Earl 
der  Grosse  diesen  Artikel  des  Friedensvertrages  den  Venetianern  in 
besonderer  Urkunde  gewährleistet. 

Schon  mit  den  langobardischen  Herrschern  aber  haben  sich  die 
Yenetianer  auseinandersetzen  müssen.  So  lange  der  venetianische 
Handel  noch  nicht  bedeutend  war  und  er  sich  in  den  von  den  Griechen 
beherrschten  Theilen  Italiens  frei  und  ungestört  entwickeln  konnte, 
mochte  ein  vertragsmässiges  Uebereinkommen  mit  den  Langobarden 
entbehrlich  erscheinen.  Selbst  in  der  unmittelbaren  Nachbarschaft  Vene- 
digs stand  ein  grosser  Theildes  Festlandes  noch  immer  unter  griechischer 
Herrschaft.  Die  Yerhältnisse  änderten  sich  aber,  als  Agilulf  erobernd  vor- 
drang und  Padua  und  Monteselice  den  Griechen  entriss.  Später  ge- 
lang dem  Könige  Bothari  auch  die  Eroberung  von  Oderzo  i).  So  waren 
die  Langobarden  die  unmittelbaren  Nachbarn  Venedigs  geworden  und 
leicht  konnte  es  dem  nächsten  Verstösse  dieses  Volkes  zum  Opfer 
fallen.  Besonders  gefährdet  waren  aber  die  venetianischen  Besitzungen 
bei  Gittä  nuova  auf  dem  Festlande.  Die  älteste  Nachricht  von  einem 
solchen  Uebereinkommen  haben  wir  im  Pactum  Lothars,  wo  bestimmt 
wird,  dass  die  Grenzen  von  Citta  nuova  dieselben  bleiben  sollen  sicut 
a  tempore  Liutprandi  regis  terminatio  facta  est  inter  Paulucionem 
ducem  et  Marcellum  magistro  milite  .  .  .  secundum  quod  Aistulfus 
ad  vos  Givitatinos  novos  largitus  est.  Wenige  Zeilen  später  wird 
den  Bewohnern  von  Cittä  nuova   zugestanden  peculiarum  .  .  .  grege 


0  Ozigo  gentis  Lang,  a  6,  Pauli  Hiai  Lang.  IV  c.  28,  25,  28  (Mon.  Germ. 
SS.  xer.  Lang.) 


86  Fanta. 

pascere  .  .  .  usque  in  termmum  quem  posuit  Paulatius  dux  cum  Givi- 
tatinis  novos  sicut  in  pacto  legitar  de  Plane  maiore  usque  in  Plane 
sicca,  quod  est  terminus  yel  proprietas  Testra.  Diese  Stelle  finden 
wir  auch  in  den  spätern  Verträgen  .mehr  oder  weniger  yerkttrzi 
Nach  diesen  Angaben  wnrde  zur  Zeit  des  Dogen  Paulutius  ein  Pactum 
in  Bezug  auf  die  Grenzen  von  Gittil  nuova  abgeschlossen.  Wenn  wir 
uns  streng  an  den  Wortlaut  der  citirten  Stelle  halten  wollten,  so  wäre 
dies  Pactum  abgeschlossen  zwischen  dem  Dogen  Paulutius  und  dem 
magister  militum  Marcellus  zur  Zeit  des  König  Liutprand.  Eohlschütter 
meint,  Marcellus  wäre  der  magister  militum  Liutprands;  die  Er- 
klärung würde  freilich  über  die  Schwierigkeit  hinweghelfen,  sie  ist 
aber  wie  Simonsfeld  ^)  bemerkt  unrichtig.  Bei  den  Langobarden  gab 
es  keinen  magister  militum;  es  ist  dies  aber  ein  Amt,  das  wir  in 
den  griechischen  Städten  Italiens  und  speciell  aach  in  Venedig  an- 
treffen. Dass  also  Marcellus  ein  yenetianischer  magister  militum  ist, 
daran  ist  nicht  zu  zweifeln;  er  ist,  wie  schon  Bomanin  bemerkt, 
wahrscheinlich  mit  dem  nach  dem  Tode  des  Paulutius  erwählten  Dogen 
identisch.  Simonsfeld  glaubt  an  der  wörtlichen  Auslegung  dieser  Stelle 
festhalten  zu  müssen  und  meint,  dass  der  griechische  Kaiser  durch 
seinen  magister  militum  dem  dux  ein  kleines  Gebiet  zuweisen  liess, 
das  dann  später  von  Liutprand  bestätigt  wurde.  Aber  abgesehen 
davon,  dass  diese  Erklärung  sich  auf  gar  nichts  stützt,  kann  sie  die 
Schwierigkeiten  durchaus  nicht  lösen.  Denn  der  Vertrag  betrifft  ja 
die  Feststellung  der  Grenzen  gegen  das  Langobardenreich.  In  einer 
Urkunde  Otto  III.  fBr  Peter  11.  Orseolo  ^)  wird  dies  Pactum  in  einem 
andern  Zusammenhange  erwähnt.  Es  wird  dem  Bischöfe  von  Cittk 
nuova  der  Zehent  bestätigt  a  terminatione,  quae  facta  est  tempore 
Liutprandi  regis,  inter  Paulucionem  ducem  et  Marcellum  magistrum 
militum.  Bei  der  wörtlichen  üebereinstimmung  dieser  Worte  mit 
unserm  Pactum  ist  aber  nur  dieses  und  keine  andere  Urkunde  als 
Quelle  anzunehmen.  Nach  einer  zweiten  Urkunde  Otto  III. ')  bitten 
die  Venetianer  den  Kaiser  terminacionem  Civitatis  novae  .  .  .  sicut 
facta  est  tempore  Liutprandi  regis  inter  Pollitionem  ducem  et  Mar- 
cellum magistrum  militum  zu  bestätigen.  Nach  diesen  Worten 
zu  urtheilen,  hat  hier  ebenfalls  die  betreffende  Stelle  der  Pacta  vor- 
gelegen. Die  nun  folgende  Grenzbeschreibung  ist  freilich  eine  viel  aus- 
fbhrlichere  und  genauere  als  die,  welche  wir  im  Pactum  Lothars  lesen. 

^)  Andrea  Dandulo  8.  69.  *)  Stumpf  Beg.  970  bei  Romanin  1,  888  n.  14. 
9)  Stumpf  Beg.  10S8  bei  Eohlsobütter  S.  84  und  Pellegrini  S.  47.  Als  Kaiser 
lieBB  Otto  III.  diese  Urkunde  noch  einmal  ausstellen  (Stumpf  Reg.  1172  bei  Stumpf 
Acta  inedita  87  n.  80). 


Die  VertrUge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jabre  98 S.  g7 

.i  18t  aoer  Kaum  zu  Terkennen,  dass  diese  ausführlichere  Grenzbe- 
scDreibung  nicht  auf  das  «  zur  Zeit  Liutprands  *  abgeschlossene  Pactum 
zurückgeht,  sondern  dass  sie  deshalb  genauer  fi^efasst  wurde,  weil 
Venedifif  damals  iu  Grenzstreitigkeiten  mit  dem  Bischöfe  von  Belluno 
verwickelt  war.  Man  ging  deshalb  auf  den  Besitzstand  zurück  sicut 
Petrus  dux  Candianus  tenuit.  Auch  hier  also  hat  nur  die  betreffende 
Stelle  aus  den  yenetianischen  Pacta  vorgelegen ;  sie  wurde  aber  durch 
eine  genauere  Grenzbeschreibung  erweitert,  die  speciell  den  Besitz- 
stand unter  Petrus  IV.  Candiano  J(959 — 976)  markiren  soll.  Die 
Grenzbestätigung  der  Urkunde  Otto  III.  ging  dann  wörtlich  in  das 
Placitum  Yom  3.  Mai  998  über,  doch  ergab  sich  damals  schon  die 
Noihwendigkeit  die  Grenze  auch  nach  einer  andern  Seite  hin  genauer 
zu  bestimmen.  Wenn  aber  trotzdem  die  Grenze  bezeichnet  wird  als 
terminacio  quae  facta  est  tempore  Liutprandi  regis,  so  erklärt  sich 
dies  aus  der  Benützung  der  Urkunde  Otto  III.  Diese  erweitert«  Re- 
daction  der  Grenzbeschreibung  weist  auch  das  Placitum  vom  18.  Juli 
998  auf.  Wenn  es  also  überall  von  der  Grenzbestätigung  heisst . 
&cta  est  tempore  Liutprandi  regis  inter  Paulutionem  ducem  et  Mar- 
cellum  magistrum  militum,  so  geht  diese  stilistische  Wendung 
überall  auch  auf  dieselbe  Quelle  zurück.  Auf  das  zähe  Festhalten 
an  dieser  Wendung  darf  man  also  kein  allzu  grosses  Gewicht  legen  ^). 
Einen  solchen  Vertrag  über  die  Grenzen  von  Cittä  nuova  gegen  das 
Langobardenreich  konnten  ja  nicht  zwei  Venetianer  unter  sich  ab- 
schliessen.  Die  Stelle  in  dem  Pactum  Lothars  ist  also  ungenau  ge- 
&sst  und  wohl  durch  das  Protokoll  der  Liuiprand'schen  Urkunde  be- 
einflusst  ^).  Wir  haben  es  hier  mit  einem  Grenzvertrag  zu  thun,  der 
zwischen  Paulutius  und  Liutprand  abgeschlossen  wurde.  In  keiner 
der  obeu  angeführten  Urkunden  wird  je  gesagt,  dass  das  Yertrags- 
instrument  wirklich  noch  erhalten  sei ;  und  doch  wäre  gerade  bei  den 
Grenzstreitigkeiten  mit  dem  Bischöfe  von  Belluno  die  besondere  Her- 


*)  Die  beiden  Pladta  bei  Kohlschtttter  S.  87,  90.  Im  Placitum  von  23. 
März  996  bei  Eohlschütter  8.  84  wird  fibrigeiu  von  einem  pactum  ge- 
sprochen quod  dominus  .Liutprandus  rez  tempore  Pauludonis  ducis  et  Mar- 
celH  magistri  militum  ipsis  confirmavit  *)  Man  vergleiche  die  merkwür- 
dige Urkunde  für  Comachio  im  CD.  Lang.  17  n.  6  (Bethmann  und  Holder-Egger 
Lang.  B^.  96  im  Neuen  Archiv  8,  254).  Es  bezeichnet  sich  selbst  als  capitulare 
und  berührt  sich  vielfeush  mit  den  yenetianischen  Pacta.  Das  Protokoll  lautet: 
nomine  domini  dei  salvatoris  nostri  Jheeu  Christi,  die  decima  menns  magü,  indictione 
tertia  decima;  Tidno.  Tempore  Lihutprandi  regis  capitolare  porrecto  a 
nobis  cunctis  populi  Longobardorum,  vobis  Lupicino  yiro  yenerabili  simulque  Ber- 
tarene  magistro  militi  ...  et  pro  yobis  cunctis  habitatoribus  Comaclo.  Dies 
»Capitolare*    wurde  von  Karl  dem  Grossen  bestätigt  (Mühlbacher    Reg.  K.  226). 


gg  Fanta. 

YorhebuQg  dieses  ümstandes  zu  erwarten.  Da  man  sich  nur  auf  die 
Urkunde  Otto  III.,  die  eine  Bestätigung  des  Liutprandisclien  Ver- 
trages entlialte,  beruft,  so  war  wohl  schon  damals  der  Vertrag  ver- 
loren. Er  ging  wahrscheinlich  bei  dem  Brande  des  herzoglichen  Pa- 
lastes zur  Zeit  der  Empörung  gegen  Feter  IV.  Gandiano  (976)  zu 
Grunde.  Damals  yerbrannte  auch  das  Pactum  Venedigs  mit  Capo- 
distria  und  alle  andern  Urkunden  des  Dogenarchivs  ^).  Denn  nur 
daraus  erklart  es  sich,  dass  diese  schon  Ton  den  Venetianem  des  10. 
Jahrhunderts  so  sehr  geschätzte  Urkunde  weder  im  Liber  blancns 
noch  sonst  erhalten  ist. 

Um  so  werthyoUer  könnte  demnach  die  Nachricht  des  Johannes 
Diaconus  Ton  dem  Vertrage  mit  Liutprand  erscheinen,  da  es  wohl  möglich 
ist,  dass  sie  auf  eine  Quelle  zurückgeht,  die  von  der  betreffenden  Er- 
wähnung in  den  uns  bekannten  Pacta  unabhängig  ist.  Darnach  soll 
Liutprand  einen  Vertrag  mit  Paulutius  abgeschlossen  haben,  der  neben 
der  oben  erwähnten  Grenzregulirung  Bestimmungen  erhalten  habe, 
die  noch  zu  seiner  Zeit  zwischen  den  Venetianem  und  den  Lango- 
barden bestehen^).  Johannes  meint  offenbar,  dass  schon  der  Ver- 
trag mit  Liutprand  im  wesentlichen  denselben  Inhalt  gehabt  habe, 
wie  die  spätem  Verträge,  und  Bomanin  glaubt  die  Bestimmungen 
über  den  Handel  und  Verkehr  der  Venetianer  in  Italien  und  die  über 
die  Weide-  und  Holzgerechtigheiten  der  einzelnen  venetianischen  Ge- 
meinden diesem  ältesten  Vertrage  zuweisen  zu  sollen.  Ja  er  glaubt, 
dass  sich  die  Venetianer  schon  zur  Zeit  Liutprands  zur  Zahlung  eines 
jährlichen  Tributes  yerpflichtet  hätten.  Auch  Kohlschütter  behauptet, 
dass  schon  die  Urkuade  Liutprands  ,im  wesentlichen^  den  Inhalt  der 
spätem  Verträge  gehabt  habe.  Er  beruft  sich  dabei  auf  eine  Urkunde 
Ludwig  II.  für  den  Bischof  Yon  Cremona  von  852 '),  in  der  sich  die 
Bestimmung  findet,  dass  die  Venetianer  die  Hafenabgaben  nach  alter 
Gewohnheit  zahlen  sollen.  Damit  ist  aber  gewiss  nicht  auf  die  Liut- 
prandische  Urkunde,  sondern  auf  die  uns  bekannten  Pacta  mit  den 
Venetianem  Bezug  genommen.  Freilich  'wird  in  diesem  Diplome  auch 
eine  Urkunde  Liutprands  erwähnt;  es  ist  dies  aber  nicht  der  Vertrag 
mit  Paulutius,  sondern  der  zwischen  Liutprand  und  Comachio.  Das 
Capitel  aber  über  die  Tributleistung  ist,  so  viel  wir  wissen,  erst  durch 

^)  Vertrag  mit  Justinopolis  von  976  Oct.  12  (bei  Romanin  1,  876):  poet  de- 
oessum  antecessoris  Petri  Candiani  duds  cum  cunctae  essent  cartcdae  ab  igne 
orematae  tam  yestras  quam  similiter  et  nostras  etc.  ')  Chron.  Ven.  S.  11 ;  Dan- 
dulo  col.  180  verbindet  die  Nachricht  des  Johannes  mit  der  besprochenen  Stelle 
der  Pacta,  kommt  also  nicht  in  Betracht.  ^  Böhmer  Reg.  Kar.  629  und  CD . 
Langob.  297  n.  175. 


Die  Vertrftge  der  Eauer  mit  Venedig  über  das  Jahr  988.  89 

die  Verhältnisse  des  Jahres  810  geschaffen  worden,  hat  also  in 
dem  Pactum  mit  Liutprand  wohl  nicht  gestanden.  Wir  haben  ferner 
schon  früher  darauf  hingewiesen,  dass  die  Städte  des  Ezarchats  und 
der  Pentapolis  sowie  Istrien  in  einem  solchen  Vertrage  frühestens 
seit  788  erscheinen  konnten,  dass  sich  demnach  derselbe  nur  auf  we- 
nige Venedig  benachbarte  Landstädte  erstreckt  haben  kann  und  die 
Bestimmung  über  den  Handelsyerkehr  auf  dem  Meere  mithin  kaum 
enthalten  haben  dürfte.  Natürlich  können  auch  die  Gapitel  über  die 
gegen  die  Slaven  zu  leistende  Hilfe  und  über  die  Bückkehr  der  Ghiog- 
gioten  in  einem  Vertrage  mit  Liutprand  nicht  vorhanden  gewesen 
sein.  Wir  werden  aber  noch  eine  ganze  Anzahl  anderer  Gapitel  aus 
dem  Vertrage  mit  Liutprand  ausscheiden,  wenn  wir  die  Zeit  in  der 
dieser  Vertrag  abgeschlossen  wurde,  fixiren  ^).  Da  Paulutius  nach  der 
Angabe  Dandulos  Ton  697-- 717  geherrscht  hat,  so  kann  der  Vertrag 
mit  Liutprand  nur  in  den  Jahren  7 14  bis  7 17  abgeschlossen  worden  sein  ^). 

Nun  aber  zeigen  viele  Bestimmungen  des  Vertrages  den  Einfluss 
der  langobardischen  Gesetze.  Wir  können  nicht  nur  die  Benützung 
des  Ediktes  Botharis,  sondern  auch  die  jener  Gesetze  Liutprands  con- 
statiren,  die  nach  720  entlassen  wurden.  Alle  die  Gapitel  also,  die 
den  Einfluss  der  Liutprand'schen  Gesetzgebung  zeigen,  können  nicht 
in  einem  Vertrage  gestanden  haben,  der  spätesten  717  abgeschlossen 
worden  isi 

Schon  Eohlschütter  hat  bei  Erläuterung  des  Inhaltes  der  Ver- 
träge auf  ähnliche  oder  verschiedene  Bestimmungen  im  Edikte  Bo- 
tharis und  in  den  Gesetzen   Liutprands  hingewiesen.    Wir  können 


*}  AuehSimBOnS.  602  8ch]ie88t  sich  hierKoblBÖhfitteran.  Dass  das  im  Vertrage 
Lothars  erwähnte  zu  Ravenna  abgeschloesene  Pactam  anterius  nicht  der  Vertrag 
mit  Liutprand  sein  kann,  haben  wir  bereits  bemerkt.  <)  Johannes  S.  1 1  l&sst  Paulutius 
dieBegiemng  antreten  temporibusnempeimperatoris  Anastaaiiet  Liuprandi  Lange- 
bardorum  regis,  also  zwischen  7U  und  716,  wie  es  soheHit  beeinflusst  durch  die 
Vita  Gregorii  IL  (Muratori  SS.  8, 156);  da  er  ihn  aber  20  Jahre  und  6  Monate 
hemchen  Iftsst,  so  mflsste  sein  Tod  in  die  Jahre  784—786  fiülen  und  da  Mar- 
oeUus  nach  den  fibereinstimmenden  Angaben  des  Chron.  Alt.  (Aroh.  stör,  it  8,  20), 
Dandulo's  und  des  Dogencatalogs  im  Chron.  Yen.  8.  S4  neun  Jahre  geherrscht 
hat,  so  würde  der  Begiernngsantritt  des  dritten  Dogen  ürsus  in  die  Jahre  742—744 
fidlen.  Dooh  steht  Johannes  mit  sich  selbst  im  Widerspruche,  da  er  727  als  das 
Todeqahr  des  Paulutius  angibt.  Aber  auch  dieses  Jahr  üt  unmöglich ;  denn  dann 
mfisste  Marcellus  786  gestorben  sein  und  Ursus  erst  in  diesem  Jahre  die  Regierung 
angetreten  haben.  Da  aber  Marcellus  schon  72$  regierte  (JafflS  Reg.  1660),  Ursus 
aber  schon  vor  729  die  Regierung  angetreten  hat  (Jafif<§  Reg.  1670),  so  muss  der 
B^erungsantritt  des  Marcellus  und  der  Tod  des  Paulutius  jedenfidls  schon  zwei 
oder  8  Jahre  Tor  720  erfolgt  sein.  Andere  imrichtige  Ans&tze  bieten  zwei  Re- 
censionen  der  kleinen  Chronik  Dandulo*s  (Simonsfeld  S.  42, 45). 


90 


Fanta. 


hie  und  da  selbst  kleinere  wörtliche  Uebereiustiinmangen  cctnst^tiren 
und  wenn  aach  inhaltlich  die  Bestimmungen  vielfach  von  einander 
abweichen,  so  tritt  uns  doch  aus  diesen  Vertragen  die  ganze  Bechta- 
anschauung  der  langobardischen  Gesetze  hervor.  Dass  sie  in  einem 
Vertrage  mit  einem  unabhängigen  Staate  vielfach  geändert,  die  ein- 
zelnen Strafansätze  bald  gemindert  bald  verschärft  werden  mnssten, 
ist  natürlich.  Wir  können  sagen,  dass  uns  in  den  venetianischen 
Verträgen  ein  gelungener  Versuch  vorliegt,  die  Grundsätze  des  lango- 
bardischen Bechtes  auf  den  internationalen  Verkehr  auszudehnen  und 
darnach  umzugestalten.  Auf  einige  dieser  Bestimmungen  wollen  wir 
hier  näher  eingehen. 

Im  Pactnm  Lothars  wird  bestinmit,  dass  Sclaven  mit  allen  Sachen, 
die  sie  als  Flüchtlinge  mit  sich  f&hren,  von  den  betreffenden  ludices 
ausgeliefert  werden  sollen,  dass  diese  für  jeden  Sclaven  nur  einen 
solidus  zu  fordern,  Mehrforderungen  aber  eidlich  zu  bekräftigen  haben. 
Wird  die  Auslieferung  verweigert  und  gelingt  es  dem  Sclaven  zu  ent- 
fliehen, so  hat  der  Judex  den  Schaden  mit  72  solidi  zu  ersetzen,  oder 
durch  einen  Eid  fünf  (später  zwölf)  Erwählter  zu  beschwören,  dass 
die  Flüchtlinge  sich  im  Orte  nicht  aufhalten.  Auf  dies  Capitel  hat 
Ed.  Roth.  264  eingewirkt,  welches  bestimmt,  dass  der  Iudex  flüchtige 
Sclaven  einzufangen,  ihre  Sachen  zu  bewahren  und  dann  an  den  Iudex 
des  Ortes  auszuliefern  habe,  aus  dessen  Gebiet  die  Sclaven  entlaufen 
sind.  Doch  wird  hier  die  Gebühr  die  dem  Iudex  von  der  requirivenden 
Partei  zu  bezahlen  ist,  auf  zwei  solidi  festgesetzt.  Der  Preis  aber 
von  72  solidi  filr  einen  Sclaven  ist  höher  als  ihn  Ed.  Both.  130  an- 
setzt. Wir  finden  also  in  unserem  Factum  eine  Milderung  und  eine 
Verschärfung  der  Bestimmung  von  Ed.  Both.  264,  beides  aber  zu 
Gunsten  des  internationalen  Verkehrs.  Dass  also  das  citirte  Capitel 
des  Ediktes  auf  unser  Ptvctum  eingewirkt  hat,  kann  um  so  weniger 
zweifelhaft  sein,  als  wir  selbst  theilweise  wörtliche  üebereiustimmung 
Gonstatiren  können  ^).  Dass  der  Iudex  dazu  verhalten  werden  kann, 
der  reqnirirenden  Partei  den  Schaden  zu  ersetzen,  ist  dem  Edikte 
Both.  noch  fremd.  Schon  aber  bei  Liutprand  44  (vom  Jahre  723) 
finden  sich  Strafen  festgesetzt,  wenn  Judices,  Saltarii  und  andere 
Beamte  bei  der  Auslieferung   von  Sclaven  ihre   Pflichten   nicht   er- 


1)  Ed.  Both.  264. 

8i  liber  aut  servos  vellit  foris  pro- 
vinoia  fugixe  et  iudex  .  .  .  enm  prae- 
serit  .  .  .  et  dit  pro  uno  fugaoe  solidos 
duo,  ita  ut  cum  rebus  qua»  seourn  detu- 
lerit  reddatur. 


Pactum  Lothars. 
Si  servi  aut  ancillae  .  .  .  inter 
partes  confugerit  cum  Omnibus  rebus 
quas  detulerint  secum  reddan- 
tur  et  iudex  .  .  .  pro  unoquoque 
singuloB  aiwi  solidos  recipiat. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98S.  91 

fallen  —  Stra%elder,  die  zur  Hälfte  an  den  König,  ssur  Hälfte  an  die 
reqnirirende  Partei  zu  bezahlen  sind,  wenn  sie  auch  lange  nicht  die 
Höhe  Ton  72  solidi  erreichen.  Aach  dies  Capitel  bietet  wörtliche 
Anklänge  an  unser  Pactum  ^). 

Der  Einfluss  tritt  auch  bei  den  pfandrechtlichen  Bestimmungen 
henror.  Während  aber  Ed.  Roth.  245  erst  nach  dreimaliger  Auffor« 
derung  eine  Pfändung  gestattet,  wird  diese  Bestimmung  im  inter- 
nationalen Verkehr  gemildert:  Eine  Pfändung  darf  nach  unserem 
Pactum  schon  nach  zweimaliger  contestatio  Yorgenommen  werden. 
Doch  ist  nach  dem  Pactum  die  reqnirirende  Partei  dazu  Terhalten, 
die  Sache  binnen  sechs  Monaten  gerichtlich  entscheiden  zu  lassen, 
oder  aber  das  PCand  doppelt  zu  ersetzen.  Hier  also  haben  wir  wieder 
eine  mildere  Fassung  des  Gesetzes  zu  Gunsten  des  internationalen 
Verkehrs  Tor  uns;  denn  Ed.  Both.  248  Terpflichtet  zum  Ersätze  des 
Neunfachen,  des  Actogild. 

Bei  den  Bestimmungen  über  die  schnelle  Justiz  hat  Liutp.  27 
(Tom  J.  721)  als  Vorbild  gedient.  Während  hier  aber  der  Termin» 
innerhalb  dessen  der  klagenden  Partei  Becht  gesprochen  werden  soll, 
auf  acht  Tage  festgesetzt  wird,  soll  eine  Entscheidung  nach  dem  Pactum 
innerhalb  yierzehn  Tage  erfolgen.  '  Bei  Bechtsverweigerung  soll  es 
nach  dem  Pactum  der  Partei  schon  nach  acht  Tagen  erlaubt  sein, 
den  Iudex  zu  pfänden  oder  statt  des  Pfandes  zwölf  solidi  zu  bean- 
spruchen; doch  soll  das  Pfand  bis  zum  Ablauf  der  rierzehntägigen 
Frist  bewahrt  bleiben.  Von  der  Pföndung  des  iudex  ist  bei  Liutprand 
nicht  die  Bede;  er  wird  bloss  zu  einer  Strafsumme  verhalten.  Auch 
hier  stimmt  das  Pactum  theilweise  wörtlich  mit  Liutpr.  27  ').  Das 
Verbot  weibliche  Sclaren  oder  Pferde  und  Schweine  in  Herden  zu 
pfänden  ist  analog  den  Bestimmungen  in  Both.  249,  250. 

Nach  dem  Pactum  sind  die  bei  einem  Morde  betheiligten  ge- 
bunden auszuliefern  oder  für  jeden  einzelnen  dreihundert  solidi  zu 
bezahlen,  welche  Summe  auch  bei  Todsehlag  eines  Freien  festgesetzt 
wird.  Sie  entspricht  dem  höchsten  Ansätze  des  Wehrgeldes  in  Liuip. 
62   und  die   ffinfzig   solidi   fär  Tödtung    eines    Sclaven   gehen    auf 


0  Hier  freilich  nur  ganz  allgemeiner  Natur,  so  8i  yero  hoc  faoere  diitu- 
lerit  oonpOBat 


*)  Liutpr.  27. 

8i  quis  . . .  cauflam  habuerit,  yadat  cum 
epifltola  de  indioe  suo  ad  iudioem  qui  in 
looD  est  Et  ri  ipee  iudex  ei  iusütia 
iatraoeto  diesmenime  faoere  distrinxmrit, 
. . .  oonponat  illi  qui  causam  eio. 


Pactum  Lothars. 
Si  quis  inter  partes  causas  ha* 
buerit,  yadat  semeletbis  cumepi- 
stola  iudiois  sui  et  sieiiustitia 
minime  facta  foerit  infra  dies 
quataordedm  etc. 


92  Fanta. 

Roth.  130  zurack.  Dagegen  sind  die  fOr  Misshandlang  ausgesetzten 
Strafen  bedeutend  höher  als  die  im  Edikte  Botharis. 

Die  Bestimmungen  über  die  Zahl  der  sacramentales  nach  der 
Grösse  der  Summe,  um  die  es  sich  handelt,  sind  dem  Capitel  in  Both. 
359  nachgebildet  Langobardische  Bechtsanschauung  tritt  hervor, 
wenn  den  Yenetianern  das  Holzungs-  und  Weiderecht  in  Gegenden 
gestattet  wird,  in  denen  sie  es  seit  30  Jahren  ausübten  (Grim.  4, 
Liutp.  54),  oder  wenn  das  Fällen  fruchttragender  Baume  verboten 
wird  (Both.  300—802). 

Bemerkenswerth  ist  die  Fassung  des  Capitels  de  cautionibus  sive 
de  quibuslibet  eommendationibus.  Was  hierin  einzuhalten  sei,  wird 
gar  nicht  gesagt;  wir  lesen  nur  ut  secundum  legem  et  iustitiam  in- 
cedat  iudicium.  Es  wird  also  hier  die  Geltung  von  Liutp.  16  (vom 
J.  720)  und  67  (vom  J.  725)  vorausgesetzt,  die  in  den  vor  840  &!• 
lenden  Vertragen  wohl  ausführlicher  angeführt  waren,  da  zugleich 
auf  die  ausführlichem  Bestimmungen  des  irühern  Pactums  hinge- 
wiesen wird  *). 

Wir  können  aber  nicht  annehmen,  dass  jene  Capitel,  wo  sich 
der  Einfluss  der  Liutprandischen  Gesetze  zeigt,  erst  später  hinzuge- 
kommen seien,  und  dass  wir  dem  Vertrage  mit  Paulutius  jene  Ca- 
pitel zuweisen  können,  in  welchen  nur  der  Einfluss  des  Ediktes  Botharis 
hervortritt.  Denn  sie  sind  mit  denen  des  Ediktes  bisweilen  so  innig 
verflochten,  dass  eine  solche  Scheidung  der  Capitel  oft  gar  nicht 
möglich  ist.  Von  der  überwiegenden  Anzahl  der  Capitel  haben  wir 
also  nachweisen  können,  dass  sie  in  einem  Vertrage  mit  Liutprand 
nicht  vorhanden  gewesen  sein  konnten.  Freilich  wären  sie  schon 
für  die  Urkunde  Aistulfs  möglich.  Aber  nach  der  kurzen  Notiz  in 
unserm  Pactum  war  diese  wohl  nichts  mehr  als  eine  einfache  Be- 
stätigung der  Urkunde  Liutprands,  welche  demnach  neben  der  Grenz- 
regulirung  noch  die  Bestimmungen  und  die  Holz-  und  Weidegerech- 
tigkeiten der  Venetianer,  die  sich  ja  bis  zu  den  angeführten  Grenzen 
erstrecken  sollen,  enthalten  haben  mag,  und  nur  in  so  weit  können 
wir  der  Nachricht  bei  Johannes  Glauben  schenken.  Mit  unserem 
Besultate  stimmt  auch  der  Umstand,  dass  der  Vertrag  mit  Liutprand 
nur  gelegentlich  gegen  den  Schluss  der  Urkunde  und  nur  bei  einer 
einzelnen  Bestimmung  erwähnt  wird  während  sonst  bei  Confir- 
mationen,  die   sich   wesentlich  an   den   Inhalt  der  Vorurkunden  an- 


')  Trotzdem  man  sich  840  nur  mit  einem  allgemeinen  Hinweis  auf  diese 
Bestimmung  begütigte,  sind  die  Worte  de  cautionibus  (nicht  causationibus)  und 
BolidoB  mutuaverit  yon  Liutp»  16  doch  stehen  geblieben. 


Die  Verträge  der  Eauer  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98  S.  93 

schliessen,  diese  gleich  zu  Aa&ng  als  solche  genanat  werden,  die  be* 
statigt  werden  sollen. 

In  diesem  Zusammenhange  will  ich  auch  auf  den  Vertrag  Sicards  mit 
den  Neapolitanern  vom  J.  836  *)  hinweisen.  Neben  der  formalen  Aehnlich- 
keit  mit  den  yenetianischen  Pacta  berühren  sich  diese  Verträge  auch 
hierin,  dass  sie  grosse  ntheils  denselben  Inhalt  haben.  Wie  die  Vene- 
tianer  so  suchten  auc  h  die  Neapolitaner  mit  ihren  mächtigern  Nach- 
barn ein  friedliches  Uebereinkommen.  Schon  der  Vorgänger  Sicards 
Sico  ging  mit  den  Neapolitanern  einen  Vertrag  ein*''),  der  uns  aber 
nicht  erhalten  ist.  Die  Uebereinstimmung  zwischen  den  yenetiani- 
sehen  Verträgen  und  dem  Pactum  Sicards  ist  bisweilen  eine  so  grosse, 
dass  wir  eine  directe  Einflussnahme  der  erstem  auf  das  letztere  an- 
nehmen müssen;  bei  den  wortlichen  Uebereinstimmungen  ist  ein  an- 
deres Verhältniss  nicht  denkbar.  Denn  obwohl  im  Pactum  Sicards 
die  einzelnen  Bestimmungen  oft  klarer  oder  bestimmter  gefasst  sind, 
so  hat  man  sich  doch  selbst  dort,  wo  man  Abänderungen  treffen 
musste,  doch  yiel&ch  so  eng  als  möglich  an  den  Wortlaut  der  vene- 
tianischen  Verträge  ausgeschlossen. 

Sicard  c.  1. 
Et  hoc  promittimus,  ut  si  quis 
hostis  aut  scamaras  per  nosi- 
ros  fines  ad  laesionemcontra 
TOS  venire  temptayerint  et 
ad  nostram  pervenerit  no- 
titiam,  nos  secundum  possibili- 
tatem  nostram  yobiseos  laederenon 
permictimus.  Etsicognoyerimus  . . . 
yobis  nnnciamus. 

Aehnliche  uebereinstimmungen  treffen  wir  in  dem  Capitel  an, 
welches  das  Verbot  des  Menschenhandels  enthält.  Doch  da  hier  das 
Pactum  Sicards  mehrfache  Veränderungen  traf,  ist  die  wörtliche 
Uebereinstimmung  geringer.  Bei  dem  Capitel  aber  über  flüchtige 
Sclaven  tritt  die  wörtliche  Benützung  stark  heryor,  trotzdem  auch 
hier  die  Bestimmungen  mehrfach  verändert  worden. 

Sicard  6. 


Pactum  Lothars. 
Si  autem  aliquam  scamera  aut 
hostis  yel  qualiscumque  persona 
per  fines  nostros  contra  yos  ad 
yestram  lesionem  yel  ad  yestra  loca 
yenire  temptaverit  et  ad  nostram 
pervenerit  notitiam,  mox  sine  aliqua 
tarditate  vobis  nunciamus. 


Servi  vero  etancillae  si  a 
partibus  fugerint  a  praesenti 
die  reddantur    dominis   suis    cum 


Pactum  Lothars. 
Si  ser^i  aut   ancillae  . . .   inter 
partes  confugerit  cum  omnibus  re- 
bus   quas    detulerint    secum    red- 


>)  Hon.  Germ.  LL.  4,216.     ')  Chron.  Salemitanum  c.  67  in  den  Mon.  Germ. 
3. 3,497 ;  YgLJobannis  gesta  ep.  Neap.  c.  58  in  den  Mon.  Germ.  8S.  rer.  Lang.  429. 


94  Fanta. 


rebus  .  .  .  quae  secam  detu- 
lerunt,  accipiente  iudice  loci 
per  anamquamque  personam 
auri  aolidum  unum;  .  .  .  si 
autem  praesumpserit  a  m  p  1  i  a  8  ac- 
cipere,  reddat  quod  tulit  in  daplum. 
Si  .  .  .noluerit  eam  reddere 
iudex  loci  et  fugierit  . . .  det 
pretium  eius  solidos  24  .  .  . 


dantor  et  iudex  qui  ipsos  fugitiTOs 
reddiderit  pro  unoquoque  singulos 
auri  solidos  recipiat,  sie  tarnen  [ut]  si 
amplius  requiritur,  persacramentum 
idoneum  domin  is  illorum  satisiactum 
fiat  Si  vero  iudex  .  .  .  eoe  red- 
dere negaverit  et  exinde  aliumcon- 
fagium  fecerint  pro  unoquoque  fu- 
gitiro  auri  solidos  septuaginta  duo 
componantur. 
Solche  wörtliche  tJebereinstimmungen  finden  wir  auch  in  den 
Bestimmungen  über  die  schnelle  Justiz  (Sicard  c.  8)  oder  bei  denen 
über  Pfändung  (Sicard  c.  17).  Stark  abgeändert  aber  doch  mit 
einigen  wortlichen  Anklängen  an  die  yenetianischen  Verträge  sind 
die  Capitel  über  Todschlag  und  Misshandlung  (Sicard  7  und  9)  oder 
die  über  den  freien  Handel  (Sicard  5  und  13).  Besonders  bei  den 
letzteren  machen  sich  die  localen  Verhältnisse  geltend.  So  wie  das 
Pactum  Lothars  ist  auch  der  Vertrag  Sicards  auf  fbnf  Jahre  abge- 
schlossen worden. 

m. 

Ich  will  nun  die  besondere  Fassung  der  Urkunde  besprechen. 
Von  den  in  der  kaiserlichen  Eanzlei  für  die  Fräcepte  üblichen  Formen 
weicht  unser  Pactum  durchaus  ab.  Schon  der  Inhalt  ist  ein  ganz 
beson  derer  und  konnte  dafür  das  den  Fräcepten  eigenthümliche  Dictat 
nicht  Tcrwendet  werden.  Man  hat  es  yielmehr  vorgezogen  den  ganzen 
Context  in  Capitel  zu  gliedern,  die  sich  scharf  yon  einander  abheben 
und  sich  durch  gewisse  stereotype  Eingangsworte  kenntlich  machen, 
die  wir  auch  in  den  Capitularien  wieder  finden.  Auch  an  die  Ein- 
gangsworte der  Capitel  in  den  Leges  Langobardorum,  welche,  wie 
oben  ausgeführt  wurde,  für  den  Inhalt  einzelner  Capitel  massgebend 
waren,  werden  wir  erinnert.  Diese  einzelnen  Abschnitte  bezeichnet 
das  Factum  selbst  ebenso  wie  die  Gesetze  und  Capitularien  als  ca- 
pitula.  Doch  scheint  es,  dass  man  sich  in  dieser  stilistischen  Frage 
nicht  an  die  Leges,  sondern  an  die  zur  Zeit  der  Entstehung  des 
Factums,  auch  in  Italieu  erlassenen  Capitularien  angeschlossen  hat. 
Denn  so  manche  dieser  stereotypen  Eingangsworte  finden  wir  in  den 
Leges  Langobard  orum  entweder  gar  nicht,  oder  doch  nur  äusserst 
selten  vertreten,  können  sie  aber  alle  in  den  Capitularien  nach- 
weisen ^).     Aber  auch  das  Protokoll  ist  ein  ganz  eigenthümliches 

^)  Im  Edikt«  Roth,  beginnen  die  Capitel  gewöhnlich  mit  ener  oonditiona- 
len  Wendnng  (si  quis  etc.)  und  wenige  mit  de  (de  feritfus  etc.)    Yon  dieser  Begel 


Die  Yertrfige  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  95 

und  hier  liesse  sich  eine  Abweichung  von  deu  der  Kanzlei  eigen- 
thOmlichen  Formen  gewiss  schwerer  rechtfertigen,  wenn  wir  Pacta 
aad  Pracepte  als  eine  Ürkundenart  zu  betrachten  hättea. 

In  seiner  Abhandlung  Über  das  FriYilegium  Otto  I.  hat  aber 
Sickel  dargelegt,  dass  fflr  die  Pacta  du  rcbaus  nicht  die  Segeln  mass- 
gebend waren,  die  wir  bei  dea  Präcepten  beobachtet  finden,  dass 
einerseits  der  besondere  Inhalt  derselben  zu  Abweichungen  von  dem 
kanzleigemässen  Dictate  führen  musste,  andererseits  auch  eine  beson« 
dere  Fassung  des  Protokolls  hervortritt  *).  Gerade  das,  was  Sickel 
als  eine  Eigenthümlichkeit  der  Facta  Bomana  bezeichnet,  finden  wir 
zum  Theile  in  den  Verträgen  mit  den  Yenetianem  wieder.  Stehen 
dort  aber  Invocation  und  Name  und  Titel  an  der  Spitze,  die  Dati- 
rang  aber  am  Ende  der  ürkonde,  so  finden  wir  im  Factum  Lothars 
eine  verbale  dem  damaligen  Eanzleigebrauche  entsprechende  Invo- 
cation; unmittelber  daran  schliesst  sich  das  Incamaiionsjahr;  es  folgen 
Namen  und  Titel  des  Kaisers  in  kanzleigemässer  Fassung,  die  An- 
gabe des  Begierungajahres  das  Tagesdatum  und  Actum.  In  dieser 
Aufeinanderfolge  der  einzelnen  Theile  bekommt  das  ganze  Protokoll 
den  Character  einer  Datiru  ng  und  erinnert  dadurch  an  das  Protokoll 
der  Frivaturkunden,  deckt  sich  aber  mit  demselben  besonders  in  den 
kanzleigemässen  Theilen  durchaus  nicht  Am  nächsten  liegt  der  Ver- 
gleich mit  den  gleichzeitigen  langobardischen  Privaturkunden.  Die 
la?ocation  derselben  deckt  sich  zwar  nicht  mit  der  in  den  I^racepten 
Lothars  gebräuchlichen  (In  nomine  domini  nostri  Jesu  Christi  dei 
etemi),  die  wir  auch  im  Factum  wiederfinden,  ist  ihr  aber  oft  sehr 
ähnlich  (In  nomine  domini  (dei)  et  salvatoris  nostri  Jesu  Christi 
oder  In  nomine  domini  nostri  Jesu  Christi).  Name  und  Titel  aber 
finden  wir  auch  in  den  gleichzeitigen  Privaturkunden  meistens  in 
kanzleigemässer  Fassung  und  ebenso  wie  im  Factum  Lothars  in  Ver- 
bindung mit  dem  Begierungsjahre  und  dem  Tagesdatum.  Zum  Unter- 
schiede aber  von  unserm  Pactum  finden  wir  nie  die  Angabe  des  In- 


fiaden  wir  nur  24  Aosnahmen.  Die  Wendungen  des  Pactums  wie  et  hoc  sponde. 
mufl,  aed  et  hoc  convenit,  volumus,  limiliter  repromittimus,  addimus  etenim  und 
besonders  et  hoc  stetit  kommen  nie  vor;  nur  einmal  £d.  Roth.  888  finde  ich  et 
boe  addimus.  Aehnlich  steht  bei  den  Gesetzen  Liatprands  und  den  folgenden, 
wo  uns  solche  Eiug&nge  nur  äusserst  selten  begegnen.  Dagegen  finden  wir 
diese  stereotypen  Eingangsworte  in  den  Capitularien  häufig  wieder  (vgl.  beispiels. 
wdae  bei  Boretius  Mon.  Germ.  LL.  Sectio  11,  1  n.  92—94,  wo  wir  auch  stetit  nobis 
nachweisen  können,  das  dem  im  Pactum  oft  gebrauchten  et  hoc  stetit  und  ähn- 
lichen Wendungen  entspricht. 

*)  Sickel,  Privilegium  Otto  I.  (Innsbruck  1888),  85. 


96  Fanta. 

carnationsjahres  und  steht  das  Actom  immer  am  Schlüsse  der  Urkunde. 
Ist  also  bei  einer  solchen  Fassung  das  Vorbild  der  gleichzeitigen 
PriTaturkunden  unverkennbar,  so  ist  es  auch  wahrscheinlich,  dass  die 
Urkunde  von  einem  ausserhalb  der  kaiserlichen  Kanzlei  stehenden 
Manne  geschrieben  wurde,  dem  eben  die  Formen  der  Frivaturkunden 
geläufiger  gewesen  sind.  Es  ist  aber  nicht  anzunehmen,  dass  dies 
unregelroässige  Protokoll  schon  seit  dem  Vertrage  von  812  unver- 
ändert in  alle  folgenden  Urkunden  übernommen  wurde,  wenn  es 
auch  wahrscheinlich  ist,  dass  schon  das  Factum  Karls  sich  in  den 
Frotokolltheilen  an  die  Frivaturkunden  angeschlossen  hat.  Wir  können 
dies  aus  den  für  die  Zeit  Lothars  kanzleigemässen  Theilen  und  aus 
dem  Umstände  entnehmen,  dass  auch  in  den  langobardischen  Frivat- 
urkunden etwa  seit  dem  Jahre  820  eine  Veränderung  des  Frotokolls 
eintritt.  Vor  dem  Jahre  820  ist  nämlich  in  den  langobardischen 
Frivatarkunden  (ich  sehe  von  der  notitia  ab)  eine  verbale  Invo- 
cation  sehr  selten  und  dort,  wo  sie  sich  findet,  ganz  kurz  gehalten 
(In  nomine  domini.  In  Christi  nomine).  Unmittelbar  darauf  folgt 
dann  die  Angabe  des  Begierungsjahres  mit  Regnante  domnis  nostris  . .  . 
veris  excellentissimis  ...  in  Aetalia  anno  eorum  . . .  mit  Tagesdatum 
und  Indiction  ^). 

Seit  820  nun  tritt  eine  Aenderung  insofern  ein,  als  die  verbale 
Invocation  sich  nun  regelmässig  findet  und  wie  bereits  erwähnt,  in 
einer  der  kaiserlichen  ähnlichen  Fassung.  Nur  wenige  Urkunden 
halten  sich  noch  an  den  alten  Gebrauch  und  leiten  den  nun  fol- 
genden Satz  mit  imperante  domno  nostro  ein.  Als  Begel  ist  viel- 
mehr die  Sitte  durchgedrungen  gleich  Name  und  Titel  in  kanzleige- 
mässer  Fassung  folgen  zu  lassen,  so  dass  die  Einführung  mit  regnante 

1)  AIb  Beispiele  fiihie  ich  an  die  Urkunden  in  CD.  Lang.  p.  9  ff.  und  zwar: 
n.2— 4,9-11,18,21— 28,25,  28,  88,  85—40,  48,49,  51,  54,  55,  57,  59,60,  68,  66, 
67,  69, 70, 72, 76,  78,  80,  88,  84,  86,  90,  welche  alle  ohne  Invocation  sind  und  n.  6,  14 
16,  29,  84,  46,  58,  56,  61,  81,  88,85,  89;  vgl.  noch  n.  96,  97  (von  822),  welche  im 
Protokoll  gleichlautend  ausserdem  eine  verbale  Inyocation  aufweisen  (gewöhnlich 
in  Christi  nomine  oder  in  nomine  domini).  Das  neue  Protokoll  vollkommen  durch- 
gebildet finde  ich  zuerst  in  einer  Urkunde  vom  Jahre  828  (CD.  Lang  n.  100):  In 
nomine  domini  nostri  Jesu  Christi.  Hluduvicus  et  Hlutharius  divina  ordinante 
Providentia  imperatoribus,  anno  impeni  eorum  dedmo  et  quarto,  tertio  die  mensi 
iunü,  indictione  prima  und  es  bleibt  von  da  das  herrschende.  Die  Neuerung  tritt 
so  plötzlich  ein,  dass  man  annehmen  muss,  sie  gehe  auf  einen  Befehl  der  Kaiser 
zurück.  YgL  Mon.  Germ.  LL.  2,  282  die  Verordnung  Lothars  von  822  oder  82. n 
ut  cancellarii  electi  et  veraces  publicas  Chartas  consciibant.  Mfihlbacher  Sitzungsb 
85,  469  zeigt,  dass  die  conventionelle  Epoche  Lothars  von  820,  die  auch  in  Privat^ 
Urkunden  hervortritt,  so  allgemein  auftritt,  dass  man  auch  hier  an  eine  Verord- 
nung des  Kaisers  denken  muss. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98 S.  97 

und  imperante  mit  der  Zeit  so  gut  wie  ganz  yerscliwindet.  Ebenso 
finden  wir  den  langobardischen  noch  unter  Earl  in  den  Priyat- 
arkunden  fiblichen  Titel  vir  excelleutissimus  fortan  nicht  mehr. 
Taucht  freilich  hie  und  da  noch  die  Anftihrung  der  Begierungs- 
jahre mit  regnante  und  imperante  auf,  so  erklärt  sich  dies  daraus, 
dass  man  in  manchen  Gebieten  wenigstens  theilweise  zäh  an  der 
altern  Form  festgehalten  hat,  so  in  Bergamo  und  Padua,  wo  regnante 
oder  imperante  nie  fehlt,  wie  die  bei  Lupi  und  Gloria  gesammelten 
Urkunden  zeigen.  Auch  in  Venedig  und  Istrien  scheint  man  an  der 
Einleitung  mit  regnante  oder  imperante  festgehalten  zu  haben  ^), 
ebenso  in  Bologna,  wie  aus  den  freilich  spärlichen  Beispielen  bei 
Savioli^)  her  frorgeht.  Ein  Einflass  des  Protokolls  der  Urkunden  im 
Exarchate  und  der  Pentapolis  ist  nicht  anzunehmen.  Es  ist  also  nur 
die  Einflussnahme  der  Formel  zu  constatiren,  welche  in  dem  grössten 
Theile  des  langobardischen  ürkundengebietes  herrschte  und  nur  hie 
und  da  den  localen  Gewohnheiten  weichen  musste.  Mir  genügt  der 
allgemeine  Hinweis  auf  diese  Thatsache,  um  die  Behauptung  zu  recht- 
fertigen, dass  das  Protokoll  im  Pactum  Lothars  ganz  zeitgemäss  ist, 
wenu  es  auch  von  den  in  den  Präcepten  üblichen  Formen  hier  so 
wie  bei  den  Facta  Romana  abweicht. 

Haben  wir  in  Bezug  auf  die  allgemeine  Disposition  der  Urkunde 
auf  die  Gesetze  und  Capitularien  hinweisen  können,  so  ist  es  sehr 
wahrscheinlich,  dass  diese  neben  der  langobardischen  Privaturkunde 
ihren  Einfluss  auf  das  Protokoll  ausübten.  Die  langobardischen  Ge- 
setze weisen  ein  Incarnationsjahr  nicht  auf,  wohl  aber  treffen  wir 
es  schon  in  den  Capitularien  ')  in  Verbindung  mit  dem  Begierungs- 
jahre und  bisweilen  der  Indiction.  In  allen  den  citirten  Fällen  steht 
die  Datirung  auch  an  der  Spitze  des  Capitulars,  oder  sie  ist  in  die 
arengenartigen  Einleitungen  verwebt.  An  der  Spitze  steht  die  Dati- 
rang  auch  sonst  in  den  Leges,  so  beim  Edikte  Botharis  und  in  den 
Gesetzen  Liutprands. 

In  den  folgenden  Pacta  erfuhr  das  Protokoll  manche  Verände- 
rung. Die  InYOcatioQ  bekam  schon  unter  Karl  III.  die  damals  kanzlei- 
gemässe  Fassung  (in  nomine  sanctae  et  individuae  trinitatis)  und  ent- 
sprechend wurden  auch  Namen  und  Titel  behandelt,  unter  Otto  I. 
hat  man  den  kanzleigemässen  Titel  fallen  lassen  und  den  Namen  des 
Kaisers  nur  mehr  unter  dem  Begierungsjahre  erwähnt     Eine  weitere 


<)  Vgl.  die  wenigen  Beispiele  bei  (Gloria)  CD.  Padovano  und  Fontes  rerum 

aust.  II,  12  n.  10  ff.     ')  Ann^   BologD.  ib  n.  1  ff.  •)   Mon.    Germ.  LL.   sect    li 
n.  10,  12,  2S,  27,  98  und  LL.   1,  198,  201,  228  etc. 

MitthpiluDflTon*  Erfir&nzuof^sbd.  I.  7 


98  Panta. 

Veräuderung  hat  das  Protokoll  unter  Otto  II.  erfahren;  Namen  und 
Titel  erseheinen  zwar  wieder,  aber  ganz  getrennt  von  der  Datirung 
mitten  in  dem  arengenartigen  Eingange  der  Urkunde.  Otto  III.  hat 
zum  ersten  Male  das  Pactum  in  der  Form  eines  gewohnlichen  Prä- 
ceptes  bestätigt,  doch  nur  in  der  Weise,  dass  auf  den  Inhalt  des  aus* 
fübrlichen  Vertrages  Otto  II.  hingewiesen  wird.  Als  daher  Heinrich  IV. 
wieder  ein  vollständiges  Pactum  ausstellte,  wird  der  Vertrag  mit  dem 
kanzleigemässen  Protokoll  der  Präcepte  versehen.  Einer  besondern 
Erklärung  für  das  Protokoll  der  Pacta  von  Karl  III.  bis  auf  Otto  II. 
bedarf  es  nicht.  Es  erklärt  sich  überall  aus  dem  engen  Anschlnss 
an  die  altern  Vorlagen.  Ich  lege  ein  besonderes  Gewicht  darauf,  dass 
das  älteste  Pactum  das  freilich  durch  einen  andern  Einfluss  etwas 
modificirte  Protokoll  einer  Privaturkunde  zeigt,  da,  wie  wir  sehen 
werden,  dies  mit  der  besondern  Entstehungsart  des  Vertrages  innig 
zusammenhängt  ^). 

Ein  Schlussprotokoll  ist  uns  in  den  Urkunden  Lothars  und  Karl  III. 
nicht  erhalten.  Erst  im  Pactum  Berengar  I.  finden  wir  eine  Kanzler- 
Unterschrift  und  eine  -zweite  am  Schlüsse  der  Urkunde  stehende  kanzlei- 
gemasse  Datirung.  Wir  können  mit  ziemlicher  Bestimmtheit  an- 
nehmen, dass  die  Quelle  des  Liber  blancus  und  des  Codex  Trivisanos 
die  Urkunde  vollständig  geben  wollte.  Im  Contexte  finden  wir  freilich 
einige  Auslassungen;  doch  sind  diese  nicht  absichtliche,  sondern 
in  Folge  der  Unachtsamkeit  des  Abschreibers  erfolgt  Wenn  femer 
diese  Quelle  sich  eine  Kürzung  des  Schlussprotokolls  hätte  erlauben 
wollen,  so  hätte  sie  gewiss  nicht  die  immer  als  wichtiger  geltende 
Subscriptio  regis,  sondern  eher  die  Kanzleiunterschrift  oder  die  zweite 
am  Schlüsse  stehende  Datirung  weggelassen.  Dass  also  auch  die 
Schlussformeln  des  Contextes,  die  Foen  und  die  Corroboratio,  schon 
dem  Originale  der  Berengarischen  Urkunde  fehlten,  ist  sehr  wahr- 
scheinlich. Diese  Annahme  aber  erhebt  sich  zur  Oewissheit,  wenn 
wir  auf  die  Ueberlieferung  der  Schlussformeln  in  den  spätem  Pacta 
eingehen.  Schon  im  Pactum  Otto  I.  ist  eine  kanzleigemässe  Poen 
und  Corroboratio  vorhanden;  dasselbe  gilt  von  dem  Pactum  Otto  II. 
und  allen  folgenden  Verträgen.  Wenn  also  hier  bei  ganz  gleicher 
Art  der  Ueberlieferung  diese  Formeln  sich  erhalten  haben,  so  ist  es 
gewiss  nicht  zufällig,  dass  sie  gerade  in  den  drei  ersten  Vertragen 
fehlen.    Mit    der  Corroboratio    aber  hat   sich  in  den   spätem    Ver- 


<)  Vgl.  das,  was  Sickel  Privilegium  Otto  I.  S.  98  und  106  über  das  un- 
regelmässige  Protokoll  der  Pacta  Romana  bemerkt,  wo  gleichfolls  versohiedene 
Einflüsse  zusammenwirken. 


Die  Verti-äge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jalire  98C.  QC) 

tragen  meist  das  ganze  oder  doch  ein  Theil  des  EschatokoUs  er- 
halten. Nur  im  Vertrage  Otto  L  fehlt  jetzt  Sabscriptio  regis  und 
Kanzleiunterschrift.  Da  aber  in  der  Corroboratio  das  Handmal  an- 
gekündigt wird,  so  war  das  Original  gewiss  auch  mit  dem  Signum 
des  Kaisers  und  wohl  auch  mit  der  Kanzlerunterschrift  versehen,  die 
ja  auch  in  dem  nur  um  wenige  Jahre  später  ausgestellten  Pactum 
Otto  II.  vorhanden  war.  Wir  werden  es  also  wieder  nicht  als  zu- 
fallig betrachten  können,  wenn  mit  dem  Fehlen  der  Gorroboration  in 
den  drei  ersten  Facta  auch  eine  Subscriptio  regis  nicht  erhalten  ist 
Wir  gelangen  daher  zu  dem  Schlüsse,  dass  die  drei  ersten  Verträge, 
wenn  sie  vielleicht  auch  wie  das  Factum  Berengars  eine  Eanzler- 
anterschrift  hatten,  mit  dem  Handmal  des  Königs  nicht  versehen 
waren.  Wenn  aber  die  Corroborationsformel,  die  neben  der  Erwäh- 
nung des  Handmals  auch  die  Ankündigung  der  Besieglung  enthält, 
schon  den  Originalen  der  drei  ersten  Facta  abging,  so  geht  uns  auch 
jede  Bürgschaft  für  die  Annahme  ab,  dass  die  Originale  der  ersten 
Pacta  je  besiegelt  waren.  Bei  dem  unverkennbaren  Einflüsse,  den 
das  Protokoll  der  gleichzeitigen  Frivaturkunden  auf  den  ältesten  der 
ans  erhaltenen  Verträge  ausgeübt  hat,  ist  es  auch  wahrscheinlich, 
dass  man  nach  dem  Vorbilde  der  gleichzeitigen  römischen  und  lango- 
bardischen  Frivaturkunde  von  der  Besieglung  der  ersten  Verträge 
Umgang  genommen  hat. 

Ich  habe  es  versucht  für  die  venetianischen  Verträge  das  nach- 
zuweisen, was  Sickel  für  die  altern  Facta  Bomana  dargethan  hat  Der 
Vertrag  Ludwig  des  Frommen  mit  Papst  Paschalis  von  817  war  nie 
besiegelt  —  und  hier  macht  sich  der  Einfluss  der  neurömischen  Ur- 
kunde geltend.  Erst  in  den  nach  817  fallenden  Beurkundungen  drang 
der  Brauch  durch,  die  für  die  römische  Kirche  ausgestellten  Pacta 
auch  zu  besiegeln,  und  unter  Otto  I.  wurde  daher  ebenso  wie  das 
venetianische  Pactum  auch  die  für  Papst  Johann  XII.  ausgestellte 
Urkunde  besiegelt  i).  Wir  mussten  aber  annehmen,  dass  den  altern 
Tenetianischen  Verträgen  auch  das  Handmal  des  Königs  abging  und 
dass  sie  nur  mit  der  Unterschrift  des  Kanzlers  versehen  waren.  Denn 
obwohl  diese  erst  in  dem  Pactum  Berengars  erhalten  ist,  so  werden 
wir  sie  wohl  auch  für  die  vorhergehenden  Verträge  annehmen  können. 
Galt  ja  doch  auch  für  die  neurömische  und  langobardische  Urkunde 
die   Vollziehungsformel  für  unbedingt  nothwendig^)  —  und   in  den 


1)  SickeU  Privilegium  Otto  I.  8.  85  und  98.    *)  Brnnner,  Zur  Rechtsgescb. 
der  römischen  und  germanischen  Urkunde  8.  66  f. 


100  tantft. 

venetiauischen  Pacten  ersetzt  die  Becoguition  die  Complötio  der  gleich- 
zeitigen Privaturkanden.  In  diesem  Punkte  also  wurde  es  bei  den 
venetianiscben  Verträgen  anders  gehalten  als  im  Pactum  Ludwigs 
von  817.  Letzteres  enthält  die  Ankündigung  des  Handmals,  das 
wahrscheinlich  von  der  eigenhändigen  Unterschrift  des  Königs  be- 
gleitet war  1).  Dieser  Unterschied  zwischen  den  altem  römischen 
und  den  venetianiscben  Verträgen  erklärt  sich  aber  aus  dem  beson- 
dem  Charakter  der  letztern.  Denn  nach  dem  Eingange  der 
Urkunde  ist  es  nicht  der  Kaiser,  der  d'en  Vertrag  mit 
den  Venetianern  eingeht;  er  ist  nur  derjenige,  der  dien  Vertrag 
zwischen  den  Venetianern  und  einer  Anzahl  ihm  unterthäniger  Städte 
feststellt  (hoc  pactum  .  .  •  inter  Ueneticos  et  vicinos  eorum  .  .  .  con- 
stituit  ac  describere  iussit).  An  die  Beobachtung  der  einzelnen  Be- 
stimmungen sind  die  Venetianer  und  die  den  Vertrag  eingehenden 
kaiserlichen  Unterthanen,  nicht  der  Kaiser  selbst,  gebunden.  Der 
Vertrag  soll  daher  nur  von  den  beiden  contrahirenden  Parteien  be- 
schworen werden  und  nur  diese  werden  verpflichtet  einen  Vertrags- 
bruch wieder  gut  zu  machen.  Der  Kaiser  ist  also  nach  den  Worten 
dieses  Einganges  bei  den  nun  folgenden  Bestimmungen  nicht  weiter 
verpflichtet.  War  es  also  bei  den  Pacta  Bomana  das  Bestreben,  die 
persönliche  Verpflichtung,  die  Promissio  des  Kaisers,  scharf  zum  Aus- 
drucke zu  bringen  und  fand  dies  in  der  Unterschrift  seinen  Aus- 
druck, so  fiel  gerade  dieser  Grund  bei  den  venetianiscben  Verträgen 
weg.  Man  begnügte  sich  damit,  dass  der  Kaiser  wie  in  den  Privat- 
urkunden in  der  Datirung  genannt  war  und  dass  er  im  Eingange 
der  Urkunde  ebenso  wie  bei  den  Leges  und  Capitularien  als  derje- 
nige bezeichnet  war,  der  den  Vertrag  festgestellt  hat.  Auch  die 
Capitularien  entbehrten  für  gewöhnlich  der  königlichen  Unter- 
schrift; freilich  ist  auch  die  Becognition  durch  den  Kanzler,  welcher 
die  Ausfertigungen  der  Capitularien  an  die  Bischöfe  und  Vornehmen 
auszufolgen  hatte,  nur  äusserst  selten  bezeugt  ^). 

Nahem  sich  durch  das  Eindringen  einer  ganz  kanzleigemässen 
Poen  und  Corroboratio  und  durch  die  Aufnahme  des  den  Präcepten 
eigenthümlichen  EschatokoUs  schon  die  Urkunden  der  beiden  Ottonen 
den  gewöhnlichen  Diplomen,  so  hat  man  seit  Heinrich  lY.  auch  das 
eigenthümliche  Protokoll  fallen  lassen  und  die  Pacta  auch  hier  ganz 
nach  dem  Muster  der  Präcepte  gestaltet  Wie  sehr  aber  auch  der 
Inhalt  mit  der  Zeit  den  ursprünglichen  rein  vertragsmässigen  Cha- 
rakter eingebüsst  hat,  werden  wir  später  sehen. 


*)  Sickel  a.  a.  0.  S.  98.    «)  Sickel  Acta  Karolinorum  1,  409,  414. 


Die  Verfnlge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  08 S.  101 

Ich  wende  mich  zu  der  Datirung.  Beim  Pactum  Berengar  I. 
bezieht  sich  die  erste  Datirung  auf  das  Actum,  die  Zeitangaben  am 
Schlüsse  auf  das  Datum.  Ein  Auseinander  fallen  von  Actum  und 
Datum  haben  wir  auch  bei  der  Urkunde  Otto  II.  anzunehmen.  Der 
ans  noch  erhaltene  Act  vom  7.  Juni  983  (Stumpf  Reg.  847)  besagt, 
dass  der  Kaiser  an  diesem  Tage  die  früher  besprochene  Handelssperre 
aufgehoben  und  darüber  die  Anfertigung  eines  Fraceptes  geboten  habe. 
Es  ist  damit  freilich  nicht  das  Pactum  selbst,  sondern  das  Präcept 
gemeint,  worin  den  Venetianern  freies  Geleit  zugesichert  wird  (Stumpf 
Reg.  846  ^).  Von  der  Gewährung  dieser  Bitte  ist  aber  auch  die  Aus- 
stellung des  Pactums  abhängig;  denn  vor  der  Aufhebung  der  Handels- 
sperre konnte  keine  Bestätigung  des  Pactums  stattfinden.  Nun  ist 
aber  auch  das  Pactum  vom  7.  Juni  datiert.  Dass  aber  an  einem  und 
demselben  Tage  Bitte  und  Ausfertigung  erfolgt  sei,  ist  unmöglich. 
Denn  im  Pactum  von  983  wurden  die  frühern  Verträge  ganz  umge- 
arbeitet und  mit  manchen  den  besondern  Verhältnissen  dieser  Zeit 
entsprechenden  Zusätzen  versehen,  und  es  zeichnet  sich  vor  den 
frühern  Verträgen  durch  vorsichtiges  Abwägen  der  einzelnen  Be- 
stimmungen aus.  Es  ist  also  unwahrscheinlich,  dass  die  Eanzlei 
Otto  IL  schon  an  demselben  Tage  mit  dem  Dictate  und  der  Mun- 
dierung  eines  so  umfangreichen  Stückes  fertig  geworden  sei.  Die 
Ausstellung  der  Urkunde  ist  wohl  erst  einige  Tage  nach  dem  7.  Juni 
erfolgt;  die  Zeitangabe  bezieht  sich  demnach  nur  auf  das  Actum 
und  nicht  auf  die  Ausstellung 

Auf  das  Actum  scheint  sich  die  Datierung  auch  im  Pactum  Otto  I.  zu 
beziehen.  Denn  da  Otto  noch  am  25.  November  zu  Bavenna  geurkundet 
hat,  so  konnte  er  unmöglich  schon  am  2.  Dec.  967  zu  Bom  das  Factum 
für  Venedig  ausstellen.  Nachdem  Annalista  SaxoistOttoerstam21.  Dec. 
vor  Bom  eingetroffen.  Mit  dieser  Nachricht  verträgt  sich  freilich  das 
Datum  einer  andern  Urkunde,  die  am  7.  December  zu  Hostia  ausge- 
stellt sein  soll,  nicht,  falls  wir  darunter  den  bei  Bom  gelegenen  Ort 
verstehen  wollen  2).  Doch  wie  wir  auch  letztern  Widerspruch  er- 
klaren wollen,  so  viel  steht  fest,  dass  Otto  am  2.  December  noch 
nicht  zu  Bom  geurkundet  haben  kann.  In  der  einleitenden  Bemer- 
kung zu  DO.  350  macht  Sickel  darauf  aufmerksam,  dass  die  in  DO. 
351  genannten  Gesandten  Johannes  Diaconus  und  Johannes  Conta- 
renos  sich  wirklich  zu  Anfangjdes  Jahres  968  in  Bom  befiänden.   In 


*)  VgL  Ficker  zur  L'rkundenlehre  1,S4  9  f.  «)  Dümmler  Jahrb.  des  deutschen 
Reichs  unter  Otto  dem  Grossen  428  Anm.  1 ;  vgl.  AYaitz  bei  DOnniges  in  Ranke^s 
Jahrb.  Ic,  121. 


102  Fanta. 

einer  Urkunde  Otto  IL  fär  Grado  i)  wird  nämlich  ein  Präcept  Otto  L 
erwähnt,  das  von  Born  967  Janaar  2  datirt  ist  und  dieselben  Ge- 
sandten nennt,  die  auch  in  DO.  351  als  Fürbitter  erscheinen.  Freilich 
ist,  wie  Sickel  bemerkt,  die  Urkunde  Otto  U,  für  Grado  eine  in  Ve- 
nedig entstandene  Aufzeichnung,  der  aber  ein  Diplom  Otto  I.  wirklich 
vorgelegen  hat.  Von  einem  solchen  hatte  auch  Dandulo  ^)  Eenntniss, 
bei  dem  wir  einen  ausführlichen,  wie  es  scheint,  theilweise  wortlich 
an  die  Urkunde  sich  anlehnenden  Extrakt  lesen.  Das  in  jener  ve- 
netianischen  Aufzeichnung  zum  2.  Jänner  967  angeführte  Diplom 
müssen  wir  aber  in  das  Jahr  968  verlegen,  worauf  die  Angabe  des 
6.  Kaiserjahres  und  der  11.  Indiction  hinweist.  Auch  Dandulo  be- 
richtet über  diese  Urkunde  zum  Jahre  967;  die  Angabe  aber  des 
neunten  Begierungsjahres  des  Herzogs  Feter  IV.  Candiano  weist  uns 
auf  968  hin.  Es  ist  demnach  wahrscheinlich,  dass  die  Unterhand- 
lungen schon  am  2.  December  etwa  zu  Bavenna  zum  Abschlüsse  ge- 
diehen waren,  dass  die  Ausstellung  aber  erst  in  Bom  erfolgte,  wohin 
die  venetianischen  Gesandten  den  Kaiser  wohl  deshalb  begleiteten, 
weil  für  das  von  ihnen  für  Grado  zu  erwirkende  Fräcept  eine  Bück- 
sprache mit  dem  Papste  nothwendig  erscheinen  mochte  ^).  In  der 
Datirung  des  Vertrages  wird  also  Actum  und  Datum  berück- 
sichtigt. 

Auch  die  Urkunde  Karls  von  Bavenna  880  Jänner  11  lässt^sich 
nicht  leicht  in  das  Itinerar  einfügen,  da  nach  Böhmer  Beg.  Kar.  909 
der  König  noch  am  8.  Jänner  880  zu  Pavia  urkundet.  Ich  nehme  also 
an,  dass  die  Unterhandlungen  am  11.  Jänner  in  Pavia  zum  Abschlüsse 
gebracht  wurden  und  dass  die  Ausstellung  des  Factums  auf  dem 
Beichstage  zu  Bavenna  erfolgt  sei.  In  wie  weit  bei  der  Urkunde 
Lothars  auf  das  Actum  Bücksicht  genommen  wurde,  entzieht  sich  jeder 
Untersuchung  ^). 


^)  Stumpf  Reg.  619  bei  Savioli  Ann.  Bologn.  ib  58  n.  S8.  *)  Muratori 
88.  12,209.  <)  Darauf  weisen  in  der  Datirung  die  Worte  sub  Joanne  papa  und 
der  Inhalt  des  Prficeptes  hin. 

*)  DQmmler  Gesch.  des  ostfränkischen  Reichs  2, 1 1 1  nimmt  an.  dass  die 
Unterhandlungen  zu  Ravenna  stattfanden,  die  Ausfertigung  aber  nach  Pavia 
falle.  Diese  Erklärung  gründet  sich  aber  auf  die  Annahme,  dass  Karl  schon  vor 
dem  Jänner  880  sich  in  Ravenna  aufgehalten  habe.  Da  aber  der  von  Dümmler 
in  den  November  879  verlegte  Reichstag  von  Ravenna,  wie  Mühlbacher  Die  Ur- 
kunden Karl  IIL  in  den  Sitzungsb.  der  Wiener  Akademie  92,  874  f.  zeigt,  nicht 
damals,  sondern  beträchtlich  später  stattgefunden  hat  und  Earl  nach  Böhmer 
Reg.  Kar.  909  sich  noch  am  8.  Jänner  880  zu  Pavia  aufhielt,  so  nehme  ich  an,  dass  der 
Reichstag  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jänner  abgehalten  wurde.  Mühlbacher  meint, 
dass  Karl  schon  am   11.  Jäuner  sich  zu  Ravenna  aufhielt  und  filr  Böhmer  90 u 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  983.  10 J 

Es  lag  nahe  bei  Verträgen  die  eiuzelnea  Fhasea  der  Benrkundang 
aaseinander  zu  halten  und  &uf  das  Actum  ein  besonderes  Gewicht  zu 
legen.  Bei  den  venetianischeu  Verträgen  konnt-en  die  Zeitangaben 
unter  umständen  von  grosser  Wichtigkeit  werden.  Die  ersten  Ver- 
träge wurden  nur  auf  einen  Zeitraum  von  f&nf  Jahren  abgeschlossen 
und  in  den  Pacta  selbst  wird  die  Zeit  des  Abschlusses  des  unmittelbar 
Yorhergehenden  oder  des  jetzigen  Vertrages  als  Termin  für  das  in 
Kraft  treten  einzelner  Bestimmungen  angesetzt.  Unser  Vertrag 
ist  nicht  wie  die  Präeepte  eine  Gnadenyerleihung;  wie  Leges  und 
Capitularien  stellt  er  gesetzliche  Bestimmungen  auf.  Und  so,  wie  in 
den  Gesetzen  Liutprands  oder  in  den  Capitularien  der  fränkischen 
Herrscher  die  Datirnng  sich  nicht  auf  die  Ausstellung  des  Gesetzes, 
sondern  regelmässig  auf  den  eigentlich  entscheidenden  Akt  —  auf 
die  Berathung  und  Feststellung  der  Gesetze  bezieht,  so  haben  wir 
auch  in  den  Verträgen  nachweisen  können,  dass  man  gewöhnlich  auf 
das  Actum  Bezug  nahm  ^). 

Ich  gehe  auf  den  Context  der  Verträge  ein.  Der  ganze  Ein* 
gang  der  Urkunde  —  ich  habe  hier  und  im  folgenden  vorderhand 
nur  die  Lothars  im  Auge  —  ist  vom  Standpunkte  des  Kaisers  ob- 
jectiY  und  unpersönlich  gehalten.  Eine  Arenga  oder  Pnblications* 
formel  fehlt.  Er  stellt  sich  somit  als  ein  Akt  Qber  die  vom  Kaiser 
vorgenommene  Handlung  dar  ^).  Das  finden  wir  auch  häufig  in  den 
Capitularien  wieder.  Neben  vielen  vom  Standpunkte  des  Königs  sub- 
jectiv  gehaltenen  Eingängen,  finden  wir  andere,  wo  seiner  nur  in 
dritter  Person  gedacht  wird,  ohne  Bücksicht  darauf,  ob  die  einzelnen 
Cupitel  subjective  oder  objective  Fassung  haben,  so  dass  einem  ob- 
jectiv  gehaltenen  Eingange  oft  ein  subjectiv  gehaltenes  Capitulare 
entspricht  ^),  gerade  wie  bei  unsern  Pacten,  wo  auf  den  objectiven 
Eingang  die  Capitel  in  subjectiver  Fassung  folgen. 


ein  Auseinandt^rßdlen  von  Datum  und  Actum  vorliege.  Das  26.  Regierung^ahr 
Lothars  suchte  Romanin  in  den  Sitzungsb.  der  Wiener  Akademie  11,718  und 
Storia  di  Venetia  1,  So!  durch  die  Annahme  einer  Kpochevon  815  zu  erklären.  Nach 
einer  solchen  hat  man  aber  nie  gerechnet.  Es  ist  also  .wohl  aus  XX[  oder  XXII [ 
verderbt ;  vgl  Mühlbacher  Die  Datirung  der  Urkunden  Lothar  L  Sitzungsb.  85, 498  f. 
*)  Das  Datum  bezieht  sich  auf  den  Zeitpunkt  der  Versammlung,  in  der  die 
Ga^tolarien  berathen  wurden,  in  Mon.  Germ.  LL.  seci  II  n.  le,  11,  20,  27,  28 
74  und  Mon.  Germ.  LL.  l,  198,  201,  22S,  282,  248  u.  s.  w.  Man  vgL  auch  LL. 
sect  II  n.  28,  wo  Actum  und  Datum  auseinander  gehalten  werden.  Bezugnahme 
auf  die  Ausstellung  findet  sich  nur  sehr  selten,  so  vielleicht  LL.  sect.  II  n.  90 
und  98.  Auch  in  den  Gesetzen  Liutprands  und  seiner  Nachfolger  treffen  wir, 
auf  dieselbe  Erscheinung.  *)  Fioker  Beitrüge  r,  C50.  ^)  Man  vgl.  Mon.  Germ. 
LL.  sect.  II  n.  20,  24,  74  und  LL.  1,201,860  und  andere. 


104  Fanta. 

Die  Fassang  aber  der  einzeluea  Capitel  ist  nicht  subjectiv  vom 
Standpunkte  einer  einzigen  Partei,  sondern  es  treten  in  subjectiver 
Fassung  bald  die  Venetianer  bald  die  kaiserliche  Partei  auf.  Begellos 
ist  dieser  Wechsel  nicht;  wir  gewinnen  den  Eindruck,  dass  man  be- 
strebt war  die  sich  verpfliphtende  Partei  in  erster  Person  erscheinen 
zu  lassen,  die  Partei  aber,  der  gegenüber  die  Verpflichtung  geschieht, 
in  zweiter,  gerade  wie  bei  den  Placita,  wo  die  eine  Person  als  die 
sprechende  in  erster,  die  andere  als  die  angesprochene  in  zweiter 
Person  erscheint.  Welche  von  den  beiden  Parteien  als  die  ange- 
sprochene erscheint,  ist  nicht  immer  ganz  klar  und  man  kann  oft 
im  Zweifel  darüber  sein,  von  welcher  der  beiden  Parteien  die  Ver- 
pflichtung übernommen  wird.  In  der  Verkennung  dieser  Thatsache 
liegt  der  Grund,  dass  Marin  und  Bomanin  einzelne  Bestimmungen 
falsch  gedeutet  haben,  dass  sie  so  ziemlich  alle  Begünstigungen  der 
Verträge  auf  die  Venetianer  bezogen  haben,  während  man  doch  wenig- 
stens bei  dem  ältesten  Pactum  nicht  recht  weiss,  welche  Partei  durch 
dasselbe  grössere  Vortheile  erlangt.  Erst  nach  Feststellung  der  Dispo- 
sition der  Urkunde  kann  man  mit  ziemlicher  Bestimmtheit  die  sich 
verpflichtende  Partei  in  den  einzelnen  Capiteln  constatiren. 

Bei  dem  ersten  Capitel  können  wir  nicht  im  Zweifel  sein,  dass 
die  kaiserliche  Partei  als  die  sich  verpflichtende  in  erster  Person  er- 
scheint, die  Venetianer  also  in  zweiter  Person  auftreten.  Erst  mit 
dem  Ansätze  des  dritten  Capitels  (similiter  repromittimus  vobis  ut 
homines  christianos)  tritt  ein  Wechsel  der  Person  ein.  Die  Vene- 
tianer als  die  sich  verpflichtenden  erscheinen  in  erster  Person,  der 
Kaiser  —  nicht  seine  ünterthanen  —  in  zweiter.  Ebenso  treten  die 
Venetianer  als  die  sich  verpflichtenden  in  erster  Person  in  dem  4. 
Capitel  (De  captivis  vero)  auf  und  auch  in  den  5.  Capitel  (Et  hoc 
spondemus)  möchte  ich  noch  immer  die  Venetianer  unter  der 
ersten  Person  verstehen.  Denn  dies  Capitel  enthält  die  Be- 
stimmung, dass  alle  seit  Abschluss  des  gegenwärtigen  Ver- 
trages Flüchtigen  ausgeliefert  werden  sollen.  Nun  wird  aber  den 
Venetianern  schon  in  einem  Mhern  Capitel  das  Zugeständniss  ge- 
macht, dass  ihnen  alle  seit  dem  Abschluss  des  vorigen  Vertrages 
flüchtig  gewordenen  ausgeliefert  werden  sollen.  Bezieht  man  beide 
Begünstigungen  auf  die  Venetianer,  so  wird  dadurch  ein  Widerspruch 
geschaflfen.  Verstehen  wir  aber  die  Venetianer  unter  der  ersten  Person, 
so  ist  dieser  Widerspruch  nicht  vorhanden:  die  Venetianer  recompen- 
sieren  durch  dies  Zugeständniss  ein  analoges  ihnen  zugestandenes 
und  viel  weiter  gehendes  Becht.  In  dem  6.  Capitel  (Si  autem)  verpflichten 
sich   die  italienischen  Städte  durch  ihr  Gebiet  keinen   Feind   zu  den 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  OöS.  105 

Yenetianem  gelangen  zu  lassen.  Diese  VerpflichtuDg  recompeusiereu 
die  Yenetianer  durch  die  im  7.  und  8.  Capitel  gemachten  Zuge- 
ständiiisse.  Diese  ersten  acht  Capitel  tragen  durchwegs  einen  völker- 
rechtlichen Charakter  an  sich;  sie  bilden  den  ersten  Theil  des  Pactums 
und  zerfallen  in  zwei  Unterabtheilungen,  in  Verpflichtungen  der  kaiser- 
lichen Partei  (C.  1, 2, 6)  und  in  solche  der  Venetianer  (C.  3, 4, 5, 7, 8). 
Jedes  dieser  Capitel  setzt  nur  einseitige  Verpflichtungen  fest. 

Der  zweite  Theil  (C.  9— 24),  vonSienim  furtum  angefangen,  enthält 
privatrechtliche  Bestimmungen.  Nur  das  Capitel  über  den  freien  Handel 
unA  das  Bipaticum  würden  wir  voo  unserm  Standpunkte  aus  besser 
in  den  ersten  Theil  einreihen.  Für  den  Dictator  unserer  Urkunde 
konnte  aber  nicht  der  priyat-  oder  völkerrechtliche  Charakter  einen 
ünterscheidungsgrund  bilden.  Er  hatte  in  den  ersten  Theil  alle 
Capitel  mit  den  einseitigen  Verpflichtungen  eingereiht,  während  er 
in  dem  zweiten  Theile  die  Capitel  mit  den  gegenseitigen  Verpflich- 
tungen unterbrachte.  Bei  gegenseitigen  Verpflichtungen  empfahl  sich 
eine  personliche  Fassung  nicht,  da  leicht  Zweideutigkeiten  entstehen 
konnten.  Es  tritt  deshalb  das  Bestreben  hervor  die  einzelnen  Bestim- 
mangen  objectiv  und  unpersönlich  zu  fassen.  Durchweg  ist  dies  nicht 
gelungen ;  hie  und  da  schlägt  die  zweite  oder  die  erste  Person  durch, 
aach  dort,  wo  kein  Zweifel  sein  kann,  dass  die  Verpflichtung  als  eine 
gegenseitige  gelten  soll.  War  doch  auch  sonst  die  subjective  Fassung 
die  geläufigere  und  es  kam  nicht  selten  vor,  düss  Schreiber  aus  der 
objectiven  Constmction  in  die  subjective  fielen  ^).  Bei  dem  Bipaticum 
tritt  im  übrigen  auch  eine,  wie  es  scheint,  einseitige  Verpflichtung 
der  kaiserlichen  Partei  hervor.  Sie  wurde  hier  wohl  deshalb  aufge- 
nommen, weil  sie  von  den  Bestimmungen  über  den  freien  Handels- 
verkehr schwer  zu  trennen  war.  Dass  also  die  einseitigen  von  den 
gegenseitigen  Verpflichtungen  getrennt  wurden,  erklärt  sich  aus  den 
praktischen  Erfordernissen  des  Dictates. 

Der  dritte  Theil  des  Pactums  (von  Et  hoc  stetit  ut  de  capulo  an) 
ist  wieder  durchaus  subjectiv  vom  Standpunkt  der  kaiserlichen  Partei 
und  tnthält  wie  der  erste  einseitige  Verpflichtungen.  Er  bildet  aber 
auch  inhaltlich  ein  Ganzes  für  sich,  da  hier  Bestimmungen  über  das 
Holzungs-  und  Weide-Becht  der  Venetianer  und  über  d?e  Grenzen 
von  Citta  nuova  eingereiht  sind;  sie  betreffen  also  die  engere  Heimath  der 
Venetianer  selbst     Aehnlich  wie  in  dem  zweiten  Theile  flnden  wir 


')  Biunner  a.  a.  0.  1, 19.  Ich  bemerke,  dass  ich  mich  bei  der  Bezeichnung 
der  Fassung  als  objectiv,  subjectiv,  persönlich  oder  unpersönlich  an  die  Erklärun- 
gen bei  Brunner  S.  17  halte. 


100  Fanta. 

auch  hier  ein  Capitel,  das  nicht  recht  in  den  Zusammenhang  hineiu- 
passt,  indem  es  gegenseitige  Verpflichtungen  de  causis  ecclesiarum 
enthält  Hinten  nach  hinken  zwei  Capitel,  von  denen  das  eine  Be- 
stimmungen Oher  Eunuchen,  das  andere  über  die  Zahl  der  Geschwornen 
nach  der  Grosse  der  strittigen  Summe  enthalt  ^).  Von  kleinen  Aus- 
nahmen abgesehen  finden  wir  also  eine  strenge  Disposition  der  ein- 
zelnen CapiteL 

Wir  können  aber  wohl  die  Frage  aufwerfen,  ob  dort,  wo  die 
kaiserliche  Partei  in  erster  oder  in  zweiter  Person  erscheint,  der 
Kaiser  selbst  oder  aber  die  den  Vertrag  schliessenden  kaiserlichen 
Unterthanen  gemeint  sind.  Dass  der  Kaiser  selbst  einmal  in  zweiter 
Person  erscheint,  haben  wir  bemerkt.  Diese  Verpflichtung  der  Ve- 
netianer  aber  fällt  auch  ganz  aus  dem  Bahmen  der  sonstigen  Be- 
stimmungen, die  sich  nur  auf  den  Verkehr  zwischen  Venedig  und 
den  im  Eingange  der  Urkunde  genannten  italienischen  Städten  beziehen 
sollen.  Denn  hier  wird  die  Verpflichtung  übernommen  keinen  Sclaven- 
handel  zu  treiben  mit  Leuten  de  potestate  yel  regno  dominationis 
vestre.  Die  Verpflichtung  wird  also  hier  ausnahmsweise  auf  ganz 
Italien  erstreckt.  Auch  bei  der  Grenzbestätigung  von  Citta  nuova 
werden  wir  unter  der  ersten  Person  wohl  den  Kaiser  zu  verstehen 
haben.  Ebenso  bei  manchen  andern  Capiteln,  die  mehr  den  Charakter 
einer  gesetzlichen  Verfügung  als  den  einer  freien  Uebereinkunft  haben, 
so  gerade  bei  den  beiden  letzten  ausser  allem  Zusammenhang  ste- 
henden Capiteln.  Doch  erscheinen  unzweifelhaft  auch  die  Städte  in 
zweiter  Person,  so  wie  oben  bemerkt  wurde  in  dem  Capitel,  welches 
die  von  den  Venetianern  zu  leistende  Hilfe  gegen  die  Slavcn  fest- 
setzt. Und  wenn  es  in  einem  andern  Capitel  heisst:  Placuit  autem  . .  . 
ut  missi  domini  Lotharii  imperatoris  .  .  .  pai*ati  sint  iustitias  facere  . .  . 
et  ipsi  miflsi  ad  partem  domini  nostri  quicque  fuerint  recipiant,  so 
können  hier,  wo  der  Kaiser  zweimal  in  dritter  Person  erscheint,  unter 
der  ersten  Person  nur  die  Unterthanen  des  Kaisers  gemeint  sein. 
Steht  dieser  Gebrauch  aber  in  zwei  Fällen  fest,  so  hindert  uns  nichts 
bei  der  grossen  Mehrzahl  der  Bestimmungen  unter  der  ersten  oder 
zweiten  Person  nicht  den  Kaiser,  sondern  seine  Unterthanen  zu  ver- 
stehen.   Wir  erinnern  uns,  in  welchem   Verhältnisse  der  Kaiser  zu 


1)  Wahrscheinlich  haben  diese  beiden  Capitel  in  dem  ursprünglichen  Ver- 
trage nicht  gestanden  und  sind  erst  später  hinzugekommen.  Wenigstens  würde 
sich  daraus  ihre  Stellung  ausser  dem  Zusammenhang  der  ganzen  Urkunde  er- 
klären. Beide  Capitel  tragen  ausserdem  nicht  den  Charakter  einer  freien  Ueber> 
einkunft  an  sieb     wie  alle  übrigen,  sondern  den  einer  gesetzlichen  Verfügung. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  107 

diesem  Vertrage  stellt.  Es  ist  anstreitig  viel  genauer  gefasst,  wenn 
die  Auslieferung  der  Flüchtigen  an  die  kaiserlichen  Ünterthauen  er« 
folgen  (ad  partem  vestram  reddamus),  und  die  Wahl  der  fünf  Qo^ 
schwomen  nicht  vom  Kaiser,  sondern  von  seinen  TJnterthanen  vorge- 
nommen werden  soll  (quales  pars  vestra  elegerit),  oder  wenn  sich  die 
kaiserlichen  TJnterthanen  und  nicht  der  Kaiser  zu  gewissen  Straf- 
summen verpflichten  (et  si  ipsum  duplum  vobis  non  composuerimus 
etc.)  Für  diese  Auffassung  spricht  noch  ein  anderes  Moment  Von 
yenetianischer  Seite  erscheint  nicht  der  im  Eingange  der  Urkunde 
genannte  Herzog,  sondern  unzweifelhaft  das  ganze  Volk  als  die  sich 
verpflichtende  Partei.  Das  zeigt  der  Ausdruck  nos  qui  modo  sumus 
Tel  qui  fuerint,  der  in  ähnlicher  Weise  vom  ganzen  Volke  im  Ein- 
gange der  Urkunde  gebraucht  wird. 

Diese  Frage  hat  nicht  ein  bloss  formales  Interesse;  sie  hängt 
mit  der  ganzen  weitern  Entwicklung  der  Verträge  auf  das  engste 
zusammen.  Beziehen  wir  nämlich  die  erste  Person  auf  die  kaiser- 
lichen TJnterthanen,  so  kann  nie  ein  Zweifel  darüber  entstehen,  welche 
Ausdehnung  den  einzelnen  Bestimmungen  gegeben  ist.  Es  kann  nie 
fraglich  sein,  dass  sich  dieselben  nur  auf  den  Verkehr  der  Venetianer 
mit  einer  bestimmten  Anzahl  genannter  Städte  beziehen.  Sobald  aber 
einmal  dies  Bewusstsein  geschwunden  war,  sobald  man  den  Gebrauch 
der  ersten  Person  auf  den  Kaiser  selbst  bezog,  wurde  der  ganze 
Standpunkt  des  ursprünglichen  Vertrages  verschoben.  Es  kann  eigentlich 
schon  zweifelhaft  sein,  welchen  Standpunkt  hier  das  Pactum  Lothars 
einnimmt  Trotzdem  finden  wir  aber  durchwegs  die  Vorstellung  ge- 
wahrt, dass  die  einzelnen  Bestimmungen  nur  insoweit  gelten  sollen, 
als  sie  sich  auf  die  im  Eingange  genannten  Städte  beziehen. 

Schon  in  dem  Pactum  Karl  IILaber  stossen  wir  auf  die  Vorstellung, 
dass  unter  der  ersten  Person  der  Kaiser  zu  verstehen  sei.  Obwohl  hier 
sonst  das  Pactum  Lothars  wörtlich  und  ziemlich  gedankenlos  abge- 
schrieben ist,  so  finden  wir  doch  einige  charakteristische  Aenderungen 
und  Zusätze.  Es  wird  in  den  ganz  objectiv  gehaltenen  Eingang  ein  Zusatz 
sabjectiver  Wendung  hinzugefügt  und  die  kaiserliche  Partei  einmal 
aus  der  zweiten  in  die  erste  Person  umgesetzt,  so  dass  durch  diese 
Aenderung  das  ganze  Capitel  sinnlos  entstellt  wurde  —  trotzdem  aber 
in  dieser  sinnlosen  Fassung  auch  in  die  Urkunde  Berengar  I.  über- 
gangen isi  Diese  kleinen  Aenderungen  zeigen  deutlich,  dass  man 
unter  der  ersten  Person  den  Kaiser  verstand.  Auch  unter  Otto  L  hatte 
man  die  Vorstellung,  dass  sich  die  erste  Person  auf  den  Kaiser  und 
nicht  auf  die  TJnterthanen  desselben  zu  beziehen  habe.  Ja  man  nahm 
sogar  Anstand,  dass  hier  die  Venetianer  in  erster  Person   erscheinen 


108  Fanta. 

und  so  hat  man  denn  den  zweiten  Abschnitt  im  ersten  Theile  des 
Lotharischen  Pactum,  welcher  eben  die  Verpflichtungen  der  Yenetianer 
in  erster  Person  enthält,  auf  eine  ganz  merkwürdige  Weise  behan- 
delt. Man  hat  ihn  nämlich  zum  grössern  Theile  ausgelassen.  Das 
Capitel  De  captivis  vero  hat  man  zwar  beibehalten,  die  Venetiauer 
aber  aus  der  ersten  Person  in  die  zweite  umgesetzt.  Das  6.  Capitel  Si 
autem  aliqua  hostes  aut  scamara  wurde  als  ein  vom  Kaiser  gemachtes 
Zugeständniss  beibehalten.  Alle  andern  einseitigen  Verpflichtungen  der 
Venetianer  flelen  weg.  Nur  in  dem  kleinen  Satze:  Si  autem  homines 
vestri  in  ducatibus  nostris  liegt  noch  eine  Verpflichtung  der  Vene- 
tianer und  zwar  in  subjectiver  Fassung  vor.  Unter  Otto  ü.  hat  man 
auch  die  weggelassen,  und  so  war  man  dabei  angelangt,  dass  zum 
Nachtheile  der  kaiserlichen  ünterthanen  alle  einseitigen  Verpflichtun- 
gen der  Venetianer  ausgeschieden  waren  und  in  der  Umarbeitung,  die 
dann  das  Pactum  unter  Otto  IL  fand,  wurde  diese  subjective  Fassung 
vom  Standpunkte  des  Kaisers  strenge  durchgeführt.  Obwohl  es  nun 
auch  später  immer  heisst,  dass  der  Vertrag  zwischen  Venedig  und 
den  kaiserlichen  Ünterthanen  zu  bestehen  habe,  so  trägt  er  doch 
fortan  ganz  den  Charakter  einer  Gnadenverleihung  von  Seiten  des 
Kaisers  und  durchaus  nicht  mehr  den  einer  freien  Uebereinkunft  an 
sich.  So  konnte  es  denn  kommen,  dass  Otto  IL  Nachfolger  einfach 
die  Form  eines  Präceptes  f&r  die  Bestätigung  des  Vertrages  verwen- 
deten. In  dieser  Form  liegt  uns  der  Vertrag  bereits  in  den  Bestäiiguu- 
gen  Otto  in.  und  Heinrich  IL  vor.  Freilich  begnügten  sich  diese 
beiden  Herrscher  bloss  mit  einer  ganz  allgemein  gehaltenen  Bestäti- 
gung, die  nur  die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Verträge  hervorhob 
und  sich  in  Bezug  auf  die  andern  auf  das  Pactum  Otto  IL  btirief. 
Als  man  aber  seit  Heinrich  IV.  wieder  auf  die  vollständige  Fassung 
zurückgrifip,  behielt  man  das  kanzleigemässe  den  Präcepten  entspre- 
chende Protokoll  bei.  Wir  finden  auch  die  Arenga  die  Publications- 
formel,  die  Poena  und  Corroboratio,  so  dass  also  die  nach  Otto  IL  fal- 
lenden Bestätigungen  sich  ganz  mit  den  Präcepten  decken.  Sobald  eiumal 
die  einseitigen  Verpflichtungen  der  Venetianer  ausgeschieden  waren 
und  der  Gebrauch  der  ersten  Person  überall  sich  auf  den  Kaiser  bezog, 
lag  kein  Grund  mehr  vor  von  den  Präcepten  abzuweichen.  Es  fragt 
sich  nur,  ob  die  Urkunde  auch  in  dieser  Form  noch  als  ein  Pactum 
galt.  Diese  Frage  glaube  ich  wenigstens  für  die  Urkunden  von 
Heinrich  IV.  an  verneinen  zu  müssen.  Aus  den  Arengen  tritt  uns 
die  Vorstellung,  dass  es  sich  hiebei  wie  bei  den  Präcepten  um  eine 
von  dem  Kaiser  ausgehende  Gnadenverleihung  handle,  ganz  bestimmt 
hervor.     Den  ursprünglichen  Charakter   hat  die  Urkunde  also  jeden- 


Die  Veiträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98 S.  109 

falls  mit  der  Zeit  eingebQsst.  Es  bandelt  sich  nicht  mehr  um  die 
Feststellung  Yon  rein  vertragsmässigen  Bestimmungen,  bei  welchen 
sich  beide  Parteien  ihren  Vortheil  zu  wahren  suchen,  sondf^rn  ein- 
fach um  Einräumung  von  Vorrechten  an  die  Yenetianer.  Nur  der 
Umstand,  dass  man  im  engen  Anschluss  an  die  alten  Verträge  eine 
Anzahl  von  Bestimmungen  noch  immer  als  gegenseitige  fasste,  recht- 
fertigt die  Bezeichnung  der  Urkunde  als  Factum,  welches  Wort  von 
einer  Urkunde  in  die  andere  übergieng.  Natürlich  aber  bringt  es 
die  immer  mehr  wachsende  Bedeutung  des  venetianischen  Handels 
und  Verkehrs  mit  sich,  dass  selbst  die  gegenseitigen  Bestimmungen 
sich  allmählig  zu  einem  Vorrecht  der  Venetianer  entwickeln.  —  Be- 
kanntlich ist  die  Entwicklung  der  Pacta  Bomana  eine  ähnliche.  Der 
rein  vertragsmässige  Charakter  der  unter  Pippin  festgestellten  Ur- 
kunde geht  auch  in  die  Urkunden  Ludwigs  und  Otto  L  über.  Wie 
die  venetianische  Verträge  enthalten  auch  die  für  die  römische  Kirche 
ausgestellten  Urkunden  nicht  nur  Bechte,  sondern  auch  Pflichten  des 
Papstthums.  Erst  als  die  weitere  Entwicklung  der  kirchlichen  Ge- 
walt die  letzteren  gegenstandslos  machte,  weisen  die  für  die  römische 
Kirche  ausgestellten  Urkunden  wohl  die  dem  Papste  eingeräumten 
Bechte  auf,  aber  keine  von  ihm  übernommene  Verpflichtungen. 

Ich  kehre  wieder  zum  Ausgangspunkte  zurück.  Sobald  ein- 
mal unter  der  ersten  Person  der  Kaiser  verstanden  wurde  und  er 
als  der  sich  verpflichtende  erscheint,  konnte  man  versucht  sein  den 
einzelnen  Bestimmungen  eine  grössere,  ursprünglich  nicht  beabsich- 
tigte Ausdehnung  zu  geben.  Während  früher  nur  eine  kleine  Anzahl 
genannter  Städte  zur  Auslieferung  flüchtiger  Sclaven  verhalten  war, 
verpflichtete  sich  jetzt  der  Kaiser  dazu  und  die  Verpflichtung  konnte 
somit  leicht  auf  ganz  Italien  bezogen  werden;  während  früher  die 
Bestimmungen  über  Pfändung  und  schnelle  Justiz  nur  für  den  Ver- 
kehr zwischen  Venedig  und  wenigen  Städten  festgestellt  wurden, 
konnten  nun  die  Capitel  auf  ganz  Italien  ausgedehnt  werden.  Das- 
selbe gilt  von  der  den  Venetianern  eingeräunaten  Handelsfreiheit  und 
manchen  andern  Bestimmungen.  Diese  Auflassung  macht  sich  denn 
auch  wirklich  geltend.  Schon  unter  Karl  IIL  werden  ausser  den  iu 
in  der  Lotharischen  Urkunde  genannten  Städte  noch  Padua  und  Fer- 
rara  und  überhaupt  die  Bewohner  von  ganz  Italien  eingeschlossen 
(etiam  totius  regni  nostri).  Diese  Bestimmung  wiederholt  sich  auch 
in  der  Urkunde  Berengar  1.;  Otto  I.  dagegen  beschränkt  den  Vertrag 
wieder  auf  die  in  der  Urkunde  Lothars  genannten  Städte ;  aber  schon 
Otto  IL  nimmt  die  unter  Karl  IIL  festgestellte  Städteliste,  die  er  be- 
trächtlich vermehrt,  auf  und    dehnt  den  Vertrag   wieder  auf   ganz 


UÖ  Panta. 

Italien  aus.    Der  Wechsel   also  der  sich   verpflicbtendeu   Partei  kam 
den  Yenetianern  sehr  zu  statten. 

Auch  für  diese  besondere  Fassung  der  Capitel  in  dem  Factum 
Lothars  finden  wir  die  Analogie  in  den  Capitularien  wieder.  Im  allge- 
meinen kann  man  sagen,  herrscht  die  subjective  Fassuug  vom  Stand- 
punkte des  Königs  in  den  Capitularien  vor  oder  aber  es  wechselt 
die  subjective  Fassung  mit  einer  unpersönlichen.  Oft  aber  ist  die 
Fa3sung  eine  vom  Standpunkte  des  Königs  objective.  Ich  gehe  von 
dem  Capitular  Karls  des  Grossen  bei  Boretius  nr.  27  aus.  Der  Ein- 
gang, in  welchem  von  dem  Könige  in  dritter  Person  die  Bede  ist, 
berichtet,  dass  sich  auf  Befehl  des  Königs  vornehme  Sachsen  und 
Franken  zu  Aachen  versammelt  und  die  folgenden  Capitel  beschlossen 
hätten  (omaes  unanimiter  consenserunt  et  aptificaverunt).  Die  ein- 
zelnen Capitel  erscheinen  nun  wirklich  als  die  Beschlüsse  der  ganzen 
Versammlung,  oder  aber  nur  eines  Theiles  derselben,  nämlich  der 
Franken  oder  Sachsen.  Denn  es  heisst  immer:  omnes  statuerunt,  item 
placuit  Omnibus  Saxonibus,  hoc  etiam  statuerunt  etc.  Nur  im  achten 
Capitel  erscheint  der  König  einmal  in  erster  Person.  Man  denke 
sich  nun  die  ganz  objective  Fassuug  dieses  Capitulars  in  eine  sub- 
jective übertragen  und  wir  könnten  dann  oft  im  Zweifel  sein,  ob 
sich  das  statuimus,^  item  placuit  nobis  etc.  auf  den  König  oder  die 
Versammelten  und  auf  welchen  Theil  der  Versammlung  zu  beziehen 
habe.  Doch  wir  treffen  auch  durchwegs  subjectiv  gefasste  Capitu- 
larien —  subjectiv  aber  vom  Standpunkte  der  berathenden  Versamm- 
lung und  nicht  dem  des  Königs,  der  hier  vielmehr  in  dritter  Person 
erscheint  Ich  verweise  auf  das  Capitulare  cum  episcopis  Langobar- 
dicis  deliberatum  bei  Boretius  nr.  89.  Die  Bischöfe  erscheinen  hier 
durchwegs  in  erster  Person,  der  Kaiser  immer  in  dritter.  Der  Ge- 
brauch der  zweiten  Person  bezieht  sich  auf  diejenigen,  welche 
dies  Capitulare  zur  Kenntniss  nehmen  sollen.  Gerade^ bei  solchen 
unter  Herbeiziehung  der  Bischöfe  beschlossenen  Capiteln  tritt  die 
subjective  Fassung  vom  Standpunkte  der  berathenden  Versammlung 
sehr  oft  hervor.  In  solchen  Capiteln  ist  natürlich  des  Königs  ge- 
wöhnlich in  dritter  Person  gedacht,  so  in  dem  Concilium  Vernense 
(Boretius  nr.  14).  Hier  ist  zu  bemerken,  dass  in  den  ersten  19  Capi- 
teln die  Bischöfe  in  erster,  der  König  immer  in  dritter  Person  er- 
scheint. Von  Capitel  20  aber  angefangen  treten  die  Bischöfe  zwar 
noch  immer  erster  Person,  der  König  aber  in  zweiter  Person  her- 
vor. Die  Sache  ist  nicht  zufallig.  Sind  die  ersten  19  Capitel  rein 
kirchlichen  Inhaltes,  kann  also  hier  die  vom  Standpunkte  des  Concils 
subjective  Fassung  weiter  keinen  Anstoss  erregen,  so  tragen  die  nun 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  9dS.  111 

folgenden  Bestimmungen  einen  ganz  andern  Charakter;  sie  betreffen 
Verhältnisse  der  Bischöfe  zu  dem  König  oder  treffen  YerfQgungen, 
welche  die  Bischöfe  ohne  Intervention  des  Königs  gewiss  nicht  be- 
schliessen  konnten.  Dieser  letzte  Theil  also  tragt  den  Charakter  einer 
dem  Könige  schriftlich  eingereichten  Froposition,  in  welcher  natür- 
lich die  Bischöfe  den  König  in  zweiter  Person  ansprachen.  Daraus 
also  erklart  sich  der  Wechsel  der  Person  in  Bezug  auf  den  König. 
Besonders  scharf  tritt  dies  in  den  Acten  der  Synode  von  Bavenna 
Yon  898  hervor  ^).  Den  Kern  derselben  bildet  ein  Capitulare,  das 
mit  einer  praelocntio  pontificis,  einer  responsio  der  versammelten 
Bischöfe  und  einer  Schlussrede  des  Papstes  Johann  IX.  versehen  ist, 
aus  welcher  hervorgeht,  dass  die  Bestimmungen  des  Capitulars  von 
der  ganzen  Synode  genehmigt  wurden.  Im  Capitulare  selbst  tritt  im 
zweiten  und  dritten  Capitel  unzweifelhaft  der  König  in  erster  Person 
hervor,  vom  vierten  aber  bis  zum  zehnten  erscheint  Lambert  in  zweiter, 
der  Papst  aber  in  erster  Person.  Auch  im  ersten  Capitel  ist  der 
Kaiser  unter  der  ersten  Person  zu  verstehen.  Das  Capitulare  also  zer- 
fallt ganz  deutlich  geschieden  in  zwei  Theile,  von  welchen  der  erste 
Propositionen  Lamberts,  der  zweite  die  Vorschläge  des  Papstes  ent- 
hält Dadurch  erklärt  sich  auch,  dass  eine  Bestimmung  sich  wieder- 
holt Lambert  kam  dem  Papste  entgegen,  indem  er  versprach,  ut 
Privilegium  sanctae  Bomanae  ecdesiae  .  .  .  a  nobis  firmetur.  Dem 
Papste  aber  genOgte  diese  Zusage  nicht  Er  kam  darauf  in  den  Ca- 
piteln  6  —8  zurück  und  fQhrt  hier  aus,  was  in  der  Bestätigung  des 
Factums  besonders  berücksichtigt  werden  soll.  Auch  auf  den  Vor- 
schlag des  Kaisers  in  Capitel  2  kommt  der  Papst  im  Capitel  5  zurück 
and  führt  die  einzelnen  Bestimmungen  näher  aus.  Pertz  nahm  an 
der  besondern  Fassung  dieses  Capitulars  Anstoss  und  er  setzte  daher 
den  Kaiser  überall  dort,  wo  er  in  erster  Person  erscheint,  in  die 
zweite  um  ^).  Denken  wir  uns  dies  Capitulare  mit  einem  Eingange 
verbehen,  der  es  als  Pactum  bezeichnet,  so  haben  wir  hier  einen  den 
venetianischen  Verträgen  ganz  analogen  Fall.  Gesetzes-Propositionen 
haben  sich  noch  erhalten,  sowohl  solche,  die  von  Seiten  des  Königs 
ausgiengen  (Boretius  nr.  71  und  72),  als  auch  eine  andere  von  Seiten 
eigens  dazu  bestimmter  Priester  (Boretius  nr.  36).     Es   ist  natürlich. 


I)  Mon.  Germ.  LL.  1,563.  *)  Darauf  macht  Siokel  Privilegium  Otto  L 
8.  164  aufmerksam.  Richtig  beurtheilt  die  Fassung  dieses  Capitulars  Hefele  Gon- 
äliengeBchichte  4,569;  nur  ist  hier  das  Verhältniss  des  Cap.  8  zu  Cap.  6—8 
nicht  schärfer  hervorgehoben.  Uebcrdies  erblickt  Hefele  auch  im  ersten  Capitel 
einen  Vorschlag  des  Papstes. 


112  I'anta. 

dass  bei  erstem  der  König  in  erster  Person  erscheint,  bei  solchen 
aber,  die  vou  anderer  Seite  ausgiengfen,  seiner  in  dritter  oder  in  zweiter 
Person  gedacht}  war.  Und  so  ist  denn  auch  das  Capitulare  cum  episco- 
pis  Laugobardicis  deliberatum  nichts  anderes  als  eine  f&r  das  Capi- 
tulare, wie  es  scheint,  wörtlich  aufgenommene  Gesetzesproposition. 
Dass  solche  Propositionen  auch  sonst  vielfach  auf  die  Fassung  der 
Capitularien  eingewirkt  haben,  ist  natürlich. 

In  Anwendung  auf  unser  Pactum  erkläre  ich  also  den  Wechsel 
der  ersten  Person  auf  ähnliche  Weise.  Wir  haben  es  hier  mit  Pro- 
positionen der  Venetianer  und  solchen  der  kaiserlichen  ünterthanen 
zu  thun,  oder,  wie  Ficker  meint,  mit  Bestimmungen,  welche  anschei- 
nend von  Bevollmächtigten  beider  Parti*ien  vorher  festgestellt  waren, 
doch  jedenfalls  in  der  Absicht,  dass  sie  von  dem  Kaiser  genehmigt 
werden  sollen. .  Weder  aus  dem  Protokoll  noch  aus  dem  Eingange 
der  Urkunde  können  wir  ersehen,  dass  es  der  Kaiser  ist,  der  die- 
selbe ausgestellt  hat.  Denn  das  den  Privaturkunden  entsprechende 
Protokoll  besagt  nichts  anderes,  als  dass  der  Vertrag  zur  Zeit  des 
betreffenden  Kaisers  festgestellt  wurde,  und  ans  dem  Eingange  ent- 
nehmen wir  nur,  dass  zwar  der  Kaiser  den  Vertrag  , schreiben'  (descri- 
bere)  liess,  dass  aber  nicht  er  selbst  der  Vertragschliessende  ist  Es 
sind  also  Vereinbarungen  beider  Parteien  untereinander,  in  welchen 
diese  als  Vertragschliessende  in  erster  Person  erscheinen  und  die  ebenso 
wie  manche  auf  ähnliche  Weise  zu  Stande  gekommenen  Capitularien  mit 
einem  objectiven  Eingange  versehen  wurden.  Ob  wir  hier  noch  weiter 
von  einer  Urkunde  Lothars  sprechen  können,  hängt  davon  ab,  welche 
Bedeutung  wir  dem  dascribere  beilegen  wollen.  Darauf  kann  ich 
erst  später  eingehen.  Nur  das  sei  gleich  hier  bemerkt,  dass  wir 
wenigstens  seit  Berengar  und  vollends  seit  Otto  L,  gewiss  mit  Ur- 
kunden zu  thun  haben,  die  als  vom  Kaiser  ausgestellt  betrachtet 
wurden.  Das  zeigt  der  Umstand,  dass  man  nun  die  erste  Person 
auf  den  Kaiser  bezog  und  die  Kanzlerunterschrift  und  Subscriptio 
regis  einführte. 

Es  mochte  auch  sonst  nahe  liegen,  die  Verträge  wie  die 
Gesetze,  speciell  wie  die  Capitularien  zu  fassen.  Die  Zustimmung 
des  Volkes  zu  den  Gesetzen  und  auch  zu  einer  besondern  Art  von 
Capitularien  galt  ja  als  unbedingt  nothweudig.  In  Folge  dessen 
stellt  sich,  wie  Boretius  ausführt,  die  Feststellung  eines  Gesetzes 
als  ein  Vertrag  zwischen  den  Volksgenossen  oder  aber  auch 
zwischen  dem  Gesetzgeber  und  dem  Volke  dar.  Wird  auch  die  Zu- 
stimmung des  Volkes  gewöhnlich  nur  ein&ch  erwähnt,  so  nahm 
sie  bisweilen  auch  Formen  an,    «welche   nach   dem  Hechte   der  ein- 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Ventnlig  bis  zum  Jahre  08 S.  Il3 

zelueik  Stämme  bei  Vertragsschliessung  überhaupt  beobachtet  wurden*. 
So  wird  in  den  Capitularien  einmal  erwähnt,  dass  es  dem  Volke  zur 
Eeontuiss  gegeben  uud  Ton  Volksgenossen  unterschrieben  wurde« 
Oft  tritt  uns  die  Vorstellung  entgegen,  dass  sowie  das  Volk  auch  der 
Herrscher  an  die  Beobachtung  eines  Gesetzes  gebunden  sei.  Die  äl- 
teste Bedaction  des  salischen  Gesetzes  führt  den  Namen  Pactus,  es 
stellt  sich  nach  dem  kürzern  Prologe  als  ein  Vertrag  zwischen  den 
Franken  und  den  Proceres  derselben  dar;  dasselbe  gilt  von  dem  Pactus 
Alamannorum  (Mon.  Germ.  LL.  III  34),  von  der  Lex  Alamannornm  und 
andern;  ebenso  von  dem  Edikte  Botharis,  das  durch  eine  symbolische 
Handlung,  per  gairethinx,  bekräftigt  wurde,  welche  den  ernsten  Willen 
des  Volkes  kundgab,  das  Edikt  für  unwiderruflich  und  rechtsverbind- 
lich anzuerkennen  ^). 

Es  liegen  uns  nur  wenige  Verträge  für  die  ältere  Zeit  vor.  Der 
älteste  derselben  ist  der  Pactus  Childebertil  et  Chlotarii  I  (511 — ^558  ^). 
Die  Handschriften  unterscheiden  zwei  Theile,  von  welchen  der  erste, 
Capitel  1—8,  gewöhnlich  als  Pactus  beider  Könige,  der  zweite  Theil 
als  die  Decretio  Chlotarii  regis  bezeichnet  wird.  Boretius  hat  aber 
nachgewiesen,  dass  sich  die  üeberschrift  des  ersten  Theiles  auf  das 
Ganze  beziehe.  Die  Capitel  1 — 8  sind  unstreitig  ein  Capitulare  Chil- 
debert  L,  die  Capitel  9 — 15  aber  enthalten  Verordnungen  Chlotars; 
doch  waren  bei  der  Abfassung  des  zweiten  Theiles  die  Capitel  des 
ersten  jedenfalls  bekannt.  Denn  Chlotar  knüpft  an  die  einzelnen 
Capitel  Childeberts  an,  erläutert  sie  näher  und  macht  Zusätze  zu  den- 
selben. Den  Schluss  des  Ganzen  bilden  drei  Capitel,  welche  besagen, 
dass  diese  beide  Capitularien  zu  einem  Pactum  zwischen  beiden  Königen 
vereinigt  wurden;  die  Könige  verpflichten  sich  die  Bestimmungen  der- 
selben einzuhalten  (pro  pacis  tenore  constituimus  in  perpetuum  vo- 
lumus  custodire).  Während  die  beiden  Theile  ganz  uupersönlich  ge- 
&8st  sind,  treten  in  den  Schlusscapiteln  die  beiden  Compaciscenten 
in  erster  Person  hervor.  Ein  Datum  oder  irgend  ein  Protokoll  fehlt, 
üeber  den  Abschluss  des  Vertrages  haben  wir  eine  interessante  Notiz 
in  dem  Epilog  zam  salischen  Gesetze.  Darnach  schickte  Childebert 
die  von  ihm  gefassten  Beschlüsse  an  Chlotar  ein,  der  sie  mit  Zu- 
sätzen versehen  seinem  Bruder  zurücksandte  ~  et  ita  inter  eis  con- 
vinit  ut  sta  omnia  sicut  anteriore  constructa  starent.  Es  scheint  also, 
als  ob  die  so  gefassten  Beschlüsse,   etwa  bei   einer   Zusammenkunft 


')  Die  Citate  sind  zusammengestellt  bei  A.  Boretius,  Beiträge  zur  Capitüla- 
rienkritik  Leipzig  1874  S.  11  ff.    Ueber  gairethinx  Boretius  Die  Capitularien  im 
Langobardenreich  Halle  1864  S.  5.    *)  Mon.  Gterm.  LL.  sectio  II  1,8  n.  8. 
XittheilungOQ.  Ergf&nxanflrsbd.  (.  o 


114  Fanta. 

der  beitlea  Köuige,  a,U  Pactum  festgestellt  wurden.  Dies  uns  be- 
kannte älteste  Pactum  tritt  also  nocb  in  ziemlich  unbeholfener  Form 
auf.  Die  Aehulichkeit  mit  den  venetianische  a  Verträgen  liegt  nicht 
nur  in  der  Eintheilung  in  Capitel,  sondern  auch  darin,  dass  dieser 
Vertrag,  obue  die  zusammeDgehörigen  Bestimmungen  zusammenzu- 
fassen, sie  einfach  neben  einan(1er  stellt,  so  wie  sie  von  Childebert  und 
Cblothar  vorgeschlagen  wurden.  Auch  in  den  venetianischen  Pacta, 
wo  die  Ordnung  freilich  schon  eine  bessere  ist  und  die  Capitel 
wenigstens  nach  geivissen  Gesichtspunkten  in  drei  grössere  Theile 
getheilt  sind,  treffen  wir  auf  dieselbe  Erscheinung.  So  ist  beispiels- 
weise das  Capitel,  in  dem  sich  die  Venetianer  verpflichten  Flücht- 
linge auszuliefern,  von  der  analogen  Verpflichtung  der  kaiserlichen 
Unterthanen  durch  mehrere  Capitel  getrennt,  und  wir. können  die 
Vermuthung  aussprechen,  dass  der  Grund  darin  liegen  mag,  dass 
der  Schreiber  des  Pactums  sich  an  seine  Vorlage  gehalten  hat,  in 
welcher  solche  Verpflichtungen  natürlich  getrennt  von  einander  ge- 
standen haben. 

Der  Vertrag  zwischen  Guntchram  und  Childebert  II.  *)  eignet 
sich  zum  Vergleiche  mit  unsern  Pacta  nur  insofern,  als  auch  hier 
die  Eintheilung  nach  Capiteln  ziemlich  scharf  hervortritt.  Sie  be- 
ginnen gewöhnlich  mit  simili  modo  oder  similiter  convenit  und  ahn* 
liehen  Verbindungen.  Zum  Unterschiede  von  den  venetianischen  Pacta 
und  dem  Childeberts  und  Chlotar  I.  ist  die  Fassung  eine  streng  ob- 
jective.  Das  ganze  Pactum  stellt  sich  somit  als  ein  Akt  über  die 
zwischen  beiden  Königen  getroffene  Vereinbaruug  dar.  Es  mag  sein, 
dass  man  sich  gerade  in  älterer  Zeit  mit  einer  kurzen  Aufzeichnung 
der  Vereinbarungen  begnügt  hat,  ohne  dieselben  auch  in  die  feste 
subjective  Form  eines  Pactums  zu  bringen.  Denn  sowohl  hier  als 
auch  in  den  venetianischen  Pacta  oder  in  den  Verträgen  süditalieni- 
scher Fürsten  mit  Neapel  oder  untereinander  ward  regelmässig  er- 
wähnt, dass  die  Bestimmungen  des  Vertrages  beschworen  wurden 
oder  werden  sollten.  Und  so  mag  man  denn  oft  von  der  feierlichen 
Ausstellung  eines  Pactums  Umgang  genommen  haben,  sobald  es  nur 
beschworen  und  durch  irgend  welche  symbolische  Handlungen  be- 
kräftigt erschien.  Doch  scheint  man  schon  im  9.  Jahrh.  grosses 
Ge«vicht  darauf  gelegt  zu  haben,  dass  die  sich  verpflichtende  Partei 
auch  in  erster  Person  erscheine.  Eben  in  den  Verträgen  der  süd- 
italienischen  Fürsten  tritt  dies   Bestreben   unverkennbar   hervor.    Es 

1)  a.  a.  0.  12  n.  6. 


bie  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  big  zum  Jahre  985.  115 


i) 


sind  uns  vier  derselben  erhalten  ^},  alle  in  streng  subjectiTer  Fassung 
und  zwar  nur  vom  Standpunkt  einer  sich  yerpflichtenden  Partei, 
obwohl  alle  diese  Verträge  ebenso  wie  die  yeaetianischen  Pacta  ge- 
genseitige Verpflichtuagen  enthalten.  Die  andere  Partei  erscheint 
immer  in  zweiter  Person,  ohne  Unterschied,  ob  sie  diejenige  ist, 
welcher  ein  Secht  eingeräumt  wird  oder  die,  welche  eine  Ver- 
pflichtung eingeht  Dadurch  unterscheiden  sich  diese  Pacta  von  den 
venetianischen  Verträgen,  die  den  Wechsel  der  Parteien  in  der  sub- 
jecti?en  Fassung  aufvveisen,  und  die  erst  seit  Otto  II.  eine  den  süd- 
italienischen Pacta  entsprechende  Einheitlichkeit  der  subjectiyen  Fas- 
sung erhalten.  Die  Partei,  welche  in  erster  Person  erscheint,  ist 
regelmässig  diejenige,  welche  den  weitaus  grössern  Theil  der  Ver- 
pflichtungen übernimmt  Man  ist  bestrebt  die  subjective  Fassang 
scharf  hervortreten  zu  lassen  durch  häufige  Anweaduag  von  ego  oder 
DOS,  dem  der  Name  folgt.  Dies  tritt  auch  in  den  streng  subjectiy 
gefessten  Pacta  Komana  in  der  Anwendung  von  ego  hervor  2), 
in  den  venetianischen  Verträgen  aber  erst  seit  Otto  IL  und  auch 
hier  nur  vereinzelt  (igitur  nos  quidem  Otto).  Die  neapolitanischen 
Verträge  sind  ebenso  wie  die  venetianischen  in  Capitel  gegliedert, 
und  selbst  bei  den  romischen  Pacta  tritt  dies  noch  ziemlich  scharf 
hervor;  obwohl  es  dem  Dictator  gelungen  ist  die  einzelnen  Bestim- 
mungen zu  einem  Ganzen  zu  verarbeiten,  so  sind  doch  einzelne  Ab- 
schnitte zu  erkennen,  die  mit  item,  similiter,  nee  non  und  andern 
Wendungen  eingeleitet  werden.  Hier  sind  freilich  nicht  die  Capitu- 
larien,   sondern   die   römischen  Urkunden  Vorbild  gewesen^). 

Eine   weitere   Gruppe   von  altern   Pacta  liegt   uns   in   den  Ver 
trägen  der  Venetianer  mit  Wintherius,  dem  Markgrafen   von   Istrien, 
und  den  Einwohnern   von  Justinopolis  vor  ^}.    Die  Capiteleintheilung 
tritt  auch  in   diesen   Verträgen   bisweilen   hervor,   besonders   in    dem 
Vertrage    von   933,   obwohl   es  jedenfalls    das   Bestreben    war,    den 


*)  Der  Vertrag  zwischen  Arecbia  und  den  Neapolitanern  (Mon.  Germ.  LL. 
4, 2 IS),  der  des  Dux  Johannes  von  Neapel  mit  Landolf  und  Atenolf  (a.  a.  0.  215), 
der  Vertrag  Sicards  mit  den  Neapolitanern  (a.  a.  0.  216)  und  der  Vertrag  zwi- 
schen Radelgifi  und  Siginulf  (a.  a.  0.  221).  *)  Sickel  a.  a.  0.  89  und  95.  ')  Ebenda 
S.  86  und  94.  Das  gilt  nicht  nur  von  den  erhaltenen  Pacta.  Auch  das  Eugens 
beruht  auf  capitulariter  abgefasste  Voractcn,  die  theilweise  noch  erhalten  sind. 
Die  Acten  der  Synode  von  Ravenna  von  898  enthalten  die  in  Capiteln  aufge- 
»ichneten  Verhandlungen  über  ein  Pactum  Lamberts  (Sickel  a.a.O.  160,  1C4). 
Kbenso  schickte  Johann  Vül.  an  Karlmann  Gesandte  cum  pagina  capitulariter 
continente  quae  b.  Petro  .  .  .  debetis  concedere  (Mansi  17,51    =  Jaff6  2840). 

*)  Fontes  rer.  aust.  IL  12  S.  5,  10,  fl  von  9S2,  9S8  und  976;  vgL  auch 
Komanin  l,  S67,  S76. 

8* 


116  Panta. 

ganzeu  Inhalt  der  Bestimmungec  einheitlich  zu  gestalten.  Die  Fas- 
sung ist  auch  hier  durchwegs  subjectiy  und  durch  häufige  Anwen- 
dung 7on  nos  und  ego  scharf  betont.  Dass  also  verschiedene  Par- 
teien iu  erster  Person  erscheinen,  ist  eine  Eigenthümlichkeit  der 
venetianischen  Verträge,  die  in  den  mir  bekannten  Pacta  des  9.  und 
10.  Jahrhunderts  nicht  anzutrefifen  ist.  Um  so  wahrscheinlicher  wird 
dadurch  das,  was  über  den  Einfluss  der  Capitularien  auf  die  vene- 
tianischen Pacta  bemerkt  wurde. 

Da  aber  fast  alle  oben  angeführten  Verträge  gegenseitige  Yer- 
pflichtungen  enthalten,  so  müssen  wir  wohl  eine  doppelte  Ausferti- 
gung derselben  annehmen.  Eine  solche  muss  bei  den  venetianischen 
Pacta  wenigstens-  so  lange  stattgefunden  haben,  als  sie  einen  rein 
vertragsmässigen  Charakter  tragen.  Wir  müssen  annehmen,  dass 
eine  Auswechslung  nicht  nur  zwischen  Kaiser  und  Yenetianern  statt- 
gefunden hat,  sondern  dass  auch  die  den  Vertrag  eingehenden  Städte 
mindestens  Abschriften  dieser  Verträge  in  Empfang  genommen  haben. 
Den  sichersten  Anhaltspunkt  gibt  uns  hier  das  Pactum  Sicards.  In 
der  Fassung,  wie  es  uns  vorliegt,  ist  es  gewiss  den  Neapolitanern 
übergeben  worden;  denn  es  ist  vom  Standpunkte  Sicards  subjectiv 
gefasst  und  die  Neapolitaner  erscheinen  in  zweiter  Person.  Und 
doch  geht  die  uns  erhaltene  Urkunde  gewiss  nicht  auf  das  den  Neapo- 
litanern übergebene  Exemplar  zurück.  Denn  das  Pactum  ist  uns  im 
Cod.  Vat.  5001  erhalten,  welcher  im  13.  Jahrhundert  in  Salerno,  dem 
Sitze  der  Nachfolger  Sicards,  geschrieben  wurde,  und  wir  haben  eine 
ganz  bestimmte  Nachricht,  welche  besagt,  dass  dieser  Vertrag  im 
Palatium  von  Salerno  aufbewahrt  wurde.  Die  Nachricht  lässt  sogar 
keinen  Zweifel  darüber,  dass  die  hier  aufbewahrte  Urkunde  dieselbe 
Fassung  aufwies,  wie  das  uns  erhaltene  Stück,  dass  sie  also  subjectiv 
vom  Standpunkte  Sicards  war  ^).  Es  ist  daher  nicht  zu  bezweifeln 
dass  die  uns  erhaltene  Copie  eben  auf  die  im  Palatium  von  Salerno 
aufbewahrte  Urkunde  zurückgeht.  Sicard  Hess  demnach  sein  Pactum 
zweimal  ausfertigen;  die  eine  Ausfertigung  übergab  er  den  Neapoli- 
tanern und  sie  ist  als  das  eigentliche  Original  zu  betrachten;  die  zweite 
gleichlautende  Ausfertigung  behielt  er  für  sich.  Ob  auch  die 
Neapolitaner  eine  Urkunde  ausgestellt  haben,  kann  zweifelhaft  bleiben ; 
doch  ist  es  mindestens  sehr  wahrscheinlich,  da  dieser  Vertrag  auch 
Verpflichtungen  der  Neapolitaner  enthält. 


1)  Ghron.  Salernitanum  in  Mon.  Germ.  S,  849  ;  darnach  lautete  der  Eingang : 
En  ego  Sicardus  domini  gratia  principis  concedo  vobis  Neapolitanis  paoem  et 
firmiflnmam  libertatem.  Es  ist  dies  kein  wörtliches  Incipit,  sondern  ein  Regest 
der  einleitenden  Sätze. 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  988.  117 

Dass  bei  Verträgen  beide  pactirenden  Parteien  Urkunden  aas- 
wechselten, erfahren  wir  aus  den  Berichten  über  den  Frieden  Karls 
mit  den  Griechen  Yom  J.  812.  Karl  schickte  im  Jahre  811  an  den 
griechischen  Kaiser  die  Friedeusbedi ngungen  ein  und  stellte  812, 
nachdem  dieselben  in  Konstantinopel  angenommen  waren,  eine  Ur- 
kunde aus,  welche  die  griechischen  Gesandten  in  Empfang  nahmen 
(scriptum  pacti  ab  eo  in  ecclesia  suscipientes).  Diese  begaben  sich 
hierauf  nach  Born  und  empfingen  hier  vom  Papste  dieselbe  Urkunde 
tradirt  (in  basilica  sancti  Petri  apostoli  eundem  pacti  seu  foederis 
libellum  a  Leone  papa  denuo  susceperunt).  Im  Jahre  813  schickte 
Karl  seine  Gesandten  nach  Konstantinopel  propter  pacem  cum  Michaele 
imperatore  confirmandam.  Diese  kehrten  erst  nach  Karls  Tode  mit 
einer  griechischen  Gesandtschaft  zurück  und  brachten  descriptionem 
pacti  ac  foederis.  Derselbe  Vorgang  wiederholte  sich  bei  der  Neu- 
abschliessung  des  Vertniges  in  den  Jahren  814  und  815  (descriptio- 
nem pacti  quam  Leo  imperator  eis  dederat  detulerunt  ^).  Der  Be- 
richt Einhards  setzt  das  scriptum  pacti  Karls  und  die  descriptio  pacti 
Michaelis  in  einen  Gegensatz.  Doch  ist  darauf  weiter  kein  beson- 
deres Gewicht  zu  legen ;  denn  in  seinem  Briefe  an  Michael  bezeichnet 
Karl  auch  die  von  ihm  ausgefertigte  Urkunde  als  pacti  descriptio. 
Descriptio  soll  hier  nicht  eine  blosse  Abschrift  bezeichnen,  sondern 
ist  gleichzusetzen  mit  conscriptio,  ein  Ausdruck,  der  ganz  dem  con- 
scribere  der  gewöhnlichen  Präcept  entspricht  Die  Gegenurkunde 
der  Griechen  lautete  auf  den  Namen  des  Kaisers  Michael,  war  also 
wohl  yom  Standpunkte  Michaels  subjectiv  gefasst,  und  so  wie  die 
Urkunde  Karls  mit  den  Unterschriften  der  fränkischen  Vornehmen 
versehen  war,  so  yerlangte  Karl  auch  die  Unterfertigung  der  in  grie- 
chischer Sprache    aufgesetzten   Urkunde    durch   vornehme    Griechen. 


*)  Einhard  Annalen  zu  den  Jahren  810 -S15.  Der  Papst  übergab  den 
Griechen,  wie  ausdrücklich  von  Einhard  her?orgehoben  wird,  die  YOn  Karl  aus- 
gestellte Urkonde,  die  er  gewiss  ebenso  wie  das  Reichstheilungsgesetz  von  806 
unterfertigt  hat  (vgl.  £inhard  zum  Jahre  806  und  Simson  483).  Doch  geht  die 
Mitwirkung  des  Papstes  bei  Abschliessung  des  Vertrages  weiter;  sie  äussert  sich 
aoch  darin,  dass  der  Papst  das  von  Karl  aasgestellte  und  den  griechischen  Ge- 
sandten in  feierlicher  l^raditio  Qbergebene  Pactum  ebenfalls  tradirt  d.  h.  eine 
Handlung  vornimmt,  die  nur  dem  Aussteller  der  Urkunde  zusteht  (Brunner 
Zur  Bechtsgesch.  der  lömisch-germanischen  Urkunde  S.  86).  Seine  Mitwirkung 
geht  also  weiter  als  die  der  irSokischen  saoerdotes  und  proceres,  welche  die  Ur- 
kunde gleichfiüJs  unterzeichneten :  er  gilt  als  Mitaussteller  der  Urkunde.  Deshalb 
wird  von  £inhard  die  Traditio  als  der  ungleich  wichtigere  Akt  hervorgehoben, 
der  ünterfertignng  des  Papstes  aber  nicht  gedacht 


118  Fantfu 

Der  Inhalt   der   Urkunden    war   aber   ein    im    wesentlichen    gleich- 
lautender ^). 

Auch  bei  Verträgen  zwischen  Papst  und  Kaiser  war  man  darauf 
bedacht  mehrere  Exemplare  des  zu  Stande  gekommenen  Factums 
anzufertigen.  Nach  dem  Bericht  der  Yita  Hadriani  stellt  Karl  im 
J.  774  eine  Urkunde  aus,  die  wir  als  das  eigentliche  Original  zu  be- 
trachten haben  (ascribi  iussit  per  Etherium  .  .  .  notarium  suum); 
eine  zweite  gleichlautende  Urkunde  wurde  bei  den  Eeliquien  des  h. 
Petrus  hinterlegt  (apparem  ipsius  donationis  per  eundem  Etherium 
adscribi  faciens  .  .  .  super  corpus  beati  Petri  .  .  .  propriis  suis  ma- 
nibus  posuit).  Doch  empfieng  Karl  auch  vom  Papste  mehrere  Exem- 
plare dieser  Urkunde,  die,  wie  ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  nicht 
von  Hitherius,  sondern  von  dem  Scriniarius  der  römischen  Kirche 
angefertigt  wurden  (aliaque  eiusdem  donationis  exempla  per  scrinia- 
rum  sanctae  nostrae  Bomanae  ecclesiae  ascripta,  eine  Lesart  bietet 
descripta  ^).  Ob  wir  hier  an  eine  Gegenurkunde  des  Papstes  zu 
denken  haben,  bleibt  zweifelhaft.  Aus  dem  describere  wenigstens 
kann  nicht  auf  eine  blosse  Abschrift  schliessen. 

Scribere  ist  der  technische  Ausdruck  für  die  Ausstellung  eines 
Vertrages  wenigstens  im  9.  und  10.  Jahrhunderte  gewesen.  Schon 
im  Pactum  Guntchrams  und  Childeberts  schwören  die  beiden  Parteien 
quae  a  nobis  .  .  .  promissa  et  scripta  sunt  einzuhalten.  In  den  ve- 
netianischen  Verträgen  heisst  es  vom  Kaiser:  constituit  ac  descri- 
bere iussit.  Die  Vita  Stephani  IL  erzählt  von  dem  Vertrage,  der  754 
zwischen  Aistulf  und  Pippin  abgeschlossen  wurde:  spopondit  ipse 
Aistulfus  sub  terribili  et  fortissimo  sacramento  atque  in  eodem  pacti 
foedere  per  scriptam  paginam  adfirmavit  .  .  .  ^)  Perscriptam 
pagin  am  terribili  sacramento  geht  Desiderius  Verpflichtungen  gegen 
den  Papst   ein  *).      Nach   dem  Berichte   des   Chronicon  Salernitanum 


')  Epiid;.  Carol.  n.  40 :  euRoipiendo  a  nobis  pacti  conscriptionem  tarn  nostra 
propria  quam  et  sacerdotum  et  procerum  nostrorum  subacriptione  firmatam,  ita 
ut  memorati  legati  nostri  foederis  oonscriptionem  tuam,  et  sacerdotum  patrido- 
rumque  ac  procerum  tuorum  subscriptionibus  roboratam  a  sacrosaneto  altari  tuae 
manuB  porrectione  suscdpiant.  Und  wtiterhin:  Quapropter  rogamus  .  .  .  ut  di 
tibi  illa  quam  nos  fecimus  .  .  .  pacti  descriptio  placuerit,  similem  ilii  — 
Grecis  litteris  conscriptam  et  eo  modo  quo  superius  diximus  roboratam  — 
missis  nostris  memoratis  dare  digneris.  Bei  den  Friedensverhandlungen  von  SOS 
empfiengen  die  griechischen  Gesandten  pactum  iaciendae  pads  in  scripto;  vgl. 
auch  die  conscriptio  pacis  der  Ann.  iSith.  zum  J.  808.  *)  Muratori  SS.  8, 186. 
Martens  bezweifelt  die  Echtheit  dieser  Stelle  in  der  Vita  üadriani ;  trotzdem  kann 
aber  der  Bericht  fflr  die  Feststellung  der  Vorgänge  bei  Ausfertigung  eines  Pactums 
verwerthet  werden  (vgl.  Sickel  Privileg  um  25).  »)  Muratori  SS.  S,  170.  *)  Ebenda  S.  1 72. 


Die  Verträge  der  Euser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98 o.  HM 

schliesst  Sico  von  Benevent  einen  Vertrag  mit  den  Neapolitanern  sab 
terribili  fortissimoque  sacramento  .  .  .  per  scripLam  paginam.  Hier 
wird  freilich  die  Erzählung  von  dem  Vertrage  Aistulfs  in  der  Vita 
Stephani  theilweise  wörtlich  benützt,  aber  auch  der  Vertrag  Sicards 
mit  den  Neapolitanern  wird  per  scriptam  paginam  abgeschlossen  ^). 
Nehmen  wir  dazu  alle  die  früher  citirteu  Stellen  aus  Einhard  und 
der  Vita  Hadriani,  so  können  wir  wohl  sagen,  dass  scribere  für  Aus* 
Stellung  Yon  Verträgen  im  9.  und  10.  Jahrb.  allgemein  gebraucht  war. 
So  wie  bei  den  Frivaturkunden  hielt  man  auch  bei  den  Ver- 
trägen der  grossen  Gewalten  untereinander  au  der  feierlichen  Traditio 
fest.  Dies  wird  uns  ausdrücklich  von  dem  Pactum  Karls  mit  den 
Griechen  von  812  berichtet,  und  sie  war,  wie  Sickel  ausführt,  auch 
bei  den  Pacta  Somana  Brauch.  Jedoch  begnügte  man  sich  ni(  ht  mit 
der  förmlich  tradirten  Urkunde,  sondern  verlangte  auch  die  eidliche 
Bekräftigung  der  eingegangenen  Verpflichtungen.  In  den  oben  an- 
gefahrten Citaten  werden  Eid  und  schriftliche  Ausstellung  des  Ver- 
trages oft  einander  gegenübergestellt.  Auch  die  venetianischen  Ver- 
trage sollen,  wie  ausdrücklich  gesagt  wird,  von  beiden  Parteien 
beschworen  werden.  In  dem  Vertrage  des  Dux  Johannes  mit  Landulf 
und  Atenalf  heisst  es:  Bepromittimus  et  iuramus  et  iurare  faciemusv 
nos  Johannes  etc.  Dieser  Vertrag  soll  also  nicht  nur  von  Jobannes 
selbst,  sondern  auch  von  andern  eidlich  bekräftigt  werden  und  man 
ist  bestrebt  im  Vertra'^e  selbst  das  ganze  Volk  hervortreten  zu  lassen 
als  pars  veatra  Langobardorum  und  pars  nostra  Neapolitanorum.  Wie 
sehr  dies  Bestreben  auch  in  den  venetianischen  Vertragen  hervortritt, 
haben  wir  gesehen.  Sicard  leistet  sein  Versprechen  dem  Erwählten 
von  Neapel  und  dem  magister  milituuL,  aber  auch  dem  ganzen  Volke 
( vel  popalo  vobis  subiecto)  und  nicht  er  allein,  sondern  auch  seine 
iudices  übernehmen  die  Verpflichtungen,  da  diese  die  einzelnen  Ca- 
pitel  beschwören  und  den  Vertrag  onterzeichnen  sollen.  Den  uns 
nicht  mehr  erhaltenen  Vertrag  zwischen  Sico  und  den  Neapolitanern 
bat  nicht  nor  der  dux,  sondern  alle  seine  Unterthanen  beschworen. 
Der  Vertrag  Sicards  weist  uns  darauf  hin,  dass  diejenigen,  welche 
den  Vertrag  unterzeichneten,  anch  den  Schwur  leisten  mussten.  Die 
Zeugenreihe  ist  uns  hier  freilich  nicht  mehr  erhalten,  wohl  aber  noch 
in  dem  Vertrage  des  Dux  Johannes  mit  Landolf  und  Altenolf.  Da 
dieser  Vertrag   vom   Standpunkte    des   Dux    Johannes   subjectiv    ge- 


>)  Clmm.  äalemitannm,  Mon.  Uerm.  3,  497.  499.  Der  Vertrag  Sicards  und 
ond  der  xwiseliea  Batdplctris  und  Sikenalf  wird  als  foederis  scriptnin  bezeichnet 
(a.  a.  0.  511). 


120  Fanta. 

fasst  ist,  so  erscheinen  unter  den  Zeugen  nur  Neapolitauer.  Denn 
auch  der  an  dritter  Stelle  genannte  Landolf  ist  gewiss  nicht  der 
Forst,  mit  welchen  der  Vertrag  abgeschlossen  wird,  da  sonst  auch 
Atenolf  und  andere  Langobarden  genannt  sein  müssten.  Bei  dem 
Vertrage  zwischen  Badelchis  und  Sikenulf  tritt  freilich  das  ganze  Volk 
nicht  bestimmt  hervor.  Es  erklärt  sich  dies  aus  dem  besondern  Cha- 
rakter des  Vertrages.  Aber  dass  dieser  Vertrag  beschworen  werden 
soll,  wird  oft  hervorgehoben  —  von  wem  wird  freilich  nicht  aus- 
drücklich gesagt.  In  der  uns  erhaltenen  Fassung  lesen  wir  keine 
Zeugenreihe,  das  Ghronicon  Salernitanum  aber  zählt  die  Namen  derjenigen, 
die  den  Vertrag  unterzeichnet  haben,  vollständig  auf.  Da  der  Ver- 
trag subjectiv  vom  Standpunkte  des  Badelchis  gefasst  ist,  so  enthalt 
die  Zeugenreihe  jedenfalls  nur  die  Namen  von  ünterthanen  dieses 
Fürsten,  da  wohl  Badelchis,  aber  nicht  Sikenulf  in  den  Unter- 
schriften erscheint.  In  den  Verträgen  der  Venetianer  mit  Justino- 
polis  und  Winther  sind  uns  die  Zeugenreihen  erhalten.  Der  älteste 
dieser  Verträge  trägt  die  Unterschriften  von  nicht  weniger  als  58 
Zeugen,  die  als  consentientes  ercheinen  (Antho  filius  Johanni  de  Me- 
linda  consentiens).  Dass  consentieus  vom  28.  Namen  angefangen 
fehlt,  ist  wohl  die  Schuld  des  Schreibers  des  Liber  albus.  In  der 
Urkunde  selbst  aber  werden  20  andere  Personen  angeführt,  welche 
den  Vertrag  cum  consensu  totius  populi  nostri  abschliessen.  Im 
ganzen  also  werden  nicht  weniger  als  78  Personen  angeführt.  Der 
Vertrag  mit  Winther  ist  von  diesem  selbst  und  18  Zeugen  unter- 
schrieben; die  beiden  Bischöfe  als  Schriftkundige  unterzeichnen  mit 
Ego  N.  manu  mea  subscripsi,  alle  übrigen  mit  Signum  manus  N. 
consentientis.  Dass  consentiens  bei  manchen  Unterschriften  fehlt, 
ist  ein  Verschulden  des  Abschreibers,  das  signum  meum  aber  geht 
wohl  auf  falsche  Lesung  der  Herausgeber  zurück.  Am  Schlüsse  der 
Urkunde  befindet  sich  aber  noch  eine  Beihe  von  21  Namen  derje- 
nigen Personen,  welche  den  Vertrag  beschwören  sollen  (De  civitate 
Pole  iuret . . ).  Hier  werden  also  wolil  diejenigen  angeführt,  welche 
bei  der  Vertragsschliessung  nicht  zugegen  waren,  von  welchen  mau 
aber  die  eidliche  Bekräftigung  des  Vertrages  wünschen  mochte.  Im 
zweiten  Vertrage  mit  Justinopolis  finden  wir  33  Unterschriften,  alle 
mit  Signum  manus  N.  testis  subscripsi  oder  Signum  manus  N.  testis. 
Dass  diese  testes  den  Vertrag  eidlich  bekräftigt  haben,  kann  wohl 
nicht  bezweifelt  werden.  Die  Verträge  sind  subjectiv  vom  Stand- 
punkte Winthers  oder  der  Einwohner  von  Justinopolis ;  es  erscheinen 
also  die  Venetianer  in  den  Unterschriften  nicht.  Eine  Zeugeareihe 
hatte    nach  dem  Bericht  der   Vita  Hadriani  auch   die   von  Karl  im 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98  S.  121 

J.  774  ausgestellte  Urkunde;  zugleich  wird  auch  der  Eid  Karls  und 
seiner  iudices  erwähnt  ^).  Als  es  im  Jahre  817  zu  einem  neuen  Vertrage 
kam,  wurde  derselbe  yon  Ludwig  und  seinen  Vornehmen  nicht  nur 
unterfertigt,  sondern  auch  eidlich  bekräftigt^).  Im  Pactum  von  962 
wird  eines  Eides  nicht  gedacht,  wohl  aber  wurde  es  ebenso  wie  die 
frühem  Vertrage  von  den  Vornehmen  des  Kaisers  unterfertigt  und 
die  Bücksicht  auf  das  ganze  Volk  tritt  gerade  hier  in  einem  selb- 
ständigen Zusätze  hervor.  Auch  bei  der  Ordnung  der  römischen  Ver- 
hältnisse im  J.  824  kam  es  zum  Abschlüsse  eines  von  Papst  Eugen 
ansgestellten  Paciums.  Der  Papst  musste  einen  Eid  leisten,  der  dann 
als  Pactum  schriftlich  fixirt  , wurde;  aber  auch  das  römische  Volk 
wurde  zur  Ablegung  eines  Eides  verhalten,  welcher  ebenfalls  im  Pactum 
berücksichtigt  ward  '). 

Das  den  Griechen  im  Jahre  812  übergebene  Pactum  war  mit 
den  Unterschriften  Karls  und  seiner  Grossen  versehen  und  eine  ebenso 
ausgestattete  Urkunde  hatte  der  Kaiser  Michael  auszustellen.  Eines 
Eides  wird  hier  nicht  gedacht.  Und  doch  erscheint  der  Eid  bis- 
weilen als  das  wesentlichste  Moment*  Bei  dem  Vertrage  zwischen 
Ludwig  dem  Deutschen  und  Karl  dem  Kahlen  meldet  Nithard  von 
einem  schriftlichen  Uebereinkommen  nichts.  Er  führt  aber  den  Schwur 
beider  Könige  an  und  entsprechend  dem,  was  wir  bei  andern  Ver- 
trägen finden,  leistet  auch  das  ganze  Heer  einen  Eid.  Es  ist  uns 
ferner  ein  Vertrag  zwischen  Heinrich  I.  und  Karl  dem  Einfaltigen 
bekannt  *).  In  der  Form,  wie  er  uns  vorliegt,  ist  er  kein  Vertrags- 
instrament,  kein  scriptum  pacti,  sondern  eine  Aufzeichnung  über  die 
Verhandlungen.  Nur  der  von  beiden  Königen  geleistete  Eid  wird 
angeführt  und  zuletzt  werden  die  Namen  der  Bischöfe  und  vornehmen 
Laien  aufgezahlt,  qui  .  .  .  firmitatem  quam  praenominati  reges  inter 


')  Factaque  eadem  donatione  et  propria  sua  manu  .  .  .  rex  eam  corrobo- 
rana  univenos  episcopos,  abbates,  duces  etiam  et  graphones  in  ea  ascribi  iecit: 
und  weiterhin:  tarn  ipae  Franooram  rex  quainque  eins  iudioes  beato  Petro  .  .  . 
sub  terribili  sacramento  .  .  .  tradiderunt.  *)  Martens  Die  röm.  Frage  t2o2  hält 
die  Worte  sub  iure  iurando  in  der  Urkunde  Ludwigs  f&r  Papst  Paschalis  von  817 
far  ein  Einschiebsel  eines  spätem  Fälschers  und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil  diese 
Worte  im  Ottonianum  fehlen.  Dieser  Grund  reicht  aber  noch  lange  nicht  aus 
hier  eine  Fälschung  zu  erblicken.  Die  Erwähnung  des  Eides  entspricht  vielmehr 
gerade  dem,  was  wir  sonst  von  Verträgen  erfahren.  ')  Mon.  Germ.  LL.  1, 289 — 240. 
Man  legte  Gewicht  darauf,  dass  der  Papst  seine  Versprechungen  durch  Pactum 
and  Eid  bekräftige:  tale  sacramentum  .  .  .  quäle  domnus  Eugenius  papa  pro 
conaervatione  omnium  factum  habet  per  scriptum.  Dass  auch  der  Eid  der  Römer 
ia  das  Pactum  Eugens  übergegangen  ist,  folgt  aus  dem  Pactum  Otto  I.  von  962 
(Sickel  Privilegium  Otto  I.  161).    *)  Mon.  Germ.  LL.  1,  567. 


122  Kanta. 

86  feceruiit  coUaudando  acceptarunt  et  mauibas  suis  sacramentum 
firmaverunt.  Es  werden  15  Unterthanen  Karls  und  17  Heinrichs 
genannt 

Man  sieht  also,  dass  diese  Zeagen  in  den  Verträgen  eine  ganz 
besondere  Bedeutung  haben.  Sie  sind  nichb  bloss  Beurkundungs- 
und Handlungszeugen,  sie  sind  Garanten  des  Vertrages,  an  dessen 
Einhaltung  sie  ebenso  wie  der  Aussteller  der  Urkunde  gebunden  sind. 
Dass  auch  die  yenetianischen  Verträge  beschworen  werden  sollen, 
wird  außdrQcklich  hervorgehoben.  Eine  Zeugenreihe  ist  uns  aber  nir- 
gends erhalten.  Dass  sie  wenigstens  in  dem  ersten  Vertrage  Tor- 
handen  gewesen  sein  muss,  dürfte  aus  den  bisherigen  Ausführungen 
wohl  mit  Sicherheit  zu  folgern  sein.  Bei  dem  besondern  Charakter 
des  Vertrages,  in  welchem  beide  Parteien  in  subjectiver  Fassung  auf- 
treten, waren  hier  wohl  Zeugen  beider  Parteien  angeführt  Sobald 
man  aber  unter  der  ersten  Person  nur  mehr  den  Kaiser  verstand, 
konnte  die  Zeugenreihe  natürlich  nicht  mehr  beide  Parteien  um- 
fassen. Doch  ist  es  möglich,  dass  man  später  davon  überhaupt  abge- 
sehen hat. 

Ich  fasse  nun  das  Resultat,  das  sich  für  die  Entstehung  der 
venetianischen  Verträge  ergeben  hat,  kurz  zusammen.  Die  Venc- 
tianer  schlössen  schon  mit  Liutprand  einen  Vertrag  ab,  der  aber  nur 
die  Sicherung  ihrer  Grenzen  bei  Cittä  nuova  betraf  und  wahrschein- 
lich auch  Bestimmungen  über  die  Weide-  und  Holzgerechtigkeiten 
der  Venetianer  enthielt  Die  uns  erhaltenen  Verträge  dagegen  gehen 
auf  ein  Capitulare  zurück,  das  wahrscheinlich  im  Jahre  805  oder  806 
am  Hofe  Karls  wohl  nach  langem  Vorverhandlungen  erlassen  wurde.  Als 
Vertrag  wurde  dies  Capitulare  bald  nach  dem  Kriege  von  810,  wahr- 
scheinlich im  Jahre  812  festgestellt  Wenn  auch  der  Friede  mit  den 
Griechen  Veranlassung  gab,  die  Verhältnisse  zu  Venedig  endgiltig 
zu  ordnen,  so  sind  doch  die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  nicht 
mit  den  Griechen  vereinbart  worden.  Doch  bat  Karl  in  dem  den 
Griechen  übergebenen  Vertrage  den  Venetianern  den  ungestörten 
Besitz  ihrer  Güter  innerhalb  seines  Reiches  zugesagt  und  diesen 
Artikel  des  Friedensvertrages  den  Venetianern  in  besonderer  Urkunde 
bestätigt  Die  besondere  Entstehungsart  des  Vertrages  prägt  sich 
noch  deutlich  in  der  Fassung  aus,  welche  den  Capitularien  entspre- 
chend den  Wechsel  der  Personen  in  subjectiver  Fassung  aufweist 
und  ursprünglich  die  beiden  pactirenden  Parteien  und  nicht  den 
Kaiser  als  redend  einführt  Liegt  in  der  Verkennung  der  ursprüng- 
lichen Anlage  ein  wichtiges  Moment  für  die  weitere  Entwicklung 
der  Verträge,  tritt  in  Folge  dessen  der  Kaiser  als  sich  verpflichtende 


Die  Verträge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98 C.  123 

Partei  auf,  so  ist  man  auch  bestrebt,  den  venetianischen  Verträgen 
nach  dem  Master  der  andern  Pacta  eine  subjeetiv  einheitliche  Fas- 
sung Yom  Standpunkte  des  Kaisers  zn  geben.  In  dem  ursprünglichen 
Charakter  des  Vertrages  dürfte  es  auch  begründet  sein,  dass  das 
Pactum  im  Protokoll  und  in  seinen  änssern  Merkmalen,  soweit  wir 
sie  noch  verfolgen  können,  den  Charakter  einer  Privaturkunde  trägt, 
dass  es  weder  mit  dem  Signum  des  Königs  und  dem  Siegel,  noch 
mit  der  Corroboratio  und  Poen  versehen  war.  Das  Protokoll  trägt 
trotz  mancher  kanzleigemässen  Theile  ganz  den  Charakter  der 
Datirang  und  besagt  wohl  noch  unter  Lothar  nichts  weiter,  als  dass 
der  Vertrag  zur  Zeit  Kaiser  Lothars  stattgefunden,  und  der  Eingang 
spricht  nnr  davon,  dass  der  Kaiser  die  Anfertigung  eines  Vertrages 
zwischen  beiden  Contrahenten  anbefohlen  habe.  Diese  Eigenthüm- 
lichkeiten  zeichnen  die  venetianischen  Pacta  vor  allen  andern  Ver- 
trägen aus,  mit  denen  sie  aber  eine  ganze  Reihe  besonderer  Merk- 
male auch  theilen,  insofern  letztere  durch  eine  besondere  Entstehungs- 
art nicht  beeinflusst  sind. 


Karl  IIL  erneuert  den   Vertrctg  eeiner  Varffänffer  mit  Venedig. 

Havanna,  880  Januar  11. 

Äbiehrift  van  G.  H,  PeriM  im  alten  Appairat  dmr  Man,  Germ»  V»u<  dem  Codem 
Trivitaime  iV»  i.  Siaaisarekw  zu  Venedig  (T).  AU  Vorurkunde  C^^)  betrachten 
wir,  da  die  andern  Verträge  nicht  erhalten  sind,  den  Vertrag  Lothare  von  840 
(Muhlbaeher  Reg.  Kar,  1033).  —  IHeten  eowie  a^yeh  den  Vertrag  Berengare  ziehe 
ich  zugleich  für  manche  Lesarten  herbei. 

In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis.  Karolus  divina  favente 
gratia  rex,  anno  aut^m  regni  eius  hie  in  Italia  in  dei  nomine  primo, 
inditione  tertia  decima,  tercio  idus  ianuarii;  Bauenna  urbe. 

Hoc  pactum  sugerente  ac  suplicante  TJrso  üenetiooram  duce  inter  Uene- 
tieo8  ac  vicinos  eomm  constitidt  ac  renovando  describi  et  competenter  ordinari 
ioadt,  ut  ex  utraque  &)  parte  de  obsenrandis  bis  constitutionibns  sacramenta  dentur 
et  postea  per  ohservationem  hamm  oonstitutionum  paz  firma  inter  illos  perae- 
veret  Vidni  yero  Üeneticorum  sunt  ad  quos  huius  pacti  ratio  pertinet  Italicis  '*) : 
Istrienses,  Foroiulienses,  Cenetenses,  Taruisianenses,  Uincentinenses,  Monterälicenses, 
Patauienses  Ferrarienses,  CauaHenses,  Comaclenses,  Rauennates,  Cesenetenses, 
Ariininenses,  Pisaurenses,  Fanenses,  SenegallienseB,  Anconenses,  Humanenses,  Fir- 
mensee  et  Quinensesc),  etiam  totius  regni  nostri,  in  quibus  lods  qui- 
cumqne  vel  presenti   tempore  constitutus  est,  vel  futuris  temporibus  consti- 


a)  nostra  T     b)  erscheiDt  auch  im  Vertrage  ßerengar  L  Forschungen  10,279 
doch  hier  von  Dömmler  mit  Unrecht  als  Glossem  ausgeschieden,  c)  Pinenses  Vü. 


124  Fanta. 

tueiiB  ^),  tnaiores  atque  minores  Qaod  oonstituenmt  ipse  vero  piissimus  rex  * 
cum  Urso  duoe  Ueneticorum  et  cum  ipso  populo  Uenetioorum,  idest  cum  habitato- 
ribus  Ritioalti,  castri  Oliuoli,  Amorian^,  Methamaucensis,  Albiole,  Clugi^  Brun- 
duli,  Fossioues,  Laureti,  Toroelli,  Amioni,  Burian^,  Ciiiitatis  nouQ,  Finis,  Equili, 
Caprularnm,  Gradus,  Caput  argeris  et  cum  Omnibus  habitatoribos,  tarn  episcopis 
et  saoerdotibuB  quam  et  primatibus  seu  et  reliquo  populo  et  cuncta  generaHtate 
ad  ducatnm  Veneti^  pertinentibus.  Hoc  pactum  obserTare  debebunt  per  annos 
oonstitutos  numero  quinque,  ut  nuUa  malitia  neo  lesio  inter  partes  factti  prove- 
niat ;  et  si.  qaod  absit,  aliquid  mali  inter  partes  commissum  fuerit,  secunduuL, 
pacti  huius  seriem  emendaie  et  iustitiam  conseryare  ad  invicem  repromittant, 
cuiuscumque  gentis  sit. 

l.  Quodd  exoursus  in  finibus  vestris  Venetiarum  iactus  fuerit,  persona  ipsa 
que  in  capite  fuerit  ad  eandem  malitiam  &ciendam  intra  sexaginta  dies  parti 
vestrQ  tradatur  e)  et  omnia  quae  fuerint  ablata  in  duplnm  restituantur ;  quod 
si  ipsum  dnplum  vobis  non  composuerimus  aut  si  personam  ipsam  yestris  ma- 
nibus  non  dederimus  infra  sexaginta  dies,  pro  unaquaque  persona  qu^  ipsam  ma- 
litiam perpetraverit  auri  solidos  quingentos  oomponamnsO* 

3.  Et  Yolumus  ut  omnes  homines  vestros,  postquam  pactum  anterius  factum 
fuit  PapiQ,  quiad  noe  confugium  feoerunt,  si  eos  invenire  potuerimus,  ad  partem 
yestram  restituamus  0- 

8.  Similiter  repromisistis  ?)  uobis,  ut  homines  chriatianos,  qui  liberi  sint^ 
depotestate  vel  regno  dominationis  nostrQ  sdenter  non  emamus  nee  venundamus 
nee  pro  quolibet  ingenio  transponamus,  ut  captiTitatem  patiantur  aut  >*)  eos  suus  do- 
minus perdat;  sed  neque  aliquem  christianum  alicubi  qualibet  occasione  trans- 
ponamus,  ad  hoc  ut  propterea  in  potestate  paganorum  deveniat,  et  si  invene- 
rimus  quod  aliquis  eos  in  ducatum  nostrum  adduzerit,  modis  omnibus  ad  partem 
▼estram  reddere  debeamas,  qui  ipsa  mandpia  adduxerit  christiana  venundanda 
et  omnia  quae  seoum  adduxerit,  ipse  qui  eos  adprehenderet  habeat  concessa  sibi. 

4.  De  captivis  vero  qui  inventi  fuerint  in  ducatibus  nostris :  utipsas  personas  quae 
eosdeiD  captivos  transposuerint ')  cum  omnibus  rebus  et  ^)  familiis  ad  partem 
vestram  reddamus,  et  si  hoc  factum  non  fuerit,  tunc  prebeat  sacramentum  iudex 
loci  illius  ubi  ipsa  mandpia  requiruntur  cum  quinque  ^)  ellectis  qua] es  pars  vestra 
ellegerit,  quod  ea  mandpia  illuc  suscepta  non  fuerint  nee  inde  transposita. 

5.  Et  hoc  spondemus,  ut  quicumque  post  renovationem  huius  pacti  ad  nos  con- 
fugium   fecerunt,    cum     omnibus    rebus  eorum  parti  yestr^  reddantur. 

6.  Si  autem  scamara  aliqua  vel  hostis  aut  qualiscumque  persona  per  fincs 
nostros  contra  vos  ad  vestram  lesionem  vel  ad  vestra  loca  venire  tentaverit  et  ad 


d)  T  und  Berengar  1.,  constituti  sunt  —  constituti  fuerint  VU  e)  tra- 
dantnr  T  f)  oomponam,  reetituam  T  g)  repromidsti  T  h)  ut  T  i)  transposuerit  T 
k)  fehlt  in  T    1)  quinquaginta  T. 


Die  Veriräge  der  Kaiser  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  98 S.  125 

nostram  notitiam  pervenerit,  moz  sine  aliqna  tarditate  vobis  nondabimns,  ita 
ut  per  no8  nullam  habeatis  lesionem. 

7.£thoc8taiuimuflat,  qnandocamque  mandatum  domini  imperatoris  Caroli 
clarissimi  angusti  yel  miasorum  eins  nobis  fuerit  nunciatum,  inter  utrasque  ])arte8 
:ul  vcdtram  solatiam  cnm  narali  exercita  contra  generationes  Sclauornm,  inimicos 
scilicet  TestroB,  in  quo  potuerimns  solatiam  prestare  debeamus  absque  nlla  ocasiono. 

8.  Spondemns  quoque,  ut  nullam  inimiooram,  qui  oontra  tos  vestrasque  partes 
sant  Tel  qut  fuerint,  nos  qni  modo  sumus  Tel  qui  fnerint  adiutorium  ad  vestram 
iesionem  faciendam  pr^bere  debeamus  sab  qnolibet  ingenio  intra  hoc  spatio  pacti. 

9.  Si  enim  hirtnm  inter  partes  factum    fuerit,  in  quadruplum  restituatur  ■»}. 
10  Si  serTi  aat  ancille  infra  hoc  spatiam  inter  partes  confugerint,  cum  om» 

nibos  rebus  quas  detulerint  secum  reddantnr ;  et  iudex  qui  ipsos  fugitiTOs  reddi- 
(ierit,  pro  unoquoque  singuioa  solides  anri  recipiat»  sie  tamen  ut  si  amplius  requi- 
rituri'),  per  sacramentum  idoneum  dominis  illorum  satisfiactnm  fiat.  Si  Tero  iudex 
ip30j  fagitlTOs  susceperit  et  eos  negaTerit  reddere  et  exinde  aliud  confugium  ie- 
oerint,  pro  unoquoque  fogitiTO  auri  solidi  septuaginta  duo  componantur. 

11.  £t  hoc  statnimus  de  fugitiTis  de  quibus  constat  ad  quos  iudices  vel  loca 
ipsi ")  fugitiTi  fugerint :  quod  si  dubium  iiierit  et  denegayerit  iudex  vel  actor 
loci  illius,  in  quo  liberi  Tel  serri  reqairuntur,  tnnc  prebeant  sacramentum  duo- 
decim  ellecti  qnod  ibi  nee  suscepti  fuerint  nee  illos  habeant  nee  in  conscientia 
eonun  sit  nee  aliquas  res  illorum  secum  habuerint  Si  autem  hoc  distulerint 
iacere,  post  primam  et  secnndam  contestationem  presentia  testinm  peraciam 
per  0)  inssionem  indidsiB  sui  liceat  eum  pignorare  hominem  de  ipso  loco  ubi 
caiisa  requiritur,  ita  tamen  ut  ipsum  pignus  post  peractam  iustitiam  in  integre 
reddatur  »). 

12.  Et  nullatenus  liceat  alicui  per  alia  loca  pignus  aodpere,  nisi  ubi  fugitiTi 
aut  causa  requiritur,  —  ibi  pignoretur;  et  si  pignoratio  perTenerit,  et  pignus  snum 
redpiat:  f'i  autem  infra  sex  menses  proposueritp)  ipse  iudex  aut  aliqua  persona, 
qoae  pignns  tulit  iudicium  habere,  post  transaotos  iUos  sex  menses  in  dupluui 
index  loci  illius  omnimodo  ipea  pignora  reddat.  Nam  si  quis  de  alio  loco  pignus 
tollere  presumpserit  aut  sine  causa  talerit  Tel  aliqaem  pro  pignore  pignorare 
presnmperit,  in  duplo  quod  tulerit  restituai 

18. 8i  Tero  equi  Tel  equae  aut  armentum  aut  aliqua  quadrupedia  fuerint  ablata 
ant  semet  ii)8a  aberraTcrint  >»),  modis  Omnibus  parti  Tostrae  reddantnr«  Quod  si  post 
primam  et  secnndam  contestationem  minime  reddita  fuerint,  tunc  proToniat  pigno- 
ratio de  loco  ubi  hoc  requiritur,  usque  dum  pars  parti  satisfaciat  et  post  satis- 
t&ctionem  ipsa  pignora  reddantur. 

14.  Ethocstetit  utsi  fugitiTi  sed  res  redditQ  fuerint  et  per  sacramentnm  satis- 


m)  restituantur,  habnerit,  reddantur,  aberraTCrit  T  n)  Berengai*  I;  ad  tos 
i  T.  1.  ubi  ipsi  T  o)  presentiam  per  T,  ergänzt  nach  Berengar  I.  p)  wohl  = 
postposuerit. 


j 


126  t'antA. 

fiustio  adimpleta  fuerit,  modis  omnibuB  pars  parti  sive  reddendi  dye  iorandi  se- 
curitatem  fadat. 

1 5.  Si  quis  vero  infra  hoc  spatium  piguorare  presumpserit,  excepto  memorato 
capitalOf  causam  perdat  et  quod  tulerit  restituat. 

16.  Negodi  autem  inter  partes  liceat  dare  quod  inter  eos  convenerit  vel  in  ve- 
nire potuerint  sine  aliqua  yiolentia  aut  oootrarietate  ezceptis  ab  aliis,  ita  ut  Qqi.a 
conditio   utrarumqae  partium  negociatoribus,  in   quibuslibet  fuerit,   oonservetur. 

17.  De  ripatico  verO  et  transitaris  fluminum  stetit,  ut  secundum  aniiquam 
oonsuetudinem  debeamus  tollei^e  per  portus  nostros  et  flumina  et  nullum  gravamen 
vel  violentiam  fadamus;  et  si  fsustum  fuerit  et  ad  nostram  notitiam  pervenerit, 
ab  eis  ÜEunamus  eiinde  iustitiam  faoere ;  et  homines  vestri  lioentiam  habeant  per 
terram  ambulandi  vel  flumina  transeundi  ubi  voluerinfc;  similiter  et  homines 
nostri  per  mare. 

18.  Sed  et  hoc  convenit,  ut  si  qua  l^sio  inter  partes  evenerit,  legatarii  non  deti 
neantur,  sed  securi  ad  propria  redeant ;  similiter  e  t  epistolarii  si  detenti  fuerint 
relaxentur  et  componantur  eis  soldi  trecenti.  Et  si,  quod  absit,  occisi  fuerint, 
oomponantur  parentibus  eorum  pro  ipsis  soldi  mille  et  ipsa  persona  tradatur  in 
manibus   eorum. 

19. 8i  quis  inter  partes  causas  habuerit,  vadat  semel  vel  bis  cum  epistola  indids 
sui  et  si  d  iustitia  minime  facta  fuerit  infra  dies  XIV,  d  ipse  homo  unde  iustitia 
requiritur  infra  ipsum  locum  fuerit,  infra  dies  Septem  licentiam  habest  pignorare 
iudioemqui  in  ipso  tempore  ordinatus  fuetrit  infra  ca&am<i)  suam,  quantum  ipsum 
debitum  fuerit,  et  ipsum  pignus  salvum  sit  usque  ad  supra  nominatas  noctes ;  et 
d  ipsum  pignus  antestetent,  componantur  soldi  Xll  causa  manente,  ut^)  in  antea 
et  iterum  pignoratio  non  fiat,  ubi  potuerit,  in  fines  ubi  causa  requiritur;  de  tarnen 
ut  ubi  iudicium  ambabus  partibus  denundatum  fuerit,  resedentes  duo  de  utraque 
parte  de  loco  ubi  causa  requiritur  —  et  quod  ipd  per  evangelia  determinaverint, 
pars  parti  satisfadat. 

20.  Et  hoc  stetit,  ut  si  quis  homiddium  perpetraverit  staute  pacto,  modis 
Omnibus  partibus  vestris  Ugati  tradantur,  quanti  in  ipso  homiddio  mixti  fuerint ; 
et  d  distulerint  eos  tradere,  pro  unaquaque  persona  componant  auri  solides  •) 
trecentos. 

21.  Etsialiquis  insilva  pignorationem  fiicere  voluerit.  de  fiat  dne  homiddio; 
et  d,  quodabdt,  homiddium  factum  fuerit  in  libero  homine,  componat  pro  ipso 
auri  solidos  trecentos  et  pro  servo  solides  L;  et  d  plaga  peracta  fuerit  in  Hbero 
homine,  componat  solidos  L  et  pro  servo  solidos  XXX. 

22.  Et  hoc  stetit,  utdefeminis  ac  mulieribus  seu  puellisvd  gregibus  equorum 
vel  gregibus  porchorum  indomitorum  nulla  pignoratio  fieri  debeat ;  et  d  qua  pars 
facere  presumpserit,  componat  solidos  L  et  ipsa  pignoratio  salva  restituatur. 


q)  causam  T    r),  fehlt  in  T.    s)  oomponat  a.  solidi  T. 


Die  Vertr&ge  der  Kaitier  mit  Venedig  bis  zum  Jahre  08  S.  127 

28.  Similiter  atetit,  ut  in  rebus  sanctorum  eocledarumque  dei  nuUa  pignoratio 
fieri  debeat,  excepto  si  cum  sacei-dotibus  eodesiarum  ipsamra  causas  habuerit;  et 
antea  oompellatio  fiat  semel  ant  bis,  postea  fieri  debeat  pignoratio;  nam  qui 
aliter  fiaoere  piesumpserit,  duplum  componat  et  ai  nesciens  pignoraverit,  pr^beat 
sacramentum  et  dt  sollicitus,  ut  ipsum  pignus  salvum  restituatur. 

24'.  Et  boc  stetit  de  caationibus  sive  de  quibusUbet  oommendationibuB,  ut  si 
quis  aliquid  dederit  ad  negociandum  are  aliqua  pignora  posuaritet  solidos  mutoaverit, 
ipse  qui  scriptam  fidnciationis  ant  pignus  habuerit  ipse  faciat  iura- 
mentam  et  tunc  secundum  legem  et  iustitiam  inoedat  iudidnm;  et  iustidam 
faciat  pars  parti  de  bis  et  similibos  cansiB  de  quibos  in  anteriori  paoto  continetur. 

25.  Et  boc  stetit  ut  decapolo  quod  Riuoaltenses,  Oliuolenses,  AmorianenseB, 
Metbamancenses,  AJbiolenses,  Toroellenses  Gommanensee  fisoerunt  ab  hodie  inannos 
triginta  ubi  capolaverunt.  babeant  lioeniiam  capulandi  sicut  snpradictoa  annos 
habuenmt  consnetudinem,  siye  per  flomina  sive  per  mare ;  et  flumina  quae  a}>erta 
babuerunt  in  fine  Taruisiana  ab  hodie  in  annos  triginta  reaperiantur«). 

26.  Equilenses  ver  o  capulare  debent  in  ripa  sancti  Zenonis  osque  ad  fossam 
Methamauri  et  Oentionis  secundum  consuetndinem  omnem  arborem  non  por- 
taatem  et  regere  cum  carro  aut  ad  oo]1um  aut  quantum  sibi  placuerit,  antepo- 
siU  fossa")  Gentionis,  ubi  minime  pr^snmat  cum  nave  introire;  et  arbores  non 
portantes  infra  ipsoe  fines  designatos  licentiam  habeant,  quantum  sibi  ad  colIum 
portare  potuerit,  lignamen  faden  dum  non  ad  pectus  trahendum  nee  amplius 
per  nullum  capitulum  arbores  portantes  delendum ;  et  qui  presumpserit  arbores 
portantes  delere,  componat  solidos  C  et  d  aliter  introire  pr^sumpeerit  supra- 
KriptQ  subiaceat  pQnq;  et  lioenti  am  habeat  peculia  vestra  in  ipsos  fines  pascere 
et  pabnlare. 

27.  De  finib  us  autem  Ciuitatis  nouQ  statuimus,  ut  sicut  tempore  Liuthprandi 
regia  terminatio  facta  est  inter  Paulutionem  ducem  et  Marcelluro  magistrum  mili- 
tum,  ita  permanere  debeant  [secundum]  quod  Aistulfus  ad  voe  Ciuitatinos  nouoe 
largitus  est 

28.  Placuit  autem  super  h^omnia,  ut  missi  dominiimperatoris  ▼)  Karoli  omni 
ia  tempore  parati  sint  iuetitias  facere,  ita  ut  unusquisque  ex  utraque  parte  suam 
pleaiter  redpiat  iuntitiam;  et  ipsi  missi  ad  partem*)  domini  nostri  quioquid 
iusaum  fuerit  redpiant'). 

29.  Feculia[rum  quoque  partium]  7 )  gregem  pascere  debeat  cum  securitate 
ogqae  in  terminum,  quem  posuit  Paulutius  dux  cum  Ciuitatinis  novis,  sicut  in 
pacto  legitur,  de  Flaue  maiore  usque  in  Plaui  racca,  quod  est  terminus  vel  poprie- 
tas  vestra. 


t)  reperiantur  T  u)  Berengar  I,  causa  T  und  VU  vj  T  im  wörtlichen  An- 
aehluaa  an  die  VU  statt  regis  v)  a  parte  T  x)  quicquid  iussum  f.  redpiat  in 
Berengar  I,  quo  usque  f.  recipiat  T  y)  aus  Berengar  I  ergänzt. 


128  Panta. 

80.  Caprisani  vero  in  silva  nbi  capulaverunt  in  fines  l**oroinlianoB  sempeir  fä- 
ciant  reditum  [et  ea]  decapulent  sicnt  antea  capulaverunt. 

8 1 .  Et  stetit  ut  de  Gradensi  civitate  secundum  antiquam  consuetudinem  de- 
beat  dare  et  oapulas  facere  ubi  antea  feoerunt  in  fine  Foroiuliano  sicut  anti- 
quitufi  iedstis*). 

'82.  Reservamns  ineodem  pacto,  ut  parsparti  de  causis  ecclesiarum  et  mona 
stcriorum  iustitias  fadat  &). 

88.  Et  hoc  stetit  de  Clugiensibue,  ut  revertantur  per  loca  sua  ad  habitandum 

84.  De  eunnchis  verostatuimus,  ut  si  quis  eos  abhincb)  in  antea  facere  pre- 
suQipserit  secundum  inolitam  consuetudinem,  ut  ipsam  penam  subetineat  ipse  aut 
se  de  nobis  rediinat  et  si  hoc  negaverit  se  fedsse,  cum  duodedm  ellectis  se  incul- 
pabilem  reddat,  sin  autem  penam  sustineat. 

85.  Yolumus,  ut  pro  sex  mancusios  solides  ab  uno  bomine  sacramentum  reci< 
piatur  et  si  plus  fuerit  usque  ad  duodecim  mancusos,  duorum  hominum  iuramen- 
tum  sit  satisfactum ;  et  ita  usque  ad  duodecim  libras  Veneticorum  semper  adden- 
dum  per  duodedm  ellectos  iuratores  perveniat,  ut  quant^  sint  libr^  tanti  ^int 
etiain  iuratores;  nam  si  ultra  duodedm  librarum  questio  fuerit,  iuratores  ultra 
duodedm  non  ezoedant 

86.  Statuimus  enim  de  pignoribos  quQ  inter  partes  posita  fuennt,  ut  si  qua 
Gontentio  de  bis  orta  fuerit,  illi  tribuatur  arbitrium  iurandi  qui  pignus  habuerit. 


z)  cessistis  T.    In  den  spätem  Pacta  folgt  nun  das  Capitel  über  die  Tribut- 
leistung. 

a)  fadant  T    b)  ab  T. 


Excurse  zu  Ottönischen  Diplomen. 

I. 

DO.  263.  Otto  I.  bestätigt  dem  Bistham  Marsica  den  Besitz- 
stand, die  Immunität  und  das  Inquisitiousrecht  und  schenkt  dem 
Bischof  Albericus  und  dessen  Nachfolger  das  Michaelkloster  zu 
Barrea;  gegeben  Paterno  19.  Februar  964. 

Diese  bis  zum  J.  1879  unbekannt  gebliebene  Urkunde  wurde 
mir  damals  von  dem  H.  Grafen  Hans  von  Asseburg  zur  Beurtheilung 
und  zur  Veröffentlichung  in  den  Diplomata  zugestellt.  Bis  zu  einem 
gewissen  Funkte  konnte  ich  sofort  mit  aller  Sicherheit  einen  Aus- 
sprach föllen;  darüber  hinaus  war  mir  und  ist  mir  auch  heute  nach 
vielfacher  Forschung  und  Erwägung  alles  unklar.  In  der  Publica- 
tion  ist  mir  der  sei.  Stumpf  zuvorgekommen;  er  druckte  das  Diplom 
ia  Acta  ined.  714  n.  513  ab,  wie  er  sagt,  nach  dem  unbesiegelten 
Original-Exemplar  auf  italienischem  Pergament  in  dem  Generalvica- 
riatsarchiv  zu  Paderborn.  Stumpf  hat  sich  jedes  Commentars  ent- 
halten, obwohl  das  absonderliche  Stück  eine  ganze  Beihe  von  Fragen 
anregt. 

Das  Pergament  gleicht  dem  von  der  damaligen  italienischen 
Kanzlei  gebrauchten;  Liniirung,  Anordnung  der  Schrift  und  Faltung 
sind  die  gewöhnlichen.  Mundirt  ist  das  Stück  in  allen  seinen  Theilen 
und  ohne  erkennbaren  Absatz  von  dem  italienischen  Notar  It.  G., 
welcher  DO.  261  für  das  Kloster  Barrea  vom  12.  Februar  964  und 
DO.  262  für  Montecassino  vom  1  8.  Februar  ebenfalls  geschrieben  hat  ^). 
Das  Protokoll  ist  in  jedem  Punkte  kanzleigemäss.  Wie  das  von  It.  0. 
copirte  Concept  entstanden  ist,  liegt  auf  der  Hand.  Um  für  die  bi- 
schofliche Kirche  von  Marsica  eine  Immunitätsbestätigung  anzufertigen, 


*)  Da  die  neue  Edition  noch  nicht  in  den  Händen  der  Leeer  ist,  führe  ich 
hier  die  älteren  Drucke  der  von  mir  am  häufigsten  zu  erwähnenden  Präcepte  an: 
DO.  261  =»  Gattola  1,  76;  DO.  262  ==  G.  1,71  ;  DO.  860  =  G.  1,  72 ;  DO.  890 
G.  1,73. 

Mittheilaogeii.  ErK&nzun^bd*  L  ^ 


130  SickeL 

wählte  man  als  Vorlagen   die   einst  Barrea  ertheilten  Präcepte,  von 
denen  auf  uns  nur  das  Diplom  Berengars  und  Adalberts  vom  J.  953 
(Böhmer  BK.    1435)    und  dessen   Nachbildung  DO.   261   gekommen 
sind.     An  passender  Stelle  und  in  durchaus   correcter  Formel   wurde 
die  Schenkung  des  Klosters  an  die   Bischöfe  eingeflochten.     Es  lässt 
sich  an  dieser  Beinschrift  von   bekannter   Hand   nicht   das   geringste 
aussetzen;   dieselbe    ist  vielmehr  so   gut   wie   jede   andere   Original- 
ausfertigung dieser  Zeit  verbürgt  —  nur  fehlen   zwei   Merkmale  der 
Vollendung  oder  die  zwei  wesentlichen  Kennzeichen  der  Vollziehung: 
das  Handmal    ist  nämlich    ohne    den  Querbalken    geblieben,   durch 
welchen  dasselbe  erst  perfect  wurde,  und  es  ist  zweitens  nicht  einmal 
der  Versuch  gemacht  worden,  das  Pergament  mit  dem  Kreuzschnitt 
zu  versehen,  durch  welchen  das  Siegel  aufgedrückt  zu  werden  pflegte. 
Kurz  vor  seinem  Tode  schrieb  einmal  Böhmer  ')  an  Kopp:   Seit 
Sickels   und   Stumpfs   Forschung   nimmt    man    jetzt  •  überhaupt   eine 
grosse  Anzahl  von  Urkunden  für  gefälscht,  aber  es  sind  viele  Stufen 
der   Fälschung:    diplomata   refecta,    interpolata    etc.,    woraus    schwer 
herauszukommen  ist.     Der  Altmeister    hielt  uns   für  Erfinder  einer 
Unterscheidung,  welche  schon  Mabillon  aufgestellt  und  dann  D.  Buinart 
(Supplementum    16)   ausführlich    begründet    hatte.     Ja   die   Mauriner 
bereits  kennen  auch  die  weiteren  Abarten    der  Nachzeichnung,   Neu- 
ausfertigung u.  s.  w.,  welche  als  mehr  oder  minder  unlautere  Ueber- 
lieferungsformen  in  der  neueren  Diplomatik  eine  grosse  Bolle  spielen ; 
desgleichen  die  der  normalen   und  perfecten  Beurkundung    vorausge- 
gangenen und  unter  Umständen  allein  auf  uns  gekommenen  officiellen 
Aufzeichnungen,    d.  h.   die   Concepte    und    nicht     vollzogenen    Bein- 
schritten.    Die  Annahme   so   zahlreicher    Abstufungen   würde,   meine 
ich,  auch  Böhmer  schliesslich   zugelassen   haben,   wenn   ihm  das  Er- 
gebniss  schon  vorgelegen  hätte,  nämlich,    dass    die   Zahl   der  eigent- 
lichen Fälschungen,  d.  h.  der   für   unbrauchbar   erklärten   Urkunden, 
durch  solche  Scheidung   nicht   gemehrt,    sondern   im   Gegentheil  ge- 
mindert wird.   Aber  das  ist  Böhmer  zuzugeben,  dass  da  schwer  heraus- 
zukommen ist.   Ich  sehe  davon  ab,  dass  namentlich  Stumpf  in  der  Be- 
urtheilung  und   Bezeichnung   gewisser   Stücke   sehr   geschwankt  hat, 
und  auch  davon,  dass  es  z.  B.  langer  Discussion  zwischen  Stumpf  und 
Bresslau, .  Ficker  und  mir  bedurft  hat,   bis    wir  uns  über   Begriff  und 
Definition  von   Concept  verständigt  haben.     Die   grössere   Schwierig- 
keit besteht  darin,   dass  Anomalien  um  ihrer  Mannigfaltigkeit  willen 
sich  so  schwer  in  Kategorien  bringen  lassen.  Ich  komme  hierauf  bei 
der  von  mir  DO.  263  gegebenen  Bezeichnung  zurück. 

1)  Leben  u.  Briefe  S,  403. 


Excurse  zu  Ottonificheu  Diplomen.  |3l 

Versuchen  wir  zunächst  den  Werth  von  DO.  263  als  urkund- 
liches Zeugniss  mit  Hülfe  anderer  Nachrichten  üher  das  Kloster 
Barrea  festzustellen.  Dieses  ist  bis  in  das  10.  Jahrh.  hinein  we- 
nigstens zeitweise  unabhängig  gewesen.  Das  bezeugen  das  D.  Be- 
rcDgars  und  Adalberts  vom  J.  953  (Böhmer  RK.  1435)  und  das  diesem 
ziemlich  gleichlautende  Originaldiplom  Otto  I.  vom  12.  Februar  964 
(DO.  261),  in  welchem  auch  frühere  Immunitätsverleihungen  von  Karl, 
Lothar  und  Ludwig  II.  genannt  werden.  Aber  schon  sieben  Tage 
nach  Ausstellung  von  DO.  261  soll  nach  unserer  Urkunde  Otto  I, 
Barrea  dem  Bisthum  Marsica  auf  alle  Zeiten  zugesprochen  haben. 
Ißt  eine  solche  Verfügung  und  zwar  in  rechtskräftiger  Weise  erfolgt, 
so  ist  sie  doch  durch  eine  in  DO.  396  vom  J.  970  erwähnte  prae- 
ceptalis  auctoritas  (Actum  deperditum)  dahin  abgeändert  worden,  dass 
das  Kloster  nur  auf  Lebenszeit  des  Bischofs  Albericus  in  dessen  Besitz 
sein,  nach  seinem  Tode  aber  dauernd  Montecassino  gehören  sollte. 
Dass  letzteres  sein  Becht  den  Bischöfen  gegenüber  noch  vertheidi- 
gen  musste,  werden  wir  gleich  sehen.  Zuvor  verdient.  Beachtung, 
dass  noch  von  anderen  Seiten  Ansprüche  auf  Barrea  erhoben  wurden. 
In  der  Besitzbestätigung  DO.  336  für  Subiaco  vom  J.  967  erscheint 
Barrea  (licet  a  Sarracenis  destructum)  als  dessen  Zubehör.  Des» 
gleichen  wird  es  unter  den  Besitzungen  von  S.  Vincenzo  am  Volturno 
genannt,  nicht  allein  in  einem  Diplom  vom  J.  941  Böhmer  BK.  1407, 
sondern  auch  noch  in  DO.  359  von  968.  Dies  ist  ein  neuer  Beleg 
für  das,  was  ich  bei  Erläuterung  des  Privilegiums  für  die  römische 
Kirche  über  die  Bedeutung  der  damaligen  Bestätigungsurkunden  gesagt 
habe:  die  Kaiser  nehmen  gleichsam  nur  Act  von  den  von  den  Petenten 
angemeldeten  Bechtsansprüchen,  ohne  durch  die  Confirmation  den 
etwaigen  Streit  mehrerer  Parteien  um  das  gleiche  Object  austragen, 
ja  ohne  der  an  bestimmte  Formen  gebundenen  Entscheidung  über 
solchen  Streit  vorgreifen  zu  wollen.  Ich  kehre  zu  Montecassino 
zurück.  Auch  in  der  dortigen  von  Leo  geschriebenen  Klosterchronik 
(SS.  7,631)  wird  eingehend  über  die  Erwerbung  von  Barrea  berichtet 
Nachdem  von  DDO.  262  und  360  die  Bede  gewesen  ist,  kommt  DO. 
396  an  die  Beihe,  als  Schenkung  des  monasterium  s.  Angeli  de  Bar- 
regio  .  .  .  quod  .  .  .  eo  tempore  Albericus  Marsorum  episcopus  in 
tempus  vitae  suae  per  scriptum  ab  eodem  retinebat  imperatore.  Also 
wird  unseres  Diplomes  hier  nicht  gedacht,  dagegen  jener  nicht  auf 
ans  gekommenen  praeceptalis  auctoritas.  Barrea,  i^hrt  Leo  fort,  war 
auch  in  der  Bestätigungsurkunde  Otto  II.  inbegriffen,  d.  h.  in  Stumpf 
Beg.  801,   im  J.  981  zu  Cerice   am  Fucinosee  ')    ausgestellt.     Sed  et 

'j  üiesebrccht  1,  598, 

9* 


1S2  Sickel. 

Albericus  ...  in  presentia  eiusdem  impefatons,  qai  tnnc  apad  Mar- 
siam  in  monte  yocabulo  Cedici  morabatur,  cartalam  refatationis  Uli 
de  eodem  Barregensi  monasterio  faciens  quietum  de  caetero  sab  hoc 
monasterio  manere  constituit  (ich  deute  dies  so:  auf  Grund  der  Ver- 
zichtleistung liess  er  Barrea  fortan  unbehelligt  unter  der  Leitung 
von  Montecassino  bleiben),  cum  idem  episcopus  ante  sex  circiter  annos 
(also  um  975)  sua  sponte  s.  Angeli  monasterium  per  oblationis  suae 
cartulam  beato  Benedicto  contulerit.  De  quo  etiam  monasterio  cum 
post  aliquot  annos  Guinisius  Marsorum  episcopus,  filius  eiusdem  Al- 
berici,  questionem  movere  voluisset,  quod  quasi  ecclesia  sua  preceptum 
imperatoris  inde  haberet,  a  monachis  nostris  in  placito  Marsorum 
comitum  conventus  atque  convictus  tacere  coactus  est,  atque  huius- 
modi  occasione  tria  imperatorum  praecepta  quae  de  eodem  monasterio 
pat<*r  eins  adquiesierat,  nobis  reddita  sunt  Das  von  Guinisius  gel- 
tend gemachte  Präcept  konnte  ftglich  DO.  263  gewesen  sein,  und 
dann  würden  unter  den  drei  ausgelieferten  Urkunden  zu  verstehen 
sein  DO.  261  (Original  noch  heute  in  Montecassino),  DO.  263  (unser 
Exemplar  oder  auch  ein  anderes)  und  jene  uns  nur  aus  DO.  396 
bekannte  Urkunde. 

Steht  DO.  263  in  solchem  Zusammenhange,  so  könnte  es  sich 
auch  erklären,  dass  es  nicht  perfect  geworden  ist.  Falls  nämlich  Otto 
auf  etwaige  Gegenvorstellungen  hin  seine  ursprüngliche  Absicht  Barrea 
der  bischöflichen  Kirche  auf  alle  Zeiten  zuzuweisen,  sofort  wieder 
aufgegeben  hätte,  so  könnte  diese  Aenderung  seines  Entschlusses 
Anlass  gegeben  haben,  die  schon  fertige  Reinschrift  weder  mit  dem 
Vollziehungsstrich  noch  mit  den  Siegel  zu  versehen.  Aber  wenn  sie 
trotzdem  neben  einer  neuen  dem  Bischöfe  minder  günstigen  Urkunde 
demselben  ausgefolgt  wurde,  in  späterer  Zeit  aber  an  Montecassino 
ausgeliefert  wurde,  so  fallt  auf,  dass  Leo  die  Beschaffenheit  dieses 
Schriftstückes  nicht  betont.  W')hl  bemerkt  er,  dass  Guinisius  sich 
auf  ein  angebliches  Präcept  zu  Gunsten  der  bischöflichen  Kirche  be- 
rufen habe,  aber  er  hebt  dessen  so  in  die  Augen  fallende  Mängel 
nicht  hervor.  Sollte  unser  nicht  vollzogenes  DO.  263  doch  als  in 
formeller  Hinsicht  giltig  betrachtet  worden  sein? 

Gewiss  war  die  Begel  in  jenen  Jahrhunderten,  dass  die  Königs- 
urkunden um  rechtskräftig  zu  sein  durch  vollständiges  Monogramm 
und  Siegel  gefestigt  sein  sollten  ^).  Aber  die  Möglichkeit  von  Aus- 
nahmen wird  doch  zumal  in  Zeiten  schlechter  Geschäftsführung,  wie 


*)  Acta  Earolinorum  1, 192.  —  Stumpf  Wirzburger  Immunitäten  1, 192.  — 
Foltz  in  Neues  Archiv  8,28.  —  Uhlirz  in  Mitth.  des  österr.  Instituts  S,20S. 


Ezcurse  zu  Ottonüchen  Diplomen.  133 

sie  für  die  Zeit  der  Ottouen  nicht  mehr  bezweifelt  werden  wird,  ins 
Aage  gefasst  werden  müssen.  Man  vergegenwärtige  sich  namentlich, 
dass  die  Ottonische  Kanzlei  oft  zwischen  Beginn  und  Abschluss  der 
Beurkandung  geraume  Zeit  verstreichen  liess;  wie  leicht  konnte  es 
da  geschehen,  dass  bei  plötzlichem  Aufbrach  des  stets  auf  der  Wan- 
derung begriffenen  Hofes  einer  der  letzten  Akte  der  Ausfertigung 
imterblieb  und  somit  der  ungeduldigen  Partei  ein  nicht  perfectes 
Stack  ausgehändigt  wurde.  So  gut  in  DO.  38  unterlassen  wurde,  die 
Datirungszeile  hinzuzufügen  oder  in  DO.  115  unterlassen  wurde«  deren 
LQcken  auszufüllen,  kann  auch  einmal  die  rechte  Vollziehung  ver- 
gessen worden  sein.  Jeder  einzelne  Fall,  in  welchem  das  eina  oder 
das  andere  Merkmal  der  Corroboration  oder  gar  beide  fehlen,  wird 
deshalb  genau  zu  untersuchen  sein,  bevor  wir  über  Giltigkeit  oder 
Uogiltigkeit  einen  Ausspruch  fallen.  Zuweilen  freilich  ist  es  gar 
nicht  am  Platze  eine  solche  Frage  aufzuwerfen.  Dass  ein  Exemplar 
von  DO.  21  des  Striches  im  Handmal  und  des  Siegels  darbt  und  dass 
ein  Exemplar  von  DO.  83  unbesiegelt  ist,  erklärt  sich  sowohl  aus 
deren  sonstiger  Beschaffenheit  als  aus  dem  Umstände,  dass  in  beiden 
Fällen  in  aller  Form  beglaubigte  Originalausfertigungen  vorliegen, 
so  dass  es  der  Corroboration  der  zweiten  Exemplare  gar  nicht  be- 
dorfte.  Nach  Ausscheidung  solcher  Fälle  handelt  es  sich  bei  Otto  I. 
etwa  nur  noch  um  folgende  Stücke:  DDO.  160,  263,  277,  410. 

Sie  drängen  uns  allerdings  die  Frage  auf,  ob  es  sich  erweisen 
oder  mindestens  wahrscheinlich  machen  lässt,  dass  die  uns  vorlie- 
genden Exemplare  trotz  der  Defecte  einerseits  von  der  Eanzlei  und 
andrerseits  von  den  Empfangern  anerkannt  worden  sind.  DO.  160, 
welchem  lediglich  der  YoUziehungsstrich  fehlt,  ist  unzweifelhaft  von 
der  Kanzlei  angefertigt  und ,  wie  die  Provenienz  lehrt  ^),  an  die 
Partei  ausgeliefert  worden:  daraufhin  habe  ich  es  trotz  des  einen 
Mangels  in  keiner  Hinsicht  beanstandet  und  als  Originaldiplom  be- 
zeichnet. Ebenso  beurtheile  ich  das  des  Siegels  entbehrende  DO.  410; 
ist  dieses  nachträglich  mit  einer  Bulle  Otto  III.  geschmückt  worden  ^), 
80  beweist  das,  dass  man  die  Nichtbesiegelung  später  zu  bemänteln 
Buchte.  Anders  steht  es  mit  DO.  277  für  Beichenau,  aus  dessen 
Archiv  stammend,  ohne  vollständige  Datirung,  ohne  ausgefülltes 
Handmal,  ohne  Siegel.  Die  Anfertigung  dieser  Urkunde  durch  die 
Kanzlei  oder  mit  deren  Wissen  steht  in  Frage.  Ist  also  möglicher 
Weise  DO.  277  etwa  nur  im  Erlöster  entstanden,   so  gilt  das   sichere 


*)  Mit  Beeht  betonte  Stampf  Wirzb.  Imm.  1.  o.,  dass  in  solchen  Fällen  Her- 
kunil  T2nd  Ueberlieferung  wohl  zu  beachten  sind.    ')  Folts  1.  c.  81. 


134  Sickel. 

Zeugniss  der  Herkunft  aus  dem  Klosterarcbive  nichts  mehr  und  so 
wird  die  Echtheit  des  Stückes  sehr  zweifelhaft.  Umgekehrt  verhält 
es  sich  mit  unserm  unyoUzogeneu  DO.  263.  Während  die  Anfertigung 
durch  die  Eanzlei  verbürgt  ist,  weiss  ich  wenigstens  nicht  zu  sagen, 
welche  Schicksale  die  Urkunde  gehabt  hat,  um  bis  auf  uns  zu 
kommen. 

Dass  dies  Präcept  dem  Albericus  ausgefolgt,  dann  aber  durch 
dessen  Nachfolger  an  Montecassino  gekommen  sei,  das  sind  doch  nur 
Yermuthungen,  welche  uns  durch  die  Erzählung  des  Chronisten  nahe 
gelegt  werden.  Dazu  kommt,  dass  sich  nicht  nachweisen  lässt,  wann 
und  wie  diese  alte  Urkunde  nach  Paderborn  verschlagen  worden  isi 
Als  ich  darüber  Aufklärung  suchte,  schrieb  mir  Herr  Professor  Giefers 
folgendes:  „Die  Urkunde  stammt  aus  dem  ehemaligen  Benedictiner- 
Eloster  Heimarshausen  an  der  oberen  Weser  ^),  aus  welchem  sie  im 
Anfange  des  16.  Jahrhunderts  mit  den  meisten  übrigen  Urkunden 
des  Klosters  von  einem  Mönche,  welcher  dadurch  das  Kloster  der 
katholischen  Kirche  erhalten  zu  können  glaubte,  nach  Paderborn 
gebracht  worden  war,  wo  sie  noch  jetzt  im  Archiv  des  bischöflichen 
Generalvicariats  aufbewahrt  werden ".  Ich  habe  Grund  zu  bezweifeln, 
dass  das  D.  sich  je  in  dem  1540  aufgehobenen  Heimarshausen  be- 
funden habe,  will  aber  doch  auf  die  Annahme  der  westfälischen  Fach- 
genossen vorläufig  eingehen.  Ich  kann  mir  nicht  vorstellen,  durch 
welchen  Zufall  dies  Pergament  aus  dem  Archive  der  Bischöfe  von 
Marsica  oder  aus  dem  von  Montecassino  im  Mittelalter  nach  dem 
hessischen  Stifte  gerathen  sein  sollte.  Da  möchte  ich  eher  noch 
einer  andern  Erklärung  den  Vorzug  geben.  Wenn  etwa  das  Schrift- 
stück gar  nicht  Albericus  ausgehändigt,  sondern  in  der  Kanzlei  ver- 
blieben wäre,  wenn  es  bei  der  Heimkehr  des  Kaisers  im  J.  965  mit 
der  Registratur  nach  Deutschland  gekommen  wäre  ^),  könnte  es  von 
Hand  zu  Hand  gewandert,  endlich  in  Heimarshausen  Zuflucht  ge- 
funden haben.  Doch  diese  Annahme  so  wenig  als  die  von  Giefers 
verträgt  sich  mit  dem,  was  ich  aus  einer  Dorsualnotiz  herauslese. 

Eine  Archivsignatur  ist  nicht  vorhanden.     Wahrscheinlich  schon 
im  10.  Jahrhundert  wurde  auf  die  Bückseite  Otto  geschrieben.    Sonst 


«)  Vgl.  Philipp!  im  Weetffil.  ÜB.  2,22.  «)  Vgl.  was  ühlirz  in  Mitth.  Z,  182 
über  dio  Beziehungen  zwischen  den  Notaren  LF.,  It.  C.  und  WC.  gesagt  bai^ 
und  dazu,  was  ich  im  Privilegium  fOr  die  röm.  Kirche  116  Anm.  2  über  LF. 
bemerkt  habe.  —  Nur  der  Transport  italienischer  Ausfertigungen  in  Form  von 
Conoepten  oder  Copien  nach  Deutschland  vermag  es  zu  erklären,  dass  die  datnals 
noch  nicht  in  Italien  gewesenen  deutschen  Notare  sich  allerlei  Wendungen  der 
wSischen  Notare  angeeignet  haben. 


Excurse  zu  OtioniBchen  Diplomen.  135 

bietet  diese  nur  hoch  die  Notiz:  confirmatio  libertatis  et  priTilegiorum 
Marsicanae  ecclesiae  in  civitate  Marsicana  ab  imperatore  Ottone  de 
anno  1464  (sie),  und  zwar  Ton  einer  italienischen  Hand  der  zweiten 
Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  ^).  Dadurch  wird  die  Möglichkeit  aus- 
geschlossen, dass  die  Urkunde  vor  1540  in  Heimarshausen  gewesen 
und  von  da  nach  Paderborn  gekommen  sei.  Die  freundliche  Mit- 
theilung  des  H.  Oiefers  hat  mich  daher  nicht  in  meiner  früheren 
Annahme  irre  machen  können,  dass  bei  dem  Transport  der  Urkunde 
aas  Italien  nach  Deutschland  etwa  Bischof  Ferdinand  II.  von  Fürsten- 
berg-im  Spiele  sei,  und  so  habe  ich  in  Italien  weiteren  Aufschluss 
zu  erhalten  gesucht. 

Die  Stadt  Marsica  existirt  schon  seit  vielen  Jahrhunderten  nicht 
mehr;  sie  soll  am  Ostufer  des  Fucinosees  in  der  Nähe  des  heutigen 
S.  Benedetto  gestanden  haben.  Die  ältere  Geschichte  des  Bisthums 
li^  im  Dunkeln,  wie  in  der  Italia  sacra  offen  bekannt  wird.  Erst 
die  neuere  Zeit  hat  wieder  einiges  Material  an  den  Tag  gebracht, 
mit  Hülfe  dessen  die  Angaben  von  XJghelli  und  dessen  Fortsetzern 
wesentlich  yerToUständigt  und  berichtigt  werden  können.  Die  be- 
treffenden Urkunden  sind  in  verschiedenen  Archiven  aufgefunden 
worden;  von  Besten  eines  bischöflichen  Archivs  dagegen  wussten 
auch  italienische  Forscher,  welche  ich  um  Aufklärung  bat,  nichts. 
Also  musste  ich  mich  auf  Anfragen  in  Montecassino  beschränken. 

Ich  benutze  die  Gelegenheit  über  den  Yorrath  an  Diplomen  der 
Ottonen  in  diesem  Elosterarchive,  welches  ich  1876  besuchte,  zu 
berichten  2). 

Ich  fand  dort  noch  drei  Originaldiplome  Otto  L,  zwei  Otto  II. 
and  eins  Otto  IIL  Betreffs  der  andern  Präcepte  sind  wir  auf  das 
nach  1134  angelegte  Begistrum  Petri  diaconi  angewiesen.  Von  dessen 
Handschrift  fehlen  am  Schluss  einige  Blätter.  Die  Sammlung  um- 
fasst  jetzt  641  Urkunden,  während  sie  nach  den  Indices  mindestens 
648  enthalten  haben  muss.  Dieser  Indices  habe  ich  drei  kenneu 
gelernt.  Ein  erstes  gleichzeitiges  Verzeichuiss  findet  sich  f.  V  (inci- 
piunt  capitnla  privilegiorum  etc.),  reicht  aber  nur  bis  n.  77  des  Be- 
gistrum. Ein  zweites  aus  dem  13.  Jahrh.  zählt  jedes  Stück  mit 
Angabe  der  Blattzahl  auf.  Drittens  entstand  zu  Anfang  des  18.  Jahrh. 
ein  alphabeticus  registri  Petri  in  quo  nomina  eorum   qui  monasterio 

>)  Irrelevant  für  unsere  Frage  ist,  dass  auf  einem  der  Schriftseite  rechta 
unten  aufgenähten  Pergamentstreifen  eine  längere  Inhaltsangabe  steht,  denn  die 
Schrift  gehört  dem  15.  Jahrhundert  an  und  kann  ebenso  gut  einem  Deutschen 
ah  einem  Italiener  beigelegt  werden.  ')  Vgl.  Archiv  der  Ges.  f.  ä.  d.  Geschichts- 
künde  12,496  u.  511  und  88.  7,567. 


136  Sickel. 

Casinensi  privilegia  concesserant,  ponuntur,  in  welchem  nach  den  den 
Urkunden  nachträglich  in  arabischen  Ziffern  beigefügten  Nummern 
citirt  wird:  hier  wird  als  n.  648  ein  Ottonisches  Diplom  erwähnt, 
das  eben  auf  den  jetzt  verlorenen  Blättern  gestanden  haben  solL 
Da  einige  Fräcepte  doppelt  in  das  Segistrum  eingetragen  worden 
sind,  handelt  es  sich  vielleicht  nur  nm  eine  zweite  Copie.  In  keinem 
Falle  kann  an  jener  Stelle  DO.  263  gestanden  haben.  Im  J.  1708 
nämlich,  und  damit  hängt  wohl  die  Anlage  jenes  jüngsten  Verzeich- 
nisses zusammen,  begann  der  damalige  scriba  tabularii  mit  der  An- 
fertigung sehr  sorgfaltiger  und  die  graphischen  Merkmale  nach- 
ahmender Copien  zahlreicher  Diplome.  Auf  Veranlassung  von  Gattola 
wurden  weitere  Abschriften  genommen,  welche  im  J.  1780  mit  jenen 
zusammengebunden  wurden.  So  entstand  der  moderne  Codex  diplo- 
maticus  Casinensis  etc.,  in  dem  sich  DO.  263  wiederum  nicht  einge- 
tragen findet 

Hat  dieses  je  dem  Archive  angehört,  so  muss  der  Beweis  in 
anderer  Weise  erbracht  werden.  Ich  sandte  Facsimiles  jener  Inhalts- 
angaben des  15.  und  des  16.  Jahrh.  nach  Montecassino.  Der  seit 
einigen  Jahren  dort  weilende  P.  Heinrich  Bickenbach  aus  Einsiedeln 
hatte  die  Güte  mir  Antwort  zu  ertheilen,  nachdem  er  mit  dem  jetzigen 
Archivar  D.  Anselmo  den  reichen  Urkunden vorrath  daraufhin  genau 
geprüft  hatte.  Sie  entdeckten  Archivnotizen,  welche  in  der  Schrift 
der  des  15.  Jahrh.  auf  dem  aufgenähten  Pergamentstreifen  nahe, 
aber  nicht  gleich  kommen.  Sie  fanden  dagegen  nichts,  was  sich  mit 
der  späteren  Dorsualnotiz  nur  vergleichen  Hesse.  Sie  bestätigten 
endlich  das  von  mir  selbst  gewonnene  Ergebniss,  dass  sich  im  dor- 
tigen Archiv  keine  Spur  von  DO.  263  nachweisen  lässt.  So  bleibt 
bislang  alles  unaufgeklärt,  und  wir  können  nicht  entscheiden,  ob 
dieses  unvoUzogene  Diplom  einst  dem  Bischof  von  Marsica  ausge- 
folgt ist  oder  nicht,  noch  auf  welchen  Wegen  es  auf  uns  gekommen 
ist.  Die  Schreiber  jener  Inhaltsangaben  haben  freilich  die  Urkunde 
als  vollgiltig  betrachtet:  doch  das  beweist  nicht,  wie  die  Zeitge- 
nossen des  Ausstellers  geurtheilt  haben. 

Indem  diese  unser  Präcept  gleich  allen  andern  seiner  Bestim- 
mung gemäss  anzuwenden  hatten,  hatten  sie  lediglich  zu  fragen,  ob 
demselben,  unvollzogen  wie  es  war,  Rechtskraft  innewohnte  oder  nicht. 
Wir  dagegen,  welche  die  Diplome  nicht  mehr  anwenden,  sondern 
lediglich  für  historische  Zwecke  benutzen  wollen,  sind  znm  Glück 
darüber  hinaus,  uns  bei  jeder  Urkunde  solche  Frage  vorzulegen;  ja 
wir  brauchen  uns  kaum  noch,  wie  das  unsern  Vorgängern  im  17.  und 
18.  Jahrhundert  oblag,   das  Verhältniss  zwischen  fides  forensis   und 


Excurse  zu  Ottonbohen  Diplomen.  137 

fides  historic»  klar  zu  machen.  In  dem  vorliegenden  Falle  jedoch 
werden  wir  eine  Ausnahme  machen  müssen.  Dürfen  wir  überhaupt 
and  inwieweit  dürfen  wir  DO.  263  als  historisches  Zeugniss  ver- 
werthen,  falls  demselben  von  den  Zeitgenossen,  wie  wir  der  Sach- 
hge  nach  als  möglich  annehmen  müssen,  keine  Oiltigkeit  zuerkannt 
wurde?  Mabillon  stellte  einst  den  CSaoon  auf,  dass  die  fides  historica 
immer  die  fides  forensis  in  sich  schliesse,  und  ich  habe  dem  in  Acta 
KaroL  1,62  be^epflichtet  Ich  habe  damals  einen  Fall  wie  diesen 
nicht  vorgesehen  und  sehe  mich  jetzt  genothigt  darzulegen,  dass 
jene  Begel  doch  auch  Ausnahmen  erleidet.  Ganz  unabhängig  davon, 
ob  unser  Exemplar  von  DO.  263  seiner  Zeit  rechtskräftig  war  oder 
nicht,  ist  das  ürtheil  über  dessen  historische  Glaubwürdigkeit  zu 
fallen.  Der  uns  bekannte  kaiserliche  Notar  li  G.  hat  dieses  Stück 
geschrieben  und  dabei  sind  alle  damals  bestehenden  Normen  beobachtet 
worden  bis  zu  dem  letzten  nicht  zur  Ausführung  gekommenen  Akte 
der  zweifachen  Beglaubigung.  Wollen  wir  nun  nicht,  und  dazu 
scheint  mir  doch  jeder  Anlass  zu  fehlen.  It.  G.  der  Absicht  zu  fälschen 
zeihen  oder  gar  annehmen,  dass  er  blos  zum  Spasse  sich  der  Arbeit 
unterzogen  habe,  so  werden  wir  auf  Grund  dieser  Keinschrift  als 
Tollkommen  verbürgt  bezeichnen  müssen,  dass  Otto  I.  in  einem  be- 
stimmten Zeitpunkte  Barrea  dem  Bischöfe  Albericus  und  dessen  Nach- 
folgern zu  schenken  gewillt  war  und  den  Befehl  ertheilt  hat  eine 
dahin  lautende  Urkunde  anzufertigen.  Soweit  kommt  DO.  263  histo- 
rische Glaubwürdigkeit  zu.  Nur  was  dann  in  dieser  Angelegenheit 
und  zwar  vor  Ausstellung  von  DO.  396  weiter  geschehen  ist,  ob  die 
Vollziehung  in  Folge  einer  andern  Entschliessung  des  Kaisers  oder 
lediglich  aus  Versehen  unterblieben  ist,  ob  die  nicht  perfect  gewor- 
dene Reinschrift  dem  Bischöfe  ausgehändigt  worden  ist  oder  nicht, 
ob  derselben  Bechtskraft  beigelegt  worden  ist  oder  nicht:  das  alles 
lässt  sich  nicht  entscheiden. 

Dieser  mein  Ausspruch  zu  Gunsten  von  DO.  263  als  historisches 
Zeugniss  gibt  mir  Anlass  zum  Schluss  noch  einige  von  mir  für  die 
Edition  der  Dipfomata  gewählte  BeiKeichnungen  zu  erkläre  n.  DDG.  8, 94, 
101,  108,  210  habe  ich  Diplome  zweifelhafter  Originalität  genannt. 
Ihre  Glaubwürdigkeit  halte  ich  durch  die  gesammten  inneren  Merk- 
male für  verbürgt  Aber  die  graphischen  Kennzeichen  gestatteten 
mir  nicht  von  Originaldiplomen,  d.  h.  von  gleichzeitigen  Kanzlei- 
aasfertigungen zu  reden.  Den  Ingrossator  von  DO.  8  kenne  ich 
zwar,  aber  erst  21  Jahre  später  fand  ich  ihn  an  der  Eotnzleiarbeit 
betheiligt,  so  dass  er  möglicher  Weise  erst  später  mit  oder  ohne 
Wissen  der  Kauzlei  eine  Gopie  der  Urschrift  vo^l  J.  937  geliefert  hat, 


138  Sickel. 

Die  Schreiber  der  andern  vier  Stücke  sind  mir  unbekannt,  so  dass 
icli  ihre  Elaborate  nicht  mit  Bestimmtheit  als  im  Auftrage  der  Eanzlei 
entstanden  zu  bezeichnen  vermochte.  Lasse  ich  also  in  diesen  Fällen 
dahin  gestellt  sein,  ob  wir  Originaldiplome  besitzen  oder  nicht,  so 
habe  ich  doch  keinen  Zweifel  an  der  Echtheit  aussprechen  wollen. 
Solchen  Zweifeln  habe  ich  bei  denjenigen  Stücken,  die  in  den  äus- 
seren Merkmalen  den  Originalen  mehr  oder  minder  nahe  kommen 
und  doch  nicht  bestimmt  als  Nachzeichnungen  oder  ziemlich  gleich- 
zeitige Copien  zu  erkennen  sind,  mit  der  Bezeichnung  Diplom  zwei- 
felhafter Geltung  Ausdruck  gegeben:  so  z.  B.  DDO.  85,  263,  276,  277. 
Allerdings  hat  es  mit  jeder  dieser  Urkunden  seine  eigene  Bewandt- 
niss,  sowohl  was  die  äusseren  als  was  die  inneren  Merkmale  betrifft. 
Aber  die  Besonderheiten  lassen  sich  eben  nicht  in  eine  kurze  Be- 
nennung zusammenfassen:  um  sie  kenntlich  zu  machen  und  um  den 
Grad  der  Abweichung  von  den  Normen  ermessen  zu  lassen,  bedarf  es 
einer  ausführlichen  Beschreibung  und  eines  eingehenden  Commentars. 
Ich  begnügte  mich  also  mit  einem  Schlagworte,  unter  welches  sich 
nicht  allein  die  mir  bislang  bekannten  Fälle  subsumiren  lassen,  son- 
dern auch  diejenigen,  welche  mir  bei  fortgesetzter  Arbeit  zweifels- 
ohne noch  aufstossen  werden,  ohne  die  graduellen  Unterschiede  wie 
sie  z.  B.  zwischen  DO.  263  und  DO.  277  bestehen,  zu  berücksich- 
tigen. Ich  habe  dabei  die  Worte  Geltung  und  zweifelhaft  mit  Vorbe- 
dacht gewählt.  Bei  dem  erstem  soll  unentschieden  bleiben,  ob  es 
sich  um  fides  forensis  oder  um  fides  historica  oder  um  beide  handelt : 
in  den  seltenen  Fällen,  in  denen  solche  Unterscheidung  noch  Werth 
hat,  behalte  ich  mir  die  weitere  Erklärung  vor.  Mit  zweifelhaft  will 
ich  mich  nach  einer  anderen  Seite  hin  verwahren.  Ueberzeugt,  dass 
es  mir  gelungen  ist-,  ganz  positive  Kennzeichen  der  Echtheit  oder 
eventuell  auch,  was  noch  mehr  besagen  will,  der  Originalität  ent- 
deckt zu  haben,  trete  ich  in  vielen  Fällen  mit  voller  Sicherheit  für 
meine  diesbezüglichen  Aussprüche  als  Diplomatiker  ein.  Um  so  mehr 
trachte  ich  auch  die  Grenze  genau  zu  bezeichnen,  über  die  ich  nicht 
hinausgehen  zu  dürfen  glaube.  D%ch  will  ich  mich  auch  nicht  zu 
Fällung  absprechender  Urtheile  verleiten  lassen.  Betreffs  einzelner 
Urkunden  lässt  sich,  wie  ich  das  an  DO.  263  darzulegen  versucht 
habe,  das  eine  in  Betracht  kommende  Moment  sicher  feststellen,  das 
andere  dagegen  nicht.  Bei  anderen  Diplomen  kommen  wir  in  keiner 
Beziehung  über  Vermuthungen  und  über  eine  Wahrscheinlichkeits- 
berechnung hinaus.  Darum  allein  so  beschaffene  Urkui^den  als  histo- 
rische Zeugnisse  verwerfen  zu  wollen,  ist  um  so  weniger  gestattet, 
da  schon  ein  kleiner  etwa  nur  mir  entgangener  Umstand  oder  auch 


Excurse  zu  Ottonischen  Diplomen.  I39 

ein  erst  durch  neue  Funde  bekannt  werdender  Umstand  das  ganze 
bisher  gewonnene  Ergebniss  über  den  Haufen  zu  werfen  vormag  Ich 
kann  nur  wünschen,  dass  fortgesetzte  Untersuchung  aller  von  mir 
mit  solchem  Fragezeichen  versehener  Urkunden  zu  bestimmteren 
Aussprüchen  nach  der  einen  oder  der  anderen  Seite   führen  möge. 


n. 

DO.  364  =  Stumpf  453.  —  Da  dies  D.  von  It.  D.  dictirt  und 
wahrscheinlich  auch  geschrieben  ist>,  darf  man  füglich  annehmen, 
dass  der  eine  und  andere  uns  in  der  einzigen  Copie  (Liber  censualis 
Barotii  episcopi  aus  der  zweiten  Hälfte  des  15.  Jahrb.)  aufstossende 
Fehler  schon  im  Original  gestanden  habe,  und  dass  in  diesem  auch 
der  Monatsname,  der  übrigens  nicht  zweifelhaft  sein  kann,  ausge- 
lassen worden  sei.  Doch  es  lässt  sich  in  solchem  Falle  nie  ermessen, 
wie  viele  der  unrichtigen  Sprachformen  auf,  die  Urschrift  zurück- 
gehen und  wie  viele  von  den  Copisten  verschuldet  worden  sind :  des- 
halb habe  ich  bei  diesem  wie  bei  andern  analogen  Stücken  emendirt 
oder  nicht  emendirt,  je  nachdem  es  mir  um  des  leichteren  Verständ- 
nisses willen  angezeigt  erschien.  Es  lohnt  sich  nicht  darüber  zu 
streiten,  ob  ich  als  Herausgeber  da  jedesmal  das  richtige  getroffen 
habe.  Aber  einer  Stelle  in  der  Abschrift  gegenüber  habe  ich  lange 
geschwankt  und  habe  schliesslich,  nur  weil  ich  musste,  eine  Ent- 
scheidung getroffen,  glaube  also,  da  sich  für  die  eine  wie  für  die 
andere  Lesung  eintreten  lässt  und  da  aus  jeder  nicht  unwichtige 
Folgerungen  gezogen  werden  können,  den  Sachverhalt  ausführlich 
darlegen  zu  müssen.  Im  Eingange  heisst  es  nämlich:  Otto  et  Otto 
divina  fiävente  dementia  imperatores  augusti,  während  dann  in  der 
Corroboration  nur  manu  propria  roborantes  gesagt  wird  und  im  Escha- 
tokoll  nur  von  dem  einen  Kaiser  Otto  I.  die  Bede  ist.  Stumpf  gibt, 
indem  er  sich  an  die  ersten  Worte  hält  ^),  als  Regest  an:  Otto  I. 
bewilligt  mit  seinem  Sohne  u.  s.  w.  In  meiner  Schrift  über  das  Pri- 
vilegium für  die  römische  Kirche  108  habe  ich  dagegen  gesagt,  dass 
hier  wohl    ein   Ueberlieferungsfehler   im   Spiele   sei   und  dass  das  D. 


*)  Allerdings  fQgt  Lupi  der  Unterschrifksformel  Signum  domni  Ottonis  (M.) 
inTictissimi  imperatoris  hinzu  ut  supra,  woraus  Finazzi  in  dem  Stumpf  damals 
noch  Dicht  vorliegendem  CD.  Long.  1241  n.  712  macht:  8.  d.  (M.)  0.  i.  impera- 
toris et  item  (M,)  0.  filii  eius  invictissimi  imperatoris  auguati.  Aber  der  Lib« 
ceoflualis,  welchen  Finazzi  als  Quelle  neben  Lupi  anführt,  bietet  nur  die  von  Lupi 
eingegebene  Formel.  Vielleicht  ist  auch  Stumpf  durch  den  mir  unverständlichen 
Zusatz  ut  supra  irre  geführt  worden. 


140  Sickel. 

Otto  L  allein  beizulegen  sei.  Dort  konnte  ich  meine  Yermathung 
nicht  weiter  begründen :  deshalb  und  weil  ich  nachträglich  noch  neue 
Nebenumstände  kennen  gelernt  habe,  komme  ioh  auf  diesen  Fall 
zurück. 

In  den  letzten  zwölf  Jahren  Otto  I.  hat  auch  sein  Sohn  Fra- 
cepte  ertheilt  *),  jedoch  nicht  stets  in  gleicher  Stellung  noch  in  gleicher 
Weise,  so  dass  wir  genöthigt  sind,  einzelne  Phasen  zu  unterscheiden. 
Es  genügt  hier  die  Periode  von  der  Eaiserkrönung  des  Sohnes  zu 
Ausgang  des  J.  967  bis  zur  Heimkehr  des  Hofes  nach  Deutschland 
um  die  Mitte  des  J.  972  ins  Auge  zu  fassen,  in  welche  DDO.  IL 
17—23  fallen.  Von  diesen  kommen  DDO.  II.  20  und  21  nicht  in 
Betracht,  denn  jenes  (Ausstattung  der  Theophanu)  steht  nicht  auf 
gleicher  Linie  mit  den  Präcepteu  und  dieses  liegt  nur  in  unvoll- 
ständiger und  schlechter  Abschrift  vor.  Den  füuf  anderen  Stücken  ist 
gemeinsam,  dass  jedem  derselben  ein  Diplom  des  Vaters  entspricht, 
so  dass  uns  fünf  Urkundenpaare  vorliegen.  Otto  I.  urkundet  damals 
oft  für  sich  allein,  wobei  der  Sohn  als  Intervenient  genannt  werden 
kann.  Dieser  dagegen  urkundet  nur  zugleich  mit  dem  Vater  und 
zwar  entweder  unter  gleichem  Datum  oder  auch  wie  in  DDO.  IL  18, 
19  um  einen  oder  zwei  Tage  später.  Im  ersten  Paare,  das  von  der 
italienischen  Kanzlei  für  Hersfeld  ausgestellt  wurde,  unterscheidet 
sich  DO.  IL  17,  abgesehen  von  geringfügigen  Schreibfehlern,  nur 
darin  von  DO.  356,  dass  statt  der  kaiserlichen  Jahre  des  Vaters  in 
letzterem  in  jenes  solche  Jahre  des  Sohnes  eingetragen  worden  sind; 
als  durchaus  gleich  hebe  ich  besonders  die  Titulaturen  hervor.  Es 
folgen  zwei  ürkundeupaare  für  Magdeburg,  deren  Entstehung  zu  be- 
achten ist.  Auf  den  Namen  des  Vaters  lauten  DDO.  361,  363  vom 
2.  Oktober  968 :  das  erstere  wurde  von  LH.  concipirt,  worauf  LG.  die 
Beinschrifb  lieferte  und  nach  DO.  361  auch  das  zweite  Stück  schrieb. 
Obwohl  nun  DO.  IL  18  eine  Bestätigung  von  DO.  361  sein  sollte, 
fertigte  LH.  ein  neues  Dictat  an  und  mundirte  es  selbst.  Nach  diesem 
schrieb  endlich  LG.  DO.  IL  19,  welches  Confirmation  von  DO.  363 
sein  sollte.  Natürlich  differiren  diese  vier  Ausfertigungen  in  den 
kleiuen  Details,  welche  LG.  und  LH.  jeder  nach  seiner  Art  zu  be- 
handeln pflegten.  Sonst  aber  wird  für  beide  Ottonen  das  gleiche 
Protokoll  angewendet,  ja  in  den  Präcepten  des  Sohnes  wird  einfach 
die  Datirung  von  DDO.  361,  363  wiederholt,  so  dass  in  ihnen  nur 
nach  Jahren  des  Vaters  gezählt  wird,  was  freilich  vielleicht  nur  ein 
Versehen  des  Dictators  LH.  war.  Erst  bei  dem   vierten   Paare  zweien 


*)  Vgl.  Uhlirz  in  Mitth.  8, 198. 


£xcnne  za  Ottoniscben  IHplomen.  141 

die  beiden  Ausfertigungen  etwas  mehr:  der  Sohn  wird  nämlich  in 
DO.  n.  20  in  den  Formeln  X  u.  XII  als  iunior  bezeichnet  und  dem- 
entsprechend finden  sich  seine  königlichen  und  kaiserlichen  Jahre 
genannt.  DO.  II.  23  endlich  weicht  nur  darin  von  DO.  411  ab,  dass 
wie  in  DDO.  IL  17,  20  als  anni  domni  Ottonis  die  des  Sohnes  an- 
gesetzt worden  sind.  Oanz  feste  Normen  l&r  Anfertigung  der  Fra- 
cepte  Otto  II.  hat  es  also  damals  nicht  gegeben,  aber  das  scheint 
TOrherrschender  Brauch  gewesen  zu  sein,  dass  in  den  J^ällen  gemein- 
samer Beurkundung  zwei  Stücke  geschrieben  wurden.  Vorherrschender 
sage  ich,  weil  doch  einmal  in  diesen  Jahren  ein  anderer  Vorgang 
beliebt  worden  ist.  DO.  410  für  S.  ApoUinaris  (Classe)  lautet  nämlich 
auf  beider  Ottonen  Namen:  sie  stehen  im  Eingang  und  in  der  Sub- 
scription  mit  zwiefachem  Uandmal,  zuvor  heisst  es  propriis  manibus 
roborantes;  in  Formel  XII  sind  kaiserliche  Jahre  des  Vaters  und  des 
Sohnes  eingetragen;  endlich  wird  an  den  drei  betreffenden  Stellen 
mit  Otto  itemque  Otto,  Ottonis  et  item  Ottonis  die  Gemeinsamkeit 
betont  Diese  Form  könnte  natürlich  auch  schon  vor  DO.  410  vom 
J.  972,  somit  auch  schon  968  als  Bergamo  ein  Präcept  erhielt,  an- 
gewandt worden  sein.  Aber  DO.  364,  dessen  Copie  lediglich  in 
Formel  II.  beide  Kaiser  nennt,  müsste  um  auf  eire  Linie  mit  DO.  410 
gestellt  zu  werden,  sehr  schlecht  überliefert  sein,  so  schlecht,  dass 
es  sich  gar  nicht  mehr  zur  Vergleichung  eignete.  Wahrscheinlicher 
ist  doch,  dass,  wenn  Bergamo  durch  Beurkundung  von  Vater  und 
Sohn  ausgezeichnet  werden  sollte,  dabei  ebenso  vorgegangen  sei  wie 
in  den  f&nf  zuvor  besprochenen  Fällen.  Mit  andern  Worten,  es  wäre 
neben  DO.  364  ein  gesondertes  Präcept  des  Sohnes  zu  erwarten, 
und  dafür,  dass  ein  solches  einst  existirt  habe,  liesse  sich  wohl  das 
in  Stumpf  Beg.  566  verzeichnete  Stück  geltend  machen.  Dieses  liegt 
uns  in  zwei  ziemlich  gleichlautenden  notariellen  Transsumten  des 
12.  und  13.  Jahrh.  vor.  Schon  Lupi  2,315  hat  es  um  des  Inhalts 
und  der  Fassung  willen  als  Fälschung  bezeichnet;  so  auch  Bieger 
Ital.  Immunitäten  16,  während  Bethmann-HoUweg  Civilprocess  2, 202 
dasselbe  anstandslos  benutzt  hat.  War  Lupi  der  Meinung,  dass  die 
Urkunde  mit  Hülfe  von  DO.  364  fabricirt  worden  sei,  so  möchte  ich 
vielmehr  annehmen,  dass  eine  DO.  364  correspoudirende  Ausfertigung 
im  Namen  Otto  IL  von  dem  Fälscher  benutzt  worden  sei.  It.  B., 
auf  den  der  Titel  in  Formel  IL  divina  ordinante  Providentia  impe- 
rator  augustus  weist,  war  968  noch  in  der  Eanzlei  beschäftigt  und 
kann  nach  DO.  364  das  zweite  Exemplar  angefertigt  haben.  Im 
Context  mag  wie  in  DDO.  IL  18,  19  auf  die  Urkunde  des  Vaters  hin- 
gewiesen  worden  sein,  woraus  sich  dann  Otto  IL  als  Aussteller  ergab. 


142  Sickel. 

Das  Eschatokoll  aber  mag  wieder  gleich  DO.  364  gelautet  haben,  so  gleich, 
dass  der  Monatsname  ebenfalls  aasfiel,  was  ja  aiic'n  jene  Fälschung 
kennzeichnet.  Kurz  als  Mittelglied  zwischen  DO.  364  und  Stumpf 
566  lässt  sich  sehr  wohl  ein  actum  deperditum  Ottonis  IL  annehmen. 
Wurde  aber  gleichzeitig  mit  DO.  364  ein  Präcept  des  Sohnes  er- 
theilt,  so  erscheint  der  Doppelname  in  der  Copie  Ton  DO.  364  um 
80  auffallender.  Dennoch  lässt  sich  derselbe  erklären,  sowohl  durch 
einen  Ueberliefernngsfehler  als  durch  einen  schon  in  die  Urschrift 
eingedrungenen  Fehler  des  Ingrossators.  Das  begreiflich  zu  machen, 
muss  ich  eingehender  über  die  Ueberlieferung  berichten.  Den  Wort- 
laut von  DO.  364  kennen  wir  freilich,  wie  ich  im  Eingange  sagte, 
nur  aus  einem  Chartular  des  15.  Jahrh.  Aber  in  zwei  Aufzeich- 
nungen des  12.  Jahrh.  wird  dieselbe  Urkunde  ausdrücklich  als  von 
beiden  Ottonen  ausgestellt  erwähnt.  Nur  kurz  in  einem  Indiculus 
privilegiorum  bei  Lupi  1,1047.  Ausführlicher  dann  in  einer  Process- 
schrift  vom  J.  1187  (Lupi  1,725  und  2,289);  es  heisst  da  von  dem 
damals  vorgelegten  und  offenbar  als  Original  betrachteten  Diplome 
der  beiden  Ottonen;  nee  in  eo  sunt  anni  nisi  unius  imperatoris  ncc 
mensis  nee  dies.  Dass  der  Tag  als  fehlend  bezeichnet  wird,  muss 
auf  einem  Missverständnisse  beruhen.  Sehen  wir  aber  davon  ab,  so 
ist  offenbar  das  im  J.  1187  angeführte  Stück  identisch  mit  dem  im  Liber 
censualis  copirten.  Den  Schreiber  des  Chartulars  können  wir  also 
nicht  des  Fehlers  zeihen,  zu  dem  einen  Otto  den  zweiten  hinzuge- 
fügt und  dementsprechend  imperatores  augusti  gesetzt  zu  haben.  Die 
Uebereinstimmuug  der  drei  Aussagen  in  dem  betreffenden  Punkte 
legt  vielmehr  den  Gedanken  nahe,  dass  der  Eingang  durchaus  richtig 
überliefert  sei.  XJeberdies  lässt  sich  auch  von  anderer  Seite  begreiflich 
machen,  dass  trotz  des  zuvor  von  mir  festgestellten  Kanzleibraucbes 
so  in  der  Urschrift  gestanden  habe.  Wurde  den  Notaren  der  Auf- 
trag ertheilt,  Doppelurkunden,  wie  wir  sie  zuvor  kennen  gelernt  haben, 
auszufertigen,  so  konnten  sie  leicht  irre  gemacht  werden.  Von  Otto 
et  Otto,  von  Otto  senior  und  Otto  iunior  (vgl.  das  spätere  DO.  II.  24) 
wird  unter  den  Hofgenossen  oft  genug  die  Rede  gewesen  sein,  so 
dass  dergleichen  Bezeichnungen  den  Notaren  leicht  in  die  Feder  ge- 
rathen  mochten.  Ich  komme  hier  nochmals  auf  DO.  377  (s.  Privi- 
legium für  die  römische  Kirche  108)  zurück.  Vielleicht  ist  damals 
ebenfalls  ein  auf  den  Namen  Otto  IL  lautendes  Duplicat  geschrieben, 
was  den  Schreiber  verleitete  in  DO.  377  zuerst  Ottonis  iunioris  zu 
setzen,  wie  es  in  DO.  IL  20  an  entsprechender  Stelle  heisst.  Ein 
ähnliches  Versehen  kann  sich  It.  D.,  als  er  DO.  364  mundirte,  haben 
zu  Schulden  kommen  lassen.    Wir  würden  es  somit  mit  einem  argen 


Czcune  zn  Ottonisclien  Diplomen.  143 

Fehler  des  Ingrossators  zu  thua  haben,  der  durch  alle  üeberlieferang 
festgehalten  auch  von  uns  für  den  Text  beizubehalten  wäre.  Dem 
steht  aber  eine  andere  Möglichkeit  gegenüber.  Der  Znsammenhang, 
in  welchem  im  J.  1187  DO.  364  besprochen  wird,  ergibt,  dass  man 
damals  die  ürschrifk  vor  sich  zu  haben  meinte.  Auf  das  ürtheil 
der  Männer  von  damals  ist  aber  ebenso  wenig  Verlass,  als  auf  die 
Versicherung  der  fünf  und  wieder  der  acht  Notare,  welche  die  Trans- 
sumte  von  Stumpf  566  als  mit  dem  ihnen  vorliegenden  autenticum 
cum  sigillo  cereo  übereinstimmend  beglaubigen.  Falls  zur  Zeit  jenes 
Processes  nur  eine  Copie  von  DO.  364  vorhanden  gewesen  wäre,  so 
wäre  das 'dreifache  Zeugniss  sofort  entkräftet,  so  könnte  sich  schon 
in  jene  Copie  jener  Fehler  eingeschlichen  haben.  Dazu  kommt  eine 
andere  Erwägung.  Wenn  einem  Notare  ein  fast  gleichlautendes  Ür- 
kundenpaar,  nämlich  DO.  364  und  das  correspondirende  Präcept  Ottoll. 
abzuschreiben  oblag,  so  konnte  auch  dieser  auf  den  Gedanken  ver- 
lallen die  beiden  Stücke  in  eines  zusammenzuziehen  und  die  beiden 
Aussteller  mit  Otto  et  Otto  divina  favente  dementia  imperatores 
augusti  kenntlich  zu  machen.  Ein  üeberlieferungsfehler  ist  folghch 
ebenso  denkbar,  als  ein  schon  von  It.  D.  in  der  Urschrift  gemachter 
Fehler.  Kurz  in  meinen  Augen  wiegt  die  eme  Möglichkeit  so  schwer 
als  die  andere.  Es  müssen  mir  noch  neue  Momente  bekannt  werden, 
um  der  einen  oder  der  anderen  entschieden  den  Vorzug  zu  geben. 
Aber  eine  Lesung  kann  ich  nur  in  den  Text  aufnehmen.  Da  nun 
Otto  et  Otto  etc.  sicher  eine  Anomalie  ist,  etwa  der  gleich,  dass  in 
DO.  159  vom  J.  952  noch  coniunx  nostra  Edgida  erscheint,  oder  der 
gleich,  dass  in  der  Recognition  ein  Personenname  oder  in  der  Dati- 
rung  ein  Ortsname  genannt  wird,  die  sich  beide  durchaus  nicht  in 
den  Zusammenhang  fügen  wollen,  so  verlange  ich,  um  sie  als  ge- 
sichert in  den  Text  aufzunehmen,  für  sie  das  Zeugniss  eines  Origi- 
nals. In  Ermangelung  eines  solchen  in  unserem  Falle  habe  ich  den 
Eingang  von  DO.  364  doch  emendirt.  Aber  ich  habe  nicht  ver- 
schweigen wollen,  wie  der  Sachverhalt  ist,  so  dass  jeder  Benutzer 
der  Urkunde  sie  nach  eigenem  Ermessen  Otto  I.  allein  oder  dem 
Vater  und  dem  Sohne  beilegen  mag.  Th.  Sickel. 


III. 

DO.  239  für  Parma.  Die  Echtheit  dieses  leider  nur  durch  Ughelli  (Italia 
Sacra  ed.  I,  2,199)  überlieferten  Diplomes  wurde  wegen^der  in  demselben 
verliehenen  Hechte  schon  von  Aff6  in  seiner  Storia  di  Parma  (1,241  ff.) 


144  Ottenthal. 

bezweifelt,  ihm  schlössen  sich  dann  Bethmann-HoUweg  (Der  germa- 
nisch-romanische Civilprocess  2, 204)  und  DQmmler  (Jahrbuch  Otto  I. 
336  Anm.  3)  an.  Am  eingehendsten  hat  zuletzt  Rieger  in  dem 
Programm  des  Franz-Joseph  Gymnasiums  ^Die  Immunitätsprivilegien 
der  Kaiser  aus  dem  sächsischen  Hause  für  die  italienischen  Bis- 
thümer'  (Wien  1881)  diese  Ansicht  verfochten.  Ich  kann  das  Er- 
gebniss  seiner  Untersuchung  nicht  als  richtig  anerkennen  und  will 
hier  die  Gründe  meiner  gegentheiligen  Ansicht  ausfähren. 

Ich  glaube  an  der  Echtheit  dieses  Diploms  festhalten  zu  müssen,  da 
1)  die  hier  verliehenen  Rechte  im  allgemeinen  den  Verhältnissen  der 
augeblichen  Entstehungszeit  (962)  entsprechen,  2)  das  D.  als  Ton 
einem  Notar  der  Ottonischen  Eanzlei  dictirt  nachweisbar  ist,  3)  der 
Inhalt  dieses  D.  mit  den  uns  über  die  Geschichte  der  Bischöfe  Ton 
Parma  bekannten  Thatsachen  übereinstimmt,  4)  endlich  der  An- 
nahme einer  Fälschung  grössere  Schwierigkeiten  entgegenstehen,  als 
der  umgekehrten. 

1)  Otto  gewährt  dem  Bischof  auf  Grund  seiner  Bitte  murum 
ipsius  civitatis  et  districtum  et  telonium  et  omnem  publicam  functionem 
tarn  infra  civitatem  quam  extra  .  .  .  infra  tria  milliaria,  deren  Grenzen 
angegeben  werden,  ferner,  dass  alle  Bewohner  desselben  Gebietes  für 
ihren  sowohl  in  der  Parmenser  wie  in  den  anliegenden  Grafschaften 
liegenden  Besitz  jeglicher  Art  nullam  exinde  functionem  alicui  nostri 
regni  personae  persolvant  sivc  alicuius  placitum  custodiant  nisi  Par- 
mensis  ecclesiae  episcopi,  sed  habeat  .  .  .  episcopns  licentiam  tam- 
quam  nostri  comes  palatii  distriugendi  et  defiaiendi  vel  deliberandi 
omnes  res  et  familias  .  .  •  dlericorum  ...  et  omnium  hominum  habi- 
tantium  infra  pr^dictam  civitatem  nee  non  et  omnium  residentium 
supra  praefatae  ecclesiae  terram  .  .  • 

Dem  Bischof  wird  also  Reichsgerichtsbarkeit  (wie  sie  der  Com- 
petenz  eines  Eönigsboten  entsprach)  über  deine  Unterthanen  und 
alle  Bewohner  der  Stadt  und  des  angegebenen  Weichbildes  ver- 
liehen. Dass  solche  Befugnisse  damals  überhaupt  ertheilt  wurden, 
hat  Ficker  in  den  Ital.  Forsch.  2, 15  ff.  überzeugend  dargelegt  und 
auch  Bethmann-Hollweg  a.  a.  Orte  204  anerkannt  Es  mag  hier 
speciell  für  die  Zeit  Otto  I.  das  Privileg  für  Asti  DO.  374  (St  467) 
angeführt  werden,  das  von  Dümmler  ohne  Grund  angezweifelt^ 
durch  seine  Uebereinstimmung  mit  DO.  239  sowol  selbst  verbürgt 
wird,  als  auch  jenes  sichert;:  Denique  concedimus  atque  confirma- 
mus  ut  omnis  incola  seu  colonus  atque  habitator  et  residens  ter- 
rae ..  .  atque  ullius  castri  .  .  .  prenominate  sedis  a  nuUo  homine 
per  placitum  aut  per  legem  distringatur  .  .  .  nisi  ante  pretaxate  ecclesie 


Excone  zu  Ottoniaohaii  Diplomen.  145 

preralis  saique  missi  presentiam,  et  talem  legem  ibi  feciat,  qualam 
ante  nostram  aat  nostri  comitis  palaeii  presenciam  facere  debuerant. 
Also  aach  in  diesem  von  It  D.  yerfassten  Diplom  derselbe  Umfang 
der  Gerichtsbarkeit  über  das  Immunitatsgebiet,  za  dem  die  Stadt  und 
ein  Weichbild  von  4  Miglien  gehört  Wird  in  DO.  239  noch  aas- 
drucklich  heryorgehoben,  dass  aach  der  Besitz  der  bischoflichen  ho- 
mines  ausser  dem  geschlossenen  Immanitatsgebiete  inbegriffen  sei, 
80  entspricht  das  nur  der  Sachlage  der  Dinge  (vgl.  Bethmann-Holl- 
weg  L  c.  200,  201  und  speciell  für  Parma  das  im  Or.  erhaltene  D. 
Hagos  Böhmer  Eteg.  1886).  Sowie  die  Verleihung  eines  bestimmten 
Weichbildes  ist  auch  die  Aufnahme  der  Grenzbestimmung  an  sich 
luiTerdachtig,  sie  findet  sich  in  zeitlich  ganz  nahe  stehenden  Diplomen, 
den  Originalen  DDO.  242  (Stumpf  Heg.  307),  244  (St  310),  in  dem 
abschriftlich  überlieferten  DO.  259  (St  331). 

Weiter  verleiht  Otto  dem  Bischof  potestatem  eligendi  sive  ordi- 
nandi  sibi  notarios  qui  causas  ipsius  episcopatus  discutientes  ubi- 
cumque  opportunum  fuerit  per  praedictum  episcopum  scribant  cartas 
cuiuscumque  voluerint  testamenti,  remota  prohibitione  yel  conhro?ersia 
comitatus  siye  comitis,  ut  sicut  ex  parte  comitatus  sunt  harurr.  rerum 
exactores,  ita  ex  parte  episcopii  noscra  imperiali  auctoritate  .  .  .  habe- 
antar.  Ich  halte  mich  auch  hier  wieder  an  die  Erörterungen  Fickers 
(ItaL  ForscL  2,69  ff.),  wonach  ursprünglich  die  Notare  nicht  blos- 
Tom  Könige  selbst,  sondern  auch  von  den  Eönigsboten  ernannt 
werden,  und  neben  den  Eönigsnotaren  auch  solche  für  die  einzelnen 
Gra&chaf ten  nachweisbar  sind.  In  der  zweiten  Hälfte  des  10.  Jahrh.  treten 
die  letzteren  immer  mehr  zurück,  wir  finden  seitdem  auch  nur  mehr 
Bestätigungen,  nicht  mehr  Neuverleihung  dieses  Privilegs;  DO.  239 
scheint  das  letzte  dieser  Art  zu  sein.  Allerdings  wird  dann  seit  Ende 
des  12.  Jahrh.  die  Ernennung  von  Notaren  gerade  zum  Vorrecht  der 
Pfalzgrafen,  aber  es  hängt  das  nicht  mit  den  missatischen  Befugnissen 
der  altem  Pfalzgrafen  zusammen,  und  diese  Palatinalnotare  unter- 
scheiden sich  von  den  altem  durch  Eönigsboten  ernannten  vornehm- 
lich dadurch,  dass  ihre  Befugniss  sich  auf  das  ganze  Beich  erstreckt. 
An  diese  letztere  Entwicklungsstufe  kann  aber  bei  dem  oben  ange- 
fahrten Passus  von  DO.  239  nicht  gedacht  werden,  man  beachte  nur  die 
Entg^ensiellung  der  Grafschaftsnotare,  die  Betonung,  dass  ihre 
Befugniss  sich  nur  auf  die  causae  episcopatus  beziehe.  Qanz  ähnlich 
lautet  ein  im  Or.  erhaltenes  Privileg  Hugos  und  Lothars  fOr  Beggio 
aos  dem  J.  942  (Böhmer  Beg.  1411):  Goncedimus  (episcopo)  advo- 
catos  sive  notarios  quantos  aut  quales  pontifices  vel  ministri  eccle- 
siae  elegerint  tam   de  suis  quam  de  alienis  liberis  hominibus,   qui 

MütheUoDgen.  Erg&nzuDgsbd*  I«  10 


146  Ottenthai. 

eiusdem  episcopü  vel  cauonicae  seu  omnium  clericorum  suorum  rerum 
utilitates  exercere  noscuutur  .  .  .  ut  securius  ac  diligentius  causas 
ipsius  episcopi  perficere  valeaat. 

Endlich  gewährt  der  Kaiser  :  Et  si  acciderit  de  praedietis  rebus 
et  familiis  sine  pagna  legaliter  non  possc  definiri,  per  hanc  nostri 
praecepti  paginam  eoncedimus  eidem  episcopi  yicedomino  ut  sit  noster 
missus  et  habeat  potestatem  deliberandi  et  definiendi  atque  diiudi- 
candi  tamquam  noster  comes  palatii.  Ich  kenne  nun  allerdings  aus 
der  Zeit  Otto  I.  keine  andere  Verbriefung  dieses  Rechtes,  aber  diese 
Vergünstigung  ist  unverdächtig  schon  aus  dem  Grunde,  weil  das 
Recht  des  Kampfes  wirklich  ein  missatisches  ist;  sie  darf  um  so 
weniger  beanstandet  werden,  als  wir  in  nicht  viel  späterer  Zeit  eine 
Reihe  tuscischer  Bischöfe  im  Besitz  dieses  Rechtes  sehen,  die  doch 
nie  jene  ausgedehnten  Hoheitsrechte  wie  ihre  oberit^lieuischen  Amts- 
brüder erlangt  hatten  (s.  Picker  l.  c.  2, 53  ff.). 

Die  dem  Bischof  von  Parma  in  DO.  239  verliehenen  Rechte  ent- 
sprechen somit  durchweg  der  angeblichen  Ausstelluugszeit. 

2)  DO.  239  ist  von  It.  B.  concipirt.  Ich  verweise  zur  Verglei- 
chung  im  allgemeinen  auf  die  andern  DD.,  an  deren  Dictat  dieser 
Notar  mehr  oder  minder  betheiligt  ist:  DDO.  243,  339,  356,  357,  371, 
373,  401,  407,  408,  410,  413,  429  (Stumpf  Reg.  309,  419,  444,  445,464, 
466,  495,  501,  502,  506,  509,  526).  It.  B.  ist  einer  der  charakteristi- 
schen Dictatoren  der  italienischen  Kauzlei  unter  Otto  I.;  mit  dem 
aus  der  deutschen  Kanzlei  dahin  übergetretenen  Liutolf  P  und  dessen 
Schüler  It.  C.  hat  er  von  vorneherein  keine  Verwandtschaft,  er  ist 
offenbar  in  der  Kanzlei  der  früheren  nationalen  Könige  herangebildet, 
hat  sich  da  seinen  Stil  und  seine  Phraseologie  erworben,  und  manche 
Wendungen  «nd  Ausdrücke  fast  typisch  gestaltet,  so  dassereinihm  wol 
besonders  gelungen  erscheinendes  Dictamenwie  ein  Pormular  wiederholt 
benutzt.  Er  ist  später  stark  beschäftigt,  seine  Dictate  werden  Muster  f&r 
jüngere  Kanzleibeamte,  die  theilweise  seine  Concepte  auszuführen  und 
zu  mundiren  hatten ;  doch  bleibt  der  Meister  jederzeit  leicht  von  seinen 
Schülern  zu  unterscheiden. 

Beim  Protokoll  sind  wir,  da  die  Eingangsformeln  in  unserer 
Ueberlieferung  fehlen,  auf  das  Eschatokoll  angewiesen,  das  vollständig 
kanzlei-  und  von  der  Verderbung  des  Ausstellungsortes  abgesehen 
auch  zeitgemäss  ist.  Soweit  neben  dem  allgemeinen  Kanzleibrauch 
die  Individualität  des  Notars  hervortreten  kann,  entsprechen  die  Schluss- 
formeln der  Art  des  It.  B.,  für  die  kaiserliche  Unterschrift  und  die 
Datimngsformel  ist  ein  fast  gleichlautender  Beleg  DO.  243  für  dio 
Canoniker  von  S.  GiuHa  in  Orta.    Der  Schluss  der  Arenga  (von  uns 


Excursc  zn  Ottonisohen  Diplomen.  147 

wie  Tielea  andere  aus  dem  D.  Heiarich  II.  Stumpf  Reg.  1380  ergänzt, 
was  später  begründet  werden  wird),  plurimum  nobis  ad  imperii  nostri 
stabilitatem  et  ad  aeternae  remuuerationis  emolumentum  proficere  non 
ambigimos.  Quapropter,  stimmt  bis  auf  das  Wortambigimus  ebenfalls  mit 
DO.  243  überein.  Für  die  Phrase  Ad  hoc  nos  ad  imperiale  culmen  subli- 
matos  esse  credimus,  ut  omnium,  maxime  ecclesiarum  dei  ntilitatibus 
consulamus,  verweise  ich  auf  DO.  356:  Ad  hoc  nos  divina  potentia 
ad  imperialia  culmiuis  provexit  apicem,  ut  omnium,  maxime  locorum 
diyino  cultui  mancipatorum  frugibus  consularous,  sowie  auf  den  Aus- 
druck ad  culmen  sublimatos  esse  in  DDO.  357,  401,  408.  Und  gerade 
in  der  Arenga  zeigt  It  B.  eine  gewisse  Gleichmässigkeit  des  Aus- 
druckes. Ebenso  in  der  Corroborationsformel,  welche  sich  (bis  auf 
das  eingeklammerte)  in  der  gleichen  charakteristischen  Form  in  DO. 
243  wiederfindet:  Qaod  ut  verius  credatur  diligentiusque  ab  omnibus 
observetur  (inyiolabiliterque  custodiatur),  manu  propria  roborantes  annuli 
nostri  impressionem  inferius  affigi  (praecepimus).  In  dem  eigentlich 
dispositiven  Theil  der  Urkunde  ist  eine  so  starke  Uebereinstimmung  mit 
andern  DD.  desselben  Dictators  überhaupt  nicht  möglich,  aber  ein- 
zelne Ausdrücke  weison  immer  wieder  auf  It.  B.  bestimmt  genug  hin. 
In  der  Pönformel,  die  übrigens  auch  zum  Theil  nur  aus  der  NU.  zu 
erganzen  war,  gebraucht  er  allerdings  in  den  früheren  Dictaten  statt 
sciat  se  compositurum,  culpabilis  solvat  oder  eine  ähnliche  Wendung, 
aber  später  bedient  auch  er  sich  des  allgemein  gebräuchlichen  Aus- 
druckes, den  unser  D.  hat.  Ganz  bezeichnend  fQr  It.  B.  ist  dagegen 
die  Phrase  magna  remissaque  persona  statt  magna  (Tel)  parvaque 
persona,  eine  Wendung,  die  ich  ausser  hier  nur  in  den  beiden  yon 
uDserm  Notar  concipirten  DDO.  356,  357  fand;  als  andere  dem  It.  B. 
geläufige  Phrasen  unseres  Diploms  führe  ich  noch  an:penitu8  (DDO.  243, 
339,  401),  degentes  in  regno  nosfcro  (DO.  339),  quae  superius  leguntur 
(DO.  356),  amodo  iuantea  (DDO.  356,  367)  u.  s.  w.  Ich  glaube,  dass 
diese  Zusanmienstellung  genügt,  um  die  Autorschaft  des  li  B.  am 
Dictat  von  DO.  239  über  jeden  Zweifel  sicherzustellen,  also  zu  be* 
weisen,  dass  It.  B.  ein  Diplom  wesentlich  des  Inhaltes  wie  unser 
DO.  239  concipirt  habe. 

3)  Man  könnte  nun  sagen,  es  sei  ein  echtes  D.  Otto  I.  auf  den 
Namen  des  Bisthums  Parma  gefälscht  worden,  denn  sowol  ASb  als 
Rieger  gehen  wesentlich  davon  aus,  dass  der  Inhalt  dieses  DO.  mit 
der  spätem  Geschichte  des  Bisthums  sich  nicht  vereinen  lasse. 

Affölegtspeciell  darauf  Gewicht,  dass  die  Grenzbeschreibung  durch 
eine  wenig  Jahre  später  ausgestellte  Urkunde  als  unrichtig  erwiesen 
werde,  indem  Otto  im  J.  969  das  962  als  zum  Weichbild  Parmas  gehörig 

10* 


148  Ottenthai 

genannte  Vicoferduli  dem  Getreuen  Ingo  schenkt  (DO.  371).  Dieses 
Argument  beweist  aber  schon  aus  dem  Umstände  nichts,  weil  diese 
Grenzbeschreibung  in  keiner  nach  dem  J.  969  fallenden  Urkunde  wieder- 
kehrt ;  zudem  ist  es  Hubert  von  Parma  selbst,  der  dieses  Privileg  {ür 
Ingo  erwirkt,  und  nach  dem  Wortlaut  der  Urkunde  ist  es  keineswegs 
unbedingt  ausgeschlossen,  dass  Hubert  jenem  dieses  Gut  verkauft, 
vertauscht  oder  zu  Lehen  gegeben  habe.  Gewichtiger  ist  schon  Afios 
Wahrnehmung,  dass  diese  angeblichen  Grenzen  des  Weichbildes  ungleich 
weit  von  der  Stadt  entfernt  seien,  dass  speciell  Vicofertile  in  den 
Statutenbüchern  als  4  Miglion  von  der  Stadt  abliegend  bezeichnet 
werde  (AflR>  1, 242).  Damit  würde  nun  höchstens  die  Grenzbeschrei- 
bung als  Interpolation  erwiesen;  aber  auch  erst  sobald  dargethan 
wäre,  dass  damals  nach  allen  Seiten  Orte  gerade  3  Miglien  vor  der 
Stadt  gelegen  waren,  und  man  nicht  aus  Mangel  an  solchen  Fixir- 
punkten  oder  aus  herkömmlicher  Sitte  nur  Beiläufigkeitsgrenzen 
anführte. 

Affö  und  eingehender  Rieger  haben  sich    namentlich  darauf  ge- 
stützt, dass  die  Serie   der  späteren  Eaiserurkunden  für  das  Hochstift 
unserem  DO.  den   Boden   entziehe.     Folgen  wir  beiden  Forschern  in 
dieser  Beweisführung.     Es  ist  namentlich  auf  die   Erörterung  Mühl- 
bachers (Sitzungsber.  d.  Wiener  Akademie  92, 481)  hin  allgemein  aner- 
kannt, dass  das  D.  Earl  HI.  vom  J.  880  Böhmer  Beg.  911  eine  Fälschung 
sei;  hier  sind  zuerst  die  Bechte  wie  in  DO.  239  aufgeführt,  aber  viel 
weitergehende  und  ganz  unhaltbare;  so  besässe  der  Bischof  damals 
schon  den  Comitat  von  Parma    und   eine    grosse    Zahl    weitabgele- 
gener Besitzungen,  bei  denen  nun  immer  wieder,  und  oft  recht  un-  i 
passend  die  in  DO.   239    verliehenen    Rechte    eingeschaltet  werden.          i 
Für  die  Earolingerzeit  ist  also  der  Besitz  der  fraglichen  Rechte  nicht          i 
zu  erweisen;  da  die  Bestätigung  von  B.  911  durch  Otto  HI. Stumpf  Reg. 
024  mit  jenem  D.  Earl  III.  gleichlautend  ist,   verdient  sie  inhaltlich 
ebenso  wenig  Glauben  als  ^ie  Vorlage. 

In  dem  Umfange  wie  in  DO.  239  erfolgt  eine  Bestätigung  erst 
durch  Heinrich  IL  Stumpf  Reg.  1380.  Rieger  glaubt  (a.  a.  0. 32)  auf  Grund 
eines  ihm  mitgetheilten  Facsimile,  dass  zwar  das  EschatokoU  von 
Eanzleihand  herrühre,  die  jetzige  Contextschrift  aber  einer  spätem 
Zeit  angehöre,  der  ursprüngliche  Wortlaut  behufs  Fälschung  ausra- 
dirt  worden  sei.  Er  stellte  die  Durchzeichnung  für  die  Zwecke  der  Mon. 
Germ,  liebenswürdig  zur  Verfügung,  jedenfalls  muss  ich  ihm  im  Nach- 
weis der  kanzleigemässen  EschatokoUschrift  beipflichten,  dagegen 
schien  es  mir  nicht  ausgemacht,  ob  die  Contexthand  so  unbedingt  als 
FälschuDg  bezeichnet  werden  könnte;  Sickel,   dem   ich  den  Fall  vor- 


£xcur8e  zu  Otfconischen  Diplomen.  149 

legte,  fand  sie  noch  weniger  bedenklich  als  ich,  ich  werde  unten 
(S.  154)  noch  Haltpunkte  anzuführen  haben,  die  eine  Fälschung  als 
unwahrscheinlich  erscheinen  lassen. 

Volle  Klarheit  wird  da  nur  die  Autopsie  von  St.  1380  bringen 
können,  bei  der  sich  sofort  ergeben  wird,  ob  der  Gontext  auf  Basur 
steht  oder  nicht.  Aber  auch  wenn  B.  darin  nicht  Becht  behält, 
kann  er  nach  wie  vor  mit  Aff5  darauf  hinweisen,  dass  in  den  Bestäti- 
gungen Otto  IL  und  wieder  in  der  Eonrad  IL  Stumpf  Begg.  803,  1950 
Yon  den  in  DO.  239  und  St.  1380  genannten  Bechten  nicht  die  Bede 
ist  Dieser  Einwurf  hat  etwas  bestechendes,  prüfen  wir  aber  seine 
Stichhaltigkeit  doch  näher.  Wenn  Si  1380  echt  ist,  so  muss  dieser 
Wechsel  in  den  Bestätigungen  ohnedies  anders  erklärt  werden;  und  ich 
glaube,  dass  wir  doch  auch  sonst  Analogien  dieser  Art  finden.  Ich  habe 
oben  das  Privileg  fSr  Asti  DO.  374  angezogen,  in  welchem  dem  Bischof 
missatische  und  pfalzgräfliche  Befugnisse  yerliehen  werden.  Otto  III. 
bestätigt  dieses  D.  in  St.  971,  erweitert  die  Bechte  theilweise,  und 
doch  ist  gerade  von  den  oben  genannten  Befugnissen  hier  nicht  die 
Bede.  Solcher  Beispiele  würden  sich  noch  eine  Beihe  geltend  machen 
lassen.  Je  nach  Gutdünken  der  Kanzlei  oder  nach  Wunsch  des 
Petenten,  aas  Zufall  oder  je  nach  der  speciellen  Sachlage  ist  die 
Bestätigung  der  Vorlage  mehr  oder  minder  congruent,  ist  das  eine 
oder  das  andere  ältere  Diplom  als  Vorlage  benutzt  worden.  Wir  können 
aber  nur  in  den  seltensten  Fällen  Qrund  und  Veranlassung  solchen 
Vorganges  noch  erkennen.  Auf  etwas  ähnliches  können  wir  sogar 
bei  den  ganz  unbeanstandeten  Urkunden  unserer  Gruppe  hinweisen; 
f&r  das  D.  Otto  IL  St.  803  ist  die  Vorlage  das  D.  Karl  IIL  Mühl- 
bacher L  c.  nr.  116.  In  der  Aufzählung  der  Besitzungen  bleibt  das 
Ottonische  D.  darin  zurück,  dass  die  Abtei  Berceto  nicht  genannt 
wird,  dagegen  scheint  doch  beachtenswerth,  dass  anstatt  des  ambitus 
murorum  in  circuitu,  ambitus  murorum  cum  integro  suburbio 
civitatis  et  omnia  que  de  regio  et  augustali  iure  in  eins 
dominium  et  potestatem  translata  sunt,  bestätigt  wird.  Die 
Bestätigung  Konrad  IL  ist  wieder  unmittelbar  nach  dem  D.  Karl  IIL, 
nicht  nach  dem  Otto  IL  geschrieben,  Berceto  wieder  genannt,  das 
Fehlen  im  D.  Otto  IL  bedeutet  also  keinen  Verlust  dieses  Klosters,  es 
steht  wieder  nur  ambitus  murorum  in  circuitu,  das  bedeutet  keine  Min- 
derang  der  Bechte,  denn  es  sind  wie  im  D.  Otto  IE.  die  Privilegien  der 
Vorgänger — etquae  reliqua  (in  praeceptis  antecessorum)  continentur  — 
smnmarisch  mitbestätigt.  Darin  können  doch  auch  die  uns  erhal- 
tenen Privilegien  Otto  I.  resp.  im  letzteren  auch  Heinrich  IL  mit- 
inbegriffeu  sein.    Noch  muss  bei  Besprechung  dieses  Einwurfes  auf- 


150  Ottenthal. 

merksÄTn  gemacht  werden,  dass  DO.  239  wesentlich  Verleihung 
von  Bechten,  St.  803  wesentlich  Besitzbestätigung  ist,  also 
beide  nicht  streng  in  dieselbe  Beihe  gehören.  Bieger  sucht  endlich 
(S.  36)  auch  in  einem  Einzelfall  den  Beweis  zu  erbringen,  dass  die 
Bischöfe  von  Parma  damals  noch  nicht  missatische  Befugnisse  besassen: 
er  führt  an,  dass  in  den  Jahren  1046  und  1055  königliche  Boten  zu  Parma 
Gericht  halten.  Aber  diese  Beispiele  sind  ganz  irrelevant,  da  es  sich 
dabei  um  wandernde  Eönigsboten,  in  unserm  und  ähnlichen  Pri- 
vilegien aber  um  Verleihung  der  Bechte  ständiger  Eönigsboten 
handelt,  welche  die  Wirksamkeit  der  ersteren  keineswegs  ausschliessen 
(Ficker  Ital.  Forsch.  2,  50,  122).  —  Ich  wüsste  aber  so  wenig  als 
Affö,  Bieger  und  die  andern  Zweifler  an  der  Echtheit  dieses  D.  ein 
mit  den  dort  verliehenen  Bechten  wirklich  in  Widerspruch  stehendes 
Factum  aus  der  Geschichte  Parmas  anzuführen. 

4)  Bieger  denkt  sich  diese  Fälschungen,  zuerst  St.  1380,  danach 
DO.  239,  nicht  viel  später  Böhmer  Beg.  Kar.  911  und  St.  924  bald  nach 
dem  zweiten  Zug  Friedrich  I.  nach  Italien  entstanden.  In  dieser  Zeit 
zwischen  1158  und  1174  sind  beide  Notare  nachweisbar,  welche  die  uns 
erhaltenen  Abschriften  der  beiden  letztern  Stücke  beglaubigt  haben; 
die  von  Friedrich  T.  auf  diesem  Zuge  nach  Italien  begonnene  Beaction 
zu  Gunsten  der  alten  Begierungsgewalten  konnte  leicht  eine  solche 
Fälschung  veranlassen,  die  denn  zur  Folge  gehabt  hätte,  dass  seit 
dieser  Zeit  die  Bischöfe  von  Parma  wirklich  missatische  Befugnisse 
ausübten  bis  ins  13.  Jahrh.  hinein  (1.  c.  36,  37). 

Ich  möchte  dem  nun  zunächst  eine  allgemeine  Erwägung  ent- 
gegenstellen, bei  der  ich  wie  Bieger  von  den  Forschungen  Fickers 
ausgehe.  Friedrich  rechnete  in  seinem  Bestreben  die  alten  feudalen 
Gewalten  zu  stärken,  auch  mit  den  rechtlichen  Verhältnissen,  er  resti- 
tuirte  nur  solche,  welche  früher  schon  gräfliche  u.  s.  w.  Bechte  be* 
sessen  und  ausgeübt  hatten.  Hier  in  Parma  nun  soll  es  durch  eine 
freche  Fälschung  gelungen  sein,  davon  nicht  bloss  den  Kaiser,  sondern 
auch  die  Commune  zu  überzeugen,  so  zwar,  dass  die  Bürger  einer 
so  mächtigen  Stadt  auch  zur  Zeit,  als  die  Strenge  des  grossen  Kaisers 
nicht  mehr  zu  fürchten  war,  ihrem  Bischof  die  Ausübung  einer  Beihe 
bedeutsamer  missatischer  Befugnisse  zugestanden  hätten?  Ich  glaube 
nicht,  dass  man  das  wahrscheinlich  finden  wird. 

Geht  man  näher  aufs  einzelne  ein,  so  zeigt  sich  auch  hier  jenes 
merkwürdige  raffinirte  Geschick  verbunden  mit  beispiellosem  Unge- 
schick, wie  es  dem  Fälscher  oft  zugetraut  wird.  Bei  einer  Fälschung  aus 
der  zweiten  Hälfte  des  12.  Jahrh.  kann  es  sich  im  gegebenen  Falle  nur 
um  den  Gegensatz  des  Bischofs  zur  Stadt  handeln,  aber  siehe  da,  in 


Excurse  zu  Ottooisclien  Diplomen.  151 

ganz  historischer  Weise  betont  der  Fälscher  den  Gegensatz,  welcher 
der  angeblichen  Entstehungszeit,  dem  10.  und  Anfang  des  11.  Jahrh. 
entspricht,  den  zum  Grafen,  berührt  den  Bestand  eines  stadtischen 
Gemeinwesens  mit  den  Fratensionen  und  Errungenschaften,  wie  sie 
die  oberitalienischen  Communen  damals  besassen,  auch  nicht  mit 
einer  Silbe.  Er  fordert  für  seinen  Bischof  Rechte  mit  Worten,  wid 
sie  dem  10.  Jahrh.  entsprechen,  unterlässt  es  die  seinen  Zeitgenossen 
geläufigen  «iura  comitatus'  oder  «plena  iurisdictio*  zu  gebrauchen,  der 
Fälscher  oder  sein  Auftraggeber  ist  so  bescheiden,  die  fraglichen  Rechte 
nur  im  Umkreis  von  3  Miglien  zu  yerlangeu,  keine  Aspirationen  auf 
die  Grafschaft  Parma  zu  machen,  die  dem  Bischof  doch  damals  schon 
seit  einem  Jahrhundert  wenigstens  rechtlich  zustand,  wenn  er  auch 
möglicher  Weise  durch  die  Stadt  oder  grosse  Lehensträger  theilweise 
in  der  Ausübung  seines  Amtes  beschränkt  sein  mochte. 

Ich  halte  mit  Ficker  (Ital.  Forsch.  2, 33)  und  Bethmann-HoUweg 
(a.  a.  0.  205)  daran  fest,  dass  dem  Bischof  von  Parma  der  ganze 
Comitat  übertragen  worden  war.  Nach  den  erhaltenen  Eaiserur- 
kunden  stellt  sich  die  Sache  so  dar:  1029  verspricht  Konrad  II.  dem 
Bischof  totum  comitatum  Parmensem  tam  infra  urbem  quam  extra 
per  circuitum,  secundum  per  priscos  fines  illius  et  descriptionis  ter- 
minos,  prout  hactenus  moraliter  habebatur,  post  decessum  videlicet 
Bernardi  comitis  Widonis,  nisi  forte  de  coniuge  sua  Ita  nomine  filium 
habuerit  masculinum,  si  autem  filius  eins  legitimus  caruerit  masculiuo, 
tanc  comitatus  dictus  .  .  .  dictae  ecclesiae  .  .  .  concedat  (Aff52, 302); 
1035  verleiht  er  totum  prorsus  et  in  integrum  tam  infra  muros 
quam  extra  comitatum  per  suos  certos  fines  et  antiquae  discre- 
tionis  limites,  sicut  illum  sanctae  Parmensi  ecclesiae  iam  dudum 
contulimus,  videlicet  quantum  episcopatus  ipsius  comitatus  distenditur 
a  Pado  usque  ad  Alpes  et  a  termino  illo  quo  divisio  est  inter  prae- 
dictum  episcopatam  et  episcopatum  Placentinum  usque  ad  terminum 
illum  quo  divisio  praefati  Parmensis  episcopatus  et  Begensis  est 
(Aff52, 310);  1036  couferimus  et  perpetua  donatione  . . .  totum  Parmen- 
sem comitatum  tam  iutra  urbem  quam  extra  per  circuitum  secundum 
priscos  fines  ipsius  et  discretionis  terminos  secundum  quod  hoc  cou- 
Buetudinaliter  et  localiter  habebatur,  largimur  (Affö  2,311).  Endlich 
Heinrich  III.  bestätigt  Parmensem  comitatum  tam  infra  urbem  quam 
extra  totum  per  circuitum  secundum  priscos  fines  ipsius  et  discre- 
tionis terminos  (Affö  2,321).  Also  Eonrad  II.  verspricht  1029  dem 
Bischof  den  Comitat  von  Parma,  falls  der  regierende  Graf  (oder  dessen 
eventueller  Sohn)  keine  ehelichen[männlichen  Nachkommen  besitzt.  1035 
ist  diese  Yorausäetzuug  bereite  eingetroffen  und  dem  Bischof  die  Graf- 


152  Ottenthai. 

schaft  übertragen.  Allerdings  erregt  das  eine  und  andere  dieser  Dgcu- 
mente  Anstoss,  besonders  im  ersten  Frivileg,  auch  in  der  Bestäti- 
gung Yon  1086  finden  sich  fast  bis  zur  Sinnlosigkeit  entstellte 
Sätze.  Aber  es  steht  auch  mit  der  üeberlieferung  schlecht;  nur  die 
Bestätigung  Heinrich  III.  ist  im  Original  erhalten,  das  erste  D.  Eoniads 
nur  im  Druck  bei  üghelli;  während  nun  dessen  Inhalt,  wie  ich  unten 
zu  erweisen  hofie,  glaubwürdig  ist,  wird  man  die  Yerderbungen  des 
Textes  hier  und  beim  D.  vom  J.  1036  auf  Ueberlieferungsfehler  zurück- 
zuführen haben.  Sollte  aber  auch  bei  ersterem  mit  Bieger,  der  S.  35 
Anm.  1  diese  Verstösse  scharfsinnig  zergliedert,  eine  Interpolation 
anzunehmen  sein,  so  alterirt  das  die  weiteren  Folgerungen  gar  nicht, 
da  in  allen  übrigen  Diplomen,  auch  in  dem  Heinrich  HL  ganz  un- 
zweideutig vom  Comitat  in  der  vollen  Ausdehnung  die  Bede  ist,  man 
beachte  nur  in  dem  auch  von  Bieger  als  unverdächtig  bezeichneten 
D.  vom  J.  1035  den  Ausdruck  totum  comitatum,  die  dort  angegebenen 
Grenzen,  die  mit  denen  des  Bisthums  zusammenfallen,  also  gewiss 
über  das  irühere  Immunitätsgebiet  der  Kirche  hinausreichen,  während 
die  Grenzen  der  Grafschaften  und  Diöcesen  im  städte-  und  bischof- 
reichen Italien  wesentlich  übereingestimmt  haben  werden.  Es  heisst 
ferner  in  der  Pönformel  des  im  Original  erhaltenen  D.  von  1047  und 
in  dem  damit  übereinstimmenden  Privileg  von  1036:  Si  quis  •  .  de 
praedicto  beneficio  a  nobis  sibi  .  .  .  dato,  Farmensi  videlicet  comitatu 
tam  infra  urbem  quam  extra  ubicumque  locorum  ad  districtum  eiusdem 
comitatus  pertinentium  .  .  .  und  so  ist  immer  der  Parmensis  comi- 
tatus  hervorgehoben.  Eine  Beziehung  nur  auf  das  Immunitätsgebiet 
der  bischöflichen  Kirche  ist  durch  den  Wortlaut  wol  unbedingt  aus- 
geschlossen; Bieger  scheint  nur  dadurch  zu  dieser  gezwungenen  Er- 
klärung gekommen  zu  sein,  dass  er  das  spätere  Auftreten  weltlicher 
comites  comitatus  Parmensis  nicht  anders  zu  erklären  wusste.  Ficker 
hält  sie  (L  c.  2, 33)  für  Beamte  des  Bischofes,  die  als  Sprossen  des 
alten  Geschlechtes  diesen  Titel  führen.  Die  entscheidende  Beweis- 
stelle für  den  Besitz  der  Grafschaft  seitens  der  Bischöfe  hat  schon 
Ficker  (1.  c.  2,34)  aufgeführt^  was  Bieger  übersehen  zu  haben  scheint: 
im  Jahre  1081  heisst  Evrardus  episcopus  et  praeses  ipsius  Parmensis 
episcopii  et  comitatus  ^).  Ich  glaube,  jeder  wird  zugeben,  dass  wol 
der  Sprössling  der  alten  Familie  oder  der  im  Namen  des  Bischofs 


1)  Analog  ist  es  wol  auch  aufzaüosseii,  wenn  1069  Cadalus  praesul  et  prae- 
sens i!)  atque  apostolicus  electus  s.  Parmensis  ecdesiae  una  cum  Ingezo  vicecomite 
dem  Gerichte  über  Streit  wegen  Grund  und  Boden  yorsitzt  und  den  Eönigsbann 
verbfingt  (AfR^  2,  S29). 


£xcui-8e  zu  Ottonisclieii  Diplomen.  153 

die  grafliche  Gewalt  aaslibeude  Beamte  diesen  Titel  nach  altem  Braach 
föhren,  nicht  aber  der  Bischof,  wenn  er  die  Grafschaft  nicht  besass, 
officiell  so  genannt  werden  konnte. 

Was  wir  über  die  seit  1035  als  comites  Parmenses  bezeichneten 
Hanner  wissen^  lässt  sich  wol  damit  vereinen.  1029  verspricht  Konrad 
dem  Bischof  die  Grafschaft  post  decessum  Bernardi  comitis  Widonis  — 
hier  liegt  offenbar  ein  Yerderbniss.  Da  Bernard  schon  998  nach- 
weisbar ist  (Affo  1,374),  wird  Wido  als  der  jüngere  Sprössling,  als 
der  Sohn  Bernards  zu  betrachten  sein  ^),  statt  dessen  wird  uns  1051  und 
1055  ein  Arduinus  comes  comitatus  Parmensis  genannt  (Affö2, 323.  325), 
als  dessen  Vater  Atto  bezeichnet  wird  (1045  Gisla  filia  Ardoini  fiL 
qaoudam  Attonis  de'  comitatu  Parmensi,  1062  Ardoinus  comes  de 
comitatu  Parmensi  et  filius  quondam  Attonis  Muratori  1.  c.  1, 428, 423), 
so  dass  also  der  bezügliche  Passus  im  D.  von  1029  thatsächlich  be- 
gründet erscheint.  Arduin  stammte  aus  einer  alten  edlen  Parmeser- 
familie,  schon  958  ist  ein  Atto  filio  Attoni  de  comitatu  Parmensi 
erwähnt  (Muratori  1.  c.  1, 428).  Nächste  Yerwandschaft  mit  dem  alten 
Grafengeschlecht  ist  nach  der  Art  der  Bezeichnung  und  noch  mehr 
wegen  der  Verschiedenheit  der  Namen  jedeiifalls  zu  bezweifeln.  Noch 
im  11.  Jahrb.  beginnen  die  Glieder  dieser  Familie  sich  Grafen  von 
Sabbioneta  zu  nennen,  nach  einem  Hofe,  den  einst  E.  Rudolf  924 
dem  Bischof  Aicard  von  Parma  geschenkt  hatte  (Affö  1, 332).  1095 
ist  ein  übertus  comes  filius  quondam  Ardoini  comitis  de  comitatu 
Parmensi  erwähnt  (Margarini  Bullarium  Cassinense  2, 119),  1099  Ubertus 
comes  de  Sabloneta  (ibid.  145).  Da  Ardoin  massaricies  de  Sabloneo  ver- 
schenkt (Muratori  Ant  It  1, 423),  kann  an  der  Identität  dieser  beiden 
Huberte  wol  kein  Zweifel  sein.  Ist  meine  Vermuthung,  dass  die 
Grafen  von  Sabbioneta  mit  dem  Stamme  Bernards  nicht  verwandt 
waren,  richtig,  so  hat  Arduin  und  sein  Sohn  Hubert  den  Titel  comes 
comitatus  Parmensis  nur  als  bischoflicher  Graf,  als  nach  der  Erlan- 
gung der  Grafschaft  vom  Bischof  ernannter  Beamter  geführt  (vgl. 
auch  Fickers  Bemerkungen  über  die  bischöflichen  Vicecomites  in 
Parma  L  c.  2, 34),  dazu  passt  auch  die  Stellung  der  Grafen  von  Sabbio- 
neta als  Vasallen  der  Kirche  (wegen  Sabbioneta);  1081  ist  Boso 
comes  de  Sabloneta  vassus  et  signifer  ipsius  episcopi  Parmensis  (Affö 
2,336)^.     Wird  Ende  des  11.  Jahrh.  der  Titel  comes  comitatus  Par- 

*)  Ob  die  1092  genannte  Adelaxa  filia  ügoni  comee  et  relicta  quondam 
Widonis  de  comitata  Parmensiß  (Muratori  Ant  It.  1,427)  die  Wittwe  Widoe  igt, 
wage  ich  beim  Yerderbniss  obiger  Stelle  nicht  zu  entscheiden.  ')  Die  Geschlechts- 
genoesenschaft  mit  Hubert  dem  Sohn  Ardoiss  folgt  aus  einer  Schenkung  vom 
J.  1098  (Muratori  Ant.  lt.  1,421),  die  Boso  Parmensis    archidiaconus,    Albertus 


154  Ottenthal. 

mensis  von  dieser  Familie  nicht  mehr  geführt,  so  wird  sie  seit  dieser 
Zeit  die  Grafschaft  Parma  auch  nicht  einmal  mehr  als  Amt  be- 
sessen haben. 

Ans  diesen  Darlegungen  ergibt  sich,  dass  die  Bischöfe  seit  1035 
und  jedenfalls  seit  Ende  des  11.  Jahrh.  in  ganz  freien  Besitz  des 
comitatus  Farmensis  kamen.  Die  Fälschung  von  DO.  239  müsste  also 
vor  diese  Zeit  fallen.  Wir  müssen  aber  noch  viel  weiter  zurückgehen. 
In  DO.  239  und  St.  1380  ist  der  Ffalzgraf  als  Stellvertreter  des  Königs 
im  Eönigsgericht  genannt.  Das  trifft,  wie  Ficker  (I.e.  1,315)  über- 
zeugend nachweist,  im  10.  Jahrh.  und  noch  bis  zum  Jahre  1014  zu, 
dann  nicht  mehr.  Da  die  Annahme  ausgeschlossen  ist,  dass  ein 
Fälscher  des  12.  (oder  auch  11.)  Jahrh.  die  gründlichen  Forschungen 
Fickers  anticipirend  oder  durch  einen  Zufall  im  Gegensatz  zu  den 
damals  bestehenden  Einrichtungen  die  der  früheren  Zeit  tadellos 
richtig  erkannt,  den  Pfalzgrafen  also  als  Richter,  dagegen  nicht  bei 
der  Notarserneunung,  wo  er  im  12.  Jahrh.  am  Platz  wäre,  genannt 
hätte,  so  müssen  wir  die  Entstehung  der  , Fälschung*  vor  das  J.  1014 
setzen.  Da  für  die  von  Bieger  vermuthete  Fälsc  hung  von  Si  1380  eine  echte 
Urkunde  vom  J.  1004  benützt  wurde,  wäre  also  die  erste  Fälschung, 
die  den  andern  als  Grundlage  diente,  zwischen  1004  und  1014  zu 
setzen,  womit  freilich  Biegers  Ansicht,  dass  die  Contextschrift  auf 
viel  spätere  Zeit  weise,  in  unlöslichem  Widerspruch  stehi  Eine  solche 
nahezu  gleichzeitige  Fälschung  wird  immer  unwahrscheinlich  und 
nur  durch  die  schwerwiegendsten  Verstösse  einer  Urkunde  zu  be- 
gründen sein. 

Diese  letztern  fehlen  beim  D.  Heinrich  IL  Von  der  Schrift  habe 
ich  schon  gesprochen.  Die  Bedenken  Biegers  gegen  den  Inhalt  ba- 
siren  nur  auf  der  Ansicht,  es  sei  ,iauf  einer  durch  Basur  des  Con- 
textes  einer  echten  Urkunde  für  Parma  entstandenen  charte  blanche 
mit  Kanzleiunterfertigung  St.  1380  zuerst  gefälscht.  Auf  Grund 
dieses  St.  304  (^=  DO.  239)  durch  Hinzufügung  der  verdächtigen 
Grenzbestimmung  gleichfalls  mit  Aufopferung  einer  echten  Urkunde 
fabricirt«  (S.  37),  also  das  D.  Heinrich  II.  die  Vorlage  für  DO.  239, 
obwol  er  S.  33  nahe  daran  war,  das  richtige  auszusprechen,  dass 
nämlich  St  1380  auf  DO.  239  zurückgelit.  Auch  ein  äusseres 
Merkmal   beweist   das.    Während   der  Schreiber  des  Eschatokolls,  und 


coiue«  et  Ubertus  frater  eius,  comes  quoque  Walfredus  et  uxor  eins  .  .  .  neptis 
eorum,  Mathildis  etiam  ooniux  b.  m.  Ugonis  comitis  et  filii  eorum  errichten. 
Bei  der  Unterschrift:  firmayit  Adalbertus  comea,  Boso  archidiaconus  ceterique 
Bui  parentes.  1091  Ego  Ucho  comes  filius  quondam  Bosoni  fiimiliter  comitis 
de  loco  qui  dicitar  Sabloneda  (Mur.  Ani  It.  1,419). 


Excurse  zu  Ottonipcbon  Dii)lomcn.  155 

soweit  mir  Facsimile  zuganglich  waren,  auch  die  (ihrigen  Schreiber  der 
italienischen  Kanzlei  unter  Heinrich  IL  stets  das  in  der  deutsehen 
übliche  auf  die  Form  eines  C  zurückgehende  Chrismoü  verwenden, 
findet  sich  in  St  1380  ein  Kreuzchrismon  ganz  in  der  Weise,  wie 
es  It  B.  gebraucht.  —  Die  Fassung  des  Contextes  von  DH.  II  ent- 
spricht dem  Notar  aus  der  Kanzlei  Otto  I.  in  solchem  Grude,  dass 
ich  nicht  zu  erklären  wüsste,  wie  qin  Notar  unter  Heinrich  IL  bei 
freier  Stilisirnng  zu  solcher  Ueberei  nstimmung  gekommen  wäre. 
Wenn  aber  die  Kanzlei  Heinrich  IL  nach  einer  Vorlage  aus  der 
Kaiserzeit  Otto  L  arbeitete,  so  erklärt  sich  auch  der  von  Rieger  be- 
anstandete Wechsel  von  imperialis  und  regalis,  imperium  und  regnum. 
Man  kann  deutlich  genug  verfolgen,  wie  der  Dictator  von  St.  1380 
zuerst  sich  Mühe  gab,  die  Vorlage  entsprechend  umzugestalten,  dann 
aber  schleuderisch  DO.  239  wörtlich  copirte  ^).  Dass  dabei  das  Pro- 
tokoll von  DH.  IL  kanzleimässig  umgestaltet  wurde,  entspricht  der  Begel. 
Fehlt  also,  soweit  ich  sehe  —  Bieger  äussert  keine  anderen  Be- 
denken gegen  den  Inhalt  von  St.  1380  —  jeder  Anhaltspunkt  das 
D.  Heinrich  H.  zu  verdächtigen,  so  wird  das  tro  tz  schlechterer  Ueber- 
lieferung  auch  bei  der  Vorlage  DO.  239  der  Fall  sein,  falls,  wie  ich 
ZQ  erweisen  suchte,  die  Form  kanzleigemäss  ist,  der  Inhalt  der  be- 
treffenden Zeit  vollständig  entspricht,  kaum  dass  man,  da  allf.s  andere 
so  gut  verbürgt  ist,  noch  ein  Detai  1  der  Grenzbeschreibung  bean- 
standen möchte.  £.  v.  OttenthaL. 


IV. 
Zu  DO.  336.  Es  sind  uns  nur  drei  ältere  Kaiserurkunden  ^)  für 
Subiaco  erhalten;  wir  können  aber  mifc  ziemliche  r  Bestimmtheit  an- 
nehmen, dass  deren  einst  bedeutend  mehr  vorhanden  waren.  So  lässt 
sich  schon  aus  der  Urkunde  Otto  I.  ein  Actum  deperditum  Karls  des 
Grossen  nachweisen,  das  dem  Inhalte  nach  noch  bestimmter  in  der 
Schenkung  des  dux  Caesarius,  die  mir  nur  im  Auszuge  desChronicon 
Sublacense^)  vorliegt  erwähnt  wird.  Werden  in  DO.  336  noch  Diplome 
anderer  Könige  citirt,  so  ist  uns  von  diesen  nur  das  Hugos  und  Lotbars 
von  941  (Böhmer  Keg.  K.  1405)  bekannt,  welches  offenbar  bei  der 
Aufzählung  der  Besitzungen  dort,  wo  der  Hof  Sala  und  Garsoli  er- 
wähnt werden,  benützt  worden  ist.  Unter  den  nicht  erhaltenen  Königs- 


*)  Diese  durchgängige  üebereinstimmung  des  HeinridaniBchen  Diploms  mit 
seiner  Vorlage,  soweit  uns  beide  Texte  vorliegen,  gab  uns  auch  die  Berechtigung 
üut  alle  Lücken  in  DO.  289  aus  jenem  zu  ergänzen. 

')  Böhmer  Reg.  Kar.  1405,  Stumpf  Reg.  416,  1194.  ')  Murctori  HB.  24,  958, 
Ant.  4, 1061  ;  vollständig  bietet  sie  das  Register. 


156  Fanta. 

Urkunden  befand  sicli  auch  eine,  durch  welche  dem  Abte  Elias  (von 
Subiaco)  das  Kloster  des  h.  Erzengel  Michael  zu  Barrea  am  Sangro 
verliehen  wurde.  Alle  diese  Präcepte  konnten  Otto  I.  noch  vorgewiesen 
werden.  Als  man  aber  wohl  noch  in  der  ersten  Hälfte  des  12.  Jahr- 
hundert nach  dem  Beispiele  von  Farfa,  Monte  Gassino  und  S.  Yincenzo 
am  Volturno  auch  hier  eine  Urkundensammlung  anlegte  ^),  waren  nur 
mehr  die  drei  auch  uns  bekannten  Präcepte  erhalten,  deren  Originale 
wie  es  scheint  schon  frühzeitig  in  Verlust  gorathen  sind.  Auch  Johannes 
Aragonensis  im  Chronicon  Sublaceuse,  das  wohl  erst  längere  Zeit  nach 
1390  angelegt  wurde,  kennt  nur  diese  drei  Urkunden,  von  welchen 
er  mehr  oder  minder  ausfahrliche  Extracte  gibt.  Er  beruft  sich  aber 
dabei  nicht  auf  die  Originale,  sondern  auf  einen  liber  antiquus  —  also 
wohl  unser  Register  —  der  wie  er  übertreibend  berichtet  multa  privi- 
legia  regalia  et  imperialia  enthalte  ^).  Ebenso  geht  das  1623  von 
Cherubinus  Mirtius  angelegte  Bullarium  auf  das  Begistrum  zurück  und 
der  Catalog  von  1752  zählt  nur  diese  drei  Urkunden  nach  dem  Ee- 
gister  und  Mirtius  auf  ^).  Gleiches  gilt  von  sämmtlichen  Erwähnungen 
der  Urkunden  für  Subiaco  durch  die  Forscher  des  17.  und  18.  Jahr- 
hunderts. Das  von  Mabillon  ^)  mitgetheilte  Fragment  stützt  sich  offenbar 
auf  eine  Copie  aus  dem  Begistrum  während  Oarampi  ^),  der  auch  ein 


0  Die  erste  Anlage  des  Registrum  Sablacense  verlegt  Bethmazm  Arcbiv 
1^,  486  in  die  Mitte  des  12.  Jahrh.  Dantier  Les  monast^res  Benedictins  d*Italie 
2,188  gibt  das  Jahr  11  SO  an.  Diesem  Ansätze  kann  ich  freilich  nicht  recht 
vertrauen,  da  Dantier  a.  a.  0.  189  irrthümlicher  Weise  auch  von  einem  Char- 
tular  des  10.  Jahrh.  spricht.  Er  meint  damit  offenbar  das  auch  sonst  bekannte 
Register.  —  Bekanntlich  hat  die  Societä  Romana  di  Storia  Patria  die  Veröffient- 
lichang  dieses  reichhaltigen  Chartulars  veranlasst  und  mit  dieser  Aufgabe  die 
Herrn  AUodi  und  Levi  betraut.  Ihrem  freundlichen  Entgegenkommen  verdanken 
wir  es,  dass  unser  Arbeitsgenosse  Dr.  v.  Ottenthai  sowohl  die  jetzt  zu  Editions- 
zwecken in  Rom  befindliche  Handschrift  des  dem  Klosterarchiv  von  Santa  Sco- 
lastica  gehörigen  Registers,  als  auch  die  Aushängebogen  der  neuen  Edition  ein- 
sehen konnte.  Doch  konnte  v.  Ottenthai  zunächst  nur  die  StQcke  durchsehen, 
deren  Benützung  in  DO.  SS6  von  uns  vermuthet  wurde,  also  die  Bullen  und  die 
Privaturkunden  nur  soweit  der  Druck  des  Registrum  gediehen  war.  Da  erst  mit 
der  Publicirung  des  Registers  ein  fester  Grund  für  die  bisher  noch  im  Dunkel 
liegende  ältere  Geschichte  des  Klosters  geboten  werden  wird,  so  enthalte  ich 
mich  auch  jeder  Vermuthung  über  die  dem  Abt  Elias  ausgestellte  Urkunde.  Auch 
die  von  mir  gemachten  topographischen  Bemerkungen  dürften  durch  die  Ur- 
kunden der  neuen  Publication  manche  Berichtigung  und  Vervollständigung  er- 
fahren.   Jannucelli's  Mem.  di  Subiaco  konnte  ich  leider  nicht  benützen. 

«)  MuratoriSS.24,9B4.  »)  Archiv  12,487.  *)  Ann.  ed.  I,  8,590.  »)  De  nummo 
argen teo  Benedicti  III  (Rom  1749)  169  n.  S.  Gerade  so  steht  es  mit  den  päpstlichen 
Bullen ;  die  altera  sind  uns  nur  aus  dem  Register  bekannt  und  erst  mit  Paschal  II. 
beginnen  die  Oiiginale  (v.  Pflugk-Harttung  Iter  Italicum  Stuttgaft  1888)  158. 


Ezcni^  zu  Ottonisohen  Diplomen.  1(7 

Brachstück  der  Urkande  gibt,  auf  eine  nach  dem  Begister  angefertigte 
Copie  Ton  D.  Giorgi  auf  der  Casanatensis  zurückgeht.  Auch  der  Abdruck 
bei  Muratori  geht  entweder  direct  auf  das  Begister  oder  aber  auf 
Mirtius  zurück.  Obwohl  Muratori  hie  und  da  emendirt,  so  bietet  sein 
Abdruck  doch  manche  kleinere  Auslassung  und  einige  Lesefehler,  die 
sich  ausdenEigenthümlichkeiten  der  Schrift  des  Registers  erklären.  Eine 
Abschrift  aber,  die  sich  in  den  schedae  Zaccagni's  im  Cod.  Beginae  378 
f.  138'  (aus  dem  Ende  des  17.  oder  Anfang  des  18.  Jahrb.)  befindet,  muss 
hier  dochnäher  erwähnt  werden;  denn  trotz  einer  Unmasse  falscher 
Lesungen  und  Entstellungen  weicht  der  hier  gebotene  Text  in  vielen 
Punkten  so  sehr  von  dem  des  Registers  ab,  dass  man  ihn  auf  den 
ersten  Blick  hin  auf  eine  vom  Begister  unabhängige  Quelle  zurück- 
fuhren mochte.  Bei  näherer  Prüfung  hat  sie  sich  jedoch  als  eine 
schlechte  und  willkürlich  behandelte  Copie  aus  dem  Begistrum  heraus- 
gestellt Doch  geht  sie  nicht  direct  auf  das  Begistrum  zurück.  Denn 
zahlreiche  Verlesungen  erklären  sich  nur  dadurch,  dass  man  zwischen 
Begister  und  Cod.  Beg.  eine  flüchtig  und  undeutlich  geschriebene  Copie 
des  17.  oder  18.  Jahrh.  annimmt,  und  darauf  weist  uns  wirklich 
der  Quellenvermerk  am  Baude  der  Urkunde  in  der  Copie  des  Cod. 
Beg.  hin:  Ex  registro  Sublucensi  f.  32.  Ex  Margarini  f.  32.  Sie  geht 
also  auf  eine  Copie  Margarini^s  zurück,  die  aus  dem  Begistrum  Sub- 
lacense  geflossen  ist  Im  Begister  befindet  sich  freilich  die  Urkunde 
auf  f.  1 ;  doch  ist  der  Irrthum  im  Citate  leicht  zu  erklären.  Da  dem 
Schreiber  des  Cod.  Beg.  eine  Sammlung  von  Abschriften  Margarini's 
Torlag,  so  wiederholte  er  den  Quellenvermerk,  den  er  hier  fand,  setzte 
aber  irrthümlich  die  dem  Codex  Margariui^s  entsprecheude  Folieuzahl 
auch  bei  Erwähnung  des  Begisters  ^). 

Es  würde  zu  weit  führen  auf  die  einzelnen  zum  Theile  bedeuten- 
den Abweichungen  hier  näher  einzugehen.  Nur  soviel  sei  bemerkt, 
dass  der  Abschreiber  einzelne  Sätze  oft  kürzte,  andere,  die  ihm  nicht 
genug  deutlich  waren,  im  Anschlüsse  an  den  Wortlaut  der  Urkunde 
umschrieb.  Hie  und  da  scheint  er  auch  eine  erklärende  Bandglosse 
Margarini^s  in  den  Text  aufgenommen  zu  haben.  An  der  Stelle  liben- 
tissime  (annuentes)  .hanc  nostre  auctoritatis  etc.  fehlt  bei  ihm  ebenso 
wie  im  Begister  das  in  Klammern  gesetzte  Wort,  während  er  in  der 
Pöenfonnel  Si  quis  autem  contra  hanc  nostram  preceptionem  presump- 
serit  den  Ausfall  eines  Wortes  bemerkte  und  durch  facere  ersetzte. 
In  der  Kanzlerunterschrift  bietet  er  wie  das  Begister  die  Namensform 
Umberti  und  im  Datum   setzt  er  annus  imperii  XXXII  statt  Y   d.  h^ 

■)  Es  ist  dies  wahncheinlich  der  Cod.  Vat  7157  (Collectio  ez  Margarini 
HS.),  aus  dem  Pflngk-Haittong  a.  a.  0.  1 8 1  nur  die  päpstlichen  Ballen  verzeichnet. 


158  Fanta. 

die  den  Königsjahren  entsprechende  Zahl.  Für  die  Edition  dieser  Ur- 
kunde in  den  DD.  der  Mon.  Germ,  waren  also  weder  die  altern  Drucke 
noch  die  Copie  im  Cod.  Beg.  herbeizuziehen,  da  alle  diese  üeber- 
liefer ungen  direct  oder  indirect  auf  das  Begistrum  zurückgehen. 

Obwohl  man  auch  in  Subiaco  vor  Fälschungen  nicht  zurück- 
scheute, so  können  wir  doch  der  einzigen  uns  zu  Gebote  stehenden 
üeberlieferung  im  Begistrum  vertrauen.  Die  Urkunde  zeigt  dasDictat 
des  Jt.  D.,  die  Daten  auf  den  11.  Jänner  967  —  die  Zeit,  zu  welcher 
sich  Otto  nach  DO.  337  wirklich  in  Born  befand,  wo  er  auch  das  von 
der  Urkunde  erwähnte,  aber  auch  anderweitig  beglaubigte  Concil  ab- 
hielt ^).  Die  Invocation  ist  freilich  eine  ungewöhnliche ;  der  erste 
kanzleigemässe  Thoil  derselben  (In  nomine  s.  et  individue  trinitatis) 
wurde  mit  einem  Zusätze  versehen  scilicet  patris  et  filii  et  Spiritus 
sancti,  den  Jt.  D.  wohl  aus  der  ihm  vorliegenden  Urkunde  Karl  des 
Grossen  entnommen  hat  ^). 

Neben  den  erwähnten  Eaiserurkunden  haben  auf  das  DO.  jedenfalls 
noch  päpstliche  Bullen  eingewirkt.  Eine  ganze  Beihe  von  Besitzungen 
finden  wir  schon  in  der  Bulle  Nikolaus  1. 3),  dann  in  der  Johann  X. 
von  926  Jänner  18  (Beg.  SubL  p.  18)  —  Besitzungen,  die  auch  in 
der  Bulle  Leo  VU.  (JaflK  2753  und  Beg.  Suhl.  p.  46)  wiederkehren. 
Besonders  aber  ist  auf  die  Bulle  Johann  XII.  von  958  Mai  10  (Jaffe 
2826)  zu  verweisen.  Freilich  erscheinen  in  den  Bullen  die  Besitzungen 
in  anderm  Zusammenhange  und  in  verschiedener  Beihenfolge. 

Daraus  können  wir  also  noch  keinen  Schluss  auf  die  Benützung 
derselben  in  DO.  336  ziehen,  wir  können  nur  constatiren,  dass  die 
meisten  in  DO.  erscheinenden  Besitzungen  sich  schon  in  den  altern 
päpstlichen  Bullen  finden.  Ihre  Benützung  wird  aber  dadurch  un- 
zweifelhaft, dass  ganze  Sätze  des  Ottonischen  Diploms  wörtlich  an  die 
Bullen  anklingen.  So  findet  sich  der  Satz  Confirmamus  in  integrum 
castellum  de  Sublacum  —  Lateran  ensi  palatio  (beidem  ausdrücklich  päpst- 
liche Bullen  citirt  werden),  abgesehen  von  den  für  das  DO.  selbst- 
verständlichen Veränderungen  wörtlich  schon  in  der  Bulle  Johann  XII. 
Dasselbe  ist  bei  Erwähnung  der  massa  Juben9ana  der  Fall,  bei  der 
auch  auf  die  päpstlichen  Bullen  verwiesen  wird;  unverkennbar  hat  die 
Bulle  Johann  XIL  auch  bei  der  Aufzählung  der  Besitzungen  in  und 
um  Bom  eingewirkt  und  bei  der  Concipirung  des  Satzes  casale  in 
quo   idem   monasterium   est   coUocatum   —    predicti   abbatis   eiusque 


»)  DömiLler  Otto  I.  41 S.  «)  Sickel  Acta  Kar.  1,268.  »)  Von  Jaff(§  nicht 
verzeichnet;  Allodi  und  Levi  Reg.  Subl.  p.  18  wohl  gleich  der  bei  Muratori 
Ant.  6,469,  von  der  hier  verrauthet  wird,  da«  Hie  erst  Nikolaus  IL  angehört. 
Von  ihr  zu  unterscheiden  ist  Jaffe  CCUXLIV. 


Excurse  zu  Otionischen  Diplomen.  150 

suceessorum  hat  der  Wortlaut  der  ürkande  Nikolaus  I.  oder  einer 
andern  ihr  nachgebildeten  als  Muster  gedient.  Wenn  aber  auch  der 
Einfloss  der  päpstlichen  Ballen  nicht  zu  verkennen  ist,  so  sind  die 
wortlichen  üebereinstimmungen  doch  viel  zu  gering  und  unbedeutend, 
um  bei  der  Ausgabe  in  den  Mon.  Germ,  durch  besondem  Druck  hervor- 
gehoben zn  werden.  Die  Benützung  der  kaiserlichen  Urkunden  muss 
vielmehr  eine  ganz  freie  und  selbständige  genannt  werden.  Ebenso 
scheinen  die  Privaturkunden  benützt  worden  zu  sein;  die  Urkunde 
Otto  I.  citirt  Schenkungen  des  Bischofs  von  Rieti,  solche  eines  ge- 
wissen Burgo  im  Marsischen  und  die  eines  Caloleo  im  Tiburtinischen. 
Doch  sind  alle  diese  Schenkungen  mit  so  knappen  Worten  angeführt, 
dass  ausser  Personen  und  Ortsnamen  kaum  etwas  mehr  mit  den  Privat- 
urkanden  stimmen  kann  *). 

Die  Besitzungen  sind  der  geographischen  Lage  entsprechend  in 
mehrere  Gruppen  eingeordnet.  Es  wird  der  Ort  genannt,  auf  dem  sich 
das  Kloster  der  h.  Scholastica  und  der  Sagro  Speco  erheben,  beide 
in  der  Nähe  des  heutigen  Subiaco. 

Daran  schliesst  sich  die  Bestimmung,  dass  dem  Kloster  allein 
daa  Becht  des  Mühlenbetriebes  auf  dem  Teverone  bis  zum  Orte 
Seminarium,  den  wir  wohl  nördlich  von  Agosta,  am  rechten  Ufer 
des  Flusses  zu  suchen  haben  ^),  zustehen  soll.  Dies  Becht  soll  dem 
Kloster  auch  auf  den  beiden  vom  Teverone  gebildeten  (künstlichen) 
Seen,  den  alten  Simbruina  stagna  ^)  bei  Subiaco  zustehen.  Als  zweite 
Gruppe  erscheint  das  Castell  von  Subiaco  mit  allem  zu  dessen  Terri- 
torium gehörigen  Besitzungen  in  Jenne  (campus  de  Jauno),  Cauterano, 
Seminarium  Agosta  und  Cervara.  Denn  alle  diese  Ortschaften  bilden 
das  Territorium  von  Subiaco,  das  wohl  bisweilen,  wie  aus  der  Bulle 
Nikolaus  I.  hervorgeht,  im  weitern  Sinne  auch  zum  Territorium  Tibur- 
tinam  gerechnet  wurde  ^).     Die  dritte  Gruppe  bilden  die  Besitzungen 


')  Mir  stehen  von  Privatorkunden  nur  die  wenigen  AuBzQge  bei  Mnratori 
Ant.  5,  769  znr  Verfügung,  die  aber  ftbr  unsere  Urkunde  nichts  ergeben.  ')  Denn 
die  Schenkung  des  duz  Caesarius  führt  an  urbem  Ooloniam  quae  vocatar  Semi- 
naria  .  .  .  unacum  monte  qui  vocatur  Augusta.  ')  Die  Urkunden  des  9.  und 
10.  Jafarh.  kennen  von  den  drei  Seen  des  Alterthums  (Tadtus  Abezc  XI  IS,  XIY  28, 
PliniQs  Hiflt.  nat  III  12)  nur  noch  zwei,  und  auch  die  verschwanden  im  J.  1805. 
^)  Nach  der  Bulle  Nikolaus  I.  lault  die  Grenzlinie  von  der  Quelle  des  Teverone 
(Petra  imperatoris  unde  ipsum  fiumen  redundat)  längs  der  am  rechten  Ufer  des 
Flusses  streichenden  monti  Simbruini  bis  Pereto  sQdlich  von  Carsoli  (fossa  .  .  . 
Pereta),  wendet  sich,  wie  es  scheint,  von  hier  gegen  Westen  bis  sie  den  rechten 
ZuflnsB  des  Teverone,  das  Flüsschen  Prate  erreicht.  Denn  nur  dieses  kann  unter 
Ferraia  verstanden  sein,  da  sich  an  der  Mtkndung  desselben  in  den  Teverone  noch 
heute  eine  Osteria  della  Ferrata  befindet.    Hier  übersetzt  die  Urenzlinio  d«n  Te* 


160  Fanta. 

im  territorium  von  fiieti  und  zwar  im  Thal  des  Turano,  wo  Carsoli 
und  der  unweit  davon  gelegene  Hof  Sala  ^)  genannt  werden.  Die 
Eingangsworte  der  vierten  Gruppe  nennen  wieder  Besitzungen  im 
Beatinisehen,  in  der  Sabina  und  im  Marsisehen,  doch  sind  die  be- 
sonders aufgezählten  Besitzungen,  soviel  ich  constatiren  konnte,  alle 
im  Marsischen  gelegen  '^),  obwohl  ich  bestimmt  nur  Trasacco  am 
südlichen  Ufer  des  Lago  di  Celano  nachweisen  kann.  Als  Anhängsel 
zu  dieser  Gruppe  erscheint  das  Kloster  des  h.  Michael  zu  Barrea  am 
Sangro,  das  von  den  sonstigen  Besitzungen  des  Klosters  getrennt 
hier  am  besten  angereiht  werden  konnte.  Die  bei  weitem  umfang- 
reichste Gruppe  enthält  die  Besitzungen  im  Territorium  von  Tivoli; 
hier  erscheint  vorerst  die  massa  Juben^ana,  welche  nach  der  Bulle 
Johann  Xll.  Besitzungen  zu  Seminarium,  Arsoli  Oricolo  und  andern 
Orten  am  rechten  Ufer  des  Teverone  umfasste  ^)  und  sich  gegen 
Westen  wahrscheinlich  bis  nach  Vicovaro  hinzog.  An  zweiter  Stelle 
erscheint  Ilice,  das  ich  mit  Ciciliano   identificire.     Es  sind  hier  Be- 


verone  und  geht  über  den  Monte  Boffo  (in  Monte  .  .  .  Cropho)  bei  Saradnesoo 
bis  zum  Flüsschen  Trave  (vielleicht  der  heutige  Ohio,  ein  Zufluss  der  bei  Rooca 
Canterano  in  den  Teverone  mündenden  Cona),  geht  dann  die  Cona  aufwärts  bis 
zum  Bagno  (Baniolus),  verfolgt  diesen  stromaufwärts  und  geht  dann  über  die 
Berge  bis  zum  Teverone  und  endlich  diesen  aufwärts  bis  zur  Quelle.  Dies  Gre- 
biet  bezeichnet  Nikolaus  I.  als  territorium  Tiburtinum  et  Sublacianum,  womit 
wohl  ausgedrückt  werden  soll,  dass  das  Territorium  Sublacianum  einen  Theil  des 
territorium  Tiburtinum  bilden  soll.  £2s  kann  also  auch  nicht  aufiiallen,  wenn 
in  DO.  die  nach  dieser  Grenzbeschreibung  im  nördlichen  Theil  des  territorium 
Sublacianum  liegende  Massa  Juben9ana  zum  territorium  Tiburtinum  gezählt  wird. 

')  Denn  die  Bulle  Paschal  IL  nennt  Sala  civitas  quae  vocatur  Carseolis 
(Jaff6  4728).  ')  So  Füimina  nach  DO.  459  spur;  dann  die  oella  s.  Euticii,  die 
ausdrücklich  als  im  Marsisehen  gelegen  bezeichnet  wird;  intrasaecum  im  Re- 
gister ist  im  Druck  mit  in  Trasaccum  (=  in  Transaquis)  wiederzugeben. 

*)  Massa  bezeichnet  nicht  eine  einzelne  Besitzung,  sondern  gewöhnlich  einen 
ganzen  Complex  von  Gütern;  vgl.  Du  Gange  Glossarium.  Die  Bulle  Johann  XU. 
filhrt  deshalb  als  Bestandtheile  der  massa  que  vocatur  Jubenzana  (Muratori  hat 
fälschlich  Lubenzana)  und  Inter  marana  unter  andern  die  obengenannten  Be- 
sitzungen an  und  ausserdem  noch  Canterano,  Marano,  Pisoiano  etc.  Ich  denke, 
dass  man  zur  massa  Jubenzana  die  Besitzungen  nördlich  vom  linken  Ufer  des 
Teverone,  zur  massa  Intermarana  die  südlich  vom  rechten  Ufer  des  Teverone 
rechnete.  Der  Name  Intermarana  mag  mit  dem  des  Hauptortes  Marano  zusam- 
menhängen. Doch  geht  auch  aus  der  Bulle  Johann  XII.  deutlich  hervor,  dass 
man  alle  diese  Besitzungen  der  Jubenzana  und  Intermarana  als  einen  Complex 
betrachtete.  In  dem  inschriftlichen  Güterverzeichniss  von  1052  bei  Dantier  2, 157 
erscheint  sie  als  Juventianum.  -—  Noch  heute  bewahrt  ein  Bach  bei  Vicovaro  den 
Namen  Guivenzana  (Mannert,  Geographie  der  Griechen  und  Römer  IX,  1,65 S). 
Ob  noch  heute  ein  Local  Giovenzana  besteht,  kann  ich  nicht  constatiren.  Amali 
bietet  nichts. 


Gzcnne  m  Öttonisdien  Diplomen.  161 

sitsongen  gemeiut,  die  zwischen  Ciciliaao  (Ilice),  eiuem  nicht  näher 
bestimmbaren  Punkt  an  der  Via  Yaleria  (colamna  qae  stat  su  fönte 
Ilicis  ioxta  yiam)  and  dem  mons  Valturella,  der  bei  Pisciano  gesacht 
werden  muss,  and  dem  Fiumicino  liegen,  und  die  auf  Privatschenkungen 
zaräckgefQhrt  werden  (quod  eidem  monasterio  attinet  definitum  per 
chartalarum  series)  ^). 

Eine  grossere  Besitzung  des  Klosters  war  das  Gasale  Apolonii, 
in  andern  Urkunden  richtiger  als  Ampolloni  bezeichnet  Es  ist  das 
heutige  Ampiglione,  das  alte  Empulum.  Auch  alle  andern  hier  ange- 
führten Be.iitzangen  liegen  sicher  im  Territorium  von  Tivoli,  wie  der 
Vergleich  mit  den  papstlichen  Bullen  deutlich  zeigt.  Doch  fehlt  es 
mir  an  Material  ihre  Lage  näher  zu  bestimmen.  Die  ganze  Gruppe 
zer&Ut  in  mehrere  ünterabtheilungen,  die  durch  item  und  simiUter 
markirt  werden.  Als  besondere  Gruppe  erscheinen  die  Besitzungen  in 
and  um  Tivoli  und  gleichsam  als  Anh  ang  eine  Beihe  von  Besitzungen, 
welche  bald  zum  Territorium  von  Tivoli  bald  zu  Palestrina  gerechnet 
wnrden  ^). 

Eine  besondere  Gruppe  Ifir  sich  bilden  die  Besitzungen  im  terri- 
tiorium  Campaninum  '):  hier  liegen  Afile,  Ponza,  Boiate,  Olevano,  der 


*)  Der  Flumioellos  kt  wohl  Bicher  der  heutige  Fiomidno  (Zufiun  des  Teve- 
rone).  Nach  dem  Spurium  Gregor  L  JaffiS  CX^XXVI  kann  man  die  Lage  der 
andern  hier  genaanten  Locale  bestimmen.  Denn  hier  wird  Ampiglione  begprenzt 
durch  den  mons  Vultmll%  der  nach  dem  ganien  Znsammenhang  s.  0.  von  Am- 
glione  xwischen  diesem  Orte  und  Pisciano  liegen  muss;  sie  geht  von  hier  nach 
Pisoiaoo  und  dann  l&ngs  des  l^^iumicino  bis  zum  Teverone.  So  erreioht  sie  die 
Tia  Tibmüna  (in  via  llbnrtina  ubi  stat  oolnmna).  Bei  der  columna,  welche 
wohl  der  im  DO.  erwähnten  gleichzusetzen  ist,  wendet  sie  sich  wieder  nach  Süden 
und  zwar  einen  Bach  anfwftrts  und  kehrt  über  verschiedene  mir  unbekannte 
Locale  znm  Berge  Vulturella  zurück.  —  Nach  der  Begrenzung  im  Spur.  Gregor  I. 
nnd  freilidi  auch  die  Besitzungen  von  llioe  in  die  massa  Apollonii  miteinge- 
reehnei.  Doch  soll  durch  solche  Grenzbestimmungen  nicht  etwa  das  ganze  inner- 
halb der  Grenzlinie  liegende  Gebiet  als  Besitz  des  Klosters  bezeichnet  werden* 
Es  wird  dadurch  nur  ein  Gebiet  umschrieben,  innerhalb  dessen  gewisse  zu  einer 
massa  gehörige  Besitzungen  liegen.  Im  übrigen  kann  in  der  Bulle  Gregors  un- 
mSt^lioh  die  alte  von  Rom  nach  Tivoli  führende  via  Tiburtina  gemeint  sein, 
eondem  der  von  Tivoli  nach  Osten  führende  Straaeenzug,  die  Via  Yaleria,  die 
damals  nach  dem  Hauptorte  gleichfalls  als  Via  Tiburtina  ers^eint,  wie  der  alte 
Anio  als  flnmen  Tiburtinnm. 

*)  Denn  die  Bulle  Johann  XII.  nennt  fundi  in  Panzi,  Diruti  liacroniano 
nnd  andern  Orten  positis  in  territorio  Prenestino  et  Tiburtino.  —  Sie  wurden 
deshalb  als  besondere  Gruppe  gefeisst.  ')  So  wird  dies  territorium  auch  in  der 
Bulle  Johann  Xil.  genannt.  Es  lag  südlich  von  den  das  territorium  Sublaoense 
im  Süden  begrenzenden  l^lüsschen  Cona  und  Bagno  und  s.  0.  vom  territorium 
Tiburtinum. 

MittheilunyeD.  £rg&uzuue:Kbil.  I.  11 


162  i'antft, 

Berg  Civitella  (das  heutige  Civitella),  Casape  (Casepacia),  S.  Vito  und 
andere  Besitzungen,  die  ich  nicht  nachweisen  kann.  Als  letzte  Gruppe" 
endlich  erscheinen  die  Besitzungen  in  Rom  und  ausserhalb  der  Stadt 
bei  der  Porta  Maggiore  und  der  aqua  Claudia. 

Aus  dieser  Anordnung  in  territoriale  Gruppen  ergab  sich  auch 
das  Verfahren  bei  der  Interpunction.  Confirmamus  et  corroboramus 
nominatim  et  generaliter  bezieht  sich  auf  die  ganze  folgende  Auf- 
zählung; offerimus  quoque  et  confirmamus  wiederholt  sich  wieder  bei 
der  zwei^«n  Gruppe.  Dadurch  und  durch  die  stereotypen  Anfänge  mit 
item  und  similiter,  ferner  durch  die  Benennung  eines  Territoriums  am 
Anfange  der  so  auch  stilistisch  gekennzeichneten  Abschnitte  heben  sich 
die  einzelnen  Territorien  ziemlich  scharf,  wenn  auch  nicht  ganz  gleich- 
massig  von  einander  ab.  Gewöhnlich  schliesst  ein  die  vorhergehende 
Aufzählung  zusammenfassende^  Satz  die  einzelne  Gruppe  ab  ^). 

Ein  so  streng  und  gut  geordnetes  Uüterverzeichniss  aber  kann 
unmöglich  das  Werk  eines  mit  den  topographischen  Verhältnissen  gar 
nicht  vertrauten  Kanzleibeamten  sein.  Es  ist  vielmehr  gewiss,  dass 
dies  GUterverzeichniss  im  Kloster  selbst  mit  Benützung  verschiedener 
Urkunden  aufgesetzt  wurde. 

An  dies  ihm  vorgelegte,  wohl  den  Territorien  entsprechend  nach 
Capiteln  gegliederte  GUterverzeichniss,  dürfte  sich  Jt.  D.  auch  ziemlich 
genau  gehalten  haben,  und  deshalb  hat  wohl  schon  das  Original  zahl- 
reiche Jtalianismen  enthalten. 


*)  Dadurch,  dass  wir  auf  die  einselnen  Gruppen  geachtet  haben,  ergab  sich 
auch  die  Emendation  id  eet  caaale  campum  de  Jano  statt  item  casale  eta 

Fauta. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf 

und 

über  das  Fragment  einer  österreichischen 

Chronik. 

Von 

0.  Dobeneeker. 


Die  ScUacIit  bei  Miilildorf. 

Jahre  schwerer  Trübsal  waren  überSüddeutschland  hereingebrochen, 
seitdem  nach  vergeblichen  Versuchen  der  Wahlfürsten  eine  einheitliche 
Königswahl  zu  erzielen  am  19.  und  20.  October  1314  Heinrichs  VII. 
Thron  in  Friedrich  von  Oesterreich,  dem  Haupte  der  habsburgischen, 
und  in  Ludwig  dem  Baiern,  dem  CSandidaten  der  luxemburgischen 
Partei,  zwei  Herren  bekommen  hatte.  Bei  dem  eigenthümlichen  Zu- 
stande der  deutschen  Ver£Assung  konnte  die  Entscheidung,  da  keiner 
der  Gewählten  an  den  Papst,  trotzdem  dieser  beide  mehrmals  zur  güt- 
lichen Beilegung  des  Streites  aufforderte^),  zu  appellieren  gedachte, 
nur  durch  das  Schwert  gegeben  werden.  So  wurde  der  Akt,  durch 
den  Friede  und  Eintracht  im  Beiche  gewahrt  werden  sollten,  das  Signal 
zu  einem  langjährigen  blutigen  Kampfe,  der  erst  im  achten  Jahre  des 
Doppelkonigthums  in  der  Entscheidungsschlacht  bei  Mühldorf  zum 
Aastrag  kommen  sollte.  —  Die  Macht  beider  Könige  war  Yon  Anfang 
an   fast  gleich,    üebertraf  auch  Friedrich   seinen  Gegner  durch  den 


*)  Boehmer,  Regesten  Kaiser  Ludwigs  des  Baiem  und  seiner  Zeit  S.  214. 
W.  Preger,  Ueber  die  Anfänge  des  kircbenpoliüsclien  Kampfes  unter  Ludwig  d.  B, 
mit  Auszügen  aus  Urkunden  des  vatikanischen  Archivs  v.  1815— 1824  in  Abhandl. 
der  bist.  Klasse  der  kdnigL  bayer.  Akademie  der  Wissensch.  Bd.  XVI  Abth.  2, 
8.  158. 


164  1)  obenecket. 

Besitz  einer  grosseren  Hausmacht,  die  in  sich  festgeeint  von  Osten 
und  Westen  her  zugleich  das  Baiernland  bedrohte  und  durch  die 
Brücke  der  südlich  von  Baiern  gelegenen  Besitzungen  seiner  Bundes- 
genossen, des  Erzbischofe  von  Salzburg,  des  Herzogs  yon  Kärnten  und 
der  Grafen  von  Görz,  Tirol  und  Montfort  in  bequemster  Verbindung  stand, 
und  konnte  er  auch  auf  die  Unterstützung  seiner  mächtigen  Verwand- 
ten, namentlich  Ekrls  von  Ungarn  und  Roberts  von  Neapel  rechnen, 
so  ward  doch  andrerseits  das,  was  dem  Witteisbacher  an  eigner  Macht 
abgieng,  reichlich  ersetzt  durch  die  grössere  Anzahl  tüchtiger,  in  Politik 
und  Ejriegbwesen  er£Eihrener  Bundesgenossen,  so  dass  der  Baier,  na- 
mentlich seitdem  er  durch  die  Unterwerfung  seines  Bruders  seine  Stel- 
lung im  eigenen  Lande  gesichert  hatte,  den  Kampf  um  die  Krone 
kräftig  hätte  aufnehmen  können.  Allerdings  war  er  dabei  stets  yon 
dem  guten  Willen,  vielfEich  auch  von  dem  Können  seiner  Bundes- 
genossen abhängig  und  genöthigt  sie  durch  Soldversprechung,  durch 
Verpfandung  von  Beichsgut,  Befreiung  von  Steuern,  Ausstattung  mit 
Rechten  und  Privilegien  immer  von  neuem  an  seine  Interessen  zu 
fesseln.  Ludwig  hatten  gewählt  der  Erzbischof  Peter  von  Mainz,  der 
bedeutendste  Politiker  seiner  Zeit^),  Balduin  von  Trier,  Johann  König 
von  Böhmen,  Waldemar  von  Brandenburg  und  Johann  Herzog  von 
Sachsen-Lauenburg.  Für  Friedrich  hatten  ihre  Stimmen  nur  abgege- 
ben Rudolf,  Herzog  von  Baiern,  P£Eilzgraf  bei  Rhein*),  der  anfangs 
selbst  nach  dem  Throne  gestrebt  hatte  ^),  zugleich  im  Namen  Heinrichs 
von  Köln,  der  ehemalige  König  von  Böhmen  und  Polen  Heinrich  von 
Kärnten  und  Rudolf  von  Sachsen- Wittenberg. 

Neben  Mainz,  Trier  und  Böhmen,  den  meisten  Herren  des  Nie- 
derrheins,  den  Grafen  und  Herren  um  Mainz,  in  Franken  und  Baiern 
und  neben  seinem  Stammlande,  zu  dem  das  Gebiet  seiner  drei  in  sei- 
ner Pflege  sich  befindenden  Vettern,  der  Herzoge  von  Niederbaiem, 
kam,  &nd  der  Witteisbacher  eine  seiner  kräftigsten  Stützen  in  der 
grossen  Anzahl  von  Reichs-  und  Freistädten,  die  seine  Wahl  aner- 
kannten. Das  mächtige  Köln,  die  rheinischen  Reichsstädte  unterhalb 
Selz^},  Freiburg  im  Breisgau,  die  vier  wetterauischen,  die  fränkischen 
und  bairischen  hielten  treu  zu  ihm,  während  sich  för  Habsburg  Selz, 
die  oberrheinischen   und  die  zahlreichen  Reichsstädte  Schwabens  er- 


1)  Ueber  seine  Thätigkeit  während  der  Regierung  Ludwigs  Heidemano, 
Peter  von  Aapelt,  201  ff. 

*)  Nach  der  Abmachung  v.  Juni  1818  führte  er  die  pfölzische  Eurstiinme, 
Boehmer  Reg.  Ludw.  S.  247. 

*)  Dies  der  Sinn  der  Bacheracher  Verhandlung  v.  Dec.  1318. 

^)  Matth.  Ncob.   Boehmer  Fontes  IV,  188. 


Die  Schlacht  bei  Mf)hldorf  und  über  das  Fragment  einer  öaterr.  Chronik.   165 

klarten^),  wie  denn  überhaupt  der  Lage  der  Dinge  entsprechend 
Ludwig  in  Schwaben  nur  wenig  Anhänger  üaiA,  Einige  Reichsstädte 
der  Landvogtei  Niederschwaben,  die  Grafen  von  Neiffen,  Freiburg, 
Trfidingen  und  Oettingen,  sowie  der  Landgraf  Ulrich  von  Niederelsass 
waren  in  Südwestdeutschland  seine  einzigen  Verbündeten. 

Am  Shein  kam  es  1315  zu  den  ersten  kriegerischen  Unterneh- 
mungen. Mitte  März  standen  sich  beide  Gegenkönige  bei  Speier  ge- 
genüber. Eine  Schlacht  schien  unvermeidlich.  Da  aber  Balduin  von 
Trier  und  die  niederrheinischen  Bundesgenossen  nicht  erschienen^),  zog 
sich  Ludwig  ohne  Kampf  zurück  und  begab  sich  in  seine  Stammlande, 
wo  die  Thätigkeit  seines  feindlichen,  fOr  Gestenreich  werbenden  Bru- 
ders seine  Anwesenheit  nothwendig  machte. 

Eonig  Friedrich  zc»g  indessen  durch  das  Elsass  und  durch  Schwa- 
ben und  lagerte  Anfi^ng  August  1315  vor  Esslingen,  das  angesichts 
der  Annäherung  Gesterreichs  an  seinen  Erbfeind,  den  mächtigen 
Eberhard  von  Würtemberg,  zu  Ludwig  übergetreten  war  8).  Von  hier 
aus  beschlossen  die  Habsburger,  vielleicht  im  Einverständnis  mit  Bischof 
Eonrad  von  Freising^),  den  Gegner  in  seinem  eigenen  Lande  au&u- 
suchen.  Ltn  September  rückten  sie  gegen  Wertach  und  Lech  vor.  Am 
4.  September  standen  sie  vor  Landsberg'^)  und  suchten  mit  gräulichen 
Verwüstungen  die  augsburgischen  und  oberbairischen  Lande  heim.  Der 
Zeitpunkt  war  günstig  gewählt.  Von  dem  Angriff  überrascht  warf  sich 
Ludwig,  da  er  dem  Feinde  im  offenen  Felde  nicht  entgegentreten 
konnte,  mit  nur  wenig  Begleitern  nach  Friedberg.  Der  Feind  hatte 
indessen  den  Lech  überschritten,  Landsberg  erobert  und  Gberbaiern 
weithin  verwüstet*').  In  dieser  kritischen  Lage  stand  dem  bedrängten 
Fürsten  die  Bürgerschaft  Augsburgs  treu  zur  Seite.  Sie  holte  ihn  in 
ihre  Stadt  und  stellte  ihm  entrüstet  über  die  vom  Feinde  auf  ihrem 
Gebiete  verübten  Gräuelthaten  eine  beträchtliche  Streitmacht  zur  Ver- 
fügung, mit  der  er  verstärkt  durch  Zuzug  von  Nah  und  Fern  es  wagen 
konnte  im  Felde  zu  erscheinen.  Zum  Eampfe  kam  es  jedoch  auch 
diesmal  nicht.  Ludwig  griff  die  Gestenreicher,  die  in  ihrer  Stel- 
lung bei  Buchloe  im  Wertachgrunde  durch  Ueberschwemmung  und 
Regengüsse  bedrängt  wurden,  nicht  an,  so  dass  sie  ungestört  ihren 
Bückzug  bewerkstelligen  konnten.  Die  ihm  hierauf  gebotene  Buhe  be- 
nützte Ludwig,  um  seinen  Bruder,  der  ihm  selbst  nach  der  am  6.  Mai 


1)  Stalin,  Wirtemb.  Gesch.  III,  184  ff.,  HO. 

*)  Im  Widersprach  mit  Gesta  Trevirorum  (ed.  a  Wyttenbach  et  Müller)  II, 
2S6  das  Schreiben  Ludwigs  an  die  Waldstädte.  Boehmer  Reg.  S.  5,  n.  78  u.  82. 
')  Stalin  148  ff.        *)  Chron.  de  gest  princ  Boehmer  Fontes  I,  51. 
»)  Boehmer  Reg.  S.  167.        «)  Matth.  Neob.  Boehmer  Fontes  IV,  188  f. 


166  Dobenecker. 

1315  gemachten  Sülme^)  mancherlei  Schwierigkeiten  bereitete^),  sowie 
einige  widerspenstige  Ministerialen  zu  unterwerfen  und  sich  die  Herr- 
schaft in  den  bairischen  Landen  zu  sichern.  Trefflich  kam  ihm  sodann 
die  folgenreiche  Niederlage  Leopolds  vor  den  Waldstädten,  deren  Sieg 
auch  sein  Sieg  war,  zu  statten,  um  ungestört  seinen  Einfluss  auch  in 
Franken  zu  erweitem,  wo  Friedrich  von  Oesterreich  einen  eifrigen 
Bundesgenossen  in  dem  mächtigen  Schwiegersohne  Eberhards  von 
Würtemberg  Graft  von  Hohenlohe  gefunden  hatte  Ln  März  1816») 
eröffnete  er  gegen  diesen  den  Feldzug  mit  der  Beli^erung  der  Stadt 
Herrieden,  die  Anfang  April  mit  Hülfe  der  Nürnberger  erobert  und 
niedergebrannt  wurde.  Dann  wurde  Wahrberg  belagert  und  Ende  April 
die  für  uneinnehmbar  gehaltene  Burg  SchillingsfQrst  nach  schwerer^ 
Belagerung  genommen^). 

Nachdem  er  seine  üebermacht  in  Baiem  und  Franken  gesichert 
hatte,  konnte  er  um  so  eher  dem  Hülferuf,  der  von  den  ihm  verbün- 
deten Reichsstädten  in  Schwaben  ausgieng^),  Folge  leisten.  Friedrich 
war,  nachdem  er  sich  Anfang  1316^)  zum  ersten  Male  in  seiner  neuen 
Würde  in  den  östlichen  Besitzungen  -gezeigt  hatte,  mit  einem  starken 
Heere  über  Schaffhausen  und  Ulm  neuerdings  gegen  Esslingen  gezo- 
gen. Zum  Entsätze  dieser  Stadt  sammelte  Ludwig  sofort  ein  Heer.  Am 
30.  August  stiessen  Johann  und  Balduin,  beide  aus  Frag  kommend, 
bei  Nürnberg  zu  ihm  und  zogen  mit  ihm  gegen  Esslingen«  Fünf  Tage 
lagen  sich  hier  die  Gegenkönige  mit  Streitkräften  gegenüber,  die  eine 
Entscheidung  hätten  geben  können;  bis  es  endlich  am  Sonntag  den 
19.  September  gegen  Abend  durch  Zu&ll  im  Flussbette  des  Neckar 
zum  Kampfe  kam.  Mit  grosser  Erbitterung  wurde  bis  Sonnenunter- 
gang selbst  bei  Fackelschein  an  den  üfem  und  im  Bette  des  Flusses 
gekämpft,  jedoch  ohne  dass  eine  Entscheidung  herbeigeführt  wurde'). 


>)  Boehmer  Reg.  Lndw.  S.  6. 

*)  Beide  hatten  die  zwischen  ihnen  gemachte  Richtung  über&hren.  Reg. 
Ludw.  Add.  III,  8.  850.        »)  Reg.  Ludw.  S.  IB. 

*)  Die  Zeitbestimmung  ergiebt  sich  aus  den  vor  den  belagerten  Orten  aus- 
gestellten Urkunden.        *)  Chron.  de  gest.  princ.  1.  c.  58  f. 

•)  Job.  Vici  bei  Boebmer  Fontes  I,  885  ff.  verwirrt.  Friedrich  lag  1815  selbst 
in  Selz  und  kam  in  diesem  Jahre  nicht  nach  Oesterreich.  Der  Feldzng  gegen 
Mattheus  Ton  Trenf«chin  fällt  in  den  Herbst  1817,  Reg.  Ludw.  Add.  III,  884. 
Er  konnte  also  auch  Karl  v.  Ungarn  nicht  1815  um  den  versprochenen  Gegen- 
dienst bitten. 

7)  Die  Angabe  des  Königsaaler,  dass  Ludwigs  Heer  ein  Uebergewicht  ge- 
zeigt,  und  der  Gesta  Trev.  von  der  Flucht  Friedrichs  können  den  einstimmigen 
Berichten  baierischer  und  österreichischer  Quellen  gegenüber  keinen  Glauben 
finden. 


Die  Schlacbt  bei  Mühldorf  und  über  daa  Fragment  einer  Öaterr.  Chronik.   16? 

Johann  zog  mit  Baldain  nach  LUteelhurg,  Ludwig  nach  Baiem,  Fried- 
rich nach  dem  Obenrhein  zurück« 

Dag^^n  errang  Ludwig,  nachdem  sich  ihm  sein  feindlicher  Bru- 
der, gebrochen  an  Leib  und  Seele,  An&ng  1317  unterworfen  hatte, 
mehrere  diplomatische  Erfolge.  Am  22.  Juni  1317  wurde  auf  dem 
Tage  Yon  Bacherach  das  Bündnis  zwischen  ihm,  Mainz,  Trier  und 
Böhmen  gegen  Friedrich  und  dessen  Helfer  erneuert  und  an  demsel- 
ben T^e  mit  den  genannten  und  den  Städten  Köln,  Mainz,  Worms, 
Speier,  Aachen,  Oppenheim  und  den  vier  Städten  der  Wetterau  ein 
Landfrieden  von  Bert  oberhalb  Speier  bis  Köln  auf  7  Jahre  verein- 
bart^). Den  1317  mündig  gewordenen  Heinrich  d.  ä.  von  Niederbaiern 
fesselte  er  dauernd  an  sich.  Li  seinem  Interesse  schlössen  am  23.  Ja- 
nuar 1319  die  Niederbaiern  mit  Heinrich  von  Kärnten  den  Haller 
Vertrag  auf  5  Jahre*).  Grösser  als  diese  Errangenschaften  war  jedoch 
der  Triumph  seiner  Politik  über  die  habsburgische  in  den  inneren 
Angelegenheiten  Böhmens.  Durch  seine  persönliche  Intervention  wur- 
den die  aufständischen  Grossen,  Heinrich  von  Lypa  an  der  Spitze, 
welche  durch  den  Vertrag  vom  27.  December  1317  mit  Friedrich^)  die 
Herrschaft  der  Lützelburger  in  Böhmen^)  und  somit  in  zweiter  Linie 
Ludwigs  königliche  Stellung  in  Frage  stellten,  am  23.  April  1318  zu 
Tauss  mit  Johann  und  seiner  Gemahlin  ausgesöhnt.  Damit  erhielt  er 
idch  eine  seiner  kräftigsten  Stützen  und  gab  einem  von  Bürgerkrieg 
zerrissenen  und  geschwächten  Lande  Frieden  und  Einheit '^). 

Aber  auch  Friedrichs  Politik  hatte  nennenswerthe  Erfolge  au&u- 
weisen.  Friedrich  wusste  nicht  nur  die  alten  Anhänger  der  habsbur- 
gischen  Partei  sich  zu  erhalten,  sondern  auch  neue  zu  erwerben.  Mit 
Friedrich  von  Leybenz,  Eizbischof  von  Salzburg,  schloss  er  am  5.  Decem- 
ber 1318  ein  Bündnis  besonders  gegen  die  Herzoge  von  Niederbaiern^, 
mit  Heinrich  von  Görz  am  S.April  1319^  und  zog  sogar  Ludwig  von 
Oettingen,  einen  der  eifrigsten,  in  die  geheimsten  Pläne  Ludwigs  ein- 
geweihten Bundesgenossen  von  der  w^ttelsbachischen  Partei  ab^).  Meh- 
rere Heiren  in  Schwaben  erklärten  sich  dazu  bereit,  den  Habsburgem  zu 
dienen'),  während  das  Bistbum  Fassau  nach  wie  vor  treu  zu  ihm  stand 

')  Reg.  Ludw.  8.  15.        *)  Riezler  Geschiclite  Baierns  II,  824. 

*)  lichnowsky,  Ge£>cbichte  des  Haosee  Habsbnrg  III,  (Jrk.  n.  48 S. 

«)  Friedrich  dachte  an  ein  erneuertes  Königthum  Heinrichs  von  Kärnten. 
8.  Beg.  Ludw.  8. 171  n.  106.      »)  Petr.  Zitt.  Fontes  rer.  Austr.  SS.  VIII,  887—897. 

•)  Boehmer  Reg.  8.  172;  Annales  8.  Rudb.  Salisb.  M.  G.  SS.  IX,  822. 

7)  Boehmer  Reg.  8.  178. 

*)  Ludovici  electi  secretarium  et  servitorem  nennt  ihn  Matth.  Neob. ;  Kopp, 
Gesch.  der  eidgen.  BOnde  17,  2,   176  n.  40;  W.  Preger  282,  n.  196. 

^  LichnowBky  m,  480  ff.,  454;  Kopp  IV,  2,  825. 


168  Dobenecker. 

und,  wie  wir  aus  dem  am  10.  März  1322  auf  Ludwigs  Yorstellungen 
ertheilten  Bescheid  des  Papstes  sehen,  den  bairischen  Landen  nicht 
wenig  Schaden  zufügte^). 

So  gekräftigt  versuchte  der  Habsburger  nach  dreijähriger  Waffen- 
ruhe 1319  einen  neuen  Angriff  auf  Baiem').  Er  selbst  mit  dem  Erz- 
bischof Yon  Salzburg  drang  von  den  östlichen  Besitzungen,  wo  er  sich 
seit  Sommer  1317  aufgehalten  hatte,  durch  das  Salzburgische  über 
Laufen  an  der  Salzach  b)  in  Baiern  ein,  Leopold  hingegen  von  den 
österreichischen  Yorlanden  aus.  Bei  lif  ühldorf  stand  Ludwig  mit  Hein- 
rich d.  ä.  seinem  Gegner  gegenüber,  zog  aber,  ohne  das  Eriegsglück 
zu  yersuchen,  ab;  Friedrich  und  Leopold  vereinigten  sich  und  ver- 
wüsteten Ober-  wie  Niederbaiem  auf  das  furchtbarste.  Die  Folgen 
dieser  Zaghaftigkeit  Ludwigs  waren  bedeutende.  Verschiedene  seiner 
Bundesgenossen  fielen  Habsburg  zu,  ja  er  selbst  hielt  seine  Sache  für 
verloren^).  Ein  bei  weitem  schwererer  Schlag  traf  ihn  ein  Jahr  später, 
als  am  4.  Juni  1320  Peter  Aspelt^  sein  thätigster  Bundesgenosse,  starb. 
Das  mächtigste  Erzbisthum  Deutschlands  gieng  der  bairischen  Sache 
vollständig  verloren,  als  es  im  December  1321  Friedrich  gelang,  die 
Erhebung  des  habsburgisch  gesinnten  Propstes  Mathias  von  Buchegg 
auf  den  Mainzer  Stuhl  durchzusetzen  und  mit  diesem  in  ein  enges 
Bündnis  zu  treten^).  Noch  mehr  sollte  Ludwigs  Stellung  erschüttert 
werden  durch  seine  zaudernde  EriegsfÜhrung  im  Sommer  1320.  An 
der  Breusch  im  Elsass  stand  er  Leopold  gegenüber.  Nachdem  auch 
Friedrich  im  österreichischen  Lager  angekommen  war,  erwartete  man 
einen  Hauptschlag,  als  Ludwig  abermals  ohne  Schwertstreich  das  Feld 
räumte.  Neue  Abfalle  seiner  Bundesgenossen  folgten,  während  Fried- 
richs Ansehen  im  Reiche  mehr  und  mehr  stieg  und  die  Zahl  seiner 
Bundesgenossen  wuchs. 

Sieben  Jahre  lang  hatte  dieser  verderbliche  Krieg  gewütet,  zwar 
nicht  ausgezeichnet  durch  grosse  Feldschlachten,  wohl  aber  reich  an 
Yerwüstungs-  und  Plünderungszügen,  an  Fehden  und  kleinen  Schar- 
mützeln, deren  Opfer  das  Volk  wurde.  Das  gedrückte  Volk,  das  gerade 
in  diesen  Jahren  durch  üeberschwemmungen,Theuerung,  Hungersnothund 
Seuchen  noch  besonders  heimgesucht  wurde,  seufzte  unter  diesen  Wirren 
und  auch  die  Parteihäupter  wünschten  dem  Streite  ein  Ende.  Im  Jahre  1822 
war  nun  die  Lage  für  Friedrich  eine  so  günstige,  dass  seine  Hoffiiung  nicht 


*)  W.  Preger  286  n.  95. 

>)  M  6.  SS.  IX,  822,   Boehmer  Fontes  I,  54;  I,  S»2,  nicht  1C20  wie  es  in 
Städtechroniken  XY,  Mtlhldorf  87  S  heisst. 

>)  Annales  Matseenses  M.  G.  SS.  IX,  827.        «)  Boehmer  Fontes  I,  56. 
^)  Lichnowsky  III,  Urk.  n.  580  yom  80.  Nov.  1S21. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  österr.  Chronik.   169 

unberechtigt  schien,  darch  einen  entscheidenden  Schlag  sich  seines  Gegners 
wollig  entledigen  zu  können.  In  richtiger  Erkenntnis  der  Lage  begann 
er  daher  im  Sonuner  dieses  Jahres  umfiftssende  Büstungen. 

Er  selbst  sammelte  in  Oesterreich  nnd  Steiermark  ein  nicht  eben 
starkes  Heer,  indem  er,  nm  Sold  zu  sparen,  manche  Herren  aus  dem 
höheren  Adel  anzuwerben  unterliess^),  die  besten  Landherren  von 
Oesterreich,  Steiermark  und  Kärnten,  wie  die  deutsche  Chronik  uns 
überliefert,  hinter  sich  Hess.  Sein  Bruder  Herzog  Heinrich,  der  yon 
Friedrich  zur  Unterstützung  der  OueUenpartei  gegen  Mathaus  Visconti 
mit  2000  Helmen  nach  Italien  geschickt  am  4.  April  1322  in  Brescia 
seinen  Einzug  gehalten  hatte,  aber  bereits  am  19.  Mai,  ohne  wesent- 
liche Erfolge  erlangt  zu  haben,  über  Verona  nach  Deutschland  zurückge- 
kehrt war  ^),  der  Marschall  Dietrich  von  Pilichdorf^),  das  Brüderpaar  Ulrich 
Ton  Walsee'),  Landeshauptmann  in  Steiermark^)  und  Heinrich  von  Wabee 
mit  ihren  Söhnen^),  HerrHanns  vonEhunring^  und  der  Ebersdorfer  "^  wer- 
den uns  unter  den  Theilnehmem  am  Kriegszuge  genannt  Walther  yon 
Geroldseck,  Herr  in  Lahr,  welcher  mit  Heinrich  im  Frühjahre  1322 
bei  CSan  della  Scala  gewesen  war,  eilte  auf  die  Nachricht,  dass  die 
Habsburger  von  neuem  zu  einem  Kriegszuge  gegen  Baiem  rüsteten, 
nach  Oesterreich,  um  Friedrich  sein  Schwert  zur  Verfügung  zu  stel- 
len^). Zu  Herzog  Heinrich  yon  Kärnten  sandte  Friedrich  Emicho  von 
Alzey  mit  der  Mahnung,  ihm  seinem  Versprechen  gemäss  zu  Hülfe  zu 
kommen  und  ihm  in  dem  berorstehenden  Kampfe  beizustehen^),  eine 
Aufforderung,  der  Heinrich  nicht  nachgekommen  ist^^^).  Von  geist- 
lichen Fürsten  stellten  der  Eizbischof  Friedrich  von  Salzbui^,  Albert, 

>)  Cont.  Zwetl.  Tu,  M.  G.  SS.  IX,  666. 

>)  Cronica  di  Giovanni  Villani  1.  9,  c  1 42  ap.  Muratori  SS.  XIII ;  Raynaldi 
Annales  eocl.  ad  a  1822,  §  9;  Boehmer  Reg.  S.  176  n.  200;  U  Müller,  Der 
Kampf  Ludwigs  <L  B.  mit  der  römischen  Kurie  I,  48—56. 

*j  Deutsche  Chronik  im  2.  Theil  dieser  Abhandlung,  lieber  ihn  handelt  G.  E. 
Friess,  Dietrich  der  Marschall  von  Pilichdorf,  Progr.  des  Gymn.  zu  Seitenstetten 
(Linz  1881).        *)  Boehmer  Reg.  S.  171  n.  112. 

^)  Deutsche  Chronik  Red.  I,  Boehmer  Fontes  I,  162.  Ein  Sohn  Ulrichs  yon 
Walsee,  ebenfalls  Ulrich  mit  Namen,  wird  erwähnt  von  Joh.  Vict.  1.  c  881  f. 

*)  Deutsche  Chronik.  Pfannenschmids  Yermuthnng  (Forschungen  z.  deutschen 
Gesch.  III,  65),  dass  fOr  pei  rin  im  Zeibigschen  1'exte  pei  in  zu  lesen  sei,  wird 
bestätigt  durch  die  Lesart  in  Ms.  n.  8445  der  Wiener  Hofb. 

^  Notiz  zur  hs.  525  der  deutschen  Chronik. 

•)  Matth.  Neob.  1.  c  196.        •)  Joh.  Vict  L  c.  898. 

'^  Forsch.  lY,  74  und  lY,  90.  Auch  nicht  einmal  k&mtnische  Hülfssohaaren 
können  mitgekämpft  haben.  Die  Erwähnung  von  Karinthia  in  Chronica  de  gestis 
prina  kann  gegenüber  dem  Schweigen  aller  übrigen  Quellen  und  Urkunden  nicht 
aufrecht  erhalten  werden.  Red.  I  schreibt:  Und  het  auch  chunig  Fridreich  die 
pesten  lantherren  in  Osierrich  und  in  Stejr  in  Kernten  hinder  im  lazzen. 


170  Dobenecker. 

Herzog  von  Sachsen,  Bischof  tob  Fassau,  und  Dietrich,  Bischof 
von  Larant,  ihre  Contingente  und  nahmen  sogar  persönlich  am  Kriege 
Theil^).  König  Karl  von  Ungarn,  Friedrichs  Oheim,  der  bereits  vor 
der  Wahl  auf  einem  im  Juli  1314  Ton  aUen  Herzogen  von  Oesterreich, 
ihrer  Mutter  Elisabeth,  ihrer  Schwester  Agnes,  Heinrich  von  Kärnten, 
Wikard  von  Salzburg,  Heinrich  von  Görz  und  anderen  Grafen  und 
Herren  besuchten  Farteitage  das  Versprechen  g^eben  hatte,  Fried- 
rich mit  aller  seiner  Macht  zur  Erlangung  und  Erhaltui^  des  Thro- 
nes helfen  zu  wollen'),  erhielt  jetzt  Gelegenheit  dem  Könige  für  die  bei 
der  Belagerung  und  Einnahme  von  Komorn  (October  1817)  gegen 
seinen  Feind,  den  Grafen  Mattheus  von  Trentschin  geleistete  Hülfe  den 
versprochenen  G^endienst  zu  leisten.  Mehrere  tausend  Ungarn  und 
Gumanen  liess  er  zu  Friedrichs  Heer  stossen.  Auf  diese  zum  grossen 
Theil  aus  Bogenschützen  bestehenden,  nach  Matth.  Neob.  4000,  nach 
der  Chronica  A^ilae  regiae  sogar  c.  5000  Mann  zählenden  Schaaren 
setzte  er  grosse  Hofinungen'^),  was  ihn  neben  anderen  Gründen 
bewogen  haben  mag,  die  kostspielige  Hülfe  des  landsässigen 
Adels  in  Gestenreich,  Steiermark  und  Kärnten  in  geringem  Masse  in 
Anspruch  zu  nehmen.  Die  Monate  Juli,  August  und  den  Anfimg 
des  September  hatte  er  dazu  benützt  seine  Büstungen  zu  vollenden 
und  seine  Bundesgenossen  an  sich  zu  ziehen,  nachdem  er  sich  in  den 
Monaten  März  bis  Juni  in  Tirol,  Elsass,  Schwaben  und  in  der  Schweiz 
aufgehalten  hatte  und  wahrscheinlich  Anfang  Juli  nach  Wien,  wo  wir 
ihn  am  15.  Juli  zuerst  wieder  treffen,  zurückgekehrt  war^)« 

Während  der  König  im  Osten  rüstete,  brachte  der  Verabredung 
gemäss^)  sein  kriegstüchtiger,  energischer  Bruder  Herzog  Leopold  wie 
im  Jahre  1319  in  den  österreichischen  Besitzungen  in  Südwestdeutsch- 
land ein  bedeutendes  Heer  auf,  von  dessen  Unterstützung  sich  Fried- 
rich ebensoviel  wie  von  der  Hülfe  der  Ungarn  versprach.  Von  Schwa- 
ben,  vom   Bhein,   von   Elsass   und   dem  Bodensee  schaarten  sich  die 


1)  Annales  Matseenses  1.  c.  828;  Coni  Canon.  S.  Rudb.  SaL  1.  c  822. 

>)  Joh.  Vict.  1.  c.  881 ;  Böhmer  Reg.  S.  287  und  255.  Aus  Job.  Vict  folgt 
nicht,  dass  Rudolf  von  Sachsen  dieser  Versammlung  beiwohnt,  wenn  er  auch 
29.  Juli  18U  in  Wien  ist.        *)  M.  G.  6S.  IX,  666. 

«)  Am  16.  Febr.  1822  ist  er  noch  in  Wien,  80.  MSxz  in  Brixen,  16.,  18.,  28. 
und  24.  April  in  Eolmar,  80.  April  in  Baden,  25.  Mai  in  Offenburg,  18.,  15.,  17. 
und  18.  Juni  in  SchafiThausen,  15.  Juli  in  Wien,  also  nicht  erst,  wie  Pfannen - 
Bchmid  (Forsch.  III,  44)  angiebt,  seit  7.  August. 

^)  Auf  eine  solche  deuten  neben  der  allgemeinen  Sachlage  die  Worte  in  der 
Ck>nt.  Zwetl.  HI:  sperans  .  .  .  nee  non  in  fratre  suo  duce  Leupoldo  a  partibus 
Alsatie  sibi  cum, magno  exercitu  occursuro.  Deutsche  Chronik:  Er  het  auch 
trost  auf  seines  brueder  hilff,  herzog  Leupoldes. 


Die  Schlaclit  bei  Hlkhldorf  und  über  das  Fragment  einer  Öeterr.  Chronik.  17 1 

Kri^er  unter  seine  Fahne  ^).  Die  Anwesenheit  des  Königs  im  voran- 
gehenden FrQhjahr  in  diesen  Theilen  des  Beiches  mochte  wesentlich 
dassa  beigetragen  haben,  dass  sich  seine  Anhänger  bereitwillig  zu  neuen 
Kämpfen  rüsteten.  Gehen  auch  die  Schätzungen  betreffs  der  Stärke 
der  Westarmee  weit  auseinander*)  —  die  niedrigste  nimmt  400  Be- 
helmte, die  höchste  1500  Bitter  und  dem  entsprechend  zahlreiches 
FussTolk  an  —  so  stimmen  doch  alle  Quellen  darin  überein,  dass  es 
ein  nicht  unbedeutendes  Heer  gewesen,  welches  Leopold  aufisubringen 
rermocht  hatte.  Mit  dieser  Streitmacht  sollte  er  zu  Friedrichs  Heere 
stossen.  Als  Yereinigungspuskt  beider  Heere,  der  Ost*  und  Westarmee, 
war  jeden&lls  Mühldorf  in  Aussicht  genommen  worden,  wo  Friedrich 
mit  seinem  Heere  Halt  machte  und  Leopolds  Ankunft  erwartete').  Tag 
und  Stunde  der  Vereinigung  hing^en  sollten  durch  Boten  besonders 
ang^eben  werden^). 

üeber  den  Zug  der  in  yerschiedenen  Haufen  Ton  Osten  g^en 
Baiem  vorrückenden  Heeressäulen  haben  Pfannenschmid^)  und  seine 
Vorgänger,  wie  selbst  Kopp^)  eine  den  Quellen  durchaus  widerspre- 
chende Darstellung  g^eben,  die  weder  von  Weech^,  noch  yon  Wür* 
dinger^)  und  Biezler')  beanstandet  worden  ist.  P&nnenschmid  versteht 
einmal  eine  Stelle  der  Coni  ZwetL  IIL  und  des  Joh.  Vict  unrichtig 
und  weist  sodann  eine  diesbezügliche  Angabe  der  Annales  Mats.,  weil 
sie  mit  diesen  Stellen  nicht  in  Einklang  gebracht  werden  kann,  ein* 
£Ach  mit  der  Bemerkung  zurück,  dass  dies  der  Abt  Johann  von  Vic- 
tring  besser  wissen  müsse,  eine  Annahme,  über  die  man  anderer  Mei- 
nung sein  wird,  wenn  man  bedenkt,  dass  Joh.  Vict,  ganz  abgesehen 

*)  Chron.  de  gOBt.  princ.  59. 

*)  Nach  Mattb.  Neob.  z&hlte  sie  800,  nach  Petr.  Zitt  1200,  nach  Memoriale 
di  Odorioo  (das  betar.  Stück  gedrackt  bei  Boehmer  Reg.  S.  818)  1000,  nach  der 
Chronik  der  Kaiser  und  Päpste  im  Archiv  für  Kunde  österr.  Geschichtsquellen 
XIV,  16  400,  nadi  Vülani  1600  Ritter. 

*)  Coni  ZwetL  III.    Dagegen  Pfonnenschmid  46;  Riezler  884. 

^  Chron.  de  gest.  princ:  Ezpectantes  ibi  nuntios  de  exercitu  Australium, 
qnando  ad  eos  debeant  profidsci;  und  61 :  Ceterum  inter  duos  exercitas  occa- 
pantor  nnntii  diem  et  horam,  qnando  oonvenire  debebant  nnnciantes. 

*)  H.  Pfannenschmid,  Die  Schlacht  bei  Mühldorf,  mit  einem  Anhang  über 
den  angeblichen  Sieger  Sifrid  der  Schwepfermann  in  Forsch,  z,  d.  G.  III,  46—48. 
Nachtrftgliches  daro  in  Forsch.  IV,  78—81. 

•)  J.  E.  Kopp,  Gesch.  der  eidgen.  Bünde  IV,  2.  488  f. 

')  Fr.  V.  Weech,  Kritische  Bemerkungen,  Forsch.  IV,  82—101,  wo  es  heisst: 
»Die  Ereignisse  und  Znstftnde  vor  und  nach  der  Schlacht  sind,  wie  ich  glaube, 
Ton  Dr.  Pfannenschmid  durchaus  richtig  dargestellt.' 

*)  Würdinger,  Ueber  die  von  Kaiser  Ludwig  gewonnene  Schlacht  bei  Mühl- 
dort;  SiisangBber.  der  philos  -bist  Gasse  der  Münchener  Akademie  1872  II,  S.  468. 

•)  Riezler,  Gesch.  Baiems  II,  882. 


172  Dobeneoker. 

von  der  Parteilichkeit  för  das  Haus  seines  Protectors  Herzogs  Albrecht^ 
sowohl  von  dem  ganzen  Kronstreit  eine  viel&ch  verwirrte  and  unge- 
naue Darstellung  giebt,  als  auch  über  das  EJriegsjahr  1322  und  die 
Entscheidungsschlacht  sich  nichts  weniger  als  gut  unterrichtet  zeigt  ^). 
Jeden&lls  müssen  wir  in  diesem  Falle,  wo  uns  die  beste  Quelle  für 
die  zu  schildernden  Ereignisse,  die  deutsche  Chronik,  keinen  genügen- 
den Aufschluss  giebt,  diejenigen  Quellen  zu  Grunde  legen,  welche 
als  die  zuverlässigsten  gelten  müssen.  Dies  sind  «iber  für  die  Heeres- 
züge einzig  und  allein : 

1.  Continuatio  Zwetl.  tertia; 

2.  Annales   Matseenses,   welche   die   Schilderung  in  der  vorherge- 
nannten gewissermassen  fortsetzen,  und 

3.  Cont.  Canon.  S.  Budberti  Salisb. 

Alle  übrigen  Quellen,  welche  für  die  Schlacht  in  Betracht  kom- 
men können,  geben  über  den  Zug  nur  kurze  Notizen,  die  mit  dem 
Bericht  der  drei  genannten  in  keinerlei  Widerspruch  stehen^).  Das- 
selbe gilt  auch  von  ihrem  Verhältnisse  zu  Joh.  Yici,  wenn  dieser 
richtig  verstanden  wird.  Die  drei  Quellen  verdienen  aber  deshalb  den 
meisten  Glauben,  weil  sie  räumlich  den  von  ihnen  geschilderten  Er- 
eignissen am  nächsten  stehen,  wenige  Jahre  nach  diesem  Kriege  ge- 
schrieben sind,  den  Heereszug  am  eingehendsten  behandeln  und  auch 
in  ihren  sonstigen  Berichten  im  allgemeinen  richtig  sind'). 

Hiemach  rückten  die  österreichischen  Herren  am  linken  Donau- 
ufer g^en  Westen  vor,  nicht  am  rechten,  wie  man  allgemein  annimmt. 

■)  Mahrenholtz  in  Forscli.  XIII,  585—576  (569),  dazu  Fournier,  Forsch.  XIV, 
627.  Foumier,  Abt  Johann  von  Viktring  und  sein  liber  oertarum  historiaram, 
Berlin  1875.    Lorenz,  Deutschlands  Geschichtsquellen  im  Mittelalter  I,  209—217. 

•)  S.  das  Verzeichnis  bei  v.  Weech  in  Forsch.  IV,  88—89  und  den  2.  Theil 
dieser  Arbeit 

*)  Die  Cont.  Zwetl.  III.,  eine  Forts,  der  Annales  Claustroneob.  (M.  G.  SS. 
IX,  604)  reichte  zunächst  bis  zum  Tode  Albrechts  (1308)  und  wurde  dann  von 
gleichzeitig  Lebenden  fortgesetzt  bis' 1880  (M.  G.  SS.  IX,  606).  Alles,  was  über 
die  Ereignisse  des  14.  Jahrh.  erzählt  wird,  verdanken  wir  einem  Mönch  des  KL 
Zwettel  (M.  G.  SS.  IX,  654).  Die  Annales  Mats.,  in  ihrem  1.  Theile  bis  1858 
reichend  (Arch  der  Ges.  f.  ä.  d.  G.  X,  619;  M.  G.  SS.  IX,  828),  wurden  yerfasst 
im  El.  Mattsee,  mithin  in  der  nächsten  Nähe  des  Schauplatzes  jener  Ereignisse, 
die  sie  zum  Jahre  1822  beschreiben.  —  Entsprechend  der  Thatsadie,  dass  Mühl- 
dorf zur  Salzburger  Diöcese  gehörte  und  salzburgische  Schaaren  in  der  Schlacht 
mitkämpften,  verdienen  die  Nachrichten  der  Cont.  Can.  S.  Rudb.  SaUsb  die  grösste 
Beachtung«  Diese  Annalen  haben  wahrscheinlich  dieselbe  Grundlage,  wie  die 
Annal.  Mellioenses  (M.  G.  SS.  EX,  479,  758  f.).  Bis  1286  in  Salzburg  fortgesetzt, 
unterliess  man  die  weitere  Aufzeichnung,  bis  sie  Weichard  von  Polheim  1S07 
wieder  aufnahm  und  das  Fehlende  aus  der  Chronik  Eberhards  von  Altaich  er> 
gäv^zte.    Andere,  wahrscheinlich  aber  Zeitgenossen,  setzten  sie  bis  1827  fort. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  Über  das  fragflnent  einer  Ösierr.  Cbronik.  173 

Der  ZwetÜer  Mönch  schildert  zunächst  die  tolle  Baubgier  der  öster* 
reich  ischen  Schaaren  in  ihrem  eigenen  Heimatlande  und  fiLhrt  dann 
fort:  Simili  modo  etiam  üngari  et  pagani  ex  altera  parte  Danubii 
perpetrayeront  etc.,  wobei  er  von  Zwettel  aus  nur  das  rechte  Ufer  der 
Donau  als  altera  pars  bezeichnen  wird.  Auf  ihrer  Eriegsfahrt  zeigten 
die  österreichischen  Heereshaufen  dieselbe  Zügellosigkeit  wie  die  Un- 
garn und  heidnischen  Cumanen:  «Ihr  eigenes  Land,  Oesterreich',  er- 
zahlt der  Chronist,  ,  behandelten  sie,  gleich  als  würden  sie  nie  wieder 
keimkehren,  feindseliger  als  selbst  die  Heiden.  Nichts  ward  verschont, 
üeberall  raubten  sie  die  Qüter  der  Bauern,  Bürger  und  selbst  der 
Edelleute.  Die  Hintersassen,  gleichviel  welches  Herren,  wurden  festge- 
nommen und,  &lls  sie  sich  nicht  mit  Geld  loskauften,  am  Feuer  ge- 
braten oder  auf  andere  Weise  gemartert;  Geschirre,  Fässer  und  son- 
stiges Hausgerathe  wurden  zerschlagen  oder  verbrannt,  und  was  das 
schändlichste  war,  Lebensmittel  und  Wein,  soweit  sie  dieselben  nicht 
mit  sich  nehmen  konnten,  wurden  in  den  Strassenkoth  oder  ins  Wasser 
geworfen,  £üls  man  sie  nicht  besonders  von  ihnen  zurückkaufte.  Ja 
sogar  die  Burgen  des  niederen  Adels  griffen  sie,  wenn  sich,  die  Her- 
ren den  Frieden  nicht  erkauften,  mit  bewaffiieter  Hand  an  und  warfen 
ihre  Geschosse  und  Feuerbrände  gegen  sie;  ein  Verfahren,  wie  es  bis- 
her nicht  erlebt  worden  ist.'  Nicht  glimpflicher  verfuhren  natürlich 
die  auf  dem  rechten  Donauufer  vorrückenden  Ungarn  und  Heiden,  die, 
um  mit  den  Annales  Mats.  zu  reden,  die  Oberfläche  der  Erde  wie 
Heaschrecken  bedeckten.  ,  Sie  brannten  die  Hütten  der  Armen  nieder, 
schändeten  Matronen,  Witwen  und  Jungfrauen,  erbrachen  und  plün- 
derten die  Kirchen  mit  frevelnder  Hand,  warfen  die  Reliquien  der 
Heiligen  und  die  geweihten  Hostien  in  Verachtung  des  christlichen 
Glaubens  mit  ihren  tempelschänderischen  Händen  zu  Boden  und  be- 
giengen  viele  ähnliche  oder  noch  schlimmere  Schandthaten.  So  *,  fahrt 
der  entrüstete  Chronist  fort,  » handelten  sowohl  die  Heiden,  als  auch 
die  Oesterreicher,  die  sich  doch  Christen  nennen,  nachdem  sie  alle 
Gottesfurcht  abgelegt  Sie  schonten  nicht  Geschlecht,  nicht  Alter,  we- 
der Mönch  noch  Priester,  kurz  Niemanden,  wes  Standes  Jemand  auch 
sein  mochte.*^  Dazu  kamen  die  wilden  und  abstossenden  Sitten  und 
Gewohnheiten  der  heidnischen  Schaaren,  von  denen  der  Fürstenfelder 
Mönch  schreibt,  neben  andern  gemeinen  Bräuchen  hätten  sie  die  Ge- 
wohnheit gehftbii  gebratene  Katzen  und  Hunde  gierig  zu  verschlingen« 
Die  Grausamkeiten  und  Schändlichkeiten  aber,  die  sie  auf  ihrem  Zuge 
verübten,  wären  der  Art,  dass  es  besser  wäre,  sie  mit  Schweigen  zu 
en. 
Mit  welcher  Schaar  Friedrich  selbst  zog,  ist  aus  den  Quellen  nicht 


174  Dobenecker. 

zu  ersehen.  Dass  er  an  der  Spitze  der  Steiermärker  über  Admont  und 
Salzburg  gegen  den  Inn  gezogen  sei,  ist  eine  irrige  Anffitssung  Ffieui- 
nenschmids.  Dass  er  selbst  die  Steiermärker  an  den  Tuti  geflibrt  habe, 
steht  nirgends  und  ist  auch  nicht  einmal  wahrscheinlich,  da  diese 
jeden&lls  yon  ihrem  Landeshauptmann  Ulrich  yon  Walsee,  der  sie  auch 
unter  dem  Banner  yon  Steiermark  in  der  Schlacht  befehligte,  ihrem 
Könige  zugeführt  wurden.  Die  Angabe  aber,  dass  Friedrich  selbst  nach 
Admont  gekommen  sei  und  hier  aus  dem  Munde  des  Abtes  Engelbert^) 
und  des  in  Astrologie  erfahrenen  Magisters  Bartholomäus  aus  Verona 
Unglück  weissagende  Worte  yemommen  habe,  beruht  auf  einer  irri- 
gen Auslegung^)  der  betreffenden  Worte  Johannis  Victoriensis:  Et 
mittit  (sc.  Fridericus)  Emichonem  de  Aizeya  ad  Heinricum  ducem  Ea- 
rinthie,  monens  quatenus  sibi  sicut  promiserat  subyeniat  et  assistat. 
Fecit  autem  transitum  per  monasterium  Admontense.  Gui  abbas  loci 
Engelbertus,  vir  magne  Utterature,  est  locutus,  quod  regi  Friderico 
ezpeditio  non  esset  utilis,  et  in  prosperum  nuUatenus  proyeniret  Ma- 
gister etiam  Bartholomeus,  Yeronensis  civitatis  indigena,  in  curiis  prin- 
cipum  assuefactus,  vir  in  astronomicis  et  naturabbus  expeditus,  quod 
rex  Fridericus  in  cauda  Leonis  semper  yideretur,  et  quod  non  pro- 
ficeret,  asserebat.  Das  Subject  des  zweiten  Satzes  „fecit  autem  etc. **  ist 
nicht  mehr  Fridericus,  sondern  Emicho  de  Alzejra.  Dieser  kommt  auf 
seiner  Reise  zu  Heinrich  yon  Kärnten  durch  das  Kloster  Admont,  ihm 
weissagt  der  gelehrte  Abt  Engelbert,  wahrscheinlich  aus  Entrüstung 
über  die  graulichen  Verwüstungen  der  Ungarn  und  Heiden,  die  ihre 
Plünderungszüge  bis  in  die  Nahe  yon  Admont  ausgedehnt  haben  mö- 
gen, dass  seinem  Könige  Friedrich  dieser  Kriegszug  zum  Unheil  aus- 
schlagen werde.  Emicho  ist  es,  dem  auch  Bartholomeus  verkündet,  dass 
König  Friedrich  immer  im  Schwänze  des  Löwen  erscheine,  vras  siche- 
res Unglück  bedeute.  Darum  sprechen  Engelbert  und  Bartholomeus 
yon  König  Friedrich  wie  von  einem  Abwesenden  »quod  regi  Friderico 
expeditio  non  esset  utilis'  und  «quod  rex  Fridericus  in  cauda  Leonis 
semper  yideretur. "  Auch  nach  Salzburg  ist  Friedrich  nicht  gekommen, 
wie  Ffannenschmid  aus  den  folgenden  Worten  Joh.  Yict:  .Fridericus 
fata  contempnens,  omnia  deo  committens  Bawariam  ingreditur  cum 
Heinrico  firatre  et  Friderico  presule  Salczpurgensi'  trotz  An- 
nales Mats.  herauslesen  möchte;  vielmehr  zog  er  durch  das  Fassauische'), 
wie  denn  überhaupt  Passau   der  Sammelplatz  der  einzelnen  Heeres- 

1)  Boebmer  Fontes  I,  XXVII  rechnet  ihn  ohne  Grund  su  den  unmittelbaren 
Gewährsmännem  Johanns* 

>)  Sie  findet  sich  auch  bei  Mahrenholtz  in  Forsch.  XIII,  560  f. 
*>  So  auch  Kezler  882. 


Die  Schlacht  bei  MiSlildorf  und  Über  das  tVagment  einer  (^sterr.  Chronik.   175 

häufen  gewesen  zu  sein  scheint  Hier  hat  er  wahrscheinlich  die  säu- 
migen raubenden  Landherren  yon  Oesterreich  erwartet^).  Nachdem  er, 
wie  uns  bestinunt  überUefert  ist'),  die  Truppen  der  Bischöfe  yon  Salz- 
borg  und  Fassau,  die  Ungarn  und  Heiden  vorher  geordnet  hatte, 
rückte  er  in  Passau  ein.  In  yoUem  Olanze  durchzog  er  die  Stadt'). 
Um  den  2L  September  überschritt  er  die  bairische  Qrenze  und  rückte 
an  dem  damak  noch .  bairischen  rechten  Ufer  des  Inn  yor^).  Auch 
Herzog  Heinrich,  yielleicht  an  der  Spitze  der  Oesterreicher,  unier  der 
ren  Banner  er  in  d^  Schlacht  commandierte,  und  Dietrich  yon  Layant 
be&nden  sich  dabei  schon  in.  seinem  Heere ^).  Auf  diesem  Marsche  Inn 
aafwarts  wurden  die  geschilderten  Gräuelthaten  fortgesetzt  und  um  so 
mehr,  als  man  auf  feindlichem  Oebiete  yorrückte.  Das  Land  wurde  auf 
das  gräuhchste  yerwüstet,  die  Eircheu  wurden  geplündert,  die  Woh- 
aaugen  in  Brand  gesteckt  und  Grausamkeiten  nach  Art  der  Tyrannen 
und  Barbaren,  wie  der  Chronist  schreibt*),  yon  ihnen  yerübt  In  der 
Nähe  yon  Mühldorf,  einem  zur  Diocese  Salzburg  gehörigen  Stadtchen, 
machte  er  Halt  und  schlug  in  der  yom  Inn  und  seinem  kleinen  lin* 
ken  Nebenflusse,  der  Isen,  begrenzten  Ebene  zwischen  Oetting  und 
Muhldorf  an  der  Isen''),  speciell  zwischen  l^ühldorf  und  der  auf  dem 
linken  Ufer  der  Isen  gelegenen  Burg  Dornberg  sein  Lager  au£  In 
dieser  Stellung  wollte  er  die  Ankunft  seines  Bruders  Leopold  erwarten^). 
Dieser  rückte  indes,  nachdem  er  seine  Büstungen  yollendet  hatte, 
nicht  sogleich  gegen  den  Feind  yor,  sondern  hielt  sich  zunächst  mit  der 
Verwüstung  der  Ländereien  eines  zu  Ludwig  übergetretenen  Bundes- 
genossen, des  Ghrafen  yon  Montfort,  auf^).     Hierauf  zog  er  jeden&lls 

I)  das  sieh  die  lantherren  von  Österreich  so  lang  säumten  durch  des  rauben 
wiUen,  das  si  nicht  entzeit  su  dem  kunig  körnen.    Deutsche  Chronik. 

*)  A-niift.1.  Mats. 

*)  Damit  iftllt  auch  die  Angabe  Pfannenechmids  1.  c.  48,  dass  sich  die 
Heereehauf en  erst  bei  Mühldorf  vereinigt  hätten ;  wogegen  auch  die  von  ihm  als 
Beleg  herangesEOgeue  Cont.  Canon.  S.  Rudb.  Salisb.  spricht,  welche  nur  angiebt, 
dftM  Friedrich,  Heinrich  und  Friedrich  von  Salzburg,  Albert  von  Passau  und 
Dietrich  von  Lavant  mit  starkem  Heere  •—  also  doch  bereits  vereinigt  —  um 
das  Fest  des  Apostels  Matthäus  (21.,  nicht  20.  Sept.)  in  Baiem  eiufiEdlen,  nicht 
aber,  dass  sie  sich  um  diese  Zeit  bei  Mühldorf  vereinigen. 

^  Annal.  Mats. :  Dein  eis  Ennm  fluvium  procedena. 

^  Cont  Can.  8.  Rudb.  Sal.  M.  G.  SS.  IX,  822 

8)  AnnaL  Mats.  M.  G.  SS.  IX,  828.     *   ^  M.  G.  SS.  IX,  822. 

*)  M.  G.  SS.  IX,  666.  Von  der  bei  Pfannenschmid  1.  c.  48  erwähnten,  an* 
geblich  durch  die  feindlichen  Bewegungen  nöthig  gemachten  Aenderung  aer  Stel- 
Iting  des  Heeres  berichten  die  Quellen  nichts. 

^  Matth.  Neob.  1.  c.  196—97.  Wann  der  üebertritt  erfolgt  war,  wissen  wir 
Bickt  1819  steht  er  noch  auf  Friedrichs  Seite,  Boehmer  Reg.  S.  170,  dazu  Add. 
I|S.  309  n.  M4. 


176  Dobenecker. 

am  linken  Ufer  des  Lech,  des  Grenzflusses  zwischen  Baiern  und  Schwa- 
ben, hinab,  schlug  aber,  bevor  er  die  bairische  Grenze  überschritt,  sein 
Lager  am  Ufer  dieses  Flusses  auf,  Boten  vom  Heere  seines  Bruders 
erwartend,  die  ihm  melden  sollten,  wann  er  vorrücken  und  dem  Ost- 
heere die  Hand  zur  Vereinigung  bieten  solle,  damit  die  bairische  Armee 
von  beiden  in  die  Mitte  genommen,  umschlossen  imd  erdrückt  werde  i). 
Wirklich  waren  auch  Boten  zwischen  beiden  Heeren  unterwegs,  um 
Tag  und  Stunde  zu  melden,  wann  die  Heere  zu  einander  stossen  soll- 
ten. Doch  wurden  diese  durch  einen  Zu&U  in  der  Nahe  von  dem 
etwa  3  Meilen  wnw.  von  München,  y^  Meile  s.  von  Brock  gelegenen 
Kloster  Fürstenfeld  ihrer  Bosse  beraubt.  Hierdurch  wurde  die  Bestel- 
lung ihrer  Botschaft  verzögert^).  Der  Fürstenfelder  Chronist,  der  f&r 
den  Zug  Leopolds  und  alles,  was  mit  diesem  im  Zusammenhange  steht, 
die  einzige  authentische  Quelle  ist,  überschätzt  aber  jedenfalls  die 
Tragweite  dieses  Ereignisses,  wenn  er  davon  den  fUr  Ludwig  günstigen 
Ausgang  der  Schlacht  abhängig  macht.  Es  wäre  zweifelsohne  für  Leo- 


^)  Chron.  de  geet.  princ  60.  Et  cum  ooUegisset  magnum  exercitum  electx>- 
rum  virorum  profecii  sunt  versus  Bawariam.  Quo  cum  venissent,  et  antequam 
eandem  terram  intrarent,  ÜTere  tentoria  apud  Licum,  expectantes  ibi  nuntios  de 
exercitu  Australium,  quando  ad  eos  debeant  proficiscif  ut,  sicut  pisces  capiuntor, 
sie  duobus  catervis  congredientibus  rex  Ludwicus  eorum  in  medio  oondudatnr.  — 
Was  Wflrdinger  1.  c  470  Note  26  aus  der  Diessener  Pröpstechronik  folgert,  be- 
zieht sich  auf  Leopolds  Zug  im  J.  1819,  Riezler  S84.  Dass  er  Mitte  Sept.  den 
Lech  erreicht  habe,  wisRen  wir  nicht.  Das  »wo*  der  Vereinigung  war  jedenfalls 
schon  vorher  vereinbart. 

*)  Chron.de  gest.  princ.  61  ff.  Was  Pfannenschmid  aus  Joh.  Vict.  entnimmt, 
hat  neben  dem  Bericht  des  Fflrstenfelder  Mönches,  der  über  das  in  nächster  Nähe 
von  seinem  Kloster  Geschehene  als  Augenzeugre  eingehend  berichtet,  nur  insoweit 
Geltung,  als  es  mit  diesem  Übereinstimmt.  Riexler  schliesst  sich  ihm  hierin  mit 
Unrecht  an.  Ausserdem  schreibt  der  Fürstenfelder  nicht,  dass  sowohl  Leopolds, 
wie  Friedrichs  Bote  von  fürstenfeldischen  Klosterleuten  (!)  aufgefangen  worden 
seien.  Die  Worte  »dicentes  spoliatos  in  claustro  et  prope  claustrum*  (Boehmer 
Fontes  1,  62)  neben  den  auf  p.  61  »non  procul  a  claustro  nostro  de  Fürsten velt 
privati  suis  equis*  können  nicht  so  gedeutet  werden,  wie  es  Riezler  thut  Dass 
die  Boten  ins  Kloster  geführt  und  dort  ihrer  Pferde  wie  Briefe  beraubt  wurden, 
wie  Pfannenschmid  schreibt,  steht  nirgends.  Die  Briefe  sind  ihnen  nicht  abge- 
nommen worden,  wie  deutlich  aus  den  Worten  ,quia  ablatis  equis  destinatas 
litteras  apto  tempore  non  poterant  assignare*  und  »dioentes  se  spoliatos  .  .  . 
ideo  non  potuisse  eos  litteras  apto  tempore  assignare*  hervorgeht  Dass  die 
Möndie  von  Fürstenfeld  sofort  ihrem  Könige  hierüber  Nachricht  gaben,  ist  nur 
eine  Combination  Pfannenschmids,  der  jeder  Anhalt  fehlt.  Die  angezogene  Ur- 
kunde ist  vom  28.  nicht  28.  Sept.  (s.  Oberbair.  Archiv  ICXUI,  152),  womit  auch 
die  Bemerkung  fällt,  dass  der  Boden  des  Schlosses  *  Wildenrod  dem  Kloster  als 
Belohnung  für  diesen  (nach  Pfannenschmid)  geleisteten  Dienst  übergeben  worden 
sei.    S.  V.  Weech  l.  c.    Auch  Würdinger  l.  c  th^ilt  diesen  Irrthum. 


Die  Schlacht  bei  Mflhldorf  und  über  das  Fragment  einer  Österr.  Chronik.   l77 

pold  auch  ohne  diesen  Zwisclien£Edl  onmoglicli  gewesen,  am  28.  Sep- 
tember in  die  Schlacht  einzugreifen. 

Sehen  wir  nun,  wie  sich  wahrend  dessen  die  Dinge  bei  Mühldorf 
gestaltet  hatten.  König  Ludw^  erkannte,  als  er  yon  den  erneuten 
Rüstungen  Friedrichs  und  Leopolds  hörte,  die  grosse  Gefahr  des  von 
Osten  und  Westen  her  über  seinem  Haupte  sich  zusammenziehenden 
Unwetters.  Wnsste  er  doch,  welche  bedeutenden  Erfolge  Friedrichs 
Politik  im  Reiche  errungen  hatte,  seitdem  sie  sich  im  September  1319  bei 
Mühldorf  und  im  folgenden  Jahre  an  der  Breusch  zum  letzten  Male  gegen- 
über gestanden  hatten,  und  er  selbst,  ohne  das  Eriegsglück  versucht 
zu  haben,  durch  einen  ruhmlosen  Bückzug  sein  Ansehen  geschwächt  hatte, 
wahrend  die  Anzahl  der  Anhanger  seines  Oegners  in  gleichem  Masse 
gewachsen  war.  Die  Büi^r  von  Augsburg,  die  bisher  treu  zu  ihm 
gehalten  hatten,  schlössen  am  2.  NoTember  1319  durch  Vermittelung 
Burkards  yon  EUerfaoch,  Pflegers  zu  Burgau,  mit  der  habsburgischen 
Partei  Stallung  und  Frieden  auf  3  Jahre,  der  am  18.  Noyember  1319 
Yon  Herzog  Leopold  und  am  29.  März  1320  yon  Friedrich  selbst  be- 
stätigt wurde  ^).  Eonrad  yon  Weinsberg  trat,  wie  Friedrich  für  sich 
ond  seine  Brüder  in  einer  am  25.  October  1320  ausgestellten  Urkunde 
bezeugt,  zu  Habsburg  über  und  gelobte  g^en  2000  Mark  Silber  Dienst- 
geld mit  60  Hebnen  wider  Ludwig  yon  Baiem  ins  Feld  zu  ziehen'). 
Graf  Ulrich  yon  Helfenstein  gelobte  Friedrich  nebst  seinem  Bruder, 
dem  Grafen  Johann,  mit  Leib  und  Gut  gegen  Witteisbach  zu  dienen  >). 
Bald  darauf  trat  seinen  Gegnern  auch  Graf  Berthold  yon  Henneberg 
naher^).  Am  24.  Noyember  1320  yersprach  ihm  Friedrich  alle  Friyi- 
legien  seiner  Vor&hren  am  Reich  auf  Verlangen  bestätigen  zu  wollen 
mid  yerzichtete  mit  seinen  Brüdern  auf  alle  Ansprüche  an  die  in 
Franken  gelegenen  GKiter,  die  Berthold  yon  ihrer  Schwester  Anna, 
Markgrafin  yon  Brandenburg,  und  deren  Sohn  Johann  erkaufte.  An 
demselben  Tage  stellte  Heinrich  yon  Henneberg,  der  Sohn  Bertholds, 
dem  Habsburger  einen  Dienstreyers  aus.  Ebenso  Ulrich  yon  Bruneck 
mid  Albrecht  yon  Hohenlohe-Möckmühl^).  Ja  sogar  B^ensburg  hielt 
es  1321  für  nöthig  Friedrichs  Huld  und  Gnade  zu  suchen^).  Auch 
Graf  Eonrad  yon  Freiburg  söhnte  sich  mit  den  Oesterreichem  aus^). 
Am  bedenklichsten  aber  war  es  für  Ludwig,  dass  seine  Macht  am 
Mittelrhein  geschwunden  war,  wo  ihm  in  Matthias  ein  rühriger  Gegner 


<)  Boehmer,  Reg.   Add.  I,  S.  809  n.  844;   Add.  III,  S.  415  n.  40»;   8.  174 
155.    Btftlin  in,  156.        •)  Böhmer,  Reg.  S.  175  n.  168. 
*)  Lichnowiky  III,  ürk. n.  551.    «}  Boehmer,  Reg.  S.  175  n.  176;  S.  888  d.  879. 
•)  lichnowsl^  III,  n.  554—556.        •}  Boehmer,  Reg.  S.  175  n.  188. 
^  Stftlin  ÜI,  142. 
HittheUaDgeii,  Erg&nzuDgsbd.  L  12 


178  Dobenecker. 

erstanden  war,  der  erst  vor  kurzem  (3.  April  1322)  mit  den  Städten 
Mainz,  Strassburg,  Worms,  Speier  und  Oppenheim  einen  Landfrieden 
von  der  Leberau  bis  Bingen,  gültig  zunächst  bis  24.  April  und  von 
da  bis  über  ein  Jahr,  zu  Stande  brachte,  den  am  13.  Juni  1322  Fried- 
rich zu  Schaffhausen  bestätigte.  Es  half  Ludwig  wenig,  dass  er  durch 
Ulrich  den  Wilden  bei  Johann  XXII.  Vorstellungen  darüber  machen 
liess,  dass  Matthias  seinen  Gegner  allzusehr  begünstigte').  Dazu  kam, 
dass.  sein  Plan,  Heinrich  von  Kärnten  durch  eine  Doppelheirat  mit 
Johann  von  Böhmen  auszusöhnen  und  damit  zugleich  in  sein  Lager 
zu  ziehen,  an  der  Weigerung  Marias,  der  Schwester  Johanns,  schei- 
terte^), und  Heinrich  von  Kärnten  hierauf  von  neuem  fiir  Friedrich 
gewonnen  wurde.  Am  6.  September  1321  erhielt  Heinrich  von  Fried- 
rich das  Yicariat  der  Stadt  und  des  Gebietes  von  Padua')  und  ver- 
sprach seinerseits  den  Oesterreichem  im  Kriege  beizustehen^). 

War  somit  Ludw^s  Einfluss  durch  sein  Zaudern,  einen  entschei- 
denden Schlag  zu  führen,  gesunken,  so  enthielt  jetzt  die  Nachricht  von 
den  Büstungen  Oesterreichs  die  unabweisbare  Forderung  alles  au&u- 
bieten^  um  durch  eine  Schlacht  sein  Ansehen  wieder  herzustellen  und 
wenn  möglich  dem  langen  Kampfe  um  die  Krone,  unter  dem  sein 
Land  das  Meiste  zu  leiden  hatte,  ein  Ende  zu  machen. 

Es  war  ihm  am  1.  Mai  1321  gelungen,  den  schwäbischen  Grafen 
Berthold  von  Marstetten,  genannt  von  Neiffen,  und  Dietrich  von  der 
Churne  von  neuem  für  seine  Sache  zu  gewinnen^).  Der  Graf  Wilhelm 
von  Montfort  war,  wie  schon  erwähnt,  zu  ihm  übergetreten;  auch 
Albert  von  Hohenrechbei^  verband  sich  am  28.  Juni  1322  zu  Nürn- 
berg mit  ihm.  Am  11.  Mai  1321  hatte  Landgraf  Ulrich  von  Leuchten- 
berg  erklärt,  König  Ludwig  mit  Leib  und  Gut  gegen  König  Friedrich 
unterstützen  zu  wollen^).  Kurz  darauf  gewann  er  zahlreiche  nord- 
gauische  Bitter  für  den  Kampf  um  die  Krone:  29  Bitter  des  Nordr 
gaues  gelobten  am  22.  Mai  1321  auf  Grund  einer  zu  Amberg  ausge- 
stellten Urkunde,  bei  König  Ludwig,  seiner  Gemahlin  Beatrix  und 
ihren  Erben  mit  Leib  und  Gut  bleiben  zu  wollen  und  nie  von  ihnen 
zu  kommen  in  dem  Kriege  gegen  die  Habsburger,  die  Kinder  des  ver- 
storbenen Pfiälzgrafen  Budolf  und  alle  ihre  Helfer^).  Schon  vorher  am 
25.  April  1321   hatten   ihm  gleichlautende  Dienstreverse  ausgestellt: 


')  Boehmer,  Reg.  Add.  lU,  S.  415  n.  411;  S.  887  n.  877.     W.  Preger  1.  c. 
S.  849.        *)  Riezler,  Gesch.  Baiems  II,  880  £.        *)  lichnowskj  III,  n.  576. 

*)  Joh.  Vict.  89 S :  monens  quatenoB  sibi  sicut  promiser at,  subveniat  et  aBsiatat. 
»)  Forsch,  z.  d.  Gesch.  XX,  246 ;  Boehmer  Reg.  S«  289  n.  58. 
«)  Boehmer,  Reg  S.  289  n.  54  und  Forsch.  XX,  246. 
^j  Die  l^amen  dieser  Ritter  in  Forsch.  XX,  245. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  Über  das  Fragment  einer  Österr.  Chronik.   179 

Eeinricli  der  Paulatorffer  von  Taenisperg,  Jordan  von  Gatenek,  Ghunrat 
der  alt  Schenkche  yon  Richenekk,  Chanrat  der  Mayr  der  Schenkche 
Ton  Bichenekk  und  Ghunrat  der  Paulestorfer  yon  Taenispeig,  so  dass 
hiermit  die  Masse  der  nordgauischen  Ritterschaft  gewonnen  war.  An 
aUe  die  Bitter,  welche  er  für  seine  Sache  gewonnen  hatte,  sandte  er 
jeist,  da  es  galt  eine  möglichst  grosse  Macht  ins  Feld  zu  stellen, 
seine  Eilboten^).  AUe,  die  ihm  ihre  Hülfe  zugesagt  hatten,  forderte  er 
auf  im  Felde  zu  erscheinen,  seine.  Anhanger  in  Franken  und  am  Bhein, 
Tornehmlich  aber  die  Herren  aus  dem  Nordgau  und  aus  ganz  Baiem 
entbot  er  zu  sich.  Allen  legte  er  die  grösste  Eile  ans  Herz;  sofort 
nach  dem  Erscheinen  seiner  Boten  sollten  sie  aufbrechen  und  ihre 
Hülfe  in  dieser  Zeit  der  Noth  nicht  etwa  au&chieben.  Und  um  so 
mehr  war  er  jetzt  auf  die  Treue  und  den  guten  Willen  seiner  Bundes- 
genossen angewiesen,  ab  es  mit  seiner  Kasse  sehr  schlimm  stand. 
Hatte  er  doch  schon  firfiher  zu  Yerausserungen  von  Beichsgut  und 
BegaUen,  sowie  zur  Ertheilung  zahlreicher  Privilegien  seine  Zuflucht 
nehmen  müssen,  um  sich  alte  Bundesgenossen  zu  erhalten  und  neue 
zu  erwerben.  .Die  Hülfe  Balduins  von  Trier,  Johanns  von  Böhmen, 
Peters  yon  Mainz,  Heinrichs  und  Ottos  yon  Niederbaiem  hatte  ihm 
grosse  Summen  gekostet  und  zahlreiche  Verpfändungen  yon  Beichsgut 
nothig  gemacht.  Yiel£EU^  halfen  ihm  die  Reichsstädte,  die  er  yermochte, 
ihm  die  Reiehssteuem  g^en  anderweitige  Compensationen  auf  Jahre 
Toraaszubezahlen,  aus  seiner  Geldnoth.  So  unter  anderen  Frankfurt, 
Friedberg,  Wetzlar,  Oelnhausen^  Nördlingen  und  Lauingen. 

Vom  25.  August  bis  7.  September  weilte  Ludwig  in  Begensburg').  Am 
23.  September  finden  wir  ihn,  wie  aus  einer  Urkunde  heryorgeht-"^),  bereits 
ze  yelde  bi  Oetingen,  dessen  nächste  Umgebung^)  wahrscheinlich  aUen 
Bofidesgenossen  als  Sammelplatz  angegeben  worden  war,  imd  wo  er  ihre 
Ankunft  sehnlichst  erwartete.  Johann  yon  Böhmen  und  sein  Schwie- 
gersohn, der  19jahrige  Herzog  Heinrich  yon  Niederbaiem,  erschienen 
ohne  Verzug  mit  ihren  Schaaren  auf  das  beste  ausgerüstet,  beide  ent- 
schlossen, ftr  den  König  sich  jeder  Gefahr  auszusetzen^).  Wussten  sie 
doch,  was  eine  Niederlage  oder  der  Tod  Ludwigs  bei  dem  Stande  der 
Dinge  f&r  sie  zu  bedeuten  habe.  Doch  nur  allzu  langsam  rückten  die 


^)  Chron.  de  gest.  princ.  60.        *)  Boehmer,  Reg.  Add.  III,  S.  482. 

*)  OberbairiBches  Archiv  für  vaterländ.  Gesch.  XXIII,  152. 

*)  Eb  ist  jedoch  nach  der  ganzen  Sachlage  nicht  glaublich,  dass  er  auf  dem 
rechten  Ufer  des  Inn  gelagert  habe.  Der  Lagerplatz  wurde  wohl  nur  nach  der 
näehsten  bairiechen  Stadt  benannt.  Dass  er  verstärkt  durch  Mannschaften  des 
B&hmenk5nigB  und  Balduins  über  Landshut  gegen  Oetting  gezogen  sei,  wie  Wür- 
clinger  S.  468  schreibt,  steht  nirgends.        ^)  Chron.  de  gest.  princ  60. 

12* 


ISO  Üobeneckef. 

übrigen  Bundesgenossen  heran,  so  dass,  wäre  jetzt  ein  Angriff  seitens 
der  Oesterreicher  erfolgt,  der  Ausgang  des  Krieges  nicht  zweifelhaft 
gewesen  wäre.  Dem  tapfem  Böhmenkönig  soll  daher  der  Muth  ge- 
sunken sein,  als  er  das  Häuflein  sah,  das  den  habsburgischen  Heeres- 
massen  gegenüber  zur  Yerf&gung  stand.  Ludwig  aber  gab  die  Hoff- 
nung, dass  seine  Anhänger  zur  rechten  Zeit  erscheinen  würden,  nicht 
auf  ^).  Er  täuschte  sich  diesmal  nicht.  Mancher  Zuzug  mochte  seit  dem 
28.  September  stattgefunden  haben'),  die  Hauptmasse  jedoch  kam  erst 
am  Tage  vor  der  Schlacht,  Monba^  den  27.  September,  in  Ludwigs 
Lager  an.  Vom  frühen  Morgen  bis  in  die  Nacht  hinein  strömten 
zahbreiche  Schaaren  von  Bittem  und  Fusssoldaten  von  allen  Seiten 
zusammen,  so  dass  das  Lager  am  Abend  einen  bedeutenden  üm&ng 
zeigte  3).  Ausser  den  kampfgerüsteten  Schaaren  Heinrichs  von  Nieder- 
baiem  und  Johanns,  unter  dessen  Bittern  uns  der  Name  des  Flichta 
von  Zirotin^)  aus  dem  berühmten  Qeschlechte  der  Wlastislawice,  der 
sich  von  Jugend  auf  aus  blosser  Kampfeslust  auf  allen  europäischen 
Kriegsschauplätzen  seiner  Zeit  herumgetrieben  haben  soll^),  bekannt 
ist,  waren  erschienen:  Bernhard,  Herzog  yon  Schlesien  und  Herr  von 
Fürstenberg,  mit  seinen  Beisigen,  von  denen  uns  die  Bitter  Arnold  von 
Peterswaldau,  Heinrich  von  Haugwitz,  Kunz  von  Beichenbach,  Johann, 
Sohn  des  Sekkelo  von  TöppHwoda,  Heinmann  von  Peterswaldau,  Jo- 
hann genannt  Weyeste  von  Zedlitz,  Schibko  von  Tschetschau  und 
Kekel  von  Zirn  genannt  werden*').  Femer  der  Burggraf  Friedrich  von 
Nürnberg'),  der  Erzbischof  Balduin   von  Trier 8),  der  Franke  Konrad 

')  Charakteristisch  ist  das  von  dem  fiirstenfelder  Mönch,  dem  besten  Bericht- 
erstatter über  die  Vorgänge  im  bairischen  Lager,  in  seine  Darstellung  einge- 
streute Zwiegespräch  Johanns  und  Ludwigs,  in  dem  der  kriegerische  BOhmen- 
könig  von  dem  nur  zu  oft  schwankenden  und  unentpchlossenen  Baiern,  von  dem 
di^rselbe  Chronist  ad  a.  1815  schreibt  ,qui  mox  sicut  dormiens  expergefactus  de 
sompno  perterritus,  sicut  semper  segnius  egit  *  ermuthigt  wird  mit  den  Worten :»  Equo 
animo  estote,  cras  enim  egrediemur  et  auxiliutn  Domini  videbimus  super  nOB*, 
Worte,  mit  denen  das  imten  folgende  ,rex  Bohemie  strennue  agens  prelium  ma- 
turavit,  ut  ipso  absente  fratres  suos  de  Austria  fadlius  superaret*  nicht  recht  im 
Einklänge  steht. 

'}  Deutsche  Chronik :  und  des  was  ein  gross  her  .  . .  das  khom  da  zu  ein- 
ander kaum  in  vier  tagen.     ')  Chron.  degest.  princ  60,  61.     *)  Petr.  Zitt  L  c.  419. 

^)  Palacky  II,  2.  1S4  f.  nennt  neben  ihm  noch  Hermann  von  Miliöin.  Das 
Namenverzeichnis  der  böhmischen  Ritter,  die  bei  Mühldorf  gekämpft  haben  sol- 
len, wie  es  Wenzel  Hajek  (Pelzel,  Gesch.  der  Böhmen  I,  197)  giebt,  ist  nach 
Palacky  gänzlich  fingiert 

*)  Petr.  Zitt.  418  und  die  von  Bernhard  nach  der  Schlacht  ausgestellte 
Urkunde  in  der  Zeitschr.  f.  Gesch.  u.  Alterthümer  Schlesiens  Bd.  111(1860),  199  ff. 

V)  Deutsche  Chronik,  Matth.  Neob.,  Boehmer,  Reg.  S.  37  n.  629  u.  a. 

»)  Matth.  Nebl». 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  Ober  das  Fragment  einer  österr.  Chronik.   181 

Tou  Sehlüsselbergi),  der  Ludwig  schon  bei  (^ammelsdorf,  bei  der  Wahl, 
bei  Speier,  Augsburg,  Buchloe  und  Esslingen  trefSiche  Dienste  geleistet 
hatte*),  Wilhelm  von  Montfort^),  die  Grafen  Ludwig  und  Friedrich 
von  Oettingen^),  Berthold  von  Seefeld,  Gebhard  von  Kammer,  Eber- 
hard der  Schenk  yon  Aue,  Heinrich  der  Lengenfelder,  Büdger  von 
Kadelsdorf,  Albrecht  der  Muraeher  von  Guteneck,  Gebhard  Beicher  und 
Südger  der  Kemnater  aus  Amberg  ^).  Wie  diese  Amberger  Bürger 
werden  auch  die  übrigen  bairischen  und  frankischen  Bürgerschaften  zu 
Hülfe  gezogen  sein.  Dazu  noch  yiele  andere  Grafen  und  Herren^),  denn 
nor  der  kleinste  Tlieil  der  Bitterschaft  dürfke  uns  bekannt  sein.  Es 
war  somit  Ludwig  gelungen  ein  bedeutendes  Heer,  dessen  Starke  aller- 
dings in  Zahlen  nicht  naber  angegeben  werden  kann^,  zu  yersammeln, 
80  cbifls  er  Friedrich  allein  gegenüber  entschieden  in  der  üebermacht  war  ^). 
Wie  schon  erwähnt  lagerte  sein  Heer  in  der  Nähe  von  Oetting, 
einem  der  Mündung  der  Isen  gegenüber  liegenden  Stadtchen.  Noch 
naher  giebt  uns  seinen  Lagerplatz  eine  bis  auf  Würdinger  fabch  ge- 
deutete Stelle  der  deutschen  Chronik  an,  wo  es  in  den  Handschriften 
beider  Bedactionen,  abgesehen  Ton  einigen  den  Sinn  nicht  ändernden 
Abweichungen,  gleichmässig  lautet:  Do  man  do  zu  sach  do  het  chunig 
Ludweig  yan  Payiem  mit  chunig  Johan  yan  Peheym  helffen  yan  allen 
landen  zu  einander  praht  ....  ein  grozzes  here  und  het  daz  allez  ze 
Aiuzigen  likunt^),  womit  nur  der  Lagerort  gemeint  sein  kann^^^).  Durch 


>)  Matth.  Neob.,  Joh.  Vict.,  Boehmer,  Reg.  S.  28  n.  472. 

*)  Boehmer,  Reg.  S.  11  n.  168;  S.  18  n.  S02  und  SOS.         >)  Matth.  Neob. 

*)  Matth.  Neob.,  Boehmer  Reg.  S.  29  n.  480. 

^)  Boehmer,  Reg^  Ludw.  n.  681  and  800,  684,  685,  772,  2685,  2667,  2955, 
2657,  2684. 

8)  Matth.  Neob.  197  :  Aderant  sibi  eciam  burggraylns  de  Nürenberg,  dao  de 
Oetingen,  Wilhelmus  de  Montfort,  multique  comites  et  barones.  —  Petr.  Zitt. : 
oomitnm  vero  et  nobilium  nnmems  de  diversis  partibus  magnus  fuit. 

^}  Matth.  Neob.,  wo  wohl:  ipee  Ludewicus,  cui  aderant  Johannes  rex  Bo- 
hemie  et  Baldewinns  archiepificopus  TreverenBiB,  cum  exercitu  suo  ....  ad  Fri- 
derüä  exercitum  declinavit  zu  lesen  ist,  schätzt  es  auf  1500  Ritter  und  SOOOO  Fuss- 
soldaten,  Peter  auf  1800  Ritter  und  4000  Fussgänger  und  Bogenschützen.  Doch 
wird  man  auf  diese  Schätzung  wenig  Gewicht  legen  können,  zumal  Peter  selbst, 
wie  seine  Worte  ut  dicitur  beweisen,  für  die  Wahrheit  der  Angabe  nicht  eintre- 
ten kann.    Auch  Ober  die  Stärke  von  Friedrichs  Heer  gehen  die  Angaben  aus- 


•)  Deutsche  Chronik:  »prüften  das  die  weisen  herren  von  Osterreich,  das 
sy  überladen  warden  mit  herschafft.*        ^)  Hs.  n.  £52  der  deutschen  Chronik. 

*^)  Die  Lesarten  der  verschiedenen  Handschriften  sind:  n.  691:  zainczing 
(=  ze  Ainczing),  n.  1007:  tzaintigen,  n.  8422:  zainzigen,  n.  525:  zainzigen, 
n.  &S99 :  Zainczigen,  n.  817 :  zeaintzige,  n.  8228 :  zu  eintzigen,  n.  8445 :  zaintzigen. 


182  Dobeiiecker. 

die  willkürliche  Conjectur  v.  Karajans,  die  ohne  nähere  Prüfung  der 
Handschriften  hingenommen  wurde,  verleitet,  suchte  P£ännenschmid  die- 
sen bei  Ampfing,  einem  über  5  Stunden  von  Oetting  nach  Westen  zu 
gelegenen  Orte,  wogegen  nicht  nur  die  Ueberlieferung,  sondern  auch 
der  ganze  Verlauf  des  Kampfes  spricht  Erst  Würdinger  deutete  das 
handschriftliche  ze  Ainzigen  als  den  ly^  Meile  nördlich  von  Alt- 
Oetting  gelegenen  und  mit  diesem  in  Yerbindimg  stehenden  Weiler 
Anzing,  eine  Erklärung,  der  auch  wir  folgen,  da  sie  mit  den  Quellen 
übereinstimmt  und  die  folgenden  Operationen  der  bairischen  Armee 
erst  recht  verstehen  lässi  Die  Wahl  dieses  Ortes  legt  Zeugnis  ab  von 
der  umsichtigen  Leitung  im  bairischen  Lager.  Auf  einer  plateauartigen 
Erhebung  gelegen,  die  bei  Anzing  ihre  höchste  Höhe  erreicht  und  erst 
unmittelbar  am  linken  Ufer  der  nur  1  Stunde  südlich  von  Anzing 
fliessenden  Isen  abfallt^),  bot  er  Sicherheit  vor  einer  feindlichen  Ueber- 
rumpelung  und  zugleich  durch  mehrere  das  Plateau  nach  Süden  zu 
durchschneidende  Thalfurchen  eine  vorzügliche  Operationsbasis  gegen 
das  auf  dem  rechten  Ufer  der  Isen  h^emde  feindliche  Heer;  während 
durch  die  von  Oetting  nach  Norden  flüirenden  Strassen  der  Bückzug 
nach,  der  Isar  gesichert  war.  Jenseits  des  Tauf  kirchner-  oder  Bohr- 
bacher-Baches, in  dessen  Thal  die  von  Oetting  über  Erharting  und 
Neumarkt  nach  Landshut  führende  Strasse  geht'),  treten  die  Berge 
von  der  Isen  zurück,  Baum  zur  Bildung  ausgedehnter  Wiesen  und  des 
Ampfinger  Mooses  lassend  und  nach  Zangberg  zu  mehr  und  mehr  ab- 
fallend, so  dass  die  Stellung  auch  nach  Westen  zu  gesichert  war.  Die 
Uebergänge  über  die  Isen  waren  auf  dem  linken  bairischen  Ufer  durch 
Brückenköpfe  gedeckt,  die  wie  diese  Gegend  überhaupt  in  der  bairi- 
schen Geschichte  eine  nicht  unbedeutende  Bolle  gespielt  haben  b).  So 
deckte  Zangberg  die  Brücke  bei  Ampfing,  das  auf  einem  südwestlichen 
Ausrufer  des  Plateaus  an  der  Mündung  des  Heislingerbaches  gelegene 
feste  Domberg  und  die  Klause  die  Engfurter  Brücke,  so  Letzenberg 
den  Uebergang  bei  Winhöring  und  Holzenbui^  die  Isenmündung. 

Für  Ludwig  enthielt  die  Lage  der  Dinge  am  27.  September  die 
dringende  Aufforderung,  das  österreichische  Heer  in  seiner  Stellung 
festzuhalten  und  Friedrich  zur  Schlacht  zu  zwingen,  bevor  Leopold  mit 
der  Westarmee  zu  ihm  stiess.  Dass  derselbe  an  der  bairischen  Grenze 

Dazu  Würdinger  466.  Der  ErklärungsverBuch  v.  Weechs  nach  Grimms  Wörter- 
buch III,  856  wird  durch  die  Ueberlieferung  widerlegt. 

1)  Bairische  GeneralstabBkarfe  Bl.  72  Mtihldorf. 

')  Zunächst  nicht  auf  dem  linken  Ufer  der  Isen,  wie  Würdinger  467  Fchreibt. 

')  Würdinger  467.  Ludwig  stand  hier  »einem  Gegenkönig  nicht  1820,  son- 
dern 1819  gegenüber. 


Die  Schlacht  bei  MQhldori  und  über  d&<<  Fragment  einer  österr.  Chronik.   183 

stand,  war  Ladwig  jedenfalls  bekannt  In  einten  Tagemärschen  konnte 
er  seinen  Bruder  erreicken.  War  dies  einmal  geschehen,  so  konnte 
kern  Zweifel  bestehen,  wer  den  Sieg  davontragen  würde.  Eroue  und 
Beich  hieng  somit  an  der  Entscheidung  Ludwigs,  jetzt  selbst  anzu- 
greifen oder  sich  spater  yon  einer  erdrückenden  üebermacht  angreifen 
zu  lassen.  Die  Notwendigkeit  sobald  als  möglich  zu  schlagen  er- 
kannte man  im  bairischen  Lager  sehr  wohL  Namentlich  war  es  Jo- 
hann yon  Böhmen,  der  in  richtiger  Würdigung  der  Lage  zur  Schlacht 
drängte^).  So  rückte  Ludwig  noch  am  27.  September,  wahrscheinlich 
spat  Abend  oder  in  der  Nacht  und  wohl  nur  mit  einem  Theile  seiner 
Truppen^),  gegen  die  Isen  vor  und  bekam  Fühlung  mit  dem  Feinde 3). 
Nur  das  kleine  Flüsschen  trennte  beide  Heere^).  Als  er  sich,  wahr- 
scheinlich bei  Engfiirt  und  Erharting,  dem  Ufer  näherte,  gewiss  in  der 
Absicht,  den  Fluss  an  diesem  Tage  noch  zu  überschreiten,  setzten  ü\m 
österreichische  Bogenschützen  so  sehr  zu,  dass  er  sich  zum  Bückzug 
nach  seiner  in  unmittelbarer  Nahe  auf  dem  Höhenzuge  gelegenen  Burg 
Domberg,  wo  damals  der  Goldecker  sass^),  gezwungen  sah'^).  Für  den 
folgenden  Tag   rüstete   man  sich  indes  zum  Kampfe^).    Die  Schlacht 

1)  Chron.  de  gest.  princ.  61  und  Petr.  Zitt.  1.  c.  4i9.  Dass  er  dieg  auf  die 
eingelaufene  Nachricht  hin,  Friedrich  wolle  seine  Stellung  yerlassen,  um  Leopold 
entgegen  zu  gehen,  gethan  (Würdinger  1.  c.  471),  steht  nirgends« 

*)  Das  Gros  blieb  \m  Lager  auf  den  Bergen,  s.  deutsche  Chronik. 

*)  Matth.Neob.  197 :  Cnmque  venisset  (Ludowicus)  ad  flumen  parvum,  quod 
ipsorum  exercitus  dividebat,  sagittarii  Australis  [ipsum]  adeo  infestarunt,  quod 
ad  cabtrum  suum  vicinum,  situm  super  ipso  flumine,  declinavit,  mane  transeuntes 
ibidem.  Pfannenschmid  1.  c.  58  (das  »mane*  soll  doch  nicht  etwa  frühzeitig  heisscn) 
und  Würdinger  1.  c  478  verlegen  diesen  Vorgang  irrthümlicher  Weise  auf  den 
S8.  Sept.  —  cf.  auch  Annales  Mats.  M.  G.  SS.  IX,  828:  Appropinquans  autem 
lAdwicDs  rex  exadverso  milicia  yallatus  strennuissima . . .  yallisque  modicus  erat 
inter  ntrosque ;  orto  vero  sydere  diei  sequentis,  in  die  iddelicet  Wenzelai  martyris, 
oonuniserunt  utiique  reges.  --  Deutsche  Chronik:  Do  si  sich  da  nach  einander 
zu  dem  wasser  gelaitten,  das  die  her  an  einander  sahen  etc. 

')  Was  Würdinger  L  c.  472  ausAmpeek  entnimmt,  lässt  sich  nicht  erweisen. 

*)  Deutsche  Clironik  Red.  L 

*)  Dass  dies  Domberg  gewesen  ist,  geht  hervor  aus  den  Worten  des  Matth. 
Neob.  »mane  transeontes  ibidem*  und  der  Angabe  in  der  Cont.  Can.  S.  Rudb. 
Sal.  »apud  dictum  fluvium  sub  monte  Domberg  bellum  pariter  inierunt*  S.  auch 
Petr.  Zitt. :  Hi  duo  principes  prope  castrum  Dornberch  et  iuxta  flu  vi  um  Isen  pa- 
riter öonvenerunt  Die  Hs.  A.  des  Matth.  Neob.,  die  »vorherrschend  den  Charakter 
einer  den  einfacheren  und  älteren  Text  der  Bemer  Hs.  erweiternden  und  glossie- 
renden Ueberarbeitung  trfigt*,  nennt  sie  irrthümlich  Wasserburg  Der  Erklftrungs- 
▼eisuch  Würdingers  474,  89  ist  kein  glücklicher.  Das  filr  Wasserburg  von 
Bachner  Y,  &26  mit  Rücksicht  auf  Ampfing  gesetzte  Zangberg,  das  auch  Pfannen- 
Kchmid  und  v«  Weech  acceptieren,  kommt  ganz  ausser  Betracht. 

'}  Petr.  Zitt.  419:  Universumque  exerdtum  iubet  in  crastino  esse  paratum. 


184  Dobenecker. 

ward  nach  alter  Sitte  angesagt  und  vom  Feinde  angenönünen^).  Vor 
dem  Kampfe  worden  auch  Verschiedene  zu  Bittem  geschlagen,  wie  wir 
es  von  Arnold  von  Peterswaldau  aus  der  bereits  erwähnten  üikunde 
Bernhards  yon  Schlesien-Fürstenberg  sicher  wissen*). 

Noch  in  der  Nacht  yom  27.  auf  den  28.  September  nahmen  die 
österreichischen  Herren  eine  Becognosderung  der  feindlichen  Streit- 
kräfte vor.  Sie  ritten  bis  an  das  üfSer  der  Isen  heran,  von  wo  man 
das  bairische  Heer  überblicken  konnte  und  erkannten,  dass  das  feind- 
liche Heer  ihnen  überlegen  sei  Im  Verein  mit  dem  Erzbischof  Fried- 
rich Yon  Salzburg,  dessen  Stimme  im  Bathe  des  Habsburgers  viel  ge- 
golten zu  haben  scheint,  gieugen  sie  zu  ihrem  Eonige  und  riethen  ihm, 
namentlich  Dietrich,  der  Marschall  von  Pilichdorf  und  das  Brüderpaar 
Ulrich  und  Heinrich  von  Walsee,  abzustehen  vom  Stampfe,  seine  Stel- 
lung au&ugeben  und  seinem  Bruder  Leopold  entgegenzuziehen'),  was 
jetzt,  nachdem  Ludwigs  Versuch  vereitelt  war,  noch  ausführbar  gewe- 
sen wäre.  Doch  Friedrich  schenkte  ihrem  Käthe  kein  Gehör  und  war 
zur  Annahme  der  Schlacht  entschlossen.  Er  habe  so  viele  Witwen  und 
Waisen  gemacht,  setzte  er  seinen  Getreuen  entgegen,  und  so  viel 
Unbill  an  der  Christenheit  begangen,  dass  er  den  Streit  nicht  länger 
aufschieben  wolle,  wie  es  ihm  auch  ergienge.-  Sicherlich  wirkte  zu 
diesem  Entschlüsse  die  Ho&ung  mit,  dass  Leopold  am  folgenden  Tage 
erscheinen  und  in  die  Schlacht  eingreifen  werde.  Damit  war  die  An- 
nahme der  Schlacht  österreichischer  Seits  entschieden^).  Zur  Büstung 
für  den  Kampf  musste  man  die  Nacht  benützen.  So  ritt  König  Fried- 
rich selbst  mit  Marschall  Dietrich  in  der  Nacht  in  seinem  Heere  um- 
her, von  Zelt  zu  Zelt  zu  allen  seinen  Herren,  mahnte  sie  an  ihre  Treue 
und  sprach:  ,Ihr  Herren,  ich  trau  euch  wohl,  dass  Jedermann  morgen 
mit  den  Seinen  ein  Biedermann  sein  werde,  wie  ich  und  mein  Bruder 


0  Job.  Vict  894:  Interea  bellum  indicitur  et  ratificatur.  Daiauf  deutet  auch 
die  deutsche  Chronik  und  vielleicht  auch  Cont.  Zwetl.  III.  1.  c.  666:  hello  iam 
inter  se  utrinqne  condicto.  —  Näheres  hierüber  su  geben,  wie  es  PftnnenBchmid 
und  Würdinger  thun,  lassen  die  Quellen  nicht  ssu. 

')  Quem  ante  conflictum  sacri  Romani  imperii  militari  investivimns  dignitate. 

*)  Deutsche  Chronik  imd  Matth.  Neob.  197.  Doch  lässt  dieber  ihm  diesen 
Rath  am  Morgen  des  28.  ert heilen.  Von  einem  zweiten  Eriegsrath  am  folgenden 
Morgen  (Pfannenschmid  61)  weiss  die  deutsche  Chronik  nichts  (cf.  v.  Weech  95). 
Nachdem  einmal  der  Baier  die  Isen  überschritten,  war  dieser  Rath  unnOthig,  weil 
unausführbar.  Würdingers  Vermuthung,  dass  man  einen  Rückzug  über  den  Inn 
geplant)  widerspricht  dem  Matth.  Neob. 

*)  Damit  ist  auch  die  der  Wahrheit  widersprechende  Darstellung  im  Chron. 
de  gest.  princ.  1.  c  61  widerlegt.  Zu  dem  falschen  Bericht  im  Chron  Samp.  s. 
Pfannenschmid  52,  S. 


Die  Schlacht  bei  Mühidorf  und  über  das  Fragment  einer  Osterr.  Chronik.   185 

Heinrich  una  dessen  getraaenf  und  ihr  uns  des  gebunden  seid.*^  Sie 
aber  antworteten,  sie  wollten  es  alle  gern  thun ;  was  leider  nicht  geschah, 
f&gt  ungerecht  der  Chronist  hinzu. 

Somit  war  der  28.  September  i)  1322,  das  Fest  des  heil.  Wenzels, 
des  Schutzpatrons  der  Böhmen,  zum  Kampfe  um  Krone  und  Beich  be- 
stimmt. 

Beim  Grauen  des  Tages  rückte  das  bairiache  Heer  vor,  um  die 
Isea  zu  überschreiten.  Johann  yon  Böhmen,  nachdem  er  die  Messe 
gehört  und  sich  vorher  durch  den  Oenuss  des  heiL  Abendmahles  auf 
den  bevorstehenden  Kampf  vorbereitet  hatte  ^),  suchte  zunächst  nach 
einer  den  üebergang  ermöglichenden  Furt  des  Flusses.  Nachdem  er  in 
knizer  Zeit  eine  solche  gefunden,  überschritt  das  gesammte  Heer  Lud- 
wigs und  Johanns  die  Isen>).  In  der  Nahe  von  Domberg,  wahrschein-» 


t)  Das  Datom  ÜEdsch  bei  Giovanni  Villani,  »Nel  detto  anno  IS 22  Martedi 
adi  29  di  Bettembre*;  bei  Odorioo  ond  Matth.  Neob. 

*)  Petr.  Zitt.  1.  c.  419.  Dasa  in  beiden  Lagern  allgemein  die  Messe  celebriert 
wurde  (Pfannenschmid  57),  steht  nirgends.  J>er  Gennss  des  h.  Abendmahles  ist 
gesichert  nur  f&r  Johann. 

')  Chronik  der  Kaiser  und  Päpste  im  Archiv  för  Kunde  Österr.  Ge6ch.-Qu. 
XIY,  16:  Johannes  vero  res  bellioosus  flumen  perlustrans,  vada  propter  transitnm 
exerdtns  in  breri  temporis  spatio  demonstrabat,  et  omnis  milida  Ludwid  et 
Johannis  vadnm  inventnm  pertransivit ;  ohne  Zeitangabe,  doch  nOthigen  die  übri- 
gen Berichte,  diesen  Vorgang  auf  den  Morgen  des  28.  zu  verlegen.  —  Wenn 
▼.  Weech  L  c  84  und  95  das  Stück,  das  jedenfalls  aus  einer  Chronik  der  Kaiser 
und  Päpste  stammt,  mit  der  Handschrift  selbst  in  das  s.  XY.  vei'setzt,  so  kann 
man  ihm  nicht  beipflichten.  Der  1.  Theil  1288-^1818  kann  vor  1885  nicht  ent- 
standen sein,  da  in  ihm  die  Vermählung  der  Margaretha  Maultasch  U827)  imd 
HeinrichB  von  Kärnten  Tod  (4.  April  1885)  erwähnt  werden;  dem  14.  Jahrh.  ge- 
hört er  aber  an,  da  er  den  Annales  Mats.  bereits  zu  Grunde  liegt,  deren  älterer 
Theü  1858  endet  und,  wie  fest  steht,  dem  14.  Jahrh.  angehört.  Derselben  Zeit 
gehört  aber  jedenfalls  auch  der  Rest  1814  (resp.  1816)  bis  1880  an.  Die  Darstel- 
lung von  1814  ab  schliesst  sich  unmittelbar  an  das  Vorhergehende  an,  kein  in- 
neres Zeichen  spricht  f&r  die  Annahme  der  spätem  Entstehung;  denn  der  Um- 
stand, dass  die  Annales  Mats.  nur  die  Jahre  1805—1818  aufgenommen  haben, 
beroht,  wie  auch  Wattenbach  (L  c.  15)  zugiebt,  wahrscheinlich  auf  andern  Grün- 
den. Der  Satz  Friderici  regimen  taliter  habet  finem  scheint  nicht  allzulange  nach 
dem  Tode  Friedrichs  geschrieben  zu  sein.  JedenfaUs  spricht  nichts  gegen  die 
Annahme,  dass  dieser  Bericht,  in  dem  Wahres  mit  Falschem  gemischt  ist,  noch 
zu  Lebzeiten  Ludwigs  entstanden  sei.  —  Die  Nachricht  im  Memoriale  di  Odorico 
(Boehmer,  Reg.  Add.  11,  818),  dessen  Darstellung,  obwohl  zeitgenössisch,  von  sehr 
zweifelhaftem  Werthe  ist,  dass  Freitag  der  1.  Oct.  zum  Kampftag  angesetzt  wor- 
den sei,  Ludwig  aber  vorher  und  zwar,  wie  aus  einer  späteren  Notiz  hervorgeht, 
Donnerstag  den  29.  Sept.  (die  Jovis  de  mense  Septembri  in  feeto  Michaelis)  durch 
seinen  Tross  den  Kampf  habe  beginnen  lassen,  kann  abgesehen  von  dem  falschen 
Datum  bei  dem  Charakter- dieser  Quelle  eben  so  wenig  verwerthet  werden,  wie 


186  Dobenecker. 

lieh  an  der  seichten  Furt  von  Erharting,  ward  der  Uebergang  bewerk- 
stelligt, dem  österreichischen  Heere  der  Weg  nach  Westen  verlegt  und 
somit  die  Möglichkeit  entzogen,  die  Ankunft  Leopolds  sicher  erwarten 
und  den  Kampf  weiter  aufschieben  zu  können^),  eine  Vorkehrung,  die 
bei  der  Entschlossenheit  Friedrichs  an  diesem  Tage  zu  schlagen  un- 
nöthig  war.  Nachdem  also  Ludwigs  Heer  auf  das  rechte  Ufer  der  Isen 
l^ekommen  war,  vollzog  es  seine  Aufstellung,  über  die  uns  unsere 
dürftigen  Quellen  keinen  Aufschluss  geben  ^).  König  Johann  von  Böh- 
men befehligte  unter  dem  Banner  von  Baiern').  Das  Reichsbanner, 
eine  Fahne  wii  dem  Adler^),  trug  an  diesem  Tage  der  tapfere  Franke 
Konrad  von  Schlüsselberg  ^).  Auch  Heinrich  von  Niederbaiem  erhielt 
ein  Commando^').  Der  Burggraf  Friedrich  von  Nürnberg  legte  sich  mit 
etwa  500  Bittem  auf  dem  Unken  Ufer  der  Isen  in  den  Hinterhalt^. 
Von  den  übrigen  Herren  ward  ein  Jeder  an  seinen  Platz  gestellt: 
Ludwig  selbst  erschien  ohne  alle  königlichen  Abzeichen  in  einem  blauen 
Waffenrock  mit  weissen  Kreuzen  geschmückt,  umgeben  von  elf  ihm 
gleich  gekleideten  Rittern^).  Er  zweifelte  nicht,  dass  er  im  Falle  einer 
Niederlage  erschlagen  werden  würde,  wenn  man  ihn  an  seinem  könig- 
lichen Schmucke  erkannte,  und  wusste  gar  wohl,  wie  kostbar  sein  Le- 
ben fOr  seine  Partei  war,  denn  sein  Tod  war  der  unbedingte  Si^ 
seiner  Gegner,  gleichviel  ob  sie  siegten  oder  geschlagen  wurden.  Einer 
seiner  Herren  trug  dagegen  vielleicht  seine  Rüstung  im  Kampfe,  denn 
Friedrich  glaubte  nach  dem  Zeugnis  eines  Zeitgenossen  ihn  im  Kampfe 
getödtet  zu  haben  ^).  Ob  Ludwig  persönlich  am  Kampfe  theilgenommen 
habe,  steht  nicht  fest  Von  den  österreichischen  Chronisten  meldet  der 
Verfasser  der  deutschen  Chronik,  er  sei  nicht  in  den  Streit  gekommen, 
sondern  habe   dabei   auf  einem  Renner 'in  einem  blauen  Waffenrock 


die  älinliehe  Bemerkung  des  chron.  Samp.,  das  Übrigens  noch  von  Brückenschlag 
und  Brückenabbruch  spricht. 

^)  Chron.  de  gest.  princ.  61;  Job.  Yict.  894. 

>)  Was  Pfonnenschmid  über  die  bainsche  Stelliuig  bei  Ampfing,  die  Um- 
gehung der  feindlichen  Positionen  von  Osten  her,  über  den  getrennten  FlussÜber- 
gang  und  über  die  Aufstellung  des  bairischen  Heeres  berichtet,  hat  bereits 
V.  Weech  98  mit  Recht  zurückgewiesen,  bringt  jedoch  im  Text  auch  die  Version 
von  dem  Uebergang  bei  Zangberg.  Auch  Würdinger  schreibt  von  einem  getrenn- 
ten Uebergang  Ludwigs  und  Johanns,  von  dem  unsere  Quellen  nichts  wissen. 

»)  Deutsche  Chronik.        *)  Joh.  Viot.  894. 

•)  Boehmer,  Reg.  S.  28  n.  472;  Matth.  Neob.  197;  Joh.  Yict.  895. 

•)  Joh.  Vict  894.         '')  Deutsche  Chronik. 

*)  Matth.  Neob. :  Ipse  autem  met  duodecimus  in  armis  blaveis  cum  albis  cru- 
cibus,  ne  cognosceretur,  absque  signis  regiis  apparebat.  Non  enim  dubitavit,  se 
si  vinceretur,  oocidi.  Er  sagt  somit  nicht  aus,  dass  Ludwig  Überhaupt  nicht  ge- 
kämpft, wie  V*  Weech  diese  Stelle  deutet.        *)  Joh.  Yict  895. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragineat  einer  ösierr.  Chronik.   187 

gehalten,  wahrend  Johann  yon  Victring  und  die  Chronik  der  Kaiser 
imd  Papste  doch  wohl  yon  personlichem  Eingreifen  berichten.  Die 
übrigen  Quellen,  namentlich  auch  die  bairischen^),  schweigen  über  die- 
sen Punkt 

Weniger  vorsiditig  zeigte  sich  E5nig  Friedrich.  In  vollem  könig- 
lichem Schmucke')  stürzte  er  sich  in  das  dichteste  Eampfgewühl  und 
zeigte  den  höchsten  persönlichen  Muth.  Beim  (brauen  des  Tages  ward 
Tor  ihm  Messe  gelesen^).  Beliquien  waren  dabei  ausgestellt,  wobei 
jener  wunderbare  Bing,  der  den  Habsburgem  durch  seinen  Glanz  einen 
glücklichen  Ausgang  ihrer  Unternehmungen  vorauszusagen  pflegte,  da- 
mals aber  seinen  Glanz  verloren  haben  soU,  abhanden  kam  und  erst 
1343  nach  dem  Tode  eines  Priesters,  der  ihn  entwendet  hatte,  dem 
Henog  Albert  wieder  zugestellt  wurde.  Nachdem  er  er&hren  hatte, 
äass  der  Baier  bereits  auf  dem  rechten  Ufer  der  Isen  stand,  rüstete  er 
flieh  in  brennendem  Kampfesmuthe  zur  Schlacht  Seine  Armee  theilte 
er  in  vier  Abtheilungen^) :  Die  erste  iührten  Ulrich  und  Heinrich  von 
Walsee  unter  dem  Banner  von  Steiermark,  die  zweite  befehligte  König 
Friedrieh  unter  dem  Beichsbanner,  welches  der  tapfere  Bitter  Walther 
von  Geroldseck  trug^).  Denn  beiden  Königen  wurde  in  dieser  Schlacht 
das  Beichsbanner  vorangetragen.  Die  dritte  Abtheilung  stand  unter 
dem  Commando  des  Herzogs  Heinrich  von  Oesterreich  und  focht  unter 
Aem  Banner  von  Oesterreich,  das  in  der  Hand  des  Marschalls  Dietrich 
Ton  PiUchdorf  wehte.  Die  vierte  Botte  kämpfte  unter  dem  Banner  des 
Eizbischofs  Friedrich  von  Salzbui^.  Dieser  selbst  nahm  persönlich 
xiieht  Antheil  an  der  Schlacht,  sondern  wartete  auf  Bath  des  Habs- 
burgers mit  dem  Bischof  Albert  von  Passau  und  Dietrich  von  Lavant 
im  nahen  Hühldorf  den  Ausgang  des  Kampfes  ab  und  trat,  als  dieser 
sidi  zum  Nachtheile  der  Oesterreicher  wandte,  den  sicheren  Bückzug 
in  sein  Land  an^.  Gesondert  von  diesen  vier  Golonnen  f&hrte  König 
Friedrich  die  Ungarn  und  heidnischen  Cumanen  an  einen  Berg^,  wahr- 


0  Wenn  man  nicht  die  unbestimmten  Worte  der  Chron.  de  gest.  princ.  nnd 
des  chron.  de  diicibus  Bav.  darauf  beziehen  will. 

»)  Matth.  Neob.  197.        »)  Joh.  Vict.  894. 

^)  Nach  Matlh.  Neob.  sind  es  nur  S  Abtheilungen:  500  Helme,  dann  800, 
OTletzt  Friedrich  mit  900,  nicht  800,  wie  Pfannenschmid  62,  Anm.  1  schreibt.  Wir 
folgen  betreib  der  Au&tellung  ausschliesslich  der  deutschen  Chronik  (Red.  IL). 

•)  JohJ  Vict  895. 

^  Cont.  Canon.  8.  Rndb.  Sal.  M.  G.  SS.  IX,  882.  Sie  konnten  also  nicht 
beim  Nahen  des  Burggrafen  aus  dem  Kampfe  fliehen,  wie  Palacky,  Gresch.  von 
Böhmen  II,  2,  185  schreibt. 

*)  Wer  nnter  dem  werder  von  Ost  erreich  in  der  deutschen  Chronik  su  ver- 
stehen ist,  ergiebt  sich  klar  aus  der  Angabe:  Do  fluhen  di  Ungern,  und  die  Haiden 


188  Dobenecker. 

scheinlich  die  Hügelkette,  welche  Dornbei^  gegenüber  an  dem  rechten 
Ufer  der  Isen  von  Friexing  an  nach  Osten  streicht. 

Nachdem  so  die  Heere  ihre  Au&tellung,  über  die  wir  wie  über 
so  Vielerlei  im  TJnMafen  bleiben  i),  vollzogen  hatten,  stiessen  sie  auf- 
einander. 

Für  das  Schlachtfeld  werden  in  den  in  Betracht  kommenden 
Quellen  zwei  Namen  überliefert.  Joh.  Yict.  schreibt:  Gestum  est  hoc 
prelium  in  pratis  Aemphingen  prope  Müldorf,  während  die  deutsche 
Chronik  die  Wahlstatt  Gtikelvehen  wiss  (Bed.  IL)  oder  kykelvehen  wyse 
(Bed.  L),  das  Chron.  de  ducibus  Bayariae  campus,  qui  dicitur  auf  der 
Vehenwisen,  die  schon  erwähnte  Urkunde  Herzog  Bernhards  von 
Schlesien-Fürstenbei^,  die  am  Abende  der  Schlacht  auf  dem  Schlacht- 
felde  ausgestellt  wurde,  dy  yeewyze  nenni  Diese  drei  zuletzt  erwähn- 
ten Namen  sind  zweifelsohne  auf  dieselbe  Localitat  zu  beziehen  und 
bedeuten  «bunte  Wiese',  eine  Bezeichnung,  die  y.  Weech  wohl  mit 
Becht  yon  dem  bunten  Anblick  der  weithin  sich  erstreckenden,  mit 
Feldblumen  besaeten  Wiese  ableiteL  An  der  Richtigkeit  dieses  Namens 
des  Schlachtfeldes,  wie  er  durch  zwei  yon  einander  unabhäng^e,  mehr 
oder  minder  gleichzeitige  Quellen  und  durch  das  unyerwerfliche  Zeug- 
nis der  Urkunde  überliefert  wird,  ist  nicht  zu  zweifeln.  Es  fragt  sich 
jedoch,  ob  dieser  Name  dieselbe  Oegend  bezeichnet,  wie  das  durch 
Joh.  Yict  überlieferte  in  pratis  Aemphingen,  wie  man  bisher  allge- 
mein annahm^).  Letzteres  kann  natürlich  nur  die  nächste  Umgebung 
yon  Ampfing  bezeichnen.  Pfannenschmid  nimmt  daher,  wohl  auch  durch 
die  yerfehlte  Conjectur  y.  Earajans  yerleitet  und  yon  der  Annahme 
ausgehend,  dass  Friedrich  yon  Nürnberg  bei  Zangberg  im  Hinterhalte 
gelegen  habe,  an,  dass  die  zwischen  Wimpassing,  Ampfing,  NeufBkhm 
und  dem  nordwestlichen  Theil  der  Mühldorfer  Hart  liegende  Ampfin- 
ger  Wiese   Gikelyehen- Wiese,  Vehenwiese  oder  Vechenwiese  benannt 

all,  die  knnig  Fridreich  dar  pracht  het  auff  den  perg,  was  Pfiaimexisclimid 
(62,  Anm.  1)  übersehen  kat  VgL  dazu  y.  Weech  1.  c.  95.  unter  dem  perg  ist 
wohl  der  in  Bed.  L  erwähnte  (Der  herren  panyr  fluhein  unatettlichen  an  den 
perch)  zu  verstehen. 

')  Nähere  Angaben  über  die  Aufstellung  der  Heere  und  den  Plan  der  Schlacht 
zu  geben,  wie  es  Pfannenschmid  thut,  ist  bei  dem  Stand  unserer  <}neUen  un- 
möglich; wenn  man  ihm  auch  zugestehen  kann,  dass  es  so  oder  ähnlich  hätte 
sein  können. 

*)  Pfannenschmid  56 ;  was  er  Forach.  IV,  74—75  zur  Abwehr  einer  anderen 
Ansicht  vorbringt,  spricht  nur  gegen  ihn.  v.  Weech  möchte  zwar  den  Verlauf  des 
Kampfes  weiter  nach  Osten  verschieben,  tritt  jedoch  dieser  Frage  nicht  näher. 
Würdinger  471  ähnlich  wie  Pfannenschmid.  —  Archiv  für  K.  ö.  G.-Qu.  XIV,  16: 
Fridericus  vero  in  quodam  prato  habitans  nomine  Empfing  wird  widerlegt 
durch  alle  übrigen  Berichte. 


iHe  Schlackt  bei  Mübldorf  und  über  das  Fragment  einer  Oatert.  Chronik.   18d 

worden  sei.  Würdinger  folgt  ihm  hierin,  und  auch  Biezler  verlegt  die 
Gickelfehenwiese  in  die  zwischen  Neafehrn,  Mettenheim,  Lochheim  und 
Mühldorfer  Hart  liegende  Flur.  Suchen  wir  jedoch,  ob  uns  die  Quellen 
nicht  selbst  über  die  Lage  dieser  Wiesen  Aufschluss  geben.  Während 
die  deutsche  Chronik  ganz  allgemein  angiebt,  dass  sie  oberhalb  Mühl- 
dorf an  der  Isen  gelegen  habe,  geht  aus  dem  Chron.  de  ducibus  Ba?.^) 
Uar  bervor,  dass  die  Yehenwiese  zwischen  Mühldorf  und  Oetting  lag, 
eine  Bestimmung,  die  man  schwerlich  auf  die  nächste  Umgebung  des 
über  5  Stunden  yon  Oetting,  über  2  Stunden  yon  Mühldorf  in  ent- 
gegengesetzter Bichtung  gelegenen  Ampfing  wird  beziehen  dürfoL 
Aus  der  Angabe  der  Urkunde*)  wird  es  zur  y ollen  Eyidenz,  dass  man 
die  Oickelyehenwiese  oder  Yehenwiese  in  dem  Theil  der  zwischen  Isen 
mid  Inn  yon  Osten  nach  Westen  sich  erstreckenden  Ebene  zu  suchen 
hat,  der  yon  Mühldorf  nach  Oetting  zu  liegt,  also  weit  ostlicher,  ab 
man  bisher  allgemein  annahm;  und  dies  um  so  mehr,  als  mit  dieser 
neuen  Bestimmung  des  Schlachtfeldes,  abgesehen  yon  JoL  Yici,  alle 
besseren  Quellen  der  Schlachtbeschreibung  übereinstimmen.  Die  Cont. 
Canon.  S.  Budb.  Salisb.,  deren  Nachricht  über  die  Localität,  wie  schon 
berührt,  den  grossten  Glauben  yerdient,  schreibt,  dass  Friedrich  zwi- 
schen Oetting  und  Mühldorf  an  der  Isen  sein  Lager  aufgeschlagen 
habe,  dass  er  hier  an  der  Isen  —  natürlich  auf  dem  rechten  Ufer  — 
in  anmittelbarer  Nahe  yon  Domberg  (sub  monte  Dornbei^)  angegrif- 
fen wurde,  und  dass  hier  auch,  wie  aus  dem  folgenden  Yerse  (Gon- 
flictos  habitus  est  sub  Domberg  prope  Müldorf )  heryorgeht,  die  Schlacht 
ausgefochten  wurde.  Damit  stimmt  die  Angabe  eines  anderen  Zeitge- 
nossen, dass  Friedrich  yon  Ludwig  und  Johann  in  seiner  Stellung  in 
der  Ebene  zwischen  Mühldorf  und  Domberg  angegriffen  wird^).  Dass 
die  Schlacht  bei  der  Feste  Dornberg  dicht  an  der  Isen  geliefert  wurde, 
erzählt  auch  Peter  yon  Zittau,  der  seinen  Bericht  kurz  nach  der 
Sehlacht,  wahrscheinlich  noch  1322,  sicher  yor  der  Freilassung  Hein- 
richs (18.  September  1323)  schrieb  und  wegen  seiner  Treue  hohen 
Glauben  yerdient*).  Dafilr  kann  man  auch  anftlhren  Peter  Suchenwirt^), 
wo  es  yon  dem  Oesterreicher  Friedrich  dem  Chreuzzpekch  heisst: 


')  Cui  (Friderico)  dominus  Ludwicus  ....  viriliter  oocurrit  inter  Müldorfi 
et  Oeting.  Et  i  b  i  d  e  m  in  campo,  qui  dicitur  auf  der  Vehenwieen  ....  triumphayit. 

*)  Actum  in  Bayaria  apud  Othingam  in  prato,  quod  dicitur  dy  veewyze, 
anno  domini  1822  in  vigilia  sancti  Michahelis. 

•)  M.  G.  SS.  IX,  666. 

*)  Loeerth,  Die  Königsaaler  Geschichtsquellen.  Kritische  Untersuchung  aber 
die  &itbtehung  des  Chron.  Aulae  regiae  im  Arch.  f.  ö.  G.  LI,  449  ff, 

>)  Ed.  Primisser  S.  48. 


190  Dobenecker. 

Dar  nach  strait  er  in  Fayerlant 

Vor  dem  Dornperg  genannt, 

Do  wart  er  tzu  der  selben  stunt 

Oeyangen  unde  sere  want. 
Femer  eine  gleichzeitig  oder  kurz  darnach  geschriebene  bairiache 
Fürstenchronik  1),  die  die  Entscheidung  date  dem  Dorenperg  bei  Mül- 
dorf  fallen  lasst.  Ebenso  die  kurzen  annaUstischen  Aufeeichnungen, 
die  der  Mühldorfer  Kathsherr  Nicolaus  Grill  im  Jahre  1400  in  das 
Stadtrechtbuch  eintragen  Uess,  wo  es  heisst:  Item  darnach  Anno  do- 
mini  1323  iar  gesigt  aver  Kaiser  Ludweig  dem  hertzogen  von  Oester- 
reich  an  ein  grosseuz  streitz  ze  dem  Damwereh  (B.  Dornberg)  pei 
MuldorflP»). 

Für  Ampfing  spricht  nur  Joh.  Vict.,  der  somit  gegenüber  den 
genannten  Quellen,  wenn  man  seine  Angabe  nicht  auf  den  Kampf 
einzelner  versprengter  Streiter  beziehen  will,  keinen  Glauben  finden 
kann^). 

Die  Schlacht  &nd  also  in  der  Ebene  zwischen  Mühldorf  und  Oet- 
ting,  in  der  Nähe  yon  Domberg^)  statt,  wo  Friedrich  sein  Heer,  wahr- 
scheinlich zur  Deckung  der  Flussübei^änge  bei  Engfurt  und  Erharting, 
mit  der  Front  nach  Nordwesten  aufgestellt  hatte.  Hieraus  erklärt  sich 
auch,  weshalb  der  gefangene  Gegenkonig  am  Abend  der  Schlacht  nach 
Dornberg  geflihrt  wird,  und  das  siegreiche  Heer  nicht  auf  dem  Schlacht- 
felde übernachtet,  sondern  in  seine  kaum  eine  Stunde  entfernt  stehen- 
den Zelte  zurückkehrt 

Der  östliche  Theil  der  zwischen  Inn  und  Isen  liegenden  Ebene, 
der  somit  zum  Schlachtfelde  wurde,  hat  von  Mühldorf  und  MösaUng 
aus  in  einer  Ausdehnung  von  etwa  2  Stunden  nach  Osten  bis  Eng- 
,  fürt  hin  eine  Breite  von  ungefähr  einer  Stunde  und  wird  dann  in  einer 
Ausdehnung  yon  einer  Stunde  bis  zum  Einfluss  der  Isen  in  den  Inn 
durch  beide  sich  mehr  und  mehr  nähernden  Flüsse  bis. zu  einer  Durch- 
schnittsbreite yon  y^  Stunde  eingeengt.  Das  linke  Ufer  des  sich  nach 
Oetting  zu  in  yiele  Arme  spaltenden  Inn  wird  yon  einer  Abdachung 
der  Ebene  bis  zur  Vereinigung  beider  Flüsse  begleitet,  der  sich  bei 

*)  Pfeiffer,  Germania  XII,  König  Ludwigs  d.  B.  Rechtebuch  78. 

*}  Die  Chroniken  der  deutschen  Städte,  XY,  884. 
.    .      *i  GeBta.Treyirorum  schreiben:  Eodem  anno   (1822)  Ludowiciis  rex  et  Fre- 
deneus  convenerunt  in  Ochingen  et  Molendorff  congresäione  praeliali. 

^)  Auf  der  yon  Pfannenschmid  seiner  Darstellung  beigefügten  Karte  ist 
Domberg  irrthümlich  nw.  yon  Erharting  eingeü-agen  (ebenso  in  Spnmer-Menke, 
hist.  Handatlas  Nr.  41),  während  es  circa  V4  Stunden  weiter  nach  Osten  bei 
Schinagl  und  Kngfurt,  also  ono.  yon  Erharting  zu  suchen  ist.  Bair.  Generalstabs- 
karte Nr.  72,  Blatt  Mühldorf. 


Die  Scblacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  (eterr.  Chronik.   ]dl 

Enhofen  die  Ton  Friexing  an  das  rechte  Isenufer  bestreichenden  Ab- 
hänge bis  auf  wenige  Minuten  nahern.  Die  auf  dem  rechten  Ufer  der 
Isen  liegenden  Ortschaften  Mössling,  Friexing,  Maxing,  Erharting,  Are- 
sing  und  Engfurt  einerseits,  Mühldorf  und  Toging  andererseits  mögen 
nngefihr  die  Ausdehnung  des  Schlachtfeldes  beseichnen, 

um  6  Uhr  Morgens^)  beginnt  an  der  Isen  in  unmittelbarer  Nähe 
TOB  Domberg  die  Schlacht^).  Ein  wüthender  Kampf  erhebt  sich,  als 
beide  Heere  auf  einander  stossen^).  Mit  Eampfgeschrei  und  unter  dem 
Schmettern  der  Trompeten  stürmen  die  ersten  Schlachtreihen,  Johann 
▼on  Böhmen  und  Herzog  Heinrich  you  Oesterreich,  die  Steiermärker 
und  die  Schaaren  des  Erzbischofs  Ton  Salzburg  gegen  einander^).  Von 
beiden  Seiten  wird  tapfer  gekämpft.  Herzog  Heinrich  si^^  die  Feinde 
unterliegen^),  sammeln  sich  aber  an  einem  Hügel  zu  neuem  Kampfe  und 
bedrängen  Heinrich   Ton  Oesterreich^).     Da  kommt  Friedrich  seinem 

•  <)  M.  6.  SS.  IX,  828. 

*)  Bei  dem  Stand  unserer  Quellen  müssen  wir,  falls  wir  uns  nicht  in  unbe- 
weisbare Hypothesen  einlassen  wollen,  darauf  verzichten,  ein  in  allen  Theilen 
klares  Bild  der  Schlacht  zu  entwerfen,  glauben  aber  die  einzelnen  in  verschiede- 
nen Quellen  überlieferten  Züge  veiwerihen  und.  soweit  es  auf  dem  Boden  der 
Ueberliefening  möglich  ist,  in  Zusammenhang  bringen  zu  sollen,  üeber  den  de- 
taillierten Schlachtplan  bei  Pfunuenschmid  und  seinen  Verbuch,  den  Gang  der 
Schlacht  bis  ins  Kleine  zu  schildern,  lAsst  sich  nur  sagen,  dass  es  so  oder 
ähnlich  zugegangen  sein  kann,  dass  aber  die  qiieilenmässige  Begründung  seiner 
Hypothesen  fehlt,  v.  Weech  andererseits  lässt  manche  Angaben  der  Quellen,  die 
das  über  der  Schlacht  schwebende  Dunkel  zum  Theil  zu  lösen  vermögen,  unbe- 
nQtzt;  ebenso  Würdinger.        >)  Deutsche  Chronik. 

*)  Archiv  für  E.  ö.  G.  XIY,  16.  Johannes  autem  rez  bellico^ius  pro  prima 
belli  oongressione  in  die  sancti  Wenczeslai  adem  sibi  struxit.  Cui  Hainricus  dux 
AQ8trie  cum  Stiriensibus  audader  obviavit,  sed  ei  utraque  parte  ambo  Virilit  er  pug- 
naveront.  Joh.  Yict. :  Primae  acies  commisoentur,  ubi  signa  Bohemica  subpri- 
muntnr  ad  tempus  und  vorher :  Fridericus . .  .  fratrem  suum  Heinricum  cum  Sti- 
riensibus et  turma  presulis  Salczpurgensis  in  primis  constituit.  Diese  Angabe 
braucht  der  deutschen  Chronik  nicht  zu  widersprechen:  Die  Walsee  mit  den 
Steirem  und  die  Salzburger  kämpfen  neben  Heinrich  und  den  Oesterreichem. 
Möglich,  dass  Heinrich  neben  dem  Commando  über  die  Oesterreicher  Einfiuss  auf 
die  Leitung  der  Salzburger  hatte,  von  denen  kein  besonderer  Führer  erwähnt 
wird.  -  Die  von  Pfannenechmid  acceptierte  Version  Odorioos,  dass  die  Tross- 
knechte,  ähnlich  also  wie  bei  Esslingen,  den  Kampf  einleiten,  muss  fallen.  — 
Falsch  ist  die  Darstellung  bei  Giovanni  Villani  (Muratori  XUI,  524):  U  Re  Fede- 
rigo  d*  Osterich  per  isdegno  di  sua  potentia  et  grandezza,  non  curando  il  nemioo 
et  non  essendo  ordinato,  per  lo  modo  detto  fu  »conütto. 

*)  Diese  von  Joh.  Vict.  berichtete  Niederlage  des  Böhmen  ist  jedenfiälk  nicht 
dieielbe,  weldie  er  nach  der  deutschen  Chronik  vor  iViedrich  erleidet. 

*)  Dies  wohl  der  Sinn  von  Joh.  Vict.  Angabe  L  a  S95.  Die  schon  an  und 
f&r  sich  merkwürdige  Darstellung,  wonach  sich  die  Böhmen  nach  ihrer  Nieder- 
lage nach  einem  Hügel  wenden  und  so  aufstellen,  dass  sie  die  Sonne  im  Bücken 


192  Dobenecker. 

Brader  zu  Hülfe.  Immer  wüthender  wird  das  Bmgen.  Alle  die  Herren, 
die  Friedrieh  zu  Hülfe  gekommen  waren,  auch  die  Ungarn  und  Ca- 
manen^),  kämpfen  mit  grosser  Tapferkeit.  Friedrich  selbst  stürzt  sich 
mitten  in  die  Fejnde  und  giebt  den  Seinen  das  Beispiel  der 
grössten  Tapferkeit.  Ihm  zur  Seite  thut  sich  Herr  Hanns  yon  Ehun- 
ring  durch  Muth  und  Ausdauer  rühmlich  hervor.  So  gelingt  es  dem 
Habsburger  nicht  nur  das  Feld  zu  behaupten,  sondern  auch  bis  Mittag 
entschiedene  Yortheile  zu  erringen.  Gegen  500  der  Edelsten  unter  den 
Feinden  waren  aus  dem  Sattel  gehoben.  Sie  mussten  ihr  Wort  geben, 
an  dem  Kampfe  keinen  weiteren  Antheil  zu  nehmen.  Ja  König  Johann 
selbst  gerieth  in  die  grösste  Qe&hr.  Er  ward  zu  Boden  geworfen  und 
lag  schon  unter  dem  Boss  Dietrichs  von  Pilichdorf.  Nur  durch  Ver- 
rath  entgieng  er  der  sicheren  Ge&ngenschafL  Ein  namenloser  Herr 
in  Oesterreich,  wie  der  deutsche  Chronist  meldet,  den  man  gleichwohl 
erkenne,  wann  oder  wo  man  ihn  auch  erwähne,  half  ihm  wieder  auf. 
Es  war,  wie  uns  die  Bandnote  zu  dem  Text  der  Hs.  n.  525  der  Wie- 
ner Hofbibl.  überliefert  hat,  der  Ebersdorfer.  Durch  seinen  Yerrath» 
meint  der  erbitterte  Chronist,  ward  der  Streit  yerloren.  Die  Schlacht- 
reihe der  Baiem  war  yor  dem  Habsburger  ins  Weichen  gerathen^). 
Der  Tag  schien  den  Oesterreichem  zu  gehören.  Zweimal  hatten  sie 
den  feindlichen  Angriff  siegreich  zurückgewiesen^),  als  der  Kampf  eine 
ungeahnte  Wendung  nahm.  Die  bairischen  Bitter  nahmen  das  Fuss- 
yolk  des  Herzogs  Heinrich  yon  Niederbaiern,  das  gewichen  war,  zu- 
rück, stiegen  selbst  yon  ihren  Bossen  und  kehrten  mit  jenem,  das  auf 
das  beste  ausgerüstet  war,  in  den  Kampf  zurück^).  Mit  ungestüm 
brachen  sie  in  die  Beihen  der  Oesterreicher^)  ein,  yerwundeten  und 
erstachen  die  Bosse  der  Feinde,  so  dass  die  Beiter  mit  ihren  Bossen 
stürzten,   getödtet  oder  gefangen  wurden.    Schon  wurde  durch  diesen 


haben,  während  ihre  Strahlen  die  Gegner  blenden  und  ihnen  die  Femsicht  rau- 
ben, bekommt  ihre  richtige  Deutung  durch  die  folgende  Reminiscenz  an  die 
Schlacht  am  Aufidus  und  die  poetische  Ausschmückung  des  ganzen  Kampfes, 
hinter  der  sich  Unkenntnis  oder  das  Streben,  die  Niederlage  möglichst  zu  be 
schönigen,  verbergen  mag. 

')  Deutsche  Chronik  zugleich  auch  für  das  Folgende.  Falsch  also  die  An- 
gabe im  Chron.  Samp. :  Quod  videntes  Ungari  et  Pagani  .  .  .  terga  vertentes 
fugam  arripiunt.  ')  Matth.  Neob.  1.  c.  197.        *)  Ann.  Odorid  1.  c.  818. 

<)  Matth.  Neob.  L  c  197  und  Chron.  de  gest.  princ.  1.  c  61. 

^)  Die  Angabe  Odoricos  »et  dum  credebat  (sc  duz  Austrie)  illum  oonflictum, 
sui  inceperunt  spoliare  campum*  ist  wohl  nur  eine  bist.  Reminiscenz  des  Verf. 
W&re  dem  wirklich  so  gewesen,  so  würden  die  österreichisch  gesinnten  Bericht- 
erstatter die  Gelegenheit  sich  nicht  haben  entgehen  lassen,  das  Unglück  zu  be- 
schönigen. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  österr.  Chronik.  193 

anerwarteten  Angriff  die  feindliche  Schlaclitreilie  erschüttert^),  als  auch 
der  Bui^graf  Friedrich  Yon  Nürnberg  mit  einer  grossen  Schaar*)  tüch- 
tiger gerasteter  Beiter  auf  der  Wahlstatt  erschiezL  Im  rechten  Mo- 
mente war  er  yom  linken  Ufer  der  Isen,  wo  er  wahrscheinlich  in  der 
Nähe  yon  Domberg  mit  der  Beserve  im  Hinterhalte  gelegen,  ange- 
brochen and  über  das  Flüsschen  gesetzt  Im  österreichischen  Heere 
gab  man  sich  anfangs  dem  Wahne  hin,  es  sei  der  sehnlichst  erwar- 
tete Herzog  Leopold.  Um  so  grosser  mochte  die  Enttäuschung  sein, 
als  man  sich  yon  der  feindlichen  Beserye  unter  lautem  ScUachtgesehrei 
angegriffen  sah.  Jetzt  konnten  sich,  wenn  man  dem  österreichisch 
gesinnten  Chronisten  hierin  Olauben  schenken  darf,  auch  jene  500 
ge&ngenen  Bitter  nicht  mehr  halten.  Trotz  ihres  Ehrenwortes  sollen 
sie  yon  neuem  auf  die  feindlichen  Schaaren  eingehauen  haben  ^).  Die- 
ser anerwartete  dreifiiche  Angriff  brachte  die  Entscheidung.  Die  Un- 
garn und  Heiden,  welche  Friedrich  auf  einem  Berge  postiert  hatte, 
stoben  bei  dieser  Wendung  der  Dinge  auseinander^).  Viele  folgten 
ihrem  Beispiele^).  Die  Schlachtreihe  ward  durchbrochen  und  löste  sich 
in  wilder  Flucht  auf.  Herzog  Heinrich  ward  yon  dem  Könige  yon 
Böhmen^')  geGmgen  genommen  und  yiele  Edle  mit  ihm.  Alle  Ministe- 
rialen, Bitter  und  andere  Edele,  die  Salzburg,  Passau  und  Layant  ge- 
stellt, theilten  das  Loos  der  Gefangenschaft^.  Die  Schlacht,  nachdem 
sie  yom  frühen  Morgen  bis  Nachmittag  gewüthet^),  war  für  Habsburg 
Terloren,  dem  König  Ludwig  ward  der  Sieg  zugerufen®).  Doch  nicht 
allem  die  Schlacht,  sondern  auch  ihren  heldenmüthigen  Führer  sollte 
die  habsburgische  Partei  an  dem  yerhängnisyoUen  St.  Wenzelstage 
yerUeren,  wodurch  die  Niederlage  erst  ihre  yoUe  Tragweite  erhielt,  der 
Kampf  eine  Entscheidungsschlacht  im  yollen  Sinne  des  Wortes  werden 

')  Boehmer,  Fontes  1,  61 :  cum  impetu  in  prelium  iimentes  Auttrales  de- 
bilitavertint. 

*)  Odorioo  spricht  yon  500  Hehnen.  S.  Deutsche  Chronik  qnd  Matth.  Neob. 
Der  über  die  Schlacht  wenig  unterrichtete  Fürstenfelder  Mönch  weiss  von  ihm 
nicht  mehr  zu  berichten,  als  dass  er  in  der  Schlacht  tapfer  gekämpft  haben  soll. 

*)  Und  alle  die  gesichert  beten,  die  prachen  all  geleich. 

*)  Nach  dem  Chron«  Samp.  1.  c  168  ermorden  sie  dabei  ihren  eigenen  Führer. 

^)  Matth.  Neob.:  £t  fdgientibus  sagittaiüs  Australis,  multisque  cum  illis. 

«)  Joh.VictLc896;  ContZwetl.  III.1.C667;  Matth.  Neob.  I.e.  197.  Chron. 
de  gest.  princ.  1.  c.  62  berichtet  fiüsch,  wenn  sie  erzählt,  dass  Heinrich  von  dem- 
selben Dienstmanne  des  Burggrafen,  in  dessen  Hände  der  König  fiel,  gefangen 
genommen  worden  sei.        "*)  M.  G.  SS.  IX,  822. 

*)  M.  G.  SS.  IX,  828 ;  Giovanni  Villani :  La  quäle  battaglia  duro  dal  Sole 
levante  infino  al  tramontare;  Boehmer,  Fontes  I,  61 ;  Petr.  Zitt.  I.  c.  419. 

*)  Chron.  de  gestis  princ  Ideo  non  multo  post  cessatum  est  a  prelio  et  sole 
niente  post  meridiem  regi  Ludwico  victoria  acclamatur. 

HittbeiluiiffeD,  ErgaDZüti^sbd.  I.  13 


194  Bobenecker. 

sollte.  König  Friedrich,  der  von  Beginn  der  Schlacht  an  sein  eigenes 
Leben  so  muthig  für  seine  Sache  in  die  Schanze  geschlagen  hatte, 
dass  man  ihm  den  Preis  zuerkannte,  in  all  dem  Streite  sei  nie  ein 
besserer  Bitter  gewesen^)  und  dass  man  yon  ihm  erzählte,  er  habe 
mit  eigener  Hand  gegen  50  Feinde  erlegt'),  gerieth  mit  allen  seinen 
Herren  in  Gefangenschaft.  Verlassen  von  den  Seinen  kämpfte  er  wei- 
ter^). Fast  allein  soll  er  wüthend  bis  zu  dem  Frimipilen  Ludwigs 
vorgedrungen  sein  und  das  feindliche  Banner  in  Stücke  zerrissen  ha- 
ben^). Als  sein  Boss  durchbohrt  wurde,  sprang  er  zur  Erde^).  Da 
wollte  ihn  det  Franke  Eberhard  von  Mosbach^),  ein  Edelknecht  Ton 
grosser  Tüchtigkeit  und  kriegerischem  Muth,  der  ihn  nicht  kannte, 
ge&ngen  nehmen^).  Friedrich  fragte  ihn,  wessen  Dienstmann  er  sei, 
und  Uess  auf  die  Antwort  jenes,  dass  er  dem  Burggrafen  von  Nürn- 
berg diene,  diesen  herbeirufen.  Dem  tapferen  Zollern  lieferte  er  sein 
Schwert  aus  und  empfahl  sich  dessen  Huld.  Der  Bur^raf  sicherte  ihm 
das  Leben  und  nahm  ihn  mit  sich  zu  König  Ludwig.  Es  war  zur 
Yesperzeit,  als  der  ge&ngene  Oegenkönig  dem  Sieger  vorgeführt  wurde. 
Unter  einem  Baume  stehend  empfing  ihn  Ludwig  mit  den  Worten: 
«Herr  Vetter,  ich  sah  Euch  nie  so  gem.''  Der  Habsburger  aber  er- 
widerte: »Ich  sah  Euch  aber  nie  so  ungern'').  *  Nach  Joh.  Vict  war 
Friedrich  nicht  wenig  erstaunt,  seinen  Gegner  am  Leben  zu  finden. 
Er  hatte  geglaubt  ihn  in  der  Schlacht  getödtet  zu  haben.  Der  hohe 
Getangene,  dem  Ludwig  gelobte,  « dass  er  Leibes  und  Gutes  sicher  sein 
sollte^,  ward  mit  dem  Marschall  Dietrich  von  Püichdorf,  der  neben 
seinem  Könige  bis  zuletzt  ausgehalten  hatte  und  mit  ihm  ge&ngen 
wurde  ^),  an  dem  Schlachtabend  noch  nach  der  nahe  gelegenen  Veste 
Domberg  geführt,  am  nächsten  Morgen  nach  Oetting.  Ludwig  seihst 
zog  sich,  obgleich  ihm  Viele  riethen,  zum  Zeichen  des  Sieges  die  Nacht 
auf  der  Wahlstatt  zuzubringen  ^^^  —  die  Kriegssitte  schrieb  dem  Sieger 
vor  3  Tage  auf  dem  SchUchtfelde  zu  verweilen  ^^)  •—  nachdem  die  Ge- 
fangenen abgeführt  worden  waren,   mit  seinem  Heere  an  demselben 


*)  Deutsche  Chronik.        «)  M.  G.  SS.  IX,  667.       »)  Matth.  Neob.  L  c  197. 

*)  Archiv  für  Kunde  öeterr.  G.-Qu.  XIV,  16.  *)  Matth.  Neob.  L  c  197. 

^)  Chron.  Samp.  1.  c.  168.  Sein  Name  nur  hier  erwähnt,  doch  duroh  andere 
Derichte  gesichert.  S.  Pfannenschmid  I.e.  68,  Anm.  4;  Forsch,  z.  d.  Gesch.  iV,  77. 

7)  Boehmer,  Fontes  IV,  197;  I,  61—62.  Falsch  der  Bericht  in  den  Annalea 
Mats.  1.  c.  828  und  Gest.  Trevir.  1.  c.  242. 

*)  Deutsche  Chronik  Red.  II.  Matth.  Neob.:  Salutante  eum  Bavaro  et 
dioente:  Avuncule  libenter  ^demus  vos  hie !  ille  .consternatus  animo  non 
respondit  Tendentiös  übertrieben  ist,  was  der  Fürstenfelder  Mönch  über  dieae 
Zusammenkunft  erzählt.        ^j  Deutsche  Chronik  Red.  I. 

>o)  Boehmer,  Fontes  IV,  198.        ")  Ib.  I,  62. 


Die  ScMacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  österr.  Cbronik.   195 

Abende^)  angeblich  nach  Oetting,  wahrscheinlich  in  sein,  nördlich  von 
dieser  Stadt  stehendes  und  nach  der  nächsten  Stadt  benanntes  Lager 
zurück.  Seine  Zeitgenossen  hielten  dieses  Abweichen  yon  alter  Sitte 
für  ein  Zeichen  yon  Furcht*).  Er  habe  besorgt,  schreibt  der  Chronist 
Ton  Fürstenfeld,  dass  Leopold  unvermuthet  seine  durch  die  Schlacht 
natürlich  stark  decimierten  und  erschöpften  Truppen  überfallen  könne. 
Wahrscheinlicher  aber  ist,  wie  schon  y.  Weech  heryorhob^),  dass  er  es 
in  der  richtigen  Erwägung  that,  da&s  sein  ermattetes  Heer  in  seinem 
wohl  nur  1  Vs  oder  1  Stande  entfernten  Lager  besser  würde  der  Buhe 
pflegen  können,  als  auf  dem  Schlachtfelde. 

Herzog  Leopold  hatte  durch  den  schon  erwähnten  Unfall  der 
Boten  die  Aufforderung  zu  Friedrich  zu  stossen,  zu  spät  erhalten.  Doch 
yersuchte  er  alles,  um  seinen  Brüdern  die  ersehnte  Hülfe  zu  bringen. 
So  schnell  als  möglidi  rückte  er  yor^).  Li  der  Nahe  yon  Fürstenfeld 
zog  er  yorüber  und  sdüug  f&r  die  erste  Nacht,  die  er  auf  bairischem 
Boden  zubrachte,  bei  dem  2  Stunden  südlich  yon  Fürstenfeld  golde- 
nen AUing  an  den  Ufern  eines  Flüsschens,  wahrscheinlich  des  Starzel- 
baches,  sein  Lager  auf.  Während  man  hier  weilte,  klagten  die  Boten, 
die  bei  Fürstenfeld  ihrer  Bosse  beraubt  und  aufgehalten  worden  wa- 
ren, das  Kloster  bei  Leopold  heftig  an:  In  und  bei  dem  Kloster  seien 
sie  beraubt  worden,  so  dass  sie  ihre  Briefe  nicht  zur  rechten  Zeit 
hatten  abliefern  können.  Hierüber  erzürnt,  gab  der  Herzog  seinem 
Marschall  den  Befehl,  das  Kloster  in  Brand  zu  stecken  und  so  yiel 
wie  möglich  zu  yerwüsten.  Doch  dieser  weigerte  sich.  Bald  hierauf 
vernahm  Leopold,  dass  ein  Gerücht  im  Heere  umlaufe,  Friedrich  und 
Heinrich  seien  in  einer  Schlacht  gefangen  genommen  worden,  und 
König  Ludwig  habe  einen  glänzenden  Sieg  errungen.  Da  man  diesem 
Gerücht  keinen  Glauben  schenken  wollte,  so  sprengten  zwei  Bitter 
auf  schnellen  Bonnern  auf  der  Strasse  nach  München  zu,  um  den 
wahren  Sachyerhalt  zu  erkunden.  Unterwegs  trafen  sie  auf  Leute,  die 
ihnen  erzählten,  sie  hätten  in  München  königliche  Herolde  den  Sieg 
ausrufen  hören.  Sie  wandten  daher  sofort  ihre  Bosse  und  bestätigten 
den  Ihrigen  die  Wahrheit  des  zu  ihnen  gedrungenen  Gerüchtes.  Tief 
erschüttert  yon  diesem  traurigen  Ausgang,  aber  yerwundert,  dass  der 


')  Nicht  erst  Tag«  darauf,  wie  Riezler  1.  a  888  will.  Die  Gefangenen  brachte 
man  am  nächsten  Tage  in  das  Lager  bei  Oetting.    8.  Deutsche  Chronik. 

*)  Matth.  Neob.  1.  c.  198;  Chron.  de  gest.  princ  1.  c  62. 

*)  Forsch  z.  d.  Gesch.  IV,  98.    Die  herangesogene  Urkunde  ist  doch  wohl 
auf  dem  Schlachtfelde  ausgestellt 

*]  Chron.  de  gest.  princ:  Porro  das   Leupoldus  volens  fratribns  suis  ferre 
presidium  ad  eos  quantodus  properat. 

13* 


196  Dobenecker. 

ge&ngene  Konig  noch  am  Leben  sei^),  braeli  hierauf  Leopold  mitten 
in  der  Nacht  sein  Lager  ab  und  kehrte  auf  demselben  Wege,  den  er 
gekommen,  nach  Schwaben  zurück.  In  Brand  gesteckte  Wohnungen 
beleuchteten  seinen  Rückzug^). 

Somit  war  für  Ludwig  alle  Gefahr  beseitigt  Der  Erfolg  dieser 
Schlacht  war  ein  unerwarteter  und  bedeutender,  denn  er  sicherte  dem 
Baier  die  Krone  und  entriss  dem  habsburgischen  Hause  die  Führer- 
schaft im  Beiche.  Die  Niederlage  des  Feindes  war  eine  yollkommene; 
mehr  denn  4000  Bitter  bedeckten  nach  Giovanni  Villani^)  mit  ihren 
Leichen  das  Schlachtfeld,  und  über  6000  Bosse  sollen  getödtet  worden  sein. 
Auf  bairischer  Seite  sollen  1100  Mann  und  8000  Bosse  gefallen  sein^); 
die  Ungarn  allein  2000  Mann,  die  übrigen  auf  österreichischer  Seite 
kampfenden  Schaaren  1500  Mann  verloren  haben^).  Ausserdem  waren 
1400  Edele  in  bairische  Gefangenschaft  gerathen^). 

Seit  langer  Zeit  war  in  Deutschland  keine  so  gewaltige  Sdilacht 
geschlagen,  kein  so  herrlicher  Sieg  errungen  worden  7).  Der  Buhm  des 
Siegers  von  Gammelsdorf  war  in  erhöhtem  Masse  wieder  hergestellt 
Je  grösser  für  Baiem  die  Gefahr  gewesen,  desto  lauter  erscholl  naeh 
dem  errungenen  Siege  der  Jubel  und  die  Freude  im  lützelburgischen 
Lager.  Die  Entscheidungsschlacht,  die  man  so  oft  herbeigewünscht, 
war  endlich  geschlagen,  der  Sieg  durch  die  Gefangennahme  des  Qe- 
genkönigs  so  glänzend,  dass  Friede  und  Buhe  auf  einmal  dem  Beiche 
wiedergegeben  zu  sein  schienen.  Kein  Wunder  daher,  dass  diese 
Schlacht  von  der  geschäftigen  Phantasie  in  einen  reichen  Sagenkreis 


«)  Matth.  Neob.  1.  c  198. 

*)  DurchaaA  entstellt  im  Chron.  Samp. ;  Chron.  de  gestis  princ  L  c.  62— 68 ; 
Johannes  Vitodiiranus  b.  Eccard,  corpus  bist,  medii  aevi  tom.  L . 

*)  La  quule  battaglia . . .  fu  si  aspra  et  si  dura,  che  piu  di  4  milla  huomini 
combattitori  a  oavallo  vi  furono  morti  tra  dall'  una  parte  et  dair  altra.  Et  piu  di 
6  mila  cavalli  morti.        *)  Petr.  Zitt.  L  c.  419;  M.  G.  SS.  IX,  822  f. 

*)  Job.  Yitoduranus:  Quo  ad  mille  viros  et  quingentos  et  multi  Ungari  ex 
parte  Friderici  occisi  fuerant  cum  pluribus  aliis;  Giovanni  Villani:  Et  quasi  tutta 
la  gente  del  Re  Federigo  rimasero  tra  morti  et  presi,  infra  quali  rimasero  piu 
di  2  mila  cavalieri  Ungari,  che  Carlo  Umberto  Be  d^Ungaria  bavea  mandati  in 
ajuto  del  detto  Be  Federigo  suo  parente. 

«)  Petr.  Zitt.  1.  c  420  mille  quadringenti  viri  nobiles  capti  sunt;  Chron.  de 
ducibus  Bav.  1.  c.  141  giebt  1800  an;  Annal.  Mais.  1.  c.  828;  Cent.  Can.  S.  Radb. 
Sallsb.  1.  c.  828:  1160. 

7)  Bezeichnend  die  Einleitung  zum  Sdilachtbericht  in  den  Annal.  Mats.,  die 
sich  keineswegs  durch  Phrasenreichtum  auszeichnen:  Jesus  Christus  cordibus  in- 
oogitabilis,  omnibus  Unguis  inedidbilis,  universis  nova  stupenda  et  nostris  tem- 
poribuB  inaudita  miro  opere  complevit  in  patria;  ut  hec  progenies  a  progenie 
perhenni  recordetur  memorie,  pro  posse  conor  studiosus  hac  carta  subaoribere. 


Die  Schlacht  bei  MOhldorf  und  Ober  das  Fragment  einer  Osten*  Chronik.   197 

gehüQt  wurde,  der  im  Laufe  der  Jahrhunderte  das  ThatsSchUche  mehr 
und  mehr  verdunkelt  hat^).  Wer  kennt  nicht  die  ansprechenden  Sagen 
TOB  Albrecht  Sindsmaul,  »dem  khüemaul',  Konrad  Baibrun,  den 
H&ichener  Sauerbackem,  Plichta  von  Zirotin,  den  tapferen  Traut- 
mamisdorfem,  Tornehmlich  aber  Sifrid  dem  Schwepfermann,  der  aus- 
geprägtesten Figur  unter  allen? 

Sicherlich  entsprach  der  Stimmung  des  bairischen  Lagers  und 
bairischen  Volkes,  das  7  Jahre  lang  unter  der  wüthenden  Kriegsfurie 
geaeu&t,  die  jubelnde  Freude,  in  die  der  Verfasser  der  phrasenreichen 
Vita  LudoTid  IV.  imp.  ausbricht:  «Welch  eine  Freude  ist  uns  wider- 
&hren.  Jetzt  ist  Frieden  und  Eintracht  gestiftet  filr  alle  Zeiten.  Grosse 
Freude  herrscht  im  Volk. '  TJm  so  niedergeschlagener  zeigte  sich  aber 
die  habsburgische  Farteii  besonders  Leopold^).  «Qrosse  Trauer  herrscht 
in  Oesterreich ',  schreibt  der  Chronist'),  «die  Stimme  des  Schmerzes 
ertont  in  Steiermark,  Schwaben  zeigt  ein  trauriges  Gesicht* 

Am  Morgen  nach  der  Schlacht  hielt  Ludwig  mit  seinen  Herren 
bei  Oetting  Bath  und  beschloss  seinen  Gefangenen  über  Begensburg 
nach  der  Veste  Trausnitz  zu  führen^).  Von  Oetting  zog  er  dann  nach 
Norden^).  Am  1.  October  stellte  er  bereits  zu  Begensburg,  wo  man 
ihn  mit  lautem  Jubel  empfangen  hatte  ^),  eine  Urkunde  aus^.  Seine 
erste  Sorge  war  hier,  die  Dienste  seiner  Bundesgenossen  zu  belohnen, 
ihnen  den  erlittenen  Schaden  zu  ersetzen  und  sie  yon  neuem  an  seine 
Fahne  zu  fesseln.  Beichsgüter,  PriTilegien  und  Begalien  wurden  in 
Massen  yerliehen.  Am  besten  wurde  entsprechend  seinen  Verdiensten 
Johann  Ton  Böhmen  bedacht^.  Neben  grossen  Belohnungen  wurden 
üun  Heinrich  von  Gestenreich '),  der  höchste  Gefangene  nächst  dem 
Könige,  und  alle  Ge&ngenen,  die  er  in  der  Schlacht  gemacht,  über- 
geben, wie  denn  überhaupt  die  gefangenen  Herren,  die  nur  gegen 
hohes  Lösegeld  ihre  Freiheit  erkaufen  konnten,  ein  yorzügliches  Mittel 

*)  S.  Pfannen Bohmid  Forsch.  ILI,  76—82  und  den  Anhang  »Sifrid  der 
Schwepffeimann,  der  angebliche  Sieger  in  der  Schlacht  bei  MOhldorf*  ebend. 
8S— 104.    Dazu  Forsch.  IV,  79—81,  97;  Riezler  1.  c.  840. 

*)  Matth.  Neob.  Lc  108.  Lüpoldus  autem,  hec  intelligens,  dolenter  recessit« 
-~  LüpolduB  autem  veniens  Basileam,  milidam  oonvoca^t.  Congregati  autem  no- 
blies  ntrinsqne  sexus  LQpoldnm  chorisare  et  iocundari,  quantam  poterant,  com- 
polenuit.    At  illa  fedt  omnia  absque  riau.        >)  IL  G.  SS.  IX,  828. 

*)  Deutsche  Chronik.        »)  Pfei£Fer,  Gennania  XU,  78. 

*)  Boehmer,  Fontes  I,  155. 

»)  Boehmer,  Reg.  S  28  n.  470,  478;  S.  187  n.  5S  ;  S.  28  n.  476;  S.  187 
n.  55;  8.  885  n.  491  (Petr.  Zitt.  1.  o.  421);  S.  28  n.  477;  Add.  III.  S.  864  n. 
8198;  Add.  L  S.  278  n.  2G54,  n.  2668;  8.  28  n.  474  und  475. 

•)  Chron.  de  gesi  princ.  1.  c.  62,  wo  jedenfalls :  Heinriciim  vero  juniorem 
dncem  Austrie  dedit  regi  Bohemie  pro  munere  donativo  au  lesen  ist 


198  Döbenecker. 

filr  Ludwig  boten,  die  Dienste  seiner  Anhänger  zu  belohneoi  und  sei- 
nen Soldversprechungen  nachzukommen^).  So  wurden  namentlich  Hein- 
rich von  Niederbaiem  mehrere  höhere  Adelige  zugewiesen*),  und  wie- 
derum fällten  sich  wie  nach  der  Sehlacht  von  Gammelsdorf  die  Bür- 
gen der  bairischen  Herren  mit  österreichischen  6e&ngenen.  Die  Haapt- 
beute  jedoch,  den  Qegenkönig,  behielt  Ludwig  für  sich.  Er  führte  ihn 
nach  der  Burg  Trausnitz  und  stellte  ihn  unter  die  Obhut  des  Vitz- 
timi  Weiglin").  Beich  bedacht  wurden  ferner  Friedrich  von  Nürnberg*) 
und  der  tapfere  Bannerträger  Ludwigs,  Konrad  von  Schlüsselberg*). 
Bevor  dann  die  verbündeten  Sieger  auseinander  giengen,  erneuten 
sie  zu  Begensburg  ihr  Schutz-  und  Trutzbündnis,  um  neue  Angriffe 
der  österreichischen  Herzoge  abweisen  zu  können  und  zu  verhindern, 
dass  durch  Entzweiung  die  Früchte  dieses  grossen  Sieges  von  Mühldorf 
wieder  verloren  giengen. 


lieber  das  Fragment  einer  österreicMsolien  Chronik. 

Die  vortreffliche  Darstellung,  die  man  als  „Streit  zu  Mühldorf'' 
bezeichnet  hat,  scheint  sich  bereits  im  Mittelalter  eines  lebhaften  In- 
teresses seitens  derjenigen  erfreut  zu  haben,  welche  das  Bedürfnis 
empfanden,  mit  vaterländischer  Geschichte  sich  eingehender  zu  be- 
schäftigen. Die  verhältnismässig  grosse  Anzahl  der  Handschriften  kann 
als  Beweis  dafür  dienen,  wenn  auch  der  Umstand  ihre  Yervielfiltigcuig 
wesentlich  befordert  haben  mag,  dass  sie  in  Verbindung  mit  werth- 
vollen,  die  österreichische  Landesgeschichte  betreffenden  QueUen  auf- 
tritt, mit  denen  sie  von  Handschrift  zu  Handschrift  übertragen  wor- 
den ist.  Der  erste,  der  eine  Fublication  dieser  Quelle  veranstaltete, 
war  Hieronymus  Pez®),  der  bereits  die  Vorzüge  und  den  historischen 
Werth  dieser  lebhaften  Schilderung  erkannte,  leider  aber  nur  den 
fehlerhaften  Text  der  Klostemeuburger  Hs.  n.  691  zu  Grunde  legen 
konnte'). 


')  Pfeiffer,  Germania  XII,  7S  »und  di  andern  sein  herren  die  würden  alle 
beschatzt  von  chünicli  Ludweiges  helfaem  und  dienaern.*  Matih.  Neob.  I.e.  198. 

*)  Chron.  de  gest.  princ.  I.  c.  62 

»)  Deutsche  Chronik,  Chron.  de  gest.  princ.  1.  c.  62,  Chron.  de  ducib.  Bav. 
1.  c.  141.    Falsch  bei  Petr.  Zitt.  1.  c.  420  »et  ibidem  vinctdis  mandpatar. ' 

*)  Boehmer,  Reg.  S.  29  n.  48S,  488;  S.  87  n.  629  u.  a. 

>)  Boehmer,  Reg.  S.  28  n.  472;  Add.  III,  n.  S251 ;  S.  S7  n.  627  und  607. 

«)  Pez,  Scriptoree  RR.  AA.  I,  1002  f. 

7)  Archiv  der  Gesellschaft  fllr  ältere  deutsche  Geschichtskunde,  X,  598. 


Die  Schlflcht  b6i  Mühldorf  und  über  da«  Fragment  einer  österr.  Chronik.   199 

Einen  etwas  besseren  Text  fand  Adrian  Bauch  in  der  Hs.  Bec. 
1548  der  Wiener  Hofbibliothek,  jetzt  3399^). 

Die  3.  Ausgabe  veranstaltete  Boehmer  auf  Grund  der  Hs.  n.  352 
der  Wiener  Hofbibliothek,  ehemals  Sal.  zl  416^),  der  ältesten  unter 
den  uns  bekannten  Handschriften*). 

Die  drei  bisher  genannten  Ausgaben  beruhen  auf  Handschriften, 
die,  wie  spater  gezeigt  werden  wird,  in  directem  Zusammenhang  stehen. 
Dagegen  edierte  1853  Dr.  Zeibig  aus  einer  von  ihm  nicht  naher  an- 
gegebenen Elostemeuburger  Handschrift  einen  Text,  der  zwar  im 
w^ntlichen  fast  wortlich  mit  dem  der  erwähnten  Ausgaben  überein- 
stimmt, doch  um  yieles  inhaltreicher  ist^).  lieber  diesen  Funkt,  wie 
über  das  Yerhältnis  der  Handschriften  ist  bis  jetzt  noch  nicht  gehan- 
delt worden.  Boehmer,  F&nnenschmid^),  ▼.  Weech«)  und  Lorenz') 
geben  nur  kurze,  unzureichende  und  theilweise  unrichtige  Bemerkungen. 

Erhalten  ist  uns  die  in  Frage  stehende  Quelle,  soweit  bekannt, 
in  14  Handschriften^),  unter  denen  zwei  besonders  hervortreten: 
Wiener  Hofbibliothek  n.  352,  ehemals  Salisb.  416  s.  XIV.  und 
Wiener  Hofbibliothek  n.  3445  s.  XY.,  an  die  sich  die  übrigen  zwölf 
Handschriften  mehr  oder  weniger  anschliessen,  wodurch  sich  zwei  be- 
stimmte Gruppen  der  Handschriften  ergeben,  die  zwei  in  ihrem  um- 
fang Ton  einander  abweichende  Bedaetionen  der  QueHen  darstellen. 
Um  die  Hs.  n.  352  der  Wiener  Hofbibliothek  gruppieren  sich  8  Hs. 
nnd  bilden  mit  n.  352  die  Bed.  I.,  wahrend  sich  an  Hs.  n.  3445  der 
Wiener  Hofbibliothek  direct  oder  indirect  4  Hs.  anschliessen  und  mit 
jener  die  Eted.  II.  repräsentieren. 

Es  ist  von  Wichtigkeit  zu  erfahren,  wie  sich  im  einzelnen  die 
Handschriften  innerhalb  jeder  der  beiden  Gruppen  zu  einander  ver- 

»)  Raacb,  BR.  AA.  SS.  II,  809—812.  v.  Weech,  Forsch,  z.  deutsch.  Gesch. 
IV,  85  l&Bst  diese  Ausgabe  unerwähnt. 

»)  Boehmer^FontesI,  161— 164.  XVllI,  161  u.  164  nennt  er  die  Hs  Sal.  614.  S. 
d^gen  Tabulae  codicum  manuscriptorum  in  bibl.  palat.  Yindobonensi  I,  50. 

•)  Was  die  von  Tb.  6.  y.  Earaian  verfertigte  und  bei  Boehmer  1.  c.  I, 
164—166  abgedruckte  Verbesserung  des  Textes  dieser  Handschrifb  anbelangt,  so 
mag  sie  vom  sprachwissenschaftlichen  Standpunkte  gerechtfertigt  erscheinen ;  da- 
gegen mOssen  Conjecturen  wie  des  handschriftlichen  »di  Tsent*  in  »diu  Iser* 
(8. 164,  Z.  9  v.  u.),  ,ze  Ainzigen*  in  .ae  Ampfingen«  (S.  165,  Z.  9),  ,un«tetlichen« 
in  »staeteclichen*  (S.  165,  Z.  12  v.  u.),  ,auf  einem  lou£fer<  in  »uf  einem  luze*  als 
Qumotiviert  asurQckgewiesen  werden. 

*)  Archiv  f&r  Kunde  österr.  Gesch.-Qu.  [X,  862-865. 

*)  Forsch,  zur  deutsch.  Gesch.  III,  45,  Anm.  1.        ")  Ib.  IV,  85  —  88. 

^  Deutschlands  Geschichts  Qu.  im  Mittelalter  I,  218. 

")  Lorenz  L  c  erwähnt  nur  5  Hs, :  die  M&nchener,  2  Wiener  und  2  Eloster- 
neuburger.    Boehmer  kennt  nur  4,  Pfannenschmid  6. 


200  Dobenecker. 

halten  und  in  welchem  Yerhältnis  die  beiden  Bedactionen  za  ^nander 
stehen. 

Wir  sehen  dabei  zunächst  von  der  Frage,  wie  die  Quelle  entstan- 
den ist,  ab,  bemerken  aber  im  voraus,  daas  die  Frage  nach  dem  ge- 
genseitigen Yerhältnis  der  beiden  Bedactionen  Ton  der  Frage  nach 
der  Entstehung  streng  geschieden  werden  muss. 

Sedaction  I.  ist  uns  überliefert  in: 

1.  Wiener  Hofbibl.  n.  352i),  ehemals  SaL  416,  s.  XIII.— XVI. 
Diese  Hs.  enthalt  eine  beträchtliche  Anzahl  werthvoUer  Chroniken^ 
Annalen  und  Urkunden,  yon  denen  folgende,  die  über  das  Abhängig- 
keitsverhältnis unserer  Codices  einige  Anhaltspunkte  geben,  Erwähnung 
finden  sollen: 

f.  20  b^innt  die  ältere  Hs.  s.  XIII  ex.  mit  Honorius  und  der 
series  pontificum  Bomanorum,  an  die  sich  die  Annales  Mellicenses  mit 
ihren  verschiedenen  Fortsetzungen^)  anschliessen.  Nach  mehreren  Ur- 
kimden  beginnt  mit  f.  76^  die  Memoria  ducum  defunctorum  ab  a. 
1291—1344; 

f.  106  Hirzelins  Gedicht  über  die  Schlacht  bei  Göllheim  a.  1298  und 

f.  108  der  von  einem  Gleichzeitigen  geschriebene  Bericht,  welcher 

Gegenstand  dieser  Untersuchung  ist    Er  beginnt  mit  den  Worten: 

A.  D.  1822  feria  2  post  Mich,  proxima  Do  lat  man  wizzen  .und  endet 

wart  chunig  Fridreich  ledig*). 

2.  Wolfenbütteler  Bibl.  Hs.  n.  1007  s.  XIV*).  Nach  gütiger 
Mittheilung  des  Herrn  Oberbibliothekar  Prof.  Dr.  v.  Heinemann  die 
aus  Wien  stammende^)  Fergamenthandschrift  Codex  Guelferbytanus 
1007  Hehnst.  (ehemals  J  4to.  15)  s.  XIV. 

Nach  verschiedenen  Urkunden,  kurzen  Annalen,  den  Privilegien 
des  Schottenklosters  zu  Wien,  einem  Auszug  der  Annales  Mellicenses 
bis   955   und    einigen   Legenden   folgt  foL  105  die  Fortsetzung   der 

»)  Archiv  der  G.  f.  ä.  d.  G.  X,  560,  VIII,  644 ;  Tabulae  codd.  mse.  in  bibl. 
palat.  Vindob.  I.  50.        »)  M.  G.  SS.  IX,  608  -  722. 

*)  Daraus  Boehmer,  Fontes  I,  161.  Das  Datum  der  Schlacht  giebt  er  irr- 
thümlich  als  22.  Sept.  1S22  an.  Eine  Revision  des  Boehmer^schen  Textes  nach 
Hs.  C52  f.  108a  (=  B.  108^)  —  nol>  (incl.),  wie  ich  sie  durch  Vermittlung  des 
Herrn  Prof.  MQhlbacher  Herrn  Skodlar  in  Wien  verdanke,  zeiget  in  diesem  Teste 
folgende  Ungenauigkeiten :  Ad  p.  161  Z.  1  muss  bemerkt  werden,  dass  der  An- 
fangsbuchstabe ,D'  in  der  Hs.  fehlt:  o  lat  man  .  .  .  Für  »Trawteiniht*  (p.  164 
Z.  4),  das  Boehmer  selbst  beanstandet,  steht  in  der  Hs.  richtig  »Trawseiniht*. 

*)  N.  A.  Bd.  VII,  187  -  14^. 

^)  Sie  gehörte  Johannes  Alexander  Brassicanus,  Professor  an  der  Universität 
Wien  (t  15S9). 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  österr.  Chronik.  201 

Annales  Anstriacae,  abereinstimmend  mit  Wiener  HofbibL  352.  In  die 
zu  Wien  hinzugef&gte  Cont.  Yindob.  bis  1327  ist  ad  1322  Hirzelinä 
Gedicht  und  unsere  Quelle  eingeschoben.  Der  Text  dieser  Handschrift, 
Yon  der  ich  der  Güte  des  Herrn  Prof.  t.  Heinemann  eine  Abschrift 
Terdanke,  liest  sich  an  manchen  Stellen  besser  als  Hs.  352,  ist  aber 
im  allgemeinen  eine  fehlerhafte  Abschrift  yon  352 1),  wie  auch  aus 
einer  Yergleichung  der  übrigen  Stücke  der  Handschrift  herrorgehL 

3.  Wiener  HofbibL  n.  3422«)  (früher  bist.  prof.  497)  aus 
Fürstenzell.  20.  f.  s.  XIV.  ex.  s.  s.  XV.  —  Fol.  !•— 10^  Klostemeu- 
borger  Annalen  Ton  928 — 1300  mit  der  memoria  ducum  defimctorum, 
ein  Auszug  aus  SaL  416;  fol.  11^ — 12*  ,Hie  ist  ze  merchen  dez  edeln 
chünigs  streit  chünig  Friedreichs  chunig  Albrechts  sun  und  ist  ge- 
schehen in  dem  jar  .  .  .  .•;  foL  12» — 18^  Annales  Glaustroneob.  a. 
1324—1386. 

üeber  die  Zeit  der  Entstehung  dieses  Codex  herrschen  verschie- 
dene Meinungen*).  Seinen  Inhalt  entnahm  er  direct  oder  indirect  aus  Hs. 
n.  352').  Die  dialektischen  Abweichungen^)  sind  bedeutend  und  wür- 
den, wollte  man  sie  insgesammt  angeben,  eine  Abschrift  nöthig  ma- 
chen. Da  es  im  Mittelhochdeutschen  eine  einheitliche  Literatursprache 
nicht  gegeben  hat^),  die  deutsche  Literatur  des  Mittelalters  vielmehr 


^)  Eine  Collation  beider  Handechriften  ergiebt  neben  verschiedenen  Schreib- 
fehlem,  mehrfachen  Umstellungen,  Auslassung  und  andererseits  Einschiebung  den 
Sinn  nicht  ändernder  Worte  folgende  erwähnenswerthe  Abweichungen  in  Hs. 
1007:  Ad  p.  161  Z.  7.  für  »wand*  Coordination  durch  »und«.  Z.  20  »heyzzet  di 
Ysent:  hayzzer  dew  Yser*.  —  p.  162  Z.  1  fehlt  »van  dem  Reyn*.  Z.  18  »ze  Ain- 
zigen:  tzaintigen«.  Z.  19  f&r  »der  Ulrich«  richtig  »her  ülreich«,  »her*  vor  »Hein- 
reich«  fehlt.  Z  24  »daz  er  den  streit  nicht  lenger  wolt  aufschieben  swie  ez  im 
ergieng«.  Z.  29  fÄr  »her  Heinrich«  falsch:  »hem  Hainreichs  pmder«.  —  p.  168 
Z.  2—8  »daz  nie  dehain  chuener  man  in  dem  streit  gesehn  wart«.  Z.  19  »und 
der  marschalich:  und  aach  der  egenante  Marschalch«.  Z  24  weicht  1007  von  852 
und  allen  Übrigen  Hs.  ab:  »dew  da  leit  underhalb  Regenspurch  auf  einem  wazzer 
li&izzent  di  Ayttrach«  (fftllt  unterhalb  Straubing  in  die  Donau).  Z.  81  »von 
Ehbach:  yon  Erelbach«,  »und  sein  sun  zwen  auzerbelt  degen :  und  sein  zwen  sun 
aozerwelter  degen  zwen«.  —  p.  164Z.  8  »die«  richtig  in  »sew«  verwandelt.  Z.  4 
•zogt:  zogten  —  Trausenicht«.  Z.  6  »rat  prior  van  Maurbach:  Rat  des  Prior  ze 
den  Zeiten  yon  Maurbach«.    Z.  8  fehlt  »ze  lanssen«. 

*)  Archiy  der  G.  f.  ft.  d.  G.  X,  471,  598.  M.  G.  SS.  IX,  607.  Tabulae  oodd. 
mss.  in  bibl.  palat.  Yindob.  11,  287. 

»)  Archiv  der  Ges.  f.  ä.  d.  G.  10,  471. 

*)  Das  Material  zu  Collationen  der  betreffenden  Handschriften  der  Wiener 
HofbibL  verdanke  ich  der  Güte  des  Herrn  Prof.  Mühlbacher  in  Wien,  der  die 
Collationen  zumTheil  selbst  fertigte,  zumTheil  durch  Herrn  Skodlar  fertigen  liess. 

^  Franz  Pfeiffer,  Ueber  Wesen  und  Bildung  der  höfischen  Sprache  in  mhd. 
Zeit,  und  Paul,  Gab  es  eine  mittelhochdeutsche  Schriftsprache? 


202  bobenecker. 

dialektisch  gegliedert  ist,  indem  sieh  ein  Jeder,  der  schrieb,  seines 
Dialektes  bediente,  so  übertrug  auch  jeder  Abschreiber  dieses  Stück 
in  seinen  Dialekt  oder  seine  Locabprache. 

Die  Abschrift  ist  flüchtig  und  sorglos  gefertigt^).  Eigenthümlich 
ist  ihr  die  oben  angegebene  TJeberschrift,  auf  die  wir  weiter  unten 
zurückkommen  werden. 

In  naher  Beziehung  zu  dieser  Handschrift  steht: 

4.  Die  Klosterneuburger  Hs.  n.  691')  eh.  Sie  enthalt  neben 
anderen  Stücken: 

«Cronica  ducum  Austrieb)*  (a.  92$ — 1386),  d.h.  die  schon  mehr- 
mals erwähnten  Klosterneuburger  Annalen,  die  sog.  memoria  ducum 
defiinctorum  und  die  Zwettler  Fortsetzung  der  Klosterneuburger  An- 
nalen. Fol.  148  ,Der  Streit  bei  Müldorf^). 

Wenn  Wattenbach  (Archiv  X,  593)  vermuthet,  dassCronica  ducum 
Austrie  auf  Hs.  3422  oder  3412  der  Wiener  Hofbibl.  zurückgehe,  so 
bestätigt  dies  für  unsere  Quelle  eine  Vergleichung  der  Collationen 
zwischen  3422  mitBoehmer  einerseits  undPez  mit  Boehmer'"^)  anderer- 
seits. Die  Klosterneuburger  Hs.  n.  691  ist  demnach  eine  nicht  fehler- 
freie^ Abschrift  der  Hs.  n.  3422. 

')  Von  sachlichen  Differenzen  zwischen  Hs.  o5S  und  Hp.  S422  sind  hervor- 
zuheben: »Ad  p.  161  Z.  20  ,heyzzet  diTsent:  haizzet  etc.*  —  p.  162  Z.  2  fehlt 
,anz  chomen*.  Z.  18  »ze  Ainzigen  likunt:  zainzigen  likchund*.  Z.  19  »herUlreich*. 
Z.  25  nach  »roten*  steht  «panier*.  Das  Auge  des  Schreibers  verirrte  sich  wahr- 
scheinlich auf  die  folgende  Zeile.  Z.  S2  ,dy  die*.  —  p.  168  Z.  S  fehlt  »choum*. 
Z.  10  »in:  von*.  Z  18  fehlt  »dieherren*,  ebenso  »und*.  Z.  20  »Goldeker:  Gold- 
ekcher*.  Z.  21  »Oettingen:  Oetting*.  Z.  25  richtig  »auffeinem*.  Z.  26  fehlt  »die« 
vor  Nab.  Z.  27  »gevanger:  gevangen*.  Z.  28  »do:  daz*.  Z.  C2  »Purchart  van 
Elrbach:  Purchard  von  Elipach*.  Z.  85  fehlt  »eines*.  —  p.  164  Z.  8  »die:  ai« 
Z.  8  »ledig:  ledig  etc.* 

>)  Archiv  der  Ges   f.  ä.  d.  G.  X,  598;  VI,  186;  M.  G.  SS.  IX,  606. 

•)  Pez  SS.  RR.  AA.  I,  974.        «)  Ib.  I,  1002  f. 

t)  Eine  Collation  der  Hs.  832  mit  Pez  ergiebt  folgende  erwähnenswerthe 
Abweichungen:  Ad  p.  161  Z.  1  »des:  dem*.  Z.  11  »herschraft:  herschafft*.  Z.  IS 
»fluchtiger:  fluchtig*.  Z.  15  »paidenthalben:  paiderhalber*.  Z.  16  »Dez  ertages 
an  Band  Michels  abent:  des  Eritag  an  Sandt  Michelstag  abendt*.  Z.  19  »kykel- 
vehenwyse:  Eikeluehen  wisen*.  Z.  20  »heyzzet  di  Tsent:  baist  Empfing  etc.*  — 
p.  162  Z.  2  fehlt  »auz  chomen*.  Z  7  »und  het:  und  hietten.*  Z.  18  »ze  Ain- 
zigen likunt:  zainczingliokchundt*.  Z.  19  »Herr  ülerich*.  Z.  25  steht  nach  »roten* 
»pannier*.  Z.  84  »der  van  Payren:  der  Bair*.  —  p.  168  Z.  8  fehlt  »choum*.  Z. 
6  fehlt  »dennoch  mer  die  alle  gesichert  beten*.  Z.  8  »des  vorgenanten:  vor  den 
vorgenannten*.  Z.  10  »in:  von*.  Z.  18  fehlt  »die  herren*  und  »und*.  Z.  25  »auf 
deinem:  auffeinen*.  Z.  25  »gevanger:  gevangen*.  Z.  82  »Herr  Purckgraff  von 
Elipach*.  Z.  85  fehlt  »eines*.  —  p.  164  Z.  S  »die:  sie*.  Z.  8  fehlt  »ze  laussen.« 

')  Schon  Pez  I,  978:  Is  (codex)  ab  ezscriptore  quodam  imperito  multis 
maxime  ad  notas  chironicas  mendis  respersus  et  faedatus. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  öBterr.  Chronik.  203 

Wann  nnd  Ton  wem  diese  gefertigt  wurde,  ist  nicht  zu  ersehen  0« 

5.  Wiener  Hofbibl.  Hs,  n.  3412«)  (hist  prof.  536),  früher 
454  cL  s.  XIV.  et  XV.  317  f. 

133» — 156».  Annales  Zwetlenses,  wie  3422  ein  Auszug  aus  Hs. 
352.  Der  Text  ist  nach  Wattenbach  noch  schlechter  als  in  3422,  doch 
nicht  daraus  abgeschrieben.  Die  Angabe  bei  Wattenba^h,  dass  der 
Codex  ausser  den  ZwetÜer  Annalen  noch  die  Memoria  ducum  defiinc- 
torom  und  unsere  Quelle  enthalte,  wird  durch  die  Tabulae  oodd.  mss. 
in  bibL  palat  Vindob.  nicht  bestätigt  Bichtig  ist,  dass  diese  Hs.  be- 
reits Bauch  Torgelegen  hat,  doch  hat  er  das  Stück  nicht  aus  ihr  ab- 
gedruckt, wie  Wattenbach  behauptet.  Vielmehr  hat  er  Hs.  n.  3399  der 
Wiener  Hofbibl.  (Bec.  1548)  und  die  in  Frage  stehende  Hs.  in  der 
Weise  benutzt'),  dass  er  3399  seinem  Drucke  zu  Grunde  legte  und 
ans  3412  nur  das  aufnahm,  was  diese  Neues  und  Ergänzendes  bot, 
<L  L  die  bei  Bauch  SS.  rer.  Austr.  11.  313  gedruckten  Annales  Zwet- 
lenses.  ünsem  Bericht  hat  er  aus  3399  entnommen. 

6.  Wiener  HofbibL  Hs.  n.  525*)  (Bec.  3101)  f.  27.  4o.  s.  XIV. 
Diese  Handschnft  enthalt: 

Annales  Claustroneoburgenses  (ab  a.  928)  et  GlarayaUenses  nebst 
der  Memoria  ducum  defunctorum  und  f.  17 — 19  den  Streit  Die  üeber- 
schrift,  als  rubrica  mit  rother  Tinte  geschrieben,  lautet:  „Hie  ist  ze 
merchen  des  edln  chunigs  streit  {|  chunig  Fridreichs,  chunich  Albrechtz 
snn.  11  Anno  domini  MOOCXXH.  feria  IL  post  Michaelem  |{  proxima. 

Die  Abweichungen  dieser  Hs.  Yon  352  sind  unbedeutend^).    Die 

*)  Pez  achreibt:  Ib  codex  saecalnm  dedmnm  quintnm  non  eicedit  Jeden- 
falls kann  man  Boehmer,  Fontes  I.  XVill,  der  ihn  in  das  Ende  des  XIV.  Jahrh. 
▼enetzt,  nicht  beistimmen.  Seine  Annahme  beruht  wahrscheinlich  auf  einer  Ver- 
wechslong  der  bei  Pez  I,  758  Aber  das  Werk  Johannis  Vict  gemachten  Bemer- 
kung, durch  die  sich  auch  Lorenz  1.  c.  218,  Anm.  1  hat  irre  machen  lassen« 
I,  754  schreibt  er  ausdrücklich  Ton  dem  in  Klostemeuburg  befindlichen  Codex: 
Maouscriptum  hunc  codioem . .  .  una  eademque  saeculi  dedmi  quinti  (ut  videtur) 
manus  exaravit. 

*)  Archiv  der  Ges.  f.  ft.  d.  6  X,  471  f.  und  Tabulae  codd.  mss.  in  bibl.  paL 
Viadob  n,  281. 

")  Ranch  II,  210  f.:  Itaqne  ne  lectoribus  emditis  eandem  rem  repetitis  Tici- 
bus  obtniderem,  ambo  chronica  (sc  SS99  et  S412)  ita  conjungenda  erant,  ut  Ano- 
njmum  (id  est  SS 99)  integrum  servarem,  et  ex  Zwctlensi  (id  est  S412)  ea  solum 
retinerem,  quae  tanquam  anterioris  supplemento  ex  suo  ingenio  protulit. 

*)  Archiv  der  Ges.  f.  ä.  d.  G.  X,  589 ;  Tab.  codd.  mss.  I,  89. 

»)  p.  161  Z  20  »heyzzet  die  Ysent:  heizzet  Ysent*,  »Peheym:  Pechem*.  — 
p.  162  Z.  18  >ze  Ainzigen  likunt:  zaiiaigm  likund*.  Z.  19  »der  Ulrich:  her  Ul- 
reich*.  Z.  25  ist  in  der  Handschrift  nach  »roten*  ein  Verweisungszeichen  in 
rother  Tinte,  am  Rande  rechts  wiederholt  mit  dem  Worte  »panier*,  das  ebenfalls 
mit  roiher  Tinte  geschrieben  ist.    Z.  86  »in  einem*.  -    p.  168  Z.  10  »in:  von*. 


204  Dobenecker. 

Grundlage  ist  entweder  352  selbst  oder  eine  Terhaltnismässig  gute 
Abschrift  derselben,  nach  Wattenbach  i)  3412.  Die  XJeberschrift  dage- 
gen und  die  Anm.  zu  162  Z.  25  scheinen  später  und  zwar  aus  3422 
hinzugeffigt  zu  sein.  Ihre  Entstehung  fallt  nach  Wattenbach  in  das 
8.  XY.,  nach  den  Tab.  codd.  mss.  in  das  s.  XIY.,  was  die  Möglichkeit 
offen  liess,  dass  das  Yerhältnis  zu  3422  ein  umgekehrtes  wäre,  ab  wir 
es  oben  annahmen. 

7.  Wiener  HofbibL  Hs.  n.  83518)  (Rec.  790)  eh.  s.  XVIIL  476  f. 
Fol  213^     214^:   ^Do  that  man   wissen  alle  Leut  —  und  wardt 

König  Fridrich  ledig*,  zwischen  auf  österreichische  Geschichte  bezüg- 
lichen Chroniken. 

Wattenbach  hält  diese  Hs.  f&r  eine  Abschrift  von  3412;  ihr  In- 
halt scheint  aber  auf  eine  directe  Abstammung  Ton  352  hinzuweisen. 

8.  Wiener  Hofbibl.  Hs.  n.  3399^)  (Rec.  1548)  401  f.  s.  XV. 
et  s.  XVI. 

338a_3ß3<'   Annales   Glaustroneoburgenses   (a.  973—1327),   zer- 
fallend in: 

a)  Annalen  von  973—1315,  f.  338»-  378». 

b)  Hirzelins  Gedicht*),  378—381. 

c)  Den  Streit  zu  Mühldorf ^),  f.  381 — 383,  beginnend:  Anno  domini 
MOCCXXn,  feria  secunda  post  Michael  proxima.  Do  lat  man 
wizzen  —  chunig  Fridreich  ledig. 

d)  Notizen  zu  1326  und  1327,  f.  383». 

Die   Annales   Claustroneob.   mit  Hirzelins   Gedicht   und    unserer 
Quelle  sind  nach  Wattenbach  früher  geschrieben  als  die  übrigen  Stücke 


Z.  11  nach  fol.  18  Z.  27  »nennet*  (=^B.  p.  168  Z.  11)  ist  ein  VerweiBung^zeichen 
in  blasser  Tinte,  welches  am  Räude  rechts  wiederholt  ist,  wobei  steht:  daz  iat 
der  Ebers  tan  er,  oder,  wie  Wattenbach  hest,  Ebers  tarf  er.  Die  letzten  drei 
Buchstaben  sind  fast  ganz  verwischt  Die  Randnote  stammt  wahrscheinlich  aus 
B.  XY.  Z.  16  nach  foL  18  Z.  82  »wer*  ist  ebenfalls  ein  Verweisungszeichen  in 
blasser  Tinte,  am  Schlüsse  des  Textes  in  der  Mitte  des  unteren  Randes  wiederholt. 
Dabei  steht,  ebenßills  in  blasser  Tinte,  »under  herczog  Lewpoltcz  panyr,  der 
chunigs  Frjdreichs  prüder  waz*.  Es  rührt  diese  Note  jedenfalls  von  derselben 
Hand  her,  von  der  die  vorhergehende  gemacht  wurde  und  stammt  aus  einer  Zeit, 
wo  die  Erinnerung  an  Leopold  nicht  mehr  lebendig  war,  ein  Umstand,  dem  wir 
die  Kenntnis  des  Namens  jenes  Ritters  verdanken.  Z.  21  »Oettingen:  Otting*. 
Z.  25  »auff  einem«.  Z.  85  fehlt  »eines«.  ~  p.  164  Z.  8  »die:  si«.  Z.  7  »ledig« 
ohne  Zusatz.        <)  Archiv  der  Ges.  f.  ä.  d.  G.  X,  589 ;  M.  G.  SS.  IX,  607. 

•)  Tab.  codd.  mss.  V,  248  f 

')  Archiv  der  Ges.  f.  ä.  d.  G.  X,  588 ;  Tab.  codd.  mss.  II,  277,  mit  ungenauer 
Zeitangabe.        *)  a,  b,  c  gedr.  bei  Rauch  II,  21S— 812. 

^)  Tab.  codd.  mss.  z&hlen  ihn  ungenau  mit  zu  b.  Hirzelins  carmen  reicht  nur 
bis  f.  881.    Ai'chiv  X,  588  giebt  nicht  Alles  an.    Cf.  Rauch  II,  210. 


Die  Scblaclit  bei  Mühldorf  und  über  das  Fra^ent  einer  fteterr.  Chronik.  205 

der  Handschrift,  doch  sicherlich  nicht  vor  An£Etng  des  KV.  JahrL^). 
Sie  sind  eine  schlechte  Abschrift')  von  Wiener  HofbibL  352;  b),  c) 
und  d)  rühren  nach  Bauch  yon  einer  anderen  Hand  s.  XY.  her  als  a). 

9.  Münchner  k.  Hof-  und  Staatsbibl.  cod.  Qerm.  817«) 
foL  158  8.  XV. 

Diese  Hs.  war  schon  Bpiehmer'*)  bekannt  Herr  Bezold  in  Mün- 
chen, der  sich  freundlichst  der  Mühe  untersog,  eine  Collation  ihres 
Textes  mit  dem  Boehmer^schen  vorzunehmen,  erwähnt,  dass  der  Ciodex 
nach  einer  Vermuthung  Schmellers  aus  dem  Kloster  Bebdorf  ^)  stamme 
und  wohl  ganz  s.  XV.  geschrieben  sei  Das  Format  ist  Elein-Folio.  Der 
Band  ist  ein  theils  aus  Papier,  theüs  aus  Pergament  bestehender 
Sammelband,  der  in  seinem  ersten  Theile  allerhand  Au&eichnungen  ent- 
halt FoL  153—154  folgt  der  in  Bede  stehende  Text,  f&nf  Golumnen 
Mend.  Die  Einleitungsworte  lauten:  Anno  domini  1322  feria  secunda 
post  Michaelem.  Die  Differenzen  zwischen  diesem  Texte  und  der  Hs. 
352  sind  gering^  Die  Orthographie  steht  dem  oberbairisch-österrei- 
chischen  Dialekte  naher.  Dass  das  Stück  direct  von  352  abgeschriehen 
worden  sei,  lasst  sich  nicht  mit  Bestimmtheit  behaupten.  Der  An- 
oahme,  dass  die  Abschrift  in  Wien  gefertigt  sei,  steht  nichts  entgegen. 
DafQr  spricht  die  Thatsache,  dass  darin  Stücke  enthalten  sind,  die  auf 
Oesterreich,  speciell  auf  Wien,  als  ihren  Entstehungsort  hinweisen. 
Al^^esehen  yon  fol.  127—129,  der  1440  auf  Perchtoldsdorf?)  gegebe- 
nen Urkunde,  enthalt  fpL  141  mehrere  von  zwei  Händen  in  Wien 
selbst  eingetragene  annalistische  Notizen  (a.  1404 — 1431).  Dafür  spricht 


*)  Bauch  II,  210. 

*)  Von  wesentlichen  Abweichniigeii  Ton  S52  Bind  zu  nennen:  Ad  p.  161  Z. 
n  »ertages:  Fritags*.  Z.  20  »haisset  dew  Teer«  für  ,di  Ysent«.  —  p.  162  Z.  15 
>SQ  dem  waner:  zu  den  wafPen*.  Z.  19  »Her  Ubreicb*.  Z.  24  »wie  es  ym  ergieng*. 
Z.11  y.iL  lehlt  »Dietrich*.  Z.  10  fehlt  »die*.  —  p.  168  Z.  17  ▼.  u.  »gen  Trawsein- 
nicht«.  Z.  16  »aufp  einem  wasser«.  Z.  U  »gevanger:  gefangen*.  Z.  6  »wol  ein 
▼iertal  ains  lars.*  Z.  8  »besampten:  samten*.  —  p.  164  Z.  8  »die:  sy*.  Z.  5  fehlt 
»dem*.  Z.  9  fehlt  »ze  laussen*. 

*)  Catalogus  codicum  manuscriptoTum  Bibliothecae  Regiae  Monaoenus  tom.  Y. 
Die  deutschen  Handschriften,  45:  Archiv  der  Ges.  f.  ä.  d.  6.  VII,  127. 

«)  Fontes  I,  XIX.        *)  Nach  Boehmer  aus  Heiligenkreuz. 

')  p.  161  Z.  6  Y.  n.  »hejzzet  di  Ysent:  hajsset  di  Nah*,  wohl  nur  eine 
Verwechselung  mit  p.  168  Z.  26.  -^  p.  162  Z.  2  »her*  auss  chomen  statt  >het*. 
Z.  IS  »zeaintzige*  statt  »ze  Ainzigen*,  wonach  Boehmer  l  c.  I,  XIX  zu  eonigie- 
renist.  Z.  14  »do  sj  sich  do  nach  einander  zu  dem  wasser  gelegten,  das  die  here 
wol  an  einander  mochten  gesehn*.  —  p.  168  Z.  6  fehlt  »dennoch  mer  . . .  gesichert 
heten*.  Z  25  »auf  einem  wass*  statt  »deinem*.  Z26  »gevangen*  für  »gevanger*. 
Z.  6  y.  u.  fehlt  »eines*.  —  p.  164  Z.  8  »do  wolten  sy  ze  tal  in  payren  gezogt 
hftbn  —  gen  Trawsennicht*.        ')  1%  Meile  ssw.  von  Wien, 


206  Dobenecker. 

auch  der  Wien  1406  datierte  » Bundbrief  der  Prelat  und  Herren^)*, 
sowie  „  der  V erzeichbrief  der  Herzoge  Leopold,  Ernst  und  Friedrich  auf 
Oesterreich  und  das  Land  ob  der  Enns  zu  Gunsten  Albrechts  '^^  datiert 
Wien  1404  3).  Mit  unserer  Quelle  ist  wahrscheinlich  auch  der  Brief 
foL  148—152  und  fol.  1^2  aus  352  auf  cod.  germ.  317  übertragen 
worden. 

Der  Codex  wäre  somit  von  Wien  zunächst  nach  Bebdorf  oder 
Heiligenkreuz  gekommen  und  yon  da  später  nach  München. 

Ueberblicken  wir  diese  Untersuchung  der  Handschrifben  von  Bed.  I., 
so  ergeben  sich  folgende  Besultate: 

1.  Nr.  352,  ehemals  SaL  416  ist  die  älteste  unter  den  uns  bekann- 
ten Handschriften. 

2.  Wien  ist  der  Entstehungsort  fast  sämtlicher  Codices. 

3.  Unsere  Quelle  ist  in  den  meisten  (6)  Handschriften  zwischen  die 
Fortsetzung  der  Annales  Claustroneob.  ad  a.  1322  eingeschoben. 

4.  Auf  352  sind  alle  übrigen  Handschriften  direct  oder  indirect  zu- 
rückzuführen. 

Folgendes  Schema  möge  das  wahrscheinliche  Abhängigkeitsver- 
hältnis der  Handschriften  unter  einander  angeben: 

W.  H.  352. 


j 


Cod.Guelferb.    W.H.3422; 


W.H.3699.      Münch.  cod. 


1007.  s- XIV.     s.XlV.ex.s.      W.H.3412.  s.XV.  germ.  317. 

8.  XV.'  8.  XIV.  8.  XV. 

I       ' ^ 

KL-Nb.  691.  W.  H.  525.        W.  H  8351. 

S.XV.         S.XIV.  s.xvm. 

B. 

Von  Bedaction  II.  existieren,  soweit  uns  bekannt  geworden,  fünf 
Handschriften : 

1.  Klosterneuburger  Handschrift*). 

Bekannt  wurde  Bed.  IL,  wie  schon  erwähnt,  durch  Dr.  Zeibig,  der 
den  Text  einer  Klosterneuburger  Handschrift  entnahm,  leider  ohne  uns 
über  Alter  und  Beschaffenheit  derselben  zu  unterrichten,  y.  Weech 
erhielt  auf  seine  diesbezüglichen  Anfragen  bei  der  Verwaltung  des 
Klosterneuburger  Archivs  keine  genügende  Auskunft^).  Gleichwohl  wird 


»)  fol.  154—155.         «)  fol.  166—156. 
»)  Archiv  für  Kunde  österr.  Gesch-Qu.  IX,  862—865. 
*)  Nach  gütiger  Mittheiiung  des  Herrn  Probates  Ubald  KoatersitE  von  Klo- 
stemeuburg  stammen  die  von  Zeibig  im  9.  Bd.  des  Archiv  f.  Kunde  österr.  G.-Qi). 


IMe  Schlaclit  bei  MQlüdorf  und  Über  das  Fragment  einer  5sf  err.  Chronik.  207 

es  uns  am  Schlüsse  dieses  Abschnittes  m^Uch  sein,  mit  einiger  Wahr- 
scheinlichkeit aus  anderweitigen  Nachrichten  Näheres  über  diesen  Codex 
anzugeben.  Soviel  geht  aber  schon  aus  dem  ad  Nr.  4  in  Red.  I.  Be- 
merkten hervor,  dass  die  Annahme  Lorenz*^),  Zeibig  könne  aus  der 
Klosterneuburger  Hs.  s.  XVL<),  aus  der  die  anderen  mitgetheilten 
Stflcke  —  soll  doch  wohl  heissen  bei  Pez  —  seien,  ediert  haben,  un- 
möglich ist.  Zeibig  macht  selbst  diese  Annahme  durch  seine  Erklärung 
in  dem  Vorworte  illusorisch,  dass  sein  Text  vollständiger  sei,  als  bei 
tt  Pez»)  SS.  rer.  Aust.  I,  1000,  d.  h.  eben  als  in  der  Hs.  691  s.  XV. 
Zeibig  konnte  seinen  Text  bereits  mit  einer  zweiten  Hs.  der  Red.  ü. 
collationieren,  worüber  er  schreibt:  „Eine  Vei^leichung  mit  der  Hs. 
n.  8223  oUm  Sal.  422  des  17.  Jahrhunderts  in  der  k.  k.  Hofbibliothek 
ergab,  dass  der  Inhalt  wesentlich  der  gleiche,  dagegen  die  Schreib- 
weise der  letzteren  der  Zeit,  in  welcher  sie  gemacht  wurde,  sich  an- 
bequemte.* Nur  übersieht  er  dabei  mehrere  Abweichungen,  von  denen 
schon  Wattenbach  einige  hervorheben  konnte^),  und  die  weiter  unten 
Besprechung  finden  werden. 

2.  Wiener  HofbibL  Hs.  n.  8223»),  ehemals  Sal.  422  eh.  foL 
s.  XVn.  175  f. 

Der  Codex  enthält:  Johannis  Yictoriensis .  chron.  Austriacum  ab 
a.  1215—1347.  Nach  fol.  166  „anno  domini  MOCCXLVI  ind.  14  . .  . 
anno  supradicto*  folgt  mit  foL  167  anno  domini  MCOCXLYII  ,,Dess 
Pfinstags  vor  S.  Cholmanstag  starb  Kayser  Ludwig  von  Bäyrn*  wie 
bei  Pez<)  die  deutsche  Erzählung  von  Ludwigs  Tode,  dem  Zustande  im 
Eeiche,  dem  Wüthen  der  Pest  und  der  sich  unmittelbar  daran  schliessen- 
den  Judenverfolgung.  Unmittelbar  an  die  Worte:  „An  dem  Sontag  — 
schweren  --  da  wass  das  gnadenreich  Jar,  da  gieng  gross  Yolck  gehn 
Bhom  und  die  Eost  war  gar  recht  fiaiL*  schUesst  sich  in  der  Hand- 
schrift fol.  170  unsere  Quelle^)   an,  beginnend  mit  den  Worten:  Hie 

veröffentlichten  »Beiträge  zur  österr.  Gesch.  aus  dem  Elosterneuburger  Archive*, 
imter  diesen  wahrscheinlich  auch  der  »Streit  zu  Mühldorf*,  aus  einer  vom  ehemali- 
gen k.  k.  HoÜEirchivar  Freyaleben  für  das  Stift  erworbenen  Sammlung,  die  aber  nur 
aas  Copien,  deren  Originale  kaum  je  im  Stiftsarchiye  waren,  besteht.  Ueber  die 
Sammlung,  der  auch  das  Copey-Buch  der  Stadt  Wien  entnommen  ittt,  ist  nur  ein 
allgemeiner,  aber  kein  specieller  Index  vorhanden  und  es  muss  einer  späteren 
Durcharbeitung  vorbehalten  bleiben,  genaueres  testzustellen.      £.  Mühlbacher. 

1)  1.  c  218  Anm.  1.        *)  Unsere  Quelle,  wie  schon  bemerkt,  s.  XY. 

>)  Die  neueste  Ausgabe  Boehmer  L,  161  war  zu  vergleichen. 

«)  Archiv  für  Kunde  österr.  aesch.-Qu.  XIV,  10. 

•)  Tab.  codd.  mss.  in  bibi.  palat  Vindob.  V,  827  ;  Archiv  der  Ges.  f.  ä.  d.  G. 
X.  562.        ^  SS.  ER.  AA.  I,  968. 

7)  Wahrscheinlich  enthält  auch  Wiener  Hofb.  Nr.  8221  [Rec.  1607]  eh.  XYUI 
2S7  f.  dieselbe,  tab.  codd.  mss.  Y,  227. 


208  Dobenecker. 

hebt  sich  der  Streitt  von  Eünig  Fridrichen  von  Osterreich  alss  er  ge- 
fangen wardt;  fol.  171.  Anno  domini  MCOCXVIIL 

Die  Proyenienz  ist  nicht  ersichtlich.  Der  Codex  ist  fast  durchweg 
ton  einer  Hand  geschrieben.  Durch  die  von  Herrn  Prof.  Mühlbacher 
gefertigte  Gollation  dieser  Handschrift  mit  Zeibiga  Texte  sind  wir  in 
den  Stand  gesetzt  worden,  den  Text  dieser  Handschrift  selbst  herau- 
stellen.  Da  wir  indessen  einen  gleich  guten,  noch  älteren  Text  gefan- 
den haben,  den  wir,  da  er  vollständiger  ist  als  der  Zeibigs,  weiter 
unten  geben  werden,  so  möge  es  hier  genfigen  darauf  hinzuweisen, 
dass  die  Abweichungen  der  Hs.  8223  von  Zeibigs  Text  sehr  bedeutend 
sind^)  und  den  Beweis  liefern,  dass  8223  nicht  von  der  Elostemeu- 
burger  Handschrift  abstammt.  Gesichert  werden  alle  ihre  Zusätze,  die 
sie  Zeibig  gegenüber  hat,  durch  die  an  dritter  Stelle  zu  nennende: 

3.  Wiener  Hofbibl.  Hs.  n.  84452)   (Eec.  229)  eh.  XV.  310  f. 

Sie  enthält  nach  Genealogien  der  französischen  Könige,  der  Her- 
zoge von  Lotharingien  und  von  Brabant,  den.AnnalesFrancorum,  den 
Frincipes  Bohemiae  und  der  Historia  bohemica  von  Aeneas  Silvius,  dem 
Ghron.  Hungarorum  und  nach  De  alaudis  in  armis  Austr.  fol.  173<^  bis 
306^>  Joh.  Victoriensis  chron.  ab  a.  1215—1347,  foL  307^—310*  un- 
seren Bericht  und  schliesst  mit  Notizen  über  Brände  in  Krems  1410 


*)  In  der  üeberscbrift  fehlt  »und  ist  geschehen*  Archiv  för  Kunde  Oslerr. 
0e8ch.Qu.  IX,  S62  Z.  2  V.  U.  »zu  allen  Dingen  und  zu  allen  Zeiten*.  — 
—  p.  868  Z.  2  fehlt  »anno  domini*.  Z.  5  »auf  der  Gickelfehen  biss  bey 
einem  kleinen  wasser  heisst  die  Empfinge,  da  war  könig  Fridrich  hinkommen.* 
Z.  7  »die  im  seinen  (!)  Oeheim  könig  Earel  von  ungern  geliehent  hetten*.  Z.  18 
»und  hett  das  zu  eintzigen  ligendt,  daa  kam  .  .  .*  Z.  20  »aneinder  sahen,  wol 
prfiften*.  Z.  21  »herrschafft*.  Z.  27  »Dietmar*  fQr  »Dietrich*.  Z.  81  fehlt  »ir*. 
2.  82  fehlt  »alle*.  Z.  88  fehlt  »warn*.  Z.  84  fehlt  »rot*.  Z.  40  »mitt  haiden*. 
Z.  44  »bey  Ime*.  —  p.  864  Z.  1  »do*  vor  »stritten*  fehlt  —  »behielt*.  Z.  S 
»auch*  fehlt.  Z.  9  »maint  —  der  hertzog*  (»leupold*  fehlt).  Z.  10  »ritten  die 
beer  an*.  Z.  14  »herm  all  von  Oesterreich*,  »imd*  fehlt  Z.  16  »und  sprach: 
herr  Ohem.  ich  sähe  euch  nie  so  gem.  Da  sprach  der  König  Fridrich,  Ich  aahe 
euch  aber  nie  alss  ungern.*  Z.  20  »festung*.  Z.  22  »ehrlich  —  yon  streitt*.  Z.  2S 
fehlt  »aller  dinge*.  Z.  24  »derselbigen*.  Z.29  »Ellenbach*.  Z.  86  »gehn  Lauben 
....  und  seinem  beer*;  Wattenbach,  Archiv  f.  E.  ö.  GeBch.-Qu.  XIY,  10  liest 
hier  »Laubening*.  Z  87  »raubt  das  wal*.  —  p.  865  Z.  1  »vor  allen  menschen*. 
Z.  7  »gehn  Augspurg,  da  alle  fQrsten  und  herm*.  Z.  10  fehlt  »ee*.  Z.  12  »füreten 
und  herm*.  Z.  18  »reitt  da  vor  zom  davon*.  Z.  14  »wann  er  von  hertzog  Hein- 
rich von  Oesterreich  in  dem  streit  gefangen  wardt,  der  ward  im  da  geantwortt 
und  den  füert  er.*  Z.  17  »hueb  sich  der  König  auf  und  fhuer  zu  thaL*  Z.  20 
»dem  Purggrafen  wol  vn  Nümbergk  erbarlich  wol  und  ehrlichen*.  Z.  22  »und 
halfiP  darnach  dem  Kajser  mitt  *  —  »Hier  . . .  ends*  fehlt;  dafür  folgen  zwei  No- 
'tizen  über  Brände  in  Krems  1410  und  1414  am  Schlüsse  der  Handschrift. 

>)  Tab.  codd.  mss.  in  bibl.  palat  Yindob.  II,  290. 


Die  Sclüacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  5&terr.  Chronik.  209 

und  1414,  genau  wie  in  der  vorherbeschriebenen  Hs.,  &o  dass  82^ 
entweder  auf  3445  zurückzuführen  ist,  oder  beide  auf  dieselbe  Quelle 
zoräckgehen. 

In  folgendem  geben  wir  nach  einer  von  Herrn  Skodlar  in  Wien 
gefertigten  Abschrift  den  Wortlaut  dieser  Handschrifb,  der  inhaltreicher 
ist  als  die  bisher  publicierten  Texte: 

Hye  hebt  sich  an^)  der  streit  von  kunig  Fridreichen  von  Oster-  f.  so? 
reich,  als  er  gevangen  wart^). 

Anno  domini  MCOCXYIU.  In  derselbigen  zeyt  wart  kunig  Frid- 
reidi  kunig  Albrets  sun  von  Born  in  khrieg  erweit  ze  Komischen  kunig 
an  ainem  tail,  und  gegen  im  an  dem  andern  tail^)  sein  ohem  hertzog 
Ludweig  von  Paim;  und  des  macht  vil  der  ungetreu  bischoff  von 
Maintz;  davon  gross  menig  verdarb  in  Oberlandeix.  Do  fuer  kunig 
Fridreich  manich  grossen  rais  von  Osterreich  gen  Paim  und  gen  Sua- 
ben  zu  dem  Bein  umb  das  kunigreich,  imd  wert  das  wol  sechs  iar, 
das  sy  offt  und  dikh  grosse  herschafft  auf  das  velde  prachten,  und 
doch  hertzog  Ludweig-  von  Pairn  und  sein  helfer  kunig  Johan  von 
Pehaäm  von  Lützelburkh,  der  sein  helfer  was  zu  allen  dingen  und  zu 
allen  zeyten^)  das  velde  fluchtig  räumen  muesten.  Des  waren  si  pai- 
denthalben  so  lang  in  krieg,  das  jeder  under  in  paiden  kunig  wolt  sein 
untzt  des  iars,  das  Qott  des  ein  endt  wolt  geben,  do  man  zeit  nach 
Christi  gepurdt  MCXXJXXn^).  An  sand  Mihels  abent  wart  ein  gemes- 
ner  streit  zwischen  in  paiden  umb  das  reich  in  Paim  oberthalben 
Muldorff*  auf  der  Oikeluehen  wiss  bey  ainem  klainen  wasser,  haisset 
di  Emphinge.  Do  was^)  kunig  Fridreich^)  hin  komen  mit  den  lant- 
herren  von  Osterreich,  von  Steir  und  auch  mit  Haiden  und  mit  Un-  f.  807' 
gern,  die  im  sein^)  öhaim  kunig  Earel  von  Ungern  geliehent  het^). 
Er  het  auch  trost  auf  seines  brueder  hilff,  hertzog  Leupoldes,  der  ein 
grossen  macht  von  Suaben  und  von  dem  Bein  auf  daz  velt  prachi^ 
Der  wart  geirret,  das  die  prueder  zu  einander  nicht  mochten,  davon 
das  sich  die  lantherren  von  Osterreich  so  lang  säumten  durch  des 
rauben  willen,  das  si  nicht  entzeit  zu  dem  kunig  komen;  und  auch 
der  kunig  hinder  im  die  pesten  lantherren  lassen  het  in  Osterreich 
und  in   Steir.    Do    man  zusach^^)  des  nachtes,  do  man  des  morgens 

1)  ,an«  fehlt  in  8228. 

>)  Zeibig  und  ZwetÜer  Hs.  n.  59:  »wart,  und  ist  geschehen.* 
«)  Bis  »tail«  mit  rother  Tinte. 

*)  Zeibig  u.  n.  59:  »der  sein  helffer  was  ze  allen  zeiten.* 
*)  Die  Zahlzeidhen  in  rother  Tinte.    Z.  »nach  kristes  gepurt  anno  domini 
MCCCXXII«.        •)  »was*  fehlt  bei  Z.  und  in  n.  59. 

T)  Z.  »Friderich  von  Österreich«.         «)  »seinen*  8445.         *)  »hetten*  8228. 
'^)  Z.  ^do  man  dazu  zusach*;  59:  »Do  man  da  zusach*. 
MiUheüonceii,  Erginzuiffsbd.  L  14 


210  Dobenecker. 

yecten  scholt,  do  het  hertszog  Ludweig  yon  Paim  und  konig  Johan 
von  Pehaim,  sein  helfer,  von  allen  landen  zu  einander  pracht  und  auch 
die  durch  aventeur  und  der  Haiden  wiUen  dar  komen  warn;  und  des 
was  ein  gross  her  und  het  das  Zaintzigen^)  ligunt  Das  khom  da  zu 
einander  kaum  in  vier  tagen.  Do  si  sich  da  nach  einander  zu  dem 
Wasser  gelaitten,  das  die  her  an  einander  sahen,  wol^)  prüften  das  die 
weisen  herren  Ton  Osterreich,  das  sy  überladen  warden  mit  herschafft 
Die  giengen  do  zu  dem  bischoff  Fridreichen  Ton  Saltzpurg  und  namen 
den  mit  in  und  gaben  kunig  Fridreichen  manigen  weisen  ratt,  Diet- 

f.  808  reich  der  marschalch  von  Pilichdor£^  Ulrich  und  Hainrich  prueder  Ton 
Waise.  Den  wolt  er  nicht  Tolgen  und  wolt  nur  streiten  und  sprach: 
er  biet  als  yil  bitiben  und  waisen  gemacht,  das  er  der  christenhait  des 
ein  ende  wolt  machen,  wie  es  im  ergienge.  Desselben  nachtes  rait 
kunig  Fridreich  und  Dietreich')  von  Pilichdorff  under  sein  her  von 
huetten  ze  hutten  zu  allen  seinen  herm  und  mont  si  an  ir  treu  und 
sprach:  ,Ir  herren,  ich  traw  eu  wol,  das  yederman  margen  mit  den 
seinen  ein  pidermann  sey,  als  ich  und  mein  brueder  hertzog  Hainrich 
des  getraun  und^)  uns  des  gepunden  seif  Die  sprachen^),  si  wolten 
es  all  gern  thuen,  das  laider  nicht  geschacL 

Des  margens  frue  an  sand  Mihels  abent  machten  si  sich  auf 
gegen  den  yon  Paim  und«)  beraitt  mit  vier  röten:  Die  erst^)  ülreicli 
und  Hainrich,  die  brueder  von  Waise,  under  dem  panier  von  Steir. 
Die  ander  kunig  Fridreich  under  des  reiches  panier.  Di  dritt  hertzog 
Hainrich  von  Osterreich  sein  brueder  under  dem  panier  Ton  Oster- 
reich, die  (!)  der  marschalch  von  Pilichdorff  fiiert.  Die  viert  under  dez 
panier  von  Salczpurkh  des  werden  bischoff  Fridreich.  Do  het  sich  der 
werder  von  Osterreich  mit  den  Ungern  und  mit  Haiden^)  an  ainen 
perkh  besunder  gelegt 

f.  808^  Do   die  her  zu   einander   prachen,  do  hueb  sich  jamer  und  not. 

Do  vachten^)  di  herrn  ettUch  von  Osterreich  menleich,  und  strait  auch 
kunig  Fridreich  so  ritterleich,  das  man  im  gab  den  preis,  das  in  allem 
dem  streit  nie  pesser  ritter  gewesen  wer  und  her^^)  Hanns  von  Ehun- 
ringe  bey  im^^).  Do  was  gegen  im  geczogen  kunig  Johan  von  Pehaim 
mit  des  panier  von  Pairn,  wan  der  von  Paim  in  den  streit  nie  khom. 


<)  Z.  »zeainzigen*,   8288  »zu  eintzigen*,   8445  »zaintzigen*,   59  »zeainadgen 
likung*.    *)  Z.  und  59:  »wohl  (wol  59)  gesehen  mochten,  prüften*  (praefben  59). 
*)  »Dietmar*  8446.        *)  Z.  u  59  richtig  »und  ir*. 
»)  Z.  u.  59:  dy  jähen  »alle«,  sy.        •)  Z.  und  »warn«. 
')  Z.  u.  59:  die  erst  »rot«.        •)  Z.  u.  59:  »mit  den  haiden«. 
*)  8228  »föchte«,  Z.  u.  59  »vochten«.        <<>)  Daa  h  oorrigiert  aus  d. 
**)  Z.  »pei  rin«,  59  »und  herr  Hannss  von  Churinge  pei  im*. 


Die  Schlacht  bei  Mtlhldorf  nnd  über  das  Fragment  einer  österr.  Chronik.  211 

Er  hielt  do  bey  auff  ainem  lauffer  in  ainem  plaben  waffenrokh.  Do 
striten  sy  yestildicheii;  do  behalt^)  kunig  Fridreich  den  streit  aller 
ding  nntzt  auf  essensEeyt,  das  si  wol  fdnf hundert  man^)  der  pesten  auf 
die  eid  satsten,  die  all  gesichert  heten.  Und  was  kunig  ^)  Johan  von 
Pehaim  auf  die  erd  pradit,  das  er  lag  des  marschalchs  ros  Yon  Pilich- 
dorff  under  den  fnessen.  Dem  wart  auf  geholfen  von  ainem  namlosen 
lierren  in  Ostenreich,  den  man  doch  wol  erkhennet,  wan  oder  wo  man 
in  nennet^).    DoTon  der  streit  yerlom  wart 

Do  daz  alles  ergie,  do  kom  der  purkgraff  von  Numberkh  mit 
ainem  grossen  her  gueter  ritterschaft  geraster  leut  über  das  wasser 
geisogen,  das  man  mainat  oder  gedacht^),  ^^  ^^  hertzog^)  yon  Swa- 
ben  xmd  riten  die  her'')  an.  Und  alle  die  gesichert  heten,  die  prachen 
allgeleicL  Do  fluhen  di  Ungern  und  die  Haiden  all,  die  kunig  Frid- 
reich dar  pracht  het  auff  den  perg,  und  wart  der  streit  auch  domit  f.  809 
yerloin,  also  das  kunig  Fridreich  ge&ngen  wart  und  die  herren  all 
yon  Österreich^);  das  wert  untzt  auff  di  yesperzeit,  do  fürt  man  den 
kunig  Fridrdchen  zu  dem  yon  Pairn  under  ainen  paum.  Do  empfie  er 
in  und  sprach:  ^Her  ohaim,  ich  sach^)  ew  nie  so  gem."  Do  sprach 
der  kunig  Fridreich:  «Ich  sach  ew  aber  nie  als  ungern ^o).*  Domit 
empfetten  si  in  und  fiirten  in  und  den  marschalch  yon  Pilichdorff  auf 
die  yest  gen  Dorenberkh,  des  morgens  gen  Ottingen.  Do  wart  der  yon 
Pairn  zerat  mit  seinen  herren,  das  er  in  fort  durch  B^enspurkh  auf 
die  yest  gen  Trausennicht,  die  da  leit  auf  dem  wasser,  haisset  di  Nah. 
Do  antwurt  er  in  dem  yitztum  Weiglein,  das  er  in  do^^)  in  huet  scholt 
haben  erleich,  als  er  tet;  doch  het  in  der  yon  Pairn  gesichert  yon 
dem^^)  streit,  do  er  gefangen  wart,  er  solt  leibs  und  guets^')  sicher 
sein.    Do  lag  er  gefangen  dreu  jar  und  drey  tag. 

In  derselbigen  zeit,  do  er  geSEmgen  läge,  het  sich  hertzog  Leu- 
pold  sein  brueder  gesambt  mit  grosser  ritterschafft  und  wolt  den  bru- 
der  gerochen  haben.  Do  legt  sich  der  yon  Pairn  fiir  das  haus  ze 
Furgawe  und  lag  do  yor  wol  ein  yiertal  eins^^)  jars,  das  er  sein  nicht 
gewinnen  mocht,  wan  in  dem  haus  waz  der  erber  herr  Purkart  yon 


^  59:  ,do  behabt«. 

*)  fehlt  bei  Z.,  in  59  nnd  8228.     *)  Z.  u.  59 :  »und  was  auch  knnigk  .  .  .* 

^  In  8228,  59  nnd  bei  Z.  »wan  oder«  weggelassen. 

*)  Das  tberflflssige  »oder  gedacht«  fehlt  in  8228  und  bei  Z.,   59:  »das  man 
want«.    ^  Z.  u.  69:  »herczog  leupold«  (Lenpold  59).     ')  Z.  u.  59:  »die  das  her«. 

*)  Z.n.  59:  »die  herm  von  osterreich  all,  und  . . .«      ')  »ich  sag  sach«  8445. 

'^  Z.  nur  das  nny erst&ndliche :  und  sprach:  »herr  oham,  ich  sach  über  euch 
nye  so  ungern.«     ^^  fehlt  in  Z.,  8228  und  59.     ^*)  Z.  u.  59:  »gnts  aller  dinge«. 

^*)  fehlt  bei  Z.  und  in  8228,  59:  »ain  yiertail  iars«. 

14* 


212  Dobenecker. 

Ellenbach*)  und  seiner  suli  zwen  auserwelter  degen;  und  heten  da- 
f.  809'  rinne  wol  dreuhunderfc  heim  piderleut,  die  tagUehen  abprachen  dem 
her  ross  und  hengst  an  zaL  Do  hueb  sieh  hertzog  Albreoht  auf  mit 
erbem  herren  zu  seinem  brueder  hertzog  Leopolden;  die  besambten 
sich  mit  einander  mit  ainer  grossen  macht  und  zugen  für  Pargow 
und  wolten  das  retten  und  verlobten  sich  mit  dem  von  Pairn  paident- 
halben  ains  gemessen  streits.  Do  man  des  morgens  streiten^)  solt 
haben,  do  entran  der  von  Pairn  bei  der  nacht  gen  Lauhm*)  in  die 
stat  mit  allem  seinem  her^)  und  raupt  daz  wal^)  lesterleichen,  und  all 
ir  herwegen  peliben  da.  Do  khom  hertzog  Leopold  an  die  selbig  stat 
und  nam  alles  das,  das  er  fant,  und  wolt  mit  selbiger  macht  in  das 
lande  ge  Pairn  gezogt  haben.  Do  bedacht  sich  der  von  Pairn  und 
rait  zu  dem  kunig  gen  Trausennicht  und  vertaidingt  sich  mit  Im 
also^),  das  der  kunig  mit  dem  von  Pairn  aus  der  vankhnusse  ge  Mu- 
nichen chomn  und  vertaidigten  sich  mit  einander  aller  sach  nadi  ir 
paider  peichter  rat  des  prior  von  Maurbach,  der  des  kunigs  peichtiger 
was,  und  ains  prior  Augustiner  orden,  der  des  von  Pairn  peichtiger 
was,  also  das  sy  paidenthalben  allen  iren  rat  varen  Hessen  und  gien* 
f.  810  gen  ped  zu  einander  zu  den  Minnern  prudern  zu  Munichen  ^  und 
verainten  sich  gentzlich  mit  einander  und  giengen  do  her  fiir  und 
swueren  vor  allen  menschn  auf  gottes  leichnam  zu  einander;  do  na- 
mens ped  ze  stet  unsers  herren  leichnam  von  dem  herren*)  prior  von 
Maurbach.     Damit  wart  kunig  Fridrich  ledig. 

Do  enpat  er  seinem  brueder  hertzog  Leopolden  die  mer,  das  er 
ledig  wer;  der  zoch  do  mit  seinem  her  aus  dem  lande  von  Pairn.  Do 
pat  der  von  Pairn  einn  hoff  gen  Augspurkh,  do  all  herrn  und  fursten 
zu  einander  khomen.  Do  wart  geoffiiet,  das  kunig  ^)  Pridrich  ledig 
were  und  gab  im  den  gewalt  vor  allen  fiiersten,  das  er  sich  gewalti- 
gen kunig  schreiben  scholt,  also  das  er  dem  von  Pairn  das  reich 
inantwurten  scholt,  das  er  ee^^)  inne  het,  und  der  von  Pairn  kaiser 
sein  scholt  und  scholt  im  des  geholfen  sein.  Das  was  ettUchen  fnrsten 
und  herrn   zorn,   das  er  also  ledig  ward^^)  und  sunderleichen  kunig 


*)  Z.:  »der  erber  herr,  herr  purchhart  von  elerbach«;  59:  »here  Purchhart 
von  Eierbach.* 

«)  69:  ,dez  morgens  gestrftn*. 

>)  Der  erste  Buchstabe  undeutlich  in  8446;  He.  8228  bat  »Lauben*;  Zeibig: 
»gen  lawbing*;  69:  »gen  Lawbing*.    Gemeint  ist  Lauingen. 

*)  Z.y  69  u.  8228 :  »mit  allem  seinem  volkh  (volkcb  59)  und  (seinem  8228)  her*. 

")  Z.  u.  69 :  rawmpt  das  veld  wal  lesterleich.        «)  also  im  8445. 

^  Z. :  »daez  muenchen*;  59:  »zu  München*. 

•)  fehlt  bei  Z.  und  in  59:  »von  dem  prior  von  Mawrpach*. 

•)  Z. :  »  das  es  chunig«.     *<0  fehlt  in  8228.      ")  Z. :  »  was  warn  * ;  59 : ,  ledig  was  *. 


Die  Schlacht  bei  MtUddoif  und  Qber  das  Fragment  einer  österr.  Chronik.  21$ 

Johan  von  Pehaim,  der  rait  do  vor  aom  da  von^),  wann  er  von*) 
hertzog  Hainrich  von  Osterreich  in  dem  streit  gefangen  wardt.  Der 
wart  im  do  geantwurt^)  und  den  fiiert  er^)  mit  im  geu  Pehaim  auf 
die  vest  gen  Aiohoms^),  den  man  von  im  ledigt  umb  XVI.  tausent 
markh  silber.  Do  die  richtung  da  geschach,  do  hueb  sieh  der  kunig^) 
anff  und  fner  ze  tal  gen  Österreich  und  nam  den  purkhgrafen  von 
NumberiEh  mit  im  und  ander  erber  herren.  Do  enpfie  man  in  schon  f.  sio' 
und  erleich  und  gie  mit  dem  kreuts  gegen  im.  Do  enpot  er  es  dem 
purkhgrafen  wol  von  Nurnberkh^  erberich  wol  und  erleichen  und. 
sant  gen  Trausennicht  vitztum  Weiglein  seim  wiert  XV  fueder  wein. 
Do  belaib  er  in  dem  land  zu  Osterreich  und  half  darnach^)  dem 
kaiser  mit  seiner  macht,  das  er  über  das  Partenpirig  kom  gewaltikh- 
lichen  gen  Eome®)  etc. 

4.  Zwettler  Hs.  n.  59,  Papier  2«  s.  XIV— XV^«). 

Sie  ist,  wie  Herr  Prof.  Miiblbacher  mittheilt,  sehr  schön  geschrie- 
ben, und  zwar  von  einer  Haud,  nur  dass  von  einer  späteren  Hand 
bis  über  die  Hälfte  die  Foliumbezeichnung  hinzugefügt  ist.  Auf  den 
sogenannten  Anonymus  Leobiensis  ab  incarnatione  domini  folgt  auf 
dem  fünftletzten  beschriebenen  Blatte  das  bei  H.  Pez  SS.  I,  9ti8  ge- 
druckte deutsche  Stück  von  derselben  Hand,  hier  einige  Zeilen  mehr, 
aber  auch  mitten  im  Satze  (Do  wart  der  Patriarche  von  Aglay  dir- 
stochen  von)  abbrechend;  darauf  (drittletztes  Blatt,  2.  Spalte)  unmit- 
telbar in  der  Mitte  der  Zeile  anschliessend  mit  rother  Tinte :  Hie  hebt 
sich  an  der  streit  von  kunig  Frid.  von  Osterreich,  als  er  gevangen 
wart,  und  ist  geschehen  anno  domini  1318. 

Der  Text  dieser  Hs.  stimmt,  von  einigen  Abweichungen,  welche 
beweisen,   dass   die  Elosterneuburger  Hs.   eine  Abschrift  von  59  ist, 


*)  »der  rait  da  von  in  Bom*  Z. ;  »davon  in  zom.* 

*)  »von  hertsog*  8445;  69:  »wann  er  herczogk  Hainrich  von  Österreich  in 
dem  streit  gevangen  und  ingeantwürt  wart  und  den  er  fürt  mit  im  .  .  .* 

■)  »wart  gevangen  und  ingeantwürt  wart  .  .«  Z.        *)  fehlt  in  8446. 

»)  »Aichams«  Z.  u.  59.        •)  59  n.  Z.:  »sich  chunig  friderich«  (Frid'  59). 

^  Z.  u.  59:  »do  enpat  ers  dem  von  Numberch  (numberch  Z.)  gar  erleich, 
and  sand  gen  Trauseniht«  (traosenicht  Z.). 

")  »und  halfP  ofEiendes  dem  chaiser*  Z. ;  »und  half  oftendes  demohaiser*  59. 

•)  Z. :  »Hier  hat  der  streit  ein  ends*;  59  (roth):  »Hie  hat  der  streit  ein  endt«. 

")  AzefaiY  der  Ges.  f.  a.  d.  Gesch.  VUl,  725;  X,  eng.  Die  Beschreibung  der 
Hb.  nnd  die  Gollation  ihres  Textes  mit  8445  verdanke  ich  der  Güte  des  Herrn 
PJrot  Dr.  E.  Möhlbacher. 

**)  smb  II,  4  sehreibt  Fräst  »ad  electionem  Ludovici  Bavariae  et  Phüippi 
Anstriae  ducis«,  ebenso  »Dissentio  Ludovici  et  Phüippi*  für  »Friderid«. 


214  Dobenecker. 

abgesehen,  Yolkl&idig  mit  geringen  Ausnahmen  sogar  betrefi  der 
Orthographie  mit  Zeibigs  Texte  überein  ^). 

5.  Bibl.  Palat  n.  971  chart.  in  foL  anni  1508«). 

Unsere  Kenntnis  dieser  Handschrift  des  Vatikans  stützt  sich  nur 
auf  Pertz'  Angaben^).  Hiemach  wurde  der  Codex  1508  Ton  Bruder 
Nicolaus  Numan  aus  Frankfurt,  Ganonicus  in  Frankenthal,  geschrie- 
ben^) und  war  Eigenthum  des  Kurfürsten  Ludwig  Ton  der  Pfigdz. 
üeberschrieben  ist  der  Band:  «Ghronicon  a  Christo  nato  usque  ad  a. 
1344*  und  enthalt  dieselben  Werke,  wie  die  yorhei^enannte  Hand- 
schrift. PoL  203'— 205'  ist  unser  Text  überliefert,  beginnend  mit  den 
Worten:  ,Hie  hebt  sich  der  strijt  Ton  konick  frederich  von  Osterich, 
als  er  gefangen  warth.  Anno  domini  1318.  In  derselben  ziit  wart 
konig  frederich  konig  Albrecht  sone  yon  rom  in  krieg  erweit  zu 
romeschem  konig *^  u.  s.  f.  Der  Schluss  lautet:  ^Do  bleib  er  in  dem 
land  zu  osterich  und  halff  allenthalben  dem  keiser  mit  syner  macht 
daz  er  über  daz  partenbyrge  kam  gewaltiglich  gen  rome.  etc.  1508. 
Hie  hait  der  strijt  eyn  ende.* 

Aus  den  Angaben  zu  den  vier  zuletzt  genannten  Handschriften 
ersehen  wir,  dass  sich  unsere  Bedaction  ü.  in  allen  diesen  unmittel- 
bar an  das  Werk  Johanns  von  Yictring  anschliesst.  Mit  diesem  also 
muss  sie  ihre  Abschrift  erfahren  haben.  Halten  wir  dies  mit  der  That- 
sache  zusammen,  dass  einerseits  Pez  das  Chronicon  Joh.  YicL  aus  einem 
Codex  des  Klostemeuburger  Archivs,  andererseits  Zeibig  unsere  Quelle 
aus  einer  Klostemeuburger  Handschrift  ediert  hat,  so  wird  die  An- 
nahme nicht  unberechtigt  erscheinen,  dass  beiden  Herausgebern  ein 
und  derselbe  Codex  vorgelegen  hat,  leider  ohne  naher  beschrieben  zu 
werden.    Der  betreffende  Codex  enthält  demnach: 


')  S.  862  Z.  2  »Rom*  getilgt  und  yon  einer  Hand  b.XY.  am  Rande  »Oster- 
reich* geschrieben.  Z.  5  »for:  för*.  —  S.  862  Z.  2  fehlt  »anno  domini*.  Z.  14 
»dazu  zusach:  da  zusach*.  Z.  18  »da  ohom:  daz  chom*.  Z.  14  y.  u.  fehlt  »warn*. 
Z.  8  T.  u.  »nnd  herr  hansa  von  chunringe  pei  rin:  nnd  herr  Hannsfl  von  Ghoringe 
pei  im.*  —  Ffir  864  Z.  16  liest  69  richtig  »her  ohftm,  ich  sach  euch  nye  so  gem. 
Do  sprach  der  kunig  Fridreich:  ich  sach  aber  euch  nje  so  ungern.*  Das  Auge 
des  Schreibers  der  Klostemeuburger  Hs.  irrte  von  der  1.  auf  die  2.  Zeile  und  las 
»her  oham,  ich  sach  über  euch  nye  so  ungern.*  Z.  12  v.  u.  »dez  morgen  ge- 
striten:  dez  morgens  gesträn*.  Z.  7  y.  u.  »trausenicht:  Trauseniht*  (stets  in 
dieser  Form).  Z.  5  y.  u.  »münchen:  Munohn*.  —  S.  865  Z.  1  »mit  einander: 
mit  einader*.  Z.  8  »das  es:  das*.  Z.  12  fehlt  »warn*.  Z.  18  »waim  er  herozogk 
Hainrich  von  Osterreich  in  dem  streit  geyangen  und  ingeantwQrt  wart  und  den 
er  ftiri*  Der  Schlussatz  wie  der  Anfiaiig  mit  rother  Tinte:  »Hie  hat  der  streit 
ein  endi*  »)  Archiy  der  Ges.  f.  a.  d.  Gesch.  X,  562.         »)  Ib.  V,  200—202. 

<)  Aus  welchem  CSodex  die  Stücke  der  Hs.  n.  971  entnommen  wurden,  ist 
nicht  zu  erkennen. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  österr.  Chronik.  215 

1.  Chronioon  JoL  VictorieiiBis  ab  incamatione  domini  libris  VI  mit 
FortBetzimgeii  bis  1347  und 

2.  wie  die  übrigen  Handschriften  der  Bed.  IL  in  unmittelbarer  Ver- 
bindung unsem  Bericht. 

und  zwar  ist  dies  die  Hs.  n.  127  des  Elosterneuburger  Archivs  i). 
Sie  ist  theils  Pergament,  theils  Papier  und  stammt  aus  dem  XV.  Jahr- 
hundert Wie  die  Gollation  ergiebt,  ist  sie  eine  wörtliche,  zwar  nicht 
ganz  fehlerfreie^),  aber  fast  durchgehends  mit  Beibehaltung  der  ortho- 
graphischen Eigenthümlichkeiten  gefertigte  Abschrift  von  der  Zwettler 
Hs.  n.  59. 

Yermuthlich  stehen  von  diesen  5  Ea.^)  W.  H.  3445  und  8223, 
die  das  Ghron.  Joh.  YicL  yon  1215 — 1347  enthalten,  einerseits,  und 
die  übrigen  3  Hs.,  in  denen  das  Chron.  JoL  Vict.  mit  dem  Eingange 
Yon  Christi  Geburt  an  yersehen  ist,  andererseits  unter  einander  in 
directem  Abhangigkeitsyerhaltnis.  Beide  Gruppen  gehen  wahrscheinlich 
auf  eine  yerloren  gegangene  gemeinschaftliche  Quelle  des  XIV.  Jahr- 
hunderts zurück. 

Nachdem  wir  uns  in  dem  vorhergehenden  des  näheren  mit  der 
Handschriftenfrage  beschäftigt  haben,  müssen  wir  im  folgenden  das 
Verhältnis  der  beiden  Bedactionen  zu  einander  einer  Erörterung  un- 
terziehen. Als  Vertreter  der  Bed.  I.  muss  dabei  W.  Hofbibl.  Hs. 
n.  352  dienen,  als  Bepräsentant  der  Bed.  IL  W.  Hofbibl.  Hs.  n.  3445. 

Eine  Vergleichung  dieser  beiden  Handschriften  zeigt,  dass  sowohl 
Bed.  I.,  als  auch  Bed.  II.  grossere  oder  kleinere  eigenthümliche  Zu- 
sätze hat,  die  jedoch  alle  das  Gepräge  der  Wahrheit  tragen  und  sich 
gegenseitig  keineswegs  ausschliessen.  Bed.  L  ist  im  allgemeinen  kürzer 
ge&sst,  an  manchen  Stellen  jedoch  ungenau  und  corrumpiert  Ihr 
An&ng  ist  undeutHch,  gleich  als  ob  er  aus  einer  fortlaufenden  Er- 
zahlun;  herausgerissen  worden  wäre.  Die  Bezeichnung  Ludwigs  als 
«sein  dheim  Ton  der  Pfalcz*  für  «hertzog  Ludweig  von  Paim*  in 
Bed.  n.  und  die  Angabe  des  Schlachtfeldes  als  «oberthalben  Landes- 
hut* für  ^oberthalben  Muldorf'  sind  ungenau.  Bed.  IL  ist  durchweg 
richtiger   und   vollständiger;   fehlerhaft   sind   folgende   Stellen:   «bey 


<)  Archiv  VI,  188  und  Pez,  88.  rer.  Aast.  I,  754. 

>)  Dasselbe  gilt  nach  Pez  auch  von  Chron.  Joh.  Vict.:  Manuscriptum  hnnc 
codioem,  qni  partim  membraneus  partim  cbartaceus  est,  una  eademque  saecoli 
decimi  qninti  (ut  videtur)  manus  exaravit,  sed  ita  nonnunquam  mendose  oorrupte- 
que,  nt  sententiam  vel  truncatam  yel  vehementer  perplexam  a£Peri 

>)  Ob  der  von  Raynald,  Annales  eccL  XV  ad  a.  1822  n.  U  p.  282  er- 
wfilmte  ood.  ms.  bibL  Yat.  sign.  n.  8679  nnsere  Quelle  enthält,  Ifisst  sich  nidit 
bestimmen. 


216  Dobenecker. 

ainem  klainen  wasser,  haisset  di  ßmphmge^)''  ftlr  das  richtige  ahe^Sszet 
di  Tsenf  in  Bed.  I.  und  die  Angabe,  dass  Friedrich  drei  Jahre  und 
drei  Tage  in  Gefangenschaft  auf  der  Trausnitz  gelegen  habe,  gegen- 
über dem  richtigen  «in  daz  drite  iar')**  der  Bed.  I.  Eigenthfimlich 
ist  es,  dass  Bed.  ü.  Ludwig  stets  nur  als  «hertzog''  bezeichnet  und 
den  König  Friedrich  ihm  später  das  Beich  abtreten  lässt. 

Im  wesentlichen  stimmen  beide  Bedactionen  fast  wörtlich  überein, 
wenn  auch  viele  Abweichungen,  wie  Umstellungen  von  Wörtern  und 
ganzen  Sätzen,  stattfinden  und  mancherlei  Einschiebungen  vorkommen. 
Bed.  I.  bringt  nur  Nachrichten  bis  zur  Freilassung  Friedrichs  und 
endet  mit  den  Worten  der  Bed.  IL  »wart  konig  Fridrich  ledig.«  Die 
üeberlieferung  alles  dessen,  was  hiernach  bis  zu  Ludwigs  Bomfahrt 
geschehen  ist,  ist  der  Bed.  IL  eigenthümlich.  Betreffs  des  Verhält- 
nisses der  beiden  Bedactionen  zu  einander  muss  als  sicher  gelten: 

1.  Dass  beide  Bedactionen  auf  eine  gemeinschafthche  Quelle  zurück- 
zuführen sind. 

2.  Dass  diese  Quelle  nicht  vor  dem  13.  März  1325,  d.  h.  nicht  vor 
dem  Vertrage  von  Trausnitz,  entstanden  ist;  dass  sie  aber  wahr- 
scheinlich bald  nachher  concipiert  wurde,  da.  der  Bed.  IL  noch 
Ereignisse  aus  dem  Jahre  1325  (Vertrag  von  München)  eigen- 
thümlich sind,  die  Bed.  L  nicht  kennt. 

3.  Dass  Bed.  IL  wahrscheinlich  bald  nach  dem  7.  Januar  1328,  d.  h. 
nach  dem  Einzüge  Ludwigs  in  Bom,  der  zuletzt  erwähnt  wird, 
entstand.  SicherUch  ist  sie  vor  dem  13.  Januar  1330,  dem  Todes- 
tage König  Friedrichs,  concipiert  worden;  der  Tod  des- Helden 
der  ganzen  Erzählung  würde  andernfalls  gewiss  angezeichnet 
worden  sein. 

Unzulässig  ist  dagegen  die  Annahme,  dass  Bed.  I.  ein  Excerpt 
aus  Bed.  II.,  oder  Bed.  11.  eine  Ueberarbeitung  und  weitere  Ausföh- 
rung  der  Bed.  L  sei. 

Wie  und  wo  ist  aber  diese  gemeinsame  Quelle  entstanden? 

Lorenz^]  halt  sie  dem  Hauptinhalte  nach  für  einen  österreichi- 
scherseits  über  die  Schlacht  von  Mühldorf  verbreiteten  Bericht  und 
glaubt  diese  Ansicht  durch  die  von  ihm  gemachte  Wahrnehmung 
stützen  zu  können,  dass  gerade  in  dem,  was  über  jenen  Kampf  gesagt 


*)  Auf  die  Anfrage,  ob  die  Isen  im  Volksmunde  auch  »Ampfinger  Bach* 
oder  ähnlicli  genannt  werde,  ertheilte  Herr  Bürgermeister  Raspl  in  Ampfing  die 
Antwort,  dass  dieser  nahe  bei  Ampfing  vorbeifliessende  Fluss  stetß  und  ausschliess- 
lich den  Namen  »Isen*  getragen  habe,  so  dass  also  nur  an  eine  Verwechslung 
des  Namens  der  Ortschaft  mit  dem  des  Flusses  gedacht  werden  kann. 

*)  Vom  28.  Sept  1822  bis  Mars  oder  April  1825.        >)  L  c.  I.  218. 


/Vj 


Die  Schlacht^bei  MflUdorf  ond  über  das  FtUgment  einer  Österr.  Chronik.  217 

worden  sei,  grosse  XJebereinstiinixmng  in  den  HandschriftSm  —  soll 
doch  wohl  heissen  in  den  beiden  Bedactionen  —  herrsche,  wahrend 
das,  was  seiner .  Meinung  nach  vom  und  hinten  angehängt  ist,  im 
einzelnen  abweiche.  Ein  Chrund,  der^ich  bei  näherer  Prüfung  durch- 
aas nicht  stichhaltig  zeigt  Es  finden  weder  adi  Anfange  noch  am 
Ende  dessen,  was  uns  beide  Bedactionen  berichten,  mehr  Abweichun- 
gen statt  ab  bei  Gelegenheit  der  Schilderung  der  Schlacht  Gerade 
bei  der  Darstellung  des  Kampfes  kommen  mancherlei  Einschiebungen 
sowohl  in  Bed.  I.  wie  in  Bed.  IL  Yor.  Was  femer  die  Bezeichnung 
,Tom  und  hinten  angehängt'  betri£Ft,  so  ist  sie  hier  durchaus  nicht 
am  Platze:  Das  Ganze  ist  eine  festgefügte  Erzählung,  deren  ganzer 
Charakter  gegen  die  Auffassung  Lorenz*  spricht  Die  Quelle  ist  nicht 
ein  Bericht  über  die  Schlacht,  sondern  eine  zusammenhängende  Dar- 
stellung der  ganzen  Eönigsrolle  Friedrichs,  in  der  naturgemäss  die 
Schlacht  von  Mühldorf  den  Mittel-  und  Wendepunkt  bildet,  ohne  je- 
doch Selbstzweck  der  Erzählung  zu  sein.  Auch  hat  man  auf  keinen 
Fall  unmittelbar  nach  der  Schlacht  einen  solchen  Bericht  aufgesetzt; 
fast  drei  Jahre  nachher  aber  war  dazu  kaum  noch  irgend  eine  Ver- 
anlassung. 

Auf  die  Entstehung  der  Erzählung  deuten  hin  einmal  der  Anfang 
des  uns  üeberlieferten:  Do  lat  man  wizzen  alle  leute,  daz  des  hoch- 
gebom  fursten  etc.  in  Bed.  L,  und:  In  derselbigen  zeyt  wart  kunig 
Fridreich  ....  erweit  ze  Bömischen  kunig  etc.  in  Bed.  IL,  sowie 
der  Gesamtinhalt  der  Darstellung.  Beide  Bedactionen  gehen  aus  von 
der  zwiespaltigen  Ednigswahl,  gedenken  des  langjährigen  Kampfes, 
der  wiederholten  Heereszüge,  die  um  die  Krone  unternommen  werden, 
der  Verwüstung  und  des  Elends  in  Oberdeutschland  und  am  Bhein, 
das  der  lange  Hader  in  seinem  Gefolge  hatte,  berühren  sodann  die 
Nachtheile,  die  Ludwig  und  Johann  erhtten,  und  endlich  die  beider- 
seitigen Anstrengungen  und  Büstungen  zu  einer  das  Schicksal  Deutsch- 
lands bestimmenden  Entscheidungsschlacht  Beide  schildern  dann  in 
lebhafter,  anschaulicher  Weise  die  Vorbereitungen  zum  Kampfe  und 
die  Schlacht,  wie  der  Kampf  lange  Zeit  hin  und  her  wogt,  bis  Fried- 
rich von  [Nürnberg  mit  seiner  Beserveschaar  entscheidend  eingreifk, 
und  schliesslich  König  Friedrich  nach  langer  Gegenwehr  mit  seinen 
Besten  in  des  Baiern  GefEingenschaft  geräth.  Sie  erzählen  weiter  die 
üeberführung  des  hohen  Gefangenen  nach  der  Burg  Trausnitz,  die 
fortdauernd  feindselige  Haltung  Leopolds,  die  Versuche  Ludwigs,  sich 
der  von  dem  habsburgischen  Pfleger  Burkhard  von  Ellerbach  verthei- 
di^^n  Veste  Burgau  zu  bemächtigen  und  berichten,  wie  diese  nach 
langer,  f&r  Ludwig  verlustreicher  Belagerung  durch  Herzog  Albrecht 

Mittli^imgen,  Erfinxiuiffsbd.  I.  ][5 


2l8  Dobenecker. 

und  Leopold  entsetzt  wird.  Sie  melden  sodann  von  dem  sdimachvollen 
Bückzug  Ludwigs  nacli  Lauingen,  von  dem  Yormarsch  Leopolds  nach 
Baiem  und  erzählen,  wie  Ludwig  in  dieser  gefahrvollen  Lage  in  Unter- 
handlungen mit  seinem  Gefangenen  tritt,  die  zu  dem  Vertrage  von 
Trausnitz  und  der  Freilassung  Friedrichs  führen.  So  weit  berichten 
beide  Bedactionen  gemeinschaftlich  mehr  oder  weniger  ausführlich  die 
angedeuteten  Begebenheiten.  Die  weitere  Gestaltung  der  Verhältnisse 
zwischen  Ludwig  und  Friedrich  bis  zum  Einzug  des  Ersteren  in  Bom 
erwähnt  Bed.  IL  allein. 

Alles  dies  zeigt,  dass  die  mit  Unrecht  «Der  Streit  von  Müldorf* 
benannte  Quelle  ein  Stück  aus  einer  grösseren  zusammenhängen- 
den Erzählung  ist,  die  im  Jahre  1325  abgeschlossen  wurde.  Für  diese 
Annahme  spricht  auch  der  Umstand,  dass  alle  Handschriften  der  Bed. 
IL  beginnen  Anno  domini  1318.  Dieses  Stück  ist  dann,  wie  wir  an- 
nehmen möchten,  nach  mündlicher  Ueberlieferung  zu  verschiedener 
Zeit  in  zwei  Versionen  aufgezeichnet  worden,  von  denen,  soweit  uns 
bekannt,  die  eine  acht,  die  andere  fünf  Abschriften  erfahren  hat. 

Der  Verfasser  ist  ein  Oesterreicher.  Boehmer  vermuthet  in  ihm 
einen  Salzburger  und  wird  zu  dieser  Annahme  durch  den  Umstand 
geführt,  dass  die  älteste  Handschrift,  W.  Hofbibl.  352,  früher  als 
Salisb.  416  bezeichnet  war.  Dabei  muss  es  aber  auffallen,  dass  dieser 
Codex  ausser  dieser  Bezeichnung  nicht  eine  einzige  Spur  an  sich  trägt, 
die  uns  nach  Salzburg  verweist;  während  er  mehrere  Privilegien  der 
Stadt  Wien,  so  das  von  Leopold  VI.  am  18.  October  1221  verliehene 
Wiener  Stadtrecht,  das  Privilegium  a  Friderico  IL  civibus  Vindobo- 
uensibus  concessum  mense  Aprili  1237,  Privilegium  a  Friderico  II. 
Imperatore  urbi  Vindobonae  concessum  d.  d.  1.  Juli  1244,  die  Wiener 
Bnrgmauth,  der  wienner  reht  von  der  wagen  maut,  Budolphi  I.  Im- 
peratoris  Privilegium  Vindobonense  d.  d.  Viennae  Austriae  24.  Juni 
1278,  Di  hantveste  ze  Wienne  vom  12.  Februar  129 G,  alle  diese  Stücke 
auch  s.  XIII.  geschrieben,  dazu  Annalen,  die  als  continuatio  continua- 
tionis  Vindobonensis  Annalium  Mellicensium  von  verschiedenen  Gleich- 
zeitigen von  1267 — 1302  zu  Wien  eingetragen  wurden,  enthält,  so 
dass  man  berechtigt  ist  anzunehmen,  dass  der  Codex  im  XIII.  Jahr- 
hundert bereits  in  Wien  war  und  überhaupt  in  Wien  entstanden  ist  *). 
Nach  Wien  als  ihren  Entstehungsorl;  weisen  uns  auch,  wie  wir  ge- 
sehen haben,  die  meisten  übrigen  Handschriften  hin,  so  dass  wir  aucli 
V.  Weech*)  nicht  beipflichten  können,  der  die  Chronik  in  Zwettl  oder 
Elostemeuburg  entstehen  lassen  möchte.  Aus  der  Betonung  der  Tapfer- 


*)  Wattenbaoh,  M.  G.  SS.  IX,  605  wib  F.        •)  Forsch.  IV.  88  Anm.  1. 


Die  Schlacht  bei  Mühldorf  und  über  das  Fragment  einer  österr.  Chronik.  219 

keit  des  Fiiedricli  zur  Seite  kämpfenden  Bitters  Hanns  von  Ehunnng 
—  dessen  Name  übrigens  so  sicher  überliefert  ist^),  dass  wir  an  eine 
Entstellung  aus  Kchunaem  man**  in  Bed.  I.  nicht  denken  dürfen  — 
können  wir  nicht  ohne  weiteres  auf  den  Entstehungsort  schliessen. 

Mehr  Wahrscheinlichkeit  hat  dagegen  die  Yermuthung  y.  Weechs, 
dass  die  Quelle  das  Werk  eines  Mönches  seL  Die  Klöster  Wiens  sind 
es  wahrscheinlich,  wo  man  den  befreiten  König  «schon  und  erleich 
enpfie*,  und  aus  denen  man  ,mit  dem  kreutz  gegen  im  gie*,  Bemer- 
kungen, die  Y.  Weech  wohl  nicht  mit  unrecht  denVerfstöser  als  Selbst- 
erlebtes machen  lässt.  Damit  dürfte  sich  auch  das  Verschweigen  des 
Namens  dea  mächtigen  Ebersdorfers^)  erklären,  dessen  Besitzung  Ebers- 
dorf nur  eine  Stunde  von  Wien  entfernt  lag. 

Per  bedeutende  historische,  wie  literarhistorische  Werth  dieser 
Darstellung  ist  zu  jeder  Zeit  unbedingt  anerkannt  worden  und  kann 
nicht  besser  heryorgehoben  werden  als  mit  den  Worten  jenes  fein- 
fühlenden, begeisterten  Forschers  deutscher  Yergangenheit,  der  schon 
Ton  der  weniger  lebendigen,  unvollständigen  Erzählung  der  Bed.  L 
schreibt:  «Diese  kurze,  aber  gehaltreiche  und  schöne  Erzählung  eines 
(rleichzeitigen  müsste  zu  den  Perlen  der  deutschen  Geschichtschreibung 
gerechnet  nv  erden,  aus  welcher  Zeit  sie  auch  stammte,  ist  aber  um  so 
beachtungswerther,  da  sie  zugleich  eines  der  ältester  Denkmale  ge- 
schichtlicher Prosa ^)  in  deutscher  Sprache  ist.' 


')  8445:  und  her  Hanns  von  Ehunringe  beyim;  8288:  undherrHanas  tob 
Künringe  bey  Ime;  die  Elostemeuburger  Hb.  verderbt:  und  Hansa  von  Chunringe 
pei  rin;  59:  und  herr  Hannas  von  Churinge  pei  im. 

^)  Erach  und  Grober,  Allgem.  Encydopädie  XXX,  247.  Vielleicht  ist  es  der- 
selbe Ebersdorfer,  der  mit  der  Nichte  des  ICarschalls  Dietrich  von  Pilichdorf  ver- 
mählt -war. 

*)  Die  von  ihm  an  anderer  Stelle  (Reg.  Imp.  inde  ab  1814—1847.  XI)  aus- 
gesprochene Yermuthung,  dass  »dieses  ausgezeichnet  schöne  Stück  ursprünglich 
gereimt  gewesen  zu  sein  scheine*,  bestätigt  sich  nicht. 


IB* 


Zur  Geschichte  des  deutschen  Reichstags 
im  Zeitalter  des  Königthums. 

Von 

Wilhelm  SickeL 

In  der  Zeit  des  deutsclieii  Königthums  —  so  nenne  ich  die 
Epoche  unserer  Yerfitssungsgeschichte,  welche  sich  von  der  Gründung 
der  fränkischen  Monarchie  bis  zur  Aufrichtung  der  Landesherrschaft 
erstreckt  —  zieht  der  Reichstag  von  drei  Seiten  die  Aufinerksamkeit 
auf  sich.  Sein  Ursprung,  sein  rechtliches  Wesen  und  seine  politische 
Wirksamkeit  machen  die  Hauptgebiete  der  Betrachtung  aus.  Der  drei- 
fache Standpunkt,  von  dem  wir  ihn  ins  Auge  fassen  können,  ist  so 
verschieden,  dass  eine  Darstellung,  welche  den  einen  zugleich  mit  den 
anderen  einnehmen  will,  genothigt  ist  Zusammengehöriges  zu  trennen 
und  Ungleiches  zu  verbinden,  und  hierdurch  wird  sie  verhindert  jedem 
einzelnen  Gesichtspunkte  in  seiner  eigenthümlichen  Bedeutung  gerecht 
zu  werden.  Insbesondere  gilt  dies  von  der  Behandlung  des  juristischen 
und  des  politischen  Daseins  der  Einrichtung.  Wie  auf  dem  Gebiete 
der  Verfassungsgeschichte  überhaupt  nicht  mehr  in  Frage  steht,  ob 
die  Scheidung  des  Bechtlichen  und  des  Tactischen  ein  Fortschritt  der 
Wissenschaft  ist,  sondern  es  lediglich  nur  darauf  ankommt,  dass  die 
Auseinandersetzung  der  BestAudtheile  überall  vollzogen  wird,  so  sind 
auch  in  der  Geschichte  des  Beichstags  beide  Elemente  von  einander 
zu  sondern:  je  schärfer  sie  auseinander  gehalten  werden,  um  so  grösser 
wird  der  wissenschaftliche  Gewinn  sein. 

Der  vorliegende  Aufsatz  beschränkt  sich  auf  eine  Besprechung  der 
Herkunft  des  Beichstags  und  auf  Erörterungen  seines  juristischen 
Wesens.  Er  erhebt  nicht  den  Anspruch  den  einen  oder  den  andern 
Gegenstand  zu  erschöpfen,  sondern  will  nur  Beiträge  zu  beiden  geben. 


Zar  Gesdiichte  des  dentioheii  Reielutaga  im  Zeitalter  des  Eönigthums.  221 

I.  üeber  den  Ursprung  des  Beiclistags. 

Ehe  wir  nach  dem  Ursprung  fragen,  müssen  wir  wissen,  was  wir 
suchen.  Der  Reichstag  ist  die  zum  königlichen  Bathsdienst  versam- 
melte Gesammtheit  fest  bestimmter  EHassen  von  Würdenträgern  im 
Königreich.  Begrifflich  nothwendig  ist  ihm  klassenweise  Betheiligung 
der  durch  Oewohnheitsrecht  festgestellten  Gruppen;  dass  jedoch  bereits 
eine  Mehrheit  von  Klassen  vorhanden  ist,  darf  nicht  als  eine  Yoraus- 
sefzaug  seines  Daseins  angesehen  werden. 

Eine  solche  Versammlung  in  der  fränkischen  Monarchie  steht, 
soviel  ich  sehe,  mit  keiner  gpmeingeimanischen  Institution  in  geneti«- 
scher  Verbindung.  Wer  den  ürsprungspunkt  in  das  Gefolge  verlegen 
möchte,  wird,  wenn  er  von  der  unbestimmten  Allgemeinheit  eines 
solchen  Gedankens  zu  der  Erwägung  der  concreten  Verhältnisse  vor- 
dringt^ auf  eine  Beihe  von  Fragen  stossen,  welche  er  wohl  beantwor^ 
tan  müsste,  ehe  er  jene  Ansicht  auch  nur  als  eine  begründete  Ver- 
muthuDg  vortragen  darf.  In  welchem  Masse  war  der  frankische  Ge* 
folgschaftsrath  vor  der,  Entstehung  des  Beichstags  entwickelt?  Waren 
Antrustionen  bereits  vom  Haushalt  ihres  Dienstherm  ausgeschieden,  als 
die  Grafschaftsverwaltung  eingerichtet  oder  ein  Beichstag  gehalten 
wurde?  Waren  Grafen  rathspflichtig,  weil  sie  aus  dem  Gefolge  ent- 
nommen waren  und  durch  üebertragung  des  Amtes  ihr  bisheriges 
Dienstverhältniss  nicht  aufgehoben  war  i  Bei  der  Unzulänglichkeit  un- 
serer üeberlieferung  wage  ich  nicht  auf  eine  der  gestellten  Fragen 
Antwort  zu  geben,  aber  ich  finde  keinen  Anhaltspunkt,  um  eine  der- 
artige fränkische  oder  vorfränkische  Entwicklung  auch  nur  wahrschein- 
lich zu  machen.  Wenn  hier  die  Anknüpfung  des  Beichstags  an  ein 
Verhältniss,  das  ausserhalb  der  Staatsverfassung  stand,  nicht  gelingen 
will,  80  wird  sie  andererseits  auch  nicht  bei  staatlichen  Einrichtungen 
mogUch  sein.  Der  germanische  Freistaat  hat  weder  eine  Volksvertre- 
tung gekannt,  welche  zu  einem  königlichen  Bathe  hätte  umgebildet 
werden  können,  noch  hat  er  ein  Beamtenthum  besessen,  dessen  Stel- 
lang sich  derart  hätte  umwandeln  lassen,  dass  aus  seinen  Mitglie- 
dern königliche  Bathgeber  wurden^).  Ich  lasse  hier  dahingestellt,  ob 
das  Märzfeld  auf  das  Becht  des  Freistaats  zurückzuführen  ist,  aber  an- 
genommen, dort  sei  sein  Ursprung,  so  würde  dadurch  doch  noch  kein 
Grand  f&r  die  Vermuthung,  dass  auch  der  Beichstag  aus  jener  Vor- 
zeit herstamme,  gewonnen  sein.  Bäumen  wir  ein,  dass  ein  fränkischer 
König  zum  ersten  Mal  mit  seinen  Grafen  grossen  Bath  abhielt,  als  er 


')  Yergl.  meine  Abhandlung  »Zurgermsnisohen  Verfassungsgeschichte*,  oben 
&  S9  £ 


222  8  i ekel. 

sie  auf  einem  Marzfeld  um  sich  versammelt  sah,  und  geben  wir  femer 
zu^  dass  aus  diesem  Anlass  der  erweiterte  Bath  der  Regierung  aufge- 
kommen und  in  seiner  Besonderheit  zum  Bewusstsein  gelangt  sei,  also 
dass   er  hinfort;  auch  in  den  Königreichen,  in  welchen  das  Märzfeld 
nicht  eingeführt  wurde,  sich  behauptete,  so  würde  offenbar  ein  wahr- 
haft genetischer  Zusammenhang  zwischen  Beichstag  und  Marzfeld  nicht 
▼orhanden  sein.  Ein  so  tiefgehender  Oegensatz  als  der  zwischen  Yolks- 
yersammlung  und  Beamtenversammlung  ist  im  frankischen  Staatsrecht 
kaum  aufzufinden.    Beide  Zusammenkünfte  können,  wie  sich  versteht, 
an  demselben  Orte  und  demselben  Tage  gehalten  werden,  aber  dieses 
örtliche  und  zeitliche  Zusammenfallen  ist  das  äusserlichste,  was  denk- 
bar isi    Der  Yerpflichtungsgrund,  aus  dem  die  Yolksleute  erscheinen, 
ist  ein   anderer   als  der,  welcher  die  Begierungsbeamten  beruft;  das 
rechtliche  Yerhältniss  beider  Klassen  zum  Monarchen  ist  ein  ungleich- 
artiges; die  Art,  wie  sie  thätig  werden,  und  die  Wirkung  ihrer  Hand- 
lungen  zeigen   eine   nicht   minder   grosse  Yerschiedenheit;   demnach 
kann  auch  das  Yolk  als  solches  im  Bathe  des  Königs  nicht  vertreten 
sein.    Ich  gehe  absichtlich  auf  die  Behandlung  von  Yersammlungen, 
welche  keine  innerliche  Gemeinschaft  mit  dem  Beichstage  besitzen,  nicht 
ein,  weil  eine  nähere  Entwicklung  derselben   uns   nur  von  unserem 
Gegenstande  abfahren  würde.  Es  ist  nur  noch  hinzuzuftigen,  dass  wir 
keinen   sicheren   Anhaltspunkt  für  die  Yermuthung  haben,   dass  die 
königlichen  Grafenversammlungen  auf  den  Märzfeldem,  ich  will  nicht 
sagen  begannen,  aber  zu  einem  Grade  der  Sonderexistenz  gelangt  sind, 
welcher  als  die  Grundlage  ihrer  gewohnheitsrechtlichen  Entstehung  zu 
betrachten  wäre.     Es  Hesse  sich  vermuthen,  dass  Königreiche,  welche 
ohne  Märzfeld  waren,   mehr  zur  Befestigung  dieser  Begierungspraxis 
beigetragen  haben  als  die   altMnkischen  Länder.    Denn  dort  wurde 
die  Berufung  der  Gesammtheit  der  Grafen  an  den  Hof  lediglich  auf 
Leistung  ihrer  Bathsdienstpflicht  gerichtet,  während  sich  mit  einer  La- 
dung zum  Märzfeld  auch  andere  Zwecke  verbanden,  welche  die  Erfas- 
sung der  Eigenthümlichkeit  des  Beichstags  erschweren  mussten.     Es 
scheint  sehr  wohl  möglich,  dass  die  Erfahrungen,  welche  dort  gesam- 
melt waren,  auf  Staaten  mit  Märzversammlungen  oder  Yolksversamm- 
lungen  zurückgewirkt  haben. 

Die  Ungewissheit  über  die  äusserliche  Yeranlassung  des  Beichs- 
tags ist  jedoch  noch  beträchtlicher.  Yielleicht  hat  eine  Beziehung  zwi- 
schen Beichstag  und  Synode  bestanden,  zwar  nicht  eine  genetische, 
das  scheint  mir  gewiss,  aber  eine  äusserliche,  eine  solche,  welche  für 
die  Ausführung  der  Begierungsabsicht  von  mehr  oder  weniger  Gewicht 
gewesen   sein   könnte.     Man  kann  allerdings  nicht  sagen,   dass  der 


Zur  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Königthums.  223 

Beichstag  nicht  so  geworden  sein  würde,  wie  er  geworden  ist,  wenn 
nicht  vor  wie  zu  seiner  Zeit  Synoden  zusammengetreten  wären,  aber 
das  Dasein  der  Synode,  die  gemeinschafbliclie  Berathung  and  Beschluss- 
&ssung  der  Bischöfe  kann  sehr  wohl,  hewusst  oder  unbewusst,  auf  die 
Kräftigung  analoger  Vorgänge  im  staatlichen  Leben  Einwirkung  ge- 
übt haben.  Man  kennt  das  enge  rechtliche  und  &ctische  Yerhältniss, 
in  welchem  die  Bischöfe  seit  Chlodovechs  Regierung  zum  Könige 
standen;  man  weiss,  dass  Chlodovech  einem  Concil  eine  Vorlage  ge- 
macht hat  —  tituloB  quos  dedistis,  erklärte  ihm  eine  Versammlung, 
Hansi  VIII,  SLO  —  und  auch  in  Gesammtheit  haben  später  die  Bi- 
schöfe als  Friedensvermittler  fongirt  (Gregor  IV,  48.  VIII,  18.  IX,  20). 
Die  merkwürdigste  Nachricht  ist,  dass  im  Jahre  581  dieselben  Männer, 
die  auf  Grund  ihres  Kirchenamtes  zu  einer  Synode  versammelt  waren, 
sich  zum  Könige  begaben,  um  mit  ihm  über  Staatsgeschäfte  zu  be- 
rathen  (Gregor  VI,  1);  mögen  sie  damals  auf  Bitte,  auf  Befehl  oder 
ans  eigenem  Entschluss  dem  Könige  gedient  haben,  sie  sind  hier  doch 
weder  als  Einzelne  noch  als  Kirchenbeamte  thätig  geworden.  Indem 
sie  wie  die  Grafen  dem  Könige  rathspflichtig  wurden,  mochten  sie 
mehr  als  die  Kegierungsbeamten  darauf  einwirken,  dass  sie  als  Ge- 
sammtheit fungirten,  und  wenn  bei  ihnen  eine  solche  Tendenz,  Ge- 
sinnung und  Gewöhnung  vorausgesetzt  werden  darf,  so  wird  zu  fol- 
gern sein,  dass  sie  diese  Auffassung  nicht  bloss  den  Grafen  mittheilten 
oder  deren  entsprechende  Ansicht  verstärkten,  sondern  dass  auch  die 
Regenten  von  dem  Einfluss  dieser  Anschauungen  nicht  unberührt  ge- 
blieben sind. 

Mit  solchen  Vermuthungen  und  Behauptungen  ist  die  Sache  na- 
türlich nicht  erledigt  Wir  sehen  wohl,  dass  verschiedene  Ereignisse, 
fiictische  wie  rechtliche  Unterlagen,  Märzfeld  und  Synode,  Hofpflicht  der 
Grafen  und  Königsdienst  der  Geistlichkeit  zusammengewirkt  haben  kön- 
nen, um  ein  neues  Organ  der  königlichen  Begierung  hervorzubringen, 
aber  wir  stellen  damit  weder  Zeit  noch  concrete  Veranlassung  der  ersten 
Reichsti^e  fest  und  wir  vergessen,  dass  über  allen  diesen  Vorgängen, 
welche  die  Rathsversammlung  des  deutschen  Königthums  erleichtert  haben 
mögen,  ein  tieferer  Zweck  wirksam  war,  der  diese  Einzelheiten  schöpfe- 
risch verwerthet  hat.  Nicht  derZufiall  hat  jene  Materialien,  wenn  ich  mich 
so  ausdrücken  darf,  zu  einem  Ganzen  zusammengefQgt,  sondern  wenn 
ihnen  ein  Antheil  zuzuschreiben  ist,  so  verdanken  sie  ihn  Begenteu, 
welche  sie  benutzt  haben  um  eine  Einrichtung  zu  gründen,  die,  ihrem 
Wesen  nach  ursprünglich  von  jenen  Hülfsmitteln  innerlich  unabhängig, 
auch  ohne  deren  Fortdauer  sich  erhielt  und  nur  von  dem  Schicksal 
der  Gewalt,  durch  die  sie  entstand,  bedingt  blieb.    Der  Beichstag  ist 


224  Sickel. 

seinem  rechtlichen  Wesen  naoh  eine  Schöpfung  des  Königthums  f&r 
das  Eönigfchum.  Hat  die  Forschung  einzugestehen,  dass  wir  über  das 
Jahr,  in  welchem  die  Versammlung  abgehalten  wurde,  mit  der  die 
Begierung  begann  die  ßeichstage  einzuführen,  nichts  wissen  können^ 
und  sind  wir  ferner  ohne  Kunde  über  die  Vorstadien  dieses  Ereig- 
nisses und  die  persönlichen  Motive  der  Handelnden,  so  ist  dieser  Ver- 
lust jeder  Nachricht  für  die  ßechtsgeschichte  nicht  unersetzlich,  so 
hoch  ihn  auch  der  politische  Historiker  anschlagen  mag.  Denn  kein 
Punkt  in  dem  rechtlichen  Wesen  der  Versammlung  scheint  vorhanden 
zu  sein,  welcher  aus  jenem  Grunde  dunkel  ist.  Wir  können  allerdings 
den  schöpferischen  Zweck  des  Eeichstags  nur  aus  dem  Wesen  dessel- 
ben bestimmen,  aber  dieses  Mittel,  dünkt  mich,  reicht  aus,  um  den 
für  ihn  massgebenden  Gedanken  und  die  ihn  hervortreibende  Kraft  zu 
finden.  Bevor  wir  uns  jedoch  dieser  Erörterung  zuwenden,  haben  wir 
uns  die  Verhältnisse  zu  vergegenwärtigen,  unter  denen  der  Beichstag 
entstanden  ist  und  bestanden  hat. 

Nachdem  die  Begierung  des  Volkes  durch  das  Volk  beendigt  war 
und  der  Könijg  die  Begierungsgewalt  erworben  hatte,  war  es  noth- 
wendig  geworden,  dass  der  Begent  für  die  Ausübung  seiner  Bechte 
Beamte  in  den  Gauen  einsetzte.  Innerhalb  des  Bereichs  der  staat- 
lichen Geschäfte,  das  er  seinen  Dienern  anvertraut  hatte,  trat  der 
König  in  der  Begel  nicht  mehr  selbst  handelnd  auf.  Allein  während 
er  auf  diese  Weise  sich  entlastete,  hielt  er  in  der  Centralregierung  das 
alte  höchstpersönliche  Begiment  grösstentheils  fest.  Hier  an  seinem  Hofe 
pflegte  er  nicht  Begierungsbeamte  zu  bestellen,  welche  ihm  einen  beträcht- 
lichen Theil  seiner  Thätigkeit  abnehmen  sollten,  noch  setzte  er  für 
bestimmte  Geschäftszweige  eine  Beihe  beständiger  Bäthe  ein,  welche, 
einzeln  oder  koUegialisch,  seine  Entschliessungen  ordnungsmässig  vor- 
zubereiten hatten.  Es  genügt  in  Erinnerung  zu  bringen,  dass  Niemand 
seine  Entscheidungen  in  der  auswärtigen  Politik,  die  Ertheilung  von 
Privilegien,  den  Erlass  von  Verordnungen,  die  Ernennung  der  Beam- 
ten kraft  seiner  dienstUchen  Stellung  zu  begutachten  oder  zu  erledi- 
gen hatte  und  dass  auch  nur  kurze  Zeit  ein  Amt  bestand,  dessen  In- 
haber ein  Hofgericht  hielt.  Es  kann  kein  Zweifel  darüber  obwalten, 
dass  dieses  Moment  für  die  Zukunft  der  Hofregierung  entscheidend 
war.  So  wenig  der  Monarch  sein  Land  ohne  Beamte  regieren  konnte, 
so  wenig  konnte  er  die  Centralregierung  ohne  Beistand  leiten.  Mit 
der  Zunahme  der  socialen  Kultur  stieg  der  Umfang  seiner  Geschäfte 
und  nicht  nur  ihre  Anzahl,  sondern  auch  ihre  Schwierigkeit  nahm 
stetig  zu.  In  Folge  davon  mussten  auch  die  centralen  Begierungs- 
mittel grösser,  mannigfaltiger  und  vollkommener  werden. 


Zur  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Königthnms.  225 

Unter  den  Gehülfen,  welche  der  deutsche  König  an  seinem  Hofe 
für  die  Staataregierung  besass,  nahm  der  Bathgeber  die  erste  Stelle 
ein.  Er  war  der  brauchbarste,  der  wirksamste,  der  nothwendigste.  Der 
König  konnte  mit  ihm  sich  berathen,  ohne  seine  persönliche  Ent- 
scheidung au&ugeben.  War  er  geneigt  fremde  Einsicht  und  fremde 
Thätigkeit  zu  verwerthen,  fühlte  er  sich  unfähig  zu  eigener  Ueber- 
l^ping,  unerfahren  in  der  Angelegenheit,  die  ihn  beschäftigte,  unent- 
schlossen wegen  der  politischen  Folgen  oder  der  Verantwortlichkeit,  so 
zog  er  Andere  zu  Bath  und  konnte  dann  als  seinen  Willen  erklären, 
was  sie  ihm  vorgeschlagen  hatten.  Ihr  Bath  band  ihn  nicht,  er  ver»- 
ziehtete  auf  keinen  Theil  seiner  Selbstherrschaft,  auch  nicht  immer  auf 
sein  eigenes  freies  Ermessen,  er  war  rechtlich  so  unabhängig,  wie  er 
es  war,  wenn  er  keines  Mannes  Bath  eingeholt  hatte,  aber  er  hatte 
doch  eine  Erleichterung  in  seinen  Functionen  gewonnen,  welche  es  ihm 
m^lich  machte,  die  Einführung  der  Begierungsämter  am  Hofe  auf  ein 
höchst  geringes  Mass  einzuschränken.  Der  Bath  war  die  Bedingung 
für  die  Behauptung  der  Selbstherrschaft. 

Die  2^itgenossen  sind  sich  früh  bewusst  geworden,  wie  gross  die 
praktische  Bedeutung  der  Bathgeber  am  Hofe  des  Königs  war.  Sie 
haben  erklärt,  dass  das  Selbstinteresse  dem  Könige  gebiete,  wichtige 
Entschlüsse  nicht  zu  fassen,  ohne  mit  angesehenen,  erfahrenen  und 
ehrenwerthen  Männern  berathen  zu  haben;  sie  haben  auch  auf  die 
Gefahr  schlechter  Berathung  und  die  Verantwortung,  welche  der  König 
trage,  hingewiesen.  In  Ermahnungen,  Bitten,  Lehren  spricht  sich  diese 
Auffassung  aus.  Bemigius  hat  an  einen  König  geschrieben:  consilia- 
rios  tibi  adhibere  debes,  qui  famam  tuam  possint  ornare  —  et  sacer- 
dotibus  tuis  honorem  debebis  inferre  et  ad  eorum  consilia  semper  re- 
currere.  Quod  si  tibi  bene  cum  illis  convenerit,  provincia  tua  melius 
potest  constare,  Mansi  YUI,  345.  Die  Ezhortatio  ad  regem  Francorum 
enthält  die  Worte:  consiliarios  seniores  diligas,  sine  bonorum  consilio 
nihil  facias,  Digot  lU,  350.  353.  Proceres  wurden  ersucht,  ut  prae- 
cekis'regibus  consiha  ministrarent,  ut  eis  regnantibus  populi  et  patria 
salabrior  redderetur,  Vita  Badegundis  II,  16,  Acta  Sanctorum,  August 
III,  78.  SeduKus,  de  rectoribus  christianis  c.  6,  Mai  VIII,  19,  lehrt: 
ein  König  non  tarn  in  suo  quam  in  suorum  prudentissimorum  inni- 
tatur  consilio  —  prudens  pradentes  in  consilium  Yocat  et  sine  eorum 
consilio  nihil  facit.  Denn,  wie  Hincmar,  op.  II,  le3  sagt,  nullus  homo 
est  sie  sapiens,  ut  alterius  non  indigeat  consilio,  und  bei  Flodoard  III, 
26  SS.  XIU,  545  wird  die  Erklärung  abgegeben:  non  solum  grandis 
presumptio,  sed  etiam  magnum  periculum  est  uni  soli  generalem  regni 
dispositionem  tractare  sine  consultu  et  consensu  plurimorum« 


226  8  i  0  k  e  1. 

So  haben  die  Könige  gehandelt.  Indem  sie  anerkannten,  dass,  wie 
es  später  einmal  ausgedrückt  ist,  imperii  nostri  dispositio  consilio  — 
indigeat,  Pertz,  Leges  II,  130,  haben  sie,  ohne  Dritten  einen  recht- 
lichen Antheil  an  der  Beichsregierung  einzuräumen  und  ohne  ihren 
Eath  amtsweise  zu  organisiren,  öffentlich  erklärt,  dass  sie  ohne  Rath 
nicht  regieren  können,  dass  sie  guten  Bathschlägen  vieles  verdanken 
und  die  Absicht  hegen  den  Bath  ihrer  Getreuen  oft  oder  stets  einzu- 
holen und  zu  befolgen.  So  hatte  sich  Ludwig  der  Fromme  entschlossen: 
porro  deiuceps  nihil  tale,  nihil  sine  vestro  consiho  me  acturum  ulte- 
rius  profiteor,  Vila  Walae  II,  10  SS.  II,  555,  und  Nachfolger  sagten 
zu,  dass  sie  consilio  ihrer  Getreuen  adsensum  praebebimus,  dass  sie 
mit  ihnen  gubernare  debemus,  Pertz,  Leges  I,  408  c.  6.  500  c.  5. 
Heinrich  IV.  wollte  nihil  deinceps  circa  rerum  publicarüm  administra- 
tionem  absque  communi  consultu  acturum,  Lambert  1076  SS.  V,  253. 
Wie  endlich  ein  König  von  Frankreich  schrieb:  regali  potentia 
in  nuUo  abuti  volentes,  omnia  negotia  reipublicae  in  com^ultatione  et 
sententia  fidfelium  nostrorum  disposuimus,  so  rühmte  sich  Heinrich  VII. : 
omnia,  que  fecimus  in  AUemannia  digna  relatu,  et  consilio  principum  et 
baronumad  augmentum  imperii  disposuimus,  Gerbert  ep.  125  S.  68  OUeris. 
Wirtemberg.ürkundenb.111,347.  Diese  Zeugnisse,  deren  ältestes  von  dem 
jüngsten  durch  einen  Zeitraum  von  siebenhundert  Jahren  getrennt  ist, 
sprechen  die  üeberzeugung  des  Zeitalters  aus,  dass  dem  deutschen 
Könige  viele  und  gute  Eathgeber  unentbehrlich  seien  und  dass  seine 
persönliche  Begierung  sich  vornehmlich  auf  solche  Gehülfen  stütze. 

Wir  wissen  nicht  genau,  auf  welchen  Wegen  sich  der  Kreis  der 
Personen,  welche  der  merovingische  König  zu  Bathe  zog,  erweitert 
hat.  Es  ist  gewiss,  dass  als  erster  Bathgeber  des  germanischen  Königs 
der  Gefolgsmann  fungirt  hat,  —  in  dieser  Function  und  mit  seinem 
salfrgnkischen  Namen  tritt  er  noch  einmal  in  der  zweiten  Hälfte  des 
6.  Jahrhunderts  auf,  Boretius,  Capit.  I,  8  c.  1  —  aber  wir  sind  ausser 
Stande  die  einzelnen  Stadien  der  späteren  Ausdehnung  zu  bezeichnen 
und  quellenmässig  darzulegen.  Was  wir  aus  der  Zeit  der  ersten  Dy- 
nastie erfahren,  lässt  sich  verschieden  gruppiren,  aber  schwerlich  ver- 
schieden verstehen.  Ich  ordne  eine  Beihe  von  Nachrichten  nach  dem 
Gesichtspunkte,  der  für  unseren  Gegenstand  massgebend  sein  muss, 
nach  ihrer  entfernteren  oder  näheren  Beziehung  zum  Beichstag. 

Schon  unter  Chlodovech  sind  einzelne  Männer,  weltliche  und 
geistüche,  im  Bathe  des  Königs  bemerkenswerth  geworden.  Ein  stre- 
nuus  consiliarius  Chlodovechs  ist  Melanius  wie  Aridius  gewesen,  Vita 
Melanii  §  6,  Acta  Sanctorum,  Januar  I,  329.  Gregor  11,  32.  Von  Aega 
erzählt  Fredegar  c.  62,  dass  er  consilio  Dagoberti  erat  assiduus;  ein 


Znr  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Eönigthums.  227 

vornehmer  Mann  war  Theodeberti  conyiya,  vir  sapiens  et  consiliis  regia 
gratos,  Vita  Colombani  c.  50,  Mabillon  II,  25.  Orientias  war  consiliis 
habilis  regalique  Intimus  aulae,  Mummolenus  palatia  regis  altis  consi- 
liis crescere  rite  facit,  Yen.  Fortunatus  IV,  24.  7.  VII,  14,  7  f.  S.  94. 
169  Leo.  Gandulfus  fungirte  als  consiliarius  regis,  Vita  Gandulfi  c.  4, 
Acta  Sanetorum,  Juli  IV,  485.  Von  Zeit  zu  Zeit  trat  ein  Mann  als  der 
beste  oder  gewicbtigste  im  Bathe  hervor,  ein  König  praefecit  eum 
consiliis  suis,  Vita  Geremari  I,  c  ö,  das.  September  VI,  699.  Erat  tunc 
in  domo  regis  inter  ceteros  senatores  praestantissimus  Aetherius,  Vita 
Austregisilil,  7,da8.  MaiV,  6P,  und  ein  Anderer  war  als  regis  conviva 
et  consiliarius  so  einflussreich,  dass  totius  regni  querimoniae  illus 
aequissima   definitione  terminarentur,  Vita  Agili  I,  2.  3,   d&s.  Aagast 

VI,  575.  Mit  einem  Manne,  der  zufallig  an  den  Hof  kam,  hielt  der 
Konig  de  gubemando  regno  consilia,  Chron.  Vedast.  SS.  XIII,  686,  und  von 
Dagobert  wird  erzahlt,  dass  er  Eligii  'secreta  peteret  conciliabula,  Vita 
Eligü  I,  14,  Bouquet  III,  554.  Die  Bedeutung  der  Hofleute  im  Rathe 
des  Königs  hat  später  Walafrid  Strabo,  de  exord.c.31,MigneGIV,964f. 
mit  den  Worten  charakterisirt:  habent  et  potestates  saeculi  consiliarios 
in  domesticis,  und  genauer  ist  sie  von  Hincmar,  de  ord.  palai  c.  26 
beschrieben. 

Aus  einer  zweiten  Grruppe  von  Zeugnissen  lernen  wir  die. Sitte 
kennen,  dass  die  Könige  mehr  oder  weniger  grosse  Bathsyersammlun- 
gen  veranstalteten.  Cum  suis  hat  Ghlodovech  Bath  gehalten,  ehe  er 
seinen  Glauben  wechselte  und  den  westgothischen  Krieg  unternahm, 
cougregatis  suis  redete  er,  und  seine  Nachfolger  sassen  cum  proceri- 
bus  suis,  mit  ihren  priores  zu  Bath,  Gregor  U,  31.  87.  42.  VIII,  21. 

VII,  33.  Es  wurde  eine  congregata  optimatum  suorum  curia  angesetzt, 
Vita  Desiderii  Vienn.  §  9,  Acta  SS ,  Mai  V,  256.  Königsurkunden  und 
sonstige  Quellen  berichten  von  zahlreichen  stattlichen  Zusammenkünften, 
von  grossen  Hoftagen  i).  An  Charibert  I.  hat  Ven.  Fortunatus  VI,  2, 
73  £  S.  133  Leo  die  Verse  gerichtet: 

publica  cura  movens  proceres  si  congreget  omnes, 

spes  est  consilii  te  monitore  sequi. 

Zu  den  Versammlungen  sind  an  Männer,  die  sich  nicht  am  Hofe 

aufhielten,    Einladungen   ergangen.     Boten   des   Königs   überbrachten 

Ansbert  die  Aufforderung  an  den  Hof  zu  kommen,  wo  grosser  Rath 

gehalten  wurde,  ut  ad  eins  consultum,  veluti  agere  consueverät  —  nam 


»)  Z.  B.  Pertz,  Dipl.  I,  S.  S8.  58.  62.  106.  Boretius,  Cap.  I,  8.  28  c  24. 
Fredegar  c.  54.  Marculf  I,  25.  Mon.  Germ.,  Leges  111,  45.  269.  Zeit  und  Ort  sind 
roweilen  durch  das  Märzfeld  bestimmt  worden,  Boretius,  Capit.  I,  15  f. 


228  8  i  c  k  e  1. 

confessor  illius  erat  —  de  regni  negotiis  tractaret,  ein  Anderer  con- 
sultis  etiam  natu  majomm  Interesse  saepius  accitur  quandoquidem  ha* 
bilis  consilio,  Vita  Ansberti  V,  22  und  Vita  Wironis  e.  8,  Acta  San- 
ctorum,  Tebruar  ü,  302  und  Mai  ü,  314. 

Dass  jeder  Gegenstand  einer  königlichen  Handlung  Gegenstand 
einer  freien  Berathung  sein  konnte,  folgt  aus  dem  Wesen  des  deutschen 
Königthmns.  Der  König  hat  Kechtsstreitigkeiten  una  cum  proceribus 
nostris  entschieden,  Pertz,  Dipl.  I  S.  32.  39.  54.  59.  61.  65.  68.  70. 
84.  107;  consensu  episcoporum  et  optimatum  nostrorum  ist  ein  Im- 
munitätsprivileg ertheilt,  ein  anderes  cum  consilio  procerum  suorum 
erneuert,  das.  S.  30.  Flodoard  U,  11  SS.  XIII,  459;  Schenkungen  sind 
cum  consifio  ponteficum  yel  obtimatum  im  voraus  erwogen,  Fertz, 
Dipl.  S.  51.  vgl.  S.  22.  23.  26;  sollte  einem  Sohne  eine  Herrschalt 
übertragen,  ein  Beamter  ernannt  werden,  so  berieth  sich  wohl  der 
König  1). 

Je  weiter  sich  der  Kreis  der  Personen,  die  zum  Bathe  des  Königs 
berufen  werden,  ausdehnt,  um  so  mehr  tritt  an  Stelle  der  individuel- 
len Auswahl  derselben  die  Bücksicht  auf  ihr  objectives  dienstliches 
Verhaltniss;  je  häufiger  derartige  Zusammenkünfte  sich  wiederholen 
und  je  vollständiger  sie  den  Charakter  einer  ausserordentlichen  Mass- 
regel .verlieren,  um  so  weniger  wird  ihre  Thätigkeit  sich  auf  einzelne 
Angelegenheiten  beschränken  und  um  so  mehr  werden  sie  als  höchster 
und  für  das  gesammte  Staatsleben  verwendeter  Bath  des  Königs  auf- 
gefässt  werden.  Je  naher  wir  diesem  Ergebniss,  der  Bestimmtheit  der 
Personen  und  der  Allgemeinheit  ihrer  Function,  kommen,  um  so  mehr 
nähern  wir  uns  dem  Beichstag  Es  ist  vielleicht  ein  Zufall,  dass  wir 
dessen  erstes  historisches  Auftreten  nicht  vor  dem  7.  Jahrhundert  con- 
statiren  können;  man  sieht  nicht  mit  Bestimmtheit,  dass  Gregor  solche 
Versammlungen  nicht  gekannt  hat,  und  andererseits  geben  die  Verse 
eines  Dichters  S.  227  keine  sichere  Grundlage  für  die  Annahme,  dass  im 
Königreiche  Chariberts  I.  Beichstage  üblich  waren.  Es  ist  jedoch  nicht 
von  entscheidender  Wichtigkeit,   dass   wir  nicht  im  Stande  sind,  die 


*)  Marculf  I,  40.  —  Bei  der  AnBtellung  eines  Geistlichen  der  König  ipse  vel 
optiroates  sui  consentiebant,  MiracMartialis,  Acta  SS.,  Juni  VII,  508,  cum  proceribus 
palatii  salubre  agentes  consilium,  Vita  Ansberti  III,  18,  Acta  Sanctorum,  Februar 
II,  851,  fie  erfolgte  consensu  praecipuorum  Francorum,  VitÄ  Leodegarii,  I,  5  das. 
October  I,  486.  Marculf  I,  5.  —  Andere  Entschliessungen  betreffen  Marculf  I.  6. 
Fredegar  c.  57.  Pertz,  Dipl.  I,  S.  44.  Pardessus,  Dipl.  II,  S.  88.  Chron.  Veda«t. 
691  SS.  XIII,  697.  —  Die  Fälle,  in  denen  Kirchenbeamte  ab  solche  handeln,  wie 
Gregor  V,  21.  50.  X,  19,  auch  IX,  82  und  Boretius,  Capit.  I,  6  c.  14  sind  aus- 
zuscheiden. 


Zar  Geeciiicliie  des  deutschen  BeichBtags  im  Zeitalter  des  Eönigthums.  229 

erste  Yersammlung  aufzufindeiL  Wer  würde  auch  glauben,  dass  die 
Geschichte  des  Kaufvertrags  oder  die  der  Bitterschaft  dadurch  erheb- 
liche Einbusse  erleidet,  dass  wir  weder  den  ersten  Kauf  noch  den 
ersten  Bitter  kennen? 

Durch  Fredegar  c  55  erhalten  wir  die  erste  zuverlässige  Nach- 
richt Yon  einem  Beichstag.  In  Clichy  waren  im  Jahre  627  pontifices 
et  oniversi  proceres  regni  sui  tarn  de  Neuster  quam  de  Bargandia  auf 
Geheiss  Chlothachars  ü.  pro  utilitate  regia  et  salute  patriae  versam- 
melL  Zur  Ergänzung  und  Erläuterung  dieser  Mittheilung  dienen  wei- 
tere Angaben  desselben  Schriftstellers  c.  44.  75.  Der  König  berief  für 
einen  Landestheil  dessen  Majordomus  cum  uniyersis  pontificibus  seu 
et  Burgundaefarones.  Der  Nachfolger  hat  cum  consilio  pontificuin  sea 
et  procerum  omnibusque  primatibus  r^ni  sui  consentientibus  seinen 
Sohn  zum  Begenten  yon  Austrasien  eingesetzt,  und  wenn  einen  Ver- 
trag desselben  Austrasiorum  omnes  primates  pontifices  ceterique  leudes 
beschworen,  so  werden  sie  ihn  auch  berathen  haben.  Ist  nun  die  An- 
nahme gerechtfertigt,  dass  mit  den  angeführten  verschiedenen  Worfcen 
wesentlich  ein  und  dieselben  Personengesammtheiten  bezeichnet  sind, 
so  werden  wir  wie  unter  den  pontifices  die  Bischöfe,  so  unter  proce- 
res und  primates  die  Statthalter  zu  verstehen  haben,  sie  allerdings 
nicht  ausschliesslich.  Hier  meine  Gründe.  Die  Stellung  eines  Statt- 
halters, sowohl  die  des  Gfrafen  wie  die  des  Amtsherzogs,  ist  so  be* 
deutend,  dass,  wenn  die  Gesammtheit  der  Ersten  des  Königreichs  ge- 
laden wurde,  nicht  der  eine  oder  andere  Amtsherzog  oder  Graf  aus- 
gewählt werden  konnte,  sondern  dass  diese  Beamtenkategorie  in 
Gesammtheit  entboten  werden  musste,  analog  wie  die  Gesammtheit  der 
Geistlichkeit  des  Landes  die  Gesammtheit  der  Bischöfe  voraussetzt. 
Der  unbestimmte  Ausdruck,  den  der  Autor  für  die  weltlichen  Mitglie- 
der gebraucht,  wird  oder  soll  auch  andere  hochgestellte  Diener  des 
Königs  umfassen,  aber  indem  er  einen  objectiven  Massstab,  den  der 
Stellung  im  Lande,  anlegt,  setzt  er  eine  untere  Grenze  an,  über  der 
sich  die  Statthalter  auf  Grund  ihres  Begierungsamtes  befinden.  Zur 
Bestätiguug  dieser  Erklärung  kann  überdies  eine  doppelte  Wahrneh- 
mung dienen.  In  der  späteren  Zeit,  in  welcher  der  Beichstag  un- 
zweifelhaft bestand,  werden  seine  Mitglieder  nicht  selten  nach  altem 
Brauch  als  proceres  bezeichnet  oder  mit  ähnlichen  Wendungen  be- 
schrieben. Zweitens  lehrt  ein  karolingisches  Capitulare,  erlassen  vor 
der  Entthronung  der  ersten  Dynastie,  dass  omnes  venerabiles  sacer- 
dotes  et  comites  vereinigt  wurden,  Boretius,  Capit  I,  27  vgl.  24.  29. 
Man  darf  endlich  wohl  nicht  unbemerkt  lassen,  dass  wir  auf  einen 
entsprechenden   Vorgang    der  königlichen  Staatsregierung  schliesaen 


230  Sickel 

dürfen,  wenn  ein  Majordomus,  wie  Fredegar  c.  90  erzahlt,  coUectis 
secani  pontifidbus  et  ducibus  de  regno  Bargandiae  Cabillono  pro  uti- 
litate  patriae  tractandum  mense  Madio  placitum  instituit. 

Hiermit  ist  unser  Material  für  den  Beiehstag  unter  der  Dynastie 
der  Merovinger  erschöpft.  Es  reicht  hin,  um  zu  erkennen,  dass  der 
Beiehstag  das  Werk  dieser  Dynastie  gewesen  ist.  Versammlungen  seit 
der  ersten  Hälfte  des  7.  Jahrhunderts  tragen,  wie  wir  sahen,  die  Merk- 
male des  Reichstags.  Klassenweise  sind  Bathgeber  des  Königs  berufen ; 
die  Klassen  sind  gewohnheitsrechtlich  normirt  und  bestehen  aus  den 
Inhabern  der  Bisthümer  und  der  Statthalterschaften;  diese  Beamten  sind 
verpflichtet  zu  kommen,  —  ad  se  venire  praecepit,  sagt  Fredegar  c.  44 
—  sie  stehen  also  im  Dienste  des  Königs  und  handeln  demgemass 
pro  utilitate  regia;  das  Mittel,  durch  welches  sie  hier  thätig  werden, 
ist  consilium. 

IL  Ueber  das  rechtliche  Wesen  des  Beichstags. 
1.  Begriff. 

Zu  der  S.221  gegebenen  Begriffsbestimmung  sind  Erläuterungen 
hinzuzufügen,  welche  den  Unterschied  zwischen  Beiehstag  und  anderen 
königlichen  Bathsversammlungen  verdeutlichen  sollen.  Wir  gehen  hier- 
bei von  dem  ihnen  allen  Gemeinsamen  aus.  Gemeinsam  sind  ihnen 
der  Verpflichtungsgrund  der  Dienenden,  die  inhaltliche  Bestimmtheit 
der  Pflicht  und  die  objective  Bestimmtheit  der  zu  berathenden  G^en- 
stände.  Die  Bechtssätze,  welche  hierfür  gelten,  erleiden  keine  Modifi- 
cation,  wenn  sie  auf  die  Versanunlung,  die  wir  Beiehstag  nennen, 
Anwendung  finden.  Mithin  kommt  in  dem  Beiehstag  ein  Allgemeines 
zur  Erscheinung,  und  eine  Darstellung  des  Staatsrechts  dieser  Zeit 
würde  die  Aufgabe  haben  zunächst  das  allgemeine  Becht  des  könig- 
lichen Bathes  darzulegen,  ehe  sie  die  einzelnen  Bäthe  erörtern  darf; 
sie  würde  dem  Beiehstag  unter  den  besonderen  Gestaltungen,  die  auf 
jener  Grundlage  ausgebildet  sind,  seinen  Platz  anzuweisen  haben.  An 
die  Behandlung  des  Beichstags  lässt  sich  die  Erörterung  des  grund- 
l^enden  Bechts  ebenso  wenig  anknüpfen  als  sich  zum  Beispiel  das 
königliche  Amtsrecht  in  eine  Untersuchung  der  Grafechaftsverwaltung 
verweben  lasst. 

Obwohl  nach  dem  Gesagten  das  Becht  des  Beichstags  kein  eigen- 
thümliches  ist,  muss  er  dennoch  von  anderen  königlichen  Bathsver- 
Sammlungen  unterschieden  werden.  Er  besitzt  ein  specifisches  Krite- 
rium, welches  ihn  zu  einer  besonderen  Art  unter  den  Bathsversamm- 
lungen  macht:  dieses  Merkmal  ist  die  Betheiligung  von  rechtUch. 
feststehenden  Dienstklassen  in  ihrer  Gesammtheit.  Dies  und  kein  an- 


Zur  Geschickte  des  deutschen  BeiehBtags  im  Zeitalter  des  KOnig^hums.  281 

deies  Merkmal  unterscheidet  ihn  in  der  Zeit  des  deutschen  Königthums 
Ton  sonstigen  Bathsyersammlungen  des  Königs.  Die  nothwendi- 
gen  Dienstklassen  werden  sogleich  besprochen  werden^  an  dieser  Stelle 
haben  wir  nur  dem  Begriff  der  Oesammtheit  unsere  Aufinerksamkeit 
zuzuwenden.  Oesammtheit  ist  nicht  Vollzähligkeit,  es  ist  kein  nume- 
rischer Begriff.  Sind  die  Mitglieder  einer  Gruppe  als  solche  in  die 
Lage  versetzt  zum  Bathe  zu  konmien,  so  ist  die  Voraussetzung  der 
Gesammiheit  gewahrt  Es  ist  irreleyantf  ob  der  eine  oder  andere  von 
denen,  die  zur  Zeit  zu  einer  der  Gruppen  gehören,  aus  rechtlichen  oder 
&ctischen  Gründen  ausgeblieben  ist^).  Ist  ein  Mitglied,  weil  es  f&r 
dieses  Mal  oder  weil  es  dauernd  von  der  Dienstpflicht  befreit  war, 
nicht  erschienen,  ist  ein  Genosse  durch  Krankheit  verhindert  oder  hat 
er  dem  Befehl  nicht  Gehorsam  geleistet,  so  wird  die  Voraussetzung 
der  Gesammtheit  hierdurch  nicht  aufgehoben.  Aus  diesem  Grunde  wird 
es  möglich,  dass  dieselben  Personen  in  dem  einen  Falle  einen  Beichs- 
tag  constituiren,  in  einem  anderen  aber  nicht.  Wenn  wir  von  einer 
Versammlung  wissen,  dass  sie  ein  Beichstag  war,  weil  die  rechtlich 
erforderlichen  Gedammtheiten  zu  diesem  Zwecke  geladen  waren,  und 
finden  wir  dieselben  Manner,  die  dort  zugegen  waren,  zu  anderer  Zeit 
wieder  versammelt,  kennen  wir  femer  alle  Handlungen  auf  den  bei- 
den Zusammenkünften  und  stimmen  sie  ohne  Ausnahme  überein,  ver- 
mögen wir  jedoch  hinsichtlich  der  zweiten  Vereinigung  nicht  festzu- 
stellen, ob  in  ihr  die  Mitglieder  der  reichstaglichen  Dienstklassen  als 
Gesammtheiten  fungirt  haben,  so  wissen  wir  nicht,  ob  die  zweite  Ver- 
sammlung ein  Beichstag  war.  Unwesentlich  fär  den  Begriff  ist  ferner, 
wie  sich  die  Gruppen  am  Hofe  eingefunden  haben.  Das  Erfordemiss 
einer  formellen  Beichstagsladung  ist  deshalb  nieht  entwickelt,  weil  eine 
anderweitige  Zusammenkunft  der  Mitglieder  eintreten  konnte.  Waren 
alle  Mitglieder  zum  Kriege  aufgeboten  und  eingetroffen,  so  stand  kein 
rechtliches  Hindemiss  entgegen  mit  ihnen  einen  Beichstag  zu  halten; 
fehlte  jedoch  auch  nur  ein  Beichstagsmitglied,  so  war  ein  Beichstag 
unmögUch,  freilich  aber  nicht  ein  Bath  mit  denselben  Wirkungen  wie 
ein  Beichstag. 

Man  sieht,  was  den  Beichstag  rechtlich  charakterisirt,  ist  ohne 
erhebhches  juristisches  Interesse,  und  nur  deshalb  wird  das  Eigen- 
thümliehe  dieser  Versammlung  eine  erhöhte  Bedeutung  beanspruchen 
dürfen,  weil  dasselbe  das  älteste  Vorstadium  des  in  dem  spateren 
standischen  VerfEtssungsstaate  bestehenden  Beichstags  gewesen  ist 

Es  kann  die  Frage  aufgeworfen  werden,  ob  die  Gegenwart  des 


<)  YergL  auch  Arnold,  Ghion.  Slav.  m,  18  f.  SS.  XXI,  160. 


232  Siokel. 

Königs  zur  Consiituirung  eines  Reichstags  erforderlich  sei.  Ich  stehe 
nicht  an  die  Frage  zu  verneinen.  Das  allgemeine  YertretongsrecKt  des 
deutschen  Königs  greift  auch  hier  Platz,  weil  ein  beschrankender 
Bechtssatz  nicht  nachzuweisen  ist.  Ein  solcher  Satz  würde  natürlich 
nicht  damit  dargethan  sein,  dass  eine  Anwendung  des  Vertretungs- 
rechts nicht  erfolgt  oder  nicht  überliefert  ist.  Ich  will  mich  nicht  auf 
Ann.  S.  Petri  Erphesf.  1160  SS.  XVI,  22  oder  auf  die  sächsische  Welt- 
Chronik  c.  336  S.234  berufen,  weil  hier  der  Regent  nur  für  einen  ein- 
zelnen Zweck  eine  Versammlung  durch  Bevollmächtigte  abhalten  liess, 
aber  ich  glaube,  dass  nach  dem  Staatsrecht  dieser  Zeit  ein  begründe- 
ter Zweifel  an  der  Zulässi^keit  der  Vertretung  nicht  erhoben  werden 
kann.  Die  Thatsache,  dass  der  König  den  Verhandlungen  selbst  nicht 
beiwohnen  muss,  beweist  freilich  das  Recht  der  Stellvertretung  nicht. 

2.  Die  Breiohfitagsmitglieder. 
Zwei  Arten  der  Theilnehmer  sind  zu  unterscheiden.  Die  eine 
wird  aus  den  Mitgliedern  gebildet,  ohne  deren  gesammtheitliche  Be- 
theiligung ein  Reichstag  nicht  zu  Stande  kommt,  die  andere  besteht 
aus  solchen  Personen,  deren  gruppenweise  oder  individuelle  Zuziehung 
möglich,  aber  nicht  begrifflich  nothwendig  ist.  Man  kann  die  erstere 
Klasse  die  der  Reichstagsmitglieder  im  engeren  Sinne  oder  der  ordent- 
lichen Reichstagsmitglieder,  die  zweite  Gruppe  die  der  ausserordent- 
lichen Mitglieder  nennen. 

a)  Die  ordentlichen  Mitglieder. 
Durch  allgemeinere  und  mit  der  Zeit  wechselnde  staatliche  Zu- 
stände gegeben,  haben  diese  Mitglieder  ihren  Bestand  mehrmals  ge- 
ändert Anfanglich  vermögen  wir  zwei  Klassen  zu  constatiren,  ohne 
dass  wir  quellenmässig  die  eine  oder  die  andere  als  die  ältere  und 
ur^^prüngliche  zu  erweisen  im  Stande  sind.  In  dieser  Urzeit  umfasst 
der  Reichstag  wesentlich  die  oberste  Klasse  der  Regierungsbeamten 
des  Königs  und  die  höchste  Klasse  der  Beamten  der  Landeskirche. 
Dort  sind  Grafen  und  Amtsherzoge,  hier  die  Bischöfe  ordentliche  Mit- 
gheder.  Zu  diesem  merovingischen  Bestände  traten  zunächst  unter  den 
Karolingern  die  Aebte  hinzu.  Ihre  Ho^flicht  kann  älter  sein,  aber 
ihre  gruppenweise  Betheiligung  wird  erst  in  dieser  Zeit  gewohnheits- 
rechtlich eingeführt^).     Wo  jetzt  Capitularien  oder  Geschichtschreiber 


^)  Den  Grund  ihres  Eintritts  will  ich  hier  nicht  näher  bestimmen,  sondern 
ich  begnüge  mich  Zeugnisse  für  ihre  Hofpflicht  anzuführen.  Eine  der  Eaupt- 
quellen  ist  Lupus,  ep.  18.  50.  55  S.  S7.  92.  98  und  beachtenswerth  ist,  dass  er 
ep.  78.  79  S.  119.  120  besondere  LaduDg  fordert.  Ausserdem  zeigen  die  Hofpflichtig- 
keit  z.  B.  JaflFö  1,182. 588.  IV,  887»  Vita  Hludovici  c.  45  SS.  H,  688.  Boretius,  Cap.  I,  S50. 


Zur  Gretfbliichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  KGnigthums.  233 

eine  rollstandige  Afigabe  der  wesentlichen  Gesammtheiten  versachen, 
nennen  sie  mit  einer  Beständigkeit,  welche  über  die  rechtliche  Auf- 
fiissong  keinen  Zweifel  lasst,  Bischöfe,  Aebte  und  königliche  Begie- 
ningsbeamte.  Ein  Gapitulare  aas  dem  Jahre  779  eröffiiet  die  Beihe 
der  amtlichen  Zeugnisse  mit  den  Worten:  congregatis  in  unum  sino- 
dali  ooncilio  episcopis,  abbatibus' yirisque  inlustribus  comitibus,  und 
seitdem  dauern  derartige  Bestimmungen  lange  Zeit  fort^).  In  Trebur 
berieth  der  König  mit  episcopis,  abbatibus,  comitibus  et  Omnibus  regni 
m  principibus  (Pertz,  Leges  I,  559  f,),  er  sass  zu  Bath  mit  omnibus 
sui  regni  optimatibus,  ducibus,  marchionibus,  satrapis  et  episcopis  (Cos- 
nuu  n,  37)  oder  cum  principibus  totius  regni,  archiepiscopis,  episcopis, 
ducibus,  marchionibus,  palatinis,  comitibus  (AnnaL  S.  Disibodi  1131 
Sa  XVn,  242).  Für  das  11.  Jahrhundert  legt  Buodheb  IV,  247  ff.  S. 
225  (Seiler)  Zeugniss  ab: 

misit  praecones,  satrapas  comitesque  vocandos 

ad  cnrtem  yeniant  quo  regis  — 

illuc  pontifices  invitantur  sapientes 

abbatesque  pii  scioli  bene  consiliarL 
Hatten  Karolinger  die  nothwendigen  Theilnehmer  ihres  höchsten 
Baths  um  die  Gruppe  der  Aebte  Termehrt,  so  haben  auch  die  Begen- 
ten  des  deutschen  Beichs  eine  neue  Klasse  hinzugefügt,  der  wir  be- 
reits in  mehreren  der  Torgelegten  Zeugnisse  begegnet  sind.  Der  Volks- 
herzog, welcher  während  des  frankischen  Beichs  nicht  in  solche  Ver- 

Pertx,  Leges  II,  60.  Mon.  Boica  VI,  167.  Wilmana,  Kaiserurkunden  II.  819.  Conr. 
de  Fabaria,  cas.  oontin.  c  18,  Mittheilungen  XVII,  192.  Mittelrhein,  ürkundenb. 
I,  849.  Chron.  Lauresham.  SS.  XXI,  485. 

«)  Boretiua,  Capit.  I,  47.  71.  116.  170.  Pertz,  Leges  I,  454.  478.  Chron. 
MoiKiac  S18.  816.  817  SS  II,  259.  I,  812.  Annal.  Bertin.  880.  888,  S.  2.  17  (1888)- 
Fredegar  c.  186.  Agobard,  op.  II,  78.  Hincmar,  de  ordine  palatii  c.  85. 

•)  Jedoch  nimmt  die  Festigkeit  der  alten  Bezeichnungen  merklich  ab.  Die 
Aebte  werden  ausgelassen,  von  den  übrigen  Klassen  wird  mitunter  nur  die  eine 
oder  andere  mit  Namen  genannt.  Archiepiscopi.  episcopi  und  duces  et  comites 
werden  aofgezählt  Erhard,  cod.  Westf.  I,  128.  in  conventu  totius  regni  tam  epis- 
coporum  quam  comitum  et  procerum.  916  Sloet  S.  74,  wo  Ottos  L  Nachschrift  statt 
regni  populi  einsetzt,  Th.  Sickel,  Dipl.  I,  194.  Regnum  ist  öfters  in  diesem  Sinne 
gebraocht,  z.  B.  von  Ekkehard  1106  SS.  VI,  280  totius  regni  Teutonid  conven- 
tö8,  ich  sehe  darin  eine  Aeusserung  der  Objectivität  der  Einrichtung.  Die  Quellen 
sind  übrigens  schon  seit  karolingischer  Zeit  von  ungleichmässiger  Fassung,  so 
heben  die  weltlichen  Beamten  mit  ihrem  Amtstitel  hervor  Ann.  Lauresh.  802  SS. 
I,  89.  Pertz,  Leges  I,  405  c.  1.  7,  oder  nennen  Geistliche  Boretius,  Cap.  I,  850. 
Leges  I,  888.  511  c.  1,  wogegen  sie  deren  weltliche  Genossen  unter  einem  allge- 
meinen Ausdruck  zusammenfassen,  Bouquet  VIH,  445.  Vita  Convoionis  c.  6,  Ma- 
billon  IV,  2,  190.  Ann.  Quedlinb.  1020  SS.  m,  85.  Cosma«  III,  55.  Ann.  Reichersp. 
1160  88.  XVn,  467.  Ann.  Pegav.  1176  SS.  XVI,  261.  Arnold,  Chron.  Slav.  III,  19. 
MitUieUoDgen,  Srfinsimgsbd.  I.  X$ 


234  STckel. 

bindung  mit  dem  König  gesetzt  war,  dass  er  ordentliches  Mii^lied  des 
Eeichstags  wurde,  ist  jetzt  nicht  nur  ho^flichtig,  sondern  auch  Beichs- 
tagsgenosse.  Sein  Eintritt  hat  die  alte  Versammlung  nur  um  eine 
neue  Gruppe  bereichert  i). 

Zu  derselben  Zeit,  wo  ein  Theil  unserer  Quellen  eine  mehr  oder 
weniger  genaue  und  erschöpfende  Elassification  der  Beichstagsmitglie- 
der  überliefert,  bedienen  sich  andere  Berichte  einer  Art  der  Bezeich- 
nung, welche  jede  Unterscheidung  aufgibt  und  uns  nichts  als  unbe- 
stimmte Worte  gewährt.  Der  Sprachgebrauch  der  merovingischen  Zeit 
dauert  hier  fort.  Wir  erhalten  eine  betrachthche  Anzahl  von  Wen- 
dungen, welche  nur  sprachliche  Differenzen  sind.  Es  treten  auf  opti- 
mates*)  oder  proceres^),  primores  oder  magnates*).  Ordentliche  und 
ausserordentliche  Mitglieder  können  hier  unter  einer  Benennung  zu* 
sammengefasst  sein.  Natürlich  büssen  die  klassificirenden  Angaben 
ihren  festen  Sinn  nicht  ein,  wenn  neben  ihnen  unbestimmte  vorkom- 
men, jene  dienen  vielmehr  dazu,  diese  zu  verdeutlichen.  In  derselben 
Lage  befinden  wir  uns  Jahrhunderte  hindurch  einem  Ausdruck  gegen- 
über, welcher,  einst  gleichbedeutend  mit  den  vorigen,  später  technisch 
werden  sollte.  Fürsten,  principes  heissen  die  Mitglieder,  als  es  noch 
kein  Für^tenamt  gab,  sondern  nur  Grafen,  Amtsherzoge,  Markgrafen, 
Yolksherzoge,  Bischöfe  und  Aebte  bestanden.  Mit  seinen  principes  hat 
ein  Merovinger  ein  Volksrecht  berathen  (Leges  III,  269),  der  Konig 
hat    seine   principes,   die   principes    seines   Königreichs   versammelt*). 

1)  Dem  Inhalt  ihrer  Rechte pflicht  nach  fungiren  sie  im  Beichtagsdienst  nach 
Massgabe  des  für  die  bisherigen  Mitglieder  geltenden  Rechts,  aber  factisch  wer- 
den sie,  wie  sich  versteht,  gewichtiger  sein  als  der  grösste  Theil  ihrer  Genossen. 
So  ßagt  Lambert  1076  SS.  V,  246:  nuUus  aderat  supradictorum  duciim,  a  quibue 
rei  publicae  periculum  timebatur  et  quorum  potissimum  auctoritate,  si  res  tran- 
-quillae  essent,  summam  publicorum  negociorum  disponi  oportuerat,  vergl.  106 S  S. 
166  und  Bemold  1078  SS.  V,  429.  Sie  helfen  dem  Könige  bei  der  Bildung  sei- 
nes Urtheils  wie  Andere  (Stumpf,  acta  S.  91.  Petrus,  Chron.  Casin.  IV,  104  SS. 
Vn,  817)  und  werden  wie  sie  entboten,  vergl.  Giesebrecht  UI,  1248. 

«)  Fredegar  cont,  c.  125.  Nibelungus  761  SS.  XX,  4.  Boretius,  Capit.  I,  111. 
Einhard,  ann.  822.  825  SS.  I,  209.  218.  Fertz,  Leges  I,  488.  Regino  906  SS.  I, 
611.  Ann.  Quedünb.  984.  1021  SS.  III,  66.  88.  Ann.  Altah.  maj.  1045. 

B)  Vita  Stephani  IL  a  29,  Vignolius  II,  106.  Fredegar  cont.  c.  180.  £inhard 
ann«  828  SS.  I,  210.  Einhard  TransL,  Acta  Sanctorum,  Juni  I,  189.  Hincmar  c. 
84.  Gesta  abb.  Trudon.  SS.  X,  848. 

*)  primores  Ann.  Hildesh.  1087.  primarii  Thietmar  Ü,  20  SS.  III,  758.  primi 
YitaAnnon.  U,  15  SS.  XI,  489;  Ann.  Quedlinburg.  984  SS.  III,  66.  primates  Bruno 
0.  66.  Wartmann,  Urkundenb.  II,  828.  Anon.  Haser.  c.  88  SS.  VII,  265.  magnates 
Ekkehard  1114  SS.  YI,  247.  Generalitas  universorum  majorum  tam  clericorum 
quam  laioorum  Hincmai'  c.  29. 

»)  Ann,  Fuld.  852  SS.  I,  867.  Mir.  S.  Wigbert.  c.  5  SS.  IV,  225.  VitaMahtild. 


Zur  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Eönigthums.  235 

Deutlicher  erscheint  die  Fürstenversammluiig  als  Beichstag,  wo  sämmt- 
liehe  principes ^),  die  principes  des  ganzen  Keichs^),  »alle*  principes 
des  Königreichs^)  anwesend  sind.  Die  Inhaber  der  Beichsfurstenämter 
weiden  jetzt  die  ordentlichen  Beichstagsmitglieder;  dort  isi^der  Beichs- 
tag, wo  principes  imperii  consistunt,  hat  Friedrich  II.  1226  erklärt 
(Huillard  II,  630);  ihnen  ist  der  Beichstag  anzusagen  (sächs.  Landr. 
m,  64,  1),  generaliter  et  specialiter  sind  singali  principum  zu 
yen  (1236  Zahn,  Steir.  Urkb.  U,  444,  vergl.  Jaffe  I,  55.  Huillard 
VI,  169).  Die  Hofpflicht  ist  ein  Bestandtheil  der  Pflichten  des  Für- 
stenamts  und  die  Beichstagspflicht  ist  eine  Anwendung  der  Hof- 
pflicht^).  In  dieser  Zeit  hat  der  Beichstag  die  grösste  Gleichartigkeit 
aeiner  ordentlichen  Mitglieder  erreicht,  welche  er  in  historischer  Zeit 
besessen  hat. 

In  Folge  der  Bückwirkung,  welche  das  BeichsfUrstenamt  auf  die 
Beichstagsmitglieder  geübt  hat,  wurden  ordentliche  Mitglieder  in  die 
Klasse  der  ausserordentUchen  versetzt,  und  hierdurch  ist  wohl  zuerst 
die  Formation  neuer  wesentlicher  Klassen  verursacht  worden^). 

b)  Ausserordentliche  Mitglieder. 
Indem  die  königliche  Begierungspraxis  den  Beichstag  entstehen 
hat  sie    sich    selbst    in  der  Weise  beschränkt,   dass   sie   dem 


c  10  SS.  X,  578.  Ann.  Altah.  m%j.  1041.  Lambert  1069  SS.  V,  175.  Mansi  XXI, 
446.  Dümg6  S.  146.  Richer  III,  72.  Pertz,  Leges  II,  r,4  f.  Annal.  Scheftlar.  1200 
SS.  XVn,  889. 

*)  Omnes,  universi,  cuncti  principes  Jaff6  III,  149.  Alpert,  ep.  Mett.  c.  I,  SS 
IV,  697.  Vita  Heinrici  II.  SS.  IV,  819.  Ann.  Altah.  974.  Sigeb.  cont.  1168  SS.  VI, 
410.  Pertz,  Leges  II,  60.  Huillard  V.  184.  omnis  principatus  Thietmar  III,  14. 

*)  Ann.  Altfth.  1042.  1068.  Ann,  Saxo  1087.  lior.  SS.  VI,  724.  788.  Ekke- 
bard  1121  SS.  VI,  257.  Ann.  S.  Disibodi  1188  SS.  XVII,  25. 

»)  Dronke,  cod.  Fuld.  S.  288.   Ebo,  vita  Otton.  I,  16  SS.  XII,  838.  Jaff6  V, 
142.  Wipo  c.  88.    Lambert  1076  SS.  V,  241.  246.    Thietmar  II,  24.  IV,  6.    Otto  • 
Fris.  cont   Sanblas.   c.    18.    Ann.  Opatow.  1158  SS.  XVII,  658.    Pertz,  Leges  II, 
186  f.  Ann.  Reinhardsbr.  S.  41  (Wegele).  Ann.  Magdeburg.  1188  SS.  XVI,  195. 
Huillard  IV,  267. 

<)  Zum  Beweis  des  Reichsfürstenamtes  wird  angeführt,  dass  sein  Inhaber 
▼isitat  curias  des  Königs,  Gerlacus  1182,  Font.  rer.  Bohem.  II,  480.  Friedrich  I. 
erliess  dem  Bänenkönig  die  Pflicht  curiam  communi  principum  more  petere,  Saxo 
Gr.  XVI  8.  780  (Müller).  Das  Rolandslied  8674  ff.  sagt:  ther  keiser  gebdt  einen 
bof,  mit  micheleme  filze  kdmen  thie  fursten  alle  gemeinliche.  Vgl.  Braunschw. 
Beimchron.  5589.  5696  S.  529  f. 

')  Ich  glaube  bemerken  zu  sollen,  dass  ich  in  den  vorigen  Anmerkungen 
alte  und  neue  Zeit  nicht  unterschieden  habe,  weil  die  Entstehung  des  Reichs- 
f&ivtenthums  noch  zu  wenig  aufgeklärt  ist,  als  dass  sich  gegenwärtig  eine  Son- 
denmg  durchführen  liesse.  Die  fast  lexicographische  Zusammenstellung  weist 
wenigstens  Quellen  nach. 

16* 


236  S  i  c  k  e  1. 

Staate  einen  höchsten  Bath  gab,  dessen  wesentliche  Mitglieder  sie 
nicht  mehr  nach  Willkür  bestimmte.  Allein  die  Beschränkung  war  eine 
sehr  unvollständige.  Weder  entzog  sie  dem  König  die  Befagniss  mit 
anderen  Männern  jede  Angelegenheit  endgültig  zu  berathen  noch  rer- 
wehrte  sie  ihm,  von  Beichstag  zu  Reichstag  ausserordentliche  Mitglie- 
der als  Bathgeber  eintreten  zu  lassen.  Der  Beichstag  hat  sich  der 
königlichen  Oewalt  gegenüber  nicht  abgeschlossen.  Es  ist  das  Er- 
messen des  Monarchen,  welches  Dritte  zur  Theilnahme  befiehlt  oder 
zulässt  und  ihren  Antheil  an  der  Berathung  festsetzt^).  Ein  Einladungs- 
schreiben aus  dem  Jahre  1084  hat  einen  Gesichtspunkt  für  die  ausser- 
ordentliche Mitgliedschaft  aufgestellt:  huic  coUoquio  omnes  regni  prin- 
cipes  nostri  fideles  intersunt  et  praeterea  omnes,  quorum  nobis  utilis 
declaratur  aut  fides  aut  consilii  Providentia  (Cod.  TJdalr.  70,  Jaffe  V, 
142).  Es  ist  hier  nicht  der  Ort  das  bunte  Bild  eines  mittelalterlichen 
Beichstags  auszuführen,  es  ist  nur  daran  zu  erinnern,  dass  der  Beichs- 
tag während  dieser  Epoche  auch  in  seinem  Personalbestande  noch  von 
der  königlichen  Gewalt  nicht  unabhängig  war.  Vasallen  und  Ministe- 
rialen, hofpfiichtig,  weil  sie  einst  Hausleute  des  Dienstherm  gewesen, 
sind  zum  Beichstagsdienst  befohlen;  Bitter  und  Mönche  und  Ausländer 
haben  dort  hin  und  wieder  ihren  Platz  eingenommen. 

Das  rechtlich  unbeschränkte  Belieben  des  Königs,  welches  den 
ausserordentlichen  MitgUedern  Sitz  und  Stimme  verleiht,  ist  nicht  iden- 
tisch mit  grenzenloser  Willkürlichkeit.  Es  werden  sich  Grenzen  aufi&eigen 
lassen,  innerhalb  welcher  sich  die  Praxis  mit  grösserer  oder  geringerer 
Beständigkeit  bewegt  hat,  und  diese  Grrenzen  haben  natürlich  Gründe, 
vielleicht  viele  und  gewichtige,  aber  Bechtegründe  haben  sie  nicht. 
Wer  die  spätere  Geschichte  des  deutschen  Beichstags  untersucht,  wird 
diesen  Vorgängen  nachzuforschen  haben.  Für  den  Zweck  dieser  Ab- 
handlung ist  ein  Eingehen  auf  derartige  Selbstbeschränkungen  nicht 
am  Platz. 

Die  nähere  Betrachtung  der  ausserordentlichen  Mitglieder  führt 
zunächst  auf  den  Hof  zurück.  Männer,  welche  den  König  in  seinen 
täglichen  Geschäften  beriethen,  werden  auch  zu  grösseren  Berathungen 


i)  Vergl.  Hiiicmar,  de  ordine  palatii  c.  29.  82.  SS.  electos  populi  zog  der 
König  zu,  Ermoldus  Nigellus  I,  118  SS.  II,  469.  Nach  unserer  Zeit  berichtet 
Berthold  von  Regensburg  II,  212  Pfeiffer:  swd.  ein  keiaer  hof  h&t,  d&  setzet  man 
die  ftlrsten  aller  naehste  zuo  dem  keiser  und  biutet  in  die  groesten  ^re  und  dar 
nach  die  lantherren  und  dar  nach  ritter  und  sd  getan  volc  Vgl.  schwäb.  Landr. 
W.  117.  Hist.  mon.  Rasted.  c  4  SS.  XXY,  498:  imperator  cum  omnibus  prind- 
pibus,  comitibuB  et  baronibus  Teutonie  generale  celebrare  oonsilium.  Pertz,  Leges 
[I,  899  f.  1275  Olenschlager,  Güldene  Bulle,  ürk.  S.  88. 


Zur  Geschicbte  des  deutsohen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Eönigthums.  237 

oft  zogezc^en  sein.  Allein  wie  weit  die  rechtliche  Möglichkeit  Theil- 
nehmer  zu  gestatten  sich  ausgedehnt  hat,  bestimmen  die  Quellen  nicht 
principiell.  Umfassend  ist  der  Gebrauch  gewesen,  welchen  die  Regie- 
rcmg  Yon  dieser  ihrer  Befugniss  gemacht  hat,  den  rechtlichen  Umfang 
derselben  müssen  wir  jedoch  erschliessen  aus  dem  Wesen  der  könig- 
lichen Gewalt  und  aus  der  rechtlichen  Stellung  des  Beichstags  und 
Tenuittelst  der  so  gewonnenen  Ergebnisse  haben  wir  die  Bedeutung 
einzelner  Vorkommnisse  zu  ermessen^). 


')  Die  Bftthe  des  Königs  sind  so  mannigfidtig,  dass  sie  kaum  su  erschöpfen 
sind.  Die  folgenden  leicht  zu  vermehrenden  Notizen,  unter  denen  einige  sich  auf 
ordentliche  Mitglieder  beziehen,  können  eine  Anschauung  dieser  Seite  des  deutschen 
Königthums  geben.  —  *)  Consiliarii  Nithard  I,  6.  Thegan  c.  20  SS.  11,  695.  Vita 
flludoTici  c.  59  SS.  n,  644.  Vita  Walae  II,  14  SS.  II,  561.  Vita  Rimberti  c.  21 
SS.  n,  774.  Hincmar  c.  25  f.  81  ff.  Boretius,  Capit.  I,  208.  Ann.  Fuld.  858.  874 
SS.  I,  «71.  886.  Widukind  HI,  15.  Petrus  Damiani  ep.  VII,  8,  op.  I,  120.  mutato 
regne  mutatis  etiam  ut  solet  amicis  et  consiliariis,  Vita  Meinweroi  c  198  SS.  XI, 
loS.  In  aula  regia  nutriti  —  ipsoque  rege  dignissimi.  oonsilio  enim  pollebant, 
pmdentia  florebant  ideoque  regis  presentia  nunquam  carebant,  Jocundus  c.  48  SS. 
Xn,  106.  Der  König  wird  getadelt,  weil  er  mit  consilio  von  inferiores  regierte, 
anstatt  optimates  zu  Rath  zu  ziehen,  Ann.  Altah.  1072.  Lambert  1078  SS.  V,  196. 
Bruno,  de  hello  Saxonico  c  10.  11.  14.  20.  57.  81.  Wipo  c.  4.  palatinorum  sena- 
tna,  Sigebert,  vita  Deoderici  c.  8  SS.  IV,  466.  con?ocatis  suis  consiliariis,  Berth. 
1075  SS.  V,  281.  recollectis  undique  consiliariis  suis  placitum  optimatum  suorum 
temerarius  postposuit,  das.  1076  S.  287.  des  riches  rätgebe,  Eaisercfaronik  17018 
Schröder.  Otto  11.  schenkt  974  per  interrenlum  —  oonsiliariorum  nostro- 
nim,  Wiegand,  Strassburg.  ürkb.  I,  84.  Das  Wesen  des  deutschen  Königthums 
lisat  Ausl&nder  auch  im  Reichstag  zu,  vergl.  994  Leibniz,  Ann.  III,  602  f.  Ann 
Saxo  988  SS.  VI,  680.  Ann.  Quedlinb.  984  SS.  III,  66.  Otto  Fris.,  cont.  Sanblas. 
c  26.  Asseb.  ürkb.  I,  91.  —  ")  Leitende  oder  wichtige  Rathgeber  waren  z.  B. 
Adaldag  unter  Otto  I.,  einer  seiner  dilectissimi  consiliarii,  Cod.  Langob.  diplom. 
187S  8p«  1181,  oder  summus  consiliarius,  Cappelletti  XV,  241,  apud  quem  summa 
ooDsiliorum  pendebat,  Adam  Brem.  II,  9.  Ein  Graf  de  consiliis  princeps  erat  pri- 
mos,  Vita  Alberti  Leod.c.  4  SS.  XXV,  141.  nemo  in  omni  regno  potentia,  consilio 
et  familiaritate  regis  eum  praecederet,^Alpert,  ep.  Mett.  c  1  SS.  IV,  699,  rergl. 
c.  11  8.  706.  Inter  aulicos  et  imperii  oonsiliarios  primus,  Sigebert,  Vita  Deoderic- 
c  22  SS.  IV,  482.  inter  primos  consiliarius,  Anselm  Leod.  II,  25  SS.  VII,  20S 
Otto  Fris.,  ehr.  VII,  14.  —  "*)  Kirchenleute  rathen,  Mabillon,  acta  SS.  II,  844, 
befinden  sich  etwa  unter  palatini  consiliatores  Mone,  Anzeiger  1888  S.  211,  in 
emem  oonsiliariorum  coetu,  Anselm  II,  50  SS.  VII,  219  f.  consjliis  hominis  carere 
non  poase  republica  tota  personante  abbatis  sui  permisso  rez  eum  iterum  in 
aalam  assumsit,  Gas.  s.  Gkilli  c.  10,  Mittheilungen  XV,  87.  Norbert  von  Magde- 
burg, oonsilio  proyidus,  begleitet  den  König  pro  utilitate  reipublicae  per  diversas 
corias  in  Germania,  Chron.  Magdeb.,  Meibom  II,  827.  Ein  Geistlicher  war  secu- 
lariam  negotiorum  industria  insignitus,  das.  S.  826  oder  in  negotiis  publicis  et 
privatis  comes  inremotissimus,  Vita  Meinwerd  c.  9  SS.  XI,  111,  vergL  c.  208 
8.  156,  so  dass  ein  solcher  consiliis  giatanter  admitteretur,  Vita  Leonis  IX.  I,  6, 


238  S  i  c  k  e  1. 

Wir  haben  mit  der  letzten  Erörterung  das  eigenthümliche  Bereich 
des  Beichstags  verlassen  und  sind  in  das  Gebiet  des  allgemeinen  Bechts 
des  königlichen  Raths  gelangt,  aus  welchem  wir  uns  hinfort  nur  aus- 
nahmsweise wieder  entfernen  werden.  Indem  die  folgenden  Blatter 
Beiträge  zum  Recht  des  Königsraths  grösstentheils  auf  Grund  der  Be- 
richte, welche  über  den  B>eichstag  vorliegen,  liefern  und  demnach  das 
Allgemeine  mittelst  einer  einzelnen  concreten  Verwirklichungsweiae  zu 
bestimmen  suchen,  scheinen  sie  in  Widerspruch  mit  der  S.  230  abge- 
gebenen Erklärung  zu  treten.  Sollte  es  jedoch  nicht  erlaubt  sein  solche 
Yorstudien  zu  einer  Darstellung  des  mittelalterlichen  Staatsrechts  zu 
veröffentlichen  ? 

8.   Beohtliches  VerCältniss   der  ondentlichen  Beiohstagamitglieder 

Bum  König. 

Dieses  Verhältniss  kann  nur  von  einer  Seite  aus  erkannt  werden. 
Es  ist  jeder  Bestimmung  unzugänglich,  so  lange  man  versucht  sich 
ihm  von  Seiten  der  Berechtigung  zu  nähern,  es  wird  nur  verständlich 
von  der  Seite  der  Pflicht.  Pflicht  ist  es,  welche  zwingt  an  den  Hof 
zu  kommen,  die  Pflicht  nöthigt  die  Erf&llung  dieser  Obliegenheit  auch 
eidlich  zuzusichern  und  sie  gebietet  imBathe  des  Königs  nach  bestem 
Wissen  und  Gewissen  thätig  zu  werden.  Beichstagsdienst  ist  Königs- 
dienst. Wie  die  Grafen,  die  älteste  Gruppe  der  weltlichen  Bathgeber, 
dem  König  gegenüber  nur  verpflichtet  waren,  so  sind  auch  ihre  Ge- 
nossen im  Beichstag  nur  unter  diesem  Gesichtspunkt  rechtlich  zu  be- 
trachten. 


Watt  Brich  I,  1S4  vergl.  S.  149  oder  sine  ipsius  consilio  raro  aliquid  Btatoeretur, 
Vita  Burchardi  c.  f.  SS.  IV,  888.  Vergl.  Adam  Brem.  III,  80.  Giesebrecht  II[,  ItJoS. 
—  t)  Vasallen,  als  solche  nicht  oft  erwähnt,  urtheilen  z.  B.  um  1240  Ennen  und 
Erketz,  Quellen  II,  299  mit  Anderen.  Von  hißtorischem  Werth  ist,  dass  Nibelung. 
49,  1.  146,  4.  147,  n.  444,  2.  445.  1S90.  1897.  1898  und  Kudrun  664,  1  Mannen 
auch  Königen  rathen.  Vergl.  ann.  Bertiniani  870  S.  110:  4  episcopos  et  10 
consiliarios  et  inter  ministeriales  et  vasallos  80  —  ad  oolloquium.  —  tt)  liberi, 
nebst  Anderen  urtheilend  1195  Höhlbaum,  Urkb.  I,  28,  mitrathend  1187  Pertz, 
Leges  II,  188,  später  die  »vrlen*  schwäb.  Landr.  L.  124,  W.  105,  auch  Trouillat 
I,  880  genannt,  stehen  auch  Sachsp.  III,  19  vor  den  Reichsdienstleuten.  — 
ttt)  Dienstmannen  sind  häufig  bei  Urtheilen  aufgeführt,  z.  B.  Asseb.  ürkb.  I,  91. 
Höhlbaum,  Urkb.  I,  28.  Wirtemb.  Urkb.  IIl,  44.  Pertz,  Leges  II,  564.  164. 
Hodenberg,  Verd.  GQ.  II,  52.  57.  59,  Huillard  H,  888;  bei  einem  Landfrieden 
Böhmer,  acta  S.  180.  Sie  stehen  unter  den  Zeugen  1180  Wilmans,  KU.  II,  SS6, 
und  berathen  1187  Pertz,  Leges  II,  188,  Chron.  Ursperg.  SS.  XXIII,  870;  12S2 
als  consiliarii  curie  Pressel,  Ulm.  Urkb.  I,  58.  Sie  sind  im  säcliB.  Landr.  III,  19 
und  im  schwäb.  a.  a.  0.  namhaft  gemacht. 


Zur  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Königthums.  239 

Wir  unterscheiden  die  Pflichtigkeit,  den  Yerp  flichtungsgrund  und 
den  Inhalt  der  Pflicht 

a)  Die  Pflichtigkeit 

Soweit  wir  den  Reichstag  historisch  zurftckrerfolgen,  begegnen 
vir  der  Bechtsauffiissung,  dass  die  Mitglieder  nicht  ein  Recht  ausüben, 
wenn  sie  zur  Versammlung  kommen,  sondern  eine  Pflicht  erfüllen,  die 
sie  dem  Eonige  schulden.  Sie  werden  zum  Dienst  befohlen,  ohne  dass 
die  Verschiedenheit  der  Klassen  einen  unterschied  macht  ^).  Sie  nen- 
nen es  ihre  Dienstpflicht,  ihren  Herrendienst,  ihren  Hofdienst  Meam 
debitam  servitutem  hat  Hincmar,  op.  I,  584  seinen  Hofdienst  genannt; 
Bischöfe  herilis  serritii  gratia  curti  aderant,  Vita  Godehardi  pr.  c.  85 
SS.  XI,  193  und  ein  Bischof  war  aulico  quamvis  invitus  servitio  detentus, 
TransL  s.  Epiphanii  c.  7  SS.  IV,  250  >).  Das  Verf&gungsrecht,  welches 
dem  Könige  über  seine  staatlichen  Befugnisse  zusteht,  ermöglicht  es, 
dass  ein  gänzlicher  oder  iheilweiser,  persönlicher  oder  dauernder  Erlass 
des  Dienstes  Pflichtigen  bewilligt  wird«). 

Zwei  Rechtsfolgen  der  Hofjpflicht  sind  besonders  beachtenswerth. 
Karl  der  Kahle  hat  in  das  Eidesformular,  nach  welchem  ihm  zu 
Gondreville  Bischöfe  und  Laien  schwuren,  die  Erklärung  au&ehmen 
lassen,  dass  ein  jeder  mit  seinem  Rath  seiner  Regierung  Unterstützung 
geileren  würde,  und  solche  ausdrückliche  Versprechungen,  die  Hof- 
pflicht bestmöglich  zu  erfüllen,  sind  wiederholt  abgelegt,  Pertz,  Leges 
I,  457.  518.  529.  583.  543^).  Man  ersieht  hieraus  nicht  nur,  welchen 
Werih  die  R^erung  auch  auf  diese  Dienstleistung  legte,  sondern 
wird,  wenn  man  sich  der  geltenden  Dienstpflicht  und  der  bestärken- 
den Bedeutung  solcher  Eide  erinnert,  darin  eine  Bestätigung  der  Rechts- 
ansicht,  dass  die  Pflicht  selbst  ausser  allem  Zweifel  stand,  erblicken 
dürfen,  üeberzeugender  ist  freilich  eine  andere  Gonsequenz.  Königs- 
dienst  steht  unter  Königszwang  und  Königsstrafgewalt  und  Zwang 
und  Strafe  dieser  Art  sind  der   freien  Entschliessung  des  Regenten 


0  VergL  z.  B.  Fredegar  c.  44.  Nibelungus  761  SS.  XX,  4.  Einhard.  ann. 
882  82S  SS.  I,  209.  210.  SmaragduD,  Vita  Bened.  c.  55,  Migne  GIII,  881.  Lupus, 
ep.  18.  50  S.  87.  92.  Dronke  S.  288.  Lambert  1069.  1076  SS.  V,  175.  246.  Cosmas 
m,  55.  Vita  AxmoniB  II,  12  SS.  XI,  488. 

*)  Sie  sind  in  obseqnio,  Boretius,  Capit  I,  71  c.  1,  sie  müssen  curiam  rega- 
lem  petere,  Mittelrliein.  Urkb.  I,  849,  es  ist  palatina  servitus,  912,  Th.  Sickel, 
Dipl  I,  6,  Mls  in  dieser  Königsarkunde  nicht  auf  ein  anderes  Yerhältniss  Bezug 
genommen  ist. 

•)  Mohr,  cod.  dipL  1, 199.  244.  1156  Mon.  Germ.,  SS.  XVII,  888.  Jiredek, 
codex  juris  Bohemid  I,  89  c.  6.  194  c   5. 

«)  VergL  Conrad  de  Fabaria  c  85,  Mittheilungen  XYII,  229  f. 


240  S  i  c  k  e  1. 

auheimgestellt.  Auf  den  Hofdienst  ist  dieser  Grandsatz  unstreitig  zur 
Anwendung  gebracht.  Lupus  ep.  18  S.  37  schrieb,  periculosum  sei  es, 
dem  Befehl  Hofdienst  zu  leisten  nicht  zu  gehorchen.  Der  unfolgsame 
ist  reus  majestatis  (Jaffe  Y,  474)  oder  mit  anderen  Worten^  den  Wor- 
ten eines  Königs^  regiam  in  hoc  injuriam  yindicabo  (Sudendorf^  Seg. 
n,  129).  Es  ist  die  arbiträre  Bestrafung  des  saumigen  Dienstpflichti- 
ge]!, welphe  dem  Könige  gegen  den,  welcher  eine  öffentliche  Pflicht 
nicht  erfüllt,  auf  die  er  berechtigt  ist,  nach  dem  Bechte  des  deutschen 
Königthums  zukommt.  Die  Androhung:  te  interesse  sub  obtentu  gpratie 
nostre  precipimus  (1178,  Mon.  Boica  VI,  186)  besagt  dasselbe  wie  der 
Vorbehalt  emendam  recipere,  que  consona  fuerit  racioni  (1296,  Wiener 
Sitzungsberichte  XIV,  183)  oder  die  Klausel:  nullius  in  hoc  negligen- 
tiaaa.  aequo  animo  sufferemus  (Pertz,  Leges  II,  60).  Immer  liegt  ja 
ein  Dienstvergehen  unmittelbar  gegen  den  König  Tor,  und  die  Auf- 
fassung, dass  ungerechtfertigtes  Nichterscheinen  eine  schwere  Ver- 
letzung der  Dienstpflicht  ist,  äussert  sich  auch  iu  einer  Frage,  welche 
CosmasIII,  56  den  König  stellen  lässt:  quaenam  major  potest  esse  in- 
juria, quam  quod  ipse  yocatus  non  Tenit  ad  nostra  ooncilia?  So  erklärt 
sich  die  Straffestsetzung,  welche  im  Jahre  1218  getroffen  wurde:  qui- 
cunque  de  principibus  tocius  imperü  curie  non  intererit  supradicte, 
terra  privari  debeat  et  honore,  nisi  persone  manifesta  lesione  detentus 
fuerit  yel  magna  infirmitate  gravatus.  Winkelmann,  acta  S.  128^). 

Hier  verdient  noch  eine  Erscheinung  besonders  erwähnt  zu  wer- 
den. Der  König  hat  Bathspflichtigen  geboten  bei  dem  Eide,  ihm  in 
einer  einzelnen  Sache  ihre  Hülfe  zu  leisten.  Subito  rex  inquisivit  prin- 
cipes  sub  sacramento  regalis  justiciae,  quodjustum  esset,  se  jam  de  hac 
re  agere,  erzählen  Ann.  Altahens.  1070.  Es  ist,  als  der  Papst  von  den 
Heinrich  IV.  geleisteten  Eiden  entbunden  hatte,  die  Frage  gestellt 
worden:  Quomodo  regere  populum  potest,  qui  in  agendis  causislega- 
libus  neminem  ad  faciendum  justum  Judicium  sacramenti  obligatione 
constringere  potest^)?  Wir  haben  hier  nicht  ein  besonderes  rechtliches 
Verhältniss  vor  uns,  sondern  nur  eine  besondere  Anwendung  einer 
allgemeineren  Hofdienstpflicht.    War  das  Misstrauen  die  Ursache  aller 


^)  Weitere,  aber  das  im  Text  Gesagte  nur  bestätigende  Quellenstellen  fin* 
den  sich  Pertz,  Leges  IL,  98.  128.  Otto  Fris.,  gesta  11,  29.  Sachs.  Landr.  UI,  64. 
Schwab.  Landr.  L.  188.  W.  117.  Justinus,  Lippiflorium  848  ff.  S.  180  Laubmann: 
Caesar  concilinm  celebrare  volens  generale  —  püblicat  edictum,  legatos  mittit, 
acerbat  poenam,  ne  spemat  quis  sua  jussa,  jubet 

*)  Harzheim  UI,  752.  Urtheile  sind  einzubringen  bei  dem  Eide  Böhmen 
Fontes  I,  220.  IV,  594.  Beinhart  1418  ff.  1619  ff.  S.  74.  81  (Grimm)  und  Schwan- 
ritter  506  f.    Vgl.  Richer  IQ,  82. 


Zur  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Königthums.  24*1 

Eide,  so  war  es  zweckmässig  gelegentlich  daran  zu  erinnern,  dass  die 
Erf&llung  einer  Pflicht  eidlich  zugesichert  sei.  Es  sind  Urtheilsbefehle 
aach  schlechthin  sub  obtentu  gratiae  et  fidelitatis,  per  fidelitatem  und 
per  oboedfentiam  ergangen'),  wie  analog  bei  der  Ladung  zur  Hoffahr k 
auf  die  schuldige  fides  Bezug  genommen  ist').  Das  unterliegende 
ßechtsverhaltniss  tritt  hierbei  nicht  heryor,  auf  seine  Yerschiedenhei 
Iiat  bereits  das  sächsische  Landrecht  III,  19  aufinerksam  gemacht 
b)  Der  Verpflichtungsgrund. 
Dieser  Punkt  bedarf  keiner  ausführlichen  Erörterung').  Gründet 
sich  die  Verpflichtung  zum  Hofdienst  bei  Grafen,  Amtsherzogen,  Mark- 
grafen auf  die  Amtspflicht  und  haben  wir  ihre  Hofpflicht  in  die  An- 
lage ihres  Bechtsyerhältnisses  zurückzuversetzen,  ist  femer  die  Hoffolge 
der  Volksherzoge  wohl  eine  Lehnspflicht,  so  wird  umgekehrt  die  Dienst- 
pflicht der  Geistlichen  nicht  aus  einer  Totalität  juristbcher  Unterwor- 
fenheit unter  den  König  abzuleiten,  sondern  als  eine  für  sich  ent- 
stehende und  eine  Zeit  lang  für  sich  bestehende  Obliegenheit  auf- 
zo&ssen  sein.  Allein  je  weiter  die  Ausbildung  eines  allgemeinen 
Eonigsdienstes  bei  der  Geistlichkeit  Torrückt,  um  so  mehr  wird  auch 
ihr  Rathsdienst  als  ein  einzelner  Bestandtheil,  als  eine  besondere 
Aeosserung  der  als  (Ganzes  gedachten  Verpflichtung  angesehen  wer- 
den, bis  endlich  auch  hier  der  Unterschied,  welcher  ihren  Hofdienst 
▼on  dem  der  weltlichen  WürdeutiiLger  getrennt  hatte,  ^nzlich  hin^ 
weggealtert  ist  Aber  woTon  hing  es  ab,  dass  die  Bischöfe  unter  den 
Meroyingem  zu  dem  Hoflager  kamen?  Haben  sie  nicht  zuerst  frei- 
willig dem  Ersuchen  des  Regenten  entsprodien,  bis  sie  durch  ihr  fort- 
gesetztes gleichmässiges  Verhalten,  durch  ihr  eigenes  ELandeln  sich 
selbst  die  Dienstpflicht  gewohnheitsrechtlich  auferlegt  haben?  Ihre 
Folgsamkeit  würde  sich  aus  mehreren  Ghründen  erklären  lassen.  Poli- 
tischen Einfluss  zu  erlangen,  zu  yermehren,  zu  befestigen,  die  Führung 
der  Regierung  zu  christianisiren  —  wo  hätten  sie  bessere  Gelegenheit 
gehabt?  Durch  stetige  Theilnahme  am  Staat,  durch  staatlichen  Dienst 
haben  sie  sich  staatliche  Rechte  verdient  Aber  an  welche  Voraus- 
setzungen auch  ihr  Eintritt  in  den  Hofdienst  geknüpft  gewesen  sein 
mag)  das  Torhandene  Recht  der  Rathspflicht  ist  durch  sie  offenbar 


I)  Trouillat  I,  244.  879.  Bresslau,  Dipl.  S.  114.  Aneelm  II,  58  88.  VU,  224 
»)  Vgl.  1274  f.  Pont.  rer.  Atistr.  II,  25,  241  und  Gtetbert,  Cod.  Rud,  8.  80. 
*)  YergL  QiBlebert  88.  XXI,  554:  als  im  Jalure  1187  sowohl  der  König  von 
Frankreich  als  der  König  Ton  Deutschland  denselben  Grafen  zu  einer  zwischen 
ihnen  zu  veranstaltenden  Zusammenkunft  luden,  licet  nemini  illorum  hominii 
fidelitate  obligatus  esset,  tarnen,  quia  de  imperio  erat,  ad  d.  imperatorem  trau* 
»Vit  et  cum  eo  in  ooUoquio  illo  fhit  et  —  foit  oonsiliarius. 


242  S  i  c  k  e  1. 

nicht  modificirt,  es  hat  nur  seine  Anwendbarkeit  auf  sie  erstreckt. 
Wie  spater  die  Yolksherzoge  wohl  die  älteste  Gruppe  unter  den  ordent- 
lichen Mitgliedern,  die  nach  Lehnrecht  diente,  dem  Beichstag  keine  neue 
Gestaltung  gegeben  haben,  so  hat  auch  der  Bischof  auf  die  geltende 
Bathspflicht  keine  rechtsbildende  Einwirkung  geübt.  Diese  ünTerander- 
lichkeit,  dieser  Mangel  einer  eigenthümlichen,  kampferregenden,  fort- 
bildenden Auffassung,  müssten  sie  nicht  befremden,  wenn  die  Beichs- 
tagsmitglieder  ein  Becht  auszuüben  hätten,  da  ihr  Bechtsverhältniss 
zum  Monarchen  ehemals  ein  dreifaches  war?  Geht  hingegen  ihre 
Thätigkeit  völlig  in  dem  Gesichtspunkt  einer  Pflicht  auf,  so  hört  jene 
Thatsache  auf  auffiJlend  zu  sein,  weil  der  Inhalt  einer  Pflicht  auch 
bei  verschiedenem  Yerpflichtungsgrund  unschwer  ein  und  derselbe 
sein  kann.  Um  so  leichter  wurde  es  an  die  Stelle  der  bisherigen  Ver- 
pflichtung die  lehnrechtUche  zu  setzen. 

Die  Verhältnisse,  in  denen  die  ausserordentlichen  Mitglieder  zum 
Könige  standen,  haben  f&r  uns  kein  weiteres  Interesse,  als  dass  wir 
an  ihnen  die  rechtUche  Möglichkeit  gleicher  Bathspflicht  und  unglei- 
cher Dienstart  beobachten:  der  Vasall  dient  wie  der  Ministerial  im 
Eönigsrath,  auch  ihre  Thätigkeit  ist  inhaltlich  gleich. 

c)  Inhalt  der  Pflicht, 

üeber  den  Inhalt  der  Pflicht  liegen  so  zahlreiche  und,  wenn  wir 
von  stilistischen  Differenzen  oder  geringfügigen  Modificationen  ab- 
sehen, so  übereinstimmende  Zeugnisse  vor,  dass  wir  es  bei  einer  Aus- 
wahl derselben  bew«nden  lassen. 

untersuchen  wir  die  Ausdrucksweise  der  Quellen,  so  trefien  vrir 
auf  eine  sehr  gleichmässige  Benennung  der  Diensthuenden  und  des 
Dienstinhalts.  Die  Dienenden  heissen  consiliarii^),  senatores^),  vereinigt 
senatus^).  Ihre  Thätigkeit  wird  entsprechend  consilium  genannt^).  In- 


^)  Hincmar  c  80.  BoretiuB,  Capit.  I,  53.  Perto,  Leges  I,  446  c  12.  Ann. 
Bertin.  884  S.  8.        *)  Hincmar  c.  84. 

<)  Boretius,  Cap.  I,  850.  Ermoldus  Nigellus  II,  288  SS.  II,  488.  Ann.  Quedlinb. 
1014  SS.  in,  82.  Ekkebard  1115  SS.  VI,  249.  Vergl.  Poeta  Saxo  I,  179  f.,  Jaff6 
IV,  549,  und  die  Stellen  bei  Waitz  VI,  820. 

«)  Fredegar  c  180.  BoretioB,  Capit  I,  29  c  8.  Fertz,  Leges  I,  408  c.  6.  471 
C  10.  457.  468  C.  9.  500  C.  5.  509  C.  8.  518.  529.  587.  541  c  2.  548.  550.  II,  27. 
137.  Hincmar  c.  29.  80.  Ermoldus  Nigellus  I,  118  f.  SS.  H,  469:  culmina  regni 
quorum  consilüs  res  p^ragenda  manet.  Thietmar  VI,  86.  Ann.  Quedlinburg.  1014 
SS.  III,  82.  Ann.  Altah.  974.  1044.  Sigebert  cont  1168  SS.  VI,  410  f.  Ein  König 
spricht  den  Wunsch  aus,  ut  in  amministratione  regni  nobis  consilium  et  oportu> 
num  a4Jutorium  ferant,  Jaffg,  Konrad  lU.  1845.  S.  219  und  ein  Papst  ermahnte 
Rathspflichtige :  dem  Könige  opem  et  consilium  unanimiter  praebeatis,  Cod.  Udalr. 
242,  Jaffg  V,  420.  Ein  Dienstb^ehl  lautet :  consilio  et  auzilio  nobis  assistas,  Jaff6 


Znr  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  2Seit alter  des  Eönigthums.  243 

digemos,  so  äussert  sich  der  König,  als  er  einen  Pflichtigen  zum  Dienst 

befiehlt,  prudentiae  tuae  discretione  ac  consilio  (Cod.  üdalr.  254,  JaffeV, 

437);  plurimum  consilii  tui  pradentissimi  et  auxilii  indigemus  (Jaffe  Y, 

176);  er  ladet  zmn  Bath  consüium  habiturus,  consilium  quaerens  (Ann. 

Altah.  1041. 1042),  damit  commoni  consilio  deliberaretur  (Lambert  1076 

SS.  V,  241).*  Eilhart  Ton  Oberge  1226  ff.  S.  75  Lichtenstein  dichtet: 

do  besante  der  koning  sine  Yorsten 

und  bat  sie  getrüwei*  rSte, 

waz  he  zu  dem  bestin  t^te. 

Ein  jeder  räth  nach  eigener  üel)erzeugung,  nach  seinem  besten 
Wissen  und  Gewissen,  ex  proprio  mentis  intellectu  Tel  sententia,  unus- 
qtiisque  ut  sibi  melius  visum  fuerit  loquatur,  Hincmar  c  29.  Fertz, 
L^e8l,540c.  22.  Wer  seine  Pflicht  thun  wollte,  «sinen  willen  sprach, 
als  im  sin  bester  sin  verjach',  Wolfram,  Pars.  424,  11  f. 

Mehrere  Könige  haben  erklärt,  sie  könnten  ohne  den  Rath  der 
Ersten  ihres  Reiches  nicht  regieren.  Solche  Aussprüche,  welche  wir 
schon  S.  226  kennen  gelernt  haben,  wiederholen  sich  bis  über  das 
Ende  unserer  Periode.  Dass  sacri  imperii  nostri  dispositio  consilio 
principum  et  maxime  religiosorum  frequenter  iudigeat,  hat  Friedrich  I., 
nnd  dass  er  sine  consilio  principimi  eine  einzelne  Entscheidimg  zu 
fallen  nicht  in  der  Lage  sei,  hat  Friedrich  II.  beurkundet,  Pertz,  Leges 
II,  130.  Huillard  VI,  220 1).  Nach  Anhörung  ihrer  Meinung  wollte 
der  König  sich  entschliessen.  Hincmar  c.  34  hat  ihm  mit  den  Worten, 
dass,  quicquid  data  a  deo  sapientia  ejus  eligeret,  omnes  sequerentur, 
ausdrücklich  das  Becht  vorbehalten,  nach  seinem  eigenen  freien  Er- 
messen zu  handeln. 

Wie  verhalten  sich  die  Thatsachen?  Der  König  folgt  dem  Bath, 
prmdpum  suasus  consilio,  Vita  Mahthildis  c.  10  SS.  X,  578,  —  Wolfram, 
Paiz.  426,  18  sagt:  der  künec  tet  als  man  im  riet  —  und  läset  einen 
Plan  fiiUen,  weil  abgerathen  wurde  Jaff(£,  bibl.  I,  504  (Otto  Fris.,  gesta 
II,  6  vergL  mit  ligurinus  I,  589),  oder  er  handelt  wider  Anrathen, 


L  188.  Nach  Abbo  can.  4,  Migne  CXXXIX,  478  dienen  primores  regni  dem  Re- 
genten auxilio  et  consilio.  Die  Entscheidung  erfolgt  consilio  dato  Alpert,  ep.  Mett. 
c.  1  SS-  IV,  697,  nachdem  convocatos  conBuluimus,  Pertz,  Leges  II,  64,  auf  con- 
süiare  Ann.  Lanriss.  maj.  778  SS.  I,  150,  nsusque  sapientum  consilio  Ann.  Altah. 
1068,  Gas.  8.  Galli  oont.  c.  9,  Mittheilungen  XVII,  18  f. 

<)  Der  König  verschiebt  seine  Entschliessung,  bis  er  Rath  oder  einen  grösse- 
ren Rath  gehalten  habe,  Boretius,  Capit.  I,  188  c.  4.  297  c.  4.  Pertz,  Leges  I,  829. 
Jaffi6  V,  482:  ad  consilium  principum.  Ann  Altah.  1061.  Obertus  ann.  1164  SS. 
XVIII,  57.  Ann.  Ottenbur.  1180  SS.  XVII,  816:  paucos  secum  ibi  habens  Impe- 
rator de  principibus  regni  nee  tale  quid  yolebat  sine  consilio  eorum  determinare. 
Vergl.  Huillard  VI,  169,  Pertz,  Leges  II,  48,  Ragewin  II,  80,  Ekkehard  Uli. 


244  S  i  c  k  e  1. 

praeter  consilium,  Ann.  Altah.  1044,  und  fbhrt  seinen  Willen  durch, 
Einhard,  Vita  Karoli  c.  6. 

Efi  gibt  ein  Aaftrpten  der  Kathgeber,  welches  der  äusseren  Er- 
scheinung nach  von  dem  vorigen  Verhalten  abweicht.  Ein  Mann,  der 
im  Bathsdienst  des  Königs  steht,  macht  seinen  Herrn  auf  Mängel  in 
der  Verwaltung  aüfinerksam,  empfiehlt  eine  Massregel  oder  trägt  seine 
Wünsche  vor.  Wie  ist  eine  solche  Handlung  juristisch  zurechtzulegen? 
Der  angegebene  Thatbestand  ist  zu  unbestimmt,  als  dass  darauf  hin 
eine  Antwort  gegeben  werden  dürfte.  Es  können  ganz  verschiedene 
Verhaltnisse  vorliegen.  Ein  Antrag  dieser  Art  kann  unter  den  Begriff 
des  pflichtmässigen  Baths  fallen,  weil  der  Mapr^^  welcher  ihn  stellti 
es  vielleicht  für  seine  dienstliche  Schuldigkeit  erachtet,  auch  auf  diese 
Weise  seine  Pflicht  zu  thun;  er  kann  hier  dieselbe  Verbindlichkeit 
bethätigen,  welche  ihn  rechtlich  zwingt  auf  die  Frage  des  Königs,  was 
seiner  Meinung  nach  in  einer  Angelegenheit  zu  thun  sei,  Antwort  zu 
ertheilen.  Verbirgt  der  Bathspflichtige,  indem  er  die  Initiative  ergreift, 
unter  dem  Anschein  oder  dem  Vorgeben  pflichtmässiger  Thätigkeit 
bewussten  Eigennutz  oder  die  Absicht,  Dritte  zu  begünstigen  oder 
ihnen  Schaden  zuzufügen,  so  missbraucht  er  zwar  seine  dienstliche 
Stellung,  —  er  begeht  vielleicht  eine  Handlung,  die  unter  den  Begriff 
der  Untreue  fallt  —  aber  seinen  Vorschlag  gründet  er  auf  dasselbe 
Pflichtverhältniss,  auf  dem  der  gebotene  Bath  beruht.  Nimmt  er  jedoch 
eine  Handlung  vor,  auf  welche  der  Gesichtspunkt  der  Pflichterfüllung 
unanwendbar  ist,  so  hat  er  sie  nicht  in  seiner  Eigenschaft  als  Baths- 
Pflichtiger  vorgenommen.  Die  principielle  Verschiedenheit  der  auge- 
fahrten Fälle  wird  natürlich  nicht  dadurch  beseitigt,  dass  es  nicht 
immer  leicht  und  zuweilen,  aus  Mangel  an  Material,  unmöglich  ist  zu 
urtheilen,  welche  Bedeutung  einer  einzelnen  Handlung  zukommt^).  Für 
die  Erörterung,  ob  sich  das  Petitionsrecht  aus  der  Pflicht  für  den  Kö- 
nig zu  rathschlagen  entwickelt  hat,  fehlt  hier  der  Baum. 

Wir  gelangen  jetzt  zu  einem  der  wichtigsten  Pxmkte  im  Becht 
des  Königsraths.  Ist  die  Betheiligung  Dritter  an  einer  Entschliessung 
des  Monarchen  eine  factische  oder  eine  juristische?    Eine  juristische 


^)  VergL  £.  B.  Hildericum  regem  ezpetunt  universi,  ut  talia  daret  decreta 
^  ut  uniuscuiusque  patriae  legem  —  deberent  judioes  oonservare  et  ne  de  una 
provincia  rectores  in  alias  introirent,  worauf  der  König,  ut  vero  illis  libenter  pe- 
tita  concesaisset,  stultornm  depravatus  oonsilio  —  quod  per  sapientum  oonsilia 
confirmayerat,  refragavit,  Vita  Leodegar.  I,  10,  Acta  Sanctorum,  October  I,  465. 
Chlothachar  IL  cunctis  illorum  justis  petitionibus  annuens,  Fredegar  c  44.  Bore- 
tiu8,.Cap.  I,  270.  Perte,  Legea  I,  486.  II,  116.  Thietmar  HI,  14.  VII,  4S.  Ragewin 
I,  5.  VinoentiuB  Prag.  1166.  1168,  Font  rer.  Bohemic.  II,  440.  458. 


Zur  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  EOnigthums.  245 

Handlung  ist  Torhanden,  wo  dnrch  sie  juristische  Wirkungen  entste- 
hen; eine  factische  Mitwirkung  liegt  vor,  wenn  das  Zustandekommen 
der  Handlung  durch  sie  rechtlicli  weder  ermöglicht  noch  verhindert 
wird.  Von  welcher  Art  ist  der  Antheil  des  Beichstags,  der  Baihsrer- 
sammlungen  überhaupt?  Wir  sehen  sie  Bath  geben,  aber  ihr  Bath  ist 
juristisch  nicht  erforderlich,  weil  er  unbeschadet  der  juristischen  Ent- 
stehung des  Begierungsacts  fehlen  kann;  er  bindet  den  Berathenen 
nicht,  denn  dieser  entscheidet  auch  gegen  ihn;  Wir  sehen  Personen 
in  der  Versammlung,  deren  Yerhältniss  zum  König  den  Gedanken  einer 
ver&ssungsmässigen  Berechtigung  ausschliesst.  Es  ist  undenkbar,  dass 
dem  Gbrafen  im  alten  Staat  ein  rechtlicher  Antheil  an  der  Beichsregie- 
rung  zugestanden  hat,  weil  ein  solcher,  im  Widerspruch  mit  seiner 
Amtspflicht,  aus  keinem  Bechte  abzuleiten  wäre,  am  wenigsten  aber 
darauf  zurückgeftlhrt  werden  dürfte,  dass  er  seinen  Begierungsbezirk 
oder  das  Volk  gegen  die  Begierung  zu  vertreten  habe.  Es  kommt 
hinzu,  dass  den  Yei-sammlungen  eine  sachliche  Gompetenz  und  eine 
corporative  Geschlossenheit  fehlt.  Ist  nun  die  Benutzung  von  Bath- 
gebem  zu  keiner  Begierungsmassregel  rechtlich  nothwendig,  sondern 
kommt  eine  jede  ohne  sie  zu  Stande,  wie  soll  da  die  Handlung  der 
Bathgeber  eine  juristische  Handlung  sein?  Der  Gesichtspunkt  des 
feciischen  Beiraths  löst  alle  scheinbaren  Widersprüche.  Er  beantwortet 
die  Frage,  wie  die  Verschiedenheit  der  Folgen  möglich  sei,  weil  ein 
thatsachlicher  BaÜh  nicht  gleichmässig  wie  eine  rechtliche  Nothwen- 
digkeit  zu  wirken  vermag.  Bedingt  durch  die  concreten  Verhältnisse, 
die  Persönlichkeit  der  Bathenden  und  des  Berathenen,  die  augenblick- 
liche Lage,  den  Gegenstand  und  alle  die  ZufaDigkeiten,  welche  auf  das 
politische  Leben  Einfiuss  üben,  wie  der  Erfolg  eines  Bathes  ist,  wer- 
den die  Vorschläge  bald  unverändert  angenommen,  bald  ganz  oder 
theilweise  abgelehnt  werden.  Dass  nicht  jede  Handlung,  welche  die 
Begierung  braucht,  eine  juristische  ist  und  dass  freie  Berathungen  flir 
sie  nicht  nur  praktisch  nützlich,  sondern  auch  politisch  nothwendig 
sein  können,  bedarf  keiner  Auseinandersetzung.  Wollten  wir  dem 
Beichstag  oder  den  übrigen  verwandten  Versammlungen  einen  recht- 
lichen Antheil  an  der  Bildung  des  Staatswillens  zuschreiben,  so  wür- 
den wir  ausser  Stande  sein  eine  Beihe  von  Thatsachen  juristisch  zu 
bereifen,  wir  würden  vor  einem  völlig  räthselhaften  plötzlichen  Wechsel 
der  Bechtsansichten  stehen.  Nehmen  sie  hingegen  in  dem  System  der 
&ctiu9chen  Begierungsmittel  ^)  ihre  Stelle  ein,  so  fällt  jede  Schwierig- 
keit hinweg. 


^)  Fnstd  de  Coulanges  hat  die  karolingischen  Versammlungen  mit  Recht 


246  S  i  c  k  e  1. 

Ist  es  ein  Hinderuiss  fttr  diese  Auffassung,  dass  Entscheidungen 
des  Königs  mit  C!onsens  der  Käthe  ergehen?  Ist  demnach  das  Wesen 
der  Function  nicht  auf  ein  Erwägen,  Begutachten,  sondern  auf  ein 
Wollen  —  Bewilligen  oder  Verweigern  —  gerichtet?  Stimmt  de  ma- 
terielle Inhalt  der  königlichen  Entschliessung  mit  dem  Inhalt  des 
Baths  überein,  so  kann,  was  als  Bath  gewirkt  hatte,  äusserlich  als  Ge- 
nehmigung wiedererscheinen.  Es  würden  ganz  andere  Gründe  als  die 
Berufung  auf  assensus,  consensus,  voluntas  nöthig  sein  um  darzuthun, 
dass  Ton  einem  Bechtswillen  die  Bede  sei. 

Ist  nun  der  Bath  ein  Organ  der  Beichsverwaltung  und  nicht  der 
BeichsTerfassung,  so  folgt,  dass  eine  königliche  Begierungshandlung 
durch  seine  Zustimmung  nicht  rechtmässig  und  durch  seine  Missbilli- 
gung nicht  unrechtmässig  wird.  Seine  Betheiligung  ist  juristisch  ent- 
weder nicht  erforderlich  oder  nicht  genügend.  Nicht  erforderlich  ist 
sie,  wenn  die  Handlung  sich  auf  die  königliche  Gewalt  gründet,  nicht 
genügend,  wenn  sie  ausserhalb  derselben  liegt.  Im  letzteren  Fall  ist 
die  Gutheissung  einer  Massregel  nicht  nothwendig  wirkungslos,  die 
Wirkung  kann  eine  doppelte  sein.  Die  Zustimmenden  können  sich 
persöjüich  yerpflichten,  soweit  ihre  ireie  Vereinbarung  gültig  ist.  Die 
Zustimmung  kann  zur  Entstehung  eines  Gewohnheitsrechts,  durch 
weldies  die  Grenzen  der  königlichen  Gewalt  erweitert  werden,  einen 
sehr  wichtigen  Beitrag  geben,  aber  eine  gesetzgeberische  Handlung  ist 
sie  nicht  Auf  diese  Weise  ist  ein  Bechtsstreit  zwischen  Begierung  und 
Bath  ausgeschlossen;  aus  diesem  Grunde  ist  dem  Bath  kein  Priyileg 
ertheilt  und  hat  sich  die  Verfassung  nicht  mittelst  des  Beichstags  fort- 
bewegt Als  Einzelne  stehen  die  Bathgeber  auch  da  dem  Könige  ge- 
genüber, wo  sie  in  Gesammtheit  geladen  sind,  sie  verändern  ihre 
rechtliche  Stellung  zu  ihrem  Herrn  nicht  dadurch,  dass  er  sie  gleich- 
zeitig zu  einer  Besprechung  beruft,  und  deshalb  endigen  ihre  Berathun- 
gen  xücht  mit  einem  Beschluss,  welcher  als  Beschluss  der  Gesammt- 
heit als  solcher  gilt 

4.  Gegenstände  der  Berathung. 
Nach  der  vorigen  Erörterung  beantwortet  sich  die  Frage,  welche 
Gegenstände  rathsfähig  sind,  von  selbst  Versammlungen,  welche  ledig- 
lich verpflichtet  sind  einem  Selbstherrscher  zu  rathen,  können  bei 
jeder  Handlung  desselben,  welche  mittelbar  oder  unmittelbar  das  Wohl 
seines  Beiches  berührt,  benutzt  werden.  Steht  nun  der  Anwendung 
des  Baths  auf  alle  an  sich  rathsfahigen  Begierungsgeschäfte  ein  recht- 
un moyen  de  gouvernement  genannt  S^ances  et  travaux  de  1*  acad^mie  des  seien- 
ces  morales  et  politiques  105,  1876,  S.  622.  680.    Yergl.  auch  Eichhorn  II,  200 


Zur  Geschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Eönigthums.  247 

liches  Hindemiss  nicht  entgegen,  so  ist  die  Folge,  dass  sich  die  Be- 
rathungen  orsprünglicli  über  das  unbegrenzte  Gebiet  des  Staatsinter- 
esses erstrecken.  Nur  das  kommt  in  Frage,  ob  eine  beständige  Praxis 
eintritt,  dorcb  welche  sich  Gegenstände  aussondern,  auf  deren  Be- 
rathung  und  Erledigung  bestimmte  Versammlungen  berechtigt  sind. 
Ein  derartiger  neuer  Bechtssatz  würde  bedeuten,  dass  des  Königs  Frei- 
heit in  der  Disposition  über  seine  Bechte,  welche  wir  als  das  Wesen 
des  deutschen  Eönigthums  ansehen,  eine  Minderung  erMiren  hat.  Hier 
ist  nur  zu  bemerken,  dass  specifische  Beichstagsgeschäfte  in  unserer 
Zeit  nicht  entstanden  sind  und  damit  die  Function  des  Beichstags  bei 
der  sachlichen  Bestimmtheit  des  Fürstenraths  oder  der  Hoftage  über- 
haupt beharrt. 

Seit  früher  Zeit  haben  Schriftsteller  die  rechtlich  schrankenlose 
Verwendbarkeit  des  Beichstags  und  der  übrigen  königlichen  Baths- 
rersammlungen  in  mannigfachen  Wendungen  mitgetheilt.  Schon  Fre- 
d^ar  c.  55  und  sein  Fortsetzer  c.  125.  131.  lassen  die  Bathgeber  zu- 
sammenkommen pro  utilitate  regia  et  salute  patriae,  pro  salute  patriae 
et  utSütate  Francorum,  pro  utilitate  Francorum,  wofür  Ann.  Werth. 
761  SS.  XX,  4  de  utilitate  regni  Francorum  setzen.  Totius  regni  status 
soU  oder  kann  in  dem  Beichsrath  behandelt  werden  (Adalhard  und 
Eincmar  c.  12.  29.  30),  es  ist  seine  Aufgabe,  ut  sollicite  tractarent  de 
regni  statu  (Agobard,  op.  11,  73)  oder  communiter  de  communi  neces- 
sitate  et  utilitate  tractent  (Hincmar,  Migne  GXXV,  987).  Aehnliche 
Angaben  begegnen  oft^).  Aber  diese  utilitas  publica  (Vita  Hludovici 
c  54  SS.  n,  640)  betrifft  Königsgeschäfte,  regales  causas  (889,  Dronke 
S.  288);  wfil  jedoch  mittelbar  und  factisch  die  Thätigkeit,  welche  für 
das  Interesse  des  Königs  aufgewendet  wird,  seinen  Völkern  oft  zu 
Grate  kommt,  heisst  sie  hier  Dienst  nicht  nur  för  König  und  Beich 
(Sincmar  c.  31),  sondern  auch  für  das  Wohl  der  ^ Franken',  also  für 
das  Volk. 

Wir  verlassen  den  allgemeinen  Gesichtspunkt  der  Beichssache  und 


^  Ich  habe  nicht  die  Absicht  das  Material  yollständig  mitzutheilen  und 
verweise  nur  auf  einige  Belege.  Die  frühzeitig  hervortretende  Unterscheidung  des 
staatlichen  und  des  kirchlichen  Gebiets  habe  ich  hier  nicht  nöthig  zu  verfolgen. 
Locotas  est  cum  eis  de  causis  neoessariis  et  ad  utilitatem  sanctae  ecclesiae,  Chron. 
Moissiac.  814  SS.  I,  811,  ad  ecclesiastica  sive  mundana  negotia  tractanda,  8 CS 
Baloze,  misc.  ed.  Mansi  I,  109,  propter  —  totius  imperü  nostri  utilitates  per- 
tractandas,  Boretius,  Cap.  I,  270.  regni  negotiis  et  causis  ecclesiasticis,  Vita  Con- 
Toicnis  c.  6,  Mabillon  lY,  2,  190.  pro  ceteris  regni  negotiis,  1079,  Erhard,  cod. 
dipl  L  S.  128  ad  reformandum  regni  statum,  1148,  Ja£P(6,  bibl.  I,  188.  Fertz, 
Leges  I,  451  c.  l.  11,  27.  Huillard  VI,  169.  Chron.  Corb.  1147.  pro  publica re,  JaflPS 
I,  55. 


248  S  i  c  k  e  1. 

wenden  ans  der  Betrachtung,  der  concreten  Anwendungen  zu.  So 
reichhaltig  hier  unsere  üeberlieferung  ist  und  so  hinlänglich  sie  den 
praktischen  Umfang  der  Geschäfte  erkennen  lässt,  so  kann  sie  doch 
eine  erschöpfende  Kunde  des  Geschehenen  nicht  bieten.  Tritt  ferner 
eine  Angelegenheit  erst  spät  in  unseren  Quellen  auf  oder  finden  wir 
eme  andere  nur  selten  mit  Hülfe  grosser  Versammlungen  erledigt,  so 
i^t  weder  im  ersten  Fall  auf  eine  fortschreitende  Erweiterung  des 
Anwendungsgebiets  noch  im  zweiten  Fall  auf  das  Vorhandensein  einer 
festen  Sitte  zu  schliessen,  sofern  nicht  weitere  und  bessere  Ghründe 
eine  solche  Annahme  unterstützen. 

Wir  beginnen  mit  den  Berathungen  von  Feldzügen.  Seit  Chlodo- 
yechs  Zeit  sind  viele  kriegerische  Unternehmungen  von  den  Königen 
einer  BerathUjPg  unterzogen^).  Auf  einem  placitum  ist  über  einen 
Kriegszug  gegen  die  ^Bretagne  consideratum  (Ann.  Mett.  830  SS.  I, 
336)  maximeque  hoc  persuadente  B.  camerario  (Ann.  Bertin.  830  S. 
2)  die  Heer£ährt  beschlossen.  Im  Jahre  1107  erklärte  der  König, 
dass  er  über  das  Vorgehen  gegen  den  Grafen  Bobert  von  Flandern 
nostros  principes  convocatos  consuluimus  et  ab  eis  sapienter  re  notata 
constituimus  eorum  consilio  nos  facturos  expeditionem  in  Flandriam 
supra  tam  praesumptuosum  hostem,  Fertz,  Leges  II,  64.  Dass  der 
Feldzugsplan  besprochen^)  und  auch  sonst  Kriegsrath^)  gehalten  ist, 
darf  kaum  erwähnt  werden.  Von  anderen  militärischen  Massregeln, 
welche  der  König  nicht  ohne  Bath  vorgenommen  hat,  bemerke  ich 
nur,  dass  regali  consensu  regaliumque  principum  decreto  sancitum  est 
et  jussum  die  Klöster  munitionibus  firmis  murisque  circundari.  Mir.  S. 
Wigberti  c.  5  SS.  IV,  225. 

Da  der  König  für  die  Leitung  der  Beziehungen  zu  dem  Ausland, 
für  Unterhandlungen  und  Verträge  mit  fremden  Mächten  keinen  Be- 
amten eingesetzt  hatte,  sondern  unmittelbar  selbst  handelte,  solche 
Geschäfte  aber  theils  wegen  ihrer  Schwierigkeit,  theils  wegen  der  Fol- 
gen, die  sie  für  das  Königreich  nach  sich  ziehen  konnten,  nicht  leicht 
ohne  reifliche  Ueberlegung  und  Besprechung  zu  erledigen  waren,  so 
haben   Bäthe   und  .Hoffcage  zur  Beschlussfassung  über  solche  Angele- 

<)  Ann.  LauriBS.  mai.  786  SS.  I,  169.  Ann.  Einhard.  820.  821  SS.  I,  206.  207. 
Alpert,  ep.  Mett  c.  1  SS.  IV,  697.  Ann.  Quedlinburg.  1021  SS.  KI,  88.  Thietmar 
VII,  S9.  Ann.  Altah.  1041.  1042.  106S.  Pertz,  Leges  11,  88.  Otto  Fris.,  geata  II,  SO. 
Chron.  regia  C!olon.  1172.  1205.  Natürlich  steht  dem  König  die  Entscheidung 
nach  seinem  alleinigen  rechtlich  freien  Ermessen  zu,  yergl.  Lambert  1078.  1074. 
1075  SS.  V,  195.  217.  228.  Sehr  beachtenswerth  ist  1210  Böhmer,  acta  S.  680  f. 

>)  de  hello  susdpiendo  deliberans  Ann.  Einhard.  778  SS.  I,  151.  Ragewin  I,  25. 

>)  Vincentius  Prag.  1161,  Font.  rer.  Bohem.  II,  449:  imperator  principum 
suorum  audiens  consilium.    Otto  Fris.,  oontin.  Sanblas.  c.  20. 


Zur  Geecbichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Eönigthums.  24^ 

genheiten  gedient^).  Cum  consilio  senatus  hat  Lothar  L  mit  dem  Nor- 
mannen Borich  verhandelt  (Ann.  Fuld.  850  SS.  I,  366),  ein  Gesuch 
ist  auf  eine  Zusammenkunft  vertagt,  wo  der  König  cunctos  opti- 
mates,  quid  sibi  de  hac  re  esset  faciendum,  consuluit  (ThietmarYII,7f.) 
and  de  consüio  et  consensu  principum  hat  Friedrich  II.  Beichsland  an 
Danemark  abgetreten  (Meklenb.  ürkb.  I,  203). 

Eine  andere  Gruppe  von  Fällen  bietrifft  die  Besetzung  königlicher 
Aemter.  Werden  vor  der  Entschliessung  über  die  Ernennung  Dritte 
zu  Bathe  gezogen,  so  mag  ihnen  verstattet  werden  sammtliche  Erwä- 
gungen anzustellen,  welche  bei  einem  solchen  Begierungsact  möglich 
sind.  Es  kann  berathen  werden,  ob  die  Wiederbesetzung  der  Stelle 
zweckmässig  sei,  ob  die  seitens  des  Königs  in  Aussicht  genommene 
Persönlichkeit  sich  fOr  die  Würde  eigne  oder  ob  eine  Aenderong  der 
Amtsgewalten  oder  des  Gebietes  vortheilhaft  erscheine').  Auch  die  Ver- 
leihung eines  Titels  oder  die  Erhöhung  des  Banges  kam  zur  Sprache"). 
Femer  ist  die  ErtheUung  von  Privilegien  oder  die  Bestätigung  früherer 
Bewilligungen  zuweilen  nach  Anhörung  der  Meinungen  vieler  Bathgeber 
erfolgt.  Statuimus  cum  communi  consensu  ac  consilio  totius  regni  opti- 
matom,  erklärte  Karl  der  Kahle,  als  er  857  die  Immunität  von  St.  Denis 
normirte  (Bouquet  YIII,  550),  und  eine  Besitzbestätigung  erfolgte  una 
cum  consultu  omnium  procerum  regni  nostri  tam  ecclesiasticorum  viro- 
rum  quam  et  illustrium  laicorum  (8(52  das.  VIII,  572)  oder  interventu 
atque  consultu  (903  Wartmann  II,  328;  consiliantibus,  950  TL  Sickel, 
Dipl.1, 203).  Eine  Beihe  von  Entscheidungen  aus  dem  Gebiete  des  Kirchen- 
r^iments  und  der  Kirchenpolitik  ist  uns  erhalten,  welche  auf  Grund 
TonYorberathungen  mit  Beichstagen  und  anderen  Versammlungen  er- 
gangen sind.  Bonifacius,  so  erzählt  Yita  Gr^orii  c.  11,  Mabillon  lU,  2, 32(i, 
lübentibus  religiosis  regibus  cum  consensu  omnis  senatus  populi  Fran- 
conun  missus  est  Bomam  ordinandus  in  episcopatus  gradum.  TrarlTnuTin 


*)  Yergl.  Ann.  S.  Nazarii  962  SS.  XYII,  88  mit  Regino  cont.  961  BS.  I,  624. 
Ann.  Erphesftird.  1126  SS.  VI,  587.  Yergl.  Ann.  Hildesh.  992.  Ragewin  I,  lo. 

*)  Fredegar  c  54.  89.  Thietmar  VI,  S6:  marcham  dedit  et  consilio  et  lande 
principom.  1180  Wilmans,  Kaiserurknnden  II,  885:  habita  cum  principibus  deli* 
beratione  communi  ipsorum  consilio  ducatum  —  in  duo  divisimus.  VergL  Ann. 
Bertin.  877  S.  187:  regni  primores  tam  abbates  quam  comites  indignatos,  quia 
qnibusdam  honores  dederat  sine  illorum  consensu,  auch  878  S.  144. 

»)  Ragewin  I,  18.  Cosmas  H  87.  —  1156  SS.  XVII,  883.  Otto  Fria.,  gesta 
11,  8«.  —  1285  Pertz,  Leges  II,  819.  Ann.  Marbac.  1286  SS.  XVII,  178:  de  con- 
silio principnm,  ebenso  Friedrich  IL,  Huillard  IV,  789.  consensu  Chron.  reg.  Colon. 
1285.  Sachs.  Weltchronik  c.  879:  mit  willen  der  vorsten  unde  mit  ordelen.  — 
Groonendael,  Namur  II,  644.  Gislebert  1188.  1191  SS.  XXI,  564.  575.  Jiredek, 
ood.  jur.  Bohem.  I,  89. 

JCttiioUiiiiieii,  ErsaasiingsbcU  I*  17 


250  '  Sickel. 

berief  im  Jahre  742  eine  Synode  cum  consilio  seryorum  Dei  et  opti- 
matom  meorom,  Boretius,  Gapit.  I,  24.  Heinrich  IV.  schreibt:  princi- 
pes,  qni  nobiscom  erant,  consuluerunt,  ut  uniyerais  principibus  coriam 
generalem  —  indiceremus,  quatenus  eorum  communi  consilio  Ilomana 
sedes  ordinetur,  Pertz,  Leges  U,  60^).  Königliche  Verordnungen  sind 
auf  diese  Weise  vorbereitet^),  Versöhnungen  erleichtert s)  und  zahl- 
reiche andere  Oegenstande,  welche  hier  im  Einzelnen  nidit  zu  yerfol- 
gen  sind,  yerhandelt^).  Einer  besonderen  Erörterung  bedarf  die  Frage, 
ob  der  König  mit  gleichartiger  Hülfe,  rechtlich  einseitig,  in  Processen 
das  ürtheil  gefallt  hat,  oder  wieweit  der  Gesichtspunkt  des  factischen 
Beiraths  hier  unanwendbar  wird,  oder  ob  endhch  an  dieser  Stelle  eine 
Scheidung  nach  Bechtsobjecten,  welche  eine  rechtliche  Differenzirong 
bedeutet,  zum  Vorschein  gelangt  ist  Ich  behalte  jedoch  diese  Un- 
tersuchung einem  anderen  Orte  yor,  weil  sie,  wie  auch  ihr  Ergebniss 
sei,  fär  die  Erkenntniss  des  rechtlichen  Wesens  des  Beichstages  ent- 
behrlich ist.  Hat  übrigens  ein  jeder,  der  über  das  Gericht  des  Königs 
geschrieben  hat,  gewusst,  was  ein  Gericht  ist? 

5.  Q-esohäftliohe  Behandlung. 
Die  geschäftliche  Behandlung  würde  hier  nicht  zu  besprechen 
sein,  wenn  sie  nicht  gestattete  aus  ihr  Folgerungen  zu  ziehen,  welche 
für  die  allgemeine  Auffassung  der  Bathsversammlungen  einschliesslich 
des  Beichstags  nicht  ohne  Werth  sind.  Die  rechtliche  Unselbständig- 
keit der  Zusanmienkünfte,  die  consequente  Durchführung  des  Prineips 


^)  pro  ecclesiamin  restauratione,  Ann.  Mett.  748  88.  I,  880.  Boretius,  Capit. 
I,  29.  58.  845.  Pertz,  Leges  I,  854  c.  1  II,  186  f.  Chron.  Magni  presb.  1177  8S. 
XVUf  505  f.  Gedta  ep.  AutUiodor.  II,  41  SS.  XIII,  400:  consilio  aule  regio  pro- 
cerum  acdamantibus  cunctis  d.  Herifredo  —  pastoralem  confert  baculum.  Ob  die 
Urkunde  1051  Cod.  dipl.  Saxon.  I,  1  S.  814  echt  ist,  kann  ich.  nicht  beurtheilen. 

»)  Z.  B.  Pertz,  Leges  I,  246  c  24.  26.  consultu,  Boretius,  Capit  I,  44. 

s)  lluetmar  VII,  85.  Helmold  I,  78.  1168  Mon.  Boica  XXIX,  1,  385:  in  ge- 
nerali curia  —  inter  discordes  principes  Saxoniae  —  reoondliationem  perfecimus. 
Auch  Ann.  Fuld.  852  88.  I,  867 :  cum  principibus  et  praefectis  provindanim  pu- 
blids  causis  litibusque  componendis  insistens.  1220  Winkelmann,  acta  8.  157. 
£ine  Vorbeugungsmassregel  erfolgt  1179  Jireöek  a.  a.  0. 1,  31.  Vgl.  Ekkehard  1121 

*)  Reichstage  sind  so  berufen  (Jaffi§  I,  188.  Henricus  de  Hervordia  8.  45] 
Potthast.  Leges  II,  60),  Besitz  ist  consilio  et  consensu  prindpum  (Mon.  Boica  XI, 
169),  ein  Erlass  des  Bischofs  yon  Speier  deliberato  consilio  principum  (1281  Rem.- 
ling  S.  191)  bestätigt.  Der  König  tauscht  consilio  principum  (1144  Schumacher, 
Nachrichten  zur  säohs  Glesch.  VI,  46),  belohnt  consilio  et  con  cordi  principum 
nostrorum  assensu  (1168  Lacomblet  I,  297),  heirathet  cum  consensu  et  yoluntate 
fidelium  (Pertz,  Leges  I,  465  ygl.  Arnold  VII,  17  SS.  XXI,  248.),  straft  (Leges  I, 
852).    VergL  Waitz  VI,  812—817. 


Zur  (reschichte  des  deutschen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Königthums.  251 

der  Dieustpflieht  der  Einzelnen  und  die  ihr  entsprechende,  an  die 
Binhaitang  bestimmter  Formen  nicht  gebundene  Normirung  ihrer 
Thatigkeitsweise  durch  den  König  treten  uns  vor  Augen,  wenn  wir 
den  Hexgang  der  Verhandlungen  betrachten.  Der  Monarch  ordnet  an, 
dass  in  Gruppen  berathen  werden  soll,  sobald  es  ihm  beliebt^);  er  ist 
g^enwärtig  oder  abwesend,  wie  es  ihm  gefallt^);  er  eröffiiet  einq 
Sitzung  und  betheiligt  sich  an  den  Besprechungen,  wenn  es  ihn  gut 
dünkt 3).  In  dem  letzten  Fall  handelt  er  nicht  juristisch  gemeinschaft- 
lich mit  seinen  Bäthen,  sondern  er  bethätigt  auch  hier,  rechtlich  von 
ihnen  wie  sonst  getrennt,  sein  höchstpersönliches  Begiment  und  es 
gereicht  einem  Selbstherrscher  zum  Buhm,  wenn  er  den  Inhalt  seiner 
alleinigen  Entschliessung  sich  selbst  verdankt,  weil  keiner  seiner  Bath- 
geber  einen  besseren  zu  finden  vermocht  hatte.  Der  Biograph  Hein- 
richs IV.  hat  uns  eine  Nachricht  hinterlassen,  die  zu  lehrrdch  ist,  als 
dass  sie  nicht  einen  Platz  verdiente;  er  bezeugt  von  seinem  Kaiser: 
tarn  subtilis  ingenii  tamque  magni  consilii  fuit,  ut  dum  sententia 
principum  vel  in  causa  decemendi  juris  vel  in  tractandis  regni  nego- 
tiis  hesitaret,  ipse  cito  nodum  solveret  et  quid  aequius,  quid  utilius 
esset,  tamquam  ab  ipsius  archano  sapientiae  sumptum  edoceret.  Dass 
endlich  der  Gegenstand  auf  die  Art  der  Verhandlung  einwirkte,  weil 
den  ungleichen  Zwecken  ein  einziges  Verfahren  nicht  genügte,  habe 
ich  nicht  nöthig  zu  beweisen. 

Schlusswort. 

unsere  Ausf&hrungen  haben  eine  rechtliche  Entwicklung  des 
Wesens  des  Beichstags  nicht  wahrnehmen  lassen,  weil  dieser  Beichs- 
tag  von  der  Zeit  der  merovingischen  Könige  bis  zur  Ausbildung  der 
Landesherrschaft  ohne  innere  Geschichte  ist.  In  dem  Augenblick,  wo 
er  entstand,  ist  er  für  diese  Periode  vollendet.  Während  sich  das  poli- 
tische Dasein  um  ihn  her  verwandelte  und  die  Würdenträger,  welche 
seine  nothwendigen  Mitglieder  waren,  in  ein  neues  Bechtsverhältniss 
zum  Staate  eintraten,  blieb  noch  eine  Zeit  lang  eine  Veränderung  sei- 

*)  Boretius,  Capit.  I,  161  c.  1.  Hincmar  c.  85.  Vgl.  Pertz,  Leges  I,  405. 

>)  Ermoldus  Nigellns  I,  117  88.  II,  469.  Hincmar  c  84.  Qerlacos  11S2,  Font, 
rer.  Bohemic  II,  480. 

•)  Chron.  Moisaiac  814  SS.  I,  811.  Agobard,  fleb.  ep.  c.  4,  Migne  CIV,  288  f. 
Ennoldas  Nigellus  II,  4  f.  285  SS.  II,  478.  484.  Ludewig,  rel.  manuscr.  II,  446. 
Arnold,  chron.  Slav.  HI,  19.  VII,  17,  SS.  XXI,  160.  248.  Ragewin  II,  8.  Chron. 
regia  Colon.  1172.  interrogans  omnes  a  maximo  usqne  ad  minimum,  si  eis  pla- 
ocdsset,  Thegaü  c.  6  SS.  II,  591.  Fragt  der  E&nig  einen  Einzelnen  um  seine  Mei- 
nnsg,  so  gestattet  er  wohl,  dass  dieser  sich  mit  Anderen  berieth,  z.  B.  Hoden- 
berg, Yerdener  Geschichtsquellen  ü,  46* 

17* 


252  SickeL 

nes  juristischen  Wesens  oder  eine  beträchtliclie  Modification  seiner 
rechtlichen  Beschaffenheit  aus.  Hätte  ein  Eeichsftrst  unter  Friedrich  IL 
sich  um  sechshundert  Jahre  zurückversetzen  und  in  einer  Bathsver- 
sammlung  Chlothachars  11.  fungiren  können,  so  würde  er  an  dieser 
Stelle  sich  nicht  fremd  gef&hlt  haben,  während  der  übrige  Staat  ihm 
vielleicht  wie  ein  ausländischer  erschienen  sein  würde.  Noch  war  der 
Beichstag  kein  Institut  der  Staatsverfassung  geworden.  Kein  Begie- 
rungsact  des  Monarchen  bedurfte  seiner  juristischen  Mitwirkung  und 
in  seiner  Thätigkeit  concurrirte  er  mit  anderen  Zusammenkünften. 

Bei  diesen  Versammlungen  föllt  dem  politischen  Geschichtschreiber 
eine  lohnendere  Aufgabe  zu  als  dem  Bechtshistoriker.  Er  kann  er- 
zählen, wie  sie  dem  Staatsleben  Stetigkeit  verbürgten,  indem  sie  den 
Gebrauch  der  königlichen  Gewalt  regelten;  er  hat  auszuführen,  wie 
die  Schranke,  die  sie  der  Ausübung  der  B^ierung  zogen,  darum  nicht 
weniger  wirksam  und  wohlthätig  war,  weil  sie  keine  rechtliche  war 
oder  darum  nicht  unvollkommen,  weil  sie  einfach  war;  und  ihm  liegt 
endlich  ob  zu  zeigen,  dass  die  Macht,  die  sie  übten,  nicht  bloss  grosser 
sondern  auch  besser  war  als  die  volle  Macht  der  öffentlichen  Meinung, 
weü  die  Männer,  die  hier  handelten,  nicht  Privatleute  waren,  die  für 
einen  Augenblick  auf  der  Bühne  des  öffenthchen  Lebens  erscheinen 
um  alsbald  ebenso  plötzlich  und  für  immer  in  der  namenlosen  Menge 
zu  verschwinden,  sonden  weil  es  Männer  waren  von  politischem  Ver- 
ständniss  und  von  Erfahrung  in  den  Geschäften  des  Staates,  viele  von 
ihnen  von  vornehmer  Geburt,  unabhängig  durch  ihren  Beichthum  und, 
so  lange  sie  lebten,  in  dieser  Stellung. 

Gegen  das  Ende  unserer  Periode  beginnt  für  den  Beichstag  eine 
neue  Zeit,  welche  das  rechtliche  Interesse  sehr  in  Anspruch  nimmt. 
Es  werden  Anzeichen  bevorstehender  Umwälzungen  sichtbar  in  Vor- 
gängen, die,  obwohl  noch  vereinzelt  und  schwankend,  doch  darin  über- 
einkommen, dass  sie  dem  begrifflichen  Wesen  des  Beichstags  wider- 
streiten. Hätten  die  Eüräfte,  welche  diese  Bildungen  hervortreiben,  ihren 
Sitz  in  dem  inneren  Wesen  des  Beichstages  selbst,  so  würde  hier  der 
Ort  sein,  um  den  Ursprüngen  der  Umgestaltung  und  dem  allmäligen 
Umschwung  in  der  Auffassung  nachzugehen.  Allein  da  jene  Verände- 
rungen Bechtswirkungen  von  Ereignissen  sind,  die  sich  auf  anderen 
Gebieten  des  staatHchen  Lebens  vollzogen,  so  kann  es  nicht  meine 
Absicht  sein  sie  an  dieser  Stelle  zu  verfolgen.  Jedoch  wird  es  gestattet 
sein  anzudeuten,  dass '  der  Grund  für  den  Unterbau  der  Beichstagsver- 
fitösung  durch  den  S.  235  hervorgehobenen  Abschluss  der  ordentlichen 
MitgUedelr  gelegt  worden  ist  Seit  die  Inhaber  der  Beichsfiirstenamter 
die  Mitglieder  des  Beichstags  waren,  nahm  die  Umbildung  des  admi^ 


Zur  Geschichte  des  deuteohen  Reichstags  im  Zeitalter  des  Eönigthums.  253 

üistratiTen  Beichstags  in  einen  verfABsangsniässigen  ihren  Anfiuig.  Die 
siandisclie  BeichsverfiEkssung  ist  die  Auseinandersetssung  der  Sonder- 
rechte mit  dem  Staat.  So  lange  das  Wesen  des  Staats  zwingt  allge- 
meine Massregeln  und  Verordnungen  zu  treffen,  hat  ein  Staat,  welcher 
in  diesen  seinen  Handlungen  bestandig  auf  wohlerworbene  Begierungs- 
rechte stösst,  ohne  dass  es  ausfahrbar  ist  die  Einwilligung  jedes  ein- 
zelnen Besitzers  zu  gewinnen,  eine  Organisation  herzustellen,  durch 
welche  ihm  seine  rechtliche  Handlungsföhigkeit  zurückgegeben  und 
gewahrt  wird.  Es  ist  nach  dieser  Herkunft  zu  yermuthen,  dass  der 
neue  Beichstag  von  dem  alten  nicht  minder  verschieden  sein  wird,  als 
die  Landeeherrschaft  verschieden  ist  Yon  der  Staatsverwaltung  und 
Eigenberechtigung  der  firüheren  Zeii 


Geschichte  der  deutschen  Reichskanzlei 

lS4r6— 1308. 

Von 

S.  Herzberg-FrftnkeL 


I.  TheiL     Die  Organisation  der  BeiohskansleL 

Gewiss  ist  es  misslicli,  eine  Untersuchung  wie  die  vorliegende 
ohne  erschöpfende  Durcharbeitung  des  gesammten  Materials  zum  Ab- 
schluss  zu  bringen;  genügt  doch  zuweilen  eine  übersehene  oder  neu- 
gefundene Urkunde,  um  die  eine  oder  andere  der  spärlichen  Nach- 
richten, aus  welchen  wir  die  Kennt niss  dor  Diplomatik  des  13.  Jahr- 
hunderts schöpfen,  in  ganz  neuem  Lichte  erscheinen  zu  lassen.  Aber 
andererseits  ist  es  fast  unmöglich,  ohne  einen  ganz  unverhaltniss- 
massigen  Aufwand  von  Zeit  und  Mühe  die  wünschenswerthe  Vollstän- 
digkeit zu  erreichen.  Selbst  in  der  Benützung  des  vorhandenen  Mate- 
rials war  ich  nicht  unbeschränkt.  Manche  ürkundensammlungen,  beson- 
ders solche,  welche  die  Geschichte  der  nordwestlichen  Beichsländer 
berühren,  fehlen  in  den  beiden  grossen  Bibliotheken  Wiens;  bei  der 
Ausbeutung  des  Vorhandenen  hatte  ich  mit  der  Schwierigkeit  zu 
kämpfen,  die  sich  jeder  diplomatischen  Arbeit  entgegenstellt:  mit  der 
grossen  Zersplitterung  des  Materials.  Die  Tausende  von  Königsdiplo- 
men —  ganz  abgesehen  von  den  Urkunden  geistlicher  und  weltlicher 
Fürsten  und  den  erzählenden  Quellen  —  die  hier  in  Betracht  kom- 
men, sind  durch  so  viele  Bücher  verstreut,  dass  ich  nicht  zu  allen 
hätte  gelangen  können,  ohne  die  Liberalität  der  Bibliotheksverwaltun- 
gen arg  zu  missbrauchen.  Ich  musste  auf  die  Benützung  von  Samm- 
lungen, deren  Ergiebigkeit  für  die  hier  behandelte  Zeit  nicht,  gross 
ist,  verzichten  und  mich  hinsichtlich  dieser  Urkunden  mit  Böhmers 
Begesten  begnügen,  obgleich  dieselben  keineswegs  alles  angeben,  was 


Geschichte  der  deutschen  Reichskanzlei  1246—1808.  255 

fax  unsere  Zwecke  von  Bedeutung  ist.  Es  mag  mir  also  manches  ent- 
gangen sein,  was  in  den  Bahmen  dieser  Abhandlung  gehört;  ich  kann 
nicht  sagen,  dass  ich  das  gesammte  Material,  sondern  nur,  dass  ich 
einen  sehr  grossen  Theil  desselben  herangezogen  habe. 

Bei  der  Anordnung  des  Stoffes  habe  ich  die  Darstellung  der  Or- 
ganisation als  ersten  Theü  von  den  Biographien  der  Eanzleibeamten, 
welche  im  zweiten  Theil  enthalten  sind,  strenge  geschieden.  Dass  ich 
nun  gezwungen  bin  manches  zweimal  zu  sagen,  schien  mir  ein  ge- 
ringeres üebel  als  die  Verwirrung,  die  aus  einer  Yermisehung  beider 
Theile  entstanden  wäre. 

Das  eigentliche  ürkundenwesen  bildet  nicht  den  Gegenstand  die- 
ser Untersuchung. 

Wenn  schon  die  grosse,  politische  Geschichte  des  13.  und  14. 
Jahrhunderts  yerhaltnissmässig  weniger  Gelehrte  angezogen  hat  als 
die  glänzenderen  Epochen  früherer  Zeit,  so  haben  sich  vollends  nur 
wenige  Forscher  veranlasst  gefunden,  den  etwas  abseits  liegenden  Ver- 
hältnissen der  kaiserlichen  Kanzlei  ihre  Beachtung  und  Arbeit  zu  wid- 
men. Selbst  das  an  diplomatischen  Errungenschaften  so  reiche  18.  Jahr- 
hundert hat  auf  diesem  Gebiete  keine  grossen  Erfolge  zu  verzeichnen 
und  nur  Mallinckrodt  —  an  welchen  "Wencker  (Collecta  archivi  et  can- 
cellariae  jura)  anknüpft  —  lieferte  in  seiner  Abhandlung  über  die  Erz- 
kanzler  und  Kanzler  des  romischen  Beiches  eine  Arbeit,  über  deren 
Resultate,  was  jene  späteren  Jahrhunderte  betrifft,  wir  noch  heute 
nicht  sehr  wesentlich  hinausgekommen  sind.  Die  Staatsrechtslehrer  des 
alten  romischen  Beiches,  deren  Untersuchungen  eine  gelegentliche 
Berücksichtigung  der  Kanzlei  erheischten,  kümmerten  sich  wenig  um 
die  eigentliche  Kanzleigeschichte;  das  Kanzlerverzeichniss  bei  FfefGnger 
reicht  nur  bis  zum  Ausgang  des  staufischen  Hauses.  Erst  in  unserem 
Jahrhundert  begann  Böhmer  in  den  Vorreden  zu  seinen  B^esten 
dies  vernachlässigte  Gebiet  etwas  sorgfaltiger  zu  bestellen;  Ficker  er- 
gänzte die  Arbeiten  seines  Vorgängers,  nachdem  er  schon  vorher  über 
manche  innere  Einrichtung  der  Beichskanzlei  Licht  verbreitet  hatte. 
Lorenz  besprach  in  einer  geistvollen  Abhandlung^)  die  verfassungs- 
massige Stellung  der  Kanzler;  für  manche  Beamte  der  Kanzlei,  die 
auch  ausserhalb  derselben  in  der  Geschichte  des  Beiches  oder  der  Ter- 
ritorien eine  Bolle  spielen,  lassen  sich  Geschichtswerke  oder  selbst 
spezielle  Abhandlungen  heranziehen:  im  Ganzen  aber  darf  man  wohl 
sagen,  dass  noch  sehr  viel  zu  thun  übrig  bleibt,  um  eine  genauere 
Eenntniss  unseres  Gegenstandes  zu  erlangen. 

^)  BmehatanaJer  und  Beichskanzlei  in  Drei  Bücher  Geschichte  und  Politik. 


256  Herzberg-Frankel. 

Dass  dem  so  ist,  folgt  aus  der  Beschaffenlieit  der  Quellen.  Mau 
sollte  von  den  Chroniken  manchen  Au&chluss  erwarten ;  denn,  wie  wir 
sehen  werden,  war  der  Antheil  der  Kanzler  und  selbst  der  Protonotare 
an  der  königlichen  Politik  ein  sehr  bedeutender;  man  bediente  sich 
ihrer  in  Geschäften,  zu  denen  man  nur  Staatsmanner  ersten  Banges 
zu  verwenden  pflegt.  Aber  die  Annalisten  dieser  Zeit  waren  nicht 
hervorragende  Männer,  wie  diejenigen,  die  uns  über  die  Geschichte  der 
Saher  und  Staufer  berichten  und  nicht,  wie  diese^  Vertraute  der  Herr- 
scher; ihr  Blick  reichte  selten  über  die  Grenzen  ihres  Territoriums 
hinaus  und  drang  nicht  in  die  Geheimnisse  ein,  welche  die  inneren 
Vorgänge  der  Begierung  umgaben.  Daher  kommt  es,  dass  sie  über  die 
Thätigkeit  der  deutschen  Kanzler  meist  so  wenig  erzählen  und  oft  von 
dem  Tode  derselben  mehr  Notiz  nehmen,  als  von  ihrem  Leben,  unsere 
Hauptquelle  sind '  demnach  die  königlichen  Diplome,  sei  es,  dass  die 
Kanzleipersonen  sich  in  denselben  —  auf  eine  noch  zu  erörternde 
Weise  —  selbst  nennen,  sei  es,  dass  wir  dadurch  erfahren,  auf  welche 
Geschäfte  sich  die  Thätigkeit  dieser  Männer  zu  erstrecken  pflegte. 
Dazu  kommen  in  vielen  Fällen  noch  die  eigenen  Urkunden  der 
letzteren,  die  ja  oft  hohe  kirchliche  Würden  bekleideten,  und  manche 
Nachrichten  in  den  lokalen  Chroniken  ihrer  Gegend.  Ein  so  weit- 
schichtiger  und  zersplitterter  Stoff  ist  gegen  jede  Zusammenfassung 
spröde;  eine  fruchtbare  Behandlung  desselben  ist  erst  durch  Böhmers 
Begesten  möglich  geworden  und  noch  heut  zu  Tage  darf  man  nicht 
hoffen,  auf  alle  Fragen,  die  wir  uns  stellen  müssen,  eine  klare  und 
endgiltige  Antwort  zu  finden. 


Die  Kanzlei,  welche  die  Staufer  dem  Beiche  hinterliessen,  war  in 
ihrer  Ausbildung  ein  Werk  des  schöpferischen  Geistes  E^aiser  Fried- 
richs IL  Sie  war  ein  gefugiges  Werkzeug  des  Königs  und  einzig  und 
allein  von  seinem  Willen  abhängig.  Der  Erzkanzler  wurde  freilich  noch 
in  den  Becognitionsformeln  der  Urkunden  genannt,  aber  er  war  weit 
entfernt,  irgend  einen  that«ächlichen  Einfluss  auf  die  Besetzung  oder 
die  Arbeiten  der  Kanzlei  zu  üben.  Der  Kanzler  und  die  ihm  unter- 
stehenden Beamten  gehörten  zur  familia  des  Königs,  der  Charakter 
des  Amtes  als  eines  höfischen  wurde  stark  betont,  und  so  bedeutend 
war  noch  in  späteren  Zeiten  die  Geltung  dieser  scharf  ausgeprägten 
Formen,  dass  selbst  die  unbedeutenden  Könige  des  Zwischenreiches 
ihre  Kanzler  sich  oft  imperialis  aule  cancellarius  nennen  liessen. 
Die  Geschäftsgebahrung  unter  den  Begierungen  der  Söhne  des  E^aisers, 
wenngleich  nicht  so  sicher  geordnet,  stand  unter  dem  Einfluss  dieser 
entwickelten  Organisation  und  selbst  die  päpstlichen  G^genkÖnige  be- 


Gescliichte  der  deutschen  Reioluikaiizlei  1246—1808.  257 

mQhten  sich,  dieselben  mit  mSgliclister  Oenaaigkeit  uachzuahmeii. 
Wenn  nun  auch  in  Form  und  Inhalt  der  Urkunden  der  Einfluss  des 
päpstlichen  Vorbildes  immer  inächtiger  zur  Geltung  kam,  so  blieb  doch, 
was  die  innere  Einrichtung  betrifft,  das  Werk  der  Staufer  im  Ganzen 
bestehen. 

Die  Yerfassungskämpfe   um   die   Kanzlei. 

Während  nach  dem  Aussterben  der  Staufer  die  Macht  immer 
mehr  den  Händen  der  Könige  entglitt,  blieb  ihnen  noch  immer  die 
Yerftlgung  über  die  Kanzlei.  Die  mächtigen  Eizbischöfe  von  Mainz 
und  Köln,  deren  Wort  damals  in  Deutschland  gebot,  hatten  es  nicht 
noihig,  die  Leitung  der  Geschäfte  unmittelbar  an  sich  zu  reissen,  so 
lange  sie  eines  massgebenden  Einflusses  auf  den  König  selbst  sicher 
waren,  und  in  der  That  finden  wir  wahrend  der' ganzen  Dauer  des 
Zwischenreiches  keine  Spur  davon,  dass  einer  der  Erzkanzler  es  ver- 
sucht hätte,  die  Kanzlei  von  sich  abhäagig  zu  machen.  Die  Möglich- 
keit eines  Streites  war  erst  gegeben,  als  mit  Budolf  von  Habsburg  ein 
Herrscher  den  deutschen  Thron  bestieg,  der  sich  stark  genug  f&hlte, 
um  sich  vom  Gängelbande  der  geistlichen  Kurfürsten  zu  befreien.  Da 
zeigte  sich  denn  ein  Widerspruch  zwischen  der  immerhin  verminderten 
Macht  des  Königs  und  seiner  unbeschränkten  Befngniss,  Urkunden  zu 
lassen,  was  ihm  beliebte  —  ein  Widerspruch,  dessen  nothwendige  Folge 
die  häufige  Zurücknahme  königlicher  Verordnungen  war.  Besonders 
waren  es  Verleihungen  von  städtischen  Freiheiten,  die  oft  widerrufen 
oder  eingeschränkt  werden  mussten^),  weil  sie  nicht  selten  eine  Krän- 
kong  landesherrlicher  Bechte  enthielten.  In  diese  Zeit  glaubt  Lorenz 
den  An&ng  des  Kampfes  um  die  oberste  Leitung  der  Beichskanzlei 
setzen  zu  dürfen,  der  in  der  Folge  zwischen  der  königlichen  Gewalt 
und  der  durch  die  Erzbischöfe  von  Mainz  vertretenen  ständischen 
Macht  entbrannte*).  Ich  denke,  mit  unrecht.  Lorenz  meint,  Budolf 
habe  mit  bewusster  Absicht  einen  so  hohen  KirchenfElrsten,  wie  den 
Erzbischof  von  Salzburg,  zu  seinem  Hof  kanzler  gemacht,  um  dem  Erz^ 
kanzleramte  gegenüber  mit  voller  Autorität  auftreten  zu  können.  Aber 
er  übersieht,  dass  Budolf  von  Hoheneck  schon  lange  ehe  er  Erzbischof 
geworden  war,  als  einfacher  « Pfleger"  des  Stiftes  Kempten  das  Kanzler- 
amt inne  gehabt  hatte  und  der  eigentlichen  Leitung  der  Geschäfte 
gerade   zu   der  Zeit   entsagte,   in   welcher  er  sein  hohes  Kirchenamt 

^)  Lorenz,  Deutsche  Gesell.  II,  888. 

^  Lorenz,  Reichskanzler  und :  Die  Wahl  Adolfs  von  Nassau  in  Drei  Bücher 
Geschichte  mid  Politik.  In  der  letzteren  Abhandlung  ist  die  Sache  etwas  ab- 
weichend dargestellt. 


258  Herzberg-FfftikkeL 

übernahm^).  An  der  Spitze  der  Kanzlei  stand  damals  thatsachlidi  der 
Protonotar  und  Yicekanzler  Heinrich  von  Elingenberg,  der  sieb  an 
Bang  und  geistlichem  Ausehen  —  er  war  Propst  von  Xanthen  — 
wahrlich  nicht  mit  dem  yomehmst^n  deutschen  KirchenfllrBten  messen 
konnte.  Erst  nach  Budolfs  Tode  begann  Gerhard  von  Mainz  auf  die 
Beichskanzlei  Einfluss  zu  nehmen.  Der  neue  König  musste  ihm  ver- 
sprechen, dass .  er  Heinrich  von  Klingenberg  ohne  Zustimmung  des 
Mainzers  nicht  in  seinen  Bath  und  seine  Dienste  nehmen  werde. 
Lorenz  sieht  darin  wieder  einen  Beweis,  dass  der  Zwiespalt  sich  schon 
unter  Budolf  geoffenbart  habe.  Aber  nicht  bloss  bezüglich  des  Yice- 
kanzlers,  auch  hinsichtlich  eines  anderen  Vertrauten  Budolfe,  Ulrichs 
Yon  Hanau,  hatte  Adolf  das  Gleiche  zusagen  müssen,  und  doch  stand 
Ulrich  ausserhalb  jeder  Verbindung  mit  der  E^anzlei.  Man  sieht,  es 
gieng  dem  Mainzer  Erzbischof  zunächst  bloss  um  die  Personen:  er 
wollte  das  Ohr  des  Königs  Männern  verschliessen,  die  sich  ihm  früher 
feindselig  erwiesen  hatten.  Aber  Lorenz  geht  weiter:  er  nimmt  an*), 
dass  der  Erzkanzler  schon  damals  dieselben  Ansprüche  erhoben  habe, 
wie  später  beim  Begierungsantritte  Albrechts.  Adolf  stellte  für  Grer- 
hard  unter  andern  auch  eine  Urkunde  aus^),  in  weldier  er  versprach, 
den  Erzbischof  in  allen  Bechten,  Ehren  und  Freiheiten,  die  ihm  aus 
seinem  Erzkanzleramfe  für  Deutschland  zukämen,  zu  schützen  und  auf- 
recht zu  erhalten.  In  der  Bestätigung  dieses  Privilegs  durch  Albrecht 
sind  dann  namentlich  angeftlhrt:  gewisse  Einkünfte  von  den  Juden 
und  das  Becht,  den  kaiserlichen  Hof  kanzler  zu  ernennen.  Daraus  glaubt 
nun  Lorenz  auf  die  Forderungen  zurückschliessen  zu  können,  welche 
Gerhard  schon  in  jenen  allgemeinen  Sätzen  der  adolfinischen  Urkunden 
gemacht  habe;  damit  hänge  es  auch  zusammen,  dass  Adolfs  späterer 
Kanzler  Ebemand  an&ngs  nur  Protonotar  und  Vicekanzler  heisse,  und 
erst  durch  einen  Bruch  der  Versprechungen  des  Königs  habe  Eber- 
nand  den  Kanzlertitel  erhalten*). 

So  viel  scheint  allerdings  aus  dem  Wortlaut  der  Urkunde  hervor- 
zugehen, dass  es  sich  nicht  um  die  Bestätigung  von  anerkannten 
Bechten  handelt,  welche  sich  auf  ältere  Privilegien  hätten  stützen  kön- 

>)  Loreoz  in  der  Abh.  über  die  Wahl  Adolfs  gibt  das  letztere  zu,  meint 
aber,  Rudolf  hätte  aus  Opposition  gegen  das  Erekanzleramt  dem  Erzbischof  von 
Salzburg  den  Titel  gelassen.    Vgl.  dagegen  unten  S.  267. 

^  Deutsche  GeBch.  II,  524.  Die  Urkunden  sind  hier  irrig  citirt:  Lünig  XIII 
statt  Lünig  XIV,  48.  Auf  die  sehr  anspruchsvolle,  aber  verworrene  und  un- 
selbständige Darstellung  dieser  Verhältnisse  in  F.W.  £.  Roth's  1879  erschienener 
Geschichte  Adolfs  glaube  ich  nicht  näher  eingehen  zu  müssen.        *)  6.  14. 

*)  Vgl.  Lorenz,  Deutsche  Gesch.  II,  624. 


Geechichte  der  deatschen  Reiobskanzlei  1246—1808.  259 

Den.  Aber  deslialb  sind  wir  noch  nicht  zu  dem  Schiasse  berechtigt, 
dass  diese  yieldeutigen  Worte  nichts  anderes  seien  ak  der  Ansdrack 
iiir  dieselben  Verabredungen,  welche  später  im  Diplome  Albrechts  mit 
solcher  Klarheit  auseinander  gesetzt  sind.  Es  wäre  Tor  allem  gar  nicht 
einzusehen,  was  Gerhard  abgehalten  hatte,  seine  Wünsche  in  unan- 
fechtbarer Deutlichkeit  auszusprechen,  was  ihn  gehindert  hätte,  in 
dürren  Worten  die  Ernennungsrechte  zu  verlangen,  statt  einer  Zusage, 
die  in  ihrer  Dehnbarkeit  f&r  niemanden  bindend  war.  Widerstand 
batte  er  am  wenigsten  von  einem  Könige  zu  erwarten,  dessen  Erhe- 
bimg in  seiner  Hand  lag.  Ueberdies  wurde  ja  der  Vorstand  der  Kanzlei 
Adol&  thatsächlich  unter  dem  Einflüsse  des  Erzbischofs  ernannt^); 
warum  also  hätte  der  König  nicht  grundsätzlich  zugestehen  sollen, 
was  er  in  Wirklichkeit  gewährte?  Ich  glaube  nicht,  dass  Adolf  der 
Mann  war,  der  ftlr  seine  Nachfolger  eifriger  gesor  rt  hätte,  als  ftlr  sich 
selbst  Die  einzige  Erklärung  scheint  mir  darin  zu  liegen,  dass  Qer- 
hard  eine  solche  principielle  Zusicherung  gar  nicht  verlangt  hat.  Auch 
dass  derselbe  das  Kanzleramt  habe  aufheben  wolleni  um  es  durch  ein 
Yon  ihm  abhängigeres  Vicecancellariat  zu  ersetzen,  ist  nicht  zu  be- 
gründen: Ebemand  heisst  Aniangs  gar  nicht  Vicekanzler,  sondern  nur 
Frotonotar  und  erst  nachher  Protonotar  und  Vicekanzler;  von  einer 
Aenderung  der  inneren  Einrichtung  der  Kanzlei  war  auch  später,  alß 
Gerhard  seinen  Willen  durchgesetzt  hatte,  nicht  die  Bede;  er  erlangte 
nur  das  Becht  den  Kanzler  zu  ernennen;  einen  Vicekanzler  nennt  das 
Privilegium  Albrechts  nicht  und  Albrechts  erster  Kanzler  f&hrt  diesen 
Titel  gleich  im  An&nge  der  Begierung  seines  Königs. 

Ich  glaube,  dass  wir,  um  die  Stellung  des  Eizbischofs  von  Mainz 
im  Beginne  der  Herrschaft  Adolfs  richtig  zu  er&ssen,  es  nicht  nöthig 
haben,  die  Versprechungen  des  Königs  über  den  Wortlaut  hinaus  zu 
erläutern.  Man  entschloss  sich  zu  allen  Zeiten,  und  besonders  im 
Hittelalter,  nicht  leicht  zu  einschneidenden  Aenderungen  der  Ver&s- 
Bong.  Oewiss  nicht  ohne  Abeicht  liess  sich  Gerhard  so  unbestimmte 
Versprechungen  machen  —  was  konnte  man  nicht  alles  als  „Becht, 
Ehre  und  Freiheit*"  des  Erzkanzleramtes  erklären!  Mit  diesem  Schein 
in  der  Hand  mochte  der  Erzbischof  jederzeit  Veranlassung  zu  einem 
Eingreifen  in  die  Begierungsgeschäfte  finden,  wenn  ihm  auch  kein 
einzelnes  Becht  ausdrücklich  zugesprochen  war.  Er  durfte  überdies  mit 
Grand  erwarten,  dass  der  König  Ton  ihm  nicht  minder  abhängig  sein 
werde,  als  die  Herrscher  des  Zwischenreiches  von  ihren  geistlichen 
Wählern.  So  begnügte  er  sich,  den  Leiter  der  Beichskanzlei  von  Fall 


«)  Vgl.  im  2.  Theil  unter  Ebernand. 


260  Herzberg-Fr&ukel. 

zu  FaU  zu  bestimmen:  er  entfernte  den  jTim  missliebigen  Heinrieh  von 
Eüngenberg,  und  liess  Ebemand  von  Aschaffenburg,  einen  Geistlichen 
der  Mainzer  Diöcese,   seinen    ,  famiharis ''^   an  Heinrichs  Stelle  treten. 

Erst  als  die  Begierung  Adolfs  gezeigt  hatte,  dass  personlicher 
Einfluss  nicht  gross  genug  sei,  um  die  G^ensätze  zwischen  konig- 
Ucher  und  ständischer  Maoht  zu  überwinden,  erst  bei  der  Wahl  eines 
neuen  Königs  entschloss  man  sich  zu  einer  grundsatzlichen  Behand- 
lung dieser  Yer&ssungsfrage.  Indem  Albrecht  die  Privilegien  seines 
Vorgängers  fQr  Mainz  bestätigte,  musste  er  sich  eine  Erweiterung  der 
Befugnisse  des  Erzkanzleramtes  gefallen  lassen,  welches  nun  erst  in 
aller  Form  das  Becht  erhielt,  den  Hofkanzler  als  Stellvertreter  des 
Erzkanzlers  zu  ernennen  i).  Zugleich  musste  der  neue  König,  wie  schon 
Adolf,  dem  Mainzer  die  Zehnten  der  Judensteuern  zugestehen  >),  welche 
er  schon  nach  einem  Jahre,  dem  Beispiele  seines  Vorgängers  folgend, 
durch  eine  jahrHche  Beute  von  500  Pfund  ersetzte*).  Vielleicht  noch 
klarer  als  aus  diesen  bedeutenden  finanziellen  Erfolgen  lässt  sich  Ger- 
hards überragende  Stellung  aus  einer  Urkunde  erkennen,  in  welcher 
der  König  ausdrücklich  erklärte,  dass  dem  Erzbischof  von  Mainz  als 
deutschem  Erzkanzler  der  höchste  Bang  unter  den  Fürsten  des  Beiches 
gebühre,  und  dass  im  Wahldecret  nur  irrthümlicherweise  der  Erzbischof 
von  Trier  vor  Gerhard  genannt  worden  sei*). 

Welche  thatsächliche  Folgen  das  neu  erworbene  Emennungsrecht 
des  Mainzers  unmittelbar  hatte,  wissen  wir  nicht.  Es  ist  den  eben 
dargestellten  Verhältnissen  nach  wahrscheinlich,  dass  Albrechts  erster 
Kanzler  Eberhard,  der  schon  im  ersten  Vierteljahre  der  Begierung 
seines  Königs  auftritt,  wenigstens  nicht  ohne  ausdrückliche  Zustim- 
mung Gerhards  ernannt  worden  sei;  es  scheint  auch,  dass  Eberhard, 
als  der  Kampf  zwischen  Albrecht  und  den  geistlichen  Kurfürsten  aus- 
brach, zurücktreten  musste;  bei  dem  Nachfolger  Eberhards,  Johan- 
nes, weist  die  schwäbische  Herkunft  auf  ein  persönliches  Eingreifen 
Albrechts  hin<^),  aber  in  beiden  Fallen  fehlt  es  uns  leider  an  sicheren 
Nachrichten. 

Die  Entwicklung,  die  wir  hier  verfolgen,  gelangte  zu  einem  sicht- 
baren Abschlüsse  erst  unter  Heinrich  VIL  und  deshalb  sind  wir  ge- 
zwungen, für  diesen  einen  Punkt  auch  die  Kanzleigeschichte  des  ersten 
Luxemburgers  zu  Bathe  zu  ziehen.  Es  ist  mir  nicht  gelungen,  filr  alle 
Fragen,  die  sich  hier  erheben,  eine  befriedigende  Antwort  zu  finden; 
aber   die  Stellung  zwischen  königlicher  und   ständischer  (Gewalt,    in 


*)  B.  44.  »loci  Bui«  Gudenuß  I,  904,  «)  Ibid.        »)  B.  218.        *)  B.  58. 

•)  S.  im  2.  Theil. 


Geschichte  der  deutschen  Reichskanzlei  1246—1808.  261 

Tdche  die  Beiclmkanzlei  durch  die  Bemühangen  der  Erzbischöfe  von 
Mainz  gerathen  war,  lasst  sich  nun,  wenigstens  in  allgemeinen  Um- 
rissen, deuilich  erkennen. 

Heinrich  hatte  bereits  vor  seiner  Königswahl  den  Abt  Yon  Yillers- 
Betnach  an  die  Spitze  seiner  luxemburgischen  Eanzlei  gestellt  und 
voUte  ihm  nun  auch  im  Reiche  die  Leitung  der  Geschäfte  übertragen. 
Nichtsdestoweniger  Hess  er  die  Rechte  des  Erzbischofs  von  Mainz  un- 
angetastet Deutscher  Erzkanzler  war  damals  jener  Feter  Aspelt,  der 
sich  Yom  Leibarzt  Rudolfs  zum  Bischof  von  Basel  und  Kanzler  von 
Böhmen  aufgeschwungen  hatte  ^)  und  dann  auf  dem  erzbischoflichen 
Stuhle  Yon  Mainz  die  Ansprüche  des  KurfÜrstenkollegiums  gegen  die 
Habsburger  mit  rücksichtsloser  Heftigkeit  verfochi  Er  gab  dem  neuen 
Kandidaten  erst  dann  seine  Zustimmung,  als  derselbe  sich  verpflichtet 
hatte'),  die  Privil^en  der  Mainzer  Kirche  zu  bestätigen  und  nament>- 
lich  das  Ernennungsrecht  des  Erzkanzlers,  nicht  nur  in  Bezug  auf  den 
Kanzler,  sondern  auch  auf  den  Frotonotar  und  die  Notare  anzuerken- 
nen, die  nun  ihrem  obersten  Vorstände  den  Eid  des  Oehorsams,  der 
Ehrfurcht  und  der  Treue  zu  leisten  haben  und  von  ihm  nach  Belieben 
abgesetzt  werden  können.  Auch  die  Judenzehnten,  die  mit  dem  Erz- 
kanzleramte zusammenhiengen,  wurden  dem  Erzbischof  in  noch  ausge- 
dehnterem Masse  als  unter  Albrecht  bewilligt  und  später,  wie  gewöhn- 
lich, durch  eine  jährliche  Rente  abgelöst^). 

Das  waren  dem  Anscheine  nach  Bedingungen,  unter  denen  ein 
wahrhaft  königliches  Regiment  nicht  bestehen  konnte.  Und  doch  lehren 
die  Thatsachen  ein  Anderes.  Heinrich  YII.  hatte  den  Rechtsstandpunkt 
Peters  angenommen,  dagegen  fügte  sich  dieser  den  persönlichen  Wün- 
schen des  Königs.  Die  drei  Erzkanzler  gaben  ihre  Zustimmung  zur 
Emennung  des  Abtes  von  Yillers-Betnach  zum  königlichen  Kanzler^), 
der,  wie  bereits  erwähnt,  schon  der  luxemburgischen  E^anzlei  vorge- 
standen hatte.  So  löste  eine  mildere  Anwendung  die  Widersprüche, 
welche  in  ihrer  theoretischen  Orundsätzlichkeit  unvereinbar  erschienen. 


*)  VgL  Heidemaim  Forschongen  9,  der  die  Identität  des  Baeler  Bischofs  mit 
dem  Kanzler  von  Böhmen  —  gegen  Lorenz  —  überzeugend  nachweist,  und  Em- 
len  Abhandlung  Über    die  böhm.  Kanzlei,   Abhandl.  d.  böhm.  Ges.  d.  W.  1878. 

*)  Urk.  vom  28.  Oct.  1808,  Bodmann  Cod.  ep.  816.  Vgl.  Heidemann,  Die 
Königswahl  Heinrichs  VH.,  Forschungen  11.        »)  B.  97. 

*)  Assentientibus  eciam  tribns  archicanoellariis  imperii,  abbatem  H 

in  sigilliferum  et  expeditorem  negotiorum  ascivit.  Job.  y.  Victring,  Böhmer, 
Fontes  I,  860.  Eine  urkundliche  Anerkennung  der  Rechte  der  beiden  anderen 
Erzkanzler  ist  uns  nicht  erhalten.  Für  Trier  stellte  Karl  IV.  ein  solches  Diplom 
ans  (Lindner,  ürknndenwesen  Karls  IV.,  214),  in  welchem  jedoch  kein  älteres 
Privileg  erwähnt  wird. 


262  Herzberg-FränkeL 

Es  sind  uns  aas  der  Zeit  Heinrichs  noch  zwei  Urkunden  erhalten, 
welche  zwar  neues  Material  bieten,  aber  die  Frage  mehr  yerwickeln 
als  lösen.  Beide  betreffen  das  Yerhältniss  Kölns  zur  Kanzlei.  Als  der 
König  die  Bomfahrt  unternahm,  gestattete  er  dem  Erzbischof  von  Köln, 
als  dem  Erzkanzler  flir  Italien,  der  erklärt  hatte  den  König  nicht  be- 
gleiten zu  können,  dass  er  einen  Stellvertreter  ernennen  dürfe,  der  in 
Italien  an  seiner  Statt  das  Siegel  bewahren  und  die  übrigen  Obliegen- 
heiten des  Kanzleramtes  erfüllen  solle  ^).  Damit  im  Zusammenhange 
steht  die  Urkunde  Heinrichs  von  Köln,  die  erst  in  jüngster  Zeit  be- 
kannt gemacht  wurde  ^),  in  welcher  derselbe,  verhindert  den  König, 
wie  es  die  Pflicht  des  italienischen  Erzkanzleramtes  verlange,  nach 
Italien  zu  begleiten,  dem  Abt  Heinrich  von  Villers,  zu  dessen  Treue, 
Erfiihrung  und  Umsicht  er  das  grösste  Vertrauen  hege,  die  Stellver- 
tretung in  diesem  Kanzleramte  übergibt  und  ihn  statt  seiner  zum 
Kanzler  des  Königs  und  des  Beiches  für  Italien  ernennt  Heinrich 
erhält  die  Vollmacht,  für  die  Verwahrung  des  Siegels  sowie  für  alles, 
was  das  Amt  des  Kanzlers  erfordert,  die  nöthigen  Anordnungen  zu 
treffen,  namenÜich  auch  die  Insignien  des  Amtes  überall  in  Italien  zu 
führen  und  die  Einkünfte  desselben  zu  erheben  und  zu  verwalten.  Alle 
Massnahmen  des  Kanzlers  werden  im  Voraus  gebilligt. 

Was  bedeuten  nun  diese  beiden  Urkunden,  für  die  sich  meines 
Wissens  kein  Fräcedenzfall  nachweisen  lässt?  Wenngleich  erst  durch 
neues  Material  eine  sichere  Beantwortung  dieser  Frage  niöglich  wer- 
den wuti,  so  ist  doch,  glaube  ich,  schon  jetzt  eine  einigermassen  wahr- 
scheinliche Lösung  der  Schwierigkeiten  denkbar,  wenn  wir  der  neuen 
Ordnung  Bechnung  tragen,  welche  sich  durch  die  Zusagen  Albrechts 
und  Heinrichs  herausgebildet  hatte. 

Zweierlei  muss  uns  in  diesen  Dokumenten  fremdartig  erscheinen : 
die  Pflicht  des  Erzbischofe  von  Köln,  den  König  nach  Italien  zu  be- 
gleiten, die  nicht  aus  dem  Heeresaufgebot,  sondern  aus  dem  Erzkanzler- 
amte hergeleitet  wird,  und  die  enge  Verbindung  zwischen  dem  letzteren 
und  der  Kanzlei,  da  aus  dem  Wortlaut,  hervorzugehen  scheint,  dass 
der  Erzkanzler  selbst  die  kanzlerischen  Funktionen  ausgeübt  hätte, 
wenn  er  mit  dem  Könige  nach  Italien  gezogen  wäre.  Von  beidem 
findet  sich  sonst  in  der  Zeit  Heinrichs  VII.  und  dem  vergangenen 
Jahrhunderte  keine  Spur,  und  den  damals  herrschenden  Verhaltnissen 
gegenüber  machen  beide  Grundsätze  den  Eindruck  neuer  Gedanken. 
War  doch  seit  mehr  als  fünfeig  Jahren  kein  deutscher  König  in  Ita- 
lien gewesen;  hatte  doch  in  der  Zeit  Friedrichs  ü.  Engelbert  von  Köln 


*)  Lacomblet  III,  70   =  B.  S06.    «)  Mittheil.  des  Instii  f.  Ost  G.-F.  II,  294. 


Gesbhichte  der  deutschen  Reichskanzlei  1246—1808.  263 

gerade  wahrend  der  Abwesenheit  des  Kaisers  Deutschland  f&r  den 
jungen  Konig  Heinrich  yerwaltet.  Vollends  von  einem  peraönlich  aas- 
geübten Siegelamte  der  Erzkanzler  kann  in  dieser  ganzen  Epoche  so 
wenig  wie  unter  den  letzten  Staufern ^)  die  Bede  sein:  die  Bewahrung 
des  Si^els  war  Sache  des  Kanzlers. 

Indessen  lassen  sich,  glaube  ich,  auch  für  die  hier  ausgesproche- 
nen Ansichten  geschichtliche  Anknüpfungspunkte,  allerdings  in  einer 
ferne  liegenden  Vergangenheit,  finden  und  gerade  auf  einer  Verbin- 
dung langst  veralteter  Vorstellungen  mit  den  neuen  staatsrechtlichen 
Ansprüchen  der  Stande  scheint  mir  die  Entwicklung  der  Dinge  iinter 
Heinrich  VII.  zu  beruhen. 

Greifen  wir  weiter  in  die  Vorzeit  zurück,  so  finden  wir  unter 
Lothar  eine  Verpflichtung  des  italienischen  Erzkanzlers,  als  solcher  die 
fiom&hrt  mitzumachen.  Als  Bruno  von  Köln  sich  dessen  weigerte, 
ernannte  Lothar  den  Erzbischof  von  Magdeburg,  dann  den  Bischof  von 
Begensburg  zu  Erzkanzlem  für  Italien^).  Die  enge  Verbindung  zwi- 
schen den  Erzkanzlem  und  der  Kanzlei  tritt  zumal  unter  Friedrich  I. 
deutlich  zu  Tage,  indem  die  ersteren  überaus  häufig  ohne  SteUvertre- 
tung  durch  Kanzler  oder  Notare  als  Becognoscenten  erscheinen^).  Das 
änderte  sich  freilich  im  Laufe  der  Zeiten.  Der  König  übte  keinen 
Einfluss  mehr  auf  das  Erzkanzleramt,  dieses  aber  trennte  sich  yöllig 
von  der  Kanzlei  und  entledigte  sich  jeden  Bestes  der  Bechte  und 
Pflichten  persönlicher  Amtsführung.  Erst  im  14.  Jahrhundert  konmien 
diese  yerschollenen  Ideen  wieder  zur  Geltung  —  in  einer  Umgestal- 
tung freilich,  welche  den  neuen  Machtverhältnissen  entsprach,  aber 
doch  wohl  nicht  ohne  Anknüpfung  an  das  einst  Gewesene  ins  LeJ)en 
trat.  Die  Erzkanzler  nahmen  nur  das  herüber,  was  ihnen  yortheilhaft 
schien,  sie  wahrten  die  eroberte  Freiheit  ihrer  eigenen  Stellung,  aber 
sie  suchten  die  Verbindung  zwischen  ihrem  Amte  und  der  Beichs- 
kanzlei  wieder  herzustellen :  sie  erkannten  die  Pflicht  der  Kanzlei  yor- 
zttstehen  und  folglich  auch  die  Verbindlichkeit  für  den  Kurfürsten 
Ton  Köln,  den  König  nach  Italien  zu  begleiten  wenigstens  grundsätz- 
lich an,  aber  nicht  um  derselben  thatsächlich  nachzukonmien^),  son- 


<)  Vgl.  Hcdllard-Br^hollefl,  Eist.  dipl.  I,  Introd.  5.  116  ff. 

*)  VgL  Eanen,  Gesch.  von  Köln  I,  S76.  Ficker,  ürkundenlehre  11,  228  und 
die  dort  angefahrten  Quellen.        *)  Stumpf,  Regesten  II.  Band. 

*)  In  dem  Privileg  Adolfs  für  Gerhard  von  Mainz  B.  14  verspricht  der  König: 
ipsos  archiepisoopos  in  hujus  modi  juribus  honoribus  et  libertatibus  .  .  .  siye 
sint  in  nostra  constitnti  curia,  sive  extra,  manatenebimus  ....  und  in  der  Be- 
Btfttigang  Albrechts  B.  44  wird  hinzugefügt:  ut  presentes,  eorum  etiam  absentia 
non  obfltante. 


264  Herzberg-Fränkel. 

dem  nur  tun  die  Beichskanzlei  yon  sich  abhängig  zu  machen,  indem 
sie  einem  Ton  ihnen  ernannteil  Stellvertreter  die  AmtsfÜhrnng  Über- 
gaben. En^u  wir  also,  ob  denn  der  Erzbischof  von  Köln  wirklich 
in  eigener  Person  das  Siegel  gefiihrt  hätte,  wenn  er  mit  dem  König 
nach  Italien  gezogen  wäre,  so  kann  die  Antwort  nur  eine  yernei- 
nende  sein. 

Ich  glaube,  dass  zur  Lösung  dieser  Schwierigkeiten  zwei  Urkun- 
den aus  späterer  Zeit  wesentlich  beitragen.  Die  eine  ist  das  bereits 
erwähnte^)  Privileg  Karls  IV.  für  den  Erzbischof  von  Trier,  durch 
welches  demselben  die  erzkanzlerischen  Bechte,  welche  sonst  Mainz 
ausübte  -^  auch  die  Hut  der  Siegel  und  die  Befugniss,  die  Kanzlei- 
beamten zu  ernennen  und  in  Eid  zu  nehmen  —  für  den  Fall  eines 
königlichen  Aufenthaltes  im  Arelat  oder  Gallien  übertragen  werden. 
Wahrscheinlich  auf  ein  ganz  ähnliches  Zugeständniss  Heinrichs  YIL 
gründet  sich  das  Vorgehen  des  Erzbischofs  von  Köln,  der  durch  die 
Ernennung  Heinrichs  von  Villers  die  gleichen  Bechte  für  Italien  aus- 
übt, welche  nach  dem  Diplome  Karls  IV.  dem  Kurfürsten  von  Trier 
für  den  Sprengel  seiner  Erzkanzlei  gebühren.  Und  sollte  nicht  auch 
der  Erzbischof  von  Mainz  ähnlich  geurkundet  haben,  wenn  es  galt, 
einen  Kanzler  in  sein  deutsches  Amt  einzuführen?  Eine  zweite  Ur- 
kunde aus  noch  jüngerer  Zeit  scheint  mir  die  Antwort  darauf  zu  ge- 
ben. Es  ist  der  Bestallungsbrief,  mit  welchem  Diether  von  Mainz  im 
Jahre  1441  den  Erzbischof  Jakob  von  Trier  zum  Kanzler  ernennt^), 
weil  er  selbst  zu  sehr  mit  Geschäften  überhäuft  sei,  um  auch  noch 
dieses  Amtes  zu  walten.  Das  war  gewiss  kein  vereinzelter  FalL  Die- 
sell^en  Gründe  hatten  zu  jeder  Zeit  Geltang;  das  Mainzer  Stift  war 
von  jeher  »von  den  Gnaden  Gottes  gross  und  wyt  und  daryn  vid, 
beide  geistlich  und  wemtlich  Sachen  zu  sohafien"  gewesen  —  wir 
dürfen  annehmen,  dass  diese  Urkunde  vollkommen  der  des  Erzbischofe 
von  Köln  entspricht» 

Wir  haben  auch  in  der  letzteren  nichts  anderes  zu  sehen,  als 
eine  Form  der  Zustimmung  oder  Ernennung  von  Seiten  des  Erzkanz» 
lers  für  den  Kanzler  vor  Beginn  der  Amtswirksamkeit  des  letzteren 
in  Italien;  eine  Form,  wahrscheinlich  gleich  derjenigen,  in  welcher 
auch  der  Einfluss .  der  beiden  anderen  Erzbischöfe  auf  die  Besetzung 
der  Kanzlei  zum  Ausdruck  zu  kommen  pflegte.  Sie  ist  ein  Zeugniss 
des  auf  die  Spitze  getriebenen  Grundsatzes  der  Stellvertretung,  welchen 
die  Kurfürsten  aufgestellt  hatten.  Es  ist  bemerkenswerth,  dass  der 
Abt  von  Villers,   der   doch   schon  seit  mehreren  Jahren  der  Beichs- 


1)  S.  861,  Anm.  4.        >)  GudenuB,  Cod.  dipl  IV,  268. 


Geschichte  der  deutschen  Beichukanzlei  1240— 1  SOS.  265 

kanzlei  Torstand,  in  dieser  Urkunde  gcu:  nicht  Kanzler  genannt  wird, 
sondem  erst  durch  dieselbe  Titel  und  'Bestallung  empfangt.  Wie  das 
Kanzleramt  überhaupt,  so  wird  auch  dessen  wesentlichste  Befugniss, 
die  SiegelfÜhrung,  als  ursprünglich  dem  Erzkanzler  zukommend  ge- 
dacht, der  sie  nun  weiter  überträgt  und,  ich  wiederhole  es,  auch  über- 
tragen würde,  wenn  er  nicht  yerhindert  wäre,  die  Bom&hrt  mitzu- 
machen. So  gewinnen  diese  Urkunden^)  einen  höheren  Werth,  indem 
die  nicht  nur  die  Verhältnisse  des  Erzkanzleramtes  iür  Itahen,  sondern 
die  Stellung  der  Erzkanzler  überhaupt  zur  Oenüge  erklären. 

Allerdings  ist  es  nicht  unwahrAcheinlich,  dass  in  unserem  Docu- 
mente  der  Erabischof  von  £öln  auch  einige  Bechte  überträgt,  die  nicht 
zum  Kanzleramte  gehören  und  die  er  bei  persönlicher  Anwesenheit  in 
Italien  auch  selbst  ausgeübt  hätte:  die  YerJßigung  über. die'  Einkünfte 
und  die  Führung  der  Insignien,  welche  vom  Siegelamte,  unterschieden 
wird.  Was  die  Führung  der  Insignien  betrifft,  so  kann  ich  nur  yer- 
muthen,  dass  damit  das  feierliche  Geremoniel  der  grossen  Hoftage  ge- 
meint sei,  welches  gewiss  schon  früher  bestand,  ehe  es  durch  die  gol- 
denene  Bulle  ^)  in  allen  Einzelheiten  geregelt  worden  war. 

Die  grössere  Abhängigkeit  der  Kanzlei  vom  Erzkanzleramte  tritt 
nun  auch  in  den  Diplomen  selbst  unverkennbar  zu  Tage.  Die  Beco- 
gmtionsformeln  der  früheren  nachstaufischen  Zeit  hatten  zwar  oft,  meist 
weun  sie  in  hergebrachter  Weise  gebildet  waren,  aber  durchaus  nicht 
immer  den  Erzkanzler  genannt.  Unter  Heinrich  YIL  wurde  wieder 
viel  häufiger  recognoscirt  und  der  Abt  von  Yillers  nennt  sich  dabei 
regelmässig  nur  als  Stellvertreter  der  Erzkanzler  durch  Deutschland 
oder  Itahen  3 j. 

Fassen  wir  die  Ergebnisse  dieser  Untersuchung  zusammen,  so 
finden  wir  in  der  staatsrechthchen  Stellung  der  Beichskanzlei  eine 
Entwicklung,  welche  derjenigen  der  deutschen  Verfassung  entspricht. 
Anfangs  unter  der  JSachwirkung  staufischer  Einrichtungen  ausschUess- 
lieh  vom  Könige  abhängig,  wird  die  Kauzlei  unter  Adolf  schon  vom 
£rzbischof  von  Mainz  beeinflusst ;  aber  noch  immer  ist  die  königUche 
Ixewalt  gross  genug,  um  die  Verfügung  über  eines  ihrer  wichtigsten 
Werkzeuge  zu  wahren.  Albrecht  gibt  erst  dem  Drängen  der  Erzkanzler 
nach,  bald  jedoch  gehngt  es  ihm,  das  alte  Verhältniss  wieder  herzu- 
stellen. Heinrich  YU.  endlich  bevfdlUgt  den  Erzkanzlern  rechthch  die 
ganze  Oberleitung  der  Kanzlei  und  die  Ernennung  aller  Beamten  der- 

1)  In  die  Reihe  derselben  gehört  auch  die  Anmerkung  bei  Lacomblet  ULI, 
C53,  nach  welcher  auch  Karl  lY.  1846  dem  Erzbischof  von  Köln  gestattet,  das 
Eizkanzleramt  in  Italien  durch  Stellvertreter  ausüben  lassen  zu  dürfen. 

*)  Olenschlager,  Cap.  27.  ^)  Näheres  über  Recognitionsformeln  s.  u.  S.  272. 
MittheUiinflreii,  Ersänznncsbd.  L  18 


266  Herzberg-Pränkel. 

selben,  thatsächlich  aber  erhalt  der  Mann  des  königlichen  Yertranens 
(las  Kanzleramt.  Der  König  versichert  sich  za  Beginn  seiner  Begie- 
rung  der  Zustimmung  der  drei  Erzbischöfe,  welche  formell  in  der 
Weise  erfolgt,  dass  der  Kanzler,  ehe  er  seine  Wirksamkeit  in  einem 
der  drei  Sprengel  antritt,  von  dem  vorstehenden  Erzkanzler  zum  Stell- 
vertreter ernannt  vnrd.  Damit  war  der  Sieg  der  Kurfttrsten  entschie- 
den, und  die  jetzt  festgestellte  Ordnung  blieb,  wenn  auch  nicht  ohne 
Kämpfe  und  Unterbrechungen^),  bis  an  das  Ende  des  Beiches. 

Die   Einrichtung   der   Kanzlei.     Die   Beamten. 

Unberührt  von  diesen  Vorgängen  blieb  die  innere  Organisation 
der  Reichskanzlei.  An  der  Spitze  stand,  wenn  wir  vom  Erzkanzler 
absehen,  der  Kanzler,  nach  wie  vor  Einer  für  alle  drei  Beiche;  von 
einer  gleichzeitigen  Wirksamkeit  mehrerer  kann  keine  Bede  sein;  ob 
man  Titularkanzler  kannte,  ist  fraglich.  So  viel  ich  sehe,  liegt  nur 
ein  Fall  der  letzteren  Art  vor:  der  Kanzler  Albrechts,  Eberhard,  dem 
um  1302  Johannes  in  diesem  Amte  gefolgt  war,  wird  in  einer  Ur- 
kunde Heinrichs  YII.  vom  Jahre  1309  als  imperialis  aule  cancellarius 
unter  den  Zeugen  angeführt  2).  Unter  Heinrich  bekleidete  er  jedenfalls 
kein  Amt,  im  Jahre  1309  führt  er  gewiss  nur  den  TiteL  Ich  habe 
ihn,  seit  er  sich  aus  der  Kanzlei  zurückgezogen  hatte,  in  keiner  Ur- 
kunde Albrechts  gefunden;  es  wurde  bereits  die  Vermuthung  ausge- 
sprochen, dass  Eberhard,  wie  er  wahrscheinlich  durch  den  kurfärst- 
lichen  Einfluss  getragen  worden  war,  gefallen  sei,  als  der  König  die 
rheinischen  Erzbischöfe  besiegt  hatte.  Vielleicht  blieb  ihm  der  Titel; 
vielleicht  verlor  er  auch  diesen,  bis  er  ihn  von  Heinrich  VII.  aus 
Bücksicht  für  den  Erzkanzler  wieder  erhielt. 

Bischof  Heinrich  von  Speier,  der  sich  auch  nach  dem  Tode  seines 
Königs  den  Kanzlertitel  beilegt,  indess  Nikolaus  von  Cambray  schon 
als  Kanzler  Bichards  erscheint,  leitet  seinen  Anspruch  nicht  von  der 
Stellung  unter  Wilhelm,  sondern  von  dem  ihm  unter  Alfons  verliehe- 
nen Amte  her,  und  gibt  schon  nach  wenigen  Jahren  den  Titel,  wel- 
chen die  Kanzlei  Bichards  niemals  anerkannt  hatte,  von  selbst  auf. 

Sonst  kommt  es  nicht  vor,  dass,  wenn  ein  Kanzler  unter  Beibe- 
haltung seines  Titels  von  der  Leitung  der  Geschäfte  zurückgetreten 
wäre,  sein  Nachfolger  noch  bei  Lebzeiten  des  Vorgängers  den  Kanzler- 
titel angenommen  hätte.  In  solchen  Fällen  pflegt  vielmehr  der  Proto- 
notar   als   Vicekanzler   den   Ausgeschiedenen   zu   vertreten,   ohne   zur 


')  Vgl.  Lindner  a.  a.  0.  15,  Harnack,  Das  KurfQrstenoollegium,  148. 
«)  B.  Heinr.  12. 


Geschichte  der  deutschen  Reichskanzlei  1246-1808.  267 

Kanzlerwürde  befördert  zu  werden.  Einen  solchen  Vorgang  können 
wir  unter  Eonig  Budolf  nachweisen,  da  nach  der  Wahl  des  Kanzlers 
Badolf  Yon  Hoheneck  zum  Eizbischof  von  Salzburg  Heinrich  von 
Elingenberg  an  dessen  Stelle  tritt.  Dass  solches  nicht  in  feindlichem 
Gegensatze  zur  mainzischen  Politik  geschah,  wie  Lorenz  annimmt, 
ei^bt  sich  aus  der  spateren  Wiederholung  ähnlicher  Vorgänge:  unter 
Albrecht  entzog  sich  der  Kanzler  Johann,  nachdem  er  Bischof  von 
Strassburg  geworden  war,  den  Aufgaben  des  Amtes,  das  er  formell 
behielt,  und  dennoch  trat  kein  anderer  als  Kanzler  an  seine  Stelle. 
Eben  so  wenig  dachte  man  daran,  einem  Kanzler,  auch  wenn  er 
Jabre  lang  abwesend  war  —  wie  Budolf  von  Hoheneck  als  Qeneral- 
?icar  —  den  Titel  zu  nehmen.  Mit  dem  Tode  des  Königs  jedoch  er- 
losch in  der  Kegel  die  Würde  des  Ueberlebenden,  was .  noch  näher 
za  erörtern  sein  wird. 

Dagegen  gab  es  Zeiten,  in  denen  das  Kanzleramt  unbesetzt  war. 
Koize  Pausen  kamen  wohl  jedesmal  vor  der  Ernennung  eines  neuen 
Kanzlers  vor;  aber  auch  jahrelange  Zeiträume  sind  uns  bekannt,  in 
denen  nur  ein  Protonotar  der  Beichskanzlei  vorstand.  So  wurde  nach 
dem  Tode  Rudolfs  yon  Hoheneck  am  3.  August  1290  kein  Nachfolger 
ernannt,  obgleich  König  Budolf  erst  am  15.  Juli  1291  starb.  Unter 
Adolf  erscheint  Ebemand  erst  1294  als  Kanzler,  während  er  bis  dahin 
als  Protonotar  und  Vicekanzler  die  Geschäfte  geführt  hatte.  Die  lange 
Pause  zwischen  dem  letzten  Auftreten  des  ersten  Kanzlers  unter 
Albrecht,  Eberhard,  und  dem  ersten  Vorkommen  des  zweiten,  Johann, 
—  &st  drei  Jahre  —  lässt  sich  zwar  auch  durch  die  Lückenhaftigkeit 
der  üeberlieferung  erklären ;  aber  die  Annahme  einer  längeren  Vacanz 
hat,  zumal  wenn  man  die  Kämpfe  des  Königs  mit  den  rheinischen 
Kurfärsten  berücksichtigt,  einen  höheren  Grad  von  Wahrscheinlichkeit. 

Wie  für  das  Cancellariat,  so  darf  man  auch  iiir  das  Protonotariat  als 
Hegel  annehmen,  dass  nicht  mehrere  dieses  Titels  neben  einander  vor- 
kommen. Dafür  zeugt  der  WorÜaut  der  Versprechungen  Heinrichs  VII. 
f&r  Peter  von  Mainz,  der  das  Becht  erhält,  den  Kanzler,  den  Proto- 
notar, aber  die  Notare  ein-  und  abzusetzen,  und  der  stete  Gebrauch 
dieses  ganzen  Zeitraumes.  Ich  kenne  nur  eine  Ausnahme.  Der  erste 
Protonotar  Budolfs,  Heinrich,  war  seit  September  1274  Bischof  von 
Trient,  und  schon  im  October  desselben  Jahres  erscheint  Gottfried  als 
sein  Nachfolger  in  diesem  Amte.  Aber  noch  im  Mai  1275  wird  Hein- 
rich, schon  als  Bischof,  Protonotar  genannt  und  im  October  ist  er 
als  solcher  Datar  einer  königlichen  Urkunde.  Nun  ist  es  allerdings 
auiJKUig,  dass  Gottfried  im  December  1274  einmal  wieder  bloss  als 
Notar  bezeichnet  wird;  da  wir  jedoch  nicht  an  eine  Degradation  des- 


268  Herzberg-Fränkel. 

selben  denken  können,  so  erscheint  es  als  ein  für  uns  bedentimgs- 
loses  Versehen;  wenn  die  Erklärung  nicht  etwa  darin  liegen  sollte, 
dass  sich  die  Zengenschaft  Gottfrieds  auf  eine  Handlung  beziehe,  die 
älter  ist  als  seine  Ernennung  zum  Frotonotar.  Mehr  Gewicht  dürfen 
wir  auf  den  Umstand  legön,  dass  der  neue  Protonotar  in  den  nächsten 
zwei  Jahren  in  den  Urkunden  zurücktritt.  Sollte  yielleicht  Heinrich 
während  seines  Aufenthaltes  am  Hofe  sein  früheres  Amt  weiter  gefuhrt, 
lind  Gottfried  sich  indessen  in  zweiter  Linie  gehalten  haben?  Dann 
liesse  sich  auch  begreifen,  dass  der  Bischof  von  Trient,  obgleich  er 
schon  einen  Nachfolger  in  ^er  Kanzlei  ehalten  hatte,  wieder  Proto- 
notar genannt  wird  und  wirklich  als  solcher  thätig  ist.  Jeden&lls 
liegt  hier  eine  Unregelmässigkeit  vor,  die  in  der  königlichen  Kanzlei 
ohne  Nachahpiung  geUiebem  ist.' 

Ein  Titular-Protonotar  findet  sich  nirgends;  wenn  ein  Protx>notar 
Bischof  wird,  so  legt  er  sein  Amt  nieder.  Eine  Ausnahme  macht  hier 
wieder  der  Bischof  Heinrich  von  Trient. 

Sehr  verschieden  ist  die  Bedeutung  des  Yicecancellariats.  Bekannt- 
lich wurde  in  den  späteren  Zeiten  der  Kanzler  Beichsvicekanzler  ge- 
nannt. Die  Stellvertretung  wurde  damit  auf  das  Erzkanzleramt  bezo- 
gen. Es  scheint,  als  sei  auch  dem  13.  Jahrhundert,  wohl  in  Folge 
des  Brauches  der  mustergütigen  päpstUchen  Kanzlei,  eine  solche  Auf- 
fassung nicht  fremd  gewesen;  nennt  doch  die  Portsetaung  der  Annalen 
Hermanns  von  Niederaltaich  ^)  den  Kanzler  ßudolis,  den  lärzbischof  von 
Salzburg,  Y icekanzler.  Ein  Irrthum  liegt  hier  schwerlich ;  vor  die  An- 
nalen sind  zeitgenössisch  und  stammen  überdies  aus  dem  salzburgischen 
Sprengel  Aber  kanzl^emäss  war  diese  Auffassung  nicht:  hier  verstand 
man  unter  vicecaucellarius  den  Stellvertreter  des  Kanzlers,  wie  zahlreiche 
Kecognitions-  und  Datirungsformeln  beweisen.  Der  Vicekanzlertitel 
konnte  in  der  Begel  nur  einem  Protonotar  gegeben  werden,  ein  be- 
sonderes Amt  bedeutete  er  nicht.  Deshalb  ist  es  ein  Verdachtsgrond 
mehr  bei  der  schon  von  Böhmer  beanstandeten  Urkunde  Rudolfs  vom 
Jahre  1:^84  oder  85 ''^),  dass  Heinrich  von  Kliugenberg  in  derselben 
bloss  als  curie  nostre  vicecancellarius  bezeichnet  wird,  während  der 
Titel  sonst  protonotarius  et  vicecancellarius  lautet. 

Die  grösste  Bedeutung  erreichte  das  YicecanceUariat  natürlich 
dann,  wenn  das  Kanzleramt  nicht  besetzt  war,  wie  es  nach  dem  oben 
Gesagten  öfter  vorkam.  Aber  auch  wenn  der  Kanzler  noch  lebte  und 
den  Titel   führte,   aber   durch  die  Auigaben  eines   hohen  kirchlichen 


«)  M.  G.  SS.  XVII,  414.  z.  J.  1284. 

*)  B.  808,  Acta  sei.  448  ;  jetzt  nach  dem  Or.  gedruckt  Cod.  d?pl.  Sax.  II,  2,  8. 


Geschichte  der  deuUchen  Reichskanzlei  1246—1808.  269 

Amtes  ganz  in  Anspruch  genommen  war,  hatte  der  Frotonotar  als 
Yicekanzler  die  gesammte  Leitung  der  Kanzlei  in  seiner  Hand. 

Das  Vicekanzleramt  in  diesem  Sinne  findet  sich  jedoch  erst  in 
der  habsbnrgischen  Zeit.  Während  des  Zwischenreiches  tiihrten  die 
eigentlichen  Kanzleibeamten  niemals  diesen  Titel;  Labbert  von  Egmont, 
der  unter  Wilhelm  Vicecancellarius,  und  zwar  Vicecancellarius  allein 
genannt  wird,  scheint  nach  dem  urkundlichen  Material  ein  ausschliess- 
lich staatsmäunischer  Beirath  des  Königs  gewesen  zu  sein,  ohne  dass 
er  sich  ii^endwie  an  den  Arbeiten  der  Kanzlei  betheiligt  hätte. 

Von  den  Notaren  muss  es,  nach  der  grossen  Menge  von  Diplo- 
men zu  urtheilen,  die  oft  an  Einem  Tage  ausgefertigt  werden,  in  der 
königlichen  Kanzlei  eine  bedeutende  Anzahl  gegeben  haben.  Wenn 
wir  dennoch  nur  einige  wenige  nachweisen  können,  so  hat  dies  sei- 
aen  Grund  darin,  dass  sie  sich  viel  seltener  nennen,  als  die  Proto- 
notare  oder  Kanzler.  Unter  Heinrich  VII.,  besonders  in  den  in  Italien 
ausgestellten  Urkunden,  von  denen  viele  die  Form  longobardischer 
Notariatsacte  haben,  sind  die  Namen  der  Notare  häufiger  angeführt, 
und  da  taucht  in  der  That  eine  viel  stattlichere  Beihe  von  Namen 
auf  als  unter  Budolf  oder  Albirecht. 

üeber  das  Vorhandensein  einer  unter  den  Notaren  stehenden 
Klasse  von  Copisten,  Schreibern  im  engeren  Sinne  des  Wortes,  sind 
wir  nicht  des  Näheren  unterrichtet;  doch  ist  die  Annahme  einer  solr 
cheu  untersten  Bangstufe  in  hohem  Grade  wahrscheinlich.  Namentlich 
setzen  die  Bundschreiben,  die  in.  vielen  Exemplaren  ausgefertigt  wer- 
den mussten,  Abschreiber  voraus.  Man  findet  nicht  selten  zwei  oder 
mehrere  Originalexemplare  einer  Urkunde  von  verschiedenen  Händen 
geschrieben,  obgleich  der  Wortlaut  genau  übereinstimmt,  so  dass  min- 
destens in  einem  FaUe  Concipient  und  Schreiber  sich  nicht  decken. 
Allerdiugs  mögen  in  vielen  Fällen  die  concipirenden  Beamten  ihre  Urkun- 
den auch  selbst  gesehrieben  haben;  aber  das  Abschreiben  der  Diplome 
Anderer  widerspräche  doch  zu  sehr  der  zuweilen  nachdrück^ch  beton- 
ten i)  Würde  des  Notariate.  Doch  wird  erst  unter  Budolf  die  Menge 
der  Urkunden  so  gross,  dass  wir  zu  solchen  Annahmen  veranlasst 
werden;  früher  begnügte  man  sich  wohl,  wenn  es  ungav^öhnl^  viel 
2u  thun  gab,  firemde,  ausserhalb  der  Kanzlei  stehende  Schreiber  t^us- 
Ml&weise  za  beacbftfkigen.  So  verhält  es  sich  ^ei^igstens  mit  den  bei- 
den einzigen  Schreibern,  deren  Namen  wir  erfahren,  weil  der  Kanzler 
Konig  Wilhelms   die  Becognition   durch   sie   schreiben  lässt;   freilich 


*)  Vgl,  fU»  Brief  des  Notars  Ko&rad  von  Diessenhofen  an  fludolf.  Acta 
seL  1010. 


270  Herzberg-Fr  änkel. 

bleibt  es  nocb  ungewiss,  ob  dieselben  auch  bei  der  Ausfertigung  gan- 
zer Urkunden  verwendet  worden  sind. 

Die   Functionen   der   Eanzleibeamten. 

Zweierlei  Aufgaben  hatten  sich  die  höheren  Beamten  der  Beiehs- 
kanzlei  zu  unterziehen:  sie  sollten  einerseits  dem  König  als  Staats- 
männer, als  Botschafter  und  Bathe  politisch  wirkend  zur  Seite  stehen 
und  andererseits  mit  dem  ihnen  anvertrauten  Siegel  auch  die  verant- 
wortliche Leitung  des  eigentlichen  Urkundenwesens  übernehmen.  In 
der  Führung  des  einen  wie  des  anderen  Amtes  waren  die  BeAiguiszse 
der  über-  und  untergeordneten  Eangstufen  nicht  scharf  gegen  einan- 
der abgegrenzt,  so  dass  vnr  in  allen  Gebieten  des  Eanzleiwesens 
Kanzler,  Protonotare  und  Notare  in  fast  gleicherweise  thätig  finden*). 

Wenn  wir  von  Adolfs  Kanzler  Ebernand,  über  den  wir  so  wenig 
wissen,  absehen,  so  gibt  es  in  diesem  ganzen  Zeitraum' keinen  Kanzler^ 
der  nicht  zu  den  wichtigsten  diplomatischen  Sendungen  verwendet 
worden  wäre,  in  erster  Linie  zu  den  schwierigen  Verhandlungen  mit 
dem  römischen  Hofe  und  den  italienischen  Mächten.  Während  man 
aber  zu  anderen  staatsmännischen  Aufgaben,  selbst  zu  Oesandtschaften 
an  die  Curie,  auch  die  untergeordneten  Personen  der  Kanzlei  herbei- 
zieht, werden  dauernde  Missionen  in  Italien,  die  mit  der  Ausübung 
von  Eegierungsrechten  verbunden  sind,  wie  etwa  die  Vicariate,  wenn 
überhaupt  einem  Kanzleibeamten,  dann  ausschliesslich  den  Kanzlern 
übertragen.  Es  ist  nun  jedenfalls  befremdend,  dass  an  Staatsmänner, 
deren  eigentlicher  Beruf  doch  die  Leitung  der  kaiserlichen  Kanzlei 
war,  Anforderungen  gestellt  werden,  die  sie  zuweilen,  wie  den  Kanzler 
Budolfs,  mehrere  Jahre  vom  Hofe  fernhielten.  Der  Grund  dafür  scheint 
mir  in  einer  vermeintlichen  Anknüpfung  an  ältere  Gewohnheiten  zu 
liegen.  Das  lehrreiche  Capitel  über  die  Generallegaten  für  Italien  in 
Fickers  Forschungen  zur  Eeichs-  und  Bechtsgeschichte  Itahens*)  zeigt, 
dass  während  der  ganzen  Herrschaft  der  Staufer  von  Konrad  III.  bis 
zur  Zerschlagung  Italiens  in  mehrere  Legationssprengel  unter  Fried- 
rich II.  es  ebenfalls  die  Beichskanzler  waren,  welche  in  fast  ununter- 
brochener Beihenfolge  dieses  Amt  bekleideten.  Wahrscheinlich  hatte 
man  sich  auf  diese  Weise  daran  gewöhnt,  die  Ordnung  der  italieni- 
schen Angelegenheiten  gleichsam  als  eine  Agende  des  Beichskanzler» 


')  S.  den  Brief  des  Mönches  Wolfgang  von  Niederaltaich  an  den  ,  Kanzler 
des  Königs*  (Rudolf):  et  vos  et  capellaniae  vel  notariae  officio  vel  etiam  in  le- 
gationum  ministerio  tantae  curiae  me  reputaveritis  esse  aptum,  ordinäre  digne- 
mini,  qnat^nus  ad  ipsius  curie  obsequia,  specialiter  tarnen  ad  vestns  per  regiam 
evocer  maiestatem.    Pez  Thes.  VI,  2,  188  Nr.  89.        ")  ü,  188  ff. 


GeHchichie  der  deuUchen  ReichBkiuäzlei  1246— 1  SOS.  271 

anzusehen,  und  diese  Anschauung  festgehalten,  als  man  nicht  mehr 
Legationen  für  ganz  Italien,  sondern  nur  Yicariate  oder  General- 
vicaiiate  in  den  einzelnen  Theilen  dieses  Reiches  zu  vergeben  hatte. 
So  entsandte  Wilhelm  seinen  Kanzler  in  die  Lombardei,  obgleich 
er  dessen  XJnentbehrlichkeit  am  Hofe  ausdrücklich  anerkennen  musste 
und  gezwungen  war,  ihn  vorläufig  durch  einen  anderen  Yicar  zu  er- 
setzen. Heinrich  von  Speier  gieng  wahr8cheinlich  gar  nicht  nach  Ita- 
lien, aber  der  Grundsatz  blieb  gewahrt.  Ebenso  ordnete  Budolf 
seinen  Kanzler  gleichen  Namens  zweimal,  von  kürzeren  Gesandt- 
schaftsreisen  abgesehen,  für  längere  Zeit  nach  Italien  ab,  einmal 
um  in  seinem  Namen  in  Oberitalien  das  Generalvicariat  zu  führen  und 
Huldigungseide  entgegenzunehmen,  und  6  Jahre  später,  um  Tuscien 
ebenfalls  als  Generalvicar  zu  verwalten  —  eine  Aufgabe,  die  den 
Kanzler  3  Jahre  in  ItaUen  zurückhielt.  Seine  Nachfolger  unter  Budolf 
und  Adolf  waren  Weltliche  und  Albrecht  kam  nicht  dazu,  einen  Ver- 
treter für  Tuscien  zu  ernennen  i).  Ohne  die  Entwicklung  eines 
formlichen  Hechtes  anzunehmen,  glauben  Tidr  diese  Thatsachen  durch 
ein  Zurückgreifen  auf  die  alte  üebung  der  staufischen  Zeit  erklären 
zu  dürfen,  welche  sich  auf  die  Nothwendigkeit  gründete,  einen  Mann 
von  grosser  Autorität  und  erprobter  Geschäftskenntniss  an  die  Spitze 
der  italienischen  Verwaltung  zu  stellen. 

Die  eben  besprochenen  Falle  ausgenommen,  wurden  auch  Proto- 
notare  mit  den  wichtigsten  diplomatischen  Au%aben  betraut  und  be- 
sonders nicht  minder  häufig  als  die  Kanzler  an  den  päpstlichen  Hof 
entsendet.  Einer  von  ihnen,  Budolfs  Protonotar  Gottfried,  erhielt  so- 
gar den  Auftrag,  des  Kanzlers  Handlungen  in  Italien  zu  widerrufen, 
soweit  sie  mit  den  Ansprüchen  der  Curie  in  Widerspruch  standen. 

Bei  weniger  bedeutenden  Botschaften  wurden  selbst  Notare  ver- 
wendet und  auch  grösseren  Gesandtschaften  beigegeben,  wenn  sie 
gleich  hier  in  zweiter  Linie  standen,  wie  Matthäus  de  Celis  unter 
Bichard,  Andreas  von  Bode  und  Konrad  von  Herwilingen  unter 
Budolf. 

Die  Wirksamkeit  der  Kanzleibeamten  in  Bezug  auf  das 

ürkundftnwesen. 

Weniger  gut  als  über  das  Mass  politischer  Thätigkeit  der  Kauzlei- 
personen  sind  wir  über  die  Theilnahme  derselben  am  Kanzleigeschäfte 
im  engeren  Sinne,  am  ürkundenwesen,  unterrichtet.  Es  fehlt  uns  leider 
in  Deutschland  an  Kanzleiordnungen,  wie  sich  solche  Air  die  Kanzlei 


')  Ficker,  Fonchongen  II,  462. 


272  Herzberg-FrankeL 

der  Päpste  oder  der  sizilischeil  Könige  erlialten  haben  und  es  ist  nur 
ein  geringer  Ersatz  för  diesen  Mangel,  dass  einige  jener  Anweisungen 
uns  das  Verständniss  auch  deutscher  Einrichtungen  erleichtem.  Nicht 
minder  hinderlich  ist  der  häufige  Wechsel  der  Herrscherhäuser  in 
Deutschland,  welcher  die  Stetigkeit  der  Eanzleigebräuche  erschüttert 
und  lange  keine  feste  Üeberlieferung  aufkommen  lässt,  die  sich  bis 
auf  die  Einzelheiten  des  Urkundenwesens  erstreckte.  Diese  Umstände 
sind  um  so  gewichtiger,  als  wir  ftlr  die  Nachrichten  über  die  eigent- 
lich diplomatischen  Vorgänge  ausschliesslich  auf  die  Urkunden  ange- 
wiesen sind.  In  diesen  oflFenbart  sich  die  Theilnahme  der  Eanzleiper- 
sonen  an  der  Beurkundung  in  der  Eecognitions-  und  Datirungsformel, 
welche  den  Datar  angibt,  und  in  gewissem  Sinne  auch  in  der  Zeugen- 
reihe. Aber  diese  Formeln  finden  sich  nicht  in  allen  Diplomen,  und 
die  Urkundenarten,  in  denen  sie  vorkommen,  sind  durchaus  nicht 
scharf  umgrenzt.  Schon'  in  der  Stauferzeit  war  es  nicht  mehr  der  In- 
halt der  Urkunde,  sondern  die  mehr  oder  minder  feierliche  Form  der- 
selben, was  über  die  Aufnahme  einer  jener  drei  Formeln  entschied. 
Wohl  kann  es  noch  für  die  spätere  Zeit  als  allgemeine  Begel  gelten, 
dass  Mandate,  Briefe,  Schuldverschreibungen  ohne  dieselben  ausgefer- 
tigt werden,  aber  der  Gebrauch  schwank*  nicht  minder,  als  die  Gren- 
zen der  Urkundenarten.  In  der  Kanzlei  Adolfe  sind  Zeugenangaben 
selten,  in  den  Urkunden  Albrechts  die  Recognition  und  die  Nennung 
der  Datare.  Ueberdies  führen  Böhmers  Begesten  zwar  häufig,  aber 
nicht  immer  ßecognoscenten,  Datare  und  Zeugen  an,  so  dass  ddm  ge- 
sammelten Stofie  auch  die  Bürgschaft  der  Vollständigkeit  fehlt,  da 
mir  viele  Urkunden  unzugänglich  waren. 

WoUen  wir  aus  dieser  lückenhaften  Üeberlieferung  das  Bild  der 
Beichskanzlei,  wenn  auch  nur  in  grossen  Umrissen,  herstellen,  so 
müssen  wir  zunächst  die  Bedeutung  jener  Formeln  untersuchen,  auf 
deren  Inhalt  fast  ausschliesslich  unsere  Kenntniss  beruht. 

Die  Becognition  und  ihre  Bedeutung. 

Was  zunächst  die  Becognitionsformel  betrifft,  so  kann  über  die 
ursprüngliche  Bedeutung  derselben  kein  Zweifel  walten:  sie  zeigfc  an, 
dass  der  Beamte,  den  sie  nennt,  die  Bürgschaft  für  den  Inhalt  der 
Urkunde  übernimmt.  Aber  diese  Bürgschaft  war  im  Laufe  der  Zeiten 
eine  leere,  stereotype  Form  geworden,  die  man  gleichsam  zum  Auf- 
putz feierlicher  Diplome  verwandte;  der  Becognoscent  brauchte  von 
seiner  Unterschrift  keine  Kenntniss  zu  haben,  geschweige  dass  er  bei 
der  Ausfertigung  hätte  zugegen  sein  müssen.  Vielleicht  hängt  es  da- 
mit  zusammen,   dass   man   die  Becognition  mehf  mid  mehr  vemach- 


Geschichte  der  deutschen  Reichskanelei  1246-1808.  278 

lässigte.  Eine  Doichdioht  der  gröflseren  SammluBgea  von  ürknnden 
Friedriclifi  11^  wie  sie  i&  dem  Werke  von  Hiullard-Brehollefl,  ia  BdhxBerä 
und  Winkelmanns  Acta  imperii  Torliegen,>  zeigt,  dasB  die  ibrmel  in 
der  sizilischen  und  deutschen  Königezeit  Friedrichs  sehr  häufig  ge* 
braucht  wird,  seit  der  Kaiserkrönung  aber  immer  seltener  Torkommt. 
Bin  ahnliches  Yerhaltniss  ergiebt  sich  f&r  die  Kanzlei  Heinrichs  (VII) : 
bift  mm  Jahie  1223  ist  die  Becognition  gewöhnlich,  spater  findet  sie 
nur  vereinzelt  im  Jahre  1231  Anwendung.  Auch  die  Urkunden  Kon- 
rads lY.  haben  sich  dieser  Formel,  wenn  überhaupt,  nur  in  den 
wenigsten  lallen  bedient^).  Die  Begel  war,  dass  der  Kanzler  im 
Namen  des  Erzkanzlers,  zuweilen  aber  auoh  selbständig,  als  Baoognos^ 
cent  genannt  wurde,  lüiach  Fickers  Annahme*)  pflegte  die  Nennung 
des  Kanzlers  in  dieser  Periode  nur  dann  zu  ^Bifolgen,  wenn  der- 
selbe wirklich  anwesend  war,  so  dass  die  Secognitionsformel  eben 
dureh  ihre  Seltenheit  einen  grösseren  Werth  für  die  Beglaubigung  der 
Urkunden  erlangte,  wenngleich  der  Kanzler  sie  nicht  eigenhändig  in 
die  Urkunde  eintrug.  Tirotzdem  war  die  Erinnerung  an  diese  Formel 
keinesw^s  erloschen,  kam  sie  doch  noch  im  14.  Jahrhunderte,  unter 
Hemrieh  YII.,  ganz  in  der  alten  Weise  wieder  in  regelmässige  Uebung ; 
aber  allerdings  wuvde  es  eben  durch  die  Seltenheit  der  Becog- 
nitioB  in  den  letzten  staufischen  Zeiten  möglich,  dass  man;  derselben 
in  den  nachfolgenden  Kanzleien  eine  erhöhte  Bedeutung  beikgen 
keimte.  Es  kam  während  des  Zwibchenreiches  dar  Gedanke  auf, 
der  Beeognoscent  habe  seine  Unterschrift  eigenhändig  einzutragen. 
Wohl  kam  dieser  Ghrundsa^  nicht  überall  zur  QeHung,  vielmehr  sind 
manche  recognoscirte  Originale  ganz  von  einer  Hand  geschrieben; 
aber  es  lässt  sich  immerhin  nachweisen,  dass  der  Ton  Ficker  ange- 
fidirte  Fall')  eigenhändiger  Eintragung  der  Becognition  durchaus 
nicht  ver^nzelt  dasteht,  sondern  eher  die  Begel  als  die  Ausnahme 
bildet.  Eine  Zusammenstellung  der  wenigen  Beoognitionsformeln,  die 
in  den  Urkunden  bis  auf  Heinrich  YIL  erhalten  sind,  mag  dies 
darthmi. 

1.  Eine  Urkunde  Wilhehns  (B.  F.  5047)  schliesst  mit  den  Worten: 
Et  ego  Henrieus  electus  Spiremds  vice  d.  Gerardi  electi  Maguntini 
sieri  imp  ....  archieanc.  recognori  et  per  manum  Wilhelmi  de  Fries- 
laria  canonici  sancti  Johannis  Osnabniggensis  hanc  aubscriptioDem 
vice  mea  apponi  feei 

2.  Ein  zweites  Diplom  Wilhelms  (B.  F.  5049)  ist  ähnlich  recog- 


<)  H.-B.  III,  469—70.        >)  Urkundenlelue  II,  17 7 
*)  Uli.  n,  510  NachMge, 


274  Herzberg-Fräukel. 

noscirt:  ....  recoguovi  et  per  mauam  Wemeri  scriptoris  canonici 
Wetslanensis  ecclesie  TreTirensis  diocesis,  qui  hoc  Privilegium  scripsit, 
hanc  subscriptionem  vice  mea  apponi  feci. 

3.  In  einem  Diplom  Budolfs  vom  6.  Aprü  1274  heisst  es  zu- 
letzt^): Ego  &ater  Heinricus  de  ordine  fratrom  domus  Theutonicorum, 
doctor  decretorum  regalis  aule  protonotarius,  vice  yenerabilis  cancel- 
larii,  regalis  corie  0.  prepositi  sancti  Widonis  Spirensis  recognovi 
Privilegium  et  hanc  confirmationis  paginam  de  mandato  tradidi 
speciali. 

4.  Wörtlich  gleichlautend,  nur  mit  Weglassung  des  » tradidi*  am 
Schlüsse,  ist  die  Becognitionsformel  einer  zweiten  Urkunde  vom  selben 
Tage,  welche  von  Eausler  wohl  mit  Unrecht  &0[  eine  Fälschung  ge- 
halten wurde  2). 

5.  Wenige  Tage  später  recognoscirte  Heinrich  in  fast  genau  der- 
selben Weise  eine  Urkunde  für  das  Kloster  Baitenbuch:  Ego  frater 
Heinricus  etc.  recognovi  et  ....  de  mandato  tradidi  specialis). 

6.  B.  Bud.  269  vom  26.  August  1276:  Budolfiis  cancellarius  vice 
Werneri  archiepiscopi  et  archicancellarii  recognovit  et  approbavit. 

7.  In  dem  Vertrage  Budolfs  mit  der  Kirche  vom  14.  Februar 
1279*)  unterzeichnet  der  Kanzler  Budolf  als  Zeuge  —  mitten  in  der 
Zeugenreihe:  Ego  Budolphus  imperialis  aule  cancellarius  interfui,  re- 
cognovi et  subscripsi. 

8.  Das  Schreiben  König  Budolfs  vom  gleichen  Tage  an  Nioo- 
laus  m.^)  hat  nach  dem  Signum  des  Königs  die  Formel:  Ego  Budolfus 
imperialis  aule  cancellarius  vice  domini  Wernheri  archiepiscopi  Mogun- 
tini ac  per  Germaniam  sacri  imperii  archicancellarii  recognovi,  worauf 
noch  Actum  und  Datum  in  feierlicher  Datirung  folgen. 

9.  In  einem  Diplom  vom  1.  Juni  1283,  zuletzt^):  Ego  Heinricus 
protonotarius  vice  domini  Budolfi  imperialis  aule  cancellarii  recognovi 
et  propria  manu  subscripsi. 

10.  Unter  Albrecht  findet  sich  am  15.  Januar  1300'):  Ego  Eber- 
hardus  de  Lapide  prepositus  Wizzemburgensis  regalis  aule  cancellarius 
recognovi  vor  dem  Datum,  und 

11.  am  11.  Januar71303^):  Ego  Johannes  imperialis  aule  can- 
cellarius vice  domini  Gerhardi  archiepiscopi  Moguntini  sacri  imperii 
per  Germaniam  archicancellarii  recognovi  am  Schlüsse  der  Urkunde. 

In  den  beiden  ersten  dieser  eilf  Formeln  geht  die  Eigenhandig- 


»)  Wirtenb.  ürkb.  II,  482.        »)  Wirtenb.  ürkb.  II,  488,  Ba. 

«)  B.  82.  Im  Drucke  der  Mou.  boica  fehlt  die  Formel.        *)  B.  474. 

•)  B.  475.       «]  B.  754  Or.  im  Wiener  Staatsarch.      ^  B.  852.      •}  B.  414. 


Gescliiclite  der  deutachen  Reichskanzlei  124G— 1808.  275 

keit  oder  yielmehr  die  Ansicht,  dass  eigenhändig  reeognoscirt  werden 
sollte,  ans  dem  Wortlaut  selbst  hervor.  Die  3.,  4.  und  5.  Urkunde 
sind  jede  durchw^  von  einer  Hand  geschrieben;  die  zweifellos  echten 
Nr.  3  und  5  zeigen  jedoch  gleiche  Schrift;  es  ist  sehr  wohl  möglich, 
dass  sie  Tom  Becognoscenten  selbst  geschrieben  sind,  was  dann  die 
Eigenhändigkeit  bei  Nr.  4  ausschliessen  würde.  Von  den  übrigen  Di- 
plomen lagen  mir  nur  dasjenige  Budolfs  von  1283  (Nr.  9)  und  die 
Urkunde  Albrechts  von  1300  (Nr.  10)  im  Originale  vor;  in  dem  erste- 
ren  ist  die  Schrift  des  Frotonotars  ganz  deutlich  von  der  des  Context- 
schreibers  zu  unterscheiden,  die  letztere  rührt  ganz  von  einer  Hand  her. 
Ausserdem  ist  die  Eigenhändigkeit  auch  noch  ftlr  Nr.  7  fesigestellt 
worden^).  Mindestens  viermal,  vielleicht  aber  noch  viel  öfter  hat  der 
Recognoscent  selbst  unterschrieben,  d.  h.  in  der  überwiegenden  An- 
zahl der  während  des  Zwischenreiches  und  unter  Budolf  von  Habs- 
borg  vorkommenden  Fälle.  So  viel  ist  gewiss,  dass  wir  es  hier  nicht 
mit  Ausnahmen,  sondern  mit  einem  neuen,  wenn  auch  schwankenden 
Gebrauche  zu  thun  haben.  Ueber  die  Entwicklung  unter  Adolf  und 
Albrecht*)  gestattet  die  Spärlichkeit  der  Ueberlieferung  kein  sicheres 
TJrtheil ;  unter  Heinrich  Yil.  sind  die  Becognitionsformeln  von  gleicher 
Hand  wie  die  übrige  Urkunde.  Das  Vorgehen  der  Eanzlei  Ludwigs 
des  Baiem  ist  uns  unbekannt;  unter  Karl  lY.  aber  kam  die  Eigen- 
händigkeit der  Becognition  wieder  in  üebung,  nur  dass  man  sie  bald 
auf  Diplome  mit  Goldbulle  beschränkte''). 

Es  ist  offenbar:  die  Bedeutungslosigkeit  der  Becognition  hat  nun 
aufgehört  und  die  Formel  entspricht  wieder,  wie  Ficker  hervor- 
hebt, dem  thatsächlichen  Vorgänge  bei  der  Beurkundung.  Damit 
stimmt  es  überein,  dass  die  Fassung  meist  ganz  individuell  ist;  die 
Recognition  wird  gewöhnlich  an  den  Schluss  des  Diploms  gestellt,  so 
dass  sie  als  Prüfung  desselben,  als  Billigung  der  Beinschrift^)  erscheint. 
Der  Becognoscent  hatte  also  nicht  nur  formell  die  Bürgschaft  für  den 
Inhalt,  sondern  er  betheiligte  sich  persönlich  an  der  Ausfertigung  der 
Urkunde:  damit  ist  zugleich  gesagt,  dass  er  nur  dann  genannt  wer- 
den konnte,  wenn  er  persönlich  zur  Zeit  der  Fertigung  der  Beinschrift 
anwesend  war. 


*)  S.  die  Bemerkung  BölimerB  zu  Nr.  474. 

*)  In  B.  Albr.  287  (Or.  München)  finden  sich  auf  der  inneren  Seite  des  Buges 
die  Bachstaben  E.  E..  die  nur  Eberhardus  Kancellarius  bedeuten  können,  von 
anderer  Hand  als  die  Urkunde  geschrieben.  Es  ist  dies  freilich  keine  Recognition, 
aber  immerhin   eine  persönliche  Theilnahme  des  Kanzlers  an  der  Beurkundung. 

*)  Ficker  UL.  II,  510,  lindner  98.        ^)  .  .  approbavit  oben  Formel  Nr.  6. 


276  Herzberg-FränkeL 

Dä,s  Datum   per  manus   und  seine  Bedeutung. 

Weit  mehr  Schwierigkeiten  als  die  Recognitionsformel  bietet  die 
Formel  der  Datirung  oder  Aushändigung,  wie  Ficker^)  sie  nennt, 
welche  auch  in  dieser  Zeit  , Datum  per  manus*  lautet.  Ficker  ist  der 
Ansicht,  sie  habe  den  Aushändiger  der  Urkunde  angegeben  und 
beweist  in  der  That  unwiderleglich,  dass  sie  in  sehr  vielen  PSllen 
früherer  und  späterer  Zeit  nichts  anderes  bedeutet.  Doch  nimmt  er 
an,  m^iU  habe  nicht  immer  diesen  engeren  Wortsinn  festgehalten, 
vielmehr  sei  das  Datum  per  manus,  ohne  je  zur  völligen  Bedeutungs- 
losigkeit herabzusinken,  später  auch  als  Formel  der  Beglaubigung 
überhaupt,  wie  etwa  die  Recognition,  gebraucht  worden.  Allein  auch 
ihm  sind  schon  manche  Bedenken  aufgestiegen.  Das  Zusammentreffen 
der  Becognitions-  und  Datirungsformel  in  Einem  Diplom  vermag  er 
dann,  wenn  die  erstere  nicht  ganz  bedeutungslos  ist  und  die  letztere 
nicht  den  Sinn  der  Aushändigung  haben  kann,  nicht  zu  erklären,  be- 
sonders in  jenen  Fällen  nicht,  wo  eine  solche  doppelte  Beglaubigung 
sich  auf  eine  und  dieselbe  Person  bezieht  und  ein  Kanzleibeamter  so- 
wohl als  Recognoscent  wie  als  Datar  genannt  wird.  Wir  werden  auf 
Urkunden  treffen,  in  denen  das  Datun;i  per  manus  nicht  durch  Aus- 
händigung erklärt  werden  kann  und  wo  es  doch  eine  speciellere 
Bedeutung  haben  muss,  als  die  einer  Beglaubigung  schlechthin.  Ist 
aber  diese  Formel  wirklich  immer  nur  in  dem  von  Ficker  angjegebe- 
nen  Sinne  gebraucht  worden? 

Für  eine  nichtdeutsche  Eanzlei  können  wir  dies  bestimmt  ver- 
neinen. Eine  Kanzleiordnung  Karls  von  Anjou  vom  Jahre  1268  schreibt 
vor^):  Item  in  privilegiis  donorum  terre  Omnibus  ponetur  data  per 
manus  cancellarii  et  prothonotarii.  In  ceteris  autem  litteris  per  pro- 
thonotarium  faciendis  ponetur  data  per  eum  et  nomen  suum  propria 
manu  scribetur.  Hier  finden  wir  also  einen  ganz  klaren  Hinwei» 
darauf,  dass  ^datum  per  manus*  zugleich  mit  seiner  Geltung  als  Be- 
glaubigungsformel noch  eine  bestimmtere  Bedeutung  hat,  und  in  die- 
ser späteren  Zeit  eine  Person  als  Datar  bezeichnet  wird,  die  sich  an 
der  Fassung  der  Urkunden  betheiligt.  Freilich  muss  damit  nicht  immer 
das  Concipiren  selbst  gemeint  sein,  wir  können  auch  jene  Thätigkeit 
darunter  verstehen,  welche  im  Begistrum  Friedrichs  ü.  als  Vermittlung 
des  königlichen  Befehls  an  den  Notar  erscheint.  Wir  wissen  aus  der 
Kanzleiordnung  Friedrichs  U.,  dass  die  Erledigungen  in  dorso  der 
Einlaufe   geschrieben  wurden,   prout  summfttim   notariis   dar!  poterit 


*)  UL.  II,  221  ff. 

*)  Winkelmaim,  KaozIeiioTdiiungen  18  (Acta  imp.  741). 


Geschichte  der  deutschen  ReichdEanzlei  1246— 1  SOS.  277 

inteUectus.  Der  Grad  der  Betheiligung  des  Datars  an  dem  ürkunden- 
conoepte  war  gewiss  je  nach  den  Kanzleien  und  selbst  in  einer  Kanzlei 
verschieden:  er  mag  sich  bald  auf  die  sachlichen  Angaben  der  Erie- 
digung  in  dorso  beschrankt,  bald  auf  die  völlige  Ausarbeitung  des 
Diploms  erstreckt  haben. 

Untersuchen  wir  nun,  ob  diese  Erklärung  auch  auf  die  Urkunden 
der  staufichen  Zeit  Anwendung  finden  kann  und  ob  sie  die  Schwierig- 
keiten löst,  welche  durch  die  Auifassung  Fickers  nicht  beseitigt  wer- 
den. Die  Formel  ist  in  der  sizilischen  Kanzlei  Friedrichs  und  in  der 
deutschen  PhiHpps,  Ottos  und  Friedrichs  sehr  häufig,  in  der  ersteren 
wild  sie  an  Stelle  der  Becognition  gebraucht,  in  den  letzteren  erscheint 
sie  neben  derselben,  stets  in  einer  Art,  welche  die  Erklärung  als  Aus- 
händigungs-  oder  als  Beglaubigungäformel  überhaupt  zulässt,  ohne 
gerade  die  Annahme  auszuschliessen,  dass  der  als  Datar  genannte  an 
der  Fertigung  der  Urkunde  betheiligt  sei.  In  der  kaiserlichen  Kanzlei 
Friedrichs  wird  diese  Formel  noch  seltener  als  die  Becognition.  Wenn 
sich  ein  Aushändiger  nennt,  so  geschieht  dies  auf  eine  andere  Weise : 
die  kaiserliche  Kanzleiordnung  schreibt  vor,  dass  der  Kaplan  Philippus, 
der  die  Urkunden  den  Parteien  zu  übergeben  hatte,  jede  mit  seinem 
Zeichen  versehen  solle.  In  der  That  findet  sich  sein  Name  in  mono- 
grazmnatischer  Form  unter  mehreren  für  Deutschland  \md  ItaUen  aus- 
gestellten Urkunden  seit  d^n  Jahre  1237^).  Ob  jener  Propst  von 
Werden,  der  ausnahmsweise  einmal,  im  Juni  1245,  als  Datar  erscheint, 
mit  Philippas  identisch  sei,  muss  dahingestellt  bleiben,  da  der  Name  des 
Propstes  in  der  Urkunde  nicht  genannt  ist.  Erst  1247  ist  die  Formel 
wieder  häufig  im  Gebrauch;  der  Protonotar  Petrus  de  Yinea  erscheint 
r^lmassig  als  Datar;  auch  hier  müssen  wir  die  Bedeutung  des  datum 
anentschieden  lassen. 

Besonders  leicht  lassen  sich  durch  die  Beziehung  auf  Theilnahme 
an  der  Beurkundung  diejenigen  Fälle  erklären,  in  welchen  zwei  Da- 
tare in  Einem  Diplome  genannt  werden,  wie  etwa  in  einer  Urkunde 
Ottos  IV.  Tom  Jahre  1208^);  es  entspräche  dies  nur  Vorgängen  bei 
der  Beurkundung,  wie  wir  sie  aus  dem  -Begistrum  Friedrichs  II.  ken- 
nea  lernen:  De  imperiaU  mandato  iacio  per  mag.  Petrum  de  Yinea  et 
K.  de  Trajecto  scripsit  notarius  B.  de  Cusentia^).  So  findet  sich  auch 
noch  unter  Konrad  lY.:  Per  Jacobum  de  Papia  notarium  et  Gualte- 
rium  de  Ocra  imperiaUs  aule  prothonotarium^). 

Die  Hiuweisung  auf  die  Vermittlung  des  königlichen  Befehles  tritt 


1)  Winkelmann,  Kanzleiordnungen  5  (Acta  ined.  785). 

«)  B.  37,  vgl.  Ficker  ÜL.  II,  226.  »)  BL-B.  Va,  4fi5.        *)  B.,  Konr.  128. 


278  Herzberg-Fränkel. 

am  deuÜichsteu  dann  hervor,  wenn  eine  Person  genannt  wird,  die 
gar  nicht  der  Kanzlei  angehört.  Wenn  unter  Heinrich  VIL,  Friedrichs 
Sohne,  der  Ei-zbischof  Engelbert  von  Köln  als  Datar  einer  Urkunde 
fttr  Gembloux  erscheint  i),  so  mag  er  in  diesem  Falle,  da  es  sich  um  ein 
Kloster  seiner  Erzdiöcese  handelte,  die  Urkunde  wirklich  geprüft  oder 
auch  persönhch  ausgehandigt  haben.  Allein  unter  Konrad  IV.  finden 
wir:  Datum  Aquis  per  familiärem  et  dilectum  nostrum  Eberhardum  de 
Eberstein«).  Der  Graf  von  Eberstein  hatte  nichts  mit  der  Kanzlei  zu 
thun  und  kann  die  Urkunde  weder  ausgehandigt  noch  beglaubigt  ha- 
ben. Aber  er  erscheint  im  Diplom  selbst  unter  denjenigen,  welche  das 
Mass  der  Leistungen  der  Grafen  von  Jülich  bestimmen  sollen;  seine 
Erwähnung  in  der  Datirungsformel  kann  sich  nur  auf  die  Vermittlung 
des  Urkundenbefehles  beziehen,  ähnlich  wie  später  unter  Karl  IV. 
Personen,  die  der  Kanzlei  ganz  ferne  stehen,  als  Mandanten  in  den 
Noten  genannt  werden.  Wenn  in  staufischer  Zeit  in  der  Eegel  nur 
bestimmte  Kanzleibeamte  als  Datare  fungiren,  so  mag  das  daher  rühren, 
dass  man  mit  der  Formel  doch  immerhin  auch  den  Zweck  der  Be- 
gkubigung  verband  und  die  Vermittlung  und  Ausführung  des  könig- 
lichen Urkundenbefehls,  auf  welche  Weise  dieselbe  auch  geschehen 
mag,  recht  eigentlich  zu  den  Aufgaben  des  Protonotariats  gehörte. 
So  befiehlt  auch  die  Ordnung  Karls  von  Anjou  jRir  das  Amt  des 
Protonotars  demselben  als  Datar  eigenhändige  Unterzeichnung  an; 
Ficker  weist  die  Datirung  von  Concepten  durch  den  Protonotar  an 
mehreren  Beispielen  nach  3).  Auch  in  der  nachstaufischen  Zeit  fehlt  es 
nicht  an  Schwankungen,  die  sich  am  deutlichsten  in  den  deutschen 
Uebersetzungen  des  Datum  offenbaren.  Wenn  es  in  einer  Urkunde 
Rudolfs  für  Colmar  von  1278  heisst:  beschriben  unde  gegeben,  so 
kann  unter  gegeben  die  Beurkundung  nicht  gemeint  sein;  dagegen 
erscheint  in  Ausdrücken  wie:  ghegheven  ende  ghezegheld,  gegeben 
und  geschriben*),  die  sich  in  Urkunden  Wilhelms,  Adolfs,  Albrechts, 
Heinrichs  finden,  die  Beziehung  auf  die  Aushändigung  unmöglich. 

Glauben  wir  also  annehmen  zu  dürfen,  dass  die  Datirungsformel 
schon  in  der  ersten  Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  nicht  aus- 
schliessUch  in  der  von  Ficker  dargelegten  Bedeutung  angewendet 
wurde,  so  kann  uns  der  Gebrauch  in  den  nachstaufischen  Urkunden 
in  unserer  Vermuthung  nur  bestärken.  Es  kommt  vor,  dass  ein  und 
derselbe  Kanzleibeamte  —  der  überdies   eigenhändig  recognoscirt  — 


«)  H.-B.  IIb,  812  ff.        «)  H..B.  VIb,  Lacomblet  11,  160.      »j  ÜL.  ü,  844  £t. 
*)  V.  d.  Bergh,  Oorkondenb.  1,  814,  B.  Ad.  116,  Albr.  ISOO  Apr,  1  f.  Mühl- 
hausen,  Heinr.  1809  Octob.  Sl  für  dasselbe. 


Geschichte  der  deutacheu  Reichskanzlei  1246—1808.  279 

nigleich  als  Datar  und  als  Becognoscent  genannt  wird.  So  unter 
Wilhelm^),  wo  auf  das:  Datum  Colonie  ....  per  manum  Henrici 
Tenerabüis  electi  Spirensis  ....  cancellarii  und  die  Zeugenreihe  die 
oben  angefOhrte  Beeognition  des  Kanzlers  folgt.  Unter  Kudolf  erseheint 
der  Frotonotar  Heinrich  yon  Elingenberg  in  einer  und  derselben  Ur- 
kunde als  Zeuge,  Datar  und  selbstunterzeichnender  Becognoscent^). 
Bedeutungslos  kann  dies  Datum  per  manus  nicht  gewesen  sein,  da  es 
nicht  immer  dieselben  Personen,  sondern  bald  Kanzler,  bald  Froto- 
notar nennt;  die  Aushändigung  kann  es  in  diesen  Fallen  nicht  be- 
zeichnen, denn  es  befindet  sich  yor  der  Beeognition,  und  auch  den 
Sum  einer  Beglaubigung  schlechthin  kann  es  nicht  haben,  weil  der 
Datar  eigenhändig  recognoscirt.  Will  man  also  den  Kanzleibeamten 
nicht  ein  Uebermass  yon  Gedankenlosigkeit  zuschreiben,  so  muss  man 
annehmen,  dass  sich  die  Erwähnung  des  Datars  auf  seine  Theilnahme 
an  der  Beurkundung  beziehe.  Damit  stimmt  es  sehr  wohl  überein, 
wenn  einmal  unter  Budolf  der  Frotonotar  in  Stellyertretung  des 
Kanzlers  datirt:  de  iussu  et  mandato  nostro:  hier  erscheint  er  als 
Vermittler  des  königlichen  Mandats*^).  Wenn  derselbe  Frotonotar 
spater  f&r  die  Aushändigung  die  Wendung  gebraucht:  de  mandato 
tradidi  speciali^j,  so  wird  um  so  eher  anzunehmen  sein,  dass  er  unter 
Datum  etwas  anderes  yerstanden  habe,  zumal  da  tradere  ein  auch 
sonst  häufiger  Ausdruck  fär  die  Uebergabe  ist^),  und  man  mit  Grund 
annehmen  dar^  dass  es  für  einen  so  alltäglichen  Vorgang  eine  fest- 
stehende Bezeichnung  gab. 

Allerdings  werden  wir  die  häufig  yorkommenden  Formeln,  in 
denen  der  Frotonotar  yice  des  Kanzlers  oder  Erzkanzlers,  oder  der 
Kanzler  in  Stellyertretung  des  letzteren  datiren,  nicht  immer  ganz 
wortlich  nehmen  dürfen.  Hier  scheint  das  Datum  per  manus  in  der 
That  oft  nicht  gerade  eine  Beziehung  zum  Urkundenbefehl  oder  zum 
Concept,  sondern  yielmehr  eine  allgemeine  Beglaubigung  auszudrücken. 
Doch  wird  die  Datirung  immer  insoferne  yon  der  Beeognition  geschieden, 
als  wohl  der  Kanzler  häufig  datirt,  aber  der  Frotonotar  niemals  im 
eigenen  Namen  recognoscirt.  Warum  man  auch  beim  Datum  zuweilen 
eine  Stellyertretung  eintreten  liess,  weiss  ich  nicht  zu  sagen;  noch 
?iel  auffidlender  ist  es,  dass  eine  solche  Anschauung  sich  auch  auf  die 
Zeogenreihe  übertragen  findet,   da  in  einer  Friyaturkunde  als  Zeuge 

»)  B.  114,  oben  S.  24.        «)  B.  754,  oben  S.  25. 

»)  Acta  seL  Nr.  897,  vom  80.  März  1274.       *)  Wirtenb.  Urkb.  II,  482.  6.  Apr. 

*)  B.  Albr.  8.  und  eine  zweite  Urk.  vom  selben  Tage  tradidimns,  aber  auch 
noch  später  (B.  Albr.  219)  tradimus  communitas.  In  einer  Urk.  Wilhelms  (B.  F. 
1'j22)  wird  das  ngewöhnliche  porrigi  jussimus  gebrauchte 


280     *  aerzberg-Fr&nkel. 

genannt  wird:  dominus  Eberhardos  Canoellariiis  vice  yenerabilis  domini 
Gerhardi  .  .  .  archiepiscopi  ....  archicanoeUani^). 

Sind  unsere  Ausf&lirangen  .richtig,  so  &Jgt  daraus,  dass  der 
Protonotar  zur  Zeit,  als  die  Urkunde,  welche  ihn  als  Datar  nennt, 
eoneipirt  wurde,  an  den  Arbeiten  der  Kanzlei  theünahm.  Die  Urkunde 
aber  kann  'Ohoie  ihn  ausgefertigt  worden  sein ;  denn  es  kommt  in 
dieser  Zeit  ebenso  wenig  wie  in  der  staufischen  vor,  dass  der  Datar 
die  DatirnngsforliiAl  eigenhändig  in  die  Beinschrift  eingetragen  hatte  ^). 
In  dem  erwalinten  'Originaldiplom  des  Wiener  geh.  Staatsardbiyes,  in  ' 
welchem  der  Datar  ^«gkich  Beoognoscent  ist  .und  ^enhindig  reeo- 
gnoscirt,  ist  die  Datirung  yon  derselben  Hand  wie  der  Context  ge- 
schrieben. Denn  nicht  fiir  die  Bechtsgiltigkeit  der  Urkunde,  wie  der 
Becognoeoe&t,  seoidecn  nur  fiir  die  Ausführung  des  königlichen  ür- 
kundenbefdhies' hatte  der  Datar  einzustehen. 

Noch  weit  häufiger  als  in  der  Datirung  werden  die  Kanzlei- 
personen  als  Zeilen  genannt  Eür  die  chronolfigiache  Würdigung 
dieser  Angaben  genügt '  es,  auf  Fickers  Ausführungen  ,  zu  yerweisen 
und  den  Werth  des  urkundlichen  Itinerars  danach  zu  bemeasen. 

Fassen  wir  zusammen,  was  wir  aus  di^en  Quellen,  den  einzigen, 
die  wir  besitzen,  über  die  Yertheihing  der  Befugnisse  unter  die  Be- 
amten der  iKanslei  er&hren,  so  ergibt  sich,  dass  auch  hier  djxe 
genaue  Scheid«n!g  .  nicht  «iö||lfteh  ist,  und  die  Comfietenjsen  der 
Aemter  in  einander  übergreifen. 

Die  Grenzen  der  Aemter. 

Der  Kanzler  hat  grundsäialich  die  Leitung  der  Geschäfte,  da  der 
Erzkanzler  nur  ideell  der  Kanzlei  yorsteht;  doch  ist  es  fast  unmSglifih, 
seine  Befugniese  yon  denen  des  Frotonotars  zu  unterscheiden,  niiclit 
nur  deshalb,  weil  der  letztere  häufig  iu  die  Lage  kommt,  den  ab- 
wesenden Kanzler  zu  yertreten,  sondern  namentlich,  weil  es  unklar 
ist,  was  prinzipiell  dem  einen  und  was  dem  andern  zustand.  Nur 
Yermuthungen  lassen  sich  darüber  aufstellen,  Yermuthungen,  f&r  die 
es  keine  Beweisgründe,  sondern  nur  Anhaltspunkte  gibt 

Dass  ein  solcher  Unterschied  yorhanden  war,  scheint  mir  aller- 
dings festzustehen.  So  entschuldigt  ein  Notar  die  Verzögerung  in 
den  Angelegenheulien  seiner  Kirche  mit  der  laugen  A.bwesenhsit  und 
dem  darauf  folgenden  Tode  des  Kanzlers^)  —  es  muss  also  doch 
Dinge  gegeben  haben,   über  welche  nur  dieser  entscheiden  konnte. 


1)  Urk.  des  Grafen  yon  Oettingen  yom  2.  Jan.  1299  liobnowsky  II,  8.  GCXCIV. 
«)  Vgl.  Picker  XJL.  II,  286.        »)  Bodmann  Cod.  ep.  II  Nr.  82. 


Gescliichte  der  deutschen  Keichskanzlei  1246—1808.  '^     281 

Aneh  iu  den  Urkunden  selbst  tritt  eine  Unterscheidung  hervor:  es 
ist  bereits  hervorgehoben  worden,  dass  die  Becognition  dem  Kanzler 
eif^enthümlich  ist,  er  übt  sie  selbständig  aus  oder  statt  des  Erzkanzlers, 
oder  lässt  sich  durch  den  Protonotar  vertreten,  aber  immer  hat  diese 
Formel  eine  Beziehung  auf  ihn. 

Hütten  nun  die  beiden  Vorstände  der  Kanzlei  die  Arbeiten  so 
anter  sieh  getheilt,  dass  jeder  innerhalb  seines  Gebietes  die  Geschäfte 
vollständig,  mit  Einschluss  der  Beurkundung  zu  erledigen  hatte,  der 
Kanzler  die  wichtigsten,  der  Protonotar  weniger  bedeutende  Geschäfte 
führte;  oder  waren  an  jeder  Erledigung  beide,  aber  in  verschiedener 
Weise  betheiligt? 

Um  die  erste  dieser  beiden  Fragen  zu  beantworten,  müssen  wir 
die  datirten  und  recognoscirten  Urkunden,  welche  Kanzler  und  Proto- 
uotare  nennen,  mit  einander  vergleichen.  Allerdings  ein  dürftiges 
Material,  wenn  man  bedenkt,  dass  unter  den  Tausenden  von  Urkunden 
dieses  Zeitraumes  nur  eüf  mit  der  Becognition  versehen  sind  und 
kaum  60  im  Datum  einen  Kanzleibeamten  erwähnen.  Mag  sich  diese 
Zahl  auch  noch  vermehren  lassen,  so  bleibt  sie  doch  immer  ver- 
schwindend gering.  So  viel  sich  jedoch  erkennen  lässt,  werden  Ur- 
kunden gleicher  Art,  Privilegien  und  Privilegienbestätigungen,  wie  die 
vom  Kanzler  recognoscirten,  auch  nur  vom  Protonotar  datirt,  wenn 
sie  nicht,  wie  es  zumeist  geschieht,  ganz  ohne  solche  Beglaubigung 
bleiben.  So  ist,  um  nur  ein  Beispiel  anzuführen,  BF.  5047,  eine 
Besitzbestätigung  für  den  Bischof  von  Grasse,  vom  Protonotar 
datirt  und  vom  Kanzler  recognosdrt,  während  BF.  5046  vom  gleichen 
Tage,  von  ähnlichem  Inhalt  und  fOr  denselben  Empfanger,  blos  von 
dem  Protonotar  datirt  ist.  Auf  die  zahlreichen  Fälle,  in  welchen 
beide  Formen  der  Beglaubigung  fehlen,  brauche  ich  nicht  erst  hinzu- 
weisen. 

Die  Datirung  durch  den  Kanzler  geschieht  in  der  Begel,  B.  Albr. 
454  ausgenommen,  nur  in  den  ersten  Begierungsjahren  der  einzelnen 
Herrscher,  also  ehe  die  Ordnung  fester  begründet  erscheint,  während 
später  der  Protonotar  regelmässig  als  Datar  genannt  wird.  Aber 
dennoch  spricht  dieser  Umstand  sowohl,  als  das  gemeinsame  Auftreten 
der  beiden  höchsten  Beamten  in  einigen  Urkunden  daftir,  dass  es 
nicht  die  Trennung  der  Geschäftskreise  war,  was  die  beiden  Aemter 
von  einander  schied.  Es  scheint  mir  vielmehr  die  zweite  Alternative 
einzutreten:  dass  beide  an  der  Erledigung  desselben  Geschäftes  in 
verschiedener  Weise  betheiligt  waren,  wie  sich  dies  etwa  für  Sicilien 
ans  den  Kanzleiordnungen  Karls  L  ergibt.  Es  wird  öfter  erwähnt, 
dass  der  Kanzler  von  dem  Könige  Privilegien,   die  zur  Bestätigung 

MittheflQDgen,  BrsftDSiuifftbd«  I.  19 


282  Herzt^erg-Fränkßl. 

eing^^icht  werdßu,  Yor^i^t  ^)  oder  dieselben  im  Na^LeIl  des  Köui^ 
prftft;  aU  Becoguosc^t  steht  er,  wie  b^eits  erwf^u^t  worden,  für  die 
Bein^chri^  der  Urkunde  ein.  Er  ist  sozusagen  der  Vertreter  der  Eauzlei 
nach  Aussen,  der  Bürge  für  die  fiechtmässigkeit  ihres  Vorgehens. 
Wenn  der  Kanzler  Wilhelms  seine  Kecognition  durch  genannte,  nicht 
der  Beichskanzlei  angehörende  Schreiber  beifügen  lässt,  so 
hat  es  £ast  den  Anschein,  als  wollte  er  damit  dem  Verdachte  vor- 
beugen, als  seien  die  Urkunden  von  einem  Beamten  der  Kanzlei  ge- 
fälscht worden.  Was  wir  sonst  erfahiien,  ist  mehr  als  ein  Zeugniss 
für  die  hohe  politische  Bedeutung  xjüüA  Befugniss  dßs  Kanzleramtes. 
Der  Frotonotar  dagegen  tritt  mehr  als  der  Leiter  des  eigentlichen 
ürkundenwesens  auf;  auch  ^ie  Siegelführung,  di^es  Wal\rzeichan  des 
Kan;ste|umt€iB  fallt  ihm  zu;  ob  er  d^in  ii|it  dem  Kanzler  gleichberech- 
tigt, wie  wahrscheinlich  unter  Albr^bt«),  oder  nur  von  jenem  delegirt 
wtp:,  yii^t  si^h  nicht  bestimmen.  Die  Datirungsformel,  di^  wir  ja  in 
Zusammenhang  mit  der  Beurkundung  bringen,  nenut  vorzugsweise  den 
Proto^otar;  von  einem  dieser  Bep.mte4  erfahren  wir,  d^ss  er  als  Stilist 
berührt  war  und  sich  mit  besonderem  Eifer  der  Abfassung  von  Ur- 
kunden \;«terzog<^).  Die  Zahl  der  d^tirten  Urkunden  ist  eine  verhalt- 
nissmMssig  georinge;  wenn  sich  unter  denselben  nur  ßolche  finden,  deren 
Inhalt  von  grösserer  Wichtigkeit  ist  —  Fririlegien  und  Bestätigungen 
von  Besitzipigen,  Bechten  und  Freiheiten,  Schutz-,  Stiftungs-  und  Lehn- 
briefe,  Rechtssprüche  und  GreldaQweisungen  —  so  sind  wir  deshalb  noch 
nicht  zur  Anm>hme  berechtigt,  die  urkundende  Thäügkeit  der  Proto- 
notare  h^be  sich  nur  auf  diese  Geschäftskreise  bezogen. 

TäusQhe  ich  mich  nicht,  so  kann  man  den  Unterschied  der  beiden 
Aemter  darin  fi^den,  dass  der  Kanzler  den  sachUchen  Th^il  der  Ge- 
scbä£te,  etwa  die  Verhandlungen  mit  den  PiM^teien  und  dem  Könige, 
der  Frotonotar  das  Formelle,  die  Ausfertigung  der  Urkunde  zu  leiten 
ha^te.  Ich  wiederhole,  d^ss  eine  solche  Grenze  gewiss  nur  grundsatzlich 
gezogen  wurde,  währenc)  thatsacbhch  ein  Amt  in  die  Befugnisse  des 
andarQn  übergriff,  die  Protonotare  zweifellos  überaus  häufig  die  sach- 
helfen  Verhandlungen  führten  und  die  Kanzler  nicht  selten  sich  an 
der  Beurkundung  betheiligen  mochten.  Vielleicht  war  es  das  Recht, 
in  allen  Fällen  den  Kanzler  vollgültig  zu  vertreten,  was  die  Stellung 
des  Protonotars,  der  zugleich  de4  Titel  des  Vicekanzlers  führt,  von 
der  des  gewöhnlichen  Protonotars  unterschied. 

*)  So  B.  Albr.  254. 

•)  Vgl.   B.  Albr.   577 :    Et  quia  .  .  .  modo   prothonotarionim  nostre   curie 

sigillum in  sua  retinet  potestate. 

>)  Von  Gottfried,  d^m  Pcotonotfur  Rudolf.    S.  im  2.  Tbeü. 


Geschichte  der  de«i8chen  HeMhakaiulei  1246—1808.  283 

Ndien  dem  Protonoiar  wareu  die  Notare  als  Conoipienten  Aätig; 
aber  auch  diese  mussten  zuweilen  über  ihre  eigenthchen  Aufgaben 
kinausgreifen  und  die  Stelle  der  höheren  Beamten  vertreten,  denn  auch 
die  Pronotare  wurden  durch  ihre  poUtische  Thätigkeit  nicht  selten  der 
Leitung  des  Uvkundenwesens  entzogen.  Es  kommt  vor,  dass  ein  Notar 
an  Stelle  des  Kanzlers  als  Datar  genannt  wird  ^),  oder  dass  ein  anderer 
als  Protonotar  bezeichnet  wird,  ohne  es  thatsachlieh  zu  sein').  Als 
Zeugen  werden  Notare  sehr  selten  genannt;  ob  sie  dann  in  einer  be- 
sonderen Beziehung  zur  Handlung  oder  Beurkundung  stehen,  ist  mir 
nicht  klar  geworden. 

Dass  wir  über  die  Stellung  der  Schreiber  xxk  keiner  Sicherheit 
gelangen  können,  wurde  bereits  wwähnt. 

Ohne  auf  die  einzelnen  blasen  der  Beurkundung,  fttr  deren  Srw 
kexmtniss  die  Quellen  überaus  spärUch  flieseen,  des  näheren  einzugehen, 
will  ieh  jvojc  einiges  hervojrheben,  was  sich  auf  das  Eingreifen  des 
Königs  in  den  Bereich  der  Eauzlei  bezieht.  Es  wird  nicht  selten  das 
Yorwissen,  certa  sciencia,  und  der  besondere  Befehl,  mandatum  speciale, 
des  Königs  erwähnt.  Das  erstere  wird  besonders  häufig  bei  Priyilegien- 
bestatigungen  her?orgehoben ;  es  bezieht  sich  bald  die  Confirmation 
überhaupt,  bald  auf  den  wichtigsten  Act,  die  Besiegelung.  Auch  bei  der 
Anwendung  des  Gerichts-  oder  Geheimsiegels  geschieht  zuweilen  Be- 
nifcmg  auf  die  certa  sciencia.  Für  die  Erledigung  mancher  Gesdiäfte 
war  ein  besonderer  Befehl  des  Königs  vonnöthen;  Gesandte  erhalten  die 
Vollmacht,  alles  zu  yerhandeln,  wenn  auch  sonst  ein  mandatum  speciale 
nothwendig  wäre;  doch  auch  einzelne  Acte  der  Beurkundung,  wie  die 
Aushändigung^),  geschehen  zuweüen  auf  besonderes  Mandat. 

Wenn  ich  eine  Nachricht  der  Chronik  von  Colmar  richtig  ver- 
stehe, so  waren  bestimmte  Tage  festgesetzt,  an  denen  der  König  die 
Referate  der  Beamten  entgegennahm^). 

Diese  Darstellung  ^)  der  Kanzleiverhältnisse  kann  allerdings  nur 
im  Ganzen  und   Grossen,   als   zusammenfassendes  Bild   einer  ganzen 


«)  B.  Albx.  454.        «)  B.  Rud.  1175. 

')  S.  oben  S.  277  und  278  und  im  2.  Theil  unter  Heinrich  vom  deutschen 
Orden. 

*)  Qui  —  die  GeBandten  Albrechts,  darunter  der  Protonotar  —  cum  literis 
claoaifi  redierunt  quae  tarnen  statim  lecte  non  fuerint,  quia  rex  cum  suis  legere 
timuerunt,  ein  Auftchub,  der  ohne  eine  solche  Einrichtung  sinnlos  wäxe.  Ghron. 
Cohnar  M.  G.  SS.  XVII,  269. 

^)  Ich  habe  hier  einen  der  wichtigsten  Punkte,  den  Geschäftsgang  der 
Kanzlei,  nur  flüchtig  gestreift,  weil  dieser  Gegenstand  ohne  genaue  Untersuchung 
des  gesammten  Ürkundenwesens  und  Yergleichung  mit  päpstlichen  und  sicilischen 
Einrichtungen  nicht  fruchtbar  bearbeitet  werd)dn  kann. 

19* 


284  Herzberg-Frankel. 

f 

Epoche  Geltung  beanspruchen;  so  fest  war  damals  die  Ordnung  noch 
nicht  consolidirt,  dass  wir  eine  Uebereinstimmung  in  Einzelnheiten  er- 
warten dürften.  So  war  auch  gewiss  der  Grad,  in  welchem  die  höchsten 
Beamten  der  Kanzlei  an  der  Beurkundung  theilnahmen,  je  nach  ihren 
und  ihrer  Herrscher  Persönlichkeiten  sehr  verschieden:  die  Kanzler 
des  Zwischenreiches,  lassen  sich  darin  kaum  mit  ihren  Nachfolgern  der 
habsburgischen  Zeit  yergleichen. 

Der  Eintritt  in  die  KanzleL 

Bei  der  hohen  politischen  Wichtigkeit  des  Kanzleramtes  ist  es 
begreiflich,  dass  der  Besetzung  desselben  die  mannigfachsten  Erwä- 
gungen vorausgehen  mussten.  Die  Kanzler  des  Zwischenreiches  waren 
Männer,  welche  bei  den  Wahlverhandlungen  ein  gewichtiges  Wort  mitzu- 
sprechen hatten,  mit  dem  König  wie  von  Macht  zu  Macht  verhandelten 
und  die  Verleihung  jener  einflussreichen  Würde  als  Bedingung  oder  Lohn 
ihrer  Unterstützung  verlangen  mochten.  Erst  seit  Rudolf  hatten  die 
Könige  wieder  freie  Hand.  Die  habsburgischen  Kanzler,  auch  der 
Adolfs  von  Nassau,  waren  durchweg  Männer  geringeren  kirchlichen 
Ranges,  die  keine  politische  Macht  mitbrachten,  und  sich  erst  in  der 
Kanzlei  zu  höherer  Stellung  empordienten.  Auf  ihre  Wahl  und  noch 
mehr  auf  die  Zusammensetzung  des  geringeren  Kanzleipersonals,  hatte 
nun  der  König  trotz  der  Ansprüche,  welche  bald  die  Erzkanzler  erhoben, 
einen  selten  beschränkten  Einfluss,  der  sich  unter  den  beiden  Habs- 
burgern  durch  das  Eindringen  zahreicher  Schwaben  in  die  Reichs- 
kanzlei offenbart.  Von  Rudolf  und  später  von  Heinrich  YU.  ist  es 
überliefert,  dass  sie  gräfliche  Beamte  in  die  königliche  Kanzlei  mit- 
brachten; von  den  andern  Königen  ist  es  an  sich  wahrscheinlich,  aber 
nicht  zu  erweisen. 

Es  ist  eine  auffallende  Erscheinung,  dass  viele  Kanzleibeamte  der 
Kirche  von  Speier  angehören.  Schon  Böhmer  hat  darauf  aufmerksam 
gemacht:  er  erklärt  es  dadurch,  dass  «in  Speier  gewissermassen  eine 
Diplomatenschule  bestanden  habe,  deren  Stifter  ohne  Zweifel  der  1224 
als  Reichskanzler  gestorbene  Bischof  Konrad  gewesen  sei  *). "  An  sich 
wäre  es  ja  nichts  unmögliches,  dass  man  jetzt  die  jungen  Kleriker  in 
Speier  für  die  Kanzlei  ausgebildet  hätte,  wie  einst  in  Tours  oder  St. 
Gallen.  Aber  ehe  wir  eine  solche  Yermuthung  aussprechen,  bedarf  es 
doch  erst  der  Untersuchung,  ob  denn  auch  die  Geistlichen  der  Kirche 
von  Speier,  die  wir  in  der  Reichskanzlei  finden,  schon  vor  dem  Ein- 
tritt in  die  letztere,  jene  kirchlichen  Aemter  inne  hatten.     Unbedin^ 

i)  Fontes  II,  156  Anmerkung. 


Geschichte  der  deuiucheu  Reiehdkazizlei  1246—1808.  285 

könueu  wir  dies  nur  für  den  Bischof  Heinrich  und  den  Probst  Otto 
TOü  St.  Wido,  also  die  Kauzler  Wilhelms  und  Budolfs,  bejahen. 
Eberhard  von  Stein  aber,  der  Probst  des  mit  Speier  zusammen- 
hangenden Weissenburg,  wird  in  der  ersten  Urkunde,  die  ihn  als 
Zeugen  anf&hrt,  nur  Kanzler  genannt,  erhielt  also  die  Pfründe  wohl 
erst  durch  sein  Ami  Wie  es  sich  mit  Nikolaus  yon  Speier,  dem  Proto- 
notar  Albrechts,  yerhalten  habe,  wissen  wir  nicht  Man  könnte  yer- 
muthen,  dass  die  Kirche  yon  Speier  yielleicht  ein  gewisses  Anrecht 
darauf  hatte,  ihre  Angehörigen  f&r  die  königliche  Kanzlei  zu  präsentiren. 
Im  Baumgartenberger  Formelbuch  befindet  sich  ein  Stück  ohne  Datum 
und  Namen,  das  aber  seiner  Fassung  nach  in  die  habsburgische  Zeit 
zu  gehören  scheint,  des  Inhalts,  dass  der  König  einer  Kirche  ihre 
Privilegien  bestätige ,  besonders  deshalb ,  weil  sie  eine  königliche 
Specialkapelle  sei,  ad  quem  nostre  cancellarie  officium  a  longe  retro 
actis  temporibus  est  annexum  ^).  Damit  ist  wohl  gemeint,  dass  dem 
Kanzler  oder  doch  einem  Beamten  der  Kanzlei  diese  Kirche  als  Pfründe 
verliehen  zu  werden  pflege;  ein  ähnliches  Yerhaltniss  könnte  auch  in 
Speier  obwalten.  Doch  treffen  wir  unter  den  Kanzleibeamten  zu 
viele  Kleriker  anderer  Kirchen,  als  dass  wir  geradezu  einen  Bechts- 
gebrauch,  der  Speier  bevorzugt  hätte,  annehmen  dürften.  Der  Grund 
f&r  jene  Erscheinung  liegt  wohl  darin,  dass  in  dieser  Bheingegend 
der  Hauptstock  der  Beichdomänen  und  Beichsburgen  sich  be&nd;  hier 
wurde  häufig  Hof  gehalten,  und  da  der  König  meist  in  Oberdeutsch- 
knd  weilte,  so  konnte  ein  Oeistlipher  der  Kirche  von  Speier  leicht 
seiner  Besidenzpfiicht  genügen,  ohne  die  Aufgaben  seines  Amtes  allzu- 
sehr zu  yeroachlässigen.  Deshalb  mag  man  die  Kanzleipersonen 
gern  dieser  Diöcese  entnommen  oder  geeigneten  Männern  erledigte 
Pfründen  in  derselben  angewiesen  haben.  Bei  der  Wichtigkeit  des 
Pracedenzfalles  im  Mittelalter  konnte  sich  auf  diese  Weise  leicht  eine 
Gewohnheit  entwickeln,  worüber  man  jedoch  erst  durch  eine  Unter- 
suchung des  reicheren  Materiales  späterer  Zeit  zu  grösserer  Sicherheit 
gelangen  dürfte. 

Bei  der  Ernennung  des  Protonotars  wirkte  der  Kanzler  mit'). 

Yorrückung  im  Dienste. 

Es  ist  nicht  mit  Gewissheit  zu  bestimmen,  ob  die  Kanzlei  eine 
regelmässige  Yorrückung  gekannt  habe,  aber  mindestens  für  die  Zeit 
der  Habsburger  scheint  dies  der  Fall  gewesen  zu  sein.  Freilich  nicht 
ausnahmslos.  Das  Amt  des  Kanzlers  war  in  zu  hohem  Masse  ein  poli- 

<)  S.  888  Nr.  89. 

s)  Bodmann  (8.  282),  n,  98. 


286  Herzberg-Fränkel. 

tisches,  als  dassmaji  sich  bei  der  Besetzung  desselben  TOiftüglich  durdi 
ein  hohes  Dienstalter  hätte  bestimmen  lassen  sollen.  Nax>h  dem  Tode 
des  ersten  Kanzlers  Budolfs  wurde  kein  Mii^lied  der  Eanzlei^  SDndem 
ein  gahz  ausserhalb  dersdben  Stehendel*  zu  dieser  Würde  befördert. 
Und  als  Eudolf  Ton  Kempt^  Erzbischof  vx)n  Salzburg  geworden,  über- 
nahm Heinrich  von  Klingenberg  die  Leitung  d^  Geschäfbe,  der  wahr- 
scheinlich erst  ein  Jahr  vorher  gleich  als  Protonotar  in  die  Kanzlei 
getreten  war.  Sonst  aber  ist  Vorrückung  dieBegel:  nachdem  der  erste 
Protonotar  Budol&  den  bischöfiicheli  Stuhl  von  Tnent  b^sti^en  hai^. 
folgte  ihm  der  älteste  Notar  Gottfried  im  Amte;  der  Vorstand  der 
Kanzlei  Adolfs,  Ebernand,  erscheint  nacheinander  als  Protonotar,  Proto- 
notar und  Vicekanzler,  Kanzler;  unter  Albrecht  trat  der  Protonotar 
Johann  an  die  Stelle  des  Kanzlers  Eberhard,  und  der  Notar  Nikolaus 
erlangte  das  Protonotariat.  üebergehungen  eines  Bangsälteren  durdi 
einen  Rangsjüngeren  habe  ich  nicht  gefunden ;  ob  der  Notar  Andreas 
Yon  Rode  noch  lebte,  als  Heinrich  von  Klingenberg  Protonbtar  König 
Rudolfs  wurde,  wissen  wir  nicht. 

Der  Austritt  aus  der  KanzleL 

Ein  deutscher  Kanzlei^  —  unter  Heinrich  Raspe  —  erhob  den 
Anspruch,  diss  sein  Amt  ein  lebenslängliches  sei  ^)  und  liess  seine 
Forderungen  durch  ein  päpstliches  Schreiben  nachdrücklich  unter- 
stützen. Dennoch  musste  er  nach  dem  Tode  deines  Königs  das  Amt 
an  einen  anderen  abgeben,  und  in  seinen  wenigen  eigenen  Urkun- 
den, fahrt  er  nicht  einmal  den  Titel  desselben.  Die  Wühle  des 
Kanzlers  erlosch  also  thatsächlich  mit  dem  Leben  des  Herrschers^  und 
dass  dem  erstem  in  diesem  Falle  auch  nicht  der  Name  blieb,  ist  bereits 
dargethan  worden.  Anders  lag  die  Sache,  wenn  der  Kanzler  bei  Leb- 
zeiten des  Könige  aus  dem  Amte  trat.  Es  war  die  alte  und  sehr  natür- 
liche Politik  der  deutschen  Könige^  mit  den  hervorragenden  Personen 
ihrer  Kanzlei,  als  Männern  ihres  Vertrauens,  die  Bisthümer  zu  be- 
setzen 8),  ein  Bestreben,  das  wir  auch  in  dieser  Zeit  lebendig  und  nicht 
selten  erfolgreich  finden.  Die  Kanzler,  welche  auf  diese  Wdße  zu 
kirchen-  und  reichsfiirstlichen  Würden  gelangten,  schieden  aus  der 
Kanzlei,  aber  der  Titel  wurde  ihnen  gelassen  und  sie  erhielten  bei 
ihren  Lebzeiten  keinen  Niachfolger. 


>)  Vgl.  Raynald]1247,  §  8.  Cum  autem,  sicut  aseerit,  is  cui  hiyusmodi  conoeditur 
officium,  debeat  illud  gerere  tempore  yite  Bue.   Winkelmann,  Eanzleiordn.  S.  S6. 

3)  Ein  Bischof  sagt,  dass  er  seine  Erhebung  nicht  dem  doctoratus  decretorum, 
sondern  seinem  Dienste  als  Protonotar  zu  danken  habe.'  Bodmannl,  41  =  Stobbe 
Nr.  169. 


GeBchichte  der  deutschen  Reichskaazlei  1246—1808.  287 

Aach  vom  Protouotariat  läset  sich  im  Allgemeinlsa  das  Gleiche 
8Bgen.  Der  Protouotar,  der  Bischof  wird,  legt  sein  Amt  nieder.  Aber 
strenge  wird  dieser  Grundsatz  nicht  mehr  aufrechterhalten;  der  Deutsch- 
ordensbroder^  Heinrich,  Budol&  erster  Piotonotar,  fungirt  ^Is  solchet 
auch  nachdem  er  den  bisöhöflicheü  Stuhl  yon  Trient  bestiegen  hatte  ^). 
Mag  das  ituch  ein  Ausnahms&ll  sein,  so  beweist  dodi  der  Umstand, 
dass  ihn  die  Urkunde^)  zugleich  als  Bischof  und  Protonotar  bezeichnet, 
dass  man  sich  beide  Stellungen  nicht  mehr  als  unvereinbar  dachte. 
Der  Protonotar,  der  die  Kanzlei  verlässt,  gibt  auch  den  Titel  auf;  mit 
dem  Tode  des  Königs  erlischt  sein  Amt  wie  das  des  Kanzlers.  So 
nennt  sich  Heinrich  von  Klingenberg  nach  Budolfs  Hinscheiden  nur: 
quondam  protonotarius. 

Die  Continuität  der  Kanzleien. 

Gab  es  gleich  nach  dem  ausgeführten  weniger  eine  E^anzlei  des 
Reiches  als  der  einzelnen  Herrscher,  so  konnten  doch  immerhin  nach  dem 
Tode  eines  Königs  die  Hofbeamten  desselben  in  die  Dienste  seines 
Nachfolgers  treten.  Ohne  zu  untersuchen,  ob  und  wann  dibs  gt^schehen 
sei,  lässt  sich  kein  ürtheil  fallen,  ob  Neuerungen  in  den  Kanslei- 
gebrauchen  durch  bewusste  Abweichung  von  der  üeberüeferung,  durch 
den  Einfluss  der  veränderten  Verhältnisse  entstandet  sind,  oder  ob 
sie  auf  Unkenntniss  der  früheren  üebung,  auf  dem  Mangel  an  Ver- 
bindung mit  den  älteren  Kanzleien  beruhen.  Leider  ist  es  gerade  in 
den  wichtigsten  Fällen  nicht  mögUch,  bei  dem  heutigen  Stande  unserer 
Kenntnisse  diese  Fragen  mit  Sicherheit  zu  beantworten.  Gewiss  kann 
seit  dem  Ausgang  der  Staüfer  von  einer  entwickelten,  fest  begründeten 
Kanzleitradition,  wie  sie  früher  bestand,  bei  dem  häufigen  Wechsel  der 
Dynastien  nicht  die  Bede  sein.  Aber  ob  den  neuen  Kanzleien  die  Be- 
rührungspunkte mit  einander  und  mit  den  frühern  so  ganz  und  gar 
gefehlt  haben,  wie  Ficker  annimmt^),  möchte  ich  dennoch  bezweifeln. 
Es  war  ja  nicht  nöthig,  dass  die  ganze  Beichskanzlei  sich  auf  die 
Nachfolger  vererbte,  es  genügte,  wenn  Protonotare  oder  Notare  über- 
traten. Waren  doch  auch  die  letzteren  Concipienten  und  brachten  also 
gewiss  die  Kenntniss  der  allgemeinsten  Aeusserhchkeiten,  wie  z.  B. 
des  ProtokoUes,  mit.  So  finden  wir  schon  im  Zwischenreich  die 
Kenntniss  der  Becognitionsformel,  die  nicht  aus  fürstliehen  Kanzleien 
entlehnt  sein  könnte. 

In  der  That  ergeben  sich  aui^h  mehrere  Beweise  dafür,  dass  mahche 
Kanzleibeamte    unter    verschiedenen   Dynastien    im   Dienste    blieben. 

0  Vgl.  oben  8.  268  imd  im  2»  Theil  unter  Heinrich  vbn  Trient 
«)  B.  174.        •)  UL.  II,  510, 


288  Herzberg-Fränkel.  . 

Man  darf  mit  Grund  annehmen^  dass  der  frühere  Protx)notar  Fried- 
richs IL,  Bischof  Heinrich  von  Bamberg,  der  erste  Kanzler  der 
papistischen  Gegenkönige  war.  Ob  Wilhehn  von  Holland  Notare 
Heinrich  Baspes  übernommen  habe,  wird  nicht  berichtet,  aber  es  ist 
keineswegs  unwahrscheinlich.  Wilhelms  Protonotar  Arnold  nahm 
spater  unter  Bichard  die  gleiche  Stellung  ein,  und  der  Notar  Budolfs, 
der  Niederländer  Andreas  yon  Bode,  hat  vielleicht  schon  in  der 
Kanzlei  des  Zwischenreiches  gearbeitet  i).  Von  der  Kanzlei  Adolfs 
von  Nassau  wissen  wir  sehr  wenig ;  das  Versprechen  des  Königs,  ge- 
wisse Bäthe  Budolfs  nicht  in  seine  Dienste  zu  nehmen,  erstreckte  sieh 
nur  auf  den  Protonotar,  nicht  auf  die  ganze  Kanzlei.  Merkwürdiger 
Weise  habe  ich  gerade  zwischen  dem  Kanzleipersonal  Budolfs  und 
demjenigen  Albrechts  gar  keine  Verbindungen  gefunden;  dagegen 
treflfen  wir  einen  Notar  des  letzteren,  Hadamar,  unter  Heinrich  VIL 
wieder.  Wenn  also  auch  die  höheren  Beamten  als  politische  Persön- 
lichkeiten in  das  Schicksal  der  Häuser,  denen  sie  dienten,  verflochten 
wurden^),  so  steht  nichts  der  Annahme  im  Wege,  dass  die  niederen 
Organe  der  Kanzlei  einön  wenn  auch  sehr  mangelhaften  Zusammen- 
hang fest  gehalten  hätten.  Schon  in  der  äusseren  Erscheinung  der  Ur- 
kunden spricht  manches  dafQr.  Dass  die  Diplome  Wilhelms  undBichards 
nicht  selten  gleiche  Schrift  aufweisen,  ist  bei  der  Gemeinsamkeit  des 
Protonotars  leicht  erklärlich.  Mit  dem  B^ierungsantritt  Budolfs  be- 
ginnt eine  neue  Epoche:  seine  Ejinzlei  setzt  sich  zum  Theil  aus  habs- 
burgischen  Beamten,  wie  der  Notar  Konrad  von  Herblingen,  zum 
Theil  aus  neuen  Männern,  und  vielleicht  auch  aus  Notaren  Bichards 
zusammen.  In  den  ersten  Jahren  seiner  Begierung  herrscht  keine 
feste  Ordnung  in  der  Kanzlei;  erst  während  des  Aufenthaltes  in 
Oesterreich  beginnen  sich  die  Verhältnisse  zu  consohdiren.  Im  Ganzen 
und  Grossen  pflanzt  sich  die  Tradition  unter  seinen  Nachfolgern  fort; 
und  zwischen  Urkunden  Heinrichs  VII.  und  Albrechts  ist  fast  kein 
Unterschied  zu  bemerken. 

Die  Einkünfte  der  Kanzleibeamten. 

Der  Stand  der  Kanzleipersonen  war,  so  viel  wir  wissen,  in  dieser 
Zeit  noch  durchweg  der  geistUche;  ein  Verhaltniss,  das  erst  unter 
Heinrich  VII.  durch  die  Aufiiahme  italienischer  Notare  in  den  könig- 
Uchen  Dienst  eine  Aenderung  erleidet.  Damit  war  ihnen  aber  auch 
ein  Mittel   an  die  Hand   gegeben,   sich  abgesehen  von  den  Sportein 


0  Vgl.  im  2.  Theil  unter  Andreas  von  Bode. 
»)  Vgl.  Ficker  in  Wiener  Sitz.-Ber.  14,  154. 


GreschicMe  der  deutschen  Reichskanzlei  1246— 1S08.  289 

ein  Btaudiges  Einkommen  zu   verschaffen:  die   Erwerbung  geistlicher 
Pfründen. 

Es  ist  bereits  erwähnt  worden,  da^s  gewisse  Kirchen  mit  Aemtern 
der  Eanzlei  verbunden  waren.  Ausserdem  standen  dem  Könige  im 
ganzen  Reiche  die  primariae  preces  zu,  d.  h.  er  konnte  von  jedem 
Prälaten  die  Besetzung  einer  Pfründe  verlangen  ^)  und  in  der  That 
haben  wir  viele  Beispiele,  besonders  in  den  Formelbüchem  erhalten, 
dass  der  König  von  diesem  Rechte  zu  Gunsten  seiner  Kanzleibeamten 
Gebrauch  macht«.  Freilich  hatte  er  nicht  immer  Erfolg,  und  die  ersten 
Bitten  machten  zuweilen  die  Runde  im  Reiche,  ehe  es  einem  Bischof 
beliebte,  ihnen  Gehör  zu  schenken.  Doch  werden  die  meisten  Ange- 
hörigen der  Kanzlei  auch  als  geistliche  Würdenträger  genannt.  Um 
die  Einkünfte  der  Pfründe  gemessen  zu  können,  mussten  sie  sieb 
freilich  oft  der  Residenzpflicht  unterziehen,  wenn  sie  ihre  Kirche  nicht 
freibgab.  In  manchen  Fällen  jedoch  dispensirte  sie  der  Papst  von 
dieser  Verpflichtung  und  gestattete  ihnen  den  Fortbezug  aller  Pfrün- 
den^ ausgenommen  die  täglichen  Yertheilungen.  Eine  solche  Gnade 
gewährt  Papst  Innocenz  IV.  den  am  Hofe  Wilhelms  bediensteten  Geist- 
lichen *),  und  in  ganz  ähnlichen  Worten  Bonifuz  VIII.  den  Klerikern 
Adolfs  ä).  In  gleicher  Weise  enthebt  Benedict  XL  den  Kanzler  Albrechts, 
Johann,  der  Residenzpflicht  ^),  ohne  des  übrigen  Kanzleipersonals  Er- 
wähnung zu  thun. 

Solche  Begünstigungen  waren  keineswegs  unangefochtene  Rechte 
von  dauernder  Geltung;  die  beiden  letzterwtOinten  päpstlichen  Schrei- 
ben fallen  mitten  in  die  Regierungszeit  der  Könige,  so  dass  die  Kanzlei- 
beamten vor  der  ErtheUung  des  Dispenses  keinen  Rechtsgrund  hatten 
sich  der  Erfüllung  ihrer  geistlichen  Pflichten  zu  entziehen.  Wir  hören 
denn  auch  dass  der  König  sich  an  eine  Kirche  mit  der  Bitte  wendet, 
ihm  unentbehrliche  Notare  zurückzusenden^).  Doch  reichten,  so  scheint 
es,  diese  Mittel  nicht  inuner  für  die  Besoldung  der  Kanzleibeamten 
aus:  Albrecht  verleiht  seinem  Protonotar  Nikolaus  als  Lohn  seiner 
Dienste,  trotz  seines  geistlichen  Standes,  die  Burg  Scharfenberg^). 

Ueber  das  Ausmass  der  Sportein  haben  wir  nur  sehr  vereinzelte 
Nachrichten^.  —  Manche  Kanzleibeamte  waren  auch,  vielleicht  nur 
ehrenhalber,  päpstliche  Kapläne. 


>)  Vgl.  Bärwald  884,  Nr.  26;  Gerbeit  I,  4S,  Stobbe  Nr.  217. 

»)  Pottkaat  12750.         »)  PotthaBt  24868. 

*)  1808  nov.  16.  Kopp  K.  Adolf.  888,  Beil.  Nr.  48  (bei  Fotthast  nicht  an- 
gefthrt).        »)  Gerbert  I,  47;  Stobbe  Nr.  266;  Bärwald  889.        •)  B.  577. 

*)  B.  Bud.  55.  Rudolf  bescheinigt,  dass  die  Aebtissin  des  Zürcher  Elosterd 
die  Gebühren  för  die  Verleihung,  der  Regalien  den  Hofbeamten  entrichtet  habe. 


290  Herzberg -Frank  el. 

Die  "Verbindung  der  Kanzlei  mit  anderen  Aemtern. 

Am  nächsten  stand  den  Aemtern  der  E^anzlei  von  jeher  das  Hof- 
kaplanat.  Doch  erscheint  nur  unter  Wilhelm  der  Kaplan  Abt  von 
St.  Trond  als  ein  Mann  von  bedeutendem  Einfluss,  der  möglicherweise 
auch  in  den  Geschäftsgang  der  Kanzlei  eingegriffen  haben  kann.  In 
der  herzoglichen  Kanzlei  Albrechts  ist  der  Protonotar  Benzo  auch 
B^aplan,  in  der  königlichen  habe  ich  kein  ähnliches  Vei-hältniss  ge- 
funden. Wie  nahe  sich  dennoch  die  Aemter  berührten,  zeigt  di6  oben 
angeführte  Stelle  aus  dem  Briefe  Wolfgang  von  NiederaltÄich. 

Eine  Wirksamkeit  im  Finanzwesen  wird  uns  vom  Protonotar 
Eudolfs  Gottfried  berichtet,  in  einer  unbestimmten  Weise,  welche  den 
Geschäftskreis  des  prepositus  pecuniarum  nicht  erkennen  lässt^).  Unter 
Albrecht  war  es  der  Notar  Burchard  von  Fricke,  der  mit  der  Zu- 
sammenstellung eines  Urbars  betraut  vnirde  und  viele  Jahre  dieser 
Arbeit  widmete  2).  Unter  Heinrich  711.  finden  wir  dann  Schatzmeister 
von  Metz  als  Protonotare  und  Notare. 

Von  der  königlichen  Kanzlei  sonderte  sich  die  des  Hofgerichtes 
ab.  Der  Vorstand  des  letzteren  hatte  bei  der  Neugestaltung  dieser  Be- 
hörde unter  Friedrich  II.  1235  den  Titel  eines  Justitiars  erhalten  und 
sollte  immer  für  mindestens  ein  Jahr  ernannt  werden.  Auch  diese 
Einrichtung  überdauerte  die  staufische  Macht:  unter  Wilhelm  finden 
wir  den  Justitiar  Grafen  von  Waldeck  geradezu  als  königlichen 
Statthalter,  mit  dem  Rechte  Urkunden  auszustellen,  welche  den  König 
verpflichteten.  Unter  den  Habsburgem  wurde  dem  Hofrichter  wieder 
eine  blos  richterliche  Stellung  angewiesen;  der  Nürnberger  Reichs- 
abschied vom  19.  November  1274  verordnete,  dass  Vorladungen  und 
Sprüche  des  Gerichtes  in  demselben  geschrieben  und  besiegelt  werden 
sollten  3).  Im  fiirstlich  Fürstenbergischen  Archive  in  Donaueschingen 
befinden  sich  15  Hofgerichtsurkundeü  aus  der  Zeit  von  1290  bis  1309, 
mit  den  Siegeln  des  Hofgerichtes  versehen,  die  alle  in  Schrift  und 
Fassung  sich  von  den  Utkundto  dei*  Reichskanzlei  erheblich  unter- 
scheiden. Öämit  stimmt  es  überfein,  dass  König  Albrecht  eine  für 
seinen  l^rotonotar  Nikolaus   gegebene  Urkunde,    um  jedem  Verdachte 


—  B.  Rud.  1056.  Der  König  büset  die  Einwohner  von  Remiremont  um  10  lÄark, 
weil  sie  die  Sportein  für  die  Ertheilung  der  Regalien  an  die  Aebtissin  von  Re- 
miremont,  65  Mark,  an  die  Hofbeamten  nicht  entrichtet  hätten. 

>)  S.  im  2.  Theil  unter  Gottfried.        «)  2.  Theil  unter  B.  von  Fricke. 

•)  B.  Rud.  IS 2.  Item  diflBnitum  est  ut  citaciones  et  edicta  in  curia  et.  officia- 
liiim  suorum  scribantur  et  sigillis  judicum  consignentur  et  per  hbs  litteras  fides 
de  citäcione  facta  sine  aliqua  alia  probaoione  nee  pro  citacione  htrf^siüodi  am- 
plius  quam  sex  Hallenses,  vel  equiyalens  ezigatur.    M.  G.  LL.  II,  400. 


Gescliichte  der  dentBCbeii  ReiokBkanzlei  1246—1808.  291 

Torzii))eQgen,  auch  mit  dem  Gerichtssiegel  bekräftigen  iSsst,  da  der 
Pmtonotar  wohl  dai^  köni^iche  Siegel,  aber  nicht  das  des  Gerichtes 
in  seiner  Gewalt  habe^). 

Yon  diesem  selbständigen  Hofgerichtie,  in  d«m  der  Justitiar  ()en 
Vonte  führt,  ist  das  Gericht  des  Königs  %M  unterscheiden,  in  welchem 
derselbe  mit  den  Reichsf&rsten  ürtheile  sch6|>{t.  Diese  BechtssplIKiihe 
werden  immer  Ton  der  königlichen  Kanzlei  bearkttndet,  welcbe  auch 
die  Vorladungen  zu  den  Gerichtssitzungen  erlässt,  und  überhaupt  alle 
Urkunden  ausfertigt,  die  sich  auf  das  Verehren  beziehen.  Das  gleiche 
findet  statt,  wenn  der  König  als  gekorener  Schiedsrichter  urtheilt. 

Archive  und  Begis traturen. 

Ftbr  das  Vorhandensein  eines  organisirten  Archivs  lassen  sich 
nirgends  Beweise  finden,  in  den  Urkunden  wird  eines  solchen  niemals 
Erwähnung  gethan.  Es  ist  aufiallend,  dass  König  Albrecht  die  ^Nichtigsten 
Hausprivilegien  dem  Kloster  Lilienfeld  übergab^),  Statt  dieselben,  wie 
man  erwarten  sollte,  im  Beichsarchiv  hinterlegten  zu  ladsen.  Doch 
müssen  eelbtsverständlich  eingelaufene  Urkunden  aufbewtährt  worden 
sein^  nur  der  Bestand  eines  geordneten  Archivs  ist  fraglich. 

Es  bleibt  uns  noch  einer  d^  dunkelsten  Punkte  in  der  Kanzlei-* 
geschichte  des  13.  Jahrhunderts  zu  erörtern  übrig:  die  Frage  nämlich, 
ob  schon  damals  in  der  deutschen  Beichskanzlei  Begisterbücher  ge- 
führt worden  seiten.  Die  erste  sichere  Spur  einer  solchen  Einrichtung 
findet  sich  unter  Ludwig  dem  Baiern;  was  aus  früherer  Zeit  über- 
liefert ut,  bezieht  eich  auf  Italien.  Für  Albrechts  I.  Be^ierung  glaubte 
ich  einst  den  Nachweis,  einer  Begistratur  darin  zu  fihiden,  dass  einige 
Urkunden  aus  der  het7X>glichen  und  königlichen  t^nztei  dieses  Herr- 
schers mit  der  Bandbemetkung  Bta  per  Johannem  de  Gläct  versehen 
sind;  es  zeigte  sich  jedoch  bei  näherer  Untersuchung,  dass  der  Ver- 
merk nicht  vom  Aussteller,  sondern  vom  Empfänger  heirrührl  und  dass 
Johannes  von  Glatz  ein  Begistrator  Karls  TV.  war.  So  sind  wir  denn 
wieder  auf  unsichere  Vermuthungen  beschränkt,  ohne  den  festen  An- 
haltspunkt irgendwelcher  Ueberlieferung. 

Die  Annahme,  dass  die  Beichskanzlei  schon  im  13.  Jahrhundert 
Begister  geführt  habe,  stützt  sich  vornehmlich  auf  die  Fülle  urkund- 


*)  B.  Albr.  577.  Böhmers  Citat  ist  irrig;  es  soll  nach  Schöpflin  Als.  dipl. 
2,  85  heiseeii ;  Et  quia  dictus  Nicolau«  modo  pro  tone  tariorum  nostr^  curie  sigillum 
noflirum  iii  sua  retin^t  f)ote8tate,  no«  ad  toUendAm  oninem  suapiöionis  materiam 
presentibuB  nostniiti  si^iHuib  una  cum  digillo  «itiri^  tiostre  (diese  Worte 
fehlen  bei  fiobmer)  quod  in  sua  potestate  non  habet  apponi  jntmimüd. 

t)  lichnowBky  2,  S.  CCXCVI. 


292  Herzberg-FränkeL 

liehen  Material»,  die  uns  aus  den  Zeiten  der  ersten  Habsburger  in 
Pormelbüchern  aufbewahrt  ist,  welche  höchst  wahrscheinlich  eine  ge- 
meinsame Quelle  haben;  ein  ahnlicher  Ursprung  aus  einem  Register 
wird  jenem  umfangreichen  Codex  epistolaris  mit  Briefen  der  Könige 
Wilhelm  und  Sichard  zugeschrieben,  dessen  Bodmann  in  der  Vorrede  zu 
seiner  Briefsammlung  erwähnt.  Die  Möglichkeit  des  Bestehens  von 
Begisterbüchern  kann  nicht  geläugnet  werden :  man  kam  doch  zweifellos 
häufig  in  die  Lage,  den  Wortlaut  einer  ausgehändigten  ürkimde  zu 
brauchen  und  in  irgend  einer  Weise  wird  man  auch,  wie  dies  in  Frank- 
reich, in  Italien,  in  der  päpstlichen  Kanzlei  geschah,  für  die  Befriedigung 
dieses  Bedürfnisses  Sorge  getragen  haben.  Aber  zum  mindesten  sehr 
fraglich  ist  es,  ob  man  die  uns  vorliegenden  Formelbücher  aus  solchen 
Begesten  herleiten  dürfe,  ob  sich  der  Bestand  und  die  Zusammen- 
setzung dieser  Sammlungen  nicht  auf  andere  Weise  ein&cher  und 
widerspruchsloser  erkläre.  Die  Formelbücher,  die  hier  in  Betracht 
kommen,  sind:  Oerberts^)  und  Bodmanns  Codices  Epistolares,  Stobbes 
Summa  Curiae*)  und  das  Baumgartenberger  Formelbuch  3).  Dayon, 
dass  diese  Sammlungen  so  wie  sie  vorliegen,  ein  Abbild  des  ursprüng- 
lichen Registers  wären,  kann  keine  Bede  sein.  Das  Baumgartenberger 
Formelbuch  ist,  wie  seine  Vorrede  angibt,  ex  formulariis  zusammen- 
gestellt, und  ebensowenig  scheinen  die  anderen  unmittelbar  auf  ein 
Begistraturbuch  zurückzugehen.  Eine  Ordnung  nach  der  Zeitfolge  — 
sei  es  auch  nur  im  Grossen  und  Ganzen,  lässt  sich  nicht  nachweisen. 
Gerbert  hat  in  seiner  Ausgabe  die  handschriftlich  überlieferte  Beihen- 
folge  der  Stücke  geändert  und  durch  oft  allerdings  sehr  gewagte 
Vermuthungen  die  chronologische  Ordnung  herzustellen  gesucht, 
allein  der  Codex  des  Abtes  Seiffiried^),  auf  welchem  hauptsächlich  Gerberts 
Ausgabe  beruht,  zeigt  ein  wirres  Gemenge  verschiedenartiger  und 
verschiedenzeitiger  Formeln.  Die  von  Stobbe  herausgegebene  Summa 
Curie   macht  im  Beginn  (bis  etwa  Nr.  60)   einen  Ansatz  zu  systema- 


*)  Die  Ausgabe  des  Cenniiis  ist  nicht  so  vollständig  wie  die  Gerberte,  ent- 
hält aber  nichts  was  nicht  auch  in  die  letztere  aufgenommen  wäre. 

*)  Oesterr.  Archiv  14. 

»)  Fontes  rer.  Austr.  II,  25.  Die  Summa  de  literis  missilibus  'Peters  von 
Hall  Fontes  rer.  Austr.  II,  6  ist  nicht  fiir  die  Reichskanzlei  bestimmt;  das  Frap:- 
ment  eines  Formelbuches  Rudolfs  I.,  mitgeiheilt  von  Kaltenbninner  Oest  Arch. 
ob .  bietet  zu  wenig  Material.  Das  Diplomatar  Albreohts  (Hs.  577  des  Wi«*aer 
Haus-,  Hof-  und  Staatsarchivs)  wurde  von  Chmel  (Oest.  Arch.  2)  zxun  Theile  her- 
ausgegeben; Ergänzungen  bietet  P.  Schweizer  (Mittheil,  des  Instituts  2,  225  ff.). 

*)  Eine  Conoordanz  der  Ausgabe  von  Gerbert  mit  Seiffided  und  Genni  be- 
findet sich  in  Gerberts  Cod.  ep.  191  ff. 


Geschiebte  der  deutschen  Heichakanzlei  1246—1808.  298 

tischer  Gliederung,  dann  aber  folgt  aber  ein  Durcheinander  aller  Ur- 
kundengattungen ,  das  jede  Ordnung,  auch  die  chronologische  ver- 
missen lässt.  Bodmann  hat  von  den  408  Nummern  seiner  Handschrift 
nur  245  yeröfientlicht,  und  die  Sammlung  in  zwei  Theile  zerlegt, 
vielleicht  mit  Versetzung  der  einzelnen  Stücke;  nach  der  Zeitfolge  ist 
dieses  Formelbuch,  so  wie  es  im  Drucke  vorliegt,  nicht  geordnet 
Aach  eine  Reihenfolge  innerhalb  gewisser  Gruppen,  die  auf  ein  Re- 
gister schliessen  liesse,  wie  sie  Ewald  für  die  Fapstbriefe  der  britischen 
Sammlung  nachgewiesen  hat,  habe  ich  nirgends  finden  können.  Am 
ehesten  macht  sich  noch  eine  Zusammenstellung  nach  den  Corre- 
spondenten  geltend  ^),  aber  auch  dieses  Princip  schlägt  nur  selten 
durch.  Dass  jede  dieser  Sammlungen  wie  Stobbe  ^)  anninunt,  un- 
mittelbar aus  Registerbüchern  stamme,  wird  sich  sonach  nicht  be- 
haupten lassen;  denn  in  diesem  Falle  müsste,  wenn  auch  die  Anord- 
nung der  Stücke  in  den  verschiedenen  Formelbüchem  verschieden 
sein  könnte,  doch  in  jedem  einzelnen  eine  gewisse  Reichenfolge  er- 
kennbar sein.  Es  scheint  vielmehr,  dass  die  Sammlungen  nicht  unab- 
hängig von  einander  entstanden,  dass  sie  aus  gemeinsamen,  bereits 
abgeleiteten  Quellen  geschöpft  haben,  dass  wenigstens  ein  gemeinsamer 
Grundstock  vorhanden  war.  Denn  eine  bedeutende  Anzahl  von  Formeln 
ist  allen  Sammlungen  oder  doch  mehreren  von  ihnen  gemeinsam ;  der 
dritte  Theil  des  Gerbertischen  und  der  dritte  Theil  desjenigen,  was 
Bodmann  aus  seiner  Handschrift  veröffentlicht  hat,  findet  sich  in 
Stobbes  Summa  wieder.  Bodmanns  und  Gerberts  Codices,  die  einander 
femer  zu  stehen  scheinen,  haben  doch  mehr  Nunmiem  mit  einander 
gemeinsam,  als  dass  man  ein  blosses  Spiel  des  Zufalls  annehmen  dürfte. 
Ausser  den  15  Formeln,  die  Bodmann 3)  als  bereits  von  Gerbert  ver- 
öffentlicht angibt,  finden  sich  noch  mehrere,  die  mit  Gerbertischen  Texten 
übereinstimmen^),  und  ausserdem  enthalt  die  Handschrifb  noch  einiges, 
was  Bodmann  unterdrückte,  weil  es  bereits  von  Gerbert  herausgegeben 
war^).  und  unter  diesen  gern  einsamen  Stücken  befiinden  sich  Briefe  aus  der 
römischen  Correspondenz,  deren  so  vielfach  übereinstimmende  Auswahl 
bei  dem  Reichthum  des  Stoffes,  welcher  der  Kanzlei  zu  Gebote  stand, 
auffallen  muss.  Am  bezeichnendsten  aber  ist  es,  dass  Formeln  welche 
sich  auf  den  Notar  Andreas  von  Rode  beziehen,   in  mehreren  Samm- 


*)  So  bei  dem  Briefwechsel  mit  Salzburg  Bodm.  18  ff. 
*)  Arch.  14,  10.   Noch  nachdrücklicher  vertritt  diese  Ansicht  Kaltenbrunner 
Arch.  55,  250. 

•)  S.  125  ffl        *)  Vgl.  die  Concordanz  bei  Stobbe  CSS  ff. 
«)  Praefatio  p.  VII.  und  VHI. 


994  Herzberg- Fr  änkel. 

Iu9g^u  Yorkomuaezi,  Eorm^lii,  die  so  unbedeutend  sind,  dass  unabhängig 
You  einauder  arbeitende  Verfasser  gewiss  nicht  veranlagt  wahren,  ge- 
rade diese  ätücke  wegen  ihrer  Beziehungen  auf  eine  bestimmte  Per- 
sqnliohkeit  aufzunehmen^). 

Einen  näheren  Zusammenhang  der  Formelbücher  anzunehmen 
scheint  mir  demnach  unabweislich,  nur  die  Art  desselben  kann  frag- 
lich sein.  Die  Anwort  auf  diese  Frage  zu  finden,  wäre  Gegenstand 
einer  zeitraubenden  und  mühevollen,  aber  gewiss  auch  lohnenden 
Untersuchung.  Es  wäre  dann  immerhin  möglich  wenn  aadi  nicht 
wahrscheinlich,  dass  sich  in  diesem  gemeinsamen  Grundstock  eine  r^ister- 
massige  Beihenfolge  nachweissen  liesse,  jedoch  auch  in  diesem  Falle  darf 
man  .nicht  vergessen,  dass  alle  diese  Formelsammlungen  den  Stoff 
weniger  Jahre  verarbeiten,  dass  sie  in  der  Kanzlei  für  die  Kanzlei 
verfaast  worden  sind,  dass  also  eine  chronologisdie  Ordnung  nodü 
immar  kein  Beweis  für  das  Vorhandensein  eines  Registers  wäre. 

Betrachten  wir  da^  Material,  das  in  unseren  Sammlungen  au%e- 
speiehert  ist,  so  müssen  wir  die  Frage  aufwerfen,  ob  dieser  ganze 
Stoff  überhaupt  den  Begisterbüchepn  entnommen  sein  könne? 

Einen  nicht  geringen  Besiandtheü  der  Formelbücher  machea  die 
Einlaufe  aus;  Urkunden  also,  die  im  Original  aulbewahrt  und  deshalb 
vielleicht  von  einzelneu  besonders  vrichtigen  abgesehen,  nicht  abge- 
schrieben und  gewiss  nicht  in  das  Reichsregister  eingetragen  wurden. 
Diese  Oattung  ist  in  allen  Sammlungen  zahreich  vertreten  durch  die 
päpstlichen  Bullen,  welche  besonders  geeignet  waren  als  Stilmust^  zu 
dienen.  Dazu  kommen  Schreiben,  die  aus  fremden  Kanzleien  stamm- 
ten, an  Fremde  gerichtet  waren  und  nur  irgend  eines  Umstandes 
wegen  in  die  Reichskanzlei  gelangt  sein  mochten,  wie  ein  Brief  des 
Erzbisohofs  von  Köln  an  den  Papst^)  oder  des  Papstes  an  König 
Alfons*);  ferner  Briefe,  die  von  Kanzleibeamten  ausgehen*)  und  sogar 
Antworten  auf  solche  Privatschreiben  ^).  Formeln  dieser  Art  können 
nicht  dem  Reichsregister  entnommen  sein,  und  doch  finden  sich  unter 
den  ersten  fünfzig  Nummern  des  Bodmannschen  Codex  epistolaris 
nahezu  zwanzig  Stücke  der  eben  erwähnten  Kategorien. 

Aber  auch  die  königlichen  Urkunden  wurden  selbst  in  einer  Zeit 
grösserer  Entwicklung  des  Kanzleiwesens  nicht  dnrchw^s  registrirt«). 
Die  eigentlich  politische  Correspondenz  und  die  Staatsverträge  kommen 
im  Register  nicht  vor,  wenn  sie  auch  unzweifelhaft  in  Abschriften 
vorhanden  waren;    wir  dürfen   mit   Grund  annehmen,  dass  Diplome 

1)  Stobbe  Nr.  265  findet  eich  überall,  auch  bei  Gerbert  und  Bodmann  (142). 
«)  Bodmann  6.         »)  Ibid.  19.         «)  Ibid.  48.         »)  Ibid.  42. 
•)  Vgl.  Lindner,  Urknndenwesen  Karls  IV.,  165,  112. 


Geschichte  der  deutachen  Beichsl^aiizlei  1846— 1S08.  295 

solcher  Art,  die  sich  in  uuserexi  Formelbüchern  finden,  eher  aus 
Copien  aU  aus  depi  Beichsregister  stammen  könntep.  Für  Legitima- 
tionen, erste  Bitten,  Bestallungen  uad  ähnliche  ürkanden  begnügte  man 
sich  in  späterer  Zeit  gewöhnlich  mit  einer  kurzen  Notiz,  welche  den 
wesentlichen  Inhalt  der  Urkunde  angab.  Aus  solchen  Kotaten  besteht 
der  libellus  primaxiarum  precum  aus  der  Kanzlei  Ludwigs  des  Baiern  ^), 
auch  im  Begister  Karls  lY.  sind  die  meisten  Urkunden  dieser  Art  nur 
auszugsweise  verzeichnet.  Es  ist  deshalb  nicht  sehr  wahrscheinlich, 
dass  schon  unter  Budolf  die  ganze  Masse  sokhßr  Diplome,  welche  in 
den  Formelbüchern  enthalten  ist,  dem  vollen  Wortlaute  nach  registrirt 
worden  sei. 

Auch  jene  kön^lichen  Sclpreiben,  deren  Inhalt  in  keiner  Weise 
rechtlich  bindend  oder  politisch  bedeutsam  war,  sind  wohl  schwerUch 
in  das  Begister  eingetragen  worden.  Welches  Interesse  hatte  man 
auch,  phi-asenhafte  Dankbriefe  wie  Bodmann  Nr.  11  oder  Gerbert  I, 
Nr.  10,  oder  gar  eiuen  Trostbrief  des  Königs  an  seine  Gemalin  wie 
Bodmann  Nr.  31  im  Begister  der  Nachwelt  zu  überliefern? 

Bei  einem  grossen,  vielleicht  dem  grössten  Theile  des  in  den 
Formelbüchern  enthaltenen  Stücke  also  ist  die  Herkunft  aus  dem  Beichs- 
register zum  Theil  ausgeschlossen,  zum  Theil  sehr  zweifelhaft.  Fragen 
wir  nun  nach  der  Quelle  dieser  Formeln,  so  erscheint  mir  die  Er- 
klärung als  die  nächstUegende  und  befriedigenste,  dass  Abschriften 
und  Concepte  der  einzelnen  Notare,  die  Grundlage  unserer  Samm- 
lungen bilden.  Es  ist  sehr  wohl  denkbar,  dass  die  Stilisten  der  Kanzlei 
aus  dem  Torrath  der  von  ihnen  verfassten  Urkunden  eine  Auswahl 
zunächst  für  den  eigenen  Gebrauch  veranstalteten,  dass  diese  Privat- 
sammlungeu  dann  zusammengeworfen  wurden  und  so  eine  grössere 
Collection  entstand,  welche  die  Grundlage  der  Formelbücher  wurde. 
Bestand  dieses  ursprüngliche  Formelbuch  vielleicht  gar  nur  aus  losßn 
Blättern,  so  erklärt  sich  die  verschiedene  Beihenfolge  der  Stücke  in 
den  Sammlungen  auf  die  ein&chste  Art.  Es  stimmt  mit  dieser, 
allerdings  nur  vagen,  Termuthung  sehr  gut  überein,  dass  die 
Persönlichkeiten  der  Notare  und  zwar  mehrerer  zugleich,  nicht  selten 
in  den  Vordergrund  treten. 

Bodmann  besass  einen  um&ngreichen  Codex  mit  Briefen  der 
Könige  Wilhelm  und  Bichard,  eine  Prachthandschrift  aus  dem  Kloster 
Egmont,  dessen  Abt  Lubbert  der  Yicekanzler  Wilhelms  war;  ein  deut- 
licher Hinweis  auf  den  amtlichen  Charakter  der  Sammlung.  Der 
Codex   war   ohne    Zweifel   schon    zur    Zeit    Wilhelms   abgeschlossen, 


*)  Oefele  Scr.  rer.  goic.  I,  785  flf. 


296  Herzberg-Fränk  e  1. 

denu  das  Titelbild  stellte  einen  Mönch  dar,  welcher  knieend  das 
Werk  dem  König  überreicht.  Wenn  dann  noch  Briefe  hinzukamen, 
liegt  es  nicht  überaus  nahe,  an  den  Mann,  der  in  beiden  Kanzleien 
diente,  den  Protonotar  Arnold  als  den  Veranstalter  der  Sammlung 
zu  denken? 

Die  Budolfinischen  Formelbücher  sind  voll  von  Urkunden, 
welche  sich  auf  Protonotare,  Notare  und  deren  spezielle  Verhaltnisse 
beziehen.  Im  ersten  Theile  seines  Codex  epistolaris  will  Bodmann  ^) 
den  Stil  des  Protonotars  Gottfrieds,  im  zweiten  Theile  den  eines  andern 
Notars  erkennen;  in  allen  Pormelbüchem  tritt  in  auflFallender  Weise 
die  Person  des  Notars  Andreas  von  Sode  hervor  ^),  ganz  unbedeutende 
Urkunden,  die  ihn  betreffen,  sowie  Briefe  von  ihm  nnd  an  ihn  haben 
Aufnahme  gefunden.  Man  könnte  ihn  für  den  alleinigen  Zusammen- 
steller jenes  ursprünglichen  Formelbuches  halten,  wenn  nicht  auch 
andere  Notare  neben  ihm  so  grosse  Berücksichtigung  gefunden 
hätten. 

Aus  solchen  Einlaufen,  Concepten  und  Abschrifben  konnten  nun 
freilich  Formeln  genommen  werden,  die  nicht  aus  dem  Register  her- 
rühren können.  Was  die  anderen,  wenn  ich  so  sagen  darf,  register- 
fahigen  Urkunden  betrifft,  so  bleibt  es  an  sich  immerhin  möglich, 
dass  dieselben  einem  Begistraturbuch  entnommen  sein  könnten,  aber 
eben  so  gut  wie  die  Briefe  oder  Staatsvertrage  können  sie  aus  dem 
Vorrath  der  einzelnen  Concipienten  stammen.  Zu  ähnlichen  Ergeb- 
nissen gelangt  P.  Schweizer  in  seiner  Untersuchung  über  das  Diplomatars 
König  Albrechts  8)  sowohl  für  die  älteren  Budolfinischen  Formelbüchem 
(S.  24b)  als  für  die  albrechtinische  Sammlung  (S.  249). 

Als  Beweisgrund  also  für  das  Bestehen  eines  Beichsregisters 
werden  sich  die  Formelbücher  nicht  verwerthen  lassen,  die  Noth- 
wendigkeit  dieser  Annahme  schwindet,  da  sich  die  Fülle  des  über- 
lieferten Materials  auf  andere  Weise  einfacher  erklärt. 

Dazu  konmit  noch,  dass  die  königlichen  Urkunden  niemals  eines 
Begisters  erwähnen,  auch  nicht  in  jenen  zahlreichen  Fällen,  in  welchen 
die  Kanzlei  die  zu  bestätigenden  Privilegien  einer  Prüfung  unterzieht. 
Eine  Urkunde  Heinrichs  VII.*)  scheint  mir  sogar  deutlich  fiir  das 
Fehlen  der  Begisterbücher  zu  sprechen.  Nach  der  Darstellung  die8e:> 
umfangreichen  Diploms  behauptete  der  Pfalzgraf  Budolf,  der  König  habe 


')  Praef.  p.  VIII. 

»)  Stobbe  Nr.  118,  114  (=  177),  212,  248,  265,  266.    Die  Nummern  Bod- 
manDs  und  Gerberta  sind  bei  Stobbe  angefl\hrt. 
')  Mittheil.  des  Institats  II,  226  ff. 
*)  B.  H.  449.  von  1812.  Or.  im  Staatsarchive  in  München. 


Qeschichte  der  deutschen  Reichskanzlei  1246—1808.  297 

ihm  einst  Ersatz  der  Wahlkosteu  versprochen,  konnte  jedoch  die  Ur- 
kunden die  darüber  ausgestellt  wurden,  aus  irgend  einem  Grunde  nicht 
Torweisen.  Der  Konig  lässt  nun  nicht  im  Begister  nachsehen,  in  welchem, 
wenn  es  überhaupt  eines  gab,  gerade  solche  Urkunden  eingetragen 
sein  mussten,  sondern  bewilligt  dem  Pfalzgrafen  den  Zoll  zu  Kaub, 
doch  mit  der  Bedingung  dass  derselbe  die  erwähnten  königlichen  Ur- 
kunden bis  zu  einem  bestimmten  Termin  in  Italien  vorzulegen  habe. 
Wenn  jedoch  der  Bote  dieselben  auf  dem  Wege  nach  Italien  sine 
finnde  ac  dolo  verliere,  oder  ein  anderes  Hindemiss  eintrete,  so 
soll  wieder  nicht  das  Begister  eingesehen  werden,  sondern  der  König 
verspricht:  ad  probandum  et  ostendendum  dictarum  ezpensarum  de- 
bitam  in  Alamania  audiemus  et  recipiemus  vel  per  alium  recipi  faciemui« 
dociunenta  legittima  dicti  ducis. 

Wenn  das  Begisterbuch  in  solchen  Fällen  nicht  zur  Anwendung 
kam,  so  ist  es  schwer  zu  sagen,  wozu  es  überhaupt  verwendet  wor- 
den wäre. 


UitÜieÜUDffeo,  Erg&Diimtfsbd.  I. 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess. 

Kino  Episode  ans  dem  Leben  Kaiser  l^riedrichs  IL 

Mitgetheilt. 

von 

E.  Winkel  mann. 

Das  Zerwürfniss  des  Bischofs  Harduin  (Arduin,  Aldoyn)  vou 
Cefalu  mit  dem  Kaiser  Friedrich  II.  zieht  sich  durch  einen  beträcht- 
lichen Theil  der  Begierangszeit  des  letzteren  hindurch,  und  da  es 
obendrein  bei  den  Beschwerden  eine  Rolle  spielt,  welche  im  Jahre 
1238  von  der  Kurie  gegen  Friedrich  II.  erhoben  ^)  und  im  folgendeu 
Jahre  der  Excommunication  desselben  zu  Grunde  gelegt  wurden,  war 
es  immerhin  empfindlich,  dass  unsere  Kenntniss  der  Sache  sich  haupt- 
sächlich auf  einen  kurzen  Auszug  beschränkte,  welchen  Pirrus,  Sic. 
Sacra  II,  805  aus  den  Akten  eines  1223  und  1224  vor  einem  päpst- 
lichen Delegationsrichter  geführten  Prozesses  mitgetheilt  und  Huillard- 
BrehoUes  II,  919  wiederholt  hatte.  Genauerer  Einblick  wird  erst  durch 
die  Akten  selbst  ermöglicht,  welche  ich,  soweit  sie  erhalten  sind,  unten 
folgen  lasse.  Ich  verdanke  der  Güte  des  Herrn  Grafen  Biant  eine  Ab- 
schrift von  einer  Copie  jener  Akten,  welche  sich  als  ein  Geschenk  de 
Cherrier's  unter  den  Papieren  Huillards  auf  der  Pariser  Bibliothek 
(Nouv.  acq.  lat.  2285  f.  258 — 299)  findet  und  welche  anscheinend  von 
einer  italienischen  Hand,  doch  wohl  nach  dem  Original  selbst  ge- 
macht sein  dürfte.  Auf  das  Original  als  Quelle  deuten  wenigstens  die 
Randbemerkungen  zurück,  welche  in  der  Copie  vielfach  in  den  Text 
selbst  gerathen  sind,  und  zahlreiche  Corruptelen,  welche  zum  grössten 
Theil  sich  aus  missverstandenen  Abkürzungen  des  13.  Jahrhunderts 
erklären.  Die  meisten  Verderbnisse  des  Textes  liegen  so  auf  der  £[and, 
dass  ich  sie  stillschweigend  glaubte  bessern  zu  dürfen;  an  andern 
Stellen,  wo  die  Aenderung  möglicher  Weise  den  Sinn  berühren  konnte, 

•)  Enillord-Breholles,  hist.  dipl.  Fiid.  V,  24 U, 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  ProzeB».  299 

habe  ich  die  beseitigte  Lesart  in  die  Anmerkungen  gebracht,  und 
wieder  an  anderen,  wo  sich  mir  keine  unzweifelhafte  Emendation  dar- 
bot, durch  *  angedeutet,  dass  die  aus  Mangel  einer  besseren  bei- 
behaltene Lesart  schwerlich  dem  Originale  eigen  sein  mochte.  Die 
Yerderbniss  geht  am  Weitesten  in  den  zahlreichen  Citaten  aus  Bechts- 
quellen,  welche  ich,  so  wie  sie  mir  vorlagen,  nicht  überall  nachzu- 
weisen vermochte;  vielleicht  waren  sie  schon  im  Originale  ungenau 
angegeben.  Kenner  namentlich  des  Eirchenrechts  werden  in  dieser 
Beziehung  bei  den  Nachweisungen,  die  ich  wie  alles  von  mir  im  Texte 
Ergänzte  in  eckige  Klammem  eingeschlossen  habe,  noch  manches 
nachzuholen  finden. 

Ursache  und  Yerlauf  des  Zerwürfnisses  zwischen  dem  Kaiser  und 
dem  Bischöfe  von  Ce&lu  lassen  sich  jetzt  mit  Hülfe  jener  Akten,  zu 
welchen  noch  mehrere  sonst  erhaltene  Urkunden  kommen,  im  Allge- 
meinen ausreichend  verfolgen ;  im  Einzelnen  harrt  freilich  noch  mancher 
Punkt  weiterer  Aufklarung. 

Nach  dem  Tode  des  Bischofs  Johann  Cicala  ^)  von  Cefalu  wurde 
Harduin  sein  Nachfolger  und  zwar  um  die  Mitte  des  Jahres  1216, 
wie  sich  daraus  ergiebt,  dass  er  1223  dec.  (S.  314)  sagt,  es  sei  seit 
seiner  Beförderung  „septennium  et  amplius*  verflossen.  Er  hat  sich 
darauf  zu  Friedrich  nach  Deutschlau  d  begeben  (S.  347),  um  dessen  Zustim- 
mung zu  seiner  Wahl  einzuholen,  da  dieselbe  auf  Grund  des  sicilischen 
Concordats  von  1198  (Winkelraann,  Phil,  von  Schwaben  S.  121) 
der  Bestätigung  durch  den  Papst  vorausgehen  musste.  Nach  seiner 
Heimkehr  begann  aber  auch  sogleich  der  Streit  mit  der  Krone  und 
zwar  zunächst  wegen  des  Kastells  von  Cefalu.  Dass  dieses  unzweifelhaftes 
Eigenthum  der  Kirche  war,  ergiebt  sich  aus  König  Bogers  I.  Privileg 
für  das  Bisthum  von  1145  april  (Pirrus  p.  800)  2)  und  aus  der  Be- 
stätigung desselben  durch  Alexander  III.  von  1171  (ib.  p.  802),  eben- 
sowenig, wie  aus  den  Privilegien  der  Kaiserin  Konstanze  von  1198 
mai  (W.  Acta  I,  68)  und  Friedrichs  1201  iuni  (ib.  p.  78).  Es  ist  in 
allen  diesen  Urkunden  immer  nur  von  der  Stadt  die  Bede,  aber  es  ist 
möglich,  dass  man  sich  das  Kastell  als  ein  Zubehör  der  Stadt,  in  die 
geschenkte  civitas  inbegriffen  dachte,   und   auch  in  dem  Prozesse  von 

1)  Friedrich  soll  schon  mit  diesem  Bischöfe  von  Cefalu  Streit  gehabt  haben 
lind  zwar  wegen  der  zwei  Porphjrsarkophage,  welche  er  ftir  seines  Vaters  und 
»eine  eigene  Grabstätte  aus  dem  dortigen  Dome  fortgeschafft  hatt«  und  welche 
noch  jet^t  diesem  Zwecke  im  Dome  von  Palermo  dienen.  Er  machte  dem  Bischöfe 
znm  Ersätze  1215  sept.  eine  Landschenkung.    6.  F.  nr.  8 CS. 

*)  Roger  gab  dem  Bisthiime  »totam  civitatem  et  mare  cum  eonim  perii- 
nentiis '. 

20* 


300  Winkelmann. 

1223  ist  das  Eigenthumsrecht  des  Bischofs  au  dem  Kastell  nicht  eigent- 
lich bestritten  worden^),  während  es  nach  der  späteren  Darstellung  des 
Kaisers  von  1238   schon  von   den   älteren  Königen  als  ein  besonders 
fester  und  wegen  der  im  Innern  der  Insel  hausenden  Mohammedauer 
wichtiger  Platz  besetzt  und  verwaltet  worden  war.    Friedrich  behauptet 
sogar,  dass  einer  der  ihm  wahrend  seiner  Kindheit  von  Innocenz  IIT. 
zum  Reichsvormunde  bestellten  Legaten   —  welcher,   lässt  sich  nicht 
entscheiden  —  nach   den  eigenen  Weisungen  des  Papstes  das  Kastell 
ebenfalls  fiir  den  königlichen   Dienst  in  Anspruch   genommen    habe 
(Huill.-Breh.  V,  251).     Das  Kastell  befand  sich  jedenfalls,  als  Harduiu 
das  Bisthum  antrat,  in  den  Händen  der  Krone,  welche  dort  auf  Rech- 
nung des  Bisthums  einen  Kastellan  und  Knechte  unterhielt  (S.  310. 338). 
Indem   nun   Harduin   dem   gegenüber   das   Recht   eigener  Verwaltung 
geltend  machte,   ist  er  wenigstens   zeitweise   durchgedrungen   und  er 
bat  seinen  Bruder  Roger  dort  als  Kastellan  eingesetzt  (S.  309.  312.  320), 
bis  Friedrich  nach  seiner  Rückkehr  ins  Königreich,  als  sich  die  Noth- 
wendigkeit    einer    nachdrücklichen    Bekämpfung    der    Mohammedauer 
herausstellte,   das  Kastell  neuerdings  unter  seine  eigene  Obhut  nahm. 
Sein  Vertreter  in  dem  vom  Bischöfe  angestrengten  Restitutionsprozesse 
behauptet,  dass  es  mit  Einwilligung  des  Papstes  geschehen  oder  wenig- 
stens von  ihm  nachträglich  (1223  ex.,  cf.  S.  334)  gebilligt  worden  sei, 
S.  309.  340:  quod  d.  papa  finierit  questionem  ipsam  per  litteras  suas; 
S.  333:   peto  recordum  vestrum  de  litteris   missis  a  d.  papa  episcopo 
super  facto  castelli,   quod  debet  esse  in  custodia  d.  imperatoris,    salvis 
expensis   ecclesie,   und   da  der  päpstliche  Delegationsrichter  in  seinem 
Schlussurtheile  S.  333   zugiebt:    per   litteras  summi  pontificis  constitit 
michi,  quod  volebat  (castellum)  a  d.  imperatore  custodiri,   kann   nicht 
bezweifelt  werden,   dass   ein   solcher  Erlass   des  Papstes  wirkhch  vor- 
handen war,  wenn  er  auch  bisher  nicht  zum  Vorschein  gekommen  ist 
Das  weithin   das  Meer   und   das  Innere   überschauende   Kastell  wurde 
jetzt,   da   der  Kampf  mit   den  Mohammedanern   im  Gange  war,   noch 
stärker  bewacht,  diente  auch  als  Staatsgefängniss  (S.  318.  339)  und  wird 
von   der  Krone  kaum  wieder  geräumt  worden  sein.     Im  Jahre   1238 
f.s.  o.)  war  sie  jedenfalls  noch  im  Besitze. 

Der  Bischof  will  femer  durch  den  Erzbischof  Berard  von  Palermo 
in  seinem  Vieh,  Wein  und  Einkünften  geschädigt  worden  sein  (S.  308.  311. 
319.  336),  und  zwar  soll  dies  geschehen  sein,  während  Friedrich  noch 

*)  Erst  12S8  unter  sehr  veränderten  Verhrlltnissen  bcRtreitet  Friedrich  da.-« 
Rocht  des  Bischofs  selbst  H.-B.  V,  25  i  :  ad  cpiscopi  manus  per  tnrbationem  yo- 
iH»rat  et  non  de  iure  .  .  .  •  nee  episc  opo  preseuti  restituitur  nee  de  iure  restitu- 
debei.,  quia  non  habet  ius  in  re. 


Bischof  Harduin  Ton  Cefalu  und  sein  Prozess.  80 1 

in  Deutschland  weilte  (S.  339),  also  vor  1220  sept.,  und  währe  ud  der 
Erzbisehof  »preses  erat  tunc  provincie  Sycilie*  (S.  327)  —  eine  Notiz, 
welche,  wie  heiläufig  bemerkt  werden  mag,  schon  deshalb  willkommen 
ist,  weil  sie  die  einzige  Nachricht  ist,  welche  wir  überhaupt  über  die 
Terwaltong  Sidliens  aus  der  Zeit  zwischen  der  Abreise  der  Königin 
Konstanze  nach  Deutschland  1216  iuli  (Winkelmann,  Otto  IV.  S.  439) 
und  der  Bückkehr  Friedrichs  haben.  Der  Streit  aber  um  das  Kastell 
und  diese  Beeinträchtigungen  durch  den  Statthalter  Siciliens  werden 
dem  Bischöfe  den  Anlass  gegeben  haben,  sich  zum  ersten  Male  mit 
einer  Beschwerde  an  den  Papst  zu  wenden.  Denn  wenn  er  sagt 
(S.  347),  er  sei  genöthigt  gewesen  ,ire  ad  d.  papam  usque  \iterbium*, 
so  kann  es  eben  nur  vor  Friedrichs  Kaiserkrönung  geschehen  sein,  da 
wahrend  aller  hier  in  Betracht  kommender  Jahre  Honorius  III.  nur 
von  1219  oct  6  bis  1220  iuni  2  und  dann  wieder  1220  oct.  5  —  10 
in  Viterbo  gewesen  ist.  Folgen  scheint  diese  Beschwerde  nicht  gehabt 
zu  haben. 

Die  Zahl  der  Streitpunkte  mehrte  sich,  als  Friedrich  nach  der 
Kauserkrönung  die  Regierung  des  Königreichs  persönlich  führte.  Nach 
einem  Gesetze  des  Hofbags  zu  Gapua  1220  dec.  sollten  alle  älteren 
Privilegien  zur  Prüfung  und  Neuausfertigung  vorgelegt  werden  und  es 
ist  immerhin  zu  beachten,  dass  eine  solche  Neuausfertigung  für  Cefalu 
nicht  erfolgt  zu  sein  scheint.  Anderes  kam  hinzu,  um  den  Zorn  des 
Kaisers  gegen  den  Bischof  zu  reizen.  Wir  erfahren  aus  dem  Prozesse, 
dasä  letzterer  an  Eaufleute  von  Genua,  gegen  dessen  Handelsübermacht 
Friedrich  damals  vorgieng  (Winfcelmann,  Friedr.  IL  Bd.  I,  165),  eine 
beträchtliche  Menge  Getreides  verkauft  hatte,  dass  Friedrich  den  Ver- 
kauf aufhob  und  das  Getreide  in  die  bischöflichen  Scheuern  zurück- 
bringen liess,  dass  aber  der  Bischof  es  trotzdem  den  Genuesen  ab- 
lieferte (S.  346.  349.  358).  Auch  wurde  in  Cefalu  auf  Befehl  des  Kaisers 
durch  den  Secretus  oder  Kämmerer  von  Sicilia  citerior  ein  römisches 
Schiff  weggenommen,  wie  Friedrichs  Sachwalter  behauptet  (S.  319.  339), 
weil  Verrather  auf  demselben  gewesen  seien  „qui  venerant  pro  non 
modico  dampno  suo*.  Der  Bischof  verlangte  nun,  dass  es  ihm  als 
dem  Gerichtsherrn  der  Stadt  verbleiben  müsse  (S.  326),  während  der 
Fiscus  es  nicht  herausgeben  wollte  und  in  seinem  guten  Rechte  war, 
da  Bogers  Schenkung  aller  Einkünfte  u.  s.  w.  in  Cefalu  gerade  für 
solche  Fälle  Ausnahmen  gemacht  hatte  „  salvis  tamen  regalibus  nostre 
maiestatis,  felonia  videlicet,  traditione  et  homicidio*.  Aber  Harduin 
kam  in  der  That  bei  dieser  Gelegenheit  übel  weg:  nicht  nur  entgieng 
ihm  der  Erlös  aus  dem  confiscirtem  Schiffe,  sondern  er  wurde  oben- 
drein bei  seiner  späteren  Anwesenheit  in  Rom  von  den  Eigenthümern 


302  W  i  n  k  e  1  m  a  n  n. 

des  Schiffes  in  Anspruch  genommen  und  er  sah  sich  zur  Zahhmg  einer 
nicht  unbedeutenden  Abfindungssumme  gAnöthigt,  um  nur  von  ihnen 
loszukommen  (S.  309.  326). 

Ohne  Zweifel  war  der  Bischof  der  Krone  schon  sehr  missliebig 
geworden^),  zum  Theil  doch  wohl  durch  seine  Schuld,  als  sich  die 
Möglichkeit  bot  ihn  zu  beseitigen  oder  wenigstens  unschädlich  zu 
machen.  Klagen  erhoben  sich  aus  der  Mitte  des  Domkapitels  selbst 
über  seine  Verwaltung,  über  seine  Verschleuderung  des  Kirchengutes, 
besonders  zu  Gunsten  seiner  verschiedenen  Geliebten  in  Ce&lu  und 
Palermo  und  ihrer  Kinder  (vgl.  die  Zeugenaussagen  S.  353 ff.)*),  und 
es  scheint,  dass  diese  Klagen  dem  Kaiser  den  Anlass  geben,  dem  Bi- 
schöfe die  Temporalien  zu  sperren  und  mit  dem  16.  sept.  1222  (S.  353) 
die  Güter  und  Einkünfte  des  Bisthums  unter  staatliche  Verwaltung  zu 
stellen.  Es  trat  ein,  was  Harduin  S.  31 0  (unten)  und  sonst  seine  «  generalis 
destitutio "  nennt,  im  Gegensatze  zu  den  einzelnen  Beeinträchtigungen, 
die  er  schon  früher  erlitten  zu  haben  behauptete.  Er  wird  sich  schwer- 
lich zur  Verantwortung  gestellt  haben,  als  Friedrich  die  Kläger  — 
Domherren,  Geistliche  und  Bürger  von  Gefalu  —  nach  Messinu  vor- 
lud (S.  326);  er  scheint  vielmehr  gerade  deshalb  verbannt  worden  zu 
sein  (in  exitium  relegatus  ^  316),  weil  er  der  kaiserlichen  Vorladung 
nicht  Folge  leistete,  sondern  an  den  Papst  appellirte  (S.  326). 

Friedrich  hat  nun  freilich  auch  dort  dem  Bischöfe  entgegenzu- 
arbeiten versucht.  Noch  von  Messina  aus,  1222  oct.  26,  empfahl  er 
dem  Papste  einige  Domherren  von  Gefalu  „ut  in  iustis  petitionibus 
suis  eofi,  si  placuerit^  habere  dignemini  commendatos  *  (W.  Acta  I,  223), 
und  dass  das  Anliegen  der  Empfohlenen  —  es  waren  der  Archidiakon 
Johannes  und  ein  Priester  Johannes  (S.  345)  —  eben  die  Beschwerde 
über  die  Verwaltung  des  Bischofs  war  und  dass  denselben  die  Reise- 
kosten aus  den  sequestrirten  Einkünften  des  Bisthums  gegeben  wur- 
den, dass  die  Beise  selbst  also  durchaus  mit  Billigung,  um  nicht  zu 
sagen,  auf  Betrieb  der  Begierung  geschah,  wird  aus  den  Akten  des 
Prozesses,  bei  welchem  auch  diese  Dinge  zur  Sprache  kamen  (beson* 
ders  S.  331),  vollkommen  klar.  V7ir  erfahren  nun  leider  nicht,  was  die 
Abgeordneten  des  Kapitels  oder  eines  Theils  desselben  bßim  Papste 
ausrichteten,  welcher  jetzt  auch  den  Bischof  zu  sich  beschied  (vocatus 


')  Er  ist  jedoch  noch  1221  nov.  17  in  Palermo  Zeuge  einer  kaiserlichen 
Urkunde,  W.  Acta  I,  815. 

*)  Das«  diese  wenigstens  nicht  ganz  aus  der  Lufb  gegriffen  waren,  ersieht 
man  daraus,  dass  1289  in  Palermo  ein  Thomas  von  Ferentino  lebte,  welcher  mit 
einer  Tochter  des  BischoÜB  verheirathet  war  (s.  u.).. 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess.  303 

ad  papam  S.  330  vgl.  32t>).  Aber  ausreicheude  Anzeichen  liegen  dafür  vor, 
dass  ihre  Klage  dort  kein  Gehör  fand  und  dass  der  Bischof  als  Sieger  aus 
diesem  Kampfe  hervorgieug.  Denn  Honorius  III.  bestätigte  1223  iau.  21 
dem  Bischöfe  die  Privilegien  und  Besitzungen  seiner  Kirche  (ungedr. 
Orig.  Palermo,  arch.  di  stato),  und  wenn  Harduin  nachher  in  seinem 
Prozesse,  ohne  Widerspruch  zu  finden,  wiederholt  behaupten  konute 
(S.  314ff.  322),  dass  Honorius  dem  Kait^er  seine  , restitutio"  geboten  habe, 
so  wäre  das  natürlich  nicht  geschehen,  wenn  die  »destitutio*  als  ge- 
rahtfertigt  betrachtet  worden  wäre.  Honorius  legte  der  Sache  doch 
solche  Bedeutung  bei,  dass  er  sie  persönlich  bei  seiner  Zusammenkunft 
mit  Friedrich  IL  zu  Ferentino  1223  märz  zur  Sprache  brachte.  Nun 
ibt  Friedrich  bei  dieser  Zusammenkunft,  wie  rücksichtlich  anderer 
Fragen,  so  auch  in  Bezug  auf  den  Bischof  von  Cefalu  bereitwillig  dem 
Fiirworte  des  Papstes  nachgekommen;  er  sagte  die  Restitution  des- 
selben zu,  während  Honorius  seinerseits  insofern  die  Beschwerden  des 
Kaisers  berücksichtigte,  dass  er  nach  geschehener  Restitution  eine 
Uutersuchung  gegen  den  Bischof  wegen  der  behaupteten  Verschleu- 
derung und  je  nach  dem  Ausfalle  derselben  die  Einsetzung  eines 
Coadjators  oder  auch  weitergehende  Massregeln  in  Aussicht  stellte. 
Der  dem  Erzbischofe  Lukas  von  Cosenza  ertheilte  Auftrag  von  1223 
märz  31.,  wie  unsere  Akten  (S.  337)  haben,  oder  von  märz  26.,  wie  der 
Druck  bei  Ughelli  hat,  gieng  entsprechend  dahin,  dass  der  Erzbischof 
zunächst  die  Restitution  des  Bischofs  bewirken,  dann  aber  die  Dilapida- 
tionsklage  gegen  ihn  untersuchen  und  unter  umständen  ihm  einen 
Coadjutor  in  temporalibus  bestellen  solle. 

Die  erste  Wirkung  dieser  Dazwischenkunfü  des  Papstes  war  Har- 
duins  Rückkehr  nach  Cefalu,  wo  er  am  12.  april  (S.  310)  eintraf,  freilich 
dich  vorläufig  noch  auf  seine  geistlichen  Verrichtungen  beschränkt 
sah  (S.  328).  Als  dann  der  Befehl  des  Kaisers  anlangte,  ihm  auch  die 
weltliche  Verwaltung  zu  übergeben  (S.  323),  war  darum  der  Streit  sell)st 
noch  nicht  geendigt.  Denn  Harduin  beanspruchte  nicht  blos  Ersatz 
der  ihm  bisher  entzogenen  Einkünfte,  welche  er  natürlich  möglichst 
hoch  berechnete,  sondern  auch  eine  Entschädigung  für  alle  und  jede 
Beeinträchtigung,  welche  ihm  seit  seiner  Erhebung  widerfahren  war, 
und  vor  Allem  die  Zurückgabe  des  Kastells,  so  dass  der  Thätigkeit 
des  Erzbischofs  von  Cosenza  noch  ein  weites  Feld  ofien  blieb. 

Die  Akten  des  Prozesses  geben  über  dasjenige,  was  in  den  näch- 
sten Monaten  geschehen  ist,  keine  Auskunft.  Aber  aus  der  Begrün- 
dung der  Cassation  durch  Honorius  III.  (Quinque  compil.  antiquae,  ed. 
Friedberg  p.  157.  Comp.  V.  L.  L  tii  15  de  off.  iud.  deleg.  c.  2  Eoga- 
ttts  =  Potth.  nr.  7726,   nach  Pickers  Mittheilung  von  1224  iuli  10) 


304  Winkelmann. 

wird  ersichütch,  dass  der  Erzbischof,  durch  Eiraukheit  verhindert  dem 
Auftrage  des  Papstes  uachzukommeu,  seinerseits  den  Abt  von  S.  Spirito 
in  Palermp  delegirte,  dass  dieser  nicht,  wie  vorgeschrieben  war,  vorher 
dem  Bischöfe  zur  Restitution  verhalf  und  dann  erst  die  Untersuchung 
gegen  ihn  vornahm,  sondern  viehnehr  mit  letzterer  begann,  und  dass 
der  Erzbischof  —  wohl  wegen  dieses  Formfehlers  —  den  Abt  durch  den 
Thesaurar  von  Cosenza  MsLg.  Bartholomeus  oder  Bartholns  ersetzte. 
Nur  die  Thatigkeit  des  letzteren  ist  in  den  hier  veröffentlichten  Akten 
enthalten,  wahrscheinlich  in  einer  dem  Bischöfe  selbst  übergebenen 
amtlichen  Abschrift. 

Am  18.  aug.  1223  (S.  337)  von  seinem  Erzbischofe  delegirt,  reiste 
er  noch  in  demselben  Monate  von  Cosenza  ab  (S.  335)  und  begab 
sich  zuerst  nach  Trapani  zum  Kaiser,  der  sich  zu  jedem  Ersätze  bereit 
erklärte,  zu  Welchem  er  durch  den  Spruch  des  Delegirten  verurtheilt 
werden  würde.  Bartholus  glaubte  nun  wohl  die  Sache  am  schnellsten 
am  kaiserlichen  Hofe  selbst  erledigen  zu  können  und  citirte  deshalb 
auch  den  Bischof  nach  Trapani  (S.  337).  Da  dieser  jedoch  nicht  kam 
—  er  war  nach  Messina  gereist  (S.  308)  —  gieng  Bartholus  nach  Cefelu  und 
wartete  dort,  bis  der  Bischof  zurückkehrte  und  Friedrich  in  der  Person 
eines  Notars  Mag.  Heinrich  einen  Sachwalter  geschickt  hatte  (S.  337), 
so  dass  wohl  erst  zu  Anfang  des  december  (am  Anfang  der  Akten 
fehlt  leider  die  Monatsangabe)  der  Prozess  in  Gang  kam. 

Es  wird  nun  nicht  nöthig  sein,  den  Verlauf  desselben  nach  den 
Akten  zu  verfolgen.  Hervorzuheben  ist  abei  aus  dem  Termine  von 
1224  ian.  7.  die  grosse  Bede  des  Bischofs  (S.  321^333),  welcher  schlecht- 
w^  Bestitution  verlangte,  während  der  kaiserliche  Prokurator  betonte, 
dass  der  Kaiser  nur  ßir  denjenigen  Schaden  aufzukommen  verpflichtet 
werden  könnte,  welcher  unmittelbar  durch  ihn  oder  auf  seinen  Befehl 
durch  seine  Beamten  dem  Bischöfe  zugefügt  worden  sei.  Als  nun 
Harduin  merkte,  dass  der  Richter  den  päpstlichen  Auftrag  auch  nur 
in  diesem  Sinne  verstand  und  dass  er  jedenfalls  dazu  angehalten  wer- 
den würde,  seine  Ersatzforderung  im  einzelnen  zu  erweisen,  da  suchte 
er  das  ganze  Verfahren  dadurch  zu  durchkreuzen,  dass  er  ian.  13. 
(oder  14.)  an  den  Papst  appellirte  (S.  334)  und,  als  der  Delegirte  trotz- 
dem den  16.  zur  Verkündigung  des  Schlussurtheils  besimmte  (S.  335), 
sich  einfach  von  Gefalu  entfernte  (S.  340).  Allerdings  kam  er  nach 
mehriacher  Vorladung  schliesslich  doch  zur  Publikation  des  ürtheils, 
welche  im  Februar  erfolgte  (S.  336);  da  jedoch  das  ihm  als  Ersatz  zu- 
gesprochene bei  weitem  nicht  seinen  Forderungen  entsprach,  weigerte 
er  sich  febr.  13.  (S.  344)  das  Geld  und  die  Naturalien  anzunehmen, 
welche  der  kaiserliche  Prokurator  auf  der  Stelle  zu  erlegen  sich  an- 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess.  305 

bot.  Er  wollte  im  Hinblick  auf  die  eingelegte  Appellation  sich  uicht 
praejudiciren. 

Nachdem  der  erzbischöfliche  Delegirte  so  dem  ersten  die  Restitution 
betreffenden  Theile  seines  Auftrags,  wie  er  ihn  verstand  und  soweit  es 
ihm  möglich  geworden,  nachgekommen  war,  machte  er  sich  an  den 
zweiten,  an  die  Untersuchung  der  gegen  den  Bischof  erhobenen  Dilapida- 
tionsklage  (S.  344  ff.).  Der  Elagsclirift  dreier  Geistlichen  (S.  845)  ant- 
wortete Harduin  mit  einer  ausführlichen  Beplik  (S.  347 — 349),  in  welcher 
er  einmal  bestritt,  dass  das  Verfahren  schon  zulässig  sei,  weil  er  noch 
nicht  die  YoUe  Restitution  erlangt  habe^  welche  nach  dem  Eirche«- 
rechte  und  nach  dem  Willen  des  Papstes  vorausgehen  müsste,  dann  aber 
auch  die  einzelnen  Elagpunkte  zu  widerlegen  suchte.  Das  Verhör  der 
Zeugen  wurde  dadurch  vereitelt,  dass  er  sie  feierlichst  bannte,  fialls  sie 
irgend  eine  Aussage  machen  würden,  worauf  umgekehrt  der  Delegirte 
sie  wegen  Verweigerung  dßs  Zeugnisses  wirklich  bannte  (S.  350).  Zu- 
letzt sdheint  man  zu  einem  Vergleich  gekommen  zu  sein:  der  Bischof, 
welcher  offenbar  um  jeden  Preis  das  Verhör  verhindern  wollte,  willigte 
in  die  Bestellung  eines  Coadjutors  in  temporalibus  und  der  Delegirte, 
der  ebenso  offenbar  die  ihm  langweilig  gewordene  Sache,  Vielehe  ihn 
schon  ein  halbes  Jahr  von  Hause  fem  gehalten  hatte,  beendigt  zu 
sehen  wünschte,  stand  seinerseits  von  weiterer  Untersuchung  ab  und 
begnügte  sich  mit  dem  Goadjutor.  Er  sagt  S.  352:  ad  dandum  ei 
coadjutorem  prooessi,  nennt  aber  denselben  nicht. 

Damit  schliessen  für  uns  die  Akten  dieses  Prozesses.  Denn  die 
noch  folgenden  Zeugenaussagen  (S.  353  ff.),  deren  Anfang  und  Ende 
fehlt,  kann  ich  nicht  als  dazu  gehörig  gelten  lassen,  da  der  Delegirte 
in  Folge  der  Bedrohung  des  Bischofs  ja  gar  nicht  zur  Abhörung  der 
Zeugen  gelangt  ist  und  obendrein  selbst  angiebt:  ,dictos  clericos  et 
laicos  examinare  obmisi'*.  Jene  Aussagen,  welche  allerdings  sowohl 
für  die  Lokal-  als  auch  für  die  Kulturgeschichte  sehr  interessant  sind 
und  auf  den  Bischof  uud  sein  Leben  ein  wenig  erfreuliches  Licht 
werfen,  werden  entweder  aus  dem  ersten  vom  Abte  von  S.  Spirito  ge- 
leiteten Dilapidationsprozesse  stammen  oder  später  von  den  Gegnern  des 
Bischofs,  vielleicht  von  kaiserlicher  Seite  zusammengestellt  worden  sein. 

Der  Bericht  des  Mag.  Bartholus  an  seinen  Auftraggeber,  den  Erz- 
bischof von  Gosenza,  und  dessen  Bericht  an  den  Papst  sind  uns  nicht 
erhalten.  Das  Ergebniss  so  grossen  Aufwands  von  Zeit  und  Mühe 
war  aber  ein  sehr  überraschendes.  Der  Papst  cassirte  1224  iuli  lU 
(s.  o.  S.  303)  das  ganze  Verfahren,  weil  der  Erzbischof,  nachdem  er  einmal 
den  Abt  von  S.  Spirito  delegirt  hatte,  dessen  Vorgehen  in  der  That 
nicht  dem  Auftrage  entsprach,   seinem   eigenen  Auftrage  Genüge  ge- 


306  Winkel  mann. 

leistet  habe  und  deshalb  nicht  noch  einen  andern  habe  delegiren 
können.  Es  war  das  ganz  die  auch  sonst  bei  der  Curie  l3eliebte 
Praxis,  einer  unliebsamen  sachlichen  Entscheidung  durch  Hervorkeh- 
riing  formaler  Bedenken  aus  dem  Wege  zu  gehen.  Ob  eine  neue 
Untersuchung  angeordnet  worden  ist,  ob  der  Bischof  sich  zuletzt  doch 
dazu  verstanden  hat,  den  ihm  zuerkannten  Schadenersatz  anzunehmen, 
und  wie  er  sich  nun  weiter  zur  Regierung  gestellt  hat,  alles  ist  un- 
bekannt und  wir  hören  wieder  von  ihm,  abgesehen  von  einer  Con- 
secration,  welche  er  1228  vollzogen  haben  soll,  erst  aus  dem  Jahre 
1235,  dann  aber  in  einer  Weise,  dass  anzunehmen  ist,  er  sei  bei 
Friedrich  II.  stets  schlecht  angeschrieben  geblieben. 

Als  nämlich  Friedrich  im  April  1235  aus  dem  Königreiche  nach 
Norden  aufbrach,  um  die  Bebellion  seines  Sohnes  in  Deutschland  nieder- 
zuwerfen, gehörte  die  Ausweisung  des  Bischofs  von  Cefalu  zu  den- 
jenigen Massregeln,  durch  welche  er  während  seiner  Abwesenheit  das 
Königreich  gegen  hochverrätherische  Umtriebe  sicherzustellen  ge- 
dachte i).  Harduin  aber  hat  seitdem  sein  Bisthum  nicht  wieder  ge- 
sehen und  wenn  Friedrich  ihn  damals  noch,  ja  mindestens  bis  gegen 
Ende  des  Jahres  1236  die  Einkünfte  geniessen  liess^),  welche  ohne 
Zweifel  von  kaiserlichen  Beamten  erhoben  wurden,  so  wu'd  das  1238 
schwerlich  mehr  geschehen  sein,  als  Friedrich,  um  sich  gegen  die  Be- 
schwerden Gregors  IX.  über  seine  Behandlung  Harduins  zu  verthei- 
digen,  demselben  vorwarf,  er  sei  ^falsarius  homicida  proditor  et  schis- 
maticus  *  ^).  Dass  das  Leben  Harduins  kein  makelloses  war  und  dass 
auch  seine  amtliche  Thätigkeit  Angri£Pen  Baum  gab,  weiss  man  aus 
den  Akten  des  alteren  Prozesses;  aber  es  muss  völlig  dahingestellt 
bleiben,  inwiefern  jene  scharfen  Ausdrücke  des  Kaisers  gegen  ihn  be- 
rechtigt gewesen  sein  mögen.  Weil  aber  Harduin  in  den  Augen 
Friedrichs  , proditor*  war,  wurden  beim  Ausbruche  des  Streites  mit 
dem  Papste  1239,  wie  das  Yerrathern  gegenüber  ganz  allgemein  ge- 
schah, auch  seine  sämmtlichen  Verwandten  aus  dem  Königreiche  ver- 
trieben und  ihre  Güter  eingezogen.  Eine  Ausnahme  wurde  nur  zu 
Gunsten  eines  in  Palermo  lebenden  „  Schwiegersohns '^  des  Bischofs 
gestattet,  der  zu  beweisen  versprach,  dass  er  mit  demselben  seit  seiner 


*)  Friedrich  an  Gregor  IX.  12S6  eept.  20  Huill.Breh.  IV,  911:  Cephal. 
ei)iscopum4  cuius  vobis  notissimam  credimus  esae  iiotam,  ....  inter  iideles 
nostroH  non  permisimus  remanere,  non  iniuste  verentes,  ne  perfidia  iideles  infice- 
ret  contactu. 

•)  Ibid.  p.  912;  prout  in  episcopo  supradicto  statutum  extitit  apnd  Fiiniim 
et  per  ven.  magistrum  domus  8.  Marie  Theut.  ofßcialibup  nostris  ininnctum 

•)  1238  oct.  88.  Huill.-Br^h.  V,  251. 


BiFchof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess.  307 

Heirath  in  keinem  Verkehre  mehr  gestanden  habe  (1239  dec.  15.  Huill.- 
Breli.  V,  575). 

Von  den  weiteren  Schicksalen  des  Vertriebeneu  ist  nur  weniges 
zu  sagen.  Er  lebte  wohl  ununterbrochen  in  Born.  Er  war  1238 
üOT.  16  bei  der  Weihe  von  S.  Sabina  auf  dem  Aventin  betheiligt  ge- 
wesen*)  und  weihte  selbst  1241  märz  27.  auf  Befehl  Gregors  IX.  di^ 
Kirche  S.  Lorenzo*).  Dunkel  wie  vieles  in  seinem  Leben  ist  auch  sein 
Ende:  er  wurde  1248  beim  Lateran  ermordet,  wie  der  Kardinaldiakon 
Rainer  von  S.  Maria  in  Gosmedin,  ein  leidenschaftlicher  (regner 
Friedrichs  II.  versichert,  auf  dessen  Anstiften  durch  einen  sicilischen 
Banditen^).  Zu  Hause  hatte  man  sich  schon  längst  nicht  mehr  um 
ihn  bekümmert:  als  Bischof  von  Cefalu  erscheint  um  1240  ein  Joceliu 
und  um  1249  ein  Mönch  Richard  (Pirrus  p.  806);  doch  mag  letzterer 
erst  nach  dem  Tode  Harduins  erwählt  worden  sein^). 

Harduins  Leben  ist  in  bemerkenswerther  Weise  in  das  seines 
grossen  kaiserlichen  Zeitgenossen  verflochten  und  dadurch  der  Ver- 
gessenheit entzogen  worden.  Aber  gerade  an  der  Stelle  hat  er  keine 
Spiven  seines  Daseins  hinterlassen,  wo  man  sie  am  ersten  suchen 
mochte,  nämlich  in  dem  herrlichen  Dome  von  Cefalu.  Es  gehörte  mit 
zu  den  g^en  ihn  erhobenen  Anklagen,  dass  er  für  diesen  Bau  so  gut 
wie  nichts  gethan  hal^:  sechs  Fenster  habe  er  hergestellt,  dann  aber 
das  för  die  übrigen  bestimmte  Blei  verkauft  (S.  358  vgl.  346.  357). 
Zu&ll  ist  es  also  nicht,  dass  von  einer  Bauthätigkeit  an  jenem  Dome 
er8t  1240  berichtet  wird^),  als  Harduin  schon  langst  nichts  mehr  mit 
demselben  zu  thun  hatte. 


Menso scilicet   me    raagistro    Barthol o    thesaumrio  Cu.sen- 

tino  in  Cephaludo  residente  pro  judice  cum  domino  venerabili  abbat«*») 
sancti  lohannis  de  Heremitis,  assessore  nostro,  et  cum  aliis  probis  viris 
pro  dirimenda  causa  domini  A.  venerabilis  Cephaludensis  episcopi,  quam 
venerabilis    in  Christo    pater    mens  Cusentinus   archiepiscopus')   auctoritate 

*)  Forcella,  Iscrizioui  delle  chieee  di  Roma  VII,  294. 

^)  in  Monti?  Die  Inachrifl  scheint  jetzt  in  S.  Maria  della  CouHolazionc  zn 
sein,  8.  Forcella  Vül,  823. 

*j  Huill.-Br^h.  VI,  607  :  Hoc  anno  in  iirbe  apud  Lateranum  Cef.  episcopum, 
de  Sicilia  iam  annis  quindedm  per  dictum  impium  a  propria  sede  pulst  im,  per 
quendam  lictorem  Siculnm  gladio  fecit  necari  etc. 

*j  Fr.  Riccardos  heisst  noch  125S  febr.  electus  (Palermo,  arch.  di  statu). 

')  Salinaa,  Due  iscrizioni  Cefalutane.  Palermo  1880  —  Estratto  dalPArch. 
stör.  Sic,  N.  S..  Anno  IV. 

•)  Ek  wird  weiterhin  Jocundus  genannt. 

^)  Lucas.  Die  von  ihm  1228  aug.  18  ausgestellte  Vollmacht  s.  u.  S.  £oT. 


308  Winkelmann. 

upostolica  michi  commiserut,  licet  in  absentia  ipsius  episcopi  cum  statutis 
procuratoribus  suis  in  causa  sua  fuisset  pro  parte  processum '),  idem  do- 
minus episcopus  veniens  a  Messana  petiit  a  me  Bartholo  ostendi  sibi  man- 
datum  apostolicum  ^)  et  commissionem  exinde  michi  factam  per  venerabilem 
Cusentinum  archiepisoopum  ^) ;  quibus  visis  et  lectis  ab  eo,  libellum  suum 
micbi  Bartholo  porrexit,  cuius  oontinentia  talis  erat: 

»In  primis  peto  civitatem  Cephaludi  cum  plena  libertate  et  dominio 
et  cum  iure  suo  secundum  donacionem  domini  quondam  regis  Rogerii  bone 
memorie  et  sicut  in  ipsius  privilegio  continetur,  hoc  modo  ut  omnis  pre- 
lacio,  omnis  auctoritas  oesset  et  violentia  circa  auctoritatem  et  dominium 
ecclesie  tam  in  temporalibus  quam  in  spiritualibus. 

Bedditiis  civitatis  et  ecclesie  michi  substraotos  peto,  sie  videlicet,  ut 
restituantur  michi  Septem  milia  quingenti  tareni,  quantum  fuit  cabella 
ipsius  civitatis  eo  anno,  quando  fui  destitutus,  salvis  expensis  necessariis 
conventus,  et  domus  secundum  statum,  modo  quo  erat  tempore  appellationis 
faote  ad  dominum  papam. 

Illud  idem  de de  victualibus  et  somerio^),  que  substractu 

sunt  et  male  distracta  per  falsos  procuratores,  ut  michi  restituatur,  salvis 
necessariis  expensis  ecclesie,  sicut  demonstratum  est,  de  quibus  non  possu- 
mus  scire  quantitatem,  quia  de  certo  secretus  quaternos  habuit,  quando  ra- 
tionem  a  decimariis  reoepit.  Peto  exactiones  factas  [ab]  hominibus  Cephaludi 
et  Polline  per  secretum  et  alios,  [que]  hoc  modo  in  detrimentum  ecclesie 
facte  sunt,  et  plus  gravata  fuit  inde  civitas  Cephaludi,  quam  alie  terre 
demanii,  et  quia  fuerunt  facte^)  contra  constitutionem  Ijateranensis  concilii, 
ubi  nee  ego  tempore,  quo  presens  eram,  nee  conventus  nee  eciam  dominus 
papa  inde  fuit  consultus,  ut  consulte  ex  necessitatibus  et  utilitatibus  pro- 
videret  ecclesie  et  burgensium  suorum,  sicut  in  capitulo  concilii  continetur. 

Mercedes  extortas  ab  hominibus  Cephaludi  et  Polline  peto  habere,  qui 
michi  tamquam  domino  civitatis  competunt,  maxime  cum  secretus  regius  et 
Jjetus,  qui  factus  est^')  baiulus,  nullam  preter*^)  me  habere  potuerunt  iuris- 
dictionem  in  civitate.  Illud  idem  dico  de  aliis,  qui  diripuerunt  bona  mea 
et  ecclesie. 

Peto  eciam  ea  omnia,  que  ablata  sunt  michi  et  ecclesie  per  castella- 
num  Cephaludi  lahelem^)  tam  de  civitate  quam  de  castello,  et  dampnum^), 
quod  noscitur  ecclesia  habuisse,  de  somerio?)  restituto. 

Peto  eciam  animalia  vinum  pecuniam  et  alia  omnia,  que  michi  et  meis 
et  ecclesie  abstulit  Panormitanus  archiepiscopus  ^)  et  Bicardus  de  Carino 
aistellanus*^)  Cephaludi,  trecentos  videlicet  porcos,  mille  quingentos  tarenos 


a)  sine,  c.  gebessert  nach  p  S17.  b)  sacre,  c.  c)  quj  sanctus  en,  c 
tl)  proter,  c;  propter?  e)  S.  S?8  auch  Rahel  c.  0  dompnum,  c.  «)  Bomeno,  c. 
b)  capellanuB,  c 

')  Wohl  durch  den  frflher  vom  Erzbiechofe  delegirten  Abt  von  S.  Spiiito  in 
Palermo,  s.  Potth.  nr.  7726.    S.  o.  S.  S04. 

«)  Honoriuß  lll.  1228  märz  26:  Ughelli  (2.  ed.)  IX,  214  und  unten  »S.  ZZl 
zum  märz  S1.  Der  Papst  hat  auch  jan.  21  dem  Bischöfe  Arduin  die  Privilegien 
etc.  seines  Bisthums  bestätigt.    Orig.  im  Staatsarchive  Palermo. 

»)  Unten  S.  8«7. 

*)  Berardus. 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess.  309 

de  redditibas  dicte  civitatis;  dampnum  quod  intulit  michi  de  tonnaria  in 
extimacione  sex  milium  tarenoram,  libros  et  arcam  et  arma  et  alia,  que 
enmt  in    castello^),    tenimentum    casalis  Senescalci,    que   omnia  auctoritate 

domini   imperatoris    et   accione ablata   sunt   micbi   et   eoclesie 

ante  destitucionem  et  post,  que  omnia  postulari  et  postulo,  sicat  novit  do- 
minus papa  et  in  licteris  suis  apparet. 

Feto  ecclesias  Policii,  Colosani,  decimas  Mistrette  Calatabuturi  et  Grat- 
terii  micbi  et  ecclesie  mee  subtractas  auctoritate  licterarum  domini  impe- 
ratoris, quas  babuerunt  Petrus  quondam  Grassus,  lobannes  de  Syracusia» 
lobannes  quondam  arcbidiaoonus  et  lobannes  de  Geracio,  et  fructus  inde 
perceptos  et  dampnum,  quod  in  ruina  domorum  ipsarum  apparet. 

Peto  specialiter  castellum  Cephaludi,  quod  est  demanium^)  eoclesie  et 
semper  babere,  consuevit,  et  idem  imperator  ab  ecciesia  ipsum  recepit, 
existente  ibi  fratre  Peregrino  castellano^).  Unde  ipsum  peto  -nomine  meo 
et  ecclesie  cum  argento  et  aliis  rebus  micbi  subtraetis  ab  eo  tempore,  quo 
ipsum  babuit  usque  modo,  quia  ipsum  babui  et  ibi  fuit  irater  Bogerius 
castellanus  per  me  statutus. 

Peto  eciam  animalia,  que  castellanus  Mistrette  aecepit,  et  detinet  auc- 
toritate domini  imperatoris. 

Peto  eciam  quoddam  navigium,  quod  abstulit  micbi  secretus,  et  damp- 
num, quod  micbi  accidit  inde  pro  eo  hoc  modo,  quia  captus  fui^)  in  Urbe 
et  oportuit  me  redimere  a  Bomano  pro  octo^')  unciis  auri.  Lucrum  eciam 
ipsius  navigii  volo  habere  ab  ipso  tempore,  quo  inde  fui  destitutus. 

Peto  eciam,  ut  de  ezcomunicatis  fiat,  sicut  fieri  debet  iuxta  canonicas 
äanciones  et  secundum  Privilegium  ecclesie  Cepbaludi  indultum  cum  favore 
principis  et  auctoritate  licterarum  suamm^),  [cum]  oondempnati  sentenda^ ) 
ecclesie  tamquam  rebelles  et  increduli  nee  de  ablatis  et  illatis  micbi  et 
eoclesie  velint  satisfacere,  sicut  debent.  Illud  quidem  dico  de  aliis,  qui 
michi  iniuriam  fecerunt  in  civitate. 

Peto  eciam  omne  dampnum  ex  iniusta  spoliacione  micbi  proveniens  et 
ecclesie  mee,  secundum  quod  in  legibus  continetur  in  D.  ad  leges  Comel.^ 
[de  sicar.  48,  8]  et^)  Aquil.  [9,  2],  quod  legitima  extimacione  asoendit 
äummam^)  ducentarum  unciarum  preter  expensas,  quas  ego  feci  tam  pro  iti- 
nere  meo  eundo  et  redeundo  ad  curiam  Eomanam  et  domini  imperatoris, 
specialiter  pro  rehabenda  restitucione,  et  sicut  possum  ostendere,  asoendunt 
aummam  trecentarum  unciarum,  preter  etiam  quas  tam  ego  quam  ecciesia 
nos  oportet  indesinenter  subire  usque  in  bodiemum  diem,  que  iam  asoen- 
dunt summam  triginta  unciarum,  exceptis  victualibus.  ^ 

Super  primo  articulo  ego  prenominatus  Bartbolus,  habito  cum  delibe- 
ratione  oonsilio,  auctoritate  apostoliea  sententialiter  diffinivi,  ut  dictus  Ce- 
phaludensis  episcopus  integre  et  pleno  babeat  restitucionem  civitatis  Cepba- 
ludi, sicut  babuit  ante  destitucionem  suam. 


&)  capello,  c.       b)  domnum,  c.       c)  capellano,  c.      ä)  captum  fui,  c.  Pirrus  | 

liest  in  seinem  Aaszuge:  captus  [fui],      o)  800,  P.  —  nach  f.  827  »pro  decem  un-  | 

I  ciis*.       n   Buarum   oontempnati   sentencia,   c.       «)   Carmei,   c        ^)   et  de,    c.  i 

I  >)  summa,  c.  | 

*)  Es  dürfte   FriodrichB  II.   Bestätigung  von  1201  jnni  gemeint  sein:  Win- 
I  kelmann,  Acta  I,  78. 


310  Winkelmann. 

Super  seoundü  capitulo  Septem  millium  quingentorum  tarenonim  in- 
veni  expensas  istas  inde  factas  esse:  in  primls  pro  domino  episcopo  Cepha- 
ludi  tarenos  qüadraginta;  Dyonisias  senescalcus  ecclesie  recepit  pro  conventu 
tarenos  septuaginta  duo  pro  mense  septembris;  item  eodem  mense  tarenos 
sexaginta;  item  idem  Dyonisius  recepit  mense  octobris  tarenos  centum  vi- 
ginti  quatuor;  item  recepit  mense  novembris  tarenos  centum  viginti;  item 
mense  decembris  idem  Dyonisius  recepit  tarenos  centum  viginti;  item  mense 
ianuarii  recepit  tarenos  centam  viginti;  item  idem  mense  februarii  recepit 
tarenos  centum  vigenti;  item  idem  mense  marcii  recepit  tarenos  centum 
viginti  quatuor;  item  a  primo  aprilis  usque  ad  adventum  domini  episcopi*) 
recepit  tarenos  qüadraginta  quatuor;  item  post  adventum  domini  episcopi 
recepit  idem  senescalcus  a  duodecimo  aprilis  usque  per  totum  mensem 
tarenos  centum  quinquaginta  quatuor  et  grana^)  duodecim;  item  mense 
maii  idem  recepit  tarenos  ducentos  nonaginta  sex;  item  mense  iunii  rece- 
pit idem  tarenos  ducentos  qüadraginta;  item  recepit  dominus  episcopus 
tarenos  triginta;  item  recepit  senescalcus  et  Wilhelmus  refictorarius')  tare- 
nos qüadraginta  duos;  item  mense  augusti  per  manu:^  fratris  Bogerii  cel- 
lararii  tarenos  triginta  sex ;  item  cellararius  Stephanus  recepit  de  macbella 
tarenos  viginti  tres;  item  pro  coi'redo  Messanensis  arcbiepiscopi  tarenos 
quindecim;  item  pro  opere  ecclesie  nonaginta  quinque  tarenos,  de  cabella 
*  figrorum  tarenos  tredecim  et  tercium;  item  de  apotbeca  Tancredi  Fabri 
tarenos  quatuor. 

Summa  omnium  tarenorum  duo  milia  ducenti  quinquaginta  tres  minus 
granum^)  unum^). 

Super  bac  summa  renunciavit  dominus  episcopus  omni  actioni. 

Conventus  babuit  tarenos  ducentos  viginta  octo  pro  vestimentis  et 
caligis  eorum;  solidarii  domus  babuerunt  per  manus  Simonis  secreti  octo- 
ginta  quatuor  tarenos;  item  per  manus  eiusdem  Simonis  fuerunt  soluti 
tareni  qüadraginta  quatuor  et  grana  Septem  pro  minutis  expensis;  item 
dominus  abbas^)  solvit  pro  solidis  serviencium  domus  tarenos  ducentos 
sexaginta  sex  tempore  suo  —  Super  boc  reservavit  sibi  dominus  episcopus 
actionem,  quia  plus  eis^')  dedit,  quam  solitum  fuit  babere  tempore  suo  — ; 
item  dominus  abbas  solvit  per  expensas  campi  tarenos  septuaginta  sex  mi- 
nus quartam;  dictus  abbas  solvit  pro  ordeo  castelli  tarenos  decem;  item 
pro  tinctoria  reparanda  tarenos  viginti  quinque;  dominus  abbas  restituit 
domino  episcopo  tarenos  auri  sexaginta;  item  restituit  sibi  tarenos  sexdecim 
in  capa  sua,  manutergeis^)  et  sacris. 

Interrogatus  dominus  episcopus,  a  quo  tempore  fuit  destitutus,  res- 
pondit:  in  quibusdam  a  mense  decembris  X.  indictionis^)  usque  ad  menaem 

?)  XI.  indictionis,  in  quo  mense  fuit  facta  generalis  destitutio,  preter 

(|uam  de  Castro  et  de  quibusdam  aliis  redditibus  civitatis  et  diocesis,  de 
quibus  longe  antea  fuerat  destitutus,    de   sexcentis   salmis  et  triginta  eius- 


ft)  episcopus,  c  b)  gr.,  c.  c)  Refictor,  c.  d)  mar,  c  e)  ei,  c.  »)  ma- 
nu tgeis  c.       ff)  Monatsnamen  feblt  c. 

>)  In  der  Aufstellung  der  Einzclposten  muss  etwas  ausgefallen  sein,  da  die 
Summe  deraelben  nur  189S  Tar.  weniger  1  Gran  beträgt.  Es  foblt  also  der  Nach- 
weis nber  SCO  Tar. 

3)  von  Roccadia,  s.  u.  S.  819.       ')  Also  1221  dec. 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  »ein  Prozees.  311 

dem  XI.  indictionis,  qa«  posite  fuerant  in  buooelleritt.  InterrogatuB  dominus 
episoopos,  si  posset  probare  quantitatem,  dixit  quod  sie. 

Cum  ego  Bartholus  iniungerem  sentencialiter  domino  episcopo  Cepha- 
ludi  et  peremptorie,  ut  specificiiret  damua  et  alia,  que  obsoure  in  libello 
suo  supradicto  continentur,  ut  levius  possem  taxare  ea,  qae  taxanda  sunt 
secundum  ius  canonicum  a  me  tamquam  a  iudice,  presentavit  michi  quod- 
dara  libelium,  cuius  oontinencia  talis  erat: 

» Introitus  musti  ecclesie  a  mense  septembris  XI.  indictionis  usque  per 
totum  mensem  augusti  eiusdem  indictionis^):  de  deeima  salm.  DCXXXIII; 
Thibaldus  de  mandato  salm.  XL;  item  de  vino  veteri  salm.  LX;  de  alia 
veggete  sahn.  XXVIII;  de  vineu  magna  salm.  (X'L;  de  vinea  Cazane  salm. 
XL;  —  salm.  MXLI«). 

Item  de  frumento:  decime  salm.  LXXV;  de  ct\mpo  ecclesie  salm. 
IJCXXIV;  item  de  Pollina  salm.  XL;  item  de  Calatabuturo  salm.  X;  de 
molendinis  Rochelle  salm.  LX;  de  frat[re|  Petro  salm.  .  .;  de  PoUina, 
Asinelli,    Policio,    Senescalci    et  molendinis   salm.  .  .;  —  salm.  CCLXXX»). 

De  tarenis  [VlIJ  MDCVP)  oabellarum  civitatis,  de  quibus,  deductis  ex- 
pensis  necessarüs,  sicut  numerate  sunt,  volo  residuum. 

Item  de  tai-enis,  quos  castellanus  babuit  preter  statutum  per  XVI.  mensee, 
videlioet  unoquoque  mense  tarenos  XXIII''),  qui  sunt  in  summa  tarenorum 
eCCLXVIII. 

Item  de  dampao  somerii^)  re-stituti  tarenos  CXX  per  castellanum. 

De  paricha  conducta  per  Simonem  tarenos  XXIV. 

De  peioracione^)  venacionis  Polline  tarenos  C  per  abbatem. 

Castellanus  babuit  unam  unciam  auri  de  Pollina. 

Secretus  a  decimariis  Cephaludi  tarenos  C. 

De  peioracione<^)  molendini  Silati®)  cum  molis  tarenos  OC. 

De  meroedibus  per  Letum^)  yioecomitem  babitis  tarenos  CCC. 

Dampnum  illatum  ex  iniusta  spoliacione  in  [redditibnsj  civitatis  in 
tonnaria,  in  laboribus  et  vineis,  in  peooribus,  in  proventibus,  [in]  posses- 
äionibus,  in  tenimentis  et  terris  ecclesie  et  aliis  iusticiis  meis  disti-actis  et 
perditis  tarenos  M. 

Pro  expensis  factis  multociens  tam  pro  me  quam  pro  canonicis  a  tem- 
pore turbocionis  et  destitucionis  mee  tarenos  M  preter  illas,  quas  feci  eundo 
liomam. 

Dampnum  navigii  Bomanorum  tarenos  DC, 

De  ecclesiis  Policii  [et]  Colisani  tarenos  DC  cum  ecclesia  sancti  Philippi. 

De  vino  animalibus  pecunia  et  aliis  rebus,  quas  abstulit^)  michi  et 
ecclesie  Panormitanus  arcbiepisoopus  et  Riccardus  de  Garino,  castellanus'') 
Cephaludi,   extimo  tarenos  M. 


a)  CCLXX,  c.  Die  Zahl  280  ergibt  sich  aus  der  Verrechnung  S.  S12. 
1>|  XXrV,  c.  ')  Ittrc  Dompno  Bomeno,  c.  ^)  tioracio,  c.  gebessert  nach  S.  S18. 
Oder  deterioracione  nach  8.  888.  <")  Silan  c.  Weiter  unten  stets  Sillati  (heute  Scillato). 
U  locnm,  c.   gebessert  nach   S.  818.       >)  obtulit,  c.       ^)  oben  8.  808  capellnnus. 

>)  Also  1222  sept  1  bis  1228  aug.  81. 

2)  Die  8umme  dieser  Einzelposten  ist  lOol  Salm.  Doch  muss  in  ihnen  selbst 
der  Fehler  stecken,  da  die  Summe  1041  unten  wiederholt  wird  und  zwar  auKge- 
uchrieben.        ")  Auf  S.  819  ist  dieses  Geld  als  7606  Tar.  ausgeschriebent 


312  Winkelmann. 

Decimam  Mistrecte  Calatabuturi  et  GrÄtterio  pro  duobus  annis  tarn  de 
yictualibua  quam  de  pecunia  debeo  habere  iuxta  quantitatem  eabellanim  et 
baiulacionam.  • 

Item  petiinu^  recompenbacionem  in  illis  tareni$,  quos  reoepit  conven- 
tos  de  ezpensLS,  quas  reoepit  secretus  Simou  pro  se  et  canonicis  duobus 
abaentibus  per  quatuor  menses. 

Exitus  vini  et  vinalium:  pro  canonicis  salm.  CXX  vini;  pro  cadtello 
salm.  CXLIII ;  pro  clericis  salm.  XCVI ;  pro  familia  salm.  XCVI ;  pro  campo 
salm.  XL[1];  —  salm.  CCCC.XCVia). 

Bemanent  de  summa  introitus,  videlicet  de  mille  quadraginta  et  una 
salma  musti,  salm.  DXLY;  istas  petimus  habere. 

Item  petimus  recompensadonem  habere  de  quatuor  mensibus,  qui  sunt 
tercia  pars  anni,  in  predictis  salmis  numeratis  in  exitu  per  totum  annum, 
[quoniam  ]**)  nos  emimus  vinum,  que  sunt  salm.  CLXVI. 

Utriusque  salm.  DCCXI^),  quibus  numeratis  ana  tarenis  sex  per  sal- 
mam,  sunt  in  summa  tareni  *  MDC  minus  IV  ^). 

Item  exitus  frumenti  pro  canonicis  et  familia  per  menses  octo:  pro 
canonicis  et  &milia  salm.  LXXX,  ana  salm.  X^)  per  mensem;  pro  castello 
salm.  Lllll®)  ana  salm.  VI.  per  mensem;  pro  cleriois  salm.  XXXVIII;  pro 
campo  salm.  XXI  et  tum.  V;  pro  layandar[ia]  conventus  salm.  II;  pro 
foresteriis  salm.  I  etc^;  —  salm.  CC  minus  IV^?). 

Remanent  salm.  LXXXIV*')  de  summa  [salm.  CCLXXX]^  quibus  de- 
l)eremus  habere  restitucionem  ana  tarenis  VII.  per  salmam  qui  sunt  in 
summa  tareni  DLXXXVIII. 

Ad  dvitatem  volo  restitui  iuxta  Privilegium  regis  ßogerii. 

De  excommunicatis  peto,  ut  satisfiat  michi  inde  iuxta  Privilegium 
ecclesie. 

De  exactionibus  faotis  in  Cephaludo  et  Pollina  peto  restitucionem,  quia 
facte  sunt  in  preiudicium  meum  contra  appellationem  domini  pape. 

Peto  castellum  Cephaludi,  ut  de  oetero')  redditus  ecclesie  iuxta  man- 
datum  domini  pape  ad  opus  ecclesie  reserventur  et  ut  pacifica  gaudeam 
possessione,  qui  ipsum  habui,  et  ibi  fuit  frater  Bogerius  castellanus^)  sta- 
tutus  per  me. 

Peto  restitucionem  omnium  tenimentorum  ecclesie,  videlicet  in  Cepha- 
ludo, in  Capicio,  in  Syracusa,  in  Camerata,  in  Mistrecta,  in  Binseria,  in 
Senescalco,  et  decimam  ovilium  omnium  animalium,  que  sunt  in  diocesi 
mea  de  demania^)  domini  imperatoris. 

Peto  eciam  restitutionem  de  Omnibus  redditibus,  quos  receperant 
eastellani  Oephaludi  a  promocione  mea  usque  nunc  in  dampnum  et  detri- 
mentum  ecclesie,  sicut  manifeste  apparei* 


Mense  decembris  XU.   indictionis<^   notarius  Henricus,   imperialis  no* 
tarius,  statutus  procurator  per  dominum  imperatorem  in  causa  restitucionis 


a)  salm.  D.miv.,  c.  b)  totum  qum,  c  c)  DCCCXL,  c.  (545  -f  166  =  Tll). 
d)  XL,  c  0)  LIL,  c.  0  80,  c.  et  sunt?  »)  V.,  c.  »•)  LXXXXIV.,  c.  Die  richtige 
Leftart  84  ergiebt  sich  aus  p.  S88,  wo  die  Zahl  ausgeschrieben  ist.  ')  extero,  c, 
^)  eapellanus  c;  oben  S.  nod  castellaniiB.      >)  so  c. 

»)  711  Salm  zu  6  Tar.  =  4866  Tar.      »)  S.  o.  811.      »)  1228  dec. 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozese.  313 

domini  veneiabilis  Cephaludensis  episoopi,  petiit  a  me  Bartholo  libelium 
michi  porreotiun  a  prödioto  domino  episoopo,  in  qaibujB  oontinebantar  capi- 
tiila  restitacioiiis  sae.  Qaod  oom  eidem  ftotario  porrigerem»  nolnit  ipsnm 
redpere,  nisi  dominus  episcopns  faoeret  rennniiactonem  soriptam  manibus 
suis»  qnod  non  alia  peteret,  niai  ea,  qne  in  ipso  libello  oontinebantar,  vel 
si  plnra  vellet  petere,  adderet  in  libello  ipso  et  preterea  sno  sigillo 
äigillaret 

Interrogatos  itaqne  dominns  episoopns,  ut  addereti  si  qua  vellet  addere 
in  libello  suo,  respondit,  quod  nichil  addere  volebat. 

Interrogatns,  si  volebat  renunciare,  respondit»  quod  renundabat  et  alia 
non  petebat  lestitni  contra  dominum  imperatorem^  nisi  tantum  ad  ea»  que 
scripü  erant  in  libello  suo  supradioto,  scilioet  secundo,  in  quo  speeifioa- 
bantur  dampna  et  alia,  que  in  libello  primo  obscure  posita  eranti  qui 
Ubellns  primus  notario  Henrico  ostensus  non  fuii 

Super  sigillando  libello  suo  responditi  quod  non  erat  de  iure,  ut 
ipsom  sigillare  deberet,  maxime  quia  abrenuntiaoio  sua  scripta  erat  per 
mannm  publioam,  et  petebat,  ut  originale  libelium^)  penes  me  Bartholum 
ioxta  oonstitucionem  ooncilii  remaneret  et  exemplum  darem  eidem  procura- 
tori  domini  imperatoris« 

Contra  replioavit  notarius  supradictus,  quod  de  iure  sibi  videbatur, 
qood  ipsum  sigillara  debebat,  et  super  hoc  petebat  sentendam  nostram. 

Ex  adverso  dominus  episoopus  replioavit,  quod  de  iure  sigillare  non 
debebat,  maxime  quia  libelium  ipsum  sigiUatum  transmiserat  domino  Ousen- 
tino  archiepisoopo,  qui  ipsum  michi  Bartholo  assignaverat  sigillatum.  Cum* 
que  sentendaliter  dif&nirem,  quod  nee  de  iure  nee  de  oonsuetudine  erat, 
qnod  ipsum  Hbellum  idem  dominus  episoopus  sigillare  deberet,  utraque  pars 
mee  sentencie  aoquievii 

Dominus  episoopus  petiit  a  me  Barfcholo,  quod  laioi  non  debeant 
Interesse  cause  sue,  nisi  derici  ydonei  ad  acta  publica  sufficientes. 

Notarius  Henricns  proouxator  domini  imperatoris  petiit  habere  derioos 
et  laioos  ad  consilium  suum. 


Nono  decembris  Xu.  indictionis^)  datns  iiiit  libellus  domini  episoopi 
notario  Henrico  procuratori  domini  imperatoris,  in  quo  continentnr  capitula, 
ad  que  idem  episoopus  restitui  postulabat,  et  datus  fnit  terminus  eidem 
procuratori  deoimo  die  deoembris  eiusdem  indictionis.  Preterea  petiit  idem 
dominus  episoopus,  ut  diotus  proourator  prestaret  cautionem  de  iudicato 
aolvendo. 

Notarius  Henrious  petiit  habere  terminum  respondendi  tam  de  restitu- 
cione  quam  de  caudone  ipeo  die  dominico*). 

Notarius  Henricus  respondit,  quia  non  tenetur  dare  fidejussorem  pro 
parte  domini  imperatoris,  tum  quia  ipse  dominus  Imperator  ad  restitudonem 
ipeam  &dendam  propria  et  plena  voluntate  intendit^)  et  tum  quia  ipse 
i^te  potentie  est,  quod  de  restitudone,  que  de  iure  fuerit  fadendum,  non 
est  aliquatenus  dubitandum. 


A)  80  0.      b)  indidtnr,  a 
0  lflfl8  dec  9.        >)  1228  dec.  10. 
liMi«aiiiif«ii,  Srfinsim|ibd.  I.  ^1 


814  Wi  nlcelm  anp. 

Com  ego  Bartholus  super  hoc  vellem  dare  sentencianit  dominus  epis- 
oopus  noluit  super  hoo  insistere,  qoia  in  restitucione  sua  innititur  auctoritate 
domini  pape  et  benignitate  domini  imperatoris  et  monitis  ipsius  domini 
BarthoU. 

Notarius  Henrious.  inoepit  causam  a  prinoipio  traotare,  petens  soire, 
utrum^)  dominus  episoopus  restituclonem  petit  a  tempore,  quo  destitntum 
se  dicit,  vel  ante  tempus  ipsius  destitucionis,  et  petit  scire,  a  quo  tem- 
pore et  quanto  etiam  tempore  destitutum  se  dicit. 

Dominus  episoopus  dicit:  »Ego  dioo  super  hoc  et  propono,  sicut  in 
conspectu  domini  pape  proposui  et  lioterarum  suarum  oontinencia  demon- 
stratur,  quod,  sicut  ipsiuß  auotöritas  mandati  resütudonem  peto  et  restituen* 
dus  sum  ad  omnia  iura  mea  et  eodesie  mee,  que^)  ante  inqniaitionem  vel 
post  per  ipsum  dominum  imperatorem  vel  per  suo«  fui  destitutu%  yide- 
licet  a  tempore  promocionis  mee  septennio  et  amplius*),  et  ante,  si  qua  iura 
eodede  mee  fuerint  subtracta,  cum  eoclesia  utatur  iure  minoris,  septennio 
et  ampHuB  iam  elapso,  quod  sum  episcopus,  cum  semper^')  ea  postnlayimus 
et  fuimus  destitutus  tam  per  ipsum  dominum  imperatorem,  quam  per  suos 
ministeriales*. 

Notarius  Uenricus  respondit,  quod  dominus  imperator  non  tenetur 
reepondere  episoopo  Cephaludi  super  hiis,  de  quibus  se  asserit  destitutum, 
antequam  ipse  dominus  imperator  veniret  in  regnum,  quia  si  aliquibus  foit 
destitutus,  dominus  imperator  non  destituit  eum  nee  mandavit  ipeam 
destitucionem  fieri  nee  eciam  ratam  habuit  dictus  imperator.  Di;icit  eciam, 
quod  ipsa  radone  dominus  imperator  non  tenetur  sibi  respondere  de  hiis, 
de  quibus  post  adventum  suum  se  asserit  destitutum,  cum  per  iustioiam 
plus  petenti^^)  suum  debitum  vacuetur^). 

Dominus  episoopus  dicit,  quod  »cum  domino  Cusentino  archiepiseopo 
non  9  sit  commissum,  ut  de  aliqua  causa  cognoscat  vel  ut  restituat  me  ad  ea, 
que  viderit  restituendum,  immo  ut  moneret  dominum  imperatorem,  ut  me 
restitueret,  sicut  viya  voce  promiserat  domino  pape,  non  video,  quod  ego 
debeam  super  hiis,  que  peto,  de  iure  meo  et  ecclesie  mee  amplius  all^^are 
vel  in  conspectu  vestro,  domine  thesaurarie,  amplius  disputare.  Verum  si 
dubitatur,  quod  ea,  que  peto,  non  sint  de  iure  meo  et  ecclesie  mee  non 
fuerint  violenter  et  per  potenciam  laicalem  subtracta,  paratus  sum  pienam 
fidem  faoere,  secundum  quod  feci  in  conspectu  domini  pape.  Unde  salva 
gratia  magistri  Henrici  procuratoris  domini  imperatoris  non  potest  faoere 
miehi  iniuriam  de  me  vocando  contra  sententiam  domini  pape,  quia  ei 
faoeret,  quod  mandaret,  ut  me  ad  omnia  iura  mea  et  ecclesie  mee  plene 
restitueret^),  sicut  littere  domino  imperatori  ex  parte  domini  pape  modo 
et  alia  vice  transmisse')  manifestius  protestantur.  * 

Notarius  Henricus  respondit.,  quod  non  spectat  ad  episcopum  inter- 
pretari  litteras  domini  pape  super  commissione  facta  Cusentino  arohiepisoopo 


a)  ▼enim,  c.  b)  go  c.  c)  seraper,  c.  d)  petendi,  c.  o)  eingeschaltet: 
Bora  de  iudicio,  c.  Ich  vermuthe  eine  Randbemerkung:  Nota  d.  i.  0  nee,  c 
8r)  restituendum,  c. 

<)  Damach  ist  Arduin  nicht  1817,  wie  gewöhnlich  angenommen  wird,  son- 
dern etwa  in  der  Mitte  1*216  ins  Amt  getreten. 

*)  Diese  päpstlichen  Schreiben  sind  nicht  erhalten. 


Biflcbof  Harduis  von  Cefalu  und  sein  ProzesB.  315 

de  restitiuaone  soa.  Hiis  autem,  propier  que^)  se  dicit,  se  non  debere 
diflpatare  ooram  iadioe,  respondit,  quod  oam  dominus  papa  non  mandaverit 
ad  alia  ipsam  restitoi,  nisi  ad  ea,  de  quibus  Imperator  destitaiti  eo  salvo, 
qaod  in  prima  all^^ione  oontinetar,  qoia  per  iosticiam  plus  petenti^)  etc. 
Soper  eo  vero,  quod  dixit,  dominum  papam  super  hoc  sentenciam  pro[di]- 
difise,  dixit,  quod  nee  audisset  nee  vidisset  sentenciam.  Set  episcopus  ita 
credit  n^otium  ipsnm  differre,  ea^  que  non  sunt  et  probari  non  possunt, 
pro  suo  arbitrio  proponenda,  super  quibus  petüt»  ut  eidem  episoopo  a  iudioe 
akuhm  impcwtotur,  quod  similia  non  prosumat 

Dominus  episcopus  dioit,  quod  interpretacio  litterarum  domine  pape 
non  spectttt  ad  alium  nisi  ad  dominum  papam,  qui  fecit  et  misit  litteras, 
eom  eins  sit  interpretari  litteras  [iuxta]  canones,  qui  facit  eas.  »Unde 
pamtofl  sum  recipere  illam  restitucionem,  ad  quam  dominus  Imperator  Yult 
resütuore    de   benignitate   sua,    et    de    plenitudine    restitudonis    quo    ad 

n<m  indiget,  volo  habere  recursum  ad  ipsum  dominum 

papam.  ^ 

Dum  igitur  utraque  pars  super  premissis  sentenciam  postularet,  ego 
Bartholus  una  cum  domino  L^)  venerabili  abbate  sancti  loannis  de  Heremitis, 
aasessore  meo,  interlocuius  sum,  quod  dominus  episcopus  non  amisit  sum- 
mam  tanÜ  debiti,  si  forte  plura  pettit,  quam  debeatur^).  Verum  quia  de 
iure  est,  ut  lix  ista  iam  diminuatur  interloquendo,  pronuntio,  ut  utraque 
pars  dilationibus  et  inutilibus  allegacionibus  de  cetero  non  vaoet,  sed  tan* 
tum  alleget  super  hiis,  que  necessaria  sunt  ad  causam  istam,  videlicet  ut 
notarius  Henricus  respondeat,  quod  velit  pro  parte  domini  imperatoris 
dondno  episoopo  restituere  sine  iudido,  et  quod  etiam  velit  de  ipsa  restitu- 
done  deduoere  in  iudicium,  et  tunc  plenius  soiens^),  potero  difßnire»  ad 
qne  restituenda  teneatur  dominus  Imperator  eidem  domino  episoopo  et  ad 
que  non.  Super  interpretacionibus  litterarum  domini  pape  fadendis  et  super 
aliis  ad  presens  non  vidimus  prooedendum. 

»Ego  Henricus  notarius,  procurator  domini  imperatoris,  petii  et  adhuc 
peto  instanter  a  te  domino  Bartholo  thesauiario  et  domini  pape  iudioe^) 
delegato,  ut  des  michi  per  sentenciam  super  allegatis,  videlicet  si  dominus 
imperator  teneatur  restituere  Cephaludensi  episoopo  super  aliis,  nisi  super 
hüfl,  de  quibus  ipsum  destituit  vel  destitui  mandavit  vel  suam  destitu- 
cionem  ratam  habuit.* 

Verum  quia  notarius  Henricus  instanter  petebat,  ut  super  allegatis 
predictis  daretur  sentencia,  ego  Bartholus  una  cum  1.^^)  venerabili  abbate 
ifiuicti  loannis  de  Heremitis,  asaessore  meo,  interlooutus  sum,  quod  domi- 
nus imperator  non  tenetur  restituere  venerabiü  Cephaludensi  episoopo  nisi 
tantom  ea,  de  quibus  ipsum  destituit  vel  per  ministeriales  suos  destitui 
mandavit  vel  latam  deetitucionem  habuit 


XL  decembris  Xu.  indiotionis^)  post-  datam  sentenciam,  que  supra 
scripta  est,  notarius  Henricus  incepit  a  principio  petitionis  sue  respondere 
Cephahidensi   episoopo,   dioens:   quia  dominus  imperator   non   tenetur  sibi 


ft)  quam,  &       b)   petendi,  c.       c)   F.,   c.       d)   debuitar,   c.       «)  soire,  c. 
0  iudex,  c.      •)  F..  o. 
^)  1S2S  dec.  11. 

21^ 


316  Winkclmann. 

respondere  de  vino  suo,  quod  dicitur  fuisse  MXLL.,  maxime  qoia  ministe- 
riales  dicti  domini  imperatoris  eundem  butallerium'^)  dimiserunt  ad  cuBto- 
diendum  ipsuin  Yinum,  quem  ipse  episcopud  ibi  statuerat.  Verum  si  epis- 
copus  credit  de  vino  ipso  dominum  imperatorem  habuisse,  fadat  racionem 
cum  buocilerio^)  auo,  et  si  invenerit  pro  oerto,  quod  dominus  imperator 
de  vino  ipso  habuerit,  totum  illud  sibi  restitui  faciet,  quantom  inde  in 
veritate  videbitur  habuisse.  Verum  tamen  volt  ipse  notarius  Henricas,  ut 
in  presentia  sua  raoio  ipsa  fiat. 

Dominus  episcopus  dieit,  quod  non  tenetur  hüs  omnibus  respondere, 
quia  paratus  est  probare,  quod  omnia,  que  petiti  amisit  ex  iniusta  spolia- 
done  facta  per  dominum  imperatorem,  cum  fuerit  per  eum  in  exilinm 
relegatusy  quia  tarn  officiales  quam  universi  abiuraverunt  sacramenta  eidem 
episcopo  prestita  et  iuraverunt  domino  imperatori  intendere  et  respondere 
de  omnibus  quantitatibus  ecclesie,  et  per  ipsum  dominum  imperatorem 
statuti  sunt  procuratores,  qui  bona  eodesie  pro  voluntate  sna  dispensa- 
verunt. 

Bespondit  notarius  Henricus,  quod,  licet  episcopus  credat,  se  amiaisse, 
quod  didt,  per  spoliacionem  factam  sibi  per  dominum  imperatorem^  asaerens 
quod  dominus  imperator  sibi  tenetur  exinde  respondere  pro  eo,  quod  uni- 
versi abiuraverunt  sacramenta  sibi  facta,  tamen  dixit,  quia  buooellarius  non 
abiuravit  sacramentum  eodesie  et  d  ecclesie  servavit  sacramentom,  radonem 
ecdesie  episcopus  ab  eo  potest  et  debet  exigere  rationem,  sicut  superius  in 
alia  allegadone  continetur. 

Super  capitulo  vini  utraque  pars  allegadonibus  abrenunciavit  et  petiit 
audire  sentendam. 

Dizit  notarius  Henricus  de  frumento,  quod  nee  mandato  domini  impe- 
ratoris nee  violenter  secretus  Symon  aocepit  onram  frumenti,  sed  cum  ille, 
qui  antea  custodierat  fromentum,  daves  reddidisset  conventui,  ex  tunc  pre- 
dictus  secretus  ad  preces  et  voluntatem  conventus  primo  in  presentia  quo- 
rundam  de  canonids  frumentum  fuit  misoiatnm^)  et  scriptum,  et  deinde 
seoundum  mensuram  et  scriptum  recepit  inde  daves  et  expendit  primo  pro 
utilitate  ecclede,  dcuti  vidit  expedire.  Dizit  autem  idem  notarius,  quod 
idem  secretus  paratus  est  exinde  per  filinm  suum  faoere  radonem  episcopo 
supradicto,  et  d  videbitur,  quod  pro  domino  imperatore  aliquid  dt  expen- 
sum  preter  debitas  et  statutas  expensas  castelli,  fiet  exinde  restitado,  dout 
de  iure  foerit  fiadendum. 

»Dico  ego  episcopus,  quod  non  debeo^)  interease  raciocinio  prooura- 
torum  domini  imperatoris,  qui  dispensatores  fuerunt  bonorum  mecMmm 
auctoritate  ipdus,  cum  essem  eiectus,  quia  ipse^)  per  me  non  fuerunt,  immo 
in  preiadidum  menm  facte  sunt  et  contra  appellationem  ad  dominum  papam 
interpodtauL  ünde  iuxta  mandatum  domine  pape  irrite  sunt  et  inanes, 
et  peto  de  omnibus  restitucionem  habere,  salvis  illis  expensis  neoeesarüs, 
que  facte  sunt  pro  oonventu  clerids  et  ministris  domus,  sicut  hodie  fiont 
et  fiebant,  quando  fiii  destitutns,  excepta  iamilia  mea,  de  quibus  iam  fed 
maiorem  extimationem,  quam  hodie  non  fit,  de  expensis,  que  Hunt.  Yenun 
ex   quo   placet   vobis,    ut   audiam,    denegare    non   possum;    fiat   volontas 


a)  80  c      ^)  debet,  c 
*)  N&mlich  expense. 


Bischof  Hardum  tos  CefUn  trnd  sein  Prozess.  317 

vestn,  ita  tarnen,  nt  michi  boh  fiat  preiadidom  snper  eo,  qnod  quloquid 
&ctam  est  in  preindiciiiin  merun  et  contra  appellaoionem  ad  dominum 
papam  interpositam,  totom  est  irritom  et  inane  et  ad  statom,  in  quo 
enmt  tempore  appellacionis  faote,  sont  reduoenda  inxta  tenorem  litteraram 
domini  paspe.* 

Diät  notarins  Henricus,  qnod  episcopns  Oephalndi  negare  non  debet 
nee  potest,  quod^)  ipse  intersit  radoni  faciende  de  rebus,  quibus  se  asserit 
spoliatnm,  cum  iam  incepit  ipsam  racionem  audire,  nee  vidit,  quod  suflfi- 
denter  poesent  yideri,  que  de  iure  sunt  computanda^)  in  ezpensis  et  que 
äecandum  iusticiam  sunt  reddenda. 

Dominus  episoopus  dicit,  quod  [per]  snperiores  allegationes  manifeste 
apparet,  quod  magister  Henricus  contra  se  diät,  cum  nuUum  ratiodnium 
foetom  Sit  cum  eo  de  aliquibus  rebus  ab  eo  tempore,  quo  lix  fhit  inter 
ipsam  episoopum  et  magistrum  Henricum*  incepta.  ünde  huiusmodi  alle«- 
gado  sua  stare  non  potest,  quia  aliud  didt  et  aliud  in  allegadonibus 
eontinetur. 

Didt  Botarius  Henrious,  quod  cum  ipse  oonetur  venire  ad  certam  cau- 
aam,  de  qua  agitnr,  in  eo  apparet,  quod  episcopus  non  vult  ad  ipsam  yenire, 
com  dicat  se  [non]^)  incepisse,  quod  incepit  et  quod  deberet  indpere,  si 
edam  non  esset  inoeptum,  propter  quod  idem  episoopus  videtur  velle  delu- 
dere ipeum  notarium;  set  notarius  Henricus  didt  expressim^)  in  sua  alle- 
gadone  et  petit,  quod  longius  iudex  delegatus,  qui  est  domini  pape,  non 
penmttat  ipsum  episcopnm  vadllare,  set  d  vult  et  petit  restkudonem, 
quam  nsque  modo  quedvit,  dt  in  curia  et  audiat  tam  radones,  secundum 
qnas  restitui  poterit,  quam  alias  edam,  per  quas  a  petitione  restitudonis 
sibi  erit  rationabiliter  desistendum.  Etenim,  licet  dominus  papa  rogaverit 
dominum  imperatorem  pro  restitudone  ipdus  episcopi,  tarnen  non  rogavit 
pro  oerta  quantitate  frumenti  aut  certa  quantitate  vini  aut  pro  aliis  rebus, 
8et  tantum,  ut  restitueretur.  ünde  si  restitudonem  vult,  non  de  omnibus, 
qae  vult,  restitudonem  habebit,  sed  de  hüs  tantum,  de  quibus  de  iure 
restitudonem  debet  habere.  licet  enim  ipse  episcopus  omnia  in  sua  peti- 
eione,  videlicet  in  libello  porrecto,  asserat  contineri,  non  tamen  credendum 
est  libello,  set  veritati,  et  non  ipd  notario  nee  alten  parti  credatur  ex 
toto,  immo  vetitas  audiatur,  et  non  credat®)  se  vidsse,  qui  vindtur,  nee 
secondum  iuris  ordinem  petat  restitui,  quia  ad  hoc  habet  iudicem,  ut 
ipsins  iustide  restitudo  cognoscatur.  Sic  certa  causa  ipsa  iudice  non  egeret, 
äiO  omnia,  que  petit  episcopus,  sine  iudicio  redderentur. 

%o  Bartholus  interlocutus  sum,  quod  dominus  episcopus  super  quanti- 
tate frumenti  [et]  vini  et  super  duabus  vidandis  canonicorum  absendum, 
qnas  recepit  Symon,  probaret  quod  yellet,  et  produxit  super  hoc  fratrem 
loannem,  Gonstantinum,  loannem  expenserium,  Dionisium  senescalcum  et 
Thomadnm  dericum. 

De  somerioc)  respondit  notarius  Henricus,  quod  episcopus  iam  rehabuit 
äomerium,  sed  secundum  quod  eontinetur  in  litteris  domini  pape,  restituere 
aibi  pro  dampno  aUud  non  tenetur  dominus  imperator  de  iure,  nid  quod 
pretev  appelladonem   ad  dominum  papam  interpodtam  eidem  pro  destitu- 


ft)  quando,  c      b)  gunt  comp,  sunt,  c.       e)  Bon  fehlt  c.      d)  expresium,  c. 
*)  credit,  c.      0  »et,  a      c)  aomero,  c.,  weiterhin  somerios. 


glg  Wi  11  k  elmann. 

cione  saa  ablatom  fuit  per  ipsom  dominum  imperatorem  ant  de  speciali 
mandato  sno. 

De  iarecentis  tarenis,  quos  peüt  contra  oastellannm,  respondetnr  eidem 
episcopo,  qoia  dominos  Imperator  a  iudice  vult  audire,  utram  reddere  teneatur 
illos  tarenos,  qui  pro  maiori  et  meliori  custodia  castelli  adiuncti  sunt 
cadtellano  pro  guerra  Sarraoenorum  et  oomitis^)  Armanni^),  qui  in  eodem 
castello  in  custodia  tenetur,  cum  eciam  dominus  papa  \elit,  ut  castra  contra 
Sarraoenos  bene  custodiantur  et  illa  mazime,  que  vicina  sunt  ^i8.  Etenim 
nee  ipsi  tareni  tanti  sunt,  quantos  eos  dioit  episoopus  ante  diotoSy  siout 
iudex  exinde  scire  poterit  veritatem. 

De  paricbia  conduota  respondetur  episcopo,  quia  racio  ipBorum  tare- 
norum,  quos  inde  petit  episoopus,  est  in  racione  notarii  Simonis  quondam 
secreti  et  per  quatemiones  eins  videri  potest,  quomodo  expendit  eos  pro 
servicio  eodesie. 

De  oentum  tarenis,  quos  petit  episoopus  de  venatione  Polline,  riespon* 
detur  eidem  episoopo,  quia  abbas  tarenos  ipsos  non  habuit,  set  probet 
episoopus  exinde,  quod  de  iure  potest 

De  uncia,  quam  habuit  oastellanus  de  Pollina,  respondetur  episoopo, 
quia  homines  Polline  non  rogati  neo  ooacti  dederunt  ipsam  unciam  castel- 
lano,  et  non  repetitur  de  iure,  quod  sponte  datur. 

Eodem  modo  respondetnr  epiacopo  de  oentum  tarenis,  quos  secretum 
Raymundum  a  decimariis  Oephaludi  asserit  habuisse. 

De  mollendino  Sillati,  quod  episoopo  adbuo  nihil  umquam  valuit, 
respondetur  idem,  quia  dominus  imperator  exinde  aliquod  non  habuit,  quod 
de  iure  reddere  teneatur;  quare  de  peioracione  ipsius  probet  episoopus, 
quid  "de  iure  potest. 

De  tarenis  treoentis,  quos  de  meroedibus  petit  contra  Letum  viee- 
oomitem,  respondetur  episoopo,  quia  vioecomes  ipse  per  conventum  Itiit  et 
secundum  consuetudinem  civitatis  Oephaludi  nullus  viceoomes  oonsuevit  de 
meroedibus  episoopo  respondere  nee  eciam  dominus  imperator  aut  alias  pro 
eo  racionem  recepit  a  vioeoomite  »upradicto,  sed  si  episoopus  a  Lato  pre- 
dicto  [vult]  rationem  recipere,  cum  idem  per  conventum  prediotum  fuerit 
viceoomes  pro  conventu,  ab  eo  recipiat  racionem. 

De  dampno  illato  respondetur  episoopo,  quia  dominus  papa  non  man- 
davit,  ut  ipse  restitueretur  nisi  ad  ea,  de  quibus  se  probare  potest  J'uis6e 
institutum  et  postea^)  exütit  destitntus,  et  cum  non  sit  licitum  fonmun 
liiterarum  ipsius  domini  pape  excedere,  si  iudex  eam  excedere  non  vult, 
cum  non  debeat,  super  hoc  episoopo  de  iure  est  silentium  imponendum, 
maxime  quia  episoopus  maliciose  illud  petit,  et  per  id,  quod  indebite  petit 
super  sua  restitucione,  impedit,  ne  debita  sibi  restitudo  fiat. 

De  expensis  per  episcopum  factis,  respondetur  eidem,  quod  dominus 
papa  pluries  vocavit  eum  et  ideo,  si  eundo  ad  dominum  papam  feät  ex- 
pensas,  pro  se  expendit  et  fecit,  quod  de  iure  facere  tenebatur.  Unde  per  indi- 
eem  videatur,  si  dominus  imperator  tenetur  sibi  expensas  reddere  supradictas. 


a)  oocti,  c.      1>)  preterea,  o.  « 

')  Ist  68  derselbe  Graf  Hermann ,  welcher  sich  während  Friedrichs  Aufent- 
halt in  Deutschland  an  Giitern  des  Erzbischoä  von  Messina  vergriffen  hat?  Star- 
rabba,  DipL  della  cattedr.  di  Messina  p«  6G. 


Biflchof  Hardnin  von  Cefalu  und  »ein  Ptocphp.  81P 

De  navigio  Bonuuno  respondetar  epiaoopo,  quod  in  navigio  ipso  pro- 
ditores  domini  imperatoris  iuerinti  et  ideo,  si  dominiis  imperator  navigiom 
ipsoni  eapi  feoit  et  homines,  fecit  quod  debqit  de  proditoribiis  gois  et  hiis, 
qai  venerant  pro  non  modico  dampno  sao.  Saper  capitalo  ipeo  reeerrat  sibi 
dominus  Imperator  ins  sanm,  quod  modo  traotare  non  vult. 

Super  sexoentis  tarenis  de  ecclesiis  PoUoii  et  Golisani  respondetar 
epiaoopo,  quod  dominus  imperator  eodesias  ipsas  alicui  non  dedit  nee  ab- 
aiolit  nec^)  habuit  de  proventibus  illarum  aliqaid,  sicat  iudex  pleno  poterit 
eognOBoere  Yoritatem. 

De  hÜBj  que  petit  contra  archiepisoopum  Panormitanum  et  Biocardum 
de  Ourino^),  reepondetur  episoopo»  siout  de  iure  est,  quia  cum  dominus 
imperator  non  tenetur  episoopo  reddere  nisi  ea,  qne  sibi  abstulit,  siout 
eciam  in  litteris  domini  pape  nosoitur  contineri,  ea  sibi  nee  abstulit  nee 
aafefri  mandarit  per  aliqaos  ministeriales  suos,  qui  poasint  mandatum  oeten- 
dere  speciale. 

nie  dedmis  Mistrette  Oalatabuturi  et  Gratterie  respondetur  episoopo, 
qaia  dominus  imperator  ülas  non  habuit  nee  alius  pro  ipeo^  sed  si  epis- 
oopos  raeionem  yoiuerit  de  aliquibus,  qni  deeimas  ipsas  teneant,  plenam 
habebit  ezinde  radonem»  si  nominaverit  detemptores. 

Ad  civitatem  credit^  eum  pleno  restitutum  dominus  imperator. 

niii  quoB  ipee  ezcommunicatos  didt,  volunt  eidem  episoopo  satisfaoere, 
aet  ipee  non  Tult. 

De  exaotionibuB,  quas  in  Cepbaludo  et  Pollina  Aiisse  dicit,  exprimat 
episcopusy  si  alias  ibi  ezaotiones  fuisse  novit,  quia  nesoiuntur  alie  fiiisse 
ibi  exactionee,  nisi  pro  guerra  Sanaoenorum  sicut  per  totam  Sidliam 
generales'). 

De  possessionibus,  quas  .sibi  in  Cepbaludo  Capido  Syracnsia  Camerata 
Kistreeta  et  aliis  terris  petit  rettitui«  respondetur  ei,  quia  nunquam  exinde 
fiiit  destitutusy  quare  aodpiat  eas,  ubicumque  de  iure  ipsas  sibi  yiderit 
pertineie. 

De  redditibus,  qnos  oastellani  habuerunt,  respondetar  episoopo,  quia 
dominus  imperator  illos  sibi  non  abetalit  neo  auferri  mandavit  per  aliquos 
Biinisleriales  soos,  qni  possint  ostendere  speciale  mandatum. 

Petit  notarios  Henricus,  ot  in  qaolibet  capitulo,  ubi  necessarium  iuerit, 
sabintelligator  clausula  illa,  quod  episoopus  se  probet  fuisse  institutum  et 
per  dominum  imperatorem  aut  de  spedali  mandato  sno  fuisse  postmodum 
destitatum« 

Saper  radonem  pecunie  de  septem  millibus  sexoentis  sex  tarenis  respon- 
detar episoopo,  quod  in  radone  secreti  Simonis  inveniuntur  tareni  mille 
triginta  Septem  expensi  tantum  pro  spedali  utilitate  ecclesie  et  trecenti  et 
octo  tareni,  qoibus  episoopus  oontradidt,  inveniuntur  in  ratione  ipdus, 
qooram  rertitudo  per  iudicem  est  videnda. 

In  radone  abbatis  Boeoadie  inveniuntur  atiliter  pro  eüdesia,  sicut 
probari  potest^  expend  tareni  sexoenti  sexaginta  et  de  ratione  ipdus  in- 
▼sniaBtar  tareni  «m»t"»^  triginta,  restitndo  quorum  per  iudicem  est  videnda. 

DicH  notarina  Henrioni  edam  contra  eundem  episoopum,   et  probari, 


•)  non,  c.      b)  Oarina,  a      c)  heredit,  c 

^)  Wohl  lfl98,  ab  Friedridi  den  Kampf  gegen  die  Sarracenen  begann. 


320  Winkelmaan. 

81  neoease  fueriti  opere  manifesto,  quod  in  oartis  ipsis,  de  quibua  per  ipsum 
episcopom  de  quaternione  abbatis  [quedam]  videntor  abadsae^),  sabprimaniar 
de  racione  abbatis  in  dampnom  domini  imperatoris  tareni  oentom  quin- 
qnaginta  tres,  de  quibns  völt  audire  indioiiim. 

Dicit  notarios  Henrioos,  qnod  babuit  oastellanos  a  kalendis  Septem- 
bris  XI.  indictionis  nsque  per«totam  annom  pro  oastello  tarenos  MMCC. 
minus  XUV.,  sie  tamen  de  ipsis  computantor  pro  anno  preterito  X.  in- 
dictionis tareni  bisoentnm  minus  Y.  et  pro  vino  tareni  GL.,  de  qoibas,  si 
volaerit  episoopos  dioere  aliquid ,  contra  probabit  bene  castellanos,  qui 
eoiam  ins  statatam  castelli  non  babuit  plene. 

De  tarenis  DLXXYI.,  qui  oompcftantur  pro  libertate,  dicit  notarius 
HenricuSy  quod  libertas  illa  generaliter  acta  fnit  ä  domino  imperatore  pro 
facto  Sanraoenomm,  immo  pro  salute  Sycilie  et  maxima  utilitate  omnium 
Christianonim,  nee  vectorie  barche  et  homines  ad  istas  partes  venissent» 
nisi  contra  Sarraoenos  cum  rebus  neoessariis  dominus  imperator  multodens 
Yocasset  eosdem.  ünde  non  videtur  de  inre^  quod  dominus  imperator 
exinde  respondere  teneator  episoopo,  cum  libertas  fuerit  generalis,  cum 
fuerit  pro  causa  neoessaria  Christianis,  cum  dominus  imperator  mandaverit 
barchas  suas  et  homines  cum  rebus  opportunis  in  sucoursum  venire  Chri- 
stianorum,  et  nisi  homines  ipsi  libertatem  habuissant,  ad  partes  istas  ali- 
quatenus  non  venirent. 

De  quincentis^)  tarenis,  quos  petit  episoopus  contra  dominum  impera- 
torem  pro  canonids,  respondet  notarius  Henricus,  quod  parati  sunt  pro- 
bare canonici,  quia  habuerunt  ipsos  tarenos  de  communi  voluntate  oonven- 
tus  dericorum  et  laicorum  Cephaludi  et  de  illorum  voluntate  iverunt 
Bomam. 

Dicit  edam  notarius  Henricus,  quod  babuit  episoopus  de  ipsa  radone 
tarenos  MMOCLIIL,  quod  est  paratus  probare.  De  dericis  maioris  ecolede, 
qui  habuerunt  tarenos  COC.  minus  X.,  si  episoopus  vult  aliquid  contradioere, 
respondet  sibi  notarius  Henricus,  quod  [d]  supradiotub  dominus  imperator 
eis  ultnt  statutum  dedit  et  ultra,  quam  episoopus  consueverit,  pro  servido 
eoclesie  illud  fecit  et  ut  divina  of&da  possint  melius  oelebrari.  Unde  per 
iudicem  videatur,  si  tenetur  sibi  dominus  imporator  de  hiis  respondere, 
que  ipd  elend  ultra  consuetudinem  habuerunt. 

Item  didt  notarius  Henricus,  quod  de  ipsa  radone  habet  frater  epis- 
oopi  cum  sodis  suis,  qui  tenuerunt  primo  castellum,  tarenos  XII.;  pro 
reparanda  tinotoria  dederunt  doanarii  tarenos  XXY. 

Item  didt  idem  notarius,  quod  servientes  doane  tenuenmt  pro  se,  ut 
asserunti  tarenos  CLXXX. 

Item  didt  notarius  Henricus  de  oastello,  quod  non  tenetur  dbi  re- 
spondere dominus  imperator,  cum  dominus  papa  finierit  questionem  ipsam 
per  litteras  snas,  sicut  bene  probari  poterit  certis  indiciis  veritatis. 

De  duabus  vidandis,  quas  secretum  Simonem  per  duos  menaes  et 
dimidium  aseerit  acoepisse,  dicit  notarius  Henricus,  quod  per  testimonium 
senescald  videbitur  expensa  de  illis  duabus  vidandis  et  demum  oognita 
veritate,  si  iudex  de  iure  viderit,  faciet  sibi  reddi  expensam  ipsam. 


a)  abbatis  videtur  absiase,  c.  Vgl.  8.  8S2.      b)  So  c 


Bisehof  Harduin  TOn  Cefidu  und  sein  Prozese*  321 

Ad  peiicionem  domini  episoopi  et  voluntatem  s^juun  datoB  Mt  ei  ter- 
minus  ,a  quinto  die  ante  .  nativitatein  domini  nsque  ad  quartam  dedmam 
diem  post  nativitatem  domini  *).  Die  vero  et  termino  statuto  dominus 
episoopos  assignavit  micbi  Bartholo  allegaciones  snas,  qoaram  oontinancia 
talis  erat: 

»Com  sim  pauper  et  in  laboribus  a  luventute  mea,  exaltatus  autem 
ad  modnm  et  sabito  contarbatns,  qoia  transieront  in  me  ire  domini  impera- 
toris  et  terrores  sui  oontarbäyemnt  me,  iam  attribalacione  et  dolore  oontur- 
bata  snnt  omnia  ossa  mea  et  defecit  anima  mea  in  salutari  sao,  dum  binc 
inde  ab  amicis  et  proximis  meis  sim  penitns  derelictas.  Elegi  igitor  po- 
dos  oedere,  qnam  com  domino  in  indidum  introire,  maxime  cam  ioxta 
Terbnm  pbilosopbi  fdriosom  sit  com  potente  oertare. 

Hal^  enim  pre  ocnüs  illud  capitulom  *  DXXU.  Inferior  >),  ubi  dici- 
tor:  Nnmqoid  seryabitor^)  secoris  contra  eum,  qui  secat  in  ea,  aut  exalta- 
bitar  serra  contra  eum,  qui  trahit  eam?  et  illud  apostoli'):  0  bomo,  tu 
qni  eSy  qui  reepondeas  domino?  I^umquid  dicit  figmentum  ei,  qui  se  finxit, 
quid  me  fecisti  sie?.  An  non  babet  figulus  luti  potestatem  ex  eadem  massa 
faoere  aliud  quidem  in  bonorem  aliud  in  oontumeliam?  Hoc  autem  meonm 
considero,  bec  diligenter  actendo,  et  quod  faoere  debeam,  prorsus  ignoro, 
maxime  quia  illud  est  in  me  adimple'tum,  quod  dicitur:  Fratres  mei  elonga- 
Tenmt  a  me  et  proximi  quasi  •  alieni  reoessernnt  a  me^).  Ex  omnibus 
enim  caris  meis  non  est  vir  meoum  nee  de  büs,  qui  utroque'iure  micbi 
tenentur,  aliquis  audet  micbi  assistere  vel  pro  mea  et  ecclesie  mee  iustioia 
ia  iudicio  stare.  Imperitus  siquidem  sermone  penitus  et  sdenoia,  allega- 
eionibus  notarii  Henrici,  domini  imperatoris  procuratoris  et  advooati,  me 
insuffioientem  reputo,  tum  quia  mole  magnitndinis  imperalis  me  fortiter 
premit,  tum  quia  multa  fortitudine  ^egnm,  quibus  imperial!  dogmate  est 
imbutusy  mecum  oontendit.  Non  minus  igitur  oonfidens  de  serenitate  prin- 
cipis,  quam  et  de  iure  presnmens  saluiari  meo,  cuius  causa  agitnr,  devote 
sapplioo,  ut  ipse,  cui  nuda  sunt  omnia  et  aperta,  qui^)  eciam  protegebat 
et  oonfortabat  i^)ostolum  %  dum  iret  a  oonspectu  concilii,  *  matremque  miseri- 
oordiarum,  genitrioem  dei  virginem  gloriosam,  meam  utique  singularem  et 
unioam  adiutricem,  cuius  obsequiis  me  preter  merita  dictavit  optio  filialis, 
lacrimis  expecto  continuis,  precibus  insisto,  ut  respiciat  causam  meam,  immo 
snam  et  me  in  arto  positum  et  in  discrimine  constitutum  ad  ecclesie  mee 
defensionem  propidus  tueatur  et  iuxta  fidei  et  devodonis  mee  meritum  ani- 
nmm  magnifid  prindpis  emoUiat,  ut  per  auxilium  grade  sue,  quod  mea 
peocata  impediunt,  eoclesiam  et  dignitatem  eins,  sicut  immunem  a  culpa, 
de  liberam  servare  dignetur  a  pena.  Sunt  enim  micbi  lacrime  mee  panes 
die  ao  nocte,  dum  in  faciem  exprobratur  a  cunctis,  quod  indignado  oesaris 
me  et  eocledam  micbi  commissam  aspere  sequitur,  et  durius  iam  pervenit, 
set  doleo,  sicut  dicitur,  nocentis  persone  reatus  ad  innocentem  redundare'^) 
ecclesiam,  et  peccata,  que  nondum  tulit,  oompellitur  luere  et  spolia  solvere, 
qne  nunquam  continetur  rapuisse. 

a)  gloriabitiir,  Jee.        ^  cul  (?)  c.       c)  confortabatur  apostolus,  c        4)  re- 
dundat,  c. 

<)  1224  ian.  7.      >)  Jesaias  X,  85.      •)  Paulus  ad  Rom.  DL,  20. 
«)  Hiob  XIX,  18. 


322  Winkelmann. 

Quid  ergo  faciam?  Contendere  com  domino  meo  erubesoo;  taoere  peri- 
oalom  exümo,  ne  tadtamitas^)  insticie  diffidenciam  et  cause  digpendipm 
administrel  Nam  si  homo  esset  similis  michi  passibilis,  qui  meoain  oon- 
tendit,  starem  pro  caosa  mea  et  ecclesie  mee  et  osqae  ad  sangaineni 
pro  iusticia  dimicarem;  nunc  autem  non  homo  set  super  homines  est, 
qui  me  persequitur  et  offensi  metuo  non  hominis  set  nominis  iram. 
Set  quo  fugiam  a  facie  eius?  A  solis  ortu  usque  ad  oocasum,  sicut 
michi  terribile,  sio  est  laudabüe  nomen^)  eius.  In  hiis  igitur  et  ciroa  hec 
de  iure  perplezus»  quo  me  vertam  et  convertam^),  prorsus  ignoro,  onm 
verecnndum  sit  michi  contendere  et  in  iudioium  cum  domino  servus  intrare; 
periculoBum  cedere,  ne  michi  dicatur:  Servus  es  inutilis,  nisi  opposuisti  te 
murum  [pro]  domo  Israel  nee  voluisti  oonsurgere  ex  adverso^).  An  non 
ooourrit  michi  illud  o.  XI.  q.  UI^:  Nolite  timere,  in  quo  precipitur  iuxta 
verbum  domini,  [ut]  non  illos,  qui  corpus  occidunt,  animam  vero  non  pos- 
sunt  ooddere,  set  illum,  qui  corpus  et  animam  potest  ponere  in  gehennam, 
timere  pocius  debeamus. 

Quid  superest  ergo,  nisi  ut  intelligam  causam  meam  iu  sinu  meo 
toiam^X  4^^  ascribam  peooatis  adolesoentie  mee,  nichil  habens  de  superis 
cogitare,  nichil  contra  dominos^)  temere  loqui.  Plorauü  itaque  plorabo  in 
nocte  deponamque  canos  meos  ad  inferos  cum  merore,  quoniam  expecta- 
vimus  requiem  et  non  invenimus^,  quesivimus  paoem  et  eoee  turbado. 
Quapropter  non  parcam  oculis  meis  nee  diebus  vite  mee  oonsoladonem 
admittam,  donec  cum  plenitudine  grade  principis  eoclesiam  michi  oreditam 
ad  antique  iibertatis  Privilegium  reformetur.  Preterea  coaotus  et  invitus, 
immo  enormiter  instigatus  et  iniuriis  tamquam  absinthio  inebriatus  ioca- 
turus  aooeda  Veniam  peto,  que  michi  ab  auditoribus  non  negetur,  et  sin- 
guli  sperent  proprium,  quod  a  me  proponitur  in  commune.  Nam  res  toa 
tunc  agitur,  paries  cum  proximus  ardet^,  et  neglecta  solent  incendia  sumere 
vires,  quia  si  hoc  fuit  in  viridi,  in  arido  quid  fiet?  Allegadonibus  igitor 
magistri  Henrid,  domini  imperatoris  procuratoris  et  advocoti,  quibus  me  et 
eoclesiam  meam  non  de  iure,  set  pro  sua  voluntate  a  restitudone  sua 
nititur  vacuare,  cum  non  opprobriis  et  iniuriis,  set  racionibus  sit  iu 
huiusmodi  causis  ecclesiasticis  litigandum,  sie  respondeo  ego  Aidoynus,  hu* 
milis  et  solo  nomine  dictus  episcopus,  quod  gratum  est  michi,  quod  in  sua 
continetur  allegadone,  quod  non  libello,  set  veritati  credatur.  Quod  sup- 
plioo,  ut  diligenter  notetis,  quia  sie  volo,  sie  peto,  ut  veritati,  que  non 
habet  angulum,  et  non  vanis  et  supersticiosis  verbis  credatur.  Et  ideo 
cum  iam  oonstet  et  manifestum  sit  omnibus,  me  esse  eieotnm  eodesia  et 
bonis  meis  penitus  spoliatum,  de  iure  et  cum  veritate  peto  restitui  et 
plenam  et  integram  restitucionem  habere  tarn  pro  me  quam  pro  eoclesia 
mea,  sicut  dominus  papa  decreverit  in  consistorio  et  ex  officio  suo  me 
restituit  et  ad  universa  me  restituendum  mandavit.  Nee  peto  restitui  ad 
alia,  nisi  ad  ea,  que  michi  et  ecclesie  mee  competunt,  sicut  didtur  in  [C]  11. 
q.  I.  et  n.  et  cap.  L  et  ü.  per  totum,  in  extr.  G[omp.]  I.  [lib.]  IL  titul.  [IX.] 
de  restitudone  spoliatorum   et  L  I,   I  tituL  de  restitudone   in  integram. 


ft)  tadtumitatis,  c.      b)  et  laud.  nomine,  c.      c)  oonvertata,  c.      d)  totum,  c« 
0)  deofl,  c       0  invenit,  c. 

1)  Esech.  XIII,  5.      *)  Matth.  X,  28.      •)  Horat.  ep.  I,  18,  84. 


Bischof  Harduin  von  C^falu  und  sein  ProzeRS.  828 

C.  I  de  minoribos.  Minor.  Qaod  si  minor.  ^)  S.  Bestituoio  et  C.  de  tempori- 
buä  in  integrum  re.  I.  ultra  et  D.  de  quibus  oausis  restituuntur,  siout 
eeiam  dominus  papa  per  litteras  snas  domino  imperatori  et  Tobis  et  aliis 
tffiripsit  et  in  litteris  ipsis  apparet.  Nee  dicat  magister  Henricus,  quod  non 
rogavit  dominus  papa  me  restituendum  ad  vinum  frumentum  et  alia  michi 
et  eoclesie  mee  subtraota,  cum  dominus  papa  mandaverit  me  restituendum 
ad  universa  et  ea  omnia.  que  michi  de  iure  debentur  et  contra  omnem 
iusticiam  michi  et  ecolesie  mee  per  insecudonem  et  violenciam  sunt  sub* 
tracta.  sicut  ipee  littere  manifestant,  ubi  dioitur  ad  omnia  iura  mea  et 
eoclesie  mee  et  pleno.  Nam  plenitudo  non  indiget  adieocione.  Quod  autem 
pecunia  vinum  et  viotualia  et  alia,  que  in  libello  continentur,  et  multa, 
que  sunt  in  scripto,  sunt  michi  et  eoclesie  mee  subtracta  per  dominum 
impeiatorem  et  suos,  iam  ex  maiori  parte  vobis  sunt  manifesta  et  ex  oon- 
fessione  partis,  sicut  ipdus  littere  manifestant,  missa^)  puplioo  et  aliis  et 
per  apodixas  et  radones  eorum,  qui  per  dominum  imperatorem  fuerunt  pro- 
Goratores  eoclesie,  immo  dissipatores,  manifestius  apparet  Unde  da  hiis 
non  sunt  querendi  testes,  que  sunt  manifesta,  nee  sit  ordo  iudidarius  ob- 
äervandus  in  talibus,  [de  quibus]  peto,  quod  fiat  michi,  quod  de  iure  fieri 
debet,  sicut  in  Deor.  [c.  II]  quest.  I^)  in  capitulis  [o.  15]  Manifesta 
[c.  16]  Que  Lotarius,  etc.  [Grat.]  In  manifestis  etc.  De  manifestis  etc. 
[c.  17]  De  manifesta.  Item  constat  vobis  me  fdisse  deieotum  et  spolia- 
tnm  et  ex  oonfessione  ipsius,  qui  me  spoliavit,  siout  in  litteris  domini 
pape  et  domini  imperatoris  oontinetur,  et  ea  omnia,  quecumque  sunt  ablate 
michi  et  eoclesie  mee,  per  cum  de  mandato  suo  fuerunt  violenter  subtracta. 
Constat  eciam  iam  in  iudicio  et  per  veram  probacionem  et  per  eos,  qui 
ministri  fuerunt,  que  michi  et  eoclesie  mee  fuerunt  ablata.  ünde  non 
oportet,  ut  in  iudido  diudus  contendamus,  set  fiat  michi  et  eoclesie  mee 
rostitndo,  sicut  debet  iuxta  mandatum  domini  pape  et  eciam  sentenciam 
Testram  et  mandatum  ipdus  domini  imperatoris  diu^)  transmissum,  in  quo 
Bulla  debet  esse  oontemptio.  De  somerio,  de  quo  habui  restitucionem, 
dico,  quod  dampnum  michi  et  eodesie  mee  proveniens  de  iure  peto  ab  eo 
tempore,  quo  somerius  michi  et  ecelesie  mee  fuit  violenter  ablatus.  Nam 
is  dampnum  dat,  qui  iubet  dare  ut  D.  de  regulis  iuris.  Is  dampum  dat, 
et  lib.  Hoc  «iure  et  8  I  et  8  ad  legem  Aquiliam^)  Liber  homo>).  Item 
qai  occasionem  dampni  dat,  dampnum  dedisse  videtur,  sicut  ^)  [c  9.C.]  XXIII. 
qiLV.  Cum  homo;  D.  ad  legem  Aquiliam^).  Qui  oocidit^)  8  penult:  et  8  ad 
1.  Comel.  de  sicar.^  Nichil  interest^).  Unde  cum  explicacione  mea  tam 
de  somerio  quam  de  aliis  rebus  ego  et  eoclesia  sit  enormiter  lesa,  recom- 
pensadonem  dampni  de  iure  debemus  habere  et  non  simpliciter,  ut  [o.  7]  XII. 
quest  n.    In  antiquis,  [o.  8]  In  legibus. 

De  COCLXYUI.  tarenis,    quos   habuit  castellanus  Bahel?)  preter  illud, 
quod  redpiebat  antea^)  de  mandato  domini  imperatoris,  dico  quod  de  iure 


a)  missas,  c      b)  etc.,  c.      c)  dum.      ^)  Aquilonis,  a       «)  aut  c.      ')  pycar..  (• 
K)  Oben  8.  COS  Jahel.      '0  ana,  c.  =r  antea? 

')?  =  !.  24  (quod  si  minor)  D.  de  minoribns  4,  4. 
>)  1.  18  (liber  homo)  D.  ad  L  Aquil.  9,  2. 
*)  L  80  (qui  occ.)  S  3  D.  ad  1.  Aquil.  9,  2. 
«)  1.  15  (nichil  L)  D.  ad  L  Com.  de  de  4S,  8. 


324  Winkelmann. 

repetOy  quia  violenter  sabtracta  sunt  michi  et  ecclesie  et  ex  seHtencia  vestra 
nobis  est  adiudicatiuny  ut  omnia  nobis  rebtitaantur,  qae  a  domino  impera- 
tore  et  ministerialibas  suis  sunt  subtracta,  sive  ratam  habuit  destita- 
cionem  meam. 

Qnod  autem  de  mandato  suo  michi  et  eoolesie  mee  ea,  que  peto,  sunt 
ablata,  per  litteras  suas  manifeste  apparet  et  per  vivas  voces,  si  non  timent 
veritatem  dioere,  vobis  potest  id  manifeste  constare.  Quoniam  vero<^)  iania 
vestigium^)  et  oonfessio  partis  omnia  reddant  notoria  et  manifesta,  de  ipsis 
eciam  tarenis  non  debet  esse  *  neoessario,  cum  idem  dominus  imperator 
me  mandaverit  ad  onmia,  que  idem  oastellanus  michi  abstulit»  per  litteras 
suas  restituendum,  sicut  in  ipsis  litteris  plenius  continetur,  quas  habuit 
idem  castellanus  puplicas^)  et  secretus  similiter. 

De  tarenis  panche  dico,  quia  sive  illos  sive  alios,  quos  habuit  notarius 
Simon  et  alii  procuratores  de  redditibus  eoolesie,  reddere  tenentur,  et  ipsos 
habere  debeo,  et  cum  iam  facta  sit  taxacio^)  et  oomputate  sint  expense 
necessarie,  de  ipsis  et  aliis  residuis  peto  restitucionem,  licet  et  alios  habere 
debeam,  tamquam  que  in  meum  et  ecclesie  mee  preiudidum  contra  appeUa- 
cionem  ad  dominum  papam  interpositam  temere  sunt  dietracta,  et  ea  omnia 
sunt  reducenda  ad  statum  tam  appellacionis  quam  violencie  perpetrate,  ut 
dicitur  in  utraque  parte  Extr.  C[omp.]^)  I,  [lib.]  II,  tit  [IX]  de  restita- 
cione  spoliatorum  c  1  [Sollicite]  et  c  [4]  Audita. 

De  venacione  Polline  dico,  quod  promptus  sum  probare,  quod  de  man- 
dato abbatis,  qui  procurator  erat  per  dominum  imperatorem  in  ecclesia  mea, 
fiiit  vaetata^  pariter  et  destructa.  ünde  tam  in  preterito  quam  in  pre» 
senti  anno  dampnum  inde  recepi  de  centum  tarenis  et  amplius»  cum  ex  ea 
nichil  haberi  potuerit.  ünde  super  dictis  racionibus  volo  et  peto  restita- 
cionem  iUati  dampni. 

De  uncia,  quam  castellanus  Polline  ^  extorsit  a  pastore  ovium  ecclesie, 
ipsam  repeto,  quia  in  dampnum  meum  et  ecclesie  fiiit  extorta,  non  oblata. 
Nam  cum  idem  castellanus  oves  ecclesie  dederit  ad  cabellam  pro  CCCC.  et 
postmodum  plus  inde  haberi  potuerit,  per  fraudem  et  dolum  extorsit  ab  eo, 
qui  eas  receperat,  unoiam  unam  auri.  ünde  et  ipsam  unciam  peto  de  iure 
et  restitucionem  dampni,  quia  ipse,  qui  reoepit,  de  dolo  est  condempnandus 
et  tamquam  infamis  puniendus,  ut  §  de  hiis,  qui  infamia  notantnr  C.  I. 

niud   idem   dico   de  tarenis  C  extortis per  secretnm  a  deci- 

mariis  propter  racionemi  decime,  quos  ab  eis  recepit,  sicut  manifeste  asseritur 
per  quatemos  eorum,  quos  accepit  idem  secretus,  quando  ipsam  racionem 
decime  ab  eis  recepit,  et  eos  in  caroerem  posuit  et  sie,  ipsis  tarenis  reoeptis, 
eos  liberavit^  et'  omnes  raciones  eorum  detinuit,  quas  nee  habere  potni  nee 
videre,  ut  scirem  ipsius  decime  racionem. 

De  molendino  Sillati  dico,  quod  ipsum  feci  preparari  et  molas  in  eo 
fieri  et  per  baiulos  domini  imperatoris,  qui  sunt  Galatabuturi,  in  destita- 
cione  mea  fuit  destructum,  et  molas  abstulerunt  et  posuerunt  in  molen- 
dinis  domini  imperatoris,  sicut  notum  est  et  apparet  manifeste,  cum  adhno 
ipsas  moles  detinent  violenter  in  molendinis  domini  imperatoris.  ünde  com 
longe  melius  sit   et  semper  melius  fiierit  quam  aliquid  de  molendinis  do- 


a)  quam  vir,  a      b)  go,  c      «)  puplicus,  o.      d)  tacio,  a      o)  L.  o.      0  ve- 
üata,  c.      ff)  Phaet,  c. 


Bischof  Hardnin  von  Ceinlu  und  sein  lE^rozesR.  325 

mini  imperatoria,  extiment  dampnom  ipräa»  melius^)  quam  potui,  et  cum 
ex  eo  ad  minus  habere  debeam,  qnantum  reddit  unom  de  molendinis 
Tieinis. 

De  meicedibus,  quas  Letos  habuit,  qai  qer  secretom  faotas  est  baiulus 
Gephaladi,  dioo  qnod  eas  peto  de  iure  tamqoam  dominoa  et  episcopus  civi- 
tatis, et  cai  oompetant  omnes  proventas  et  iura  civitatis,  com  per  me  non 
fnerit  institatus,  immo  ipsom  mandavimus  tamqnam  exoommunicatum  vitan- 
dom,  anteqoam  esset  baiulus,  et  si  quid  factum  est  de  eo,  totum  irritum 
est  et  inane  iuxta  mandatum  domini  pape  et  contra  appellaoionem  ad  eum 
interpositam  et  in  meum  iudicium  innovatum,  sive  per  secretum  sive  per 
alium  factum  fuerii  Unde  velud  a  scismatico  omnia  facta  sunt  irritanda, 
sieat  per  multa  argumenta  utriusque  iuris  potest  probari  ut  I.  quest.  YI. 
Diabolieum^  et  in  Ext.  [Comp.  IJ  1.  V.  tit  [T]  de  heretids  et  [YII]  scis- 
matids  I  et  II  et  [c  37.  C.J  XIL  q.  II.  alienaciones.  Nee  prodest,  quod 
didt^)  notarius  Henricus  ipsum  Letum  per  conventum  in  ijwa  baiulacione 
statutum,  cum  nichil  ad  conventum  de  baiulo  et  aliis  puplids  offidis  sta- 
toendis  [pertineat],  et  si  per  eos  eciam  fuisset,  non  valet  contra  appella- 
donem,  et  tamquam  qui  faotus  est  ab  eis,  qui  potestatem  non  habent  Nam 
pro  non  dato  habeatur  ab  illo,  qui  potestatem  non  habet,  ut  in  Extra. 
C[omp.]<)  L  [L]  m  tit  [XXXIIL]  de  iure  patronatus  [c.  6.]  Ex  diligenti, 
et  pro  non  aooepto  habeatur,  quod  aooipitur  ab  illo,  qui  acdpere  non  potest 
Set  esto,  quod  oonventus  oonsensent  forte,  vel  vis  vel  metus  adhuc  eos 
induxit»  sient  £M3tum  fuit  de  bulla  ecdesie,  quod  maius  fuit  ünde  sunt 
in  hoc  excusabiles,  quia  in  eis  metus  et  coactio  cecidit  violenta,  que  eos 
excusat»  nam  percusso  pastore  ipsi  timebant  perouti.  ünde  quidquid  fac- 
tum est,  irritum  esse  debet,  quia  latenter  et  per  vim  fuit  introductus,  nee 
aliquam  debet  raoionem  persistere,  ut  de  hiis  qui  in  *  metusque  causa 
qnesta  sunt  l.  I  et  II.  Et  metum,  et  in  Extr.  1.  I,  tit  eodem  C.  II  et 
[Comp.  I.  Hb.]  V.  tit  [XXXVII.]  de  regulis  iuris  [c  4]  Quod  latenter; 
et  [C]  XY.  q^.  YI  fere  per  totum.  Nee  est  verum,  quod^)  didt,  quia 
qaiequid  de  meroedibus  redpitur,  totum  debet  baiulus  expendere  in  utilitatibus 
episcopi  et  eedede,  et  quicquid  vult  episcopus,  ei  dimittit,  et  quicquid  vult, 
aodpi^  com  vicarius  eins  sit  in  causis  et  iuret  ipsam  baiuladonem  ad  com- 
modum  ipdns  episcopi  fideliter  exercere,  et  si  quod  dimittit,  de  gracia 
ftMsit,  et  quia  tiüe  est  beneficium,  quod  totum  episcopo  debetur,  semper 
committebatur  ad  nutum  episcopi  sive  consanguineis  sive  domestids  suis, 
qaos  iamiliarius  diligebat  Set  ecoe  conventus  inficiatur,  quod  per  eos 
nonquam  fuit  institutus,  immo  secretus  eum  presentavit  eis,  quia  per 
dominum  imperatorem  statutus  erat  Unde  dixit^'),  quod  sive  nollent  sive 
▼ellent,  spondebat,  quod  esset  baiulus,  quia  sie  precepit  dominus  imperator, 
et  sie  exeronit  baiulacionem. 

De   dampno  michi   et   ecclesie   mee   ex   iniusta  spoliadone  illato  dico,. 

quod  ipsum  peto  di  iure  ut  [C]  11.  qu.  II  in  primis  öloriosns 0» 

nee  prodest,  quod  didt  notarius  Henricus,  quod  dominus  papa  non  man- 
davit  me  restituendum  nisi  ad  ea,  que  probiu«  potero  me  fuisse  institutum, 
Gom  non  agatnr  modo  de  legitima  institucione,   set  de  violenta   eiectione. 


»)  minus,  a      b)  dictu«,  a      c)  L.,  c.      d)  que,  c.      «)  dixi,  c.      0  comiciot,  c. 
leb  ▼eretehe  das  ganze  Citat  nic)it 


326  Winkelmann. 

cum  violenter  predatas*)  sit  restituendus,  at  in  Extr.  [Comp.  I]  1.  n. 
tit.  [([XJ  de  restitucione  spoliatoram  [o.  5]  In  litteris,  quamvis  hodie  et 
semper  probare  pos8em,  qaod  legitimam  habuerim  et  habeo  institacionem, 
sicat  8U0  looo  et  tempore  apparebit  et  apparet  hodie,  et  de  hiis,  que  peto, 
competit  restitacio  michi  et  eoclesie  mee.  Unde  cam  ipse  petat  et  hoc 
idem  peto,  ut  fines  mandati  apostolici  observetis  neo  excedatis,  et  quia, 
sicut  apparet,  vanis  et  superfluis  figmentis  mandatum  apostolicam  nititar 
eludere  et  nichil  proponit  de  iure,  set  pro  sua  voluntate,  sicat  in  sao  sensu 
abundat,  oontendit,  non  debetis  sostinere,  com  non  petam,  nisi  qaod  iusticia 
continet  et  de  iare  debetur  ioxtaverba  mandati  apostolici,  ut  pleno  restitoator 
et  ad  universa,  sicut  prime,  secunde  et  posteriores  littere  domini  pape 
iniungunt^). 

De  expensis  sicat  in  peücione  mea  continetar,  ilias  expensas  repeto 
modo,  sal^is  illis,  quas  feci  eundo  Romam,  qoia^)  me  et  eoclesiam  meam 
sine  causa  cepit  de  sais  radonibus  molestore,  inqoisiciones  faoere  [et]  deetitu^ 
ciones,  et  tarn  canonicos  quam  clerioos  et  burgenses  pro  saa  yoluntate  cum 
expensis  eoclesie  vocat  Messanam^),  et  quas  feci,  postquam  appellavi,  et  fuit 
causa  mea  per  dominum  papam  absoluta  et  dolose  fai  fatigatus,  sicat  sum 
i^sque  hodie  pro  restitucione  mea  habenda,  quam  nondnm  habeo;  dioo  qaod 
ip^as  expensas  peto  de  iure,  tamquam  coi  de  iure  competunt,  quia  iam 
manifeste  apparet,  quod  malitiose  fuerim  fatigatus,  et  dolus  fdit,  si  audeo 
dteere,  in  mea  destitucione.  Unde  tamquam  oppressus  ad  sedem  apostoli- 
cam convolavi,  non  pro  alia  causa  nisi  propter  meam  et  eoclesie  mee 
oppressionem,  ut  [c.  8.  C]  IL  q.  VI.  Omuis  oppressus;  [c.  4]  Quisqais^) 
vestram;  [c.  6]  Ad  Bomanam;  [c.  10]  Ideo.  Unde  dioo,  quod  puniendi 
sunt  in  ipsis  expensis  restitaendis  ut  in  Extr.  [Comp.  IJ  1.  II.  tit  [X]  de 
dolo  et  contun^acia  alterias  punienda,  [c.  2]  Ex  litteris;  1.  I.  tii  U.  de 
rescriptis  et  interpretationibus,  [c.  2]  Ceteram,  et  1.  11.  [Cod.]  tit.  de  ap- 
pelladonibus  et  consaltacionibus^)  [YII,  62],  et  C.  I.  X  de  sumptuum  re- 
cuperacione.  Nee  prodest  notario  Henrico,  quod  dicit  me  vocatum  a  domtno 
papa,  quia  nunquam  fui  vocatus,  set  probet^  super  hoc,  quicquid  vult.  Set 
esto,  quod  fuissem  vocatus  tunc  yel  ivissem  vel  procuratorem  cum  modicis 
saroptibus  misissem,  alioquin  quid  8)  ad  eum,  si  cause  mee  detrimentam 
sustinerem,  quamvis  ex  quo  fui  eiectus  et  spoHatus,  etiam  si  vocatas  essem, 
primo  non  ^  tenebor  ire  nee  mittere,  ut  [c  4.  C.  |  II.  In  scripturis  vestris, 
[c  5]  NuUus,  et  [c.  2.  C]  III.  q.  I.  Episcopi'')  si  a  propriis  sedibus,  et 
[c.  8.  C.  in.]  q.  II.    Si  episoopus. 

De  navigio  Pactanorumi)  et  Bomanorum  dico,  qaod  ipsum  de  iure 
peto,  tamquam  cui  debentur  omnia  bona  malefactoram,  qui  in  civitate 
fuerint  in  quocumque  malefido  deprehensi,  sive  proditores  sive  alii  fuerint, 
sicut  ab  antiquo  obtinuit  ecclesia  mea.  Nam  cum  in  malefioio  aUqoi  de- 
prehendiintur,   ab  ecclesia  de  causa  cognoscitur,    sive   fderit  criminalis  sive 

a)  violentus  predo,  c  *>)  imiunt,  c.  c)  qnas,  c.  d)  80  c.  Si  quis  Friedb. 
0)  app.  Kephensibit  (?)  c.  Oder  ist  Comp.  I  IIb.  U  tit.  XX.  de  appell.  et  rectiga- 
tionibus  gemeint?      0  probet?      k)  quod,  c.      *•)  Episcopo,  c.      *)  Pftitanornm  (?),  c. 

^)  Wohl  bei  Friedrichs  Aufenthalt  in  Messina  im  Herbste  1822,  da  der 
Kaiser  von  dort  aus  (die  gegen  den  Bischof  klagenden)  Domherren  von  Cefalu 
dem  Papste  emp&hL    Winkelmann,  Acta  I,  288« 


Bischof  Harduin  von  Cefalii  und  sein  Prozetw.  327 

cmiia,  et  si  tale  faerit  commissam,  quod  de  persona  puniri  debeat»  ad 
ouriam  regiam  mitiitar,  bonis  eiua  omnibas  fisoo  eoclesie  devolutis.  Nam 
omnia  iura  regia  per  Privilegium  domini  regis  Bogerii  eoclesie  sunt  ooilata. 
Unde  si,  sioat  dicit  notariuä  Henrioos»  malefactores  faerint,  que  sunt  dei 
deo  et  qae  sunt  oeaaris  oesari,  recta  diBtribadone  debentor,  sdlioet  at  de 
eorporibos  indioet  curia  regia  et  bona  ad  fiscum^)  eoclesie  devolvantor. 
Qaamobiem^)  oompetit  michi  eoiam  ipsom  navigiom,  com  ab  ipsis  Bomanis 
captos  fnerim^  in  Urbe  et  oportaerit  me  liberare  de  mamboa  eorom  pro 
deoem  nncüs  aori,  sicut  notum  est  domino  pape  et  aliia  de  curia,  et  ab 
inimieis  et  emnlis  potest^)  saper  hoc  vobis  de  veritate  oonstare. 

De  eoclesüs  Polidi  et  Golosani  dioo,  qaod  Petras  Grassas  [et]  lohannes 
de  Sincosia  ipsas  eoclesias  per  dominom  imperatorem  tenuerant  et  ceperant^ 
ita  qood  cam  Petrus  Grassas  ezoomanicatas  mortaas  faerat,  alii  vero  lo- 
hannes de  Synicasia  et  lohannes  de  Geracio  in  ipsis  eoclesüs  sunt  per  dominum 
imperatorem,  sicut  iam  oonstat  vobis  ex  oonfessione  lohannis  da  GfötMsio  et  pleno 
potest  per  litteras,  qoas  pro  eis  misit  dominus  imperator  et  searetus  Panormi,  ut 
de  ipsis  eccleaüs  non  molestarentur*').  Unde  in  contemptum  dei  et  ecdesie»  com 
sint  exeomunicati,  suis  peecatis  exigentibus,  ipsis  eoolesiis  administrant  et  cum 
onos  eorom  traditus  Satane  mortnus  faerit,  exoomunicatus  fuit  tradit  as  sepoloro 
propter  minas  et  terrores,  quibns  instabant  ^)  fiiuiores  et  complices  sui,  sicat 
potest  in  veritate  oonstare.  Unde  dico,  quod  puniendi  sunt  et  abidendi  tamquam 
invasoree  reram  eoclesiasticaram,  et  michi  et  eoclesie  mee  satidfaoiendum 
est  non  aimplidter,  set  cum  multiplicacione,  ut  [c.  1.  C.]  XU.  q.  II.  Qui 
Christi^)  pecanias,  [o.  4|  Quicumqae,  [c  5]  Predia,  [c.  6J  Qui  abstulit,  [a  7] 
In  antiquis^),  [a  8]  Cum  devotissimam,  [c  10]  In  legibus  et  [c.  58  C] 
XYL  q.  L  Simititer,  [c  59]  Qaia  in  extremis  et  [a  12  C.  XVX]  q.  TU. 
Si  qois  deinoeps,  [c  13]  Quoniam  investituras,  [c.  14]  Si  quis  episoopus, 
[c  16]  Si  quis  clerious,  [c.  17]  Constituciones,  [c.  18]  Nullus,  [c  19] 
Sicat>),  [c  21]  Per  laicos,  [c.  23]  Non  plaeuit,  [o.  24]  Laicis,  [c.  25]  Si 
qais  prindpiom,  et  [e.  1.  C]  XYII.  q.  IV.  Quicumqae,  [c.  2]  Bacio,  [c.  3] 
Sant^)  qai  opes,  fc  4]  Sagrtlegium,  [c.  5]  Omnes  et  iu  £xtr.  [Comp.  I\. 
I.  in  tit  [XL]  de  rebus  ecclesie  alienandis  vel  non,  [c  2]  Qui^)  res. 

De  hüs,  que  michi  et  eoclesie  mee  abstulerant  Panormitanos  archi- 
epiacopos  et  Biccardus  de  Carinti  tunc  castellanos  Cephaludi,  peto  restitu* 
donem  iuxta  teuerem  iitterarum  domini  pape  et  seeundum  sentenciam 
restram,  quia  Panormitanos  archiepiscopus  preses  erat  tunc  provinde  SjcilLe, 
et  Biocardas  de  Carino  statatus  per  dominum  imperatorem  castellanus,  et 
tamqoam  ministri  ipsius  et  de  mandato  ipsius  in  maiori  parte  ea,  que 
miebi  et  eoclesie  mee  abstalerunt,  sicut  per  litteras  suas  et  vivas  voces 
vobis  poterit  de  veritate  oonstare;  et  ad  ipsum  dominum  imperatorem 
clanuivi  pro  ablatis  et  illatis  michi  et  ecclesie  mee,  sicut  hodie  olamo,  uec 
fait  midii  in  aliquo  satisfactam.  Unde,  si  com  venia  audeo  dioere,  ipsoram 
psrversitatibus  visus  est  tacitum  adhibere  consensum,  cum  possit  videri 
colpabile,  ac  tadtas  adhibetur  oonsensus,  si  malum  impune  permittitur, 
com  valeat   emendari,    nam    negligere,    cum    possis    perturbare    perverses, 


&)  eiua,  c  b)  quamvis,  c.  c)  fuerit,  c.  d)  podus,  c  e)  moleataverunt,  c. 
0  inoonobant,  c  *)  Quod  y,  c.  >>)  antiqua,  c.  <)  Nulle  aint,  c.  ^)  aicut,  c 
1)  Quod,  c 


32J^  Winkelmann. 

nichil  est  aliud  quam  vovere,  ut  [c.  55.  C]  II  q.  YII.  Negligere,  et 
[c.  100.  C]  XI.  q.  m.  Qui  consentit,  et  [c.  8.  C]  XHII.  q.  DI.  Qui 
potest,  et  [c  8.  C.  XXIIL]  q.  IUI*)  A  naalis  recedere,  et  [c  12.  C.  XXUI.] 
q.  Vm.  Preterea,  et  [c.  3 — 5]  Di.  LXXXIIL  Error,  Quid  enim,  Consentire, 
et  LXXXVL   Culpami),  et  [c.  4.  C]  XVII.  q.  IH  Omnes. 

De  deoimis  Mistrette,  Calatabuturi,  Gratterii,  qaas  idem  dominus  im- 
'  perator  debet  dare  michi  et  ecclesie  mee  de  demanio  et  baiulacione  ipsarum 
terrarum,  dioo  quod  eas  nou  habui,  quia  habere  non  potui  a  baiulis  suis; 
unde  ab  eo  tamquam  a  debitore  requiro,  sicut  michi  et  eociesie  mee  de 
iure  debeutur,  et  maxime  cum  ipse  dominus  imperator  hoc  statuerit  in 
curia  Capue  sollempniter  celebrata.')  Nam  cum  multociens  eas  postulaverim, 
habere  non  possum  a  baiulis  domini  imperatoris,  set  detinuerunt  et  deti- 
nent  pro  sua  voluntate,  sicut.  noyistis  de  decima  Gratterii.  ünde  eas  peto 
tam  in  pecunia  quam  in  victualibus  et  animalibus,  sicut  eas  consoevit 
ecclesia  habere  tempore  regis  Willelmi^),  maxime  cum  sine  gravi  peocato 
detineri  non  possunt,  ut  XVI.  q.  II.  c  Auctoritate*),  [a  3.  C.  XVI.  qu.  2] 
c.  Precipimus,  [C.  5]  Nam  qui^)  et  [c.  6.  C.  XVI.]  q.  VH.  Decimas;  [?] 
Quecumque,  [c  5.  C.  XVI.  qu.  7]  Omnes  decime,  et  in  Eztr.  [Comp.  L] 
1.  III.  tit.  [XXVI]  de  deoimis  et  primiciis  fere  in  omnibus  capitulis. 

Ad  ciyitatem  Gephaludi  peto  plene  restitui  iuxta  Privilegium  domini 
ßogerii  regis  cum  omni  dominio  et  iure  canonioo  et  mundano,  nichil  alicui 
reservato,  ut  padfioe  et  potestative  cuncta  possim  disponere  ad  honorem 
ecclesie  et  ipsius  domini  imperatoris  et  salutem  et  pacem  populi  michi 
crediti,  et  fructus  perceptos  pendentes  et  futuros  habeam,  ut  [c.  1.  C.  IL] 
q.  II.  Antiquitus,  et  [c.  7.  C]  III  q.  II.  Tamdiu,  [c.  8]  Si  episoopus  suis. 
Nee  dicat,  quod  credit  me  restitutum,  quia  si  credit,  omnia  credenti  sunt 
posdbilia,  nam  manifestum  est,  quod,  tunquam  si  non  essem,  sum  in  civi- 
tAte,  exoepto  quod  tamquam  sacerdos  et  alienus  commedo^)  panem  meom 
in  dolore,  dum  cotidie  michi  iniurie  inferantur  non  solum  a  laicis,  verum 
eciam  a  clerids,  et  si  aliquando  instioiam  peto,  statim  improperatur  michi, 
quod  istud  sit  pro  eo,  quod  forent  pro  parte  domini  imperatoris,  nee  iudices 
vel  baiulus  audeant  malefactores  ipsos  cogere  timore,  quia  oon^^uut  ad 
patrocinium  domini  imperatoris.  Unde  sie  sum  restitutus,  quod  ootidie 
impugnatur  episoopus  velut  advena  et  omnia  negocia  publica  per  baiolos 
et  quoscumque  ministros  non  solum  domini  imperatoris,  verum  eciam  seoreti, 
quantum  placet  et  quando  übet,  propria  voluntate  et  arbitrio,  me  inacio 
et  inreqnisito,  disponuntur,  sicut  fecit  pridie  notarius  Henricus,  qui  iudioium 
vocavit  pro  sua  voluntate  et  cognoscebat  de  causis,  cum  nullum  ostenderet 
ex  parte  domini  imperatoris  mandatum.  ünde  in  temporalibus  et  spiri- 
tualibus  non  solum  auctoritas  ecclesie  est  prorsus  evacuata,  verum  et 
auctoritas  papalis  vilescit,  libertas  tota  violata  est  et  confusa  et  omnia  iura 
ecclesie   sie  penitus  subtrahuntur,   quod  solam  nomen^)   nobis  relinquitur, 


a)  III,  c      l>)  quioqnid,  c      c)  commendo,  c      d)  nomine,  c 

1)  ?  =  L  86  (culpa)  D.  de  div.  reg.  iuris  50,  17. 

*)  1220  dec  Es  ist  Const.  I  tit.  7  gemeint,  dessen  Ursprungszeit  hierdurch 
sichergestellt  wird. 

*)  Die  Zeit  König  Wilhelms  ist  eben  in  dem  erwähnten  G^etze  als  Norm 
fQr  die  Zahlung  des  Zehnten  hingestellt 

*}  ?  SS  0.  2  CXV.  qu.  6  Auctoritatem. 


Bischof  HardTDun  von  Gefidu  und  sein  Prozess.  329 

dun  quilibet  in  dvitate  snos  exeroeat  potentatos  nee  videantor  illi,  qni 
ntroqoe  iure  tenentor  eodesie,  secondum  ius  obedire,  nisi  quod  eis  videtor, 
Bon  de  ncione,  sei  pro  volantate  potios  expedire.  Ut  vere  illud  sit  in 
nie  adimpletnm,  quod  didtar:  Popolus  iste  labüs  me  honoiat,  cor  autem 
eonun  longo  a  me  est^). 

*)I>e  excommnniee^  aic  dixi  et  dioo,  quod  oom  ipsis  sxna  cnlpis 
aigentibns  aint  exoommonioati  et'  ob  £ftyorem  et  graciam  domini  impeia- 
toris,  qnam  proponnnt  ae  habere,  nolint  satisfaoere,  immo  contnmaciter 
oo&tempnant  aentenoiam  eoclesie,  fiat  inde,  quod  fieri  debet»  et  inzta  Privi- 
legium eodesie  et  quod  est  de  iure,  Tidelicet  bona  eomm  infiacentnr  et 
penone  tamdia  in  caroere  mandpentar,  donec  aatisfaciant.  luzta  legem 
domini  imperatoris  sabiadunt  banno  imperiaü,  a  quo  non  debent  extrahi 
nisi  benefido  ab  eccleeia  absolodonis  obtento'),  oom  non  solom  per  XL. 
dies,  set  per  annnm  et  amplins  sunt  ezcommonioftti.  Et  com  eocleda  non  posait 
seatendam  soam  exeqm,  peto  ut  dominoa  imperator  poteatate  sibi  tradita 
Ädat,  nt  [c.  18.  C]  XXIII.*»)  q.  V.  Non  frustra,  [a  20]  Prindpes  seculi, 
[a  21]  Res  onmes,  [c  22]  Incestaod,  [c.  23]  Begom  offidom,  [c.  39] 
Sunt  qaedam<^X  [c-  43]  De  Liguriis«),  et  [c  20.  C]  XVH.  q.  lY.  Si  quis 
eontomax.  Nee  prodest,  quod  didtor,  quod  volant  satis&oere,  quod  non 
est  yerum,  immo  pertinadter  et  obstinate  in  ezöommunicadone  persistunt, 
qood  fli  Yellent  satisfiMwre,  paratns  essem  eos  recipere,  sicut  debeo,  iuzta 
eanonicas  aanctiones,  dummodo  non  sit  tale  genus  exoommunicadonis,  cuius 
abaoludo  sit  sedi  apostolioe  reservata,  et  in  eis  signa  penitudinis  appareant 
Cuius  enim  iuste  penitudinis  nolo  materiam  amputare,  unde  preoedit  satis- 
&ctio  ^absoludonem.  Nee  oonfundant  opera  sermonem,  set  sie  peniteant, 
at  mala  preterita  phmgere  Tideantur  et  plangenda  iterum  non  committan- 
tur.  Irriaor  est  enim  et  non  penitens,  qui  adhue  agit»  quod  penitet,  nee 
Tidetur  dominum  posoere  subditns,  set  potius  subsannare^)  superbus.  Canis 
reYersus  ad  vomitum  est  penitens  ad  peecatum,  ut  [C.  XXTTT.  qu.  8]  De 
penit.  dis.  lY  per  totum.  Qualiter  autem  debeat  reeonciliari  et  reeipi, 
babetur  in  [c.  108.  C]  XL  q.  III.  Cum  aliquis.  Est  in  hoe  Yobis  Signum, 
qualiter  resütutus  sum  ad  dominium  eiyitatis,  quod  de  hiis,  que  ad  spiri- 
tualia  pertinent,  nullam  habeo  eoerdonem  tam  in  derids  quam  in  laids 
iuzta  canonieas  sanctiones.  Unde  data  materia,  ut  omnia  soelera  et  male- 
ficia  pullulent  in  dvitate,  deut  vidistis  pridie  de^Tanciedo  et  Johanne  de 
Kioolao  textore. 

De  exactionibus  faotis  in  dvitate,  et  que  -fiunt  hodie  ab  hominibus  et 
prediisO  eoelede,   dioo,   quod  eas  iuste  et  radonabiliter  peto,  quia  eoclesia 


t^)  In  den  Text  ist  hier  die  ursprüngUehe  Bandbemerkung:  Hoe  de  exoom- 
municatis,  gerathen.  b)  XL,  a  c)  quidem,  e.  d)  Lignribus,  Friedb.  e)  sub- 
straere  snbsann.,  c.  0  f-  274  der  Pariser  Absehrift  ist  unbesdirieben  bis  auf 
ei&e  Bemerkung,  dass  Errieo  Piraino  Baron  von  Mandratina  das  Original  des 
Diploms  Friedrichs  11.  —  es  wird  das  von  1215  sept.  gemeint  sein  —  im  Gathedral- 
archive  zu  CeMn  collationirt  habe.   Ich  konnte  1877  das  Original  dort  nicht  finden. 

<)  Matth.  XY,  8. 

*)  Unter  den  Constitationen  findet  sich  kein  bezügliches  Gesetz.  Das  Citat  ist 
aber  wOrÜieh  den  Erönungsgeseteen  Friedrichs  11.  von  1220  nov.  entnommen: 
Hnill  Br6h.  ü,  4. 

Mittheilimgeii,  ErgAnzungfbd.  I.  22 


330  Winkelmann. 

est  in  hoc  enormiter  lesa,  neo  debueront  fieri  in  hominibas  et  ienimentis 
ecclesie  contra  canonicas  sanctiones  et  legitimas  institationes  et  ab  ipso 
domino  imperatore  promolgatas  et  edam  contra  Privilegium  eodesie  a  do- 
mino  rege  Bogerio  indoltom,  com  in  boc  precipae  sit  emunitas  ecclesie 
yiolata,  nee  deboit  fieri  in  terris  ecclesie  sicut  in  aliis,  com  alie  sint  de 
demanio  imperiali  et  civitas  Cephaladi  sit  demanium  salyatoris  et  soli  deo 
subiecta,  ab  omni  inquietitndine  et  servicio  secolari  prorsus  exempta.  Kam 
com  ipsa  ecclesia,  bomines  et  bona  eins  extra  munera  et  sordida  servioia 
esse  debeant,  contrario  accidit,  qnia  coacta  est  com  hominibas  et  bonifl  suis 
ad  calcem  coqnendam  et  ad  alia  onmia  sordida  servicia,  '*'  mains  edam 
qnoniam^)  alie  de  demanio  ad  angarias  et  perangarias,  a  quibus  onmibus 
debait  penitos  esse  immtmis,  ut  [c.  69.  C.}  XII.  q.  U.  Ecclesianimy  et  C. 
[XL  cod.  I,  2]  de  sacrosanctis  ecclesiis.  Neminem,  et  [a  26.  C.  XYU. 
qu.  4]  C.  de  episcopis  et  dericis.  Omnes  presbiteri  b),  et  XYI.  q.  L  §. 
Noyarum.  C.  Placet.  et  [c.  24.  C]  XXIII.  q.  VIII.  Secandum,  et  in  Extr. 
[Com'p.]<^)  I  [lib.]  1.  III.  tii  [XXXIIIL]  de  censibos  et  exactionibns,  [c.  1] 
Sancitom  est,  et  tit.  [XXXYI]  de  immonitate  ecclesie,  [&  4]  Non  minus. 
Nee  alleget^)  magister  Henricus  necessitatem  Sarracenorum,  cum  etsi  tanta 
foisset  necessitas,  quod  sine  bonis  ecclesie  non  potuisset  relevari,  non  debet 
fieri  in  terris  ecclesie  Romano  pontifice  inconsulto,  iuxta  constitocionem 
condlii  generalis^),  yel  ad  minus  cum  oonsilio  meo.  XJnde  quia  contra 
canones  &cte  sunt,  per  canones  dissolvi  merentur,  maxime  cum  ibi  Teren- 
dum  sit®)  periculum  animarum  et  pena  violacionis  sit  statuta,  que  abaque 
satisfactione  relaxari  non  potest,  cum  sit  canon  late  sentencie  [a  5.  C] 
XVII.  q.  4.  Omnes  ecclesie  raptores,  [c.  7]  Si  quis  in  atrio*),  [a  20] 
Quisquis^)  contumax,  [c.  22]  Quisquis  deinceps  de  patrum^).  Et  ne  forte 
vehementer  expressa  noceant,  si  sine  meo  et  ecclesie  mee  preiudido  possum 
dicere,  non  credatur,  quod  hec  velimus  in  christianissimum  prindpem  solum- 
modo  retorquere  et  causam  iniurie  mee  et  ecclesie  ei  totaliter  imputare, 
quod  absit,  ut  in  hoc  velimus  eins  innocendam^)  aoousare.  Nichil  ego 
credo,  quod  princeps  catholicus  in  hoc  forte  peccavit,  nichil  ex  se  contra 
dominum  presumpsit,  nisi  quod  ex  pravis  persuasionibus,  sicut  gracia 
serenitatis  sue,  pro  dolor,  et  immerito  offuscavit^),  sie  per  litberas  suas').  et 
per  ministeriiües  suos  auctoritate  litterarum  et  mandatorum  suorum  in  pre- 
dictis  exactionibus  ecdesia  et  bona  sna  sunt  enormiter  lesa. 

De  possessionibus  ablatis  in  Cephaludo  Capicio  Sjracusia  Mistrecta  et 
Senescalco  dico,  quod  a  baiulo  et  ministris  domini  impetatoris  sunt  ablata 
et  detinentur  cum  fructibus,  unde  non  possum  ea  acdpere,  sicut  didt 
notarius  Henricus,  nisi  de  mandato  imperiali,  quia  non  esset,  qui  dimitteret, 
cum  de  hiis,  que  habet  ecdesia  in  Cephaludo,  iniuria  nobia  et  ecclesie 
violencia  inferatur,  ut  merito  iusticie  ecclesie  se  opponant  domestici,  vids- 
sim  se  obiciant  alieni. 

De  redditibus  ecdesie,  quos  castellani  Cephaludi  habuerunt,  dico  quod 
eos  peto  de  iure,  qui  de  mandato  domini  imperatoris  violenter  sunt  michi 


a)  magis  etiam  quam?  b)  presbiteros,  c.  c)  L.,  c.  d)  allegat,  c  «)  yeri- 
tas,  c.  0  antiquo,  a  ?)  Si  quis,  Friedb.  ^)  Si  quia  deinceps  de  prioram.  Fr. 
i)  in  imiocencium,  c.      ^)  so  c.      >)  latera  sua. 

»)  Von  1215?  Vgl.  Decret.  Greg.  IX.  lib.  lll.  tit.  49  de  iminimitate  eccl  c.  7. 


Bischof  Harduin  yon  Cefalu  und  sein  Prozess.  331 

et  eoclesie  mee  subtracti,  me  oontradicente  et  ad  dominum  papam  appel- 
lante,  ita  quod  canonici  et  clerioi  fueront  in  ipsa  violencia  turpiter  verbe- 
latL  ünde  radone  late  sentencie  facientes  et  consencientes  incideront,  ut 
in  Extr.  [Comp.  L]  1.  V  tit  [XXXITTL]  de  sentencia  excommunicacionis  et 
absoladonis,  [c  12]  Non  sine  dolore,  nee  absolucionis  beneficiom  post- 
modam  obtinueront.  ünde  com  hiis  et  aliis  sit  ecclesia  enormiter  lesa, 
sicat  apparet  manifeste,  peto,  quod  de  hiis  et  aliis  in  integrum  C.  I  et  §. 
de  Minoribus  In  causa  minorum,  §.  Causa.  Quod  si  minor,  restituatur. 
Xam  propter  lesiones  et  multiplices  invasiones  et  destituciones  factas  de 
hiis  et  aliis  bonis  eoclesie  ab  ipso  domino  imperatore  et  ministris  suis  ad 
extremam  paupertatem  et  exhinanicionem  est  eoclesia  ipsa  redacta,  ut  ex 
nuüori  parte  videatur  reparacione  plurimum  indigere,  cum  ea,  que  pro 
conventu  dabantur  in  preiudicium  meum,  et  vix  eciam  sufficerant  ad  tenuem 
Titam.  In  eo,  quod  dicit  notarius  Henricus,  ut  in  quolibet  capitulo  in- 
telligatur,  quod  probare  debeam  me  fuisse  institutum,  sicut  superius  dixi, 
item  dioo^),  quod  salva  gracia  sua  non  agitur  modo  nee  est  agendum  de 
legitima  institucione,  set  de  restitucione,  ad  quam  predo  est  reduoendus, 
ut  in  Extr.  [Comp.  L  lib.  11]  tii  [IX]  de  restitucione  spoliatorum,  [c.  5] 
In  litteris,  licet  in  oontinenti  institucionem  possem  probare  legitimam  multis 
lacionibus. 

De  tarenis  Septem  millibus  sexoentis  et  sex  de  cabellis  in  civitate 
receptis  et  aliis  undecumque  habitis  de  proventis  et  nomine  eoclesie  per 
notarium  Simonem,  et  per  abbatem  Boccadie^),  per  secretem  et  Bahelem 
castellanum,  qui  fuerunt  procuratores  et  ministri  domini  imperatoris,  nec- 
non  et  per  canonioos  et  clericos,  peto  integram  restitucionem,  sicut  debeo, 
qaia  violenter  subtracti  sunt  michi  et  post  appellacionem  et  contra  appella- 
cionem  ad  dominum  papam  interpositam  et  in  meum  preiudicium.  Unde 
com  omnia  sunt  irrita  per  dominum  papam,  que  in  meum  preiudicium  in 
eoclesia  ciyitate  et  diocesi  sunt  innovata,  satis  est,  quod  ex  gracia  volo 
michi  in  ipsis  tarenis  sie  violenter  ablatis  illas  expensas  necessarias  com- 
putare,  que  fiacte  sunt  pro  vita  et  substentacione  canonicorum  et  clericorum 
et  solidis  serviencium  domus,  licet  in  meum  sint  preiudicium  et  preter 
aolitam  faote  et  graves  et  onerose,  sicut  manifeste  apparet  Nee  prodest, 
qaod  notarius  Henricus  didt  de  hiis,  quos  habuerunt  clerici,  qui  iverunt 
Bomam.  Cum  etsi  dominus  Imperator  eos  voluit  mittere,  eos  debuit  suis 
sumptibus  procurare,  cum  non  debuerunt  ire  nee  mittere  alium^)  potuerunt, 
abi  appellacio  fuerat  ab  universis  recepta,  licet  dicatur,  quod  coacti  et 
inviti  iverunt,  cum  non  esset  causa,  quare  vellent  mittere  vel  ire,  sicut 
nee  est  hodie,  benedictus  deus,  quicquid  a  malivolis  et  maledicis  dicatur. 
Nam  in  recessu  meo  ipsi  et  alii  compassi  sunt  michi  et  dictioni  mee  et 
eos  dimisi  in  pace  cum  gracia  et  benedictione,  et  receperunt  sentenciam 
excommunicationis,  quam  cum  eis  protuli  de  voluntate  eorum  contra  omnes, 
qui  vellent  in  ecclesia  aliquod  innovare*^)  pocius  vel  facere,  ut  si  quid 
per  eos  est  innovatum,  stare  non  potest  et  puniendi  sunt,  velud  infames 
mdicandi,  ut  [c.  11.  C]  II.  q.  VI  decreto®)  et  [tii]  C,  de  appellacionibus 
et  consultacionibusO   [VII,  62].     Illud   idem   dico   de   tarenis  CCC   minus 


I  &)  didt,  c       b)  Biccardam,  c.       c)  alii,  c.       d)  innitare.       e)  de  cetero,  c. 

I  0  app.  C.  A.  Consulibus,  c. 

j  22* 

i 


332  Winkelmann. 

deoem,  qaos  dominus  imperator  preoepit .  dari  olericis  preter  solitom  de 
novo,  com  in  recessu  meo  nichil  inde  haberent,  nee  erat  snum  dericis 
providere  vel  benefieia  ecclesiastica  oonferre.  XJnde  de  hiis  omnibos  nichil 
aliud  postulo*^),  nisi  quod  dominus  papa  mandavit,  ut  yidelicet  satis&ciat 
michi  plenarie  de  subtractis« 

De  tarenis,  quos  dominus  imperator  pro  liberalitate  mandavit  auferri, 
dioo  quod  de  iure  ipsos  requiro,  quod  nemo  cogitur  ad  impossibile,  et  si 
dominus  imperator  aliquam  liberalitatem^)  yoluit  alicui  feoere,  in  bonis 
suis  potuit,  quod  non  debuit  eoclesia  Cephaludi  plus  ceteris  aggravari,  ut 
edam  ad  vite  tenuem  sustentacionem  nobis  obulum  non  remaneret^  set 
servari  debuit  illa  moderado,  ut  eoclesia  non  sustineret  gravamen,  non  ut 
mendicare  oogeretur,  et  hec  eciam  fieri  debuit  cum  noticia  et  voluntate 
mea,  quia  ad  ea  teneor,  que  ex  forma  fidelitatis  debentur,  ut  [c  18.  C] 
XXn.  q.  V..  De  forma. 

De  tarenis  proventuum  et  notarüs  doane^),  et  tareuis  XII,  quicnm- 
que  habuit,  ignoro;  non  meum  est  inquirere,  set  inquirat  dominus  imperator, 
qui  ecdesiam  et  redditus  ipsos  abstulit  et  auferri  mandavit,  et  fiaciat 
omnia  restitui,  quia  ipse  debet  medicinam  apponere,  qui  vulnus  inflixit» 
ut  una  manus  eadem  vulnus  opemque  ferai 

In  hiis  Omnibus,  quia  notarius  Henricus  siluit  de  casteUo,  ego  qui 
malum  pador,  non  postponam,  cum  hoc  sit,  unde  specialiter  ago,  unde 
pax  et  tranquillitas  ecclesie  procuratur  et  inde  indpiet  esse  finis  turba- 
cionis  et  origo  quietis,  cum  per  eum^)  eoclesia  Cephaludi  in  spiritualibus 
et  temporalibus  sit  destructa  et  omnia  bona  ipsius  sunt  ad  nichilum  re- 
daota,  et  ideo  ipsum  instanter  peto  pro  me  et  eoclesia  mea. 

Ne  videar  edam  de  propositis  ab  ipso  notario  Henrico  aliquid  amit- 
tere,  super  cartis  abscissis,  sicut  didt,  in  radone  abbatis,  de  quibus  me 
nititur  aocusare,  licet  videatur  calumpniose  agere,  sicut  oonstat  per  eos, 
qui  quatemos  habuerunt,  tamen  cum  questio  ipsa  sit  criminalis,  ei  super 
hoc  non  respondeo,  nisi  seoundum  formam  iuris.  Proponat  igitur  actionem 
ipsam  in  forma  iudidi,  sicut  debet,  et  quando  et  ubi  debeo,  super  hoc 
plenarie  respondebo. 

Hec  autem  omnia  peto  humiliter  et  devote  cum  gracia  et  &vore  prin- 
cipis  christianissimi  domini  nostri  imperatoris.  Cum  ei  specialiter  incumbat 
ecclesiam  michi  traditam  non  opprimere,  set  relevare,  quam  progenitores 
Stti  viventes  in  came  in  suo  sanguine  plantaverunt  et  dotaverunt,  per  eum 
speramus  a  pressura,  qua  premimur,  liberari  et  respirare  ut  [c.  6.  D.] 
XCVI.  Boni  prindpis,  et  [c.  20.  C]  XXIII.  q.  V.  Prindpes.  Unde  si  de 
potencia  dominus  noster  laudatur,  de  mansuetudine  iustida  et  veritate 
amplius  exaltatur,  cum  hec  tria  potissime  delectant,  ut  videlioet  sit  verax 
in  ore,  mansuetus  in  corde,  iustus  in  opere. 

Cum  igitur  hec  supradicta  et  alia  plurima  ocourrant,  que  in  &vorem 
spoliatorum  sunt  introducta,  cum  iam  certis  indiciis  ea,  que  spectant  ad 
restitucionem  meam  et  ecclesie  mee,  sint  manifesta,  ut  premostravi,  sup- 
plico,  ut  cum  boni  iudicis  sit  abreviare  lites,  iam  finem  imponatis  et  liti 
et  restitucioni,   ut  vos®)   possitis  a  labore    subtrahere   et  me  sentencialiter 


a)  michi  aliud  potestatis,  c.      b)  libertatem^  c.      c)  De  taren.  proventum  et 
not.  doane,  c.       ^)  so  c.      p)  nos,  c. 


Bischof  Harduin  Yen  CeMu  and  sein  Prozess.  333 

a  qaerela.  Ei  si  quid  miniiB  est  all^gabiiii,  tob  sappleatis  de  iure,  nt 
[c.  11.  C]  XXX.  q.  y  ludicantem,  et  {L  IX.]  C.  de  iudiciis  [m,  1]  Indioes, 
nt  sie  Yeritati  credatnr  et  per  emn,  qni  est  yeritas,  qoilibet  instieiam  pro- 
aequator,  com  iam  nobis  sit  tedinm  taliter  laborare,  imino  ridioolosom  sit 
dicere,   nt  de  omnibos  bonis   nobis   et  eoclesie   nostre  sabtractis   asinom 

tantam    et   gaUmn    com vix^)    potaerimos    obtinere.     Inspiiet 

igitnr  dominiis,  in  coins  manns  sont  corda  r^pm,  domino  nostro  spiritnm 
pietatis  ad  miserendnm  et  dolendmn  pro  me  et  ecclesia  mea,  nt  iam  malis 
meis  finem  imponat  Ad  recaperandam  siqmdem  ininste  ac  inpie  graoiam 
snam  pocins  perditam  sollicitado  mea  non  desinit  laborare,  et  ea  impetrata 
et  de  merito  mee  parvitatis  obtenta  oltra  r^gni  terminos,  si  permissnm  micbi 
fderit,  tempore  non  modico  eligam  pocins  exnlare,  qnam  taliter  esse,  cnm 
aenrieia  mea  nnllins  prosperitatis   commutetor  eventos,   et   ad  cninslibet 

detractoriSy   et  inYidefntis] sine   mora  omnia  in   me  properantor 

nlcionum^). 

Hec  antem  omnia,  qne  proposni,  sie  me  proposnisse  sciatis  ad  meam 
et  eoclesie  mee  instieiam  ostendendam  [et]  oppressionem,  salva  in  omnibns 
et  per  omnia  anctozitate  mandati  apostolici,  a  qno  non  recessi  aliqnatenns, 
immo  in  mea  et  eoclesie  mee  insticia  ipsins  execncionem,  non  caose  cogni- 
cionem  postolo  exhiberi,  et  si  qnod  ad  plenitudinem  restitncionis  et  uni- 
▼eraitatem  iuris  mei  et  eoclesie  mee  modo  de  predictis  omnibns,  qne  peto 
pro  me  et  ecclesia  mea,  defnerit,  per  ipsnm,  qni  creator  est  et  conditor 
canonnm  et  interpretator,  intellectns  litteramm  aperiatnr,  et  si  quid  yiderit 
snpplendom  vel  minnendnm,  de  throne  sne  clemencie  indicabit.* 

Dominns  episoopos  abrennnciayit  allegacionibns  et  non  ynlt  facere 
alias  allq;aciones  in  cansa  restitncionis  sne,  nisi  eas,  qnas  fecit,  qne  snperins 
continentor.  lUnd  idem  petit  et  fecit  notarins  Henricns,  procnrator  domini 
imperatoris.  Datus  est  ntriqne  parti  terminns  die  Yeneris  proximo  yentnro, 
edam  qno  ineipiant  fiicere  prodnctiones  soas  snper  premissis,  qnia  ea,  qne 
michi  dicont  esse  manifesta  et  notoria,  michi  snnt  obscnra. 


Dominns^)  episcopns  dizit:  »De  hiis,  qne  manifesta  sont  nobis  per 
oonfessionem  rei,  secnndnm  qnod  in  conspectn  domini  pape  dominns  impe- 
rator  promisit  et  ipee  littere  testantnr  et  postmodnm  in  conspectn  vestro 
procnrator  domini  imperatoris  oonfitetnr,  non  est  opns,  nt  aliqnas  proba- 
ciones  indncam,  aet  peto  michi  restitncionem,  sicnt  de  inre  michi  tenentnr 
et  dominns  papa  mandayit  et  vos  eciam  sentenciastis.  Postqnam  vero  ad 
ea,  qne  manifesta  sont  et  probacione  non  indigent,  fnero  restitntos,  ad  alias 
probanda  prooedam  termino  prefizo  a  Yobis.  Aliter  antem  si  vnltis  procedere, 
ego  appello,  qnia  nndatos  non  possam  aliqnas  prodnctiones  facere.  Yemm  peto 
specialiter  in  hiis,  qne  manifesta  snnt,  ad  civitatem  restitni,  qne  de  manifeste 
et  inre   eoclesie  mee   est  inzta  privileginm  regis  Bogerii  cnm  castello.*^). 

»Peto  ego  notarins  Henricns  recordnm  yestmm  de  littens  missis 
a  domino  papa  episcopo  Gephalndi  snper  &cto  casteUi,  qnod  debet  esse  in 
enstodia  domini  imperatoris,  salvis  expensis  ecclesie.    Peto  eciam  recordnm 


a)  allois  vis,  c.  (?)       b)  Nota  de  iudice,  o.  ursprünglich  wohl  eine  Rand- 
bemerkung, welche  zum  Anfange  des  zweiten  Absatzes  gehört      c)  castellano,  c. 
I)  Wohl  an  dem  eben  vorher  angesetzten  Termine:  1284  ian.  12. 


334  Winkelmann. 

vestram  de  confessione  episcopi,  quam  fecit  coram  vobis  petendo  restitu- 
cionem  ab  anno  et  infra.  Probare  Yolumos  cabellam  datam  ab  episcopo 
pro  quatuor  millibus  tarenis,  et  si  qaod  fuerit  plus  bäbitum,  gracia  studio 
et  diligencia  hominom  domini  imperatoris  babitnm  fxiit,  quod  non  venit 
in  restitucionem.  De  venacione  Polline  illud  idem  dico,  quod  probare 
volumus,  et  de  mercedibus  baialorum.^ 

Dominus  episcopus  promisit  michi  Bartholo,  quod  hodie  die  Yeneris 
specificabit  dampnum. 

Dicit  dominus  episcopus,  quod  » probaciones,  si  quas  volueritis  recipere 
pro  parte  domini  imperatoris  vel  de  quingentis  tarenis  vel  alils,  eodem 
modo  recipiantur,  ut  non  fiat  micbi  preiudicium  contra  mandatum  domini 
pape,  in  quo  apparet,  quod  de  Omnibus  subtractis  satisfiat  michi  ^. 


Quarto  decimo  die  buius  mensis  ianüarii  ^)  datus  est  terminus  domino 
episcopo  et  notario  Henrico,  procuratori  domini  imperatoris,  ftd  fiu^iendabi 
secundam  productionem. 

Episcopus  dixit,  quod  ^ec  primam  nee  secundam  productionem  facere 
debet,  nisi  fuerit  restitutus  ad  ea,  que  manifesta  sunt  nobis  et  idem  do- 
minus imperator  et  procurator  suus  confitetur.  »In  boc,  quod  dedistis  ter- 
minum,  ad  audienciam  domini  pape  appello  tamquam  gravatus.^  Hec 
appellacio  facta  fiiit  et  supradicta  verba  dixit  dominus  episcopus  eodem  die, 
quando  facere  debuerit  primam  productionem^). 

»  Ego  Bartbolus  thesaurarius  Cusentinus,  in  presencia  assessorum  meorum 
et  canonicorum,  clericorum  et  domini  Nicolai  imperialis  capelle  thesaurarii 
et  omnium  circumstancium,  dico  vobis,  domine  episcope,  quod  ego  non 
imposui  nee  imponam  vobis  necessitatem  probandi,  et  primam  productionem 
ad  peticionem  vestram  et  partis  adverse  vobis  dedi.  Secundam  productionem 
recipere,  si  non  vultis,  vobis  invitis  non  dabo,  nisi  volueritis  probare.  Super 
hoc,  quod  dicitis*),  quod  non  primam  nee  secundam  productionem  fiacere 
debetis,  nisi  fueritis  restituti  ad  ea,  que  manifesta  sunt  micbi  et  que  pro- 
curator domini  imperatoris  confitetur,  ego  dixi  et  dico  vobis,  quod  nolo 
ferro  sentenciam  precipitatam,  set  babito  prudentum  consilio  virorum,  dante 
domino,  dabo  vobis  sentenciam  racione  detectam,  inspecto  tenore  utriusque 
iuris  tam  canonici  quam  forensis,  qualiter  super  omnibus,  de  quibus  de 
iure  potero,  et  eciam  de  Castro,  si  de  iure  cognoscere  potero  propter  litteras 
domini  pape,  quas  pars  ad  versa  dicit  de  novo  emanasse.  Eacta  tarnen  fide 
super  Castro  ipso,  sicut  facienda  est  fides  de  iure,  et  tercio  die  post  sen- 
tenciam meam  faciam  vobis  integram  restitucionem,  sicut  de  iure  fuerit^ 
set  interim,  si  placet  vobis  probare,  accipiatis  terminum,  promittens  vobis, 
quod  infra  decem  dies  dabo  vobis  sentenciam  super  omnibus,  de  qtdbus 
danda  erit  per  me  de  iure,  et  post  tercium  diem  faciam  vobis  integram  et 
plenam  restitucionem,  sicut  dictum  est  Yos  et  assessores  et  canonici  ac 
clerici  et  alii,  qui  presentes  estis,  videtis  et  auditis,  quod  procurator  domini 
imperatoris  ofiert  se  facturum  vobis  integram  et  plenam  restitucionem  infra 

ft)  quid  dictis,  c. 

I)  1224  ian.  14.  Nach  S.  S85  fia,nd  die  Verhandlung  iedoch  am  18.  statt. 
*)  Der  Bischof  wiederholte  also  seine  schon  am  12.  ausgesprochene  Appel- 
lation; es  wird  hier  nur  zu  p'össerer  Sicherheit  der  Wortlaut  nachgeholt. 


Bischof  Hardnin  Ton  CeMn  und  Bein  ProxesB.  835 

(tordnm  diem  et  post  Bwikmciaiti  meam,  sioat  de  iaie  faerit,  ei  petit  in- 
stanter peromiytoniim  dnri  sibi  et  Yobis  de  hinc  ad  diem  Lone  proximo 
ventnnuni).  8i  procorator  domini  impeiatoriB,  qoi  partem  rei  defendit, 
mit  finiri.  litem  Testram  et  condempnari,  ai  contempnandos  est  ad  restitn- 
donem  et  solndonem,  nescio  qnare  tos,  domine  episoope,  prorogah  Yultis 
eansam  restitocionis  v^estre.  Maxime  com  in  plnribns  allegacionibas  Testris 
dixistis,  qnod  oaiuam  vestram  debeo  cito  finire,  all^pantes  qnod  boni 
indicis  est  abbreriare  Utes,  non  videtar  miohi,  quod  ÜM^tom  yestmm  dictis 
restris  aoeordet,  immo,  ut  video,  litem  et  causam  vestre  restitocionis  capitis 
diSerrL  Et  ^go  inxta  petieionem  vestram  et  partis  adTerae,  licet  disoordet 
^Mtem  a  verbo  ex  parte  vesteai  domine  episoope»  yoIo  iam  cause  Yestre 
finem  imponere,  maxime  qnod  dominus  impeiator  scripserit  michi  molto- 
dens  et  dixerit  et  permiserit  michi  oretenns,  qnod  paratom  ipsom  inveniam 
inxta  mandatom  sommi  pontifids  üacere  vobis  restitncionem  int^gram  et 
ptenam,  et  dederit  midii  facoltatem  et  possibilitatem  restitaendi  yobis 
onmia,  de  qoibns  rsstitaendi  estis  de  iure,  si  placet  yobis  probari.  Do 
Yobis  peremptorinm  diem  Martis  proximo  yentoram')  ad  probandom»  qnod 
vnltis.  Si  yoro  yidetnr  esse  yobis  oneri  produoere  testes,  dnmmodo  nomi- 
netis  eos  michi,  ego  oogam  eos  yeritatis  testimoninm  perbibere;  quod  si 
non  potaeiD,  nolo  yobis  preindidum  generari,  donec  cogam  illos.  Si  yultis 
Tobis  terminum  prorogari,  paratus  sum  yobis  ipsum  terminum  prorogare. 
Fastidiosum  est  michi  causam  yestram  prorpgari  ulterius  sine  yoluntate 
vestra»  cum  recesserim  a  Cusencia  mense  augusti  XI.  indictionis  et  yenerim 
Cephaludum  pro  causa  yestra,  domine  episcope,  quam  michi  oommisit  yenera- 
bilis  Cnsentinus  archiepisoopus  auctoritate  apostolica,  et  expectayimus  usque 
in  hodieraum  diem,  qui  est  teroius  decimus')  dies  ianuarii  XII.  indictionis. 
%o  Bartholus  significo  yobis,  domine  episoope,  quod  paratus  sum  redpere, 
qnascnmqne  probadones  dare  yolueritis  super  omnibus  illis  capitulis,  quos  ^) 
probaturos  yos  obtulistis,  et  eciam  paratus  sum,  quascumque  alias  proba- 
dones et  fidem  faoere  et  dare  yolueritis  secundnm  ins  preter  oblatas  super 
Omnibus  capitulis,  quos^)  proposuistis,  qui  in  actis  puplids  continentur, 
qoia  secundum  petidonem  yestram  et  procuratoris  domini  imperatoris  cau- 
sam restitodonis  yestre  diffinire  yolo,  diffinitiyam  sentendam  super  omni- 
bus ab  utraque  parte  propositis  yel  [al]legatis  sine  diladone  qualibet,  dcut 
de  iure  potero  et  debuero,  promulgando.  Dampnum  yero,  quod  yos  passos 
esse  proposuistis,  et  expensas,  quas  yos  fecisse  allegastis,  dedarare  si  yultis 
et  super  hüs  et  super  aliis  fidem  faoere,  quam  de  iure  debetis,  paratus  sum 
redpere  et  procedere  secundum  ins.  Miror  enim,  quod  cum  peremptorium 
vobis  dederimus,  neo  probare  nee  yos  presentare  coram  nobis  yoluistis.* 

Cum  plnra  yerba  essent  inter  dominum  episooqum  et  notarium  Hen- 
ricom,  a  quo  tempore  peteret  restitui,  ad  ultimum  respondit  dominus  epis- 
oopos,  quod  petebat  tantum  restitui  ab  illo  tempore,  quo  fiiit  expulsus 
a  dyitote  et  exulatus,  preterquam  de  hüs,  de  quibus  ^t  destitutus  ab 
arehiepiscopo  Panormitano  et  Riocardo  de  Garino. 

Interrogatus  dominus  episcopus,  si  fuisset  in  possesdone  nayigii,  dixit 
quod  fuit;  pars  ad  versa  negayit^ 


»)  So  c. 

')  AIbo  auf  ian.  15.       *)  Auf  ian.  16.       ')  S.  jedoch  oben  S.  SS4. 


•  336  Winkelmann, 

•  Interrogati  liomines  civitatis,  si  exactiones  contra  Saraoenos  dedissent 
coacti,  habita  deliberadone  et  consilio,  in  iudicio  oonfessi  sunt,  qnod  non 
Goacti,  set  volantarie  ipsas  dederont. 

Interrogativ  si  alias  exactiones  dederant  domino  imperatori,  dixenint 
quod  non*). 

Interrogatus  notarios  Henricos  respondit,  quod  nicliil  penrenit  ad 
dominum  imperatorem  de  omnibus,  qae  in  libello  domini  episcopi  oonti- 
nentur,  nee  per  eum  ftiit  destitutus  dominus  episcopus  de  hiis,  que  in 
libello  suo  continentur. 

»Ego  tbesaurarius  Gusentinus  dico  yobis  domine  episoope,  quod  vobis 
non  denegavi  faoere  restitucionem,  immo  volo  faoere  integram  reatitudonem 
de  iure^)  et  facto,  promittens  vobis  firmiter,  quod  fines  mandati  apostolici 
non  excedam  et  in  nullo  procedam,  nisi  facta  vobis  integra  restitucione 
iuxta  mandatum  apostolicum.  Item  dico  vobis,  quod  bodie  debeo  publi- 
care  deposidones  testium,  quos  vos  et  pars  adversa  produxistis.  Unde  in- 
iungo  vobis,  quatenus  veniatis,  ubi  ins  et  sentencia  reddi  debent  inter  vos 
et  partem  adversam  pro  causa  restitucionis  vestre,  dictnri  quid  placuerit 
contra  personas  et  dicta  testium,  quos  procurator  domini  imperatoris  pro- 
duxit,  et  audituri  sentenciam.* 

Dominus  episcopus  Gephaludi  in  presencia  domini  I.  venerabilis  abbatis 
sancti  lobannis  Heremitarum,  iratris  Leonis  prioris  Gastri  lobannis,  fratris 
Stepbani  olim  cancellarii,  fratris  Henrici  de  Barcillona,  fratris  Petri  de 
Calatabuturo,  fratris  Bogerii  prioris  Calatabuturi,  presbiteri  [Nicolai]«)  cap- 
pellani  sancte  Marie  de  Castro  lobanne,  fratris  Bonifacii  monachi  sancti 
lohannis  de  Heremitis,  presbiteri  Bonifilii  Lojie  magistri  scolarum,  requi- 
situs  a  me  Bartbolo,  si  vellet  recipere  restituoionem  seoundum  sentendam 
meam  respondit,  quod  ipse  recipere  recusabat,  dicens  quod  si  procederem 
contra  appelladonem  suam  frustratorie  emissam,  me  excomunicaret  vesti- 
mentis  sacris  indutus. 

Ego  fr.  locundus  humilis  abbas  sancti  lohannis  Heremitarum,  visis 
originalibus  et  lectis  de  verbo  ad  verbum,  huic  exemplo  per  notarium 
puplicum  transcripto  scripsi^)  et  sigillum  proprium  impressi. 

Ego  fr.  Leonus  prior  Gastri  lobannis,  visis  originalibus  et  lectis  de 
verbo  ad  verbum,  buic  exemplo  per  notarium  puplicum  transcripto  soripsi 
et  sigiUum  proprium  impressi. 

Eigo  presbjter  Nicolaus  capellanus  sancte  Marie  de  Gastro  lobanne, 
visis  orginalibus  et  lectis  de  verbo  ad  verbum,  huic  exemplo  per  notarium 
publicum  transcripto  scripsi  et  signavi. 

Ego  notarius  Guillelmus  tabellio  Gephaludi  tam  originalia  acta  quam 
exemplum  presens  ex  ipsis  actis  de  verbo  ad  verbum  fideliter  per  me 
sumptum  scripsi  et  subscripsi. 

In  nomine  patris  et  filii  et  spiritus  sancti,  Amen.  Anno  dominice 
incamacionis  millesimo  ducentesimo  vigesimo  quarto,  mense  f^bruarii,  duo- 
decime  indictionis^). 


ft)  Randbemerkung:  Nota,  a       b)  rest.  tuam,  c.  (?)      c)  Fehlt  c.      d)  So  c. 
auch  im  folgenden  für  subscripsi. 
*)  1224  febr. 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess.  337  • 

Cam  dominiis  papa  Honorins  pater  in  Christo  eanetiss^nus  cansam 
restitacionis  fadende  per  dominum  imperatorem  domino  Aldoyno  dei  gracia 
venerabili  Cephaludensi  episcopo  venerabili  arohiepisoopo  Coflenidno  oommi- 
met  per  gnas  litten»  in  hone  modmn: 

»Honorins  episcopns,  senms  servorom  deL  Venerabili  fratri  arohiepis- 
oopo Oosentino  aalatem  et  apostolicam  benedictionem.  Sogatos  a  nobis 
et  firsiribns  nostris  karissimns  in  Christo  filins  noster  Eredericos  Eom»- 
norom  imperator  et  semper  angostus  et  rex  Sioilie,  nt  restitneret  yenera- 
bilem  fratrem  nostmm  Cephaladensem  episooponHy  qnem  spoliaverat  eodesia 
et  alüs  bonis  snis,  se  idem  libere  factornn^  ri^a  yooe  promisit.  Ideoqne 
fratemitati  tue  per  apostolica  scripta  mandarnns»  quatenos  personaliter  ad 
ipsom  imperatorem  aooedas  et  inzta  datam  tibi  a  domino  pmdenoiam  ipsum 
moneas  efficaeiter  et  indacas,  at  pleno  restitnat  episcopum  memoratam. 
Ferro  postqnam  idem  episoopns  pleno  faerit  restitatos  et  padfioam  et 
corporalem  poesessionem  adeptos,  si  yideris,  qnod  merito  sit,  prent  nobis 
sabgeetom  est»  de  dilapidadone  sospectos,  vinun  proridom  et  honestom 
provideas  coadintorem  eidem,  snper  coins  oonsilio  nichil  eonun  fiiciat,  quo 
ad  amministracionem  pertinent  temporalem,  quonsqae  veritate  oomperta 
dnxerimns  aliter  proridendnm.  Interim  autem  omne  alienadonis  genns 
eoram  ntriqne  anotoritate  noetra  districtins  interdicas.  Dat.  Laterani  II. 
kalendas  aprilis,  pontificatas  nostri  anno  septimo^)*  — 

et  idem  dominns  archiepisoopos  Cosentinns  in  Christo  pater  mens 
transmisisset  michi  magistro  Bartholo  thesanrario  Cnsentino  yices  soas  per 
litteras  in  hnnc  modnm: 

»Lncas  dei  gracia  Cosentinns  arohiepiscopns  dilecto  in  Christo  filio 
magistro  Bartholo  thesanrario  noetro  salntem  et  benedictionem.  Qoia  man- 
datom  apostolicnm  in  cansa  yenerabilis  Cephalndensis  episoopi  pro  artante'^) 
egritndine,  quam  patimnr,  personaiiter  exeqni  non  valemus,  oommittimns 
in  ea  yices  noetras  discrecioni  tne,  ininngentes  anotoritate  apostolica,  qua 
fongimnr  in  hac  parte,  ut  ipse  secnndnm  tenorem  mandati  apostolioi,  qnod 
reoepimns,  preyia  radone  procedas.  Dat.  Cnsencie  XVill.  angnsti,  XL  in- 
dictionis«)*,  — 

ego  magister  Bartholomens  ^),  snis  yolens  obedire  mandatis,  anotoritate 
prediotamm  litteramm  ad  dominum  imperatorem  accessi  apnd  Trapannm, 
qni  me  benigne  redpiens  promisit,  se  restitnmm  domino  Cephalndend 
episoopo,  qnicqnid  per  sentendam  decemeremns  restitnendnm  eidem.     Qua  '        I 

igitnr  benigna  respondone  recepta,  cnm  idem  dominns  episcopns  esset  ^) 
legitime  citatns  a  me,  nt  yeniret  apnd  Trapannm  et  michi  fidem  faoeret 
de  petitis,  qnia  ad  terminnm  peremptorinm  per  me  statutnm  et  eciam  post  j 

peremptorinm  dindus  expectatns  yenire  contempsit,   ego  Cephalnm  redii,  ' 

nbi  ipsnm  dominum  episoopnm   expectayi,  donec  yenit  a  Messana,  et  cnm  I 

ad  multa  restitoi  postnlaret,  denundayi  domino  imperatori,  nt  mitteret 
sofGdentes  procnratores,    qui   responderent   et   satisfacerent  dicto   domino  { 

episcopo  in  omnibns,  in  quibns  ei  esset  satisfadendnm  de  inre.     Qni  com  .| 

mitteret  magistrom  Henricam   notarium   et  procnratorem   snnm,   dominns 


ft)  artenta,  c.      b)  So  hier  c.      c)  afia,  c.  (?) 

^)  1228  mftrz  81.  Auch  bei  UgheUi  (2.  ed.)  IX,  214,  aber  mit  VIL  kal.  aprilis. 

*)  1228  aug.  18. 


338  Winkeltnann. 

episoopus  libellum  saom  ei  obtalit,  per  quem  petebat  de  Tino  salmas 
septingentas  undecim;  de  framento  salmas  oetuaginta  qnataor.  Item  de 
Septem  millibos  sexoentis  [sex]  tarenis  cabellamm  civitatis,  deductis  ezpen- 
sis  necessariis,  peciit  residuum;  de  tarenis,  quos  habait  castellanuB  preier 
statntam  per  sexdecim  menses,  peciit  tarenos  trecentos  sexaginta  octo;  pro 
dampno  somerii  restituti  tarenos  centom  viginti;  de  parida  conducta  per 
Simonem  tarenos  vigintiquataor;  pro  deterioracione  venadonis  Polline  tarenos 
centnm;  nnciam  nnam,  quam  habuit  casteilanns  de  PoUina;  tarenos  oen* 
tom,  qnos  habnit  secretus  a  decimariis  Oephaludi ;  pro  deterioracione  molen* 
dini  Sillati  cum  molis  tarenos  dncentos;  de  meroedibus  per  Letnm  Tice- 
comitem  habitis  tarenos  trecentos;  de  dampnis  illaiis  ex  ininsta  spoliaoione 
in  redditibus  civitatis  in  tonoaria^),  in  laboranciis,  in  vineis,  in  peooribnap 
in  proventtbns,  [in]  possessionibus,  in  territoriis  et  terris  eoclesie  et  aliis 
insticiis  tarn  spiritaalibas  quam  temporalibos  et  de  rebus  distractis  et  per- 
ditis  tarenos  sexmille,  pro  expensis  fadds  mnltociens  tam  per  ipsom  quam 
canonicos  a  tempore  turbaoionis  et  destitacionis  tarenos  Septem  millia  preter 
illas,  qaas  fecit  eundo  Bomam;  de  dampno  navigii  Bomani  tarenos  sex- 
oentos;  de  ecclesiis  Policii  et  Oolisani  tareuos  sexoentos  cnm  ecclesia  sancÜ 
Philippi;  de  ablatis  per  archiepiscopum  Panormitanom  et  Biccardnm  de 
Carina  castellannm  Cephaludi  tarenos  decem  millia ;  decimas  Mistretie  Calata* 
buturi  Gratterii  pro  daobos  annis;  expensas  dnoram  canonicomm,  qnos  reoepit 
Simon  per  qnataor  menses  in  absencia  ipsonim  canonicomm.  Peciit  eciam 
restitüi  ad  civitatem  iuxta  Privilegium  regis  Bogerii;  item  peciit,  ut  saus- 
fieret  sibi  de  excommunicatis  iuxta  Privilegium  ecclesie;  exactiones  factas 
in  Cephaludo  et  Pollina  contra  appellacionem  ad  dominum  papam;  item 
castellum  Ceplialudi,  et  ut  de  cetero  redditus  eoclesie  iuxta  mandatom  domini 
pape  ad  opus  ecclesie  reserventur;  item  restitocionem  omnium  tenimentorom 
eoclesie  in  Cephaludo  Capicio  SyracusaCamarata  Mistretta  Binserio  et  Senescalco ; 
item  restitucionem  peciit  de  Omnibus  redditibus,  quos  receperunt  castellani 
Cephaludi  a  tempore  sue  promocionis  usque  nunc,  sicut  manifeste  apparei. 
Hiis  itaque  omnibus  supradictis  procurator  domini  imperatoris  notarius 
Henricus  sie  respondit,  quod  vinum  semper  fuit  sub  custodia  eiusdem  buccillarii, 
qui  fuerat  diu  ante  destitucionem  domini  episcopi,  nee  de  ipso  vino  ad  dominum 
imperatorem  pervenit.  Vernm  si  dominus  episoopus  credit  dominum  imperatorem 
de  dicto  vino  habuisse,  facta  ri.cione  cum  bucciUario  suo,  eodem  procuratore 
presente,  quantum  dominus  imperator  in  veritate  michi  videbitur  habuisse, 
fiäceret  sibi  redüi,  sicut  de  iure  esset.  Frumentum  dixit  ad  utilitatem 
ecclesie  fuisse  expensum  per  manus  dicti  secreti  Simonis  de  Panormo  et 
paratus  erat  inde  facere  racionem.  De  Septem  millibua  sexentis  et  sex 
tarenis  cabellarum  respondit,  quod  dominus  episcopus  fiacta  radone  de  iustis 
sumptibus  specificet  et  probet,  quot  tarenos  credit  sibi  restituendos  esse, 
maxime  quia  probat  ipsas  expensas  esse  ad  utilitatem  ecclesie.  De  somerio 
respondit,  quod  ignornbat  dominum  episcopum  dampnum  passum  fuisse  et 
cum  restitutus  esset  ei  et  per  totum  tempns  destitucionis  per  expensas 
domini  imperatoris  nutritus,  expense  cum  dampno  compensentur.  De  tarenis 
trecentis  sexaginta  octo,  quos  peciit  dominus  episcopus  contra  castellannm, 
respondit,  quod  volebat  a  me  audire  sentendam,  si  dominus  imperator  illos 


a)  panoria,  c. 


Bischof  Harduin  von  Ce&lu  und  sein  Prozess.  339 

iarenos  restitaere  teneretnr,  qaia  inneti  fuenmt  castello  pro  maiori  et 
meliori  castodia  castelli  propter  gnerram  Sarraoenoram.  De  parida  condacta 
respondit,  qaod  racione  ßimonis  eecreü  invenitur,  qaaliter  tai'eni  inde  habiti 
expenai  foerint  pro  nülitate  eoclesie.  De  ve&aoioiie  Polline  respondit,  qaod 
probaret  dcnninus  episoopos,  qaod  vellei,  qaod  Yulere  oonsaevit  yenacio  iila 
per  aBnam,  et  qoantam  inde  haboit  abbas  Boccadie^).  De  oncia,  quam 
haboit  castellanos  Polline,  respondit,  qaod  oncia  illa  sponte  et  bona  volan- 
tate  data  foit  caetellano  et  a  nallo  repeti  potest»  qaod  dponte  datar.  In 
eimdem  modom  respondit  de  illis  tarenis  G,  qaoe  dixit  secretam  habaisse 
a  dedmariis  Oephaladi.  De  molendino  Sillati  respondit,  qaod  nee  dominos 
Imperator  nee  alias  pro  ipso  habait  inde  aliqaod^);  onde  dixit,  qaod  do- 
minos  episcopas  probaret  inde,  qaod  de  iare  possei  De  meroedibos  contra 
Letom  vioecomitem  petitis  respondit,  qaia  tarn  pro  eo,  qaod  ipse  vieeoomes 
per  conventam  fait  statatas,  et  tarn  qaia  nallos  Ticeeomes  consaevit  domino 
episeopo  de  meroedibos  respondere,  maxime  eam  dominas  imperator  neo 
alias  pro  eo  habaerit  inde  aliqaod,  non  tenetar  de  iare  exinde  respondere. 
Idem  de  dampno  iUato  reqpondit,  qaia  dominas  episoopos  malieiose  illad 
petebati  com  in  libello  sao  dampna  speeificasset,  et  postea  itenun  ea  petebat 
et  sie  bis  idem  petere  videbatar,  et  maxime  qaia  nallam  dampnam  passas 
üiit  per  dominam  imperatorem.  De  expensis  respondit,  qaia  si  dominas 
epiKopas  yocatas  ivit  ad  dominam  papam  et  ieeit  expensas  proinde  neoes- 
Sanas  et  volontarias,  de  iare  dominas  imperator  ea  sibi  reddere  non  tene- 
bfltar.  De  navigio  Bomanoram  respondit,  qaod  si  dominas  imperator  illad 
capi  fedt  et  proditores  soos  existentes  in  eo,  fedt  qaod  debait  de  prodi- 
toribos  sais.  De  sexcentis  tarenis  eoolede  Polidi  et  Gnlisani  respondit 
qaod^)  dominas  imperator  ecdesias  ipsas  aat  proventas  taren[oram]  alicoi 
non  dedit  nee  abstalit,  set  dimisit  eis,  qaibas  dominas  episeopas  eas  dederat, 
sicat  in  yeritate  yideri  potest.  De  ablatis  sibi  ab  arebiepiscopo  Panormitano 
et  Biccardo  de  Gaiino^^)  respondit,  qaia  cum  in  restitacione  non  veniant, 
qne^)  destitacionem  faciam  de  volantate  domini  imperatoris  non  modioo 
tempore  precesserant'),  ipso  domino  imperatore  [in]  Alamania  existente,  non 
tenebatar  de  iare  dominas  imperator  sibi  exinde  respondere,  set  illi,  qai 
dampna  d,  sicat  asserebat,  intalenmt.  De  dedmis  Mistrette  Galatabatari 
Gratterie  respondit,  qaod  dominas  imperator  illas  non  habait  et  aliqais  pro 
eo,  onde  de  restitadone  contra  eam  agere  non  potest:  agat  dominos  epis* 
copos  contra  detemptores.  De  civitate  Oephaladi  respondit,  dominum  epis- 
copmn  ad  eam  pleno  esse  restitatam,  dcut  manifeste  constat  De  excom* 
mnnicatis  respondit,  qaia  illi  libenter  yolant  ei  satisfooere,  ncat  apparet, 
set  dominas  episcopas  eos  redpere  non  vnlt  ad  satisfiidonem,  sicat  debet 
De  exactionibos  de  respondit,  qaia  si  coUecte  generales  in  Gephaludo  et 
Pollina  faete  faennt,  sicat  per  totam  regnam  tam  in  tenis  ecdedaram 
qoam  in  alüs  pro  gaerra  Saräcenoram,  quos^)  homines  terraram  dederaht 
ino  dvitate  saa  de  propria  volantate,  non  erat  dominas  episcopas  habitaros, 
et  ideo  non  poterat  eos  de  iare  repetere.  De  possesdonibas,  qaos  in  Cepha* 
Indo  et  plaribos  terris  Sidlie  ecdede  soe  restitai  dbi  peciit,  respondet,  at 
aoeiperet  eas,  abieomqae  de  iure  dbi   pertinebant»   qaia  neqae   dominas 


«)  Recadie,  c        b)  lud.  alicuius,  c.        c)  ex  quo,  c.        d)  Artarino,  c 
«)  yenerat,  nisi  qua.        0  proceBserat,  c.       «)  So  c.,  seil,  tarenoa. 


340  Winkelmann. 

Imperator  nee  alius  pro  ipso  posaessiones  ipsas  intravit  De  redditibius, 
qnos  castellani  reeepenmt,  respondit,  qnia  dominus  Imperator  illoe  sibi  non 
mandaTit  auferri,  et  maxime  quia  in  restitadone  non  veniunt,  quam  deatita- 
cionem  tempns  non  modicum  preceeserat.  De  castello  reepondit,  quia  de 
iure  non  tenebatnr  dominus  imperator  sibi  exinde  respondere,  onm  dominus 
papa  finierit  oognicionem  ipeam,  sicut  manifeste  constabat  De  daabus 
vidandis,  quas  habuit  Simon,  respondit^  quod  iuxta  restitucionem  senescalci 
beeret,  quod  inde  videtur  de  iure  ÜM^iendum.  De  quingentis  septoaginta 
sex  tarenis,  quas  repetit  dominus  episcopus  pro  libertate  tradita  per  domi- 
num imperatorem  euntibus  et  redeuntibus  Panormum  per  mare  cum  fodro 
pro  obsidione  Sarracenorum,  respondit»  quod  iUi,  qui  per  mare  ibant  cum 
fodro,  non  ivissent,  nisi  vocati  a  domino  imperatore  pro  tanta  et  tali  ne- 
cessitate  et  generali  et  communi  utilitate.  ünde  nichil  domino  episcopo 
abstulit,  si  non  luorum  dedit,  et  si  lucrum  dare  noluit,  inde  oonveniri  non 
potesi  De  quingentis  tarenis,  quos  habuerunt  canonici,  quando  iyemnt 
Bomam,  respondit,  quod  paratus  erat  probaie,  quod  conyentus  dedit  tarenos 
ipsos  canonicis,  quando  de  Yoluntate  eorum  iverunt  Bomam.  De  tarenis  COC. 
minus  X.  ultra  statutum  datis  clericis  maioris  ecclesie,  quos  dominus  epis- 
copus peciit,  respondit,  quia  pro  seryiciis  divinis  dati  fuerunt  tareni  ipsL 
Unde  proTiderem,  si  eos  tenetur  dominus  imperator  restituere  domino  epis- 
copo memorato. 

Auditis  itaque  et  yisis  petidonibus  responsionibus  exceptionibus  con- 
iessionibus  attestaoionibus  in  iudicio  produütis  et  diligenter  investigatis,  cum 
esset  super  hoc  ab  utraque  parte  diucius  disputatum,  sicut  in  actis  puplicis 
plenius  contmetur,  licet  idem  dominus  episcopus,  lite  legitime  contestata, 
allegacionibus  renuncians,  litem  dirimere,  finem  debitum  cause  sue  restitn- 
cionis  imponere  et  promulgari  a  me  sentenciam  postulasset^),  se  contuma- 
citer  absentavit  et  eciam  post  peremptorium  pluries  vocatus  et  monitos 
a  me  et  per  assessores  meos  yenire  ad  iudicium  noluit,  immo  quod  deterius 
fuit,  eos  aliquando  audire  nolebat,  et  edam  ad  ultimum  per  me  ipeum  Ire 
ad  hos  dtatus^)  et  diligenter  monitus  noluit  coram  me  in  iudido  com- 
parere,  set  expressim  atque  nominatim.  respondit,  quod  nullatenus  coram 
me  in  iudido  venire  volebat.  Sane  cum  ad  superandam  contumaciam  auam 
ipsum  expectans  diucius  promulgare  sentenciam  distulissem,  quod  forte 
reversus  ad  cor  coram  me  ad  diem  statutum  post  peremptorium  purgaret 
suam  contumaciam  manifestam  et  per  se  vel  per  procuratorem  in  iudido 
compareret,  cum  essem  in  curia  ^)  ecdede  sue  hospitatus,  me  inscio,  lioencia 
non  petita,  salya  grada  sua,  sicut  non  debuit,  a  civitate  Gephaludi  receasit, 
unde  cum  spes  michi  nulla  esset,  quod  in  iudido  coram  me  veliet  aliqua- 
tenus  tamquam  obediens  comparere,  utpote  qui  oretenus  michi  et  nuiidis 
meis  dixerat  et  expresse  renunciayerat,  quod  coram  me  nullatenus  in  iudido 
adveniret,  babito  consilio  cum  domino  locundo  venerabili  abbate  sancid 
lohannis  Heremitarum,  fratre  Leone  priore  castri  lohannis,  presbitero  Nioolao 
de  Gastro  lohanne,  iiatre  Bonilacio  monacho  sancti  lohannis  Heremitanun, 
assessoribus  meis,  et  alüs  probis  et  discretis  yiris,  de  hiis,  de  quibua  michi 
oonstiüt,  pro  domino  episcopo  licet  absente  contra  procuratorem  presentem 
sentendam  tuli,  de  alüs  vero,  de  quibus  dominus  episcopus  bis  et  ter  a  me 


A)  Nota,  c.      ^)  citatos,  c      c)  curiam,  c. 


Bischof  Harduin  von  CefUn  und  sein  Prozeas«  841 

mterrogatuB  fidexn  faoere  noloit,  notarium  Henricmn  nomine  domini  impera^ 
toris  prorsns  abeolTo. 

In  primis  de  septexn  millibns  sexcentis  et  sex  tarenis  eabellarom  ein* 
tatis  Cephaludi  peütis  ab  episoopo,  de  qaibos  deduotis  Ulis  tarenis,  qaoe 
dominus  episcopns  et  oonventns  suns  habaenmt,  et  alüs  necessarüs  ac  eon- 
saetis  expensis,  in  residao  hoc  modo  notarium  Henricam  procoratorem 
nomine  ipsins  domini  imperatoris  condempno,  sciiicet  restitaere  domino 
episcopo  tarenos  CLII^  qaos*  habaenmt  canonici,  qui  ivenrnt  M essanam,  et 
licet  Yiginti  et  octo  tarenos  plus  tone  idem  canonici  habnissent,  dedoxi  eos 
pro  expensis,  qaas')  domi  &ctari  erant. 

Secundo  condempno  notarium  Henricum  restitaere  domino  episcopo 
tarenos  CLXXXVIII.  et  grana  tria,  quos  dominus  abbas  Bocadie  ^)  et  Simon 
expenderant  pro  minutis  expensis,  quas  dominus  episcopus  minime  aoceptavit. 

Terdo  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo  tarenos 
CIIIV^  quos  abbas  Bocadie^)  expenderat,  quando  ivit  Panormum,  et  pro 
alüs  negociis  suis. 

Quarto  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo  tarenos 
CGGLXyni.,  quos  castellanus  preter  statutum  pro  custodia  castri  Cephaludi 
percepit. 

Quinto  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo  tarenos 
COYIIL  et  medium,  qui  dati  fuerunt  dericis  matris  ecolesie  preter  statutum. 

Sexto  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo  tarenos 
octoginta  Septem,  qui  supra  duanarios  remanserunt. 

Septimo  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo 
tarenos  XX.  pro  dampno  somerii  restituti  a  castellano  et  detempti^)  per 
octo  menses. 

Octavo  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo  sal- 
mas  frumenti  quatuor  et  rini  duas,  quas  Simon  de  mandato  domini  episcopi 
babuisse  dicebat,  quod  dominus  episcopus  predse  negavit. 

Nono  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo  tarenos 
XYL  pro  deterioracione  venadonis  Polline  pro  uno  anno. 

Decimo  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo  sal- 
mas  frumenti  octo  et  salm.  vini  XYL  pro  vidandis,  quas  dictus  abbas  et 
Simon,  dum  fuerunt  in  custodia  rerum  ecdesie,  pro  se  et  suis  servientibus 
percepemnt. 

ündedmo  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo 
tarenos  CCGLXIIL,  quos  dictus  Simon  habuit  de  predicta  cabella  et  pro- 
ventibus  ecdesie,  de  quibus  faete  sunt  quedam  expense,  quas  dominus  epis* 
copus  minime  acceptavit 

Duodecimo  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo 
tarenos  L.  pro  companagio  duorum  canonicorum,  quos  ®)  Simon  pro  duobus 
mensibus  et  dimidio  percepit. 

Terciodedmo  condempno  notarium  Henricum  restituere  domino  episcopo 
tarenos  octoginta,  quos  habuerunt  notarii  et  servientes  duane,  et  tarenos  YI., 
qui  dati  fuerunt  pro  custodia  Sarracenorum. 

Quartodedmo  notarium  Henricum  condempno  restituere  domino  epis- 
copo tarenos  CUI.  pro  expensis  meis,   in   quibus  numerate   fuerunt   uncie 


&)  quo,  c.       b)  JotA  die,  c.       c)  tota  die,  c.      J)  detempno,  c.      e)  quod  c. 


342  Winkelmann. 

due,  qllas  habui,  quando  ivi  Trapanom  ad  dominiim  imperatorem,  et  tareni  VI. 
pro  lignis  coquixie  mee,  et  salmas  ordei  sex  et  tnminos  sex,  quas  habui  pro 
equid  meis,  et  sahoas  framenti  duas,  quas  habui  pro  vidanda  mea  et  homi- 
xittm  meorom  et  salmas  vini  Septem  et  qoartarias  duas  habui  pro  me  et 
hominibus  meis. 

Quintodecimo  oondempno  notarium  Henricum  restituere  domino  epis- 
oopo  salmiis  vini  L.,  quas  taxavi  habuisse  hospites,  qui  transibant,  licet  pro 
parte  domini  episcopi  nulla  fides  michi  facta  ipde  fuisset»  et  ideo  in  reliquo 
notarium  Henricum  pro  parte  domini  imperatoris  absolvo. 

In  primis  abäolvo  ipsum  notarium  Henricum  nomine  domini  impera- 
toris a  peticionibus  domini  episcopi  de  tarenis  quingentis,  quos,  sicuti  legi- 
time con^titit  michi,  habuerunt  canonici  de  mandato  conventus,  quando 
iverunt  Somam;  de  tarenis  quingentis  octoginta  et  sex  liberiatis  portus, 
ideo  quia  libertas  ipsa  facta  fuit  pro  tanta  et  tali  necessitate  ac  commoni 
utilitate  contra  Sarracenos;  de  tarenis  ducentis  et  oeto  et  dimidio,  qui  dati 
fuernnt  clericis  maions  ecclesie  secundum  statutum;  de  tarenis  triginta 
tribus  datis  camerario  pro  corredo»  pro  eo  quod  ecclesia  consuevit  ministeriali- 
bus  in  necessariis  providere^);  de  tarenis  quadraginta  duobus  pro  conven- 
cione  magistri  Mathei  grammatici;  de  tarenis  lY.  notario  Bogerio  datis;  de 
tarenis  quinqne  et  quarta  datis  canonico  Henrico  pro  ordeo*^)  ministeriali 
curie;  de  tarenis  quinque  Aydano  portario  civitatis  datis;  de  tarenis  CL. 
pro  vino  castelli,  quod  ab  ecclesia  consuevit  habere,  et  de  uncia  castelli; 
de  tarenis  C.  secreti,  quia  non  erat  illa  pecunia  .  ad  dominum  episcopum 
peryentum^\  ad  quam  reddendam  obligat!  erant  hiis,  quibus  ablata  esse 
dicitur,  et  eciam  quia  non  constitit  de  premissis;  de  dampno  moUendini 
Sillati,  quia  nulla  fides  michi  exinde  facta  fiiit;  de  mercedibns  per  Letum 
vicecomitem  habitis  propter  consuetudinem  terre  probatam,  et  quia  michi 
non  constitit,  aut  fuisset  aliquid  inde  episcopus  habitus^')  aut  si  curiam 
tenuisset;  de  hiis,  quibus  dominus  episcopus  dixit  Panormitanum  archiepis- 
copum  et  Riccardum  de  Camerata  ^)  sibi  abstulisse,  quia  in  restitucione  non 
veniebant,  que  destitucionem  ipsam  tempore  non  modico  precesserunt,  et 
eciam  quia  illi  tenebantur  restituere  dampna,  quos  dominos  episcopus  asseruit 
intulisse,  et  maxime  quia  non  constitit  michi,  quod  dampna  ipsa  de  man- 
dato domini  imperatoris  illata  fuissent;  de  dampno  dato  ex  iniusta  spoli«^ 
cione  et  expensis,  quia  requisitus  dominus  episcopus  noluit  probare,  et  quia 
specificando  ^)  sigillatim  dampna,  ut  apparet,  videbatur  bis  petere  idem. 

De  civitate  Cephaludi^  vidi  et  manifeste  constitit  michi  tamquam  illi, 
qui  per  tot  menses  fui  in  civitate,  quod  homines  ipsius  civitatis  omnes 
intendunt  ei  tamquam  domino  de  omnibus  hiis,  quibus  ei  intendere  debent, 
et  quia  omnes  de  civitate  iuraverunt  ei,  et  cum  vocassem  populum  coram 
domino  episcopo  querens  ab  eis,  si  intenderent  ei  et  responderent  tamquam 
domino  in  omnibus  hiis,  quibus  intendere  debebant,  responderunt,  quod  pro 
domino  ipsum  habebant  et  intendebant  sibi  et  faciebant  omnia,  que  debebant; 


&)  corredo  ?  b)  So  c.  c)  So  c.  *^)  Sonst :  Carino  oder  Carina.  e)  specifi- 
cantur,  c.       0  Nota  quod  castrum  sit  caput  civitatis  et  uno  corpore,  c. 

•)  Im  Privileg  der  Kaiserin  Konstanze  fQr  Cefaln  1198  mai,  W.  Acta  I,  68 
heisst  es:  »Cum  ecclesia  Cephal.  nostris  et  aliis  transeuntibus  velut  hospitale  ex- 
posita  pateat  universis.*. 


Bischof  Harduin  Ton  Gefidu  und  sein  Prozess.  343 

Ixunli  et  iadices  per  ipsam  ordinsti  sunt  et  me  piesente  per  eum  curiam 
Tegebanty  quod  dominus  episoopos  negare  non  potail  Unde  notarium  Hen- 
rieam  nomine  domini  imperatoris  ab  impeticione  ipsius  domini  episoopi  saper 
hoc  abeolvo. 

De  castelio  absolvo  notarium  Henricum  nomine  domini  imperatoris, 
quia  dominus  episoopus  non  potest  petere  restitucionem  castelli  eiosdem, 
com  per  litteras  summi  pontificis^)  oonstitit  michi,  quod  volebat  illud 
a  domino  imperatore  eustodiri,  maxime  qoia  ante  destitaoionem  civitatis  in 
posaessione  inde  fuerat  dominus  imperator^). 

Item  absolvo  notarium  Henricam  de  exactionibua  ftctis  in  civitate  contra 
Sarracenos,  quia  homines  civitatis  iuterrogati  responderunti  quod  non  coacti, 
set  sponianee  [et]  voinntarie  dederant  ad  confusionem  Sarracenorum  et  utilitatem 
todas  Sicilie  et  quia  iltud,  quod  dederant,  non  fuerat  dominus  episcopus 
habiturus. 

Item  absolvo  ipsum  procuratorem  de  irumento,  quod  peciit  dominus 
episcopus  in  libello  suo,  quia  facto  raciocinio  inventum  est  in  utilitatem  ecclesie 
versum  et  sumptus  necessarios,  quos  dominus  episcopus  solitus  erat  faoere, 
exceptis  vidandis  illis,  quas  habuerunt  abbas  Boccadie  et  Simon  cum  aer- 
vientibus  suis,  in  quibas  condempnacio  £icta  fuit  pro  domino  episcopo. 

De  archidiacono  [lohanne]^)  et  presbitero  lohanne  ezcommunicatis 
vidi  et  audiyi,  quod  multooiens  pecierunt  instanter  absolncionem»  et  iurare 
volentes  inxta  formam  ecclesie  et  fideinssoriam  oaucionem  idem  archidiaconus 
ooram  me  sibi  dare  promisit,  et  quia  recipere  noluit,  culpa  sibi  et  non 
illis  est  merito  impuianda. 

De  ecclesia  Golisani  diffinivi  vice  alia,  eam  domino  episcopo  adiudicando. 

Item  absolvo  notarium  Henricum  super  peticione  restitucionis  ecclesie 
sancti  Philipp],  quia  dicebat  presbiterum  lohannem  teuere,  quia  per  con- 
fessionem  domini  episcopi  constitit  micfai  dedisse  usuiructaandam  eam  cuidam 
clerioo,  coi  oompeteret  interdictum,  et  eam  recuperandam,  et  quia  non  con- 
stitit michi  per  imperatorem  dampnum  iilatum  faisae,  reservata  aceione 
contra  detemptorem. 

Item  abeolvo  notarium  Henricum  super  poesessionibus  in  libello  domini 
episcopi  petitis,  pro  eo  quod  dominus  episcopus  nichil  inde  probavit  et  pars 
adversa  destitucionem  negavit  et  quia  constitit  michi  in  ea  possessione 
restitutum,  in  qua  fuerat  ante  destitucionem,  et  data  est  sibi  [aj  domino 
imperatore  potestas  libera,  ut  possessionem  omnium,  que  habuit  destitucionis 
tempore,  intret. 

Item  absolvo  notarium  Henricum  super  eo,  quod  servientes  domus 
dioebantur  recepisse  per  abbatem  Boccadie  preter  statutum,  pro  eo  quod 
pro  parte  domini  episcopi  nulla  fides  micbi  exinde  facta  fuit. 

Et  ideo  hac  generali  racione  motus,  quia  actore  non  probante^  reus  si 
nichil  prestiterit,  obünebit,  tam  de  iure  canonico  quam  civili  dictum  notarium 
Henricum  procuratorem  nomine  domini  imperatoris  super  omnibus  peticioni- 
bus  in  libello  domini  episcopi  expressis,  de  qaibus  michi  nulla  fides  pro 
parte  ipsius  episcopi  facta  fuit   nee  ex  confessione  paiüs  adverse  ac  alias 


•)  Nota  quod  cum  littere  d.  pape  non   essent  assignate,   et  fiebat,  quod 
i[adex?]  nolebat  eas  observare  pronunciando  sentenciam,  c.      b)  fehlt  c. 
'3  Diese  päpstlichen  ErlilBse  Bind  nicht  erhalten. 


344  Winkel  mann. 

michi^)  legitime  oonatitit,  prorsns  abeolyo.  Ad  cains  rei  xnemoriam  preeens 
scriptum  per  manus  notarii  Guillelmi  puplici  notarii  Cepbaludi  scribi  feci 
propriis  et  assessomm  sabscripdonibus  et  sigillorum  impressiombos  robora- 
tum.     Acta  in  civitate  Cephaludi,  amio  mense  et  indictione  pretitalatLs. 


Mense  marcii,  duodecime  indictioniSy  fatemur  nos  I.^)  Maltensis  epis- 
oopos  et  B.')  episcopos  Melfettanus  ac  B.  prior  Cathanie  yidisse  scriptom 
sigillatam  cum  sigillis  magistri  Bartboli  tbesaararii  Giisentini,  tetris  locandi 
abbatis  sancti  lohannis  Heremitarum  et  fratris  Leonis  prioris  Oastri  lohannis, 
cuius  soripti  tenor  talis  est: 

Die  martis  terciodecimo  febmarü,  duodecime  indictionis.^.  Per  presens 
scriptum  fatemur  nos  Bartholus  tbesaurarius  Cusentinus,  ihtter  lucundus 
abbas  santi  lohannis  Heremitarum  et  frater  Leo  prior  Castri  lohannis,  qaod 
cum  notarius  Henricus,  procurator  domini  imperatoris,  super  causa  restitn- 
cionis  per  dominum  imperatorem  Gephaludensi  episcopo  fbciende  in  claustro 
coram  canonicis  et  pluribus  aliis  hominibus  optulisset  ipsi  episcopo  totam 
pecuniam,  in  qua  condempnatus  Mt  ipsi  episcopo  pro  parte  domini  impera- 
toris  pro  restitucione,  quam  sibi  peciit  fieri,  et  cum  idem  episcopus  pecuniam 
ipsam  recipere  noilet,  pre&tus  procurator  rogavit  canonioos,  ut  pecuniam 
ipsam  oonsignatam  reciperent  et  reponerent  in  thesaurario  eoclesie  supra- 
dicte  ad  opus  eiusdem  episcopi  conservandum  et  assignandam  episcopo  supra- 
dictOi  quandocumque  illam  requireret,  et  ab  eo  reciperent  ipsi  canonici 
apodixam,  sicut  necessarium  videretur.  Quo  audito  idem  episcopus  sub  pena 
excommunicacionis  ipsis  canonicis  interdixit»  quod  pecuniam  ipsam  non  reci- 
perent pro  causa,  que  superius  continetur.  Quare  ipsi  canonici  prefotam 
pecuniam  recipere  noluerunt. 

Vidimus  eciam,  quod  procurator  predictus  precepit  Guillelmo  de  MUi- 
sandino,  granitterio  domini  imperatoris  in  Cephaludo,  et  lohanni  de  Nicoiao 
Textore,  qui  custodiebat  yinum  domini  imperatoris  in  t^rra  ipsa,  ut  fromen- 
tum  secundum  sentenciam  latam  pro  episcopo  contra  ipsum  procuratorem 
pro  parte  domino  imperatoris  et  vinum  episcopo  restituerent  nominato, 
quandocumque  illos  proinde  duxerit  requirendos,  et  cum  ipsum  frumentnm, 
et  vinum,  sicut  et  pecuniam,  episcopus  recipere  recusasset,  ad  peticionem  et 
cautelam  dicti  procuratoris  presentem  memoriam  fieri  fecimus  per  manos 
notarii  Guillelmi  puplici  tabellionis  Gephaludi  sigillorum  nostrorum  moni- 
mine  roboraiam«     Die  mense  indictione  predictis^). 


Dominus  episcopus  Gephaludi  per  me  magistrum  Bartholum  Cuaen- 
tinum  thesaurarium  oretenus^)  sex  [vicibus]  citatus  et  eciam  per  nuneios 
meos,  ut  reciperet  restitucionem  secundum  sentenciam  meam,  [sicut]  habere 
debebat,  ipse  eam  recipere  recusavit.  Ad  ultimum  dixi  ei,  quod  paratos 
eram  frumentum  et  vinum,  que  pro  restitucione  sua  habere  debebat,  iacere 
portare  ad  vegetes  et  orrea  curie  sue;  ipse  vero  omnino  eandem  restitu- 
cionem recipere  multociens  recusavit.  Cumqi^e  expectarem  ipsum  per  plures 
dies,  ut  dictam  restitucionem  reciperet,  quia  ktm  recipere  nolebat^  dixi  aibi, 


A)  nisi,  c.  b)  predicta,  c.  c)  ore  ad  eos,  c 
*)  Wohl  der  c  1217  vorkommende  Johannes. 
s)  Bicher  Bischof  von  Melfi.        >)  1224  febr.  18. 


Biscbof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess.  345 

quod  denanoiatam  .erat  michi  per  arcbidiaconam  lohannem,  per  fratrem 
lohannem  priorem  Gulisani  et  presbitemm  lohannem,  quod  bona  ecclesie 
sae  me  presente  plns  solito  dilapidat,  et  maxime  quia,  postqaam  veni 
Cephaludamy  daas  barcas  de  bonis  eoclesie  oneratas  framento  vino  et  cami- 
bas  et  eciam  qaosdam  panuos  sericos  et  tarenos  miserat  Panormum  amasie 
et  filiaboä  suis,  propter  qaod  ad  mqaisicionem  dilapidacionis  procedere 
Yolebam,  quo  aadito  idem  dominus  episcopos  precepit  Ä^tri  lohanni  costodi 
fhimenti  sab  pena  excommanicacionis,  at  super  predicto  frumento  diceret 
Teritatem*  Ille  vero  onmino  negavit,  et  cum  precepisset  eidem  fratri  lo- 
hanni, ut  iuratua  dioeret,  quicquid  yellet  super  premisso  framento,  iurare 
noluit,  et  sie  peeiit  dominus  episcopus,  ut  ego  et  assessores  mei  inquirere- 
mus  de  frumento  et  vino,  que  erant  in  domo.  Quibus  visis  invenimus 
framentum  circiter  salmas  LXXX.  in  orreis  ecclesie  et  de  vino  erant  sahne 

in  vegetibus  ecclesie,    et  antequam  videremus  frumentum  et 

▼inum,  ostendit  nobis  quamdam  capellam  episcopalem,   quam 

Unde  rogavit,  ut  ego  cum  assessoribus  meis  irem  Poilinam  et  inquirerem 
de  framento  et  animalibus,  que  ibi  erant,  et  sie  ivi  cum  assessoribus  meis 
Poilinam,  ubi  inveni  salmas  frumenti  circiter  L.;  de  animalibus  propter 
superrenientem  pluviam   inquirere   ibi  non  potui,   ut   decebat.     In   reditu 

aatem  meo  exposui  domino  episcopo,  qualiter frater  lohannes 

de  Coracio  Gulisanensis  prior,  canonicus  ecclesie,  [lohannes]^)  archidiaconus 
Cephaludi  [et]^)  presbiter  lohannes  denunciaverunt  michi,  quod  ipse  aliena- 
Terat  plures  possessiones  ecclesie  et  in  multis  dilapidaverat  et  cotidie  dila- 
pidat bona  ecclesie,  et  volebant  oculo  ad  oculum  dilapidacionem  ostendere, 
multociens  potentes  licenciam  a  me,  ut  caperent  bona  ecclesie,  que  de  man- 
dato  ipsius  domini  episcopi  asportabantur  et  dabantur  inhonestis  personis. 
Ad  que  respondit  dominus,  ut  predicta  in  scriptis  redigerem  et  mane  se- 
quenü  sibi  ostenderem.  Mane  autem  facto  congregato  capitulo  et  accersito 
domino  episcopo,  legi  sibi  capitula,  que  assignaverunt  michi  frater  lohan- 
nes de  Syracusia,  archidiaconus  et  presbiter  lohannes,  quorum  continencia 
talis  erat: 

>No8  frater  lohannes  de  Syracusia^),  lohannes  archidiaconus  Cephaludi 
et  presbiter  lohannes  beneficialis  ecclesie  Cephaludi  denunciando  dicimus 
tibi  magistro  Bartholo  Cusenüno  thesaurario,  qui  loco  domini  Cusentini 
archiepiscopi,  cui  commissum  fnit  auctoritate  apostolica,  super  ecclesia  venisti, 
denunciamus  tibi,  sicut  denunciavimus  domino  pape,  cum  fuimus  ante  pre- 
seuciam  suam,  quomodo  iste  Cephaludensis  episcopus  Aldoynus  dilapidaverat 
bona  ecclesie  nostre  et  cotidie  dilapidare  non  cessat,  sicut  in  hiis  capitulis 
inde  subscriptis  continetur: 

In  primis  quasi  sunt  Septem  anni,  quod  est  in  ecclesia  nostra,  in  qua 
percepit  de  redditibus  ecclesie  plus  quam  septuaginta  millia  tarenorum,  de 
quibus  ad  utilitatem  ecclesie  nicbil  expendisse  videtur. 

De  ecclesia  sancte  Lude  de  Syracusia,  que  est  de  obediencia  istius 
ecclesie,  recepit  tria  millia  tarenos. 

Item  alienavit  quasdam  possessiones  ecclesie,  videlicet  unam  optimam 
calturam  de  melioribus  terris  ecclesie,  que  de  demanio  fuit  ecclesie,  et  do- 
minus oontulit  Christiane  et  Leoni  affinibus  suis. 


ft)  fehlt  c    b)  So  c;  vorher  de  Coracio,  S.  847  Gracio,  aber  S.  854  de  Syracusia. 
MittheiloDgen,  Erfrftnzaiigsbd.  !•  23 


346  Winkelmann. 

Item  oonoesait  qaibosdam  suis  fieri  molendinom  in  magna  vinea  ecclesie, 
que  propter  illud  molendinom  destruitor. 

Item  contra  volontatem  canonicoram  conoessit  in  dampnam  ecclesie 
quoddam  molendinum  ecclesie  cuidam  Marino  pro  tarenis  GLXXX^  de  quo 
poterat  habere  eeclesia  singalis  annis  tarenis  GG^  et  modo  penitos  per  illam 
est  destractom,  sie  quod  niohil  habet  eeclesia. 

Item  com  qnidam  nomine  Pamphilius  possederat  ad  censom  qoasdam 
possessiones»  que  fiienmt  fratris  lohannis  camerarii,  quas  ipse  episcopos  de 
iure  sine  difQcaltate  posset  acquirere  ecclesie  sue,  ipse  alienavit  eas  et  eroit 
ad  opus  filii  sui  Ber[ardi]*). 

Item  alienavit  quandam  domum,  que  est  iuxta  ecclesiam,  quam  que- 
dam  mulier  nomine  Maria  contuiit  infirmarie,  et  iste  emit  ipsam  ad  opus 
filii  sui  Ber.,   quem  magis  diligit  quam  ecclesiam. 

Item  vendidit  lanuensibus  duo  millia  et  ducentos  tarenos  de  frumento 
ecclesie. 

Item  infra  tempus  istud  habuit  de  demanio  ecclesie  fere  daodecim 
miliia  tarenorum,  de  quibus  non  expendit  ad  utilitatem  ecclesie. 

Item  de  quadam  villana,  que  fuit  de  eeclesia  sancte  Lucie  de  Sjracusia, 
quam  dedit  filiabus  suis  pro  ancilla. 

Item  quomodo  Leonus  afßnis  meretricis  sue,  quam  habet  Panormi,  de 
mandato  et  eciam  cum  litter is  ipsius  episcopi  recollegit  decimas  Pollicii  et 
detulit  Panormum  cum  filiabus  suis. 

Item  quomodo  episcopus  habet  Pauormi  duas  filias  et  Gephaludi  duos 
filios,  videlicet  quem  contra  constitucionem  concilii^)  ordinavit  et  benefica- 
vit^)  eum  in  eeclesia  ista,  et  alium,  quem  habet  de  quadam  muliere 
nomine  Isabella,  que  cotidie  cum  filio  suo  sustentatur  de  bonis  ecclesie. 

Item  cum  comes  Paulus^)  pro  redempcione  anime  sue  et  suorum 
contulisset  tenimentum  Roceile  cum  terris  ipsis  ecclesie  cum  privilegio  ab 
eo  ecclesie  &cto  et  episcopus  deberet  ampliare  bona  ecclesie  sue,  alienavit 
ipsum  ab  eeclesia  et  contuiit  ecclesie  [sancte  Marie  MontisJ^')  Yirginis  et 
fecit  inde  Privilegium^). 

Item  de  plumbo,  quod  devenit  ad  manus  domini  episcopi,  quod  valde 
erat  utile  et  necessarium  ad  opus  ecclesie,  vendidit  ipse  totum. 

Item  sicut  puplica  fama  testatur,  habet  episcopus  piures  amasias  in  ci^tate. 

Item  de  rebus  ecclesie  dei  impinguantur  et  sustentantur  et  sie  pro 
talibus  eeclesia  salvatoris  cotidie  destituitur.  * 

Quibus  lectis  et  auditis  presentavit  mich!  idem  dominus  episcopus 
quasdam  allegaciones  suas  in  scriptis,  quarum  oontinencia  talis  erat: 


a)  Hier  und  im  folgenden  Ber.,  ausgeschrieben  S.  34 9.  b)  So  c.  c)  Er- 
gänzt nach  S.  858. 

1)  1215  tit.  81  in  decret  Greg.  IX.  lib.  1.  tit.  17  de  filiis  presb.  c.  16. 

>)  Paulus  von  Gicala  Graf  von  Aüfe  und  Gollesano,  regle  private  masnedae 
mag.  ooinestabulus,  machte  1205  febr.  diese  Schenkung.  Pirrus  p.  804.  Orig.  jetzt 
im  Staatsarchive  Palermo. 

*)  In  Friedrichs  Güterbestätigung  für  Montev  ergine  1220  dec.  HuilL^Br^h. 
II,  86  wird  Roccella  nicht  erwähnt,  wohl  aber  in  der  von  1224  febr.  ibid.  408,  und 
zwar  mit  dem  Zusätze,  dass  Paul  von  CoUesano  dieses  der  Abtei  selbst  geschenkt 
habe.    Poch  ist  gerade  diese  Urkunde  einigermassen  verdächtig.    B,  F.  nr.  15 J5, 


Bischof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess.  $47 

»Garn  voa,  domine  thedaurarie  Gaaentine,  proponatis  procedere  ad  ßicien- 
(km  inqnisicionem  de  me  de  sospectione  dilapidacionis,  dico  ego  Gephalu- 
densis  episcopos,  qnod  non  debetis  nee  potestis,  cum  adhac  causa  restitu- 
eionis  mee  et  ecclesie  mee  non  sit  terminata,  sei  suspensa  est  per  appella- 
donem  ad  dominum  papam  interpositam.  Vos  enim  non  debetis  fines  mandaü 
excedere,  »et  firmiter  observare.  -Unde  cum  in  mandato  domin  i  pape  con- 
tlneatar^  quod  postquam  pleno  fuero  restitutus  et  pacificam  et  corporalem 
adeptos  possessionem,  tunc  deberetis  videre,  si  sum  merito  de  dilapidacione 
suspectus,  cum  adhuc  restituoionem  ipsam,  iuxta  quod  dominus  papa  pre- 
eepit  et  de  iure  michi   et  ecclesie  competit,    habere   non   possim,   non  est 

aliquatenus   procedend»um,   et   si   forte  velletis   me  in  hoc ^), 

domini  pape  audienciam  appello.  Et  dico  eciam  vobis,  quod  ad  inquisiciones 
dilapidacionis  procedere  debetis,  si  aliquis  de  illis,  quorum  interest,  clamaret 
conto  *me  Tel  eciam  per  evidenciam  apparerem  dilapidator;  set  per  graciam 
ereatoris  non  est,  qui  clamet  contra  me,  cum  non  sit  in  me,  quare  posait 
äliqaiä  de  iure  clamare.     linde  apparet,  quod  mandatum  fuit  dumino  pape 

sagestum.     Uli  enim   duo  lohannes  de ^),   Johannes  de  ...  .^) 

non  sunt  nee  in  hiis  nee  in  aliis  audiendi,  quia  excommnnieati  sunt,  suis 
cnlpis  exigentibus,  et  inimici  capitales,  et  ideo  vera  non  dicunt^  quia  male- 
voli  et  nukledicti  sunt  et  nichil  habent  in  ecclesia.  Verum  ad  innocenciam 
meam  excusandam  paratus  sum  probare,  quando  locus  erit  et  ubi  expedit, 
licet  probacione  non  indigerent,  que  sunt  Omnibus  manifesta,  quod  cum 
a  promocione  mea  fuerim  fatigatus  per  iura  ecclesie  acquirenda  et  defen- 
denda  et  invenerim  ecclesiam  meam  fere  destructam,  non  queeiri,  que  mea 
sont,  sei  Jesu  Christi,  et  ad  r^Miracionem  non  ad  dilapidacionem  efBcaciter 
laboraYi,  et  cum  oportueht  me  ad  dominum  imperatorem  ire  in  Alemania  *) 
et  ad  dominum  papam  usque  Viterbium^),  nullo  modo  eoolesiam  meam 
gravavi  onere  debitorum,  set  propriis  stipendiis  militari  cum  eo  modico, 
qaod  in  mendicitate  de  ecclesia  habni,  nee  -propterea  destiti  resarcire  detri- 
menta  ecclesie  Nam  cum  domuse  piscopales  erant  penitus  destructe,  vinee 
dissipate  et  quedam  alienate,  in  primis  domos  episcopales  reparavi,  vineas 
feci  aptari,  alienatas  ab  antecessore  meo  de  demanio  eoclesie  revocavi,  eecle- 
siain  eciam  cepi  simüiter  reparare,  set  prupter  turbacionem  et  paupertatem 
Qou  potui  perficere  opus,  quod  incepi,  sicut  in  fenestris  apparet  et  in  aliis 
edificiis,  que  potui  facere. 

Item  castellum  Polline,  quod  erat  alienatum  a  dominio  et  demanio 
ecclesie  neo  habere  poterat  ecclesia,  statui  ad  demanium  ecclesie  revocare 
et  redemi  illud  a  detemptore  pro  tarenis  octingentis. 

Item  cum  ecclesia  non  haberet  nisi  unum  boTem,  roncinnm  unum 
claudum,  nee  asinum  nee  iumentum  nee  ovem  nee  porcum  nee  capram  vel 
aliqood  aninial,  nunc  per  graciam  dei  abundat  ecclesia  in  maxima  quantit<ate 
preter  ea  animalia,  que  per  ministros  domini  imperatoris  et  per  castellanum 
Cephaludi  michi  fuerunt  ablata,   postquam   ea   cum  multo  labore  acquisivi. 


t^]  innuare,  c.  (?)      b)  Gracio,  c.  VgL  oben  S.  Si5  anm.  b.      c)  Cuat,  c. 

*)  Vor  1820,  wahrscheinlich   um  Friedrichs  Conbcns  zu  seiner  Wahl  zu  be- 
schaffen.    - 

')  Honorius   III.   ist    1219  oct.  6   bis    1220  iuni  3    und    1220  oct.  5—10    in 
Viterbo  gewesen. 

23* 


348  Wankelmanü. 

Item  stadui  oves  acquirere  poroos  vaccas  boves  asinoe  et  equitaturaa, 
ita  quod  per  graciam  dei  abundat  ecclesia  modo  predidds  animalibas,  sicat 
apparei 

Item  cum  ecclesia  non  haberet  nisi  unnm  calicem  argenteum  et  yesti- 
menta  pauca,  meo  studio  sunt  ibi  multi  calices  argentei,  cmz,  toribalam, 
animalia^),  ampullas,  *  capellam  eciam  episcopales,  satis  de  cera,  casule, 
cappe  non  pauce  et  alia  ad  ornatom  ecclesie,  que  ante  promocionem  meom 
ecclesia  non  habebat. 

Item  com  canonici  ante  promocionem  meam  iuzta  statuta  ordinis  non 
possent  habere  necessaria,  yictns  et  tegomenta,  modo  per  graciam  dei 
abundant  et  qoiete  deo  serviunt»  dam  modo  essent,  qui  me  et  illos  in  pace 
dimitterent. 

Item  cum  balneum  ecclesie  esset  destructom  et  XX.  annis  et  amplins 
iam  elapsis  ecclesia  inde  obalnm  non  habuerit,  de  quo  quingentos  tarenos 
annuatim  recipere  consuevit»  ipsum  stadui  reparare,  sie  quod  per  graciam 
dei  modo  consequitur  ecclesia  non  modicum  emolumentum. 

Item  facta  sunt  molendina  in  civitate  in  tempore  meo,  de  quibus 
maius  commodum  consequitur  ecclesia,  quam  de  aliis  iactis  tempore  ante- 
cessoris  mei. 

Item  cum  ecclesia  consueverit  habere  tria  molendina  apud  Bocellam  et 
de  ipso  non  habuit  aliquod  emolumentum  XX.  annis  et  amplius  iam  elapsis, 
tamquam  que  tempore  antecessoris  mei  episcopi  lohannis  cum  aliis  bonis 
ecclesie  fuerunt  destructa,  tempore  meo  duo  ex  ipsis  sunt  reparata,  de 
quibus  ecclesia  non  modicum  sequitur  emolumentum ,  et  tercium  esset 
reparatum,  nisi  essem  sicut  sum  fatigatus. 

Item  in  tempore  meo  acquisita  est  ecclesia  sancte  Marie  de  Rocella 
ecclesie  mee,  que  tempore  antecessoris  mei  in  nuUo  respondebat;  nunc 
tenetur  ecclesie  mee  singulis  annis  respondere  de  censu  quatuordecim 
tarenorum,  obedienciam  et  reyerenciam  exhibere,  procuraciones  XX.  hominum 
et  XX.  equitaturarum  dare  prelato  singulis  annis,  cum  parrochiam  yisitaverit, 
legatos  ecclesie  Cephaludi  procurare,  ad  synodum  yenire  et  alia,  que  in 
priyilegio  continentur  de  subiectione  facienda  nobis  et  suocessoribus  nostris. 

Item  cum  tempore  antecessoris  mei  alienata  essent  tenimenta  et  casalia 
sancte  Lucio  de  Syracusia,  studio  meo  reyocata  sunt,  ita  qaod,  benedictus 
deus,  ipsa  tenimenta  habemus  exceptis  illis,  que  a  baiulis  domini  imperatoris 
nobis  occupata  detinentur. 

Item  illud  idem  dicimus  de  Mistretta,  de  Oapicio  et  Camarata  et  Calata- 
buturo,  in  quo  eciam  decime  per  ipsum  antecessorem  meum  fuerunt  distracte 
et  alienate  intuitu  affinitatis;  tempore  yero  meo  omnia  sunt  ad  demaniam 
ecclesie  reyocata  et  animalia  omnia  sant  ibi,  yidelicet  oyes  yacce  boyes 
et  asini. 

Item  in  Calatabuturo  et  Scillato  reparatum  est  molendinum  meo  studio, 
de  quo  XX.  annis  et  amplius  iam  elapsis  ecclesia  nichil  habuit,  et  per 
baiulos  domini  imperatoris  fuit  destructum  et  adhuc  molas  detinent  yiolenter. 

Sic  igitur,  si  in  hiis  omnibus  meritum  me  ostendat  de  dilapidacione 
suspectum,  yideatis  yos  et  ille,  qui  iudicat  orbem  et  habet  de  hiis  et  aliis 
iudicare,  iudicabit  et  meam  innocenciam  liberabit,  cum  non  sit  aliquis,  qui 

a)  So  c. 


Biflchof  Harduin  von  Cefalu  und  sein  Prozess.  349 

me  possit  accnsare,  qnod  aliqnod  de  bonis  vel  posseseionibus  ecclesie  [dila- 
pidaverim]^)  pro  tantis  et  talibus  necessitatibus,  qnas  oportuit  me  snstinere, 
eondo  in  Alamanianiy  Yiterbiam,  Bomam  et  in  Apoliam  ad  dominum  papam 
et  dominum  imperatorem  pro  iure  meo  et  eoclesie  mee  in  proprüs  stipen- 
diis.  Cum  consanguineis  meis  militavi  pro  ecclesia  dei,  sustinendo  &mem 
penuriam  laborem  et  erumpnam  cum  illis  paucis  redditibus,  quos  vix  ad 
tenuis  vite  sustentacionem  tam  nos  quam  conventus  vix  habere  poteramus.  * 

Demum  interrogatus  super  primo  capitulo  de  tarenis  octoginta^)  milli- 
bus  oretenus  re&pondit»  quod  tarenos  ipsos  non  habuit,  cum  de  ecclesia 
Policii  Galabuturi  Golisani  Gamarate  Polline  Syracusie  et  aliis  obedienciis 
eodesia  nichil  habuit,  quia  tempore  guerre  fderunt  occupate  a  latronibus 
et  militibuB  provincie,  niai  quosdam  reddiiniB  civitatis  Gephaludi,  de  quibus 
deductis  expensis  castri  et  conventus  et  suis  nichil  remanebat. 

Item  de  possessione  Bari^')  dixit,  quod  ecclesia  nullam  ibi  habuit 
possessionem. 

Item  de  possessionibus  eoclesie,  videlioet  una  optima  cultura  demanii 
et  domo  collata  Christiane  et  Leoni,  respondit»  quod  dedit  eis  ipsam  cul* 
taram  ad  &ciendam  vineam,  et  cum  venerit  ooadiutor,  revocabit  ea,  que  ad 
ecclesiam  viderit  revocanda. 

Item  de  molendino  oonstructo  in  maiori  vinea  ecclesie  dixit,  quod  ad 
atilitatem  ecclesie  factum  est  et  non  ad  dampnum. 

Item  de  molendino  dato  Marino  dixit,  quod  antequam  Privilegium 
factum  esset  eidem  Marino,  non  potuit  habere  de  ipso  molendino  nisi  tan- 
ium  tarenos  CLXXX.;  »postquam  vero  factum  fuit  inde  Privilegium,  inveni 
bomines,  qni  volebant  inde  dare  singulis  annis  tarenos  CC.  et  non  recepi, 
quia  nolebam  ire  contra  factum  meum,*  et  dixit,  quia  non  dedit  contra 
Toluntatem  canonicorum,  immo  cum  voluntate  eorum,  sicut  apparet.in 
privilegio. 

Item  de  possessionibus  fratris  lohannis  camerarii  respondit,  quia  Ber. 
emit,  et  quicquid  habet  Ber.,  ecclesie  est,  quia  clericus  et  filius  ecclesie  est 

Item  de  domo  M[arie]  similiter  respondit,  quia  Ber.  emit,  et  quicquid 
habet  Ber.,  ecclesie  est,  et  filius  est  ecclesie. 

Item  de  frumento  vendito  lanuensibus  respondit:  »Verum  est,  quod 
vendidi  frumentum,  set  qro  utilitate  ecclesie,  non  tamen  propter  hoc  habuit 
neoessitatem  curia.* 

Item  de  villana  ecclesie  data  pro  ancilla  amasie  et  filiabus  suis  negavit. 

Item  de  decimis  Policii  collectis  per  Leonem  et  missis  Panormum 
filiabus  suis  negavit  et  dixit,  ut  pars  adversa  probaret. 

Item  de  duabus  filiabus  Panormi  et  duobus  filiis  Cephaludi  et  de 
Berordo,  videHcet  quem  contra  ordinacionem  concilii  ordinavit  et  in  ecclesia 
Cephaludi  beneficavit  ^),  et  de  alio,  quem  habet  cum  Isabella,  qui  cotidie 
sostentatur  de  bonis  ecclesie,  de  Berardo  respondit,  quod  beneficavit*^)  eum 
et  dixit,  ipBum  non  esse  suum  filium,  adiungens,  ut  pars  adversa  probet 
esse  suum  fiUum;  de  aliis  non  respondit,  set  sub  silencio  preterivit. 

Item  de  Bocella  dixit,  quod  [quia]  nichil  inde  habebat  ecclesia,   ordi- 
I       navit   sie,   quod  habet  inde  annuatim  de  incensu  mediam  unciam  auri,   et 


»)  Fehlt  c      1>)  In  der  Benunciation :  septuaginta.      <:)  Hiemach  scheint  in 
der  Denundation  ein  Elagpunkt  ausgefallen  zu  sein,      d)  So  c. 


350  WinlEclmann. 

semel  in  anno,  cum  transiret,  inde  pro  se  et  XX.  hominibus  et  XX.  eqni- 
tatui-is  debet  habere  corredum,  et  si  qnis  canonieorum  ecclesie  inde  trans- 
itom  faceret^),  tarn  in  eundo  quam  redeundo  debet  inde  habere  neoes- 
daria.  Dixit  eciam,  quod  iratres  ipsias  Bocelle  inraveront  sibi  et  ecclesie 
aue  obedienciam,  sicat  apparet  [perj  instrumentum  inde  factoni;  promisit 
eciam  miclii  illud  ostendere  Privilegium,  et  non  oatendit. 

Item  de  plumbo  dixit»  quia  inceperat  preparare  fenestras  et  pro  super- 
venientibus  tot  et  tantis  perturbaoionibus  complere  opus  non  potuit,  et  sie 
dimisit 

Item  dixit,  quia  proventus  tunnarie  unius  anni  dominus  Panormitanus 
archiepiscopus  et  Biccardus  de  Carino  habuenmt. 

Item  dixit,  quod  iam  dictus  dominus  Panormitanus  archiepiscopus 
quamdam  summam  pecunie  de  cabella  civitatis  ceperat  pro  redimendis 
pignoribus. 

Item  ad  ultimum  fecit  portare  quatemiones  suos,  per  quos  reddidit 
michi  racionem  de  qoibusdam,  que  habita  fuerint  de  ecclesia  sua  per  bleu- 
nium;  de  aliis  annis  dixit,  quod  fuit  destitutus  et  quod  nichil  haboit  de 
bonis  ecclesie,  sicut  manifeste  poterat  constare  michi  per  conventom  et 
clericos  suos,  dicens  ut  ab  eis  inquirerem  in  absenda  soa,  et  sie  surgens 
volebat  se  absentare,  donec  facerem  inquisicionem  predictam  a  canonicis  et 
ciericis  suis.  Cumque  dicerem  sibi,  ut  non  absenstaret  se,  donec  videret 
eosdem  canonicos  et  clericos  iurantes,  quia  iuxta  mandatum  apostoUcum  a<i 
requisicionem  procedere  volebam,  cum  per  eum  stetiseet,  quominns  restitatus 
pleno  fuisset,  a  canouicis  et  ciericis  ipsius  ecclesie  scire  volui,  si  scirent 
ipsum  dilapidasse  bona  ecclesie  Cephaludi,  sicut  domino  pape  fuerat  sugestam. 
Quo  audito  idem  dominus  episoopus  appellavit  sub  pena  excommunicacionis 
et  interdixit  eis,  ne  aliquis  diceret  de  dilapidacione  ipsius  nee  coram  me 
yenireni  Cum  igitur  iniungerem  ipsis  [et]  multociens  monerem  auctoritate 
apostoliia,  ut  sicut  deberent  testimonium  perhiberent  ventatis,  si  eorum 
episoopus,  sicut  summo  pontifici  fuerat  suggestum,  esset  merito  de  dilapida- 
cione suspectus,  inhobedientes  michi  extiterunt,  propter  quod  eis  divinam 
officium  interdixi,  et  dominus  episcopus  me  presente  precepit,  ut  divinam 
officium  celebrarent.  Ipsis  vero  celebrantibus,  monui  eos  pluries,  ut  de- 
sisterent,  quia  super  hoc  non  michi,  set  domino  pape  ÜBciebant  iniuriam, 
cuius  auctoritate  divinum  officium  eis  interdixeram.  Sane  quia  plures  dies 
post  interdictum  meum  celebrare  in  contemptu  summi  pontificia  miaime 
desistebant  et  sie  postea  crescente  contumacia  eorum  crevit  et  pena,  ipsos 
auctoritate  apostolica  excommunicacionis  vinculo  innodavi,  donec  michi,  sicut 
deberent,  immo  mandato  apostoiico  obedirent,  propter  quod  idem  dominus 
episcopus  in  me  excommunicacionis  sentenciam  promulgavit 

Verum  quia  nicbilominus  quidam  eorum  puplice  celebrabant  ^)  divina 
et  quidam  eorum  interesse  divinis  per  plures  dies  minime  formidabant  nee 
michi  super  preuiissis  obedire  volebant,  precipiente  domino  episoopo,  quem- 
dam  canonicum  Mnzarie  et  quemdam  clericum  Panorroi  et  quosdam  clericos 
et  laicos  Cephaludi  mandato  meo,  immo  apostoiico,  obedientes  super  causa 
dilapidacionis,  sicut  debui  de  iure,  incepi  recipere,  eorum  deposiciones  redi- 


a)  fac.  habuerit,  c. 
^)  celebrantes,  c. 


Bischof  Harduin  von  Ce&lu  und  äein  Prozess.  351 

gentes  in  scriptis,  qtii  clerid,  quia  mandato  meo,  immo  apostolico,  super 
premissis  obediente?  fuerunt,  a  prefato  domino  episcopo  excommunicati 
^erunt  et  a  liminibriB  ecclesie  et  congregacione  fidelium  sequestrati.  Uli 
aatem  elerici,  qui  michi  inobedientes  extiterant,  licet  propter  inobedienciam 
btuun  per  me  esaent  excommunicaciosis  vincalo  innodati,  de  mandato  ipsius 
domini  episcopi  pnplice  cnm  eo  diyina  celebramnt.  Tarnen  anteqoam  testes 
Uli,  qnoe  recepi,  inrarent,  monui  et  requisiyi  ipsom  dominum  epi/)Copum, 
ut  veniret  et  eos  iurare  videret.  ad  quod  micbi  respondit,  quod  super  hoc 
michi  nullatenus  obediret. 

Interim  vero  notarius  Henricus,  procurator  domini  impemtoris,  a  me 
preÜBito  magistro  Bartholo  et  assessonbus  meis  peciit  litteras  testimoniales, 
quomodo  lata  sentencia  statim  se  paratum  ostendit  ad  satisfaciendum  domino 
episcopo  tarn  in  pecunia  quam  in  rebus,  sicut  a  nobis  fuerat  iudicatum,  et 
qualiter  dominus  episcopus  recipere  recusayit.  Rogavit  eciam  me  et  asses- 
sores  meos,  quia  interim  in  presencia  nostra  presentibus  canonicis  ecclesie 
Cephaludi  volebat  offerre  pecuniam  et  edam  ponderare  eam,  ut  presentes 
essemns  cum  ipso,  pondus  et  oblacionem  ipsius  pecnnie  yidentes,  cuius 
precibus  annuentes  clauslrum  ipsius  ecclesie  intravimus,  et  dum  ibi  resi- 
deremus,  presentibus  venerabilibus  sancti  lohannis  Heremitarum  [et]  sancti 
Georgii  de  Gratteria  abbatibus,  fir«tre  Leone  priore  C:  stri  lobannis,  domino 

B a)  canonico  Nicosie,   fratre  BonifiEicio  sancti  lohannis  Heremitarum 

monacho  et  fratre  Bernaldo  sancti  Georgii  de  Gratteria  monacho,  presbitero 
Nicoiao  cappellano  ecclesie  sancte  Marie  de  Castro  lohanne,  assessoribus 
meis,  presentibus  et  omnibus  canonicis  et  quibusdam  olericis  et  laicis  Cepha- 
ludi, \ocato  ad  hoc  domino  episcopo,  predictus  Henricus  pecuniam,  in  qua 
ni>mine  domini  imperatoris  condempnatus  extiterat,  eidem  domino  episcopo 
optulit  dioens:  »Domine  episcope,  ecce  pecuniam,  quam  secundum  vigorem 
sentencie  tenetnr  vobis  dare  dominus  Imperator.  Becipias  illam  ad  opus 
tuum*  —  et  statim  extiaoto  auro  de  bursa  ponderari  fecit  illud  —  »Licet 
in  continenti  laüi  sentencia  satisfacere  fuissem  paratus,  tamen  de  maiore 
securiiate  illam  pecuniam  coram  te  ponderari  feci  et  coram  canonicis  tuis 
iuste  ponderatam  nomine  domini  imperatoris  assigno.  Frumentum  [et] 
vinum,  quia  coram  te  portare  nequivimus,  faciemus  ea  portare  tibi  in  orreis 
et  dolus  tuis  *  Quam  pecuniam  dominus  episcopus  recipere  recusavit  dioens, 
quod  ex  quo  ad  dominum  papam  appellaverat,  nolebat  eam  recipere,  ne  sibi 
preindicinm  fieret  appellanti. 

Ad  quod  ego  predictus  magister  Bartholus  respondi:  »Ecce,  domine 
episcope,  scitis*^),  quod  oretenus*^)  sex  vicibus  requisivi  et  monui  vos,  ut 
deberetis  recipere  restitucionem  predictam,  et  hec  est  septima  et  ultima 
requisicio,  quam  facio  Yobis  in  presencia  istorum  virorum,  ut  tarenos  et 
alia,  que  vobis  a  procuratore  domini  imperatoris  inxta  sentenciam  meam 
offeruntur,  si  placet,  recipere  debeatis.  AHoquin  licenciabo  procuratorem 
it^tum,  ut  recedat  cum  pecunia  et  rebus  aliis  supradictis.  ^ 

Ad  hec  respondit  dominus  episcopus:  »Nullo  modo  recipiam  restitu- 
cionem predictam,  nisi  prius  facias  michi  instrumentum,  quod  non  sit  michi 
preiudicium,  cum  possim  ad  dominum  papam  de  residuo  habere  recursum. 

£go  autem  sibi  respondi  promittens  ei  in  ea  veritate,  que  in^)  Christo 


ft)  Bnfiato,  c      b)  satis,  c.      c)  ore  ad  eos,  c.      <i)  quia  c. 


352  Winkelmann. 

est»  qaod  habito  consilio  prelatorum  et  alioram  Yiroram  snper  [restitacione] 
predictorum,  si  de  iure  fuerit,  non  tantum  instramentum,  vertun  eciam 
omnia  soiudio  pontifici  per  meas  litteras  intiinabo,  sine  preiudicio  partis 
adverse,  pro  eo  qaod  contomax  appellare  minime  potoit.  Unde  oonsulo  et 
moneo,  ut  tarenos  presentes,  qui  pro  reeütacione  sua  ei  offerontur,  recipiat 
et  reponat  in  ecclesiam,  que  nt  apparet  multum  indiget  reparacione,  qoia 
nolo,  ut  inde  fiat  sibi  preiadiciom,  si  de  iure  fieri  non  debet. 

Cum  igitur  procurator  domini  imperatoris  satisfacere  paratus  esset  [et] 
adimplere,  quod  in  condempnacione  devenerat,  [set]  tarenos  ipsos  et  alia, 
que  pro  restitucione  suo  offerebantur,  ad  frequentem  anunonicionem  et 
requisicionem  meam  dominus  episcopus  recipere  noluisset»  licenciato  procu- 
ratore  domini  imperatoris,  quarto  precepi  eidem  domino  episcopo  auctoritate 
apostoiica,  ne  mandato  apostolico  impedimentum  procuraret,  etiam  canonicoe 
et  clericos  a  vinculo  excommunicacionis  absolveret,  quos  ipse  innodaverat; 
si  ad  requisicionem  et  monicionem  meam  prohiberet  testimonium  perhibere 
veritati,  secundum^)  quod  suggestum  fuerat  summo  pontifici,  ipsum  de 
dilapidacione  fore  suspectum. 

Ad  hoc  quidem  dominus  episcopus  respondit,  quod  hoc  non  faceret. 
Tamen  placebat  ei,  ut  quemcumque  vellem,  coadiutorem  sibi  darem,  ex  quo 
habebatur  de  dilapidacione  suspectus,  et  ad  toUendam  suspectionem  volebat, 
ut  ille  in  omnibus  temporalibus  administraret,  preter  quam  in  spiritualibos, 
que  tantum  sibi  reseiTabat,  donec  dominus  papa  super  restitucione  sua 
preciperet,  quod  placeret.  Super  causa  vero  diiapidacionis  respondit,  qaod 
non  appellabat  nee  appellare  volebat. 

Super  quo  sibi  respondi,  quod  nolebam  ^),  ut  predictus  coadiutor  baberet 
aliam  potestatem  nisi  illam,  quam  de  iure  habere  poterat  vigore  mandati 
apostolici,  quod  apparet. 

Contra  ipse  tercio  replicavit,  quod  onmibus  temporalibus  obrenunciabat» 
preterquam  spiritualibus,  [que]  sibi  tantum  servabat,  dicens^),  ut  quem- 
cumque vellem,  coadiutorem  sibi  darem. 

Cum  igitur  tam  ex  fama  quam  ex  dictis  clericorum  et  ex  prohibicione 
canonicis  et  clericis  facta  idem  dominus  episcopus  michi  suspectus  mani- 
festissime  videretur,  licet  ad  maiorem  cautelam  quosdam  alios  clericos  et 
laicos,  qui  iuraverunt  super  premissis  perhibere  testimonium  veritati,  paratus 
essem  examinare,  quia  placuit  dicto  domino  episcopo,  ut  quem  vellem, 
coadiutorem  sibi  darem,  dictos  clericos  et  laicos  examinare  obmisi  et  habito 
cum  deliberatione  consilio  ad  dandum  ei  coadiutorem  processi. 

Ego  frater  locundus  humilis  abbas  sancti  lohannis  Heremitarum,  visis 
originalibus  et  lectis  de  verbo  ad  Terbum,  huio  exemplo  per  notarium 
puplicum  transumpto  subscripsi  et  sigillum  proprium  impressi. 

Ego  frater  Girardus  humilis  abbas  ecclesie  sancte  Georgii  de  Grattoria, 
▼isis  originalibus  et  lectis  de  verbo  ad  verbum,  huic  exemplo  per  notarium 
puplicum  transumpto  subscripsi  et  sigillum  proprium  impressi. 

Ego  frater  Leonus  prior  Castri  lohannis,  visis  originalibus  et  lectis  de 
verbo  ad  verbum,  huic  exemplo  per  notarium  puplicum  transumpto  sub- 
scripsi et  sigillum  proprium  impressi. 

Ego   presbiter  Nicolaus  de  Castro  lohanne,   visis  orginalibus   et  lectis 


a)  sicut,  c.      b)  nolebat,  c      c)  dixit,  c. 


Bischof  Harduin  von  Cefaln  und  sein  Prozesa.  353 

de  yerbo  ad  yerbnin,  hnic  ezemplo  per  notarinin  puplicnm  iranstunpto 
subsoripsL 

%o  frater  Boni&cius  monacus  sancti  lobannis  Heremitarom ,  yisis 
origmalibns  et  lectis  de  verbo  ad  yerbum,  baic  exemplo  per  notarium 
paplicmn  transumpto  subscripsi. 

Ego  frater  Baynaldiis  monacbus  sancti  Georgii  de  Gratteria,  visis 
originalibus  et  lectis  de  yerbo  ad  verbum,  buic  exemplo  per  notarium 
pnpliciim  tranacripto  subscripsi. 


^)Constantinus  iuratus  dixit,  quod  ante  tempus  destitucionis  domini 
episcopi,  et  eodem  tempore,  quo  ftiit  destitutus,  dabat  per  diem  quatuor 
qoartarias  de  vino  ad  opus  canonicorum,  que  quartarie  quatuor  &ciunt 
mediam  salmam.  Similiter  dixit,  quod  pro  castello  dabat  ante  tempus 
destitucionis  domini  episcopi  quartarias  quatuor  de  vino  minus  iustam  unam 
per  diem;  post  tempus  vero  destitucionis  dabat  integras  quarterias  quatuor; 
novem  enim  iuste  faciebant  quartariam  unam«  Item  dixit,  quod  pro  clericiB 
et  famiHa  dabat  ante  t-empus  destitucionis  et  tempore  destitucionis  domini 
episcopi  sex  quartarias  de  vino;  similiter  sex  quartarias  dabat  eis  post 
tempus  destitucionis.  Item  dixit,  quod  pro  campo  dabat  unoquoque  die 
quartariam  mediam^).  Item  dixit,  quod  pro  domino  episcopo  et  propria 
familia  sua  dabat  unoquoque  die  quartarias  tres.  Item  dixit,  quod  pro 
feste  sanctisssimi  salyatoris  dedit  salmas  quinque  de  vino.  Item  dixit,  quod 
per  totum  mensem  madii  habuit  vinum  tota  domus  preter  solum  conven- 
tum,  qui  habuit  yinum  per  totum  mensum  iunii.  Interrogatus  si  sciret 
mensuram  et  numerum  vini,  dixit  nescire.  Interrogatus  si  fuit  expulsus 
per  ministeriales  domini  imperatoris  a  buttilleria,  dixit  quod  non. 

lohannes  expensarius^)  iuratus  dixit,  quod  ante  tempus  destitucionis 
donuni  episcopi  et  tempore,  quo  iuit  destitutus,  pro  tota  domo,  exceptis 
dericis  et  laboratoribus,  expendebantur  per  mensem  salme  frumenti  trededm; 
post  tempus  vero  destitucionis  expendebantur  salme  quatuordeoim  et  ruba 
una.  Interrogatus,  quod  clerici  et  laboratores  percipiebant  per  mensem, 
dixit  se  nescire. 

Dionisius  iuratus  dixit,  quod  Simon  quondam  secretus  recipiebat  ootidie 
vidandas  duas  canonicoruin  de  coquina  conventus,  videlicet  rotulum  unum, 
et  quartam  ^)  de  camibus,  quando  cames  comedebantur.  Interrogatus,  quot 
vidüide  canonicorum  erant  de  sedecim  preter  duas  vidandas  canonicorum, 
qnas   aocipiebat  notarius   Simon,   et  preter  vidandam   unam  canonicorum, 

quam  acdpiebat  infirmerius  et  refictorerius, ^).     Interrogatus,  qaot 

tarenos  recipiebat  unoquoque  mense,  dixit  quod  tarenos  GXX.  et  de  hüs 
tarenis  procurabantur  conventus  et  &milia  domus,  et  ipsos  tarenos  recepit 
a  sextcT  decimo  die  septembris  usque  ad  decimum  diem  aprilis  undecime 
indictionis^). 

Frater  Johannes  custos  iuratus  dixit,  quod  de  campo  ecolesie  habuit 
salmas  octoginta  quatuor  et  dimidiam  anno  XI.  indictionis.  Item  dixit,  de 
dedma  habuit  salmas  septuaginta  quinque   de  civitate  Gephaludi,   item   de 


a)  Hie  videtur  deficere  principium,  sicut  deficit  finis,  c.    b)  meam  c    c)  Ex- 
penserias,  c        d)  So  c.        e)  Keine  Lücke  c. 
1)  D.  h.  1222  sept  16  bis  1228  apr.  10. 


354  W  i  u  t  e  1  m  a  n  n. 

Pollinu  habuit  post  destitacionem  domini  episoopi  salmas  viginii  noTem, 
item  de  CalAbutaro  habait  salmas  decem.  Item  de  molendinis  Bochelle 
habuit  Baimas  de  fromento  tempore  Simonis  notarii  et  nbbatis  Roccailie 
tredecim  et  tuminos^)  sex  et  tempore  domini  episcopi,  quando  fuit  destitutas, 
salmas  XXIIl.  Item  de  Asinello  habait  ante  tempas  destitacionis  domini 
episcopi  ad  tuminos  Cepbuludi  salmas  qainqae  et  tuminos  decem  et  de 
ordeo  salmHS  daas  et  taminos  decem.  Interrogatos,  quot  salme  fmmenti 
sufiicerent  pro  conventn  ante  tempns  destitacionis  et  tempore  destitacionis 
domini  episcopi,  dixit,  quod  salme  tredecim  et  dimidia  per  mensem,  post 
tempas  vero  destitacionis  expemlebantar  salme  quatuordecim.  Pro  clericis 
ante  tempus  destitacionis  et  tempore,  quo  ftiit  destifutus  dominus  episcopas, 
expendebat  salmas  quinque  et  tuminos  duos.  Item  pro  laboratoribus  et 
zappatoribus  ante  tempus  et  tempore  destitucionis  domini  episcopi  expendebat 
per  mensem  de  frumenio  tuminos  quatuor.  Item  pro  furesteriis  et  ser- 
viente  domus  et  lavandaria  conventus  et  budunariis^)  domus  expendebat 
ante  tempus  destitucionis  et  tempore  destitucionis  et  post  tempus  destita- 
cionis tuminos  de  ii*amento  quatuordecim  et  dimidium.  Item  dixit,  quod 
pro  castello  expendebat  per  mensem  ante  tempus  destitucionis  et  tempore, 
quod  fuit  destitutus  dominus  episcopus,  usque  ad  restitucionem  suam  de 
frumento  salmas  sex  et  de  ordeo  salmam  unam  et  tuminos  quatuor;  post 
^ero  destitucionem  suam  recepit  salmas  octo  per  mensem  et  de  ordeo  sal- 
mam unam.  Item  dixit,  quod  pro  campo  ecclesie  expendit  de  ordeo  ecclesie 
salmas  decem  et  Septem.  Interrogatus,  quis  abstulit  ei  clayem  tempore,  quo 
dominus  episcopus  erat  destitutus,  dixit,  quod  cum  mense  septembris  iret 
ad  vineam,  dimisit  clayem  priori ;  postquam  rediit,  invenit  claves  in  manibus 
Simonis  quondam  secreti.  Interrogatus,  quando  fuerunt  restitute  sibi  claves, 
dixit  quod  idem  Simon  rcbtituit  ei  claves  de  mandato  magni  secreti  infra 
iulventum  domini,  et  misurato  ^)  frumento  inyenit  salmas  sexaginta  quinque ; 
quando  venit  dominus  episcopus,  invente  sunt  decem  et  Septem  salme  fru- 
menti  in  granario. 

Thomas  diaconus  iuratus  dixit,  ^aod  vigilia  sancti  lobannis  baptiste, 
postquam  dominus  e])iscopus  fuit  restitutus,  habuit  in  custodia  sua  per 
clerioos  vegetem  unam  vini,  in  qua  invente  sunt  salme  duodecim  et  dimidia, 
de  quo  vino  procuravit  clericos  a  predicta  vigilia  usque  per  totum  mensem 
iulii  XL  indictionis  ^). 

Iudex  lulianus  iuratus  dixit,  quod  cum  esset  in  presencia  tocius  con- 
ventus ecclesie  Cephaludi,  Ardichonus  et  socii  sui,  qui  tunc  daanerii  erant, 
assignare  volebant  tarenos  quingentos  ipsi  conventui  et  c*:»nventus  precipiebat 
eis,  ut  assignarent  eos  fratri  lohanni  de  Syracusia  et  fratri  Petro  Grasao; 
ille  vero  dixerunt,  quod  non  assignabimus  nisi  vobis  et  vos  assignetis  cui 
vnltis,  et  sie  recepit  eos  me  vidente  frater  lohannes  de  Syracusia  per 
manuH  unius  canonicorum  de  ipso  conventu,  cuius  nomen  ignoro,  Inter- 
rogatus,  quare  fuerunt  soluti  tareni  illi,  respondit,  quod  audivit  lohannem 
de  Syracusia  et  fratreni  Petruni  Grassum  dicentes,  quod  nus  portabimus 
ipsos  tarenos  pro  salute  ecclesie  Romane.  Dixit  eciam,  quod  audivit  Ardi- 
chonum^)  dicentem,   quod   habebat  specialiter  in  mandatis,   qaod   non  aHsi- 


a)  tum.,  c.      b)  So  c.      c)  Archidiaconum,  c. 
*)  1228  iuni  2S  bis  iuli  81. 


Bischof  Haxduin  von  Cefaln  und  sein  Prozess.  355 

gnarei  eos  nisi  conventui.  Interrogatos  si  sciret,  per  quem  Latus  statutus 
esset  baialus,  respondit,  quod  in  consuetudine  in  privilegio  habetur,  quod 
quando  aliquis  baiulus  statuendus*^)  est  in  civitate,  de  communi  volnntate 
civiam  eliguntur  tres  homines  et  presentantur  domino  episoopo,  si  presens 
est»  vel  oonTentui,  si  est  absens  dominus  episcopus,  et  ex  illis  eligitur  unus 
a  doiiiino  episcopo  vel  a  conyentu,  si  absens  est.  Unde  cum  non  esset 
baialus  in  civitate,  de  communitate  civinm  electi  sunt  tres  boni  homines, 
scilicet  dominus  Guillelmus  de  Milis,  Andreas  lobannis  de  Grattena  et 
dominus  Letus  miles,  et  presentati  fuerunt  conventui,  et  conventus  reoessit 
in  partem  et  babito  consilio  elegerunt  ipsum  dominum  Letum.  Interrogatus 
de  mercedibus,  quis  de  consuetudine  civitatis  habere  debebat,  respondit, 
quod  a  dimidia  uncia  et  infra  habet  baiulus ;  si  vero  niaior  ^)  est  a  dimidiu 
uncia  et  »upra,  habet . 

Gonstantinus  de  Archangelo  iuratus  dixit,  quod  rogatus  a  domino  Ardi- 
uhono  fuit,  ut  iret  cum  eo  ad  eonventum,  quia  sub  testimonio  suo  dare 
volebat  eis  tarenos,  de  quibus,  ut  audivit  ab  ipso  Ardichono  tnnc  temporis 
duanario,  babebat  in  mandatis,  ut  ipsos  tarenos  conventui  assignaret,  et  me 
presente  [et]  vidente  presentavit  ipsos  tarenos  idem  Ardichonus  conventui 
dicensy  cui  placet  ut  assignet  tarenos  ipsos,  et  oonventus  precepit  ei,  ut 
assignaret  tarenos  ipsos  fratri  lohanni  de  Syracusia,  et  eo  presente  et  vidente 
eidem  fratri  iohanni  assignati  ilierunt.  Interrogatus,  si  sciret,  quare  fuerunt 
soluti  tsreni  ipsi,  dixit,  quod  pro  itinere  Komam.  Interrogatus  de  tem- 
pore dixit,  quod  a  biennio  et  infra  De  Leto,  quaiiter  et  per  quem  fuerit 
statutus  baiulus,  et  de  mercedibus  illud  idem  dixit -per  omnia,  sicut  dixit 
iudex  lulianus,  excepto  quod  non  fecit  interrogacionem  de  privilegio. 

Bonaquistus  miles  iuratus  dixit  illud  idem  per  omnia  de  tarenis  quin- 
gentis,  sicut  dixit  iudex  Ooetantinus  De  I  eto,  quaiiter  et  per  quem  fuerit 
dtatutus,  et  de  mercedibus  dixit  se  nichil  scire. 

iudex  Adam  Dilecti  iaratus  dixit,  quod  de  facto  quingentorum  tare- 
noruiii  et  de  Leto,  per  quem  fuerit  baiulus  constitutum,  dixit  se  nichil  scire. 
De  mercedibus  vero  dixi',  quod  baiulus  habet  ipsas  inercedes,  quando  ipse 
regit  curiam,  sive  magnas  sive  parvas  mercedes.  De  offensis  «ravibus^),  de 
quibus  coram  domino  episcopo  curia  regitur,  idem  dominus  episcopus  accipit 
eas  pro  voluntate  sua. 

Leo  de  AzuHna^)  iuratus  dixit,  quod  cum  esset  socius  domini  Ardi- 
choni  in  duana,  dixit  ei  dominus  Ardichonus,  quod  habebat  in  mandatis 
a  secreto,  ut  daret  de  voluntate  et  maudato  conventus  tarenos  quingentos 
fratri  lohanni  et  fratri  Pdiro  et  sociis  suis,  qui  debebant  ire  Romam,  et  sie 
ipse  cum  eodem  domino  Ardichono  iverunt  et  presentaverunt  tarenos  ipsos 
priori  et  conventui,  dicens  dominus  Ardichonus:  Ecce  quod  nos  habemus  in 
mandatis,  ut  si  de  mandato  et  voluntate  vestra  demus  tarenos  istos  fratri 
lohanni  de  Syrac  isia  et  sociis  suis;  cui  placet,  quod  demus?  Bespondit 
prior  et  conventus:  Assigna  eos  fratri  lohanni  de  Syracusia.  Interrogatus 
de  tempore  dixit,  quod  a  biennio  infra.  De  Leto  dixit,  quod  fuit  statutus 
baiulus  in  illum  modum,  quem<^)  dixit  iudex  lulianus.  De  mercedibus 
dixit  se  nichil  scire. 


ft)  statutus,  c.       b)  monöfi,  c       v)  gravis  c.       d)  Azuria,  c.  Später  wieder- 
holt Azulina.      e)  quod  c 


356  Winkelmann, 

Matheus  Yicecomes  iuratos  dizit  illad  idem  per  omnia  de  tarenis  qain- 
gentiSy  sicut  iadex  lulianus  dixit  De  Leto  vero,  per  quem  fuit  statatns 
baiulos,  dixit  se  nichil  scire.  De  mercedibus  autem  dixit,  Acut  iudex  Adam 
dixit.     De  tempore  dixit,  quod  a  biennio  et  infra. 

lohannes  de  Mainero  iuratus  dixit  illud  idem  per  omnia  de  tarenis 
quingentis  sicut  Leo  de  Azulina^)  dixit.  Interrogatüs  de  tempore  dixit» 
quod  a  biennio  et  inira.    De  baiulo  et  mercedibus  dixit  sicut  iudex  Adam. 

Leo  de  Laurico  iuratus  dixit  illud  idem  per  omnia,  sicut  dixit  iudex 
lulianus  de  tarenis  quingentis.  Interrogatüs  de  tempore  dixit»  quod  a 
biennio  et  infra.     De  mercedibus  dixit  sicut  iudex  lulianus. 

Pampbilius  miles  iuratus  dixit,  de  tarenis  quingentis  et  de  Leo  büulo 
dixit  se  nescire;  de  mercedibus  yero  dixit,  sicut  dixit  iudex  lulianus. 

Petrus  de  Barulo  iuratus  dixit  idem  per  omnia  de  tarenis  quingentis 
et  de  baiulo,  sicut  dixit  dominus  Pampbilius  miles;  de  mercedibus  vero 
dixit  sicut  iudex  lulianus. 

Maymon  fdresterius  iuratus  dixit,  quod  de  tarenis  quingentis  et  de 
baiulo  dixit  se  nichil  scire;  de  mercedibus  vero  dixit,  sicut  dixit  iudex 
lulianus. 

Dominus  Ardichonus  iuratus  dixit  illud  idem,  quod  dixit  Leo  de 
Azulina  de  tarenis  quingentis,  et  dixit,  quod  de  mandato  secreti  deberet 
ipsos  tarenos  assignare  lohanni  de  Syracusia  et  sociis  suis,  qui  ire  debebant 
Bomam  contra  dominum  episcopum,  set  tarnen  de  Yoluntate  et  mandato 
conyentus;  bicut  iniunctum  fuit  sibi,  ita  fecit;  de  tempore  dixit  illud  idem, 
sicut  dixit  Leo  de  Aaolina.  Interrogatüs  de  Leto  baiulo  dixit,  quod  de 
voluntate  conyentus  statutus  est  baiulus;  de  mercedibos  vero  dixit  se 
nichil  scire. 

Urso  Viculo  iuratus  dixit  illud  idem  per  omnia  de  tarenis  quingentis, 
sicut  dixit  Leo  de  Azulina,  preter  quam  addidit,  quod  in  presencia  con- 
yentus ponderavit  eos;  de  baiulo  et  mercedibus  dixit  se  nichil  sdre. 

lohannes  de  Primo  iuratus  dixit,  quod  de  tarenis  quingentis  nichil 
novit;  de  baiulo  vero  dixit,  sicut  dixit  iudex  lulianus;  de  mercedibus  autem 
dixit,  sicut  dixit  iudex  lulianus. 

Baynerius  Tuscus  iuratus  dixit,  de  tarenis  quingentis  et  baiulo  et 
mercedibus  dixit  se  nichil  scire. 

Alexander  de  Anglone  iuratus  dixit,  quod  de  tai*enis  quingentis  dixit 
se  nichil  scire;  de  mercedibus  et  baiulo  dixit,  sicut  dixit  iudex  lulianus^). 

Bogerius  Panza  iuratus  dixit,  quod  deductis  expensis  bene  potest  do- 
minus episcopus  lucrari  de  asino  uno  tempore  Tindemiarum  turenos  IV; 
tempore  autem  arearum  tarenos  IV.  et  in  aliis  mensibus  ana  tarenum  unum. 

loseph  de  sancta  Anastasia  iuratus  dixit,  quod  deductis  expenjns  bene 
potest  dominus  lucrare  de  asino  uno  per  annum  unum  tarenos  viginti  sex. 

Petrus  de  Amico  de  Nido  iuratus  dixit  illud  idem  per  onmia,  sicut 
dixit  *  lohannes  de  sancta  Anastasia^. 

Dominus  Petrus  canonicus  Ma^ariensis  iuratus  dixit,  quod  cum  Bartholus 


a)  80  c. 

i)  Ebenso  sagen  aus  Anfusus  Bingner  (?)  und  Marinus. 
')  Es  folgen  vier  ganz  gleiche  Aussagen  von  Andreas  de  sancta  Anastasia, 
Johannes,  Johannes  de  Petralia  und  Riccardus  filius  Ade. 


Biflckof  Hardmn  von  Celalu  xmA  sein  Proeesi.  357 

tabellio  Panormi  teneret  quamdam  domom  in  dvitate  Panormi  in  beneficiom 
sab*)  annuo  censu  ab  eoclesia  Cephaladi,  dominus  Aldnynns  Cephaludensis 
episcopnfl  abstolit  domum  illam  dicto  Bartholo  et  detexit  eam  ei  tectam 
ipsioB  domos  deportare  fecit  in  domo,  ubi  abitabat  Ghristiana  amasia  sua 
com  filüs  et  filiabns  sois,  et  dixit^  qnod  &ma  publica  de  hoc  erat  Panormi. 

Ber.  clericus  et  canonicus  Neocastrensis  iuratus  dixit,  quod  audivit  did, 
quod  dominus  Cephaludensis  episcopus  mittebat  filio  et  filiabus  suis  apud 
Panormum  frumentum  vinum  et  pecuniam  et  pannum  unum  sericum,  quod 
sibi  datum  iueral    Interrogatus  de  tempore  dixit,  quod  iam  sunt  anni  tres. 

Item  presbiter  lacobus  iuratus  dixit,  quod  ecclesia  Gephaludi  de  civi- 
täte  habet  in  unoquoque  anno  in  pecunia  numerata  ad  yalens  tarenorum 
deoem  millia.  De  PoDina  potest  habere  annuatim  tarenos  quingentos  preter 
redditus  Sjracusie  Policii  et  aliarum  obedienciarum.  Item  dixit,  quod  vidit 
multociens,  quod  filius  IsabeUe,  qui  didtur  filius  domini  episcopi,  de  quo 
&aia  publica  est  in  dvitate,  quod  filius  eiusdem  domini  episcopi  est,  por- 
tabat  panem  et  vinum  de  curia  eodesie.  Item  vidit  multodens  oculis  suis, 
quod  Mavonus  vallettus  domini  episcopi  portabat  exenia  Böse  amasie  ipsius 
domini  episcopi,  et  etiam  dixit^  quod  vidit  pueros,  qui  portabant  mustum 
dedme  cum  someriis  ad  domum  eiusdem  Böse,  et  ipsa  exivit  dicens,  quia 
vegetes  iam  plene  sunt  et  non  habeam,  ubi  reponam  iUud,  et  de  porta- 
verunt  illud  ad  curiam.  Dixit  eciam,  quod  audivit  dici,  quod  dominus 
episcopus  mittebat  Panormum  in  domo  amade  sue  filiorum  et  filiarum 
suarum   frumentum  vinum   et  cames.     Audivit  tamen  dici,   quod  Leonus 

consanguineus    Christiane   amasie   episcopi    portabat    tarenos 

pannos  sericos  et  pennam  unam^)  prefate  Christiane  et  filüs.  Item  dixit, 
qnod  sdebat  pro  certo,  quia  Maria  obtnlerat  infirmarie  quamdam  domum 
cuntignam®)  domui  predicte  Böse,  quam  emit  et  dedit  filio  suo  Ber[ardo]. 
Item  dixit,  quod  idem  dominus  episcopus  emit  quamdam  domum  a  filio 
Mathei  fratris  lohannis  camerarii  ad  opus  Ber.  filii  sui,  quam  domum  con- 
sueverit  teuere  Pamphilius  sub  annuo  censu.  Item  dixi^  quod  dedit  do* 
minus  episcopus  filio  suo  eccledam  sancti  (leorgii  in  beneficium,  in  qua 
consueverant  duo  clerici  esse  semper  beneficiati  sub  annuo  censu.  Item 
dixit,  quod  homines  dvitatis  Cephaludi  invenerunt  maximam  quantitatem 
plumbi  et  fvdi  deportatum  ad  ecclesiam,  ut  fierent  inde  fenestre,  de  quo 
preiatus  episcopus  vendidit  maiorem  partem;  de  residuo  quid  factum  füit, 
ignorat.  Item  dixit,  quia  sciebat,  quod  episcopus  culturam  de  Pantanis, 
que  est  de  demanio,  cum  una  domo,  unde  ecclesia  consueverat  annuatim 
habere  tarenos  ^n.,  contra  voluntatem  canonicorum  contulit  Leoni  et  Chri- 
stiano  per  instrumentum.  Item  dixit,  quod  episcopus  concessit  Marino  quod* 
dam  molendinum  pro  tarenis  CLXXX.,  de  quo  poterat  annuatim  habere 
tarenos  CCXX.  Item  dixit,  quod  dominus  episcopus  vendidit  ducentas  sal- 
mas  frumenti  lacobo  Nigrino  pro  duobus  millibns  tarenorum.  Item  di^it, 
quia  vidit,  quod  dominus  episcopus  vendidit  Georgio  de  Turri,  civi  Messane, 
salmas  vini  trecentas  pro  quadam  quantitate  pecunie.  Item  dixit,  quod 
idem  dominus  episcopus  vendidit  Consuli^)  salmas  vini  trecentas  pro  qua- 
dam quantitate  pecunie.  Item  dixit,  quod  Marinus  et  Thomas  dedmarii  de 
mandato  ipdus  domini  episcopi  vendideirunt  de  musto  decime  tarenos  DCXLVI. 


&)  et  c.      b)  So  a  Unten  S.  858  pecuniam  unam.      o)  magnam,  c,      d)  So  Ct 


358  Winkelmaüil. 

Item  dixit,  quod  audivit  diel  a  fratre  Bogerio,  qaod  domiiiiis  epiäcopns 
anam  de  yillanis  ecclesie  zusit  pro  ancilla  am&sie  et  filiis  suis  Piinormam. 
Item  dixit,  quod  andivit  dici,  qaia  predictns  Leonus  reoollegit  decimas  Policii 
et  Calatabaturi  et  portavit  Panormum  amasie  eiusdem  episcopi,  filiis  et 
fiiiabuö  suis.  De  facto  Bocelle  dixit,  quod  sciebat  bene,  qaod  dominus  epi^- 
copus  dederat  ipsam  Bocellam  fratribod  sancte  Marie  Montis  Virginis  sub 
annuo  censu.  Item  interrogatus  dixit»  quod  vidit  audivit  et  credit  et  fama 
puplica  est  in  civitate,  quod  dominus  episoopus  dilapidat  bona  ecclesie  et 
de  Omnibus  redditibus  ipsius  ecclesie  pauca'^)  expendit  ad  utilitatem  et 
commodum  ecclesie. 

Item  presbiter  Andreas  iuratas  dixit  de  frumento  vino  camibus  et 
panno  missiä  Christiane,  filiis  et  fiiiabus  eiusdem  domini  episcopi  dixit, 
sicut  predictus  presbiter  lacobus.  Item  dixit,  quod  fama  puplica  erat  in 
civitate  et  apparebat  et  credebat^  quod  dominus  episoopus  dilapidat  bona 
ecclesie  et  de  redditibus  civitatis  nicbil  expendit  ad  reparacionem  ecclesie, 
secundum  quod  apparet,  exeeptis  sex  fenestris,  qoas  reparavit.  Idem  dixit 
quod  possessiones  Bah  idem>  dominus  episcopus  vendidit  pro  XX.  unciis  auri. 
De  cultura  et  domo  data  predicto  Leoni  et  Chiistiano  dixit-,  sicut  prefatus 
presbiter  lacobus.  Item  de  domo  fratris  lohannis  camerarii  et  de  domo 
Marie  *^)  dixit,  quod  idem  dominus  episoopus  vendidit  framentum  cum 
lacobo  Nigrino  meroatoribus  ^)  tarenorum  duo  millia,  et  pervenit  ad  notidam 
domini  imperatoris,  et  de  mandato  eins  fecit  illud  frumentum  reverti  in 
orreis  ecclesie,  et  nolebat,  ut  venderentnr  predicta;  ipse  dominus  episoopus 
contra  mandatum  domini  imperaturis  vendidit  et  tradidit  meixsatorib««. 
Interrogatus  dixit,  quod  audivit  dici,  quia  tikiolus  Isabeile  nutritur  de  bonu 
ecclesie.  Dixit  eciam,  quod  idem  dominus  episeopus  emit  timie&i»  et  palium 
de  bruna  Rose  amasie  sne  et  sepe  mittebot  ei  eixenia. 

Item  Taneredns  Cantei^)  iuratu^t  dixit,  quod  audivit  dici,  quia  epis- 
copus mittebat  Panormum  Christiane  amasie  sue  et  filÜB  et  fiiiabus  suis 
frumentum  vinum  carnes  et  *  pecuniam  unam^)  cum  barcha^),  que  de 
novo  perüt,  et  audivit  dici,  quod  aliis  vicibus  misit  eidem  Christiane  exenia. 
Item  audivit  dici,  quod  dominus  episcopus  misit  Rose  palium  et  tunicam  de 
bruna.  Et  iterum  dixit,  quod  audivit  dici,  quia  dominus  episcopus  dedit 
quasdam  salmas  musti  eidem  Rose  scilicet  de  musto  magne  vinee.  De 
possessione  Bari  dixit,  sicut ^) 


&)  parem  c.  parvum?  b)  Etwas  ist  ansgefallen.  c)  So  c.  Nach  S.  S4C,  S49 
ist  wohl  Januensibus  zu  ergänzen.  d)  So  c.  cantorV  o)  S.  o.  S«  S57  not.  b. 
f)  Bartha,  c.       s)  Der  SchluRs  fehlt,  c. 


Excurse  zu  Ottönischen  Diplomen. 

V. 

An  DDO.  252  und  425  für  Lorsch,  beide  nur  aus  dem  Codex 
Laoreshamensis  saec  XII  bekannt,  ist  oft  genug  hervorgehoben  worden, 
dass  diese  in  die  Kiiiserzeit,  nämlich  zu  963  und  972,  gehörigen  Ur- 
kunden mit  dem  unpassenden  Titel  dei  gratia  rex  Francorum  et  Lango- 
hardorum  ac  patritius  Bomanorum  versehen  sind,  und  allgemein  hat 
man  hier  Verderbniss  durch  den  Abschreiber  angenommen  >).  Die 
Annahme  wird  zur  Gewissheit  erhoben,  wenn  wir  uns  die  Art  der 
Entstehung  beider  DD.  klar  machen.  DO.  425  ist,  soweit  es  nur 
möglich  ist,  wörtliche  Wiederholung  von  DO.  252.  Der  Context  von 
DO.  425  bietet  nur  folgende  zwei  Varianten:  Salemanno  (statt  des 
früheren  Abtes  Gerbodone);  ipsum  einmal  vor  monasterium  einge- 
schaltet. Wie  das  eigentliche  Protokoll  in  beiden  DD.  gleich  lautet, 
so  auch  die  Unterfertigung  durch  den  Kaiser,  endlich  auch  die 
Datirungsformel,  in  der  lediglich  anno  incamationis  der  VU.  in  der 
Nachbildung  zu  anno  ab  incarnatione  geworden  ist,  so  dass  nur  die 
Recognition  in  DO.  425  der  Ausstellungszeit  entsprechend  andere 
Namen  als  die  von  DO.  252  darbietet.  Diese  Uebereinstimmung  be- 
sagt um  so  mehr,  da  DO.  252  einige  Besonderheiten  aufweist  Dictirt 
ist  letzteres  von  BE.  und  zwar  mit  Benutzung  der  dem  Kloster  zu- 
letzt ertheilten  Immunität  DO.  176.  Zunächst  sind  in  DO.  252  einige 
Worte  aus  der  Publicationsformel  der  VU.  aufgenommen,  aber  zumeist 
nur  diejenigen,  welche  an  dieser  Stelle  allgemein  in  Gebrauch  waren. 
Den  eigentlichen  Context  hat  BE.  wie  es  Art  der  Magdeburger  Dicta- 
toren  war,  neu  stilisirt,  so  dass  im  Grunde  nur  diejenigen  Worte, 
welche  in  jeder  Immunitätsformel  vorzukommen  pflegten,  beiden  Urkun- 
den gemeinsam  sind.  So  beginnt  die  stricte  Benutzung  von  DO.  176  erst 
mit  der  Corroborationsformel,   erstreckt   sich  dann  aber  auch  auf  das 


*)  ^^iehe  Stumpf  Reg.  S28,  522.  Bezeichnete  er  dann  in  Wirzb.  Immuni- 
täten 1,  85  diesen  Titel  aln  aus  Urkunden  Karl  d.  Gr.  entlehnt,  ho  dachte  er 
dabei  wohl  auch  nur  an  Entlehnung  durch  den  Copisten. 


360  Öickel.       • 

ganze  EschatokolL     Es  macht  dies  den  Eindruck,   als  wenn  BE.   nur 
ein  unvollständiges  Concept  aufgesetzt   und  dann  die  Ergänzung  des- 
selben nach  der  YU.  und  nach  gewissen  Weisungen  einem  seiner  Ge- 
hilfen überlassen  hätte.    Die  Schlussformeln  beider  DD.  haben  folgende 
Worte  gemein :   Signum  domni  Ottonis   (M.)  serenissimi .  . .  Liutolfus 
cancellarius  adyicem  .  .  .  archicapellani  recognovi.   Data  .  .  .  anno  incar- 
nationis  domini  nostri  Jesu  Christi .  .  .,  indictione  .  .  .,  regnante  pio . . . 
Ottone   anno  . .  .;   actum  .  . .;  feliciter   amen.    Von   den  Zeitangaben, 
den   Namen   des   Erzcapellans  und   des   Ausstellungdortes    abgesehen, 
unterscheidet  sich  also  hier  DO.  252  von  der  Vü.  nur  durch  die  der 
Zeit  entsprechende  Einsetzung  des  Eaisertitels.    Wenn  nun  BE.   oder 
sein  Genosse  an   den  zwei  Stellen  des  Eschatokolls  Otto  richtig  Im- 
perator benennen,  wie  sollten  sie  es  verabsäumt  haben,  auch  im  Ein- 
gang den  ihm  963  gebührenden  Titel   beizulegen?    Es  kommt   dabei 
noch  in  Betracht,  dass  sämmtliche,   wenn  auch  nicht  zahlreiche  Ela- 
borate  der   deutschen  Kanzlei   aus   dieser  Zeit  die   richtige  Titulatur 
aufweisen.      Muss    demnach    ein   üeberlieferungsfehler    angenommen 
werden,  so  fragt  sich  doch,  ob  wir  den  Schreiber  des  Lorscher  Chartu- 
lars  für  denselben  verantwortlich  machen  dürfen.    Die  ersten  33  Blätter 
des  Codex,  auf  denen  die  bis  in  das  12.  Jahrhundert  hinein  reichenden 
Eönigsurkundeu  eingetragen  sind,  sind  von  ein   und  derselben  Hand 
beschrieben*)  und  die  Ottonischen  DD.  sind  hier  so  vertheilt:  Fol.  15', 
DDO.  166,  176,  177,  252;  Fol.  16  DDO.  283,  425.     Unter  den  drei 
zuletzt   aufgeführten  ist   DO.    283    mit  richtigem,   d.  h.   kaiserlichem 
Titel  versehen.     Ueberdies   bezeichnet   der  Schreiber   in  der   die  Ur- 
kunden verbindenden  Erzählung  Otto  seit  962  regelmässig  als  impera- 
tor.    So  konnte   er  selbst  kaum   darauf  verfallen,   eine  Aenderung  au 
DDO.  252,  425  vorzunehmen.    Ich  vermuthe  vielmehr,  dass  ihm  von 
diesen  zwei  Urkunden  nicht  die  Originale,  sondern  Abschriften  mit  be- 
reits verderbter  Titulatur  vorgelegen  haben.    Beide  Praecepte   haben 
aber  noch  eine  andere  Anomalie  gemein:  sie  darben  der  anni  imperii, 
welche  seit  dem  Jahre  962   in  die  Datirungsformel  eingeführt  worden 
waren ^).    Ich  hatte  diese  Auslassung  ebenfalls  den  Copisten  zur  Last  ge- 
legt, glaube  aber  jetzt,  sie  auch  in  anderer  Weise  erklären  zu  können. 
Indem  die  Datirungforrael  von  DO.  252  ebenfalls  der  VU.vom  Jahre  950 
nachgeschrieben  wurde,  in  welcher  von  kaiserlichen  Jahren  noch  nicht 
die  Bede  sein  konnte,  mag  der  Schreiber  von  DO.  252  sie  einzufügen 
vergessen  haben,   worin   ihm   dann  auch  der  Schreiber   von  DO.  425 


1)  Mon.  Germ.  SS.  21,  SCß. 

»)  Beitrftge  zur  Diplomatik  8,  29. 


fizcune  zu  Ottoniscben  Diplomdü.  3^1 

nachgefolgt  ist.  War  dem  so,  so  würden  wir  nocli  eine  weitere  Be- 
stätigung daf&r  erhalten,  dass  nicht  BE.  selbst  die  Datirong  von 
DO.  252  gesclurieben  hat.  In  DO.  255  f&r  Kempten,  welches  BE. 
gleich£EÜls  condpirt  und  auch  mit  seinem  Becognitionszeichen  yersehen 
hat,  sind  die  anni  imperii  gebührend  gezählt  worden.  Indem  dann 
erst  indict.  YL  folgt,  die  Romerzinszahl  also  die  Jahresbezeichnungen 
abschliesst,  stossen  wir  auf  eine  den  deutschen  Notaren  nicht  ge- 
läufige, aber  gerade  Yon  BE.  auch  in  DO.  152 1)  angewendete  Anord- 
nung. Bin  ich  deshalb  geneigt,  BE.  auch  für  den  Datator  von  DO.  255 
zu  erklären,  so  muss  ich  für  DO.  252,  in  welchem  die  Indiction 
an  anderer  Stelle  erscheint,  einen  andern  Datator  annehmen,  also  einen 
Mann,   welcher  BE.  bei  Ausfertigung  dieser  Praecepte  behilflich  war. 

VL 
Der  Notar  Liutolf  A  und  der  Continuator  Beginonis. 
Zu  der  zuerst  yon  Giesebrecht  aufgestellten  Yermuthung,  dass  die  Fort- 
selzong  der  Chronik  des  Regino  yon  Adalbert,  dem  späteren  Erz- 
bischofe  von  Magdeburg  verfasst  sei,  füge  ich  die  weitere  Yermuthung 
hinzu,  dass  Adalbert  Yon  953  bis  958  in  der  königUchen  Kanzlei  be- 
schäftigt gewesen  sei.  Schon  in  meinen  Beitr.  zur  Dipl.  7,  94  habe 
ich  bemerkt,  dass  ein  zuerst  in  DO.  166  vom  11.  August  953  be- 
gegnender, in  den  DD.  1,  84  Liutolf  A  benannter  Notar  der  Schrift 
nach  identisch  ist  mit  einem  Adalbertus,  welcher  950  in  Eoln  eine 
Urkunde  des  dortigen  Erzbischofs  Wicfrid  recognoscirt*).  Liutolf  A 
legen  wir  die  Dictate  von  DDO.  166,  168—178,  176—177,  179  uud 
etwa  auch  von  DO.  194  bei  Mundirt  von  ihm  sind  DDO.  168,  170, 
172,  173,  von  denen  das  erste  in  den  Eaiserurkunden  in  Abbildungen 
3,  22  und  das  leizte  in  Mon.  graphica  10,  2  facsimilirt  sind.  Legte 
eben  der  Name  Adalbertus  mir  die  Gleichstellung  des  einstigen  Notars 
und  späteren  Erzbischofs  nahe,  so  habe  ich  später  nur  gefunden,  dass, 
was  wir  einerseits  von  dem  Continuator  und  andrerseits  von  dem  Erz- 
bischofe  wissen,  sich  mit  jener  Annahme  recht  wohl  verträgt,  dass 
sich  jedoch  ein  stricter  Beweis   fOr  die  Identität  nicht  führen   lässt. 


>)  Beitr.  zur  Dipl.  8,  80. 

>)  Während  ich  damals  nur  einen  Ausspruch  des  sei.  Foltz  wiederholte^ 
babe  ich  mich  seitdem  von  dessen  Richtigkeit  überzeugen  können,  indem  ich 
Gelegenheit  fand  das  Original  der  Kölner  Urkunde  zu  prüfen  und  mit  den 
von  LA.  mundirten  Diplomen  zu  vergleichen.  Auch  den  Fachgenossen  wird  es 
ermöglicht  werden,  die  Schriftvergleichung  vorzunehmen,  da  ich  jetzt  ein  Fac- 
simile  der  von  Aldalbertus  unterfertigten  Urkunde  in  die  Kaiserurkunden  7,  80 
eingereiht  habe. 

MittheÜDD^n,  Ergänzungsbd.  I.  24 


m  Wickel. 

Der  Magdeburger  Adalbert  weilte  in  den  J.  960 — 961  im  fernen  Kuss- 
land: in  dieser  IZeit  stiessen  wir  auf  keine  Spur  von  Thätigkeit  des  A. 
in  der  Kanzlei  Der  Continuator  erwähnt  im  J.  956  die  Ertheilung 
eines  Wahlprivilegiums  an  Lorsch,  d.  L  DO.  168  von  LA.  verfasst.  Es 
drängt  sich  natürlich  die  Frage  auf,  ob  sich  aus  der  Prüfung  des 
Stils  und  der  Schrift  Anhaltspunkte  für  die  Identität  ergeben.  Aber 
auch  derselbe  Mann  wird  sich  in  der  Erzählung  historischer  Vorgänge 
anders  ausdrücken  als  in  dem  Dictamen  eines  Praecepts.  Und  so  fand 
ich  als  der  Continuatio  und  den  Diplomen  gemeinsam  nur  eine  etwas 
gekünstelte  Wortstellung,  wie  ad.  a  953  benigna  ad  se  venientes  sos- 
cepit  caritate  und  in  DO.  169  salubriter  de  nostri  statu  regni  trac- 
tando.  Zur  Schrifbvergleichung  lockte  mich,  dass  nach  Waitz  der 
Codex  Monac  lat.  6388  die  Urschrift  der  Fortsetzung  enthalten  solL 
Doch  stand  auch  hier  im  Wege,  dass  desselben  Individuums  Schrift 
in  Königsurkunden  sich  anders  gestalten  muss  als  in  literarischen 
Werken.  Ich  habe  trotzdem,  da  ich  selbst  an  der  Untersuchung  des 
Codex  verhindert  wurde,  durch  Dr.  Fanta  denselben  eingehender  prüfen 
und  Facsimiles  anfertigen  lassen.  Fanta  unterschied  auf  den  die  Con- 
tinuatio enthaltenden  Blättern  drei  Hände.  Den  ersten  Theil  fol.  183 — 
189',  (zugleich  Ende  eines  Quatemio)  oder  bis  zu  den  Worten  maiores 
secum  detinuit  (ad  a.  925,  SS.  1,  621)  hat  eine  Hand  und  zwar  in 
mehreren  Absätzen  geschrieben;  nur  auf  f.  189  sind  wenige  Zeilen 
von  einer  Hand  ß  eingefügt.  Eine  dritte  Hand  y  bat  dann  den  Best 
in  einem  Zuge  geschrieben.  Offenbar  ist  Hand  a  die  des  Yer&ssers, 
also  nach  Giesebrecht  die  des  späteren  Erzbischofs  und  nach  meiner 
Annahme  die  des  Notars  Adalbertus.  Grosse  Verwandtschaft  mit  der 
des  Ingrossators  der  zuvor  aufgezählten  Originaldiplome  ist  nicht  zu 
verkennen ;  aber  die  genügt  noch  nicht,  um  die  Identität  für  ervviesen 
zu  erklären.  Mit  der  Mittheilung  meiner  Yermuthung  bezwecke  ich 
also  nur,  andere  und  insbesondere  die  Fachgenosseu,  welche  eine  neue 
Ausgabe  der  Continuatio  besorgen  werden,  zu  weiterer  Untersuchung 
anzuregen.  Th.  SickeL 


Die  ältesten  Kaiserurkunden  für  das  ßisthum 

Meissen. 

Von 

Karl   Uhlirz. 

Die  Geschichte  der  Gründung  des  Bisthums  Meissen  ist  bereits, 
mehrfach  Gegenstand  eingehender  und  sorgfältiger  Untersuchungen 
gewesen,  namentlich  ward  der  Feststellung  der  ursprünglichen  Grenzen 
dieses  Sprengeis  rege  Aufmerksamkeit  gewidmet^).  Wenn  diese  Yer- 
haltnisse  hier  neuerlicher  Prüfung  unterzogen  werden,  so  geschieht 
dies  yomehmlich  deshalb,  weil  die  angeführten  Forscher  in  der  Be- 
urtheilnng  der  ältesten  Urkunden  vielfach  schwanken,  und  da  dieselben 
für  die  Lösung  der  verwickelten  Fragen,  welche  auf  diesem  Gebiete 
in  Betracht  kommen,  von  grösster  Wichtigkeit  sind,  auch  in  den  Er- 
gebnissen von  einander  abweichen.  Daher  erwies  sich  eine  ausföhr- 
liehere  Begründung  der  bei  der  Edition  in  den  Monumenta  Germaniae 
eingehaltenen  Grundsätze  als  nothwendig. 

Die  in  Bede  stehenden  Urkunden  beziehen  sich  hauptsächlich  auf 
die  Festsetzung  der  Grenzen  des  Bisthums  Meissen.  Da  diese  Frage 
wiederum  in  innigem  Zusammenhange  mit  der  Aufhebung  und  Resti- 
tution des  Bisthums  Merseburg  und  den  daraus  resultirendeu  Grenz- 
streitigkeiten steht,  möge  eine  kurze  Schilderung  derselben  vor  der 
eigentlichen  Urkundenuntersuchung  Platz  finden  und  das  Verständnis 
derselben  erleichtem. 


')  Franz  Winter,  DasBisthum  Meissen  und  seine  Grenzregulirungen  mit  Magde- 
Wg  und  Merseburg,  in  Archiv  für  s&chs.  Gesch.  N.  F.  2,  148  f.,  Derselbe,  Der 
Sprengel  von  Merseburg  und  seine  Grafschaften,  ebenda  3,  105  f.,  Fraustadt,  Die 
Auflösung  des  Bisthums  Merseburg  im  Jahre  981  und  dessen  Wiederherstellung 
1004,  ebenda  4,  188  f.  Otto  Posse,  Die  Markgrafen  von  Meissen  und  das  Haus 
Wottin  bis  zu  Konrad  dem  Grossen,  Leipzig  1881,  Sonderausgabe  der  Einleitung 
<led  CD.  Saxoniae  regiac  1.  Abth.  Bd.  1.  Im  Folgenden  ist  stets  der  Separat- 
abdruck citu-t. 

24* 


364  ühliTÄ. 

Otto  I.  hatte  als  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  die  Ghristianisi- 
rung  der  im  Osten  der  Elbe  hausenden  Slavenstamme  betrachtet 
Durch  dieselbe  sollten  diese  Völkerschaften  zur  Buhe  gebracht,  der 
Ostgrenze  des  Beiches  der  Frieden  gesichert  werden.  Als  wichtigste 
Vorbedingung  fUr  die  glückliche  Lösung  dieser  Aufgabe  erschien  die 
straffe,  hierarchische  Organisation  der  Grenzlande  am  linken  Elbeufer. 
Otto  fasste  daher  bald  nach  der  937  erfolgten  Gründung  des  Moriz- 
klosters  zu  Magdeburg  die  Errichtung  eines  Erzbisthums  in  dieser 
Stadt  ins  Auge  und  erhielt  hiefür  auch  im  Jahre  962  die  Zustimmung 
des  Papstes^).  Nach  üeberwindung  der  mannigjEEichen  Hindernisse,  die 
sich  der  Ausführung  dieses  Gedankens  in  den  Weg  stellten,  konnte 
dieselbe  968  erfolgen,  nachdem  bereits  im  Vorjahre  von  dem  Papste 
die  Sitze  der  Sufiraganbisthümer  bestimmt  worden  waren.  Der  zum 
Erzbischof  ernannte  Adalbert  nahm  zu  Weihnachten  968  die  Weihe 
der  Suffragane  vor^).  Damit  war  aber  die  kirchliche  Entwicklung  in 
diesen  Gegenden  noch  nicht  zur  Buhe  gekommen.  Im  Jahre  981  er- 
folgte auf  Anregung  des  Bischofs  Gisiler,  der  dann  zum  Erzbischof 
von  Magdeburg  ernannt  wurde,  die  Aufhebung  des  Bisthums  Merse- 
burg und  die  Aufbheilung  dieses  Sprengeis  unter  die  angrenzenden 
Bistiiümer.  Nachdem  an  Halberstadt  all  das  wieder  zurückgegeben 
worden  war,  was  sein  Bischof  einst  zur  Gründung  von  Merseburg 
abgetreten  hatte,  wurde  der  Best  zwischen  Zeiz  und  Meissen  getheilt: 
ersteres  erhielt  ein  Gebiet,  das  von  der  Mulde,  der  Elster  und  Saale, 
femer  im  Süden  von  den  Gauen  Plisni,  Vedu  und  Tuchurini  begrenzt 
wurde;  über  den  an  Meissen  verliehenen  Landstrich  sind  wir  nicht 
so  genau  unterrichtet,  da  die  Unklarheit  der  betreffenden  Notiz  bei 
Thietmar  auch  durch  die  neuesten  Deutungsversuche  nicht  behoben 
wird^).  Obwohl  die  Bulle,  in  welcher  die  Aufhebung  des  Bisthums  verfügt 
wird,  uns  nur  berichtet,  dass  Halberstadt,  Meissen  und  Zeiz  einen  An- 


*)  Dümmler  Otto  L,  338. 

')  Dem  neuen  Erzbisthume  waren  untergeordnet  worden  die  bereits  be- 
stehenden Bisthümer  Havelberg  und  Brandenburg,  sowie  die  neu  zu  gründenden : 
Meissen,  Merseburg,  Zeiz,  s.  Dümmler  1.  o.  419,  448  f. 

«)  Fraustadt  1.  c.  140  u.  150  f.,  Winter  1.  c.  2,  147,  Posse  L  c.  826,  880. 
Die  Erklärung  der  Stelle:  ,quae  .  .  .  fluviis  Caminici  Albique  distinguitur «, 
welche  dahin  geht,  dass  Thietmar  damit  jenen  Theil  »der  östlich  von  der  Chem- 
nitz nach  der  Elbe  zu  sich  erstreckt*,  bezeichnen  wollte,  widerspricht  dem  Wori- 
laute.  Es  ist  doch  immer  misslich  festzustellen,  was  ein  Schriftsteller  »sagen 
wollte*.  Viel  näher  liegt  es,  einen  Irrthum  Thietmars  anzunehmen  und  die  Stelle 
für  die  Untersuchung  nur  mit  grosser  Reserve  zu  verwenden,  da  ja  Posse  und 
Winter  nachgewiesen  haben,  dass  eine  derartige  Ausdehnung  des  Merseburgrer 
Sprengeis  unserer  anderweitig  begründeten  Kenntniss  dieser  Dinge  völlig  zu- 
widerläuft 


Die  ältesten  Kaiserurkunden  f&r  das  Bisthum  Meissen.  365 

theil  erhielten^  so  er&hren  wir  doch  aus  Thietmar,  dass  auch  Gisiler  sich 
neun  Städte  vorzubehalten  verstand,  aus  deren  Lage  sich  ergibt,  dass 
der  nördlich  von  dem  Zeizer  Gebiete  gelegene  Landstrich  und  ausser- 
dem beide  Ufer  der  Mulde  etwa  von  Würzen  an  in  den  Besitz  der 
Magdeburger  Kirche  gelangten  i).  Die  ungünstige  Stimmung,  welche 
durch  die  gewaltthätige,  dem  schrankenlosen  Ehrgeize  eines  Einzelnen 
dienende  Aufhebung  des  Merseburger  Bisthums  hervorgerufen  war, 
hatte  schon  Otto  III.  bewogen,  an  dessen  Wiederherstellung  zu 
denken.  Aber  erst  seinem  Nachfolger  gelang  die  DurchftÜirung  dieser 
Massregel.  Im  Jahre  1004  traf  Heinrich  ü.  diesbezügliche  Verfügungen  •). 
Doch  nur  der  Bischof  von  Zeiz  leistete  dem  Befehle  zur  Bückgabe  der 
von  ihm  erworbenen  Qebiete  sogleich  Folge  und  wurde  hiefÜr  auch 
gebührend  entschädigt.  Magdeburg  und  Meissen  zögerten  lange  und  nur 
der  unermüdlichen  Energie  Thietmars  gelang  es,  wenigstens  einen  ge- 
ringen Theil  des  früheren  Besitzes  für  sein  Bisthum  zurückzuerhalten. 
1015  kam  es  zu  einem  Vergleiche  mit  Magdeburg,  der  Erzbischof  trat 
die  Farrochie  über  vier  Orte  an  seinen  Sufiragan  ab,  behielt  sich 
aber  seine  Rechte  über  die  fünf  andern  vor*).  Zwei  Jahre  spater 
ward  durch  die  Vermittlung  des  Kaisers  und  des  Erzbischofs  von 
Magdeburg  auch  zwischen  Meissen  und  Merseburg  eine  Vereinbarung 
getroffen,  indem  Thietmar  seine  Bechte  in  den  Burgwarden  von  Püchau 
und  Würzen  am  rechten  Muldeufer  dem  Bischof  Eilward  von  Meissen 
überliess,  dagegen  von  diesem  die  bisher  im  Besitze  desselben  ge- 
wesenen Parrochien  am  linken  Muldeufer  erhielt,  so  dass  also  für 
diese  Strecke  der  Lauf  der  Zwickauer  Mulde  als  Grenze  festgesetzt 
wurde*).  Obwohl  Thietmar  hierin  eine  schwere  Schädigung  seines 
Bisthums  erblickte,  hören  wir  doch  nichts  von  weiteren  Streitigkeiten 
zwischen  beiden  Bisthümem.  Dagegen  wird  über  Differenzen  zwischen 
Merseburg  und  Magdeburg  berichtet 

Im  Jahre  1137  traf  nämlich  Papst  Innocenz  IL  eine  Entscheidung 
über  die  Grenzen  beider  Sprengel,  in  welcher  er  sich  auf  einen  Vergleich 
beruft,  der  in  die  Jahre  1063 — 1066  fallen  muss*^).  Damach  waren 
der  grosste  Theil  des  Gaues  Nizizi  und  der  ganze  Gau  Lusizi  Meissen 
zugesprochen  und  dem  Erzbischof  nur  der  Fortbezug  des  Honigzehnten 
in  Lusizi  vorbehalten  worden.    Dem  Wortlaute  nach  scheint  Magde« 


*)  Posse  1.  c  826. 

*)  Stumpf  Reg.  1878  und  1874. 

•)  Posse  1.  0.  841. 

^  Fraustadt  1.  c.  161. 

»)  Posse  1.  c.  845. 


366  Uhlirz. 

bürg  der  angreifende  Theil  gewesen  zn  sein^).  Mit  dieser  Urkunde 
scUiessen  die  bestimmten  und  ausführlichen  Nachrichten  über  Grenz- 
streite in  diesen  Gebieten.  Aus  dem  Jahre  1237  besitzen  wir  noch 
eine  Anweisung  an  den  päpstlichen  Legaten,  in  einem  Streite  zwischen  den 
Bisthümem  Lebus,  Meissen,  Camin  und  Brandenburg  an  Ort  und  Stelle 
za  entscheiden^),  und  dass  ähnliche  Fragen  auch  späterhin  noch  zur 
Discussion  kamen,  beweisen  uns  die  Transsumirungen  älterer  Urkunden 
in  den  Jahren  1250  und  1252  3),  doch  dürfte  es  sich  hier  eher  um  Gon- 
flicte  mit  den  weltlichen  Grossen  gehandelt  haben.  Demnach  können 
wir  die  Grenzstreitigkeiten  in  zwei  grosse  Gruppen  zerlegen:  Diffe- 
renzen zwischen  den  Bisthümern  Meissen  und  Merseburg,  welche  in 
den  Jahren  1004 — 1017  zur  Verhandlung  und  Austragung  kamen, 
und  Streitigkeiten  Meissens  mit  Magdeburg,  welche,  wie  ich  im  Fol- 
genden nachweisen  werde,  um  dieselbe  Zeit  begannen,  aber  erst  1137 
endgiltig  entschieden  wurden.  Wie  verhalten  sich  nun  dazu  die  älte- 
sten Urkunden  des  Hochstifts  Meissen? 

Es  gilt  vorerst  die  echten  Urkunden  von  den  falschen  zu  sondern, 
denn  dass  solche  vorhanden  sein  müssen,  ergibt  sich  wohl  aus  der 
vorstehenden  Schilderung.  Mehr  als  anderswo  war  hier  Aulass  zur 
Fälschung  geboten,  die  Verlockung  war  gross,  thatsächlichem  Besitz 
durch  die  Anfertigung  von  Besitztiteln,  welche  jene  der  Merseburger 
und  Magdeburger  Kirchen  übertreflfen  sollten,  auch  rechtliche  Giltig- 
keit  zu  verschaffen.  Ich  gehe  dabei  wohl  am  besten  von  jenen  Ur- 
kunden aus,  deren  Echtheit  von  einer  Seite  zugegeben,  von  der  an- 
dern bestritten  wurde*).  Als  die  jfrüheste  derselben  ist  DO.  406  zu 
bezeichnen.  Eine  kurze  Schilderung  der  äussern  Merkmale  dieses 
sonderbaren    Stückes   wird    die  Erklärung    der    Unregelmässigkeiten, 


')  CD.  Saxoniae  II,  1,  49:  Ad  utriusque  vero  ecdesiae  iirmam  pacem  atque 
quietem  Magdeburgensis  ecclesia  suis  finibus  sit  contenta. 

«)  Ib.  106  n.  118. 

•)  Winter  1.  c  8,  156;  CD.  Saxoniae  II,  1,  n.  155—157,  n.  162—164, 
170,  171,  es  werden  transsiimirt :  DO.  449.  St.  1057  und  die  falsche  BuUu 
Johann  XIII.  im  J.  1250,  St.  1046  B  im  J.  1252. 

*)  Winter  hält  DO.  406  für  echt,  verwirft  aber  DDO.  4G7,  449  St.  1057;  er 
nimmt  1.  c.  2,  150  an,  dass  alle  Urkunden  nur  gegen  Magdeburg  gerichtet  und 
nach  dem  Jahre  1017  angefertigt  worden  seien,  und  zwar  versetzt  er  DO.  449 
und  St.  1057  in  das  11.,  DO.  487  in  d'ds  12.  Jahrhundert  Posse  erklärt  sämmt- 
liche  angeftihrte  Urkunden  für  Fälschungen  und  bringt  DO.  449  und  Si  1057, 
dem  er  mit  Recht  noch  St-  1046  B  an  die  Seite  stellt,  in  Zusammenhang  mit  der 
Entscheidung  von  1068— 1066,  DO.  406  und  487  versetzt  er  dagegen  in  das  Ende 
des  12.  Jahrhunderts,  da  er  annimmt,  dass  es  sich  bei  dem  Streite  um  Lusizi 
auch  um  einen  Conflict  mit  Brandenburg  handelt,  welches  sich  noch  1188  den 
Besitz  dieses  Gaues  hatte  bestätigen  lassen  (1.  c.  848,  849). 


Die  ältesten  Eaiserarknnden  fOr  das  Bisthum  Meissen.  36? 

welche  dem  Protokolle  und  dem  Texte  dieser  Urkunde  anhaften,  er- 
leichtern. Die  verlängerte  Schrift  der  ersten  Zeile  und  der  Subscrip- 
tionen  röhrt  jedenfalls  von  dem  WA.  genannten  Notare  her.  Der 
Schreiber  des  Contextes,  welcher  auch  die  Datirung  in  einer  den 
Kanzleiformeln  ganz  widersprechenden  Weise  hinzufügte,  gehört  nicht 
zu  den  uns  bekannten  Notaren.  Weder  die  Schrift  noch  auch  die 
Sprache  gewähren  uns  irgend  einen  Anhaltspunkt  für  seine  Her- 
kunft. Jedenfalls  aber  haben  wir  die  Schrift  in  das  10.  Jahrhun- 
dert zu  setzen.  Die  Anomalien  in  der  äusseren  Ausstattung  und  der 
Datirung,  welche  uns  erkennen  lassen,  dass  der  Schreiber  dieser 
Urkunde  mit  den  Kauzleigebräachen  keineswegs  vertraut  war,  kehren 
im  Texte  wieder  und  haben  die  Urkunde  mancherlei  Verdächtigungen 
ausgesetzt.  Wenn  dieselbe  nach  dem  dargelegten  Schriftbefonde  auch 
nicht  als  Beleg  dafür  angeführt  werden  kann,  dass  Kanzleischreiber 
sich  weit  von  dem  sonst  feststehenden  Gebrauche  entfernt  haben  ^), 
so  ist  doch  die  Annahme,  dass  unsere  Urkunde  eine  Fälschung 
sei,  zu  verwerfen.  Denn  die  Unregelmässigkeiten  lassen  sich  in  an- 
derer Weise  besser  erklären.  Ficker  hat  sich  dahin  ausgesprochen, 
dass  dieses  Stück  erst  nach  dem  Tode  Otto  I.  ausgefertigt  worden  sei 
Mit  Becht  hat  er  gegen  Dümmler^)  nachgewiesen,  dass  unter  dem 
»pius  genitor  noster  imperator  augustus*  Otto  I.  und  nicht  Heinrich  I. 
zu  verstehen  sei,  dass  also  Otto  IL  an  der  Beurkundung  betheiligt 
erscheine.  Darauf  stützt  er  nun  seine  weitere  Beweisffthrung.  Wenn 
Otto  IL  zur  Zeit  der  Ausfertigung  bereits  regierender  Kaiser  war, 
so  sei  es  weniger  auffallend,  dass  er  seiner  Mutter  als  Intervenient 
vorangeht,  und  ebenso  würde  sich  bei  der  Annahme  späterer  Beur- 
kundung die  ungenaue  und  fehlerhafte  Datirung  ganz  gut  erklären 
lassen^).  Von  einem  anderem  Grunde,  nämlich  dem  Umstände,  dass 
Folcold  erst  972  Bischof  von  Meissen  geworden  sein  soll,  sehe  ich  ab, 
da  nach  Gersdorf  CD.  Saxoniae  11,  1,  XVI  derselbe  bereits  969  den 
bischöflichen  Stuhl  bestieg.  Wenn  auch  die  Berechtigung  der  grund- 
sätzlichen Anschauung,  von  welcher  Ficker  ausg^angen,  vollständig 
anerkannt  werden  muss,  so  scheint  mir  doch  eine  andere  Erklärung 
nicht  weniger  geeignet,  die  mannigfachen  Schwierigkeiten  zu  beheben. 
Ich  nehme  an,  dass  uns  hier  eine  gleichzeitige  Beurkundung  durch 
Vater  und  Sohn  vorliegt.  Dass  ein  solcher  Vorgang  auch  anderweitig 
vorkommt,  ergibt  sich  aus  DDO.  364,  410,  und  so  denke  ich  mir  den 
Verlauf  der  Sache  in  folgender  Weise:   Bischof  Folcold  von  Meissen, 

*)  Ficker,  Beiträge  zur  ürkundenlehre  1,  14.    • 

«)  Otto  L,  479  Anm.  1. 

')  Beiträge  zur  ürkundenlehre  2,  184. 


368  Uhlirz. 

dem  kaiserlichen  Hofe  als.  Lehrer  Otto  IL  nahestehend,  hatte  yon 
beiden  Kaisem  die  Zustimmung  zu  der  yon  ihm  angestrebten  Ver- 
leihung erhalten  und  damit  zugleich  ein  mit  der  yerlängerten  Schrift 
und  dem  Siegel  yersehenes  Blanquet,  um  daisselbe  nach  seinem  Gut- 
dünken im  Sinne  dieser  kaiserlichen  Verfügung  auszufüllen.  Ihm  lag 
daran,  die  Theilnahme  Otto  IL  an  der  kaiserlichen  Willensäusserung 
zum  Ausdruck  zu  bringen  und  so  beauftragte  er  den  Schreiber  der 
Urkunde  mit  der  Ausführung  dieses  Wunsches.  Da  diesem  nur  ein 
Blanquet  zur  Verfügung  stand,  so  war  yon  dem  sonst  üblichen  Vor- 
gange der  Doppelausfertigung  yon  yomeherein  abzusehen.  Es  blieb 
sonach  nur  die  Möglichkeit,  die  Betheiligung  beider  Herrscher  in  einer 
Urkunde  zum  Ausdrucke  zu  bringen.  Die  in  analogen  Fällen  beliebte 
Form  „Otto  et  Otto"  war  dem  Schreiber  yon  DO.  406  unbekannt,  er 
löste  demnach  seine  Aufgabe  in  der  Weise,  dass  er  die  Urkunde  zu- 
nächst als  Verfügung  Otto  L  fstöste  und  an  diese  Dispositio  in  ge- 
wissem Sinne  als  Bestätigung  die  Zustimmung  des  Sohnes  anknüpfte, 
ohne  den  Widerspruch  zu  beachten,  in  welchen  durch  diese  unge- 
schickte Fassung  der  Text  mit  dem  Protokolle,  in  dem  die  Theü- 
nahme  Otto  IL  nicht  ersichtlich  gemacht  ist,  gerieth.  Aus  dem 
Vorstehenden  ergibt  sich  nun,  dass  die  Urkunde  jedenfalls  auf  Befehl 
Folkolds  ausgefertigt  wurde.  Da  wir  nicht  wissen,  ob  derselbe  im 
Jahre  971  in  Italien  yerweilte,  oder  ob  er  durch  irgendwelche  Ver- 
mittlung die  Zustimmung  des  Kaisers  erlangte,  so  lässt  sich  auch  nicht 
mit  Sicherheit  entscheiden,  ob  die  Ausfertigung  gleichzeitig  mit  der 
Handlung  erfolgte.  Die  ungenaue  Datirungsformel  macht  es  wahr- 
scheinlich, dass  die  Beurkundung  erst  später  yollzogen  wurde.  Jeden- 
fidls  aber  ist  daran  festzuhalten,  dass  die  yerschiedenartigen  Unregel- 
mässigkeiten nicht  zu  Gunsten  jener  sprechen,  welche  DO.  406  als 
Fälschung  bezeichnen  wollen,  denn  es  wäre  gar  nicht  abzusehen,  wie 
ein  Fälscher  dazu  kam  dieselben  zu  erfinden,  und  so  auf  eine  Form  der 
Beurkundung  gerieth,  welche  gerade  durch  ihr  yereinzeltes  Vorkommen 
sich  der  Nachahmung  entzog  und  doch  mit  jenen  Verhältnissen  in 
Uebereinstinmiung  steht,  welche  sich  aus  Otto  IL  Mitregentschaft 
ergaben^). 

Mit  dem  Erweise  der  äusseren  Echtheit  ist  aber  in  unserem  Falle 
der  Inhalt  noch  nicht  gegen  alle  Einwendungen  gesichert,  immerhin 
aber  doch  die  Verwerthung  unserer  Urkunde  für  historische  Zwecke 
gerechtfertigt  Freilich  können  wir  nicht  nachweisen,  dass  Folcold 
nicht  über  die  Absichten  des  Kaisers  hinausgegangen  ist,  doch  ist  dies 


*)  Vgl,  darüber  Sickel  in  Mittb.  des  Institute'  Ergänz.  1,  189  AT. 


Die  äitesten  Kaiserurkiuidei»  fttr  cbs  BSsthmn  Meissen.  369 

eine  Frage  des  persönlichen  Vertrauens  in  seine  Ehrlichkeit  und  kann 
uns  hier  nicht  weiter  beschäftigen.  Wie  unyorsichtig  man  in  jener 
Zeit  vorging,  daf&r  liefert  unsere  Urkunde  einen  neuen  Beweis,  indem 
z.  B,  der  Bechte  auf  den  Bezug  des  Honigzehnten ,  welchen  Magde- 
burg und  Brandenburg  im  Grau  Lusizi  besassen,  gar  keine  Erwähnung 
geschieht.  Es  ist  diess  eine  weitere  Mahnung  in  der  Benützung  der 
Kaiserurkunden  mit  grösster  Vorsicht  vorzugehen  und  andererseits 
auch  nicht  in  jedem  Widerspruche  einen  Anlass  zur  Verwerfung  zu 
sehen.  So  kann  ich  mich  auch  mit  den  Einwendungen,  welche  Posse 
gegen  den  Inhalt  von  DO.  406  erhoben  hat,  nicht  einverstanden  er- 
klaren. Es  ist  allerdings  richtig,  dass  die  bezeichneten  Gebiete  zum 
Theüe  gar  nicht  dem  deutschen  Beiche  angehörten.  Aber  es  müsste 
doch  erst  bewiesen  werden,  dass  man  am  Hofe  dieselben  als  nicht  zu- 
gehörig betrachtete.  Jedenfalls  war  die  Gründung  des  Erzbisthums 
Magdeburg  im  Hinblick  auf  ihre  Unterwerfung  vollzogen  worden  und 
gerade  dem  Bisthum  Meissen  war  ihre  Christianisirung  anvertraut 
worden.  Ebenso  wenig  stichhaltig  scheinen  mir  die  Gründe  zu  sein, 
welche  Posse  für  seine  Annahme  anführt,  dass  Meissen  ursprünglich 
auf  den  Qwa  Daleminze  beschrankt  war.  Denn  daraus,  dass  in 
DO.  366  nur  die  drei  Markgrafen  und  nicht  auch  die  anderen  in  diesen 
Gegenden  nachweisbaren  Grafen  angewiesen  wurden  dem  Erzbischof 
Adalbert  behilflich  zu  sein,  geht  nicht  hervor,  dass  die  Bisthums- 
sprengel  sich  mit  den  Marken  deckten,  sondern  nur  die  auch  sonst  unbe- 
zweifelte  Thatsache,  dass  die  drei  Markgrafen  eine  hervorragendere 
Stellung  einnahmen.  Und  selbst  jene  Hypothese  zugegeben,  ist  ja 
doch  nicht  ausgeschlossen,  dass  auch  die  Mark  Meissen  im  Laufe  der 
2^it  eine  grössere  Ausdehnung  erlangen  sollte.  Denn  offenbar  war 
den  Markgrafen  von  Meissen  die  Aufgabe  zugewiesen,  die  slavischen 
Grenzlande  zu  unterwerfen,  die  Mark  besass  nicht  bloss  Bedeutung 
für  die  Defensive,  sondern  auch  für  die  Offensive.  Gewichtiger  scheint 
ein  weiterer  Einwand  zu  sein  und  hier  komme  ich  auf  eine  frühere 
Bemerkung  zurück.  Mit  keinem  Worte  ist  in  DO.  406  erwähnt,  dass 
Brandenburg  bei  seiner  Stiftung  den  Gau  Lusizi  erhalten  hat,  wie  sich 
aus  der  Dotationsurkunde  vom  Jahre  949  mit  voller  Sicherheit  ergibt 
Wenn  wir  aber  sehen,  dass  1137  dieser  Grau  neuerlich  dem  Bisthum 
Meissen  zugewiesen  wird,  dass  dieses  hier  nicht  etwa  gegen  Ansprüche 
Brandenburgs,  sondern  gegen  jene  Magdeburgs  seine  Bechte  durchge- 
setzt hat,  so  können  wir  darüber  nicht  mit  der  von  Posse  aufgestell- 
ten Yermuthung  hinweggehen,  Magdeburg  habe  im  Jahre  1137  als 
Vertreter  seines  Suffiragans  von  Brandenburg  gehandeli  Davon  steht 
in  der  betreffenden  Urkunde  kein  Wort.    Vielmehr  müssen  wir  ver- 


370  Ublirz. 

mutheu,  Brandenburg  habe  in  den  Jahren  968 — 971  seme  damals 
wohl  wenig  werthvoUen  Rechte  auf  Lusizi  dem  neugegründeten  Bis- 
thum  Meissen  cedirt^).  Ob  man  daraus,  dass  in  den  Gonfirmations- 
urkunden  flir  Brandenburg  der  Gau  Lusizi  immer  wiederkehrt,  folgern 
will,  dass  dieses  Bisthum  seine  Ansprüche  später  wieder  aufgenommen 
hat,  oder  ob  man  darin  einen  Fehler  der  bestätigenden  Kanzleien  zusehen 
hat,  der  sich  durch  den  engen  Anschluss  an  die  Yorurknnden  er- 
klären würde,  hat  auf  die  Lösung  der  Hauptfrage  keinen  Einfluss.  Da- 
gegen dürfte  die  unklare  Fassung  von  DO.  406  auch  mit  Anlass  zu 
den  Streitigkeiten  mit  Magdeburg  gegeben  haben.  Wie  oben  bemerkt, 
war  das  Erzbisthum  im  theilweisen  Besitze  des  Honigzehnten  in  dem 
Gau  Lusizi.  Da  derselbe  in  DO.  406  ohne  Beschränkung  an  Meissen 
verliehen  ward,  so  mussten  von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  diese 
Rechte  durch  die  fortschreitende  Eroberung  praktischen  Werth  er- 
hielten, Gonflicte  entstehen,  deren  Ausgleichung  in  den  Jahren  1063 — 
1066  und  1137  erfolgte.  Somit  glaube  ich  für  DO.  406  den  Beweis 
der  Echtheit  sowohl  der  äusseren  Form  als  auch  des  Inhalts  erbracht 
und  damit  d^e  Möglichkeit  geschaffen  zu  haben,  dieselbe  f&r  die  Fest- 
stellung der  bei  der  Errichtung  angenommenen  DiöcesangrenzenMeissens 
verwerthen  zu  können. 

Nicht  geringeres  Interesse  beanspruchen  zwei  Urkunden  Otto  III. 
Stumpf  Reg.  1046  B  und  1057.  Erstere  ist  eine  mit  fialschem,  in 
Meissen  verfertigtem  Siegel  versehene  Nachzeichnung  von  1046  A. 
Durch  letzteres  Diplom  verleiht  Otto  III.  der  bischöflichen  Kirche  von 
Meissen  die  Lehen  seines  getreuen  Grafen  Asic;  1046  B  unterscheidet 
sich  davon  vor  Allem  dadurch,  dass  hier  die  einzelnen  Lehen  nament- 
lich angeftlhrt  werden*).  Begründeten  Verdacht  erregt  der  Umstand, 
dass  sich  darunter  vier  von  jenen  Orten  befinden,  welche  Erzbischof 
Gisiler  sich  bei  der  Auflösung  Merseburgs  vorbehalten  hatte :  Würzen, 
Püchau,  Pouch  und  Löbnitz.  Würzen  und  Püchau  wurden  1015  an 
Merseburg  abgetreten,  wahrend  Pouch  uud  Löbnitz  im  Besitze  des 
Erzbisthum s  verblieben;  bei  dem  Vergleiche  von  1017  erhielt  Meissen 
Püchau  und  Würzen,  es  kann  also  nicht  schon  vorher  über  dieselben 
irgendwelche  Rechte  ausgeübt  haben.  Dazu  kommt,  dass  alle  genann- 
ten  Orte  an  der  untern  Mulde  liegen,  so  dass  das  Bestreben  offen  zu 
Tage  tritt,  durch  St  1046  B  eine  Ausdehnung  des  Sprengeis  nach 
dieser  Richtung  zu  gewinnen.    Es  sollte  eben   die  Mulde  als  Grenze 

<)  So  auch  Dümmler  Otto  I,  458  Anm.  8. 

*)  Yrscini,  Bichui,  Pauc,  Ezerisoo,  Liubanici,  Herri,  Sciammanstedi ,  Unsda, 
Potorieci,  vgl.  die  Deutung  dieser  Namen  bei  Posse  1.  c  882  und  von  Gersdorf 
m  CD.  Saxouiao  II,  i,  19. 


Die  Sitesten  Kaiserurkonden  för  das  Bifithnm  Meissen.  371 

des  Bisthoms  Meissen  bis  unterhalb  Pouch  gelten  und  zwar  ward,  da 
wir  diese  Ortschaften  als  Hauptorte  zu  betrachten  haben  und  nach 
St.  1057  die  Sprengelgrenze  mit  jener  der  Burgwarde  sich  decken 
sollte,  Anspruch  auf  beide  Ufer  erhoben.  Wir  werden  demnach  die 
Anfertigung  dieser  Urkunde,  die  noch  im  11.  Jahrhundert  von  der- 
selben Hand,  welche  die  anderen  Meissner  Urkunden  mit  Ausnahme 
Ton  DO.  437  mit  Indorsaten  versah,  bezeichnet  wurde,  in  Verbindung 
mit  den  Verhandlungen,  welche  jenem  Vergleich  von  1017  voran- 
gingen, zu  bringen  haben. 

Dem  gleichen  Zwecke  hat  offenbar  auch  St  1057  gedient.  Diese  Ur- 
kunde ist  eine  genaue  und  vortrefflich  gelungene  Nachzeichnung  nach 
einem  Diplome  gleicher  Hand  mit  Si  1055.  Die  Uebereinstimmung 
ist  so  gross,  dass,  wenn  nicht  der  Inhalt  ernstliche  Bedenken  hervorrufen 
würde,  an  ihrer  Echtheit  nicht  zu  zweifeln  wäre.  Sie  ist  mit  einem  echten 
Konigssiegel  versehen,  das  aber,  wie  es  nicht  zur  Datirung  passt,  und 
kunstlich  befestigt  ist,  offenbar  von  Si  1055  abgenommen  worden  ist. 
An  letzterem,  sonst  unanfechtbaren  Diplom  wurde  dann  ein  Siegel  gleicher 
Mache  mit  dem  von  St.  1046  B  angebracht^).  Dass  nicht  Si  1055 
die  Vorlage  für  St  1057  war,  wie  die  Uebereinstimmung  in  der  Schrift 
vennuthen  liesse,  ergibt  sich  aus  folgenden  Wahrnehmungen.  Das 
Protokoll  von  St.  1057  weist  manche  Divergenzen  auf.  Der  Titel  rex 
steht  in  Widerspruch  mit  der  Datirung,  deren  Angaben  vollständig 
zum  Jahre  996  passen,  in  welchem  aber  ein  Aufenthalt  zu  Frankfurt 
nicht  möglich  ist  Wollen  wir  nun  diese  Incongruenzen  nicht  dem 
Fälscher  in  die  Schuhe  schieben,  so  können  wir  sie  nur  so  erklären, 
dass  demselben  eine  echte  Urkunde  mit  diesem  Protokoll  vorgelegen 
habe,  welches  darauf  hinweist,  dass  im  Jahre  996  eine  Urkunde  über 
eine  Handlung  ausgefertigt  wurde,  welche  noch  in  der  Königszeit  zu 
Frankfurt  stattgefunden  hat  Vermuthlich  geschah  dieselbe  im  Jahre 
995,  in  welchem  Otto  III.  den  December  über  zu  Frankfurt  verweilte 
und  hier  auch  für  Meissen  urkundete.  Zu  diesem  Ergebnisse  führt  uns 
auch  die  Untersuchung  der  Formeln  des  Gontextes.  Für  denselben  ist 
an  der  Stelle  firugum  et  pecudum  —  referant  et  reddant  St.  835 
herangezogen,  alles  andere  stimmt  mit  dem  Dictate  der  von  dem 
Schreiber  von  St  1055  angefertigten  Urkunden*)  so  genau  überein, 
ohne  sich  mit  einer  bestimmten  ganz  zu  decken,  dass  der  Gedanke  an 
Nachbildung  oder  fireie  Erfindung  durch  den  Fälscher  ausgeschlossen 
ist.    Somit  muss  von  demselben  ein  för  uns  verlorenes,  echtes  Diplom 

')  Foltz  in  Neues  Archiv  S,  41,  desBen  Darstellting  Posse  1.  c.  881  nicht 
beachtet  hat 

*)  Von  diesem  sind  geschrieben:  St  1055,  1110,  1888, 


372  Uhlirz. 

Otto  in.  benützt  worden  sein,  in  welches  er  die  Anstoss  erregende 
Grenzbeschreibung  einschaltete.    Denn   mit  Recht  ist  hervoi^ehobea 
worden,   dass   Otto  III.,    der    sich    eifrig  flir  die  Wiederherstellung 
Merseburgs  bemühte,  eine  derartige  Ausdehnung  des  Meissner  Sprengeis, 
wie  sie  in  St.  1057  geschildert  wird,  nicht  habe  sanctioniren  können^). 
Doch  lassen   diese   Bestrebungen    des   Kaisers    die   Vermuthung  be- 
rechtigt erscheinen,  dass  auch  die  verlorene  Urkunde  von  der  B^u- 
lirung  der  Grenzen  Meissens  gehandelt  habe,    und  es  ist  demnach  zu 
untersuchen,  ob  die  ganze  Grenzbeschreibung  oder  nur  ein  Theil  der- 
selben als  gefälscht  zu  bezeichnen  ist.    Nachdem   für  DO.  406   der 
Beweis  der  Echtheit  erbracht  ist,  Icann  die  weite  Ausdehnung,  welche 
in  St.  1057  der  Ost-  und  Südgrenze  gegeben  ist,   nicht  befremden*). 
Gerade,   dass  diese  Gebiete  von  barbarischen  Völkerschaften  bewohnt 
waren,   hat  es  verhindert,   dass  man  über  ihren  ümÜEUig  sich  klare 
Vorstellungen  machte,  man  gab   hier  leichten  Herzens,   da  man  die 
praktischen  Folgen  dieser  Verleihungen  kaum  in   ihrer  weittragenden 
Bedeutung  erkannte.     Wenn  zudem  Otto  III.  Meissen  zur  Bückgabe 
jener  ihm  aus  dem  Merseburger  Sprengel  zugewiesenen  Gebiete  veran- 
lassen wollte,  so  musste  er  C!ompensationen  nach  anderen  Sichtungen 
gewähren.     Dagegen  ist  die  Stelle   ambas   piagas   —  sine  dubio   als 
sichere  Interpolation  zu  bezeichnen.     Wenn  wir  den  Inhalt  dieses  Ein- 
schiebsels, welches  uns  auch  den  Anlass   zur  Fälschung  verräth,   be- 
trachten, so  ergibt  sich,  dass  Meissen  damit   eine  Ausdehnung  seiner 
Diöcese  gegen  Westen  und  Norden  bezweckte,   durch  welche  sowohl 
Merseburg  als  auch  Magdeburg  zu  schwerem  Schaden  gekommen  wären, 
indem   die  Zwickauer  und    die  vereinigte  Mulde,    und  zwar  im  um- 
fange der  auf  beide  Ufer  sich  erstreckenden  Burgwarde,  bis  zur  Mün- 
dung in  die  Elbe  als  Grenze  festgestellt  wurde.    Dadurch  wären  ein 
bedeutender  Theil  der  Merseburger  Diöcese,   von  den  Orten   welche 
das    Erzbisthum  Magdeburg  noch   1015    besass,    die   an    der  Mulde 
liegenden  und  ausserdem   der  erwiesener  Massen  zu  Magdeburg  ge- 
hörige, nordwestliche  Theil  des  Gaues  Nizizi  an  Meissen  ge&llen.    Da 
nach  dem  Vei^leiche  vom  Jahre  1017  Anlass  zur  Fälschung  von  Ur- 


*)  Posse  L  0,  8S8. 

')  Ich  möchte  noch  darauf  hinweisen,  dass  995  allerdings  die  Oder  als  Grenze 
angegeben  werden  konnte,  da  die  Stiftung  des  Bisthums  Breslau  wahrscheinlich 
erst  1000  erfolgt  ist.  Würde  man  auch  diese  Stelle  als  Interpolation  bezeichnen, 
so  müsste  man,  da  St  1057  doch  vermuthlich  nach  1004  angefertigt  wurde,  an 
nehmen,  Meissen  habe  gegen  die  Gründung  des  Bisthums  Breslau  Einspruch  er> 
hoben  und  durch  unsere  Urkunde  auch  nach  dieser  Seite  seine  Grenzen  sdhütsen 
wollen,  vgl.  auch  Palacky,  Geschichte  von  Böhmen  1,  851.    CD.  Silesiae  7a,  4. 


Die  ältesten  Kaiserarkunclen  f&r  das  ßigtham  Meissen.  373 

kanden,  durch  welche  Merseburg  geschädigt  werden  konnte,  nicht  vor- 
handen war,  so  werden  wir  die  Entstehung  yon  St.  1057  in  die 
Zeit  vor  1017  zu  setzen  haben,  womit  sowohl  die  gelungene  Axt  der 
Nachzeichnung,  welche  nur  in  einer  der  echten  Ausfertigung  nahen 
Zeit  m^lich  war,  als  auch  die  Dorsualnotiz  übereinstimmen.  Daraus 
müssen  wir  aber  folgern,  dass  Meissens  Ansprüche  bereits  in  diesen 
Jahren  auch  gegen  Magdeburg  gerichtet  waren.  Während  Meissen 
gegen  Merseburg  sich  in  seinem  durch  den  Synodalact  yon  981  legal 
erworbenen  Besitze  zu  schützen  yersuchte,  ging  es  gegen  Magdeburg 
aggressiv  yor  und  richtete  sein  Augenmerk  yornehmlich  auf  jene  Ge- 
biete, welche  sich  Gisiler  in  gewaltthätiger  und  unrechtmässiger  Weise 
bei  der  Beraubung  der  Merseburger  Earche  angeeignet  hatte.  Die 
Bischöfe  yon  Meissen  verfolgten  eben  die  Politik  nach  zwei  Seiten 
ihre  Massnahmen  zu  treffen,  um  in  keinem  Falle  zu  Schaden  zu 
kommen. 

Stumpf  Beg.  1057  wurde  nunmehr  auch  zur  Anfertigung  anderer 
Fälschungen  benützt.  Sowohl  die  unechte  Bulle  vom  Jahre  968  als 
auch  DO.  437  und  449  lassen  diese  Urkunde  als  Vorlage  erkennen. 
Am  nächsten  steht  DO.  449,  welches  sich  als  eine  mit  Ausnahme 
zweier  Lesefehler^)  und  des  aus  DO.  406  entlehnten  Einganges  wort- 
getreue Wiederholung  yon  Stumpf  Beg.  1057  erweist.  Die  Angaben  des 
Protokolls  sind  nicht  in  Einklang  zu  bringen,  das  Titelmonogramm,  die 
ganz  verderbte  EAnzleizeüe  und  die  unrichtige  Datirung  schliessen  die 
Möglichkeit  aus,  dass  hier  eine  echte  Urkunde  Otto  I.  nachgebildet  worden 
sei  Das  Verfahren  des  Fälschers  ist  um  so  auiSallender,  da  er,  wie 
erwähnt,  sowohl  DO.  406  als  auch  St.  1067  benützt  hat.  Da  die  Ur- 
kunde uns  nur  in  einem  Transsumt  vom  Jahre  1250  erhalten  ist, 
können  wir  einen  Anhaltspunkt  für  die  Zeit  ihrer  Entstehung  nicht 
ans  den  äusseren  Merkmalen  gewinnen.  Die  nahe  Uebereinstimmung 
mit  St.  1057  lässt  jedoch  die  Vermuthung  gerechtfertigt  erscheinen, 
dass  sie  zu  derselben  Zeit  wie  dieses  angefertigt  wurde,  es  handelte 
sich  offenbar  darum,  eine  auf  den  Stifber  des  Bisthums  lautende  Do- 
tationsurkunde zu  besitzen,  durch  welche  Meissens  Anrecht  auf  die  in 
derselben  angeführten  Gebiete  eine  sichere  Stütze  erhalten  sollte. 

In  eine  spätere  Zeit  fällt  DO.  487.  Die  Schrift  dieser  Urkunde 
gehört  in  das  12.  Jahrhundert,  sie  entbehrt  der  älteren  Indorsate  und 
wurde  erst  bei  der  im  15.  Jahrhundert  vorgenommenen  Neuordnung 
des  hochstifkhchen  Archives  mit  einem  solchen   versehen*).     Die   Be- 

*)  disvertere  statt  disyestire,  tenetur  statt  videtur. 

*)  Im  15.  Jahrhundert  wurden  auf  den  Meissner  Urkunden  eine  kurze  In- 
haltsangabe und  eine  gleichmässige  Lagerortsbezeichnung  angebracht. 


standtheile  des  Protokolls  weisen  die  denkbar  grÖssten  Widerspr&clie 
auf.  Otto  L  trägt  bereits  den  Kaisertitel,  in  der  Datirung  lässt  sieb 
das  Incamationsjahr  948  nicbt  mit  dem  annus  imperii  3  und  der  indictio  8 
vereinbaren,  welche  zum  Jabre  965  stimmen,  in  diesem  ist  aber  zum  1 1.  Ja- 
nuar ein  Aufenthalt  zu  Mainz  ausgeschlossen.  Der  in  der  Becognition 
genannte  Erzkanzler  Hildibert  ist  bereits  937  verstorben  und  sohin  kann 
auch  aus  der  Nennung  eines  Kanzlers  Folcmar  nicht  auf  Benützung 
einer  echten  Urkunde  geschlossen  werden.  Da  auch  das  Monogramm 
am  unrichtigen  Platze  steht,  ist  eine  derartige  Annahme  überhaupt 
abzuweisen.  Der  Text  ist  in  engem  Anschluss  an  St  1057  an- 
gefertigt, doch  sind  einige  Abweichungen  zu  yerzeichnen,  welchen 
eine  grosse  Bedeutung  zukommt.  Die  Grenzbeschreibung  in  DO.  437 
beginnt  nicht  wie  jene  der  Vorlage  bei  der  Quelle  der  Oder,  sondern 
bei  der  Muldequelle,  und  zwar  wird  uns  ausdrücklich  die  orientalis 
Mulda  genannt  Nach  heutigem  Gebrauche  hätten  wir  darunter  die 
Freiberger  Mulde  zu  verstehen.  Dadurch  würde  aber  die  Diöceäe 
Meissen  um  ein  grosses  und  wichtiges  Gebiet  verkürzt,  auf  welches 
Merseburg  niemals  Anspruch  erhoben  hat.  Da  ja  an  eine  absichtliche 
Selbstschadigung  von  Seite  Meissens  nicht  zu  denken  ist,  müssen  wir 
entweder  einen  Irrthum  des  Fälschers  annehmen,  der  damit  die 
Chemnitz  bezeichnen  wollte,  oder  vermuthen,  dass  derselbe  mit  dem 
Ausdrucke  orientalis  das  östliche  Ufer  der  Ghemniz  und  der  Zwickauer 
Mulde  gemeint  hat  Wie  dem  auch  sei,  sicher  ist,  dass  die  Ansprüche 
gegen  Merseburg  vollständig  aufgegeben  sind,  dagegen  der  gegen 
Magdeburg  gerichtete  Anspruch  auf  die  oben  geschilderte  Ausdehnung 
der  Nordgrenze  aufrecht  erhalten  ist  Somit  werden  wir  im  Hinblick 
auf  die  äussere  Form  DO.  437  mit  voller  Berechtigung  in  Beziehung 
zu  der  im  Jahre  1137  getroffenen  Entscheidung  bringen,  laut  welcher 
Meissen  seine  Ansprüche  fast  vollständig  durchgesetzt  hat,  da  ihm 
der  grösste  Theil  von  Nizizi  und  der  ganze  Gau  Lusizi  zugewiesen 
wurden. 

Wenn  ich  am  Schlüsse  angelangt,  die  Ergebnisse  meiner  Unter-  ' 
suchung  kurz  zusammenfasse,  so  ist  als  wichtigstes  der  Erweis  der 
Echtheit  von  DO.  406  zu  betrachten.  Denn  diese  Urkunde  gewährt 
uns  den  einzigen  sicheren  Anhaltspunkt  für  die  Feststellung  des  ur- 
sprünglich dem  Bisthum  Meissen  zugewiesenen  Bekehrungsgebietes. 
Im  weiteren  Verfolge  war  es  möglich  gewesen,  die  Beziehungen  klar 
zu  stellen,  in  welchen  die  nachweisbaren  Fälschungen  zu  den  ver- 
schiedenen Phasen  der  Grenzstreite  stehen.  Es  ergab  sich  femer,  dass 
man  in  Meissen  schon  zu  Beginn  des  11.  Jahrhunderts  die  Ausdeh- 
nung  der  Grenzen  auch  gegen  Magdeburg  ins  Auge   gefasst  hatte. 


^e  ^testen  Saiserurkunden  Air  das  Öisthom  Meisaeü.  375 

Unter  Berücksichtigung  dieses  Umstandes  konnte  nachgewiesen  werden^ 
dass  DO.  449,  Stumpf  Keg.  1046  B  und  1057  der  Zeit  vor  1017  an- 
gehören,  DO.  437  dagegen  zu  Anfang  des  12.  Jahrhunderts  und  zwar  yor 
dem  Jahre  1137  verfertigt  worden  ist.  Diese  Resultate  dürfen  wohl  auch 
nach  den  vorhergegangenen  Forschungen  ihren  selbstständigen  Werth 
beanspruchen,  da  nunmehr  eine  sichere  Beurtheilung  der  einschlägigen 
Urkunden  und  damit  auch  der  Aufgaben  ermöglicht  ist,  welche  dem 
Bisthume  Meissen  gestellt  worden  sind,  deren  Lösung  durch  die  Ghri- 
stianisirung  der  Mark  Meissen  und  der  Lausitz  erfolgt  ist. 


Der  Willebrief  für  die  Römisclie  Kirche 
V.  J.  1279. 

(Mit  einem  Facsimile.) 

Von 

F.   Kaltenbrnnner. 


L   Die  Ausfertigung. 

B.  Beichs.  135,  wodurch  deutsche  Fürsten  die  dem  Somischea 
Stuhle  Yon  K  Rudolf  ausgestellten  Urkunden  gutheissen  und  bestätigen, 
ist  mehrmals  gedruckt.  Zuerst  von  Kaynald  a.  a.  1279  n.  G.  7^) 
wahrscheinlich  aus  Piatina,  dann  MG.  LL.  II.  421  aus  Raynald  und 
zuletzt  von  Theiner  C.  D.  I.  247  leidlich  gut  nach  dem  im  Vatieani- 
sehen  Archive  unter  der  Signatur  Arm.  I.  caps.  VIII.  n**  1  aufbewahr- 
tem Originale,  dessen  Facsimile  ich  hiemit  der  OefPentlichkeit  über- 
gebe «). 

Inhaltlich  gekannt  und  hinlänglich  gewürdigt^)  nimmt  die  Ur- 
kunde doch  paläographisch  und  diplomatisch  unser  Interesse  in  An- 
spruch und  insofeme,  meine  ich,  rechtfertigt  sich  ihre  Mittheilung, 
als  nun  vielleicht  die  Frage,  in  welcher  Kanzleistube  sie  geschrieben 
und  gefertigt  wurde,  behandelt  werden  kann,  sobald  das  Urkunden» 


^)  Ich  übergehe  die  andern  Drucke,  bemerke  aber,  dass  schon  Zaccagni  in 
seiner  1709  anonym  herausgegebenen  »Dissertatio  historica  de  Summo  A.  S. 
Imperio  in  urbem  comitatamque  Comadi*  den  Willebrief  sicher  nach  dem 
Originale  abdruckt. 

*)  Die  Siegel  sind  in  LeinensAckchen  eingen&ht,  daher  unprüfbar.  Das  vor- 
letzte ist  abgefallen.  Trier  und  Cöln  haben  die  ihrigen  an  grüner,  Mainz  an 
weisser,  Pfalzgraf  Ludwig  an  violetter,  Johann  v.  Sachsen  an  weisser,  sein  Bruder 
Albrecht  an  grüner,  Johann  v.  Brandenburg  an  weisser,  der  zunächst  folgende 
Otto  V.  Brandenburg  an  rother,  der  nächste  und  letzte  endlich  an  weisser  Seiden- 
schnür  hängen. 

*)  Vor  allem  bei  Bussen  »Die  Idee  des  deutschen  £rbreichs  und  die  ersten 
Habsburger«.  W.  S.  B.  1877  671  ff. 


Der  Willebrief  für  die  ftömische  Kirche  v,  J.  1279.  377 

Wesen  unter  E.  Rudolf  und  im  besondern  das  seiner  Kanzlei  eingehende 
Berücksichtigung  gefunden  haben  wird^). 

Einzig  durch  Betrachtung  der  äusseren  Merkmale  wird  diese  Frage 
gelöst  werden  können,  denn  durch  die  Untersuchung  der  Formeln  und 
des  Dictats  werden  wir  deshalb  absolut  nichts  erreichen,  weil  der  Ent«- 
wurf  für  unsern  Willebrief  an  der  Curie  gemacht  und  in  Deutschland 
fest  wörtlich  bei  der  Ausfertigung  nachgeschrieben  worden  ist'). 

Am  21.  Dec.  1278  richtete  Nicolaus  DI.  die  betreffende  Auf- 
forderung an  eine  Anzahl  deutscher  Fürsten  und  zwar  in  2  Fassungen, 
von  denen  die  eine  (A)  unter  n^  21502  bei  Fotthast  verzeichnet,  die 
andere  (B)  bei  Theiner  C.  D.  I.  227  als  Anhang  zu  A  angeführt  ist 
Die  Adressen  beider  weisen  sowohl  weltliche  als  geisthche  Fürsten  auf, 
unterscheiden  sich  auch  nur  in  der  Arenga,  die  aber  in  diesem  Falle 
doch  nicht  als  rein  rhetorischer  Schmuck  aufi&ufassen  ist,  sondern  in  A 
die  höhere  Stellung  —  die  als  WahlfÜrsten  — ,  welche  man  an  der 
Curie  ihren  Adressaten  zuwies,  deutlich  kennzeichnet 

Sowohl  Yon  A  als  von  B  sind  wiederum  je  2  Fassungen  auf- 
gestellt worden,  indem  filr  die  geistlichen  Fürsten  die  ihnen  ent- 
sprechende Mandatsformel  statt  der  im  Gontezt  des  Briefes  selbst 
stehenden  gesetzt  wurde,  so  dass  wir  also  vier  yerschiedene  Aus- 
fertigungen dieses  Briefes  zu  unterscheiden  haben.  A^*- erging  an  den 
Markgrafen  Johann  yon  Brandenburg,  an  die  Herzoge  Johann  und 
Albert  yon  Sachsen  und  an  Ludwig,  Pfalzgrafen  bei  Rhein  und 
Herzog  yon  Baiem;  A'  an  die  Erzbischöfe  yon  Mainz,  Trier  und  Cöln. 
B  ^  an  den  Herzog  yon  Braunschweig,  den  Orafen  yon  Anhalt,  den  Land- 
grafen yon  Thüringen,  den  Orafen  yon  Holland  und  die  Herzoge  yon 
Brabant  und  Lothringen  und  überdies  unter  allgemeiner  Adresse  an 
sammtliche  geistliche  und  weltliche  Würdenträger  ,per  Alamanniam 
constitutos ' ;  B'  endlich  an  die  Erzbischöfe  yon  Bremen,  Magdeburg 
und  Salzburg,  an  die  Bischöfe  yon  Würzburg,  Lüttich  und  Münster. 
A^  und  B*  sind  als  selbständige  Briefe  unter  den  Nummern  49,  50 
eingetragen  im  Begistrum  Nicolaus^  III.  Tom.  2.  Annus  I.  und  zwar  A^ 


')  Die  weiteren  Bemerkungen,  die  ich  daran  knüpfe,  sind  so  wie  meine 
»Römischen  Studien*  in  den  Mittheilungen  Berichte  über  Quellenforschungen,  die 
ich  in  den  Wintern  1881/2,  1882/8  zum  Theil  gemeinsam  mit  Dr.  A.  Fanta  in 
Rom  anstellte. 

3)  Die  Abweichungen,  welche  die  CoUation  des  Originals  mit  dem  Entwurf 
ergab,  sind  so  geringfügig,  dass  es  sich  nur  deshalb  lohnt  sie  anzufahren,  weil 
sie  uns  eine  hohe  Achtung  vor  den  damaligen  Schreibern  einflössen  müssen.  Zeile  1 
des  Fase,  hat  der  Entwurf  quadam  quasi  statt  quasi  quadam ;  Z.  2  planctans  statt 
plantans;  Z.  6  seu  et  statt  seu  etiam;  Z.  12  Anchonitana  statt  Anconitana  und 
Esarchatu  statt  Exarcatu. 

MtttheiluD^D,  Grganzungsbd.  I,  25 


378  Kaltenbrunnel*. 

adressirt  an  den  Markgrafen  Johann  von  Brandenburgs  B^  mit  der 
Gesammtadresse,  während  die  übrigen  Adressen  mit  dem  üblichen 
I.  e.  m.  eingeleitet  diesen  2  Hauptbriefen  angehängt  sind,  wobei  in 
beiden  fUr  die  geistlichen  Fürsten  die  schon  angeführte  Aenderung  der 
Mandatsformel  am  Bande  angemerkt  ist 

Nach  diesen  2  Briefen  folgt  im  Begistrum  Nicolaus^  III.,  ohne 
Bubrum  oder  üeberschrift  aber  mit  der  selbständigen  Nummer  51  ver- 
sehen, der  Entwarf  für  unsem  Willebrief,  welcher,  wie  dies  aus  den 
Aufforderungsschreiben  selbst  hervorgeht,  zusammen  mit  diesen  dem 
Magister  Giffirid  von  Anagni  nach  Deutschland  mitgegeben  wurde,  und 
mit  ihnen  den  einzelnen  Fürsten  übermittelt  worden  sein  wird. 
Dass  dieses  Schriftstück  der  Entwurf  und  nicht  die  Abschritt  des 
Willebriefes  ist,  ergibt  sich  einfach  sdion  durch  seine  Eintragung 
unter  den  Briefen  des  Jahres  1278.  Auch  sonst  finden  sich  in 
diesem  zweiten  Begisterbande  Nicolaus'  III.  Entwürfe  zu  Urkunden, 
und  so  wie  bei  den  andern  wird  auch  das  EschatokoU  im  Entwürfe 
angedeutet  durch  „Act.  etc.  Dat  etc.**,  nicht  aber  wie  bei  den  andern 
wird  die  Setzung  von  Zeugen,  Anbringung  von  Siegel  u.  dgL  ver- 
langt Eingeleitet  wird  der  Entwurf  so  wie  die  Urkunde  selbst  durch : 
«Nos  principes  Imperii*';  es  ist  also  schon  damals  eine  Gesammt- 
bestätigung  deutscher  Fürsten  ins  Auge  gefasst,  und  wir  werden  nicht 
irren,  wenn  wir  das  im  Begistrum  eingetragene  Schriftstück  als  Bei- 
lage zur  Fassung  A,  deren  Adressen  nur  Wahlförsten  aufweisen,  an- 
sehen. Es  ist  aber  gleich  hier  darauf  hinzuweisen,  daiiss  sich  ihre 
Zahl  in  der  Aufforderung  und  in  der  Besiegelung  des  Willebriefen 
nicht  deckt,  denn  während  dort  nur  Ein  Markgraf  von  Brandenburg 
angeführt  ist,  besiegeln  ihrer  3,  so  dass  sich  die  Zahl  der  urkundenden 
Fürsten  auf  9  erweitert  Vielleicht  nicht  zufallig  ist  es  hiebei,  dass 
die  3  Siegel  der  Brandenburger  hart  aneinander  gedrängt  sind,  wäh- 
rend die  übrigen  in  eine  geistliche  und  weltliche  Gruppe  gesondert 
in  ziemlich  gleichen  Distanzen  von  einander  abstehen. 

Neben  dieser  gemeinsam  ausgestellten  Urkunde  gibt  es  nun  merk- 
würdigerweise auch  Ausfertigungen  von  einzelnen  Fürsten,  was  sicher- 
lich fUr  die  hohe  Bedeutung  spricht,  welche  man  diesem  Akte  an  der 
Curie  zuschrieb.  Bisher  war  bekannt,  dass  Otto  von  Brandenburg, 
Pfalzgraf  Ludwig  und  gemeinsam  die  Herzoge  Johann  und  Albrecht 
von  Sachsen  solche  Einzelausfertigungen  ausgestellt  haben;  jetzt  wissen 
wir  von  28  Fürsten  Deutschlands  ein  gleiches. 

Dass  die  einen  schon  bekannt,  die  andern  bisher  verschollen 
waren,  hängt  mit  der  Art  der  Ueberheferung,  in  der  sie  auf  uns  ge- 
kommen   sind,  zusammen.     Von  jenen  drei  sah  ich  selbst  im  Yati- 


Der  Willebrief  für  die  Römische  Kirche  t.  J.  187d.  370 

canischen  ArcluTe  die  Originale  und  zwar  die  beiden  ersteren  im 
Bestände  des  ehemaligen  Archivs  der  £ngelsbai^^\  die  letztere  in  den 
sogenannten  «  Miscellanea  \  Jener  erwähnt  schon  Baynald  a.  a.  1279  n.  7 
und  Zaccagni  a.  a.  0.  hat  sie  aas  den  Originalen  al^^edruckt,  schein- 
bar auch  aus  ihnen  Theiner  C.  D.  L  247  als  Anhang  zum  allgemeinen 
Willebriefe  g^eben.  Beide  wurden  auch  bei  jener  grosaartigen  Trans- 
sumirung  von  Urkunden,  welche  auf  Befehl  Benedict'  XIL  i.  J.  1839 
der  papstliche  Notar  Johannes  de  Amelio  zu  Assissi  Yornahm,  ein- 
bezogen^) und  aus  diesen  Transsumpten  sind  die  Besiegelungsnotizen 
entnommeni  welche  Theiner  a.  a.  0.  ihrem  theilweisen  Abdrucke  an- 
fugt Ottos  Original  und  Transsumpt  wurde  weiters  von  Piatina  in 
seiner  CoUectio  priyilegiorum  I.  n^  54  und  IT.  foL  300  und  im  gleich- 
zeitig angelegten  Liber  Privilegiorum  E.  K  L  foL  85  und  IL  foL  88 
aufgenommen,  während  von  Ludwig  Original  und  Transsumpt  nur  in 
letzterem  L  foL  94  und  88  Platx  &nden.  Aus  einer  dieser  Sammlungen 
ging  dann  Ottos  Transsumpt  iu  den  Cod.  Vallic.  B.  12  über,  aas  dem 
Dndik  J.  B.  IL  81  von  dieser  Urkunde  eine  Notiz  gegeben  hat.  Die 
Urkunde  der  Herzoge  von  Sachsen  endlich  hat  Kopp  Beichsgeschichte  XIL 
1.  295  aus  dem  Originale  im  Yaticanischen  Archive  abgedruckt,  und 
Theiner  sie  in  gleicher  Weise  wie  die  beiden  früher  besprochenen,  aber 
ohne  Provenienzangabe  und  Note  über  die  Besiegelung,  a.  a.  0.  an 
dritter  Stelle  angeführt »). 

*)  unter  den  Signaturen :  Arm.  I.  cap«.  VilL  n*  8  und  Arm.  L  capa.  VÜI,  n*  7. 

')  Ich  sah  hievon  nur  den  Transsumpt  der  Urkunde  Ottos  unter  der  Sig- 
natur Arm.  I.  Caps.  YIII.  n^  8 ;  vom  Transsumpte  Ludwigs  habe  ich  nur  Kunde 
aus  der  Abschrift  im  Lib.  Privileg.  £.  R. 

•)  Die  üeberliefening  in  den  übrigen  Drucken  ist  recht  verwirrt  Sie  gehen 
der  Hauptsache  nach  wohl  auf  Zaccagni  zurück,  der  L  J.  1709  zuerst  den  all- 
gemeinen Willebhef,  dann  die  Ottof»  und  Ludwigs  gibt,  alle  drei  mit  Noten  über 
die  Besiegelung  und  einem  Vidimus  des  Archivpräfecten  Dom.  Rivera  v.  J.  17  OS. 
Daraus  gingen  sie  sicher  über  in  Lünig  Cod.  Italiae,  wo  VL  752  alle  drei  in  der- 
selben Reihenfolge  erncheinen ;  aber  schon  hier  beginnt  Verwirrung,  indem  dem 
Briefe  Ludwigs  der  Ck)ntext  des  allgemeinen  Willebriefes  gegeben  wird.  In  des- 
selben Lünig  Spicilegium  ecclesiatiticum  I  282  kommt  aber  ein  weiterer  Punkt 
hinzu,  den  ich  nach  einer  Seite  hin  nicht  aufzuklSren  vermag  Nach  dem  all- 
gemeinen Willebriefe  nämlich  folgt  eine  gemeinsam  von  Ludwig,  den  beiden  Her- 
sagen von  Sachsen  und  Otto  von  Brandenburg  auHgestellte  Urkunde  mit  dem 
Contexte  der  Urkunde  Ottos  und  mit  Grussformel  und  Datum  Ludwigs.  Wieder 
anders  wird  bei  Riedel  Cod.  Diplom.  Brandenburg.  I.  2o7  die  von  den  4  Fürsten 
gemeinsam  ausgestellte  Urkunde  gebracht,  indem  hier  der  Context  des  all- 
gemeinen Willebriefd  mit  Grussformel  und  Datum  Ludwigs  verbunden  ist.  Hege 
ich  nun  auch  keinen  Zweifel  darüber,  das»  dieser  gemeinsam  den  vier  weltlichen 
WahKürsten  zugeschriebene  Brief  aus  einer  Zusammensetzung  der  8  üiinzelaus- 
fertignngen  entstanden  ist,  so  vermag  ich  doch  keinen  Aufschluss  darüber  zu 
geben,   wie  denn  die  Kunde  davon,  dass  auch  die  beiden  Herzoge  von  Sachsen 

25* 


380  Kaltenbrunnei*. 

Diese  drei  eben  besprochenen  ebenso  wie  der  Gesaramt- Willebrief 
haben  als  Aussteller  nur  Wahlfürsten,  während  die  nun  im  folgenden 
zu  behandelnden  Ausfertigungen  neben  den  8  Besieglem  des  all- 
gemeinen Willebriefs  noch  20  andere  deutsche  Fürsten  als  Adressanten 
aufweisen.  Gestützt  auf  das  bisher  bekannte  Material  konnte  Busson 
a.  a.  0.  671  den  Satz:  ,Complectens  ab  olim  —  Imperium  germina- 
rent*  als  wichtige  Erklärung  des  Römischen  Stuhles  in  der  Chur- 
fürstenfrage  auffiissen.  Er  konnte  dies  um  so  mehr,  als,  wie  wir  ge- 
sehen haben,  in  den  Aufforderungsschreiben  des  Papstes,  welche  an 
die  Wahlfürsten  abgehen,  ebenfalls  eine  ähnliche  Höherstellung  der- 
selben g^enüber  allen  andern  zum  Ausdrucke  kommt  Eine  weitere 
Unterstützung  für  seine  Ansicht  lag  fiir  Busson  in  dem  Willebrief, 
den  der  Erzbischof  von  Salzbui^  und  die  Bischöfe  von  Chiemsee  und 
Seckau  am  14.  Februar  1279,  also  schon  am  Tage  der  Ausstellung 
von  B.  E.  574,  575  über  dieselben  gegeben  haben*).  In  diesem  Wille- 
briefe, der  eine  yoUkommen  andere  Fassung  aufweist,  könnten  wir 
die  „  forma '^  wiedererkennen,  welche  ftir  die  in  den  Fassungen  B  des 
Aufforderungsschreibens  angeführten  Fürsten  dem  Gifirid  von  Anagni 
mitgegeben  worden  sei.  Aber  diese  ,» forma''  hätte  allzusehr  die  Art 
des  Beurkundungsaktes  des  Königs  vorausgeahnt  ^)  und  weiters  wäre 
es  merkwürdig,  dass  nicht  auch  sie  sowie  die  «forma''  für  die  Urkunde 
«Complectens  ab  olim'  im  Begistrum  Nicolaus*  III.  eingetragen  worden 
wäre.  Lässt  man  die  Urkunde  als  echt  gelten  —  und  ich  wage  weil 
in  den  Fürstenurkunden  dieser  Zeit  nicht  bewandert  meine  Zweifel 
darüber  kaum  auszusprechen  —  so  könnte  man  entweder  annehmen, 
dass  sie  auf  eine  spontane  Eingebung  des  Giffrid  zurückgeht,  der 
speciell  auch  für  die  Zurücknahme  der  in  der  Bomagna  durch  den 
Eiinzler  Budolf  abgenommenen  Eide  3)  einen  Willebrief  haben  wollte, 
und  hiefilr  gerade  die  drei  geistlichen  Fürsten  (die  einzigen,  welche  in 
der  Zeugenliste  von  B.  K.  574,  575  auftreten)  willfahrig  gefunden  habe. 
Oder  man  geht  über  die  oben  ausgesprochenen  Bedenken  hinweg  und 


geurkundet  haben,  zu  Lilnig  und  Riedel  gedrungen  ist.  Während  sie  dieselben 
aber  noch  nicht  selbständig  urkundend  auftreten  lassen,  weiss  bereits  Böhmer  in 
Reichs.  185  das  Datum  des  Sächsischen  Briefes  zu  geben,  ebenfalls  aus  einer  mir 
verborgenen  Quelle. 

^)  Kopp  Reichsgeschichte  III.  1.  294. 

*)  Ich  verweise  (abgesehen  von  der  vorauszusehenden  Anwesenheit  des 
Giffrid  von  Anagni  und  der  Verlesung  gewisser  Urkunden)  auf  den  Satz:  »Et  ut 

omnia subsisterent  firmitate  tactis  sacrosanctis  evangeliis  juravit  (Rex)  in 

animam  suam 

>)  »et  que  contra  predicta  per  se  (Regem)  vel  per  alium  facta  dicta  seu 
iurata  fuerunt,  revocavit,  casHavit  et  annuUavit  et  omnibus  iuribus  vacuavit.* 


Der  Willebrief  für  die  RömiBchc  Kirche  v.  J.  1279.  381 

sieht  in  ihr  wirklich  eine  jener  Urkunden,  wie  sie  der  Papst  von  den 
Nichtwahlfiirsten  erhalten  wollte*).  Dann  aber  muss  man  annehmen, 
dass  bald  darauf  Giffirid')  von  dieser  forma  abgestanden  sei  und  die 
yComplectens  ab  olim^  auf  alle  Fürsten  ausgedehnt  habe.  Hiebei 
wQrde  die  gewiss  sehr  ansprechende  Ansicht  Bussons  nur  insoferne 
modificirt,  dass  die  Absicht  der  Curie,  einen  Ausspruch  deutscherseits 
in  der  Churfürstenfrage  zu  erhalten,  während  der  Anwesenheit  des 
Gifi&id  von  Anagni  am  königlichen  Hoflager  fallen  gelassen  wurde. 
Denn  der  in  Frage  kommende  Satz  konnte  nur  dann  eine  Bedeutung 
haben,  wenn  er  blos  von  Wahlfürsten  und  solchen,  die  mit  einiger 
Aussicht  Anspruch  auf  eine  Wahlstimme  erheben  konnten,  gesprochen 
wurde;  er  musste  aber  mehr  oder  minder  zum  rhetorischen  Schmucke 
einer  Arenga  herabsinken,  wenn  er,  wie  wir  nun  sehen,  auch 
Aebten,  ja  Grossen,  die  nicht  einmal  dem  BeichsfÜrstenstande  an- 
gehören, in  den  Mund  gelegt  wird'). 

<)  Die  Verunstaltungen  der  Namen  in  der  Zeugenliste,  (die  sich  ziemlich 
deckt  mit  der  von  B.  R.  574,  575),  in  dem  von  Kopp  dem  Originale  entnommenen 
Abdrucke  braucht  nicht  ins  Gewicht  zu  fallen;  wir  können  sie  dem  Archiv - 
Schreiber,  der  Kopp  zur  Verfügung  gestellt  wurde,  ebenso  gut  zuweisen,  als  etwa 
einem  italienischen  Secretär  des  Gifirid,  der  die  Urkunde  selbst  geschrieben  hat. 

*)  Schon  am  8.  März  stellt  der  Pfieüzgraf  Heinrich  bei  Rhein  den  Willebrief 
»Complectens  ab  olim*  aus.  Könnte  man  aber  hier  an  eine  Theilung  der  Wahl- 
stimme denken  ähnlich  wie  bei  Brandenburg,  so  wird  die  Aenderung  sicher  am 
2o.  März,  wo  zu  Wien  eben  der  Erzbischof  von  Salzburg  unsem  Willebrief  gibt, 
nachdem  er  am  14.  Februar  schon  einen  solchen  in  anderer  Form  erlassen  haben  soll. 

')  Der  Gedanke  Bussons,  dass  durch  den  Satz  »Complectens  ab  olim*  klar 
und  deutlich  der  Gedanke  zum  Ausdruck  gebracht  werde,  dass  den  deutschen 
Fürsten  das  Wahlrecht  von  der  Römischen  Kirche  verliehen  worden  sei,  wird 
schon  von  Piatina  ausgesprochen.  Dem  Gesammt- Willebriefe,  den  er  Tom.  I. 
n^  54  einreiht,  setzt  er  folgendes  Rubrum  vor:  »Littere  Electorum  considerantium, 
quod  dignitas  imperialis  data  esset  nationi  Germanioe  ab  ecclesia  Romana  et 
Electio  ejus  principibus  germanicis  partim  ecdesiastiois  partim  secularibus,  N. 
pape  IIL  approbantes  et  ratificantes  factam  approbationem  donorum  provinciarum 
civitatum  et  terrarum  ibidem  nominatarum  a  Rudolfo  rege  factorum  Sanote 
Romane  Ecclesie*.  Eine  ähnliche  Fassung  wiederholt  er  dann  im  2.  Bande  vor 
dem  Transsumpte  der  Urkunde  Ottos  von  Brandenburg.  Dagegen  ignoriren  den 
Satz  vollständig  die  gleichzeitigen  Notizen,  was  mir  denn  doch  von  einiger  Be- 
deutung zu  sein  scheint.  Ftir  den  Entwurf  findet  sich  im  gleichzeitigen  Index 
des  Registers  Nicolaus'  III.  folgendes  Regest:  »Forma  secundum  quam  principes 
Alamannie  debent  ratificare  et  approbare  privilegia  ecclesie  Romane  concessa 
qualiterque  super  concessionibus  factis  eidem  ecclesie  suum  prestare  debent  assen- 
sum.*  Die  Dorsualnotiz  am  Gesammt- Willebriefe  lautet:  »Ratificatio  eorum  que 
gessit  R.  rex  Romanorum  per  principes  Imperii  facta* ;  und  ebenso  nüchtern  die 
Randnotiz  im  Cod.  Ottob.  2546  für  die  28  Einzelnausfertigungen:  »Ratificationes 
prelatorum  (al:  prindpum  et  baronum)  Alamannie  super  confirmationibus  et  de 
novo  donationibus  factis  per  dominum  R.  Regem  Romanorum  ecclesie  Romane*. 


382  Kaltenbrunner. 

Diese  Urkunden  sind  uns  überliefert  in  den  Fragmenten  eines 
Liber  Privilegiorum  der  Römischen  Kirche,  welche  im  Cod.  Ottob.  2546 
neben  andern  direct  dem  Vaticanischen  Archive  zugehörigen  Stücken 
aufbewahrt  werden.  Sie  sind  in  der  Weise  dort  eingetragen,  dass 
3  Passungen  der  Beihe  nach  eingeschrieben  sind,  und  nach  jeder  der- 
selben die  Urkunden  einer  Anzahl  yon  Fürsten  nur  mehr  mit  ihren 
Protokolltheilen  und  unter  Verweisung  auf  den  gleichen  Wortlaut  mit 
der  vorangehenden  in  extenso  gegebenen  aufgeführt  sind  —  ein  Vor- 
gang, der  so  ganz  den  Begistergebräuchen  der  Curie  entspricht,  nach 
welchen  gleich  oder  ähnlich  lautende  Briefe  über  einen  Gegenstand  in 
dieser  Weise  'verkürzt  eingetragen  werden.  Die  beiden  ersten  Fas- 
sungen Wa,  Wb  (W  ==-  B.  Beichs.  135)  gehören  ausschliesslich  geist- 
lichen Fürsten  an;  als  Adressanten  begegnen  wir  in  Wa  dem  Erz- 
bischof von  Mainz,  in  Wb  dem  Bischof  von  Speier.  Stilistisch  weichen 
sie  nur  in  einem  Punkte  von  einander  ab,  indem  statt  »consensum 
venerabiliter  exhibemus*  in  Wa  (Facsimile  Z.  17:  unanimiter  et  con- 
corditer)  ,  consensum  irrevocabiliter  exhibemus  *  in  Wb  erscheint.  Wc, 
wo  Pfalzgraf  Heinrich  von  Baiern  der  Adressant  der  in  extenso  ein- 
getragenen Urkunde  ist,  welcher  nur  weltliche  Fürsten  untei^estellt 
sind,  hat  mit  Wb  letzteren  Ausdruck  gemein,  unterscheidet  sich  aber 
dadurch  wesentlich  von  beiden  vorangehenden,  dass  conform  mit  W 
von  den  Nachfolgern  der  Urkundenden  nicht  die  Bede  ist,  während 
in  Wa  und  Wb  Zeile  17  das  Facsimile  nach  promittimus  »pro  nobis 
et  successoribos  nostris*'  und  Zeile  19  nach  a  nobis  «et  suocessoribus 
nostris  predietis  eisdem*^  eingeschaltet  ist.  Ueberdies  lernen  wir  aus 
den  uns  erhaltenen  Originalen  noch  zwei  weitere  Abweichungen  kennen; 
in  der  Urkunde  des  Pfalzgrafen  Ludwig  nämlich,  der  dem  irrevocabiliter 
ein  ,et  sponte*  voransetzt  (Wc*),  und  ferner  bei  den  Herzogen  von 
Sachsen,  welche,  da  sie  gemeinsam  Urkunden,  sich  des  « unanimiter  et 
concorditer*  von  W  bedienen. 

Wir  gewinnen  also  auf  diese  Weise  mindestens  5  Fassungen  des 
Willebriefes,  von  denen  W,  Wc,  Wc^  ihrem  Bechtsinhalte  nach  ge- 
meinsam gegenüberstehen  Wa,  Wb ;  stilistisch  aber  W,  dann  Wa,  ge- 
meinsam Wb,  Wc  und  als  vierte  Wc*  je  eine  Gruppe  bilden. 

Die  Urkundenden  Fürsten  vertheilen  sich  folgendermassen : 
Wa.     1.  Werner  Erzbischof  von  Mainz.    27.  September^). 
2.  Sigfried  Erzbischof  von  Cöln.   2.  Juni. 


*)  Indem  ich  mir  vorbehalte,  die  Urkunden  so,  wie  sie  uns  überliefert  sind, 
in  der  von  mir  vorbereiteten  Publication  »Aktenstücke  zur  Geschichte  der  Könige 
Rudolf  und  Albrecht*  einzureihen,  theile  ich  hier  nur  zur  Probe  Wa  2.  in  ihrer 
Eintragung  im  über  Privilegiorum  mit:  >(S)ifiidu8  dei  gratia  sancte  Coloniensis 


Der  Willebrief  för  die  Römisclie  Kirche  v.  J.  1279.  383 

Wa.     3.  Heinrich  Erzbischof  von  Trier.    27.  September. 

4.  Friedrich  Erzbischof  von  Salzburg.    23.  März.  Wien. 

5.  Chonrad  Bischof  von  Strassburg.    28.  September. 

6.  Budolf  Bischof  von  Constanz.    23.  October. 

7.  Johannes  Bischof  von  Lüttich,   7.  Juni. 

8.  Heinrich  Bischof  von  Regensburg.    1.  November. 
Wb.     9.  Friedrich  Bischof  von  Speier.   27.  September. 

10.  Petrus  Bischof  von  Passau.   4.  November. 

11.  Berihold  Bischof  von  Würzburg.   9.  ApriL 

12.  Heinrich  Bischof  von  Basel.    19.  October. 

13.  Eberhard  Bischof  von  Münster. 

14.  Hartmann  Bischof  von  Augsburg.   29.  October. 

15.  Johann  Bischof  von  Gurk.   6.  November. 

16.  Bumo  Abt  von  St.  Gallen.   23.  October. 

17.  Berthold  Abt  von  Murbach.   29.  September. 

18.  Albert  Abt  von  Beichenau.   23.  October. 

Wc,  Wc«.  19.  Heinrich  Pfalzgraf  bei  Rhein.   8.  März.  Wien. 

20.  Johann  und  Albert  Herzoge  von  Sachsen.    19.  März. 
21   Ludwig  Pfalgraf  bei  Rhein.    19.  März. 

22.  Otto  Markgraf  von  Brandenburg.    12.  September. 

23.  Chonrad  Markgraf  von  Brandenburg.    6.  September. 

24.  Otto  Markgraf  von  Brandenburg.   6.  September. 

25.  Johann  Markgraf  von  Brandenburg.    2.  September. 

26.  Mainhart  Graf  von  Tirol  und  Gorz^).   7.  November. 

27.  Johann  Herzog  von  Brabant.   6.  Augusi 

28.  Heinrich  Herzog  von  Brauschweig.    13.  September. 
Besehen  wir  uns   nun  diese  Reihe,   so   darf  das  Vorkommen  der 

WahlfÖrsten,  welche  schon  den  Gesamrot  -Willebrief  ausgestellt  haben, 
nicht  auffielen,  wenn  wir  an  die  erhaltenen  Originale  Brandenburgs, 
Baiems  und  Sachsens  denken.  Es  darf  auch  nicht  bedenklich  machen, 
dass  wir  hier  Fürsten  begegnen,  die  wir  in  der  Adressatenliste  der 
beiden  Auflforderungsschreiben  Nicolaus'  HI.  nicht  lasen,   denn  auch 


ecclesie  archiepiecopus  sacri  Imperii  per  Italiani  archicancellarius.  üniversis  pre- 
sentem  paginam  inspecturi«.  ComplectenH  etc.  ut  supra  pro.  —  Dat.  anno  domini 
HiTlo.  cc.  Septüag.  Nono.  Secunda  die  Mensis  Junii  Regnante  predicto  donmo 
nostro  R.  Romanorum  etc.  ut  supra.* 

*)  Das  Vorkommen  des  Grafen  von  Tirol  ist  einigermassen  merkwürdig. 
Während  alle  in  der  Aufforderung  genannten  Adressaten  »principes*  nach  da- 
maligem Begriffe  sind,  sind  es  auch  alle  Aussteller  mit  alleiniger  Ausnahme 
Tirols,  das  erst  1286  in  den  Reichsf^rstenstand  erhoben  worden  ist  (vgl,  Ficker, 
Vom  Reichsfurstenstande  208). 


384  Kaltonbrunner. 

unter  den  Besiegleru  von  W  finden  sich  solche,  an  welche  die  Auf- 
forderung nicht  direct  ergangen  war,  nämlich  die  beiden  Markgrafen 
Otto  von  Brandenburg.  Es  ist  dies  bei  unsem  Briefen  der  Fall  bei 
den  Bischöfen  von  Strassburg,  Gonstanz,  Begensburg,  Speier,  Fassau, 
Basel,  Augsburg,  Gurk,  bei  den  Achten  von  St.  Oallen,  Murbach  und 
Beichenau,  ferner  bei  dem  Ffalzgrafen  Heinrich,  drei  Markgrafen  Yon 
Brandenburg  und  dem  Grafen  von  Tirol. 

umgekehrt  aber  sehen  wir  aus  der  Liste,  dass  auch  nicht  alle 
direct  aufgeforderten  dem  nachkommen;,  es  fehlen  nämlich  mit  den 
von  ihnen  verlangten  Urkunden  die  Erzbischöfe  von  Bremen  und 
Magdeburg,  der  Herzog  von  Lothringen,  die  Grafen  von  Anhalt  und 
Holland  und  der  Landgraf  von  Thüringen. 

Es  erübrigt  noch,  die  Frage  zu  erörtern,  wie  man  sich  denn  etwa 
das  Zustandekonunen  dieser  Urkunden  zu  denkAn  hat.  Man  könnte 
auf  den  ersten  Blick  annehmen,  dass  die  Urkunden  in  den  drei  Fas- 
sungen nur  von  den  in  ihnen  als  Adressanten  auftretenden  Fürsten 
ausgefertigt  wurden  imd  den  nur  mit  ProtokoUtheilen  erscheinenden 
zur  Bestätigung  vorgelegt  worden  sind,  was  durch  Setzung  der  uns 
überlieferten  ProtokoUtheile  geschehen  wäre.  Aber  abgesehen  davon, 
dass  man  in  diesem  Falle  bei  denselben  eine  Confirmations-  oder  Be- 
siegelungsformel  erwarten  müsste,  stehen  dieser  Annahme  eine  Anzahl 
positiver  Gründe  entgegen.  Einmal  eine  gleichzeitige  Notiz  im  Codex 
selbst,  welche  besagt,  dass  alle  diese  Urkunden  gleichen  Inhalt  mit 
Ausnahme  der  Datirung  hätten^).  Ist  darauf  auch  kein  besonderem 
Gewicht  zu  legen,  so  wäre  bei  obiger  Annahme  doch  schwer  zu  er- 
klären, dass  die  Datirungen  durchaus  nicht  chronologisch  aufeinander- 
folgen, denn  wir  könnten  uns  doch  schwerlich  vorstellen,  dass  der 
Schreiber  des  Codex  die  ihm  auf  den  3  Pergamentblättern  chronologisch 
geordnet  vorliegenden  ProtokoUtheile  untereinander  geworfen  hatte. 
Wir  haben  hier  vielmehr  das  Product  der  Arbeit  eines  Begistratorm 
vor  uns,  der  die  28  Ausfertigungen  in  der  Weise  ordnete,  dass  er  die 
der  geistlichen  Fürsten  nach  den  Fassungen  Wa,  Wb  zusammenlegte 
und  ihnen  als  dritte  Gruppe  die  der  weltlichen  folgen  liess,  ohne  sich 
hiebei  mehr  um  die  kleinen  Modificationen  (Wc^  und  W)  innerhalb 
des  Contextes  zu  kümmern.  Den  positiven  Beweis  endlich  dagegen 
erbringen  eben  die  drei  in  anderer  Ueberlieferung  noch  erhaltenen 


*)  »Onmes  predicte  XXVIII  littere  prelatorum  principum  et  baronum  Ala- 
manuie  sunt  ejusdem  tenoris  omnino  nee  e8t  aliqua  divcisitas  nisi  forsan  in  data 
que  posita  est  hie  in  qualibet  earundem.*  Dass  dies  nicht  ganz  wörtlich  zu 
nehmen  ist,  zeigen  schon  die  früher  angeführten  Abweichungen  der  Urkunden  der 
Sächsischen  Herzoge  und  des  Pfalzgrafen  Ludwig. 


Der  Willebrief  filr  die  Römische  Kirche  v.  J.  1279.  385 

Urkonden,  welche  mit  gleicher  Datirang  und  auch  mit  gleicher  gerade 
jei  zweien  you  ihnen  vereinzelt  dastehenden  Orussformel  in  der  Reihe 
der  weltlichen  Forsten. stehen,  was  ftür  die  Echtheit  aller  Ä.usferti- 
gangen  und  auch  für  die  Sorg&lt  des  uns  yorliegenden  Begistrums 
Zeugniss  ablegt 

Wir  haben  alao  sicher  an  28  Einzelnauüfertigungen  zu  denken, 
md  wir  werden  nicht  irrten,  wenn  wir  dm  Verdienst,  dieselben  der 
Ciirie  ver^ichafft  zu  haben,  ihrt^m  Bevollmäcbtigteo  iu  Deutschland,  dem 
Giffirid  yuii  Ajiagm  zuschreiben;  er  bat  ja  die  Aufforderungsschreiben 
Eur  Urkundung  und  den  Entwuri'  für  dieselbe  über  die  Alpen  gebracht, 
und  ttusdrQckliüh  wird  er  in  er^teren  uk  V^rtrauenaperson  bezeichnet 
So  wird  denn  der  päpi^tliche  Notar  gelegentlich  einer  Bundreise  durch 
Deutschland  dieselben  überreicht  und  hiebei  fiir  die  Erfüllung  des 
fäpätlicbeu  Wuüöehes*  gewirkt  haben. 

Eine  nähere  I^trachtuug  der  Uatirungen  rechtfertigt  diese  An- 
nahme.    Es  Urkunden  im 

März;  am  8,  Baiern;  10.  Huierii  und  Sachaeuj  23.  Salzburg. 

April;  am  9.  WOrzburg, 

Juni:  am  2.  Cölu;  7.  Lüttick 

Auguut:  am  6.  Brabtiut 

September:   am   2„  6.,   12.  Hraiuleuburg ;    13.  I?raunschweig;   27. 

Mainz,  Trier,  Speier;  28.  ytra^dbiirg;  211  Murbach. 
Octüher;   am  10.  Ba^el;  23»  St  Galleü,  lieicheuau,  Constanz;  29. 

Augs^burg, 
Koyember:  am   1.  Rogen^sbiirg;  4*  Pa^^sau;  6.  Gurk;  7.  Tirol. 

Aud  diei^er  Zuäammensiellung  kann  mau  sieh  geradezu  die  Bund- 
reise  dea  Giffirid  von  Anagni  durch  Deutschland  veranschaulichen.  Sie 
ging  auü  yoa  Wien,  wo  Giffirid  die  AusMtellung  der  Urkunden  B.  Bu- 
dolf  414^  475  am  14.  Februar  bewirkt  hatte,  wad  nach  Potth.  21485 
uni  711  seinem  Auttrage  gehörte.  Den  Mära  über  haben  wir  ihn  uns 
noch  am  königlichen  Hofe  weilend  zu  denken,  denn  sowohl  Heinrich 
w€m  Baiern  am  8.  als  der  Erzbischof  von  Salzburg  am  23.  datiren  ihre 
ürkonden  von  Wien  au;^.  Die  Anwesenheit  der  letzteren  zu  Wien  um 
diej^e  Zeit  ist  durch  die  Zeugenreihe  von  B.  K.  479  vom  15.  März 
ziemlich  sichergestellt 

In  der>selben  Keihe  finden  sich  aber  auch  die  audern  ebenfalls  im 
März  Urkundenden  Fiiratcn,  nämlich  Pfalzgraf  Ludwig  und  die  beiden 
H(3zoge  von  Sachsen,  und  weitere  auch  Bischof  Johann  von  Chiemsee, 
tief  IE  der  Urkunde  de«  Pfakgrafen  Heiurich  als  Mitbesiegler  genannt 
wiii    Im  Septeuiber  ¥M   Hnixa  wohl  eiae   über  Aufforderung  des 


386  Kaltenbrunner. 

päpstlichen  Notars  veranstaltete  Versammlung  Rheinischer  Prälaten  i) 
und  weiters  im  October  eine  solche  in  der  Gegend  des  Bodensee» 
anzunehmen  sein,  und  wir  hätten  so  die  einfachste  Losung  für  die 
aufjgeworfene  Frage,  wie  denn  diese  denkwürdigen  Urkunden  zu  Stande 
gekommen  seien. 

II.   Die   Ueberlieferung  der  Einzelnaustertigungen. 

Ich  halte  es  fttr  gerechtfertigt,  wenn  ich  gleich  hier  eine  Be- 
sprechung anschliesse  über  die  Fragmente  des  Liber  Privilegiorum  im 
Cod.  Ottob.  2546,  welchen  ich  als  Fundort  für  die  Einzelnausferti- 
gungen der  Fürsten  bereits  bezeichnet  habe.  Diese  Fragmente  um- 
fassen die  ersten  61  Blätter  des  Codex  ^),  wobei  aber  der  Art  der 
Zusammensetzung  desselben  gemäss  nicht  alle  Blätter  der  ursprüng- 
lichen Anlage  zugehören,  sondern  eine  Anzahl  von  ihnen  als  Einlege- 
blätter auszuscheiden  ist.  Sowie  der  ganze  Codex  den  Eindruck  macht, 
als  sei  er  aus  einem  zusammengelesenen  Archivalienhaufen  gebildet 
worden,  so  wiederum  im  kleinen  der  erste  Theil,  von  dem  überdies 
eine  beträchtliche  Anzahl  der  Blätter  in  so  schlechtem  von  Moder  und 
Frass  zerstörten  Zustande  ist,  dass  manche  auf  neues  Pergament  auf- 
geklebt werden  mussten,  andere  nur  in  Stücken  nothdürftig  noch  mit 
ihren  Lagen  zusammenhängen.  Schöne  Schrift  und  regelmässig  ge- 
setzte Custoden  sprechen  für  die  Sorgfalt  der  ursprünglichen  Anlage; 
jedoch  ist  dieselbe  nicht  völlig  zum  Abschluss  gebracht  worden,  denn 
es  mangeln  die  Initialen,  für  welche  an  vielen  Stellen  dem  Bubricator 


*)  Hier  wird  wohl  erst  der  Widerstand,  den  die  Erzbiechöfe  von  Mainz  und 
Trier  den  durch  Gififrid  vorgelegten  päpstlichen  Forderungen  entgegenbrachten 
(vgl.  Potth.  21681  Reg.  Nie.  III.  T.  IL  A  II.  ep.  47.  48),  gebrochen  worden  sein. 

')  Der  übrige  Bestand  des  Codex  ist  folgender:  2.  foL  68—70  Zehntbericht 
aus  der  Diöcese  Padua  a.  1298;  8.  fol.  74—87  Sicilische  Akten  a,  1808;  4.  foL  89 
bis  96  und  5.  fol.  98—111  und  6.  fol.  118—124  Fragmente  aus  dem  Registrum 
Clemens'  V.  (darüber  Ottenthai  in  den  Mittheilungen);  7.  fol.  126—147  ünter- 
werfungsakt  von  Ferrara  a.  1810;  8.  fol.  149— l52»Anni  sexti  littere  Tabellionum 
Johannis  XXII.  (Original);  9.  fol.  154 — 161  Procura  civitatis  Ferrarie  in  personam 
D.  Delfini  de  Flezis  ad  prestandam  obedientiam  S.  D.  Clementi  VI.  a.  d.  1864 
(Fragment);  10.  fol.  168—170  Camer alakten  Clemens'  VI.;  11.  fol.  172—199  Ein 
Theil  des  Cameralregisters  Bonifaz'  VIII.  (darüber  in  meiner  Abhandlung  über  die 
päpstlichen  Register  des  18.  Jahrh,  in  den  Mittheilungen);  12.  fol.  201  —  280 
Fragment  der  Historia  tripartita  des  Cassiodor  saec  XIV;  18.  fol.  282—288  : 
»Earolus  Dei  fretus  Christi  auxilio  rex  Franoorum  ac  Longobardorum  ac  Pa- 
tricius  Romanorum  religiosis  lectoribus  nostre  dictioni  subiectis.*  —  »Cum  nos 
divina  semper.«  BM.  n°  208.  Zwischen  jedem  dieser  einzelnen  Stücke  sind  ein  oder 
mehrere  leere  Blätter  bei  Zusaramenetellnng  resp.  Bindung  des  Codex  eingelegt 
worden. 


Der  Willebrief  für  die  Römische  Kirche  v.  J    1279.  387 

die  eatsprechenden  Plätze  leer  gelassen  sind.  Nach  Lagen  vertheileu 
«ch  die  61  Blätter  folgendennassen:  I.  fol.  1—10;  II.  fol.  12—21; 
lU.  foL  23-30;  IV.  fol.  32-39;  V.  fol.  40,  41,  42,  43  Fragment 
einer  Lage;  VI.  fol.  45  loses  Blatt;  VII.  fol.  47-53;  Vffl.  fol.  54-01. 
Die  Blätter  11,  22,  31,  44  und  46  sind  Einlegeblätter. 

Diese  zu  beschreiben  waren  3  Schreiber  thätig*),  die  ich  Ende 
des  13.  oder  Anfang  des  14.  Jahrhunderts  setze,  und  die  sich  in  der 
Weise  vertheüen,  dass  A  foL  1—10,  B  die  Lagen  II,  IV,  VI,  VII, 
C  die  Lagen  III  und  VIII  zufallen.  Inhaltlich  aber  gUedem  sich  die 
8  Fragmente  in  3  Gruppen: 

1.  I.  IL  III.  Die  Lyoner  Transsumpte  Innocenz^  IV.  v.  J.  1245. 

2.  IV — VII.   Urkunden,   die  Uebertragung  Siciliens  an  Karl  Ton 
Anjou  betreffend. 

3.  VIIL  Urkunden  aus  der  ßudolfinischen  Zeii 

Diese  letztere  enthält  auf  fol.  54—56  die  besprochenen  Wille- 
briefe und  von  foL  57— t)l  B.  Rudolf  474,  das  im  Texte  vor  den 
Worten  ducatus  Spoletanus  (Theiner  C.  D.  I.  233  Sp.  1.  Mitte)  ab- 
bricht. Wir  haben  es  mit  einem  intaeten  Quatemio  zu  thun,  der  obige 
Worte  auch  noch  als  Custoden  hat.  Dass  sein  Schreiber  (C)  auch  bei 
der  ersten  Gruppe  thätig  war,  sichert  hinlänglich,  abgesehen  vom 
gleichen  Linienschema  und  ähnlichem,  die  Zugehörigkeit  desselben  zum 
vorhergehenden.  Wie  auf  mehreren  andern  Lagen  sind  noch  Beste 
der  alten  Foliirung  (157 — 164)  erhalten,  die  uns  in  die  Lage  setzen 
werden,  den  ursprünglichen  Bestand  des  Codex  bis  zu  einer  bestimmten 
Grenze  zu  reconstruiren. 

Bei  der  zweiten  Gruppe  (den  Sicilischen  Urkunden),  welche  aus 
zwei  vollständigen  Quaternionen  und  dazwischen  liegenden  4  Blättern 
und  einem  losen  Blatte  besteht,  erfahren  wir  aus  dieser  alten  Foliirung, 
dass  die  beiden  Quaternionen  in  der  ursprünglichen  Anlage  in  um- 
gekehrter Stellung  zu  einander  waren,  indem  der  jetzt  die  Gruppe 
abschliessende  mit  fol.  37 — 44,  der  sie  beginnende  mit  foL  69—76 
bezeichnet  war. 

Demgemäss  sei  auch  der  Inhalt  des  zweiten  Quatemio  zuerst  an- 
g^eben:  fol.  47  ist  nur  in  seiner  oberen  Hälfte  erhalten,  die  untere 
ist  durch  neues  Pergament  bei  Zusammenstellung  des  Codex  ersetzt 
worden.    Es  beginnt  inmitten  der  35  Vertragsartikel,  welche  Karl  von 

')  Die  Schrift  erinnert  eehr  an  die  in  den  Registern  des  ausgebenden 
I  u.  Jahrhunderts.  Auch  begegnen  uns  gewisse  Eigenthümlichkeiten  in  denselben 
aach  im  Codex,  so  die  sehr  hoch  gezogenen  Schäfte  mit  Oberlänge  in  den  ersten 
Zeilen  der  Seiten,  das  Hineinlegen  von  verzenteu  Menschenköpfen  in  Anfangs« 
bachstaben  u.  dgL 


388  Kaltenbrunncr. 

Anjou  bei  der  üebernahme  des  Königreiches  Sicilien  ausstellte,  die 
uns  in  Potth.  19038  inserirt  erhalten  sind.  Hier  ist  diese  Bulle  Cle- 
mens' IV.  mit  Hinweglassung  des  Datums  inserirt  in  einem  am  Vati- 
can  in  Gegenwart  yieler  Zeugen  ausgestelltem  Notariatsakte,  desseu 
Tag  sich  in  Folge  Verstümmelung  des  Textes  nicht  mehr  genau  be- 
stimmen lässt*).  Es  folgt  sodann  in  unmittelbarem  Ansdiluss  das 
bisher  nur  aus  dem  Inventar  von  Avignon  a.  1366  bekannte  Potth. 
18715,  dann  Potth.  18858  und  18893,  welches  fol.  53'  3  Zeüen  vor 
Schluss  des  Linienschemas  endet. 

Der  erste  Quatemio  (32 — 39)  beginnt  inmitten  des  Contextes  von 
Potth.  19038,  geht  dann  foL  35  zu  einer  kurzen  Urkunde  der  vier 
mit  den  Verhandlangen  betrauten  Cardinäle  an  Karl  vom  21.  Juni 
1265*)  über,  und  weiter  auf  fol.  35  zu  jener,  welche  eben  dieselben 
am  28.  Juni  dieses  Jahres  für  Karl  ausstellten,  die  uns  inserirt  in 
Potth.  19434  erhalten  ist.  Die  Urkunde  ist  mit  Schluss  des  Quaternio 
fol.  39  nicht  zu  Ende  gebracht  und  setzt  nicht  üj)er  auf  fol.  40, 
welches  so  arg  verstümmelt  ist,  dass  nur  Bruchstücke  von  Sätzen  ge- 
lesen werden  können.  Es  ist  aber  doch  sicher,  dass  es  unmittelbar 
vor  die  folgenden  41—43  gehört,  auf  denen  Potth.  19434  geschrieben 
und  auf  fol.  43  abgeschlossen  ist.  Wir  haben  also  zwischen  39 
und  40  den  Ausfall  einer  Anzahl  von  Blättern  anzunehmen,  welche 
wahrscheinlich  die  ersten  vier  des  Quatemio  waren  8),  der  unmittelbar 
auf  die  eben  betrachteten  folgte  und  den  Schluss  der  Cardinalsurkunde 
vom  21.  Juni  1265  sowie  den  Beginn  von  Potth.  19434  enthalten 
hat;  die  Blätter  40 — 43  hätten  wir  uns  dann  als  den  Schluss  dieses 
Quaternio  zu  denken.  Der  unmittelbare  Anschluss  der  Gardinais- 
urkunde und  der  sie  bestätigenden  und  inserirenden  Bulle  ist  ja  an 
sich  wahrscheinlich  und  der  Umfeng  beider  Urkunden,  respective  das 
von  ihnen  fehlende  rechtfertigt  vollkommen  die  Einschaltung  von  vier 
Blättern.  Auf  dem  losen  fol,  45  beginnt  eine  Urkunde  Karl  I.,  be- 
ginnend „Cupientes  nova  nostra*,  die  naher  zu  bestimmen  ich  ausser 
Stande  bin.  Da  leider  hier  sowie  bei  den  vorangehenden  4  Blättern 
die  alte  Foliirung  abgerissen  ist,   so  ist  es  überhaupt  unmöglich,  das 


*)  Es  ist  noch  zu  lesen  »die  Jovis  VII.  kl.*  Diese  Ck)mbination  trifft  für 
das  ebenfalls  sichtbare  1265  und  A.  P.  I.  am  26.  März  und  25.  Juni  ein. 

*)  »Littere  testimonales  IUI  Cardinalium  de  acceptatione  conditionum  facta 
per  regem  Karolum  tempore  Clementis  IV.  pape«  wie  es  in  einer  Randnote  heisst. 
Am  selben  Tage  schreibt  der  Papst  in  derselben  Angelegenheit  Potth.  19217 
an  die  4  Cardin&le. 

*)  Dass  diese  Lage  ein  Quaternio  war,  wird  aus  der  später  folgenden  Re- 
construction  des  Codex  hervorgehen. 


Der  Willebrief  ffir  die  ttömische  förche  v.  J.  1270.  389 

Blatt  irgendwo  einzureihen,  wahrscheinlich  gehorte  es  einem  der  drei 
Quaternionen  an,  welche  zwischen  foL  44  —  69  im  ursprünglichen 
Codex  lagen. 

Dass  diese  Gruppe  direct  im  Archive  entstanden  ist,  beweisen  die 
Randnoten,  welche  &st  allen  Urkunden  beigegeben  sind.  Neben  In- 
haltsangaben finden  sich  nämlich  auch  Signaturen  beigesetzt;  so  ist 
im  ersten  Quatemio  Potth.  18175  als  «Signata  per  G  et  duppHcata 
et  consimili  signo  signata'  bezeichnet,  das  darauf  folgende  Potth. 
18858  trägt  die  Signatur  E,  Potth.  18893  F.  Im  ersten  Quatemio 
haben  beide  Cardinalsurkunden  die  Signatur  M  und  die  grosse  Bulle 
Clemens'  IV.  0  und  ausserdem  die  Note:  »Istud  Privilegium  invenimus 
duplicatum  de  verbo  ad  verbum '.  Zu  bemerken  ist  noch  weiter,  dass 
foL  53'  von  der  Hand,  welche  die  Kanzleinoten  setzte,  am  untern 
Bande  .Vrbani  speciales'  geschrieben  ist 

Die  erste  Gruppe  der  Fragmente  (I — III)  enthalt  Bruchstücke  von 
Copien  jener  17  von  Innocenz  IV.  am  17.  Juli  1245  zu  Lyon  aus- 
gefertigten Transsumpte,  welche  nach  HuiUard-BrehoUes'  Abhandlung 
gemeinhin  als  »Bouleaux  de  Quny*  bezeichnet  werden.  Während  sie 
in  ihrer  Oesammtheit  nur  mehr  in  einer  Abschrift,  welche  Lambert 
de  Barive  i.  J.  1773  aus  dem  zu  Cluny  aufbewahrtem  Exemplare,  das 
in  den  Stürmen  der  französischen  Revolution  zu  Grunde  ging,  erhalten 
sind,  ist  noch  eine  Anzahl  von  6  (oder  7)  im  Vaticanischen  Archive 
im  Original  vorhanden,  für  alle  übrigen  ist  bisher  diese  Abschrift  des 
Lambert  de  Barive  alleinige  Quelle  gewesen.  Einzelne  von  ihnen 
lassen  sich  zu  verschiedenen  Zeiten  als  im  Originale  im  päpstlichen 
Archive  befindlich  nachweisen,  alles  das  hat  Huillard-BrehoUes  a.  a.  0. 
pag.  275  zusammengestellt.  Gegenwärtig  sind  noch  6  oder  7  vor- 
handen und  sie  besitzen  mit  einer  Ausnahme  noch  jetzt  als  giltige 
Signaturen  jene,  welche  ihnen  in  einem  Inventaire  des  Nationalarchivs 
zu  Paris,  angelegt  zur  Zeit  als  das  Vaticanische  Archiv  nach  Paris 
gebracht  war,  zugeschrieben  werden.  Es  sind  dies  sicher  die  Bouleaux 
1.  4.  12,  6.  8.  10,  welche  im  Arm.  L  caps.  X.  n^  1—6  aufbewahrt 
sind  und  von  mir  gesehen  wurden.  Eine  Schwierigkeit  ergibt  sich 
nur  bei  B.  5,  dem  das  Inventaire  Arm.  L  caps.  XVlil.  n^  1  beilegt, 
eine  Signatur,  die  nach  der  jetzigen  Ordnung  des  Bestandes  nicht 
mehr  existirt. 

Das  Vorhandensein  des  Originals  wird  aber  dadurch  sehr  wahr- 
Rcheinlich,   dass   auch   im  Verzeichnisse   bei   Pertz   Arch.  d.  G.  f.  ae. 


*)  Examen  des  chartes  de  V  Eglise  Homaine  contenuea  dans  les  Rouleaus 
diu  Rouleaux  de  Cluny,  in  Notices  et  extraite  des  Manuscrit«.  XXI  b.  267, 


39Ö  Kaltenbrttttner« 

d.  ö.  Vn.  30.  31,  das  ebenfeUs  aus  der  Zeit  der  Oocupatiou  des  Ar- 
chivs stammt,  B.  5  als  yorhanden  angegeben  wird,  ferner  dass  er  sich 
in  der  C!ollectio  Fiatinas  findet,  wovon  bei  anderer  Gelegenheit  ge- 
sprochen werden  soll.  Theiner  aber  spricht  Mon.  Hung.  L  nur  von  6 
im  Archiv  befindlichen  Bouleaux,  die  sicher  mit  den  6  zuerst  genannten 
von  mir  gesehenen  identisch  sind^). 

Können  wir  von  allen  diesen  Nachrichten  über  das  Vorhandensein 
der  Bouleaux  genau  ihren  Zeitpunkt  fixiren,  so  sind  wir  dies  nicht 
im  Stande  bei  dem  reichhaltigsten  aller  Verzeichnisse,  welches  ebenfalls 
das  Vorhandensein  der  in  ihm  behandelten  Bouleaux  im  Original  vor- 
aussetzt, zugleich  aber  auch  uns  die  wichtige  Thatsache  verbürgt,  dass 
die  Bouleaux  einst  einer  Gesammtcopirung  in  einem  Codex  unterzogen 
worden  sind.  Ich  meine  das  „Summarium  privilegiorum  Ecclesiae 
Bomanae",  welches  Martene  in  der  Amplissima  CoUectio  II.  1226  nach 
einer  Copie,  die  Mabillon  aus  einem  Codex  des  Cardinal  Ottobonus 
angefertigt  hat,  mitüieilt.  Derselbe  ist  der  Nofciz  Mabillons  Iter  Itali- 
cum  98  nach  sicher  der  uns  beschäftigende  Codex  254(5.  Mit  Heran- 
ziehung der  beiden  folgenden  Lagen  des  Ottobonianus  sind  wir  nicht 
blos  im  Stande,  die  Stellung  derselben  zu  einander  und  innerhalb  der 
ursprüngUchen  Zusammensetzung  des  Liber  Privilegiorum  zu  bestimmen, 
sondern  auch  das  Summarium  Martene^s  zu  würdigen.  Dasselbe  be- 
zeichnet sich  selbst  im  ersten  Absätze  als  ^Bubricae  diversarum  lit- 
terarum  et  privilegiorum  olim  repertorum  in  Archivio  S.  B.  E."  und 
ist  jetzt  nur  fragmentarisch  erhalten,  indem  es  mitten  im  Texte  ab- 
brechend nicht  einmal  die  erste  Gruppe  der  von  ihm  rabricirten  Ur- 
kunden zu  Ende  führt.  Aus  demselben  Absätze  schon,  noch  deut- 
licher aber  aus  den  darauf  folgenden  Bubricae  geht  hervor,  dass  die 
uns  vorliegende  Au&eichnung  nicht  etwa  ein  aus  den  im  Archiv 
befindUchen  Originalen  selbst  gezogener  Extract  und  so  für  sich  un- 
abhängig ist,  sondern  die  Inhaltsangabe  eines  Codex  bildet,  in  welchem 
die  hier  rubricirten  Urkunden  registrirt  gewesen  sind. 

An  erster  und  einziger  Stelle  bringt  das  Summarium  die  Bouleaux 
in  folgender  Beihenfolge:  1.  2.  15.  8.  14.  12.  13.  16.  6.  7.  4.  9. 
Diese  zwölf  waren  nach  seiner  Angabe  mit  den  fortlaufenden  Buch- 
staben A  M  bezeichnet.  Huillard-BrehoUes  sehliesst  pag.  274  aus 
dieser  Zahl  überhaupt  und  im  besondern  aus  der  Bezeichnung  des 
mit  M  si^nirten  Bouleau  als  .duodecima  et  penultima',  dass  zur  Zeit 
der  Abfassung  des  Summariums  eben  nur  diese  12  Bouleaux  im 
Original  vorhanden  gewesen  seien.     Er  hat  darin  Unrecht,   denn   aus 


»j  Vgl.  auch  Sickel,    Das  Privilegium  Otto  I.  für  die  Römische  Curie,    101. 


Der  Willebrief  für  die  ttömiache  Barche  v.  1  12*9.  391 

dem  Summarium  selbst  lässt  sich  erkennen,  dass  nach  einem  be- 
stimmten Gesichtspunkte  nur  eine  Auswahl  der  ßouleaux  in  ihm  ver- 
zeichnet wurde.  Im  R,*  8  nämlich,  der  3  Urkunden  K.  Otto  IV. 
und  3  E.  Belas  umfasst,  bricht  das  Summarium  nach  den  drei  ersteren 
mit  folgenden  Worten  ab:  »Post  istud  sequitur  et  est  scriptum  in 
margine,  quod  hie  immediate  in  littera  domini  Innocentii  sequebantur 
tres  littere  liegia  Hungarorum,  que  non  fuerunt  hie  Scripte,  quia  non 
faciebant  ad  materiam  sed  alibi  sunt  Scripte  cum  aliis  ejusdem  regis 
litteris  sub  speciali  rubrica  sive  tractatu." 

Besehen  wir  im  Zusammenhang  mit  dieser  Notiz  die  im  Sum- 
marium angeführten  Bouleaux,  so  finden  wir  alle  auf  Deutsche  und 
Sicilische  Verhältnisse  bezüglichen  und  blos  diese  vertreten.  Nur  zwei 
Urkunden  deutscher  Provenienz  fehlen,  nämlich  die  im  R.  5  ent- 
haltenen Urkunden  E.  Philipps;  sie  sind  aber  dort  zusammengestellt 
mit  Urkunden  anderer  Fürsten  und  als  letzte,  sind  also  wohl  vom 
Verfasser  des  Summarium  übersehen  worden. 

Nach  Constatirung  dieser  Thatsache  können  wir  an  die  Bestim- 
mung der  beiden  auf  das  Summarium  (fol.  1 — 10)  folgenden  2  Lagen 
herangehen. 

Die  zweite  von  ihnen,  der  von  fol.  23 — 30  gehende  Quaternio  (III), 
euthalt  der  Reihe  nach  die  Rouleau^  14.  12.  13.  16.  6.  7,  von  denen 
der  erste  ohne  Anfang,  der  letzte  ohne  Ende  ist,  was  also  eine  vor- 
angehende und  eine  nachfolgende  Lage,  die  demselben  Gegenstand, 
also  den  Rouleaux,  gewidmet  war,  voraussetzt. 

Alle  diese  Rouleaux  finden  sich  in  dem  firüher  angegebenen  Ver- 
zeichniss  des  Summariums  und  zwar  als  geschlossene  Reihe  innerhalb 
desselben  an  5. — 10.  Stelle,  sie  sind  also  die  mit  den  Buchstaben  F 
bis  E  bezeichneten  Stücke.  Werden  wir  schon  durch  diesen  Umstand 
darauf  geftlhrt,  dass  das  Summarium  und  die  Fragmente  des  Otto- 
bonionus  im  engsten  Zusammenhange  miteinander  stehen,  so  wird 
dies  zur  Gewissheit,  wenn  wir  die  Verweisungen  von  folio  und  pagina, 
die  im  Summarium  jeder  einzelnen  Urkunde  beigesetzt  sind,  auf  die 
Blatter  dieser  Lage  genau  zutreffen  finden.  Neben  der  modernen 
Foliirung  nämlich,  welche  durch  den  ganzen  Codex  durchgeführt  ist, 
findet  sich  auf  fol.  28,  29,  30  die  gleichzeitige  Foliirung  XVI,  XVII, 
XVIII,  was  auf  die  übrigen  Blätter,  auf  denen  nur  noch  kleine  Frag- 
mente der  Zahlen  oder  ihrer  Einrahmung  sichtbar  sind,  reconstruirt 
die  Zahlen  11 — 18  gibt,  auf  welche  alle  genau  die  Verweise  im  Sum- 
marium stimmen.  Ferner  erweist  sich  der  unmittelbare  Zusammen- 
liang  beim  R.  13,  wo  die  im  Summarium  der  Urkunde  Böhmer- 
Ficker  705  beigesetzte  Marginalnote:  .Plredictum  Privilegium  est  qua- 


S92  Kaltenbrnnnei'» 

druplicatum  tarn  in  littera  —  tempore  Honorii  pape*  (Martene  1240) 
als  Marginalnote  wirklich  erscheint  Der  Quatemio  fol.  23 — 30  des 
Ottobonianus  ist  also  ein  Bruchstück  jener  Godificirung  der  Deutsch- 
Sieilischen  Bouleaux,  welche  im  Summarimn  Martene's  verzeichnet  sind, 
und  femer  ein  Theil  des  ,  Volumen ',  dessen  Bubricae  dasselbe  bruch- 
stückweise enthält;  und  da  alle  im  Ottobonianus  erhaltenen  Lagen  ihrer 
Anlage  nach  einem  Ganzen  angehören,  haben  wir  in  ihnen  allen 
Fragmente  dieser  Begistrirung  der  Urkunden  des  päpstlichen  Archives 
Yor  uns. 

Es  wurde  schon  bemerkt,  dass  der  Quatemio  yorae  und  rückwärts 
verstümmelt  ist;  B.  14  beginnt  nämlich  inmitten  seiner  ersten  Ur- 
kunde BF.  661,  B.  7  bricht  im  Datum  seiner  ersten  Urkunde  BP. 
1276  ab,  so  dass  noch  BF.  2017,  3369,  3419,  3422,  3423  als  nach- 
folgend zu  denken  sind.  Mit  vollem  Bechte  können  wir  aber  den 
Inhalt  der  dem  Quatemio  vorangehenden  und  nachfolgenden  Lage 
über  den  Beginn  von  R  14  einerseits  und  den  Schluss  von  R  7 
andererseits  nach  dem  Summarium  weiter  reconstruiren,  zumal  da  wir 
auch,  was  schon  oben  anzuführen  gewesen  wäre,  wenigstens  theilweise 
aber  stets  übereinstimmend  mit  dem  Summarium  die  als  Signatar 
dienenden  Buchstaben  bei  den  Bouleaux  des  Quatemio  beigeschrieben 
finden.  Wir  haben  uns  daher  auf  def  folgenden  Lage  nach  dem  Schlüsse 
von  R  7  noch  die  im  Summarium  mit  L  u.  M  signirten  Bouleaux  4 
und  9  mit  BF.  4278,  2029,  2042,  2058,  2067,  2296,  652  einerseits, 
mit  St  4642,  4692,  5005,  5053,  5057,  BF.  4266,  St.  4741,  5019 
andererseits  folgend  zu  denken,  so  dass  wir  uns  mit  ihnen  noch  eine 
volle  Lage  ausgefüllt  vorstellen  können^). 

Sind  wir  hier  über  den  Umfang  der  nächsten  Lage  noch  im 
Zweifel  (zumal  da  wir  noch  nicht  wissen,  ob  nicht  in  unmittelbarem 
Anschluss  an  den  oben  angeföhrten  Inhalt  weiteres  Material  folgte), 
so  sind  wir  bei  der  dem  Quatemio  vorangehenden  Lage  ganz  sicher, 
dass  sie  ein  Quintemio  foliirt  mit  1 — 10  gewesen  ist;  es  beweist  dies 
ein&ch  die  alte  Foliirung  unseres  Quatemio  mit  fol.  11 — 18  und  die 
vollkommene  üebereinstimmung  der  Citate  im  Summarium  mit  diesen 
Blättern^).    Inhaltlich  aber  muss  dieser  Quintemio  vor  dem  auf  seiner 


*)  20  Urkunden  stehen  auf  dem  Quatemio  fol.  28—80  und  28  enthält  dfls 
der  nächsten  Lage  zuzuweisende.  Das  Summarium  lässt  nns  ii\r  die  Bestimmung 
des  Umfanges  der  Lege  im  Stiche,  da  es  bei  der  5.  Urkunde  des  R.  9  abbricht. 
Die  4.  trägt  noch  das  Oitat  fol.  25  p.  1,  also  aus  mindestens  6  Blättern  (20—25) 
hat  die  Lage  bestanden. 

^  Im  R.  14  weist  das  Summarium  neben  einer  Urkunde  der  Deutschen 
Fürsten    (1220   Frankfurt)    nur   4  Urkunden   K.  Friedrichs  gegenüber    fünf   der 


Der  Willebrief  Ar  die  Römisclie  Kirche  v.  J.  127Ö.  S9S 

zwanzigsten  Seite  mit  BF.  661  beginnenden  B.  14  die  im  Summarium 
mit  den  Buchstaben  A — D  bezeichneten  Bouleaux  1,  2,  15  und  8 
enthalten  haben.  Von  ihnen  umfasst  K  1  das  Ottonianum  und  Hein- 
ricianum;  R  2:  St.  3664,  3712,  4225,  4366,  4514,  4991,  4737  und 
4908;  R.  15:  St  3181,  Wilhehn  von  Sicilien  Juni  1156  bei  Lünig 
Cod.  Ital.  IL  350,  und  Februar  1188  Huillard-BreTiolles  a.  a.  0.  App, 
n«  III,  Tancred  2  Urkunden  vom  19.  Juni  1192  Huillard-BrehoUes 
n'>  X  und  XI;  R.  8  endUch  St  202,  217  und  274.  Es  wuide  schon 
bemerkt,  dass  K  8,  der  in  seinem  Original  neben  diesen  3  Urkunden 
Otto  IV.  noch  3  König  Belas  enthielt,  auseinandergerissen  war,  weil 
zunächst  in  den  3  eben  besprochenen  Lagen  des  über  Privilegiorum 
nur  Deutsche  und  Sicilische  Urkunden  Platz  finden  sollten.  Das 
Resultat  der  bisher  geführten  Untersuchung  ist  also,  dass  wir  als  ge- 
schlossene durch  das  Summarium  beherrschte  und  zum  grössten  Theile 
erschöpfte  Gruppe  des  Liber  Privilegiorum  3  Lagen  haben,  von  denen 
die  erste  Quintemio  war,  die  zweite  der  jetzige  Quaternio  fol.  23 — 30 
ist,  die  dritte  endlich  einen  uns  bis  jetzt  noch  unbekannten  Umfang 


Wenden  wir  uns  nun  zur  zweiten  Lage  des  Fragments,  dem  Quin- 
temio fol.  12—21  (II).  Derselbe  enthält  die  Kouleaux  5,  11,  8  und  10. 
Während  der  erste  an  der  Spitze  der  Seite  beginnt,  bricht  der  letzte 
bei  seiner  dritten  und  letzten  Urkunde  am  Ende  der  Lage  ab,  und 
nur  der  am  untern  Ende  daselbst  stehende  Gustode  erinnert  uns 
daran,  dass  wir  eine  weitere  Lage  freilich  vergeblich  zu  suchen  haben. 
Es  ist  nun  ganz  zweifellos,  dass  wir  auf  diesen  unsem  Quinternio 
jenes  ,  alibi  ■  zu  beziehen  haben,  auf  welches  im  Summarium  gelegent- 
lich des  Abbrechens  im  K.  8  verwiesen  wird.  Wir  finden  nämlich 
eben  diesen  R.  8,  auf  ihm  aber  gerade  nur  die  3  Urkunden  Belas, 
welche  dort  «quia  non  faciebant  ad  materiam  alibi  sunt  scriptae  cum 
aliis  ejusdem  regis  litteris  sub  speciali  mbrica  sive  tractatu*.  Diese 
»aliae  litterae»  fehlen  nicht,   denn   der  darauf  folgende  ß.  10  enthält 


Rouleaiix  de  Cluny  auf.  Es  ist  aber  doch  nur  ein  scheinbarer  Widerspruch.  Die 
3  ersteren  (BF.  661,  639,  681)  handeln  über  denselben  Gegenstand,  nämlich  über 
Verpfändungen  süditalischer  Gebiete  seitens  Friedrich  IL  an  die  Curie,  wovon  die 
erstere  weitere  Fassung  im  April  1212,  die  beiden  übrigen  (BF.  639  u.  681)  schon  im 
December  und  Juni  1210  ausgestellt  sind.  Indem  sie  ziemlich  übereinstimmenden 
Inhalt  und  Wortlaut  haben,  hielt  es  der  Anleger  des  Liber  Privilegiorum  nicht 
für  nöthig,  beide  abzuschreiben,  bemerkte  dies  aber  in  der  Praefatio  nach  der 
Inhaltsangabe  von  BF.  689  durch  folgende  Worte:  ,Et  legitur  ibidem,  quod  dicta 
littera  reperitur  dupplicata  sub  eisdem  annis  Domini.*  Einer  tlhnlichen  Zu- 
sammenziehung begegnen  wir  auch  beim  R.  IC,  wo  8  Briefe  einfach  durch  eine 
Notiz  abgethan  werden,  obwohl  sie  nicht  durchwegs  gleichlautend  sind. 
MittheiluDgen,  Ercrftnzonsrsbd.  I.  26 


SÖ4  Kaltenbrtinnet. 

Ungarische  Urkunden,  und  selbst  die  ,  specialis  rubrica*  fehlt  nicht, 
denn  vor  Beginn  des  B.  5,  also  an  der  Spitze  des  Quinternio,  ist  ein 
freier  Baum  innerhalb  des  Linienschemas  für  eine  Ueberschrift  ge- 
lassen*), was  uns  durch  obige  Notiz  vollkommen  erklärt  wird  und  uns 
nöthigt,  hier  mit  dem  R  5  den  Beginn  dieses  »Tractatus"  anzunehmen. 
Wir  werden  es  jetzt  auch  ausschliessen  müssen,  dass  auf  jener  Lage, 
mit  welcher  die  Deutsch-Sicilischen  Rouleaux  schlössen,  etwa  noch  die 
weiteren  nicht  im  Summarium  Martene's  angefahrten  Rouleaux  folgten. 
Für  die  selbständige  Stellung,  welche  dieser  Tractatus  einnahm,  spricht 
es  auch,  dass  zu  seinem  Beginn  in  B.  5  die  ganze  Besiegelungsnotiz 
eingetragen  ist,  ebenso  wie  es  nach  dem  Summarium  bei  B.  1  der 
Fall  war,  während  dieselbe  bei  allen  übrigen,  hier  und  dort,  stark  ver- 
küi-zt  gegeben  wird.  Eine  weitere  Analogie  tritt  uns  darin  entgegen, 
dass  sowie  das  Summarium  nach  B.  7  3  Urkunden  Friedrich  II.  ein- 
schaltet, die  in  keinem  der  Bouleaux  Platz  gefunden  haben  (Martene 
1245),  auch  hier  nach  dem  böhmische  Königsurkunden  enthaltenden 
B.  11  2  Urkunden  K.  Ottokars  (Erben  B.  B.  I.  n«  1345  und  H.  n«  1)«) 
eingeschoben  werden. 

Wir  haben  uns  also  in  diesem  »Tractatus*  denjenigen  Theil  der 
Bouleaux,  welche  nicht  Deutsche  oder  Sicilische  Urkunden  betreflfen, 
zusammengestellt  zu  denken,  und  da  das  Abbrechen  des  B.  10  am 
Ende  des  Quintemio  und  der  dortige  Custode  zwingt,  die  Portsetzung 
von  B.  10  auf  einer  weiteren  Lage  anzunehmen,  so  werden  wir  mit 
vollem  Bechte  dieser  weiteren  Lage  auch  noch  die  wenigen  Bouleaux, 
welche  uns  von  ihrer  Gesammtzahl  17  bisher  nicht  begegnet  sind,  im 
Anschlüsse  an  B.  10  zuweisen.  Es  sind  dies  B.  3  und  B.  17,  von 
denen  der  erstere  Urkunden  der  Könige  Emerich,  Andreas  und  Bela 
von  Ungarn  (Huillard-BreTioUes  App.  n^  73,  74,  76,  79,  82,  83),  der 


1)  Es  muss  hier  darauf  hingewiesen  werden,   dass  auch  Raum  filr  Initialen 
hie  und  da  in  den  Fragmenten  frei  gelassen  ist. 

*)  Erben  druckt  beide  nach  dem  Original  im  Vaticanischen  Archiv.  Im 
Ottobonianus  finden  sich  hiezu  die  Noten:  »pracdictam  litterp.m  VII  (al.  VIII) 
sigillis  invenimus  sigillatam*.  Auch  im  Summarium  wird  bei  jenen  2  Urkunden 
Friedrich  II,  die  Besiegelung  mit  Goldbulle  ausdrücklich  hervorgehoben.  Für  die 
Sorgfalt  der  Anlage  des  Codex  spricht  folgendes.  Nach  Erben  hat  das  Original 
von  I.  n*  1845  die  Jahrzahl  CCIII  statt  CCLIII.  Erst^res  findet  sich  auch  in  der 
Copie  unseres  Codex,  es  ist  aber  dazu  bemerkt:  »Et  attende  quod  videtur  maxi- 
mus  error  in  anno  domini.  Sed  ita  invenimus*.  Nachträglich  wurde  dann  L 
zwischen  CC  und  III  eingeschoben.  Nach  diesen  Urkunden  ist  die  Hälfte  von 
fol.  17  imd  fol.  17'  ganz  leer  gelassen,  letzteres  auch  nicht  mit  dem  Linien- 
schema versehen.  Sicher  aber  ist  kein  Wechsel  der  Iland  und  Dinte  bei  diesen 
Einschüben  zu  constatiren. 


Der  Willebrief  für  die  Römiache  Kirche  v,  J.  1279.  395 

letztere  5  auf  die  Senatorie  yon  Rom  bezügliche  Urkunden  (Huillard- 
BrehoUes  App.  n«  68—72)  enthält.  Aehnlich  wie  wir  dies  früher 
gefunden,  können  auch  diese  llVg  Urkunden  einen  vollen  Quinternio 
umfessen,  wenn  wir  sehen,  dass  12  Vg  Stücke  den  uns  vorliegenden 
ausfällen. 

Wir  haben  also  im  Ganzen  fär  diese  erste  (xruppe  der  Fragmente 
des  Liber  Frivilegiorum  6  Lagen  gewonnen,  die  in  drei  von  einander 
unabhängige  Theile  derart  zer&Uen,  dass  der  erste  einen  Quinternio 
der  Bubricae  des  Gesammtcodex  darstellt,  der  zweite  auf  3  Lagen  die 
12  Deutschen  und  Sicilischen  Bouleaux,  der  dritte  auf  2  Lagen  die  5 
übrigen  enthielt.  Diese  Codificirung  wurde  ebenso,  wie  wir  dies  schon 
bei  den  zwei  anderen  Gruppen  constatirt  haben,  sicher  von  Archivaren 
des  Bömischen  Stuhles  gemacht.  Dies  erhellt  aus  einigen  Notizen,  welche 
aber  die  Art  der  Besiegelung  der  auch  im  Original  vorhandenen 
transsumirten  Urkunden  oder  über  die  Nichtauffindbarkeit  derselben 
gegeben  werden;  es  geht  dies  ferner  mit  absoluter  Sicherheit  aus 
einer  Dorsualnote  auf  dem  Originale  von  K  8  hervor,  welche  zugleich 
das  Yerhältniss  beider  Theile  der  Godification  trefflich  beleuchtet: 
nRegistr.  exceptis  tribus  litteris  regis  Ungarie*,  worunter  eine  andere 
Hand  schrieb:  «Iste  tres  littere  fuerunt  postea  registrate  per  Gardi- 
nalem '  ^).  K  8  ist  eben  jener  Transsumpt,  welcher  abgetheilt  beiden 
Theilen  zugewiesen  wurde. 

Wann  diese  amtliche  Arbeit  entstand,  lässt  sich  nicht  mehr  be- 
stimmen. Der  Umstand,  dass  eine  der  Lagen  (ID)  von  der  Hand 
geschrieben  ist,  welche  den  Quaternio  mit  Urkunden  der  Budolfinischen 
Zeit  bearbeitete,  und  dass  die  gleichartige  Anlage  aller  Fragmente 
überhaupt  die  Gleichzeitigkeit  ihrer  Abfassung  voraussetzt,  gibt  uns 
eine  untere  Grenze.  Man  könnte  geneigt  sein,  die  Arbeit  nach  Assissi 
zu  verlegen,  wohin  nach  der  Katastrophe  von  Anagni  die  päpstlichen 
Archivalien  gebracht  worden  waren.  Aber  dagegen  spricht  doch,  dass 
es  kaum  zu  denken  ist,  wie  der  fleissige  Johannes  de  Amelio,  als  er 
i.  J.  1339  die  vorhandenen  Originale  daselbst  im  päpstlichen  Aufkrage 
transsumirte,  nur  den  geringen  Bruchtheil  von  6  oder  7  Bouleaux,  die 

*)  Einen  Beweis  für  die  Amtlichkeit  dieser  Arbeit  möchte  ich  auch  darin 
sehen,  daas  diese  Notizen  stets  im  Plural  abgefasst  sind.  Sie  sind  vom  Schreiber 
des  betrefiFenden  Quaternio,  jedoch  mit  anderer  Dinte,  in  die  leeren  Zeilenreste  am 
Schlüsse  der  Urkimden  und  nur  wenn  kein  solcher  vorhanden  am  Rande  gesetzt. 

')  Die  Deutsch-Sicilischen  Rouleaux  wurden  also  zuerst  abgeschrieben.  Es 
sei  auch  hier  darauf  hingewiesen,  dass  die  beiden  Lagen  II  und  III,  die  je  einem 
der  beiden  Theile  angehören,  von  verschiedenen  Händen  geschrieben  sind.  Weiters 
ist  za  bemerken,  dass  den  Deutsch-Sicilischen  Rouleaux  ihr  Schreiber  kurze  Re- 
gelten  am  Rande  beisetzte,  was  der  Schreiber  der  andern  nicht  that 


396  Kaltenbrunner. 

doch  alle  vorhanden  gewesen  sein  mussten,  in  seine  Arbeit  einbezogen 
haben  sollte.  Man  kann  vielmehr  annehmen,  dass  derselbe  alle  da- 
mals zu  Assissi  liegenden  auch  transsumirt  hat,  und  wir  können  uns 
diesem  Glauben  um  so  sicherer  hingeben,  als  weder  das  ürkunden- 
verzeichniss  von  Avignon  a.  1366  (Muratori  Antiq.  It.  VI),  noch  der 
Vorrath  der  ßouleaux,  welcher  dem  Piatina  am  Ende  des  15.  Jahrh.  in 
Rom  zur  Verftigung  stand,  noch  die  neueren  Verzeichnisse,  die  ge- 
legentlich der  Invasion  der  Franzosen  zu  Paris  angelegt  wurden,  noch 
auch  schliesslich  der  jetzt  nachweisbare  Bestand  der  Bouleaux  im 
Vaticanischen  Archive  über  die  6  (resp.  7)  von  Johannes  de  Amelio 
bearbeiteten  Bouleaux  hinausgeht.  Lässt  man  dies  aber  gelten,  so 
muss  die  Codificirung  der  Bouleaux  und  die  Abfassung  des  Liber  Pri- 
vilegiorum  überhaupt  in  eine  frühere  Zeit  zurückverlegt  werden,  und 
vielleicht  irren  wir  nicht,  wenn  wir  sie  gerade  um  die  Zeit  von  1279 
setzen,  in  welcher,  wie  aus  der  letzten  der  uns  erhaltenen  Lagen  selbst 
deutlich  hervorgeht,  man  an  der  Curie  so  grosse  Aufmerksamkeit  und 
Beachtung  dem  Verhältnisse  zum  deutschen  Beiche  zuwandte. 

Auf  Grund  der  vorangehenden  Ausführungen  sind  wir  nun  in  der 
Lage,  die  ursprüngliche  Zusammensetzung  des  Liber  Privilegiorum  zu 
erkennen.  Ich  stelle  die  Beste  der  alten  Polürung,  die  hiefur  als 
Stütze  dienen,  zusammen. 

Lage    m.   fol.  23—30  alt  11—18. 
,      Vn.   fol.  47—53    „    37—44. 
IV.   fol.  32—39    .    69—76. 
,     VUL  fol.  54—61    ,     157—164. 
n.   fol.  12—21    ,    218—227. 

Da  das  Summarium  bei  Martene  und  auf  fol.  1 — 10  des  Codex 
nicht  blos  die  jetzt  in  ihm  enthaltenen  12  Transsumpte,  sondern  auch 
noch  weiteres  Aktenmaterial  der  Bömischen  Kirche  verzeichnet,    wie 
aus  seinen  ersten  3  Absätzen  deutlich  hervorgeht,  so  haben  wir  es  au 
die  Spitze  des  Codex  zu  stellen  und  als  gesondertes  Fragment  au&a- 
assen.   Wie  seine  Blattverweise  zeigen,  die  stets  in  unmittelbarem  An- 
tichluss  an  das  Begest  der  Urkunde  sicher  auch  von  gleicher  Hand  mit 
gleicher  Dinte  eingetragen  sind,  ist  es  erst  nach  der  Vollendung  und 
Foliirung  des  Codex  entstanden ;  es  weist  auch  eine  nur  ihm  angehorige 
Hand  auf;  wir  werden  es  daher  nicht  mit  in  die  alte  Foliinmg   ein- 
beziehen,  sondern   werden  fol.    1    auf  den  Beginn  jenes   Quintemio 
setzen,   den  wir   dem  jetzt  erhaltenen  Quatemio   23 — 30  (III)  voran- 
gehend  gefunden  haben,   der  mit  B.  I  begann.     So   sind   wir   aucli 
nicht  geuöthigt^  in  Folge  der  alten  Foliirung  dieses  Quatemio    nut 
11 — 18   eine  subsidiäre  Foliirung  der  Gruppe  der  Deutsoh-Siciliscben 


Der  Willebrief  för  die  Römische  Kirche  v.  J.  1279.  397 

Transsumpte  anzunehmen,  sondern  können  sie  als  Beste  der  ursprüng- 
lichen allgemeinen  ansehen.  Allerdings  scheint  dieser  Construetion 
entgegenzustehen,  dass  die  jetzige  zweite  Lage,  auf  der  die  zweite  Gruppe 
der  Rouleaux  beginnt,  die  alte  Polürung  218 — 227  tragt.  Aber  wir 
könnten,  auch  wenn  das  Fragment  des  Summarium  ausser  Betracht 
gelassen  wird,  diese  zweite  Abtheilung  in  unmittelbarem  Anschluss  an 
die  Deutsch-Sicilischen  an  dieser  ersten  Stelle  des  Codex  nicht  unter- 
bringen, da  schon  auf  dem  alten  Blatte  37  (jetzt  47)  die  Sicilische 
Urkundengruppe  beginnt,  denn  wir  haben  die  beiden  Gruppen  der 
Bouleaux  aus  fünf  ganzen  Lagen  mit  mindestens  42  Blättern  bestehend 
gefunden.  Es  läge  nun  nahe,  die  Foliirung  des  Blattes  12  mit  218 
als  Hauptstützpunkt  zu  betrachten  und  von  da  zurück  die  Deutsch- 
Sicilische  Bouleauxgruppe  einzureihen.  Dies  yerhindert  aber  das  Sum- 
marium, da  es  ausdrücklich  besagt:  „primo  (d.  i.  an  erster  Stelle  des 
Codex)  ponuntur  duodecim  litterae  Innocentii  IV.*,  was  auch  zugleich 
deutlich  ausdrückt,  dass  auch  noch  anderes  Material  in  ihm  rubricirt 
gewesen  sei  Ohne  Bedenken  aber  können  wir  diese  Zerreissung  der 
Rouleaux  vornehmen,  da  ja  im  Summarium  selbst  gesagt  wird,  dass 
die  zweite  Gruppe  »sub  speciali  tractatu*  anderswo  im  Codex  ein- 
getragen sei,  und  wir  weiters  aus  der  Dorsualnotiz  des  R.  8  erfahren, 
dass  ihre  Registrirung  später  erfolgte,  als  die  der  Deutsch-Sicilischen 
Rouleaux. 

Hat  das  Summarium  wirklich  und  noch  dazu  in  dieser  Ausführ- 
lichkeit alle  Urkunden  des  Codex  rubricirt,  so  müssen  wir  ihm  jeden- 
falls einen  bedeutenden  Umfang  zuweisen.  Es  folgten  ihm  also  dann 
die  Deutsch-Sicilischen  Rouleaax  mit  3  Lagen,  einem  Quinternio 
(1 — 10),  dem  uns  erhaltenen  Quatemio  11 — 18  und  einer  weiteren 
Lage,  wahrscheinlich  einem  weiteren  Quatemio  (19 — 26).  Die  darauf 
folgende  vierte  Lage  (27 — 36)  müssen  wir  schon  der  zweiten  Gruppe 
der  Fragmente,  den  Sicilischen  Urkunden  zuweisen,  denn  wir  sahen, 
dass  auf  fol.  47  (alt  37)  ein  Quatemio  inmitten  einer  ihr  angehörigen 
Urkunde  beginnt.  Als  fünfte  Lage  (37 — 44)  kommt  dieser  uns  er- 
haltene Quatemio  VII.  Die  hierauf  bis  fol.  69  (jetzt  32)  fehlenden 
24  Blätter  vertheilen  sich  auf  3  Quatemionen,  denen  wahrscheinlich 
das  jetzige  Blatt  45  angehört,  worauf  als  neunte  Lage  (69 — 76)  der 
jetzige  Quatemio  IV  eintritt.  Ihm  schliesst  sich  als  10.  Lage  jene 
an,  welcher  wir  als  letzte  Blätter  die  jetzigen  40 — 43  zugewiesen 
haben.  Diese  Lage  war  höchstwahrscheinlich  ein  Quatemio,  denn  von 
ihrem  Beginne  auf  fol.  77  an  bis  zum  fol.  157,  mit  dem  sich  uns 
die  alte  Foliirung  wieder  zur  Verfugung  stellt,  sind  gerade  80  Blät- 
ter =  10  Quatemionen.    Als   20.  Lage   ist   uns   sodann  wieder  er- 


398  Kaltenbrunner. 

halten  der  Quatemio  foL  157—164  (VIII)  mit  Urkunden  der  ßudol- 
finischen  Zeit,  die,  wie  wir  sahen,  sich  noch  weiter  fortsetzen  und 
höchstwahrscheinlich  schon  vor  fol.  157  begannen.    Von  da  bis  zum 
fol.  218  (jetzt  12),  dem  nächsten  erhaltenen  alten  folio  sind  53  Blätter, 
die  sich  nicht  ohne  Bruchtheil  auf  Lagen  vertheilen  lassen.    Es  kann 
jedoch,   um  diese  Schwierigkeit  zu  lösen,   ein  Gebrauch  im  Eegister- 
wesen  der  Curie  herangezogen  werden.   Wenn  nämlich  die  Briefe  eines 
Jahrganges  oder  die  eüier  Gruppe  innerhalb  eines  solchen  nicht  mehr 
die  letzte  der  ihr  zugewiesenen  Lagen  vollftillten,  in  Folge  dessen  die 
letzten  Blätter  dieser  Lage  frei  gelassen  wurden,   so  bezog  man  diese 
leeren  Blätter  nicht  in  die  Folürung  oder  Folioberechnung  ein,   son- 
dern setzte  dieselbe  vom  letzten  beschriebenen  Blatte  über  auf  das 
erste  der  nächsten  eine  neue  Gruppe  beginnenden  Lage.   Die  53  Blätter, 
mit  denen  wir  es  zu  thun  haben,   umfassen  sechs  volle  Quaternionen 
und  eiuen  üeberschuss  von  5  Blättern,  welche  dem  sechsten  Quaternio 
angehören  mussten.     Nehmen  wir  also  entweder  an,   dass   die  Budol- 
finische  Gruppe  auf  irgend   einem  der  nach  fol.  164  folgenden  Qua- 
ternionen auf  dessen  fünftem  Blatte   ende   und   darauf  am  nächsten 
Quaternio  eine  neue  Urkundengruppe  beginne,  oder  führen  wir   die 
Budolfina  bis  hart  an  fol  218   heran  und  denken  sie  uns  schliessen 
anf  fol.  217,  das  das  fünfte  Blatt  des  26.  Quaternio  wäre,  oder  lassen 
wir  an  dieser  Stelle  die  den  Budolfina  folgende   Gruppe  enden,    so 
haben  wir  die  Lösung  fui  diese  Schwierigkeit  gefunden,  die  allerdings 
kürzer  aber   auch   gewaltsamer    abgethan  werden   könnte  durch   die 
Annahme,  es  seien  zwischen  164  und  218  3  Quaternionen  und  3  Quin- 
temionen   gesetzt  gewesen,    und    der   Foliator  hätte   ein    ihnen   zu- 
gehöriges Blatt  übersprungen.    Mit  fol.  218  begann  mit  der  27.  Lage 
die  zweite  » sub  speciali  tractatu "  registrirte  Gruppe  der  Eouleaux,  die, 
wie  wir  gesehen  haben,  noch   auf  eine  weitere  Lage  übersetzten,    so 
dass   wir   mindestens   28   Lagen    dem   Liber  privilegiorum    zuweisen 
müssen,  von   dem   uns   so  traurige  Beste  im  Ottoboniauus   erhalten 
worden  sind. 


J 


Sicard  von  Cremona  über  Rechte  des 
Kaisers. 

Zu  den  auf  die  Rechte  des  Kaisers,  insbesondere  bei  der  Papst- 
wahl bezüglichen  Canones,  welche  Gratian  im  Decret  Dist  63  zu- 
sammenstellte, begnügen  sich  die  mir  bekannten  Decretisten  durchweg 
mit  der  Bemerkung,  dass  jene  Bechte  aus  den  schon  von  Ghratian  selbst 
geltend  gemachten  Gründen  kraftlos  geworden  seien.  Aber  aus  der  um 
1180,  vgl.  Schulte  in  den  Wiener  Sitzungsber.  63,  336  ff.,  geschriebenen 
Summa  des  Sicard  von  Cremona  ergibt  sich,  auf  welche  Gründe  hin 
kaiserlich  gesinnt«  Canonisten  zur  Zeit  Friedrichs  I.  jene  Rechte  dem 
Kaiser  noch  immer  glaubten  zusprechen  zu  dürfen,  während  auch  der 
Verfasser  selbst  mit  seiner  Ansicht  zurückhält,  also  kaum  die  sonst 
übliche  schlechtweg  zu  theilen  scheint.  Ich  gebe  den  Text  nach  Hs. 
der  Hof  bibliothek  zu  München,  Cod.  lat.  11312  f.  29,  verglichen  mit  (B) 
Cod.  lat.  8013  f.  21: 

De  imperatore  queritur,  si  debeat  interesse  electioni  summi  sacer- 
dotis^)  et  episcoporum.  Videtur:  Dist.  Ixm:  Principal i.  Reatina. 
Nobis.  Lectis  [c.  15  — 18].  Agatho.  Adrianus.  In  sinodo 
[c.  21 — 23].  Cum  longo  [c.  25].  Quia  [c.  28].  Item  quia  patronus 
est  Romane  ecclesie;  patronis  vero  hec  gratia  concessa  est,  ut  prelatos 
in  ecclesüs  sni  patronatus  eligant,  ut  Causa  xvi.  q.  u:  Si  quis 
episcoporum  [c.  8]  et  q.  ultima:  Deere vimus  [c.  32].  Quod 
autem  sit  patronus  per  hoc  probatur,  quia  patritius,  ut  Dist.  ead.: 
Adrianus  [c.  22].  Item  quia,  cum  sentiat  onus  patronatus,  ut  eam 
videlicet  teneatur  ab  impugnatione  defendere,  sentire  debet  pariter 
honorem  et  emolumentum.  Item  quia,  si  de  apostolici  fide  dubitaverit 
imperator,  debet  ei  tamquam  examinatori  sue  fidei  confessionem  ex- 
ponere,  ut  C.  xxv.  q.  i:  Sa  tagen  dum  [c.  10].  Item  quia,  siquid 
apostolicus  iniuste  committit,  imperiali  iuditio  emendare  promittit,  ut 
C.  u.  q.  vu:  Nos  [c.  41],  Item  quia  Gregorius  et  alii  plures  augustos 
dominos  appellabant,  eis   sicut  in  re,   sie  in  nomine  reverentiam  ex- 


*)  B:  pontificis. 


I 


40Ö  3.  Picker. 

hibebaut,  ut  Dist.  Ixm:  Salonitane  [c.  24].  Item  qoia  imperialis 
maiestas,  cum  multiplici  gaudeat  privilegio,  miuoris  et  inferioris  ^) 
videretur  conditiouis,  quam  privata  persona;  privata  uamque  persona 
ex  constructione,  fiindatione,  ditatione  nanciscitur  ius  patronatus; 
imperator  vero  ecclesiam  Komanam  construxit,  fundavit  et  ditavit,  ut 
C.  XU.  q.  i:  Futuram  [c.  15].  Eis  omnibus  probatur  imperatorem  esse 
patronum.  §  Econtra  pro  apostolico  facere  videntur:  Dominica  in- 
stitutio;  dominus  enim  Petro  terreni  et  celestis  imperii  iura^)  com- 
misit,  ut  Dist.  xxu:  Omnes  [c.  1].  Item  imperialis  concessio;  Con- 
stantinus  etenim  Petro  sedem  imperialem  reliquit  et  Petro  concessit, 
ut  C.  xiL  q.  i:  Futuram  [c.  15].  Inde  est,  quod  apostolicus  potest 
imperatorem  deponere  et  alium  substituere,  ut  C.  xv.  q.  vi:  Alius 
[c.  3].  Item  necessitas  et  spetiaUs  traditio;  nam  causa  necessitatis, 
hereticorum  videlicet  et  scismaticorum  ecclesiam  persequentium,  repre- 
sentabatur  principibus  electio  pontificum,  ut  Dist.  Ixm:  Principibus 
[dict.  ad  c.  28].  Quod  autem  fit  causa  necessitatis,  cessante  necessitate 
cessare  debet  pariter,  quod  urgebat,  ut  C.  i.  q.  vu:  Quod  [c.  7].  Item 
quod  spetialiter  conceditur  alicui,  non  est  trahendum  ad  sequentia; 
hoc  autem  spetialiter  principibus  concessum  est,  ut  Dist.  xxiu:  In 
nomine  [c  1].  Item  principum  resignatio,  utD.lxm:  CumAdrianus. 
Ego  [c.  29.  30]  et  sequentia.  '  §  ßespondemus:  Hec  et  bis  similia 
circa  ista  nonnulla  possunt  studiosius  allegari.  Qualiter  autem  bis  et 
sirailibus  vicissim  responderi  possit,  omittimus.  Nichil  enim  assertive 
dicimus  vel  in  scripta  redigimus.  Oratianus  vero  solutionem  ex  causa 
necessitatis  assumit,  ut  Dist.  Ixm:  Principali^)  [dict.  ad  c.  28]. 

J.  Ficker. 

*)  B:  deteriorifl.        »)  A:  cel.  imperia.        »)  So,  «tatt:  Principibus.    , 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV. 


Von 

E.  T.  0 1 1  e  n  t  h  a  1. 


Vorbemerkung. 

Der  geneigten  Verleihung  eines  römischen  Stipendiums  durch  das 
hohe  k.  k.  Ministerium  für  Gultus  und  Unterricht,  für  welche  ich 
meinen  tiefisten  Dank  abzustatten  habe,  und  dem  liebenswürdigen  Ent- 
g^enkommen  der  Vorstände  und  Beamten  des  vaticanischen  Archives 
und  der  vaticanischen  Bibliothek  verdankte  ich  die  Möglichkeit,  den 
handschriftlichen  Stoff  zu  vorliegender  Untersuchung  über  einen  Theil 
der  päpstlichen  Begister  zu  sammeln. 

Die  Wahl  der  untersuchten  Periode  hieng  mit  andern  den  römi- 
schen Stipendisten  gestellten  Aufgaben  zusammen;  die  Beschränkung 
auf  die  Bullenregister  ergab  sich  aus  dem  Umstände,  dass  die  Serie 
der  Brevenregister,  welche  sich  nicht  im  vaticanischen  Archive  be- 
findet, erst  nach  meiner  Abreise  von  Bom  wieder  aufgefunden  oder 
doch  wieder  zugänglich  gemacht  wurde. 

Den  nächstliegenden  und  hauptsächlichsten  Stoff  für  diese  Arbeit 
boten  natürlich  die  im  vaticanischen  Archiv  aufbewahrten  Begisterbände 
selbst.  Sie  bilden  die  concrete  Grundlage,  aus  der  die  theoretischen, 
leitenden  Begeln  für  die  Begisterftthrung  zu  abstrahiren  sind. 

Eine  weitere  Beihe  handschriftlicher  Quellen  sind  dann  officielle  Auf- 
zeichnungen und  Instructionen  für  die  Amtsführung,  wie  sie  damals  schon 
in  den  verschiedenen  Abtheilungen  der  päpstlichen  Eauzlei  in  Gebrauch 
waren.  Es  ist  mir  nicht  gelungen  die  amtlich  geführten  und  beglaubigten 
Originale  dieser  Eanzleibücher  au&ufinden,  wol  aber  enthält  die  vati- 
canische  Bibliothek  zahlreiche  Copien  derselben.  Ihr  Charakter  ist  nicht 
zu  verkennen:  es  sind  die  Handexemplare  von  Eanzleibeamten,  welche, 
wie  aus  einzelnen  päpstlichen  Constitutionen  bekannt  ist,  verpflichtet 
MittheilangeD,  Ergftnximgsbd.  I.  27 


402  Ottenthai. 

waren,  Abschriften  der  Regulae  caneellariae  und  der  andern  ein- 
schlägigen Verordnungen  binnen  fester  Frist  zu  erwerben.  Ich  hoffe 
auf  die  Einrichtung  dieser  Codices  an  anderer  Stelle  zurückkommen 
zu  können,  hier  sei  nur  noch  bemerkt,  dass  ein  Theil  der  von  mir 
benutzten  gleichzeitige  Gopien,  andere  dagegen,  wie  man  schon  aus 
den  Zusätzen  ersieht,  erst  unter  den  folgenden  Pontificaten  entstanden 
sind,  ein  Umstand  aber,  der  auf  die  Gorrectheit  und  Yerlässlichkeit 
dieser  Abschriften  ziemlich  wenig  Einfluss  hatte,  daher  ich  auch  bei 
Citirung  der  Ck)dices  nähere  Angaben  über  diese  Handschriften  für 
überflüssig  hielt,  üeber  andere  von  mir  benutzte  Aufzeichnungen 
wird  am  betreffenden  Ort  näheres  mitzutheilen  sein. 

Endlich  suchte  ich,  soweit  als  möglich,  Originale  dieser  Päpste 
einzusehen.  Die  reichste  Ausbeute  gewährte  mir  das  Staatsarchiv  zu 
Florenz,  wo  mir  die  aufopfernde  Oefalligkeit  von  Cesare  Paoli  binnen 
weniger  Tage  die  Durchsicht  von  circa  100  Urschriften  ermöglichte; 
ausserdem  bin  ich  noch  0.  Leyi  am  k.  Staatsarchiv  zu  Bom  und 
0.  Bedlich  am  k.  k.  Statthaltereiarchiv  zu  Innsbruck  für  deren  Unter- 
stützung bei  diesen  Forschungen  lebhaftest  verbunden. 

Soll  das  vorliegende  Thema  irgendwie  eingehender  behandelt 
werden,  so  taucht  immer  wieder  die  Frage  auf,  welches  war  die 
Organisation  der  päpstlichen  Kanzlei?  Für  die  ältere  2jeit  bis  zu 
Ende  des  13.  Jahrh.  ist  ja  durch  mehrere  vortreffliche  Abhandlungen 
Licht  und  Einsicht  gewonnen,  seit  dem  Ende  des  16.  Jahrh.  haben 
curialistische  Schriftsteller  die  Einrichtungen  und  Oebräuche  ihrer  Zeit 
wiederholt  geschildert.  Dazwischen  ist  aber  eine  klaffende  Lücke  von 
mehr  als  zwei  Jahrhunderten,  welche  vom  diplomatischen  Standpunkt 
aus  gar  nie  eingehender  behandelt  wurden,  während  die  Darstel- 
lungen dieser  Verhältnisse  durch  Eirchenhistoriker  und  Ganonisten 
für  unsere  Zwecke  keineswegs  genügen.  Und  doch  fallen  gerade  in 
diese  Zeit  eine  Reihe  der  wichtigsten  Neuerungen.  So  war  ich  ge- 
zwungen, die  Organisation  der  päpstlichen  Expeditionsbehörden  des 
15.  Jahrh.  bei  Forschung  und  Darstellung  in  grösserem  Masse  zu 
berücksichtigen,  wiederholt  auch  weiter  nach  rückwärts  auszuholen, 
als  es  sonst  der  Oegenstand  meiner  Untersuchung  erfordert  hätte. 
Jedoch  lag  es  weder  in  meiner  Absicht,  noch  hätte  es  der  Umfang 
meiner  handschriftlichen  Forschungen  gestattet,  eine  vollständige  Dar* 
Stellung  der  Kanzleiorganisation  zu  geben;  ich  gieng  auf  alle  diese 
Verhältnisse  nur  insoweit  ein,  als  dieselben  mit  der  B^istrirung  in 
Zusammenhang  stehen.  Daher  hielt  ich  mich  zu  ungleichmäasiger 
Behandlung  der  einzelnen  Behörden,  ja  auch  der  verschiedenen  Auf- 
gaben derselben  berechtigt. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  403 

Der  gleiche  Gesicbtsponkt  leitete  mich  auch  in  AuBnutzaug  der 
Druckwerke.  Von  den  einschlägigen  päpstlichen  Constitutionen  ist  mir 
hoffentlich  keine  pablicirte  entgangen.  Viele  zerstreute  Notizen  bieten 
natürlich  auch  sowol  moderne  Darstellungen  als  gleichzeitige  Schriften, 
wie  etwa  der  Briefwechsel  der  damaligen  päpstlichen  Beamten.  Doch 
scheint  mir  fCLr  meine  nächsten  Zwecke  der  Zeitaufwand,  welchen  die 
systematische  Durchsicht  einer  so  ausgebreiteten  Literatur  erforderte, 
dem  YoraussichÜichen  Ertrage  nicht  die  Wage  zu  halten,  ich  be- 
schränkte mich  deshalb  auf  wichtigere  oder  eben  zur  Hand  liegende 
Werke. 

Nicht  ftlr  alle  Institutionen  und  deren  Details  vermag  ich  Belege 
aus  gleichzeitigen  päpstlichen  Erlässen  beizubringen,  ich  musste  mich 
mehrfach  mit  Beweisstellen  aus  den  spätem  Fontificaten  bis  zu  An- 
fang des  16.  Jahrb.  (Leo  X.)  herab  behelfen.  So  mag  manche  Einzelheit 
des  Yon  mir  gegebenen  Bildes  für  die  Zeit  Martin  V.  und  Eugen  lY. 
noch  nicht  zutreffen,  im  allgemeinen  aber  ist  bei  Beobachtung  der 
nöthigen  Vorsicht  dieser  Vorgang  ohne  Zweifel  berechtigt,  denn  der 
Charakter  der  päpstlichen  Verwaltung  ist  im  ganzen  ein  sehr  conser- 
yatiyer,  an  einmal  vorgenommenen  Neuerungen  —  und  dieselben 
fallen  bei  unserm  Vorwurf  meist  noch  ins  14.  Jahrh.  —  wird  mit 
grosser  Zähigkeit  und  Beharrlichkeit  festgehalten.  Es  kommt  noch 
insbesondere  dazu,  dass  es  sich  in  den  von  mir  benutzten  Constitutionen 
späterer  Zeit  fest  immer  um  Bestätigung  von  Satzungen  der  Vor- 
gänger und  alter  Oebräuche  oder  um  Wiederherstellung  solcher  gegen- 
über eingerissenen  Missbräuchen  handelt. 

L    Umfang,  Arten  und  Reihenfolge  der  noch  erhaltenen 
Register  Martin  V.  und  Eugen  IV. 

§  1.  Moderne  und  ursprüngliche  Eintheilung. 
Das  frühzeitige  Bestreben  der  päpstlichen  Curie,  die  schriftlichen 
Acte  ihrer  Verwaltung  durch  Eintragung  in  Copialbücher  in  Evidenz 
zu  halten,  £uid  die  grösste  Schwierigkeit  in  der  so  rasch  und  anhal- 
tend zunehmenden  Ausdehnung  ihrer  amtlichen  Thätigkeit.  Man  war 
gezwungen  auf  R^istrirung  des  Einlaufes  zu  verzichten,  sich  auf 
Eintragung  der  in  amtlicher  Eorm  erlassenen  Actenstücke  zu  be- 
schxunken,  auch  da  noch  eine  gewisse  Auswahl  zu  treffen.  Die  gleichen 
Verhältnisse  hatten  weiter  zur  Folge  die  schärfere  Ausbildung  und 
strammere  Oi^anisirung  der  verschiedenen  päpstlichen  Aemter,  deren 
Delegirung  zu  selbständiger  Erledigung  vieler  Oeschäfbe  im  Namen, 
unter  dem  Siegel  und  unter  Verantwortlichkeit  des  betreffenden  Amtes 

27* 


404  Ott;e[nthaL 

oder  dessen  Vorstandes.  So  finden  wir  zu  Beginn  der  avignonesischen 
Periode  Kammer  und  Pönitentiarie  als  eigene  Aemter,  theilweise  aach 
die  Bota  Bomana,  alle  führen  eigene  Kanzlei,  eigene  Siegel,  eigene  Be- 
gister,  wie  uns  viele  noch  erhaltene  Amtsbücher  beweisen. 

Daneben  wurden  wie  von  Alters  her  in  ein  eigenes  Begister  ein- 
getragen die  im  Namen  und  mit  dem  Siegel  des  Papstes  ausgestellten 
Schriftstücke.  Aber  auch  die  Bullen  nahmen  an  Zahl  ungemein  zu, 
man  suchte  die  üebersichtlichkeit  durch  immer  weiter  gehende  Ein- 
theilung  des  Stoffes  zu  wahren.  Ein  wichtiger  Wendepunkt  trat  mit 
dem  zunehmenden  Gebrauch  der  Breyen  ein.  Von  andern  Beamten, 
in  anderm  Stil  und  anderer  äusserer  Form  abgefasst,  lag  es  nahe, 
sie  auch  getrennt  zu  registriren.  Nach  dieser  naturgemassen  Ein- 
theilung  werden  noch  heute  die  Bq^ter  im  päpstlichen  Archiv  ge- 
schieden in  Begistra  bullarum,  B.  brevium  und  B.  cameralia  (von  der 
Kammer  erlassener  Schriftstücke).  Wir  haben  es  hier  fast  ausschliess- 
lich nur  mit  den  Begistra  bullarum  (litterarum)  apostolicarum  zu  thun, 
die  Serie  der  Begistra  brevium  ist  in  die  Untersuchung  nicht  ein- 
bezogen. 

Im  14.  Jahrh.  begann  man  bekanntlich  an  der  Cuhe  die  Begister- 
copien  zuerst  auf  Papier  einzutragen,  um  sie  dann  mit  Müsse  und 
Sorg£ftlt  auf  Pergament  umzuschreiben,  gegen  Ende  des  Jahrhunderts 
unterliess  man  die  Beinschrifk  auf  Pergament  immer  häufiger,  seit  der 
Zeit  des  grossen  Schismas  finden  sich  Pergamentregister  nur  noch 
vereinzelt  an  der  Curie  zu  Avignon,  in  Bom  und  Pisa  registrirte  man 
nur  noch  auf  Papier^).  Es  kamen  daher  die  letzteren  in  amtlichen 
Gebrauch,  wie  die  Pergamentregister  der  früheren  Zeit.  Darum  hat 
man  auch  bei  Neuordnung  des  vaticanischen  Archives  die  Papier- 
register aus  Avignon  als  eigene  Serie  behandelt,  die  Pergamentregister 
von  der  ältesten  Zeit  an  mit  den  ausschliesslich  auf  Papier  ge- 
schriebenen in  eine  fortlaufend  gezählte  Beihe  vereint  Der  Begierung 
Martin  V.  gehören  n«  348—859,  der  Eugen  IV.  n^  360—384,  der 
Nicolaus  V.  n^  385 — 435  an,  es  sind  oder  wollen  (mit  einer  Ausnahme) 
alle  Begistra  bullarum  sein,  die  Brevia  dieser  Päpste  bilden  bereits 
eine  eigene  Serie. 

In  dem  hier  zu  behandelnden  Zeitraum  ist  für  die  Begister  gutes 
starkes  Papier  von  Eleinfolioformat  verwendet,  ungeföhr  derselben 
Grösse  wie  in  den  Papierregistem  seit  Clemens  V.*),  während  die 
Pergamentregister  ja  grösstes  Format  benutzt  hatten. 

1)  Munch  Aufschlasse  über  das  päpstliche  Archiv.  Uebersetzt  von  LOwenfeld. 
Archivalißche  Zeitechr.  4,  106.  •)  Nämlich  sowol  für  die  unter  Clemens  V.  be- 
ginnenden Camcralregister  als  die  seit  Johann  XX ll.  erhaltenen  Ballenregister. 


Die  BullenregiBter  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  405 

Der  Einband  dieser  Begister  ist,  wie  schon  frühere  Forscher 
bemerkt  haben  i),  nirgends  mehr  der  ursprüngliche.  Der  jetzige  stammt 
etwa  aus  dem  Ende  des  17.  Jahrh.*)  nnd  besteht  wie  bei  den  älteren 
Banden  aus  grünem  Leder  bei  den  Registern  Martin  V.,  aus  rothem 
bei  denen  Eugen  IV.  und  Nicolaus  Y.  Auf  dem  Bücken  findet  sich 
eine  drei&che  Besseichnung:  1.  mit  eingedruckten  Goldlettem  eine  Titel- 
angabe entsprechend  der  modernen  innen  im  Bande  (etwa  Eugenii  IV. 
Secret.  a.  Xu.  XIII.  L.  11.);  2.  mit  weisser  Farbe  aufgestrichen  die 
Ordnungszahl  des  Bandes  (Tomus)  unter  den  Begistem  des  betreffen- 
den Papstes;  3.  eine  aufgeklebte  weisse  Etiquette  mit  der  Nummer 
des  Bandes  in  der  ganzen  B^^terreihe  von  Johann  Viil.  an.  Auf 
der  Innenseite  des  Deckels  oder  auf  den  Yorsteckblättem  steht  dann 
der  moderne  Titel  des  Bandes  gleich  dem  auf  dem  Bücken  befind- 
lichen, nur  etwas  weitläufiger  (im  oben  angefahrten  Falle:  Eugenii  IV. 
BuU.  secrei  a.  XII.  XML  Florentie,  Senis,  Bome,  liber  IL  tomus  VI.). 

Der  Inhalt  dieser  Aufechriften  ist  theilweise  den  alt«n  Titeln 
entnommen.  Auf  Grund  solcher  Anhaltspunkte  wurden  sammtliche 
Begistra  bullarum  in  drei  Gruppen  getheilt:  B.  secreta,  B.  litterarum 
de  curia,  R  officiorum,  und  dann  bei  jedem  Papst  durchlaufend  ge- 
zahlt (R  Martini  V.  L.  I— XII,  Eugenii  IV.  L.  I— XXV).  Für  die 
Bestimmung  des  Alters  dieser  Eintheilung  sind  yon  grösstem 
Werih  die  aus  weichem  Pergament  bestehenden  ursprünglichen 
Einbanddecken,  welche  bei  mehreren  Bänden  noch  Tollständig 
erhalten  sind,  bei  anderen  wenigstens  die  vordere  oder  rückwärtige 
Decke,  und  so  den  betreffenden  Bänden  beigebunden  sind.  Es  ist 
das  der  Fall  bei  den  B.  356,  857,  371—378,  881.  Die  beiden  ersten 
ermangeln  jeder  Au&eichnung,  interessiren  uns  also  nicht  weiter,  die 
andern  enthalten  Aufschriften  und  Notizen  verschiedenen  Alters.  Am 
sichersten  zu  bestimmen  ist  die  Inschrift  auf  dem  rückwärtigen  Deckel 
▼on  B.  372  und  881.  Sie  zeigt  das  mit  der  Tiara  gekrönte  Wappen 
Eugen  rV.  und  folgende  Worte  auf  drei  Spruchbändern  links,  rechts 
und  unter  dem  Wappen:  Eugenius  —  papa  quartus  —  B.  Badeker.  Ich 
setze  diese  Schrift  in  die  Mitte  des  15.  Jahrk,  abo  der  Begierang 
Eugens  ungefähr  gleichzeitig*). 


*)  Mnnch-LOwenfeld  1.  c  129.  *)  Ich  kann  die  Zeit  nicht  genau  be- 
stimmen, da  keiner  dieser  Bände  ein  Wappen  trSgt.  Nach  Dadik  Iter  Roma- 
nom  2y  25  wären  die  miter  Innooenz  XIL  (1691-1700)  gebundenen  durch  rothes 
Leder  und  das  Wappen  der  PignatelE  kenntlich,  andererseits  dürfte  der  Eisband 
sp&ter  fallen  als  Baynalds  Forschungen,  da  dieser  die  Bände  in  anderer  Weise 
citixt,  s.  8.  406.  *)  unter  den  noch  ungeordneten  Papsturkunden  des  k.  Staats- 
axchives  in  Born  fand  ich  eine  unvollendete  des  Cardinalbischofe  Jordanus  von 


406  Ottenthai. 

Auch  die  nächst  ältesten  Schriftzeichen  auf  den  Vorderseiten  der 
Deckel,  in  gothischer  Bücherschrift,  stark  verrieben  und  beschmutzt,  ge- 
hören wol  noch  meist  dem  15.  Jahrb.  an^).  Sie  finden  sich  bei  Bd.  381, 
372 — 375  von  gleicher  Hand,  bei  376 — 378  in  etwas  abweichender 
Form,  daher  wol  von  anderer  Hand  geschrieben.  Es  sind  Titel- 
aufschriflen,  deren  Wortlaut  sich  nur  auf  die  Stellung  der  Bände  inner- 
halb der  Serien  der  B.  de  curia  und  officiorum  bezieht.  Wol  ent- 
halten diese  alten  Einbanddecken  ausserdem  noch  Numerirungen,  welche 
jedoch  nicht  viel  älter  zu  sein  scheinen  als  die  Aufschriften  aus  dem 
Anfuig  des  17.  Jahrb.,  mit  denen  sie  auch  correspondiren«  Hier  erst 
sind  im  Oegensatz  zu  den  älteren  Titelüberschrifben  die  Bände  Eugens 
zusammenhängend  von  1 — 25  gezählt;  so  B.  372  =  lib.  17, 
373  =  1.  18,  376  ==  L  22  u.  s.  w.  Diese  Nummern  hat  man,  wol 
gelegentlich  des  neuen  Einbandes,  auch  auf  der  Innenseite  der  Decke 
oder  sonst  wo  angemerkt,  wir  finden  sie  auch  bei  den  Bänden,  die 
der  alten  Decken  entbehren,  auch  in  den  Begistern  Martin  Y.  und 
können  so  die  Goncordanz  für  die  ganze  Sehe  herstellen.  Sie  waren 
bereits  zur  Zeit  Baynalds  vorhanden,  der  die  Begister  in  seinen 
Annales  ecdesiastici  danach  citirt^).    Die  Divergenz  mit  der  jetzigen 


Albano,  eine  Mittheüung  an  den  Bischof  von  Speier  betrefiEs  einer  Ehedispens 
vom  18.  Pontificatsjahr  Martins,  welche  auf  der  Bückseite  von  gleicher  Hand  die 
gleiche  Zeichnung  und  Inschrift  enthält.  Eine  weitere  Spur  über  den  Zusammen- 
hang mit  den  päpstlichen  Registern  konnte  ich  nicht  finden;  ich  weiss  auch 
sonst  nichts  über  B.  Radeker,  als  dass  er  sich  in  R.  £72  als  Bremensis  be- 
zeichnet. 

^)  Dafis  die  Aufschrift  in  R.  874  R.  buH  de  curia  quartum  des  Papstnamens 
entbehrt,  könnte  für  Entstehung  vor  Eugens  Tod  geltend  gemacht  werden. 

*)  Ich  habe  die  Mühe  nicht  gescheut,  mir  den  Beweis  für  diese  üeberein- 
stimmung  auch  durch  Vergleich  der  Raynald'schen  Citate  mit  meinen  Notizen 
herzustellen,  ein  Verfahren,  das  um  so  nothwendiger  ist,  als  mindestens  in  der 
von  mir  benutzten  Mansischen  Ausgabe  mancherlei  üble  Druckfehler  und  Versehen 
namentlich  in  Zahlen  vorkommen.  Danach  kann  ich  folgendes  constatdren.  R.  ciürt 
von  den  Bullenregistem  Martins  nie  die  libri  offidorum  8  4  8 — S  5 1 ,  noch  auch  den  liber 
expectativarum  n^  S57,  der  aber  schon  an  diesem  Platze  stand,  da  n^  856  als  L.  de 
curia  6,  858  als  L.  de  curia  8  bezeichnet  ist.  Die  Bände  852—855  bezeichnet  er  gleich 
wi^  jetzt  als  L.  de  curia  1,  8—5;  856  als  L.  de  curia,  nicht  secretus,  858  ent- 
sprechend dem  jetzigen  Doppeltitel.  Die  üebereinstimmung  mit  Tabelle  I  ist 
eine  so  genaue,  dass  ich  nicht  erst  spedelle  Belege  anzuführen  brauche.  Reg.  859, 
jetzt  als  Brevia  M.  et  £.  lib.  IX,  tom.  12  bezeichnet,  kennt  er  als  Lib.  brev.  4, 
wie  sich  aus  seinem  Citat  a.  1428  §  25  ergibt.  In  diesem  Zusammenhang  mögen 
auch  Erwähnungen  angeführt  werden,  die  eine  Eenniaiiss  uns  jetzt  verlorener 
Bände  Martins  vorauszusetzen  scheinen:  a.  1424  §  14  ist  L  IX  de  curia  p.  46, 
a.  1429  §  21  1.  X  de  curia  p.  80  citirt.  Von  letzterer  Angabe  kann  ich  cou- 
statiren,  dass  es  Reg.  858  f.  80  also  =  L  de  curia  8  ist,  ersteres  ebenfEÜls  ver- 


Die  BuUenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  407 

Zahlung  stammt  nur  daher,  dasa  bei  Martin  Y.  die  Libri  officiorum 
nicht  mitgezahlt  worden  oder  yielmehr  am  Schlosse  standen,  also 
Bayuald  die  Bande  352—358  ab  L  1—8  zahlt,  wahrend  um- 
gekehrt die  Tier  L  officiorom  Eogens  jetzt  am  Schloss  stehen, 
damals  als  1.  1 — 4  gezahlt  worden.  Diese  Differenz  erhöht  sich  von 
376  an  om  1,  da  man  bei  der  yon  Baynald  gebrauchten  Zahlung 
noch  Tom  Band  21  wosste,  während  er  bei  Anbringong  der  jetzigen 
Komerirung  bereits  yerloren  war,  daher  nicht  mehr  berücksichtigt 
wurde. 

Schon  dasa  die  ältesten  Aufschriften  auf  allen  noch  erhaltenen 
ursprünglichen  Einbanddecken  jede  Spur  von  durchlaufender  Zählung 
der  Bande  eines  Pontificates  yermissen  lassen,  beweist,  dass  damals 
eine  solche  noch  nicht  existirte,  Baynald  dagegen  &nd  sie  sichtlich 
schon  Tor.  Sie  geht  auch  noch  hinter  die  ron  Paul  V.  1611  be* 
fohlene  Errichtung  eines  eigenen  vaticanischen  Archiyes  zurück.  In 
einem  Inyentar  Ton  1587  sind  Eugenii  lY.  Über  I  bulL  sign,  litt  B. 
et  HP  24,  di?ersorum  buUarum  sign.  1.  B.  et  n^  26,  Eugenii  lY.  litter. 
sign.   L  (K)  et  n»  25   citirt^),   die   eine  Identität  mit  B.  378—380 


ftiTizflltrf«  Cütat  dürfte  eine  YerwechBltmg  mit  L.  IX  breTium  sein.  Dass  endlich 
nicht  an  L.  81  cur.  p.  15  (a.  1420  §  8  =  858  1.  de  curia  II£)  zu  glauben  sei, 
ist  selbetFerständlich.  Fflr  die  Begister  Eugens  gestaltet  sich  der  Nachweis 
schwieriger  nicht  nur  wegen  der  gr&ssem  Zahl,  sondern  auch  wegen  der  minder 
genauen  Citirweise  R.*8,  der  hier  nie  mehr  die  Registerkategorie  (de  curia  etc.) 
angibt.  Der  Ausgangspunkt  der  Zählung  ist  L.  officiorum  I  (^  881),  doch  sind 
die  Tier  offenbar  schon  damals  so  genannten  Bftnde  nie  erwfihnt,  sondern  nur 
L.  y,  VI,  Ym— XX,  XXU— XXVI.  Bei  einer  grossen  Aniahl  derselben  konnte  idi 
die  üebereinstimmung  der  Angaben  mit  unsem  Bänden  spedell  oonstatiren,  so 
bei  L  5  (860)  a.  1440  §  1,  1.  6  (861)  a.  1442  §  11,  a.  1445  §  5,  L  8  (868)  a.  1480 
f  3,  1.  10  (S65)  a.  1488  §  25  und  oft,  L  11  (866)  a.  1489  §  10,  L  12  (867)  a.  1489 
I  22  (aber  dt.  als  1.  2),  L  18  (868)  a.  1444  §  2,  L  14  (869)  a.  1446  i  2,  L  15 
(870)  a.  1482  f  24,  L  24  (878)  a.  1446  §  1,  1.  25  (879)  a.  1446  §  5,  1.  26  (880) 
a.  1448  f  1.  Bei  den  Gitaten  von  über  IX,  XVI— XX,  XXII,  XXm  stimmt  im 
allgemeinen  Jahr  und  Folio  mit  den  Bänden  864,  871—877.  Dem  gegenüber 
scheinen  mir  einzelne  nicht  passende  Ci^itate  ebenso  zu  erklären  zu  sein,  wie  bei  den 
Hegistem  Martins,  so  etwa,  wenn  a.  1442  §  8  1.  VI  p.  270  und  1444  §  18  L  XIV 
p.  44  citirt  wird,  was  bei  861  f.  270  und  869  f.  44  nicht  zutri£Ft  L.  28  (877)  soll 
eine  ganze  Reihe  von  Briefen  aus  a.  VII,  X«  XI  enthalten,  während  ich  mir  wenig- 
stens nicht  vermerkte,  dass  unter  den  Briefen  von  a.  XIV  und  XY  so  viele  filtere 
seien ;  vielleicht  gehören  sie  zu  L  XX  (^  875).  Eine  Differenz  anderer  Art  ezistirt 
in  der  Zählung  der  Bfinde  878  —  880,  die  bei  Baynald  als  L  24—26  numerirt  sind, 
während  in  den  Registern  878  und  879  als  1.  XXIY  und  consequenter  Weise 
880  =r  L  XXy  gesetzt  sind.  Im  übrigen  deckt  sich  RaynaLds  Zählung  vollkommen 
mit  der  aus  dem  Anfang  des  17.  Jahrh. 
*)  YgL  unten  §  8  gegen  Ende. 


408  Ottenthai. 

(=  nP  24,  24*,  25)  kaum  bezweifeln  lassen  können.  Wir  haben  es 
also  mit  einer  erst  100  - 150  Jahre  nach  der  Begierungszeit  jener 
Päpste  nachweisbaren  Zusammenstellung  zu  thun. 

Ich  habe  diese  jüngere  Zahlung  und  Benennung  als  Tabelle  I 
zusammengestellt,  sie  erweckt  in  Beziehung  auf  beides  manche  Be- 
denken. Die  Einreihung  der  Secretregister,  f&r  welche  die  alten  Ein- 
banddecken vollständig  fehlen,  spottet  jeder  chronologischen  Beihen- 
folge  und  erregt  damit  ebenso  Zweifel  an  ihrer  Bichtigkeit.  Dass 
Band  862  mit  Bullen  des  a.  XIIL  beginnend  im  Begister  selbst  als 
Begistrum  primum  secretum  bezeichnet  ist,  während  es  jetzt  als 
drittes  Secretregister  rangirt,  und  auch  bei  Baynald  der  unmittelbar 
vorausgehende  Band  361  bereits  als  1.  secretus  citirt  wird,  macht  diese 
Zählung  vollends  haltlos. 

Um  den  ursprünglichen  Bestand,  die  ursprüngliche  Benen- 
nung, Eintheilung  und  Zählung  der  Begister  dieser  beiden  Päpste  zu 
erkennen,  müssen  wir  also  von  der  jetzigen  Ordnung  absehen,  auf  gleich- 
zeitige Zeugnisse  allein  uns  stützen.  Ich  gebe  das  Besultat  dieser  For- 
schung als  Tabelle  IL  Bevor  ich  aber  meine  Aufstellungen  im  einzelnen 
begründe,  muss  ich  die  Wahl  des  Eintheilungsgrundes  und  die  vor- 
züglichsten Haltpunkte  für  die  Zuweisung  der  einzelnen  Bände  er- 
örtern. 

Der  Eintheilungsgrund  der  gegenwärtigen  Anordnung  ist  vom 
Inhalt  hergenommen,  aber  wie  später  näher  zu  zeigen  sein  wird, 
Beg.  secreta,  de  curia,  officiorum  bilden  keinen  rechten  Gegensatz,  es 
gibt  z.  B.  auch  B.  secreta  de  curia.  Zeigt  femer  auch  der  fiactische 
Inhalt  der  Begisterbände,  dass  eine  scharfe  Scheidung  der  Bände  nach 
diesem  Gesichtspunkt  unmöglich  ist,  so  legt  das  nahe,  einen  höheren 
Eintheilungsgrund  zu  wählen.  Ich  finde  denselben  in  der  Scheidung 
der  Begister  nach  den  Bureaux,  in  welchen  registrirt  wird.  Ich  be- 
finde mich  bei  dieser  Wahl  in  vollem  Einklang  mit  den  gleichzeitigen 
Aufschriften  der  Begister,  welche  dieses  Moment  oft  genug  betonen; 
die  dieser  Eintheilung  entspringenden  Begisterklassen  stehen  zu  ein- 
ander in  ausschliessendem  Gegensatz,  alle  ursprünglich  bestandenen 
ünterabtheilungen  schliessen  sich  diesem  System  natürlich  und  zwang- 
los an.  Ich  unterscheide  also  Litterae  {=■■  bullae)  registratae  in  camera 
apostolica,  L.  registratae  in  cancellaria,  L.  registratae  per  secretarios, 
oder  wie  ich  kurz  citiren  werde:  Kammer-,  Kanzlei-,  Secretärregister. 

Auch  über  diese  beiden  Centralbehörden  der  päpstlichen  Begierung, 
sowie  über  das  Institut  der  Secretäre  wird  im  U.  Abschnitt  ausführ- 
licher zu  sprechen  sein,  hier  schicke  ich  nur  voraus,  dass  es  sich  bei 
dieser  Eintheilung  nicht  nur  um  Eegistrirung  im  Auftrag  verschiedener 


Die  Bullenregisier  Martin  V.  und  Eugen  IV.  409 

Behörden,  sondem  auch  durch  verschiedene  Aemter  mit  getrenntem 
Personal  handelt  Die  Eintragung  im  Bester  beanspruchte  ja  öffent- 
liche Glaubwürdigkeit^),  es  musste  also  ein  Beamter  da  sein,  der  f&r 
die  Bichtigkeit  des  Inhaltes  Ifürgte,  das  ist  der  coUationirende  Beamte, 
der  Begistrator.  Es  lag  gewiss  im  Interesse  der  Curie,  diese  Beamten 
jederzeit  fBr  jede  registrirte  Urkunde  in  Evidenz  zu  halten,  daher 
unterfertigen  sich  dieselben  vielfach  von  Stück  zu  Stück  mit  ihrem 
eigenen  Namen.  Die  Constatirung  dieser  Gollationatoren  und  des  Amts- 
charakters derselben  ist  somit  ein  wichtiger  Haltpunkt  fCLr  die  Be- 
urtheüung  der  Stellung  des  betreffenden  Begisterbandes.  Doch  nicht 
überaU  findet  sich  so  ausfiLhrlicher  Gollationsvermerk,  es  wird  oft  nur 
.Coli.*  gesetzt  oder  es  unterbleibt  jede  ünterfertigung;  letzteres  be- 
sonders häufig  in  Bänden,  in  welchen  nur  6iR  Collationator  thätig  ist, 
was  bei  den  Secretärregistem  Begel  ist  Die  Curie  kannte  aber  den 
Oeranten  f&r  die  Eintragungen  dennoch,  da  jeder  Secretär  in  sein 
Begister  nur  von  ihm  selbst  signirte  Briefe  einzutragen  pflegte.  Wir 
können  wieder  umgekehrt  schliessen,  dass  ein  Begister,  dessen  Bullen 
alle  vom  gleichen  Secretär  signirt  sind,  auch  wenn  ein  Collationator 
nie  angegeben  ist,  ein  solches  Secretärregister  sei 

Damit  werden  die  Beweisgründe,  die  der  zu  classificirende  Band 
selbst  liefert,  meist  noch  nicht  erschöpft  sein.  Wol  jeder  Band  bekam 
bei  seiner  Anlage  eine  Aufschrift;  eine  Beihe  davon  sind  noch  er- 
halten theils  auf  f.  1  des  Begisters  vor  Beginn  des  Textes,  theils  auf 
einem  Yorsteckblatt.  Dass  sich  in  mehreren  Fallen  Schrifbgleichheit 
mit  den  ersten  Einträgen  in  das  Begister  zeigt,  also  nicht  blos  stricte 
Gleichzeitigkeit,  sondem  auch  Urheberschaft  der  competentesten  Seite 
sichergestellt  ist,  macht  dieselben  besonders  werthvoll,  deren  Abgang 
doppelt  bedauerlich. 

Einen  Ersatz  f&r  den  Mangel  oder  die  Unvollständigkeit  derselben 
geben  oft  die  Ueberschriften  der  In  die  es.  Es  liegt  auf  der  Hand 
wie  wichtig  solche  Inhaltsverzeichnisse  namentlich  bei  Bänden  waren, 
die  durch  mehrere  Jahre  fortgeführt  wurden.  Es  ergab  sich  da 
geradezu  die  Noth wendigkeit  gleichzeitiger  Anlage  solcher  „  Bubri- 
cae*  =  Bubricellae  =  Bepertoria.  Unter  Martin  V.  wurden  sowol 
in  der  Begistratur  der  Bittschriften  als  in  der  der  Bullen  fliegende 
Indices  an  den  Wänden  angebracht  zum  gemeinen  Yortheil  und  um 
die  Mühe  langen   Nachsuchens  zu   vermeiden*).     Zunächst  wird   das 


1)  S.  §  6,  10.  ')  Venerabiles  viri  registratores  supplicationum  et  litterarum 
apostohcarum  querulanter  noHs  (dem  Stellvertreter  des  Kämmerers)  exposuerunt, 
quod  cum  ipsi  publicis  studentes  comioodis  rubricellas  quasdam  parietibus  afBgant 


410  Ottenthai. 

yielleiclit  bei  den  »Litterae  gratiam  vel  iustitiam  contmeiites''  au- 
geordnet worden  sein,  aber  dasselbe  Bedürfniss  lag  doch  auch  ftir 
Administrativaete  vor.  Im  Zusammenhang  mit  solchem  Gebrauche 
dürfte  sich  am  besten  die  Einrichtung  des  Inhaltsverzeichnisses  in  den 
Bänden  363,  364,  376—379,  383  erklären.  Hier  wird  von  der  sonst 
gewöhnlichen  Einreihung  nach  Seiten  oder  Blättern  theilweise  ab- 
gesehen. Wie  es  scheint,  wurde  nach  einem  gewissen  Princip  vor- 
gegangen, aber  in  sehr  unvollkommener  Weise.  Am  ehesten  könnte 
man  bei  Band  379  behaupten,  dass  die  Briefe  nach  den  Empfängern 
zusammengestellt  wurden.  Meist  geschah  bei  diesen  Bänden  die  Ein- 
tragung von  einer  Hand  (376 — 379,  383),  aber  immer  in  verschiedenen 
Absätzen,  die  aber  mit  dem  Tinten-  und  Schriftwechsel  im  Begister 
oft  nicht  stimmen.  Bei  R.  363,  364  wechseln  auch  die  Hände,  theilweise 
sind  es  die  betreffenden  Begisterschreiber  selbst,  welche  das  Inhalts- 
verzeichniss  weiter  ftlhren,  dazwischen  sind  aber  auch  wieder  grössere 
Partien  in  einem  Zug  ein-,  respective  nachgetragen.  So  strenge  Qleich- 
zeitigkeit  der  Bubricae,  die  für  die  Yerwerthung  der  Üeberschriften 
derselben  wichtig  ist,  findet  sich  dann  auch,  wenn  statt  eines  zu- 
sammenhängenden Index  am  Band  jeder  Urkunde  ein  kurzes  Begest, 
ein  Schlagwort  des  Inhaltes  gegeben  wird,  wie  bei  B.  349  (f.  1 — 22), 
366,  382,  wo  diese  Angaben  theilweise  von  den  betreffenden  Begister- 
schreibem  gemacht  werden,  oder  bei  B.  367,  370,  im  letztern  Band 
ersichtlich  vom  Gorrector  oder  Gollationator,  der  auch  sonst  viele  Be- 
merkungen zuschrieb. 

Begel  aber  ist  Anlage  des  Index  nach  den  Blättern  geordnet 
(R.  348—355,  360—362,  365—375,  381)i).  Sind  dieselben  von  ver- 
schiedenen  Händen  geschrieben  wie  bei  B.  360,  372,  373,  375  oder 
doch  in  Absätzen,  so  wird  von  vornherein  gleichzeitige  Entstehung, 
wenigstens  des  An&nges,  zu  vermuthen  sein;  sind  sie  in  einem  Zug 
geschrieben  (E.  348—355,  361,  362,  365—371,  374),  so  wird  sich  das 
Alter  derselben  aus  der  Schrift  ergeben;  mit  Ausnahme  der  beiden 
oben  als  modern,  d.  h.  als  der  Zeit  des  jetzigen  Einbandes  angehörig 
bezeichneten,  sind  sämmtliche  dem  15.  Jahrh.  zuzuweisen.  Aber  f&r 
uns  handelt  es  sich  um  noch  strengere  Fixirung  der  Gleichzeitigkeit, 
als  des  Zeitraumes,  der  mit  der  Vollendung  des  Bandes  endet,  da  er 
ja  in  einem  andern  Bureau  aufbewahrt  werden  konnte,  als  in  dem  er 
geschrieben  wurde,  was  für  seine  Bezeichnung  nicht   gleichgiltig  ist 

et  quedam  repertoria  componant,  ut  longo  inquisitionis  labor  absit  .  .  .  R.  div. 
Cam.  IS  f.  29'  vom  2.  März  1480. 

<)  R.  8 57 -- 8 59  fehlen  de;  R.  856,  880  haben  nur  moderne  Inhaltsver- 
zeichniBse. 


Die  Bulleniegister  Marfan  V.  und  Eugen  lY.  411 

Dieser  Fordening  entapricht  die  Abfiissung  des  Inhaltsyeraeichnisses 
durch  die  Begisterschreiber  selbst,  ohne  dass  aber  die  Kichtidentitat 
derselben  schon  das  Oegentheü  erweisen  könnte.  Ich  kenne  nur 
einen  solchen  genau  oonstatirbaren  Fall.  Ein  Mann  ibt  an  den  Inhalts- 
verzeichnissen von  B.  367  (a.  IV.  V.),  873  (a.  IV.  V.),  874  (a.V— VHI.), 
361  (a.  X— XIV.),  376  (a.  Xm.  XIV.),  377  (a.  XIV.  XV.),  368  (a.  XIV.  XV.), 
860  (a.  X— XVI.),  369  (a.  XVI.)  in  der  Weise  betheiligt,  dass  die  Indices 
Yon  B.  861,  367  ^)— 369,  874  ganz  von  seiner  Hand  sind,  in  878  und 
860  schon  begonnene  von  ihm  zu  Ende  geführt  wurden,  bei  K  376 
die  üeberschrift  der  Bubricae  von  seiner  Hand  ist,  wahrend  er  bei  377 
neben  das  schon  vorhandene  Inhaltsverzeichniss  noch  kürzere  Schlag- 
worte  an  den  Band  setzte*).  Der  zeitliche,  örtliche  und  inhaltliche 
ümJEuig  seiner  Arbeit')  ergibt  offenbar  eine  nachträgliche  revidirende 
Thatigkeit,  das  ersieht  man  namentlich  auch  aus  folgender  beim  ersten 
Theil  von  360  von  ihm  gemachten  Notiz:  Et  sie  finis  istius  primi 
qointemi  qui  alias  non  fuerat  de  huiusmodi  registro,  sequuntur  alie 
mbricelle  totius  registri,  verte  tna  foUa;  er  hat  die  Bubr.  dieses 
Qointems  und  des  zweiten  Theiles  von  f.  294  an  geschrieben.  Die 
meisten  der  von  ihm  bearbeiteten  Bande  enden  erst  mit  den  letzten 
Begierungsjahren  Eugens,  man  wird  also  auch  den  Beginn  seiner 
Thatigkeit  erst  dahin  oder  in  den  Anfang  des  Pontificats  Nicolaus  V. 
▼erlegen  können,  während  sich  als  terminus  ad  quem  April  1455  er- 
gibt^). Von  den  Titeln  und  Aufschriften  der  Bubricae  gilt  mutatis 
mutandis  genau  dasselbe  wie  Ton  den  Titeln  und  Au&chrifben  der 
Begister  selbst;  auch  diese  Ueberschriften  fehlen  theilweise. 

Auf  eine  andere  Classe  Ton  Zeugnissen  ftr  richtige  Einordnung 
der  Begister  brauche  ich  nur  hinzudeuten,  es  sind  das  alte  genauere 
Citate  derselben.  Ich  fiwd  üst  nur  kanzleimassige:  Verweise  von 
einem  Begisterband  auf  den  andern,  also  salvo  errore  unbedingt  glaub- 


')  Hier  besteht  er  nur  ans  einem  Blatt  (=:  f.  1  —  18  des  Registers),  während 
sonst  Schlagworte  am  Band  stehen.  *)  Auch  im  Band  870  (E.  25  a)  scheint  eine 
Bemerkung  bei  den  Bubricae  ron  ihm  herzurühren.  *)  Da  dieselbe  noch  oft  zu 
citiren  sein  wird,  bezeichne  ich  den  sonst  unbekannten  Mann  einfach  als  Rubri- 
cator  N.  *)  Im  Beg«  869  ist  n&mlich  auf  einem  der  letzten  Bl&tter  (f.  IZ)  noch 
eine  Urkunde  Tom  13.  Begierungerjahr  Eugens  registrirt  (während  sonst  von  f.  12 
ab  solche  des  16.  stehen),  welche  vom  Secretär  Petrus  de  Nozeto  collationirt  ist, 
der  erst  unter  Nicolaus  V.  in  dieses  Amt  eintrat  und  darin  als  yielbeschäftigter 
Secretär  blieb,  bis  er  yon  Galiit  IIL  April  1455  entlassen  wurde  (Gaetano  MaxLni 
Gli  Archiatri  pontifici  2,  147  Anm.  S,  ygL  208).  Da  dieser  Nachtrag  in  dem  vom 
Rubricator  N  geschriebenen  Index  fehlt,  muss  das  InhaHsverzeichniss  yor  den 
Rücktritt  des  Piero  da  Nooeto  fallen. 


412  OttenthaL 

würdige  Angaben,  nur  leider  nicht  immer  pracis  genug,  um  verwerOiet 
zu  werden. 

Ich  habe  die  Indices  ausführlicher  besprochen  wegen  ihrer  Be- 
deutung fdr  die  Frage,  ob  der  Um&ng  der  einzelnen  unserer  jetzigen 
Bände  auch  dem  ursprünglichen  Bestände  der  betreffenden 
Register  entspreche.  Erschwert  wird  die  Untersuchung  Tielfeu^h  durch 
zweierlei  umstände.  Erstens,  dass  man  aufgehört  hat  die  einzelnen 
eingetragenen  Briefe  zu  numeriren^),  nur  mehr  nach  Blättern  zahlt. 
Zweitens  ist  durch  die  Gebrechlichkeit  des  Papiers  und  das  wieder- 
holte Einbinden  eine  Zählung  der  Quatemionen  unmöglich  geworden, 
sowol  absolut  unmöglich,  da  der  Bücken  der  Lagen  oft  gerissen  ist, 
als  relativ  unthunlich,,  da  jetzt  die  Bände  so  tief  geheftet  sind,  daas 
man  yiel&ch  den  Einband  zerreissen  müsste,  um  das  Quatemionen- 
gefüge  zu  constatiren.  Aeussere  Kennzeichen  dafür  mangeln  fast  ganz, 
da  eigene  Quaternionenaufechriften  fehlen,  die  Beclamantes,  wie  sie 
noch  die  Fergamentregister  aus  Ayignon  aufweisen,  ausser  Gfebrauch 
gekommen  sind. 

Die  Papierregister  des  14.  Jahrh.  sind  geradezu  nach  Quater- 
nionen')  geführt  worden,  die  dann  nach  Jahrgängen  zu  Banden 
zusammengefügt  wurden,  wie  es  der  Bedarf  eben  erheischte.  Da  er- 
kennen wir  die  einzelnen  Hefte  vielfach  schon  aus  der  wechselnden 
Beschaffenheit  und  Grösse  des  Papiers,  neben  der  spätern  durchlaufen- 
den Folürung  des  ganzen  Bandes  finden  wir  noch  die  Blattbezeich- 
nungen der  einzelnen  Quatemen.  Das  erste  Blatt  eines  jeden  pflegt 
den  oder  die  Schreiber  desselben  zu  nennen.  Es  heisst  etwa  .  Quater- 
nus  Ambrosii*  oder  ,Jo  de  Bata'^  und  zu  Ende  dieses  Heftes  «Ex- 
pleyit  J.  de  B.  '^  Nie  greift  der  Text  einer  registrirten  Bulle  auf  einen 
zweiten  Quatemio  über,  lieber  lässt  man  das  letzte  Blatt  ganz  oder 
theilweise  unbeschrieben.  Dagegen  ist  von  einem  Quaternus  litterarum 
de  curia  anni  primi,  von  einem  Quaternus  de  nuntüs  in  Anglia  die 
Bede;  so  setzte  sich  das  Begister  eines  Pontificatsjahres  aus  einer  Reihe 
theilweise  auch  innerlich  selbständiger  Quaternen  zusammen^). 

')  Diese  Neuerung  dürfte  wol  noch  in  die  ayignoneBiscbe  Zeit  MLen.  Wenig- 
stens  das  Papierregister  n^  46  des  dortigen  Gegenpapstes  Benedict  XUL,  das  ich 
in  Händen  gehabt  habe,  zählt  nur  mehr  in  der  späteren  Weise.  Vereinzelt  war 
das  schon  im  18.  Jahrh.  der  Fall;  vgl.  Ealtenbrunner  Römische  Studien  L  in  den 
Mittheilungen  des  Instituts  5,  255.  >)  S.  auch  Munch-Löwenfeld  98.  Doch  darf 
man  natürlich  nicht  die  alte  Bedeutung  von  Quatemio  =  8  Blätter  zu  Gnmde 
legen,  es  sind  vielmehr  Hefte  von  sehr  yerschiedenem  Umfange  (vgL  Wattenbach 
Schiütwesen  2.  Aufl.  146),  von  20—80  und  mehr  Blättern.  *)  Ich  entnehme 
diese  Notizen  den  Papierregistem  Johann  XXII.  a.  I,  pars  I,  II  und  Benedict  XUL 
a.  XII.  {n^  45,  46),  die  ich  för  solche  Zwecke  durchsah. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  lY.  413 

In  unsern  Registern  dagegen  findet  sich  Eintheilung  nach  Heften 
nur  mehr  in  besonderen  Fällen^);  Anklänge  daran  begegnen  auch 
noch  in  Begistem  yom  ersten  Begierangsjahre  Martin  Y.:  in  B.  348 
wird  £  17  auf  dem  ersten  Blatt  des  zweiten  Quatemus  (aber  ob  von 
dem  Begisterschreiber?)  vermerkt  quintemus  secundus  de  officiis^).  Im 
übrigen  ist  die  Einheit  jetzt  eine  andere  geworden,  nicht  mehr  der 
Quatemio  oder  die  Vereinigung  aller  Qoaternionen  eines  Pontificats- 
Jahres,  sondern  das  «Buch*,  Liber,  das  ohne  Bücksicht  auf  Jahres- 
wechsel fortgefährt  wird,  so  lange  das  Papier  reicht,  darum  wird 
jetzt  citirt  Begistrum  litt,  de  curia  primum,  nicht  mehr  B.  1.  de  c  anni 
primi,  die  durchlaufende  Blattzahlung  des  Bandes  ist  jetzt  das  Orien- 
tirungsmittel.  Und  so  ist  denn  die  Foliirung  fast  durchaus  eine 
alte,  sehr  oft  gleichzeitig  mit  der  Eintragung  ins  Begister,  wie  sich 
ans  Verweisen  von  dem  einen  Blatt  auf  das  andere  ergibt;  besonders 
bezeichnend  ist  da  eine  Notiz  B.  362  f.  148  ,ut  in  precedenti  folio 
GXLV*.  Andere  Male  ist  allerdings  die  Foliirung  erst  gleichzeitig  mit 
dem  Index  angelegt,  was  wol  zu  beachten  ist.  Ausser  beim  Band  356, 
einem  Theil  Ton  374  und  der  zweiten  Paginirung  yon  361,  die  arabische 
ZijBPem  haben,  hat  man  sich  immer  römischer  Zahlzeichen  bedient.  Der 
Ausgangspunkt  der  Foliirung  ist  stets,  auch  wenn  schon  eine  Anzahl 
Blätter  f&r  die  Bubricae  frei  gelassen  waren,  das  Blatt,  auf  dem  die 
Eintragung  der  Bullen  beginnt. 

Die  Untersuchung  der  Papiersorten  ergibt  häufig  kein  sicheres 
Besultat  f&r  oder  gegen  ursprüngliche  Zusammengehörigkeit.  Am 
ehesten  noch  die  Abweichungen  des  Formates;  verschiedene  Wasser- 
zeichen finden  sich  bei  ganz  unzweifelhaft  im  originalen  Zustand  er- 
haltenen Bänden,  sowie  es  andererseits  gar  nicht  auffallen  kann,  dass 
bei  Entstehung  im  selben  Bureau  innerhalb  kurzen  Zeitraumes  in  yer- 
achiedenen  Bänden  die  gleiche  Sorte  verwendet  wurde,  z.  B.  in  den 
einzelnen  Theilen  von  K  370. 

§  2.   Die  ursprüngliche  Ordnung  der  Begister  Martin  V. 

Die  ursprüngliche  Ordnung  der  Begister  Martin  V.  —  das  gleiche 
gili  auch  fOr  den  folgenden  Paragraph  —  habe  ich  übersichtlich  in 
der  Tabdle,  Beilage  11,  dargestellt.  Um  kurz  und  unzweideutig  citiren 
zu  können,   habe   ich   dann  die  Begister  jedes  Papstes  durchlaufend 

1)  So  etwa  wenn  ein  grösserer  Gomplex  von  Briefen  für  einen  Empfänger 
erlassen  wurde  (S60ft);  auch  Breven  scheinen  so  geführt  worden  zu  sein,  daB.  867 
f.  80  der  »Quatemus  brevium  anni  VIII.«  citirt  ist  «)  In  R.  857  vom  gleichen 
Jahre  findet  sich  öfters  die  Aufschrift  de  beneficüs  vacaturis  (f.  58,  69,  101,  197, 
291),  doch  sicher  nicht  immer  am  Beginn  neuer  Quaternen. 


414  Ottenthai. 

numerirt.  Die  Bezeichnung  M  1,  E  2  (=  B.  Martins  1,  B.  Eugens  2) 
will  also  keinesw^s  ftlr  eine  diesen  Begistern  entnommene  gelten,  noch 
auch  die  Oesammtheit  der  M  oder  EBande  als  eine  zusammengdiörige, 
chronologische  Beihe  hinstellen;  die  in  den  yerschiedenen  Bureaux  ge- 
führten bilden  vielmehr  ganz  getrennte  Serien«  Ebenso  laufen  unter  den 
Eammerregistern  die  Libri  of&ciorum  und  bullarum  de  curia  ganz 
parallel  nebeneinander.  Ihre  Einordnung  ist  nach  der  bisherigen 
Zahlung  der  Bände  bei  Martin  und  bei  Eugen  yerschieden,  ebenso 
auch  nach  der  altern  Anordnung,  steht  dort  aber  wieder  bei  beiden 
Rlpsten  im  Gegensatz  zur  modernen.  Es  ist  also  kein  fester  Gebrauch 
eingehalten  worden,  und  so  habe  ich  denn  in  beiden  Etilen  die 
Begister  der  L.  offidorum  vorangestellt 

Bei  den  Begistra  secretariorum  habe  ich  die  vom  gleichen  Secretar 
gefCQirten  Bände  zusammengestellt,  die  so  entstandenen  Beihen  nach 
den  Anfangsjahren,  und  wo  dieselben  zusammenfiEÜlen ,  nach  der 
Anciennität  der  Secretäre  folgen  lassen,  also  z.  B.  das  des  Foggio  vor 
dem  des  Andreas  de  Florentia. 

M  1.  Der  Titel  wol  von  der  Hand,  welche  die  ersten  Bullen 
eintrug,  steht  auf  dem  ersten  Blatt  des  Begisters  £2^),  er  lautet: 
Begestrum  primum  Utterarum  apostolicarum  coUectorum  et  aliorum  offi- 
cialium  quorumcumque  per  ss.  patrem  n.  d.  Martinum  .  .  .  papam  Y. 
receptorum,  Constantie  inceptum  a.  I.  pontificatus  eiusdem.  Yoraos 
gehen  Bubrice  primi  libri  officiorum,  von  einer  gleichzeitigen  Hand  in 
einem  Zug  geschrieben.  Das  Begister  enthält  206  Blätter,  ist  sorg- 
fSlüg  gefOhrt  wie  alle  älteren  Bände  dieses  Papstes.  Die  Einreibung 
unter  die  B.  camerae  ergibt  sich  aus  den  Namen  der  collationirenden 
Beamten  J.  Comitis,  Jo.  Corduveiii,  M.  G^rbasii,  Luphardus,  L.  Bobring, 
P.  de  Trillia,  welche  mit  Ausnahme  des  dritten  sämmtlich  als  Kammer- 
notare  nachweisbar  sind.  Dass  dieser  Band  im  gleichen  Bureau  wie 
das  ausdracklich  als  Eammerregister  bezeichnete  M  5  geführt  wurde, 
lässt  sich  auch  daraus  folgern,  dass  die  Notiz  über  die  Bischo&weihe 
des  Yicekämmerers  in  beiden  Bänden  von  gleicher  Hand  (f.  88  und 
f.  173^  eingetragen  ist  Endlich  ist  för  sämmÜiche  Kammerregister 
darauf  hinzuweisen,  dass  nach  dem  1440  aufgenommenen  Inventar^) 
die  so  bezeichneten  Bände  wirklich  in  der  Camera  apostoHca  auf- 
bewahrt wurden. 

M  2.  Die  Titelaufschrifti')  steht  eben&Ils  von  gleicher  Hand  wie 
die  ersten  Urkunden  auf  f.  I.   Yoraus  gehen  Bubrice  IL  libri  ofi&dorum, 

^)  Das  vorausgehende  als  1  signirte  Blatt  enthält  eine  nachträglich  ein* 
geschriebene  Bulle  des  zweiten  Pontificatsjahres.  •  <)  S.  Beilage  n*^  8.  *)  Be- 
gestrum Becundum  Utterarum  =:  M  1  bis  receptorum,  Florentie  inceptam  a.  tertio 


Die  Bulleniegister  Martiii  V.  und  Engen  lY.  415 

in  einem  Zug  erst  nach  Vollendung  des  Bandes  geschrieben,  da  auf 
£  59  und  117  cassirte  Bullen  nicht  aufgenommen  sind.  Die  Folürung 
des  288  Blätter  zahlenden  Bandes  dagegen  war  noch  während  der 
Eintragung  hergestellt,  da  bei  den  eben  erwähnten  Gassirungen  auf 
die  Nenregistriirung  (f.  251,  289)  yerwiesen  ist.  Der  Charakter  als 
Kammerregister  ergibt  sich  ebenÜEJls  aus  den  Personen  der  Collationa^ 
toren  J.  Gomitis,  M.  Gerbasü,  Maunan.,  P.  de  Trillia,  TOn  denen  der 
erste  und  letzte  erweislich  Eammernotare  waren;  ygL  auch  M  1. 

M  8.  Der  auf  f.  1  des  Registers  angebrachte  Titel  ^)  ist  von  der 
Hand  des  ersten  Schreibers  im  Register.  Voraus  gehen  Rubrice  III. 
registri  litterarum  officialium  et  aliarum.  Sie  sind  eben£ftlls  in  äinem 
Zug,  und  zwar  erst  nach  1428  eingetragen,  da  eine  in  diesem  Jahre 
auf  Befehl  des  Vicekämmerers  cassirte  Bulle  Tom  Jahre  1425  (f  182) 
daselbst  fehlt.  Die  Einreihung  in  diese  Gruppe  (ygl.  auch  M  1}  basirt 
auch  hier  wieder  auf  den  Namen  der  Collationatoren:  Ant.  de  Sarzana, 
J.  Gomitis,  L.  Robring,  P.  de  Trillia,  die  allesammt  Kammemotare 
waren. 

M  4.  Das  Register  beginnt  ohne  Aufschrift,  der  in  der  Tabelle 
gebotene  Titel  entstammt  daher  den  alten  Rubricelle.  Dass  diese  Be- 
zeichnung die  ursprüngliche  und  richtige  ist,  ergibt  sich  zur  Genüge 
aus  dem  Inhalt,  aus  der  Verwendung  gleicher  Schreiber  wie  in  M  3 
und  aus  dem  zeitlichen  Anschmiegen  an  das  vorausgehende  Register'). 
Der  ganze  Band  von  199  Blättern  zeigt  geringere  Sorgfalt  als  die 
Torausgehenden;  als  Gollationator  findet  sich  ausser  dem  Kammer- 
notar Ani  de  Sarzana  noch  Baldemottus  de  Sarzana,  der  uns  im 
Kammerregister  E  4  wieder  begegnen  wird.  —  Vgl  M  1. 

M  5.  Der  auf  f  1  des  Registers  stehende  Titel  lautet:  Regestrum 
primum  litterarum  apostolicarum  de  curia  et  aliarum  in  camera  apostolica 
regifltratarum  . . .  d.  Martini  pape  V.,  iuceptum  Gonstantie  a.  primo.  Koch 
yersändlicher  citirt  ist  er  im  Reg.  Diy.  Gam.  7  £  246  bei  Nennung 
des  f.  189  stehenden  Briefes  vom  18.  Juli  1418:  R.  primum  litterarum 
apl.  de  curia  et  aliarum  litterarum  apostolicarum  d.  n.  pape  cameram 
apostolicam  tangentium,  in  dicta  camera  registrari  solitarum. 
Des  gleichen  Inhaltes  ist  auch  die  Aufschrift  der  Rubrice,  die  in  ^inem 
Zug  und  erst  nach  erfolgter  Gassirung  mehrerer  Stücke  eingetragen 


pontificatos  eintidem:  ebenso  ist  aacb  M  1  f.  192  mit  den  Worten  liber  secundus 
ofBcioram  f.  156  factisch  f.  156'  dieses  Bandes  gemeinte 

*)  Regestram  tertinm  .  .  .  receptorum,  Rome  aqud  s.  Mariam  maiorem  in- 
ceptom  a.  VI.  pont.  eiusdem.  ')  M  8  hat  znletet  Briefe  von  non.  iun.,  V.  id. 
iun.,  kl.  mal.,  a.  X;  M  4  beginnt  mit  solchen  von  IV.  kL  iuL,  Xm.  kl.  inl.  des 
gleichen  Jahres. 


416  Ottenthai. 

sind.  Die  Foliirong  des  299  Blätter  enthaLtenden  Bandes  ist  alt.  Als 
Collationatoren  treten  auf  ausser  L.  Bobring  und  P.  de  Trillia,  die 
sich  f.  226  selbst  als  notarii  camere  bezeichnen :  J.  Comitis,  Jo.  Cordu- 
yerii,  G.  de  Lambardis,  Luphardus,  alles  Eammemotare.  Wir  sind 
diesem  Band  gegenüber  in  einem  besonders  günstigen  Yerhaltniss,  er 
ist  von  den  bisher  aufgezahlten  der  erste,  welcher  ausdrücklich  und 
in  der  unzweideutigsten  Weise  als  in  der  apostolischen  Kammer  regi- 
strirt  bezeichnet  wird,  sämmtliche  Collationatoren  sind  als  Eammer- 
notare  bestimmt  nachweisbar.  Diese  Aufschrift,  sowie  ähnliche  in 
M  7,  8  bezeugen  positiv,  dass  die  Ton  Eammemotaren  collationirten 
Register  in  der  Camera  apostolica  geführt  wurden,  erweisen  also  die 
Berechtigung  des  Bückschlusses  Tom  coUationirenden  Beamten  auf  das 
Bureau  der  Begistrirung. 

M  6.  Die  üeberschrift  ist  auf  f.  1  des  Registers  nachträglich 
eingetragen,  es  war  kein  Baum  dafür  ausgespart.  Voraus  gehen  die 
in  ^inem  Zug  geschriebenen  Bubrice  m.  libri  litterarum  apostolicarum 
de  curia  d.  Martini  pape  V .  Wichtiger  für  die  Classificirung  des  Bandes 
ist  der  hier  zutreffende  Verweis  in  M  7  f.  46  auf  eine  littera  ut  in 
libro  nL  litterarum  apostolicarum  in  camera  registratarum  f.  CXXXVIIII 
conünetur,  der  Band  ist  also  mit  Fug  als  1.  III.  litterarum  de  curia 
in  camera  registratarum  zu  bezeichnen.  Die  Foliirung  des  387  Blätter 
starken  Bandes  ist  gleichzeitig,  eine  f.  263  cassirte  Bulle  ist  yom 
Collationator  als  «in&a  f.  CCCI'  registrirt  bezeichnet,  ein  zwischen 
f.  32  und  33  beigebundenes  Blatt  mit  Papstbriefen  in  Begisterschrift 
ist  unfolürt.  Als  Collationatoren  finden  wir  die  bekannten;  J.  Comitis, 
M.  Gerbasü,  P.  de  Trillia,  Ant.  de  Sarzana  (bei  einer  Cassation).  — 
Vgl  M  5. 

M  7.  Die  Ton  Hand  des  ersten  Begisterschreibers  auf  f.  1  des 
Bandes  eingetragene  Üeberschrift^)  charakterisirt  den  Band  ähnlich 
wie  M  5,  während  der  Index  sich  nur  Bubrice  IV.  registri  litterarum 
apL  de  curia  nennt  Der  Band  urnfsisst  292  Blätter.  Als  Collationa- 
toren begegnen  die  aus  den  Eammerregistem  M  2  und  3  bekannten 
J.  Comitis,  M.  Gerbasü,  Maurian.,  Ant  de  Sarzana,  F.  de  Trillia. 

M  8.  Die  üeberschrift,  fast  gleichlautend  wie  im  vorigen  Band'), 
ist  Ton  gleicher  Hand  wie  die  erste  Bulle  auf  f.  1  geschrieben.  Der  Titel 
des  Inhaltsverzeichnisses  ist  ausgefressen;  der  Band  zahlt  299  Blätter. 
Als  Collationatoren  begegnen  die  bekannten  Eammemotare  J.  Comitis, 


<)  Registram  quartum  litterarum  apostolicarum  de  curia  et  aliaram  in 
camera  apostolica  registrataram  tempore  . . .  Martini  . . .  pape  Y.,  inoeptum  Borne 
pont.  einsdem  d.  n.  anno  quinto.  *}  Regestrum  quintum  litterarum  =  M  7  . .  ^ 
pape  V.,  inceptum  Romc  ap.  s.  Fetrum  pontificatuH  eiusdem  d.  n.  a.  septimo. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  £ug6n  IV.  417 

L  Bobring,  Ant.  de  Sarzaua,  P.  de  Trillia;  f.  43  coli,  per  me  Lauren- 
tium  de  Botella  notarium  camere. 

M  9  um&sst  nur  f.  1—26  des  Bandes  n'>  356 1).  Jeder  alte 
Titel  fehlt,  das  Inhaltsyerzeicliniss  mit  der  Aa&chrifk  Bubricella 
tomi  YI.  bnllanim  secretarum  d.  Martini  pape  V.  ist  modern.  Das 
Register  selbst  beginnt  f.  2,  die  Foliimng  ist  alt.  Die  Berechtigang 
den  Band  als  K  camerae  zu  bezeichnen,  ergibt  sich  daraus,  dass  der 
grösste  Theil  Ton  Ani  de  Sarzana  geschrieben  und  coUationirt  ist, 
daneben  kommt  als  Collationator  noch  ein  anderer  Eammernotar, 
L.  Bobring,  vor;  ygl.  M  5.  Für  die  nähere  Bezeichnung  des  Bandes 
sind  wir  auf  spatere  Quellen  angewiesen.  Bajnald  nennt  ihn  (1428 
§  8)  liber  YI.  de  curia,  jetzt  ist  er  als  B.  secretum  bezeichnet,  aber 
wir  wissen  nicht,  auf  welchen  Bestandtheil  des  Bandes  sich  diese  An- 
gabe bezieht,  noch  worauf  sie  sich  stützt.  Nach  der  ganzen  Sachlage 
ist  M  9  wol  kochst  wahrscheinlich  B.  de  curia,  doch  unterlasse  ich 
die  AusftÜlung  dieser  Bubrik  in  der  Tabelle. 

M  10.  Dieser  Band  entbehrt  alter  Aufschrift  und  des  Inhalts- 
yeizeichnisses.  Wiederholt,  zum  Theil  am  Beginn  neuer  Quatemionen, 
findet  sich  von  einer  der  Abfassung  des  Bandes  gleichzeitigen  Hand 
ober  dem  Text  bemerkt  ,de  vacaturis  beneficüs'*).  Diese  Notiz  ent- 
spricht dem  Inhalt,  der  nur  aus  solchen  Frorisionen  und  Frovisionsman- 
daten  besteht  DieFolürung  ist  alt,  der  315  Blatter  umJEissende  Band  ist 
sehr  sorgfaltig  geführt  Im  Gegensatz  zu  den  vorher  beschriebenen 
Banden  fehlt  jegliche  Angabe  der  E^anzleiyermerke  ausser  der  Taxe.  Das 
ist  es  aber  nicht,  was  zunächst  gegen  eine  Einordnung  unter  die 
Eammerregister  spricht,  sondern  dass  jeder  Hinweis  auf  die  Kammer 
fehlt,  auch  Gassirungen  stets  auf  Befehl  des  Vicekanzlers  erfolgen, 
endlich  dass  die  beiden  collationirenden  Beamten  Antonius  de  Fönte 
und  Franciscus  de  Agello,  sowie  Jacobus  de  Cerretanis,  welcher  eine 
spatere  Gassation  vermerkt,  nicht  Beamte  der  Gamera  sind,  sondern 
als  Begistratores  litterarum  apostolicarum  der  Gancellaria  angehören; 
8.  M  11. 

M  11  entbehrt  wie  das  vorausgehende  Begister  des  alten  Titels 
und  des  Inhaltsverzeichnisses.  Die  moderne  Aufschrift  Diversarum 
totius   pontificatus   de   curia  lib.  YIII.   entspricht   dem   Inhalte  nach 


■)  Ueber  den  2.  Theil  des  Bandes  856  s.  bei  M  12.  *)  Die  gleiche  Be- 
zeichnung findet  sich  am  Schnitt  anf  der  Unterseite  des  Buches  in  einer  Schrift, 
die  dem  Charakter  der  ältesten  Inschriften  auf  den  ürsprQnglichen  Einbanddecken 
nahe  kommt,  also  wol  noch  dem  15.  Jahrh.  angehört.  Ueber  den  Gebrauch,  den 
Schnitt  der  Begister  zu  signiren,  s.  Dudik  Iter  2,  47;  er  findet  sich  auch  sonst 
in  vielen  Archiven. 

mtthtOiuigen,  Srgftnziuigsbd.  X.  28 


418  Ottenthai. 

mehreren  Bichtimgen.  Dieser  Band  umfasst  alle  Pontificatsjabre  Mar- 
tin V.,  er  enthält  nicht  blo3  ,de  curia*'  ausgestellte  Briefe,  sondern 
auch  so  benannte  Abtheilungen,  er  ist  endlich  des  yerschiedenartigsten 
Inhaltes,  und  da  dafnr  der  Ausdruck  Liber  (registrum)  diversarum 
kanzleimässig  war,  wie  die  Cameralregister  beweisen,  dürfte  ein  ähn- 
licher Titel  an  der  Spitze  dieses  Bandes  auch  ursprünglich  gestan- 
den haben.  Jetzt  um&sst  das  Register  nur  mehr  f.  25  —  294  in 
ursprünglicher  Foliirung.  Der  mannigfaltige  Inhalt  wurde  nach  ge- 
wissen Rubriken  geordnet,  wie  sie  in  den  Registern  der  avignoneäischen 
Periode  üblich  waren,  die  einzelnen  Gruppen  dann  wieder  nach  Jahren 
unterabgetheilt^).  Zwischen  denselben  hat  man  überall  freien  Raum 
gelassen,  der  dann  zu  Nachtragungen  benutzt  wurde,  welche  den  über- 
geschriebenen Jahren  (und  Inhaltsangaben?)  keineswegs  immer  ent- 
sprechen. Ob  die  Anfange  dieser  einzelnen  Abtheilungen  je  auf  neue 
Quaternionen  fallen,  ist  im  allgemeinen  nicht  zu  sagen.  Fohirung 
und  Format  sprechen  dafür,  dass  der  Band  schon  ursprünglich  ein 
Ganzes  bildete,  sonst  wären  wol  auch  die  beiden  De  curia  über- 
schriebenen  Gruppen  yereinigt.  Bei  dieser  Anlage  sind  natürlich  viel- 
fach Blätter  unbeschrieben  geblieben,  wahrscheinlich  wurden  riele 
leere  ausgerissen,  da  die  Foliirung  oft  Sprünge  macht  ^),  ohne  dass  in 
Folge  davon  unvollständig  registrirte  Urkunden  zu  finden  wären. 

Auch  in  diesem  Band  ist  nie  der  Ingrossist  genannt,  wogegen 
sich  die  Gollationatoren:  Fr.  de  Agello,  Ant.  de  Ponte,  Jo.  de  Gerretanis, 
Pe.  de  Gasatiis,  Bartholomeus  (de  Vincio,  eps.)  Valvensis,  Ricoldus  stets 
unterfertigen.  Drei  davon  kennen  wir  schon  aus  M  10,  Fe.  de  Gasatiis 
und  Bartholomeus  Yalvensis  sind  anderweitig  als  Registratores  litte- 
rarum  apostolicarum  nachweisbar^  keiner  als  Eammernotar,  umgekehrt 
tritt  keiner  der  in  M  1 — 9  vorkommenden  Gollationatoren  hier  auf,  das 
weist  unbedingt  auf  Registrirung  in  anderem  Amt  hin  als  bei  den 
früheren  Bänden,  und  dieses  Amt  ist  entsprechend  der  Stellung  der 
Gollationatoren  die  Gancellaria;  M  10  und  11  sind  Registra  cancellariae. 

M  12.  Ich  knüpfe  an  das  oben  über  M  9  gesagte  an.  Mit  dem 
unbeschriebenen  f.  27  des  Bandes  356  beginnt  ein  neuer  Theil  etwas  klei- 
neren Formates.  Die  frühere  Foliirung  ist  fortgesetzt,  von  f.  30  an  (f.  28 
und  29  sind  stark  lädirt)   finden   wir  auch  eine  eigene  in  arabischen 


')  Diese  Gruppeo  und  meist  auch  die  ünterabtheiltuigen  haben  eigene  üeber- 
schiüten:  f.  25  De  curia  a.  I,  f.  87  a.  H,  f.  71  a.  III,  f.  80  a.  XII;  f.  95  De 
capellanatu  honoris  a.  I,  f.  96  a.  II,  f.  98  a.  IV,  f.  106'  a.  IX,  f.  108  a.  XIL 
f.  111  De  conservatoriis  a.  III,  f.  188  a.  lY  u.  s.  w.;  von  t  207  an  wieder  De 
curia  a.  VI— XIII.  «)  So  folgt  auf  f.  87  f.  51,  auf  f.  68  f.  71,  dann  unmittelbar 
auf  einander  f.  81,  84,  sr,,  95;  auf  f.  259  (leer)  f.  279. 


Die  Bullenregister  Marl  in  V.  und  Eugen  IV.  419 

Ziffern  wol  uoeh  des  15.  Jahrh.,  welche  bis  Ende  des  Bandes  durch- 
geht, so  dass  f.  80  =  f.  8,  f.  67  =  f.  40  der  zweiten  Zählung 
ist  Von  diesem  einheitlich  foliirten  Theil  hat  f.  1—8  (=  t  28 
bis  35)  wieder  anderes  Papier  und  Format  als  f.  9—40  (=  f.  86—67), 
auch  Wechsel  der  Handschrift  fallt  mit  diesem  Abschnitt  zusammen. 
Vor  allem  im  ersten  Quatern  sind  Bullen  Tom  7.  bis  12.  B^ierungs- 
jahre  in  einem  Zug  eingetragen  ohne  jede  ünterfertigung,  im  letzteren 
solche  YOm  12.  bis  14.  Pontificatsjahr  gleichzeitig  mit  Zuf&gung  von 
Eanzleibemerkungen.  Der  erste  Abschnitt  präsentirt  sich  also  wol  als 
Copie  eines  älteren  Registers,  die  aber  nach  der  Foliirung  schon  früh- 
zeitig mit  dem  originalen  Begister  in  Verbindung  gebracht  wurde  ^). 
Nor  letzteres  kommt  fiir  uns  weiter  in  Betracht.  Dass  eine  alte 
AufiBchrift  fehlt,  ist  bei  der  jetzigen  Einreihung  und  Gestalt  desselben 
fast  selbstrerständlich.  Mit  M  10  ist  ihm  gemeinsam,  dass  nie  Secretär 
noch  Ingrossist  der  Originale  genannt  werden,  dagegen  sorgfaltig  Taxe 
und  CoUation  vermerkt  ist  Revidirender  Beamter  ist  Poggius,  der 
bekannte  Humanist  und  päpstliche  Secretär;  wir  haben  es  also  mit 
einem  von  ihm  geführten  Begister,  einem  Begistrum  secretariorum 
zu  thun*). 

§  8.  Die  ursprüngliche  Ordnung  der  Begister  Sogen  IV.  ^) 
E  1.  FQr  den  Titel  des  Bandes  ist  die  obere  Hälfte  yon  f.  1 
leer  gelassen,  aber  nie  ausgefüllt  worden;  ebenso  ermangeln  dieBubricae 
einer  Ueberschrift.  Der  beiliegende  Theil  der  früheren  Einbanddecke 
trägt  in  alter  Schrift  die  Bezeichnung  Primus  officiorum.  Einen  ganz 
gleichzeitigen  Beleg  für  diesen  Namen  finden  wir  in  E  4,  wo  f.  123 
nur  der  Anfang  einer  Urkunde  registrirt  ist  mit  dem  Verweis  ut  in 
libro  primo  offitiorum  f.  LVI,  was  bei  E  1  zutriflfl.  Das  Inhaltsver- 
zeichniss  ist  in  mehreren  Absätzen  und  von  verschiedenen  Händen 
gefertigt;  der  Band  umfasst  276  Blätter  und  ist  mit  leidlicher  Sorg- 
falt geführt.  Für  die  Begistrirung  in  der  Kammer  spricht  ausser  der 
bei  M  1  erwähnten  die  L.  officiorum  im  allgemeinen  treffenden  Notiz 
des  Inventars  von  1440  noch  die  Persönlichkeit  des  GoUationators:  es 


ij  Sollte  etwa  der  erste  Theil  des  Registers  Poggios  so  schlecht  erhalten 
gewesen  sein,  dass  man  ihn  mit  Weglassung  der  Kansleinotizen  copirte  und  mit 
dem  besser  erhaltenen  Theil  zusammenband  ?  —  Dass  man  in  den  ersten  8  Blättern 
erst  nachträglich  registrirte  Concepte  aus  dem  7.  bis  12.  Regierungsjahr  sehen 
sollte,  scheint  mir  ganz  unwahrscheinlich. 

*)  Als  Fortsetzung  dieses  Registers  unter  Martin  erscbeint  dann  E  16.  Die 
Anlage  ist  jener  gleichartig,  was  Ober  jenes  gesagt  wird,  ist  auch  hier  zu  be- 
achten. 

^  Vgl.  die  Einleitung  zn  §  2. 

28* 


420  OttenthaL 

ist  der  Eammernotar  Angelas  de  Ferusio,  der  zugleich  Begistrator 
litterarum  apostolicaram  in  camera  apostolica  registrandarum  ist^). 

E  2  ist  ohne  jede  alte  Aufschrift.  Die  Richtigkeit  der  modernen 
ergibt  sich  aus  dem  Inhalt  und  dem  genauen  Zusammenpassen  des 
Anfangs  mit  dem  Ende  von  E  1,  das  nur  um  10  Tf^e  Ton  ersterem 
absteht  (a.  Y.  XII.  kal.  mart.  —  11.  kal.  mart.).  Das  Inhaltsverzeich- 
uiss  ist  durch  Schlagworte  am  Blattrand  ersetzt  Die  Folürung  des 
263  Blätter  starken  Bandes  ist  gleichzeitig  der  Niederschrift,  indem 
f.  164  bemerkt  wird,  dass  die  zu  inserirende  Bulle  f.  70  stehe;  ebenso 
ist  f.  251  auf  f.  202  yerwiesen.  Dass  wir  es  mit  einem  E[ammer- 
register  zu  thun  haben,  zeigen  unabhängig  von  allem  andern  schon 
die  Namen  der  coUationirenden  Beamten;  es  unterfertigen  sich  Ang. 
de  Ferusio,  H.  Foulani,  F.  Lavezius,  F.  Farviiohannis,  M.  Thennini, 
die  mit  Ausnahme  des  F.  Lavezius  sämmtUch  als  Kammemotare  zu 
erweisen  sind;  vgl.  E  1. 

£  3.  Die  Inschrift^)  auf  dem  Yorsteckblatt  vor  dem  Inhaltsyer- 
zeichniss  Ton  gleichzeitiger,  jedoch  von  dem  ersten  Begisterschreiber 
verschiedener  Hand,  gehört  ebenso  zum  Index  wie  zum  Begister.  Ob 
die  Bubricae  selbst  auch  Ton  dieser  Hand  geschrieben  sind,  kann  ich 
wegen  der  yerschiedenen  Schriftgattungen,  die  dabei  yerwendet  wur- 
den, nicht  sagen.  Der  Index  von  gleicher  Hand  wie  bei  B  10 — 12, 
ist  nicht  ganz  nach  Blättern  geordnet,  nicht  in  ^inem  Zug  geschrieben, 
also  wol  gleichzeitig,  um  so  mehr  als  der  Codex  nur  77  Blätter  zahlt. 
Als  Collatiouatoren  dieses  Begisters  finden  wir  die  schon  aus  E  2 
bekannten  F.  Lavezius  und  F.  Farviiohannis. 


^)  D.  C.  (=:  Reg.  Diversanim  Cameralium)  16  f.  56'.  —  Einmal  (f.  1980  oollationirt 
ein  LudovicuB  loco  Aiigeli,  einen  Gassationsvemierk  von  1487  hat  der  Eammernotar 
R.  Paradisi  eingetragen  (f.  262).  Der  Band  860  beginnt  mit  einem  Quintemus, 
enthaltend :  »Facultates  .  .  .  concesse  . . .  episcopo  Albanensi  s.  R.  ecdesie  cardi- 
nali  de  Fuxo  vulgariter  nnncupato,  pro  eodem  domino  nostro  in  dvitate  Ayenio- 
nensi  vicario  generali  (1482  Mai  25).  Der  Rubricator  N  bemerkte  am  Schlüsse 
des  Inhaltsverzeichnisses :  Et  sie  finis  istius  primi  qointemi,  qui  alias  non  foit 
de  huiusmodi  registro.  Die  wahre  Zugehörigkeit  ergibt  sich  aus  der  bei  den  einzelnen 
Stücken  am  Rand  beigefügten  Concordanz  »Libro  offidorum  primo  f.GLII*  o.  s.  w. 
Es  mag  sich  vielleicht  nicht  einmal  um  doppelte  Registrirung  nach  dem  Original, 
sondern  nnr  um  eine  Copie  von  E  1  handeln;  in  jedem  Fall  ist  sie  gleichzeitig 
und  von  der  Kammer  ausgegangen,  denn  die  Stücke  sind  vom  gleichen  Kammer- 
notar Angelus  de  Pemsio  eigenhändig  collationirt ;  ich  bezeichne  das  Heft  mit 
E  la. 

')  Indpit  über  offitiomm  domni  £.  pape  quarti  die  XII.  mensis  iunii  anno 
a  nat.  d.  MCCCGXLV.  ind.  octava,  pontificatus  yero  prefoti  ss.  domini  nostri  Eugenii 
p.  quarti  a.  XV.  H  12.  Juni.  [|  Et  sequuntur  Rubrice  principaliter. 


Die  Bullenregisier  Martin  V.  und  £ugen  IV.  421 

E  4b  Eine  Ueberschrift^)  exisiort  nur  am  Beginn  des  Index, 
sowie  auf  der  ursprflngliclien  Einbanddecke.  Beide  enthalten  keine 
f&r  die  Emreihong  massgebende  Bezeichnung,  beide  haben  die  Voll- 
endung des  ganzen  Bandes  zur  Voraussetzung,  so  sind  denn  auch  die 
Bubricae  in  ^em  Zug  nach  Blättern  geordnet  eingetragen.  Die 
Berechtigung  diesen  Band  als  Eammerregister  zu  bezeichnen,  schöpfe 
ich  wieder  aus  den  Persönlichkeiten  der  Gollationatores  Ang.  de  Perusio, 
über  den  bei  E  1  hinlänglich  gesprochen,  und  Baldemottus  de  Sarzana, 
welcher  auch  in  M  4  Torkommi  Ich  habe  den  Band  als  B.  de  curia 
eingetragen,  obwol  diese  Bezeichnung  nur  in  der  modernen  Aufschrift 
enthalten  ist,  den  Orund  lege  ich  bei  E  5  dar. 

E  6.  Die  Au&chrift  des  B^psters  auf  f.  1  und  die  für  uns 
wichtigere  des  Index')  sind  Yon  gleicher  Hand  und  ganz  gleichzeitig 
der  Niederschrift  des  Begisters  eingetragen,  denn  nur  die  Bullen  der 
ersten  acht  Blatter  des  Begisters  sind  noch  yon  derselben  Hand  ver- 
zeichnet, wahrend  die  Fortsetzung  wechselnde  Schrift  in  mehreren  Absätzen 
zeigt  Hier  findet  sich  also  die  gleichzeitige  Benennung  als  B.  litt. 
de  curia,  er  ist  femer  als  der  zweite  Band  dieser  Beihe  aufgef&hrt^. 
Indem  auch  E  6 — 8  entsprechende  alte  Titel  haben,  wird  es  uns 
möglich.  Bände,  die  mit  Ordnungszahlen  yersehen,  aber  nicht  als 
R  de  curia  bezeichnet  sind,  obwol  sie  zeitlich  und  nach  ihrer  Anlage 
Tollständig  in  diese  Beihe  hineinpassen,  ebenfalls  unter  die  B.  de  curia 
einzureihen,  so  bei  E  4,  9,  10.  Der  Band  enthalt  291  Blätter,  von 
denen  die  beiden  letzten  erst  nachträglich  (mit  Bullen  Ton  a.  Yill 
und  a.  IL)  beschrieben  wurden.  Als  GoUationator  treffen  wir  A.  de 
Perusio  (Tgl.  E  1);  wiederholt  wird  die  Bichtigkeit  der  Eintragung 
durch  dessen  Substituten  Jo.  de  Gravia  und  Ludoyicus  (s.  E  1)  yer- 
bürgt    Daraus  folgt  also  wieder  Begistrirung  in  der  ap.  Kammer. 

E  6.  Da  der  auf  f.  1  des  Begisters  f&r  die  Ueberschrift  aus- 
gesparte Baum  unbenutzt  blieb,  musste  ich  mich  f&r  die  Tabelle  an 
den  Titel  der  Bubricae  halten.  Derselbe  lautete  ursprünglich:  Bubrice 
qainti  libri  buUarum  de  curia  incepti  tempore  ss.  d.  n.  Eugenii  .  . 


<)  Babrioe  pximi  libri  bullamm  bb.  d.  n.  Eogenii  pape  quarti,  de  anno 
piimo  et  Becondo.  Von  dem  Titel  auf  dem  alten  Einbanddeckel  ist  nnr  mehr  zu 
lesen  Begistmm . . .  ||  Eugenii  pape  IV.  de  anno  primo  et  secundo,  am  Ende  der 
ersten  Zeile  scheint  Ca  (Curia)  gestanden  zu  haben.  ')  Begistrum  secondum 
d.  n.  £•  div.  Providentia  pape  quarti  a.  d.  MCCCCXXXII  in  mense  maii  inceptum. 
Bnbrice  secondi  libri  buUarum  de  curia  incepti  tempore  ss.  d.  n.  R  dir.  prov. 
pape  IV.,  anno  eius  secundo.  *)  Im  Inhaltsyerzeichniss  von  E  1  ist  zu  £  800 
bemerkt:  Hie  Tenit  registranda  littera  potestatiB  ciyitatis  Perusii  .  .  .  que  regi- 
etrata  est  in  libro  bulL  de  curia  II.  f.  XLIII,  doch  muss  ein  Irrthum  in  den 
Zahlen  sein,  das  Citat  trifPt  nicht  zu. 


422  OttenthaL 

pape  IV.  anno  quinto.  Der  Bubricator  N^  corrigirte  dann  beide 
quinto,  das  erste  in  III.,  das  zweite  in  IV.  Man  wird  ohne  jeden 
Skrupel  diese  corrigirten  Zahlen  als  die  auch  ursprünglich  allein  richtigen 
erklaren  dürfen,  der  Band  beginnt  mit  Litterae  anni  IV.,  E  7  heisst 
zweimal  Liber  lY.  de  curia.  Neben  der  Aufschrift  der  Bubricae  sind 
noch  von  gleicher  Hand  die  Bullen  der  ersten  vier  Blätter  notirt,  dann 
hat  der  Bubricator  N  den  Index  in  Einern  Zug  vollendet.  Der  Band 
umfasst  808  Blätter  alter  Foliirung,  die  aber  wie  das  ganze  Begist^er 
nicht  frei  von  Nachlässigkeiten  ist,  man  sprang  z.  B.  von  f.  92  sofort 
auf  £  99  über,  ohne  dass  der  Tenor  der  auf  beiden  Blättern  ein- 
getragenen Bulle  dadurch  gelitten  hätte.  OoUationatoren  sind  die  uns 
bekannten  Kammemotare  A.  de  Perusio  und  Ant.  de  Sarzana. 

E  7.  Der  Titel  des  Begisters,  von  gleicher  Hand  wie  die  ersten 
Bullen  eingetragen,  steht  vor  dem  Inhaltsverzeichniss,  den  auf  f.  1 
des  Begisters  für  die  üeberschrift  ausgesparten  Baum  hat  dann  ein 
anderer  benutzt,  noch  einmal,  aber  unvollständig  den  Titel  anzu- 
bringen <).  Der  Index  ist  vom  Bubricator  N  in  einem  Zug  nach 
Folien  geordnet  geschrieben.  Die  Foliirung  des  277  Blätter  um£Etssen- 
den  Bandes  ist  bis  f.  101  mit  romischen,  dann  mit  arabischen  Ziffern 
gemacht.  Als  CoUationator  findet  sich  wieder  A.  de  Perusio.  Den 
Charakter  dieses  Bandes  als  Begistrum  camerae  zeigt  auch  folgen- 
des: f.  112  steht  die  Supplik  um  das  Mandat,  dass  die  Begistratores 
supplicationum  ac  litterarum  apostolicarum  tam  in  comuni  regestro 
quam  in  regestro  camere  gewisse  Bullen  zu  löschen  beauftragt 
werden  mögen.  Dann  heisst  es :  Viso  dicto  . .  .  mandato,  de  mandato 
. ...  camerarii  ex  determinatione  totius  camere  cassata  fuit  de  registro 
dicta  buUa. 

S  8.  Der  Titel  des  Begisters^)  auf  £  1  ist  nochmals  in  etwas 
veränderter  Wortstellung  an  die  Spitze  des  Index  gestellt,  beide  Male 
von  der  gleichen  mit  dem  ersten  Begisterschreiber  wol  nicht  identi- 
schen Hand,  die  dann  auch  die  Anfertigung  der  Bubricae  begann, 
während  die  Fortsetzung  derselben  andere  Schriften,  zum  Theil  die 
gleichen  wie  das  Begister  selbst  aufweist,  die  Aufschrift  und  der  Index 
sind  also  streng  gleichzeitig.  Der  Band  umfasst  278  Blätter  alter 
Foliirung.    Die   Persönlichkeiten   der   Collationatoren   A.   de   Perusio, 

*)  S.  oben  S.  411.  ')  Registrum  bullarom  de  curia  d.  £.  pape  IV.  qoar- 
tum,  inchoatum  Florende  de  a.  MCCCCXXXV.;  f.  1  heisst  es  nur  R.  b.  de  curia 
tempore  ss.  in  Christo  patris  et  domini ;  ähnlich  ist  auch  der  Titel  auf  der  alten 
Einbanddecke:  Regestrum  buUarum  de  curia  quartum.  ^)  Er  lautet  vollstän- 
dig: De  curia  ||  Regestium  quintum  d.  n.  pape  Eugenii  lY.,  inoeptum  Ferraiie 
pont.  eiusdem  a.  VIII. :  ebenso  auch  auf  der  alten  Einbanddecke  in  Schritt  des 
15.  Jahrh.  Regestrum  V.  bullarum  de  curia  d.  Eugenii  quarti. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  423 

R.  Paradisi,  M.  Tbennini  and  H.  Foulani  ergeben  Führung  des  Registers 
in  der  Kammer.    Vgl  E  1,  E  2. 

S  9.  Das  Register  entbehrt  eines  Titels,  der  schon  von  E  6,  7 
her  bekannte  Rubricator  N  hat  eine  Aufschrift  vor  das  Inhaltsver- 
aseichniss  gesetzt,  die  jetzt  in  Folge  Beschädigung  des  Blattes  schon 
▼er  dem  Papstnamen  abbricht,  nicht  mehr  enthält,  als  in  die  Tabelle 
aufgenommen  ist.  Die  Rubricae  selbst  rühren  von  anderer  wol  ganz 
gleichzeitiger  Hand  her,  wenigstens  ist  eine  allerdings  ohne  Zeitangabe 
£  1  am  Kamen  des  Adressaten  gemachte  Correctur  nicht  berücksichtigt. 
Der  alte  Einbanddeckel  hat  keine  über  das  16.  Jahrh.  zurückgehende 
Aufechrift  (Eugenii  IV.  liber  Vü.),  dagegen  ist  im  Index  von  E  13 
bei  Verzeichnung  der  f.  154  stehenden  Bulle  vermerkt:  Petrus  ürsu- 
lensis  constitnitur  administrator  monasterii . .  .,  registrata  per  errorem 
in  libro  VTI^  buUarum  de  curia  f.  GXII,  was  in  E  9  zutrifft.  Der 
Band  umfasst  314  Blätter  alter  Foliirung.  Als  CoUationatoren  finden 
sich  M.  Thennini,  F.  Parviiohannis,  F.  Lavezius,  von  denen  die  beiden 
ersteren  als  Eammemotare,  der  letzte  oft  im  Verein  mit  ihnen  vor- 
kommt; s.  E  2. 

B  10.  Weder  Index  noch  Register  selbst  besitzt  eine  üeber- 
Schrift,  ich  habe  daher  in  die  Tabelle  die  Bezeichnung  auf  der  alten 
Einbanddecke  aufgenommen,  deren  Richtigkeit  auch  durch  gleichzeitige 
Angaben  zu  erhärten  ist:  E  13  f.  234  ist  eine  Facultas  obtinendi 
beneficia  cassirt  mit  dem  Hinweis  ,ut  patet  in  libro  Vm.  buUarum  de 
curia  f.  L*,  £  3  f.  30  ist  zu  einer  Bulle  vermerkt:  Executoria  huius 
bulle  registrata  est  in  1.  VIIL  de  curia  f.  CXJLXV,  beides  trifiPt  in  E  10 
zu.  Die  Rubricae  sind  nicht  ganz  nach  Blättern  geordnet,  nicht  in 
einem  Zug,  aber  von  einer  Hand  geschrieben,  von  derselben,  die  auch 
die  Indices  der  beiden  folgenden,  vielleicht  auch  den  des  vorausgehen- 
den Bandes  anfertigte.  Mit  E  9  ist  dieser  Band  auch  insofern  ver- 
knüpft, ab  in  beiden  Bänden  gleiche  Schreiber  verwendet  wurden,  so 
ist  der  Anfang  von  E  10  gleicher  Hand  wie  E  9  f.  180  und  S.  Die 
Foliirung  des  318  Blätter  starken  Bandes  ist  streng  gleichzeitig,  was 
sich  nicht  nur  an  der  wechselnden  Tinte,  sondern  vor  allem  auch  aus 
dem  Tügungsvermerk  f.  187'  ergibt:  Gassata  ...  et  registrata  infra 
f.  OOCXVn.  P.  Parviiohannis.  Neben  diesem  Notarius  camerae  col- 
lationirt  F.  Lavezius  die  Einträge.    Ueber  beide  vgl.  E  9. 

B  11.  Auch  dieser  Registerband  entbehrt  des  Titels,  dagegen 
steht  auf  dem  Blatt  vor  Beginn  des  Inhaltsverzeichnisses  die  in  die 
Tabelle  aufgenommene  Aufschrift^)  von  derselben  Hand,  welche  auch 

*)  Sie  lantet  vollBtändig :  Rabrice  libri  noni  bullarum  de  curia,  incepti  Borne 
de  mense  Februarii  anno  a  nativitate  domini  MCCCCXLVI*«',  pontif.  d.  n.  d.  £• 


424  OttentliaL 

in  Absätzen  und  nicht  ganz  nach  Blattern  einreihend  den  Index 
schrieb;  sie  ist  identisch  mit  dem  Schreiber  der  Bubricae  in  E  3,  10,  12. 
Der  Band  omfässt  302  Blatter  in  alter  Foliirung.  Die  Gollationatoren 
sind  auch  hier  wieder  F.  Parviiohannis  und  F.  Lavezius,  es  ist  also  ein 
Begistrum  camerae. 

E  12.  Der  Titel  i)  steht  auf  eigenem  Yorsteckblatt  Tor  Beginn 
des  Inhaltsverzeichnisses  von  gleichzeitiger,  aber  weder  mit  dem  ersten 
Begisterschreiber,  noch  mit  dem  der  Bubricae  identischer  Hand.  Eine 
gleichzeitige  Bestätigung  erhalt  man  femer  aus  E  3<).  Das  Inhalts- 
yerzeichniss  ist  von  gleicher  Hand  wie  in  E  3,  10,  11.  SpecieU  f&r 
unsem  Band,  der  die  gleichen  Jahre  um&sst  wie  E  3,  lässt  sich  auch 
abgesehen  von  der  stossweisen  Eintragung  die  strengste  Gleichzeitig- 
keit mit  der  Begistrirung  selbst  nachweisen :  f.  76  steht  ein  Provisions- 
mandat  mit  der  Bemerkung  des  Collationators:  CSassata  et  registrata 
in  presenti  libro  f.  CXXYI.  In  den  Bubricae  nun  war  dieses  Mandat 
schon  vor  der  so  rasch  erfolgenden  Gassation  eingetragen  s),  erst  von 
anderer  Hand  wurde  auch  da  die  Cassation  notiri  Daraus  lässt  sich 
auch  auf  den  Zeitpunkt  der  Abfassung  des  Index  in  den  andern  Tom 
gleichen  Mann  rubricirten  Bänden  scUiessen.  Dass  die  Foliirung  des 
250  Blätter  umfassenden  Bandes  ebenfalls  gleichzeitig  ist,  ergibt  sich 
aus  obigem  Citat  sowie  aus  ähnlichem  Verweis  von  f  57  auf  f.  56. 
Als  Gollationatoren  begegnen  auch  hier  wieder  F.  Lavezius  und 
F.  Farviiohannis  (s.  E  9),  eine  von  den  beiden  nicht  unterfertigte 
Bulle  (f  240)  hat  dann  nachträglich  der  unter  Nicolaus  Y.  zum  Eammer- 
notar  ernannte  Simon  Gousin  unterschrieben*). 

E  18.  Nur  in  seltenen  Fällen  ist  die  Stellung  eines  Begister- 
bandes  durch  den  Titel  so  präcis  bestimmt,  wie  hier  durch  die  Auf- 
schrift auf  dem  Yorsteckblatt  von  gleichzeitiger,  in  den  Bubricae,  nicht 


diy.  provid.  pape  lY.  anno  qninto  decimo.  Die  gleicbe  Bezeichnung  von  der- 
selben Hand  aucli  im  Index  von  £  S,  wo  zum  Regest  der  f.  40  eingetragenen 
Bulle  vermerkt  ist:  N.  de  Buudandia  .  .  .  recipitur  in  penitentiarium  .  .  .,  ut 
patet  in  libro  IX.  de  curia  f.  XI.  Ebenso  lautet  auch  die  Aufschrift  auf  dem  bei- 
gebundenen alten  Einbanddeckel:  Nonus  de  curia  d.  Eugenü  pp.  IV. 

>)  liber  decimus  ss.  d.  n.  Eugenii  IV.  de  ciiria,  inoeptus  priuLa  die  mensis 
octobris  a.  d.  MCCCCXLVI,  ind.  IX.  pontificatus  eiusdem  d.  n.  pape  anno  XVI. 

')  Im  Index  ist  zu  f.  58  bemerkt:  Commissio  receptionis  eius  iuromenti 
registrata  est  per  errorem  1.  X.  de  curia  f.  XIV,  was  mit  unserem  Bande  stimmt. 

")  Dagegen  ist  die  AufiM5hrift  des  Inhaltsverzeichnisses  Rubricelle  decimi 
1.  de  curia  d.  Eugenii  pape  IV.  erst  später  zugefügt  worden. 

^)  Seine  Ernennung  zum  notarius  et  scriba  camere  apostolice  ist  unter  dem 
18.  August  1448  im  Reg.  Nicolaus  V.  n^  485  f.  106  gemeldet. 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  lY.  425 

aber  im  B^ister  selbst  wiederkehrender  Hand^).  Nur  weil  nach  der 
bisherigen  Eintheilong  eine  Zahlnng  von  liber  secretus  I— X  bei 
no  860 — 370  zu  prasomiren  ist,  erwähne  ich,  dass  aach  E  9  f.  197' 
zu  einer  nnyoUstandig  registrirten  Bulle  bemerkt  ist:  Posita  sunt  hie 
per  errorem,  sed  registrata  in  libro  primo  secreto  L  GGLXXVIII 
(=  E  13).  Dass  Schlüsse  ex  silentio  sehr  bedenklich  waren,  zeigt  die 
Ao&chrift  des  Index:  Bubrice  bullarum  in  presenti  libro  r^istratarum; 
dieselbe  ist  Ton  gleicher  Hand  wie  der  Haupttitel  und  die  in  &nem 
Zuge  eingetragenen  nach  Folio  geordneten  Bubricae.  Die  Folürung 
des  282  Blatter  umfassenden  Bandes  ist  ganz  gleichzeitig,  denn  f.  148' 
▼erweist  der  Begisterschreiber  ut  in  precedenti  folio  GXLV.  Collationa- 
toren  sind  M.  Thennini,  P.  Paryiiohannis,  F.  Layezius.  Ihre  Nennung 
kann  uns  für  diesen  Band  nicht  mehr  erweisen  als  die  Titelaufschrift, 
aber  wir  können  damit  auch  fdr  das  Pontiflcat  Eugen  lY.  constatiren, 
dass  in  den  ofQciell  als  Begistra  camerae  bezeichneten  Bänden  wirk- 
lich Eammemotare  coUationiren,  können  damit  auch  hier  die  Be- 
rechtigung ableiten,  Bande  ftbr  Eammerregister  zu  erklaren,  in  denen 
Eammemotare  oder  solche  Manner  collationiren,  die  immer  mit 
jenen  zusanmien  genannt  werden  (wie  F.  Lavezius).  Schon  aus  diesem 
Grunde  gehören  also  E  2,  3,  8 — 12  unter  die  Begistra  camerae. 

E  14b  Die  gleichzeitige  Aufschrift  des  Begisters')  steht  auf  dem 
Yorsteckblatt;  Ton  derselben  Hand  ist  zu  Beginn  des  Inhaltsyer- 
zeichnisses  gesetzt:  Bubrioe  presentis  libri  .  .  .,  wahrend  der  Index 
selbst  von  wechselnden  Händen,  theilweise  von  den  Begistersdireibem 
selbst  z.  B.  bei  f.  81,  41,  in  yerschiedenen  Absatzen  eingetragen,  also 
dem  Begister  ganz  gleichzeitig  ist.  Ebenso  ist  auch  die  Folürung  des 
309  Blatter  um£E»senden  Bandes  gleichzeitig,  wie  sich  aus  dem  Yer- 
merk  des  Collationators  f.  17':  Nota  quod  executoria  presentis  bulle 
est  registrata  per  errorem  in  presenti  Ubro  f.  xxm  ergibt  Dass  dieser 
Band  in  der  Kammer  registrirt  wurde,  folgt  aus  der  Ordnungszahl  im 
Yerhaltniss  zu  den  Titeln  von  E  13  und  15,  sowie  aus  den  Persön- 
lichkeiten der  CoUationatoren  P.  Paryüohannis  und  F.  Lavezius,  end- 
lich auch  aus  der  Betheiligung  des  gleichen  Schreibers  an  diesem  und 
dem  folgenden  Bande. 

E  15.  Die  auf  eigenem  Blatt  stehende  Titelaufschrift  3)  dieses 
Bandes  scheint  mir  Ton  gleicher  Hand  herzurühren,  welche  das  Begister 


1)  Ich  ergftnze  die  Angaben  in  der  Tabelle;  R.  L  b.  b.  in  camera  apostolica 
registrataram,  inceptnm  Senis  de  mense  Maü  MCCCCXLIII^  pont  88.  in  Chr. 
patiis  et  d.  n.  domini  Eugenii  div.  prov.  pape  quaxti  a.  XIII^  *)  über  II. 
secretus  bullarum,  inceptns  Rome  de  mense  octobr.  MCCCCXLIIII  pontificatus 
8.  d.  n.  d.  Eugenii  pape  IV,  anno  XLV.  *)  R.  s.  b.  i.  c.  a.  registratanim,  in* 


426  Ottenthal. 

begann  und  welche  auch  schon  in  E  14  schrieb.  Die  in  der  Auf- 
schrift fehlende  Ordnungszahl  lässt  sich  aus  gleichzeitigen  in  E  15 
wirklich  zutreffenden  Citaten  erganzen:  E  3  f .  20'  Gassata  quia  regi- 
strata  in  libro  tertio  secreto  f.  XXIV.  P.  Paryiiohannis;  beim  Inhalts- 
verzeichniss  von  E  10  zu  f.  299  Eidem  (J.  de  Gortonio)  conceduntur 
alie  certe  facultates,  ut  patet  in  libro  DL  secreto  f.  GXXYII.  Die  Bubricae 
ohne  eigene  TTeberschrift  sind  von  verschiedenen  Händen,  stossweiae, 
nicht  ganz  nach  Folio  geordnet  eingetragen.  Als  Gollationatoren  unter- 
fertigen auch  hier  wieder  P.  Paryiiohannis  und  F.  Lavezius. 

E  16  a,  b.  Zunächst  sei  dieser  Beisatz  a,  b  erklart  E  16  war 
ursprünglich  ein  Doppelband,  dessen  erster  Theil  bis  f.  359,  der  zweite 
von  f.  360  bis  f.  530  reichte.  Daher  sind  zwei  Drittel  von  f.  359' 
leer,  daher  haben  die  Bubricae  beider  Theile  besondere  Aufschriften, 
daher  bezieht  sich  der  Vermerk  f.  215'  Gorrecta  et  registrata  in  alio 
volumine  ad  cart.  OOCCLVI  nachweislich  auf  f.  456  von  E  16.  Da 
aber  beide  Bände  fortlaufende  Foliirung  haben,  innerlich  zusammen- 
gehören, in  ganz  gleicher  Weise  angelegt  sind,  so  habe  ich  es  vor- 
gezogen, den  gegenwärtigen  Einband  zu  respectiren,  und  nur  durch 
den  Zusatz  von  a,  b  die  ursprOngliche  Zweitheilung  anzudeuten. 

E  16  beginnt  ohne  Titel,  die  üeberschriften  der  Bubricae^),  weldie 
ftlr  a  und  b  am  Anfang  des  Bandes  unmittelbar  aufeinanderfolgen, 
ergeben  fär  den  Charakter  des  Bandes  nichts  weiter.  Beide  Indices 
und  deren  Aufschriften  sind  von  ^iner  Hand  und  wenn  auch  mit 
wechselnder  Sorgfalt  in  einem  Zuge  geschrieben.  Das  bedingt,  da  der 
Doppelband  alle  Pontificatsjahre  Eugens  umfasst,  Abfassung  am  Schiusa 
von  Eugens  Begierung,  vielleicht  fallt  sie  auch  noch  etwas  später,  der 
Charakter  der  Schrift  würde  dem  nicht  widersprechen;  sicher  hud  der 
Bubricator  den  Codex  schon  verstümmelt  vor:  Inhaltsverzeichniss  wie 
Text  beginnen  beide  erst  mit  f.  41.  Die  ersten  Zeilen  dieses  Blattes 
enthalten  den  Schluss  einer  Bulle  von  a.  XIV,  der  Best  dieser  Seite 
ist  leer,  f.  41'  beginnt  mit  Briefen  von  a.  I.  Eugenii  IV.  Diese  firag- 
mentarisch  erhaltene  Bulle  ist  von  Poggio  coUationirt,  es  kann  aich 
aber  nur  um  ein  auf  leer  gebliebenem  Blatt,  wie  sie  sich  in  diesem 
Band  öfters  finden,  nachgetragenes  Stück  handeln,  denn  die  gleich- 
zeitige Eintragung  der  folgenden  Bullen  aus  den  ersten  Pontificats- 
jahren  ist,  um  nur  eines  zu  erwähnen,  schon  durch  die  wiederholten 


ceptum  Borne  die   IX.  mensis  iunii  ind.  octava,  a.  d.  MCCCCXLV,  pontificatas 
Banctiäsimi  d.  n.  Eugenii  diyina  Providentia  pape  IV.  anno  XV. 

')  a)  Bepertorium  litteramm  in  hoc  preeenti  registro  registratarum  tempore 
B.  d.  n.  E.  papc  IV.  6)  Incipiunt  rubrice  litteranim  apostolicarum  in  hoc  libro 
de  mandato  d.  n.  pape  regisiratanim. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  427 

datirten  Taxinmgs-,  Registrirungs-  und  Cosaationsvermerke  des  Gollatio- 
oators  sichergestellt^).  Der  erste  Band  endet  mit  Urkunden  von  a.  XII, 
der  zweite  beginnt  mit  einem  Quaternio  von  20  Blättern  (f.  360 — 379), 
die  Stücke  des  11.  und  12.  Begier ongsjahres  enthalten,  alle  in  einem  Zug 
eingetragen  und  erst  am  Schlüsse  mit  einem  den  ganzen  Quaternio  um- 
fiassenden  GollationsYermerk  versehen,  dann  laufen  wieder  die  Bullen 
▼on  a.  Xn — XVI  fast  Stück  f&r  Stück  eigens  coUationirt  weiter.  Die 
Folürung  beider  Bande  ist  ursprünglich,  da,  wie  oben  erwähnt,  £  215' 
auf  f.  456  verwiesen  ist  Die  Art  der  ünterfertigung  erinnert  an 
M  10 — 12,  an  diese  beiden  Bande  speciell  dadurch,  dass  der  Name 
des  Ingrossators  und  des  signirenden  Secretars  bei  der  Eintragung 
in  das  Register  stets  unterdrückt  wurde.  Als  Gollatinator  erscheint 
Poggiua  Seine  Handschrift,  im  Laufe  der  Jahre  wenig  verändert,  ist 
namenäich  durch  den  Vergleich  mit  M  12  sichergestellt  Wie  seine 
Tbatigkeit  au&ufSEissen  sei,  ersieht  man  bei  etwas  ausführlicher  Ver- 
merken: Begistrata,  (cassata)  per  me  Poggium  secietarium;  das  steht 
parallel  einem  Begistrata,  (coUationata)  per  me  A.  de  Perusio  registra- 
torem'),  es  bezeichnet  das  Eintreten  für  die  Richtigkeit  der  Registratur 
wie  in  andern  Fallen  die  ein&che  Unterschrift  oder  .Coli.*  Und  man 
sieht,  wie  ernst  Poggio  das  genommen,  so  dass  nur  ausnahmsweise 
Bullen  seiner  Unterschrift,  Ergänzung  oder  Gorrectur  entbehren.  Poggio 
bezeichnet  sich  häufig  ausdrücklich  als  Secretarius,  um  so  weniger  ist 
zu  bezweifeln,  dass  er  in  dieser  Eigenschaft  das  Register  geführt  hat, 
denn  in  der  Kammer  bekleidete  er  gar  keine  Würde,  in  der  Kanzlei 
nur  die  eines  Scriptor  litterarum  apostolicarum.  E  16  ist  also  Re- 
gistrum litterarum  apostolicarum  registratarum  per  Poggium  secre- 
tarium,  Secretärregister. 

E  17 — 10.  Die  mit  dem  Secretär  Andreas  de  Florentia  in 
Berührung  stehenden  Register  müssen  zusammen  betrachtet  werden. 
Es  sind  das  die  Bände  370  und  367,  welche  enthalten: 

a)  370:    1.  f.  1—195  Bullen  von  a.  I— VL, 

2.  £  196—282  Bullen  von  a,  I— XI., 

3.  f.  283—296  Bullen  des  a.VL 

b)  367:   4.  f.  1—108  Bullen  von  a.  IV— X, 

5.  f.  104—199  Breven  von  Eugen  IV.  a.  VII.  biß  Nico- 
laus V.  a.  L, 
6.  f.  200—292  Bullen  von  a.  IX— XIV.  Eugens. 

')  ^.  B.  f.  56  (Bulle  von  Apr.)  Expedita  die  7.  iulii  cum  alia;  bei  Bullen 
aus  a.  pont.  V.  f.  77  Registiata  per  me  Poggium  secretarium  a.  V.;  f.  86  Rta. 
XVm.  sept.  (Bulle  v.  Julii;  f.  78  Bulle  von  Mai  19.  1485.  Rta . . .  P.,  die  28.  mai 
14  85  habmt  c  duc;  f.  400  Cassata  ...  die  XIV.  menB.  dec.  a.  1442. 

s)  £4  f.  1,  £5  f.  186, 


428  Ottenthal. 

Wie  weit  lasst  sich  yor  allem  der  ursprüngliche  Bestand  beider 
Bände  constatiren.  Bd.  370  hat  zu  Beginn  gar  kein  Inhaltsverzeich- 
niss  mehr,  zu  dem  f&r  Theil  2  hat  eine  andere  Hand,  wahrscheinlich 
der  Bubricator  N  bemerkt:  Nota,  yacant  iste  sequentes  rubrice  (d.  h. 
yon  f.  288 — 296),  idcirco  quia  in  principio  registri  ponuntur.  Also 
bestand  damals  mindestens  die  Absicht,  f&r  Theil  1  und  8  eigenen 
Index  zu  machen.  Dazumal  war  auch  Theil  2  schon  beigebunden,  er 
hat  gleiches  Papier  wie  die  beiden  andern,  kann  aber  nicht  ursprüng- 
lich mit  den  Abschnitten  1  und  8  ein  Ganzes  gebildet  haben,  weil 
er  eine  Gopie  ist,  welche  nach  der  einheitlichen  und  promiscue  er- 
folgten Eintragung  yon  Bullen  des  1.  bis  11.  Begierungsjahres  (ygL 
E  25)  nicht  yor  1441  entstanden  sein  kann,  also  yiel  spater  als  die 
gleichzeitigen  Eintragungen  der  beiden  andern  Theile.  Dass  man 
mitten  im  Bande  einen  freien  Baum  yon  fast  100  Blattern  gelassen, 
der  später  für  diese  Gopie  benutzt  worden  wäre,  ist  schon  dadurch 
ausgeschlossen,  dass  f.  196  deutlich  Spuren  yon  Verwendung  als  SchmutE- 
blatt  zeigt,  dass  f.  282'  mitten  im  Gontext  einer  Bulle  abbricht,  deren 
Schluss  sich  nicht  mehr  in  Bd.  870  findet  Die  nächste  Frage  ist,  ob 
Theil  1  und  8  ursprünglich  ein  Ganzes  bildeten.  Dafür  kommt  zu- 
nächst der  Schluss  des  ersteren  Abschnittes  in  Betracht  F.  161  ist 
überschrieben:  Eugenii  4.  annus  4.,  £  177  beginnen  ohne  eigenes 
Bubrum  die  Bullen  des  5.  Jahres,  f.  188' — 189  stehen  drei  Stücke  des 
a.  VI,  f.  189'  Formeln,  f.  190  eine  Urkunde  yon  a.  II,  f.  193  eine 
yon  a.  IV,  f.  195'  Notizen  über  Gassirung  eines  Basler  Edictes  yon 
1431  Sept  11,  und  anderes.  F.  190--195'  scheint  also  erst  nachtrag- 
lich zu  allerlei  Eintragungen  benutzt  worden  zu  sein.  Das  findet  sich 
wol  auch  in  Bänden,  welche  ohne  Zweifel  in  ihrem  ursprünglichen 
Bestände  erhalten  sind,  aber  der  Ort  der  Nachtragungen  macht  wahr- 
scheinlich, dass  es  sich  um  den  Abschluss  eines  Heftes  oder  Bandes 
gehandelt  habe.  Zur  Sicherheit  ist  aber  nicht  zu  gelangen,  weil  auch 
hier  das  Quaternenyerhältniss  nicht  genügend  festzustellen  ist  Sicher 
beginnt  ein  neuer  mit  f.  196,  wo  aber  der  yorausgehende  endet,  weiss 
ich  nicht;  f.  190 — 195  konnten  also  auch  irrthümlich  beigebundene 
Blätter  sein,  dann  würde  sich  f.  283  yorzüglich  an  f.  189'  anschliessen. 
Um  nach  keiner  Seite  yorzugreifen,  citire  ich  E  17a  =  £  1 — 195, 
E  17  b  =  f.  283—296,  über  Th.  2  s.  E  25. 

Band  367  enthält  yoran  ein  Blatt  Bubricelle  tertii  libri  bullarum 
de  Florentia  d.  Eugenii  pape  IV.  i)  yom  Bubricator  N,  also  nicht  ganz 

^)  Bedeutung  und  Sinn  dieser  Aufschrift  liegt  ziemlich  im  dunkeln.  Die 
nächstliegende  Deutung  ist  wol,  dnss  er  als  dritter  der  in  Florenz  begonnenen 
Bände  bezeichnet  werden  solle  (so  auf  Titeln  R.  inceptnm  Florentie,  auch  im  Register 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  lY.  429 

gleichzeitig  geschrieben,  sonst  stehen  Schlagworte  am  Bande  der  Ur- 
kunden. Auch  die  Folürung  ist  nicht  ganz  gleichzeitig,  f.  63  und  64 
sind  später  eingeschoben,  wahrend  £  65  die  Fortsetzung  der  f.  62 
b^onnenen  Bulle  enthält;  für  das  ursprüngliche  Yerhältniss  der  Theile 
ist  also  hieraus  kein  Schluss  zu  ziehen.  Jedenfcdls  sind  alle  drei 
gleichzeitig  geführte,  originale  Begister.  Nach  den  An&ngen  der  Ein- 
tragung wäre  es  nicht  ausgeschlossen,  dass  man  ähnlich  wie  bei  M  11 
an  Yerschiedenen  Stellen  des  Bandes  nebeneinander  zur  gleichen  Zeit 
Bullen  r^istrirt  habe.  Andere  Umstände  aber  sprechen  dagegen, 
dass  auch  Theil  5  mit  den  beiden  andern  ursprünglich  ein  Ganzes 
gebildet  habe.  F.  104  beginnt  mit  der  Aufschrift  »pro  brevibus*  und 
enthält  eine  französische  Federprobe;  sollte  man  diese  mitten  im  Band 
angebracht  haben?  Theil  4  reicht  bis  a.  Eugenii  XL,  der  letzte  bis 
a.  Xiy.,  der  mittlere  enthalt  Breven  auch  aus  den  beiden  letzten  Jahren 
Eugens  und  £  179'-- 189  vom  ersten  Jahr  Nicolaus  Y.  Sollte  man 
wirklich  den  mittlem  Theil  des  Begisters  noch  durch  drei  Jahre,  nach- 
dem der  letzte  abgeschlossen  war,  zu  Eintragungen  benutzt  haben?  ^) 

selbst  £  1  £  226  dtirt  Quere  istam  bullam  in  1.  bullarum  incepto  Florentie  f.  268, 
was  sich  auf  £  6  beziehen  muss).  Engen  war  nun  nach  dem  aus  Rajnald  Ann. 
sich  ergebenden  Itinerar  in  Florenz  von  1484  (a.  IV.)  Juni  bis  1486  April  und 
wieder  von  Februar  1489  (a.  YIII.)  bis  Ende  1442.  Der  Titel  kann  sich  also  auf 
den  Beginn  von  E  18  a  (f.  1)  oder  £  18  b  (f.  200)  beziehen.  Ist  enteres  der  Fall, 
80  ist  nach  den  Anftngen  der  uns  erhaltenen  Register  die  Reihenfolge  der  in 
Florenz  begonnenen  £  6,  20,  18  a.  Nun  ist  aber  £  21  (860)  von  dem  gleichen 
Rabricator  als  1.  primus  de  Florentia  bezeichnet;  das  trifiEt  für  den  zweiten  Auf- 
enthalt zu,  wenn  £  18  b  kein  eigener  Band  war.  Für  diesen  Aufenthalt  wfire 
dann  der  verlorene  L.  VI.  de  curia  und  £  22  s=  1.  U,  III  de  Florentia.  Aber  ob 
der  Rabricator  N  diesen  Aufenthaltswechsel  so  scharf  beachtete,  nm  danach  getrennt 
xn  zählen?  £  21  ist  jetzt  als  der  erste  Band  Eugens  aufgestellt;  sollte  das  schon 
damals  der  Fall  gewesen  sein?  Freilich  wäre  auch  nach  dieser  modernen  Ein- 
theilung  £  18  der  vierte,  nicht  der  dritte  in  Florenz  begonnene  Band;  ich  wage 
auch  darauf  kaum  hinzuweisen,  dass  nach  der  jetzigen  Reihenfolge  Eis  der  dritte 
der  vom  RubricatorN  mit  Index  versehenen  B&ode  wäre  (860,  861,  867)  —  über 
ein  non  liqnet  ist  nicht  hinauszukommen. 

I)  Das  QuatemengefÜge  gibt  keinen  Ausschlag,  spricht  aber  eher  für  meine 
Ansidit.  Sicher  beginnt  mit  Th.  6.  f.  200  ein  neuer  Quatemio;  bezüglich  der  Abtren. 
uung  von  Th.  4.  und  5.  l&sst  sich  nur  constatiren,  dass  der  eine  Quatem  f.  95—102,  der 
andere  f.  105—114  nmfasst.  £&  bleiben  also  dazwischen  zwei  Blätter,  deren  Ge- 
fllge  und  Yerhältniss  su  den  andern  ich  nicht  anzugeben  vermag.  F.  108  ent- 
hält den  Schluss  einer  f.  101'  begonnenen  Bulle,  f.  104  bereits  Breven.  Sollten  es 
Ueberreste  von  Deckblättern  sein?  Die  Brevenabtheilung  scheint  nach  einzelnen 
Quatemen  geführt  worden  zu  sein,  f.  189^  welches  einen  Quatem  endet,  hat  das 
Aussehen  eines  Schmutzblattes  und  f.  80  ist  verwiesen  quam  quere  in  quatemo 
brevinm  a.  YIII«  (=  f.  118).  Auch  dieses  Gitat  lässt  an  getrennte  Führung  der 
Brerven  denken,  sowie  umgekehrt  die  Angabe  f.  111'  Similis  est  in  registro  bnllaram. 


430  Ottenthal. 

Ich  halte  es  vielmehr  für  gerechtfertigt,  Theil  5  als  ursprünglich 
selbständigen  nach  Quatemen  zusammengesetzten  Liber  breTium  zu 
betrachten  und  bezeichne  ihn  als  E  19,  reihe  ihn  aber  hier  nnd  nicht 
unter  die  Brevenregister  ein,  da  er  als  Analogon  zu  den  in  Bd.  370 
eingestreuten  Breven  erscheint,  weil  femer  diese  Breyen  von  den 
gleichen  Schreibern  registrirt  wurden  wie  die  Bullen  dieses  Bandes 
und  in  Folge  dessen  auch  mehr&ch  irrige  Eintragungen  yorkamen, 
Bullen  im  Quaternio  breyium  stehen  und  umgekehrt.  Dagegen  konnten 
Th.  4.  und  6.  Bruchstücke  des  gleichen  Bandes  sein :  f.  79  beginnen  die 
Bullen  des  10.  Jahres  Eugens,  zuletzt  eine  yon  a.  XI;  f.  200 — 202 
stehen  Bullen  des  9.,  dann  solche  des  10.  Pontificatsjahres,  doch  würde 
das  nicht  ausschl^gebend  sein  bei  der  chronologisch  ungeordneten 
Führung,  den  mehrüac^hen  Nachträgen  auf  zuerst  leer  gebliebeneu 
Blattern  in  allen  diesen  Theilen;  mehr  Gewicht  konnte  darauf  gelegt 
werden,  dass  die  gleiche  Hand  in  den  letzten  Blättern  yon  Th.  4  (bis  £  SO') 
und  in  den  ersten  yon  Th.  6  schreibt.  Aber  so  gut  wie  bei  beiden  Theilen 
yon  E  16  können  auch  hier  beide  ursprünglich  getrennt  gewesen  sein, 
noch  immerhin  um&ngreicher,  als  manche  andere  Bände.  Kurz  nach 
Eugens  Begierungsantritt  begann  man  also  das  erste  Heft  (E  17  a) 
und  setzte  es  bis  ins  4.  Jahr  fort.  Ende  1434  fieng  man  ein  neues 
Heft  an  (E  18  a)  und  trug  nun  in  beide  gleichzeitig  ein,  yon  welchen 
aber  E  I7a,  b  mehr  Bullen  enthalten  als  E  18  a.  Im  7.  Pontificats- 
jahr  begann  man  ein  eigenes  Heft  für  die  Breyen  (E  19),  während 
die  BuUeuserie  bis  zum  annus  14  fortlief,  yon  1440  an  yielleicht  in 
einem  neuen  Heft  (E  18  b). 

Alle  diese  Hefte  yerrathen  Beziehungen  zum  apostolischen  Secretar 
Andreas  de  Plorentia.  E  17a,  b  entbehrt  durchwegs  der  Unter- 
schrift eines  Collationators,  so  yielfach  auch  Correcturen  und  Bemer- 
kungen yon  zweiter  Hand  ersichtlich  sind,  Notizen,  die  theilweise 
scbliessen  lassen,  dass  der  Schreiber  derselben  auch  mit  der  Ausferti- 
gung der  Bullen  zu  thun  hatte.  So  wenn  es  f.  155'  heisst:  In  eodem 
tenore  scripsi  Oaleotto  Boberto,  oder  f  27  sex  alias  scripsimus. 
Entscheidend  ist,  dass  f  47',  48,  101,  103,  117',  151,  162'  Priyat- 
briefe  des  A.  de  Florentia  an  Lionardo  Aretino,  Francesco  de  Legname 
aus  Padua  und  Paolo  Barbo  stehen.  Das  erklärt  sich  doch  nur,  wenn 
Andreas  der  Begistrator  dieses  Bandes  war;  yom  gleichen  Standpunkt 
aus  ist  wol  auch  die  Aufnahme  der  yielen  Breyen  zu  erklären,  deren 
Verfasser  der  gleiche  Secretar  gewesen  sein  wird.  Bestätigt  wird 
diese  Ansicht  dadurch,  dass  die  Originale  der  hier  eingetragenen 
Bullen  ausnahmslos  yon  A.  de  Florentia  unterfertigt  waren,  soweit 
das  Register  solche  Secretärsignaturen   überhaupt   wiedergibt;   obwol 


Die  BuUenregister  Mattin  V.  und  Eugen  IV.  431 

nur  die  Minderzahl  der  Bullen  solche  Unterschrift  bietet,  sind  deren 
doch  zn  Tiele,  als  dass  man  die  stete  Nennung  des  gleichen  Secretars 
auf  blosen  Zu&U  zurAckfOhren  könnte^).  E  18a  nennt  öfter  den 
signirenden  Secretar,  bis  auf  einen  Fall  (f.  31  Blondus)  ebenfalls  stets 
Andreas ;  auf  f.  20  befindet  sich  ein  Stück  mit  zahlreichen  Gorrecturen, 
die  zum  Theil  mit  der  Sigle  k  versehen  sind,  wol  Andreas.  Man 
wird  dafOr  namentlich  die  Analogie  Yon  E  18  b,  das  sonst  dem  vorigen 
so  sehr  verwandt  ist,  anf&hren  dürfen,  f.  249  ist  die  Person  eines 
Execntors  geändert  und  dazu  vermerkt:  Gorrepta  (!  statt  Gorrecta)  de 
mandato  d.  n.  pape  vive  vocis  oracnlo  michi  facto  A.  de  Florentia.  Ist 
er  hier  ausdrücklich  als  Corrector  genannt,  so  ist  um  so  mehr  zu  be- 
achten, dass  auch  in  diesem  Theil  stets  nur  Andreas  als  Originale 
subscribirender  Secretar  genannt  wird.  Man  wird  dieses  letztere  Mo- 
ment genügen  lassen  müssen,  um  auch  das  kleine  Heft  E  17  b  fOr 
diesen  Secretar  in  Anspruch  zu  nehmen.  Für  die  Brevenabtheilung 
E  19  fehlen  gleichfalls  directe  Beweise  für  solche  Einordnung,  bei  den 
Breven  sind  Eanzleiunterschriften  nie  wiedergegeben,  von  den  wenigen 
darin  enthaltenen  Bullen  habe  ich  mir  nur  von  der  f.  113  stehenden 
Commission,  auf  welche  E  18  a  f.  40  verwiesen  ist,  angemerkt,  dass 
A.  de  Florentia  als  Secretar  genannt  ist  Das  Hauptgewicht  wird  da 
auf  den  ganzen  Zusammenhang  zu  legen  sein,  in  dem  E  19  mit  E  18 
überhaupt,  namentlich  bezüglich  der  Schrift  steht.  Man  wird  mit 
Eecht  schliessen  dürfen,  dass  in  diesem  Fall  gleiche  Schrift  auch 
gleichen  Registrator  voraussetze.  —  Beim  ausgedehnten  Masse,  in  dem 
die  Gurialen  von  der  Bewilligung  Substituten  für  ihre  Amtsführung 
zu  verwenden,  Gebrauch  machten,  mag  sich  wie  bei  den  Kammer- 
notaren  auch  hier  stellvertretender Collationator  finden.  E  18b  f.  214 
sind  Correcturen  unterfertigt  mit  Jo.  Amelrici,  f.  214'  mit  Gorr.  Jo., 
E  17  a  f.  40  B(^^trata)  Jo.,  ich  führe  das  als  weiteres  Moment  an 
für  die  Zusammengehörigkeit  dieser  Bande  ^). 

£  20  ist  wieder  ein  einheitlich  angelegter  Band.  Ein  Titel  fehlt 
▼ollständig;  das  Inhaltsverzeichniss  nach  Blättern  geordnet,  in  einem 
Zug  geschrieben  von  einer  Hand,  die  dem  vielfach  beschäftigten 
Bubricator  N  mindestens  sehr  verwandt  ist,   trägt  nur  die  Aufschrift 


M  E  4  f.  88  ist  bemerkt  Nota  de  littera  capitaneatus  Nicolai  de  Tolentino 
qne  fuit  registrata  in  librie  secretis  d.  Andree  de  Florentia  secretarii  d.  n.  pape. 
£  17  f.  18'  steht  allerdings  ein  Passbrief  für  diesen  päpstlichen  General,  aber 
ich  weiss  nicht,  ob  man  diesen  als  L.  capitaneatus  bezeichnen  darf,  sonst  wäre 
sogar  ein  offideller  Name  für  das  Register  gewonnen. 

')  üeber  weitere  Register  von  A.  de  Florentia  und  das  oben  besprochene 
Stück  aus  870  f.  196  bis  282  s.  £  25. 


432  Ottenthai. 

Bepertorium.  Der  Codex  umfasst  411  Blätter  alter  Foliirang.  Die 
Schriften  tragen  vielfach  schon  den  Charakter  der  humanistischen 
Antiqua.  In  seiner  Anlage  zeigt  der  Band  die  grosste  Yemrandtschaft 
mit  E  16 — 19:  von  den  Eanzleinotizen  ist  nie  der  Secretar,  was  auch 
mit  dem  Inhalt,  den  vielen  hier  aufgenommenen  Breven  und  litterae 
clausae  zusammenhängen  mag,  äusserst  selten  der  Name  des  In- 
grossators  und  die  Taxe  copirt,  nur  ausnahmsweise  ist  ein  Collationator 
genannt,  dagegen  umfiusst  die  vielfach  durch  leere  Blätter  durch- 
brochene Eintragung  den  bedeutenden  Zeitraum  von  sieben  Jahren, 
enthält  auch  nicht  im  Namen  des  Papstes  ausgestellte  Briefe,  auch 
blosse  Formeln  (f.  95 1),  auch  f.  36,  72?).  Ausser  Papstbriefen  treffen 
wir  auch  Instrumente  der  päpstlichen  Kammer.  Wiederholt  ist  der 
'Name  des  ausfertigenden  Eammemotars  genannt:  es  ist  Blondus 
(f.  44^  57),  der  sich  dabei  selbst  .camere  apostolice  notarius,  sanctis- 
simi  domini  nostri  et  camerarii  secretarius*  nennt;  wir  besitzen 
ja  auch  unabhängig  davon  in  den  Gameralregistern  Zeugnisse  genug, 
dass  Blondus  dieses  Kammeramt  bekleidete  und  auch  ausübte*).  Blondus 
ist  aber  auch  als  der  Collationator  dieses  Bandes  zu  betrachten:  bei 
zwei  cancellirten  Bullen  (f.  143,  143^)  hat  er  eigenhändig  hinzu- 
gefügt: Cancellata  de  mandato  ss.  domini  nostri  et  fiiit  plumbum 
incisum.  Blondus;  von  gleicher  Hand  ist  £  128  » Blondus'  an  den 
Band  gesetzt  und  wol  auch  f.  149  Bandbemerkungen  gemacht  Wir 
haben  somit  zwei  Beihen  von  Thatsachen,  welche  zu  widersprechen- 
den Schlüssen  zu  führen  scheinen:  cameraler  Inhalt  spricht  für  den 
Charakter  eines  Begistrum  camerae,  die  Art  der  Führung  für  den  eines 
B.  secretariorum.  Die  Losung  des  Widerspruches  haben  wir  jedenMls 
in  der  Person  des  Begistrators  zu  suchen,  der  einerseits  als  Kammer- 
notar der  Camera  apostolica  angehörte,  andererseits  seit  1434  oder 
1435  den  Posten  eines  Secretarius  apostolicus  bekleidete.  Es  fragt 
sich  nur,  in  welcher  Eigenschaft  er  das  Begister  führte.  Die  übrigen 
Kammerregister,  die  auch  mehrere  und  regelmässig  unterzeichnende 
Collationatoren  aufzuweisen  pflegen,  bilden  eine  geschlossene  Beihe,  in 
welche  E  20  (und  21)  in  keiner  Weise  hineinpassen;  vor  allem  aus- 
schlaggebend scheint  mir  aber,  dass  wir  auf  den  Originalen  den 
Begistraturvermerk  B^  apud  me  Blondum  finden,  analog  dem  B.  per 
Poggium,  während  es  bei  Begistratur  in  einem  Kammerregister  stets 
heisst  B^  in  camera  apostolica.  Steht  also  die  Existenz  eines  von 
Blondus  geführten  Secretärregisters  fest,  war  er  als  Kammemotar  in 
der  Lage,   die  von   ihm   gefertigten   Instrumente   eventuell  auch   als 


•)  Regifltj^ta  pro  habenda  forma,  sed  non  facta.        »)  Vgl.  §  6. 


Die  fiüllenxegiater  itartin  V.  und  £ugen  IV.  433 

Formeln  in  sein  Begister  aa&onehmen,  so  werden  wir  nicht  zweifel- 
haft sein  können,  wie  wir  die  sonst  durchaus  den  Secretärregistern 
entsprechenden  Yon  Blondus  geführten  Bände  E  20  und  21  zu  classifi- 
oiren  haben:  als  Begistra  secretariorum. 

B  21.  Band  360  beginnt  mit  einem  ^Quinternus  qui  alias  non 
fuerat  de  huiusmodi  registro*,  wie  der  Bubricator  selbst  gesteht,  yglE  1. 
Dann  erst  kommt  das  ursprüngliche  Begister  mit  einer  Aufschrift  ^) 
in  Majuskel  auf  f.  1,  wol  von  der  Hand  geschrieben,  welche  auch  die 
ersten  Bullen  eintrug.  Das  InhaltsTcrzeichniss  des  Bandes  ist  mit 
dem  des  vorangehenden  Quintemus  zusammengebunden,  yon  einer 
gleichzeitigen  Hand  mit  der  Aufschrift  Bepertorium  litterarum  in  hoc 
Yoltimine  registratarum  begonnen  und  bis  f.  293  in  einem  Zug  fort- 
geführt, dann  tritt  der  Bubrieator  li,  der  ja  auch  den  Quinternus 
mbrieirte,  f&r  den  Best  des  Bandes  als  Fortsetzer  auf;  zum  Titel 
f&gte  er  hinzu:  Bubrice  primi  libri  Engenii  de  Florentia  (vgl.  E  18). 
Der  Band  um&sst  345  Blatter  alter  Folürung. 

Von  den  Kanzleiunterfertigungen  der  Originale  sind  relativ  am 
häufigsten  die  Subscriptionen  der  Schreiber  wiedergegeben,  öfter  auch 
die  Taxe  resp.  ,de  curia",  «gratis*,  nur  in  wenigen  Fällen  der  sig- 
nirende  Secretar:  f.  94,  95,  352 — 355.  Es  ist  stets  Blondus,  ebenso 
findet  er  sich  auch  f.  4,  50  bei  zwei  Eammerinstrumenten*),  ein 
Collationator  ist  nie  genannt^).  Die  Anhaltspunkte,  Blondus  als  Begi- 
strator  zu  bezeichnen,  sind  an  und  f&r  sich  nicht  sehr  gewichtig, 
bekommen  ihre  ganze  Bedeutung  erst  durch  die  Vergleichung  mit 
E  20,  mit  dem  es  sowol  durch  den  cameralen  Inhalt  wie  die  Art  der 
Führung  und  die  Nennung  des  Blondus  übereinstimmt  Als  entschei- 
dender Faetor  tritt  dann  noch  das  zeitliche  Aueinanderpassen  beider 
Bande  dazu.  E  20  enthalt  erst  auf  den  letzten  10  Blattern  Bullen  des 
10.  Pontificatsjahres,  in  E  21  sind  die  ersten  Bullen  von  Mitte  April, 
alBO  vom  zweiten  Monat  des  10.  Begierungsjahres  —  E  20,  21  um- 
&88en  somit  das  Begister  des  Secretars  Blondus  von  1434 — 1447 
(Eng.  a.  IV— XVL).  * 

S  22  —  24  bespreche  ich  zusammen.  Das  Bindeglied  ist  der 
Secretar  Barthol omeus  Boverella,  welcher  in  allen  dreien  aus- 
achliesslich  allein  als  Secretar  genannt  ist  Gemeinsam  ist  allen  auch  der 


*)  BegiBtrum  ballamin  Florentie  inchoatum  XXIII.  aprilia  MCCCCXL,  pontifi- 
caioB  BS.  d.  n.  Eugenii  pape  IV.  anno  decimo.  >)  F.  184',  185  steht  an  der 
Stelle,  wo  sonst  die  Taxe  int,  »pro  Blondo*,  aber  ich  weiss  nicht,  worauf  es  sich 
beziehen  soll,  ob  auf  8ignirung  deg  Secret&rs,  auf  Taxe,  Stellvertretung  des  In 
grossator  oder  Registratur.  *)  Nur  wiederholt  der  Vermerk  »Coli.*  f.  218,  256, 
268,  270,  895. 

Mittheilunfen,  Eriftnxaiiffsbd.  I.  2U 


4Si  Ottcnthal. 

Mangel  eines  Titels,  wahrend  andrerseits  jeder  Band  für  sich  ein 
geschlossenes  Ganzes  bildet,  an  dessen  ursprünglichem  Bestand  kein 
Zweifel  haftet. 

E  22  beginnt  mit  dem  Index  i),  welcher  nach  Blattern  geordnet^ 
in  ^inem  Zug  vom  Bubricator  N  eingetragen  ist  Der  281  Blatter 
um&ssende  Codex  hat  eine  doppelte  Foliirung,  eine  alte  in  römischen 
Ziffern,  welche  den  Bubricelle  entspricht  und  eine  jüngere  in  arabischen 
Ziffern,  unyollständig,  grundlos  Blätter  überspringend.  Die  Kanzlei- 
unterschriften der  Originale,  also  Secretär,  Ingrossist^  Taxe,  sind  hier 
regelmässig  angegeben,  Breven  fehlen,  GoUationator  ist  nur  in  wenigen 
noch  zu  besprechenden  Fällen  genannt. 

E  23  beginnt  mit  den  Bubricelle  »istius  presentis  XIIII.  libri  de 
curia  d.  Eugenii  pape  IV. ',  von  gleicher  Hand  und  in  gleicher  Weise 
eingetragen  wie  in  E  22.  Die  Benennung  als  L.  XIV.  de  curia  ist 
also  nicht  ganz  gleichzeitig,  auch  kaum  Copie  einer  ursprünglichen, 
denn  L.  X.  de  curia  der  in  der  Kammer  geführten  Register  ist  erst 
im  16.  Jahr  Eugens  begonnen;  dass  die  Secretär-  oder  auch  Kanzlei- 
register einheitlich  nach  »De  curia'  gezählt  wurden,  ist  ausgeschlossen, 
ich  führe  hier  nur  den  nächstliegenden  Grund  an,  dass  der  Babri- 
cator  N  in  keiner  seiner  Aufschriften  bei  den  übrigen  Bänden  dieser 
Glasse  eine  solche  Zählung  verwendet.  Die  Erklärung  wird  in  einem 
lapsus  calami  zu  suchen  sein:  nach  Analogie  anderer  Au&cfariften 
wird  sich  die  Ordnungszahl  nicht  auf  den  Band,  sondern  da3  Pontifi- 
catsjahr,  in  dem  er  auch  wirklich  begonnen  wurde,  beziehen  (vgL  die 
Aufschrift  von  E  24).  Die  Foliirung  des  141  Blätter  umfiissenden 
Bandes  ist  auch  nicht  ganz  gleichzeitig,  denn  f.  109, 1 10,  etwas  grösseren 
Formates  und  von  anderer  Hand  als  die  benachbarten  Blätter  ge* 
schrieben,  sind  erst  später  eingeschoben.  Betreffs  Wiedergabe  der 
Kanzleiunterschriften  gilt  dasselbe  wie  bei  E  22,  nur  dass  Secretär 
oder  Taxe  öfter  ausgelassen  ist.     Ein  Collationator  ist  nie  genannt 

E  24  beginnt  mit  dem  ebenfalls  vom  Bubricator  N  und  in  gleicher 
Weise  wie  in  den  vorigen  Bänden  geschriebenen  Inhaltsverzeichnisse). 
Der  Band  enthält  blos  76  Blätter,  von  denen  ursprünglich  nur  70 
beschrieben  waren.  Einzelne  der  hier  betheiligten  Schreiber  waren 
auch  schon  in  E  23  beschäftigt,  z.  B.  der  dort  f.  1 — 14  schrieb,  findet 
sich  hier  f.  24  wieder.  Durchaus  ist  der  Ingrossator  genannt,  Taxe 
und  Secretär  fehlen  öfter,  ein  gleichzeitiger  Collationator  stets. 


*)  Die  üeberschrift  lautet:  Rubricelle  buUaruiu  d.  Eugenii  IV.  pontificatue 
vero  eius  a.  XIL^  incept  Florentie. 

')  Die  üeberschrift  lautet :  Rubricelle  bullarum  is4u8  preseniia  libri  de  anno 
pcntificatns  d.  Eugenii  XVI. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  435 

Ich  faabe  schon  gesagt,  daes  di«  Originale  aller  in  diesen  drei  Bänden 
eingetragenen  Bollen  yom  Secretar  Bartolomeo  Boyerella  signirt  waren. 
Eine  näere  Beziehung  desselben  za  diesen  Registern  ergibt  sich  auaf 
folgendem:  E  22  f.  38  bei  einer  ProvisionsbuUe  von  1442  Oct  25  ist 
bemerkt,  dass  diese  Pfirüode  am  22.  Oct.  resignirt  worden  war  «pro*« 
sente  me  Bartholomeo  Boverella  sanctitatis  sue  cubicolario  et  secretatio 
et  pro  memoria  hoc  in  folio  notayi*  (der  Zusatz  ist  eigenhändig).  E  24 
£  73  ist  eine  Bulle  f&r  den  Herzog  von  Bretagpoie  nachgetragen,  deren 
Quellenangabe  lautet:  Sumptum  de  registro  bullarom  expeditarum  per 
d.  B.  de  Boverella  fe.  re.  Eugenii  IV.  Becretarinm  et  registratarum 
apud  ipsnm  de  mandato  prefati  d.  Eugenii.  Dieses  Oitat  bezieht  fiieh 
auf  die  E  23  f.  16 — 17'  eingetragenen  Beserranzen  ftr  den  genannten 
Fürsten  und  ist  besonders  wichtig,  weil  es  im  Wortlaut  mit  jenen 
Begistratunrermerken  der  Originale,  in  welchen  Secretare  genannt 
werden,  übereinstimmt  Dass  in  E  24  f.  67  sich  der  Vermerk  « Correcta 
per  me  Fe.  Ximini*  findet,  der  in  den  direct  als  Secretärregister 
bezeichneten  Bänden  Nieolaus  V.  thStig  ist,  spricht  ebenfalls  f&r  den 
gleichen  Charakter  Yon  E  24.  Die  Zusammengehörigkeit  der  drei 
Bände  E  22  —  24  bezeugt  auch  die  Aufeinanderfidlge  der  Daten  ^). 
Dauaeh  scheint  evident,  dass  dieselben  die  yom  Secretftr  B.  Boyerella 
gefBhrten  Begister  seien. 

Doch  steht  ein  Hindemiss  aitgegen:  in  E  22  ist  zweimal  (f.  4 
und  6)  vermerkt  Coli  per  me  R  Paradisi  und  £  2  Duf^licate  fuerunt 
Bupradicte  littere  ...  et  ascultate  de  verbo  ad  verbum  per  me  R  Paradisi, 
d.  h.  es  tritt  der  Mann,  der  im  Kammerregister  E  8  als  Gollationator 
genannt,  auch  sonst  als  Eammemotar  nachweisbar  igt,  auch  hier  als 
Gollationator  auf.  Damit  hängt  wol  auch  zusammen,  dass  der  Bubri« 
cator  N  ober  den  Titel  des  Inhaltsyerzeichnisses  noch  setzte:  B.  de 
Camera  apostolica').  Der  Einwand  hat  noch  nach  einer  andern  Seite 
hin  Bedeutung.  Aus  der  Tabelle  Beilage  n^  2  ersieht  man,  dass  nach 
der  ältesten  Zählung  das  Begistrum  1.  de  curia  VI.  fehlt,  und  zwar 

•)  In  E  22  schlieest  f.  275'  VII.  VI.  febr.  a.  >;ni,  f.  277/  kl.  apr.  a.  XIV, 
f.  278'  =  280  m.  non.  apr.  a.  XIV,  f.  280'  kl.  apr.  a.  XIV.  £  28  beginnt  f.  1 
III.  kL  apr.  a.  XIV,  f.  4  IV.  non.  apr.  u.  b.  w.;  endet  f.  1S9'  XII.  kl.  ian  a.  XV, 
(£  141'  dat  ut  flopra),  E  24  beginnt  f.  1  XVI.  kl.  apr.  a.  XVI,  f.  2'  IV.  non.  mart. 
a.  XV,  wobei  ich  erinnere,  dass  der  12.  Mftrz  als  Erönungstag  Epochen^  ag  ist. 

*)  Die  Bände  E  22-24,  namentlich,  aber  der  erste,  weiohen  auch  durch 
regelmSsaige  Angabe  der  Kanzleinotizen,  besonders  des  Secretare  von  den  Re- 
gistern der  übrigen  Secretare  ab,  stehen  darin  den  Kammerregistem  näher.  Aber 
die  Art  der  Ffihrong  lag  gewiss  auch  in  dieBem  Punkt  im  Belieben  des  Schreibers 
und  Collaiionators ;  man  sehe  nur  auf  die  Versobiedenheit  in  den  beiden  Kandei-- 
registem  M  10  und  11. 

29*   ' 


4&6  Öttentkal. 

ist  das  jenes,  welches  die  Ballen  von  Sept  1441  (a.  XL)  bis  Ende 
1443  (a.  Xni.)  enthielt;  nun  fallt  auch  der  Anfang  von  E  22  (Juli 
1442  a.  XIL)  zwischen  E  8,  in  welchem  B.  Paradisi  als  Collaüonator 
aufhitt  and  E  9.  Dass  E  22  schon  wenige  Jahre  später  vom  Babri- 
cator  N  nicht  als  B.  de  curia  bezeichnet  worden  sein  sollte,  wäre  aof- 
£&11end,  aber  nicht  unmöglich;  dagegen  spricht  gegen  solche  Einreihung 
entschiedener  der  mangelhafte  Anschluss  an  die  Bände  E  8  einer-  und 
E  9  andrerseits.  Zwischen  den  Schiassdaten  von  E  8  und  den  An- 
fangsdaten von  E  22  hegt  beinahe  ein  Jahr;  durch  diese  ganze  Zeit 
wären  somit  keine  in  die  Gurialregister  au&unehmenden  StQcke  aus- 
gefertigt, resp,  nie  der  f&r  die  Datirung  massgebende  Act  Yollzogen 
worden.  Ferner  reichen  in  E  22  die  Ballen  bis  April  (Mai)  a.  pont. 
XIV.,  in  E  9  beginnen  sie  mit  IIL  id.  ian.  a.  XIH,  erst  f.  47'  steht 
da  die  erste  Bulle  aus  dem  14.  Begier ungsjahr  Eugens.  Einen  so  mangel- 
haften Anschluss  der  AnfAugs*  und  Schlussdaten  aufeinanderfolgender 
Bände  habe  ich  bei  Eammerregistern  sonst  nie  beobachtet^),  um  so 
bedeutsamer  wird  da  das  haarscharfe  Aneinanderpassen  yon  E  22  und 
E  2S<).  Ebenso  wenig  hat  meines  Wissens  Bariolomeo  Boyerella  je 
eine  Stellung  in  der  Camera  apostolica  bekleidet.  Man  wird  also 
E  22--  24  unter  die  Secretärregister  zahlen  und  das  Vorkommen  des 
B.  Paradisi  anderweitig  erklären  müssen.  Ich  wQ^ste  daflir  sonst 
keinen  plausiblen  Qrund,  als  dass  man  aus  einer  uns  nicht  erkenn- 
baren Veranlassung  von  Seite  der  Eammer  Gewicht  darauf  legte,  die 
Begistrirung  gerade  dieser  Bullen  durch  einen  Eammemotar  zu  be- 
glaubigen, und  man  als  ein&chstes  Mittel,  statt  nochmaliger  Begi- 
strirung im  Eammerregister,  durch  den  Kammemotar  den  Eintrag  im 
Secretärregister  unterfertigen  liess^). 

B  25  beginnt  ohne  alten  Titel,  auch  das  InhaltsTerzeichniss  ist 
modern,  aber  ein  Blick  auf^  Inhalt  und  Zusammensetzung  des  Bandes 
genügt,  um  die  jetzige  Bezeichnung  «BoUaram  diversarum  liber*  als 
zutre£Pend  zu  erkennen.  Die  erste  Anlage  stammt  wol  vom  Jahr  1443, 
dem  13.  Begierungsjahr  Eugens;  das  erste  Stück  ist  vom  15.  April  dieses 

■)   VgL   §  12.  *)  Auch  daran   ist  nicht  zu  denken,   dass  etwa  £  2S 

in  der  Eammer  begonnen,  dann  an  den  Roverella  übergegangen  sei.  Abgesehen 
davon,  dass  schon  der  Anfang  desselben  das  unwahrscheinlich  macht  und  nirgends 
ein  dem  entsprechender  Abschnitt  kenntlich  ist,  verbieten  es  auch  die  Schrift- 
verhältnisse.  Von  gleicher  Hand  ist  zun&chst  f.  1— -21  geschrieben,  dann  taucht 
sie  wieder  auf  f.  28—29,  f.  81,  f.  46,  ein  anderer  sehr  beschfiftigter  Schreiber 
begegnet  suerst  f.  29,  dann  f.  48,  65,  64—66,  während  nach  dem  oben  citirten 
Passus  f.  88  schon  Roverella  eine  Eintragung  machte.  Es  mQssten  also  die 
Schreiber  mit  dem  Registerband  das  Bureau  gewechselt  haben,  was  gewiss  nicht 
anzunehmen  ist        ')  Ygl.  §  ß. 


Die  Bullenregisier  Martin  V.  und  Eugen  IV.  437 

Jahres.  Die  Eintragang  erfolgte  grappenweise,  f.  1  —  20'  fbr  daa 
aFagonisch-sicUianiBche  ESnigshans,  ?on  zweiter  Hand  £  22—27  f&r 
den  König  von  Polen  7on  Februar  and  März  1442,  daran  haben  sich 
Nachtrage  aas  derselben  Zeit  von  verschiedenen  Händen  fbr  yerschie- 
dene  Adressaten  angeschlossen.  Eine  neue  Gruppe,  ebenfiüls  f&r  daä 
aragonische  Königshaus  beginnt  f.  31,  reicht  bis  f.  43^  Von  gleicher 
Hand  und  in  Einern  Zug  sind  hier  Bullen  yom  24.  September  1448  bis 
1.  April  1445  registrirt,  also  ist  die  Gruppe  frühestens  erst  April  1445 
eingeschrieben  worden.  Es  folgen  Nachtrage  von  verschiedenen  Händen, 
die  auch  zwischen  f.  27  und  80  zu  constatiren  sind,  aus  den  Jahren 
XV,  XVI,  m,  XVI,  XV  f&r  verschiedene  Destinatare,  bis  f.  62  reichend, 
jedoch  mit  üeberspringung  von  f.  50' — 52.  Die  letzte  Gruppe  be- 
ginnt f.  68  mit  zwei  Stücken  des  XUL,  einem  des  XI.,  drei  des  XIV. 
und  einem  des  XVI.  Begierungsjahres  Eogens,  dann  folgt  von  gleicher 
Hand  noch  eine  Beihe  von  Urkunden  Nicolaus  V.  anni  I.  et  IL ;  es 
kann  also  die  Eintragung  dieser  Gruppe  fr&hestens  im  XVI.  Jahre 
Eagens,  vielleicht  gar  erst  unter  dessen  Nachfolger  begonnen  worden 
sein.  Der  Bestand  des  Bandes  ist  der  ursprüngliche,  der  Anfang  der 
einzelnen  Gruppen  ist  vom  Beginn  der  Quatemen  unabhängig,  ein 
Collationator  der  Eintragung  ist  nie  genannt  Mit  der  Wi^ergabe 
der  Kanzleinotizen  der  Originale  ist  es  bei  den  verschiedenen  Ghruppen 
sehr  verschieden  gehalten,  auch  bei  den  einzelnen  Nachträgen  ist  das  zu 
constatiren.  Soweit  die  Unterschriften  der  Secretäre  aus  den  Originalen 
herübergenommen  sind,  lassen  sich  zwei  Abtheilungen  unterscheiden: 
in  der  ersten  trifft  man  stets  nur  die  des  B.  Boverella,  bei  der  zweiten 
(von  f.  68  an)  stets  nur  die  des  A.  de  Florentia;  gerade  bei  den  üat 
Stück  f&r  Stück  gesondert  nachgetragenen  Bullen  des  ersten  Theiles 
ist  der  Secretar  ziemlich  oft  genannt  und  immer  nur  B.  Boverella. 
Möchte  nun  schon  die  Analogie  mit  M  11  darauf  hinführen,  den  Band 
als  nicht  in  der  Kammer  geführt  zu  bezeichnen,  so  wird  diese  strenge 
Zweitheilung  nach  Secretären  das  nur  unterstützen  können;  es  spricht 
das  ftlr  den  Charakter  als  Secretärregister.  Dass  der  spätere  Theil 
dieses  Bandes  von  einem  andern  Secretar  als  der  frühere  geführt 
wurde,  darf  bei  einem  Liber  diversarum  nicht  Wunder  nehmen. 

üebrigens  ist  uns  noch  ein  anderes  Heft  eines  Liber  diversarum 
des  Andreas  de  Florentia  erhalten,  das  B.  370  f.  196  —  282  ein- 
geschobene, von  mir  schon  oben  als  Copie  bezeichnete  Stück  ^).  Den 
An£äng  machen  Bubricae  der  sieben  Quatemen,   die  das  Heft  zählt*). 

')  8.  £  17.  *)  Diese  Zählung  warde  hier  offenbar  angewendet,  weil  das 
Heft  noch  nicht  foliirt  war,  denn  von  separater  Führung  jedes  dieser  Quatemen 
{b  h  12,  2  h  10  Bl.)  ist  keine  Rede:  die  Bullen  gehen  vom  einen  auf  den  andern 


iZB  OttenthfrL 

F;  203  beginnen  die  Eintragangen  der  Bullen,  ^sanachst  bis  £  210 
'iPucultates  eines  Legaten  nach  Frankreich  aus  dem  zweiten  Begieronge- 
jahre  Engens,  daran  8chlie8s0n  sich  Bullen  ßir  verschied^i^  Destinatare 
bis  zum  11.  Jahre  ohne  Wiedergabe  der  Kanzleinotisen,  yiel£EU!h  mit 
Weglassung  der  Datirung.  Fast  drei  Seiten  bleiben  dann  leer,  £  221 
•enthalt  anter  eigener  Rubrik  eine  Serie  undatirter  Ablassbriefe,  £  222' 
«oidUch  tritt  Tinten-  und  Handwechsel  ein.  Diese  neue  Hand  (B) 
schreibt  nun  bis  zum  Schlüsse  des  Heftes,  d.  h.  bis  f.  282',  tragt  die 
Bubricae  ein  und  ist  identisch  mit  der  Hand,  welche  in  E  25  £  63—89 
schrieb.  Auch  der  Schreiber  B  setzt  nur  in  seltenen  Fallen  die  Kanzlei- 
notijBen.  Der  gäiize  von  dieser  Hand  herrührende  Theil  macht  den 
Eindruck  in  einem  Zug  fortlaufend  geschrieben  zu  sein,  so  gleich- 
ipässig  ist  Ductus  und  Charakter  der  Schrift  Nie  finden  sich  frei- 
gelassene Blätter  oder  Seiten,  was  um  so  auffallender  ist,  wenn  man 
die; chronologische  Reihenfolge  der  Stücke  im  Auge  behäli  Alle  im 
zweiten  und  dritten  Quatern  eingetragenen  Bullen  entbehren  der 
Daten;  £  239  kommt  ein  Stück  aus  a.  IV.,  £  240  a.  L,  £  241'  a.YI., 
£  244  a.  VIU.,  £  245  a.  IX,  £  249  a.  VIIL,  £  259  a.  L,  £  264  a.  IV^ 
£  265  a,  VI.,  £  268^  a.  HL,  E.,  £  269  a,  Vjn.,  £  269'  a.  XI.,  £  271 
a;  V.,  £  274'  a.  IK.,  £  278  a.  X.,  IX.  Man  ist  dadurch  jeden&lls  in 
die  Nothwendigkeit  versetzt,  Abüassung  erst  a.  poni  XL  anzunehmen. 
Es  ist  aber  auch  Gopie,  denn  £  241  rührt  der  Vermerk  »Begistrata 
per  me  A.  de  Florentia'  von  der  Hand  des  Schreibers  her,  die  nicht 
etWA  die  des  Secretärs  sein  kann.  Ausserordentlich  auffallend  bleibt 
dani^  aber  noch  die  grosse  Zahl  bedeutend  älterer  Stücke  von  theil- 
weise  ganz  momentaner  Bedeutung,  wie  von  Geleitsbriefen,  die  ohne 
jede  chronologische  Ordnung  untermischt  sind.  Ich  weiss  eine  plau- 
sible Erklärung  nur  in  der  Annahme  zu  finden,  dass  wir  es  mit  der 
Abschrift  eines  Begistrum  diversarum  zu  thun  haben.  Dieselbe  mochte 
yielleicht  bis  a.  XIIL  oder  XIV.  heraufreichen,  d.  h.  bis  zu  Beginn  des 
vom  gleichen  Schreiber  eingetragenen  Theiles  von  E  25,  denn  f.  282' 
bricht  eine  Bulle  im  Text  ab,  und  in  den  Bubricae  ist  eine  Fortsetzung 
mindestens  angekündigt,  indem  noch  steht:  Bubricae  octavi  (quaterni) ^). 
Auch  dieser  Theil  bedingt  nach  der  oben  citirtcn  Notiz  auf  £  241 
einen  Zusammenhang  mit  Andreas  de  Florentiu,  in  dessen  Begister  er 
auch  jetzt  eingefügt  ist.    Um  dieses  doppelten  Zusammenhanges  willen 

über,  auch  zeigt  sich  nirgends  etwa  beim  ersten  auf  einem  neuen  Quatern  be- 
ginnenden Stück  Schrifl-  oder  Tintenwechsel,  wie  man  es  nach  dem  Index  er- 
warten sollte. 

')  Dieser  Abschnitt  von  Bd.  870  stünde  also  zu  £  85  in  einem  fthnliohen 
Yerhaltniss  wie  die  ersten  8  Blätter  von  M  12  zum  Rest  des  Bandes. 


Die  Biillenregister  MartiQ  V.  und  Eugen  IV.  *  439 

reihe  ich  diesen  Theil  von  Band  370  hier  ein  and  benenne  ihn  E  25  oc, 
indem  ich  durch  diese  unselbständige  Anlehnung  seinem  Charakter  als 
Ciopie  und  unserer  mangelhaftea  Eenntniss  über  Ausdehnung  und  Be- 
schaffenheit der  Vorlage  desselben  Rechnung  tragen  möchte. 

Die  Bändezahl  erscheint  durch  diese  neue  Classificirung  nicht 
wesentlich  verändert,  obwol  zwei  Bände  der  früheren  Einordnung  aus- 
geschieden wurden:  Reg.  n^  359  und  384.  Die  Gründe  sind  folgende: 
359  enthält  die  moderne  Aufschrift  Martini  V.  et  Eugenii  IV.  brevia 
liber  IX.,  tomus  XII.;  wie  schon  oben  erwähnt,  findet  er  sich  bei 
Raynald  unter  den  Registern  Martin  V.  als  1.  IV.  brevium  und  in  diese 
Serie  passt  er  auch  viel  mehr  als  unter  die  Bullenregister,  da  nur  ganz 
vereinzelt  Nicht-Breven  aufgenommen  sind.  Entscheidender  aber  für 
den  Ausschluss  ist,  dass  wir  es  nicht  mit  einem  gleichzeitigen  Register, 
sondern  mit  einer  spätem  Copie  zu  thun  haben.  Von  f.  1 — 164  ist 
alles  gleichmässig  von  einer  Hand  eingetragen  und  umfasst  doch  nach 
den  nur  spärlich  wiedergegebenen  Dateu  Briefe  Martins  vom  10.  bis 
12.  Pontificatsjahr,  dann  von  f.  59  an  ohne  jeden  äusserlich  kennt- 
lichen Abschnitt  Breven  Eugens  von  a.  I — X.,  alles  in  Antiquaschrift 
etwa  um  die  Mitte  des  15.  Jahrh.  geschrieben.  F.  165  beginnt  eine 
andere  etwas  jüngere  Hand,  die  auch  die  (arabische)  Foliirung  weiter 
führt  und  bis  f.  219'  grossen theils  dieselben  Stücke  wie  im  ersten 
Theil  enthält,  von  f.  221 — 235  Breven  aus  dem  4.  bis  7.  Jahre  Eugens. 

884  ist  modern  bezeichnet  als  Eugenii  IV.  officiorum  tomus  IV. 
VITahr  ist  die  Beziehung  auf  die  ^^officia*',  dass  es  aber  nicht  eine 
Fortsetzung  von  E  1 — 3  sein  kann,  folgt  schon  daraus,  dass  E  3  bis 
an  das  Ende  von  Eugens  Regierungszeit  reicht.  384  enthält  über- 
haupt keine  Litterae  apostolicae,'  sondern  nur  im  Namen  des  Kämmerers 
Franciscus  Condolmer  ausgestellte  Verleihungen  von  Aemtern  und 
ProtokoUirung  der  darüber  geleisteten  Eidschwüre  ^).  Er  gehört  also  der 
Sehe  der  Cameralien  an  und  kam  überhaupt  nur  irriger  Weise  unter 
die  Register  der  Papstbriefe,  wurde  aber  schon  unter  Raynald  dahin 
gezählt 

In  diesem  Zusammenhange  ist  noch  die  Frage  zu  berühren,  ob 
und  wie  weit  der  ursprüngliche  Bestand  der  Register  durch  Ver- 
luste Euibusse  erlitten  habe.  Ich  kann  aber  hier  auf  den  Verlust 
ganzer  Serien  wie  bei  den  Kanzleiregistern  nicht  eingehen,  kann  auch  die 
Behauptung,  dass  Register  der  Secretäre  Paul  de  Capranica,  Bartolomeo 
da  Montepolcianio  und  Cincius  existirt  haben,  erst  in  anderem  Zu- 
sammenhang  begründen,    muss   mich   hier   auf  die   Bemerkung   be- 


*)  Vgl.  Römische  Berichte  IV.  in  Bd.  6  der  Mitth. 


440  OttenthaL 

schränken,  dass  die  Register  der  vier  SecretSre  Poggios,  A.  de  Florentia, 
Blondos  und  B.  Boverella  olme  Zweifel  vollständig  erhalten  sind,  da 
sie  ungefähr  gleichzeitig  mit  dem  Eintritt  dieser  Männer  in  das 
Secretariat  beginnen  und  dann  bis  an  das  Ende  von  Eugens  Ponti- 
fieat  laufen^). 

Ich  beschränke  mich  also  hier  wesentlich  auf  die  Eammerregister. 
Indem  diese  Bände  schon  gleichzeitig  mit  bestimmten  Titeln  versehen 
wurden  und  innerhalb  der  einzelnen  Oruppen  numerirt  waren,  sind 
Verluste  um  so  leichter  zu  constatiren.  Sicher  ist,  dass  uns  noch  die 
gleiche  Anzahl  Bände  erhalten  ist,  welche  Baynald  verwerthet*).  Ein 
Blick  auf  die  Tabelle  Beilage  n^  2  genügt  zu  constatiren,  dass  zwei 
Bände  der  Begistra  litterarum  de  curia  fehlen,  der  zweite  Martin  Y. 
und  der  sechste  Eugen  lY.^)  Der  Eugens  ist  jedenfalls  schon  im 
16.  Jahrh.  verloren  gegangen^),  Baynald  erwähnt  beide  nicht  mehr. 

Eine  Bulle  Martin  Y.  Dai  id.  aug.  a.  pont.  I.  wird  in  den  Gameral- 
registem  citirt  als  entnommen:  Begistro  inütulato  secreto  litterarum 
apostolicarum  de  curia  cameram  apostolicam  tangentium  in  camera  apoeto- 
lica  registrari  soUtarum^).  Sowie.*  der  Titel  zu  keinem  der  uns  bekannten 
Register  Martins  passt,  findet  sich  diese  Bdle  auch  in  keinem  der 
Bände,  die  in  Betracht  kommen  könnten,  weder  in  M  5  oder  11 
noch  in  dem  modern  als  L  secretus  bezeichneten  Reg.  n^  356.  Aus 
der  gleichen  Tabelle  ersieht  man  femer,  dass  für  die  Jahre  Martins 
XII — ^XIY  kein  De  curia-Band  mehr  vorhanden,  dass  der  von  a.  IX — XTT. 
(M  9)  äusserst  mager  ist.  Allerdings  enthält  M  11  gerade  einen 
eigenen  Abschnitt  De  curia-Briefe  von  a.  IX— XIII.,  aber  das  gleiche 
ist  auch  bei  den  ersten  Jahren  Martins  der  Fall;  es  wird  also  auch 
hier  trotzdem  das  Kammerregister  weiter  gef&hrt  worden  sein,  zumal 
man  keine  Yerminderung  der  ürkundenexpeditionen  voraussetzen  sollte. 
Zu  Beginn  der  Regierung  Martins  nach  der  langen  Sedisvacanz  zeigte 
sich  momentan  erhöhte  Thätigkeit  der  EanzleL  Es  galt  bei  Fürsten 
und  Yölkern  das  alte  Ansehen  wieder  zu  gewinnen.  Der  Papst  hatte 
sich  beeilt,  den  Reformplänen  des  Concils  durch  rasche  Erledigung  der 
zahllos  eingelaufenen  Expectanzsuppliken  zuvorzukommen*);  meist  aas 
den  letzten  Januartagen  1418  datirt,  bilden  sie  einen  stattlichen  Band 
von  315  Blättern  (M  10).     Dann  aber  trat  Ebbe  ein.    Zwar  hatten. 


<)  Höchatens  könnte  ein  Heft  von  A.  de  Florentia  registrirter  Ballen  von  Engen 
a.  XIV— XVL,  eine  Fortsetsong  von  £  18  b  verloren  sein.  *)  Ueber  scheinbare 
Verluste  nach  den  Citaten  Raynalds  p,  oben  S.  406  Anm.  2.  *)  Der  erttere 
wird  Bullen  von  ungefähr  September  1418  bis  September  U19  enthalten  haben, 
über  den  andern  vgL  das  bei*  £  22  S.  486  bemerkte.        *)  Siehe  S.  44S. 

•)  D.  C.  6  f.  180.       «)  Vgl.  Hlbler  Die  Constanzer  Beformatian  44  Anm.  184- 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  441 

die  Goneordate  mit  den  einzelnen  Nationen  dem  päpstlichen  Stuhl  viel 
mehr  Bechte  und  Einkünfte  gelassen,  als  nach  den  ersten  Anträgen 
und  nach  den  Vorschlagen  der  Beformpartei  erwartet  werden  durfte: 
die  Beserrationen  und  Proyisionen  der  consistonalen  und  andern 
Pfründen,  die  Annaten  und  die  Expectanzbriefe,  die  Dispensen  und 
Indulgenzbriefe,  alles  das  wurde  nur,  viel&ch  nicht  einmal  gar  stark 
beschränkt,  nicht  aufgehoben^),  und  diese  Concordate  fanden  practische 
Geltung*).  Aber  die  crassesten  Missbräuche  hatten  natürlich  das  meiste 
Geld  eingebracht  und  gerade  diese  waren  abgeschafft,  die  Concordate 
waren  nur  auf  fünf  Jahre  abgeschlossen,  was  war  vom  flachsten  Goncil 
KU  erwarten?  Diese  Unsicherheit  yerminderte  das  Angebot  der  Parteien, 
es  ist  ständige  ESage  in  den  Briefen  aus  den  curialen  Kreisen,  wie 
ed  mit  dem  päpstlichen  Hof  schlecht  und  schlechter  stehe,  kein  Ver- 
dienst Torhanden  sei;  viele  rissen  sogar  aus').  Aber  an  der  Curie 
yerlor  man  den  Muth  nicht,  man  eroberte  und  reorganisirte  den 
Kirchenstaat,  die  päpstlichen  Diplomaten  knüpften  wieder  allerorts 
Verbindungen  und  Beziehungen  an.  Buhe  und  Stätigkeit  trat  an  Stelle 
der  früheren  Stürme,  Bom  erlangte  einen  guten  Theil  seiner  kirch- 
lichen und  politischen  Autorität  wieder.  Dass  damit  auch  die  Thätig- 
keit  der  Kanzlei  —  sowol  was  Verleihungen  als  was  politische  und 
kirchliche  Verwaltung  und  Begiemng  betrifft  —  zunahm,  ist  selbst- 
verständlich. Darum  hören  auch  z.  B.  bei  Poggio  die  Klagen  über 
dürftigen  Gewinn  auf;  der  Secretär  Bartolomeo  da  Montepolciano  stirbt 
1429  als  wolhabender  Mann^).  An  diesen  Verhältnissen  wird  die  in 
den  letzten  Jahren  Martins  in  Bom  herrschende  Pest  nicht  allzuviel 
geändert  haben,  der  Papst  zog  nur  in  den  heissen  Sommermonaten 
aus  der  Stadt  fort,  im  Winter  war  also  die  Mortalität  wol  nicht  eine 
zu  grosse.  Ich  glaube  also  auch  den  Verlust  eines  Begistrum  1.  de  curia 
in  Camera  apostolica  registratarum  von  a.  (IX.?)  XII — XIV.  Martin  V. 
annehmen  zu  müssen. 

Es  ist  übrigens  kein  bioser  Zu&ll,  dass  die  Spuren  dieser  Ver- 
luste mit  Ausnahme  des  zwischen  E  8  und  E  9  fehlenden  Bandes  alle 
auf  die  Zeit  vor  1434  hinweisen.  Im  Juni  dieses  Jahres  erhoben  sich 
die  Bomer  in  Folge  der  Schädigung  der  städtischen  Interessen  durch 
die  mehrjährige  Fehde  Eugens  mit  den  Colonna  gegen  den  Papst. 
Eugens  Neffe   und   oberster  Beamter,   der  Kämmerer  der  römischen 


0  Vgl.  den  Abdruck  der  Acten  bei  von  der  Hardt   und  besser  bei  Hübler 
L  c  188  ff.,   sowie  die  synoptische  Znsammenstellnng  1.  a  218  ff,  *)  Hübler 

1.  c.  281  ff  >)  Poggii  Epistolae  ed.  Tonelli  1,  77  n»  22  von  U22(?)  Mai  85, 

94  n^  5  von   1428  Oct   8.         *}  Voigt  Wiederbelebung  des  classischen  Alter- 
thuns  2,  26,  27. 


442  Ottenthai. 

Kirche  Francesco  Coudolmer,  warde  von  der  Seite  des  Papstes  als 
Gefangener  hinweggeschleppt,  dem  Papst  selbst  drohte  ein  ähnliches 
Schicksal,  dem  er  sich  mit  genauer  Noth  durch  rasche  Flucht  auf  dem 
Tiber  entzogt).  Plünderung  des  päpstlichen  Palastes  und  der  Häuser 
der  Garialen  war  das  landesübliche  Nachspiel.  Dabei  wurden  auch, 
wie  der  Papst  ausdrücklich  klagt,  Bullen-  und  andere  Amtsregiater 
entwendet^).  Wol  beauftragte  der  Papst  die  beiden  Commissäre,  welche 
die  Freilassung  des  Kämmerers  erwirken  sollten,  auch  ganz  besonders 
auf  die  Bückgabe  der  Begister  zu  achten.  Aber  bekannt  geworden 
ist  nur  der  Erfolg  betreib  der  Freilassung  des  Kämmerers.  Und  da 
man  die  Amtsbücher  gewiss  nicht  aus  antiquarischer  Specolation  oder 
Liebhaberei  fortgenommen  hatte,  sondern  entweder  aus  blinder  Baub- 
und Zerstörungsgier,  oder  auch  aus  wolberechneter  Absicht,  sei  es  durch 
Vernichtung,  sei  es  durch  widerrechtliche  Benutzung  derselben  sich 
Yortheile  zu  rerschaffen,  so  ist  in  jedem  Fall  zweifelhaft,  wie  viel  die 
päpstlichen  Commissäre  in  diesem  Punkte  erreichen  konnten. 

Am  18.  Januar  1440  wurde  offenbar  im  Zusammenhang  mit  der 
Bestellung  eines  neuen  Gustos  librorum  camerae  in  der  Person  des 
Florentiners  Paulus  de  Fastellis*)  ein  Inventar  aller  in  der  Kammer 
befindlichen  Begister  aufgenommen^).  Diese  Amtsbücher  sind  zum 
grossem  Theil  Begister  von  Gameralacten,  zum  Theil  aber  auch  Bullen- 
register. Von  Martin  Y.  besass  die  Kammer  damals  6  Bände  B.  bull, 
de  curia,  4  Bände  B.  bull,  officiorum.  Die  letzteren  kennen  wir  noch 
vollständig,  M  1 — 4;  Beg.  de  curia  besitzen  wir  inclusive  M  9  ftlnf, 
rechnen  wir  den  verlorenen  1.  de  curia  U.  dazu,  so  kommen  wir  auf 
6  Gurialregister,  wie  sie  das  Inventar  hat.  Ist  M  9  wirklich  das  letzte 
B.  de  curia  des  Jnventars  und  besass  es  den  heutigen  umfang,  so 
fehlte  auch  damals  schon  in  der  Kammer  das  B.  de  curia  für  die 
letzten  Jahre  Martins  oder  falls  dieses  vorhanden  war,  liber  IL  de  curia. 
Jedenfalls  befand  sich  der  oben  erwähnte  L.  secretus  buUarum  de  curia 
in  Camera  apostoUca  registrari  solitarum  nicht  mehr  in  der  Kammer^). 
Alle   folgenden   Bubriken   beziehen    sich   nur    auf  Gameralia^).    Von 

•)  8.  Raynald  Adü.  1484  §  9,  Voigt  Enea  Silvio  Piccolomiui  1,  78  mit 
weitern  QuellenangabeD.  «)  E  20  [f.  1,  gedruckt  bei  Theiner  CD.  dominii 
B.  sediB  8,  825  n«  271.  •)  D.  C.  20,  f.  126'.  Die  Bestellung  geschah  am  27.  Jan. 
1440,  am  folgenden  Tag  Übergaben  die  im  Inyentar  genannten  Notare  die  BOcher. 

*)  Den  auf  Marlin  V.  und  Eugen  IV.  bezüglichen  Theil  s.  Beilage  n^  8. 

*j  Das  R.  secretnm  d.  Benedict!  de  Gaidaloctis  des  Inventars,  ist  gewiss 
liicht  damit  zu  identifidren.  B.  de  G.  war  dericus  camerae,  später  Thesaurarius, 
wir  haben  es  also  jedenfalld  mit  einem  cameralen  Amtsbuch  zu  thun. 

*)  B.  diyersarum  neunt  das  Inventar  von  Martin  V.  8  Bände»  wir  kennen 
ebensoviele:  D.  C.  4—9,  11,  18  während  doch  nach  der  alten  Zählung  zwischen 


Die  BuUenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  443 

Eugen  IV.  besass  die  Eammer  damals  ftlaf  Bände  buUarum  de  curia, 
£wei  b.  officioram,  gleichviel  wie  wir  aus  derselben  Zeit  (£1,  2,  4 — 8). 
Ueber  eine  Reihe  späterer  Inventare  hat  Ealtenbranner  theils 
schon  Bomische  Studien  L^)  berichtet,  theils  wird  er  noch  ausführ- 
licher darüber  handeln.  Ich  verdanke  es  seiner  Freundlichkeit,  die 
Angaben  derselben  über  Begister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  schon  hier 
einfügen  zu  können.  Am  wichtigsten,  weil  systematisch  angelegt,  ist 
fllr  diese  Untersuchung  das  im  Cod.  Vai  5302  f.  88  enthaltene,  nach 
1555  angelegte.  Es  bezeichnet  sich  als  Inventarium  omnium  instru- 
mentorum  in  archivio  camerae  apostolicae  Bomanae  existentium^),  und 
zahlt  auf:  Martini  V.  buUarum  de  curia  libri  duo  et  unus  intitulatus 
de  beueficiis  vacaturis  ac  secretorum  liber  unus  et  alius  facultatum 
eiusdem  legati,  Martini  et  Eugenii  bullarum  über  unus;  Eugeuii  IV. 
bullarum  libri  decem,  deficiente  sexto  et  bullarum  diversorum  libri 
quatuor  »c  secretorum  1.  IV  et  alii  tres  secreti  intitolati  A.  de  Fiorentia. 
Also  Yon  Martin  V.  zwei  von  den  Bänden  M  5 — 8,  M  10  und  M  12 
oder  wahrscheinlicher  schon  den  jetzigen  Band  356  (M  9  und  12); 
der  L  bull.  M.  et  E.   ist  ohne  Zweifel  der  Brevenband  n^  359.    Die 

10  Bände  Bullen  Eugens  deficiente  sexto  können  nur  die  10  B.  de 
curia  sein,  von  denen  auch  heute  L  VI  fehlt  Für  die  übrigen  ist  der 
Combination  freier  Spielraum  gelassen.  Es  führt  zu  keinem  Besultat 
die  einzelnen  Möglichkeiten  eingehender  zu  besprechen,  die  Gitate  sind 
zu  wenig  genau  und  zuverlässig;  um  Verluste  seit  jener  Zeit  wird  es 
sich  wol  nicht  handeln  >). 

Viel  wichtiger  ist,  dass  schon  damals  alle  die  verschiedenen  uns 
jetzt  erhaltenen  Kegisterclassen  in  der  Eammer  vereint  waren:  die 
eigentlichen  Eammerregister,  die  Secretärregister  und  das  Kanzlei- 
register  M  10,    dass   also   unser   Bestand   aus   den   in   der  Libreria 

11  und  18  einer  fehlt,  der  war  also  wol  gleichfalls  ecbou  1440  verloren:  die 
Zabl  der  Bftnde  Engens  ittimmt  mit  der  unsrigen  überein. 

')  MittheiluDgen  5,  276  ff. 

*)  ibid.  6,  280  Anm.  S.  *)  Kennt  ja  doch  auch  Baynald  nicht  mehr 

Bände  wie  wir,  und  alle  hinlänglich  piäcisen  Citate  dieser  Inventare  lassen  sich 
aof  uns  noch  erhaltene  Register  dieser  beiden  Päpste  reduciren.  Das  Inventar 
von  1587  is.  Kaltenbrunner  1.  c.  289  Anm.  1)  verzeichnet  aus  der  Guardnrobba  des 
Papstes:  Eugeitii  lY.  1.  bull.  R.  n®  24,  26,  25,  die  wol  den  von  Raynald  so  be- 
leichneten  (sp&ter  24,  2i,  26  numerirten)  £  11,  12,  25  gleich  sind,  umsomehr  als 
n*  26  1.  divers,  bullarum  heisst  (vgl.  S.  486);  ferner  Marüni  V.  bulL  IV  de  curia 
n»  46  (=3  M  7  ?).  Ist  ebenda  Eugenii  IV.  2<>  provisionum  n^  82  genannt,  mOchte 
ich  nicht  einmal  an  ein  Kanzleiregister  denken,  sondern  an  ein  camerales  (Taxen 
oder  Annatenveizeicbniss),  da  die  unmittelbar  zuvor  und  nachher  genannten  ähn- 
licher Art  sind.  Das  Inventar  von  1591  fa.  a.  0.)  citirtBrev.  et  bulL  Eugenii  lY. 
coopert  coramine  antiquo  f.  411,  nach  der  Feüozahl  ==  £  20. 


444  Oiienthal. 

secreta  vaticana  aufbewahrten,  1616  mit  den  in  der  Kammer  befind- 
lichen Banden  vereinten  Begistem^)  kaum  mehr  einen  Zuwachs  erhielt 
Die  Erklärung,  auf  welche  Weise  Bände  wie  M  10  in  die  Gamera 
apostolica  sich  yerirrten,  möchten  wol  die  beiden  andern  Inyentare 
von  1587  und  1591  bieten,  welche  uns  eine  Menge  Bullen-  und 
Gameralienregister,  sowie  andere  Schriftstücke  m  den  Appartem^its 
des  Papstes  aufgespeichert  zeigen,  die  dann  nach  dem  Ableben  des- 
selben von  den  Glerici  camerae  inventarisirt  wurden,  ohne  dass  sie 
deshalb  aus  der  Kammer  zu  stammen  brauchten"). 

IL   Die  päpstlichen  Begistraturen. 

§  4.   Die  Expedition  der  Fapatbriefe  bis  Bnr  Begiatrinmg. 

Ich  beabsichtige  in  diesem  Abschnitt  den  Verlauf  der  Expedition 
mit  Ausschluss  der  Begistrirung  zu  schildern,  will  aber  keineswegs 
die  früheren  Stadien  der  Beurkundung  erschöpfend  darlegen,  sondern 
dieselben  nur  soweit  berücksichtigen,  um  die  verschiedenen  Momente, 
in  welchen  die  Begistrirung  eintreten  kann,  nachweisen,  den  üeber- 
gang  der  Bulle  an  die  mit  der  Begistrirung  betrauten  Bureaux  yer- 
ständlicher  machen  zu  können. 

Johann  XXIL  erscheint  nach  allen  Seiten  als  Beformator  des 
päpstlichen  Kanzleiwesens.  Diese  alte  Tradition  der  romisdien  Curie 
und  deren  Schriftsteller  wurde  von  den  Maurinem  aufgenommen,  hielt 
sich  bis  zum  heutigen  Tag.  Wie  weit  das  im  einzelnen  b^rründet  ist, 
wird  noch  eingehender  zu  untersuchen  sein,  dass  er  z.  B.  bezüglich 
der  Anfertigung  und  Ausstattung  der  Originale  keine  Neuerungen 
getroffen  hat,  ist  yon  Diekamp  nachgewiesen^).  Im  ganzen  und  grossen 
und  etwas  allgemeiner  gefasst  unterliegt  es  sicher  keinem  Zweifel, 
dass  die  Organisation  der  Aemter  und  die  Geschäftsprazis  der  spatem 
Zeit  durch  die  ersten  avignonesischen  Päpste  eingeführt  wurde.  Die 
Einrichtung  der  päpstlichen  Kanzlei  zu  Beginn  dieser  Epoche  lernen 
wir  am  zusammenhängendsten  kennen  aus  den  Ton  Merkel  publicirten 
«Documenta  aliquot,  quae  ad  Bomani  pontificis  notarios  et  curiales 
pertinent'^),   welche  mehreren   etwa  dem  Ende   des   13.  Jahrh.  an- 


')  Vgl.  Marino  Marini  Memoria  istoriche  degli  archiii  della  s.  sede  in 
Lämmer  Monument a  Vaticana  451. 

'}  So  heisst  es  auch  in  der  Aufischrift  des  letzteren  In^entan:  ubi  (in 
Camera)  aliqui  ex  eis  diu  extabant. 

*)  Zum  päpstlichen  ürkundenwesen  von  Alexander  IV.  bis  Johann  XXIL 
Mittheilungen  des  Instituts  4,  497. 

«)  Archivio  stoxico  italiano.    Appendiee  Tomo  6,  199-— 158. 


Die  Bullenregisteir  Martin  V.  and  fiugen  tV.  445 

gekSrigen^)  officiellen  An&eicliiiuiigen  entnommen  sind.  An  der  Spitze 
steht  der  Yicekanzler  als  Chef  aller  Beamten,  die  mit  der  Aosfertigiing 
der  Papstballen  inVerbindnng  stehen,  als  Leiter  des  ganzen  Urkunden- 
Wesens.  Er  nimmt  Einflnss  auf  die  Vertheilong  der  Oeschäfte  und 
die  Ab£Ei8sang  der  Concepte,  namentlich  betont  aber  wird  sein  Ein- 
greifen nach  erfolgter  Beinschrifb,  er  legt  sie  dem  Papst  zur  Signirung 
Tor,  er  macht  seinerseits  das  Eanzleizeichen  ab  Befehl,  die  Stücke  zu 
bnlliren  und  dann  auszuhändigen. 

Im  übrigen  leiten  die  Geschäfte  in  erster  Linie  die  Notarii  apo- 
siolici,  sechs  oder  sieben  an  Zahl,  ihr  unmittelbarer  Vorgesetzter  ist  der 
Yicekanzler.  Die  Notare  nun  haben  die  Petitiones,  die  von  den  Parteien 
eingereichten  Gesuche,  zur  Vorlage  an  den  Papst  vorzubereiten,  auf 
einen  Botulus  zusammenzuschreiben  nnd  dann  demselben  vorzulesen« 
Hat  der  Papst  diese  Bitten  genehmigt,  so  haben  die  Notare  die  C!on- 
cepte  zu  machen,  zu  signiren  und  zur  Mundirung  an  die  Schreiber 
abzugeben.  Für  so  wenige  Männer  gewiss  eine  riesige  Aufgabe;  sie 
haben  daher  auch  ünterbeamte  für  die  AbfAssung  der  Concepte: 
Abbreviatores.  Dieselben  sind  nicht  mehr  blos  Privatbeamte  der 
Notare;  obwol  wiederholt  und  energisch  ihre  Unterordnung  unter 
dieselben  betont  ist,  werden  die  Abbreviatoren  doch  vom  Yicekanzler 
vereidigt  und  wenigstens  vom  Momente  an,  als  die  Petitio  vom  Papst 
genehmigt  ist,  kann  der  Abbreviator  alle  ursprünglich  dem  Notar  zu- 
stehenden Acte  vornehmen,  er  kann  nicht  nur  die  Minuten  abSEuraen, 
sondern  auch  signiren,  der  Yicekanzler  kann  ad  examinationem  litterar  um 
auch  Abbreviatoren  berufen. 

Ebenso  sind  auch  die  Ligrossisten  —  schon  hier  wie  in  der  spätem 
Zeit  scriptores  litterarum  apostolicarum  genannt  —  nicht  blos  vom 
Yicekanzler,  sondern  auch  von  den  Notaren  abhängig:  neueintretende 
Schreiber  haben  sich  den  letzteren  vorzustellen,  der  Bescribendarius, 
der  Bureauchef  der  Schreiber,  wird  der  Reihe  nach  vom  Yicekanzler 
und  von  den  einzelnen  Notaren  ernannt  ,in  signum  iurisdictionis, 
quam  habent  vicecancellarius  et  notarii  in  scriptores '  >). 

Gleichen  Banges  mit  den  Notaren  ist  dann  noch  der  Auditor 
litterarum  contradictarum,  der  Vorstand  des  Amtes,  in  dem  Einspruch 
g^en  Briefe,  welche  Bechte  Dritter  verletzen,  erhoben  werden  konnte  3), 
und  der  Corrector  Utterarum  apostolicarum,  dessen  factische  Thätigkeit 
ziemlich  im  dunklen  bleibt^). 

Die  laufenden  Geschäfte  der  Expedition  werden  also  nicht,  oder 
nur  zum  geringsten  Theile  vom  Yicekanzler  persönlich  besorgt,  sondern 

>)  Vgl.  Diekamp  a.  a.  0.  507.        *)  Merkel  1.  c.  187  n»  10. 
*)  Diekamp  1.  c.  524.        «)  Diekamp  1.  c.  520. 


446  öttcnttial. 

vielmehr  wesentlich  durch  das  GoUeg  der  Nötare,  die  stets  in  dessen 
unmittelbarster  Umgebang  erscheinen,  sie  führen  mit  ihm  gemeinsamen 
Haushalt,  reiten  zusammen  bei  feierlichem  Au&ug  unmittelbar  hinter 
dem  Papst,  Vicekanzler  und  Notare  assistiren  dem  Papst  in  camera 
ad  exequenda  maadata  eins,  beide  unterstehen  blos  der  Jurisdiction 
des  Papstes,  beide  üben  die  Jurisdiction  über  die  ünierbeamten  aus. 
Der  amtlichen  Stellung  nach  ist  jedenfalls  der  Abstand  zwischen  Vice- 
kanzler und  Nota.ren  geringer  als  der  zwischen  den  Notaren  und  den 
untergebenen  Abbrenatores  und  Scriptores. 

Die  Weiterbildung  erfolgte  dann  namentlich  in  zweifacher  Rich- 
tung: 1.  die  Notare  treten  zurück,  und  zwar  nicht  nur  insoferne  die 
Abfassung  der  Concepte  immer  mehr  Sache  der  Abbreviatores  wird^), 
sondern  sie  werden  geradezu  von  der  Leitung  der  Kanzlei  yerdrangt 
2.  Für  die  verschiedenen  Phasen  der  Beurkundung  entwickeln  sich 
eigene  selbständige  Aemter:  es  entstehen  besondere  Bureaux  für  die 
Bittschriften,  für  die  Abfassung  der  Concepte,  der  Reinschriften,  für 
die  Besiegelung  und  für  die  Registrirung;  das  officium  s.  Poenitentiariae 
scheidet  ganz  aus  dem  Kreise  der  Kanzlei  aus^),  gewisse  Kanzlei- 
geschätte  gehen  auf  die  Secretarii  apostolici  über.  Die  bei  der  Gan- 
cellaria  verbleibenden  Aemter  sind  eiuander  coordinirt,  treten  unmittel- 
bar unter  die  Leitung  des  Vicekanzlers^). 

Die  ganze  Umwandlung  scheint  allmählig  und  schrittweise  vor 
sieh  gegangen  zu  sein,  mir  ist  wenigstens  in  kdnem  der  zahlreichen 
Clodices,  welche  Kanzleir^eln  und  im  Anschluss  daran  die  übrigen 
für  die  Kanzlei  massgebenden  Constitutionen  enthalten,  eine  solche 
umfassende  Reformbulle  des  14.  Jahrb.  aufgestossen.  Da  die  päpst- 
liche Diplomatik  des  14.  Jahrb.  noch  ganz  brach  liegt,  muss  ich  mich 
mit  der  Darstellung  der  Kanzleiorganisation  zur  Zeit  Martin  V.  und 
Eugen  IV.  begnügen,  ohne  den  Zusammenhang  mit  der  Vergangen- 
heit überall  herstellen  zu  können. 

An  der  Spitze  der  Cancellaria  steht  auch  jetzt  der  Vicecancel- 
larius  s.  Romanae  ecclesiae.  Dass  das  Amt  in  Avignon  ein  cardi- 
nalizisches  geworden  ist,  legt  beredtes  Zeugniss  von  seiner  Bedeutung 
ab;  der  Vicekanzler   heisst  das  rechte  Auge  des  römischen  Bischofs^). 

»)  Vgl.  Phillips  Kirchenrecht  6,  S92.  894.  »)  Wann?  Unter  Clemens  V.  ist 
schon  eine  Reduetion  der  Scriptores  poenitentiariae  nOthig^.  Bullainum  Romanam  ed. 
Tann'n  4,  225.  *)  Interessant  für  diese  Entwicklung  ist  die  (jegenüberatelluDg^ 
der  Kanzleiämter  nach  der  Extravagante  Johann  XX (I.  Ad  regimen  und  naxAi  der 
Aufzähluncif  im  deutschen  Concordat  von  1418  bei  üübler  Constanzer  Reformation 
IT.\  Anm.  7.  *)  Constv  Caliz4  III.  »Assidua  nostri«  Ciampini  De  abbreyiatorum 
de  parco  maiori  statu.  Rom  1691  21  §  2:  locus  praesidentiae  einsdom  cancellariae 
dexter  ocnlus  Romniii  pontificis  non  immerito  appellatur. 


Die  äullenregistcr  Martin  V.  und  fingen  tV.  44? 

Biese  Yorstandachaft  ist  keineswegs  ein  bloses  Ehrenamt,  sie  ist  mit 
wirklicher  Qeschäftsthätigkeit  verbanden,  unterzieht  sieh  der  Vice- 
kanzler  derselben  nicht  selbst,  was  meist  nur  wegen  Abwesenheit  von 
der  Curie  geschieht  <),  so  ernennt  er  oder  ausnahmsweise  auch  der 
Papst  selbst  einen  Begens,  Praesidens,  Locumtenens  cancellariae*). 

Die  Machtbefugnisse  des  Yicekanzlers  haben  zugenommen :  er  kann 
nicht  blos  wie  schon  im  13.  Jahrh.  Briefe  nach  Genehmigung  des 
Actes  (der  Supplik)  durch  den  Papst  selbständig  expediren^),  sondern 
bei  Briefen  minder  wichtigen  Inhaltes  erfolgt  jetzt  auch  die  Bewilli- 
gung nur  durch  den  Vicekanzler,  indem  er  die  Supplik  mit  ,  Con- 
cessum'  unterfertigt,  so  dass  der  Papst,  in  dessen  Namen  doch  das 
Stück  ausgestellt  ist,  von  demselben  gar  keine  Eenntniss  erhält^). 
Ihm  sind  endlich  die  Beamten  der  Kanzlei  untergeben.  Die  Ernen- 
nungen erfolgen  zwar  meist  unmittelbar  durch  den  Papst,  begreiflich 
da  ja  die  Stellen  f&r  schweres  Geld  gekauft  wurden;  nur  einzelne 
Abbreviatoren  hat  vielleicht  der  Yicecancellarius  ernennen  können^). 
Dagegen  haben  alle  den  Eid  in  seine  Hände  abzulegen,  von  ihm  in 
das  Amt  eingef&hrt  zu  werden ;  das  gilt  sowol  für  die  coUegial  organi- 
sirten  Bureaux  der  eigentlichen  Kanzlei:  für  die  Dataria,  die  Abbrevia- 
toren, Scriptoren,  Bullatoren  und  Begistratoren,  als  ftb:  die  theilweise 
aus  Kanzleibeamten  herausgewachsenen  oder  doch  mit  der  Kanzlei  in 
viel&chem  geschäftlichen  Yerkehr  stehenden  Gorporationen  der  Notarii 
apostolici  ^),  Auditores  causarum  palatü  apostolici,  Ad  vocati  consistoriales '). 


I)  Im  Ernennungspatent  dei  VioekanzlerB  Job.  tituli  s.  Laurentii  in  Lucina 
heisst  C8:  iiludque  (officium)  extra  cariam  Romanam  exercere  non  posBe«  £  17 
f.  213';  1468  wird  ein  Locnmtenens  ernannt  »cum  propter  aeriii  intempeiiem  et 
pestilentiam  qoae  in  urbe  yiget,  statuimus  hac  acbtate  durantibos  feriis  non- 
jinnquam  ab  urbe  recedere  et  extra  aliquando  morarL*  Ciampini  de  Vioe- 
cancellario.  Rom  1697  105. 

*)  Eine  Reihe  solcher  Ernennungen  Ciampini  a.  a.  0.  99  —  103,  S.  107  eine 
durch  den  Papst  erfolgte,  da  der  vom  Vicekauizler  bestellte  schwer  erkrankt  war. 

')  Merkel  L  c  140 :  Iste  sunt  littere  que  solent  dari  eine  lectione  et  transeunt 
per  audientium. 

*)  Die  Kanzleiregeln  seit  Johann  XXI LI.  (von  der  Hardt  Magnum  Concil. 
Gonsiantiense  1,  96 S)  entballen  einen  eigenen  Abschnitt  De  potestate  vicecanoel- 
larii,  der  die  bezOglichen  Besiimmungen  zusammenfasst  (beim  Abdruck  der  Reg, 
Mar'infl  ist  er  irrthOmlich  ausgelassen). 

*)  YgL  Const.  Siztus  IV.  »Divina  aetemi  dei<  Bull.  Rom.  b,  258,  §  25.  27, 
wo  es  sich  allerdings  am  eine  Concession  bei  Wiedererrichtung  de»  Abbreviatoren- 
collegg  handelt. 

*)  BnIL  Rom.  4,  684  §  15-17,  5,  208  §  4,  Ciampini  De  abbr.  statu  12  §  2. 

^)  Ciampini  De  vicecanc.  lie,  116.  Im  Cod.  Yat.  888S,  der  verschiedene 
Vonübläge  zur  Reform  der  Kanzlei  an^  der  Zeit  Alezander  VI.  enthält»  heiwt 


443  Ütt6ntiial 

Bei  ditöer  zweiten  Classe  handelt  es  sich  aber  vielfach  ntur  um  gewisse 
Ehreprechte  als  Ueberbleibsel  früherer  Verhältnisse,  die  gegenüber  der 
selbjständig  gewordenen  Stellung  dieser  Gorporationen  ziemlich  bedeu- 
tnngslos  oder  auch  streitig  geworden  sind.  Formell  ist  er  also  noch 
das  Haupt  aller  Behörden,  die  mit  der  regelmassigen  Expedition  der 
Papstbriefe  irgendwie  zu  thun  haben,  sein  eigentlicher  Wirkungskreis 
umfasst  aber  nur  mehr  die  Gancellaria. 

Schon  zu  Ende  des  13.  Jahrh.  war  es  Begel,  Petitiones 
(Suppliken)  einzureichen,  welche  durch  Verschiedene  dem  Papst 
übergeben  wurden,  durch  Cardinale,  durch  den  Gamerarius,  in  gewissen 
Fällen  auch  durch  die  Notare  selbst  Dieser  Gebrauch  hat  sich  immer 
mehr  befestigt,  eine  sichere  Basis  erhielt  er  durch  die  Anordnung 
Benedict  XIL  alle  Suppliken  von  Onadensachen  zu  registriren^),  eine 
Sitte,  die  sich  noch  erhalten  hat,  der  wir  die  Begistra  supplicationum 
verdanken  >).  Im  15.  Jahrh.  werden  mit  geringen  Ausnahmen  alle  Gnaden- 
und  Bechtssachen  nur  mehr  auf  Grund  eingereichter  Suppliken')  ver- 
liehen, aber  die  Notare  haben  damit  nichts  mehr  zu  thun.  Es  existiren 
eigene  Beferendarii,  welche  sie  zu  begutachten  und  dem  Papst 
vorzulegen  haben,  worauf  er,  falls  er  das  Gesuch  bewilligte,  in  be- 
stimmt charakteristischer  Weise  mit  «Fiat',  «Fiat  ut  petitur'  u.  s.  w. 
unterzeichnete.  Die  Supplik  wird  dann  dem  Datarius  übergeben; 
er  hat  das  Tagesdatum  der  päpstlichen  Entschliessung  hinzuzusetsBen, 
die  Begistrirung  in  den  Supplikregistern  zu  veranlassen  und  zu  über- 
wachen, sowie  schliesslich  die  Originalsupplik  zur  Expedition  des  Briefes 
an  die  Kanzlei  zu  befördern^). 


ed  f.  64'  Ciroa  dominos  auditores  ro^,  advocatos,  procuratores  et  notarios  qui 
sunt  etiam  de  pertinentibus  ad  reyerendissimum  d.  Vioecanoellarium.  —  Ueber 
sein  VerhSltni-iS  zu  den  apostolischen  Secretftren  siehe  §  6. 

^)  Baluze  Vitae  paparum  Avinion.  1,  282.        >)  YgL  Mnnch-LOwenfeld  184. 

*j  Sie  waren  an  den  Papst  direct  gerichtet  und  beginnen,  wie  man  aus 
einzelnen  in  die  Bullenregister  eingetragenen  ersieht,  wie  auch  jetzt  noch  mit 
der  Aufschrift  »Beatissime  pater*. 

^)  Ich  gehe  auf  diese  YerhSltnisse,  da  sie  meinem  nächsten  Zweck  zu  ferne 
liegen,  nicht  näher  ein.  Dass  Referendare  die  Suppliken  vorbereiten,  ergibt  sich 
aus  den  EanUeiregeln  Eugen  IV.  97,  99,  104.  Ueber  die  yexschiedenen  Arten 
der  Unterzeichnung  ist  in  den  Kanzleiregeln  oft  und  ausführlich  die  Bede,  nuui 
vgl.  die  bei  y.  d.  Hardt  Conc  Const  1,  954  ff.  965  ff.  und  Mansi  Nova  Coli.  24,  29  fL; 
28,  499  ff.  gedruckten  Johann  XXIIL  und  Martin  Y.  Die  amiliche  Thätigkeit  des 
Datars  in  der  Zeit  Martin  V.  vermag  ich  nicht  festzustellen ;  aber  gewiss  be- 
zeichnet damab  dieser  Name  nicht  mehr  den  AushSndiger  wie  frflher,  Bondem 
den  Beamten,  welcher  das  Datum  der  genehmigten  Suppliken  zu  vermerken  hat 
(vgL  Bangen  Die  rOmische  Curie  S96  ff.).  Ich  fiuid  auch  nur  einmal  in  einer 
gelegentlichen  Notiz  einen  Datar  genannt:  Joh.  de  Seys  heisst  M  5  t  159  Datarius 


Die  BnUenregister  Martin  Y.  und  Eugen  lY.  449 

Die  Yerleihong  der  Bischofsstühle  und  der  grossen  Abteien  geschah 
im  Consistoriom,  ebenda  erfolgte  unter  Umstanden  aach  die  Berathung 
and  Beschlnss&ssang  über  wichtige  Constitutionen  und  Decrete.  Sonst 
ergiengen  die  Yon  amtswegen  im  Interesse  der  geistlichen  oder  welt- 
lichen Verwaltung  erlassenen  Briefe  entweder  aus  freier  Initiative  des 
Papstes  oder  auf  Anregung  einer  der  obersten  Regierungsbehörden, 
der  Camera  apostolica,  des  Vicecancellarius  u.  s.  w.  Dann  aber  war 
gewiss  eine  Reihe  von  Angelegenheiten,  die  im  Namen  des  Papstes 
beurkundet  wurden,  standig  den  obersten  Behörden  zur  Entscheidung 
überlassen,  namentlich  konunt  da  der  Camerarius  f&r  die  weltliche 
Begierung  (des  Kirchenstaates)  und  f&r  Finanzsachen  in  Betracht; 
Ksse  finden  sich  daher  ebenso  im  Namen  des  Papstes  (in  den  Registra 
bnllarum)  wie  in  dem  des  Camerarius  (in  den  Reg.  diy.  cameral.)  aus- 
gestellt. In  solchem  Falle  kam  der  Act  (oder  mündliche  Befehl)  von 
denConsistorialbeamten^),  aus  demCabinet  des  Papstes  oder  denBureaux 
der  genannten  Verwaltungsbehörden  an  die  Kanzlei,  denn  dort  erst 
bekommt  er  stets  die  dem  Stilus  curiae  entsprechende  Ausführung. 

In  der  Cancellaria  selber  bestehen  (ausser  der  Registratur,  Ton 
der  spater  zu  reden  ist)  drei  grosse  unmittelbar  dem  Yicekanzler 
untergebene  Bureaux:  das  der  Concepte,  das  der  Reinschriften  und  die 
Bollaria  für  die  Besiegelung. 

Die  Beamten  für  die  Anfertigung  der  Concepte  sind  die  schon 
seit  dem  13.  Jahrh.  genannten  Abbreviatores  litterarum  apo- 
stolicarum.  unter  Benedict  XIL  scheint  ihre  Zahl  auf  24  fixirt 
worden  zu  sein'),  spater  muss  sich  dieselbe  wieder  erhöht  haben,  das 
Constanzer  Concil  hat  sie  auf  25  Terringert'),  doch  drang  das  ofiFenbar 
so  wenig  durch,  wie  viele  andere  Beschlüsse  dieser  Versammlung,  d.  h. 

Buiu  (pape).  —  DasB  die  Supplikregister  unter  dem  Datar  btanden,  ergibt  sich 
för  sp&tere  Zeit  aus  den  RefoTmvorschl&gen  des  Cod.  Yat.  8888  und  ans  der  Refotm- 
bulle  Leo  X.  »Pastoralis  ofBcii*  B.  R.  5,  598  §  84.  Datarius  und  Supplikregister 
anterstanden  dem  Yicekanzler,  der  nach  der  78.  Eanzleiregel  Martins  das  Recht 
hat,  quod  possit  corrigere  in  snpplicationibus  signatis  etiam  consistorialibus  et 
bolhs  nomina  et  cognomina.  Üeber  den  spätem  Geschäftsgang  der  Dataria 
s.  Bangen  406  ff.  —  Die  durch  die  Signatura  gratiae  und  S.  iastitiae  erledigten 
ausserordentlichen  Grnaden-  und  Rechtssachen  wurden  in  gleicher  Weise  ezpedirt, 
nur  dass  eigene  Referendare  den  Vortrag  hatten. 

*)  Diese  Anweisungen  heissen  —  später  wenigstens  —  Cedulae  consistoriales: 
Übi  yero  ecdesia  seu  monasterinm  yigore  cedulae  consistorialis  expeditur  Const. 
Leo  X.  »Pastoialis  ofBcii«  B.  R.  5,  574  §  7.  Im  Cod.  Yat.  8888  heissen  die  Acte 
Über  alle  aus  ConsistorialbeschlÜssen  heryorgegangenen  Bullen  so.  *)  Const 
Pius  II.  »Yioes  illius*  Ciampini  De  abbr.  statu  25  §  1 :  Cum  igitur  literarum 
apostolicarum  abbreTiatorum  numerus  quem  f.  r.  Benedictus  papa  XIL  predecessor 
noster  XXIY  dumtaxat  esse  statuit ...  *)  Hübler  Const.  Ref.  171. 
IfitäMiliinctil,  Iigiiisiiiigtbd.  I.  80 


450  Ottenthal. 

Protections  wesen  und  Geldnoth  hinderten  die  Ausf&hrung;  schon  ftLnf 
Jahre  später  klagt  Martin  über  den  Numerus  ezcessivus^);  bei  der 
Ervfreiterung  und  Neuorganisirung  des  GoUegs  unter  Pius  IL  wurde 
die  Zahl  auf  70«),  unter  Sixtus  IV.  auf  72»)  festgesetzt.  Unter  Martin  V. 
und  Eugen  lY.  waren  die  Abbreviatoren  Tielleicht  noch  nicht  so  fest 
organisirt  wie  die  Schreiber,  erst  unter  Pius  II.  scheinen  sie  ähn- 
liche Statuten  ei'halten  zu  haben '^),  aber  die  Geschäfbstheilung  war  schoa 
unter  Martin  vollständig  durchgeführt.  Damit  hängen  auch  die  Bang- 
classen  dieses  Amtes  zusammen.  In  Eugens  Constitution  «Romani 
pontificis  '^  %  welche  die  Eanzleiorganisation  regelt,  ist  Tom  parcus 
maior  abbreviatorum  die  Bede,  das  setzt  auch  einen  parcus  minor 
voraus,  und  wirklich  heisst  Antonius  Davidis  litt.  apL  abreviator  secunde 
presidentie^),  während  Ant.  Maria  de'  Tuscani  abbreviator  praesidentiae 
maioris  ist^).  Etwa  15  Jahre  später  spricht  Galixt  DL  in  der  Con- 
stitution .Assidua  nostri'  von  einer  dritten  Classe,  den  Abbreviatores 
primae  visionis^)  als  einer  bestehenden  und  bekannten,  sie  wird  also 
auch  in  die  Zeit  Martins  oder  doch  Eugens  zurückreichen;  es  ist  die 
unterste. 

Das  Abfassen  der  Concepte  (confectio  minutarum)  war  Sache  aller 
drei  Abtheilungen  ^);  schwierigere  Fälle  wurden  nur  den  gewandtem 
zugetheilt,  also  namentlich  dem  alten  Stock  der  Abbreviatores  de 
parco  maiori,  die  auch  noch  zu  Ende  des  15.  Jahrh.  die  Stütze  des 
ganzen  Amtes  sind^^).  Die  Abbreviatoren  haben  dann  weiter  die 
Bevision  der  vom  Ingrossator  mundirten  Briefe,  das  heisst  ,cancel- 
lariam  teuere'  im  engsten  Sinn  des  Wortes.  Zunächst  erfolgt  die 
Vergleichung  der  Beinschrifb  mit  der  Minute,  welche  der  untersten 
Classe  der   Abreviatoren   den   Namen   gegeben   zu   haben    scheint  ^^), 


')  Quoniam  scriptoram  apostolicarum  et  poenitentianae  nostrarum  liiterafum 
ipsarumque  litterarum  abbreviator  um  moderno  tempore  ezcessivus  est  numeruB. 
Martin  Y.  Const.  Bomani  pontificis  Ciampini  De  abbr.  statn  15  §  IS.  ')  Ciampini 
1.  c.  »5  §  25.  ')  Bull.  Born.  5,  258  §  5.  «)  In  der  Constitntion  »Yices  iUioa« 
Ciampini  1.  c.  25.  *)  Ciampini  1.  a  1 7  §] .  '^j  £  9  f.  1.  ^)  Marini  Degli  arcbiatri 
pontifici  2,  159.  >)  Ciampini  1.  c.  21  §  S.  Nach  der  in  der  folgenden  Anmerkung 
citirten  Const.  Sixtus  lY.  hätten  diese  drei  Classen  schon  unter  Benedict  XIL 
existirt,  was  doch  sehr  fraglich  ist.  ^\  Das  ergibt  sich  ganz  «klar  aus  der  Con- 
»titution  Sixtus  lY.  »Divina  aetema«  B.  R.  5,  255  §  IS  (=  Ciampini  L  c.  S8) 
Supplicationes  .  . .  per  distributorem  . . .  dictis  septuaginta  duobus  abbreviatori- 
bus  et  non  alii,  servata  iustitia  et  aequalitate  .  .  .  distribuantur.  ^^)  Cod. 
Yat.  S88S  f.  55  Abbreviatores  de  parco  minori  et  prima  visione  nesciunt  iacere 
minutas  .  .  .  teneantur  dare  minutam  oorrectam  per  unum  abbreviatorem  de 
parco  maiori;  über  die  Yertheilung  der  Minuten  s.  auch  Leos  Reformoonstitatiou 
B.  R.  5,  58S  §22.        »')  W11.S  die  prima  visio  eigentlich  sei,   finde  ich  nirgends 


Die  Bollenregister  Martin  V.  und  Eugen  lY.  451 

darauf  erst  die  entscheidende  feierliche  «ludicatura*  im  parcus  maior 
Tor  dem  Vicekanzler  oder  dem  Gancellariam  regens.  Nach  der  ausführ- 
lichen Beschreibung  in  den  Gonstitutionen  « Bomani  pontifids  *  Martins 
und  Eugens^)  ist  das  die  Vei^leichung  der  Beinschrifk  mit  der  Supplik, 
betrifft  also  den  Inhalt  und  die  Einhaltung  des  Stilus  cancellariae'). 
Der  Vollzug  dieser  üeberprüfung  wird  seitens  der  AbbreTiatoren  durch 
Unterfertigung  in  tergo  des  Originals  >),  seitens  des  Vicekanzlers  per 
aliquod  signum  pro  earum  expeditione  (die  Buchstaben  L.  G.)  be- 
leugt*). 

Auf  die  Abbreviatur  beschrankt  sich  jetzt  auch  die  E[anzleithätig- 
keit  der  Notarii  apostolicL  Der  Titel  ist  allmählig  durch  massenhafte 
Verleihung  gemein  geworden,  daher  bezeichnete  man  schon  in  dieser 
Zeit  und  auch  officiell  die  in  der  Kanzlei  verwendeten  Notare  als 
Protonotarii.  Sie  bestehen  noch  in  der  alten  Siebenzahl  oder 
eigentlich  zu  sechsen^),  da  ein  Posten  mit  dem  Amt  des  Vicekanzlers 


gesagt,  aber  im  Cod.  Vat.  8888  f.  53'  heiflst  es :  Abbreyiatores  de  prima  viaione 
qm  debent  levidere  bullas  in  prima  Tisione,  aodpiunt  neque  yident  boUas,  ita 
quod  opus  est,  postquam  bulle  sunt  plumbate,  eas  rädere,  ita  quod  redduntur 
deformate,  das  bedeutet  doch  eine  üeberprfifnng,  ob  die  Minute  riditig  mundirt 
wurde. 

^)  Giampini  l.c.l2§8,  17§1.  *)  Interessante  Aufzeichnungen  über  solche 
Jadieatmen  (aus  der  zweiten  H&lfte)  des  15.  Jahrh.  finden  sich  in  den  von  Mei- 
naardos  behandelten  »Päpstlichen  Formeldammlnngen*  N.  Arehiy  10,  68—71. 
*)  Nach  §  1  dieser  Constitution  Eugens  kOnnte  man  glauben,  dase  sich  die  Judi- 
cafctir  auf  alle  Briefe  beziehe,  aber  schon  in  der  Regel  61  Bonifaz  IX.  werden 
in  diesem  Zusammenhang  nur  die  L.  gratiam  vel  iustitiam  oontinentes  aufgezählt, 
die  L  de  curia  und  secretae  entgegengestellt  In  der  That  befinden  sich  auf  den 
Yon  mir  eingesehenen  Briefen  der  letztem  Art  sowie  bei  manchen  Commissionen 
(L.  minoris  iustitiae?)  keine  derartigen  Unterschriften.  «)  So  wie  am  Ende  des 
18.  Jahrh.  der  Gorrector  litterarum  apoetolioarum  neben  den  Notarii  rangirt 
(s.  oben  S.  445),  finden  wir  ihn  jetzt  mehrfach  in  engem  Zusammenhang,  ja  fost 
als  Spitze  des  Parcus  maior  abbreriatorum  genannt,  so  in  den  Const  Calixt  IIL 
und  Pius  n.  Giampini  L  o.  21  §  5,  6,  22  §  2,  4,  6  u.  s.w.  Auch  in  den  Reform- 
vorschlBgeB  des  Cod.Yat.  8888  heisst  es:  Corrector  pamm  soUicitat  cancellariam, 
wodurch  eine  Beziehung  auf  die  Audienüa  oontradiotarum  ausgeschlossen  erscheint ; 
doch  ergibt  sich  seine  Amtsthätigkeit  aus  keiner  der  Constitutionen  über  die 
AbbreTiatoren;  was  Cohelius  Notitia  cazdinalatus  208  und  Giampini  De  Yioecanc.  181 
sagen,  ist  ungentkgend.  Dass  der  Posten  ftbr  die  Ausfertigungen  von  grosser  Be- 
deotong  war,  zeigen  die  Geschenke,  die  ihm  der  Deutschordens-Gesandte  macht, 
Voigt  Stimmen  ans  Rom  in  Ramners  Taschenbuch  1888  S.  125.  Ist  etwa  jene 
Gorrectur  der  Minuten,  wie  wir  sie  in  den  Goncepten  in  den  Arehetypa  finden 
(8.  §  11),  ihre  Aufgabe  oder  greifen  da  schon  die  Secret&re  ein?  —  Vgl  auch 
Diekamp  L  c.  528.  *)  Martin  V.  Constitution  Ober  die  Kanzlei  ,In  apostolicae 
diguitatis*  B.  R^  4,  688  §  10:  ad  cancellariam  litterarum  iustitiae  notarii,  qui  sex 
ease  debent,  . . .  debeant  oonvocari. 

80* 


452  OttenthaL 

yerbonden  ist^).  Ein  fester  gegliedertes  Golleg  wie  die  alten  j&pet- 
liehen  Notare  scheinen  sie  nicht  zu  bilden.  Heisst  es  auch  in  der 
Eanzleiconstitution  Martin  Y.  ^Bomani  pontifids'  Ton  den  Notaren 
,ad  quorum  officium  plurimarum  litterarum  confectio  et  expeditio 
pertinent*^'),  so  ergibt  sich  doch  aus  allen  einschlagigen  Verordnungen, 
dass  es  sich  nur  um  die  Minuten  der  consiatorial  verliehenen  Pfründen 
und  der  Litterae  de  iustitia  handelt.  Alle  Bischofssitze  und  die  Eloster, 
deren  Einkünfte  nach  der  fEür  den  päpstlichen  Zehent  gemachten 
Schätzung  200  Goldgulden  überstiegen,  wurden  nicht  auf  Grund  von 
Suppliken,  sondern  im  Gonsistorium  vergeben^);  sowie  die  Frotonotare 
am  Gonsistorium  theilnahmen,  so  auch  an  der  Expedition  der  dort 
beschlossenen  Briefe.  Die  Litterae  de  iustitia  sind  in  Processsachen 
erlassene  Briefe^),  der  Gegensatz  ist  L.  gratiae.  Die  Minuten  dieser 
Bullen  zu  fertigen  wäre  also  Aufgabe  der  Frotonotare  gewesen,  aber 
wie  sie  sich  schon  im  13.  Jahrh.  Ton  den  Geschäften  immer  mehr 
zurückzogen^),  haben  sie  allmählig  den  Stilus  curiae  ganz  verlernt: 
es  wird  trocken  ausgesprochen:  Notarii  illas  (litteras)  per  se  fiu^ere 
nequeunt,  sed  per  abbreviatores  fieri  fiwjiunt^).  Und  zwar  ist  die  Ein- 
richtung getroffen,  dass  jeder  Notar  seinen  eigenen  7)  von  ihm  be- 
stellten und  von  Fall  zu  Fall  entlohnten  Abbreviator  hat,  der  aber 
über  seine  specielle  Tauglichkeit  —  er  musste  wegen  der  Justizbriefe 
auch  rechtskundig  sein  —  durch  eine  von  dem  Vicekanzler  aus  den 


1)  Eugen  lY.  überträgt  1487  an  den  Cardinalpriester  Franz  Condolmer  yio&- 
concellariatum  . . .  cum  protonotariatu  iUi  adnexo  £  2  f.  106'.  ^  Giampini 
L  c  15  §  18  und  in  Eugens  gldchnamiger  Constitution  L  c  20  §  14.  *)  Martin  Y. 
Const.  »In  apostolioae«  §  2,  Leo X.  Const.  »Pastoralis  officii«  B.  R.  5,  574  §  7.  Ygl. 
Bangen  B.  Curie  78.  ^)  So  heisst  es  in  der  oben  dtirten  Const.  Martin  Y.  §  10 
von  der  cancellaria  litteraxum  iustitiae:  Quodque  in  eadem  canoeUaria  litterae 
executoriae  super  sententiis  in  Bomana  curia  latis,  nisi  • . .,  minime  possint  expedixi; 
und  in  der  Constitution  Martins  für  die  Auditores  rotae  und  Notare  »Romani 
pontificis*  B.  B.4,  718  §  80  Quoniam  frustra  ferrentur  sententiae,  nisi  esaent  qni 
exequerentur  easdem,  ...  et  notarii  dicte  sedis  qui  illarum  minutas  deberent  oon- 
ficere,  non  conficiunt.  Den  näheren  Inhalt  übersieht  man  aus  den  einzelnen  Posten 
des  Taxbuches  bei  Woker  (Das  Finanzwesen  der  Päpste)  167  De  1.  maioris  iustitiae, 
178  Del.  minoris  iustitiae ;  nur  dass  bei  ersterer  Abtheilung  durch  eine  der  beim 
ganzen  Abdruck  nicht  so  seltenen  Fahrlässigkeiten  der  Abschnitt  De  officüs  deri- 
corum  etc.,  der  mit  dieser  Rabrica  beginnt,  wie  schon  aus  S.  189  zu  ersehen  ge- 
wesen wäre,  noch  unter  die  L.  i.  maioris  eingereiht  ist.  Formeln  und  Instruc- 
tionen für  solche  Justizbriefe  in  den  Bänden  8,  4,  5, 1 1  der  von  Meinardus  behandelten 
»Päpstl.  Formelsammlungen  des  15.  Jahrb.*  N.  Archiv  10,  58  ff.  —  Die  Theilong 
in  L  i.  maioris  und  minoris  findet  sich  schon  in  der  Const.  Bomani  pontificis 
Eugens  §  10.  >)  Diekamp  Z.  p.  ürkw.  Mitth.  4,  524.  ^)  Ciampini  I.  c.15  i  18. 
^  Quilibet  protonotarü  suum  debent  habere  abbreyiatorem  Martin  Y.  Conat. 
»Sanctissimua  dominus*,  Ciampini  L  c.  16,  und  ähnlich  oft. 


Die  BuUeniegiBter  Martin  V.  und  Eugen  IV.  453 

übrigen  AbbreTiatoren  ernannte  Commission  früher  geprüft  wurde  and 
dann  erst  vom  Eanzleicbef  dem  betreffenden  Notar  zugewiesen  wurde  ^). 

Die  GonsistorialproYisionen  wurden,  wie  es  scheint,  an  den  ge- 
wöhnlichen Kanzleitagen,  die  L.  iustitiae  in  eigener  Camera  de  iustitia 
oder  Ganoellaria  iustitiae  zu  14,  8  Tagen  oder  auch  dreimal  wöchent- 
lich erledigt'),  beide  stets  in  Anwesenheit  der  Protonotare,  deren 
actiyes  Eingreifen  aber  nur  bei  den  ersteren  sicher  zu  constatiren  ist: 
debent  corrigere  minutas  promotionum  seque  a  tergo  litterarum  sub- 
scribere').  Die  Taxe  beider  Bullengattungen  gehorte  den  Proto- 
notaren^). 

Die  Abbreyiatores  notariorum  wurden  wol  aus  den  Kanzlei- 
abbreviateren  genommen,  es  scheint  das  schon  aus  der  Constitution 
Eugens  .Bomaui  pontificis*  zu  folgen^);  wo  hatte  man  auch  ausser 
diesem  Colleg  Männer  gefunden,  welche  alle  die  erforderlichen  Eigen- 
schaften, Kenntniss  des  Bechts  und  des  Amtsstiles  vereinten  ?<^) 

Das  Concept  kam  dann  in  die  Kanzlei  der  Ingrossisten,  der 
Seriptores  litterarum  apostolicarum.  Dieses  Colleg  ist  schon 
zu  unserer  Zeit  yollstandig  einheitlich  organisirt.  Die  Zahl  der  Schreiber 
wurde  gleich&Ils  durch  das  Constanzer  Concil  fixirt,  es  sollten  wie 
seit  altersher^  deren  101   sein^).    Die  Beduction  sollte,  wie  in  den 


I)  Const.  »Bomani  pontifids*  Martin  V.  f&r  die  Kanzlei  und  gleicbnamige 
£uge&  tV.  Giampini  L  c.  16  §  18,  14;  20  §  14:  Item  qma  notarii . . .  abbreTiatoree 
. . .  aliquando  minus  redpiunt  peritos  et  ezx>erto8  . . .,  statoimos,  quod  nnllas 
notarius  de  caeiero  in  sanm  redpiat  abbreviaterem,  -nid  priua  didd  vioecancellarii 
aocteritato  per  alioe  nbi  asBistentes  abbreviateres  eiaminatus  foerit  et  appro- 
batus  et  tamqnam  talis  per  yioecanceUariam  piaefatum  ipei  notario  afldgnatas. 
*)  Martins  Constitutionen  »Sanotissimns  dominns*  Giampini  1.  o.  16,  »In  apoeto* 
licae«  B.  R.  4,  688  §  10,  und  »Bomani  pontificis«  §  8  (Eugens  §  10).  •)  Const. 
Martins  »Sanctiasimus*  L  c  ^)  Nach  der  Constitution  Plus  IL  >  Vices  ülius*  soll  der 
Distribntor  abbreriatorum  die  Taxen  aller  Briefe  notiren  ezeeptis  L  simplids 
iustitiae  ac  proyisionum  ecdesiaram  et  monasteriorum  quae  fiunt  consistorialiter 
et  per  protonotarios.  Giampini  26  §  6.  *)  Gancellaria  L  iustitiae  huiusmodi  saltem 
send  in  septimana  . . .  teneatur,  ad  quam  noiarii  dictae  sedis,  qui  sex  numero 
esse  debent  eonunque  et  alii  in  formandis  notis  in  iustitia  vd  in  iure  sufifidentes 
abbreviatores,  quorum  nomina  in  pyctado  abbreriaterum  sint  descripta,  accedere 
. . .  debeant,  leider  ist  nicht  klar,  ob  nur  die  et  alii  oder  alle  Abbreviatoren,  auch 
die  der  Notare  in  dieser  Amtsliste  aufgenommen  sein  mussten.  *)  Dafür  zeugt 
audi,  dass  in  Formelbfldiem  der  päpstlichen  Abbreviatur  sich  Muster  für  L.  gratiae 
und  L  iustitiae  yereint  finden,  es  ist  das  Bd.  11  und  6  der  yon  Meinardus  im 
N.  ArdL  (10,  64  ff.)  besprodienen.  ')  £  7  f.  120  doneo  . . .  scriptorum  numeri 
ad  antiquum  eorum  numerum,  Tiddioet  G  et  unius,  reductio  debita  facta  foret. 
^  Hflbler  Gonst.  Bef.  170.  Es  ist  natürlich  ein  Versehen,  das  (Kolleg  der  Serip- 
tores L  a.  mit  den  erst  1507  von  Julius  II.  (Gonst  »Sicut  prudens*  B.  B.  5,  458) 
cresrten  Scripteree  ardiiyii  Bomanae  curiae  zu  yerwechseln,  wie  H.  Anm.  17  thut. 


454  Ottentharl. 

Verleihungen  öfter  ausgesprochen  wird,  dadurch  herbeigef&hrt  werden, 
dass  nur  mehr  durch  Todiall  oder  Besignation  erledigte  Posten  besetzt 
wurden,  aber  keine  andern.  Eugen  IV.  hat  dann  die  altern  Verord- 
nungen über  das  Schreiberamt  in  der  Constitution  «Sicut  prudens' 
vom  7.  Juni  1445  zusammengefasst^),  sie  ist  unsere  wichtigste  Quelle. 
Bis  ins  Detail  wird  da  die  Organisation  festgesetzt,  einen  bedeutenden 
Raum  nimmt  die  Regelung  der  finanziellen  Seite  und  die  Verwaltung 
der  gemeinsamen  Einkünfte  ein.  Das  Amt  war  eine  eintragliche 
Finanzquelle  für  die  päpstliche  Kammer^),  der  Papst  hatte  daher  allen 
Grund,  geordnete  Geschäftsführung  nach  dieser  Seite  zu  veranlassen. 
So  erklärt  sich  auch  der  fQr  moderne  Verhältnisse  sonderbare  Aus- 
spruch, dass  die  von  amtswegen,  also  gratis  zu  schreibenden  Briefe 
eine  Last  für  die  Schreiber  seien  (§  13).  Das  Schreiberamt  war  lebens- 
länglich, die  Verleihung  dem  Papst  vorbehalten;  Vereidigung  und  Ein- 
führung ins  Amt  war  Sache  des  Vicekanzlers.  Die  einzelnen  Glieder 
des  Collegs  waren  alle  gleichberechtigt:  ihrer  aller  Aufgabe  war  es 
mit  Ausschluss  sämmtlicher  andern  Beamten  allein  die  Mundirung  der 
Litterae  apostolicae  zu  besorgen').  Sie  müssen  sich  daher  einer  Auf- 
nahmsprüfung in  constructu  et  scriptura  unterziehen  (§  4).  Sie  brauchen 
ihr  Amt  nicht  persönlich  auszuüben,  können  auch  einen  Vertreter 
unter  ihren  Amtsgenossen  dazu  nominiren  (§  16,  31),  daher  finden 
wir  auch  auf  der  Flica  der  Bullen  aussen  rechts,  dem  für  die  Schreiber- 
unterschrift gebräuchlichen  Platz,  oft  zwei  Namen  statt  änes,  z.  B.: 
pro  F.  de  Padua  {i  G.  de  Callio.  Zur  Regelung  des  Geschäftsganges 
innerhalb  des  Amtes  ernennt  der  Vicekanzler  (§  23)  eine  Reihe  von 
Chargen  mit  dreimonatlicher  Amtsdauer.  Ich  erwähne  nur  jene,  die 
für  uns  Bedeutung  haben.  An  der  Spitze  des  Amtes  steht  der 
Bescribendarius.  Seine  Aufgabe  ist,  die  aus  der  Abbreviatur 
übersendeten  Minuten  zur  Reinschrift  zu  vertheilen,  über  rechtzeitige 
Ausfertigung  zu  wachen,  die  mundirten  Stücke  zu  taxiren,  den 
Schreibern  das  aus  den  Taxen  resultirende  Einkommen  zu  verrechnen 
und  monatlich  auszuzahlen;  er  hat  die  Disciplinargewalt  über  seine 
CoUegen  (§  8 — 15,  40).  Ihm  zur  Seit^  steht  der  Gomputator,  welcher 
die  vom  Rescribendar  vorgenommenen  Taxirungen  zu  überprüfen  hat 

^j  Beilage  n^  4.  >)  Der  Deotschordena-Geistlichä  Andreas  Schönaa  (Soonaw), 
der  zaerBt  1488  in  den-Regiatern  als  Ingrossator  erwähnt  ist,  hat  diesen  Posten 
mit  mehr  als  700  Goldgolden  bezaUt,  Voigt  Stimmen  147,  und  später  als  die 
Curie  wieder  in  yoUem  Glanz  dastand,  hat  Enea  Silvio  Piccolomini  als  Cardinal 
erklärt,  ein  solcher  Posten  sei  nicht  unter  1000  Goldgulden  zu  haben.  Brief 
no  509  (Voigt  Arch.  t  Ost.  Gesch.  16,  417). 

')  Vgl.  Beilage  n»  4  §  66. 


Die  BuUenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  455 

(§  17,  41),  die  beiden  Auscaltatoren,  welche  die  GoUatiou  der  Grossae 
mit  den  Minutae  vorzunehmen  haben  (§  18,  42)^).  Die  niedrigem 
Fonetion&re  wählt  das  Golleg  autonom. 

Ich  kehre  nochmals  zum  Bescribendar  zurück.  Die  Obliegenheit, 
die  Minuten  zu  vertheilen,  soll  einerseits  den  Scriptoren  gleichmassigen 
Verdienst,  andererseits  rasche  Expedition  der  Curialbriefe  sichern;  da 
mit  Ausnahme  ganz  unbedeutender  Stücke  jedes  vom  Bescribendar 
veriheilt  werden  und  an  ihn  zurückgehen  musste,  wenn  nicht  ein  aus- 
drücklicher Befehl  des  Papstes  anderes  gebot  (§  29,  80),  so  waren  damit 
auch  viele  Schleichwege  abgeschnitten.  Das  wichtigste  für  uns  ist 
aber  die  Taxirung,  welche  der  Bescribendar  nach  der  Taxliste  Jo- 
hann XXTT.  und  den  Zusätzen  Eugen  lY.  (§  8)  vorzunehmen  hatte; 
Briefe,  für  welche  mehr  als  vier  Oulden  zu  zahlen  waren,  darf  er  nur 
mit  Zustimmung  der  Deputirten  des  Gollegs  taxiren,  qui  se  pro  fide 
in  plica  subscribant  (§  9).  Auch  bei  den  «gratis  pro  deo'  zu  ex- 
pedirenden  Briefen  ist  er  an  Zustimmung  und  Unterschrift  der  Deputati 
und  Sindici  defensores  gebunden  (§  37).  Wie  verhält  es  sich  nun  in 
den  Originalen?  Die  Taxe  steht  in  der  linken  untern  Ecke  des  Briefes 
durch  die  Plica  verdeckt  Bei  den  Originalen,  welche  ich  bisher  sah, 
sind  in  der  überwiegenden  Zahl  der  Fälle  autographe  Unterschriften 
beigefügt'),  aber  soweit  die  Begister  Schlüsse  zulassen,  dürften  sie 
doch  öfter  gefehlt  haben.  Bald  ist  ein,  bald  sind  zwei  Beamte  unter- 
fertigt, häufiger  namentlich  unter  Martin  V.  letzteres.  Wo  zwischen 
den  beiden  Unterschriften  stärkerer  Unterschied  der  Tinte  und  der 
Feder  herrscht,  ergibt  sich  immer,  dass  die  Taxsumme  vom  Erstunter- 
fertigten eingetragen  ist  Litteras  ingrossatas  taxare  ist  aber  Aufgabe 
des  Bescribendars,  während  von  dessen  Unterschrift  in  der  Constitution 
Eugens  nicht  direct  gesprochen  ist.  Es  unterfertigt  aber  in  der  That 
der  Bescribendar,  denn  in  §  1  der  Constitution  ist  als  Bescribendar 
Ambrosius  de  Dardanonibus  genannt,  seine  Unterschrift  findet  sich 
wirklich  gleichzeitig  von  April  bis  Juni  1445  bei  der  Taxe  3). 

Der  für  die  Datirung  der  Bulle  massgebende  Tag  braucht  aber  natür- 
lich nicht  mit  dem  der  Taxirung  durch  den  Bescribendar  zusammenzu- 
&llen,  beide  können   auch  in  verschiedenen  Monaten  liegen,  und  so 


^  Eine  Yergkichüng  seiner  Reinschrift  mit  der  Minute  hat  auch  schon  der 
Scngitot  vorzunehmen.  In  der  Confirmation  NicolausY.  »PastoraÜB  ofßcii*  (Cod. 
8.  (>oce  in  Oemsaleme  n*  89  (BibL  Vittorio  Emanuele  in  Rom)  sec.  17  f.  48: 
Plneterea  quod  nnllus  eomndem  scriptomm  litteras  per  eum  scriptas  restituat, 
nifli  prius  cum  nota  ipsas  auscnltayerit  diligentcr  et  eas  seoandum  notam  vel 
minntam  ocnrexeiit  antedictam.  *)  Das  Verhfiltniss  ist  S6  : 8.  ^  E  10  f.  86, 
50,  67',  80',  82,  86  (Apr.  8,  28,  Mai  21,  Jmd  6),  £.  28  f.  128'  (Apxil  15). 


456  Ottenthai. 

moss  man  denn  die  Amtsdauer  des  Bescribendars  nicht  nach  dem 
Datum  der  Bulle  bestimmen.  Es  findet  sich  yielmehr  oft  das  Datum 
der  Taxirung  selbst  angegeben.  Der  Bescribendar  setzt  links  Yon  der 
Taxe  und  Unterschrift  häufig  noch  einen  stark  abgekürzten  Monats- 
namen (feb.,  iuL,  oct.),  der  nie  vor  jenen  der  BuUendatirung,  wol  aber 
oft  nach  denselben  fallt.  Die  Bedeutung  kann,  meine  ich,  nicht 
zweifelhaft  sein:  der  Bescribendnr  hat  monatlich  den  Schreibern  die 
Taxertragnisse  auszuzahlen  (§11,  14),  er  muss  also  auch  seine  Bech- 
nungen  und  Bücher  nach  Monaten  geordnet  führen,  und  setzt  nun 
gewissermassen  zur  Gontrole  den  laufenden  Monat,  unter  dem  er  die 
Taxe  eintrug,  an  den  Band  der  Bulle.  Nach  diesem  Haltpunkt  be- 
rechnet, geben  die  Taxunterschriften  die  yoUkommen  zutreffende  Liste 
der  Yon  drei  zu  drei  Monaten  wechselnden  Bescribendare,  indem 
während  dieses  Zeitraums  stets  je  der  gleiche  Name  bei  der  Taxe  auf- 
tritt. Da  statutenmässig  die  lucrativen  Aemter  des  Bescribendars, 
Gomputators  und  Auscultators  nur  in  Intervallen  von  zwei  Jahren 
bekleidet  werden  durften^),  was  man  auch  streng  einhielt,  ist  eine 
Verwirrung  der  Beihe  durch  unmittelbar  folgende  Wiederwahl  der- 
selben Functionäre  ausgeschlossen*). 

Die  Bedeutung  der  zweiten  Unterschrift  weiss  ich  nicht  sicher  anzu- 
geben. Den  in  der  Constitution  Bugens  ftbr  die  Unterschriften  der  Deputati 
und  Sindici  defensores  angegebenen  Normen  entspricht  sie  nicht:  von 
beiden  soll  sich  die  Majorität  unterfertigen,  Deputati  aber  sind  4 — 8 
(§  19),  Sindici  3 — 4  (§  20),  auf  den  Originalen  ist  unter  der  des 
Bescribendars  immer  nur  eine  Unterschrift.  Auch  sollen  jene  nur  bei 
höher  als  40  gr.  taxirten  Briefen  unterfertigen,  während  ich  mehrfach 
bei  viel  höheren  Summen  nur  eine  oder  gar  keine  Unterschrift,  da- 
gegen noch  öfter  bei  niedrigeren  Taxen  zwei  fand<^).     Es  wxurde  also 


0  S.  Beilage  n«  4  §  57.  >)  Aus  den  RegiBtem  liessen  sich  natürlich  reiche 
Belege  bringen,  doch  auch  aus  meinen  Notizen  über  Originale  lässt  sich  der 
Wechsel  ersehen:  Datirung  1440  Mai  4,  Tazunterschr.  Mai  Bonannns;  D.  1440 
Juni  6,  TU.  Juli  P.  de  Vivianis;  D.  1440  Sept.  9,  TU.  Oot  M.  de  Bossis;  D.  1440 
Oct  10,  TU.  Nov.  M.  de  Bossis. 

")  Ich  gebe  auch  hier  nur  Beispiele  aus  Originalen: 

1426  März  11  Taxe  40  grossi  ohne  ünterschr. 


1428  M9xz  11      , 

>      40       , 

»      ohne  ünterschr. 

1485  Sept.  2S      , 

»    200       , 

»       eine  ünterschr. 

1417  Deo.  18        , 

2      1 

,      Ewei  ünterschr. 

1427  Juni  22       , 

>        4      1 

>         »             > 

1440  Oct  10        , 

>      12       , 

»          »             > 

1488  Febr.  2       , 

>       18       , 

►          »             > 

1440  Sept  20      : 

.      22       , 

*         >            » 

Die  BnUenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  457 

die  beKttgliclie  Yerordnang  Engen  IV.  nicht  darchgefthrt,  das  Jahr 
1445  bezeichnet  in  der  herkömmlichen  Praxis  keine  Aenderong,  erst 
unter  Siztos  lY.  &nd  ich  öfter  drei  Unterschriften  bei  der  Taxe.  Die 
zweite  Unterschrift  bleibt  fast  ausnahmslos  f&r  je  eine  Beecribendar- 
epoche  gleich,  höchst  wahrscheinlich  ist  es  ein  Yertreter  der  Depatati 
(oder  yielleicht  der  Gomputator)  ^). 

Die  Taxirung  durch  den  Bescribendar  ist  f&r  den  weitem  Verlauf 
der  Beurkundung  namenUich  darum  wichtig,  weil  die  yon  demselben 
calcolirte  Taxe  auch  f&r  die  andern  Bureanx,  f&r  die  Abbreviatur, 
Bdllarie  und  das  Begister  massgebend  war^.  Dass  die  Abbreyiatoren 
gleiche  Taxe  erhielten,  ist  in  deren  Gonstitationen  mehr&ch  aus- 
gesprochen^), daher  kann  auch  eine  Abänderung  oder  Aufhebung  der 
Taxe  im  allgemeinen  nicht  mehr  stattfinden,  si  iudicate  fuerint  per  illos 
de  paroo  maiori  (§  85). 

Das  dritte  Amt,  welches  bei  der  Expedition  der  Papstbriefe  be- 
theiligt ist,  ist  die  Bnllaria,  das  Siegelamt  Hier  existiren  zwei 
Cüassen  yon  Beamten:  die  Gustodes  bullae  oder  Bullatores^)  und  die 
Fratres  barbati  oder  Plumbatores.  Erstere  haben  die  Taxen  ftbr  die 
Besiegelung  zu  computiren  und  zu  erheben^),  die  Fratres  barbati 
waren  Gistercienserconversen,  deren  Aufgabe  die  BuUirung  selbst  war^). 


Die  Münze,  in  der  die  Taxe  berechnet  wurde,  ist  auch  jetzt  noch  wie  bei 
Johann  XXEL  (Biekamp  L  c  4,  510)  der  GrossuB,  und  zwar  10  gr.  =  1  Qoldgolden 
(§  S8).  Die  Schreiber  erhalten  die  Entschädigong  für  Ungere  Curialbriefe  und 
zahlen  kleinere  Strafen  in  Groachen  (§  18,  29),  M  5  f.  285'  iat  die  Bulle  bezeichnet 
alB  in  grossa  tazata  ...  ad  XL  gr.  papalee. 

*)  In  den  erst  später  redigirteu  Statuten  der  Scriptores  (S.  Beilage  n^  4) 
heiast  es :  Si  littere  taxantor  ultra  XL  grossos,  äubscribantar  per  unum  ex  depu- 
tatis,  ut  cayetor  supra  in  constitutione  »Item  qaotiens  occurrent*  (=  §  9  der 
Consl).  Plettenberg  Notitia  congregaiionum  et  tribunalium  ouriae  Romanae 
(Hildisiae  1698),  der  natörlich  den  Gebrauch  seiner  Zeit  im  Auge  hat,  sagt  S.  861 : 
Bulla  . . .  taxatnr  per  rescribendaiium,  taxatae  suam  manum  apponit  oomputator. 
*)  VgL  Woker  Finanzwesen  der  P&pste  82.  —  Daher  finden  wir  andererseits  in  der 
Kanzlei  der  Scriptores  die  beiden  tenentes  librum  taxarum  in  plumbo,  welche  an 
den  Tagen  der  BuUimng  die  daselbst  erhobenen  Taxen  yerzeiolmen,  um  so  eine 
Goniroie  zu  haben,  fiüls  sich  bei  der  monatlichen  Verrechnung  Ixrthümer  ein- 
gesohliohen  h&tten  (§  22,  40).  <)  So  in  der  Const  Pius  IL  »Yices  illius«  Ciampini 
1.  a  26  §  4 ;  Emolumentum  vero  quod  habebunt  LXX  abbreyiatores  .  • .  ait  una 
taza  aequalis  taxae  quae  dator  pro  grossa  scriptoribus.  Dass  das  mit  der  Praxis 
stimmte  s.  §  8.  ^)  Der  erstere  Aufdruck  in  dem  bei  Ciampini  nicht  aufgenommenen 
Paragraph  Über  dieses  Amt  in  der  Const.  Martins  »Romani  pontificis*;  der  letztere 
umfiusendere  in  der  Const  »In  apostolicae«  B.  R.  4,  684  §  12.  «)  So  heissen 
sie  denn  auch  im  Cod.  Yat.  8888  Magistri  seu  taxatores  in  plumbo.  ^  Bangen 
fi.  Curie  446.  Zuerst  erwfihnt  finde  ich  einen  solchen  MOnch  unter  Nioolaus  Y. 
Beg.  n'  887  f.  261  Jaoobus  Alojs.  Sdiiacca  oonversus  ord.  Cisterdensis,  litterarum 


458  Ottenthal. 

Nicht  zu  yerwechseln  mit  den  taxirendeu  Magistri  plumbi  sind 
die  Taxatores  litterarum  apostolicarum,  die  gleichfalls  ihren 
Sitz  in  der  Bullaria  gehabt  haben  müssen.  Die  altern  Kanzlei- 
constitutionen  erwähnen  sie  nicht,  obwol  wir  deren  Unterschriften  auf 
den  Originalen  unserer  Zeit  finden.  Am  klarsten  spricht  sich  ein 
Reformyorschlag  des  Cod.  Vat.  3883  f.  72  aus:  In  bullaria  plumbi 
fnerunt  inter  alios  officiales  iam  diu  per  pontifices  tres  deputati  pro 
tempore  quos  taxatores  appellarunt,  ad  eum  finem  ut  diligenter  bullas 
que  expediuntur  per  cancellariam,  inspicerent,  ne  ipsi  pontifices  malicia 
rescribendariorum  debito  suo  fraudarentur  et  demum,  ut  in  bollis 
manus  apponerent  cum  prefiiite  (?)  äugende  (?)  taxas  cancellarie  quo 
minus  debito  per  rescribendarios  taxate  forent.  Hier  handelt  es  sich 
um  die  Taxirung  der  Briefe  im  allgemeinen,  nicht  um  jene  ftü:  die 
Bullirung  wie  bei  den  Magistri  plumbi.  Die  gleiche  DiiETerenz  zeigt 
sich  auch  bei  den  Emennungspatenten  in  unserer  Zeit:  Bartholomeus 
Dellante  de  Pisis,  apostolice  camere  clericus  deputatus  taxator  litterarum 
apostolicarum  in  bullaria  iurayit  etc.  (1422)  i);  1436  befiehlt  der 
Cardinalkämmerer  taxatoribus  et  bullatoribns,  ut  partem  fiructuum  ex 
officio  taxationis  dictarum  litterarum,  quam  temporibus  preteritis  B.  Del- 
lante percipiebat,  lustino  de  Planta  adyocato  consistoriali  dictarumque 
litterarum  taxatori  ...  zu  Übergeben').  Beiden  gemeinsam  pflegt  die 
Weisung  ertheilt  zu  werden,  Briefe  weiter  zu  expediren^). 

Der  fiscalische  Zweck  dieser  Institution  ist  aus  der  oben  citirten 
Stelle  des  Cod-Yat.  3883  hinreichend  klar;  damit  hängt  es  ohne  Zweifel 
zusammen,   dass  man  hohe  Kammerbeamte  zu  diesem  Amte  wählte^), 


apostolicarum  bullator.  Woker  macht  diese  armen  MGnohe  aowol  im  Commentar 
(84)  wie  im  Abdruck  des  Taxbuches  zu  fratres  barbari!  —  Mit  diesem  Amt  war 
auch  die  Pflicht  yerbunden  die  verstorbenen  Päpste  einzubalsamiren.  Oido  Rom. 
XIV.  in  Mabillon  Museum  Italicum  2,  529. 

1)  D.  C.  8  f.  156';  f.  78'  ist  das  gleiche  gemeldet  mit  den  Worten  B.  D. 
reoeptus  fuit  ad  officium  taxationis  bullarum.  ')  D.  C.  19  f.  178.  Aehxdich 
befiehlt  er  f.  19S'  taxatoribus  1.  a.  ut  Nicolaum  de  Forlivio  taxatorem  dictarum 
litterarum  ad  officium  suum  . .  .  admittatis,  1440  ergeht  ein  ähnlicher  Befehl  an 
Taxatores  et  bullatores  1.  a.  betreib  Petrus  de  Comitibns  decretoram  doctor  et 
oamere  apostolice  clericus,  der  ad  officium  taxatorie  dictarum  litterarum  ernannt 
war  D.  C.  20  f.  152.  *)  So  ergeht  ein  Mandat  an  die  Taxatores  et  bullatores 
litterarum  apostolicarum,  nt  bulLas  Regia  Castelle  in  bullaria  d.  pape  existentes 
ad  MDXXYIII  flor.  taxatas  expediatis  et  ad  registrum  transmittatis  D.  G.  7  f.  89. 
Beide  Aemter  werden  nebeneinander  genannt,  wenn  der  Befehl  auch  an  abbrevia- 
tores,  scriptores,  correctores  und  regi^tratores  geht  D.  C.  9  £  8.  *)  loh  kenne 
1417—1447  ftinf  Taxatores,  einen  gewissen  Alfinus  nur  aus  Untersohriften  in 
Originalen,  von  den  andern  waren  B.  Dellante  und  Petrus  de  Comitibua  Kammer- 
dleriker,  Justinus  de  Planta  hat  seine  Carridre  auoh  in  der  Kammer  gemaoht 


Die  BuUe&regiflter  Martin  Y.  und  Engen  IV.  459 

dass  dieeelben  den  Diensteid  in  die  Hände  des  Kämmerers  abzulegen 
hatten  1).  Das  Detail  der  Geschäftsfbhrung  kenne  ich  nicht  naher,  es 
war  jedenfialls  yerbondeu  mit  einer  Leetüre  der  betreffenden  Briefe, 
das  Amt  wird  wiederholt  bezeichnet  als  Officium  taxatorie  et  lectionarie 
buUarum  (litterarum)  apostolicarum*).  Kach  einer  spätem  Quelle  sollte 
sich  ihre  Thätigkeit  auf  die  per  cancellariam  expedirten  Briefe  be- 
schränken, doch  trifft  das  f&r  unsere  Zeit  noch  nicht  ganz  zu^).  Die 
Taxatoren  hielten  regelmässig  Dienstag,  Donnerstag,  Samstag  Sitzung 
ZOT  Erledigung  ihrer  Arbeiten^);  die  Zahl  der  gleichzeitig  im  Amt 
befindlichen  zu  constatiren,  reichen  meine  Notizen  nicht  aus.  Wichtiger 
f&r  unsere  nächsten  Zwecke  ist,  dass  in  manchen  Fällen  der  Taxator 
sich  rechts  vom  Taxvermerk  des  Rescribendars  unterfertigt  mit  An- 
gabe von  Jahr  und  Tag  der  Expedition.  Die  Formel  ist  ständig,  z.  B. 
Expedit  in.  non.  dec  j{  anno  XIII.  K.  de  Astis.  Die  specielle  Be- 
deutung dieser  Unterschrift  und  warum  man  sie  nur  in  gewissen 
Fällen  anbrachte,  weiss  ich  nicht^). 


denn  er  war  unter  Johann  XXIII.  looamtenenH  camere  ac  curie  camere  generalis 
anditoris  (D.  C.  8  f.  19),  sein  Nachfolger  dagegen  Christophonxs  Rogeriun  scriptor 
penitentiarie  Reg.  Nicolai  Y.  n^482  f.  188\>  die  frfthere  Stellung  des  Nicolaus 
de  AsÜB  de  Forlivio  kenne  ich  nicht;  Aber  P.  Parriichaimis  s.  Anm.  8. 

i)  Im  Bestallnngsbrief  des  F.  de  Comitibus  E  2  f.  181'  Volnmus  quod  ante- 
quam  dictum  officium  exercere  incipias,  in  manibus  camerarii  solitum  prestes  in 
forma  iuramentum.  Doch  standen  sie  nach  den  Kanzleiregeln  Martin  Y.  auch  in 
gewisser  Abhängigkeit  vom  Yicekanzler,  s.  unten  Anm.  6.  *)  So  £  2  f.  181'  das 
Ton  Nie  de  Astis  und  F.  de  Comitibus  bekleidete  Amt,  so  R.  482  f.  188'  lustinus 
de  Planta  tazator  et  lectionarius  bullarum.  Wenn  144S  der  Eammemotar  P.  Parvi- 
iofaannis  ad  officium  lectorie  bullarum  ap.  in  bullaria  apostolica  more  Romane  carie 
bnllatarum  depntirt  wird,  gehört  er  sicher  ins  gleiche  Amt,  denn  seine  Aufnahme 
wird  tazatoribus  et  buUatoribus  dictarum  bullarum  apostolicarum  befohlen.  YgL 
auch  unten  Anm.  5,  sowie  §  8.  *)  YgL  die  oben  aus  Cod.  Yat.  S888  und 
die  in  der  zweitfolgenden  Anm.  dtirte  Stelle;  ich  kenne  auch  zwei  per  cameram 
expedirte  Originale  mit  solcher  Unterdchiift,  vgl.  §  7.  *)  Ygl.  die  §  8  vor- 
gebrachten Gründe  ftbr  die  Beziehung  der  Rechnungsbücher  des  8t.  de  Prato  auf 
die  Taxatoies  litterarum  apostolicarum.  *)  In  den  Regeln  Martin  Y.  Yen  der 
Hardi  1,  984  heisst  es:  Item  quod  in  quibuscunque  litexis  snper  gratüs  benefidali- 
bna  in  bulla  per  unum  ex  lectoribus  scribatur  in  plica  literae  poet  taxam  dies 
menais  per  calendas  nonas  yel  idus  et  deinde  in  registro  scribatur  dies  mensia  et 
aniraa  modo  oonsimili.  Et  huiusmodi  literae  de  registro  tradantur  parti.  Et 
qnod  snper  hoc  lectores  et  registratores  et  eorum  derid  praestent  in  manibus  yice- 
ca&cellarii  iurameotum.  Et  qnod  huiusmodi  scriptnrae  stetnr  et  plena  fides  ad- 
hibeatnr  in  iudido  in  Romana  coria  et  extra.  Damit  kann  dodi  nur  diese  Unter- 
schrift der  Tazatores  oder  Lectores,  wie  de  hier  heissen,  in  bnllaria  gemeint 
aeÜD.  Der  Zweck  derselben  ergibt  dch  andi  hier  nicht,  der  yoranagehende  uncl 
nachfolgende  Abeats  hat  keinen  Bezug  darauf. 


460  Ottenthai. 

Ich  yersuche  nau  noch  den  Gang  der  Beurkundung  per  canoel- 
lariam  in  chronologischer  Beihenfolge  zu  schildern.  Der  Act  (in  der 
Begel  also  die  Supplik)  wurde  an  den  Yicekanzler  oder  Begens  can- 
cellariam  geschickt,  der  ihn  durch  den  Senescalcus  cancellariae'),  das 
Vermittlungsglied  zwischen  den  einzelnen  Bureaux  im  Einlaufisjoumal 
yerzeichnen')  und  dann  den  Abbreviatoren  der  Beihe  und  den  Fähig- 
keiten nach  zutheilen  lässt.  Auf  Orund  dieses  Actes  fertigt  der  be- 
treffende Abbreyiator  die  Minute  an^),  welche  oft,  wenn  der  Goncepts- 
beamte  niedriger  Ordnung  des  Kanzleistils  noch  nicht  ganz  mächtig 
war,  Yom  Abbreyiator  de  parco  maiori  corrigirt  werden  musste^). 
Wieder  an  den  Senescalcus  zurückgestellt,  wird  das  Goncept  durch  den 
Sollicitator  oder  Procurator  der  Partei  in  die  Kanzlei  der  Ingrossisten 
gebracht^).  Daselbst  werden  die  Minuten  vom  Bescribendar  in  Emp&ng 
genommen,  nach  der  Beihenfolge  der  Schreiber  im  ofßcieUen  Kanzlei- 
yerzeichniss  denselben  zugetheilt,  respectiye  den  standigen  Substituten 
derselben,  nur  die  Zierschrift  konnte  durch  Lohnschreiber  gemacht 
werden^).  Hat  der  Ingrossist  sein  Operat  mit  der  Minute  yerglichen 
und  sich  auf  der  Plica  unterfertigt,  so  kommt  es  an  den  Bescribendar, 
der  es  allein  oder  in  wichtigem  Fällen  unter  Beiziehung  der  Deputati 
und  Sindici  defensores  tazirt  und  unterschreibt,  der  Gomputator  revi- 
dirt  die  Taxe,  die  dann  yon  der  Partei  an  den  Bescribendar  (oder  den 
betreffenden  Schreiber?)  erlegt  wird^.  Darauf  reyidiren  die  Aos- 
cultatores  die  Correctheit  der  Beinschrift  und  die  kanzleigerechte  Aus- 


')  Das  Amt  des  Senescalcus  oder  Castos  cancellariae  wurde  stets  duroh  einen 
Sciiptor  bekleidet  und  war  wenigstens  seit  1489  lebenslAngUch.  In  diesem  Jahr 
yerleiht  es  Engen  lY.  dem  Scriptor  1.  a.  Andreas  de  Pftllasago  (te  eznunc  per- 
petumn  seneecalcum  .  .  .  cancellarie  fadmus)  £  80  f.  874,  1445  dem  scriptor  et 
abbreyiator  St.  de  Indidbus  de  Yarisio  quamdin  in  humanis  egeris,  nachdem  es 
inzwischen  Barth,  de  Novaria  innegehabt  hatte  E  2  f.  857'.  ')  Martin  Y.  und 
Engen  lY.  Const.  »Romaai  pont.*  Ciampini  1.  c  14  und  17  §  5.  *i  Ein  Goncept 
ist  regelmässig  yoransznsetzen,  directe  Fertigong  der  Beinschrift  nach  dem  Act 
(Mnnch-L&wenfeld  82)  kann  nur  Ausnahme  gewesen  sein.  In  allen  Constitaiionen 
wird  die  Expedition  so  geschildert,  dass  zuerst  eine  Minute  angefertigt  wird,  die 
dann  erst  den  Beinschreibem  überbracht  wird;  der  Scriptor  hat  seine  Groeaa 
mit  der  Minute  zu  vergleichen,  nie  ist  yon  Yorlage  der  Supplik  an  den  Bein- 
Schreiber  die  Bede,  und  gerade  bei  gradösen  und  justiciellen  Briefen  ist  auch  von 
dem  Goncept  die  Rede.  *)  YgL  oben  8.  450  Anm.  10.  *)  Die  Protonotare  er- 
hielten ihre  Qeschfilte  wol  auch  durch  den  Yicekanzler  zugewiesen,  da  sie  froher 
förmliche  Eaazleibeamte  waren,  ausser  der  Abbreviatur  ist  die  Expedition  der 
yon  ihnen  zn  erledigenden  StQcke  gleich  den  übrigen,  in  diesem  Amt  treten  sie 
theilweise  an  Stelle  der  Abbreviatoren.  ^)  Beilage  n^  4  §  66.  ^  Nicolans  V. 
in  der  Gonst  Pastoralis  ofBcii  (vgl.  S.  455  Anm.  1)  Sciiptores  . . .  litteras  rescciben- 
das  . . .  impetranti  eas  satisfiuHione  premissa  restituere  . . .  habent. 


Die  Bnllenregisier  Martin  V.  und  Eugen  IV.  '  401 

feridgung  bis  ins  Detail^),  leiten  eyentaell  den  Brief  zur  Correotur  oder 
neaerliehen  Hundirong  an  den  Schreiber  zurück').  Jetzt  kann  die 
lättera,  wenn  niebt  ein  specieller  Befebl  des  Papstes  früher  anders 
geboten  hat,  an  die  Abbreviatur  zurückgehen.  Wieder  tragt  sie  der 
Senescalcus  cancellariae  in  sein  Einlaufsjoumal  ein,  um  sie  der  Beihen- 
folge  nach,  immer  Torausgesetzt,  dass  kein  gesetzliches  Hindemiss  ob- 
waltet oder  der  Leiter  der  Kanzlei  «ex  rationabili  causa'  andere  Folge 
der  Erledigung  anordnet^),  allmählig  zur  Expedition  zu  bringen.  Zu* 
erst  kommt  sie  an  den  Abbreviator  primae  visionis,  welcher  sie,  wie 
ich  yermuthe,  mit  der  Minute  yergleicht  und  signirt^),  dann  wird  sie 
in  den  parcus  maior  gebracht  und  mit  der  Supplik  verglichen^),  die 
Einhaltung  des  Stilus  curiae  geprüft;  kleinere  Versehen  konnten  hier 
gebessert  werden^),  sonst  aber  musste  der  Brief  nochmals  an  den 
Beinschreiber  zurück.  War  der  Fall  complicirt,  entschloss  man  sich 
auch  hierzu  nicht  schnell,  sondern  conferirte  erst  noch  mit  den  Audi- 
tores rotae  und  andern  Fachleuten^. 

Gieng  alles  glatt  ab,  so  brachte  der  Senescalcus  den  Brief  an  den 
Vicekanzler  oder  dessen  Stellvertreter  zur  üblichen  Signirung.  Nach 
Bezahlung  der  Taxe  kam  der  Brief  in  die  Bullaria  zur  Besiegelung 
und  (revidirenden)  Bestimmung  der  Oesammttaxe.  Endlich  kam  der 
Brief  noch  eventuell  in  die  Audientia  litterarum  contradictarum  und 
dann,  wenn  kein  Einspruch  erhoben  wurde,  konnte  er  —  der  Zeit- 
punkt der  Begistrirung  bleibt  hier  absichtlich  unberücksichtigt  — 
endlich  dem  Destinatar  ausgehändigt  werden. 

§  5.  Ezpeditio  per  seoretarios. 
Hanfig  finden  wir  auf  den  Papstbriefen  die  Unterschrift  aposto- 
lischer Secretare.   Ihre  Thatigkeit  und  Stellung  fallt  nur  zum  geringern 
Thefl  in  den  Bereich  der  Guioellaria,  ihr  Antheil  an  der  Ausfertigung 


*)  Dass  die  Thatigkeit  des  Auscultator  zuletzt  fiUlt,  ergibt  sich  aus  §  42  der 
Beilage  n^  4,  der  auch  schon  die  Unterfertigung  des  Schreibers  voraussetzt,  im 
Gegensatz  zum  Gebrauch  des  18.  Jahrh.  s.  Diekamp  L  c.  4,  527.  *)  Scriptores 
. . .  non  veniunt  ad  canoellariam  ...  et  sie,  si  necesse  est  corrigere  bullam,  est 
opus,  sit  manu  diversa.  Cod.  Vat.  888S.  Dass  der  Schreiber  selbstverschuldete  neue 
Mundirung  zu  besorgen  hatte,  besagt  die  Const.  Eugens  Beilage  4  §  28.  *j  Giam- 
pini  1.  c.  17  §  1.  «)  Cod.  Vat.  8888  f.  54  Abbreviatores  de  paroo  maiori  .  .  . 
ponant  nomen  suum  supra  nomen  abbreviatoris  prime  vitdonis  yel  alibi.  ')  Nach 
dieser  Amtsthätigkeit  sind  M  11  f.  205  die  Unterschriften  der  Abbreviatoren  als 
die  der  »Auscultaiores«  bezeichnet.  ^  Beilage  n<>  4  §  66.  7)  Cod.  Vat.  8888 
Consuevenmt  abbreviatores  de  parco  maiori  Ringiilis  diebus  et  similiter  auditores 
rote  [convenire?  in  canoellaiia]  et  disputabantur  ibi  diebus  quibus  non  tenebatur 
cancellaria  neque  roia,  dubia  et  fiebant  doctL 


462  OttenthaL 

päpstlicher  Briefe  und  Erlässe  fordert  daher  eine  zusammenhängende 
Behandlung.  Auch  diese  Institution  hat  ihren  Anüäng  in  Avignon 
genommen^).  Die  Stellung  der  Secretare  war  anfangs  offenbar  eine 
unserem  BegrifiP  yon  Secretär  (a  secretis,  ab  epistolis)  ganz  entsprechende 
zunächst  private;  auch  später  noch  erlosch  das  Amt  mit  dem  Tode 
des  Papstes,  in  den  Constitutionen  Martins  und  Eugens,  welche  Beform 
der  Eanzlei  betreffen,  ist  ihrer  nicht  eigens  gedacht,  die  Verhaltniase 
der  Secretare  als  Corporation  scheinen  &ctisch  erst  durch  lunocenz  Ylil. 
geordnet  worden  zu  sein. 

Die  Secretare  bekleideten  Vertrauensposten  dem  Papst  gegenüber, 
sie  standen  in  beständigem  directen  Verkehr  mit  ihm,  es  entwickelte 
sich  wol  ein  persönliches  Verhältniss  zwischen  beiden,  wie  wir  das  von 
B.  Boyerella  unter  Eugen  IV.  oder  von  Pier  da  Noceto  unter  Nico* 
laus  V.  hören.  Der  erstere  war  zugleich  Cubicularius  des  Papstes,  das 
bezeichnet  die  Stellung  sattsam. 

Schon  früh  suchte  man  berühmte  Schriftsteller  zu  diesem  Amt 
heranzuziehen:  Petrarca  wurde  fElnfmal  ein  Secretariat  angetragen,  er 
konnte  sich  aber  zu  dessen  Annahme  nie  entschliessen  oder  stellte  zu 
hohe  Forderungen^;.  Coluccio  di  Pier  de  Salutati,  Zanobio  da  Strada, 
lionardo  Bruni  (Aretino)  waren  päpstliche  Secretare;  kurz  neben 
juristischer  Bildung,  auf  die  man  offenbar  auch  zur  Zeit  Martin  V. 
noch  Gewicht  legte,  gab  vor  allem  die  Tüchtigkeit  der  Feder  den 
Ausschlag.  Die  aus  den  Priyatbriefen  herausgebüdete  minder  feier- 
liche Beurkundungsart  der  Breven  (Litterae  in  forma  breyi)  lag  natur- 
gemäss  yon  Anfang  an  im  Wirkungskreis  der  Secretare,  yon  einem  der 
ältesten,  Zanobio  da  Strada,  ist  noch  ein  Band  Breyen  erhalten^).  Die 
Expedition  derselben  yom  Beurkuudungsbefehl  bis  zur  Begistrirung 
und  Aushändigung  an  die  Partei  erscheint  auch  in  allen  späteren 
Constitutionen  als  ihre  besondere  Aufgabe,  in  der  ersten  Hälfte  des 
15.  Jahrh.  haben  sie  auch  ohne  Zweifel  theilweise  noch  selbst  die  Rein- 
schriften gemacht^). 

Daneben  bildeten  die  Secretare  das  Pressbureau  der  Päpste,  wenn 
ich  mich  so  ausdrücken   darf;   ich   erinnere  nur  an  die  giftigen  In- 


^)  Es  wäre  wol  eine  lohnende  Aufgabe,  den  Anföngen  und  der  Entwicklung 
des  Secretariats  bis  zu  Martin  V.  herab  nachzugehen;  ich  kann  auch  hier  ffüat 
das  14.  Jahrh.  nur  einzelne  Notizen  geben.  *i  Voigt  Wiederbelebung  2,  4. 
>)  Voigt  Wiederbelebung  2,  6.  *)  Im  Staatsarchiv  zu  Florenz  sah  ich  ein 
Breye  von  14S9  Dec.  14.,  das  von  Poggio  selbst  geschrieben  ist,  ein  anderes 
gleicher  ProYenienz  von  1487  Jan.  6.  ist  von  ihm  blos  unterfertigt.  Eigene  Breven- 
Schreiber  setzte  erst  Alezander  VI.  mit  der  Constitution  »Com  ad  sacxosanctae« 
von  1508  Apr.  1.  (Cod.  Vat.  S747)  ein.   Vgl.  auch  S.  47  i  Anm.  U. 


Die  Bnllenngisier  Martm  V.  und  Engen  IV.  463 

veetiyen  Poggios  gegen  das  Basler  Oondl.  Gerade  für  solche  Zwecke 
brauchte  man  die  besten  Federn,  namentlich  im  Zeitalter  des  Humanis- 
mos,  das  aaf  Schönheit  des  gesprochenen  und  geschriebenen  Wortes 
den  Hauptton  legte.  So  strömten  die  schöngeistigen  Literaten  der 
neuen  Bichtung  eifrig  dem  Secretariat  zu,  das  ausbrechende  Schisma, 
der  dadurch  entzündete  Kampf,  welcher  yom  CSabinet  des  Fürsten  bis 
zur  breiten  Masse  des  Volkes  herabstieg,  musste  ihrer  Feder,  dem 
diplomatischen  Geschick,  das  sie  sich  mindestens  zutrauten,  doppelten 
Werth  verleihen.  Man  wird  die  grössere  Einflussnahme  der  Secretäre 
auf  den  Geschäftsgang,  die  damit  zunehmende  Einträglichkeit  ihres 
Amtes  wenigstens  vermuthungsweise  mit  dem  Schisma  in  nahe  Ver- 
bindung bringen  dürfen. 

Doch  diese  Thätigkeit  kann  hier  nur  gestreift,  nur  im  allgemeinen 
auf  den  Stand  und  Bildungsgrad  der  Secretäre  hingewiesen  werden. 
Wir  haben  uns  weiterhin  mit  Ausschluss  der  Breyen  nur  mit  ihrem 
Aniheil  an  der  Expedition  der  Fapstbriefe  sub  plumbo  zu  beschäftigen, 
welcher  sicher  bis  in  die  Zeit  Gregor  XI.  zurückreicht  Das  äussere 
Kennzeichen  desselben  ist  die  Unterschrift  des  Secretärs  am  rechten 
Bande  der  Bulle  unter  der  Plica;  dieser  anfimgs  gewählte  Standort 
wurde  dann  jederzeit  beibehalten.  In  zufallig  mir  bekannten  Originalen 
finde  ich  solche  Unterschrift  seit  den  ersten  zwiespältig  gewählten 
Ripsten  Clemens  VH  und  Urban  VI.  Schon  seit  dieser  Zeit  scheinen 
sie  sich  wesentlich  in  jener  Stellung  befunden  zu  haben,  in  der  ich  sie 
unter  Martin  V.  naher  nachweisen  kann.  Sie  haben  da  die  Expedition 
1.  gewisser  Indulte  per  cancellariam,  2.  von  Verleihungen  und  Curial- 
briefen  per  cameram  secretam. 

Ich  beginne  mit  ihrer  Thätigkeit  in  der  Kanzlei,  obwol 
sie  die  jüngste  ist:  Martin  V.  übertrug  den  Secretären  aus  finanziellen 
Gründen  die  Expedition  von  Verleihung  des  Notariats,  der  Benutzung 
Yon  Tragaltären,  der  Erlaubniss,  Messe  an  interdicirten  Orten  und 
vor  Tagesanbruch  zu  lesen,  der  Gonfessionalien  und  aller  Ablässe^). 
In  Folge  dieser  Begnadigung  hatte  also  der  Vicekanzler  die  ein- 
laufenden yom  Papst  signirten  Suppliken  solchei:  Indulte  den  Secre- 
tären   zu    übergeben,    welche    die    Concepte    machten    oder    machen 


1)  Ich  kenne  diese  Bewilligimg  nur  aus  der  Insertion  der  genehmigten 
Snpplik  in  der  Balle  Innooenz  VIII.  ,Non  debet  reprehensibile*  von  1487  Dec.  81. 
B.  R.  5.  SSO  ff.  §  15.  Diese  Bolle  ist  Oberhaupt  die  yorzügÜch^te  Quelle  unserer 
Darstellung,  ältere  Constitutionen  f&r  die  8ecret&re  sind  nicht  bekannt,  alle  curialen 
Schriftsteller  knüpfen  erst  an  die^e  an.  (Die  yon  CoheUus  Notitia  ciiirten  Werke 
Ton  Zeochins  De  repnblica  ecdesiastica  und  von  Vestrios  Practica  waren  mir  un- 
zugänglich, scheinen  auch  nach  den  Gitaten  nichts  weiter  zu  bietea.) 


464  Ottentbai. 

liessen^)  und  dieselben,  nachdem  sie  mundirt  waren,  in  der  Kanzlei, 
wie  aoBdrücklich  betont  wird,  zu  überprüfen,  zu  signiren  und  endlich 
dem  Yicekanzler  zur  Expedition  an  das  Siegelamt  zu  überreichen  hatten. 
Die  Secretäre  traten  also  hierin  vollständig  an  die  Stelle  der  Abbreyia- 
toren^),  es  handelte  sich  dabei  um  die  Abbreviatorstaze,  Martin  nennt 
ea  eine  Goncessio  super  certis  emolumentis  per  eosdem  (secretarios)  de 
nonnuUis  minutis  percipiendis  und  auch  Innocenz  Vlil.  betont,  daas 
(minutae)  cum  inde  proyenientibus  tazis  et  emolumentis  an  die  Secre- 
täre kommen  sollen^).  Die  mir  bekannten  Originale  solcher  Briefe 
stimmen  damit  vollkommen  überein,  d.  h.  sie  haben  stets  Unterschrift 
der  Secretäre,  nie  solche  von  Abbreviatoren.  Dass  bei  einzelnen  auch 
die  »Signa  expeditionis '  des  Vicekanzlers  stehen,  beweist  gerade  die 
Expedition  in  cancellaria.  Mit  dieser  Thätigkeit  in  der  Gancellaiia 
hängt  es  femer  zusammen,  dass  die  Secretäre  semper  hactenus  fiierint 
etiam  cancellariae  nostrae  apostolicae  membra  und  daher  auch  vicecaucel- 
larium  in  eorum  caput  recognoscere  et  reputare  debeant  (§  5),  wahrend 
sie  doch  durch  den  Kämmerer  vereidigt  werden,  daher  hatten  sie 
nach  den  spätem  Statuten  auch  mensarii  qui  in  banco  dictorum 
secretariorum  a  prindpio  ipsius  cancellariae  usque  ad  finem  sedere 
teneantur^). 

Darauf  beschränkt  sich  die  Thätigkeit  der  Secretäre  in  der  Oan- 
cellaria,  dagegen  expediren  sie  viele  Briefe  per  cameram.  Um 
jedem  Missverständniss  vorzubeugen,  will  ich  gleich  bemerken,  dass 
es  sich  nicht  um  das  Amt  der  Beverenda  camera  apostolica,  die  aus 
dem  Schatzamt  herausgewachsene  Behörde  handelt,  sondern  um  die 
Gabinetskanzlei  des  Papstes.  Wol  werden  beide  häufig  schlechtweg 
Camera  geheissen,  aber  oft  ist  auch  im  Zusammenhang  mit  Bullen- 
expedition die  obige  Bedeutung  von  Camera  scharf  genug  hervor- 
gehoben.   Sie  heisst  dann  Camera  secreta,  so  gerade  wiederholt  in 

*)  Das  folgt  namentliöh  aus  dem  Passus  etiamsi  . . .  snpplicationes  . . .  ali- 
quibus  abbreviatoribus  distributae  eesent;  auch  im  Cod.Yat.  8888  ist  das  noch 
erwfthnt:  Secretarii  qni  habent  toxas  mazime  indulgentiarum  . .  .  oonfessionalium, 
non  fadunt  minutas  et  partes  cognntur  ire  ad  abbreviatores  de  parco  maioii. 
>)  Dass  also  diese  Briefe  keiner  Unterschriften  der  Abbreviatoren  bedürfen,  ist 
auch  noch  in  Leo  X.  Const.  »Snmmi  bonorum*  6.  R.  5,  682  §  2  ansgesprochen. 
*)  In  den  Const.  für  die  Abbreviatoren  ist  auch  ausdrücklich  die  Rede  von  den 
taxae  litteranim  quae  per  secretarios  nostros  in  eadem  cancellaria  expedi- 
untur,  ex  quibus  abbreviatores  ipsi  non  participabunt.  Ciampini  L  o»  86 
9  6.  Aehnlich  Const  Sixtos  IV.  »Divina  aeterna«  B.  R.  5,  254  S  9.  «)  Ood. 
Vat  8749  f.  118.  Der  Codex  enthält  die  Constitutionen  für  die  Secretftre  von 
Innooens  VIII.  bis  Alexander  VL,  am  Ende  die  Statuten,  die  in  dieser  Fassung 
daher  wol  erst  in  das  16.  Jahrh.  gehOren  werden. 


Die  Bollenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  465 

der  Constitution  Innocenz  VIII.^);  im  Begister  Nicolaus  Y.  n^  386 
f.  70'  ist  eine  Supplik  eingetragen  mit  der  Bemerkung:  Et  super  ista 
sapplieatione  fiierunt  confecte  bulle  et  ezpedite  per  cameram  per 
d.  Petrum  de  Nozeto  secretarium  et  fuerunt  Scripte  per  L.  de  Castel- 
liono  —  und  am  Schluss:  Sic  concessit  dominus  noster  in  presentia 
mea  P.  de  Nozeto  in  camera  sua').  Die  Erledigung  der  durch  das 
Cabinet  des  Papstes  gehenden  Schriftstücke  ist  also  die  eigentliche 
Aufgabe  der  Secretare;  daher  ist  ihrer  auch  stets  gedacht,  wenn 
Auftrage  bezüglich  Briefen  ergehen,  die  tam  per  cancellariam  quam 
per  cameram  erlassen  werden. 

Zu  den  per  cameram  ezpedirten  Briefen  gehören  zunächst  viele 
De  curia  ausgestellte.  Als  eigentlicher  Geschaftskreis  der  Gancellaria  sind 
in  den  Constitutionen  und  in  den  Begulae  cancellariae  stets  die  Bullen 
für  die  ,a  sede  apostolica  gratiam  vel  iustitiam  obtinentes''  erwähnt  <), 
danach  ist  dort  das  ganze  Yer&hren,  namentlich  die  Judicatur  im 
Parcus  maior  (Controle  über  Einhaltung  der  Eanzleiregeln)  eingerichtet. 
Der  Inhalt  der  L.  de  curia  ist  ein  anderer,  er  berührt  sich  yiel- 
&ch  mit  den  von  den  Secretären  ausgefertigten  Breven,  ist  nur  theil- 
weise  durch  herkömmliche  Formeln  eingeengt,  die  Ab&ssung  der- 
selben erforderte  oft  grossere  stilistische  Gewandtheit,  da  auch  das 
Gros  der  auf  Politik  und  Verwaltung  bezüglichen  Stücke  (soweit  sie 
noch  sub  plumbo  erlassen  wurden)  hierher  gehört^). 

Dass  nun  diese  Stücke  einer  andern  Behandlung  unterliegen, 
zeigt  schon  eine  Begel  BoniJEiz  IX.  (61),  wonach  littere  buUa  nostra 
bullate  . . .  gratiam  yel  iustitiam  continentes  . . .  que  non  fuerint  ex- 
pedite  per  cancellariam  et  que  non  habeant  signa  consueta  cancel- 
larie,  . .  .  reputentur  nulle  . .  .,  exceptis  dumtaxat  litteris  de  curia  et 
secretis.  Die  Ausnahme  muss  sich  doch  auf  die  Expedition  durch  die 
Kanzlei  und  auf  die  Unterschriften  dei  Abbreyiatoren  beziehen.  Noch 
deutlicher  heisst  es  in  der  Constitution  Sixtus  lY.  .Quoniam  regnan- 
tium*:  Preterea  cum  expeditio  buUarum  que  non  sunt  de  curia, 
per  cameram  yideatur  potius  adinyenta  pro  partium  subleyatione  quam 
pro  iniuria  alten  inferenda.  Hier  ist  also  die  Expedition  der  Curial- 
briefe  durch  die  Kammer  direct  ausgesprochen,  und  zwar  nicht  als 
Begünstigung  oder  Ausnahme^). 


>)  §  2  Litterae  apostolicae  quae  per  eosdem  secretarios  tam  in  canoellaria  quam 
per  cameram  secretam  pontiücis  ezpediuntur;  §  8  Plumbatores  teneantor 
bullas  . . .  per  dictam  cameram  nostram  secretam  expeditas  . .  .  portare 
ad  gecretariam  eandem.  *)  Ueber  Camera  =  Wohnzimmer  des  Papstes,  s.  auch 
Phillips  K.  B.  6,  40S.  >j  So  in  der  Einleitung  zu  Eugen  IV.  Const.  »Romani 
pontificis«  Ciampini  1.  c.  17.  *)  Vgl.  §  9.  »)  Vgl.  Voigt  Enea  Süvio  2,  288: 
MittheUoDfen,  Erg&nzangtbd.  I.  Sl 


466  0;i;teiithaL 

Allerdings  ist  in  der  grossen  Constitution  Innocenz  VIIL  sowie 
in  den  folgenden  Privilegienbestatigungen  f&r  die  Secretäre  dayon  keine 
Bede,  wir  können  aber  bei  vielen  Verordnungen  für  Eanzleicollegien 
bemerken,  dass  yor  allem  jene  Momente  heryorgehoben  werden,  die 
mit  den  Taxen  und  Emolumenten  derselben  zusammenhängen,  wäh- 
rend deren  eigentliche  Amtsobliegenheiten  mehr  in  den  Hintergrund 
treten.  De  curia-Briefe  aber  ,de  sui  natura  gratis  scribende  sunt'. 
In  diesem  Zusammenhang  hören  wir  auch  zuerst  yon  der  Expedition 
derselben  durch  die  Secretäre.  Die  Ingrossisten  hatten  die  Aas- 
fertigung der  L.  de  curia  zu  sehr  yernachlässigt,  eine  strengere  Ver- 
ordnung Urban  V.  war  unausgeführt  geblieben,  daher  bestimmt  Gre- 
gor XI.  quod  (scriptores)  litteras  de  curia  et  alias  de  nostro  .  .  . 
mandato  gratis  scribendas  . . .  schbere  .  . .  non  postponant  et  post- 
quam  illas  scripserint,  ipsas  mittant  secretariis,  qui 
minutas  fecerint^).  Also  die  Secretäre  machen  die  Gonoepte  der 
Curialbriefe  und  überprüfen  sie  wie  bei  der  Expedition  in  der  Gan- 
cellaria  die  Abbreyiatoren,  das  ist  offenbar  der  Zweck  der  Bückstel- 
lung. So  nennt  sich  auch  Poggio  in  einem  Brief  an  Niccolo  Niccoli 
nur  den  Verfasser,  nicht  den  Urheber  einer  Constitution  gegen  die 
Minderbrüder,  die  nach  ihrem  Inhalt  offenbar  «de  curia'  zu  expediren 
war*).  Andererseits  finden  wir  ja  der  Judicatur  der  Beinschriffen 
durch  die  Abbreyiatoren  entsprechende  Subscription  der  Secretäre  seit 
Clemens  (VU.)  gerade  bei  der  weitaus  überwiegenden  Zahl  der  De  curia 
erlassenen  Briefe. 

Doch  sind  manche  auch  in  der  Gancellaria  expedirt  worden,  nicht 


»Dagegen  haben  wir  yon  Pias  (II.)  eine  Reihe  yon  Bullen  und  Breyen,  die  nicht 
aus  der  Cancelei  sondern  aus  dem  Cabinet  des  Papstes  heryorgiengen  und  zum 
Theü  sogar  aus  seiner  Feder.* 

'}  Const  »Statutum  per  felicis«  B.  B.  4,  565.  Ich  fand  diese  Bulle  nur  in 
der  Turiner  Ausgabe  des  B.  B.  Der  Text  id  yerstümmelt,  der  über  die  Yerthei- 
lung  der  Minuten  an  die  Scriptoren  handelnde  Satz  wird  erst  durch  eine  Ergän- 
zung yerstftndlich,  wie  ich  sie  nachstehend  dem  Sinne  nach  zu  machen  suche. 
Statutum  . . .  super  scrihendiB  htteris  apL  per  scriptores  litterarum  ipsarum  exi- 
stentes . . .  modificantes  . . .,  mandamus  quod  litteras  de  curia  . . .  qua«  per  no^t^oB 
secretahos  aut  rescribendarium  qui  pro  tempore  fuerit,  distributionem  [facientesj 
eisdem  [assignentur],  fideliter  inira  competentem  terminum  eis  per  aliquem  ex 
eisdem  secretariis  assignandum,  cessante  impedimento  legitime  quod  . . .  statim 
notilicare  debeant,  de  bona  httera  scribere  .  .  .  non  postponant.  *j  Poggü 

epistolae  ed.  Tonelli  1,  296  n®  8 :  Sunt  ßicta  praeterea  oertae  coubtitutiones  et 
decreta  atque  edicta  quorum  ego  non  anctor  sed  opifex  fui  . . .  Üaec  igitur, 
cum  ita  decreta  essent  mihique  nota,  qui  iUa  edideram«  —  Daher  enthalten  die  in 
Hannoyer  befindlichen  Formelbücher  yon  Abbreyiatoren  nur  Muster  iHr  L.  giatiae 
et  iustitiae,  ausser  unter  der  Rubrik  »Cruciata«.    N.  Arch.  10,  47—56. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  lY.  467 

durch  die  Secretäre.  Der  Beweis  ist  allerdings  nur  selten  direct  zu 
fahren.  Mangel  der  Secretärsunterschrift  auf  dem  Originale  würde 
noch  nicht  unbedingt  zu  diesem  Schlüsse  berechtigen,  so  lange  er 
nicht  durch  Subscription  der  Abbreviatoren  ersetzt  wird,  minder  wich- 
tige Stücke  mochten  so  gut  als  das  in  der  Gancellaria  der  Fall  war, 
auch  ohne  Unterschrift  des  Secretärs  expedirt  werden.  Vollends,  wenn 
sieh  nur  im  Begister  solcher  Deiect  zeigt,  ist  er  öfter  auf  andere 
Gründe  zurückzufahren^}.  Ebensowenig  beweist  folgender  Fall:  im 
Staatsarchiv  zu  Florenz  >)  ist  eine  Ausfertigung  des  Decretes  «Inscmta- 
bilis  aeterni*  gegen  das  Basler  Goncil  (1437  Dec  31)  ,de  curia'  aus- 
gestellt, ohne  Unterschrift  eines  Secretärs,  dagegen  mit  denen  der 
Abbreviatoren  la.  de  Ugolinis  und  la.  Branchatius,  femer  mit  den 
Siglen  des  Eanzleiyorstandes.  Aber  während  der  Begistraturvermerk 
fehlt,  steht  am  obern  Schriftrand:  Auscultetur  quod  cum  hbro  con- 
cordet,  es  ist  also  ein&ch  ein  DupUcat,  ausgestellt  nach  der  Copie  im 
ofiKdellen  Liber  cancellariae,  wie  solches  yon  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  dem 
Yicekanzler  zugestanden  ward^).  Da  kann  die  erste  Ausfertigung  natür- 
lich immerhin  durch  den  Secretär  signirt  gewesen  sein.  Dagegen  finden 
wir  bei  andern  L.  de  curia  im  Begister  ausdrücklich  bemerkt:  Expedita 
per  cancellariam,  ohne  dass  je  bei  solchen  Stücken  ein  Secretär  ge- 
nannt wäre,  auch  in  Bänden  nicht,  wo  sonst  die  Kanzleiunterschriften 
sorgfältig  wiedergegeben  sind.  M  5  f.  62 — 86'  stehen  die  für  den 
Cardinal  von  Pisa  als  Legaten  unter  dem  1.  Jan.  1418  ausgestellten 
Facultates,  vier  davon  (f.  80',  84,  84',  85)  mit  de  curia  und  expedita 
per  cancellariam,  alle  andern  mit  de  curia  und  Secretär;  die  gleiche 
Bezeichnung  per  cancellariam  tragen  ebenda  f.  159,  165'  Constitutionen 
über  Kanzleireform  und  super  non  appellando,  M  11  Bullen  über 
Verurtheilung  der  Schriften  von  Hus  und  Wicli^  Verurtheilung  des 
Grafen  von  Armagnac  (sämmthch  Ad  fut.  rei  memonam),  während 
wieder  Insertion  eines  Concilbeschlusses  gegen  Ketzer  per  secretarium 
expedbrt  ist  Der  Grund  der  yerschiedenen  Expedition  ist  nur  in  den 
wenigsten  Fällen  ersichtlich^);  im  ganzen  überwiegen  die  per  secre- 
tarios  expedirten  L.  de  curia  weitaus;  Originale  und  Begister  ergeben 
da  das  gleiche  Besultat 


')  Vgl.  §  11.  *)  Fond  E.  acquisti  Strozziani.  *)  In  der  Const  »Bomani 
pontifids«  Martin  V.  §  6,  Eugen  17.  §  8.  Ciampini  L  c.  U,  19 :  Item  statuimos  et 
ordinamoB  quod  nnlla  ex  congtitationibus  dictae  canoeUariae  cnique  detur  .  • ., 
niei  priiu  per  asaistentes  eosdem  illam  dandam  fore,  fuexit  iudicatum  et  tone  per 
duoB  ex  eis  yideatur  et  aignetor  in  dorso  et  per  alios  duoB  ex  abbreviatoribus 
com  libro  cancellariae  auBcoltetur  diligenter,  qui  se  subscribant  in  eodem  et  deinde 
signo  eiufldem  TJoecancellarü,  nt  est  moxis,  dgnetar.        *)  YgL  auch  S.  466  Anm.  2. 


468  Ottenthai. 

Die  Expeditio  per  cameram  secretam  findet  sich  aber  auch  für 
Litterae  gratiam  yel  iustitiam  coutiuentes,  für  welche  sonst  die  im 
Yorigen  Abschnitt  geschilderte  Expedition  in  der  Cancellaria  Regel 
war.  Der  oben  erwähnte  Brief  Nicolaus  V.  ist  auf  Qrund  einer  Supplik 
ausgestellt,  gehört  also  zu  dieser  Kategorie,  in  der  Constitution  Inno- 
cenz  YUI.  für  die  Secretäre  §  13  heisst  es:  Litterae  conficiendae  super 
supplicatione  concessionis  secretariatus  . . .  expediantur  tarn  per  can- 
cellariam  apl.  quam  per  cameram  secretam,  in  der  BeformbuUe  SixtosIV. 
„Quoniam  regnantium*'  wird  unter  der  Bubrik  ,De  secretariis '^  aus- 
geführt, die  Expeditio  bullarum  per  cameram  solle  stattfinden,  quando 
per  cancellariam  iuxta  stilum  consuetum  non  possunt  expediri  propter 
aliquos  defectus  non  multum  grayes  aut  notabiles,  yidelicet  in  errore 
narrationis  yel  in  aliqua  clausula  obmissa  yel  aliqua  superflue  posita, 
also  in  Fällen,  die  für  gratiöse  und  justizielle  Briefe  zutreffen.  Die 
Expeditio  per  cameram  war  somit  ein  Ausnahmsyerfahren  für  derartige 
Briefe,  bei  dem  die  Kanzleiregeln  umgangen  werden  konnten;  dadurch 
erklären  sich  die  yielen  yon  Secretären  unterfertigten  Onaden-  und 
Bechtsbriefe. 

Der  Gang  der  Beurkundung  ist  aber  bei  dieser  Glasse  yon  per 
cameram  expedirten  Briefen  nicht  so  leicht  festzustellen.  Sicher  ist, 
dass  sie  wie  sonst  auf  Grund  einer  Supplik  yerliehen,  dass  sie  yon 
den  Scriptores  litterarum  apl.  geschrieben^),  endlich,  dass  sie  yon  den 
Secretären  signirt  wurden.  Dagegen  ist  schon  zweifelhafter,  wer  die 
Minute  macht.  Nach  der  Gonst.  Pius  IL  „Vices  illius'  haben  die 
Abbreviatores,  wie  schon  oben  erwähnt,  yon  allen  Briefen  ausser  den 
durch  die  Protonotare  und  yon  den  Secretären  in  der  Cancellaria 
expedirten  una  taxa  aequalis  taxae  quae  datur  pro  grossa  scriptoribus 
supradictis  tam  de  literis  quae  per  eandem  cancellariam  quam  etiam 
de  illis  quae  per  cameram  expediuntur')  und  Sixtus  IV.  befiehlt  in 
Bestätigung  dieser  Anordnung  die  ünterfertigung  der  per  cameram 
expedirten  Briefe  durch  zwei  Abbreyiatoren,  quia  taxae  1.  a.  quae  ex- 
pediuntur  per  cameram,  praefati  septuaginta  duo  abbreyiatores  notitiam 
forsan  habere  non  poterunt  plenariam^).  Diese  Vorsicht  erklärt  sich 
nur,  wenn  die  Abbreyiatores  die  Briefe  nicht,  zur  Judicatur  erhielten^ 
sonst  hätten  sie  die  yom  Bescribendar  angesetzte  Taxe  ja  sehen  müssen*); 


>)  Fast  alle,  die  als  Scriptores  litterarum  apoBtolicarum  nachweisbar  ^ind, 
haben  auch  yon  Secretären  signirte  Briefe  geschrieben,  speciell  auch  der  R.  SSG 
f.  70'  genannte  L.  de  Castelliono.  ^)  Ciampini  1.  c.  26  §  4.  >)  Gonst  »Divina 
aetema*  B.  R.  5,  257  §  2S.  Bezeichnend  ist  auch,  dass  in  diesem  Fall  die  Unter- 
schriften derselben  in  die  Plica  neben  die  Siegelschnüic  gesetzt  werden  soUen, 
während  sie  sonst  a  tergo  stehen.        ^)   So  heisst  e^  auch  in  der  zweiten  Ab> 


Die  Bullenregister  Marlin  V.  und  Eugen  IV.  469 

erhalten  sie  aber  trotzdem  von  den  per  cameram  expedirten  Briefen 
Taxe,  so  kann  dieselbe  nur  fQr  die  Minute  sein.  Abgeschwächt  wird 
diese  Folgerung  nur  dadurch,  dass  es  sich  um  ein  käufliches  Amt 
handelt,  also  das  Einkommen  desselben  wol  im  richtigen  Yerhältniss 
zur  Kaufsumme,  nicht  aber  zur  aufgebundenen  Arbeit  sein  musste.  Auch 
erregt  einiges  Bedenken,  dass  wir  schon  vor  der  definitiven  Constituirung 
des  CoUegiums  der  Secretare  bei  den  per  cameram  expedirten  Briefen 
den  Sommator  erwähnt  finden^),  der  nach  der  Constitution  Alexander  VI. 
«In  eminenti*  die  Aufgabe  hat  recipiendi  yidendi  summandi  et  refereudi 
litteras,  quae  per  cameram  apostolicam  expediuntur^);  hat  er  also  auch 
die  Minute  zu  machen? 

Dass  die  Abbreyiatoren  jedenfalls  nicht  die  Judicatur  der  per 
cameram  expedirten  Briefe  hatten,  dafür  ist  schon  die  eben  besprochene 
Stelle  aus  der  Const.  Sixtus  IV.  ein  treffender  Beleg.  Die  Unterschrift 
der  Abbreyiatoren  ist  das  Zeugniss  von  deren  Kevision,  nie  findet  sich 
solche  ünterfertigung  mit  der  der  Secretare  zusammen,  noch  auch  (ausser 
in  den  Originalen  der  von  den  Secretären  in  der  Cancellaria  expedirten 
Indulte)  je  neben  letzterer  die  Expeditionssiglen  des  Vicekanzlers;  an  Stelle 
der  Beglaubigung  in  der  Cancellaria  tritt  die  Unterschrift,  das  ,  signare  * 
der  Secretare.  Diese  ünterfertigung  in  die  gleiche  Phase  der  Beurkundung 
zu  setzen,  wie  die  der  Abbreyiatoren,  empfiehlt  die  Analogie  mit  den  von 
den  Secretären  in  der  Kanzlei  expedirten  Indulten,  sowie  die  Verordnung 
Gr^or  XI.  betreffs  der  Expedition  der  Curialbriefe,  endlich  auch  die 
Beformbulle  Leo  X.,  welche  die  Bezahlung  der  Taxa  quinta  vor  der 
Ablieferung  an  das  Sigelamt  anordnet^).  Dagegen  besagt  die  Con- 
stitution Innocenz  Vlll:  Flumbatores  .  .  .  teneantur  . .  .  buUas  . .  .  per 
dictam  cameram  nostram  secretam  expeditas,  cum  pi'imum  per  ipsos 
fuerint  plumbatae,  portare  ad  secretariam  .  .  .  ut  cum  ipsarum  taxis  et 
tenoribus  describi  notari  subscribi  .  .  .  expediri  per  aliquem  ex  ipsis 
secretariis  possint  (§  8),  worunter  man  doch  kaum  nur  die  W^ahr- 
nehmung  der  Taxe  yerstehen  kann. 

Die  Secretare  erhielten  nämlich  von  den  per  cameram  expedirten 
Briefen  eine  eigene  Taxe,  welche  Taxa  quinta  (d.  h.  neben  den  ge- 
wöhnlichen für  Minute,  Beinschrift,  Bulle  und  Register  zu  bezahlenden) 
oder  Taxa  secretariorum  heisst  (§  16).  Nach  curialer  Gepflogenheit 
war  sie  gleich  der  vom  Bescribendar  calculirten,  weshalb  man  aller- 
dings Grund  hatte,  sie  in  der  Secretarie  zu  verzeichnen^).    Erwuchsen 


theilung  des  von  Woker  gedruckten  Taxbuches  191  :  Sic  in  omnibus  bullis  quae 
expediontur  per  cameram,  non  est  necesse  ponere  primam  visionem. 

0  S.  den  in  Beilage  n®  5  gedruckten  Brief,  in  dem  ich  ihn  zuerst  genannt 
finde.         *)  B.  R.  5,  S78  §  l.         •)   B.  R.  5,  594  §  S5.        *)  Erhoben  wurde  die 


470  OttentHaL 

aucli  sonst  den  Parteien  aus  dieser  Art  von  Expedition  grössere  Kosten^), 
so  erofihete  sie  andererseits  sichtlich  allen  Schlichen  Thür  and  Thor. 
Siztos  lY.  muss  in  seiner  Constitution  ^Quomam  regnantium*  be- 
tonen, das  Verfahren  sei  nicht  dazu  aufgebracht  andern  Unrecht  zuzu- 
fligen').  Daraus  erklart  sich  auch,  dass  die  Expeditio  per  cameram 
unter  Martin  Y.  und  namentlich  Eugen  lY.  schon  so  häufig  geworden 
ist,  dass  man  sie  kaum  noch  ein  ausserordentliches  Yerfahren  nennen 
kann*). 

Also  alle  oder  wenigstens  alle  wichtigeren  Kategorien  von  Papst- 


Taxe  wahrschemlich  im  Siegelamt  (§  16).  Die  Secretäre  begnügten  sich  aber  bald 
nicht  mehr  mit  den  rechtmässigen  Gebühren:  A  Calixti  . . .  tempore  . . .  Becre- 
tarii  apostolici  pro  singulis  litteris  que  per  dictam  cameram  gratis  expediebantur, 
aliquando  totam  taxam,  qua  iUe  si  gratis  non  expedirentur,  taxari  debuissent  et 
interdum  lY  yel  III  sen  II  ducatos  . .  .  perdpere  convenissent.  Const.  Alex.  YI. 
»Iniunctam  nobis*  im  Cod.  Yat.  8749. 

1)  Woker  Finanzw.  d.  Päpste  84,  Leo  X.  Reformbulle  B.  B.  5,  582  §  ei. 
s)  Cod.  Yat  8888.  —  YgL  auch  über  die  einzuschlagenden  Schleichwege  den  Brief 
Beilage  n'*  5.  •)  Nach  den  beiden  Constitutionen  Gregor  XT.  und  Innooenz  YIII. 
sowie  nach  den  dazwischen  liegenden  Zeugnissen  ist  kein  Zweifel  möglich,  dass 
die  Ton  den  Secretären  signirten  Briefe  auch  durch  dieselben  expedirt  wurden, 
dass  sie  per  cameram  =  durch  das  Cabinet  des  Papstes  giengen.  Es  ist  noth- 
wendig  das  besonders  hervorzuheben,  weil  in  der  Yerordnung  Alexanders  YL, 
welche  das  Amt  des  Summators  zu  einem  lebenslänglichen  erklärt  (»In  eminenti* 
B.  R.  5,  878),  offenbar  yon  solcher  Expedition  aber  als  durch  das  Eammeramt,  die 
Rev.  Camera  apostolica  erfolgend,  gehandelt  ist.  Die  Aufgabe  des  Summators, 
der  auch  durch  diese  Behörde  in  sein  Amt  eingeführt  wird,  ist:  litteras  per 
(apostolicam)  cameram  expediendas  more  solito  redpere  videre  summare  ac  nobis 
. . .  seu  praesidentibus  diotae  expeditioni  deputatis  referre  . . .  illasque  ad  camerae  et 
secretariae  regfistra  dirigere.  Es  handelt  sich  da  wol  nur  um  die  Gnaden-  und  Rechts- 
briefe, von  denen  es  auch  in  dem  vom  päpstlichen  Auditor  Gundesalvus  de  Villa 
Diego  1476—1492  abgeÜBLssten  Tractatus  de  cardinalium  excelentia  et  dignitate 
et  de  ofßcio  vicecancellarü  (Cod.  Yat.  8188)  heisst:  Nee  iper  hoc  iudicare  intendo 
bullas  que  per  cameram  apostolicam  expediuntur,  quoniam  ille  per  papam  iudi- 
cantur.  Diese  Bullen  gehen  also  doch  zugleich  durch  das  Cabinet  des  Papstes; 
auch  die  Bulle  Innocenz  YIIL,  welche  den  als  Beilage  n^  5  gedruckten  Brief  pro- 
vocirte,  trägt  die  Kennzeichen  der  Expeditio  per  cameram  secretam:  Secretärs- 
Unterschrift,  Namen  der  Abbreviatoren  bei  den  Siegelschnhren,  und  doch  erwähnt 
der  Brixnerische  Agent  Zahlungen  an  den  Summator,  zugleich  dass  er  die  Bulle 
beim  Secretär  statt  in  der  Camera  aplica.  registriren  Hess,  um  Sportein  zu  ersparen, 
was  bei  der  Expedition  in  letzterem  Amt  selbst  doch  nicht  möglidi  gewesen  wäre. 
Exp.  p.  cam.  apostolicam  schliesst  also  Exp.  p.  c.  secretam  nicht  aus,  sie  bezeichnet 
(für  diese  Zeit)  nur  den  Antheil,  aen  die  Kammer  an  den  durch  das  Cabinet  des 
Papstes  ergehenden  Gnaden-  und  Rechtsbriefen  hat,  indem  gewisse  Acte  der  Be- 
urkundung durch  den  von  ihr  abhängigen  Summator  vorgenommen  werden.  Ein 
solches  Zusammenwirken  ist  um  so  erklärlicher,  als  die  Secretäre  auch  sonst  mehr- 
fach von  der  Kammer  abhängig  sind«^ 


Die  Bullenregisier  Iflartin  V.  und  Eugen  IV.  471 

briefen,  die  überhaupt  sab  buUa  erlassen  werden,  können  -sowol  per 
cameram  als  per  caucellariam  expedirt  werden,  können  Unterschrift 
des  Secretärs  oder  der  Abbreviaturen  tragen,  nur  die  den  Secretaren 
Yon  Martin  V.  yerliehenen  Indulte  werden  in  jedem  Fall  und  aus- 
schliesslich Ton  Secretaren  signirt  sein. 

Es  ist  gerade  auch  mit  Bücksieht  auf  den  Inhalt  der  per  cameram 
ezpedirten  Bullen  bezeichnend,  dass  der  Secretar  bereits  unter  Martin  Y. 
der  Gewalt  des  Kämmerers  untersteht,  in  dessen  Hände  den  Treueid 
ablegt  Allerdings  hat  der  Gamerarius  oder  dessen  Stellvertreter  die 
Jurisdiction  über  alle  Gurialen,  aber  der  Eid  des  Secretärs  setzt  ein 
specielleres  Yerhaltniss  voraus,  er  verspricht  die  ihm  vom  Papst  oder 
dessen  Kämmerer  übertragenen  Geschäfte  getreulich  zu  erfüllen  i). 

Üeber  den  Geschäftsgang  in  der  Secretarie  weiss  ich  nur  wenig  Details 
anzugeben.  Hervorgehoben  wird  stets,  dass  die  Thätigkeit  der  Secretäre 
auf  unmittelbaren  Befehl  des  Papstes  erfolge,  der  entsprechend  ihrer 
Stellung  ihnen  auch  oft  mündlich  ertheilt  wird.  Dabei  ist  nicht  immer 
klar,  ob  sie  einen  solchen  Auftrag  erhalten  oder  vollziehen  in  ihrer 
Eigenschaft  als  Secretäre,  d.  h.  als  in  bestimmter  Weise  an  der  Expedi- 
tion der  Papstbriefe  betheiligte  Beamte  oder  als  Vertraute  des  Papstes. 
Wenn  z.  B.  E  15  f.  81  Stephanus  sanctissimi  domini  nostri  cubicularius 
ac  d.  B.  Boverella  episcopus  Adriensis  dem  Begistrator  ex  parte  sanctis- 
simi d.  n.  befehlen,  eine  von  B.  Boverella  signirte  Bulle  sine  aliqua 
solutione  plumbi  registrique  restituere,  so  wird  Boverella  vermuthlich 
ebenfalls  als  Kämmerhng  mit  dieser  Au%abe  betraut  gewesen  sein, 
nicht  als  signirender  Secretar.  Aehnhch  mag  es  sich  auch  bei  Gas- 
sirungen,  die  sie  de  mandato  pape  anordnen,  verhalten. 

Als  Begel  scheint  wie  bei  den  Abbreviatoren  und  Ingrossisten 
gegolten  zu  haben,  dass  eine  dem  Secretar  einmal  zugewiesene  Arbeit 
ganz   von  ihm   ausgeführt  werden   sollte,   auch  wenn  die  einzelnen 


^)  Der  Eid  dee  Secretärs  F.  Ser  Land!  de  Orlandinis  lautet  wesenthoh  Biv. 
Garn.  4  f.  88):  negotia  michi  a.  d,  papa  vel  eiofi  camerario  conunisea  .  • .  fideliter 
geram  et  sollicite  exercebo  in  scribendo  notando  et  registrando  ea  que  fiierint 
officio  meo  secretarintos  opportana  et  res  que  mee  costodie  committentur  ad 
cameram  apostolicam  . . .  pertinentes  fideliter  custodiam.  Wir  haben  es  aber,  ob- 
wol  der  Eid  in  einem  Camerabregister  steht,  nicht  mit  einem  Seoretarius  Oamerarii 
zu  thun,  Ml  f.  46  steht  das  Ernennongspatent  desselben  Secretärs,  er  wird  in 
dicte  sedis  secretarioram  numerum  et  consortium  aufgenommen,  dem  Secret&r 
Benedictas  de  Andoria  wird  gleichfalls  aufgetragen  quod  in  manibus  •  • .  camerarii 
vices  gerentis  prestes  .  . .  solitum  inramentum  M  2  f.  46' ;  vgl.  auch  §  8.  --  Es 
fehlte  also  der  Kammer  nicht  an  Haltpunkten  auf  gewisse  Amtsgeschfifte  der 
Secretftre  starkem  Einfiuss  zu  gewinnen.  Auch  die  von  ihnen  geführten  Bullen- 
register  kamen  dann  an  die  Kammer  s.  S.  484  Anm.  8. 


472  Ottcnthal. 

Phasen  derselben  sichüicli  durch  einen  langem  Zeitraum  getrennt 
waren.  Oft  finden  wir  bei  Eintragungen  von  Duplicaten  und  theil- 
weise  geänderten  Neuausfertigungen  den  gleichen  signirenden  Secretar 
genannt;  nicht  immer,  aber  dass  es  als  Becht  galt,  mochte  man  aus 
der  Bemerkung,  welche  E  13  f.  124  zu  einer  von  Blondus  signirten 
Bulle  gemacht  wird,  vermuthen:  Correcta  gratis  de  mandato  d.  n.  pape 
facto  per  Cincium  in  absentia  Blondi.  Mehrfache  zu  einer  Verleihung 
gehörige  Briefe  wie  die  Anzeigen  bei  einer  Bischofswahl  oder  die 
Executorien  bei  PfründenTcrleihungen,  welche  ja  auch  bei  der  Tax- 
berechnung immer  als  ein  Ganzes  aufge&sst  wurden,  sind  stets  vom 
gleichen  Secretar  signirt,  oft  auch  längere  zusammengehörige  Reihen 
für  einen  Destinatar;  so  stehen  M  6  f .  147 — 170  55  Briefe  für  den 
Cardinallegaten  nach  Böhmen,  welche  ftlle  von  I.  de  Templis  unter- 
fertigt waren,  und  ebensolche  M  7  f.  1 — 21,  aber  verschiedenen  Datums, 
desungeachtet  alle  mit  der  Signatur  des  Bart,  da  Montepulciano. 
AehnUch  E  12  f.  64 — 68  acht  Facultates  pro  coUectore.  Aber  auch  das 
Gegentheil  kommt  vor,  so  bei  den  schon  erwähnten  Facultäten  für 
den  Cardinal  von  Pisa,  die  von  vier  verschiedenen  Secretären  expedirt 
waren.  Ob  eine  regelmässige  Yertheilung  der  zu  erledigenden  Stücke 
wie  bei  den  Abbreviatoren  und  Scriptoren  statt  hatte,  möchte  ich  be- 
zweifeln, es  wird  viel  mehr  von  der  Fähigkeit  des  Einzelnen,  von  der 
Ounst  des  Papstes  und  von  der  Verwendung  in  andern  Geschäften 
abgehangen  haben  i). 

Im  ganzen  wird  gewiss  die  Geschäftsführung  eine  weniger  ge- 
ordnete und  gleichmässige  als  in  der  Kanzlei  gewesen  sein,  da  die 
einheitliche  Organisation  fehlte.  Die  Secretäre  bildeten  noch  kein  ge- 
schlossenes CoUeg,  hatten  keine  festen  Statuten,  ihre  Zahl  wechselte, 
je  nach  dem  Bedürfniss  nahm  man  mehr  oder  weniger  auf:  als  die 
Unterhandlungen  über  Unterwerfung  der  morgenländisehen  Kirche 
fertige  Kenner  der  griechischen  Sprache  verlangten,  engagirte  man 
Georgius  Trapezuntius  und  Nicolaus  Sagundinus^),  andererseits  nach 
dem  Tode  des  B.  da  Montepulciano  trug  man  Poggio  die  üebernahme 
von  dessen  Geschäftskreis  an^). 

Der  Titel  eines  Secretarius  apostolicus  wurde  auch  als  Auszeich- 
nung an  Humanisten  verliehen,   die  nie  in  ein  wirkliches  Dienstver- 


*)  Konnten  die  Secretäre  Stellvertreter  haben  wie  Abbreviatoren  und  Scrip- 
toren? M  2  f.  82  steht  pro  A.  de  Reate  lo.  de  Beate,  f.  279'  pro  P.  Ebioioen. 
P.  de  Trilhia,  M  11  f.  148'  Pe.  de  Montella  pro  B.  de  Montepolidano ;  doch  waren 
lo.  de  Reate  und  Pe.  de  Montella  nicht  Secretäre.  Im  Secretärregister  des  A.  de 
Florentia  collaüonirt  einigemal  lo.  Amelrici  vgl.  S.  481.  •)  Voigt  Wieder- 
belebung 1,  4C1.  482;  "2,  47.  118.        »)  Poggii  ep.  ed.  Tonelli  l,  289  n«  S9, 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  473 

hältniss  traten.  In  Folge  dessen  liat  sich  für  die  eigentlichen  Amts- 
secretare,  die  auch  an  den  Einkünften  theilnahmen,  die  Bezeichnung 
Secretarii  participantes  gebildet,  die  ich  zwar  noch  nie  unter  Martin  Y. 
oder  Eugen  lY.  &nd,  die  aber  unter  Galixt  III.  schon  gang  und  gäbe 
war^);  der  letztere  Papst  setzte  auch  die  Zahl  derselben  auf  sechs  fest^). 
Dringende  Veranlassung  dazu  hatten  erst  die  masslosen  Ernennungen 
Nicolaus  V.  geboten,  welche  Titel  und  Amt  entwertheten. 

Unter  Martin  V.  und  Eugen  IV.  weise  ich  folgende  Secretarii 
apostolici  nach^): 

Franciscus  episcopus  Aretinus  (unterfertigt  sich  F.  Aretin.) 
als  Episcopus  referendarius  et  secretarius  bezeichnet  1418*),  Bischof 
von  Arezzo  von  1414  bis  1433^),  als  Secretar  von  Beginn  der  Begie- 
ruBg  Martin  V.  bis  März  1420  thätig. 

lohannes  deTemplis,  Secretar  von  Martins  Begierungsantritt 
bis  Sommer  1422,  er  war  Archidiaconus  campanie  in  ecclesia  Bemensi^). 

Paulus  de  Capranica  (unterfertigt  sich  vielfach  P.  de  Orapanica, 
später  P.  Ebroicen.)  seit  1420  Episcopus  Ebroicensis'),  seit  1427  Juni  16 
Erzbischof  von  Benevent,  gest  am  31.  Dec.  1428;  Secretar  von  1417 
bis  1425,  Begistrator  litterarum  apostolicarum  seit  1426^). 

Cincius  Pauli  de  Urbe,  civis  Bomanus^),  Scriptor  unter  Jo- 
hann XXin.,  zum  Secretar  ernannt  am  28.  Nov.  1417 1*^),  zum  Notar 
142111),  ist  als  Secretar  verwendet  1417—1445. 


«)  Siehe  die  Citate  bei  Marini  Archiatri  2,  1S8  Anm.  8.  Petrus  de  Noxeto 
lieisst  unter  Nicolaus  V.  Secretarius  secretus,  Marini  ebenda  2,  148,  eine  Bezeich- 
nnng,  die  yielleicht  dem  spätem  Secretarius  domesticus  entspricht  (Const.  Inno- 
cenz  VUI.  §  14)  und  zu  der  die  Stellung  dieses  Secretärs  wol  passen  würde;  doch 
scheinen  die  Bezeichnungen  nicht  so  fest  gestanden  zu  haben:  in  den  Reformvor- 
schlagen  des  Cod.  Yat  8888  f.  94  heissen  die  Secretäxe,  welche  Briefe  per  camer  am 
ezpediren,  secretarii  secreti,  wie  sonst  participantes.  »)  Const.  Innoc.  VIII.  §  1. 
')  Ich  ordne  sie  nach  ihrem  Auftreten  in  den  Regiatereinträgen,  dagegen  sind 
meine  Behelfe  zu  unvollständig,  um  sie  nach  ihrem  Eintritt  in  das  Secretariat 
der  Vorgänger  Martin  V.  einzureihen ;  die  Angaben  über  andere  von  ihnen  be- 
kleidete Aemter  und  Würden  beziehen  sich  nur  selten  auf  den  Zeitpunkt  der 
Ernennung,  stammen  meist  aus  zufälligen  Erwähnungen  derselben.  *)  D.  C.  8 
f.  124'.  *)  Die  Angabe  Über  die  Regierungsdauer  hier  und  bei  den  folgenden 
Beamten,  die  zugleich  Bischöfe  waren,  entnahm  ich,  wenn  nicht  die  Quelle  aus- 
drücklich citirt  ist,  aus  Gams  Series  episcoporum.  •)  M  2  f.  177.  ^  Und 
zwar  heisst  er  schon  in  Bulle  vom  1.  März  electus  M  2  f.  6  ^)  Bereits  am 
28.  Jan.  1429  wird  sein  Amt  neu  besetzt  M  4  f .  84.  Vgl.  §  7.  »)  So  ge- 
nannt M  5  f.  198,  M2  f.  177.  Voigt  Wieder  beleb.  2,  22  identificirt  den  später 
lebenden  Agapito  Cenci  Rustici  mit  dem  obgenannten,  indem  er  die  von  Marini 
Archiatri  2,  187.  188  über  beide  gegebenen  Notizen  fälschlich  auf  6ine  Person 
bezieht.        »•)  Marini  Archiatri  8,  187.        ")  M  2  f ,  177. 


474  OttenthaL 

Petrus  de  Trillia  (oder  Trilhia),  ursprünglich  in  Diensten 
Benedict  XIII.,  Notarius  et  scriba  camerae  seit  Johann  XXIII.  i), 
resignirt  auf  dieses  Amt  1419^).  Secretar  seit  Johann  XXIII.  ^),  als 
solcher  unter  Martin  V.  in  Verwendung  bis  1424. 

Angelus  de  Beate,  vielfach  zu  politischen  Sendungen  verwendet 
unter  Johann  XXm.  und  Martin  Y.^),  als  Secretar  aufgenommen  am 
27.  Dec.  1417*),  als  solcher  im  Amt  bis  1420. 

lobde  Restis,  nach  Marini^)  schon  seit  Alexander  Y.  Secretar, 
unter  Johann  XXm.  auch  Lector  in  audientia  Utterarum  contradictarum^), 
mit  A.  de  Beate  zusammen  als  Secretar  aufgenommen,  ist  als  solcher 
nur  1418  nachweisbar,  gest.  vor  1424^). 

Benedictus  de  Pileo,  Scriptor  und  Abbreviator  unter  Alexan- 
der Y.^,  als  Secretar  in  Verwendung  1418—1422. 

Michael  dePisis,  notarius  camerae,  als  Secretar  aufgenommen 
am  13.  Jan.  1419^),  im  Dienst  nachweisbar  von  Februar  1419  bis  1431 
fast  noch  das  ganze  erste  Begierungsjahr  Eugens. 

Franciscus  de  Montepolitiano,  war  schon  Secretar  unter 
Bonifaz  IX.  ^),  signirt  unter  Martin  Y.  Briefe  vom  21.  Februar  bis 
26.  August  1420.  Marini  a.  a.  0.  scheint  ihn  fär  identisch  zu  halten  mit 
dem  F.  Aretin.  unterfertigenden  Secretar,  der  zugleich  seit  1414  Bischof 
von  Arezzo  war.  Die  Dichtigkeit  dieser  Behauptung  vorausgesetzt, 
wäre  es  höchst  auffallend,  dass  dieser  Franciscus,  der  sich  zuerst  nach 
seinem  Geburtsort,  dann  nach  seinem  Bischofssitz  genannt  hätte,  nun 
auf  einmal  ohne  ersichtlichen  Grund  wieder  zu  seinem  frühem  Namen 
herabgestiegen  wäre.  Beachtenswerth  ist  allerdings,  dass  das  Ver- 
schwinden des  einen  und  das  Auftreten  des  andern  Namens  so  auf- 
einanderfallt,  dass  die  erste  von  F.  de  M.  signirte  Urkunde  nach  der 
letzten  von  F.  A.  unterzeichneten  zur  ünterfertigung  gekommen  sein 
könnte,  während  nach  den  Daten  der  Bullen  selbst  beide  Namen 
nebeneinander  vorkommen  würden,  also  verschiedenen  Personen  ent- 
sprechen müssten,  was  mir  auch  aus  obigem  Grund  durchaus  vrahr- 
scheinlicher  ist^®). 

1)  Marini  1.  c.  2,  108  Anm.  4.  >}  D.  G.  8  f.  68.  •)  Marini  L  c  8,  103 
Anm.  2.  «)  D.  C.  8  f.  48'.  ')  Marini  1.  c.  2,  108  Anm.  4.  ^  Nach  Poggios 
Brief  von^  1.  Jan.  1424  ed.  Tonelli  1,  102  n^  8,  in  dem  er  von  einer  Restitution 
von  Secretärtaxen  erzählt,  bei  welcher  A.  Losohi  den  »executor  testamenti  Job* 
spielen  soll.  Auch  in  den  Unterschriften  der  Bullen  nennt  er  sich  stets  nur  Job. 
^)  Marini  1.  c.  2,  102;  s.  auch  Voigt  Wiederbel.  2,  21.  Wattenbach  Ben.  de  Pileo 
in  der  Festschrift  zur  Begrüssung  der  Heidelberger  Philologenversammlung  1865 
ist  mir  nicht  zugänglich.  •)  D.  C.  8  f.  180.  »)  Marini  1.  c  2,  58.  *<*)  Die 
Yerwerthimg  der  von  Marini  1.  c  Anm.  8  gegebenen  Notizen  muss  ich  unterlassen, 
da  man  nicht  deutlich  ersieht,  auf  welchen  Namen  sie  sich  beziehen  sollen* 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  475 

Bartholomeus  de  Montepoliciano,  Scriptor  1418,  Proto- 
notar  und  Referendar^),  als  Secretär  in  Diensten  1421—1429,  gestorben 
Yor  dem  9.  Juli  dieses  Jahres  >). 

Antonius  de  Luschis,  1403  Staatskanzler  in  Mailand,  1406 
Secretär  und  Scriptor  unter  Gregor  Xu.,  zum  Notar  und  Abbreviator 
unter  Johann  JL2Liii.  ernannt^),  wird  Secretär  unter  Martin  V.  am 
12.  Dec.  1418^),  yiel&ch  in  Amtsgeschaften  abwesend^),  bei  der  ür- 
kundenezpedition  nachweisbar  1422 — 1434. 

A.  Anagninus  kommt  als  Secretär  in  den  Jahren  1423 — 1425 
wiederholt  yor,  ich  kann  den  Mann  nicht  weiter  nachweisen^). 

Poggius  (Gian  Francesco  Poggio  Bracciolini),  geb.  1380,  gest. 
1459,  in  papstlichen  Diensten  seit  1403  als  Scriptor,  unter  Martin  V. 
auch  Scriptor  s.  poenitentiariae^,  seine  Ernennung  zum  Secretär  meldet 
er  an  Niccolo  NiccoU  als  Neuigkeit  am  15.  Mai  1423^),  in  diesem 
Amte  nachweisbar  Ton  1423  Juni  bis  1453. 

Dominions  de  Gapranica,  als  Glericus  camerae  aufgenommen 
1423^),  electns  Firmanus  1425,  wird  Cardinal  1426  (aber  nicht  pro- 
mulgirt),  ist  Gubemator  Ferusii  generalis  1430 1^),  als  Secretär  nach- 
weisbar 1424—1426. 

Melchior  de  Scribanis  erscheint  als  Secretär  1426 — 1429, 
starb  wahrscheinlich  noch  dieses  Jahr^^). 

Johannes  de  Langusco,  als  Secretär  bezeichnet  1429  Oci  10^^), 
aber  bei  der  BuUenezpedition  erst  unter  Eugen  IV.  Ton  1431 — 1433 

*)  Voigt  Wiederbelebung  2,  26.  •)  Brief  Poggioa  an  Niccolo  Niccoli,  To- 
nelli  1,  288  n®  87,  Voigt  Wiederbel.  2,  27,  wonach  natürlich  dessen  Annahme  auf 
S.  26,  dass  B.  de  li.  noch  unter  Eugen  lY.  gedient  habe,  zu  streichen  ist. 
«)  Voigt  Wiederbel.  1,  506;  2,  18.  19.  *)  D.  C.  8  £  56.  »)  Pftsse  für  ihn 
von  Sept  1421  M  6  f.  246  (in  Privatangelegenheiten),  1428  Sept.  M  7  f.  258, 
1424  Juli,  1425  Aug.  M  8  f.  41.  219,  das  letzte  Empfehlungschreiben  für  ihn  von 
1485  Oct  £  6  f.  274;  Tgl.  auch  Voigt  Wiederbel.  2,  277.  <)  Marini  1.  c  1,  241 
Anm.  b  nennt  ihn  unter  den  Secretären  nicht,  die  Initiale  A  passt  zu  keinem  der 
Secretftre,  die  etwa  in  Anagni  heimisch  gewesen  sein  könnten.  Ein  Anton  de 
Anagni  war  nach  Gams  Bischof  von  Todi  1429—1484.  ^)  Marini  1.  c  2,  127, 
Voigt  Wiederbel.  2,  7.  •)  Epistolae  ed.  Tonelli  1,  87  n^  2.  »)  D.  C.  8  f.  157'. 
*^)  Nach  der  modernen  Aufschrift  des  R.  div.  Cam.  12.  '0  Martin  V.  schreibt 
Petro  tt.  0.  Stephani  in  Celio  monte  presb.  cardinali,  s.  sedis  legato  (B.  859,  f.  55) : 
Quoad  priores  litteras  scias,  fuisse  nobiscum  Ferenüni  tres  secretarios,  quorum 
Cindus  et  Poggius  asserunt  se  illa  brevia  non  scripeisse,  Melchior  de  Scribanis, 
qui  erat  tertins  et  iunior,  defunctus  est  Et  is  forsan  illa  scripsit . .  .  Dat.  Rome, 
die  vorausgehenden  Brexen  sind  Ton  a.  XII.  '<)  Magister  I.  de  L.  secretarius 
et  fiamiliaris  noster  erhält  Pass  in  Amtsgeschaften  M  4  f.  78 ;  auch  Marini  1.  a  1, 
241  Anm.  b  bezeichnet  ihn  als  Secretär  Martins,  dass  man  ihn  nicht  früher  in 
den  Registern  findet,  könnte  auch  mit  dem  Verlust  von  Bänden  aus  den  letzten 
Jahren  Martins  zusammenhSngen ;  vgl.  S.  441. 


476  Ottenthai. 

nachweisbar;  von  Nicolaus  V.  erhielt  er  ein  neues  Patent  am  1.  Sept. 

14471). 

Andreas  de  Florentia,  Scriptor  unter  Gregor  XII.  und  Jo- 
hann XXIII.,  Referendar  14322),  heisst  Secretarius  scriptor  et  abbreviator 
litt.  apl.  bei  der  Ernennung  zum  Notar  1435 3),  als  Secretar  bei  der 
BüUenexpedition   thätig  1431 — 1447  (auch  noch  unter  Nicolaus  V.)  *). 

Flavius  Blondus,  nachweisbar  als  E^mmernotar  von  1433  ab, 
als  Notarius  camere,  sanctissimi  d.  n.  et  camerarii  secretarius  bezeichnet 
1435  Juli  6  6),  wird  Scriptor  litt.  apl.  1436  April  13«),  als  Secretar 
bei  der  Bullenexpedition  betheiligt  von  1434  Juli  bis  1447  (und  noch 
unter  Nicolaus  V.)  ^). 

lohannes  Aurispa,  bedeutender  Oräcist,  heisst  1437  Secre- 
tarius 8),  von  ihm  signirte  Briefe  1438 — 1444  und  unter  Nicolaus  V. 
wieder^),  vielfach  als  Gesandter  verwendet,  seiner  Reiselust  auch  sonst 
folgend,  daher  oft  von  der  Curie  abwesend  i^). 

Ghristophorus  Oaractonus,  scriptor  et  familiaris  1436^^), 
wird  Episcopus  Coronensis  1437  Febr.  27 1«),  Registrator  litterarum 
apostolicarum  1443 1>),  stirbt  1449,  kommt  als  Secretar  vor  1437,   1439. 

Bartholomeus  Roverella,  subdiaconus  Rodigiensis  ecclesie 
Adriensis  diocesis,  legum  doctor  et  cubicularius  pape,  erhält  Commende 
1441^^),  heisst  Sanctitatis  sue  cubicularius  et  secretarius  1442  >^),  ist 
Scriptor  litterarum  apostolicarum  1443 1«),  electus  Adriensis  1444  Juül5, 
findet  sich  als  SecreiÄr  thätig  von  1442 — 1447^^). 


0  £  19  f.  185'  =  Marini  1.  c.  2,  186  Anm.  2,  jedoch  mit  falscher  Beziehung 
auf  1446  und  Eugen  IV.,  während  das  Datum  »anno  primo*  lautet.  *)  Motu 
proprio  Eugen  lY.  von  148:2  Jan.  17  den  namentlich  aufgezählten  Referendaren 
Prärogative  verleihend  Cod.  Vat.  4988  f.  45.  •)  E  16  f.  98.  *)  Er  igt  aus 
der  Familie  Fiocchi  (Voigt  Wiederbel.  2,  89) :  sein  Oheim  Stephanus  war  Canonicus 
LateraneneiB,  ein  von  demselben  ererbtes  Haus  bestätigt  ihm  Nicolaus  Y.  144s 
Febr.  7  B  406  f.  257  (hier  heisst  er  auch  decretorum  doctor).  Er  besass  mehrfoch 
Pfründen  in  Toscana,  Marini  ].  c.  2,  186,  aber  an  der  Curie  diente  er  schon 
vor  dem  Aufenthalt  Eugens  in  Florenz  (anders  Voigt  1.  cU  •)  E  20  f.  57. 
*)  E  8  f.  8.  ^)  Diese  Daten  stimmen  auch  mit  der  Darstellung  Biondos  in  seiner 
Supplik  an  Pius  IL  um  Ernennung  seines  Sohnes  zum  Eammeinotar,  deren  Inhalt 
in  die  Bulle  Pius  II.  übergieng.  Wilmans,  der  sie  in  den  GOttinger  g.  Anzeigen 
1879  S.  1496  abdruckt,  nimmt  die  Zahlen  vielleicht  etwas  zu  scrupolös,  nach  der 
Darstellung  der  Bulle  sollte  man  —  obwol  es  nicht  direct  gesagt  ist  —  glauben, 
Biondo  habe  sofort  nach  Ernennung  zum  Secretar  das  Kammemotariat  nicht  mehr 
ausgeübt,  was  entschieden  fiilsch  ist:  nach  den  R.  div.  cam.  17—19  war  er  hia 
1488  als  Notarius  camerae  thStig.  ^}  Marini  1.  c.  2,  142  Anm.  2.  *)  Voigt 
1.  c.  2,  84.  «»)   Voigt  1.  c  1,  560;    2,  87.  88.  "j   E  18  f.  80.  ")  Marini 

1.  c.  1,  164  Anm.  b.        *»)  Vgl.  §  7.        «*)  E  21  f.  128.        ««)  E  22  f.  88.       ")  E  1^ 
f.  429'.       «^  Die  Erklärung  seines  Vorkommens  bei  Bullen  von  1484,  1488  s.  S  12. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  FV.  477 

Georgias  Trapezantius,  geborner  Grieche,  ungefähr  1437 
wegen  der  ünionsverhandlungeu  mit  den  Griechen  an  die  Curie  ge- 
zogen i),  als  Secretär  an  der  Bullenexpedition  betheiligt  1444 — 1447 
(auch  noch  unter  Nicolaus  V.)  *). 

Ganz  yereinzelt  konunen  noch  Tor:  N.  Lamengus  1418  Aug.  18^), 
L  de  Aretio  1419  Apr.  1  und  1420  Febr.  29,  Aug.  27*).  An  Leo- 
nardus  Aretinus  (Lionardo  Bruni)  ist  wegen  der  geänderten  Führung 
des  Beinamens  wol  nicht  zu  denken,  obwol  die  betreffenden  Briefe 
während  des  Aufenthaltes  Martins  in  Florenz  fiallen^).  Nicolaus 
Sagundinus  de  Siponto,  als  Secretär  angenommen  1439  wegen  der 
Verhandlungen  mit  den  Griechen,  sehr  yielfisbch  zu  Gesandtschaften 
verwendet«),  unterfertigt  einmal  1441,  öfters  unter  Nicolaus  V.*^.  Es 
handelt  sich  da  wenigstens  im  letzten  Fall  um  einen  Secretär,  der  wol 
wegen  seiner  anderweitigen  Geschäftsthätigkeit  äusserst  selten  zur 
Bullenexpedition  herangezogen  wurde.  Theilweise  konnte  das  auch 
bei  den  folgenden  Secretären  der  Fall  sein,  deren  Unterschrift  ich  auf 
Bullen  nie  &nd,  weder  auf  Originalen  noch  im  Begister,  die  aber  kaum 
alle  blos  Ehrensecretäre  waren,  da  wenigstens  einzelnen  bei  der  Er- 
nennung ausdrücklich  Antheil  an  den  Emolumenten  zugesichert  wird. 
Gasparinus  de  Barzizis  de  Pergamo,  recipitur  in  secretarium  1417 
NoY.  24^).  lohannes  de  Corvinis  de  Aretio,  aufgenommen  am 
7.  Febr.  1418  mit  Verleihung  der  Emolumente^).  Paulus  Ser  Landi 
deOrlandinisde  Florentia,  aui^enommen  am  10.  Febr.  1418,  gleich- 
falls mit  Verleihung  der  Emolumente  ^  ^).  Magister  BaptistaCichala 
utriusque  iuris  doctor,  lanuensis,  aufgenommen  1418  April  13  ^i). 
Benedictus  de  Andoria  ducis  lanuensis  secretarius  wird  mit  Ver- 
leihung der  Emolumente  als  Secretär  aufgenommen  am  1.  Mai  1420^^). 
lohannes  lux  leistet  den  Eid  als  Secretär  in  der  Kammer  am 
28.   Mai  (1421?)  13).    Thomas   de   Biciochis   de   Arimino,   als 


«)  Voigt  Wiederbel.  2,  46,  189  ff.  «)  Vgl.  auch  Marini  1.  c.  2,  186  Anm.  2. 
')  M  5  f .  1 52',  etwa  Nicolaus  de  Clemangis,  der  nach  Marini  ].  c.  2,  82  Anm.  2 
Secretär  Benedicts  XIIL  war?  *)  Or.  Florenz  (Arch.  Mediceo)  und  M  2  f  2S',  71. 
*)  Vgl.  auch  Voigt  Wiederbeleb.  2,  18.  •)  Marini  1.  c.  1,  201  Anm.  c,  Tgl. 
Voigt  WiederbeL  2,  118.  ^)  Marini  1.  c.  2,  186  Anm.  2.  »)  M.  1  f.  2.  —  Da 
er  nur  Ehrensecretär  ist,  fällt  auch  Voigts  Bedenken  (Wiederbel.  2,  21  Anm.  8) 
fort.  ^)  Ml  f.  46'  tibique  concedimus  quod  Omnibus  indultis  privilegiis  im- 
munitatibus  gagiis  emolumentis  honoribus  et  oneribus  aliis  secretariis  nostris  con- 
cessis  uti  gaudeas.  <<>)  M  1  f.  46.  ^i)  M.  1  f.  88  cum  honoribus  privilegiis 
exemplionibus  et  oneribus  solitis.  ")  M  2  f.  45'.  Die  Einführung  durch  die 
Kammer  erfolgte  am  27.  Juni,  D.  C.  8  f.  45.  ")  D.  C.  8  f.  79;  Marini  1.  c.  1,  121 
Anm.  c;  2,  159,  nennt  ihn  lux  oder  Lax,  bezeichnet  ihn  als  Engländer,  der  noch 
unter  Calixt  IIL  und  Pius  IL  dient. 


478  0|tten1ihal 

Secretär  bezeichnet  1431^).  Fernandus  Dias  de  ToUeto  decretorom 
doctor,  lohannis  regis  Gastelle  et  Leonis  referendarius  wird  als  Secretär 
aufgenommen  mit  Verleihung  aller  Prärogative  1440  Mai  22^).  Mel- 
chior Bandinus  conr.  ßodi  hospitalis  s.  lohannis  HierosolinL  can- 
cellarius  nee  non  Magnani,  Brundosii  et  Gamereni  preceptoriarum  dicti 
hospitalis  preceptor  wird  als  Secretär  angenommen  1444  Ä.pril  27  s). 
Eneas  Silvius  de  Ficcolominibus,  firiiher  Secretär  FeUx  V.,  wird 
als  Secretär  Eugens  vereidigt  im  Sommer  1446^). 

Schon  diese  nur  auf  zufallig  aufgestossenen  Notizen  beruhenden 
Angaben  zeigen,  dass  alle  möglichen  Aemter  und  Würden  mit  dem 
Secretariat  compatibel  waren,  darunter  gerade  auch  die  yerschiedensten 
Eanzleiämter,  es  handelt  sich  da  nicht  etwa  um  Niederlegung  des  einen 
bei  Erlangung  des  andern.  Bezüglich  der  Eammeramter  habe  ich  das 
schon  bei  Biondo  bemerken  können;  es  kommt  sogar  vor,  dass  Bullen, 
die  Ton  Petrus  de  Trillia  als  Secretär  signirt  sind,  von  ihfd  als  Regi- 
strator  collationirt  werden^),  oder  dass  Andreas  de  Florentia  einen  Brief 
als  Scriptor  mundirt  und  als  Secretär  expedirt^),  in  beiden  Eigen- 
schaften auf  dem  Original  sich  unterfertigend. 

Die  einzelnen  signirenden  Secretäre  sind  an  der  Expedition  der 
Bullen  —  ich  wiederhole,  dass  von  Breven  hier  nicht  die  R«de  ist  — 
in  sehr  verschiedenem  Grade  betheiligt.  Auch  mehrere  der  von  mir 
in  der  ersten  Liste  aufgeführten  Secretäre  kommen  so  selten  vor,  dass 
man  wenigstens  von  einer  regelmässigen  Verwendung  derselben  bei 
,der  Expedition  nicht  sprechen  kann,  dahin  gehören  lob,  F.  de  Monte- 
politiano,  A.  Anagninus,  loh.  Aurispa,  Christ.  Oaratonus,  Georgius 
Trapezuntius.  Aber  auch  nach  Ausscheidung  dieser  Männer  ist  die 
Zahl  der  gleichzeitig  verwendeten  Secretäre  sehr  wechselnd;  unter 
Martin  V.  sind  lange  Zeit  ziemlich  gleichmässig  verwendet  7 — 9 
(F.  Aretin.,  P.  de  Capranica,  P.  de  Trillia,  L  de  Templis,  B.  de  Pileo, 
Gincius,  A.  de  Beate  im  ersten  Jahr;  dieselben  nebst  B.  de  Monte- 
poUciano,  M.  de  Pisis  a.  IlL;  Gincius,  B.  de  Montepoliciatio,  M.  de  Pisis, 


»)  E  17  f.  57.  Nach  Marini  1.  c  2,  868  schon  Secretär  unter  Martin  V.  Er 
nennt  femer  1,  241  Anm.  b  als  Secretäre  dieses  Papstes  »Francesco  Prendibene, 
Teodorico  di  Altamore,  Bartolomeo  de  Yincio,  Barontino  da  Pistoja,  Giacomo 
Spinola,  Pietro  Liberiominis  altrimente  Francomme*.  Gegen  seinen  löblichen 
Gebrauch  unterlässt  es  M.  hier,  Quellenbelege  anzuführen  and  so  kann  ich  Marinis 
Angaben,  obwol  sonst  seine  Arbeit  auf  ausgedehnter  und  kritischer  Benutzung 
der  verschiedenen  Register  beruhte,  hier  nur  mit  der  grössten  Reserve  folgen,  da  ich 
Franchomme  blos  als  Abbreviator  (aus  M  22,  £  8)  Barth,  de  Vincio  nur  als  Scriptor, 
Registrator  und  Bischof  von  Valva  kenne.  •)  £  2  f  118'  =  E  17  f.  218  (und&tiit). 
*)  £  2  f.  218'.  *)  Voigt  £nea  Silvio  l,  176.  867.  »)  Z.  B.  M  2  f.  280;  M  5 
f.  171',  172,  178,  196',  197 ;  M  6  f.  6.         •)  E  2  £  207,  £  7  f*  169,  £  8  £  184. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Engen  IV.  47d 

A.  de  LoBchiB,  Poggius,  D.  de  Caprauica,  M.  de  Scribanis  a.  IX.),  durch 
drei  Jahre  dann  sechs  Secretäre  (die  eben  genannten  ausser  D.  de 
Gapranica),  in  den  beiden  letzten  Jahren  sinkt  die  Zahl  durch  den 
Tod  des  B.  de  Montepoliciano  und  M.  de  Scribanis  auf  vier  herab, 
ohne  dass  eine  neue  Ernennung  erfolgt  wäre.  Ani  Loschi  war  meist 
in  Geschäften  abwesend,  M.  de  Pisis  finde  ich  in  den  beiden  letzten 
Jahren  Martins  auch  nie  unterfertigt,  sondern  erst  unter  Eugen  IV. 
wieder,  so  dass  thatsächUch  auf  Cincius  und  Poggius  die  ganze  Oe- 
schättslast  ruhte  ^).  Im  ersten  Jahr  Eugens  finden  wir  sechs  Secretäre, 
es  wachsen  ausser  M.  de  Pisis  und  Loschi  noch  lacobus  de  Langusco 
und  Andreas  de  Florentia  zu,  im  folgenden  Jahr  sinken  sie  wieder 
auf  fänf,  da  M.  de  Pisis  nicht  mehr  genannt  wird,  und  bleiben  in 
dieser  Zahl  bis  ins  yierte  Begierungsjahr,  nur  dass  hier  Blondus  an 
die  Stelle  des  L  de  Langusco  tritt.  Nun  verschwindet  auch  Ant.  Luschus 
und  bis  ins  12.  Begierungsjahr  (1442)  sind  ausser  den  oben  er- 
wähnten selten  vorkommenden  Aurispa  u.  s.  w.  nur  mehr  vier  Secretäre 
thätig:  Cincius,  Poggius,  Andr.  de  Florentia,  Blondus.  Cincius  war 
alt  und  zog  sich  wol  mehr  von  den  Geschäften  zurück,  signirt  wenig- 
stens immer  seltener,  das  mochte  Veranlassung  geben,  den  B.  Boverella 
ins  Amt  zu  berufen  und  bis  Eugens  Tod  stark  zu  beschäftigen. 

Ich  komme  nun  zu  der  uns  zunächst  berührenden  Thätigkeit  der 
Secretäre  bei  der  Expedition  der  Papstbriefe,  zu  ihrem  Antheii  an  der 
Führung  der  Begister.  Die  grosse  Constitution  Innocenz  YllL  sowie* 
die  altem  Bullen  über  die  Kanzlei  erwähnen  denselben  nicht  aus- 
drücklich, dagegen  ist  in  der  Bulle  Alexander  VL  über  das  Amt  des 
Summators  unter  dessen  Obliegenheiten  aufgeführt:  litteras  per  prae- 
dictam  cameram  expediendas  ...  ad  camerae  et  secretariae  apostolicae 
registra  dirigere^)  und  in  der  Beformatio  curiae  Leo  X.  wird  nach  der 
Begelung  der  Taxen  für  die  Breven  jene  der  Taxe^  pro  registratura 
bollae  angehängt").    Daraus  erfahren  wir  im  allgemeinen,  dass  in  der 


*)  VgL  den  Brief  Poggioa  an  Niocolo  Niccoli  vom  9.  Juli  1429,  Tonelli  1, 
288  n^  87 :  Accessit  autem  subita  receBsio  atque  improvisa  pontificia,  a  quo  im- 
petrare  non  potui  ut  ad  vos  venirem,  cum  dioeret  solum  Oincium  non  posse 
ei  BatisiiEU^re :  itaque  ne  se  relinquerem  yoluit . .  .  Ant.  Luschus  . .  .  secundo  vento 
se  in  portum  contuht,  neque  afticitur  bis  molestiis  campanis  .  • .  Saluta  eum 
verbis  meis  —  er  war  also  zu  Florenz.  *)  »In.  eminenti*  B.  R.  5,  S79  §  1. 
')  »PaBtoralis  offidi*  B.  R.  6,  595  §  85,  allerdings  mit  ganz  sinnloser  Interpunction, 
es  musa  Spalte  2  gelesen  werden :  Et  quia  nimis  labohosum  esset . . .  enumerare, 
volumns  . . .  quod  taxa  unius  brevis  . . .  non  eicedat  tres  ducatos.  Pro  registra- 
tura unius  bollae,  si  triginta  quinque  linearum  numerum  non  excedat,  quatuor 
dumtazat,  si  ezcesserit  sex  .  . .  carlenos  cancellariae  recipere  valeant  statt  non 
excedat  tres  ducatos  pro  registratura  unius  bullae;  si  etc. 


480  Ottentbal. 

Secretarie  Register  geführt  wurden  und  dass  die  Secretare  Antheil  an 
den  Emolumenten  derselben  hatten.  Aus  den  Registern  unter  Martin  Y. 
und  Eugen  IV.  ergibt  sich,  wie  ich  schon  in  §§  2  und  3  ausgeführt 
habe,  dass  einzelne  Secretare  BuUenregistrirung  in  der  Weise  leiteten, 
dass  sie  die  gemachten  Einträge  selbst  collationirten  (M  12,  E  16). 

Die  Secretare  föhrten  das  Register  über  die  Ton  ihnen  selbst 
ezpedirten  Briefe.  Diesen  Zusammenhang  zeigt  die  Bemerkung  E  24 
f.  73:  Sumptum  de  registro  bullarum  expeditarum  per  d.  B.  de  Boverella 
fe.  re.  Eugenii  pape  lY.  secretarium  et  registratarum  apud  ipsum  de 
mandato  prefati  d.  Eugenii,  oder  die  autographe  Aufschrift  des  Reg. 
Nicolaus  Y.  nP  385 :  Regestrum  primum  .  .  .  Nicolai  Y.  ...  de  "^  bullis 
expeditis  per  d.  Petrum  de  Noxeto  sanctitatis  sue  secretarium  et  de 
mandato  eiusdem  sanctitatis  ^ue  per  me  Petrum  Ximini  registraüs  et 
collationatis.  Scheinbar  finden  wir  hier  allerdings  nur  ein  Erforderniss 
der  Secretärregister,  nämlich  dass  es  nur  vom  einen  (registrirenden) 
Secretär  signirte  Bullen  enthalten  soll  und,  wie  eine  Durchsicht  des 
Bandes  (in  dieser  ganzen  Serie  sind  meist  alle  Eanzleinotizen  ein- 
getragen) zeigt,  mit  wenigen  Ausnahmen  auch  wirklich  nur  solche 
enthält.  Auch  in  den  folgenden  Bänden  (bis  n^  403)  ist  die  grösste 
Zahl  der  Urkunden  von  diesem  Mann  signirt,  die  der  ersten  Jahre 
auch  von  P.  Ximini  coUationirt,  später  lösen  ihn  lo.  de  Pontremulo 
und  Desiderius  de  Bistorff  ab.  Daneben  aber  greift  P.  de  N.  auch 
•  selbst  ein.  R.  385  f.  74  vermerkt  er  eigenhändig,  dass  die  eben 
registrirte  Bulle  von  März  1444  bis  Sept.  1447  liegen  geblieben  sei, 
R.  400  f.  41  sagt  der  Collationator:  Et  de  anno  sexto  dedit  michi 
d.  Petrus  ad  ponendum  in  libris;  lo.  de  Pontremulo  registrirt  zu- 
gleich Breven  dieses  Secretärs  (S.  484).  Pe.  de  Noxeto  ist  also  zu- 
gleich Leiter  des  Registers,  nur  dass  er  für  gewöhnlich  nicht  selbst 
collationirt,  und  zwar  muss  das  für  alle  diese  gleich  angelegten  Bände 
gelten.  Diesen  Sachverhalt  bestätigt  auch  der  Registraturvermerk  auf 
Originalen.  Im  Statthaltereiarchiv  zu  Innsbruck  befinden  sich  drei 
Bullen  vom  12.  Mai  1453  für  die  Kirche  und  den  Bischof  von  Brixen 
unterzeichnet  von  Pe.  de  Noxeto,  der  Registraturvermerk  lautet  Rta. 
apud  me  Pe.  de  Noxeto,  ist  jedoch  nicht  autograph,  wol  aber  die  am 
Rand  stehende  Subscription  D.  de  BistorfF.  Wir  haben  es  hier  offen- 
bar mit  dem  Registraturvermerk  eines  dieser  durch  oder  ftlr  den 
Secretär  F.  de  N.  geführten  Register  zu  thun,  die  Art  des  Yermerkes 
entspricht  aufs  vollkommenste  der  Sachlage  in  jenen  Bänden,  auch 
insofern  P.  de  N.  nomineller,  aber  nicht  factischer  Registratur  ist. 
Register  und  Originale  zusammengehalten  zeigen  also,  dass  die  Expeditio 
per  secretarium  zusammenfallt  mit  der  Signirung  des  Originals  durch 


Die  BaUenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  481 

denselben,  dass  die  von  den  Secretären  geführten  oder  doch  geleiteten 
Bester  wirklich  nur  von  Secretären,  nnd  zwar  in  der  Begel  blos  vom 
i^pstrirenden  Secretar  signirte  Briefe  enthalten,  so  dass  man  mit 
vollem  Becht  das  Register  nach  dem  betreffenden  Secretar  nennt,  yon 
labri  secreti  d.  A.  de  Florentia  oder  yon  einem  Sumptum  collationatum 
per  me  B.  secretarium  ss.  d.  n.  pape  ex  registro  meo  secreto  >)  spricht. 

Weiter  folgt  daraus  die  Berechtigung,  auch  analoge  Begistratur- 
vermerke  der  früheren  Fontificate  so  zu  deuten.  Ich  fand  bisher  fol- 
gende Secretäre,  welche  jedesmal  auch  die  betreffende  Bulle  signirten, 
a  tergo  genannt:  B^  per  Paulum  Ebroicensem  de  mandato  d.  n.  pape^), 
fita  per  me  B.  de  Montepoliciano  de  m.  d.  n.  pape  3),  B^  per  me  Pog- 
gium  secretarium  de  m.  d.  n.  pape*),  B**  de  m.  d.  n.  pape  Cin(cius)*), 
Registrata  apud  me  Blondum^).  Wir  haben  also  von  all  diesen  Männern 
geführte  Begister  und  wol  auch  bei  allen  persönliche  Betheiligung 
an  der  Begistrirung  anzunehmen,  nur  ob  die  Namen  des  B.  de  Monte- 
poUciano  und  des  Cincius  auf  dem  Begistraturvermerk  autograph  seien, 
kann  ich  nicht  vollständig  verbürgen,  sondern  nur  als  höchst  wahr- 
scheinlich erklären. 

Der  Begistraturvermerk  des  Poggio  stimmt  vollständig  mit  der 
Art  seiner  Unterfertigung  als  Gollationator  in  M  12  und  E  16?).  Die 
Begister  der  beiden  andern  Secretäre  aus  der  Zeit  Martin  Y.  müssen 
verloren  sein,  ein  Blick  auf  die  in  §  2  bei  jedem  Band  aufgeführten 
üeberschriften  und  Collationatoren  zeigt,  dass  keiner  dieser  12  Baude 
den  beiden  Secretären  angehören  kann.  Ebenso  vrird  es,  wie  ich  gleich 
hinzufüge,  mit  dem  Begister  des  Cincius  sein.  Dass  uns  die  Secretär- 
register  des  Blondus  in  E  20  und  21  erhalten  sind,  glaube  ich  schon  in 
§  3  bei  Besprechung  dieser  beiden  Bände  erwiesen  zu  haben.  Natürlich 
verbürgen  die  einer  sehr  kleinen  Zahl  von  Originalen  entnommenen 
Belege  in  keiner  Weise  vollständige  Eenntniss  der  als  Begistratoren 
auftretenden  Secretäre:  Gitate,  aus  denen  sich  Begister  des  A.  de 
Florentia  und  des  B.  Boverella  ergeben,  habe  ich  oben  angeführt^), 
wahrend   ich   keinen    entsprechenden   Begistervermerk   fand.    Dürfen 

*)  R.  Brev.  n^  6  (vgL  jetzt  auch  Ealtenbrunner  in  Mitth.  6,  82)  letztes  Blatt. 
B  =  Boverella?  ")  Or.  Florenz  fond  ürbino  von  1422  Jan.  14.  «)  Or.  ebenda 
1424  Juni  17.  *)  Ott.  Florenz  fond  Rif.  Atti  publ.  von  1428  Mai  7  und  fond 
8.  Appollonia  von  14S9  Oct.  18.  ')  Or.  Florenz  fond  s.  Maria  Noyella  von 
1482  Aug.  11.  •)  Ott.  Florenz  fond  s.  Francesco  di  Kesole  1489  Aug.  22,  Rif. 
Atti  publ.  1489  Dec.  22,  1441  Apr.  25.  ^)  Da  heisst  es  etwa:  Gratis  de  man- 
dato d.  n.  pape.  R^  per  me  Poggium  secretarium  de  ipsiua  mandato  M  12 
i  86.  87,  R<«  gratis  de  m.  d.  n.  pape  Poggius  £  16  f.  41.  44.  86  etc.,  R^  per 
me  Poggium  secretarium  de  mandato  d.  n.  pape  E  16  f.  47.  58  etc.  ^)  VgL 
andi  das  f  8  über  E  17—19,  22—24  gesagte. 

Kittlieilimsexi,  Ergftnzongtbd«  I.  82 


482  OttenthaL 

wir  aber  aus  der  Aufschrift  von  ß.  n^  385  die  Folgerung  ziehen,  dasa 
jeder  Secretär  ein  eigenes  Register  führte?  Ich  komme  darauf  zurück, 
dass  in  diesem  wie  in  den  übrigen  dem  P.  de  Noxeto  zugehörigen  Banden 
vereinzelt  auch  von  andern  Secretaren  signirte,  also  expedirte  Bullen 
Aufnahme  fanden.  Solche  Notizen  finden  vnr  auch  im  Begister  des 
Poggio:  Expedite  per  B.  Boverellam  cum  clausula  corrige  in  registro. 
Correcte  et  cassate  alie.  Poggius^);  Morin.  et  B.  Boverella  expediveruni, 
ego  registravi.  Poggius^),  und  im  Begister  des  A.  de  Flore  ntia  ist  ein 
von  Blondus  signirtes  Original  eingetragen  (s.  S.  431).  Auf  diese 
Weise  dürften  nun  auch  die  von  den  seltener  auftretenden  Secretaren 
expedirten  Bullen,  soweit  dieselben  in  Secretarregister  einzutragen 
bestimmt  waren,  absorbirt  worden  sein.  Es  dürfte  also  aus  der  Zeit 
Eugen  lY.  ausser  dem  Begister  des  Gincius  kein  Secretarregister  ver- 
loren sein.  Es  wäre  doch  auch  ein  sonderbarer  Zufall,  dass  nur  die 
Begister  der  meistbeschäftigten  Secretäre,  aber  auch  alle  die  ver- 
schiedenen Bände  und  Hefte  eines  Poggio  oder  A.  de  Florentia  voll- 
ständig, dagegen  von  allen  weniger  beschäftigten  gar  nichts  erhalten 
wäre. 

Die  Aufnahme  von  Papstbriefen  in  die  Begister  der  Secretäre  ist 
also  einerseits  dadurch  bedingt,  dass  dieselben  durch  die  Secretäre 
expedirt  waren;  dass  auch  vielfach  Litterae  clausae,  die  meist  ohne 
Secretärsunterschrift  erlassen  wurden,  und  Breven  aufgenommen  wur- 
den, hängt  eng  mit  diesem  Eintheilungsgrund  zusammen.  Unbedingt 
ausgeschlossen  sind  die  gänzlich  in  der  Cancellaria  expedirten  Briefe, 
und  ich  wüsste  kein  einziges  dem  entg^enstehendes  Beispiel  anzu- 
führen 3).  Dagegen  finden  wir  ganz  positiv,  dass  per  cameram  expe- 
dirte Briefe  in  das  Secretarregister  eingetragen  werden,  indem  B.  386 
zu  den  von  P.  de  Noxeto  geführten  gehört  und  die  f.  70'  registrirte 
Bulle  ausdrücklich  als  per  cameram  expedirt  bezeichnet  wird^).  Es  ist 
eine  Littera  gratiam  vel  iustitiam  continens,  da  sie  auf  Orund  einer 
Supplik  ausgestellt  ist  und  wir  treffen  solcher  sehr  viele  in  den 
Secretärregistern;  in  den  Bänden,  welche  die  Secretärsunterschrift 
wiedergeben  (die  des  B.  Boverella,  Pe.  de  Noxeto),  ersieht  man  sofort, 
dass  sie  alle  „  per  cameram  *  ausgestellt  sind,  das  gestattet  einen  Bück- 


»)  E  16  f.  454',  ähnlich  454.  «)  Ebenda  f.  525',  f.  527  Eta-  Poggiu«, 
expedivit  B.  Roverella.  •)  Wenn  in  E  16  unter  den  vielen  flüchtig  und  apho- 
ristisch hingeworfenen  Notizen  auch  Namen  von  Abbreviatoren  begegnen  (£198 
RaiBchop,  f.  259  Abbas  s.  Pauli  et  CiprianuR),  so  brauchen  damit  nicht  Unter- 
schriften auf  Originalen  gemeint  zu  sein.  Die  meisten  dieser  Bemerkungen  be« 
ziehen  sich  auf  Taxen  und  Intercession  für  Erlangung  der  Briefe.  ^)  S.  die  &  i6S 
mitgetheilte  Stelle. 


Die  Bullenregister  Maitin  V.  und  Eugen  IV.  483 

schluss  anch  auf  jene  Register,  welche  diese  Signaturen  regelmässig 
unterdrücken,  in  denen  sonst  diese  Expeditionsart  nur  durch  einen 
Zu&ll  positiT  zu  erweisen  ist^).  Auch  die  Ton  den  Secretaren  in  der 
Kanzlei  expedirten  Indulte  wurden  wol  nur  dann  in  die  Secretar- 
register  aufgenommen,  wenn  sie  per  cameram  giengen,  die  meisten  mir 
bekannten  Originale  solcher  haben  das  Begistraturzeichen  der  Cancellaria. 
Eine  andere  Schranke  findet  die  Au&iahme  in  diese  Register  an 
den  papstlichen  Eammerregistern,  welche  alle  das  Interesse  der  Kammer 
berührenden  Briefe  enthalten  sollen'),  aber  sei  es,  dass  solche  Bullen 
doppelt  eingetragen  wurden,  oder  dass  man  auf  Schleichwegen  das 
Kammerregister  umgieng,  oder  dass  man  endlich  diese  Vorschrift  nicht 
80  genau  einhielt,  es  finden  sich  in  den  Secretarregistem  alle  Gattungen 
und  Arten  Yon  Papstbriefen,  wenn  sie  nur  überhaupt  durch  Secretäre 
expedirt  sind:  Constitutionen  und  Decrete  kirchlichen  und  politischen 
Inhaltes,  Breven  und  andere  laufende  Correspondenzen,  Verleihung, 
Entziehung  und  Bestätigung  von  Pfründen,  Indulten  und  Privilegien 
jeder  Art,  Dispensen,  Exemptionen,  Indulgenzen,  Ernennungen  zu 
geistlichen  und  weltlichen  Aemtem,  Passbriefe,  Sentenzen  und  Rechts- 
sprüche, sowie  auf  Einleitung  und  Führung  Ton  Prozessen  bezügliche 
Mandate  u.  s.  w.  Die  Secretärregister  geben  somit  ein  getreues  Bild 
des  vielfältigen  und  verschiedenartigen  Antheils  der  Secretäre  an  der 
Expedition  der  Papstbriefe  überhaupt.  Bemerkungen  von  den  Secre- 
taren zu  den  von  ihnen  nicht  blos  expedirten,  sondern  auch  registrirten 
Briefen  hinzugefügt,  zeigen  sie  noch  speciell  in  solcher  Thätigkeit: 
De  mandato  d.  nostri  pape  registriren  sie  nicht  blos,  sondern  cassiren 
auch  Eintrage  oder  corrigiren  sie  3).  Poggio  ist  auch  bei  der  Aus- 
händigung wichtiger  Bullen  zugegen*),  B.  Roverella  verzeichnet  selbst 
die  in  seiner  O^enwart  vom  Papste  entgegengenommene  Resignation 
einer  Pfründe  neben  dem  Eintrag  der  Neuverleihung  ^). 


1)  8o  deute  ich  die  Notiz  in  E  16  f.  289:  Registvata  gratis  pro  deo  Poggias; 
faerat  ezpedita  per  Ciprianum,  sed  timens  arrestum  voluit  per  cameram.  >)  Siehe 
§  6.  ^  Bemerklich  sind  namentlich  Notizen  wie  folgende:  E  16  f.  400  Cassata 
per  me  Poggium  secretarium  ...  de  mandato  speciali  d.  n.,  pontificatus  ss.  d.  n. 
Eugenü  pape  lY.  anno  XII.  michi  primo  per  r.  p.  archiepiscopum  Florentinum, 
postea  verbotenuB  dicta  die  facto.  P.,  E  18  f.  249  Coirecta  de  mandato  d.  n.  pape 
viye  vocis  oraculo  michi  facto.  A«  de  Florentia.  ^)  M  1 2  f.  46'  (Absolutio  comitis 
Armeniaci)  Bta.  de  mandato  d.  n.  pape.  Poggius.  Domini  cardinales  . . .  tradideront 
bollam  suprasdiptam  oratoribus  dacis  Sabaudie  cum  promissione  quod  servabunt 
capitula  etc.  et  secundum  iUa  tradent  ballam  vel  restituent.  Et  heo  ita  pro- 
misenmt  in  mea  preeentia.  ^)  E  22  f.  88'  D.  G.  B.  redgnavit  . . .,  eandem  re- 
ögnationem  idem  88.  d«  n.  acceptavit . . .  presente  me  Bartholomeo  Roverella  sancti- 
tatis  fue  eabioolario  et  seoretario  et  pro  memoria  hoc  in  folio  notavi 


484  OttenthaL 

Die  lockere  Organisation  des  Secretariats  hat  ohne  Zweifel  eine 
Bückwirkung  auch  auf  die  Secretärregister  geübt.  Keine  andere  Be- 
gisterart  ist  so  verschiedenartig,  theilweise  so  nachlässig  gef&hrt.  Nor 
Foggio  darf  man  solchen  Vorwurf  nicht  machen.  Er  tritt  uns  mit 
jener  Sorgfalt  und  Oenauigkeit  entgegen,  die  wir  bei  dem  eifrigen 
Büchersucher  voraussetzen,  die  seinem  bekannten  philologischen  Fleiss 
wie  seiner  berühmten  Handschrift  entspricht.  Unterlassung  des  Col- 
lationsvermerks  fallt  A.  de  Florentisi,  Biondo*)  und  B.  Eoverella  zur 
Last,  dem  ersten  ausserdem  Führung  in  unordentlichen  Heften  mit 
Untermischung  von  Privatbriefen.  Die  Begistrirung  der  von  den 
Secretären  eingetragenen  Bullen  erfolgte  wol  in  dem  Arbeitslocale  der 
Secretäre,  nicht  in  der  Gancellaria,  da  sie  nicht  als  Mitglieder  der 
Kanzlei  diesem  Geschäft  oblagen.  Es  liegt  kein  Orund  vor,  hier  eine 
räumliche  Trennung  von  der  Eintragung  der  Breven  anzunehmen; 
unter  Nicolaus  Y.  aber  werden  angeftlhrt  Brevia  registrata  per  lohan- 
nem  de  Pontremulo  in  camera  d.  Fe.  de  Noxeto^).  Der  gleiche  Mann 
coUationirt  auch  im  Secretärregister  (der  Bullen)  des  Pe.  de  Noxeto 
E.  403  und  später  ist  immer  von  Eegistra  secretariae  die  Bede**). 

§  6.  Die  Begistra  Camerae. 
Der  Camerarius  erscheint  seit  Ende  des  12.  Jahrh.  als  der  oberste 
Vorstand  und  als  Leiter  der  päpstlichen  Hofhaltung.  Schon  seit  jener 
Zeit  war  das  Amt  vielfach  von  Cardinälen  bekleidet,  ein  klarer  Beweis 
seiner  Wichtigkeit^).  Seine  und  seines  Amte»  Stellung  hat  seitdem 
keine  wesentliche  Einbusse  an  Ansehen  und  Wirkungskreis  erlitten. 
Zu  Anfang  des  15.  Jahrh.  ist  der  Kämmerer  noch  immer  der  wich- 
tigste Beamte  neben,  de  facto  vielleicht  vor  dem  Vicekanzler.  Der 
Kämmerer  und  die  Beverenda  camera  apostolica  haben  die  Jurisdiction 
über  die  ganze  Curie  und  die  gesamrote  Familie  des  Papstes,  also  auch 


0  Damit  mag  zusammenhängen,  dass  er  auf  den  Orr.  vermerkt  R.  apud 
me  B.,  wie  das  auch  bei  P.  de  Noxeto  der  Fall  ist.  «)  Reg.  Brev.  tom.  6  f.  1. 
')  Damit  scheint  allerdings  der  in  den  Statuten  der  Secretäre  aus  dem  16.  Jahrh* 
(vgL  S.  464  Anm.  4)  stehende  Eidschwur  nicht  zu  passen:  Ego  N  registrator 
in  cancellaria  iuro,  quod  . . .  bullas  accuratissime  registrabo,  et  auscultabo, 
Bumpta  fideliter  extraham  nee  partibus  sine  solutione  solita  consignabo,  de  illis 
tam  in  dicta  cancellaria  quam  in  dicta  secretaria  exactis  bonum  et  legale 
computum  reddam,  er  wird  ohne  Zweifel  erst  einem  spätem  Stadium  entsprechen. 
—  Auch  die  Geschichte  unserer  Registerbände  ist  damit  unvereinbar,  die  Secretär- 
register kamen  vielmehr,  wie  die  Arbeit  des  Rubricator  N  (vgl.  S.  411)  oder  die 
ünterfertigung  des  Kammernotars  Gaspar  Blondus  am  Ende  der  Secretärregiater 
Nicolaus  y.  zeigt,  sehr  früh  in  die  Kammer,  also  an  jenes  Amt,  von  dem  die 
Secretäre  auch  sonst  mannigfoch  abhängen.         ^)  Phillips  Kirchenrecht  6,  407  £ 


Die  BullenregiBter  Martin  Y.  und  Eugen  17.  485 

über  die  Expeditionsbeamten,  die  Finanzyerwaltung  und  die  Begierung 
des  Kirchenstaates.  Diesen  ausgedehnten  Qeschafbskreis  lenkten  unter 
dem  Kämmerer,  abgesehen  von  der  Criminaljustiz,  ftlr  welche  ein 
eigener  Auditor  generalis  existirte,  der  Thesaurar  als  oberster  Ein- 
nehmer und  die  ülerici  camerae,  eben&lls  hochstehende  Prälaten,  die  der 
ganzen  übrigen  Verwaltung  vorstanden;  und  zwar  erledigten  sie  wichtige 
Angelegenheiten  collegial  unter  Vorsitz  des  Kämmerers  oder  Vice-^ 
kämmerers  mit  Beiziehung  einiger  Fachbeamten  ^).  Daran  schloss  sich 
ein  grosser  Korper  von  allerlei  Executivbeamten,  namentlich  be- 
nöthigte  man  hier  auch  ein  zahlreiches  Schreiberpersonale  zur  Führung 
der  verschiedenen  Bechnungs-  und  Amtsbücher  ^). 

Die  Beurkundungen  dieses  Amtes  mussten  in  der  strengen  Form 
des  Bechts  geschehen,  um  sie  jederzeit  in  den  zahlreichen  Prozessen 
verwenden  zu  können.  Da  hielt  man  sich  an  die  landesgebräuchliche 
Form  der  Ausfertigung  durch  öffentliche  Notare,  der  Kämmerer  be- 
stallte eine  Anzahl  derselben  als  Notarii  camerae  oder  N.  curiae 
camerae  apostolicae,  welche  ausser  ihrem  allgemeinen  Notariatseid  noch 
speciell  f&r  die  Kammer  vereidigt  und  verpflichtet  wurden.  Sie  bilden 
den  Kern  und  Hauptstock  der  Expeditionsbeamten  der  Kammer,  welche 
die  im  Namen  des  Kämmerers  oder  dessen  Stellvertreters  oder  des  The- 
saurars ergehenden  Mandate  und  Correspondenzen,  sowie  die  erforder- 
lichen Instrumente  und  Contracte  zu  schreiben,  zu  unterfertigen  und 
auch  zu  registriren  haben.  Auf  letzteres  wird  nicht  wenig  Gewicht 
gelegt,  weil  die  Begister  so  notariell  beglaubigte  Abschriften  des  Aus- 
laufes wurden*^). 

Sowol  die  politische  Verwaltung  des  Kirchenstaates  als  die  all- 
gemeine Finanzverwaltung  bringt  die  Kammer  in  Beziehung  zur 
Expedition  auch  von  Papstbullen.  Indem  der  Kämmerer,  respective 
die  Kammer  der  intellectuelle  Urheber  auch  der  im  Namen  des  Papstes 
fCir  diese  beiden  Sphären  erlassenen  Actenstücke  ist,  hat  er  auch  deren 
Zurückhaltung,  Abänderung  oder  Oassirung  zu  veranlassen.  Andere 
Berührungspunkte  ergeben  die  Taxen  und  Sportein,  welche  theils  für 


')  Ich  verweise  im  allgemeinen  auf  die  lichtvolle  Darstellung  bei  Phillips 
Eirchenrecht  6,  408—487.  •)  Vgl.  meine  Bemerkungen  über  pftpstl.  Cameral- 
register  des  15«  Jahrb.,  Römische  Berichte  IV.  in  Mittheilungen  Band  6.  ^  Ich 
verweise  hier  nur  auf  die  von  Leo  X.  bestätigten  Eammerstatuten  B.  B.  5,  707 
Cap.  24  ^Notarii  camerae)  in  libris  ipsius  camerae  ad  id  deputatis  registrent  ex- 
tense  et  ad  longum  omnes  et  singulos  contractus  inter  (cameram)  et  quamcumque 
personam  . . .  initos  et  quascunque  scripturas  ad  ipsam  cameram  pertinentes  . .  • 
qui  contractus  et  scriptnrae  per  notarios  ipsius  camerae  et  non  per  alios  regi- 
Btrentur  sub  poena  ducentormn  ducatorum  auri  pro  qualibet  vice. 


486  Ottenthal. 

die  Aasstelluug  von  Ballen,  theils  für  den  Inhalt  der  Yerleihongen  an 
die  Kammer  zu  bezahlen  waren.  Die  Eammercleriker  haben  nach  den 
von  Eagen  lY.  bestätigten  Statuten  der  Kammer^)  die  Ballen  über 
Verleihung  Ton  Consistorialpfründen  (bullas  maiorum  ecclesiaram  ac 
monasteriorum)  unter  Verschluss  zu  halten,  Ton  den  andern  Pfründen 
(reliquorum  autem  beneficiorum  quae  supplicatione  impetrantor)  die 
Verpflichtung  seitens  der  Kammer  entgegenzunehmen,  d.  k  die  in 
allen  diesen  Fällen  geforderten  Abgaben^)  zu  bestimmen  imd  ftkr 
deren  Einhebung  zu  sorgen.  Zu  diesem  Behufe  nmssten  die  Originale 
also  in  die  Kammer  gebracht  werden,  daher  tragen  sie  oft  den  Ver- 
merk  Ad  cameram,  Fortetur  ad  cameram ;  daher  berichten  die  Kammer- 
bücher die  Aushändigung  solcher  Proyisionsbriefe  durch  die  Kammer^). 
Gerade  Kammerbeamte  wurden  meist  als  Taxatores  L  a.  in  bullaria 
gewählt,  und  konnten  so  überwachen,  dass  die  der  Kammer  ge- 
bührende Summe  bezahlt  und  abgeliefert  wurde;  diese  Taxatores 
wurden  deswegen  auch  vom  Kämmerer  vereidigt*). 

Bei  Briefen,  welche  die  Kammer  nicht  nur  wegen  der  sie  treffen- 
den Quote  der  Beurkundungstaxe  berührten,  sondern  deren  Inhalt  in 
die  Machtsphäre  der  Kammer  fiel,  oder  auch  bei  solchen,  welche  eine 
länger  dauernde  Amtshandlung  durch  die  Kammer  erforderten,  etwa 
Frozess  über  Annatenzahlung  oder  deren  Höhe  herbeifährten  und 
ähnlichem,  lag  es  im  Interesse  dieser  Behörde,  eine  amtliche  Copie 
davon  zurückzubehalten,  nach  dem  Brauch  der  Curie  solche  Briefe  in 
ihrem  Bureau  zu  registriren. 

Schon  früh  hat  man  denn  auch  auf  die  Kammer  bezügliche  Bullen 
zusammengestellt.  Kaltenbrunner  hat  bereits  für  das  13.  Jahrh.  solchei 
und  zwar  zum  Theil  von  sehr  interessanter  Anlage  unter  Urban  IV., 
Clemens  IV.,  Martin  IV.  und  Bonifaz  VIII.  nachgewiesen*).  Freilich 
scheint  hier  jede  Andeutung  zu  fehlen,  ob  dieselben  auch  in  der  Kammer 
registrirt  wurden.  Bestimmter  ergibt  das  die  Bezeichnung  eines 
Registers   Clemens  VI.^):   Reg.   litt   apostolicarum  camere   apostoUoe, 


>)  In  der  Constitution  ,In  eminenti«  6.  R.  5,  78  §  6.  7.  ')  Sie  bestanden 
im  einjährigen,  respective  halbjährigen  ErtrSgniss  der  Pfründen,  vgL  Bangen  R.  Curie 
458  f.,  Hübler  Const.  Ref.  82  und  in  den  localia  undecomque  venerint,  letztere 
»Trinkgelder«  waren  auch  von  Aemterverleihungen  zu  entrichten.  •)  D.  C  S 
f.  152  ist  die  Uebergabe  von  10  Bullen  betreffend  die  ProTido  epiacopi  Elborensis 
an  dessen  Procnrator  aufgezeichnet,  D.  C.  4  f.  130'  meldet  die  Kammer  von 
Provisionsbriefen  Gregor  XII.  apostolice  camere  . . .  ut  moris  est  representatis, 
die  dort  verschollen.  *)  Vgl.  S.  458  und  §  8.  »)  Römische  "Studien  I.  Mitth.  5, 
268  ff.  •)  Werunsky  Römische  Berichte  III.  in  Mitth.  6,  145.  Ich  konnte 
diesen  Auft«atz  erst  von  der  Correctur  dieses  Bogens  an  benutzen. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  487 

ganz  zweifellos  ist  es  seit  Gregor  XIL^)  und  Alexander  V.,  von  welchem 
die  Kammer  1418  eine  Gopie  aus  Begestro  intitulato  litterarum  apo- 
stolicarum  de  curia  dicti  domini  Alezandri  et  cameram  apostolicam 
tangentinm  et  aliarom  litterarum  apostolicarum  in  Camera  apostoliea 
registrari  solitarum*)  ausstellt.  (}anz  ahnliche  Bezeichnungen  finden 
sieh  dann  in  den  Beg.  Martin  Y.  und  Eugen  lY.,  welche  ich  schon 
oben  in  §§  2  und  3  mitgetheilt  habe,  sowie  als  Begistraturvermerk 
auf  den  Originalen:  «Bta.  in  camera  apostoliea',  manchmal  mit  Hinzu- 
f&gung  des  abgekürzten  Namens  des  Begistrators. 

Eine  Bezeichnung  wie  Begistrum  litterarum  apostolicarum  de  curia 
et  alianiTn  litterarum  apostolicarum  d.  n.  pape  cameram  apostoli- 
cam tangentium  in  dicta  camera  registrari  solitarum^) 
ergibt  mit  aller  nur  wünschenswerthen  Deutlichkeit  die  Führung  des 
betreffenden  Bandes  in  der  Kammer  und  den  Grund  dieser  Abzwei- 
gung: Begistrirung  der  Litterae  tangentes  cameram.  Als  solche  sind 
in  erster  Linie  de  curia  expedirte  bezeichnet;  ich  habe  schon  auf  den 
Antheil  des  Gamerarius  und  dessen  Amtes  an  diesen  Erlassen  hin- 
gewiesen^). Damit  ist  aber  der  Kreis  der  die  Kammer  interessirenden 
Briefe  ja  keineswegs  geschlossen.  Es  gehören  dahin  vor  allem  sammt- 
liehe  Ernennungen  fOr  Aemter  an  der  Curie  und  im  Kirchenstaat^), 
f&r  welche  ja  oft  bedeutende  Taxen  oder  gar  ein  Kaufschilling  zu 
erlegen  waren,  der  Kammerer  stand  zudem  ja  an  der  Spitze  aller 
Curialen.  Diese  Art  von  Begistern  wird  zusammenge&sst  als  Hegistra 
offipialium  oder  officiorum,  die  betreffenden  Bände  beider  Päpste  ent- 
halten üst  nur  derartige  Schreiben  (M  1 — 4,  E  1 — 3). 

Ich  habe  eben&Us  bereits  oben  angedeutet,  dass  die  Elammer  an 
vielen  Ausfertigungen  von  Pfründenyerleihungen  Interesse  hatte.  Das 
bestimmt  die  Abtrennung  gegenüber  den  Kanzleiregistern,  welche  sonst 
vorzugsweise  Litterae  gratiam  vel  iustitiam  continentes  au&ahmen, 
aber  auch  gegenüber  den  Secretärregistem,  welche  Briefe  jeder  Art 
enthielten,  &lls  sie  durch  Secretäre   expedirt  waren;  sämmtliche  per 


')  D.  C.  7  £  140  heisst  es:  In  libris  et  registris  camere  apottolice  lit- 
teranim  apostolicarum  de  curia  reperitur  littera  Gregorii  XIL  *)  D.  C.  4  f.  196. 
")  D.  C.  7  f.  246.  «)  Ygl.  auch  §  9.  »)  Der  Vicek9mmerer  beauftragt  am 
10.  Not.  1441  die  Taxatoren  und  Bnllatoren,  quatenuB  omnes  et  singulaB  bnllas 
aeu  litt.  apl.  concementes  queconque  officia  tam  spiritnalia  quam  temporaha  per 
suBimoe  pontifices  conferri  consneta  ac  quaacunque  alias  in  registro  camere  apo- 
stoHce  registrari  solitas  ad  dictam  cameram  transmittatis,  nt  in  registro  dicte 
camere  registrentor  et  miica  tasa  dnntaxat  solyatur.  Auf  einer  Verleihung  der 
Podeatarie  Ton  Yiterbo  1427  Mai  12  (Or.  Florenz  fond  Pistqja)  hat  der  Kammer- 
noiar  lo.  de  Gallesio  die  Vereidigung  in  die  Hfinde  des  Eftmmerers  vermerkt. 


488  OttenthaL 

cameram  secretam  ausgefertigten  Bullen  konnten  auch  ins  Kammer- 
register kommen^),  so  war  die  Bücksicht  auf  die  Camera  vollständig 
gewahrt.  Wir  finden  daher  in  den  Eammerregistern  sowol  Briefe,  die 
durch  die  Cancellaria,  als  solche,  die  durch  die  Secretaria  expedirt 
wurden,  und  die  dem  entsprechend  Unterschriften  der  Abbreyia- 
toren  oder  der  Secretäre  aufweisen.  Doch  sind  die  ersteren  häufig 
durch  den  Vermerk  Per  cancellariam,  Ezpedita  per  cancellariam  ersetzt'). 
Diese  gratiosen  Briefe  stehen  zuerst  zusammen  mit  den  L.  de  curia, 
sind  aber  später  unter  Eugen  IV.  vielfach  in  die  Abtheilung  der 
K  secreta  aufgenommen^). 

Die  Führung  der  Eammerregister  ist  Sache  der  Notarii  camerae, 
als  der  Expeditionsbeamten  dieses  Bureau^).  Gerade  das  ist  noch  in 
den  Eammerstatuten,  wie  sie  Leo  X  bestätigt,  betont:  Item  quia  buUae 
apostolicae  fideliter  tractandae  et  registrandae  sunt,  . . .  omnes  buUae 
in  praefata  camera  registrandae  per  ipsos  notarios  camerae  et  non  per 
aliquem  alium  registrentur^).  So  wird  auch  Angelus  Bariholomei  de 
Ponte  de  Perusio  in  einem  uns  erhaltenen  Ernennungspatent  als  Apostolice 
camere  notarius  litterarum  apostolicarum  in  camera  apostolica  regi- 
strandarum  registrator^)  bezeichnet.  Ebenderselbe  coUationirt  oft  in 
den  Kammerregistem  und  unterfertigt  sich  als  »Begistrator*  ^,  wir 
werden  also  in  diesen  collationirenden  Beamten  die  Begistratores  zu 
sehen  haben. 

Der  Ausdruck  ist  vieldeutig.   Um  den  persönlichen  Antheil,  den  die 


^)  In  der  Institutio  Bummatom  (B.  B.  5,  879  §  1)  wird  es  als  desBen  Ob- 
liegenheit bezeichnet  litteras  per  diotam  cameram  expediendas  ad  camerae  et 
(aut?)  secretariae  apostolicarum  registra  dirigere.  Vgl.  S.  470  Anm.  S.  —  So  er- 
klärt sich  wol  auch  das  S.  485  bemerkte  Vorkommen  des  Eammemotars  R.  Para- 
disi  im  Secretfirregister  E  22 :  die  drei  Briefe,  eine  Facultas  und  eine  Electio  mit 
zugehörigem  Schreiben  würden  ins  Kammerregister  gehört  haben,  statt  sie  dort 
nochmals  zu  registnren,  beglaubigte  man  den  Eintiag  im  Secretärregister  durch 
einen  Eammernotar.  *)  Ganz  yereinzelt  kommt  auch  der  Vermerk  de  camera 
vor.  Es  ist  dies  ein  de  curia  ähnlicher  Expeditionsmodus,  denn  nie  ist  damit 
Tazangabe  verbunden,  dagegen  heisst  es  einmal  de  camera  et  de  curia.  Dass  die 
Kammer  an  den  so  signirten  Stücken  besonders  betheiligt  ist,  liegt  theils  auf  der 
Hand  (Ml  f.  40  Ernennung  eines  CoUectors,  £  5  f.  118  Absolutio  pro  collectore), 
ist  in  andern  Fällen  zu  yermuthen  (M  5  f.  72  Facultas  für  Legaten,  auch  über 
Benefioialsachen  in  seiner  Legation  Appellationen  zu  entscheiden,  M  8  f.  151  Pass 
für  aragonische  Bischöfe  zur  Reise  nach  Rom  in  kirchlichen  Geschäften).  *)  8.  §  9. 
*)  S.  oben  S.  485.  *)  B.  R.  5,  707  Cap.  25.  Das  gleiche  wird  Cap.  24  yon  allen 
andern  Schriften  der  Kammer  gefordeit,  s.  S.  485  Anm.  8.  Aehnlich  auch  in  der 
Reformb.  Leo  X.  »Pastoralis  offidi«  B.  R.  5,  574  §  9.  •)  D.  C.  16  f.  56'.  Mein  Ex- 
cerpt  läset  in  Zweifel,  ob  er  darin  zum  Registrator  oder,  was  wahrscheinlicher, 
zum  CustoB  librorum  camere  ernannt  wird.        ')  E  6  f.  186. 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  489 

Eammemotare  an  der  Segistrirong  der  Bullen  nehmen,  kennen  zu 
lernen,  empfiehlt  es  sich,  eine  Umschau  auf  die  yon  den  gleichen 
Beamten  gef&hrten  Segister  der  Eammeracte,  die  sogenannten  Begistra 
diyersarum  cameralium,  zu  halten^). 

Die  Eammemotare  haben  yielfEU^h  selbst  in  diese  Begister  ein- 
getragen*). Bei  individueller  ausgeprägten  Handschriften  ist  das  sicher 
zu  erweisen,  namentlich  wenn  derselbe  Mann  dann  auch  den  Gol- 
lationsYermerk  hinzufBgte,  oft  mit  anderer  Tinte.  Ist  so  einmal  das 
Factum  festgestellt,  so  lasst  sich  die  Schriftgleichheit  auch  weiter 
constatiren.  Es  ergeben  sich  folgende  Combinationen.  Notar  A  signirt 
das  Original,  tragt  es  in  das  Begister  ein  imd  coUationirt  es  da,  in- 
dem er  zur  Beproduction  seiner  Unterschrift  aus  dem  Original  etwa 
nur  hinzuf&gt  ,et  colL',  ,et  coli,  idem*;  oder  aber  die  Eintragung 
ins  Begister  erfolgt  durch  Notar  B,  die  Gollation  wieder  durch  Notar  A, 
oft  in  der  Weise,  dass  erst  er  die  Signirung  aus  dem  Original  ergänzt 
und  in  diesem  Fall  seine  Gollation  wie  oben  bemerklich  macht,  beide- 
mal ist  dann  die  Unterschrift  des  Gollationators  und  die  aus  dem 
Original  copirte  Unterschrift  des  signirenden  Notars  yon  gleicher 
Hand,  aber  autograph.  Ebensooft  kommt  es  aber  auch  vor,  dass 
Notar  A  das  Original  signirt,  Notar  B  es  in  das  Begister  eintragt  imd 
coUationirt  oder  auch  letzteres  durch  Notar  G  geschieht.  Oft  endlich 
ist  nicht  zu  bestimmen,  ob  die  Eintragung  von  einem  der  Notare  ge- 
macht ist,  namentlich  unter  Eugen  lY.  scheint  das  seltener  geschehen 
zu  sein.  Gewicht  ist  darauf  zu  legen,  dass  die  Praxis  mit  den  yon 
Leo  X.  bestätigten  Statuten,  die  also  alter  Gewohnheit  entsprechen, 
übereinstimmt  Danach  werden  wir  nun  das  «r^istrare*'  der  Kammer- 
notare in  den  BuUenregistem  zu  beurtheilen  haben. 

Auch  da  unterfertigen  sich  die  reyidirenden  Beamten  in  der  Begel 
bei  jedem  Stück  mit  dem  ausdrücklichen  Vermerk:  GoUationata  per 
me  N.  Ebenso  haben  sie  auch  hier  Fapstbriefe  selbst  eingetragen, 
80  dass  der  Gollationsyermerk  yon  gleicher  Hand  wie  die  Bullen- 
copie,  aber  dennoch  autograph  ist.  Besonders  durch  den  Vergleich 
mit  den  B.  diy.  cauL  konnte  ich  das  zu  yoUer  Eyidenz  bringen  für 
folgende   Begistratoren:   I.   Gorduyerü*),   I.  Gomitis*),   P.  de  Trillia^), 


0  Daher  auch  auBnahmsweiBe  in  El  f.  280  ein  Kammeract  (Eid  des  Col- 
lectors)  oder  in  D.  C.  5  f.  U8  eine  Bulle  Martins  eingetragen  ist.  —  YgL  meine 
Bemerkungen  über  päpstliche  Cameralregister  in  Mitth.  Bd.  6.  *)  üeberrest  alten 
Gebranches,  wie  er  ähnlich  schon  im  sicilischen  Register  Friedrich  II.  herrschte? 
Philipp!,  Reichskanzlei  d.  letzten  Staufer  82.  ■)  M  l  f.  2',  M  5  f.  25'  hier  zu- 
gleich Scriptor  »et  coli,  per  enm«.  ^)  M  1  f.  28',  SO.  >)  M  6  f.  194, 
bis  197. 


490  Ottenthai. 

L.  Bobring^),  Antonius  de  Sarzana  (sehr  häufig)  ^),  H.  Foulauii^),  Balde- 
mottus  de  Sarzana^),  F.  Lavezius^).  Die  Fälle  dOrften  aber  ungleich 
zahlreicher  sein,  als  ich  nachweisen  kann;  abgesehen  dayon,  dass  ich 
diesen  Sachverhalt  erst  später  in  vollem  Um£Euig  erkannte,  ist  die 
Constatirung  der  Schriftgleichheit  zwischen  den  kurzen  oft  flüchtig 
hingeworfenen  Gollationsvermerken  und  den  sorgsam  in  anderer  aber 
keineswegs  gleichbleibender  Schriftart  eingetragenen  Gopien  auch  da- 
durch erschwert,  dass  uns  der  Vergleich  mit  nicht  autographen  Unter- 
schriften der  Gollationatoren  in  den  Bullenregistern  fehlt  Also  auch 
hier  ist  Uebereinstimmung  mit  den  Statuten  Leo  X.^)  Jedoch  treffen 
wir  ganz  regelmässigen  Collationsvermerk  und  Begistercopien  von  den 
Händen  der  Kammernotare  selbst  vorzugsweise  nur  in  den  Bullen- 
wie  Gameralregistern  Martin  V.;  es  handelt  sich  wol  um  eine  Beform, 
eine  strengere  Geschäftsftlhrung,  die  bald  wieder  laxerer  Praxis  Platz 
machte. 

Ich  habe  bisher  stets  die  coUationirenden  Beamten  der  Begistra 
litterarum  apostolicarum  in  camera  apostolica  registratarum  als  Kammer- 
notare bezeichnet,  wesentUch  nur  auf  das  spätere  Zeugniss  der  E^ammer- 
statuten  hin,  es  obliegt  mir  noch,  die  Bichtigkeit  dieser  Voraussetzung 
ftür  die  erste  Hälfte  des  15.  Jahrh.  im  einzelnen  zu  erweisen.  Von 
einer  Beihe  von  Gollationatoren  haben  wir  directe  Zeugnisse,  dass  sie 
dieses  Amt  bekleideten: 

Luphardus  Tepoldi  clericus  Goloniensis  dioc.,  publicus  apo- 
stolica et  imp.  auctoritatibus  ac  apostolice  camere  notarius^). 

Petrus  de  Trillia  .  .  .  renuntiavit  officio  notariatus  camere^). 

Ludolphus  Bobring  clericus  Lubicen.  dioc.,  apostolice  camere 
notarius^). 


«)  M  8  f.  85S  821.  «)  M  8  f.  66-109,  278,  804,  M  4  f.  1—10',  11'— 25,  29', 
82'  etc.,  M  8  £  48  ff.,  M  9  bis  auf  ein  Stück  ganz,  E  6  die  eisten  Stücke  von  ihm 
geschrieben.  *)  £  2  f.  111  et  colL  per  me  fl.  Foulani.  «)  £  4  f.  l',  8,  S'  etc. 
>)  £  9  f.  212  and  wie  es  scheint  vielfach  in  den  früheren  nicht  von  ihm  ool- 
lationirten  Partien  dieses  Bandes.  ^)  Auch  die  Reformbulle  Leos  B.  R.  5,  574 
§  9  setzt  diese  Sachlage  voraus,  indem  sie  Taxen  der  Kammemotare  für  die 
Registrirung  nach  dem  Umfang  der  Stücke  bestimmt,  wie  bei  den  Kanzleiregistem 
für  die  Scriptores  registri  (587  §  26).  ^  Bezeichnet  sich  selbst  so  D.  C.  8  f.  118. 
F.  160  dieses  Bandes  heisst  es:  1425  die  dominica  que  fnit  XYI«  m.  septembr. 
hora  ve8peromm(!)  vel  quasi  magister  Luphardas  Tepoldi  de  Benrade  apostolice 
camere  notarius  diem  sunm  dausit  extremum.  In  der  Zwischenzeit,  d.  h.  1418  bis 
1425,  finden  wir  ihn  häufig  in  diesen  Gameralregistern  (8—9)  genannt,  theila  als 
GoUationator  der  Eintragungen,  theils  als  ünterfertiger  der  Originale  deneLben. 
«)  D.  C.  8  f.  68  von  1419  Mai  18,  in  D.  C.  4  und  5  (1418—19)  findet  er  dch  sig- 
nirend  und  ooUationirend.        *)  D.  C.  8  f.  1  (1414);  ebenso   nennt  sich  er    und 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  491 

Laurent  ins  de  Botella  unterfertigt  sich  als  ap.  camere  no- 
tariuai). 

Antonius  Johannes  Ghibriel  de  Sarzana  clericus  Lunensis 
dioc  erhalt  das  officium  notariatus  curie  camere  am  12.  Juni  1424>). 

Angelus  Bartholomei  de  Ponte  de  Perusio  camere  apostolice 
uotarius,  litterarum  apl.  in  camera  apl.  registrandarum   registrator^). 

BobertuB  Paradisi  wird  Notarius  camere  apostolice  am  8.  Aug. 
i486*). 

Petrus  ParTÜohannis  canonicns  Autissiodorensis,  1443  ad 
ofiBcium  lectorie  bullarum  apostolicarum  in  bullaria  buUatarum  depnta- 
tos^),  wird  bei  der  Aufnahme  zu  familiaris  noster  domesticus  et  con- 
tinuus  commensalis  auch  bezeichnet  als  camere  apostolice  notarius^). 

Finden  wir  also  hier  eine  Beihe  Ton  Eammemotaren  in  drei- 
facher Thätigkeit:  als  ünterfertiger  der  von  der  Kammer  erlassenen 
Schriftstücke,  als  GoUationatoren  der  Eintrage  in  die  Gameralregister 
imd  als  Begistratoren  in  den  BuUenregistem,  so  werden  wir  um- 
gekehrt nach  Analogie  der  obigen  Beispiele  auch  andere  Männer, 
welche  nach  diesen  drei  Seiten  beschäftigt  sind,  ab  Notarii  camere 
betrachten  müssen,  wenn  auch  zufallig  kein  mir  bekanntes  Actenstück 
sie  so  nennt.  In  diese  Beihe  gehören:  L  ComitiB*^),  Johannes  Cordu- 
?erii®),  C.  de  Lambardis*),  Hugo  Foulani^o)^  Miletus  Thennini^i). 
Nun  bleiben  noch  die  Gollationatoren  M.  Gerbasü,  Maurian(us),  Balde- 
mottus  de  Sarzana  und  Franciscus  Lavezius  Übrig,  von  deren  Stellung 
und  Thätigkeit  mir  jede  Nachricht  fehlt.  Auf  dieses  argumentum  ex 
silentio  ist  aber,  obwol  es  sich  zum  Theil  um  viel  beschäftigte  Gol- 
lationatoren handelt,  kein  besonderes  Gewicht  zu  legen,  ist  es  ja  auch 
nur  ein  Zufall,  dass  ich  P.  Paryiiohannis  aas  dem  Emennungspatent 


P.  de  Trillia  in  der  üntencbiift  M  5  f.  826,  wie  ich  schon  8.  416  erwähnte.  In 
den  Gamerahegistern  D.  C.  4—11  ist  er  in  obbeschriebener  Webe  th&tig  1417—1427. 
0  Ms  f.  48.  In  den  Oameralregistern  D.  C.  4,  5,  8,  9,  11,  18,  also  von 
1417^1481  thätig.  *)  D.  C.  8  £  191,  als  oamere  apostolice  notarius  auch  in 
Eammerhriefen  Ton  1429,  1480  (D.  C.  11  f.  281,  18  f.  ll)  bezeichnet,  in  den  Bftn- 
denD.  C.  9,  16,  17,  19  collationirt  er  bis  1486.  *)  8.  8.488,  ebenso  in  Bei- 
lage n^  8.  In  der  gewöhnlichen  Thätigkeit  der  Kammemotare  begegnen  wir  ihm 
B.C.  16—20  (1481—1440).  ^)  D.  C.  19  f.  194,  in  seiner  Amtsthäügkeit  treffen 
wir  ihn  Reg.  n»  884,  D.  C.  19,  20  (1486—1444).  «J  D.  C.  20  f.  217,  vgl  8.  459. 
')  E  11  £  118'.  In  den  Oameralregistern  fand  ich  ihn  nie  thätig.  ^)  In  den 
D.C.  4— 8  thätig  (1417— 14i5).  •)  In  R.  D.  C.  4  (1417—1418)  thätig.  »)  In 
denD.  C.  4— 11,  16—20  thätig  (1417—1487).  *^)  D.  C.  20  Ton  1489—1448  als 
Kammemotar  thätig.  ^0  In  Reg.  884,  D.  C.  18—20  (1484—1448)  in  der  Stel- 
lung eines  Eammemotars  thätig.  Beweis  för  obige  Annahme  ist  auch,  dass  er 
S  2  f.  112  sieh  »ColL  per  me  M.  Th.  notarium«  unterüertigtt 


492  OttenthaL 

zum  päpstlichen  Familiareu  als  Eammemotar  nachweisen  kann.  Es 
wird  vielmehr  der  Analogieschluss  gerechtfertigt  sein,  dass  diese  vier 
CoUationätoren  dieselbe  Stellung  innehatten  wie  die  13  andern,  mit  denen 
sie  in  den  gleichen  Bänden  gearbeitet  haben.  Oder  sollten  sie  Sub- 
stituten f&r  andere  Notare  sein?  Für  A.  de  Perusio  unterfertigen  sich 
ja  E  1  und  ß  wiederholt  Ludovicus  und  lo.  de  Oravia.  In  andern 
päpstlichen  Aemtem,  bei  Abbreyiatoren  und  Schreibern,  musste  der 
Ersatzmann  stets  aus  demselben  Beamtencollegium  genommen  werden; 
bei  den  Eammerregistem  möchte  man  das  bei  der  so  starken  Betonung 
ihres  rechtskräftigen  Charakters  erst  recht  vermuthen,  also  diese  vier 
auch  um  dessentwiUen  für  Eammernotare  halten.  Leider  kann  ich 
die  oben  genannten  beiden  Substituten  nicht  weiter  nachweisen  und 
kenne  sonst  keinen  sichern  Fall  von  Stellvertretung  i). 

Bei  den  Secretärregistern  haben  wir  als  Begel  Führung  jedes 
Bandes  durch  änen  Secretär  gefonden.  Bei  den  Eammerregistem  ist 
das  Ausnahme,  trifft,  wie  die  Liste  der  GoUationatoren  in  §§  2  und  3 
zeigt,  nur  bei  E  1  und  E  7  zu.  Nach  den  Bestimmungen  Leo  X.  er- 
folgt die  Beyision')  durch  monatlich  wechselnde  Mensarii,  so  dass  also 
alle  Eammernotare  der  Beihe  nach  sich  dieser  Mühe  unterziehen 
mussten.  Für  unsere  Zeit  gilt  das  nach  keiner  Seite,  weder  finden 
sich  in  den  Bullenregistem  alle  Eammernotare  wieder,  noch  hat  ein 
monatlicher  oder  überhaupt  nur  in  regelmässigen  Fristen  erfolgender 
Wechsel  statt.  Es  revidiren  oft  mehrere  Notare  in  einem  Bande 
gleichzeitig,  aber  sie  sind  meist  in  ungleichem  Masse  beschäftigt,  so 
dass  man  die  einzelnen  Bände  yiel£a.ch  in  Abtheilungen  zerlegen 
könnte,  die  vorzugsweise  von  einem  Notar  coUationirt  sind'),  nur  in 

>)  In  M  6  f.  285'  steht  der  Yermerk  0.  per  me  B.  de  Gnidalott.  apostolice 
camere  clericum,  voraus  geht  ein  durchstrichenes  in  absenüa,  soll  das  heiBsen 
in  absentia  notarii?  Derselbe  collationirt  auch  M  S  f.  88.  *)  Reformbulle 
LeoX.  »Pasfcondis«  B.  R.  5,  575  §9  Bullae  registratae  auacoltentor  per  unum 
ex  notariis  d.  camere,  videlicet  per  mensarium,  qui  in  signum  ausoultationis 
manum  apponere  in  registro  et  de  mala  auscultatione  teneri  debeat.  —  Dasselbe 
besagt  wol  auch  die  Bestätigung  der  Eammerstatuten  (B.  R.  5,  708  §  9).  *)  Ich 
habe  §§  2,  8  die  in  jedem  Band  vorkommenden  Ck)llationatoren  aufgezShltt  hier 
suche  ich,  soweit  die  Angaben  der  Register  und  die  mehr  oder  minder  grosse  Voll- 
ständigkeit meiner  Excerpte  ausreichen,  die  Zeitdauer  ihrer  Thätigkeit  im  Register 
festzustellen.  lo.  Corduverii  von  Nov.  1417  bis  oca.  Aug.  1418,  coU.  regel- 
mässig M  1  bis  f.  81',  M  5  bis  f.  140.  L  Comitis  von  Decemb.  1417  bis  1424, 
ooll.regelm.nQr  1419  M  2  f.  1— 71,  M  6  f.  1—14.  P.  de  Trillia  von  April  1418  bis 
1424  März,  coli,  regelm.  M  1  f.  86  bis  Schloss,  M  5  f.  165  bis  Schluss,  M  7  f.  256  bis 
SchlusB,  M  8  f .  1—20  oft  mit  I.  Comitis  zusammen.  Luphardus  1418  Juli,  Aug., 
colLMöf.  141— 148.  C.  deLambardiskommtnurMsf.  148'  1418  Aug.  i?  vor. 
M.  Gerbasii  von  Febr.  1420  bis  1428  Sept.,  coli,  regehn.  M  2  £  77—251  (1420 


Die  Bullenregister  Harun  V.  und  Eugen  IV.  493 

den  Banden,  in  welchen  F.  Paryiiohannis  und  F.  Lavezius  nebeneinander 
Yorkommen  (E  2,  3,  9 — 12,  14,  15),  finden  sich  beide  Unterschriften 
is  beständigem  raschen  Wechsel,  collationirten  also  beide  gleichmässig 
nebeneinander.  Diese  beiden  unterfertigen  sich  auch  regelmässig  wieder 
wie  in  der  frühem  Zeit  Martins.  Die  nur  vereinzelt  collationirenden 
Notare  stehen  meist  an  der  Grenzscheide  längerer  zusammenhängender 
Beihen.  Bei  häufiger  vorkommenden  Collationatoren  deckt  sich  der 
Zeitraum^  der  Thätigkeit  im  Bullen-  und  in  den  Reg.  div.  cam.  so  ziem- 
lich^); warum  aber  von  gleichzeitig  im  Amt  befindlichen  Notaren  bald 
der  eine,  bald  der  andere  mehr  für  diese  Aufgabe  verwendet  wurde, 
entzieht  sich  wegen  Unkenntniss  der  biographischen  Details  dieser 
Personen  der  Beurtheilung. 

bis  14S8),  M6  f.  15  bis  Schluss,  M  7  f.  1—148'  (1420—1428  Dec.).  Maurian. 
von  Mai  bis  Juli  1428,  colL  regelm.  M  2  f .  168—250,  M  7  f.  258'- 268'.  L.  Ro- 
bring von  1424  Mai  bis  1425  Sept.  stets  nur  vereinzelt.  L.  de  Rotella  coli. 
mir  1424  M  8  f.  48.  A.  de  Sarzana  von  cca.  Aug.  1424  bis  14S4  Ende,  colL 
regelm.  M  8  f .  88'  bis  Schluas,  M  4  f.  1—77  (1424—1428,  dann  ist  in  diesem  Band 
nur  mehr  selten  Collationator  genannt),  M  8  f.  42  bis  Schluss,  M  9  gftnzHch  (1424 
bis  1429),  £6  f.  1  —  182'  (zweite  Hälfte  von  1484).  Baldemottus  de  Sar- 
zana von  März  1480—1481,  kommt  M  4  und  E  4  vereinzelt  vor.  Angelas  de 
Perusio  von  März  1481—1489,  coli  regelm.  E  1,  4,  5,  E  6  f.  186  bis  Schluss, 
Et,  Es  f.  1—85,  E2  f.  1— 94'(?).  R.  Paradisi  (1487—1489)  corrigirt  und  col- 
lationirt  vereinzelte  Stacke  in  £  8.  H.  Foulani  (1489—1441)  tritt  nur  vereinzelt 
auf  £  2,  E  8,  wo  er  f.  207'— 208',  226—281'  zusammenhängend  ooUationirt. 
M.  Thennini  von  März  1440  bis  1444  Mai,  oolL  zusammenhängend  E  2  f .  lU' 
bis  202,  E  8  f.  141'— 201,  E  18  f.  1  —  142'.  P.  Parviiohannis  von  1444  Aug. 
bis  1447  Febr.,  colL  regelm.  E  9  f .  182'— 206',  dann  bis  zum  Schluss  des  Bandes 
zusammen  mit  F.  Lavezius,  ebenso  £  10—12,  E  18  von  f.  281  bis  Schluss  und  E  14 
f.  1—80,  dann  bis  zum  Schluss  und  £  15  zusammen  mit  F.  Lavezius,  E  2  f .  229' 
bis  285,  dann  bis  zum  Schluss  und  E  8  mit  F.  Lavezius.  F.  Lavezius  von  Nov. 
1444  bis  1447  Febr.,  stets  zusammen  mit  P.  Parviiohannis  in  E  2,  8,  9—12,  14,  15. 
—  Die  Begistraturvermerke  der  Originale  »Rta.  in  camera  apostolica*  haben  nur 
selten  Siglen,  aus  denen  sich  auch  nicht  viel  ergibt.  Auf  Urkunden  von  1425 
Jörn  80,  1427  Mai  17,  1480  Nov.  11  fand  ich  ein  bestimmt  stilisirtes  A,  das 
graphisch  an  die  Unterschrift  des  Ant.  de  Sarzana  erinnert.  Ein  ganz  anderes 
mehr  gothisches  traf  ich  auf  Urkunden  von  (1481?)  Febr.  18,  1482  Jan.  29,  Mai  80, 
Aug.  28,  1484  Oct.  1.  Die  Unterschrift  des  A.  de  Perusio  hat  im  Register  andere 
Form,  aber  es  könnte  doch  ihm  angehören  unter  der  Voraussetzung,  dass  die  erste 
Bolle,  die  auch  schon  von  Eugen  IV.  ist,  zu  1482  gehöre.  Eine  Bulle  von  1481 
Jimi  7  trägt  die  Sigle  Phi.  Ist  damit  etwa  der  Eammemotar  Philippus  de  Piscia, 
der  zwar  sonst  im  Ballenregister  nie  vorkommt,  gemeint? 

^  Nur  eine  bedeutendere  Ausnahme  ist  zu  erwähnen :  Pe.  de  Trillia  resignirt 
1419  Mai  18  auf  sein  Kammemotariat  (D.  C.  8  f.  68),  findet  sich  nach  meinen 
Notizen  auch  seitdem  in  den  D.  C.  nicht  mehr,  coUationirt  aber  in  den  Bullen- 
registem  noch  bis.  1424.  Eine  beMedigende  Erklärung  dieser  evidenten  That- 
Sache  weiss  ich  nicht  zu  geben. 


494  OttenthaL 

Die  verschiedenen  Collationatoren  des  Kammerregisters  waren  als 
Eammemotare  einandemcoordinirt,  man  mochte  daraus  schliessen,  dass 
sie  es  auch  in  ihrer  Stellung  im  Register  waren;  die  Bestimmungen 
über  die  Begistrirung  unter  Leo  X  setzen  das  auch  voraus.  Anderer- 
seits mag  es  auch  kein  Zufall  sein,  dass  gerade  A.  de  Ferusio  Begi- 
strator  heisst  und  sich  so  unterfertigt;  es  mochte  die  Leitung  der 
E[ammerregister  ganz  in  seine  Hand  gelegt  gewesen  sein,  da  neben 
ihm  nur  A.  de  Sarzana  durch  einige  Zeit  zusammenhangend  registrirt; 
doch  horte  diese  Einrichtung  jedenfalls  nach  dem  Bücktritt  oder  Tod 
des  A.  de  Ferusio  wieder  auf. 

Die  collationirenden  Eammemotare  sind  yerantwortliche  Leiter 
des  Begisters,  sie  unterstehen  auch  in  dieser  Beziehung  zunächst'  dem 
Kämmerer  und  der  Bev.  Camera  apostolica.  De  mandato  .  .  .  domini 
camerarii  ex  determinatione  totius  camere  cassirt  A.  de  Ferusio  in  Folge 
eines  vom  Fapst  an  die  regestratores  ...  in  regestro  camere  er- 
gangenen Mandates  eine  Bulle  ^);  mit  der  Bemerkung  Gorrecta  (cassata) 
de  m.  d.  camerarii  (yicecamerarii)  begleiten  die  Eammernotare  Yiel£Eu:h 
Aenderungen  und  Tilgungen^).  Die  Camera  hat  ja  in  vielen  Fallen 
zu  entscheiden,  ob  eine  Bulle  ihren  Intentionen  entspricht,  die  Bulle 
wird  dort  beurtheilt  und  auch  yerurtheilt,  bei  den  Cassationsbefehlen 
des  Kämmerers  ist  oft  auch  angegeben,  dass  er  die  Bulle  abschnitt 
(scissit  plumbum).') 


I)  £  7  f.  112.  >)  Beispiele  in  Fülle  bietet  jedes  EammeiregiBter;  ich  be- 
schränke mich  hier  auf  eine  auch  sonst  interessante  Notiz,  £  5  f.  29  ist  am  Rand 
bemerkt:  Casaata  est  piesens  bulla,  quia  poetea  s.  d.  n.  papa  yoluit  se  super  ip»a 
deliberare  et  sie  non  habuit  effectum  . . .  ftdt  registrata  presens  bolia  ex  parte 
cniusdam  solhcitatoiis  regis  ill.  Polonie,  qni  veniebat  cum  deoeptione  et  dizit 
quod  ipsa  bulla  de  mandato  ...  camerarii  eta  adstatim  deberet  regi- 
strari,  sed  non  habuit  effootum  ut  supra.  *)  Nach  den  von  Leo  X.  bestfttigten 
Kammeistatuten  C.  23  hätten  auch  die  Eammercleriker  einen  unmittelbaren  Antheil 
an  den  Bnlleniegistem :  Ipsaeque  bullae  registratae  et  sumpta  . . .  per  unum  ei 
dericis  . . .  fideHter  . . .  ausoultentar,  et  si  quid  in  registro  omissum  . . .  reperiator, 
corrigatur  manu  ipsius  elerici  talisque  correctio  per  ipsum  clericum  nomine  tao 
appoBito  approbetur.  Ich  finde  dafür  keinen  Anhaltspunkt  in  unsem  Registern,  sowie 
auch  die  Reformbulle  Leos  nur  von  Auscultatio  des  Eammernotars  spricht 
Die  ünterbcbrüt  des  Eammerclerikers  B.  de  Guidalottis  glaubte  ich  anders  er- 
klären zu  mtlssen  s.  8.  492,  sonst  finde  ich  nur  in  E  5  öfter  zu  Correctoren  den 
Namen  »Gelus«  gesetzt,  der  unter  den  Eammerclerikem  nie  genannt  wird,  ich 
traf  nur  1480  einen  lacobus  Gelus  capioerius  eocl.  s.  Mazimini  de  CSajerone  Tnron. 
dioc.  Ccentiatus  in  legibus  cubicularius  d.  pape  erwähnt  (D.  C.  IS  f.  61).  In 
andern  Bänden  ist  oft,  auch  wenn  ein  Collationator  sich  unterfertigt)  an  den 
Band  »colL*  gesetzt;  man  wird  wol  kaum  eine  sichere  Beziehang  auf  die  Kanmer- 
cleriker  darin  finden  wollen. 


Die  BcilleiiregiBteT  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  495 

Natürlich  konnte  der  Papst  jederzeit  auch  diesen  Begistratoreu 
direct  Befehle  zusenden:  Cassata  de  m.  d.  n.  pape  findet  sieh  öfter, 
und  auch  Correcta  de  m.  d.  n.  p.  Ebenso  konnten  aber  aach  die 
Vorstände  jener  Aemter,  welche  die  hier  eingetragenen  Ballen  expe- 
dirten,  bei  Correctar  oder  Neuausfertigung  derselben  den  Eammer- 
notaien  den  Auftrag  zur  Begistrirung  dieser  Zusätze  ertheilen;  wir 
finden  daher  wiederholt:  Correcta  de  mandato  N.  secretarii  (in  der 
Begel  desjenigen,  der  die  erste  Bulle  signirt  hatte)  oder  de  mandato 
d.  vioecancellarii,  da  ja  auch  per  cancellariam  ezpedirte  Bullen  in  die 
Macht-  und  Interessensphäre  der  Kammer  gehörten. 

§  7.   Die  Begistra  oanoellariae. 

Die  Begistra  camerae  enthalten  nur  die  die  Kammer  tangirenden, 
die  B.  secretariorum  nur  die  von  den  Secretären  ezpedirten  Bullen,  es 
ergibt  sich  daraus  die  Existenz  einer  dritten  Art  yon  Begistem,  welche 
specieU  die  per  cancellariam  expedirten  Stücke  umfasst;  ich  nenne  sie 
kurz  Begistra  cancellariae. 

Den  Kammer-  und  den  Secretärregistem  sind  aber  von  der  ganzen 
uns  bekannten  Begisterreihe  des  vaticanischen  Archiyes  alle  Bände 
Martin  Y.  und  Eugen  lY.  bis  auf  M  10  und  M  11  zuzusehreiben.  Sollen 
also  nur  diese  beiden  Bände  jene  älteste  Kategorie  von  Begistem  aus- 
machen, welche  nach  einer  Verordnung  des  13.  Jahrh.  der  Yicekanzler 
stets  in  eignem  Gewahrsam  haben  soll  ?  i]  und  nachdem  die  Expec- 
tanzbriefe  Yom  ersten  Jahr  Martin  Y.  allein  einen  Band  füllen,  soll 
ein  zweiter  im  übrigen  für  den  ganzen  Pontificat  desselben  ausgereicht 
haben,  soll  der  Gebrauch  unter  Eugen  lY.  erloschen  sein?  Aber  die 
Constitution  ,  Fastoralis  officii*  Nicolaus  Y.  Ar  die  Schreiber  ist  be- 
zeichnet als  Begistrata  lib.  98  f.  294  in  registris  cancellarie*), 
und  noch  unter  Leo  X.  sind  die  Begistra  cancellariae  und  die  Officiales 
registri  bullarum  cancellariae  ausdrücklich  erwähnt  3),  in  der  grossen 
BeformbuUe  dieses  Papstes  sind  Bullenregister  im  Zusammenhang  mit 
der  Kammer,  mit  der  Cancellaria  und  mit  den  Secretären  getrennt 
besprochen^).  Hätte  man  aber  wirklich  unter  Martin  Y.  und  Eugen  lY. 
eine  augenblickliche  Aenderung  in  der  Begistereintheilung  getroffen,  wo 
ist  dann  die  Hauptmasse  der  per  cancellariam  expedirteki  Briefe  regi- 
strirt?  Im  Kammerregister  stehen  nur  wenige  davon,  die  meisten 
sind  Yon  Secretären  signirt,  und  dass  die  Secretärr^ister  iu  der  That 

1)  Merkel  o.  a.  0.  188  n»  25.  *)  Cod.  s.  Crooe  in  Gerusaleme  n«  89  f.  89 
(TgL  8.  455  Anm.  1).  *)  Die  Kammernotare  aollen  fOr  RegiBtrirung  gleiche 
Taxe  erhalten  qnantam  in  registro  caooellariae  B.  R.  5,  707  o.  i6  und  708  |  9, 
«)  »Pastoralis  ofiBdi«  B.B.  5,  571  §  9,  I  24^86,  I  85. 


496  Ottenthai. 

nur  solche  letzterer  Art  enthalten,  folgt  aus  Innern  Griinden,  ist  z.  B. 
bei  den  von  B.  Boverella  gefiihrten  Bänden  positiv  zu  bellen.  Dass 
die  Gancellaria  nur  in  so  geringem  ümiange  noch  geurkundet  habe, 
ist  unmöglich,  davon  hätte  ein  so  grosser  Beamtenkörper  nicht  leben 
können,  dem  widerspricht  auch  das  statistische  Yerhältniss  zwischen 
den  beiden  Expeditionsarten,  wie  es  aus  den  Originalen  beliebig  zu- 
sammengewürfelter Archive  resultirt:  der  Begistraturvermerk  auf  den 
nach  ihren  Unterschriften  per  cancellariam  expedirten  Briefen  deutet 
meist  auf  jene  Gollationatoren  hin,  die  wir  in  M  10  und  M  11  finden^ 
nur  selten  auf  die  Kammerregister.  Wir  haben  also  ein£Ekch  den  Ver- 
lust oder  doch  die  Nichtkenntniss  dieser  Begisterart  zu  bedauern. 

Baynald  kannte,  wie  schon  früher  ausgeföhrt,  nicht  mehr  B^ister- 
bände  als  wir,  auch  von  allen  spätem  Forschern  citirt  nur  Oaetano 
Marini  in  seinem  zweibändigen  Werk  Degli  archiatri  pontifici,  Bom 
1784,  für  welches  er  ja  die  päpstlichen  Archive  in  grossem  üm&ng 
und  mit  emsigstem  Fleiss  ausgebeutet  hat,  zwei  Begisterserien:  Begistra 
in  archivio  vaticano  und  Begistra  in  archivio  Datariae.  Erstere,  gleich 
gezählt  wie  bei  Baynald,  entsprechen  den  uns  bekannten  Begistern, 
wie  ich  mich  durch  mehr£EMihe  Stichproben  überzeugte^),  letztere  aber 
sind  ebenso  bestimmt  als  eine  wirklich  davon  verschiedene  Serie  zu  con- 
statiren,  indem  deren  Citate  in  keiner  Weise  bei  dem  uns  bekannten 
Complex  von  Begistern  zutreffen.  Die  ältesten  von  Marini  citirten 
Begistra  in  arch.  Datariae  sind  von  Bonifaz  IX.,  die  jüngsten  von 
Faul  IV.,  also  rund  von  1400 — 1560,  von  allen  dazwischen  liegenden 
Fäpsten  ausser  einigen  nur  ganz  kurz  regierenden  sind  solche  erwähnt 
Der  oftmalige  Zusatz  B.  bullarum  in  arch.  Datariae  kennzeichnet 
ihren  Inhalt  im  allgemeinen^);  was  wir  näher  davon  erfahren,  würde 
dem  Charakter  von  Eanzleiregistern  recht  wol  entsprechen:  es  handelt 
sich  zumeist  um  Ffründenverleihungen,  daneben  finden  wir  Indulte 
anderer  Art,  nicht  selten  auch  Aufnahmspatente  zu  Aemtem,  die  zwar 
käuflich  waren,  aber  doch  einen  clerikalen  Charakter  an  sich  trugen, 
wie  die  Stellen  eines  Scriptor,  Abbreviator  oder  Akolyten*);  Constitu- 
tionen wie  über  die  Beductio  scriptorum  poenitentiariae  mögen  recht 
wol  durch  die  Eanzlei  expedirt  worden  sein^).    Da  es  sich  ÜEist  immer 

M  Z.  B.  (Eugenii)  lib.  ofiP.  1  pag.  234  =  £  1  f.  284  (1,  148  Anm.  h)  oder  Eag. 
tom.  8  p.  158  —  E  18  f.  158  (1,  186  Anm.  b),  t.  11  p.  241  =  E  17  f.  241  etc. 
')  Erst  von  Julias  IL  sind  einmal  Brevia  lulii  U.  in  a.  Dat.  erwähnt  2,  276,  wie 
man  flieht  in  abweichender  Citirung.  ')  Wenn  ee  sich  nicht  etwa  nxu:  um 
Bullen  handelt,  deren  Adressaten  solche  Würden  inne  hatten«  ^)  Ausnahmen, 
die  obigem  Charakter  widersprechen,  sind  äusserst  selten,  so  eine  Bulle  über  Er- 
werbung eines  CSastells,  Ernennung  eines  Einnehmers  der  Herdesteuer,  Prorogatio 
treuge  unter  Boni^  IX.  (1,  144  Anm.b;  2,  218  Anm.  4;  881). 


Die  Bullenzegister  Martin  V.  nnd  Engen  IV.  49? 

nur  um  Gitate  in  den  Anmerkungen  handelt,  laast  sich  nicht  sagen, 
ob  diese  Bullen  per  cancellariam  oder  per  secretarios  expedirt  waren, 
der  einzige  Tollstandige  Abdruck^)  beweist  wenig,  da  wie  wol  schon 
in  Marinis  Yorh^e  jede  Eanzleiunterschrift  fehlt,  die  dieser  sorg- 
faltige Autor  sonst  nie  anzuf&gen  unterlasst. 

Schwierig  ist,  sich  in  der  Einordnung  der  einzelnen  Bände  zurecht 
SU  finden  >)•  Marini  citirt  Tomi,  die  bei  dem  Pontificat  jedes  Papstes 
mit  n^  1  beginnen,  daneben  setzt  er  Annus  des  Papstes,  der  offenbar 
zum  Titel  gehört,  denn  er  steht  mit  dem  Ausstellungsjahr  des  be- 
treffenden Briefes  oft  im  grellsten  Widerspruch,  ist  ebenso  oft  niedriger 
wie  höher  als  das  Datum  der  betreffenden  Bulle,  es  kann  also  auch 
unmöghch  eine  Bezeichnung  des  Bandes  nach  dem  Zeitpunkt  der  ersten 

»)  2,  115  n»41. 

*)  Ich  reprodadre  Marinis  Citate  f&r  die  Zeit  von  1417—1447,  und  zwar 
geordnet  nach  den  tomi,  lasse  dann  den  »annus*  der  Signatar,  das  redudrte  Datum 
und  den  Inhalt  des  Stückes,  endlich  den  Fnndort  bei  Marini  folgen. 

Martin  y. 
t.   1  a.  y.  —  Reduotio  scriptorum  poeni- 

tentiariae  2,  144(4). 

t.  2  a.yil.      1419    —     yerldhnng  einer  Commende  l,  295  b. 

t.   4  a.  X.         1429  'Vi,        Dispens  Ton  Ghorbesuch  1,  122  a. 

t.   5  a.y.        1421  *%o  Bischofsemennung  1,  lS9b. 

t    6     p.  164     a.iy.        1420     %  ,  1,124h. 

p.  227     a.3L  1425  «yi,  ,  1.    99  c. 

t.   7  a.  IIL       1418    —      Abs.  ab  excommunicatione  1, 295  b. 

t   8  a.XL       1427  «Vs  Bischofsemennung  8,112(2). 

1 12  a.  XIII.    1429  «%|       Dispens  von  Ghorbesadh  l,  122  a. 

il8  a.XIIL    1480    —  Bischofsemennung  2,117(6). 

Eugen  ly. 

i    1  a.  L          1481    —  Bischo&emennnng  1,158  h. 

t.   8  a.  Xy.      1488  <%  Ehedispens  2,  115. 

t.    8    p.    89  a.Xyi.     1482  ^V,  BischoÜBemennung  2,117(5). 

p.    50  a.IX.  (1488     Vs)  >  1,168  h. 

p.  161  a.  IX.       1444    Vi  Invest  eines  Johanniters  1,  156  e. 

t   4    p.    75  a.XIlL    1486    --  Prorision  1,  158L 

p.    99  a.yL            —  Castellyerleihnng  1,144  b. 

p.  154  a.  y.         1489  ^Vr  BesitBcinweis.  in  Pfrflnde  1,  188d. 

t    5  a.  XUL    1482  ^Vii  Zehenteinhebersemennung  2,  128  (4). 

i   7     p.     2  a.X.             —  Scriptorsemennung  (?)  1,200  h. 

p.    41  a.XIIL          —  CSollectoxsemennung  1,429  b. 

p.    70  a.  XL            —  Scriptorsernennnng  1, 287  b. 

p.  145  a.XIIL    1487*%  Ffiründenverleihung  1,187  b. 

p.  808  a.XIIL     1487«%  -«  1,154  b. 

t.   8  a.yiIL         —  Scriptozaemennung  (?)  s,  186(8), 

lüttheflangeni  Erginsongsbd«  I»  88 


498  ^ttentbal. 

Eintragung  gemeint  sein.  Diese  Jahreszahlen  scheinen  sich  auch  nicht 
auf  den  ganzen  Band  zu  beziehen,  und  ihr  Wechsel  innerhalb  des- 
selben ist  ebenso  unerklärlich  wie  ihr  Yerhältniss  zu  den  Daten  der 
einzelnen  Briefe.  Besser  harmonirt  die  Folge  der  Bände  mit  den 
Daten  der  Briefe,  jedoch  darf  man  sich  auch  hier  nicht  eine  fort> 
laufende  Beihe  denken,  es  handelt  sich  rielmehr  zum  Theil  um  neben- 
einander geführte  Bände,  ohne  dass  sich  aber  aus  den  spärlichen  An- 
gaben, etwa  aus  dem  Inhalt,  der  Theilungsgrund  ersehen  Hesse.  Man 
wird  überhaupt  in  der  Generalisirung  dieser  wenig  zahlreichen  Daten 
nicht  vorsichtig  genug  sein  können;  die  Existenz  aber,  und  zwar  einer 
bedeutenden  Zahl  von  Bänden  und  die  Hauptrichtung  des  Inhaltes 
dieser  Begister  ist  gesichert.  Diese  Punkte  erhalten  eine  gewichtige 
Unterstützung  durch  Angaben  Dudiks  in  Iter  Bomanum  2,  27,  die 
er  wol  nur  von  Marino  Marini  erhielt.  Danach  , stellte  die  Dataria' 
unter  Bonifaz  IX.,  Gregor  XL  (etwa  XII.?),  Eugen  IV.,  Nicolaus  V., 
Faul  IL,  Alexander  YL  Bullen  folgenden  Inhaltes  fQr  mährische 
Destinatare  aus:  Verleihung  oder  Bestätigung  von  Privilegien  und 
Indulten,  Unionen,  Ablässen;  Facultäten  zu  Elosterreformen,  Gommis- 
sionen  in  Kirchen sachen,  Annullirung  von  Bullen  des  Basler  Goncils. 
Uebertragen  wir  Dudiks  Ausdruck  in  die  richtige  Fassung:  das  Archiv 
der  Dataria  enthält  Begister  derartiger  Bullen  aus  der  angezogenen 
Zeit,  so  kommen  wir  auf  das  gleiche  Resultat  wie  mit  den  Citaten 
des  Gaetano  Marini.  Die  nähere  Einrichtung  dieser  Begister  möge 
dann  der  glückliche  Wiederauffinder  oder  Benutzer  dieser  Bände  be- 
schreiben, dem  man  unter  der  jetzigen  liberalen  Leitung  der  päpst- 
lichen Archive  und  Sammlungen  den  Zutritt  gewiss  nicht  versagen  wird  ^). 


t.    9 

p.  116 

a.XlV. 

US2  «V« 

Scriptorsemennung 

1,  158  f. 

p.  167 

a.XVI. 

H85    — 

Pfründenverleihiuig 

1.  158  i. 

p.  171 

a.L 

1481   «'Ai 

BischofBemennTing 

1,  110& 

p.  188 

a.  XII. 

1447     % 

Tranelatio  episcopi 

1,  llBc 

p.  192 

a.XI. 

— 

Scriptorsemennimg  (?) 

2,188(8). 

f.  10 

a.XI. 

(vor  1488) 

Pfründenverleihung 

2,  182(8). 

tu 

p.  216 

a.  XIV. 

1486    V, 

Bischofsemennung 

1,  188C 

p.  223 

a.xvr. 

1487     /e 

» 

1,  188b. 

t.  IS 

p.    58 

a.XI. 

1484     /, 

Secretärsemennung 

1,  164a. 

p.     64 

a.VI. 

1442    % 

Pfründenverleihung 

2,  14S  (S). 

*)  Dudik  theilt  ebenda  auf  Grund  von  Angaben  M.  Morinis  mit,  dass  die 
Franzosen  auch  dieses  Archiv  nach  Paris  transportiren  Hessen,  dass  es  aber  M. 
glQckte,  über  700  durch  Sorglosigkeit  eines  rOmischen  Beamten  als  Macnlatnr 
verkaufte  Bände  (in  Rom  oder  Paris  ?)  wieder  zu  erwerben.  —  Die  Registra  sappli- 
cationum,  die  gleichzeitig  zu  benutzen  wären,  von  Martin  V.  bis  Pius  VIT.  befinden 
sich  gleichfalls  in  der  Zahl  von  669  Bänden  in  der  Datarie.  Moroni  Dizionario 
di  erud.  storico-ecdeBiasüea  19,  114. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  tV.  4dd 

Der  Inhalt,  wie  er  sich  aus  der  Gombination  dieser  beiden  Quellen 
ergibt,  lasst  diese  Register  als  Nachfolger  der  &  litterarum  com- 
mimium  des  14.  Jahrh.  erscheinen.  Begister  dieses  Namens  finden  wir 
aach  unter  Martin  V.  und  Eugen  IV.  citirt.  M  5  f.  235'  ist  ein  Privileg 
für  die  Jaden  eingetragen  und  dazu  bemerkt:  Sciendom  est  quod  pre- 
dieta  bulia  in  registro  communi  litterarum  apostolicarum  debebat 
legistrari,  sed  quia  iam  registratores  deFerraria,  ubi  fuit  expedita, 
reeesserant,  de  m.  d.  n.  pape  fuit  in  registro  isto  camera  registrata. 
E  7  f.  112  ist  eine  Bulle  de  concurrentia  in  beneficiis  vacantibus  cassirt 
and  zur  Begründung  die  diesbezüglich  an  den  Papst  gerichtete  Bitte 
eingetragen,  er  möge  rey.  patribus  et  yen.  dominis  registratoribus 
sapplicationum  ac  litterarum  apostolicarum  tarn  in  communi  re- 
ge stro  quam  in  regestro  camere  die  Oassation  gewisser  früher  er- 
gangener Briefe  anbefehlen.  Dass  hier  den  Gegensatz  zum  Eammer- 
register  das  Secretarregister  bilden  sollte,  scheint  mir  ausgeschlossen, 
denn  der  yorliegende  Name  ist  nie  für  dasselbe  gebraucht,  und  die 
drei  gleichzeitigen  des  Poggio,  A.  de  Florentia  und  Biondo  enthalten 
keine  Gasairung  von  Urkunden  der  in  Frage  stehenden  Goncurrenten. 
Es  bleiben  also  nur  die  in  der  Kanzlei  geführten  Register  übrig  und 
der  Inhalt  heider  Stücke  passt  ja  bestens  zu  den  in  der  Dataria  be- 
findlichen und  zu  den  altern  B.  litt  commiimum  ^).  Also  auch  in  den 
uns  erhaltenen  Bänden  Martin  V.  und  Eugen  IV.  ist  eine  dritte  Serie 
?on  Begistem  dieser  beiden  Päpste  citirt,  es  ist  somit  auch  der  gleich- 
zeitige originelle  Charakter  derselben  yerbürgt,  wie  er  sich  ftir  M  10 
und  11  auch  unmittelbai*  aus  dem  Augenschein  ergibt. 

Die  beiden  uns  erhaltenen  Beprasentanten  der  in  der  Cancellaria 
geführten   Register   gehören    nicht   der   Hauptreihe   dieser   Serie   an. 

*)  Auf  einen  solchen  Band  besieht  sich  fast  Kweifellos  folgende  Proyenienz- 
angäbe  einer  Bulle  Martin  V. :  libro  primo  de  beneficÜB  de  exhibitis  et  de  diverus 
formis  d.  Martini  p.  V.  anno  quartodeoimo  f.  CGXCIX.  Meinardus  Päpsi  liehe 
Formelsammlungen,  N.  Archiy  10,  7i.  Auch  andere  Cifate  scbeiaen,  jedoch  in 
unbestimmterer  Form  auf  diese  Register  hinzudenten :  £  5  f.  55  Bulla  non  venit 
hie  registranda,  quia  beneficialis  ebt,  yielleicht  auch  £  5  f.  144  zu  Reservation  eines 
Klosters:  Gassata,  quia  debet  esse  in  registro  maiori,  wobei  ich  aber  auf  die  Be- 
merkung Ealienbrunners  R.  St.  Mitth.  5,  278  yerweise.  Nicht  mit  den  Registra 
canoeUariae  (=  R.  1.  oommun.)  zu  yerwechseln  ist  der  über  oder  Quinternus 
cancellariae,  der  alle  für  die  Cancellaria  und  deren  Amtsthätigkeit  wichtigen 
Constitutionen  und  Verordnungen  enthielt,  so  namentlich  die  Regfulae  cancellariae^ 
bei  deren  einzelnen  Bestimmongen  oft  hinzugef&gt  ist  >et  placet  ponere  in  libro 
cancellariae*.  £benda  befand  sich  auch  die  ofGdelle  Mntrag^g  des  deutschen 
Conoordats:  in  libro  cancellariae  s.  R.  eoclesiae  in  quo  Romanorura  pontificum 
coBstitutioneB  et  ordinationes  solent  conscribi.  Hübler  Consta  Ref.  165,  der  ihn  aber 
fälschlich  für  das  Kanzleiregister  im  gewöhnlichen  8inn  hielt 

88* 


500  OttenthaL 

M  11  ist  ja  Liber  bullaram  diversarum,  der  in  yerschiedenen  Abthei- 
lungen nahezu  die  ganze  Kegierungszeit  Martins  um&sst,  umgekehrt 
enthält  M  10  beinahe  nur  jene  Litterae  de  beneficiis  yacaturis,  welche  in 
Folge  der  yon  Martin  Y«  Ende  Januar  und  Anfangs  Februar  1418 
massenhafb  signirten  Suppliken^)  ausgefertigt  wurden.  Um  so  mehr 
wird  das  in  beiden  Banden  übereinstimmende  als  Charakteristicum  der 
ganzen  Serie  gelten  dürfen.  M  10  und  11  ist  yor  allem  gemeinsam, 
dass  hat  ausnahmslos  am  Ende  der  einzelnen  Briefe  der  collationirende 
Beamte  genannt  wird.  Wir  haben  unter  diesen  Männern  die  leitenden 
Beamten  des  Begisters  zu  sehen,  mehrere  dayon  werden  uns  ander- 
weitig ausdrücklich  als  Begistratores  litterarum  apostolicarum  genannt 
Ich  lasse  die  Liste  aller  nachweisbaren  folgen. 

Franciscus  de  Agello,  episcopus  Tudertinus  yon    1407   bis 

1423  (oder  1424)  Dec,  wird  Erzbischof  yon  Bari,  stirbt  1458;  erhält 
als  Litterarum  apostolicarum  registrator  yom  Yicekanzler  Befehle  1418 
Noy.  18,  findet  sich  als  Gollationator  in  M  10  und  11  yon  1418  bis 

1424  Dec.  14. 

Antonius  de  Ponte,  episcopus  Concordiensis,  erhält  mit  dem 
yorigen  zusammen  am  18.  Noy.  1418  als  Begistrator  litterarum  apo- 
stolicarum einen  Auftragt),  ist  als  Gollationator  nachweisbar  yon  Be- 
ginn der  Begister  Martin  Y.  bis  1420  Juli  in  M  10  und  11,  bei 
Begistraturyermerk  in  Bulle  yon  1419. 

lacobus  de  Gerretanis,  iurisperitus,  cantor  Taurinensis  ec- 
clesie,  litterarum  apostolicarum  scriptor  1418'),  als  L.  a.  registrator 
bezeichnet  zuerst  1423^),  als  super  regestris  magister  deputatus  1428 
Juli  6,  findet  sich  als  Begistrator  auf  Originalen  yon  1421  Noy.  bis 


<)  H&bler  1.  c.  44  Anm.  184.  •)  D.  C.  4  f.  162'  Bev.  patribuB  .  .  Concor- 
dienfii  et  .  •  Tudertino  episoopis  1.  a.  registratoribuB  mandamus  etc.  Ebenso 
beruft  sich  der  Yicekämmerer  auf  beide  in  einer  Littera  testimonialis  yom  22.  Dec 
1418  D.  C.  5  f.  8.  —  Da  Ant  de  Ponte  in  M  10  und  11  so  oft  als  Gollationator 
genannt  ist,  ist  ohne  Zweifel  er  unter  dem  BiBobof  yon  Concordia  gemeint  Er 
wurde  1402  Bischof  dieser  DiOoese,  1409  yon  Gregor  XXL  zum  Patriarchen  yon 
Aquilqja  ernannt,  ohne  sich  aber  gegen  den  yon  Alezander  Y.  und  Johann  XXIII. 
anerkannten  Antonius  Panoiera,  noch  auch  gegen  den  1412  gewählten  and  yon 
Haitin  V.  anerkannten  Ludwig  v.  Teck  halten  zu  können.  In  Concordia  folgte 
inzwischen  H.  de  Strassoldo  als  Bischof,  aber  A.  de  Ponte  führte  diesen  Titel  nodi 
auf  dem  Constanzer  Goncil,  Rubels  Mon.  eccL  Aquil.  1006,  1086.  Das  Chron.  IV. 
patr,  AquiL  weiss  nur  zu  melden:  A.  de  P.  ConcordiensiB  episcopus  foctos  fuit 
patriarcha  et  oonfirmatus  per  Gregorium  XII.  papam,  sed  non  habuit  patriarcha- 
tum  et  recessit  et  abiit  ad  curiam  Romanam  et  ibi  mortuus  est  absque 
patriarchatu  et  episcopatu,  ibid.  Anh.  15;  nach  Rubels  1086  hätte  er  1418  den 
8itz  »Hjdruntum«  erhalten.  •)  M  5  £  169.  ^)  M  7  f .  281  in  einem  Fftssbriei, 
1426  zusammen  mit  Paulus  epe.  Ebxolcen.  s.  8.  601  Anm.  2. 


Die  Bollenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  50l 

1426  Jan.  yermerkt;  in  M  10  and  11  als  Collationator  von  1420  Sepi 
(oder  erst  yon  1421  an?)  bis  Febr.  1428,  Bischof  yon  Teramo  YOn 
1429  Jan.  bis  1440  Juli 

Paulas  de  Gapranica,  episcopas  Ebroicensis,  dann  Erzbisebof 
Ton  Beneyent,  stirbt  am  31.  Dec.  1428,  Secretar  yon  1417 — 1425 1),  er- 
halt als  Registrator  litterarum  apostolicarum  Befehl  des  Vicekammerers 
1426  Sepi  12>),  als  Collationator  kommt  er  nie  yor>). 

Petras  de  Gasatiis,  archidiaconos  Camane  eoclesie,  scriptor 
et  ^miliaris  noster  1419^),  mit  lacobas  de  Cerretanis  zusammen  als 
super  regestris  magister  deputatus  erwähnt  1428  Juli  6^),  er  übt  das 
Officium  registratoris  in  registro  buUarum  apostolicarum  loco  Pauli 
archiepiscopi  Beneyentani  aus  und  behält  es  auch  nach  dessen  Tod^). 
Er  findet  sich  als  Registrator  in  Orr.  yon  1428  Noy.  bis  1429;  als 
Collationator  in  M  11  sicher  yon  1424—1480^. 

Nicolaus  Gesari,  episcopus  Tibortinus,  cubicularius  pape,  wird 
1429  Jan.  23  zum  Registrator  litterarum  apostolicarum  ernannt,  da 
das  Amt  durch  den  Tod  des  Erzbischofs  yon  Beneyent  Paul  de  Gapra- 
nica  yacant  war^).  In  den  ersten  Jahren  Eugens  als  Majestatsyerbrecher 
und  wegen  anderer  Vergehen  in  der  Engelsburg  gefimgen  gehalten, 
floh  er  und  wurde  des  Amtes  entsetzt  (1435),  muss  sich  aber  dann 
mit  dem  Papst  ausgesöhnt  haben,  da  Nicolaus  V.  1450  Juli  31  das  per 
obitum  Nicolai  episcopi  Tiburtini  erledigte  Officium  registratoris  neu 
besetzt®).  Als  Registrator  oder  Collationator  traf  ich  ihn  weder  in 
Originalen  noch  in  Registemi<>). 

Bartholomeus,  abbas  monasterii  s.  Bartholi(I)  in  Ferraria,  wird 
an  Stelle  des  Nicolaus  episcopus  Tiburtinus  (quem)  dicto  registratoris 
officio  priyayimus,  zum  Litterarum  apostolicarum  registrator  ernannt 
1435  Juli  pi).    Vielleicht  kam  er  nicht  in  Besitz  seines  Amtes,  da 

')  Siehe  8.  478;  nach  Erlangung  des  Registratoramtes  scheint  er  das  Secre- 
tariat  znrfickgelegt  oder  doch  nicht  mehr  ausgeflbt  zu  haben.  *)  D.  C.  9  £  198. 
P.  episoopo  Ebroicensi  et  lacobo  de  Cerretanis  1.  a.  registratoribas  mandamas  . . . 
')  Die  ünterfertigang  auf  einem  Or.  yon  1422  Jan.  14  bezieht  sieh  ohne  Zweifel 
auf  das  Secretftrregister ;  s.  8.481.  «)  M  11  f.  111.  *)  B.C.  11  f.  168'. 
Petro  episoopo  Electen.  et  d.  Arpino  de  Aleiandria  super  supplicationum  et 
d.  lacoho  de  Cenetanis  et  d.  Petro  de  Gasatiis  L  a.  scriptoribos  super  boUamm 
sea  litterarum  apostoUcamm  regestris  ipsommque  registratoribus  per « .  •  dominnm 
nostram  . . .  magistris  deputatis  • . .  mandamus  (soll  es  statt  ipsorumqne  registra- 
toribas etwa  heiBsen  ipsommque  regestroram  scriptoribus?)  *)  D.  C.  11  f.  225 
von  1429  Jan.  8 ;  s.  S.  508.  ^  Er  ooUationirt  allerdings  sdion  eine  Bulle  von 
a.  L,  wie  auch  la.  de  Cerretanis  M  11  f.  181—206,  doch  scheinen  alle  diese  auf 
die  Hnssiten  bezOglichen  Briefe  erst  spftter  hier  registrirt  worden  za  sein.  *)  M  4 
f.  84.  •)  Beg.  n^  488  f.  108.  >^  8.  das  8.  506  über  den  An.  zeichnenden 
Begisterbeamten  gesagte.        ><)  £  1  <^  2S7  =s  E  20  £  84. 


502;  Ottenthai. 

sich  kein  Beleg  f&r  seine  amtliche  Thätigkeit   findet  und   sein  Vor- 
gänger bald  begnadigt  worden  zu  sein  scheint. 

Bartholomeus  de-Vincio,  als  Scriptor  litt  apL  Ton  1418  bis 
1426  thätig^),  wird  Bischof  von  Yalva  1427,  ist  als  B.  epificopus  Yal- 
vensis,  litterarom  apostolicarum  registrator  bezeichnet  143 1>).  Bei 
Begistraturrermerken  finde  ich  ihn  1435—1441. 

Christophorus  Oaractonus,  episcopus  Coronensis,  papst- 
licher Ballenschreiber  und  Secretär^),  erhält  den  vierten  Theil  Officii 
registratoram  litterarum  apostolicarum  tunc  yacante(m)  per  mortem  Bar- 
tholomei  epiflcopi  Yalvensis  und  ein  weiteres  Viertel  am  7.  Man  1443^), 
stirbt  1449;  als  Begistrator  fand  ich  ihn  auf  einer  Bulle  von  1447 
unterfertigt  »Coron.*. 

Ausserdem  kommt  als  GoUationator  in  M  11  noch  yor  Bicoldas 
von  1427 — 1429,  dessen  autographe  ünterfertigung  ich  auf  einem 
Original  von  1428  Not.  11  fand,  üeber  seine  Lebensumstande  habe 
ich  keine  Nachricht  gefunden. 

Begistrator  ist  die  allgemeine  Bezeichnung  f&r  die  leitenden 
Beamten  dieses  Begisters.  Daneben  gebraucht  man  in  schärferer  Tren- 
nung gegen  die  Scriptores  registri  schon  unter  Martin  V.  den  Aus- 
druck Magister  registri^).  Die  Begistratoren  des  Kanzlei-  oder  Gommun- 
registers  heissen  in  einer  Beiho  von  oben  angefahrten  Fällen,  deren 
Deutung  ganz  zweifellos  ist,  schlechthin  Begistratores  litterarum  sea 
bullarum  apostolicarum;  wenn  man  damit  vergleicht,  wie  sorgrffltij; 
A.  de  Ferusio  als  Begistrator  litterarum  apostolicarum  in  camera 
apostolica  registrandarum  bezeichnet  wird,  liegt  es  nahe  jene  einfieushe 
Benennung  als  speciellen  Titel  fQr  die  Leiter  der  Kanzleiregister,  als 
der  ältesten  Begistergattung,  aus  der  sich  die  übrigen  erst  heraoa- 
bildeten,  zu  betrachten. 

Die  Begistratores  litterarum  apostolicarum  werden  vom  Fapst  er- 
nannt, vom  Kämmerer  oder  Vicekämmerer  vereidigt^).  Es  gab  in  der 
Gancellaria  vier  Begistratores,  wie  Eugen  bei  der  Ernennung  des  Bischo& 
von  Coronea  ausdrücklich  sagt^.    Aber  die  reichen  damit  verbundenen 

1)  M  2,  5,  8.  »)  £  1  f.  115'.  M  11  f.  109  ooUationirt  er  eine  Bulle  des  Jahxea 
1427,  die  aber  nach  dem  Datum  der  yorausgehenden.erst  nach  dem  5.  Jan.  14rSO, 
algo  möglicher  Weise  erst  unter  Eugen  eingetragen  ist.  ')  Siehe  8.  476.  «)  £  S 
f.  211';  8.  Anm.  7.  ^)  In  dem  bei  Ciampini .  Pe  abbreTiatorum  statu  15  aas* 
gelassenen  §  1 1  der  Bulle  »Romani  pontificis*,  8.  §  12  dieser  Abhandlung.  *)  I>a8 
ersieht  man  aus  den  angeführten  firnenmmgsdecreten.  ^)  £  S  f .  211'.  Wegen 
dessen  Legationsreise  nach  Constantinopel  de  quarta  parte  offidi  registratomm 
litterarum  apostolicarum  tunc  yacante,  .  .  .  tibi  duxerimus  providendum,  ...  de 
alterius  medietatis  predicti  officii,  quam  certo  tempore  apud  nos  dignis  ex  causis 
retli.uimus,   medietate  pariter  auctoritate  apostolica  proyidemus,   ut  ex  quatuor 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  lY.  503 

Emolomente,  vielleieht  wol  auch  iie  nach  dem  Scliisma  überall  ein- 
tretende Minderung  der  Geecbäfte  bewogen  die  Päpste,  zwei  dieser 
Stellen  nicht  etwa  an&ubeben,  sondern  unbesetzt  zu  lassen  und  deren 
Einkünfte  direct  an  sich  zu  ziehen.  Dieser  Gebrauch  war  offenbar  schon 
bei  Beginn  von  Martins  Begiemng  im  Schwünge,  denn  in  den  Mandaten 
der  Kammer  an  die  Begistratoren  werden  nie  mehr  als  zwei  genannt 
Versucht  man  die  Reihe  der  Begistratoren  im  Sinn  der  obigen 
Ernennung  Eugens  f&r  unsere  beiden  Päpste  zu  reeonatruiren^  so  muss 
man  noch  im  Auge  behalten,  dass  hier  wie  bei  so  vielen  andf  ra  curialen 
Aemtern  Stellvertretung  gestattet  war.  Die  Begistratores  waren  ja 
hochgestellte  Personen,  vielfach  Bischöfe,  Paul  de  Gapranica  behielt  das 
Amt  noch  als  Erzbischof  von  Benevent  bei;  als  solchen  war  ihnen 
aber  die  Ausübung  desselben  zu  mühevoll^  sie  waren  auch  oft  durch 
andere  Aufgaben  vom  Sitz  der  Curie  fem  gehalten,  ich  erinnere  hier 
wieder  an  den  Bischof  von  Goronea  und  dass  demselben  die  Einkünfte 
eines  B^istrators  geradezu  zur  Bestreitung  der  Beise  in  den  Orient 
▼erliehen  wurden.  Es  wurde  im  Emennungspatent  wol  direct  das 
Becht  der  Substitution  ausgesprochen,  und  zwar  unter  Beibehaltung 
aller  Emolumente.  So  ist  es  beim  Bischof  von  Tivoli^)  und  dasselbe 
ergibt  sich  f&r  dessen  Vorgänger  P.  de  Gapranica.  In  einem  unmittel- 
bar nach  dessen  Tode  erlassenen  Mandat  befiehlt  der  Vicekämmerer 
dem  Petrus  de  Gssatiis:  Cum  de  mandato  (pape)  officium  registratoris 
in  r^fistro  bullamm  apostolicarum  loco  . . .  Pauli  olim  archiepL  Bene* 
ventani  temporibus  preteritis  usque  in  presentem  diem  exercuistis, . . . 
mandamus  quod  non  obstante  decessu  . . .  Pauli  . .  •  officium  registra« 
toris  uti  consuevistis,  sequamini').  Seine  Befugniss  konnte  ja  nur 
erlöschen,  wenn  er  blos  f&r  Paulus  ausgewählter  Substitut  war.  Daraus 
erklärt  sich  wol  auch^  dass  Petrus  hier  wie  in  zwei  firfiheren  Erlässen') 
nur  als  Litterarum  apostolicarum  scriptor  et  abbreviator  titulirt  wird, 
als  Begistrator  nur  zusammen  mit  lacobos  de  Cerretanis  und  in  einer 
etwas  unklaren  Weise  genannt  wird^j,  die  vielleicht  damit  zusammen- 


dicti  ofBcii  parfibus  daas  partes  integre  habeas  ipsisque  et  earum  emolnmentis, 
qaoad  vixeris,  tamqam  tno  officio  perfmaris. 

')  M  4  f.  84  . . .  te  regütratorem  dictarum  littenuum  .  .  .  facimas  .  . .  tibi- 
qae  offidam  ipBum  . . .  per  te,  qaoad  Tixeris,  etiam  si  te  fonan  ad  aliam  cathe- 
dralem,  eüam  metiopolitanam  ecdesiam  interim  transferri  oonüngat,  aut  alinm 
clericam  jdonetim  et  fidelem  per  te  depotandam  ponendnm  et  amovendum  . . . 
cum  provisione  emolumentis  honoribuB  et  oneribns  consuetts  eo  modo  et  forma, 
quibus  dictns  archiepiscopus  gaudebat,  .  .  .  (gubemandam)  oonferimus  .  .  . 
')  D.  C.  11  f.  225.  Nach  dem  Zeitpunkt  des  ersten  Auftretens  muss  er  schon 
etwas  früher  etwa  ffir  Fr.  de  Agello  registrirt  haben.  •)  Pflsse  M  11  f.  111, 
148  von  1420,  1424.        *)  ($iehe  8.  501  Anm.  5. 


504  OttentliaL 

hängt,  das8  er  nur  durch  den  Eammerer  zum  Verweser  des  Begisters 
bestellt  wird.  Beiden  wird  dann  aufgetragen  die  üebersiedlung  der 
Begistratur  yon  S*  Maria  sopra  Minerva  nach  dem  neuen  päpsüiehen 
Palast  bei  SS.  Apostoli  Torzunehmen,  das  Mandat  geht  zugleich  an  die 
Vorstände  des  Supplikregisters,  tou  denen  der  eine  Bischof  ist;  es  ist 
also  gar  kein  Zweifel,  dass  beide  in  gleicher  Weise  fistctische  Leiter  des 
i^anzleiregisters  waren,  obwol  damals  der  Erzbischof  von  Benevent 
noch  lebte.  Fe.  de  Gasatiis  unterzeichnet  auch  ebenso  die  Eintrage 
in  das  Begister  und  den  Begistraturvermerk  auf  dem  Original  wie  ein 
wirklicher  Begistrator,  nur  seine  Amoyibilität  und  der  Nichtbezug  der 
Taxen  unterschied  ihn  als  Substituten. 

Theoretisch  ist  aber  zwischen  dem  Begistrator  und  dem  blosen 
Verweser  dieses  Amtes  scharf  zu  scheiden.  Für  die  Beihe  der  yom 
Papst  ernannten  Begistratores  ist  nicht  der  Nachweis  des  Gollationirens 
im  Begister  oder  der  damit  zusammenhängende  Begistraturvermerk  der 
Originale  massgebend,  sondern  die  glaubwürdige  Bezeichnung  desselben 
als  Inhabers  dieses  Postens,  in  erster  Linie  das  Ernennungsdecret, 
daneben  wol  auch  die  sociale  Stellung:  ein  Bischof  konnte  Begistrator, 
aber  nicht  wol  ein  anderer  Bischof  dessen  Stellvertreter  sein.  Ich 
halte  für  Begistratoren  im  bezeichneten  Sinne:  die  Bischöfe  von 
Concordia  und  Todi,  Paul  de  Gapranica  als  Nachfolger  des  Frana  de 
AgeUo  und  lacobus  de  Gerretanis  ab  Nachfolgei:  des  A.  de  Ponte  ^), 
an  Stelle  des  Erzbischofs  von  Benevent  trat  der  Bischof  von  Tivoli, 
B.  deVincio  Bischof  vonValva  wol  an  jene  des  Bischofs  von  Teramo, 
Bartolomeos  Nachfolger  war  erweislich  der  Bischof  von  Goronea.  Wie 
lange  das  Intermezzo  der  Wirksamkeit  des  Abtes  von  S.  Bartolo 
dauerte,  weiss  ich  nicht  zu  sagen  ^).  Für  einen  Pe.  de  Gasatiis  oder 
Bicoldus  bleibt  hier  kein  Baum,  umgekehrt  sind  aus  der  Liste  der 
GoUationatoren  wahrscheinlich  Paul  de  Gapranica  und  der  Bischof  von 
Tivoli  zu  streichen. 

Aber  die  Stellvertretung  brauchte  wol  nicht  immer  eine  solche  zu 


*)  Ja.  de  Gerretanis  nimmt  unseres  Wissens  in  der  geistlichen  Hierardiie 
keinen  so  hervoxragenden  Platz  ein  wie  die  andern  Registraturen,  nach  Erlangung 
der  Bischofswürde  scheint  er  auf  sein  Eanzleiamt  verzichtet  ku  haben.  Aber  er 
heisst  stets  Begistrator,  wird  als  solcher  mit  Paul  de  Gapranica  auf  eine  Lixiie 
gestellt,  endlich  sein  Auftreten  schliesst  sich  vorzüglich  an  das  Verschwinden  des 
A.  de  Ponte  an,  daher  halte  ich  ihn  fQr  wirklichen  Begistrator. 
>)  Es  ergibt  sich  also  folgende  Beihe: 

A.  de  Ponte  1417— U20.  "    Fr.  de  Agello  1417—1424. 

la.  de  Gerretanis  1421—1428.  Paulas  de  Gapranica  1426—1428. 

Barth,  de  Vincio  1481-1442.  Nicolaus  Gesari  1429-1450. 

Ghrist.  GaratonuB  1448^1449.  (Bartholomeus  abbas  1485.) 


Die  BnUienzegisier  Harfu^  T.  und  Engen  IV.  505 

sein  wie  bei  Pe.  de  Gasatiis.  In  M  10  sind  als  Gollationatoren  aufl* 
schliesBlicli  A.  de  Ponte  und  Fr.  de  Agello  unterfertigt,  in  M  11 
aoflserdem  la.  de  Cerretanis,  Pe.  de  Gasatiis,  Bicoldos.  Es  ist  nun  eine 
gemeinsame  Eigenthfimlichkeit  dieser  beiden  Bande,  dass  zu  Beginn 
der  einzelnen  Stücke  Yor  der  Initiale  M(artinQs)  meist  ein  abgekürztes 
Wort  steht,  bei  den  von  A.  de  Ponte  unterfertigten  ausnahmslos  A, 
bei  den  Ton  lacobus  de  Cerretanis  la,  bei  den  von  Petrus  de  Gasatiis  Pe, 
bei  den  Ton  Bicoldus  collationirten  StQcken  BL  Der  Zusammenhang 
dieser  Siglen  mit  den  Taufnamen  der  betreffenden  Gollationatoren  springt 
in  die  Augen,  während  ein  solcher  etwa  mit  dem  Wechsel  der  Schrift 
der  Eintragungen  in  keiner  Weise  besteht.  Anders  yerhalt  es  sich 
bei  Frandscus  de  Agello,  da  sollte  mau  Yome  Fr.  erwarten,  das  findet 
sich  nie,  dagegen  eine  Beihe  anderer  Siglen:  Ar,  Ou7(^),  Os,  lo,  B, 
M,  IM  (verschränkt),  ün  (in  gothischer  Gursive),  die  letzten  drei  nur 
in  M  10.  Die  Beziehung  zur  Gollation  ist  auch  hier  unzweifelhaft, 
da  M  10  f.  157'  eine  von  A.  de  Ponte  collationirte,  darauf  von  Fr.  de 
Agello  corrigirte  Bulle  ausser  dem  A  auch  die  Sigle  IM  tragt.  Ich 
habe  bei  der  Durchsicht  des  Bandes  die  Gollationatorenunterfertigungen 
f&r  autograph  gehalten,  mir  auch  nicht  bemerkt,  dass  bei  der  des 
Fr.  de  Agello  darüber  ein  Zweifel  sei.  Hat  also  der  Bischof  von 
Todi  stets  selbst  unterzeichnet,  so  mochte  er  doch  Andern  die  that- 
sachliche  Bevision  und  namentlich  auch  den  Begistraturvermerk  auf 
dem  Original  zu  machen,  respective  zu  erganzen  überlassen  haben. 
Denn  die  Siglen  der  andern  Gollationatoren,  die  ja  deren  Namen  ent- 
sprechen, finden  sich  in  gleicher  Weise  beim  Begistraturvermerk^)  und 
die  Anbringung  derselben  auch  im  Begister  scheint  mir  nur  eine  Gon- 
trole  der  Begistraturvermerke  zu  sein.  Auch  die  in  Verbindung  mit 
Fr.  de  Agello  angebrachten  dürften  auf  den  Originalen  wiederkehren  >). 
umgekehrt  können  wir  aus  den  Kegistraturvermerken  constatiren,  dass 
1430 — 1445  irgend  ein  stellvertretender  Mann  im  Kanzleiregister  thätig 
war,  dessen  Sigle  An  sich  innerhalb  dieser  Zeit  sehr  oft  auf  Originalen 
zeigt  5),  er  könnte  der  Amtsverweser  far  Nicolaus  B.  v.  Tivoli  ge- 

I)  Daher  stammen  meine  früher  gemachten  Angaben  über  das  Vorkommen 
der  einzelnen  Begistratoren  bei  Originalen.  ')  Zwei  Bullen  von  1420  Juli  15 
und  1422  Mai  27  (Florenz  St.  A.)  haben  den  Termerk  Bta.  Frandscoa  de  Agello, 
im  Bauch  des  R  Buchstaben  in  Verschrftnkmig,  die  fast  die  gleichen  Conturen 
zeigen  wie  die  von  mir  oben  als  Qs  aufgelöste  Sigle.  *)  Dass  es  Begistratur- 
vermerk des  Eanzleiregisters  ist,  ergibt  sich  daraus,  dass  die  meisten  der  so  be- 
zeichneten Originale  per  cancellariam  ezpedirt  sind«  es  passt  femer  zeitlich  zu 
keinem  E[ammemotar,  nach  den  wechselnden  Secretärsignirungen ,  mit  denen 
zusammen  es  vorkommt,  auch  nicht  zum  Secretärregister  des  A.  de  Florentia. 
Eher  konnte  es  Anseimus  Fabri  litterarum  apostolicarum  oorrector  und  Referen- 


506  Ottenthai. 

Wesen  sdn,  welcher  aasdrQcklicb  das  Becht  der  Stellyertretung  er- 
halten hatte;  das  wäre  ein  analoger  Fall,  wie  bei  F.  de  Gasatiis, 
wahrend  Fr.  de  Agello  sich  nur  in  gewissen  Functionen  substituiren  liess. 

Wie  in  den  Eammerregistern,  ja  noch  viel  mehr  kommen  hier 
die  gleichzeitig  dienenden  Begistratoren  in  einem  und  demselben 
Bande  vor,  und  zwar  in  häufigster  Abwechslung,  sie  f&hren  das  Begister 
vollständig  coordinirt,  auch  die  blos  provisorischen  Geschaftsleiter  er- 
scheinen nie  als   unter  dem  Befehl  des  zweiten  Begistrators  stehend. 

Ob  diese  Begistratoren  ähnlich  wie  die  Kammernotare  die  Ein- 
tragung in  das  Begister  selber  gemacht  haben,  ist  von  vorneherein 
sehr  zweifelhaft,  in  ein  Paar  Fällen  könnte  es  der  Schriftbefund  bei 
Fr.  de  Agello  und  la.  de  Cerretanis  insofern  nahelegen,  ab  der  Gol- 
lationsvermerk  nach  Schrift  und  Tinte  keine  Verschiedenheit  von  der 
Bullencopie  erkennen  lässt^).  Für  die  Fertigung  der  Gopien  dienten 
regelmässig  die  Scriptores  registri  oder  Clerici  in  registro  scri- 
bentes.  Ihre  Zahl  war  von  altersher  acht«),  wurde  dann  aber  ver- 
mehrt. Zu  Beginn  der  Begierung  Martin  Y.  waren  dreizehn  zu 
fixem  Monatslohn  von  4  Eammergulden  angestellte,  wogegen  sie  aber 
keinerlei  Ansprüche  auf  Taxen  oder  irgendwelche  Entsch^ädigung  seitens 
der  Parteien  hatten  s);  umgekehrt  haben  die  Begistratores  keinen  An- 
spruch auf  Antheil  am  Salar  der  Schreiber^).    Die  Einführung  in  das 


dar  des  Papstes,  wie  er  Cod.  Tat.  4 9 SS  f.  45  heiest,  sein;  wenigatens  fUllt  bei 
einem  von  ihm  ala  Abbreviator  unterschriebenen  Or.  (Innsbruck,  Ton  1488  Febr.  4) 
seine  Subscription  und  das  An  im  Registraturrermerk  durch  gleich  blasse  Tinte 
und  gleiche  Buchstabenform  auf. 

«)  M  10  f.  804',  806  für  erstem,  M  11  f.  227—281  fiir  letetern.  «)  Siehe 
B.  B.  5,  594  §  84.  s)  Die  X.  mensis  decembris  (1417)  d.  Ludoyicos  locumtenens 
(camerarii)  de  oonsensu  dominorum  clericorum  camere  apoBtoUce  ordinavit,  qaod 
in  registro  buUarum  domini  nostri  sint  ista  vice  XIII  scriptores  boni  et  quilibet 
habeat  pro  salario  cuiuelibet  mensis  florenos  quatuor  de  camera,  salva  ordiDatioue 
et  dispositione  d.  n.  pape.  Item  ordinaTit  quod  scriptores  ultra  dictum  salarinm 
nihil  accipiant  a  partibus  neque  petani  D.  C.  3  f.  42.  Dass  sich  diese  Verord- 
nung auf  die  Scriptores  der  Kanzleiregister  bezieht,  schliesse  ich  nicht  nur 
daraus,  dass  allein  bei  dieser  Registergattung  solche  Unterbeamten  ausdrQcklicb 
erwähnt  sind,  sondern  besonders  aus  dem  Erlass  auf  der  Rückseite  des  gleidien 
f.  42.  Eodem  die  prefatus  locumtenens  etc.  de  voluntate  clericorum  huinsmodi 
ordinavit,  quod  in  registro  supplicationum  servetur  consuetudo  nntiqua  etc.  also 
in  ganz  ähnlicher  Weise  för  ein  mit  der  CanceUaria  in  Verbindung  stehendes 
Amt  Verordnung  erlassen  wird.  Später  gab  es  zwölf  Schreiber  nach  der  Reform- 
bulle  Leo  X.  B.  R.  5,  594  §  84  ut  olim  ob  non  dissimilem  necessilatem  in  registro 
quoque  bullarum  ordinatum  scimus,  in  quo  novi  quatuor  pari  modi  scriptores 
aliis  veteribus  octo  adinncti  fuerunt.  Sie  beziehen  eine  nach  dem  Umfang  des 
Eintrages  bemessene  Taxe  ibid.  587  §26.  *)  Const.  Martin  V.  »In  apostolice« 
B.R.  4,  G84  §  18. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  and  Eugen  IV.  507 

Amt  erfolgt  selbstTerstandlicli  darcli  die  Begistratoren^),  die  Ernen- 
nong  und  Vereidigung  durch  den  Kämmerer  >),  sie  sind  Beamte,  nicht 
blos  Priyatschreiber  der  Begistratoren ;  ihr  Amt  ist  uuTereinbar  mit 
dem  nines  Scriptor  litterarum  apostolicarum^). 

Wie  weit  entsprechen  nun  die  beiden  Bande  Eanzleiregister  MIO 
und  M  11  sowie  die  Originale,  deren  Begistraturvermerk  Eintragung 
in  diese  Begisterserie  verbürgt,  der  Ton  mir  aufgestellten  Scheidung, 
enthalten  also  nur  durch  die  Kanzlei  ezpedirte  Bullen?  M  10  fällt 
▼oUstandig  innerhalb  dieser  Grenzen,  insofern  der  Inhalt  aus  lauter 
Expectanzen  besteht;  die  Kanzleiunterschriften  sind  leider  stets  unter- 
drückt bis  auf  den  Expeditionsvermerk  des  Taxator  in  bullaria.  Der- 
selbe findet  sich  wol  auch  bei  von  Secretaren  expedirten  Briefen, 
jedoch  selten,  die  eigentliche  Aufgabe  dieser  Taxatoren  soll  sein,  ut 
diligenter  bullas  que  expediuntur  per  cancellariam,  inspicerent^),  das 
hanfige  Vorkommen  dieses  Vermerks  in  M  10  entspricht  also  recht  gut 
dem  Charakter  eines  Begisters  von  Kanzleiausfertigungen. 

M  11  dagegen  nennt  stets  den  oder  die  expedirenden  Beamten, 
ungleich  häufiger  als  in  jedem  andern  der  uns  bekannten  Bände 
finden  sich  die  Unterschriften  der  Abbreviatoreu  vermerkt,  sind  also 
Expeditionen  der  Kanzlei  registrirt,  aber  recht  oft  stossen  wir  doch 
auch  auf  Stücke,  die  von  Secretaren  signirt  sind,  und  zwar  handelt  es 
sich  in  diesem  Bande  nicht  um  jene  Indulte,  welche  von  den  Secretaren 
in  der  Gancellaria  expedirt  und  deswegen  mit  vollem  Becht  in  das 
Kanzleiregister  eingetragen  worden  sein  können.  M  11  enthält  zwei 
Serien  von  Curialbriefen^),  die  erstere  enthält  &st  ausschliesslich  von 
Secretaren  signirte,  es  folgt  eine  Abtheilung  De  capellanatu  honoris, 
bei  der  das  gleiche  zutrifft,  erst  die  nächste  Gruppe  der  Gonservatoria 
besteht  durchwegs  aus  per  cancellariam  expedirten  Briefen,  dazwischen 
aber  sind  später  auch  wieder  solche  andern  Inhaltes  mit  Secretärs- 
unterschrift  eingeschoben  worden,  in  der  zweiten  Gruppe  der  L.  de  curia 
stehen  Briefe  beider  Expeditionsarten  in  buntestem  Wechsel. 


*)  1416  befiehlt  der  Vicekämmerer  den  beiden  Begistratoren  GuilL  Voyrum 
ad  scribendam  et  regiBtrandum  litteras  apostolicas  in  rec^istro  litterarum  apo- 
stolicarum  recipere  D.  C.  4  f.  162'.  Scriptorea  registri  bullarum . . .  non  vicecancellarii 
solnm  sed  etiam  magistrorum  correctioni  snbiiciantur.  Reformbnlle  Leo  X.  B.  R.  5, 
587  §26.  *)  1422  Juni  17  verleiht  der  Kämmerer  aactoritate  camerariatuB 
officii  Peiro  Hure  presbitero  Cenomanen^is  diocesis,  anct.  apl.  publioo  noturio  den 
dnrch  den  Tod  des  Guillermus  de  Verlhis  in  registro  litterarum  apoBtoÜcarum 
erledigten  Schreiberposten  D.  C.  7  f.  66.  Der  hier  genannte  G.  de  V.  ist  wol  der 
in  der  vorigen  Anm.  genannte  G.  Voyrus,  dessen  Aufnahme  ebenfalls  der  Kämmerer 
befiehlt  *)  Eugens  Constitution  fQr  die  Schreiber,  BeiL  n<>  4  §  5.  ^)  Cud, 
Vat  8888  f.  72.        >)  Siehe  S.  418. 


508  OttenthaL 

M  11  ist  nun  allerdings  ein  Begistram  litterarum  diTersarum,  in 
das  man  vielfach  Briefe  aufiiahm,  welche  in  die  andern  Beihen  nicht 
passten;  es  mochten  solche  Amtsbriefe  mehr  aus  Zu&ll  in  diese  Begi- 
stratur  verschlagen  worden  sein,  da  für  deren  Begistrirung  keine  oder 
nur  eine  geringe  Entschädigung  geleistet  wurde,  wird  sich  keine  Begi- 
stratur  um  deren  Aufaahme  bemüht  haben.  Bei  andern  Stücken  wird 
auch  die  Gancellaria  ein  vorwiegendes  Interesse  an  der  Begistrirung 
gehabt  haben,  so  etwa  bei  der  Ernennung  der  Ehrencaplane  wegen 
deren  Prärogativen  in  Erlangung  von  Beneficien.  Oder  eine  Bulle 
berührte  verschiedene  Aemter  gleichmässig,  welche  alle  eine  ofßdelle 
Copie  in  ihrem  Begister  zu  haben  wünschten,  und  es  fand  daher  eine 
mehrfache  Begistrirung  statt  So  steht  das  gleiche  Mandat  des  Papstes 
an  den  Kämmerer  M  5  f .  216^  und  M  11  £  51,  Marini  Archiatri  1,  153 
Anm.  h  erwähnt  die  Ernennungsbulle  für  den  Bischof  Christ.  Gtaratonus 
als  in  Beg.  arch.  Dat.  a.  IX.  b  IIL  p.  50  und  in  arch.Vai  t  XXTTT. 
p.  211  (=E3  f.  211)  stehend^).  Das  würde  sich  durch  doppelten 
Begistraturvermerk  des  betrefiPenden  Originales  controliren  lassen^), 
&lls  nicht  etwa  verschiedene  Ausfertigungen  in  die  verschiedenen 
Begister  eingetragen  wurden.  So  steht  M  11  f.  18  eine  de  curia 
expedirte  Kreuzzugsbulle  für  den  König  von  Portugal  vom  4.  April 
1418,  dieselbe  vom  gleichen  Secretar  signirt  M  5  f .  153',  jedoch  hier 
zwischen  Bullen  aus  dem  August  und  mit  dem  Vermerk:  Duplicata  in 
Aussicaco,  L.  Bobring  propria.  Also  erst  das  Duplicat  wurde  ins  Kam- 
merregister  eingetragen,  was  doch  gewiss  als  Willkürlichkeit  zu  be- 
zeichnen ist 

Solche.  Unregelmässigkeiten  scheinen  gerade  hinsichtlich  der  Ein- 
tragung von  Briefen,  die  durch  die  Secretäre  ezpedirt  waren,  in  das 
Kanzleiregister  öfter  und  bei  den  verschiedensten  Gruppen  der  durch 
die  Secretäre  signirten  Bullen  vorgekommen  zu  sein,  die  Begistra  can- 
cellariae  scheinen  also  häufiger  benutzt  worden  zu  sein  als  die  Expeditio 
per  cancellariam.  Diese  Ausnahmen  stossen  jedoch  die  zu  Eingang  dieses 
Paragraphen  aufgestellte  Begel,  dass  dieses  Begister  für  die  durch  die 
Gancellaria  expedirten  Bullen  bestimmt  war,  keineswegs  um.  Ich  möchte 


<)  Aehnlich  2,  167  Anm.  4,  wo  Beziehung  der  Citate  auf  Bullen  yerschiedeaen 
Inhaltes  ganz  ausgeschloBsen  ist.  ')  Ein  Or.  zu  Florenz  (fond  Cambio)  vom 
11.  Nov.  1480  (£.  gestattet  den  Malatesta  den  Bau  eines  Hauses  am  Meere)  hat 
doppelten  Registraturvermerk,  Ria.  in  camera  apostolica  und  R  mit  An.  im  Baudi, 
also  auch  Vermerk  des  Eanzleiregisters  s.  S.  503.  Doppelte  Registrirung  einer  Bulle 
im  Kammer-  und  Becretärregister  fond  ich  wiederholt:  die  Ernennung  des  Abtes 
Bartholomeus  zum  Registrator  steht  Elf.  2S7  und  £  20  f.  84,  die  des  F.  Dias 
zum  Secretar  £  2  f.  118'  und  E  17  f.  218. 


Die  BuUenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  509 

mich  da  auch  auf  das  Besultat  herofen,  das  sich  aas  den  yon  mir  ein- 
gesehenen Originalen  ergibt:  Ton  59  Urschriften,  die  den  Vermerk  des 
Kanzleiregisters  tragen,  sind  13  yon  Secretaren  signirt,  5  dayon  ge- 
hören zn  den  Ton  den  Secretaren  in  der  Gancellaria  expedirten  In- 
dulten, bei  dreien  mag  dieselbe  irgendwie  betheiligt  gewesen  sein^),  nur 
bei  den  restlichen  5  weiss  ich  keinen  Grund  f&r  die  Eintragung  in  das 
Kanzleiregister  anzugeben,  doch  sind  alle  L.  communes'),  was  auch 
▼on  den  46  per  cancellariam  expedirten  Originalen  mit  Vermerk  des 
Kanzleiregisters  gili 

§  8.   Die  Taxen  für  die  Begistrirung. 

Die  Taxen  und  Sportein,  welche  an  die  Registratur  zu  bezahlen 
waren,  bespreche  ich  hier  zusammenhangend,  weil  die  einzelnen  Begister- 
arten  sich  diesbezüglich  yiel&ch  gleichstehen,  in  andern  Punkten  die 
Nachrichten  zu  allgemein  sind,  um  stets  die  Beziehung  auf  eine  be- 
stimmte Begisterserie  feststellen  zu  können. 

Die  Gebühr  f&r  die  Begistrirung  entspricht  grundsätzlich  der  ftbr 
die  Beinschrüt  aufgestellten,  sie  bildet  eine  der  yier,  xespectiye  fünf 
gleichen  Taxen,  welche  nach  diesem  Ansätze  auch  für  Conoept,  Bein- 
Bchrift,  Besiegelung  und  eyentuell  auch  an  die  Secretare  zu  bezahlen 
waren.  Dieses  Pnncip  hat  schon  Johann  XXII.  in  der  Taxbulle  «Cum 
ad  sacrosanetae*  ^)  aufgestellt  und  noch  Leo  X.  anerkennt  es  als  Basis 
fOr  die  Sportein  der  Begisterbeamten^).  Das  gilt  für  alle  drei  Serien, 
ftbr  die  Eanzleiregister  sagt  es  Leo  X.  a.  a.  0.,  für  die  Eammer- 
r^ister  lässt  es  sich  aus  einer  Taxirungsnotiz  unter  Martin  V.  er- 
weisen (S.  510  Anm.  4),  für  die  Secretarregister  bieten  die  gleichfiJls 
unten  zn  erörternden  Notizen  Poggios  unzweideutige  Belege. 

*)  Es  unterfertigt  sich  in  allen  dreien  der  Taxator  in  bullaria,  bei  zweien 
dayon  finden  sich  auch  in  dorao  Unterschriften,  jedoch  am  Seitenrand,  nicht  an 
dem  für  die  Abbreyiatoren  gebräuchlichen  Platz.  *)  Drei  Dispensen  a  defectu 
natalium,  eine  Ermächtigung  zu  Elosterunion,  eine  Dedaration  über  das  Grehalt 
eines  Beamten.  *)  Eandem  taxationem  cum  moderamine  praedicto  qnoad  prae- 
fatas  litteras  in  registro  nostro  servari  yolumus,  cum  faerint  registrandae.  Ean- 
dem etiam  taxationem  quoad  praefatarum  litterarum  notas  scilicet  giatiae  cum 
antedicto  numero  abbreviatores  observent.  Extray.  Johann.  XXII.  Tit.  18  (Fried- 
berg G.  J.  G.  2,  1218).  ^)  Qnoniam  magistri  registri  bullarnm  in  arbitriis  oom- 
ponendis  ac  taxandis  grayius  exoedebant,  et  tarnen  unam  taxam  instar  acriptorum 
eis  debere  ex  litteris  fe.  re.  lohannis  papae  XXII.,  praedecessoris  nostti,  manifeste 
ostendebatur,  ad  quam  dimissis  Omnibus  reduci  cupiebant.  Gonstit.  »Pastoralis 
offidi«  B.  B.  6,  684  §  24.  nichtig  erkannt  hat  das  Yerhältniss  bereits  Woker  Finanz- 
wesen der  F&pste  88  und  namentlich  Diekamp  Znm  p.  Urkw.  Mitth.  4,  515,  wäh- 
rend Munch  die  im  Register,  resp.  auf  dem  Gr.  yermerkte  Summe  für  die  Ge- 
sammttaze  hielt. 


510  OttenihaL 

Die  Begistertaxe  wird  daher  auch  nach  der  gleichen  Münze  be- 
rechnet wie  die  übrigen,  nach  Orossi^).  Die  Höhe  der  Taxe  fusst 
noch  immer  auf  den  von  Johann  XXIL  aufgestellten  Sätzen  <).  Sie 
schwankt  zwischen  zwei  Groschen  und  vielen  hunderten  Groschen. 
Es  genügt  ein  Blick  in  das  von  Woker^)  edirte  Taxbuch,  dessen  meiste 
Posten  wol  auch  schon  für  unsere  Zeit  zutreffen.  Die  Bestimmung 
der  Taxe  war  ausserordentlich  complicirt,  da  nicht  blos  der  Haupt- 
gegenstand  der  Verleihung  oder  überhaupt  des  Inhaltes  nach  dem 
gebräuchlichen  Ansatz  taxirt  wurde,  sondern  alle  Zusätze,  die  so- 
genannten Clausulae  noch  auf  den  Preis  einwirkten,  ebenso  spätere 
Gorrecturen  (corrige  in  registro),  Neuschreibungen  in  Folge  Irrthnms 
der  Partei,  Duplicate  etc.;  in  den  beiden  letzten  Fallen  sollte  nur  die 
Hälfte  der  ursprünglichen  Taxe  gezahlt  werden,  doch  hat  man  sich 
oft  darüber  hinausgesetzt^).  Es  waren  auch  nicht  immer  die  einzelnen 
Bureaux  in  gleichem  Masse  betheiligt.  Für  die  Littera  executoria  einer 
Provision  z.  B.  wurde  kein  yollständiges  Goncept  entworfen,  sie  wurde 
auch  im  Register  nur  mit  wenigen  Worten  eingetragen,  während  der 
Seinschreiber  und  der  Plumbator  die  gleiche  Mühe  hatten  wie  mit  dor 
Bulla  principalis;  daher  sollte  auch  nach  der  Anordnung  Johann  XXII. 
der  Abbreviator  f&r  die  Executorie  nur  zwei  Grossi  erhalten.  Ich  will 
damit  nur  andeuten,  dass  die  Taxe  ßir  das  Register  mit  der  der  Bein- 
Schrift  und  der  der  Bulla  doch  nicht  immer  ganz  übereinzustimmen 
braucht 

Das  sind  die  officiellen  Amtstaxen,  aber  damit  sind  die  Auslagen 
der  Partei  ftlr  die  Urkundenexpedition  keineswegs  erschöpft.  Abgesehen 
von  üeberschreitung  der  Taxe,  gegen  welche  Elagef&hrang  und  Deber. 
prüfiing  durch  die  Taxatoren  in  der  BuUaria^)  immer  nur  einen  un- 
genügenden und  umständlichen  Ersatz  geboten  haben  wird,  hat  sich 
die  Sitte  herausgebildet,  dass  der  einzelne  speciell  bei  der  Expedition 
betheiligte  Beamte  noch  eigens   eine  Entschädigung  erhielt    Bereits 


>)  Vgl.  S.  456  Anm.  S.  >)  Siehe  den  £id  des  RescribendaTs  in  Beilage 
no  4  §  40.  >)  Das  Finanzwesen  der  Päpste  6.  161  -  ISO.  «)  M  5  f.  285'  heisst  es 
Ton  den  Ausfertigungen  eines  JndenpriTilegs :  Item  est  sdendum  qaod  iata  bnlla 
non  fuit  tasata  in  grossa  nisi  ad  XL  gr.  papales,  quia  no?em  duplicate 
fuerant  de  ea,  quarum  quelibet  ad  totnm  fnit  tazata  et  tic  fuenint 
in  unirerso  XL  flor.  oamere  pro  grossa,  quos  isti  ladei  pro  registro  sicat  pro 
grossa  etiam  solverunt.  Item  in  buUa  fuit  taxata  ad  LX  flor.  camere  et  sie  fuit 
pro  biüla  et  registro  C  flor.,  quos  ego  Petras  de  TriUia  recepi  de  m.  d.  mei  vice- 
camerarü,  oui  ipsCos)  poftea  tradidi,  teste  m.  p.  hie  appoeita.  (Von  anderer  Hand): 
Ita  est,  LudoTicus  eps.  Magalonen.  locumtenens  d.  camerarü  d.  n.  p.  Istos  Cfior^ 
tradidi  de  m.  d.  n.  pape  Odoni  de  Barris  cubioulario  d.  ju  p.  et  reoeptori  pec- 
cuniarum  in  palacio  d.  n.  pape.        ^)  Siehe  8.  458. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  nnd  Eugen  IV.  511 

zu  unserer  Zeit  bestaBd  dieser  Brauch  offenbar  schon  in  weitem  üm- 
&ng,  denn  in  der  CJonstitntion  f&r  die  Schreiber  hat  Eugen  ly.  den- 
selben eine  Entschädigung  f&r  die  mehr  als  25  Zeilen  langen  Amts- 
briefe zuerkannt*).  Wie  nun  erst  bei  den  auf  Bitten  der  Parteien  ab* 
gefassten  Briefen !  In  den  Reformvorschlägen  des  Cod.  Vat.  3888  aus 
der  Zeit  Alexander  VI.  werden  diese  Zuschlage  als  etwas  selbstver- 
ständliches betrachtet,  Klage  wird  nur  darüber  geführt,  dass  die  Expedi- 
tionsbeamten in  letzter  Zeit  diese  Forderungen  mitunter  um  das  Fünf- 
&che  gesteigert  haben  und  dass  sie  immer  neue  Fälle  zur  Erpressung 
finden,  der  Kreis  derer,  die  solche  fordern,  sich  stets  erweitere,  z.  B. 
nicht  blos  die  Fratres  barbati,  sondern  auch  schon  deren  Famuli  solche 
Extraabgaben  verlangen*).  Wenn  ein  Nachlass  der  Taxe  gewährt  wird, 
bezieht  er  sich  selbstverständlich  nur  auf  die  eigentlichen  Amtstaxen, 
nicht  auf  die  Nebensporteln  der  betreffenden  Beamten. 

Die  meisten  Bände  enthalten  nur  die  auf  dem  Original  vermerkte 
Taxe  der  Beinschrift,  denn  sie  ist  bis  auf  gleich  zu  besprechende 
Ausnahmen  in  der  Manier  der  Originale  und  sehr  oft  gefolgt  vom 
Namen  des  Bescribendars  eingetragen.  Ebenso  enthalten  die  Begister 
auch  meist  nur  jene  Vermerke  über  Taxbefreiung,  welche  bereits  auf 
den  Originalen  stehen.  Mit  Ausnahme  der  Litterae  de  curia  und  der 
Verleihungen  an  solche  Personen,  denen  kostenfreie  Expedition  aller 
Briefe  ihres  Amtes  oder  ihrer  Würde  wegen  zustand,  wie  an  Gardinäle, 
Beamte  der  Kanzlei  und  der  Kammer,  veri  familiäres  papae  u.  s.  w., 
war  eine  ausdrückliche  Vergünstigung  des  Papstes  zu  Befreiung  von 

*)  BeiL  no  4  §  1 8.  Nicolaos  Y.  in  seiner  Bestätigung  verbot  wieder  alle  über 
die  Taxe  hinausgehenden  Zahlungen.  ')  Bezuglich  der  ftlr  die  Registrimng  ge- 
zahlten Nebensporteln  bin  ich  nur  auf  RflckschlQsse  aus  etwas  späterer  Zeit  an- 
gewiesen. In  den  Vordergrund  treten  auch  hier  wieder  die  Beamten  des  Kansdei- 
registers.  Die  Magistri  registri,  die  allein  die  Taxen  beziehen  sollen,  fordern 
daneben  noch  fast  für  alle  Ausfertigungen  Gaben,  deren  Ausmass  Leo  X.  in  seiner 
Reformballe  amtlich  festgesetzt  hat  (etwa  V^o  ^^'  Taxe).  Das  Gleiche  thut  er 
anch  mit  den  Geschenken,  welche  die  Registerschreiber  bei  wichtigen  Expeditionen 
neben  ihrem  nach  der  Arbeit  berechneten  Lohn  erhalten  (B.  R.  5,  684  §  26,  585 
I  26).  Etwas  anders  liegt  die  Sache  bei  den  Kammer-  und  Secretärregistetn.  Bei 
beiden  ist  von  eigenen  Regibterschreibem  nicht  die  Rede.  Bei  den  erstem  ist 
Voraussetzung,  dass  der  Eammemotar  selbst  eintrage,  nnd  es  ist  dann  seine  Sache, 
ob  er  sich  substituiren  Ifisst  and  nur  selbst  revidirt.  Ebenso  ist  es  der  Privat- 
Bchreiber  des  Secretärs,  der  dessen  Register  schreibt.  Da  lauft  also  das  Bestreben 
darauf  hinaus,  durch  die  Nebensporteln  den  Lohn  für  die  Schreiber  herauszu- 
schlagen, der  sich  nach  dem  Umfang  der  Leistung  richtet.  Leo  spricht  in  der 
gleichen  Bulle  den  Secretären  pro  registratura  unius  bulle,  si  XXXV  linearum 
Dumerum  non  excedat,  quatuor  dumtaxat,  si  excesserit  ...  sex  carlenos  can- 
cellartae  zu  595  §  S5,  vgl.  574  §  9  betrefib  der  Eammerregister. 


512  OttenthaL 

den  Taxen  nothig,  welche  gewohnlieh  gleichzeitig  mit  der  erbetenen 
Qratia  oder  lustitia  erfolgte  und  brevi  manu  auf  der  Supplik  intimirt 
wurde,  von  wo  sie  ins  Concept  und  auch  in  die  Seinschrift  Qber- 
gieng.  Da  ist  aber  der  Sprachgebrauch  näher  zu  beachten.  Der  Aus- 
druck Gratis  ubique  bedeutet  kostenfreie  Expedition  durch  alle  Bureaux, 
wie  sie  als  Gratis  pro  persona  d.  cardinalis,  gratis  pro  secretario  etc. 
den  oben  bezeichneten  Personenclassen  gewährt  wurde  ^).  Gratis  de 
mandato  d.  n.  pape  bezieht  sich  nur  auf  Erlassung  der  Taxe  ftbr  die 
Seinschrift;  andererseits  konnte  ebensogut  auch  nur  für  das  Begister 
oder  nur  fUr  die  Bulle,  oder  was  häufiger  der  Fall  ist,  kostenfreie 
Expedition  im  Siegelamt  und  in  der  Begistratur  gewährt  werden,  was 
durch  Bta.  gratis,  Gratis  pro  bulla  duntaxat,  Gratis  in  bulla  et  registro 
bezeichnet  wird.  Ausser  den  für  die  ganze  Expedition  geltenden  Ver- 
merken auf  den  Originalen:  De  curia.  Gratis  (ubique)  und  Taxe  ohne 
Beschränkung,  ergeben  sich  also  noch  folgende  Combinationen:  Gratis 
de  mandato  d.  n.  pape  für  Seinschrifb  ohne  Angabe  der  andern  Taxen, 
Begistrata  gratis  mit  Taxe  für  Beinschrifk,  Begistrata  gratis  de  man- 
dato d.  n.  pape  ohne  Taxe,  also  zusammengezogen  aus  Bta.  gratis, 
gr.  de  m.  d.  n.  p.,  Gratis  de  mandato  d.  n.  p.  pro  bulla  duntaxat 
neben  Taxe  für  Beinschriffc,  Gratis  in  bulla  et  registro  mit  Taxe  f&r 
Beinschrift  (im  Begister  auch  oft  ohne  letztere  Taxe^)).  Bei  den  Tier 
letzten  Fällen  ersieht  man  die  kostenfreie  oder  kostenpflichtige  Ein- 
tragung in  das  Begister  unmittelbar  aus  dem  Original,  denn  die  Be- 
ziehung des  gratis  nur  auf  Begistrirung  allein  oder  auch  auf  Bein- 
schrift scheidet  sich  streng  nach  dem  Mangel  oder  dem  Zusatz  von  de 
mandato  d.  n.  pape. 

Ob  f&r  die  Begistrirung  auch  zu  zahlen  war,  wenn  die  Beinschrift 
nicht  taxpflichtig  war,  und  wie  hoch  fäctisch  die  Begistertaxe  war, 
können  wir  nur  aus  dem  Begister  des  Foggio  E  16  ersehen,  der  nicht 
blos  die  Taxe  der  Grossa  bei  der  Collation  zufügt,  sondern  zugleich 
oder  später  auch  die  für  die  Begistrirung  erhobene  anmerkt  >).    Man 

J)  Vgl.  Innoc  YIIL  Consi  f&r  die  Seoretäre  B.  R.  5,  SS2  §  9.  *)  Wol  weil 
sie  dann  für  die  Begistrirung  keinen  Werth  hatte,  denn  sollte  damit  gesagt  sein, 
dass  auch  die  Beinschrift  taxfrei  sei,  so  würde  es  einem  Gratis  ubique  oder  doch 
einer  Befreiung  bis  auf  die  Secretärtaxe  gleichkommen,  da  die  Taxe  iiir  die  Minute 
sich  stets  nach  der  f&r  die  Reinschrift  richtet,  indem  Dibtributor  abbreriatoruin 
omnem  taxam  ooncordato  prius  pictacio  scriptorum  (ezceptis  litteds  bei  denen 
den  Abbr.  keine  Taxe  zukommt)  verzoichnet  (Ciampini  De  abbr.  statu  26  §  9)  und 
nie  eine  eigene  Befreiung  yon  der  Conceptstaxe  ausgesprochen  wird«  Eine  solche 
Taxbefreiung  würde  man  aber  sicher  klarer  ausgedrückt  haben.  *)  Die  Taxe 
der  Beinschrift  setzt  Poggio  ähnlich  wie  in  H  10  und  11  zwischen  die  Worte  des 
CollationsvermerkeB.    Da  derselbe  in  E  16  mit  Bta.  zu  beginnen  pflegt,  könnte 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  513 

ersieht  hier,  dass  das  ein&che  Gratis  de  m.  d.  n.  pape  sich  nur  auf 
die  Beinschrift  bezieht,  wie  Diekamp  schon  für  das  13.  und  14.  Jahrh. 
betont^),  indem  sich  wiederholt  Vermerke  finden  wie  E  16  f.  259: 
Bta.  gratis  de  mandato  d.  n.  pape,  F.  de  Padua  habuit  pro  bolla  et 
registo  duc  XL.  Ferner  findet  sich  auch  in  vielen  Fällen  der  ein- 
fache Vermerk  Bta.  gratis  de  m.  d.  n.  pape  Foggius  ohne  Notiz  über 
erhobene  Summen,  was  Gratis  ubique  entsprechen  wird.  In  manchen 
Fällen  mussten  freilich  die  Parteien  sich  trotzdem  zu  Taxzahlungen 
bequemen.  So  heisst  es  etwa  f.  318':  Non  fuit  taxata,  sed  habuit 
B.  RoYcrella  pro  bulla  et  registro  duc.  VI  et  scriptor  III  Po.^) 

Die  Bezahlung  der  Taxe  erfolgte  wol  im  betreffenden  Bureau. 
Nicolaus  V.  verordnet,  dass  der  Scriptor  die  Grossa  an  den  Sollicitator 
iü'  bestimmter  Frist  abzuliefern  habe,  ,  satisfiEM^tione  premissa*' >),  die 
Abbreviatoren  haben  wenigstens  in  ihrer  durch  Sixtus  IV.  erfolgten 
Organisation  durch  drei  aus  ihrer  Mitte  ihre  Emolumente  zn  erheben, 
zu  verwalten  und  zu  vertheilen^).  Die  Taxa  quinta  oder  secretariorum 
aber  wurde  in  der  Bullaria  erhoben^).  Ebenda  wurde  dann  die  Siegel- 
taxe selbst  gezahlt  Die  BechnungsbQcher  der  päpstlichen  Kammer 
aus  der  Zeit  Johann  XXIII.   sprechen  von  Expensae  factae  per   bul- 


man  Vermerke  wie  Rta.  tax.  XXX.  Po.  auch  auf  die  Registertaxe  beziehen.  Die 
unzweifelhaft  richtige  Deutung  ergibt  sich  daraus,  dass  diese  Taxe  doch  auch 
oft  Yor  das  Rta.  gesetzt  ist,  während  auch  de  curia  oder  gratis  auf  gleiche  Weise 
Platz  wechselt,  wobei  es  sich  ereignen  kann,  dass  es  heisst  Rta.  gratis  . . .  und 
daneben  doch  die  Taxe  der  Registrirung  vermerkt  ist.  Dagegen  können  sich  bei 
dieser  Ausdrucksweise  andere  Zweideutigkeiten  ergeben.  Rta.  gratis  de  mand. 
d.  n.  p.  Po.  kann  sich  auf  Erlassung  von  Taxe  für  Reinschrift  und  Register  be- 
ziehen =  Rta.  —  p.,  Rta.  Po.,  oder  nur  für  Reinschrift  =  Gr.  —  p.,  Rta.  Po., 
oder  für  Register  aJlein  =  Rta.  gr.,  Rta.  de  m.  d.  n.  p.  Po.  Den  ersten  Fall  er- 
kennt man,  wenn  daneben  die  Taxe  f&r  Bulle  allein  ungegeben  ist:  habuit  bul- 
lator  pecuniam  statt  des  Üblichen  habuit  pro  bulla  et  registro,  das  im  zweiten 
Fatl  dastehen  kann,  während  die  letzte  Eventualität  durch  Beifügung  der  Taxe 
ftir  die  Reinschrift  controlirbar  ist. 

*)  Z.  p.  Urkw.  Mitth.  4,  616.  «)  Aehnlich  f.  28S'  Rta.  gratis,  habuit  F.  de 
Padua  duc.  X  pro  bulla  et  registro  quam  vis  non  taxata  (f.  420  Rta.  gratis,  scrip- 
tores  habuerunt  duc.  VII,  bullator  IL  Po.  bezieht  sich  nur  auf  taxfreie  Regi- 
ßtiirung).  ")  Con^t.  »Pastoralis  officii*  Cod.  8.  Croce  in  Gerusaleme  89  f.  84  vgl. 
S.  465  Anm.  1.  ^)  , Divina  aeterna*  B.  R.  5,  254  §  9.  10  Et  quod  emolumenta 
dictorum  abbreviatorum  sint  una  taxa ...  et  ezigantur  in  communi  per  tres  ex  dictis 
abbreviatoribus  .  .  .  cum  onere  tenendi  tres  libros  oomputorum  etc.  ')  Const. 
Innoc.  VIII.  für  die  Secretäre  »Non  debet*.  B.  R.  5,  8S4  §  16  quintam  taxam  .  . . 
per  secretarios  ...  in  bullaria  earundem  litterarum  sive  etiam  alibi  exigi  solitam. 
Die  Reformbulle  Leo  X.  B.  R.  5,  595  §  85  verordnet  ut  (secretarii)  quintam  taxam 
bnllarum  .  .  .  per  se  capere  (possint)  sine  barbatorum  ministerio  et  antequam 
ad  plumbum  mittantur. 

HiitheilaDsen,  BrgUuunffBbd.  I.  84 


514  OttenthaL 

latores,  die  in  Folge  von  Eammeranweisungen  ausbezahlten  Summen 
sind  als  habuit  N.  a  buUatore  eingetragen,  der  Bechnungsleger  yer- 
zeichnet:  reeepi  a  bullatoribus  introytum  decime  lectionis^).  Es  kam 
aber  auch  Tor,  dass  die  Bullentaxe  erst  zusammen  mit  der  fi&r  das 
Register  bezahlt  wurde.  Die  Taxe  pro  registro  cassirt  der  Registrator 
ein.  In  der  oben  erwähnten  Bulle  für  die  Juden  M  5  f.  235'  sagt  der 
CoUationator  von  der  Taxa  pro  buUa  et  registro:  quos  ego  P.  d.  Tr. 
reeepi  de  mandato  d.  mei  vicecamerarii  cui  ipsos  postea  tradidi').  1426  be- 
fiehlt der  Vicekämmerer  den  Registratoren  Paulo  ep.  Ebroicen.  ot  laeobo 
de  Cerretanis:  singulas  pecuniarum  sumraas  ex  emolumentis  registri 
dietarum  litterarum  provenientes  per  totum  mensem  presentem  thesau- 
rario  integraliter  persolvatis^),  und  Poggio  notirt  in  seinem  Register 
E  16  f.  449  Dedi  don  Matheo  duc.  X  pro  buUa  et  registro  oder  f.  525 
!Nil  cepi  pro  buUa  et  registro^).  Wo  anders  soll  nun  der  Registrator 
diese  Summen  in  Empfang  genommen  haben  als  in  der  Registratur? 
Daher  wurden  auch  die  Briefe  bis  zur  Bezahlung  dieser  Taxe  in  der 
Registratur  arrestirt^),  daher  erhält  der  Registrator  den  Auftrag,  vom 
Rescribendar  taxirte  Bullen  Gratis  in  bulla  et  registro  zu  expedireu 
und  liefert  sie  ohne  Zahlung  aus^). 

Das  Erträgniss  dieser  Taxen  sollte  nach  der  Taxbulle  Jo- 
hann XXII.  zur  Entschädigung  der  Beamten  für  ihre  Arbeit  verwendet 
werden;  seitdem  ein  Theil  dieser  Aemter  gekauft  werden  musste, 
bildeten  diese  Taxen  die  Sicherstellung  für  die  Verzinsung  des  ein- 
gelegten Capitals.  Der  Rescribendar  hat  den  Schreibern  monatlich 
das  Erträgniss  der  Taxe  für  die  Mundirungen  zu  verrechnen  und  aus- 
zubezahlen'^), ebenso  halten  es,  wie  schon  erwähnt,  die  Abbreviatoren, 
die  Taxa  quinta  der  Secretäre  wird  stets  imter  den  Emolumenten  der- 
selben aufgezählt. 

An  den  Taxen  der  Registrirung  aber  participirt  auch  der  Papst>, 
respective  die  Kammer  und  der  Vicecancellarius.  Es  ist  schon  des  au 
die  Registratoren   ergehenden  Befehles,   die   Monatseinkünfke  des  Re- 

I)  Guasti  GH  avanzi  deir  archivio  di  nn  Pratese.  Arcb.  st-or.  italiano  tom.  I S. 
(1884)  S.  41,  184  if ,  196.  »)  Siehe  S.  510  Anm.  4.  »)  D.  C.  0  f.  198'.  <)  Vgl. 
auch  die  Anm.  S.  515,  *)  D.  C.  5  f.  19'  Vicecamerarius  .  . .  regist ratoiibufl  bul- 
lanim  apostolicanim  (committit)  roandafum  pape  . . .  certas  bullas  .  .  .  Alberti  de 
Alberfis  .  .  .  super  prepositnra  8.  Florini  in  Conflnentia  penes  vos  arrestatas  .  .  . 
ei<1em  A.  de  A.  libere  tradi  facialis.  ")  E  15  f.  81.  Ein  Cubiculanua  pape  nnd 
H.  Uoverella  preceperunt  micbi  F.  I^avezio  ex  parte  sr.  d.  n.,  quod  dicte  due  bulle 
rcstitncrentur  gratis  in  plumbo  et  in  registro  et  ita  de  mandato  ss.  d.  n.  pape  per 
ipsos  ambos  michi  facto  restitni  ipsas  duan  bnllas  sine  aliqua  solutione  pltimbi 
rcgistriqup.  —  Vgl.  auch  Cohelius  Notitia  cardinalatus  t*2).  ^)  Beil.  n*  4 
§  11,  14. 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  and  Eugen  IV.  515 

gisters  an  den  Thesaurar  abzuliefern,  gedacht  worden.  Der  Registrator 
litieramm  apostolicarum  Stephanus  de  Praio  yerzeichnet  in  den  eben 
erwähnten  Bechnongsbüchem  einerseits  die  Eingänge  yon  der  Siegel- 
und  Registertaxe,  andererseits  die  aus  diesen  Einnahmen  bestrittenen 
Aasgaben.  Letztere  erfolgen  auf  Orund  unmittelbarer  mündlicher  oder 
schriftlicher  Befehle  des  Papstes,  noch  häufiger  in  Folge  you  An- 
weisungen der  Kammer  auf  diese  Summen.  Die  Erträgnisse  dieser 
Taxen  kommen  an  Florentiner  Banquiers  als  Zahlung  fttr  geleistete 
Darlehen,  werden  zum  Unterhalt  des  päpstlichen  Hofes  in  Constanz, 
zur  Verpflegung  des  Hus  verwendet;  die  Summe,  die  ftlr  Eanzlei- 
requisiten  ausgegeben  wird,  ist  nicht  der  Rede  werth;  Verwendung 
der  Gelder  f&r  Bezahlung  der  Begistratoren  ist  wenigstens  in  den 
Auszügen  Ouastis  nie  gebucht  und  mit  den  Ueberschüssen  würde  den- 
selben kaum  gedient  gewesen  sein,  denn  die  Kammer  beanspruchte  diese 
Einkünfte  so  sehr,  dass  sie  gelegentlich  mehr  auf  dieselben  anwies, 
als  einlief.  Da  konnte  die  Quote  f&r  deu  Registrator  schon  früher 
abgezogen  worden  sein,  dagegen  nach  den  Notaten  Foggios  in  E  16^) 
wurde  die  ganze  Registertaxe  abgeliefert.  Er  hat  nämlich  oftmals  die 
Yon  der  Bullen-  und  Registertaze  an  Franc,  de  Padua  oder  Andere 
abgefi&hrten  Beträge  vermerkt.  Fr.  de  Lignaniiue  de  Padua  war 
Kammercleriker  und  wurde  1443  zu  noster  sedisque  apostolice  et 
camere  thesaurarius   ernannt  (E  2  f.  167'),  ausserdem  liefert  Poggio 

')  Die  von  Poggio  zam  Collationsvermerk  hinzugefügten  Notizen  über  Tax- 
bezahlung und  manchmal  auch  Über  andere  Details  der  Expedition  sind  sehr  ver- 
schiedener Vollständigkeit,  auch  keineswegs  in  allen  Fällen  da.  li'indet  sich  nur 
ein  Personenname,  etwa  F.  de  Padua,  oder  nur  eine  Zahl  allein  oder  mit  solchem 
Namen,  so  ist  eine  Deutung  nur  im  Zusammenhalt  mit  andern  Angaben  und  nicht 
stets  möglich.  Steht  z.  B.  f.  104'  Tax.  LXXX.  Rta.  de  m.  d.  n.  pape  Po.,  F.  de 
Pftdua  16  und  ganz  ähnlich  f.  147',  nar  Taxa  LX,  F.  de  Päd.  12,  so  soll  das 
heissen,  dass  F.  de  P.  16,  resp.  12  Ducaten,  den  doppelten  Taxbetrag,  erhält; 
andere  Male  ist  wenigstens  die  MOnzsorte  angegeben  oder  es  steht  auch  »habuit* 
mit  Summe,  aber  Öfter  unter  Fortla^sung  des  Namens  der  erhaltenden  Person. 
—  Ausführlichere  Notizen  sind:  F.  de  Padua  habnit  duc.  6  gr.  6  (zuvor:  Tax.  85) 
f.  127,  und  sehr  häufig  F.  de  Padua  habuit  pro  bulla  et  registro.  Verhältnisse 
der  Taxe  der  Reinschrift  in  Grossi  und  des  von  F.  de  Padua  eingenommenen 
Betrages  in  Ducaten:  gr.  50:  duc.  10,  gr.  60:  duc.  12,  gr.  80:  duc.  16,  gr.  200: 
duc.  40,  daneben  auch  gr.  40:  habuit  duc.  82;  gr.  110:  dua  27.  Femer  auch 
wiederholt  buUator  habuit  pecuniam  ohne  Angabe  der  Summe,  einmal  f.  802 
bullator  habuit  pecuniam  pro  bulla  et  registro  (tax.  16),  f.  160'  bullator  et  re- 
gistrnm  habuit  pecunias,  f.  826  F.  de  P.  habuit  a  Roberto  pro  bulla  et  registro, 
wiederholt  Robertus  habuit  buUam,  Hugo  habuit,  dann  kommt  in  ähnlicher  Zu- 
sammenstellung vor:  Don  Matheus,  B.  Roverella  und  ein  Tragur.  (Ludw.  Scarampi 
B.  V.  Trau)  habuit  (bullam).  Ueber  das  Yerhältniss  von  gratis  neben  der  Register- 
taxe s.  S.  518. 

84" 


516  Ottenthal. 

Taxe  an  Dou  Matlieas  und  B.  Royerella  ab,  die  beide  Gabicularii  des 
Papstes  waren;  also  diese  Gelder  kommen  an  die  Kammer  oder  an 
den  Papst  selbst.  Die  Höhe  der  hier  notirlien  Summe  entspricht  im 
Durchschnitt  der  doppelten  (pro  bulla  et  registro),  respective  der  ein- 
fachen Taxe  (pro  registro  allein)  der  Reinschrift,  d.  h.  wenn  ein  StQck 
zu  60,  80,  100  Grossi  taxirt  ist,  erhält  die  Kammer  12,  16,  20  Dueateu, 
falls  keinerlei  Befreiung  eintritt,  es  wurde  also  die  volle  Taxe  f&r 
Bulle  und  Register  an  die  Kammer  abgeliefert^). 

Dass  auch  die  Cubicularii  (geheimen  Kämmerer)  des  Papstes  als 
Einnehmer  solcher  Taxen  erscheinen,  ergibt  sich  u.  a.  aus  der  Quittung 
Eugens  für  den  Decan  von  Yienne  Petrus  de  Sennagio  cubicularius  et 
familiaris  noster.  ,Gum  itaque  a  kaL  mai  proxime  preteriti  usque  in 
presentem  diem  tu  pecunias  nobis  et  apostolice  camere  pertinentes, 
que  proyenerunt  et  percipiuntur  ab  ofSciis  buUarie  et  registri  litterarum 
apostolicarum  et  nonnuUas  alias  pecuniarum  suramas  acceperis'^). 
Ebenso  bezieht  auch  der  Yicekanzler,  wie  es  in  dem  Ernennungsdecret 
von  Eugens  Neffen  Franz  Condolmer  vom  1.  Mai  1437  heisst,  Emolu- 
menta  presertim  ex  registro  litterarum  apostolicarum  quarumcunque 
et  alia  qualitercunque  debita  aut  percipi  solita^). 

So  erklärt  sich  erst  das  Interesse  an  üeberwachung  der  durch  den 
Rescribendar  erfolgenden  Taxirung,  welches  zur  Einsetzung  eigener 
Taxatores  gerade  in  der  BuUaria  führte,  um  den  Papst  gegen  die  be- 
trügerische Bosheit  des  Rescribendars,  gegen  den  Versuch  der  Schädi- 
gung durch  unrichtige  Taxirung  zu  schützen  (S.  458). 

Diese  Verwendung  der  Registertaxe  scheint  sich  auf  die  ver- 
schiedenen Registergattungen  zu  erstrecken.  Ich  will  nicht  weiter 
betonen,  dass  in  den  Aufschreibungen  des  Stephanus  de  Prato  schlecht- 
weg von  den  Introitus  et  Exitus  so  der  Bulle  wie  des  Registers  ge- 
redet ist;  dass  es  die  Registra  secretariorum  trifft,  sehen  wir  aus  E  16, 
dass  es  die  Registra  cancellariae  umfasst,  sehen  wir  aus  dem  S.  514 
citirten  Mandat  des  Vicecamerarius  an  die  beiden  Leiter  dieser  R^ister 
lacobus  de  Cerretanis  und  Paulus  de  Capranica,  die  Monatseinkünfte  des 
Registers  au  das  Schatzamt  abzuführen;  bei  der  Ernennung  des  Bischofs 
von  Coronea  zum  Registrator  wird  direct  ausgesprochen,  dass  die 
Päpste  das  Einkommen  von  zweien  dieser  Posten  seit  längerer  Zeit 
aus  gewichtigen  Gründen  selbst  bezogen  hätten  (S.  502).  Pur  die 
Kammerregister  weiss  ich   freilich   nur  ein  Beispiel  anzuführen:   der 


')  Wie  bedeutend  diese  l^lnanzquelle  war,  ersiebt  man  darauB,  da«  Stephanus 
de  Prato  in  40  Monaten  för  Bulle  und  Regiatet  44820  flor.  auri  7  gr.  einnahm. 
Guasti  1.  c.  171.        »)  E  5  f.  178'.        •)  E  2  f.  106'. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  517 

Vermerk  über  die  Taxirung  des  schon  öfler  citirten  Privilegs  für  die 
Jaden  M  5  f.  235'  (S.  510  Anm.  4)  schliesst  mit  der  Angabe  des  Vice- 
kämmerers,  dass  er  die  Taxe  f&r  Siegel  und  Registrirung  einem  Cubi- 
cularius  übergeben  habe;  es  handelt  sich  allerdings  hier  um  eine  nur 
zufallig  ins  Kammer-  statt  in  das  Eanzleiregister  eingetragene  Bulle 
(S.  499). 

Aus  dem  Emennungsdecret  des  Bischöfe  von  Coronea  ersieht  man 
ferner,  dass  die  Begistraturtaxen  doch  nicht  vollständig  für  die  Kammer 
und  den  Papst  verwendet  wurden,  wie  man  aus  den  Büchern  des 
Stephanus  de  Prato  schliessen  mochte;  vielleicht  hat  nur  Johann  XXIII. 
Geldnoth  zu  so  umfassender  Verpfandung  der  Begistereinkünfte  ge- 
zwangen? Ebenso  dürfte  es  sich  mit  den  Taxen  aus  der  Bullaria  ver- 
halten. Dass  dieselben  hier  oft  gemeinsam  mit  denjenigen  für  die 
Begistrirung  genannt  werden,  dass  in  den  Bechnungsbüchern  des 
St.  de  Prato  die  Ertragnisse  der  Siegeltaxen  nach  Anweisongen  der 
apostolischen  Kammer  oder  des  Papstes  selbst  ausgegeben  erscheinen^), 
dass  ebenso  auch  in  E  16  in  vielen  Fällen  zusammen  mit  der  Begister- 
taxe  jene  für  die  Bulle  als  an  F.  de  Padua  abgegeben  verzeichnet  wird, 
ist  beiläufig  schon  erwähnt  worden;  desungeachtet  war  die  Stellung 
eines  Bullator  oder  Magister  plumbi  eine  lucrative,  unter  Alexander  VT. 
bezahlte  man  mehr  als  3000  Ducaten  daftlr').  Es  wird  sich  also  bei 
beiden  Aemtern  um  Beduction  der  Stellen  und  provisorische  Besetzung 
derselben,  femer  um  Einlieferung  der  Taxen  an  den  Thesaurar  behufs 
besserer  Controlirung  der  Summen,  endlich  um  Auszahlung  der  treffen- 
den Antheile  an  die  Beamten  durch  die  Kammer  gehandelt  haben. 

Zu  erörtern  wäre  noch,  in  welcher  Eigenschaft  die  obgenannten 
Begistratoren  diese  Aufiseichnungen  über  die  Bullen-  und  Begister- 
taxen  führten.  Die  des  Stephanus  de  Prato,  welche  uns  glücklicher- 
weise in  ihrer  ursprünglichen  Form  erhalten  sind,  zerfallen  in  zwei 
nach   ihrem  Wortlaut  von  ihm  eigenhändig  geführte  Theile^):  Ein- 


*)  Guasti  1.  c.  89  glaubt,  dass  die  Taxen  ftir  Registrirung  an  die  Kanzlei, 
jene  fBr  die  Balle  an  die  Kammer  kamen  und  bemfb  sich  dafür  auf  eine  Er- 
zählung des  Yespasiano,  in  welcher  es  sich  aber  nur  um  den  Gegensatz  von 
Expeditio  per  canceljariam  und  £xp.  per  cameram  dreht.  *)  So  vertheidigen 
die  Magistri  plumbi  im  Cod.  Vat.  8888  f.  64  die  höheren  Extrasporteln,  welche  sie 
forderten:  Unusquisque  nostrum  hoc  tempore  ultra  8000  ducatos  exposuit.  — 
Ißaat  sich  fQr  theilweise  ROckbehaltang  der  Taxe  in  der  Bullaria  der  öfter  wieder- 
kehrende Ausdruck  habuit  buUator  pecuniam  in  E  16  deuten?  ')  Ich  habe 
hier  namentlich  den  Cod.  8o2  der  Roncioniana  im  Auge,  da  Guasti  leider  nur 
über  diesen  auch  nach  der  technischen  Seite  hin  ausführlichere  Mittheilungen 
macht  L  c  8.  171—200,  dasselbe  gilt  aber  wol  auch  von  den  darauf  angeführten 
Bänden  884,  885. 


518  üttenthaL 

nahmen  und  Ausgaben.  Der  erstere  verzeichnet  die  an  jedem  AmUb^ 
(genannt  lectio)  von  Bulle  und  Register  entfallenden  Taxen.  Stephanus 
notirt  blos  die  Sunmie  ohne  nähere  Angaben,  es  heisst  etwa:  Lectio 
prima  bulle  de  mense  ian.  valuit  flor.  60,  Begistrum  valuit  flor.  49, 
gr.  5 1).  Wir  erfahren  also  nicht,  wer  diese  Taxen  einhob,  noch  ob 
das  bei  dieser  Gelegenheit  geschah.  Es  kann  sich  da  wol  nur  um  die 
Erkennung  der  Taxsumme  durch  die  Taxatores  in  bullaria  handeln, 
denen  ja  Lectores  beigegeben  waren');  es  ist  begreiflich,  dass  man 
da  nur  jene  Taxen  aufzeichnete,  die  an  die  Kammer  oder  den  Papst 
flössen.  Die  Verausgabung  beider  Taxen  wird  getrennt  gebucht,  zuerst 
die  Segister-,  dann  die  Bullentaxe.  Bei  jener  gebraucht  Stephanus 
die  Wendung  Dedi  (solvi)  N.  de  pecaniis  registri,  bei  dieser  Habuit 
N.  a.  buUatoribus.  Er  hat  somit  die  Bullentaxe  nicht  selbst  ein- 
genommen, sondern  nur  jene  des  Registers  kam  in  seine  Hände,  weil 
er  Begistrator  litterarum  apostolicarum  war  3).  Man  ersieht  nicht 
welchen  Registers,  der  kurze  Ausdruck  Registrator  1.  a.  würde  am 
ehesten  auf  das  E^anzleiregister  hindeuten;  um  so  auffallender  ist  dann, 
dass  er  nicht  blos  diese  Taxe  auf  Befehl  des  Kämmerers  an  Parteien 
auszuzahlen,  sondern  auch  noch  die  Verausgabung  einer  andern  Taxe 
zu  buchen  hat^).  Das  erklärt  sich  nur  daraus,  dass  St.  zugleich  eine 
bedeutende  Stellung  in  der  Kammer  einnimmt,  dort  schon  früher  mit 
der  Verrechnung  von  Kanmiergeldern  betraut  war^)  und  auch  jetzt 
noch  keineswegs  nur  die  aus  Register  und  Bulle  fliessenden  Summen 
zu  verwalten  hat^).  Zur  Gontrole  benöthigte  er  auch  jene  Auf- 
zeichnungen der  Eingänge,  welche  durch  die  Taxatores  in  bullaria 
geführt  wurden.  Mit  der  Registratur  stehen  diese  Aufzeichnungen  nur 
ganz  äusserlich  dadurch  in  Zusammenhang,  dass  St.  zugleich  auch  das 
Amt  eines  Registrators  inue  hatte. 

Poggio    dagegen    und    die   Beamten   des   Kanzleiregisters    unter 


«)   Ibid.  172.         «)  Vgl.  S.  459.  »)    Guaati  1.  C  172,   179,   180  etc.     S.  175 

heiüst  68  Rev""""  d  . . .  camerariatus  officium  r^gens  maudiivit  nobis  regiBtratoribns 
per  cedulam  bigillatam  buo  nitio  .  . .  ut  omnes  introytus  registri  tradere  debe- 
remus  ...  *)  Die  Bullatoren  z.  B.  führen  nach  dem  Attest  des  Kammerderikers 
I.  de  Calvis  in  Bd.  888  (Guasti  1.  c  41)  nur  Anfzeichnuxigen  über  die  Einnahmen 
ihrer  Taxe  und  die  nöthigen  Auslagen,  geben  das  übrige  Erträgnies  an  die 
Kammer  ab,  vgl.  auch  Guasti  185.  ^)  Römische  Berichte  IV.  in  Mittheilungen 
Bd.  6.  >)  Besonders  instructiv  ist  da  Cod.  SSO  (Guasti  818  f.),  eine  dem  Papst 
zur  Approbirung  vorgelegte  Aufzeichnung  Über  die  Pecunias  per  me  8t  de  P. 
solutas  de  pecuniis  bulle  et  registri,  worin  aber  auch  Taxen  von  Pfründen  imd 
andere  in  der  Hand  Stefanos  liegende  Gelder  erwähnt  werden.  So  liefern  ihm 
auch  ausnahmsweise  die  Bullatoren  das  Geld  direct  ab:  Recepi  a  bullatoiibuä 
intro^'tum  decime  lectjonis,    Guasti  196, 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  lY.  519 

Engen  IV.  haben  die  Taxgelder  an  den  Schatzmeister  oder  die  Cubi- 
cularii  des  Pi^tes  abzuliefern;  sie  bekleideten  eben  keine  Stellung  in 
der  Kammer.  Damit  entfiel  auch  die  Veranlassung,  solche  Bücher  zu 
fähren  wie  Stephanus  de  Prato.  Die  Notizen  des  Poggio  in  E  16 
können  nicht  als  solche  gelten,  geben  sich  schon  durch  ihre  Flüchtig- 
keit als  blose  Privatarbeii  Dass  aber  der  Begistrator,  der  die  Taxe 
f&r  sein  Amt  einhob,  ein  Interesse  an  dieser  Summe  und  deren  rich- 
tigen Ablieferung  hatte,  kann  nicht  Wunder  nehmen;  auffallend  da- 
gegen ist  die  oftmalige  Erwähnung  der  Siegeltaxe,  auch  in  Fällen  wo 
schon  der  Wortlaut  eine  Einhebung  derselben  in  der  Begistratur  aus- 
schliesst  Sollte  das  mit  der  Quelle,  aus  der  Poggio  schöpfte,  etwa 
ähnlichen  Bechnungsbüchern  wie  die  des  Stefano  da  Prato  zusammen- 
hängen? ^)  Auf  dieser  Verwendung  der  Begistertaxen  beruht  nun,  wie 
ich  meine,  der  starke  Einfluss,  den  der  Gamerarius  auf  die  Kanzlei- 
r^ster  nimmt;  er  hat  die  Begistratoren  der  Kanzleiregister  zu  ver- 
eidigen und  einzuführen  >),  er  bestellt  nach  dem  Tod  eines  derselben 
den  provisorischen  Amtsleiter  ^),  er  verordnet  die  Zahl  der  Begister- 
schreiber  und  den  Lohn  derselben  und  befiehlt  den  Begistratoren  die 
Zulassung  neu  ernannter.  —  Sollte  dieser  Gesichtspunkt  nicht  auch 
von  Einfluss  gewesen  sein  für  den  Amtseid,  den  die  Secretäre  dem 
Kämmerer  zu  leisten  hatten? 

§  9.   BegiBtra  de  curia  und  seoreta. 

Eine  häufige  Eintheilung  der  Begister  ist  die  in  Begistra  de  curia 
und  B.  secreta.    Was,  bedeutet  dieselbe,  worauf  bezieht  sie  sich? 

Die  Begister  der  erstem  Art  sind  genauer  bezeichnet  als  Begistra 
litterarum   (bullarum)   de   curia^),    also   Sammlung    einer   bestimmten 

I)  Nur  miissien  dieselben  die  von  den  Taxatores  fiir  Bulle  und  Register 
jedes  einzelnen  Briefes  calculirte  Taxe  enthalten  haben,  wie  ja  wol  über- 
haupt in  den  betreffenden  Verzeichnissen  des  St.  de  Prato  nur  ein  ad  hoc  ge- 
machter summarisdier  Auszug  dieser  »Lectiones«  zu  sehen  ist.  ')  So  bei  der 
Ernennung  des  Bischofs  von  Tivoli:  Mandantes  exnunc  ven.  fratri  Benedicto  episcopo 
Rechanatensi  in  camerariatuä  officio  locumtcnenti  v.  f.  Francisci  archiepisoopi  Narbo- 
nensis  camerarii  nostri,  ut  recepto  a  te  . . .  fidelitatis .  .  .  inramento,  te  ad  huius- 
modi  officium  . . .  admittat.  M  4  f.  84,  ähnlich  bei  der  Ernennung  des  Abtes  von 
S.  Bartolo :  et  mandamus  . . .  thesaurario  nostro,  recepto  prius  a  te  de  ipso  officio 
fideliter  et  laudabiliter  exercendo  fidelitatis  debita  in  forma  iuramento,  te  ad  huius- 
modi  officium  .  .  .  recipiat  et  admittat  *)  Siehe  das  S.  508  über  Petrus  de 
Casatüs  gesagte.  «)  So  bei  allen  Bftnden  Martin  Y.  und  Eugen  IV.,  die  gleich- 
zeitige oder  doch  alte  Aufschriften  haben,  mit  Ausnahme  von  E  12,  der  sich 
LiberX.  de  curia  betitelt;  ebenso  auch  unter  NicolauaY.,  mindestens  R.  406  (die 
Titel  der  folgenden  Bftnde  habe  ich  mir  nicht  mehr  notirt)  über  bullarum  de  curia. 
—  Aehnlich  schon  seit  Urban  IV.  Kaltenbrunner  R.  St  I.  Mitth.  5,  248. 


520  Ottenthai. 

Classe  von  Bullen.  Die  Originale  derselben  sind  dadurch  kenutlich, 
dass  sie  ober  dem  Namen  des  Ingrossators  den  Vermerk  De  curia 
tragen.  Dieser  Gebrauch  ist  seit  Clemens  IV.  (1265)  zu  belegen^), 
während  die  Urkundenart  jedenfalls  schon  seit  Innocenz  IV.  bestand^). 
Für  die  Bedeutung  des  Ausdruckes  De  curia  scheint  mir  die  Auf- 
schrift eines  dem  13.  Jahrh.  angehörigen  angiovinischen  Begisters 
besonders  charakteristisch:  «Littere  directe  eidem  iustitiario  super 
f  actis  Curie  et  privatorum*' ^),  während  im  Begister  selbst  die 
einzelnen  Briefe  mit  ,de  curia*  oder  «privata*  bezeichnet  sind.  Der 
Beleg  stammt  von  einer  den  Gebrauchen  der  römischen  Curie  nahe- 
stehenden Begierung,  die  Bezeichnung  wird  sichtlich  in  beiden  Kanz- 
leien gleich  gebraucht:  nach  den  von  Merkel  publicirten  Eanzlei- 
gebräuchen  des  13.  Jahrh.  sollen  die  Ingrossisten  gewisse  Briefe 
rescribere  sine  aliqua  dilatione,  preponendo  eas  omnibus  aliis,  nisi 
essen t  negotia  curie^),  da  begegnen  wir  ähnlichem  Ausdruck,  ähn- 
licher Gegenüberstellung  wie  in  den  neapolitanischen  Begistern. 

Dass  nun  die  Negotia  oder  facta  curie  den  Inhalt  der  L.  de  curia 
bilden,  zeigen  f&r  die  altere  Zeit  (das  13.  Jahrh.,  aus  dem  noch  wenig 
Originale  mit  dieser  Aufschrift  bekannt  sind)  die  Begistra  litterarum 
curialium  oder  curie:  sie  enthalten  unter  Innocenz  IV.  meist  Briefe 
betreffend  die  grossen  und  kleinen  politischen  Actionen  der  Päpste,  die 
Verwaltung  des  Kirchenstaates  sowie  der  ganzen  Kirche  in  geistlicher 
wie  weltlicher  Beziehung^).  Im  15.  Jahrh.,  wo  die  Kanzleiyermerke 
auch  regelmässig  in  die  Begister  eingetragen  wurden,  ist  das  Urtheil 
nicht  mehr  von  der  Bezeichnung  des  ganzen  Bandes,  sondern  von  der 
des  einzelnen  Briefes  abhängig,  da  lässt  sich  also  das  Gebiet  der 
Litt,  de  curia  direct  und  mit  voller  Bestimmtheit  abgrenzen.  Es  umfasst 
alle  jene  Actenstücke,  welche  der  Papst  nur  im  Interesse  seines  geist- 
lichen oder  weltlichen  Begimentes,  nicht  auf  Bitte  von  Privatpersonen, 
um  denselben  damit  Gunst  oder  Gnade  zu  erweisen,  ausfertigen  lässi 
Daher  «Littere  de  curia  de  sui  natura  gratis  scribende  sunt*^),  nicht 

*)  Diekamp  Zum  p.  Urkundenwesen  Mitth.  4,  508,  Berget  Les  regiBtres 
d'  Innocent  IV.  XXXIX.  *)  Ealtenbrunner  R.  St.  Mitth.  5,  244  und  spedell  fiir 
Innocenz  IV.  b.  die  nähern  Ausföhrungen  bei  Bergei  XX.  ')  Fanta  Die  angio- 
vinischen  Begister  im  Archivio  di  stato  zu  Neapel  Mitth.  4,  458.  455,  wo  auch 
ein  gutes  erläuterndes  Beispiel  angeföhrt  ist :  es  ergehen  fast  gleichlautende  Auf- 
träge von  einer  erhobenen  Beisteuer  Beträge  auszuzahlen,  in  zwei  Fällen  kommt 
das  Geld  an  die  k.  Kammer,  da  sind  die  Briefe  mit  »de  curia*,  im  dritten  an 
einen  Privaten,  da  ist  der  Brief  »piivata*  signirt.  ^  Arch.  stör.  Italiano. 
Append.  5,  187  n<>  8.  ')  Vgl.  Berger  XXI,  auch  Ealtenbrunner  R.  8t.  Mitth.  5,  219. 
')  Beilage  n°  4  §  18.  Diese  Folgerung  hat  für  das  18.  Jahrh.  schon  Berger  XXI 
bezüglich  unentgeltlicher  Registrirung  gezogen.    Wenn  Diekamp  Zum  p.  Urkw. 


Die  Bullenregisfier  Martiii  V.  und  Engen  lY.  521 

wie  andere  Briefe  in  Folge  einer  speciellen  Bewilligung  des  Papstes. 
Es  fehlt  daher  auch  in  der  Taxbulle  Johann  XXII.  wie  im  spätem 
Taxbach  jeder  derartige  Posten^).  De  curia  expedirt  wird  also  die 
ganze  politische  Correspondenz,  soweit  sie  überhaupt  noch  sub  plombo 
erledigt  wird,  Decrete  und  Constitutionen  allgemeiner  Katur,  weuu  sie 
nicht  blos  Privilegien  Einzelner  sind,  alle  Erlasse  im  Interesse  des 
päpstlichen  Fiscus  und  der  Camera  apostolica'),  sowie  alle  entsprechen- 
den weltlichen  Verordnungen  f&r  den  Kirchenstaat. 

Die  Litterae  de  curia  theilen  übrigens  alle  innem  und  äussern 
Merkmale  mit  den  übrigen  Papstbriefen,  nicht  einmal  der  Gang  der 
Expedition,  die  mit  der  Erledigung  betrauten  Bureaux  sind  ihnen  aus- 
schliesslich eigen.  Mit  Ausnahme  directer  Verleihungen  von  Pfründen 
und  Indulten  dürfte  sich  kaum  eine  Art  der  Papstbriefe  finden,  die 
nicht  auch  De  curia  ausgestellt  werden  kann:  Mandate,  Monitorien, 
Sentenzen  in  streitigen  Sachen,  Ernennungen  von  Beamten,  und  zwar 
auch  Yon  so  gut  situirten  wie  CoUectoren,  auch  Facultates  zu  Ver- 
leihung von  Pfründen  und  Indulten,  fiills  sie  päpstliche  Legaten  be- 
treffen, alle  Bechte  und  Privilegien,  welche  solchen  päpstlichen  Bot- 
schaftern auf  den  Weg  mitgegeben  werden,  sind  De  curia  ausgestellt. 
Indulgenzen  mussten  die  Kirchen  meist  mit  schwerem  Geld  erkaufen, 
kam  das  Erträgniss  aber  in  die  päpstliche  Kammer,  wie  bei  den  fUr 
den  Türkenkrieg  ausgeschriebenen  Ablässen,  so  wurde  der  Brief  De  curia 
signirt*). 

Aus  diesem  Gesichtspunkt  erklärt  sich  die  gleiche  Bezeichnung 
und  die  Zusammenstellung  nach  Inhalt  und  Form  so  verschiedener 
Briefe  sehr  woL  Bei  einzelnen  Stücken  allerdings  bleibt  die  Veranlas- 
sung zur  Wahl  dieser  oder  jener  Signirung  dunkel,  oder  liegt  auch 
Inconsequeuz  offen  zu  Tage.  Passbriefe  z.  B.  sind  meist  De  curia,  in 
einzelnen  Fällen  auch  Gratis  signirt;  dass  Familiäres  papae  ihre  Ernen- 
nung bald  de  curia,  bald  gratis,  bald  gegen  Bezahlung  erhalten,  mag  in  der 
Stellung  der  Einzelnen  begründet  sein,  aber  wir  finden  solchen  Wechsel 
auch  bei  den  Patenten  anderer  Beamten,  wie  beim  Senator  alme  urbis, 
bei  Podestas,  Bectoren,  Notaren  u.  a. ;  ja  mitunter  ist  auch  eine  Facultas 


Mitth.  4,  508  auf  Grund  eine»  Hpeciellen  Falle»  bezweifelt,  ob  sie  auch  graii»  zu 
schreiben  waren,  so  ist  zu  beachten,  dass  der  betreffende  Brief  (8.  588  n®  C)  nicht 
den  Vermerk  De  curia  trägt,  den  man  allerdings  erwarten  soUte.  Unter  Martin  Y. 
und  Eugen  lY.  fand  ich  nie  neben  De  curia  eine  Taxe  verzeichnet. 

>)  Auch  Moroni  Dizionario  5,  280  sagt  noch  von  den  »Bolle  per  via.  di  curia* 
dasselbe,  obwol  er  yiel  spätere  Yerhftltnisse  im  Auge  hat.  S.  auch  die  von  Dndik 
Iter  2,  41  angezogene  Stelle.  *)  Ygl.  8.  484—485.  •)  So  z.  B.  eine  im 
&1aat<arch.  zu  Florenz  Fond  Un   di  Cortona  befindliche  Bulle  von  1489  Oct  7. 


522  OiicnthaL 

f&r  Legaten  Gratis  signirt.  Es  kann  da  im  Einzel&U  Irrthum  des 
Beinschreibers  oder  Versehen  der  Registratur  mitwirken,  es  mochten 
aber  auch  solche  Fälle  überhaupt  verschieden  erledigt  werden.  De 
cnria-Briefe  trugen  nichts  oder  nur  wenig  ein,  es  lag  also  im  Interesse 
der  betheiligten  oft  sehr  geldsOchtigen  Beamten  bis  in  die  nächste 
Umgebung  des  Papstes  hinauf,  die  Zahl  der  curialen  Briefe  möglichst 
2u  beschränken.  Im  einen  Fall  mochte  das  glücken,  im  andern  nicht; 
und  wieder  konnte  gerade  bei  Besetzung  von  Beamtenposton  über- 
haupt zweifelhaft  sein,  wie  der  Brief  zu  classificiren  sei,  und  also  auch 
ohne  Fraus  widersprechende  Entscheidungen  ergehen. 

Eine  andere  Frage  ist,  wie  weit  in  Wirklichkeit  das  Begistrum 
litt,  de  curia  nur  Gurialbriefe  und  ob  es  alle  um£E»st  Noch  unter 
Innocenz  lY.,  unter  welchem  diese  Scheidung  erst  aufkam,  hat  man 
ange&ngen,  auch  andere  Bullen  in  diese  Begisterabtheilung  einzu- 
tragen^). Unter  dessen  Nachfolgern  dauert  das  fort,  wir  finden  darin 
nicht  nur  Beser?ationen  bischöflicher  Kirchen,  die  ja  einer  politischen 
Bedeutung  nicht  entbehrten,  sondern  auch  Verleihung  von  Pfründen'), 
des  Palliums^),  und  ähnliche. 

Auch  in  den  Papierregistern  des  14.  Jahrh.  scheint  solches  vor- 
zukommen^). Schon  hier  und  in  den  Bänden  des  15.  Jahrh.  ist  die 
Gonstatirung  der  L.  de  curia  durch  Aufnahme  der  Eanzleivermerke  sehr 
erleichtert  Das  erste  B.  1.  de  curia  Martin  V.  hat  den  ursprünglichen 
Charakter  ziemlich  rein  bewahrt,  von  249  Stücken  sind  197  oder  80  7o 
De  curia  signirt,  es  findet  sich  keine  Pfründen  Verleihung  darin;  bei  den 
folgenden  Bänden  trifft  man  immer  mehr  der  letztem  Art  und  über- 
haupt taxirte  Briefe.  Das  geht  unter  Eugen  IV.  weiter,  im  letzten 
B.  de  curia  seines  Pontificates,  E  12  sind  unter  246  Briefen  nur 
mehr  38  oder  15%  curiale,  so  dass  also  die  gleichzeitige  Aufschrift 
Liber  de  curia  wol  für  die  Serie  des  Bandes,  aber  kaum  für  die  ent- 
haltenen Briefe  zutrifil  Unter  Kicolaus  V.  tritt  wieder  eine  Besserung 
ein,  im  Beg^ter  n^  406  (=^  B.  1.  de  curia  L)  ist  etwa  die  Hälfte  der 
Briefe  de  curia  ausgestellt. 

Die  curialen  Briefe  waren  andererseits  nie  vollständig  in  die  als 
Begistra  litterarum  de  curia  bezeichneten  Bände  aufgenommen,  weder 
im  13.^)   noch  im  15.  Jahrhundert.     Der  Orund  der  Auswahl  ist  in 


>)  So  erwähnt  Berger  XXII  unter  den  L.  curiales  ,diff<§rente8  lettree  obtenues 
par  r^glise  de  8.  Salvatore  de  Lavagna*.  *)  S.  Ealtenbrunner  1.  c.  5,  248. 
3)  8.  Ottenthai  1.  c.  5,  129.  «)  Vgl  Werunsky  in  Mitth.  6,  148  und  ak  Analogie, 
dass  auch  in  den  SecretregiBteru  mehrfach  L.  communes  stehen  8.  154.  *)  Siehe 
Berger  XXill. ;  für  Benedict  XI.  und  Cleqiens  V.  vgl.  das  Mittheilungen  5,  189 
gesagte. 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  and  Engen  lY.  528 

der  altera  Zeit  ganz  dunkel  ^).  auch  unter  Martin  V.  und  Eugen  IV. 
nur  theilweise  zu  constatiren.  Wir  finden  L.  de  curia,  wie  schon  er- 
wähnt, in  allen  drei  Begisterserien,  wol  nach  dem  Hauptgruudsatz, 
daas  die  Eanzleiregister  die  per  cancellariam,  die  Secretarregister  die 
per  cam.  secretam  expedirten,  endlich  das  Eammerregister  die  die  Camera 
ap.  tangirenden  Briefe  enthalten  sollen.  Der  f&r  letzteres  B^ister  mass- 
gebende Gesichtspunkt  kreuzt  sich  mit  dem  für  die  beiden  andern 
geltenden,  wir  finden  daher  oft  L.  de  curia  in  den  Secretärregisteru, 
aber  auch  in  den  Eanzleiregistem,  wir  treffen  da  auch  von  Secretaren 
expedirte  Gurialbriefe,  was  auf  ganz  speciellen  Anlass  zurüdczuf&hren 
sein  wird  (s.  S.  508). 

Dass  aber  so  wenige  L.  de  curia  in  den  danach  benannten  Be- 
gistern  stehen,  beruht  nicht  allein  auf  dieser  Zersplitterung  der  Gurial- 
briefe nach  den  sie  expedirenden  Behörden,  sondern  auch  darauf  dass 
alle  B.  L  de  curia  von  Martin  Y.  bis  Nicolaus  Y.')  in  der  Kammer 
gef&hrt  wurden^),  als  ihren  Inhalt  curiale  und  andere  nach  der 
Gepflogenheit  im  Kammerreg^ter  einzutragende  Briefe  definiren^).  Es 
gehören  also  auch  alle  papstlichen  Gameralbriefe,  sowie  gewisse  per 
cameram  secretam  d.  pape  expedirte  Pfründen-  und  Indultrerleihungen 
hierher  und  finden  sich  wirklich  in  diesen  Bänden;  es  wird  mit  einem 
Wort  mehr  Gewicht  darauf  gelegt,  ob  der  Brief  das  Interesse  der 
Kammer  berührt,  als  ob  er  De  curia  expedirt  seL 

Eine  andere  Bezeichnung  der  Begister  ist  als  Begistra  secreta. 
Bekanntlich  laufen  seit  Johann  XXII.  drei  Abtheiluugen  der  Pergament- 
register nebeneinander  her:  B.  commun.,  de  curia  und  secreta.  Inhalt 
der  letztem  ist  gaxiz  wesentlich  die  laufende  Correspondenz  mit  den 
ausserhalb  der  Curie  befindlichen  Beamten,  mit  Fürsten,  Staatsmännern 
und  den  Terschiedensten  andern  Personen,  also  die  politische  Corre- 
spondenz im  weitesten  Sinn  des  Wortes,  dann  aber  auch  aus  mehr 
persönlichen  Yerbindungen  des  Papstes  hervorgegangene  und  die  Yer- 


1)  Da88  man  gemiaae  f&r  die  Curie  wichtige  Schreiben  zu  einer  Gruppe  ver- 
einigen wollte,  hat  Berger  (XXI)  sicherlich  Recht,  aber  für  die  so  beschränkte  und 
nngleichmfissige  Zuweisung  der  Gurialbriefe  an  die  R.  L  de  curia  weiss  er  auch 
keine  Erklärung  zu  geben.  *)  Für  diese  Zeit  kann  ich  die  Thatsache  erweisen, 
Anfang  nnd  Ende  derselben  wäre  noch  klarzulegen.  *)  Ich  nehme  nur  auf  die 
durch  alte  und  yerlässliche  Aufsdiriften  als  solche  bezeichneten  oder  im  Zusammen- 
hang damit  als  solche  erweislichen  Bände,  wie  sie  in  der  Tabelle  Beilage  n^  2 
zusammeugeaiellt  sind,  Rücksicht.  Das  Secretarregister  £  SS  hat  allerdings  auch 
die  Ueberschrift  ȟber  de  curia*,  jedoch  ist  dieselbe  erst  durch  den  Rabricator  nud 
in  einer  auch  sonst  der  Emendation  bedürftigen  Weise  erfolgt,  sowie  auch  im 
übrigen  nichts  berechtigt,  diesen  Band  ans  der  Serie  der  Ton  B.  Roverella  ge- 
führten Register  herauszoreissen,  s.  8.  484.        *)  Ygl.  S.  487, 


524  Ottenthai. 

waltung  der  Kirche  betreffende  Briefe*).  Neben  der  Form  de»  ge- 
wöhnlichen Briefes  bei  Mittheilungen  und  Höflichkeitsschreiben  kommt 
ganz  wesentlich  die  des  Mandates  hier  zur  Verwendung,  also  eine 
sowol  bei  den  L.  de  curia  als  den  L.  communes  yielgebrauchte 
ürkundenart.  Die  Expedition  geschah  nach  Ausweis  der  unter  dem 
Namen  Archetjpa  erhaltenen  Concepte  solcher  Ausfertigungen  im  yat. 
Archiv  meist  De  curia*). 

Näher  bezeichnet  werden  diese  Bände  als:  (Bubrice)  Reg is tri 
literarum  secretarum  . . .  lohannis  .  . .  pape  XXII.  que  per  eius 
cameram  transierunt ^).  Also  B.  literarum  secretarum  wie  K  1. 
de  curia.  Litterae  secretae  aber  sind  nichts  anderes  als  litterae  clausae: 
(durch  Siegel)  geschlossene  Briefe^),  wie  es  der  Inhalt  dieser  Stücke  mit 
Nothwendigkeit  fordert.  Die  zweite  Eigenschaft  ist  dann,  dass  diese 
Briefe  per  cameram  d.  pape  transierunt,  d.  h.  durch  die  Gabinets- 
kanzlei  des  Papstes,   nicht   durch  die  Gancellaria  expedirt  wurden^). 


*)  Ein  recht  belehrendes  Beispiel  bieten  die  von  Dndik  Iter  Rodl  2,  88—120 
für  die  böhmischen  LMnder  aus  den  Begistem  Johann  XXIL  gegebenen  AusEQge, 
da  jedesmal  der  Registerband  genau  citirt  ist;  dass  auch  Cameralsachen  auf- 
genommen sind,  berichtet  Werunsky  Mitth.  6,  146.  ')  YgL  Weronsky  in  Mitth.  6, 
142— U4.  •)  Dudik  I.e.  64,  67.  ^)  Im  Secretärregister  E  20  sind  Briefe 
f.  202'  an  E.  Sigmund,  f.  216  super  decanatu  Compostellensi,  f.  226'  Recomman- 
dation  an  E.  Ben^  als  »secreta*  bezeichnet,  während  im  Inhaltsyerzeichniss  jedes 
mal  zugeschrieben  ist  »Littera  clausa*.  Auch  Du  Gange  erkl&rt  s.  y.  littera  patens: 
Litterae  clausae  sigillo  quod  secreti  vocatur,  sigillantnr.  So  ist  offenbar  auch 
die  Stelle  im  Brief  Clemens  IV.  (Potth.  19051 1  aufzufassen:  Non  soribimuB  tibi 
nee  fauiiliaribus  nostris  sub  bulla,  sed  sub  piscatoris  sigillo,  quo  Romani  pontifices 
in  suis  secretis  utuntur  =  Wir  schreiben  dir  . . .  unter  dem  Fischerring,  den  die 
Päpste  (sc.  in  solchen  Fällen)  bei  ihren  Geheimbriefen  verwenden,  denn  der  An- 
nulus  piscatoris  wurde  jederzeit  nur  als  Versohlusssiegel  gebraucht»  jedoch  lange 
offienbar  nur  ftbr  ganz  vertraute  Correspondenz,  sonst  wurde  auch  daf&r  die  Blei- 
bulle verwendet,  im  15.  Jahrh.  noch  so  gut  wie  in  der  von  Berger  XXXV III  für 
das  1 S.  geschilderten  Weise.  Wieder  wird  im  Register  Nicolaus  III.  T.  40  diese 
Besiegelungsart  bei  Briefen  des  a.  Ilf.  erwähnt,  während  der  Index  die  Briefe  des 
2.  Jahres  als  secretae  bezeichnet  (Ealtenbrunner  R.  St.  I.  266).  Dieser  Band  ent- 
hält wesentlich  politische  Correspondenz  und  entspricht  also  auch  nach  dem  Inhalt 
den  spätem  Seoretregistern.  Heisst  es  in  dorso  eines  der  in  den  Archetypa  auf- 
bewahrten Concepte  von  Secretbriefen:  Mitto  magnum  pergamenum,  ut  iadatis 
magnam  formam  litterarum,  sicut  fieri  potest  propter  indudendum  [V  am]  (Mitth  n, 
148),  so  weist  das  gleichfalls  auf  einen  mit  Verschlusssiegel  versehenen  Brief  hin. 
—  Es  kann  natürlich  nichts  gegen  solche  Auffiassung  der  L.  seoretae  beweisen, 
wenn  der  um  Mitte  des  14.  Jahrh.  geschriebene  Index  des  Registers  Inno- 
cenz  III.  a.  III.  dasselbe  als  R.  L  secretarum  bezeichnet,  während  1.  patentes  darin 
stehen,  worauf  sieh  Munch-Löwenfeld  82  statzt.  Nebenbei  bemerkt  entspxidit  die 
von  M.  angenommene  sorgßlltigere  Behandlung  der  L.  secretae  der  regelmässigen 
Expedition  per  cancellariam.        ')  Vgl.  S.  464  f.     Als  Corrector  einer  solchen 


Die  BoDenregister  Martin  Y.  imd  £ugen  IV.  525 

Nach  beiden  Seiten  entsprechen  die  in  diesen  Secretregistern  enthaltenen 
Briefe  ganz  wesentlich  den  später  in  forma  breyi,  als  Breven  aus- 
gesteUten  Schreiben,  welche  stets  (mit  dem  Fischerring  aufgedrücktes) 
Verschlusssiegel  hatten  und  ja  auch  von  den  Beamten  «a  secretis'' 
der  Gabinetskanzlei  des  Papstes,  von  den  Secretaren  expedirt  wur- 
den^). Um  einen  Brief  geheim  zu  machen,  brauchte  ihm  aber  nicht 
gerade  Yerschlusssiegel  angehängt  zu  sein,  es  genOgte,  ihn  durch 
einen  yertrauten  Boten  zu  überschicken  oder  in  einen  verschlossenen 
Brief  einzuschliessen.  Da  auch  solche  Briefe  ins  Secretregister  ge- 
hörten, bezeichnet  man  es  unter  Clemens  VI.  genauer  als  (Bubr.)  litt. 
ap.  tam  patentium  quam  clausarum,  que  per  eins  cameram  transierunt, 
oder  als  (Bubr.)  regestri  liti  secretarum  et  commissionum,  que  tran- 
sierunt per  eins  cameram'). 

Ich  gehe  nun  auf  unsere  Begister  des  15.  Jahrb.  über.  Es  finden 
sich  da  folgende  gleichzeitige  Benennungen:  Tenor  bulle  a  MartinoY. 
emanate  in  registro  intitulato  secreto  litterarum  apostolicarum  de  curia 
cameram  apostolicam  tangentium,  in  camera  apostolica  registrari  soli- 
tarum,  s.  S.  440;  Begistrum  secretum  bullarum  in  camera  apostolica 
registratarum  lautet  ziemlich  übereinstimmend  die  Aufschrift  von  £  13 
bis  15;  E  4  f.  82  wird  verwiesen  auf  eine  Littera  registrata  in  Ubris  secretis 
d.  Andree  de  Florentia  secretarii  d.  n.  pape;  im  Begister  Nicolaus  V. 
n^  402  ist  das  auf  £  406  folgende  Blatt  überschrieben:  Yigesimus 
primus  quintemus  secretus.  Bei  allen  diesen  Citaten  fallt  sofort  auf, 
dass  nicht  von  Begistem  der  Litterae  secretae  die  Bede  ist,  sondern 
das  Buch  als  Secret  bezeichnet  wird.  Von  den  B^^tern  Nicolaus  V. 
tragen  nun  eine  Anzahl  Bände  von  n^  386 — 403  (jedoch  nicht  alle)  auf 
den  alten  Einbanddecken  in  Schrift  vom  Ende  des  15.  oder  AnCcmg 
des  16.  Jahrb.  die  Aufschrift  «Liber  secretus",  dann  ist  n^  404,  405 
modern  als  L.  secretus  de  curia  bezeichnet.  Die  erste  Gruppe  ist 
nach  Anlage  und  Collationatoren  das  vom  Secretär  Petrus  de  Noxeto 
geführte  Begister,  die  beiden  letzteren  Bände  sind  wie  die  folgenden 
De  curia-Begister  (406-431)  von  Eammemotaren  coUationirt,  also 
Begistra  camerae.  Begistrum  secretum  deckt  sich  somit  im  erstereu 
Falle  mit  Begistrum  secretarii,  was  auch  bei  den  Citaten  Libri  secreti 
Andree  de  Florentia,    Begistrum    meum   secretum   des   Secretärs  B. 


Minate  ist  einmal  Franciflcus  Dotarinfl  et  secretariiu  d.  L  pape  bezeichnet.  Werunslcy 
1.  c.  144. 

<)  Das  Secretregister  Innocenz  Vf.  n"  240  bezeichnet  sieb  als  R.  littenuram 
editaram  et  compilatanim  per  magistmm  Zenobium,  also  der  vom  8ecret2r 
Z.  de  Strada  Terfiusten  Briefe  (Werunsky  L  c.  154),  wonach  8.  464  Anm.  t  zu 
yerbessem  ist,        •)  Wenrnskr  in  Mittb.  C.  15C. 


526  OttenthaL 

(S.  481)  statthaben  dürfte:  es  bezeichnet  das  vom  Geheimbeamten  ge- 
führte Register!). 

Diese  Bedeutung  trifft  aber  nicht  mehr  zu,  wenn  es  sich  um 
Segistra  secreta  handelt,  welche  in  der  Kammer  geführt  werden.  Der 
Gegensatz  von  «secretum*  kann  hier  nur  , publicum*  sein.  In  dem 
modern  als  B.  secretum  de  curia  bezeichneten  Register  Nicolaus  V. 
11^  405  ist  f.  9  vermerkt:  Cassata  et  registrata  in  registro  publice 
de  curia  lib.  X.  Also  heimliches  und  öffentliches  De  curia-R^^ter. 
Der  gleiche  Gegensatz  dürfte  dann  auch  bei  dem  verlorenen  R.  secre- 
tum de  curia  Martin  V.  stattfinden.  Bei  den  Secretregistem  Eugen  IV. 
wäre  der  Gegensatz  geheimes  und  öffentliches  Kammerregister,  denn 
E  13 — 15  tragen  sowie  im  Titel  auch  sonst  nach  keiner  Seite  den 
Charakter  eines  De  curia-Registers. 

Worin  bestand  aber  die  Oeffentlichkeit  oder  Heimlichkeit?  R.  se- 
creta de  curia  können  vorzugsweise  aus  geschlossenen  Briefen  bestanden 
haben ;  die  R.  secreta  Eugen  IV.  enthalten  sogut  wie  gar  keine  L.  de 
curia,  sondern  der  Inhalt  der  R.  secreta  betrifft  meist  Vergabungen  von 
Pfründen  in  den  verschiedenen  Formen  als  Provisionen,  Ezpectanzeu, 
Gollationen,  auch  Translationen  und  Reservationen;  daneben  geistliche, 
seltener  weltliche  Indulte.  Allerdings  stehen  auch  L.  de  curia  darin, 
aber  im  allgemeinen  ebenso  sporadisch,  als  umgekehrt  in  den  De  curia- 
Registern  Pfründen  Verleihungen:  im  ganzen  sollen  die  Reg.  de  curia 
die  auf  die  geistliche  und  weltliche  Verwaltung  bezüglichen  Stücke  ent- 
halten, die  R.  secreta  die  (zumeist  per  cameram  expedirten)  Gnaden- 
und  Rechtsbriefe.  Was  in  diesen  als  Regel  und  was  als  durch  Irr- 
thum  veranlasste  Ausnahme  zu  betrachten  sei,  zeigen  folgende  Ver- 
weise: im  R.  de  curia  VII  (E  9)  f.  197'  b^ann  man  eine  Gewährung 
von  Pfründencumulirung  zu  registriren,  brach  aber  bald  ab  mit  der  Be- 
merkung: Posita  sunt  hie  per  errorem,  sed  registrata  in  1.  Vk  secreto 
f.  278  (^=.  E  13),  im  Inhaltsverzeichniss  von  E  13  findet  sich  die 
Notiz:  Petrus  ürsulen.  constituitur  administrator  monasterii  8.Megrie  (!) 
in  civitate  s.  Agathe,  registrata  per  errorem  in  libro  VII^^  bullarum  de 
curia  f.  112  und  in  R.  de  curia  11  (E  5)  f.  55  ist  zu  einer  gleich&lls 
nur  unvollständig  eingetragenen  Bulle  hinzugef&gt:  Nota,  ista  balla 
non  venit  hie  registranda,  quia  est  beneficialis.  Also  der  Eintheilangs- 
grund  scheint  nicht  zweifelhaft,  aber  wie  man  dazu  kam,  diese  Gruppe 
als  Registra  secreta  zu  bezeichnen,  ist  mir  unerfindlich,  da  weder  au 


*}  Dieser  Auffassung  folgend  hat  man  später  alle  Secretärregister  Eugen  IV. 
mit  den  drei  ursprOnglich  als  R.  secreta  bezeichneten  Bänden  E  18— 15  xu  einer 
Gruppe,  der  der  R.  secreta  zusammengestellt. 


Die  BnUenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  527 

geschlossene  oder  sorgfiltiger  au&ubewabrende  Briefe  noch  an  eine 
besondere  Beziehung  zu  den  Secretären^)  im  Gegensatz  zu  den  B.  1.  de 
curia,  die  ja  meist  Ton  den  gleichen  Beamten  expedirt  sind,  zu 
denken  ist 

Die  angezogene  Serie  beginnt  nach  der  gleichzeitigen  Aufschrift 
von  £  13  erst  mit  dem  13.  Pontificatsjahr  Eugen  IV.  Wo  wurden  nun 
die  p^  cameram  expedirten  Pfründenverleihungen  früher  registrirt? 
Die  R  de  curia  enthalten  nach  meinen  Notizen  vor  dem  Jahre  1443 
kaum  mehr  solche  gratiöse  Briefe  als  nachher;  dasselbe  Verhältniss 
waltet  in  den  Secretärregistern  vor  und  nach  diesem  Zeitraum.  Sollte 
eine  ganze  Serie  spurlos  verschwunden  sein?  Ich  glaube  vielmehr, 
dass  der  Brauch,  Pfründenverleihungen  durch  die  Camera  secreta  zu 
expediren,  mit  der  vollen  Gousolidirung  der  Curie  viel  häufiger  ge- 
worden sei  und  damit  die  Veranlassung  geboten  habe,  dieselben  in 
eigenem  Baude  zu  registriren. 

Ich  &8se  das  Resultat  über  die  Begistra  secreta  nochmals  zu- 
sammen: den  B.  litteramm  secretarum  des  13.  und  14.  Jahrb.  ent- 
sprechen jetzt  sowol  dem  Inhalte  als  dem  Qaug  der  Expedition  uach 
die  Begistra  brevium,  vielleicht  auch  die  Begistra  secreta  de  curia;  die 
Begistra  secreta  genannten,  von  den  Secretären  geführten  Bullen- 
register sind  mit  den  R  litt  secr.  nur  darin  verwandt,  dass  alle  daselbst 
enthaltenen  Briefe  auch  durch  die  Cabinetskanzlei  des  Papstes  gegangen 
sind;  die  unter  Eugen  IV.  in  der  Kammer  geführten  Begistra  secreta 
scheinen  ausser  dem  Titel  kaum  einen  besonderu  Vergleichspunkt  mit 
jenen  zu  bieten. 

III.    Die  Einrichtung  der  Begisterbände. 

§  10.    Die  Snsaerliehe  JBinrichtung  der  Begister. 

Die  Stetigkeit  der  Tradition,  dieses  Hauptmittel  der  curialen 
Politik  und  Verwaltung,  um  allen  ihren  Institutionen  das  Ansehen 
unvordenkly^heu  Alters  und  damit  hoher  Ehrwürdigkeit  zu  geben, 
zeigt  sich  auch  in  jeder  Kleinigkeit,  so  hier  in  der  Art  und  Weise 
wie  die  Begister  geführt  werden. 

Es  ist  im  ganzen  das  System,  wie  es  sich  zu  Ende  des  13.  Jahrb. 
herausgebildet  hatte,  festgehalten.  Nur  ist  an  Stelle  des  theuern 
Pergaments  das  billigere  Papier  getreten,   man  verwendet  nicht  mehr 


')  Nicht  einmal  der  Oegeneatz  trifil  zu,  das»  die  8  R.  secreta  nur  per  secre- 
tarioe  ezpedirte  Briefe  enthalten,  in  £  14  finden  sich  f.  29',  89,  44',  72,  72',  78', 
1\  225',  2S0',  281  per  cancellariam  ezpedirte. 


528  OttenthaL 

das  grosse  Pracht-Folioformat,  sondern  kleines  handliches,  da  ist  auch 
kein  Grund  mehr  vorhanden  zu  schöner  Ausschmückung.  Die 
lUuminirung  und  Miniirung  der  Adressen,  die  prachtige  Verzierung 
der  Initialen  fallt  fort,  kaum  dass  eine  schmucklos  sachliche  üeber- 
Schrift,  höchstens  in  Majuskelbuchstaben,  voransteht;  nur  etwa  der 
Anfimgsbuchstabe  der  ersten  Bulle  des  Bandes  ist  Ton  grossen  Dimen- 
sionen, wird  mehr  verziert,  aber  hier  wie  bei  den  Titeln  ist  stets  blos 
Tinte,  nicht  Farbe  verwendet;  mitunter  ist  auch  die  erste  BuUe 
eines  neuen  Pontificatsjahres  in  ähnlicher  Weise  ausgezeichnet.  Einen 
Haltpunkt  fQr  das  Auge  bildet  der  Anfangsbuchstabe  jeder  Bulle 
M(artinus),  E(ugenius),  indem  er  grösser  und  breiter  gemacht  wird, 
auch  auf  den  Seitenrand  vorspringt,  doch  überragt  er  die  andere 
Schrift  oft  nur  unbedeutend. 

Horizontale  Linien  fehlen  durchaus,  der  gut  eingeschossene  und 
rasch  arbeitende  Schreiber  brauchte  dieses  Hilfsmittel  nicht.  Für  die 
nöthige  Oleichmässigkeit  war  duich  die  nach  alter  Sitte  beibehaltenen 
Yerticalen  gesorgt,  welche  rechts  und  links  einen  breiten  Band,  etwa 
je  Vs  ^^T^  Ve  ^^^  Blattes  absonderten,  der  für  allerlei  Gorrectureu, 
Vermerke  und  Zusätze  bestimmt  war,  von  welchen  noch  weiter  zu 
sprechen  sein  wird;  auch  oben  und  unten  wird  ein  bestinmiter  Baum 
frei  gelassen. 

Auch  die  Kürzungen  und  sonstigen  Umänderungen,  welche 
das  Original  beim  Eintragen  in  das  Begister  erleidet,  entsprechen 
wesentlich  dem  alten  Brauch.  Der  Wortlaut  der  Bulle  wird  bei- 
behalten, es  musste  ja  eventuell  nach  dem  Begister  eine  der  ersten 
Ausfertigung  congruente  zweite  erlassen  werden  können,  aber  man 
kürzte  in  den  formelhaften,  bei  gleicher  Sachlage  gleichlautenden 
Theilen,  indem  man  entweder  nur  die  Anfangsworte  der  Formel,  oder 
bei  kurzem  Sätzen  oder  Satztheilen  wol  nur  die  Anfangsbuchstaben 
aller  Worte  schrieb.  Palacky  Italienische  Beise  12—15  und  Munch- 
Löwenfeld  Aufschlüsse  über  das  päpstliche  Archiv  107 — 122  haben 
über  die  Abkürzungen  und  deren  Auflosung  gehandelt,  der  Ge- 
brauch speciell  des  13.  Jahrh.  wurde  am  eingehendsten  von  Kalten- 
brunner  Bomische  Studien  I.  236 — 238  erörtert,  viele  Punkte  dieser 
Ausführungen  gelten  auch  noch  für  das  15.  Jahrh.  Begelmässig 
gesetzt  wird  nun  der  Name  des  Papstes,  aber  ohne  Titel,  ferner  der 
Anfang  der  Orussformel,  ebenso  gewöhnlich  ist  die  Kürzung  der 
Schlussformeln  NuUi  ei^o,  Si  quis  und  die  der  Datirung  durch  Aus- 
lassung der  Worte  pontificatus  nostri;  dagegen  scheint  mir  (ausser 
bei  M  10)  sonst  im  Gontext  weniger  gekürzt  zu  sein  als  früher, 
namenÜieh  die  Wiedergabe  gewisser  Wendungen  nur  durch  die  Anfangs- 


Die  Bnllenregister  Martin  V.  und  Engen  lY.  529 

baclistaben  der  Worte  bemerkte  ich  nicht  so  oft.  Vielleicht  hangt  das 
anch  damit  zusammen,  dass  bei  gratiSsen  Briefen  in  Folge  der  subtilen 
Ausbildung  der  Begulae  cancellariae  verdoppelte  Vorsicht  in  der  Copirung 
geboten  war,  da  die  mangelhafte  Wiedergabe  einer  einzigen  unschein- 
baren Klausel  grosses  Unheil  anzurichten  im  Stande  war^). 

Noch  starker  konnten  zusammenhangende  Reihen  gekürzt  werden. 
Der  ein&chste  Fall  liegt  ?or,  wenn  ausser  der  Bulla  principalis  noch 
eine  Littera  executoria  oder  wie  bei  Besetzung  der  grossen  consistorialen 
Pfründen  Anzeigen  an  den  Landesherren,  das  Gapitel  u.  s.  w.  erfolgen. 
Da  blieben  Narratio  und  Datirung  bei  allen  Stücken  gleich,  konnten 
also  fortfallen  und  ahnlich  wie  schon  im  13.  Jahrh.  notirte  man  solche 
Briefe  mit:  Simili  modo  (scribitur)  usque  .  .  .  Dat.  ut  supra.  Wenn 
ftir  den  gleichen  Destinatar  eine  Beihe  von  Briefen  erlassen  wurde, 
z.  B.  die  yerschiedenen  Facultates  f&r  einen  Legaten  oder  neu  ernannten 
Bischof,  so  ändert  sich  oft  nur  der  Gegenstand  der  speciellen  Verleihung, 
wahrend  sonst  alles  von  der  Adresse  bis  zur  Datirung  gleich  bleibt. 
Die  Bullen  solcher  Serien  beginnen  daher  mitEidem  usque...,  enden  Dat 
ut  supra.  Diese  Behandlung  gilt  geradezu  als  Begel,  Yom  Hauptbrief 
getrennte  Begistrirung  der  Ezecutorie  wird  als  Irrthum  bezeichnet^), 
der  aber  doch  öfter  vorkommt.  Solche  Ezecutorien  schliessen  sich 
vollständig  an  die  B.  principalis  an,  beginnen  häufig  nicht  einmal 
mit  eigener  Zeile,  auch  die  Angabe  der  Eanzleinotizen  erfolgt  für  beide 
gemeinsam,  während  bei  Serien  für  gleichen  Destinatar  (Eidem  . . .) 
doch  jedes  Stück  selbständig  registrirt  wird;  verirrt  sich  eine  solche 
Facultas  aus  der  Beihe  heraus  oder  gar  in  einen  andern  Band,  so 
suchte  man  später  durch  Verweisungen  die  Concordanz  herzustellen^). 
Oft  wurde  endlich  eine  Anzahl  von  Briefen  gleichartigen  Inhaltes  an 
die  diversesten  Destinatare  als  zusammenhängende  Oruppe  eingetragen. 
Man  b^nügte  sich  dann  die  verschiedenen  Adressen  zu  notiren,  oder 
wenn  minder  wichtige  Details  abwichen,  wie  bei  I&sen,  Geleits-  oder 
Ablassbriefen,  vermerkte  man  die  Differenzen  in  Form  eines  mit  Simiti 
modo  eingeleiteten  Begestes^),  copirte  nur  den  ersten  Brief  vollständig. 


^  So  führen  die  Reformvorachlftge  des  Cod.yat.  8888  ans  dem  verwandten 
Gebiet  der  Supplikregister  als  Beispiel  an,  dasB  ein  grosser  Prozess  bei  der  Rota 
dadurch  verlorengegangen  sei,  dass  in  diesem  Register  irrthümlich  statt  deroga- 
tione  predicta  snrrogatione  p.  geschrieben  war.  *)  Z.  B.  £  14  f.  86':  Hec  est 
execntoria  sequentis  bnlle,  qne  iuerant  registrate  divisim  per  errorem.  ^  So 
heisst  es  £  10  im  Inhaltsverzeichniss  zu  der  f.  299  registrirten  Bolle:  £idem 
etiam  oonoeduntur  alie  certe  facultates,  ut  patet  in  libro  UL  secreto  f.  127  (£  15). 
^)  Recht  florgiSltigen  Registratoren  wie  Poggio  genügte  solcher  Vorgang  nicht,  er 
hat  M  18  mehrere  derartige  £intragmigen  eigenhändig  vervoUatändigt. 
XmbtUimciB,  frfimoDffilkU  L  85 


530  Ot;tenth^L 

Der  Anfang  der  einzelnen  Briefe  ist  in  den  altern  Begistern  durch 
die  beigeschriebene  Nummer  und  die  minirte  Adresse  oder  doch  Initiale 
gekennzeichnet,  im  15.  Jahrh.  dagegen  nur  noch  durch  etwas  über- 
höhten Anfangsbuchstaben  und  grosseres  Spatium  zwischen  den  auf- 
einanderfolgenden Stücken.  Dieser  leere  Baum  wird  dann  zu  allerlei 
Eintragungen  benutzt.  Vor  allem  unterschreibt  sich  hier  als  am  Fuss 
des  copirten  Stückes  der  eollationirende  Beamte,  weiter  finden  aus  dem 
Originale  herübergenomimene  Unterschriften  von  Eanzleibeamten  und 
Taxen  hier  ihren  Platz. 

Die  Stellung  der  Eanzleinotizen^)  im  Register  ist  natürlich 
durch  die  Originale  beeinflusst.  Der  Ingrossator  unterfertigt  sich  auf 
der  Aussenseite  der  Falte  (plica)  rechts  (s.  S.  454),  darüber  steht,  wenn 
der  Scriptor  nur  Substitut  war,  der  Name  jenes,  dem  die  Minute 
eigentlich  zur  Beinschrift  zugewiesen  war,  ferner  falls  das  Stück  nicht 
zu  taxiren  war,  der  Vermerk  De  curia  oder  Gratis;  in  der  Plica  innen 
rechts  der  Name  des  expedirenden  Secretars,  innen  links  die  Taxe 
sammt  Unterschriften  und  rechts  davon  eventuell  der  Expeditionsvermerk 
(S.  459);  die  Unterschriften  der  Abbreviatoren  aber  befinden  sich  auf 
der  Bückseite.  In  den  sorgfältiger  geführten  Begisterbänden  hat  man 
alle  diese  Notizen  aufgenommen.  Naturgemäss  copirte  man  sie  zuletzt; 
in  hunderten  von  Fällen,  wenn  nämlich  die  Tinte  gegen  Ende  des 
Stückes  etwas  andere  Farbe  hat,  bestätigt  das  auch  die  Autopsie.  Der 
Platz  derselben  im  Begister  wechselt,  ausser  dem  Spatium  am  Ende 
der  Stücke  hat  man  auch  den  Seitenrand  dazu  benutzt.  In  den  ersten 
Begisterbänden  unter  Martin  V.  kommt  der  Name  des  Secretars  auf 
den  linken,  Taxe  respective  De  curia  oder  Gratis  auf  den  rechten 
Seitenrand  neben  den  Beginn  der  Bulle;  die  Unterfertigung  des 
Schreibers  der  Stellung  im  Original  entsprechend  an  den  Fuss  des 
Stückes  rechts,  so  dass  links  davon  etwas  tiefer  noch  der  Collationator 
sich  unterfertigen  kann.  Der  Vermerk  Expedita  per  cancellariam  — 
die  Unterschriften  der  Abbreviatoren  werden,  wol  wegen  ihrer  Stellung 
in  dorso,  seltener  wiedergegeben*)  —  wird  an  den  gleichen  Platz 
gesetzt,  wo  sonst  der  Name  des  Secretars  steht  In  M  11  stehen  per 
cancellariam  und  per  cameram  expedirte  Briefe  stark  untermischt,  um 


1)  Ich  fasse  als  Kanzleinotizen  oder  Kanzleivermerke  zusammen  alle  Unter- 
schriften der  Eanzleibeamien  auf  den  Originalen  und  die  andern  von  denselben 
ebenda  gemachten  vom  Tenor  der  Bulle  unabhängigen  Eintragungen,  yne  TazeD^ 
Ezpeditionsvermerk.  >)  In  manchen  ('allen  sind  ihre  Namen  mit  dem  ge- 
bräuchlichen Vermerk  Exp.  per  canc  combinirt,  es  heisst  etwa  Ii^  de  Viceuiia,  per 
cancellariam  E  9  f.  212  =  E  15  f.  157,  im  letzteren  Band  noch  G.  Gönne»  A.  de 
Corte.'-iis,  per  cancellariam;  G.  de  Elten,  p.  c 


Die  Bullenregister  Martin  T.  und  Eugen  lY.  531 

nun  die  Unteröchriften  der  Abbre^ialoren  und  Secretäre  auseinanderhalten 
zu  können,  hat  man  die  ersteren  auf  dem  linken,  die  letzteren  auf  dem 
rechten  Seitenrand  angebracht.  Im  7.  Begierungsjahr  Martin  Y.  begann 
man  (M  3  und  8)  die  Taxe  analog  ihrer  Stellung  im  Original  links  am 
Fnss  der  Gopie  einzuzeichnen,  während  De  curia  und  Gratis  zunächst 
noch  den  früheren  Platz  beibehalten.  So  war  der  Brauch  auch  beim 
Begierungsantritt  Eugens.  Schon  in  dessen  erstem  Pontificatsjahr  trug 
ein  Schreiber  (E  I  f.  17—23)  auch  diese  Angabe  an  der  dem  Original 
entsprechenden  Stelle  in  das  Begister  ein  und  dieser  Vorgang  fand 
Nachahmung,  so  dass  also  jetzt  De  curia  und  Oraiis  entweder  ober 
den  Namen  des  Ingrossators  oder  doch  am  rechten  Seitenrand  zu 
Schlnss  der  Bnlle  zu  stehen  kommt  Bei  dieser  Vertheilung  blieb  es 
dann  fürder  unter  Eugen  lY. 

Doch  ist  das  nur  von  den  Eammerregistern  zu  verstehen,  in  den 
Kanzlei»  und  Secretarregistem  werden  dieselben  mehr  yernachlässigt 
Am  nächsten  stehen  den  Eammerregistem  sowol  durch  regelmässige 
Angabe  als  nach  d^r  Stellung  der  Eanzleinotizen  die  Begister  des 
Bart  Boverella  E  22—24.  M  10  und  12,  E  16  a,  b  geben  stets  nur 
die  Taxe  der  Orossa,  eventuell  auch  die  Eintragung  des  expedirenden 
Taxator  in  buUaria  an,  und  zwar  zwischen  die  Worte  des  Gollations- 
oder  Begistrirungsvermerkes  hineingestellt,  z.  B.  Antonius  XXI.  XII.  kl. 
aug.  a.  I.  de  Ponte  (M  10),  Bta.  de  curia.  Poggius  (E  16).  Letzteres 
gilt  auch  bei  M  11,  wo  aber  meist  auch  der  signirende  Secretär  oder 
Abbreviator,  jedoch  nie  der  Schreiber  genannt  wird.  Bei  den  übrigen 
Secretarregistem  aber  herrscht  nach  dieser  Seite  volle  Willkür,  beider 
Mehrzahl  der  Urkunden  sind  die  Eanzleinotizen  gar  nicht  oder  doch 
nur  unvollständig  eingetragen  und  soweit  sie  berücksichtigt  wurden, 
nehmen  sie  die  mannig&chsten,  auch  in  den  einzelnen  Bänden  unregel- 
mässig wechselnden  Stellungen  ein. 

Auf  YoUatändigkeit  in  dieser  Bichtung  wurde  also  kein  Oewicht 
gelegt,  die  Nachlässigkeit  des  Begisterschreibers  auch  viel  weniger  als 
bei  den  Eammerregistern  durch  die  GoUationatoren  gut  gemacht.  Die 
Kammerregister  sind  überhaupt  viel  regelmässiger  und  sorgsamer  ge- 
itthrt  als  die  Secretärregister;  doch  bedingen  auch  andere  Gründe  die 
mangelhaften  Angaben  der  Kanzleivermerke  in  den  letztern:  in  einigen 
Banden  derselben  stehen  zahlreiche  Breven  und  Litterae  clausae,  deren 
Elanzleiunterschriften  in  den  Begistern  überhaupt  nicht  wiederkehren. 
Schlimmer  ist,  dass  da  wol  auch  die  Adressen  ausgelassen  wurden, 
doch  wird  das  sowie  Fehlen  des  Papstnamens  und  der  Datirung  auch 
mit  der  UnvoUständigkeit  der  Vorlage  des  Begisterschreibers  in  Ver-» 
bindung  stehen  (S.  548).    Der  Name  des  Papstes  wird  bei  den  Breven 


532  OttenthaL 

meist  in  eigener  Zeile  yorangestellt  wie  bei  den  Originalen  und  Gon- 
cepten  derselben^). 

Bei  der  üntersucliung,  in  wie  weit  innerhalb  der  einzelnen  J3ande 
Schriftwechsel  stattfinde  und  wie  viele  Hände  man  in  jedem  unter- 
scheiden könne,  ist  gleichartige  Schulung  der  Schreiber  im  allgemeinen 
nirgends  zu  verkennen.  Der  Schriftcharakter  kann  wenigstens 
bei  sorgfaltiger  Eintragung  eine  gewisse  Yerwandtschafk  mit  der  Form 
der  gleichzeitigen  Bullenschrift  so  wenig  verlaugnen,  als  das  etwa  bei 
den  Registern  aus  dem  An£EUig  des  14.  Jahrh.  der  Fall  ist;  nur  finden 
sich  in  der  Begisterschrift  mehr  cursiye  Elemente  und  um  so  mehr, 
je  rascher  und  eiliger  eingetragen  wird.  Wir  treffen  yiel&ch  Ueber- 
gänge  von  gebrochener  zu  Benaissanceschrift  und  theilweise  schon 
recht  modern  aussehende  Gorsive,  das  Zurücktreten  der  alten  Tradition 
war  gewiss  auch  wesentlich  bedingt  durch  die  humanistische  Richtung, 
welche  im  obem  wie  im  untern  Kanzleipersonal  zahlreich  vertreten 
war.  Die  Breven  wurden  ja  schon  unter  Martin  Y.  in  reiner  Antiqua 
geschrieben,  jene  Bullenregister,  welche  derartige  Stücke  enthalten, 
gehen  auch  im  Gebrauch  der  neuen  Schriftart  voraus,  so  ist  in  E  20 
vielfach  Antiqua  verwendet 

Der  Einfluss  der  Schrift  des  Originals  auf  die  des  Registers 
geht  theilweise  bis  zu  einer  Nachahmung  derselben;  ich  kann  hier 
nur  einzelne  mehr  in  die  Augen  fallende  Umstände  verfolgen.  Dabin 
gehört,  dass  manche  Schreiber  in  gewissen  Fällen  für  den  Papstnamen 
zu  Beginn  der  Bulle  Majuskelbuchstaben  verwenden,  eine  Auszeichnung, 
die  in  den  Originalen  von  Gonstitutionen  und  Bullen  im  engern  Sinn 
ebenfalls  Regel  ist  Besonders  zu  erwähnen  sind  die  Subscriptionen 
der  Eanzleibeamten.  Schreiber  wie  Secretare  haben  ihre  Unterschrift 
viel&ch  schon  ganz  individualisirt,  die  Wiedergabe  der  einzelnen  Kamen 
erfolgt  in  den  sorg&ltiger  geführten  Registern,  und  zwar  auch  wenn  sie 
durch  verschiedene  Hände  geschieht,  mit  vieler  Oleichmässigkeit;  als 
ich  später  Einsicht  von  Originalunterschriften  derselben  Männer  nahm, 
konnte  ich  häufig  nach  meiner  Erinnerung  die  Nachahmung  constatiren. 
So  wie  nun  bei  den  Originalen  der  Text  der  Bulle  noch  in  eckiger 
Minuskel  geschrieben  wird,  bedient  sich  der  Scriptor  auch  bei  der 
Unterschrift  ähnlicher  Schriftzeichen.  Die  Secretare  dagegen,  deren 
Autographe  ich   kennen   gelernt  habe*),   unterfertigen   bis   etwa  auf 

1)  Merkwürdiger  Weise  geschieht  das  auch  wiederholt  bei  ConstitQtianen 
Ad  fut  rei  memoriam  (z.  B.  E  16  f.  48,  £  18  f.  18,  E  21  f.  812),  während  ich  bei 
Originalen  diese  abweichende  Stellung  nie  bemerkte.  *)  Nämlich  noch  die  des 
F.  Aretinns,  L.  de  Aretio,  A.  de  Luschis,  Cindas^  Fogf^na,  Blondus,  L  de  Lan- 
gusco,  A.  de  Florentia,  B.  Roverella. 


Die  BuUenregister  Martin  V.  und  Engen  IV.  533 

Miehael  de  Pisis  und  Bartholomeus  de  Montepoliciauo  alle  in  Antiqua; 
den  gleichen  Charakter  pflegt  die  Beproduction  der  Unterschrift  im 
R^^ister  zu  haben,  auch  in  den  zahlreichen  Fallen,  in  denen  dieselbe 
sicher  durch  den  Begisterschreiber,  nicht  durch  einen  collationirenden 
Beamten  eingetragen  ist.  Die  Taxen  sind  auch  in  dieser  Zeit  in  den 
Originalen  noch  so  geschrieben  wie  zu  Ende  des  13.  Jahrh.^),  theil- 
weise  vertical  übereinandergesetzt,  es  ist  von  sehr  seltenen  Ausnahmen 
unterbrochene  Begel,  dass  im  Register  auch  diese  Eigenthümlichkeit 
der  Urschrift  beibehalten  wird.  Da  bezeichnen  wieder  die  Collationa- 
toren  das  modernere  Element,  wo  sie  in  den  Eanzlei-  und  Secretar- 
registem  die  Taxe  der  Beinschrifb  beif&gen  (M 10 — 12,  E 16  a,  b),  geschieht 
es  in  gewöhnlicher  Schreibart,  theilweise  schon  mit  arabischen  Ziffern. 

Auch  in  der  Datirungszeile  erkennt  man  yielfach  die  Nach- 
ahmung des  Originals.  Wie  dort  sucht  man  auch  in  den  Registern 
die  Zeile  mit  der  Angabe  des  Pontificatsjahres  abzuschliessen,  aber 
auch  ganz  auszuftQlen,  schreibt  daher  je  nach  Bedarf  die  letzten  Worte 
in  weiten  Zwischenräumen,  oder  nimmt  umgekehrt,  wenn  der  Raum 
knapp  ist,  Ton  der  Nachahmung  der  Originale  in  litteraler  Schreibung 
der  Zahlen  Abstand.  Schon  in  den  Registem  des  14.  Jahrb.,  z.  B. 
denen  Clemens  Y.,  war  diese  ftbr  die  Correctheit  der  Zahlen  po  wichtige 
Oewohnheit>)  eingebürgert  und  gewiss  nicht  absichtslos.  Sie  ist  in 
der  weitaus  grossem  Zahl  der  Falle  auch  jetzt  beibehalten  und  auch 
auf  die  immer  häufiger  verwendeten  Incamationsjahre^)  übertragen, 
bei  denen  aber  mehrfach  ein  Mittelweg  benutzt  wird,  d.  h.  nur  ein 
Theil  der  &hlen,  die  Einheiten  oder  Zehner  und  Einheiten  litteral 
geschrieben  werden,  etwa  MCCCCXXXX  primo  (E  22  f.  67). 

Dass  die  graphische  Beschaffenheit  der  Vorlage  so  sehr  auf  die 
Registerschrift  einwirkte   und   der  Registerschreiber  bei  de^  damals 


')  Vgl.  Diekamp  Z.  päpsfL  XJrkw.  Mitth.  4,  609  und  meine  Bemerkungen 
ibid.  5,  188.  *)  Man  gebrauchte  die  litterale  Schreibweise  der  Zahlen  in  den 
Originalen  offenbar  bewusst  zar  Yerhinderung  von  Fälschungen.  Eugen  IV.  hat 
aas  diesem  Grund  sogar  1482  Sept.  11  yerordnet  die  Zahlen  des  Tagesdatums  in 
den  Bullen  so  zu  schreiben:  Eugenius  papa  IV.,  ut  in  litteris  apostolicis  com- 
mittendi  crimen  falsi  per  amplius  occasio  tollatur,  .  .  .  ordinavit  quod  inaniea 
dictiones  numerales  que  in  dictis  litteris  ante  kaL  non.  et  ydus  immediate  poni 
consueverant,  per  litteras  et  sillabas  eztense  soribantur  et  iUe  ex  diotis  litteris  in 
quibuB  hniusmodi  dictiones  aliter  Scripte  fuerint.,  ad  buUam  non  mittantur  Cod. 
Yat.  4988  f.  46'.  Originale  des  Innsbr.  Statthaltereiarchives,  die  ich  daraufhin 
durchsah,  ergaben,  dass  diese  Vorschrift  auch  durchgeführt  wurde.  ')  Während 
unter  Martin  Y.  die  litterae  sub  filo  cannabis  nach  altem  Brauch  blos  nach  Ponti- 
ficatsjahr  datiren,  findet  sich  in  den  Originalen  der  gleichen  Kategorie  von  Papst- 
briefen unter  Eugen  lY.  stets  auch  das  Incamationsjahr. 


534  Ottenthai. 

üblichen  Schulung  in  den  verschiedenen  Schriftgattungen  solcher  Re* 
producüon  sowie  andern  Launen  seiner  Hand  in  hohem  Orade  ge* 
wachsen  war,  erschwert  selbstredend  die  Scheidung  der  Hände 
ungemein.  Wol  sind  einzelne  Handschriften  so  charakteristisch  und 
gleichmässig,  dass  man  deren  Identität  im  ersten  Augenblick  con- 
statiren  kann,  z.  B.  jener,  die  den  letzten  Theil  Ton  E  25  und  das  als 
£  25  a  bezeichnete  Hefb  des  Bandes  370  schrieb.  Wol  gewähren  oft 
Aeusserlichkeiten  gute  Haltpunkte:  die  Manier  wie  die  Initiale  des 
Papstnamens  gemacht  wird  oder  die  Stellung  der  Kanzleinotizen,  so 
setzt  z.  B.  ein  bestimmter  Schreiber  E  21  f.  1 — 50'  den  Namen  des 
Scriptors  stets  unten  links;  aber  solche  Dinge  werden  bald  Gemeingut, 
oft  auch  von  den  Einzelnen  nicht  consequent  genug  durchgef&hrt,  um 
jederzeit  sichere  Schlüsse  zu  gewähren.  Viel  besser  steht  es,  wenn  die 
Unterschrift  des  Schreibers  im  Register  dazutritt,  das  ist  aber  nur  der 
Fall,  wenn  der  coUationirende  Beamte  auch  selber  die  Einträge  macht, 
wie  bei  A.  de  Sarzana,  lo.  Gorduyerii,  F.  LaTezius  und  Andern  vor* 
kommt  (S.  489).  Besonders  der  erstgenannte,  welcher  ja  sehr  Tiel&ch 
selbst  copirt,  ist  ein  eclatanter  Beweis  f&r  die  verschiedenen  Wand- 
lungen, welchen  die  Schrift  einer  Hand  in  Folge  verschiedener  Dis- 
position, Feder,  Tinte,  Eile  u.  s.  w.  unterliegt;  ohne  das  beständige 
Correctiv  der  autographen  Subscription  und  ohne  den  Yei^leich  mit 
den  Eintragungen  desselben  in  den  B.  div.  cameral.  würde  man  kaum 
geneigt  sein  alles  einer  Hand  zuzuschreiben,  was  man  jetzt  ganz  sicher 
als  Autograph  dieses  Notars  erklären  kann. 

So  ergab  sich  von  selbst  die  Beschränkung,  das  Yerhältniss  der 
Schriften  und  die  Zahl  der  in  einem  Bande  thätigen  Schrei- 
ber nur  beim  Zutreffen  besonders  günstiger  Umstände  festzustellen. 
Das  Resultat  ist  ein  sehr  verschiedenes.  In  manchen  Bänden  ist  der 
Schriftwechsel  selten,  in  M  1  sind  höchstens  zwei  Hände  zu  unter- 
scheiden, M  9  ist  bis  auf  ein  Stück  ganz  von  Ant.  de  Sarzana  ge- 
schrieben, E  16  zeigt  stets  die  gleiche  Handschrift,  in  E  23  glaubte 
ich  drei  verschiedene  Hände  zu  erkennen.  Natürlich  spielt  da  der 
Umfang  des  Bandes  und  der  Zeitraum,  auf  welchen  sich  die  Ein- 
tragungen erstrecken,  eine  Rolle,  aber  keineswegs  eine  ausschlag- 
gebende: E  16  umfasst  530  Blätter  und  alle  16  Regierungsjahre  Eugens, 
A.  de  Sarzana  kommt  durch  11  Jahre  vor,  während  der  kleine  Band 
E  24,  dessen  69  Blätter  (ursprünglicher  Eintragung)  nur  Stücke  änes 
Jahres  enthalten,  drei  oder  vier  Hände  aufweist.  In  andern  Bänden 
mögen  ein  halbes  Dutzend  oder  noch  mehr  Schreiber  eingetragen 
haben.  Dass  derselbe  Schreiber  in  verschiedenen  im  gleichen  Bureau 
geführten  Bänden  arbeitet,  ist  schon  früher  angedeutet  und  eigentlich 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  535 

selbstverständlich ;  aosser  bei  A.  de  Sarzana  habe  ich  ein  solches  Yer- 
failtniss  bemerkt  swiachen  E  9  und  10,  E  14  and  15,  E  18  und  19, 
E  23  nnd  24,  E  25  und  E  25ou 

Hast  wichtiger  als  die  Scheidung  der  Hände  ist  f&r  uns  die 
Beantwortung  der  Frage,  ob  Stück  ftir  Stück  oder  grössere  Partien 
in  einem  Zug  eingetragen  wurden.  Wenn  nicht  rasch  aufeinander 
die  Hände  wechseln,  kommt  es  in  erster  Linie  auf  den  Wechsel  der 
Tinte  nnd  des  Ductus  der  Schrift  an.  Solcher  tritt  zwar  auch 
bei  zusammenhängender  Niederschrift  ein,  wenn  Tinte  nachgeschüttet, 
Federn  neu  geschnitten  werden  etc.,  sowie  andererseits  auch  die 
Aecnratesse  des  Schreibers  in  Auswahl  und  Behandlung  des  Schreib- 
materiales  diese  Differenzen  Rir  uns  mehr  oder  weniger  yerwischt,  aber 
die  grosse  Menge  gleichartiger  Vorkommnisse  wird  schliesslich  beweis- 
kräftig: fiQlt  Wechsel  der  Tinte  und  des  Zuges  der  Schrift  meist 
gerade  mit  dem  Beginn  der  Stücke  zusammen,  treten  diese  Erschei- 
nnngen,  wenn  nicht  gerade  yon  Stück  zu  Stück,  so  doch  in  kleinen 
Zwischenräumen  auf,  so  lässt  das  sicher  auf  ilofortige  mit  der  Expedi- 
tion der  einzelnen  Briefe  oder  zusammenhängenden  Bullenreihen  gleich- 
zeitige Eintragung  schliessen.  Bis  auf  eine  schon  besprochene  Aus- 
nahme (E  25  a)  trifft  dies  bei  allen  yorliegenden  Bänden  zu^). 

Manchmal  registrirte  man  freilich  zunächst  nur  einen  Theil  des 
Briefes,  brach  dann  ab  und  liess  etwa  freien  Baum  für  die  Fort- 
setzung. Solche  Unterbrechung  der  Begistrirung  mochte  durch 
mancherlei  Umstände  veranlasst  werden.  Ausser  Nachlässigkeit  oder 
Eile  des  Begisterschreibers  konnten  auch  amtliche  Bücksichten  daran 
Schuld  tragen,  etwa  Zurücksend  ung  der  noch  in  der  Begistratnr  be- 
findlichen BuUe  an  ein  anderes  Bureau  nothig  werden,  wie  E  5  f .  53' 
bei  einer  onyoUständigen  Eintragung  bemerkt  ist:  Nota  quod  ista 
bnlla  non  est  integraliter  registrata,  quia  debuit  corrigi.  Später  wurde 
dann  wol  der  Best  noch  nachgetragen.  Vielleicht  ist  auffallender 
Tinten-  und  Zagwechsel,  wie  man  ihn  manchmal  mitten  in  einem 
Stftcke  trifii,  darauf  zurückzuftlhren.  Beichte  der  frei  gelassene  Baum 
f&r  die  Nachtragung  nicht  aus,  so  musste  man  noch  den  Seitenrand 
hinzunehmen,  wie  etwa  E  20  £  896',  E  22  f.  127;  der  zweite  Theil 
der  letztern  Bulle  ist  yon  gleicher  Hand  wie  die  darauffolgende,  jedoch 
mit  anderer  Tinte  geschrieben.  M  8  f .  206  ist  auch  der  Seitenrand 
für  die  Naehtragung  benutzt,  sie  geschah  aber,  noch  bevor  die  folgende 
Bulle  yollständig  copirt  war,  bei  welcher  daher  der  Name  des  Secretärs 
yon  seinem  gewohnlichen  Platze  weichen  musste.    Erkannte  man  den 


')  Tgl.  anch  die  Aasf&hrozigeii  in  §  12. 


536  Ottenthal. 

für  die  Fortsetzung  bestimmten  Baum  sofort  als  zu  klein  für  deu 
Nachtrag,  so  cassirte  man  den  schon  eingetragenen  Theil:  Gassata  quia 
non  fdit  satis  spacium  ad  complendum  M  2  f.  153,  ähnlich  geschah  es 
auch,  wenn  der  Brief  gar  nicht  mehr  ausgehändigt  wurde:  Non  habuit 
effectum  steht  E  2  f.  12  bei  einem  unvollständigen  Brief.  Es  finden 
sich  auch  solche  Torso  ohne  erklärende  Bemerkung,  da  mag  die 
Unachtsamkeit  der  Begisterbeamten  die  Ergänzung  versäumt  haben. 

Auf  solche  Nachträge  war  man  überhaupt  oft  bedacht,  das 
beweisen  die  vielen  unbeschrieben  gebliebenen  Blätter  und  durchaas 
nicht  allein  in  Bänden,  die  von  vornherein  mehrere  geschlossene 
Gruppen  und  Abtheilungen  enthalten  sollten  wie  die  Begistra  diver- 
sarum  M  11  und  E  25.  In  E  16  a  f.  242—244'  steht  eine  Serie  von 
Facultates  für  den  gleichen  Adressaten,  ist  nun  die  obere  Hälfte  von 
f.  245  leer  gelassen,  so  setzte  man  offenbar  voraus,  dass  noch  eine 
Facultas  zuwachsen  würde.  In  andern  Fällen  ist  die  Veranlassung, 
warum  solche  Blätter  frei  blieben,  nicht  mehr  nachzuweisen,  jedoch 
daran  zu  erinnern,  dass  in  manchen  Bänden  das  Inhaltsverzeichniss 
nach  Destinataren  zu  ordnen  versucht  wurde  (S.  410).  Wurden  so 
reservirte  Blätter  fQr  ihren  ursprünglichen  Zweck  nicht  benSthigt  oder 
verwendet,  so  hat  man  sie  oft  später,  mitunter  erst  nach  Jahren,  zu  Ein- 
tragung beliebiger  Bullen  gebraucht,  ein  Umstand,  der  bei  plötzlichen 
Sprüngen  in  der  chronologischen  Beihenfolge  stets  zu  beachten  ist 

Wir  haben  bisher  nur  die  Copirung  der  Urkunde  im  Auge 
gehabt,  daneben  kommen  noch  Notizen  und  Zusätze  der  Begi- 
stratur  vor,  für  welche  ja  reichlich  Baum  vorhanden  ist.  Dieselben 
rühren  entweder  vom  Begisterschreiber  oder  vom  Gollationator  oder 
von  dritter  unbekannter,  d.  h.  weder  als  Begisterschreiber  noch  als 
Gollationator  constaürbarer  Hand  her.  Vielleicht  am  wenigsten  zahl- 
reich und  bedeutsam  sind  die  der  ersten  Art:  Aufschriften,  welche  den 
Beginn  neuer  Jahre  oder  Abtheilungen  angeben^),  Verweis  auf  Begi- 
strirung  an  anderer  Stelle,  wenn  der  Schreiber  noch  während  der  An- 
fertigung der  Gopie  seinen  Irrthum  gewahrte'),  oder  fidls  er  sich  bei 
Begistrirung  von  Originalinserten  die  Mühe,  die  inserirte  Bulle  einza- 
tragen,  ersparen  wollte  3),  oder  sonst  Verweis  auf  Stücke,  die  mit  dem 
gerade  copirten  inhaltlich  in  Zusammenhang  stehen^),  Vermerk,  dass 


1)  Beispiele  daftir  §  2  und  §  8.  <)  M  6  f.  188'  steht  nur  die  Adreese,  die 
dann  sofort  vom  Registerschreiber  canceUirt  wurde,  mit  dem  Beisatz,  quia  in  libro 
ofBcialium  registrata  est,  ähnlich  E  1  f.  121,  226  (vgl.  S.  419),  £  7  f.  117,  £  18 
f.  80  (vgl.  Ö.  429  Anm.  1).  *)  £  2  f.  164  patet  de  residuo  in  hoc  libro  t  LXX. 
^)  E  5  fl  76  ist  der  Anfang  der  Bulle  registrirt,  dann  fortgefahren:  MartiiHu 
predecessor  noster  ecdesie  Treverensi  etc.  de  verbo  ad  verbum  ut  in  buUa  immi- 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  TV.  537 

schon  seine  Vorlage  der  Eanzleionterschriften  darbte^)  u.  s.  w.  Die 
▼om  Begistrator  oder  dessen  SteUvertreter  bei  Collation  der  Begister- 
copien  gemachten  Zusätze  und  Notizen  hängen  theils  direct  mit  der 
Beyision  der  Eintragungen  selbst»  theils  mit  späterer  Benatzung  des 
B^^isters  durch  das  Amt  zusammen.  In  erste  Linie  gehört  da  natür* 
lieh  die  mit  eigenhändiger  Namensunterfertigung  verbundene  Bestäti- 
gung, dass  das  Stück  collationirt  worden  sei,  andere  Zusätze  beziehen 
sich  auf  unmittelbare  Ergänzung  und  Gorrectur  der  einzelnen  Bullen 
oder  auf  die  überwachende  Führung  des  ganzen  Bandes  und  die  Ver- 
wendung desselben  im  innem  Dienst,  also  zweckdienliche  Verweisungen, 
Notizen  über  Taxen,  Aushändigung,  Vereidigungen,  Besignationen 
und  ähnliches.  Die  spätem  Nachträge  des  Gollationators  betrefiPen  dann 
Beformationen  der  hier  registrirten  Bullen  und  dadurch  nothig  ge- 
wordene Correcturen,  Gassationen,  Ausstellungen  Ton  Duplicaten  etc. 
Ich  habe  manche  derartige  Notizen  schon  im  Lauf  der  Erörterungen, 
namentlich  bei  Untersuchung  der  Aufgabe  und  Thätigkeit  der  Begi- 
stratoren  in  den  verschiedenen  Aemtem  angeführt  Bei  den  Zusätzen 
von  unbekannter  Hand  wird  es  viel&ch  nur  an  uns  liegen,  dass  wir 
die  Anonymität  nicht  lösen  können,  sie  stammen  jeden&lls  auch  aus 
der  Feder  von  Begisterbeamten,  vielleicht  auch  von  sonst  gleichzeitig 
in  den  Begistem  thätigen  Schreibern  oder  GoUationatoren,  denn  nur 
selten  lässt  sich  eine  bedeutend  spätere  Eintragung  constatiren.  Lihalt- 
lich  deckt  sich  daher  diese  Gruppe  wesentlich  mit  den  beiden  voran- 
gehenden*). Ueber  die  den  Lidex  vertretenden  an  den  Band  gesetzten 
Schlagworte,  welche  sich  von  Angabe  der  Adressen  bis  zu  formlichen 
Begesten  steigern,  vgl  S.  410. 

§  11.   Begistrirung  nach  Gonoept  oder  OriginaL 
Die  Copie  im  Begister  kann  entweder  nach  dem  Concept  oder 
nach  dem  Original  angefertigt  sein.    Für  die  ältesten  Papstregister, 


nent(eT)  precedenti  continetiir,  usque  ad  illam  dausulam,  E  17  f.  28  ein  einlanfender 
Brief  mit  dem  Vennerk :  Besponsum  invenies  in  XXL  foUo  sarsum  compntando. 
')  Z.  B.  E  2  f.  165  non  habet  secretarinm,  f.  167  non  habuit  secretarium  nee 
taxim  nee  gratis.  >)  Ich  wähle  nur  einige  Belege  aus  der  Fülle  solcher  Notizen 
aas:  Prescripta  littera  fuit  perdita  in  via,  ideo  fuit  facta  de  novo  sub  eisdem 
▼erbis  M  6  £  140^  £  20  f.  72  steht  ein  Brie^  iedenfaUs  aus  dem  5.  Pontificatsjahr 
(Datirong  nicht  aufgenommen),  dann  Duplicata  die  ultimo  lulü  anno  VU.  Eisdem  fuit 
directa  aimilis  littera  et  sub  dicta  data  scripta  per  N.  de  G.  M  6  f.  278'.  E  8 
£  121'  bei  einem  Brief  von  1489:  Item  habuit  similem  fkoultatem  sub  daiV.  id. 
iun.  a.  XL  (=  1441).  Hec  est  bnlla  exequutoria  eins  bulle,  que  est  in  tertio  folio 
E  22  £  855.  —  Nomen  sGriptoris  non  est  bei  einer  BuUe,  in  der  der  Name  des 
Ingrosaisten  nicht  aufgenommen  wurde,  M  6  £  147'. 


538  Ottenthal. 

die  wir  noeh  kennen,  wird  die  Losung  dieser  Frage  durch  die  un- 
günstige üeberlieferung  derselben  in  unvollständigen  Abschriften  sehr 
erschwert,  sie  ist  jeden&Us  bis  heute  noch  nicht  erfolgt.  Die  Meinung 
Ewalds,  Levis,  v.  Pflugk-Harttungs  geht  dahin,  dass  die  Register  Gregor  L, 
Johann  VllL,  Gregor  VII.,  mit  welchen  sich  diese  Forscher  eingehend 
beschäftigt  haben,  nach  den  Concepten  gefertigt  seien.  Beim  Charakter 
der  in  diesen  Registern  enthaltenen  Briefe  liegt  das  gewiss  nahe,  aber 
ein  positiver  Beweis  dafür  ist  meiner  Ansicht  nach  noch  nicht  er- 
bracht Dann  folgt  bekanntlich  wieder  ein  Zeitraum  von  mehr  als 
zweihundert  Jahren,  aus  dem  wir  nur  vereinzelte  Citate  und  Fragmente 
von  Begistern  kennen ;  erst  seit  Innocenz  DI.  ist  uns  eine  fortlaufende 
und  zusammenhängende  Beihe  von  Begisterbänden  erhalten,  welche 
theilweise  das  unverkennbare  Gepräge  stückweiser  Entstehung  tn^n, 
der  Mehrzahl  nach  aber  wenigstens  so  gut  wie  gleichzeitige  Bein- 
oder Abschriften  (von  Originalregistem  oder  Kladden)  sind.  Inzwischen 
hat  sich  die  Umbildung  des  päpstlichen  Kanzlei-  und  Urkundenwesens 
schon  gänzlich  vollzogen:  die  Organisation  der  päpstlichen  Yerwal- 
tungs-  und  speciell  der  Expeditionsbehörden  des  13.  Jahrh.  ist  die 
feste  Basis,  auf  der  die  Ourie  später  dann  weiter  gebaut  hat,  daher 
hat  auch  der  Vorgang  der  Begistrirung  seit  dieser  Zeit  f&r  uns  ein 
actuelles  Interesse. 

Fast  sämmtliche  Forscher,  die  in  jüngerer  Zeit  ihre  Stimme  darüber 
abgegeben  haben,  urtheilen,  dass  damals  die  Begister  nach  den  Origi- 
nalen geführt  wurden.  Ich  erwähne  ausser  Delisle  in  seinem  Memoire 
sur  les  actes  d'Innocent  IIL  Munch,  der  eine  grosse  Zahl  von  Begist^n 
durchsehen  konnte  und  seine  Meinung  namentlich  darauf  stützt,  dass 
bei  Gopien  feierlicher  Privilegien  auch  Bota,  Unterschriften  des  Papstes 
und  der  Cardinäle  etc.  von  erster  Hand  eingetragen  seien*),  Berger, 
der  aber  auch  Begistrirung  nach  dem  Concept  als  Ausnahme  gelten 
lässt^),  Diekamp'),  der  aus  dem  Vergleich  der  Begistraturnotizen  auf 
den  Originalen  zu  diesem  Schlüsse  kommt.  Viel  vorsichtiger  and 
skeptischer  äussert  sich  dagegen  Kaltenbrunner^),  der  alle  Bände  von 
Innocenz  III.  bis  Bonifaz  VIII.  durchgesehen,  einen  Theil  derselben 
eingehend  untersucht  hat.  Er  führt  Momente  an,  die  ftlr  das  eine 
und  solche,  die  fQr  das  andere  sprechen,  in  Erwägung  aller  Umstände 
genügen  sie  ihm  aber  nicht,  eine  feste,  allgemeine  Begel  au&ustellen. 
Bodenberg  in  der  Einleitung  zu  den  in  den  Mon.  Germ,  publicirten 


*)  Mondi-Löwenfeld  B.  90.  •)  Les  registres  d*Innocent  IV.  Pk^&oe  XVI, 
XVIL  •)  Neuere  lit.  2.  p.  Dipl  Hisi  Jahrbuch  4,  246.  ^)  ROm.  Studien  I. 
)iitth.  5,  228  ff. 


Die  Bullenregister  Mariin  Y.  und  £ugen  IV.  539- 

Epistolae  aaec.  XTTT.  glaubt  bis  Innocenz  IV.  Eintragung  nach  Gonoept, 
Ton  da  an  nacb  dem  Original  erweisen  zu  können^).  Soyiel  fiber  die 
Register  des  13.  Jahrb.  Ein  neuer  Abschnitt  beginnt  dann  mit  Jo« 
hann  XXTT.,  insofern  seit  diesem  Papst  eine  viel  grössere  Zahl  von 
Originalregistem  erhalten  ist.  Da  handelt  es  sich  natflrlich  nur  mehr 
um  den  Begistereintrag  in  diesen  und  nicht  in  den  schönen  CSopien 
auf  Pergament^X  welche  Ton  den  Forschem  der  Bequemlichkeit  wegen 
Seist  ausschliesslich  benutzt  wurden.  Leider  fehlen  nodi  bestimmtere  Auf- 
schlösse über  dieses  Yerhaltniss  bei  den  Papierregistern  des  14.  Jahrb.,  der 
Brauch  der  römischen  Curie  lasst  sich  in  diesem  Punkte  nicht  quellen- 
massig bis  zum  Beginn  der  uns  beschäftigenden  Periode  rerfblgen. 

Aus  diesen  Differenzen  in  der  Auffassung  ersieht  man  die  Schwierig- 
keit, die  wahre  Sachlage  zu  erkennen  b).  Es  ist  das  b^preiflich,  da 
man  so  Tielfach  mit  unbekannten  Grössen  zu  rechnen  hat.  Die  Frage 
ist,  ob  ein  Stück  nach  dem  Goncept  oder  nach  dem  Original  in  das 
Begiater  eingetragen  sei,  und  f&r  ganze  grosse  Zeiträume  besitzen  wir 
weder  Originalconcepte  noch  Originalregister,  sehr  wenig  Original- 
briefe; auch  für  spatere  Zeit  (13.  Jahrh.)  noch  Concepte  so  gut  wie 
gar  nicht,  Originalregister  nur  theilweise;  es  mangelt  Gelegenheit,  die 
Copien  in  den  Begistern  mit  den  Originalausfertigungen  zu  yergleichen. 
Bei  den  Papstregistern  des  15.  Jahrh.  ist  die  Sachlage  schon  günstiger: 
yiele  Originalregister,  zahfareiche  Originale  von  Papstbriefen,  deren 
Vergleich  mit  dem  Begister  allerdings  durch  die  Art  des  Begistratur- 
yermerkes  erschwert  wird.  Dagegen  hat  die  Zahl  der  ProfcokoUtheile^ 
welche  nur  dem  Original,  nicht  auch  dem  Goncept  eigen  sind,  zu- 
genommen, wir  sind  —  zum  Theil  in  Folge  dessen  —  über  den  Vor- 
gang der  Beurkundung  und  deren  einzelne  Phasen  gut  unterrichtei 
Aber  die  Concepte  mangeln  leider  &8t  ganz  oder  sind  wen^stens  bis 
jetat  unbekannt  Vielleicht  hat  ein  ireundlicher  Zufall  auch  über  diese 
so  günstig  gewaltet,  wie  über  ältere  des  14.  Jahrh^  welche  gegen- 
wärtig in  13  Bände  gesammelt  als  Archetypa  epistolarum  Innocentii  VI. 

')  Für  einzelne  Fälle  wie  fQr  den  Brief  n®  809  hat  er  die  Art  der  Begi- 
strirung  aUerdinge  nchergestellt.  *)  Es  ist  also  irrig,  wenn  Dndik  Iter  2,  72 
aus  der  Notiz  des  Pergamentregisters :  Gorreeta  com  papiro  auf  Eintragung  nach 
dem  Originalpapierconoept  schliesst,  der  Aufdruck  deutet  nur  auf  das  Original- 
register hin.  und  auch  der  Vermerk  im  Pergamentregister  Johann  XXIL  a.  IX. 
tom.V.  f.  168  n®  988  Nomen  archiepLiCopi  (des  Destinatars)  nee  data  in  nota 
erat,  müsste  er&t  mit  dem  Fapierregister  yerglichen  werden,  bevor  man  ihn  als 
Beweis  f&r  Begistrirang  nach  Conoept  verwenden  darL  *)  Zur  Vergleichnng 
▼erweise  ich  auf  die  Gebrauche  der  sicilianischen  Kanzlei  des  18.  Jahrh.  Ficker 
Urkundenlehre  B,  87.  88,  Fanta  in  Mitth.  4,  456  und  auf  die  der  deutscheu  KanzW 
unter  Karl  lY.  Lindner  Urkunden wesen  Karl  IV.  169  ff, 


540  OttenthaL 

im  vaticaniBcheu  Archiv  stehen^).  Beim  Mangel  gleichzeitiger  Minuten 
müssen  wir  dieselben  fQr  die  Erkenntniss  dieser  Vorlagen  in  unserer 
Zeit  heranziehen. 

Diese  Minutae^  wie  die  Goncepte  in  der  Kanzleisprache  des 
15.  Jahrb.  heissen,  stehen  auf  Einzelblättem,  deren  Orosse  nach  dem 
Bedür&iss  wechselt,  der  Zwischenraum  der  weit  abstehenden  Zeilen 
und  der  Seitenrand  gibt  reichlich  Platz  f&r  Gorrecturen,  die  Schrift 
ist  der  in  den  Registern  gebrauchlichen  yerwandi  Der  Papstname 
fehlt  in  der  Begel,  die  Adresse  ist  vollständig,  yon  der  Ghrussformel 
9  Salutem '  notirt.  Dann  folgt  der  Context  ohne  weitere  Auslassungen, 
nur  die  Schlussformeln  NuUi  ergo,  Si  quis  sind  die  wenigen  Male,  als 
sie  überhaupt  vorkommen,  in  der  üblichen  Weise  gekürzt.  Datirung 
(Angabe  von  Ort,  Tag  nach  romischen  Kalender,  Pontificatsjahr)  ist, 
soweit  ich  sehe,  stets  angegeben,  die  ZufÜgung  derselben  geschieht 
theils  durch  den  concipirenden,  theila  durch  den  corrigirenden  Beamten. 
Waren  in  einer  Sache  mehrere  Ausfertigungen  nöthig,  so  wurden  sie 
auf  dem  gleichen  Blatte  nach  alter  Sitte  mit  Eisdem  oder  In  enndem 
modum  und  der  Datirung  Dat.  ut  supra  nebst  den  nothigen  Aendemngen 
hingeschrieben. 

Natürlich  finden  sich  viele  Gorrecturen,  sowol  von  erster  Hand 
als  von  der  des  revidirenden  Beamten.  Die  Zusätze  des  letztern  sind 
ausser  sachlichen  und  stilistischen  Verbesserungen  auf  der  Bückseite 
befindliche  Angaben  des  Zeitpunktes  bis  zu  dem  die  Gbrossa  zu  liefern 
ist,  auch  Angabe  der  Ezpeditionsart;  Werunsky  hat  dieselben  wol 
richtig  erklärt.  Ausserdem  findet  sich  dann  gewöhnlich  noch  ein  be- 
stimmt stilisirtes  B  mit  durchgelegtem  i-abnlichen  Abkürzungsstrich, 
das  ich  gleich  wie  Werunsky  als  Begistraturvermerk  fiEissen  zu  müssen 
glaubte,  namentlich  da  ich  bei  zwei  Minuten  notirt  fimd:  Begistretm* 
in  secundo  (?)  anno  und  Begistretur  in  suo  mense,  womit  auch  die 
autentische  Auf  losung  dieser  Sigle  geboten  sein  möchte  >).  Wir  haben 
also  hier  einen  Hinweis  auf  Begistrirung  nach  dem  Concept 

Minuten  des  15.  Jahrh.  feuid  ich,  wie  erwähnt,  nur  sehr  wenige. 

')  Die  altern  Nachrichten  über  dieselben  bei  Munch-LOweiifeld  80  und  1S2, 
auch  bei  Dudik  Iter  Rom.  2,  72  sind  jetzt  überholt  durch  die  Beschreibung  Werunskys 
in  Mitth.  6,  HO  ~- 145,  der  nur  etwa  noch  hinzuzufügen  wftre,  dass  die  Blätter 
früher  auch  einen  breiten  Seitenrand  für  Gorrecturen  besassen,  der  dann  bei  der 
Zusammenstellung  der  Bftnde,  weil  unbeschrieben,  meist  fortgeschnitten  wurde, 
doch  fiuid  ich  in  dem  von  mir  durchgesehenen  Band  244  B  Minuten,  an  denen  er 
theilweise  erhalten  ist.  Sonst  war  ich  wesentlich  zu  gleichen  Resultaten  ge- 
kommen wie  W.  *)  W.  mOchte  sich  für  Begistrata  entscheiden,  weil  daneben 
das  Datum  der  Registrirung  verzeichnet  zu  sein  scheint;  nach  meiner  Erklirung 
würden  sich  diese  Zahlzeichen  auf  den  Registrirungsbefehl  zu  beziehen  haben. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  541 

Ihr  Fomiat  ist,  wie  bei  den  altern  Schmalfolio  oder  auch  Octav,  stets 
mit  Seitenrand  für  Correctoren.  In  E  25  ist  zwischen  f.  21  und  22 
ein  Brevenconcept  eingeheftet:  der  Papstname  Eugenius  pp.  IUI.  wie 
bei  Bremen  in  eigener  Zeile,  dann  die  Grussformelf  deren  erster  Buch- 
stabe C(arissime)  Torragt,  die  äussere  Adresse  mangelt;  Gorrecturen 
theils  zwischen  den  Zeilen,  theils  seitwärts,  der  corrigirende  Beamte 
fugte  dann  auch  die  Datirung  »Dai  XX.  noT.*^  hinzu.  Im  Tom.  6  der 
Brevenregister^)  sind  einige  Originalconcepte  eingeklebt,  als  f.  14  die 
Hittheilung  an  Johann  Hunyady  über  Verleihung  der  goldenen  Böse: 
der  Papetname  fehlt,  die  Adresse  schliesst  mit  Salutem,  die  Datirung 
hatte  der  Goncipist  mit  Dai  Bome  angedeutet  Poggio,  der  das 
Stück  corrigirte,  fügte  am  Ende  noch  einen  Satz  zu  und  ersetzte  die 
Datirung  durch  die  Angabe  Dat.  currens;  am  obem  Ende  signirte  er: 
Secreta  Pog.*)  Als  f.  154  finden  wir  ein  Blatt  mit  drei  Cioncepten  für 
Breven  Nicolaus  V.  an  Eleonore  von  Oesterreich  und  deren  Gemahl 
Sigmund  von  TiroL  Der  Papstname  geht  in  eigener  Zeile  voraus, 
Grussformel  bis  Salutem,  Schluss  mit  «Dai  eta*;  obwol  Gorrecturen 
von  zweiter  Hand  da  sind,  ist  die  Datirung  nicht  ergänzt.  Das  dritte 
Breve  steht  auf  der  Bückseite  des  Blattes,  vom  ersten  ist  auch  die 
äussere  Adresse  ang^eben. 

Diese  wenigen  Goncepte  des  15.  Jahrh.  betreffen  wie  der  aller- 
grosste  Theil  der  in  den  Archetypa  enthaltenen  fewt  ganz  frei  zu  stili- 
sirende  Stücke,  daher  ist  auch  in  beiden  Gruppen  der  Gontext  vollständig 
angeführt  Beide  stimmen  auch  in  der  willkürlichen  Behandlung  des 
Protokolles  und  zwar  sowol  seitens  des  Goncipienten  als  des  Correctors 
überein.  Um  so  weniger  kann  man  aus  diesen  Minuten  eine  Norm 
für  die  Gestalt  und  Vollständigkeit  der  Goncepte  von  gratiösen  und 
justitiellen  Briefen  ableiten,  also  auch  eine  directe  Vergleichung  mit 
der  Form  und  Eigenthümlichkeit  des  Begistereintrages  nicht  durch- 
führen. Auch  enthalten  die  uns  bekannten  Goncepte  des  15.  Jahrh. 
keinen  directen  Hinweis  auf  Begistrirung. 

Soll  die  Frage,  ob  nach  Goncept  oder  nach  Original  registrirt 
wurde,  gelöst  werden,  muss  man  sie  mit  einer  zweiten  combiniren: 
in  welchen  Phasen  der  Beurkundung  konnten  die  Stücke  überhaupt 


0  Vgl.  darfiber  jetzt  Ealtenbnumer  R.  Studien  U.  Mitth.  6,  82.  *)  Ebenda 
ist  noch  ein  anderes  Brevenconcept  ohne  Papstname,  Adresse  und  Datirung,  auch 
ohne  Gorrecturen,  also  vielleicht  ein  liegengebliebener  Entwarf  eingeheftet,  ein 
ähnlicher  ganz  formelmässiger  (te  in  officio  .  .  civitatis  nostre  .  •  pro  u.  s.  w.) 
f.  177.  Aehnlich  ist  auch  in  den  Archetypa  die  Minute  einer  Ernennung  zum  PodesÜt 
von  Todi  für  den  von  Orrieto  benutzt  und  noch  zugefügt:  Item  distriboator  pro 
alia  ciTitate. 


542  OttenthaL 

in  das  Register  eingetragen  werden?  1.  Erühestens  nach  Abfassung  und 
Oorrectur  der  Minute  im  Coneeptsbureau  vor  Ablieferung  derselben  an 
das  Amt  der  Schreiber  —  Begistrirung  nach  Gonoept,  wie  sie  z.  B.  Ficker 
U.  L.  2,  38  für  das  Register  Friedrich  II.  annimmt.  2.  Das  Goneept  wurde 
dann  mundirt,  die  Reinschrift  durch  Schreiber  durchgesehen  und  taxirt; 
darauf  konnte  entweder  das  Goneept  oder  das  Original  zur  Eintragung 
an  das  Register  kommen.  3.  Von  der  Kanzlei  der  Scriptores  kommt 
die  Rei^xschrifb  je  nach  der  Expeditionsart  zur  Ueberprüfiing  an  die 
Abbreyiatoren  zurück  oder  an  die  Secretäre  und  konnte  nach  erfolgter 
Revision  in  diesen  Bureaux  registrirt  werden,  oder  4.  die  Eintn^ung 
erfolgte  erst  nach  der  Besiegelung  und  Beyision  der  Taxen  in  der 
Bullaria  —  in  beiden  Fällen  Begistrirung  nach  dem  Original 
5.  Nachdem  durch  die  Yergleichung  des  Conceptes  mit  der  BeinsehriA; 
im  Beyisionsbureau  die  üebereinstimmung  beider  constatirt  war,  konnte 
das  Original  den  letzten  Phasen  der  Beurkundung  zugeführt,  das  Gon- 
eept dagegen  an  die  Begistratur  geschickt  und  dort  copirt  werden  — 
Begistrirung  nach  Gonoept,  wie  sie  namentlich  Lindner  für  Karl  IV. 
und  seine  Nachfolger  im  Auge  hat  Die  Begistercopie  enthalt  also 
den  Wortlaut  des  corrigirten  Conceptes  schlechtweg  (I.  2.  5.)  oder  den 
des  unvollständigen  Originals,  wie  es  aus  der  Kanzlei  der  Scriptores 
kam,  nur  mit  der  Unterschrift  des  Schreibers  und  den  Taxen  (2.), 
oder  wie  es  aus  dem  üeberprüfungsbureau  hervorgieng,  also  auch  mit 
Unterschrift  der  Abbreviatoren  respective  des  Secretars  (3.),  oder  den 
des  ganz  vollendeten,  vollständigen  Originals,  also  auch  mit  Vermerk 
der  Expedition  aus  dem  Siegelamt  (4.).  Für  die  sub  2  und  5  statuirten 
Fälle  ist  noch  theoretisch  der  Möglichkeit  zu  gedenken,  dass  man  die 
betreffenden  Kanzleinotizen  auf  dem  Goncepte  nachgetragen  habe,  oder 
auch  dass  das  inzwischen  fertiggestellte  Original  gleichfalls  noch  an 
das  Register  kam,  um  die  nach  dem  Goneept  gemachte  Gopie  damit 
zu  vergleichen,  so  dass  also  die  Bevision  sich  auf  eine  andere  Vorlage 
bezieht  als  die  ursprüngliche  Eintragung,  letzteres  kann  natürlich  auch 
bei  dem  sub  1  statuirten  Fall  zutreffen. 

Am  positivsten  lässt  sich,  womit  ich  daher  beginne,  der  Beweis 
für  Benützung  des  vollständigen  Originals  erbringen.  Eine  derartige 
Begistrirung  liegt  wol  auch  in  der  Natur  der  Sache  begründet  bei 
allen  Verleihungen  von  Gnaden  und  Bechten.  Nur  wenn  die  Begister- 
copie mit  dem  expedirten  Original  constatirter  Weise  gleichlautend  war, 
hatte  die  Curie  die  Gontrole  gegen  Fälschungen,  den  autentischen  Text 
bei  allen  sich  erhebenden  Zweifeln  und  Streitigkeiten  in  Händen. 

Eine  Urkunde  muss  nach  vollständigem  Original  registrirt  sein, 
wenn  die  ursprüngliche  Eintiagung  des  Begisterschreibers  (im  Gegensatz 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Engen  IV.  54S 

zu  Nachtragen  durcb  den  Collationator)  alle  Kanzlei anterschriften  und 
Zasatze^  welche  dem  Original  bis  zur  letzten  Phase  der  Beorkundang 
(Besieglimg,  ünterfertigung  durch  Papst  and  Gardinäle)  zugefügt 
werden,  umfiEtssi  Oegen  diesen  Satz  liesse  sich  höchstens  einwerfen, 
es  könnten  alle  diese  Zusätze  im  Concept  nachgetragen  worden 
sein^).  Der  Zeitpunkt  der  Kegistrirung  und  der  umfang  der  Ein- 
tragung bliebe  da  allerdings  der  gleiche,  aber  die  vorhandenen  Con- 
cepte  geben  keinen  Anhaltspunkt  fQr  solche  Praxis,  andere  Umstände 
sprechen  direct  dagegen:  die  Nachahmung  der  äussern  Merkmale  des 
Originals,  der  verlängerten  Schrift,  der  Sperrungen  in  der  Datirungs- 
zeile,  ganz  besonders  aber  die  Imitation  der  autographen  Unterschriften 
der  Eanzleibeamten,  welche  ja  in  jedem  Stücke  andere  sind').  Ferner 
erwähnen  zahhreiche  Bemerkungen  sowol  des  Begisterschreibers  als 
des  CoUationators  das  Vorliegen  des  Originals.  Ml  f.  39  und  E  8 
f.  89  macht  der  Collationator  die  Bemerkung  Ita  in  originali;  andere 
sprechen  von  der  Bückgabe  des  Originals  an  die  Kammer  oder  die 
ParteL  Auch  Mandate  an  die  Begißtratoren  in  den  Beg.  div.  cameraL 
sprechen  das  klar  aus,  so  befiehlt  der  Vicekämmerer  Kegistratoribus 
bnllarum  apostolicarum  .  .  .  certas  bullas  .  .  .  penes  tos  arre- 
statas  .  .  .  tradi  libere  ÜEtciatis,  und  ein  andermal  befiehlt  er  Taxa- 
toribus  litterarum  apostolicarum,  ut  bullas..,  in  bullaria  d.  pape 
existentes  ...  ad  registrum  transmittatis«  ut  moris  est^). 
Begistnrung  nach  ergänztem  Concept  ist  also  abzulehnen. 

In  den  letztgenannten  Belegen  ist  auch  auf  das  bündigste  aus- 
geeprochen,  dass  die  Begistrirung  der  letete  Act  der  Beurkundung  sei. 
So  heisst  es  auch  in  den  Begeln  Martin  V.,  ein  Lector  solle  in  der 
Bullaria  auf  die  Plica  der  Beinschrift  Datum  vermerken  et  deinde 
in  registro  .  .  .  scribatur  modo  consimili.  Et  huiusmodi 
literae  de  registro  tradantur  parti^).  Also  durch  die  Begi- 
stratoren  erfolgt  dann  auch  die  Aushändigung  an  die  ParteL 

Was  da  amtlich  als  Begel  au^estellt  wurd,  trifft  auch  in  der 
That  bei  der  überaus  grossen  Mehrzahl  der  Stücke  in  allen  Kammer- 

')  So  Lindners  Annahme  betreffii  der  Diplome  Karl  IV.  Urkundenlehre  162. 
*)  YgL  8.  5S2  ff.  —  Freie  Erfindung  dnrch  den  im  Stilos  cancellariae  bewanderten 
BegistexBchreiber,  wie  Kalienbronner  R.  St.  I.  Mitth.  5,  283  bei  ilhnliehen  Vor* 
kommnissen  des  1».  Jahrh.  annimmt,  ist  hier  aasgesohloweD.  *)  D.  C.  5  f.  19', 
D.  C.  7  f.  39.  *)  Vgl.  S.  459  Anm.  5.  Als  Schlussstein  der  Beurkundung  er- 
scheint die  Kegistrirung  auch  in  den  Regeln  Bonifaz  IX.  n®  49 :  Ordinayit  dominus 
noster  .  .  .  quod  decetero  huiusmodi  impetrautes  .  .  .  teneantur  infra  annum 
ezpedire  litteras  suas  totaliter,  videlicet  super  benefidis  usque  ad  registrum  in- 
dnare,  prelati  vero  teaeantur  eas  faoere  portari  infra  dictum  terminnin  ad  the- 
saurariam,  ut  moris  est  (ygl.  S.  -iSG). 


544  Ottenthal. 

und  auch  in  mehreren  Eanzlei-  und  Secretarregistem  (M  11,  E  22 — 24) 
zu,  d.  h.  die  Kanzleinotizen  sind  regelmässig  und  vom  Begisterschreiber 
selbst  eingetragen.  Dieses  durch  Autopsie  gewonnene  Besultat  laset 
sich  nur  au  den  Registern  selbst  nachprüfen,  ich  kann  höchstens  noch 
einige  besonders  hervorstechende  Einzelheiten  erwähnen.  Der  verhaltniss- 
mässig  seltene  Expeditionsvermerk  des  Taxators  ist  E  7  f.  132'  ganz 
sicher  vom  Begisterschreiber  gleichzeitig  mit  dem  übrigen  eingetragen. 
Ebenso  sind  die  in  Folge  der  Wahlcapitulation  Eugen  lY.^)  üblich 
gewordenen  Cardinalsuntel^chriften  bei  Ernennung  höherer  Kirchen- 
Staatsbeamter  häufig  direct  und  ursprünglich  vom  Begisterschreiber 
copirt  (E  1  f.  5,  6',  26',  27,  33,  E  4  f .  10,  120,  156',  157',  212  u.  s.  w.). 
Wenn  die  gebräuchliche  Art  Litterae  executoriae  nur  mit  wenigen 
Worten  im  Anschluss  an  die  Bi41a  principalis  einzutreten,  auf  Begi- 
strirung  nach  Concept  schliessen  lassen  könnte,  so  weisen  auf  das 
Oegentheil  nicht  nur  jene  Fälle  hin,  in  denen  beide  getrennt  ein- 
getragen sind'),  sondern  auch  bei  der  gewöhnlichen  Begistrirung,  dass 
die  Angabe  der  Kanzleinotizen  für  beide  gemeinsam,  manchmal  (be* 
sonders  bei  der  Taxe)  auch  für  die  Executorie  getrennt  erfolgt 

Bei  der  grossen  Zahl  der  registrirten  Urkunden  sind  auch  der 
Ausnahmen  viele,  in  denen  die  Bulle  nicht  vollständig  vom  Begister- 
schreiber eingetragen  wurde.  Eine  Glasse  derselben  besteht  darin,  dass 
manche  Kanzleinotizen  fehlen  oder  durch  den  Collationator  nachgetragen 
sind.  Am  seltensten  ist  das  mit  der  Unterschrift  des  Ingrossators  und 
dem  Vermerk  De  curia  oder  Oratis  der  Fall,  öfters  bei  der  Angabe  der 
Taxe  mit  den  zugehörigen  Unterschriften,  bei  dem  Namen  des  Seere- 
tärs  und  des  expedirenden  Taxators  in  der  Bullaria.  Also  die  späteni 
Unterschrifl;en  der  Originale  fehlen  öfter.  Um  das  aber  vollständig 
zu  würdigen,  muss  ich  nochmals  an  die  locale  Stellung  dieser  Vermerke 
erinnern:  der  Name  des  Beinschreibers,  sowie  De  curia  oder  Gratis 
stehen  auf  der  Aussenseite  der  Flica,  die  andern  Angaben  auf  der 
Innenseite  durch  den  Umschlag  verdeckt,  so  dass  man,  um  dieselben 
bei  besiegeltem  Original  copiren  zu  können,  erst  vorsichtig  die  Falte 
öffnen  musste,  durch  welche  ja  die  Siegelschnüre  durchgezogen  sind. 
Ich  will  sagen,  dass  durch  Nachlässigkeit  und  Versehen  des  Begister» 
Schreibers  viele  solche  Unregelmässigkeiten  entstehen  konnten.  Nur 
so  erklärt  es  sich,  dass  oft  die  einer  früheren  Beurkundungsphase 
entsprechenden  Kanzleinotizen  fehlen  oder  vom  Collationator  nach- 
getragen  sind,   während   spätere   noch  von  der  Hand  des  Begister- 


A)  Baynald  Ann,  1481  §  7.      >)  Etwa  £  8  f.  SO  mit  dem  Vermerk  £xecatoria 
huius  bulle  registrata  est  in  1.  VIIl.  de  curia  f.  265.   Vgl.  8.  529. 


Die  Boüenreguter  Martin  Y.  imd  fingen  IV.  545 

sdureiben  herrflhreiL  M  1  f.  9  fehlt  der  Name  des  Beinschrelbers, 
indeae  De  caria  and  Secretar  Tom  Begisterschreiber  copirt  sind.  Die 
beiden  letztern  Notizen  gab  man  damals  im  Begister  an  den  Band  zu 
AnfEuag,  den  Schreibemamen  zu  Füssen  der  Bolle;  der  Begisterschreiber 
Tergass  also  offenbar  nur  den  letsteren  Namen  za  copiren,  denn  im 
Original  steht  er  mit  De  curia  zusammen,  beide  werden  in  der  Kanzlei 
der  Scriptores  gleichzeitig  eingetragen.  £s  kann  also  auch  nur  Nach- 
lässigkeit des  B^psterschreibers  sein,  wenn  De  curia  oder  Gratis  allein 
ansgekssen  wurde,  wie  M  2  f.  28',  25,  44,  47,  E  13  f.  267'  etc,  oder 
wenn  De  curia  und  Name  des  Secretars  Tom  Collationator  zugefügt 
eind,  wie  E  8  f.  186.  Gar  nicht  selten  ist  der  Secretar  vom  Begister* 
Schreiber  eingetragen,  während  die  im  Original  früher  verzeichnete 
Taxe  der  Beinschrift  fehlt,  wie  M  5  f.  108',  M  9  £  8,  E  12  f.  53  u.  s.  w^ 
oder  Tom  Collationator  nachgetragen  ist,  wie  Ell  f.  9,  16,  28  etc, 
E  12  f.  59,  63,  £  13  £  261',  27(5'  etc.,  E  15  £  5,  10  eta;  E  12  £  53  ist 
sogar  der  Secretar  allein  vom  Begisterschreiber  eingetragen,  während 
Name  des  Ingrossisten  und  Taxe  fehlen.  Der  Monatsname  neben  der 
Taxe  ist  in  den  Originalen  von  gleicher  Tinte  wie  letztere,  im  Begister 
findet  sich  wol  auch  dieser  allein  vom  Collationator  nachgetragen 
(£  11  £  47',  E  12  £  117,  121).  M  10  enthält  nie  Unterschriften  von 
Schreibern  oder  Abbreviatoren,  dagegen  ausser  Taxe  oft  Expeditions- 
Termerk  dee  Taxator  in  bullaria,  so  dass  also  mindestens  Collation 
nach  vollständigem  Original  anzunehmen  ist 

Das  Fehlen  einzelner  Kanzleinotizen  oder  deren  Nachtragung 
durch  den  Collationator  kann  somit  blos  dann  auf  Begistrirung  nach 
unvollendetem  Original  zurückgehen,  wenn  der  Defect  blos  die  spatern 
Eanzleivermerke  trifft,  ist  aber  allein  dafür  noch  nicht  beweisend,  da 
es  ebenso,  wie  oben  gezeigt,  durch  Nachlässigkeit  entstanden  sein 
kann.  Anders  verhält  es  sich  schon,  wenn  im  Begister  Theile  der 
Bulle  fortgelassen  sind  und  Baum  für  den  Nachtrag  ausgespart  ist 
Vorzugsweise  kommt  das  bei  der  Datirung  in  Betracht  Wir  wissen, 
dass  schon  in  Originalen  unfeierlicher  Litterae  des  12.  Jahrh.  solche 
Nachtragung  statt  hatte  ^);  bei  umfassenderer  Eenntniss  solcher  Fälle 
aus  dem  15.  Jahrh.  würde  sich  vielleicht  constatiren  lassen,  in  welcher 
Phase  der  Beurkundung  die  Nachtragung  vorkam,  ich  kann  nur  sagen, 
dass  sie  wie  andere  Gorrecturen  der  Beinschrift  durch  den  Ingrossator 
des  betreffenden  Stückes  geschah  >).    Häufiger  fand  ich  den  Fall  in 


*)  Diekamp  in  Mitth.  8,  5SS;  4,  505.      >)  Ich  fimd  nur  zwei  Beispiele,  eine 
Ezemption  von  der  Geiichtsbarkeit  der  Ordinarien  1420  Juh  15  und  einen  Abiaas- 
brief von  1444  Nov.  12  (beide  Florenz,  fond  S.  Maria  Novella  und  Montepuldaao), 
KitUMilnngeD,  XrfiiiiiiiiitlkL  h  S6 


546  OttentliaL 

den  Registern.  Man  ersieht,  dass  die  genaueren  Angaben  im  Origtnial 
oft  erat  nach  der  Taxirang  und  Signirang  durch  den  Secretar  ergänzt 
wurden,  in  einer  Reihe  von  Fällen  hat  der  Registerschreiber  alle  diese 
Notizen  eingetragen,  während  die  Zuf&gnng  der  Tages^  oder  in  der 
Nähe  des  Epochentages  auch  der  Jahresdaten  durch  den  CoUationator 
geschieht  oder  auch  ganz  unterbleibt  (E  1  f.  8';  E  12  f.  76,  113'; 
E  15  f.  1;  E  18a  f.  22;  E  22  f.  45,  64^66  etc.).  Da  ftUt  die  Er^ 
gänzung  des  unroUständigen  Originals  auf  einen  der  spätesten  Momente 
der  Beurkundung,  ob  sie,  respecti^e  die  Registrirung,  vor  oder  nach 
der  Besiegelung  anzunehmen  sei,  ist  in  der  Regel  nicht  zu  entscheiden  >). 
Es  ist  schon  im  vorigen  Paragraph  angedeutet,  dass  der  Name  des 
Secretärs  oft  andere  Tinte  als  die  übrige  Bulle  zeigt  Bleibt  dann 
zweifelhaft,  wer  ihn  eingetragen  hat,  so  ist  in  solchen  Fällen,  oder 
falls  die  Secretärsunterschrift  ganz  fehlt,  auch  nicht  festzustellen,  ob 
die  Registrirung  mit  unvollständiger  Datirung  vor  oder  nach  diesen 
Zeitpunkt  fällt  (E  21  f.  128,  133;  E  24  f.  12  u.  s.  w.).  Dass  der  Name 
des  Secretärs  erst  zusammen  mit  dem  Tagesdatum  eingetragen  wurde, 
glaube  ich  E  15  f.  245  sicher  behaupten  zu  dürfen.  Eine  Nachtragung 
der  Daten  zusammen  mit  Taxe  oder  Name  des  Schreibers  fand  ich  nie, 
sie  ist  darch  die  ganze  Sachlage  ausgeschlossen,  dagegen  wird  aber 
Registrirung  vor  der  Revision  durch  den  Secretar  vorgekonunen  sein. 
Fehlen  im  Register  auch  die  Jahre  oder  die  ganze  Datirung,  so  hat 
da  auch  Nachlässigkeit  eingewirkt,  z.  B.  bei  einer  Reihe  von  Facnltates 
fiir  den  B.  v.  Olmütz  M  4  f .  193—198  hat  die  erste  nur  die  Datirung 
Rome  ap.  s.  apostolos,  während  die  andern  auch  die  Zeitangaben  be- 
sitzen. Wol  deswegen  ist  Mangel  der  ganzen  Datirungszeile  seltener 
verbessert  worden.  Der  Schreiber  mag  aber  auch  solchen  Ausweg 
gewählt  haben,  wenn  etwa  auch  die  Jahresdaten  noch  nicht  feststanden, 
da  Datirungen  öfter  mit  MGOCC  . . .  enden.  Nachdem  aber  in  solchen 
Fällen  doch  einzelne  E[anzleinotizen  vom  Registerschreiber  eingetragen 
sind  (E  13  f.  119',  E  17  f.  294',  E  21  f.  13',  E  22  £  71,  B  24  £  12 
u.  s.  w.),  handelt  es  sich  wiederum  nur  um  Registrirung  nach  unvoll- 

im  erstereo  Tag  und  Pontificatsjahr,  im  zweiten  nnr  Tag  je  vom  gleichen  Schieiber 
nachgetragen. 

I)  YgL  was  S.  469  über  den  Zeitpunkt  der  Signimng  durch  den  Secret&r 
gesagt  ist.  —  Dass  das  nachgetragene  Datum  wirklich  später  fällt  als  die  oxitoU- 
Btändige  Registrirung  der  Bulle,  glaube  ich  in  folgendem  Fall  seigen  zu  kOnnen: 
£  12  ist  nach  der  gleichzeitigen  Aufschrift  prima  die  m.  octobr.  begonnen,  die 
erste  Bulle,  sonst  vom  Registerschreiber  yoUstAndig  eingetragen,  weist  von  anderer 
Hand  ergänztes  Tagesdatum  nonis  octobr.  auf;  das  Datum  wurde  also  erst  7  Tage 
nach  der  Registrirung  festgestellt,  es  kann  sich  wol  nur  auf  die  Pnbiidnmg  be* 
ziehen  (N.  dedaratur  echismattous). 


Die  BnUenregister  Martin  V.  und  Engen  IV.  547 

ständigem  Original^  nicht  nach  Conoept  Das  betrifft  zum  Theil  auch 
BtUe,  die  man  auf  den  ersten  Blick  wol  anders  deuten  möchte: 
E  17  b  £  294 — 295  stehen  drei  Bullen  verschiedenen  Inhaltes,  alle  mit 
iNuBi  etc.*  endend,  wie  das  beim  Concept,  aber  natürlich  nie  bei  der 
Beinechrift  vorkam;  das  zweite  Stück  aber  nennt  den  Beinschreiber, 
wir  haben  es  also  wieder  nur  mit  willkürlicher  Kürzung  des  Originals 
sn  thnn. 

Schliesslich  möge  noch  ein  Moment  für  Begistrirung  nach  Original 
im  allgemeinen,  nämlich  der  Begistraturvermerk  auf  den  Origi- 
nalen, besprochen  werden.  Im  18.  Jahrh.  und  unter  den  avignonesi- 
schen  I%peten  (wenigstens  unter  Clemens  V.  und  Johann  XXIL) 
enihSlt  er  ausser  dem  Bta.  die  laufende  Nummer  des  Stückes  im 
Register,  die  Eintragung  erfblgte  also  vor  der  Aushändigung  der 
Gross»  an  die  Partei,  das  Original  kam  in  die  Registratur,  um  dort 
signixt  zu  werden.  Mit  Becht  folgerte  Diekamp*)  daraus,  dass  miin 
auch  die  Registercopie  nach  dem  Original  fertigte  (resp.  damit  ver- 
glich). Da  die  B^^ter  des  14.  Jahrh.  nach  Pontificatsjahren  geordnet 
sind,  ist  so  jede  Bulle  mit  Leichtigkeit  aufeufinden.  Der  Gebrauch  des 
15.  Jahrh.  bezeichnet  dagegen  einen  entschiedenen  Bückschritt,  indem 
weder  Nummer  noch  Folio  noch  Band  angegeben  ist,  ein  Fortschritt 
liegt  wieder  in  der  Andeutung  der  Begisterserie  oder  des  verantwort- 
lichen Begistrators.  Ersteres  stets  bei  den  Kammerregistern,  bei 
welchen  der  Vermerk  in  tergo  lautet:  Bta.  in  camera  apostolica;  in 
der  Höhlung  des  B  manchmal  noch  eine  Sigle  für  den  Namen  des 
Begistrators,  die  beim  Begistraturvermerk  des  Eanzleiregisters  (einfach 
Bta.)  Begel  ist,  während  bei  den  Secretärregistern  der  Begistrator 
seinen  Namen  voll  auszuschreiben  pflegt  Die  Namen  und  deren 
Stglen')  sind  durchwegs  autograph;  da  in  den  Kammer-  und  Kanzlei- 
registem  vielGach  mehrere  Collationatoren  nebeneinander  thätig  waren, 
h&tte  sich  gar  nicht  ?on  vorneherein  sagen  lassen,  welcher  Begistrator 
das  bezügliche  Stück  revidiren  würde,  die  Sigle  konnte  also  erst  nach 
wirklich  erfolgter  Begistrirung  in  das  Original  eingetragen  werden 
(S.  505).  Nur  bei  den  Secretärregistern  ist  auch  eine  andere  Deutung  mög- 
lich, worauf  ich  noch  zurückkomme.  Davon  al^esehen  müssen  also  alle 
Bullen,  welche  einen  Begistraturvermerk  mit  autographen  Namen  des 
Begistrators  haben,  durch  die  Begistratur  gelaufen  sein,  es  gelten 
folglich  auch  bezüglich  der  Eintragung  in  das  Begister  die  oben  ge- 
zogenen Schlüsse.  Lautet  der  Vermerk  nur  Begistrata  ohne  eigenhändigen 
Zusatz  des  Begisterbeamten,  so  spricht  der  Wortlaut  zwar  eben£Eklls  für 


I)  Vgl.  8.  oZS  Anm.  8.        *)  Natflrlich  der  &ctisehen  Begistratoren,  s.  8.  480. 

86* 


548  Ottetitlial. 

Begistrirung  vor  Auslieferung  der  Orossa  an  die  Partei,  dooli  kann 
da  oder  wenn  der  Begistraturvermerk  ganz  fehlt,  ähnlich  wie  in 
andern  Kanzleien  auch  eine  laxere  Praxis  eingerissen  und  nach  dem 
Goncept  registrirt  sein,  muss  es  aber  nicht,  indem  Nachlässigkeit,  ab- 
weichender Gebrauch  bei  mehrfacher  Ausfertigung  u.  dgL  genügende 
Erklärung  bieten  kann. 

Wir  sind  da  auf  ein  argumentum  ex  silentio  für  Begistrirung 
nach  Concept  angewiesen,  wie  mehrfach  in  dieser  Frage;  einen 
directen  Beweis  solcher  Eintragung  aus  der  Gestaltung  des  Textes, 
aus  Znsatzen  oder  Auslassungen,  welche  sich  nur  dadurch  erklären, 
bin  ich  nicht  oder  nur  unvollständig  zu  erbringen  im  Stande;  über 
eine  Wahrscheinlichkeit  ist  häufig  nicht  hinauszukommen.  Bei  Begi- 
strirung nach  Goncept  sind  wieder  vorzugsweise  zwei  Möglichkeiten 
ins  Auge  zu  fiussen:  entweder  man  behielt  die  Minuten  zurück  und 
trug  dann  eine  grössere  Zahl  auf  einmal,  etwa  schon  nach  gewissen 
Gesichtspunkten  geordnet,  ein  oder  die  Abschriften  wurden  sofort  bei 
Expedition  der  einzelnen  Stücke  gemacht.  Ersteres  ist  ohne  Frage 
viel  leichter  zu  erkennen,  die  Gleichmässigkeit  der  Eintragung,  die 
chronologische  Beihenfolge  iL  s.  w.  wird  bald  und  sicher  auf  diesen 
Schluss  führen;  der  zweite  Fall  dagegen,  der  schon  wegen  des  Schrift- 
und  Tintenwechsels  bei  unsern  Begistem  allein  in  Betracht  kommt, 
hat  schon  mehr  mit  der  Begistrirung  nach  den  Originalen  ganein. 
Eine  Beihe  von  Momenten,  bei  denen  man  zuerst  an  B^istrirung 
nach  dem  Goncept  denken  möchte  und  auch  gedacht  hat,  beweisen 
isolirt  auftretend  noch  gar  nichts:  Vorkommen  bedeutend  älterer 
oder  auch  jüngerer  Stücke,  unyollständige  Eintragung  wegen  vorzu- 
nehmender Gorrecturen,  vielSeKihe  und  sachliche  Aenderungen  in  den 
Begistercopien,  Fehlen  oder  Nachtragung  der  Datirung  oder  der 
Eianzleinotizen,  Bemerkungen  wie  non  expedita,  cassata,  distaxata, 
erklären  sich  auch  anderweitig.  So  ist  fllr  vereinzelte  Stücke,  nament- 
lich bei  nicht  sehr  sorgföltig  geführten  Bänden,  Eintragung  nadi 
Goncept  schwer  zu  erweisen. 

Finden  sich  aber  im  Gegensatz  zu  kanzleigemässem  Gebrauch 
längere  Beihen  von  Briefen  ohne  Eanzleiunterschriften,  ohne  Datirung, 
so  wird  das  wahrscheinlich  machen,  dass  die  fehlenden  Theile  bei  der 
Begistrirung  noch  nicht  vorhanden  waren,  also  dem  Begisterschreiber 
nur  das  Goncept  vorlag.  Die  Yermuthung  gewinnt,  wenn  wir  beide 
Haltpunkte  vereint  finden  wie  bei  E  20,  wo  nur  einmal  Kanzleinotizen 
eingetragen  sind  (f.  308),  die  Datirung  sehr  oft  fehlt  oder  blos  an- 
gedeutet ist. 

Diese  doppelte  ünvoUständigkeit   tritt   nun   ganz  besonders  bei 


Die  Bnllenreg^ster  Martin  V.  nnd  Engen  IV.  549 

Bieven  und  geschloBsenen  Briefen  (L.  claiuae,  secretae)  herror,  bei 
denen  BegiBtrirang  nach  der  Bullirong  wegen  Verwendung  des  Ver- 
achlusBsiegelB  ausgeschlossen  ist.  Aber  auch  die  Eansleinotizen  der- 
selben, Unterschrift  des  Secretars  bei  den  erstem,  des  Beinschreibers 
nnd  manchmal  auch  des  Secretars  bei  letztem,  fehlen  stets  in  den 
BegisAem,  ebenso  auch  oft  die  Datinmg,  wie  von  E  20  gesagt  wurde; 
oder  es  heisst  nur  Dat.  currens  =^  zur  Zeit  der  Beinschrift  laufendes 
Datum,  wie  Poggius  auch  auf  dem  früher  besprochenen  Brevenconcept 
oorrigirte.  Begistratunrermerk  fehlt  beiden  Brie%attungen  durchwegs. 
Sie  durften  also  nach  dem  Goncept  registrirt  worden  sein.  Hier  ist 
nun  nochmals  daran  zu  erinnern,  dass  die  Concepte  ähnlicher  Briefe 
des  14.  Jahrh.  den  Vermerk  Begistretur  oder,  wenn  Werunsky  Becht 
haben  sollte,  sogar  Begistrata  tragen,  was  nur  bedeuten  kann,  dass 
nach  den  Minuten  registrirt  wurde,  wie  es  einmal  in  einem  Secret- 
rqpster  heisst:  CoUatio  huius  quatemi  iacta  est  cum  minutis^). 

Bei  den  Secretarregistem  konnte  dieselbe  überhaupt  eher  vor- 
kommen, da  die  Minuten  theilweiae  von  den  Secretaren  herrührten 
und  jedenEsdls  behufii  üeberprüfung  der  Originale  in  demselben  Bureau 
verblieben,  in  dem  diese  Begister  geführt  wurden.  Das  h&ufige  Fehlen 
der  Kanzleinotizen,  die  geringere  Ordnung  in  den  Secretarregistem 
stünde  damit  in  Einklang.  Da  mag  es  auch  vorgekommen  sein,  dass 
der  Secretar  schon  bei  der  Signimng  unter  der  Plica  auch  den  Ver- 
merk Bta.  per  me  N.  secretarium  auf  den  Bücken  setzte,  ohne  Bück- 
sieht  darauf  ob  das  Stück  überhaupt  und  ob  es  nach  dem  Original 
registrirt  wurde*). 

Namenilich  die  Begister  Poggios  M  12  und  E  16  konnten  auf 
Goneepten  basiren,  aber  auf  fortlaufend  eingetragenen,  denn  Zug  und 
Tinte  wechseln  oft  und  P.  hat  fast  jedes  Stück  separat  collationirt 
Der  Begisterschreiber  hat  nämlich  gar  keine  Eanzleinotizen  auf- 
genommen, für  die  Datirung  oder  doch  für  die  genaueren  Zeitmerkmale 
ist  öfter  leerer  Baum  gelassen,  mehrfiEUsh  sind  ganz  irrige  Zahlen 
eingetragen*).    Aber  Poggio  händigte  nach  seinen  Notizen  die  Originale 


')  VgL  Wercmsky  1.  c.  154,  aeine  gegentheilige  Mmnniig  S.  146  scheint  mir 
onbegrtlndet.  >)  Daf&r  ■piftdie  wenigstens  der  Vergleich  mit  dem  Qebrauch 
anderer  Kanzleien,  s.  fllr  die  deateche  Reidukanalei  dee  14.  nnd  16.  Jahrh.  lindner 
Urkundenlelure  107,  Zimerman  in  Mittheilnngen  8,  119.  *)  FQr  Eintragong 
nach  Gonoept  scheint  die  Datimng  f.  6t  spedelle  Anhaltspnnkte  bu  bieten:  Dat. 
Borne  apod  s.  Petitim  a.  d.  MCOCX}XXX  tertio,  III.  non.  apr.,  a.  pont.  tertio, 
Poggio  oorrigirte  die  Ortsangabe  in  b.  Crisogonam,  beide  tertio  der  Jahresmerk- 
male  in  IV.  Um  eine  zweite  Ausfertigung  mit  geänderter  Datimng  kann  es  sich 
bei  der  Gorrectnr  nicht  handeln,  da  schon  von  f.  60  an  die  Briefe  des  FV.  Ponti- 


550  Ottentbai. 

selbst  aas,  er  revidirt  aucli  die  Begistereintrage  damit,  denn  er  gibt  die 
Taxen  der  Beinsehriften  (die  am  ehesten  auch  aaf  den  Goneepten  Ter« 
zeichnet  werden  mochten)  auch  einigemal  in  der  den  Originalen 
eigenen  Weise,  erwähnt  mehrmals  den  Expeditionsvermerk  des  Taxator 
in  bullaria  (f.  52,  431,  493)  und  die  Signirung  durch  den  Secretar 
(f.  320  ego  signavi,  f.  454'  Expedita  per  B.  Boverella  cum  clausa  [offen- 
bar clausula]  corrige  in  registro).  Es  wäre  also  an  Eintragung  nach 
Concept  und  Bevision  nach  Original  zu  denken. 

Auch  die  Bände  des  A.  de  Florentia  E  17  und  18  enthalten  mehr* 
hxih  Breven  uud  die  Angabe  Dat.  currens,  E  17  f.  123  heisst  es  sogar 
Dai  ponatur  currens,  was  sicher  nur  durch  Vorli^e  des  Gonceptes  er* 
klärlich  ist;  auch  bei  Bullen  fehlen  häufig  die  Eanzleinotizen.  Sind 
aber  dann  doch  wieder  Schreiber  oder  Secretar  oder  auch  beide  ge- 
nannt, so  zeigt  das,  dass  Begistrirung  nach  Concept  auch  hier  nicht 
als  einzige  oder  gewöhnliche  Methode  galt  Die  verschiedenen  Momente, 
die  beim  ersten  Begisterband  des  Biondo  E  20  auf  Eintragung  nach 
dem  Concept  hinweisen,  sind  schon  erwähnt,  in  E  21  dagegen  ist 
ziemlich  oft  der  Name  des  Ingrossators,  und  zwar  durch  den  Begister- 
Schreiber  genannt  Endlich  in  den  Bistern  des  B.  Boverella  B  22 
bis  24  sind  anfangs  regelmässig  und  auch  in  den  spatem  Partien 
noch  oft  genug  alle  Eanzleinotizen  durch  den  Begisterschreiber  bei- 
gefttgt 

So  wenig  also  fQr  die  in  den  Secretärregistem  eingetragenen 
litterae  patentes  Begistrirung  nach  Concept  ausschliessliche  Begel 
genannt  werden  könnte,  ebenso  wenig  möchte  ich  bezweifeln,  dass 
ausnahmsweise  ein  solcher  Vorgang  auch  in  andern  Begisterserien 
beliebt  wurde.  Sind  z.  B.  M  8  f.  236  die  Varianten  einer  zweiten  Aus- 
fertigung mit  dem  Beisatz  «Correcta  de  min.'  angegeben,  so  heisst 
das  wol:  corrigirt  nach  der  Minute,  ähnlich  wie  E  20  f.  201  wie  BoUe 
auch  in  den  Daten  corrigirt  und  zum  Incarnationsjahr  vermerkt  wird: 
intende  si  sexto  vel  septimo,  was  wieder  auf  ein  unvollständig  datirtes 
Concept  hindeutet^). 

ficatBJabres  laufen  und  weil  daa  Tagefidatum  nicht  geändert  wurde ;  ich  kann  mir 
nur  denken,  dass  der  Begisterschreiber  ein  blos  mit  Tag  yersehenes  Copcept  vor 
eich  hatte,  wie  das  8.  641  besprochene  und  nun  die  andern  Angaben  &lflck 
combinirte. 

1)  E  10  f.  240'  ist  einer  Bulle  beigefügt:  Correct  Sumptum  de  mandato 
d.  n.  pape  et  promisit  prodnoere  infra  sex  menses  buUas  originales  ad  conigen- 
dum.  Bas  verstehe  ich  so :  der  Brief  wurde  hinterdrein  reformirt.  die  Aendeningen 
ins  Register  eingetragen,  dem  Destinatar  eine  beglaubigte  Abeohrifb  davon  (Sump- 
tum) gegeben,  bis  auch  die  Originale  oonigirt  werden;  da  konnte  die  Correofear 
im  Regiater  wol  nur  nach  einer  Oedula  (also  Concept)  gemacht  werden. 


Die  BaüeiuregiBier  Martin  ¥.  und  Eugen  IV.  551 

Wie  Binizagoiig  nach  Goneept  und  nach  Original  in  der  That 
nebeneinander  hergieng,  zeigen  noch  etwas  spätere  Belege.  In  den 
BefonnTorschlagen  aus  der  Zeit  Alexander  VL  im  Cod.  Yai  3883  heisst 
^  £  66:  Incipiam  ad  r^istra  boUaram  et  supplicationum  tamquam 
deppendentia  a  cancellaria  et  primo  ad  registrum  bullarum,  nam  anti- 
quitos  buUe  consueyerunt  registrari  in  dicto  r^stro  et  non  minnte, 
at  hodie  sepius  registrantur  minute  et  non  bulle  .  .  .  Die  gleiche 
Warnung  erlasst  auch  Leo  X.  in  der  BeformbuUe  „Pastoralis  officii' 
Tom  Jahre  1513  B.  K  5,  587  §  26  an  die  Scriptores  registri  bullarum 
.  .  .  non  autem  super  minutis  sed  super  buUis  originalibus  registrent 
8ub  poena  in  eisdem  (Sixti  lY.)  oonstitutionibns  explicata.  —  Begi- 
strirung  nach  Original  ist  Gesetz,  Eintragung  nach  Goneept  tief  ein- 
gewurzelter Missbrauch. 

Ich  &88e  das  Resultat  nochmals  zusammen:  Begistrirung  nach 
f ollstandigem  Original  ist  erweisliche  Begel  f&r  die  Kammer-  und  flir 
einen  Theil  der  Kanzlei-  und  Secretarregister,  findet  sich  auch  in  den 
flbzigen  Begistem  mindestens  in  Sinzelfillen  verwendet.  Begistrirung 
nach  unvollendetem  Original  lauft  als  Ausnahme  überall  nebenher. 
Begistrirung  nach  Goneept  ist  Begel  f&r  Breven  und  Litterae  elausae, 
wird  in  grösserem  Umfang  wol  auch  sonst  in  den  Seoretarr^stem 
verwendet,  jedoch  viel£Etch  verbunden  mit  Bevision  an  Hand  des  Origi- 
nals; findet  sich  ausnahmsweise  in  allen  Begisterarten. 

§  12.   Die  chronologische  Heihenfolge  der  Bintragongen. 

In  den  meisten  unserer  Begister  laufen  die  Actenstücke  ohne  jede 
äussere  Unterbrechung  bis  an  das  Ende  des  Bandes  fort.  Um  die 
Beihenfolge  der  Daten  in  den  einzelnen  Banden  würdigen  zu  können^ 
ist  zweierlei  zu  beachten:  die  Beihenfolge,  in  welcher  die  Bullen  an 
die  Begistratur  abgeliefert  wurden,  und  zweitens  die  Ordnung,  in 
welcher  die  eingelaufenen  in  das  Begister  eingetragen  wurden. 

Für  ersteres  ist  es  ganz  wesentlich,  die  Bedeutung  des  Datums 
zu  erkennen.  Die  Beziehung  der  Datirung  auf  die  Aushändigung  wie 
in  den  feierUchen  Bullen  der  altem  Zeit  (Datum  per  manus)  hat  ganz 
aufgehört^).  Data,  wie  auch  in  dieser  Zeit  immer  geschrieben  wird, 
bezieht  sich  stets  auf  einen  früher  liegenden  Zeitpunkt;  da  kommt 
zuerst  jener  Moment  in  Betracht,  in  welchem  sich  der  Papst  persön- 
lich mit  der  zu  beurkundenden  Angelegenheit  beschäftigt.    Bei  der 

*)  Auch  di£  feierlich  ausgestattete,  vom  Papst  und  von  den  Oardinälen  ui^ter- 
scbiiebene  Balle  tiber  die  Yereinigang  der  griechischen  Kirche  mit  der  rOi/ifischen 
vom  6.  Juli  14 SO  (Florenz,  iond  S.  Francesco  di  Fiesole)  hat  die  gewöhnliche  Da- 
tirungaformeL 


552  OttenthaL 

grossen  Menge  von  Gnadenerweisungen  aller  Art  nnd  bei  den  Ter- 
schiedenen  Bechtsbriefen  geschieht  das  nur  beim  Vortrag,  den  der 
Beferendar  dem  Papst  über  die  Supplik  des  Oesuchstellers  erstattet 
Im  günstigen  Fall  wird  die  Bittschrift  dann  vom  Papst  unterfertigt, 
die  weitere  Erledigung  ist  in  der  Begel  Sache  der  ExpeditionsbehSrden. 
Ein  eigener  Beamter  hatte  schon  damals  die  Aufgabe,  auf  den  Suppliken 
den  Tag  der  Bewilligung  durch  den  Papst  zu  yerzeichnen,  er  f&hrt 
danach  den  Titel  Datarius  und  das  Bureau,  das  sich  allmahlig  f&r  die 
Behandlung  der  Gnadensachen  entwickelte,  hiess  Dataria  (s.  S.  448). 
Diese  Function  ist  so  wichtig,  weil  der  Zeitpunkt  der  Signirung  der 
für  die  Bechtskraft  der  Bewilligung  massgebende  ist^).  Daraus  folgt 
nun  ganz  nothwendig,  dass  dieses  Datum  auch  f&r  die  littera  selbst, 
die  über  diese  Sache  ausgefertigt  wird,  bestimmend  sei,  wie  das  schon 
in  den  Eanzleiregeln  Benedict  Xu.  ausgesprochen  ist').  Nicht  anders 
ist  es  bei  minder  wichtigen  Fällen,  deren  Erledigung  siftudig  don 
Yicekanzler  übertragen  ist;  als  unterschied  wird  da  stets  nur  betont, 
dass  er  die  Bewilligung  der  Petition  durch  «Goncessum*,  nicht  durch 
«Fiat*  ausdrückt 

Wichtige  Angelegenheiten,  bei  denen  der  Papst  den  Bath  od«r 
Consens  der  Gardinäle  einholen  wollte,  werden  in  den  Consistorien  er- 
ledigt^),  dahin  gehören  auch  die  Verleihungen  consistorialer  Pfründen. 
An  Stelle  der  zustimmenden  Signirung  der  Supplik  tritt  hier  die 
mündliche  Willensäusserung  des  Papstes,  deren  Inhalt  und  Zeitpunkt 
durch  die  Gedulae  consistoriales  den  Expeditionsbehorden  übermittelt 
wird.  Für  die  Consistorialproyisionen  mindestens  ist  jedenfalls  nach 
Analogie  der  übrigen  Gnadenbriefe  diese  Handlung  als  Zeitpunkt  der 
Datirung  zu   betrachten.    Bei   andern  consistorial  erledigten   6^^- 


*)  So  heisat  es  etwa  in  den  Eanzleiregeln  ürban  Y.  n®  27 :  Item  oidinarit 
.  .  .  qiiod  fii  .  .  .  ille  cui  de  prebenda  huiusmodi  provisum  fuerit,  •  •  .  tempore 
date  sQpplicationis  per  ipsum  dominum  nostrum  super  hoc  signate  non  dt  etatu 
legitime,  .  .  .  provisio  .  .  .  viribus  non  subsistat;  in  der  88.  Regel  Eugen  IV. 
wird  in  Streitigkeiten  über  kirchliche  Benefiden  ein  Termin  bestimmt:  infina 
annum  a  die  date  oommissionls  desnper  signate.  —  Vgl  Bangen  ROm.  Carie  408  f. 
*)  N<i  4  Item  mandavit  aervari  qnod  data  in  fine  rotulorum  habentinm  md  (?) 
plures  petitiones  signatas  apposita.  ponatur  in  litteris  omnium  gratiaram  in 
eisdem  rotulis  contentarum,  ezoeptis  gratiis  habentibus  dataa  aliquas  Bpeciales  in 
quibus  apponitur  data  illa  sibi  contigna  et  propinqua  dam^axat^  in  aliis  reto 
precedentibutf  et  sequentibus,  ut  premissam  est,  data  communis  alia  apponator. 
Also  das  Datum,  das  am  Ende  dieses  Bitt^chritten-Bodels  steht^  gilt  ftlr  die  Aus- 
fertigungen sftmmtlicher  Verleihungen,  wenn  nicht  bei  einzelnen  noch  spedeUes 
Datum  dazugeschrieben  ist  VgL  auch  Begel  Martin  V.  in  v.  d.  Haxdt  0>ii& 
Con0t..  1,  976.        *)  Cohelius  Not.  Cardinal.  4S,  Bangen  BOm.  Curie  77  £ 


Die  Bnllenregister  Martin  V.  und  Engen  lY.  553 

itinden  wird  es  sich  fragen^  ob  das  Consistorium  den  Gharsktar  der 
BerBthimg  oder  feierlicher  Publicirang  einer  Entschliessung  trog.  Im 
letstem  Fall  wird  yom  Tag  des  Gonsisiorinnis  datirt,  mochten  die 
Ballen  n.  b.  w.  schon  firüher  vorbereitet  sein,  so  dass  sich  das  Datum 
eben&lls  auf  die  Handlang,  die  aber  spater  als  die  Beurkundung  fallt, 
besiehti). 

Ich  bin  von  den  Verleihungen  im  weitesten  Sinn  (litterae  gratiam 
▼el  iustitiam  continentes)  ausgegangen,  weil  deren  geschäfUiche  Be* 
handlang  aus  praktischen  Gründen  von  jeher  grössere  Beachtung 
gefanden  hat,  uns  daher  naher  bekannt  isi  Etwas  anders  yerhüt  es  sich 
bm  der  gewöhnlichen  Erledigung  jener  Yerwaltungs-  und  Begierungs- 
aete,  welche  der  Initiative  des  Papstes  und  der  Vorsteher  der  obersten 
earialen  Aemter  entspringen.  Soweit  da  der  Papst  davon  persönlich 
Kenntniss  nimmt,  spielt  der  an  den  vortragenden  Beamten  oder  un- 
mittelbar durch  einen  Gubicularius  an  die  Ezpeditionsbehörden  er- 
lassene viel&ch  nur  mündliche  Beurkundungsbefehl  (de  mandato  d.  n. 
pape  vive  vods  oraculo  mihi  hcbo)  eine  grosse  Bolle.  In  wichtigem 
Angelegenheiten  war  dem  Papst  das  Goncept  vorzulegen,  dann  wird 
deat  Zeitpunkt  der  Genehmigung  desselben,  eventuell  der  Beinschrift, 
(Fertignngsbefehl)  fbr  die  Datirung  massgebend  gewesen  sein.  Je 
mehr  es  sich  aber  um  currente  Actenstücke,  PSsse,  Quittungen,  Be- 
commandationsschreiben  tmd  ahnl.  dreht,  um  so  mehr  verschmilzt  die 
Handlang  mit  dem  Beurkundungsbefehl;  je  formloser  der  mündliche 
Auftrag  dazu  war,  desto  weniger  wird  man  auf  die  genaue  Wiedergabe 
dieses  Zeitpunktes  Gewicht  gelegt  haben.  Im  Gegensatz  zu  den 
Gnaden-  und  Bechtsbriefen  begann  der  Werth  solcher  Erlasse  fbr  den 
Desftinatär  erst  im  Momente  ihrer  Aushändigung,  ein  Pass  z.  B. 
hatte  meist  nur  eine  vom  Datirungstag  an  gerechnete  Giltigkeit  auf 
bestimmte  Zeit  (presentibus  post  in  (VI,VIII)  menses  a  data  presentium 
minime  valituris).  Man  wird  daher  in  solchen  VSIlen  die  data  currens, 
den  Tag  der  Beinschrift  eingetragen  haben'). 

Auch  sonst  wurde  nicht  immer  streng  der  Zeitpunkt  der  Hand- 
lang festgehalten,  von  amtswegen  ausgesprochen  ist  das  in  der 
78.  Begel  Eugen  IV.:  Voluit  quod  super  petitionibus  .  .  .  signatis  et^ 
non   datatis  expediantur  littere  sub  data  diei  qua  ponuntur  in  can- 


i)  ISn  einsdilftgiges  Beispiel  liefert  die  sehon  oben  angeeogene  Bulle  von 
1489  Juli  6.  Aus  den  GoncilaacieB  wissen  wir,  dass  das  Beeret  in  Form  einer 
pftpstlichen  Bolle  in  der  8itsnng  vom  6.  JuH  verlesen  und  von  beiden  Parteien 
nnterseliTiebeii  wurde  (Baynald  Ann.  1489  §  7  und  8>.  Die  Bolle,  die  wirklich 
das  Datom  dieses  Tsges  trftgt,  moss  wegen  dieser  ünterfertigungen  schon  mondirt 
g^we^en  sein.        1  Vgl.  die  RUle  rascher  Registrirang  S.  560. 


554  Ottenthal. 

cellaria  (zwischen  Signirang  und  Ablieferung  in  die  Eanslei  erfo^ 
Eintxagung  in  das  Supplikregister),  nisi  data  sit  petita  vel  yerisimiliter 
posset  constare  ex  supplicatione,  quod  d.  n.  yoluerit  sub  prima  data 
expediri.  Es  konnte  also  durch  den  Papst  ein  bestimmtes  Datum  für 
die  Reinschrift  ausgesprochen  werden^);  als  Regel  aber  eradieint  auch 
hier  Datiruug  nach  der  Signirung  durch  denselben. 

Der  Abstand  zwischen  Datirung  und  Reinschrift  und  somit,  da 
ja  meist  nach  dem  Original  registrirt  wurde,  auch  zwischen  Datirung 
und  Registrirung  ist  ausserdem  nicht  weniger  durch  die  verschiedenen 
Gomi^icationen  der  Expedition  bedingt  Eine  Littera  in  forma  brevi 
wurde  über  Auftrag  des  Papstes  an  den  Secretär  sofort  von  demselben 
concipirt,  mundirt,  in  dessen  eigenes  Register  eingetragen,  gesiegelt 
£  17  f.  16'  steht  ein  Breve  an  die  Florentiner  vom  11.  Juli  1431,  das 
die  Antwort  auf  ein,  wie  das  Register  meldet,  am  gleichen  Tage 
empfangenes  Schreiben  der  Stadt  ist,  es  dürfte  auch  kaum  später 
registrirt  sein,  da  die  folgenden  Briefe  (Breven)  vom  12. — 15.  Juli 
datirt  sind*).  Bei  Qnadenbriefen  dagegen  muss  das  zu  expedirende 
Stück  durch  Supplikregister,  Abbreviatur,  Kanzlei  der  Scriptores,  wieder 
in  die  Abbreviatur  zurück  (respective  in  die  Secretarie),  durch  die 
Bullaria,  eventuell  auch  durch  die  Audientia  litterarum  contradictarum 
laufen  und  unterliegt  in  allen  diesen  Bureaux  mehrfachen  Amts- 
handlungen'). 

Gesetzt  auch  es  bestand  f&r  alle  Bureaux  die  Yorsehrift,  jedes 
einlaufende  Stück  innerhalb  dreier  Tage  zu  expediren^)  und  es  sei 
diese  Frist  regelmässig  eingehalten  worden,  so  konnte  dieser  Zeitraum 
noch  durch  andere  Hindernisse  sehr  vergrössert  werden.  Ausserordent- 
liche Ereignisse,  wie  Reisen  der  Päpste,  oder  kleine  Verzögerungen« 
wie  durch  die  vielen  Festtage,  will  ich  gar  nicht  einbeziehen.    Die 


')  Es  werden  ROckdatirungen  zu  Gunsten  des  Petenten  gemeint  sein.  In 
der  19.  R^el  Bonifaz  IX.  ist  der  Fall  gesetzt,  quod  in  aliqua  supplicattone  petaiui 
data  anterior  (deren  Bewilligung  besonders  erfolgen  müsse,  vgL  auch  Regel 
Martin  V.  v  d.  Hardt  976)  und  in  den  Reformvorschirigen  des  Cod.  Vat.  S888  heisst 
es  f.  98  Datarius  de  antidatatione  notatus  officio  suo  intelligatur  priTatus.  Voraus: 
daiiruDgen  kann  ich  quellenmfissig  nicht  belegen,  denn  wenn  es  £  17  f.  S6  hei&st: 
Die  XVII. aiigusti  ftiit  registrata  littera  passus  pro . . .  sub  data  XVII^  kaL  decembris 
anno  primo,  beruht  das .  wol  nur  auf  Verschreibung  fQr  septembris,  da  die  vor- 
ausgehenden und  nachfolgenden  Schreiben  TOr  die  Kai.  des  September  fallen, 
s)  Vgl.  die  bei  Werunsky  in  Mitth.  6,  148  angeführten  Beispiele  schneller  Erledi- 
gung ¥on  Secretbriefen.  ')  Vgl.  S.  4C0.  «)  Für  die  Schreiber  in  ISugen« 
Constituiion,  Beil.  n^  4  §  29,  ftir  die  Supiilikregister,  später  wenigstens,  nach  der 
Const  Iimocenz  VIIL  im  Cod.  Vat.  888S  f.  70  ,£tsi  de  cuncfis*,  für  das  Ballen- 
xegister  s.  unten. 


Die  BuUenregister  Ifartiii  V.  und  Engen  IV.  555 

fliüBdiien  Aete  der  Expedition  mosstön  doreh  die  Procuratoren  der 
Biktstelkr  beiriebea  wevdeiif  Ton  deren  Eifer  und  gefBiltem  Beutel 
kieng  die  fiaachheit  der  Erledigung  vielfach  ab^).  Auch  sonst  erfolgte 
oft  Tertogerung  durch  die  Destinatare,  so  zwar  dass  in  den  Eanxlei- 
regeln  Termine  aufgestellt  werden  mussten,  innerhalb  derer  bei  Strafe 
der  Annullirang  die  Expedition  der  Suppliken  usque  ad  registrum  zu 
erfolgen  hatte.  Die  älteste  Verordnung  von  BoniÜEiz  IX.  bestimmt  die 
Frist  eines  Jahr««^.  Dazu  kommen  die  Klagen  über  die  üntOchtig- 
keit  des  Eanzleipersonales,  die  oftmals  die  Oassirung  Yon  Minuten  und 
Beinsehriften  yeranlassten.  Schon  Martin  gebot  unter  strengen  Strafen, 
die  durch  Schuld  der  Kanzleibeamten  unbrauchbar  gewordenen  Bein- 
sehriften in  kfirzester  Frist  durch  neue  zu  ersetzen  >).  Endlich  konnten 
sieh  aneh  wahrend  der  Ausfertigung  noch  Anstände  ergeben,  die  eine 
ZorflcUeitang  der  Sache  an  den  Vicekanzler  oder  gar  an  den  Papst 
erfordurten^). 

Bei  Gnaden-  und  Bechtsbriefen,  welche  ja  nach  der  Handlung 
datirfc  werden,  ergpbt  sich  die  Dauer  der  Beurkundung  bis  zur  Ab- 
lieferung der  Orossa  aus  der  Bullaria  in  die  Begistratur  durch  den 
ExpeditionBTermefk  des  Taxator  litt,  aj^  in  bullaria  (s.  S.  459).  Be- 
eonders  instrucÜT  ist  da  M  10,  das  ausschliesslich  ProYisionen  und 
Prorisionsmandate  vom  ersten  Begierungsjahre  Martin  V.  enthält;  die 
gzoese  Mehrzahl  derselben  hat  Daten  zwischen  VIL  U.  febr.  und 
HL  non.  febr^  f.  69  Tom  XUL  U.  mart,  einige  Stocke  feilen  zwischen 
15.  Juni  und  18.  JuH  Die  hier  fest  stets  rermerkten  Expeditions- 
dftten^)  laufen  Tom  16.  April  (£  79,  der  Proyisionsbrief  datirt  yon 
V.  kL  febr.)  bis  zum  2.  August  (£  315,  Brief  yon  IL  kL  febr.),  und 
syrar  so,  dass  die  meisten  in  den  Juli  feilen;  die  Expeditionsdaten  der 
yon  Juni  und  Juli  datirten  Briefe  aber  sind  nicht  etwa  jünger  als  die 


<)  Nioolaiu  V.  sagt  aasdrücklidi  in  der  Bestfttigimg  der  Constitotioii  Eagens 
illr  die  Schreiber,  der  dreiULgige  Fertigangstermin  yerstehe  neh  nur  »flatigfilctioiie 
taxe  premiflsa«.  Cod.  S.  Croce  in  Gteninleme  89  8.  S.  455  Annu  1.  *)  Siehe 
8.  548  AnnL  4.  Aehnlich  n^  58,  So;  Innocenz  VIL  n^9;  Gregor  XIL  n*  10.  *)  In 
der  Constitution  »Romaoi  pontificis«  Ciampini  De  abbr.  statu  15  §  10;  fthnüch 
Engen  IV.  in  der  Const  f&r  die  Schreiber  f  28.  *)  Z.  B.  nadi  der  24.  Regel 
Bonifu  IX.:  Dedarant  .  .  .  qood  nullateniis  detar  ipsa  reservatio,  nisi  papa 
poneret  mann  sna  propria  »detur  reserratio  specialis«  et  ultra  hoc  oonsoJator 
idem  dominos  noster  et  eins  mandatam  et  aeconda  iussio  eipectetar,  oder  in  den 
Regeln  Marlin  V.  y.  d.  Hardt  Conc  Gonst  1,  977.  •)  Leider  etwas  yerstSnimelt, 
indem  stets  Ezpedita  und  der  Name  des  Taxators  fehlt;  das  Datnm  ist  nrisofatti 
CollationsTermerk  and  Taie  der  Reinschrift  gestellt  (z.  ß.  F.  YYH,  XIL  kaL  aog. 
1410  de  AgeUo),  kann  sich  aber  nicht  auf  die  CoUation  beziehen,  da  es  nidii 
stetig  fortsefareitet 


556  OitenthaL 

der  andern^).  Es  yerstrichen  also  zwischen  den  yerschiedenen  Phasen 
der  Beurkundung  bald  f&nf  Monate,  manchmal  aber  nur  zwölf  Tage. 
Ich  stelle  nun  noch  die  übrigen  mir  aus  den  Originalen  und  aus  den 
Registern  bekannten  Falle  zusammen,  mit  Angabe  des  Inhaltes,  wo 
ich  ihn  mir  notirte: 

1417  XIII.  kl.  dec.  a.  I.  Exp.  IIL  non.  dec  a.  11.   Permutatio  pro- 
bende»). 

1418  VII.  kl.  febr.  a.  I.  Exp.  IV.  kL  mart  a.  UI.  — »). 

1420  V.  id.  mart  a.  IIL  Exp.  XIV.  kL  apr.  a.  HI.  Consenratoria*). 

1420  II.  id.  nov.  a.  III.  Exp.  VIIL  kl.  mai.  a.  IV.  Gonservatoria«). 

1421  XVin.  kL  febr.  a.  IV.  Exp.  XVIL  kL  febr.  a.  IV.  CSonser- 
▼atoria*). 

1421  Xm.  kl.  febr.  a.IV.  Exp.  XII  kl.  mart  a.IV.  Gonserratoria«). 
1421  V.  id.  febr.  a.  IV.  Exp.  V.  kL  mart  a.  IV.  Conservatoria*). 
1424  ILnon.deca.Vin.  Exp.  XIX.  kL  ian.  a.  VIIL  Gonsertatoria^). 
(1425)111.  kl.  sept  a.  IX.  Exp.  XV.  kL  ian.  a.  IX.  Collatio  o£Bcii^). 
1427  III  id.  noY.  a.  XI  Exp.  VIII.  kL  dec.  a.  XII.    Confirmatio 

proventuum**). 
1429  non.  mal  a.  XII.  Exp.  II  kL  iun.  a.  XII.  Mandat  proridere^ 
1429  XV.  kl.  noY.  a.  XII.  Exp.  III.  non.  dec  a.  XIH  Mandat  pro* 

ridere«). 
14S4  n.  non.  febr.  a.  III    Exp.  XVII  kl.  apr.  a.  IV.    Indultum 

percipiendi  fructus  beneficiorum^. 
1489  IV.  id.  mart  a.  IX.  Exp.  XII.  kl.  iun.  a.  IX  Provisio«). 
1440  IV.  non.  mai.  a.  X.  Exp.  II  id.  maL  a.  X.  Incorporatio»). 
1440  VI.  id.  oct  a.  X.  Exp.  IV.  id.  nov.  a.  X.  CoUatio^. 

1443  VI  kl.  apr.  a.  XIH.  Exp.  XV.  kL  dec  a.  XVI.  CoUatio»). 

1444  in.  non.  apr.  a.  XIV.  Exp.  II  non.  apr.  a.  XIV.  Collatio»> 

1445  XIII  kl.  apr.  a.  XV.  Exp.  VI  id.  apr.  a.  XV.  — *«). 

1446  VIII  kl.  sept  a.  XVI.  Exp.  die  XII  sept  a.  XVL   — i^). 

«)  Z.  B. :      f.    87    Dat.  HI.  kl.  febr.,   Exp.  XIV.  kl.  aug. 

f.    87'      >     IL  non.  iuL,       ,     XIIL  kL  aug. 

f.    89       »     kL  febr.,  »     X.  kL  ang. 

f.    61'     ,     IL  kL  febr.,       ,     ILid,ial. 

f.   68'      »     anon-iuL,       >     XIIL  kL  ang. 

f.  190'      »     m.  kL  febr.,       »     die  12.  iulii 

f.  191'      >     XL  kl.  iuL,        >     IL  icL  inL 

f.  192'  ,  IV.  kL  febr.,  ,  II.id.  iuL 
»)  Florenz,  Staatsarchiv.  »)  Rom,  Staatsarchiv.  *)  M  11  f.  112',  118, 
184',  184',  185,  167.  •)  M  8  f.  240';  a.  IX.  der  Datinmg  ist  offenbar  VerstoBs, 
nicht  Voransdatirung.  ^)  Innsbruck,  Statthaltereiarchiv.  ^)  Florenz,  StA. 
Nach  der  Dorsualnotiz  erfelgte  am  letztem  Tage  auch  die  Resignation  des  irühem 
Besitzers.      »)  E  lö  t  216'.      •)  E  22  f.  278'.      ")  E  14  £  225'.      •«)  E  16  £  4«:^. 


Die  Bullenregistor  Martin  V.  und  Engen  IV.  557 

üeberblicken  wir  diese  allerdiiigs  nur  kleine  Liste,  so  ergibt  sich 
zwar  ein  gewisser  Zusammenhang  zwischen  dem  Inhalt  der  Balle  nnd 
dem  ZOT  Benrkimdung  benöthigten  Zeitraom,  den  längsten  findet  man 
stets  bei  Pfrfinden Vergabungen^),  den  kürzesten  bei  ConseryatorieD  und 
Mandaten  (die  yiel&ch  vom  Yicekanzler  gewährt  werden  konnten).  Viel 
acdBhUender  sind  aber  die  zwischen  wenigen  Tagen  und  mehreren 
Jahren  schwankenden  Abstände  bei  gleichinhaltlichen  Stücken.  Aller- 
dings kann  auch  so  lange  Verzögerung  durch  die  oben  geschilderte 
Fahrlässigkeit  der  Behörden  und  Parteien  oder  durch  sachliche  Schwierig- 
keiten hervorgerufen  worden  sein^),  aber  wir  treffen,  wie  ich  vor- 
greifend bemerken  muss,  auch  Gurialbriefe,  deren  an  nnd  für  sich 
raschere  Expedition  sich  um  Monate  verzögert  hätte  b). 

Diese  grossen  Intervalle  erklären  sich  nun  viel&ch  auch  daraus, 
dass  man  spätere  Ausfertigungen  nach  der  f&r  die  erste  massgeben- 
den Handlung  datirte*).  Duplicate,  die  aber  oftmals  wol  nicht  viel 
später  fallen^)  als  die  erste  Ausfertigung,  sind  im  Register  stets  nur 
mit  Duplicata  per  N.  vermerkt,  woraus  voller  Gleichlaut  mit  der  ersten 
auch  in  der  Datirung  zu  schliessen  ist  Doch  nahm  man  das  Wort 
nickt  immer  so  streng:  E  17  f.  59'  steht  bei  einer  Bulle,  die  mehr- 
hche  Zusätze  erhalten  hat:  Duplicata  fuit  hec  littera  et  illud  impositum 
quod  stat  in  margine  et  data  secunde  littere  est  VIIL  id.  febr.  {^r=  dex 
Datirang  des  ersten  Briefes).  Das  ist  also  eine  veränderte  Neuaus- 
fertigung mit  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Datirung.  Aus  Notizen 
im  Begister  ersieht  man,  dass  solche  auch  noch  nach  längerer  Zeit 
erfolgten,  M  10  f.  277  ist  der  Provisionsbrief  mit  Expeditionsdatum 
und  CoUation  vollständig  eingetragen  gewesen,  dann  wurden  viele 
Conrecturen  vorgenommen,  auch  die  Namen  der  Ezecutoren  geändert; 
die  Datirung  V.  kL  febr.  a.  L  blieb  unberührt,  während  an  Stelle  des 
durchstrichenen  Expeditionsdatums  vom  19.  Juli  1418  vom  gleichen 
CoUationator  F.  de  Agello  vermerkt  wurde:  Beportata  correcta  et 
expedita  non.  ian.  a.  V.  Zwischen  beiden  Ausfertigungen  liegen  also 
SVs  Jahre.  E  16  f.  454  steht  die  Verleihung  eines  Priorats  als  Gom- 
mende  DaiV.  nou.  mart.  a.  XII.,  die  Unteriertigung  Poggios  lautet: 


*)  Ausser  E  22  f.  27  8^  wo  wol  ein  Iirthum  oder  eine  Unregelmässigkeit  voraos- 
snseteen  mt,  *)  S.  auch  S.  668  Anm.  1  sowie  Diekamps  Bemerkungen  lOtth.  4, 526. 
•)  1£  o  f .  141  solche  Ton  Jan.  1418  unter  Stücken  aus  dem  Juli,  f.  174  Tom  Mai 
unter  Briefen  aus  dem  November,  E  22  f.  25 1^  258'  Sentenz  gegen  die  Sforza 
dat.  IV.  kL  dec.  a.  XIL  unter  Stücken  vom  Nov.  des  folgenden  Jahres,  also  vielkicht 
nur  Versehen.  ^)  VgL  Fioker  ürk.  Lehre  1,  800.  *)  Es  ist  mehrfach  erwfthnt, 
daas  sie  vom  Schreiber  der  ersten  Ausfertigung  gemacht  wurden,  E  7  f.  97  gar 
Duplicata  tribas  vicibus  per  ipsum  I.  de  St 


558  Ottenthal. 

Gorrecta,  expedita  oorreota  in  registro  per  B.  BoyereUa  die  YL  aog. 
1444.  So  bestimmt  äussern  sich  die  Begistraioren  freilich  selten,  man 
erkennt  solche  doppelte  Ausfertigungen  meist  nur  daraus,  dass  zwei 
Gollationatoren  oder  ein  GoUationator  zweimal  unterzeichnet  ist,  das 
eine  Mal  mit  ColL  per  me  N.,  dann  noch  mit  Gorr.  per  me  N. 
Allerdings  konnte  man  Correcturen  auch  noch  am  Original  yornehmen, 
der  Notar  F.  Lavezius  bemerkt  E  15  £  193  ansdrficküoh:  Comeia 
in.balla  etiam  originalL  Aber  viel&ch  sind  die  Aendenmgen  so  um- 
fangreich, treffen  so  wichtige  Punkte,  auch  Namen,  Geg^enstand  imd 
umfang  der  Verleihung,  dass  an  Eintragung  in  das  Original  gar  nicht  zu 
denken  ist  Man  ersieht  oft  auch  aus  der  Angabe  eines  andern  Schretbers 
und  Secretars,  dass  man  es  mit  einer  zweiten  Ausfertigung  mit  der 
frühern  Datirung  zu  thnn  hat.  Ist  die  AussteUnngszeit  der  letztem 
nicht  festzustellen,  so  kann  doch  über  den  Zeitraam  der  ersten  Be- 
urkundung keine  Irrung  entstehen,  solange  die  zweite  nicht  selbst&ndig 
registrirt  wurde  ^).  Hier  ist  nur  zu  constatiren,  dass  die  Daten  der 
zur  selben  Zeit  an  das  Register  abgelieferten  Bullen  die  allenrerschie- 
densten,  selbst  um  Jahre  differirende  sein  konnten. 

Den  Zeitraum,  innerhalb  welchen  die  an  die  Begistrator  einlaufenden 
Stücke  in  das  Register  eingetragen  werden  mussten,  fixirte  Martin  Y.  auf 
drei  Tage:  Quodque  clerici  in  dioto  registro  scribentes  qui  litteras  eis 
traditas  in&a  tres  dies  extunc  immediate  sequentes  (cessante  impedimento 
legitime)  non  registraverint,  a  dioto  registro  penitus  amoti  existant*). 
—  Cessante  legitime  impedimento,  damit  konnte  diese  Ordnung  wieder 
über  den  Hauten  geworfen  werden,  wenn  auch  in  der  Einleitung  dieses 
Paragraphen  den  Begistmtoren  strenges  Vorgehen  unter  den  grössten 
Straten  zur  Pflicht  gemacht  wird.  In  der  Reformatio  cnriae  et  ofB- 
dalium  vom  März  1423  («Romani  pontificis*)  wird  den  Register- 
Schreibern  vorgeworfen,  dass  sie  die  Bullen  nur  gegen  Zahlung  be- 
sonderer Summen  registriren  wollen,  dann  aber  auch  die  letztein- 
gelaufenen allen  altem  Torziehen;  von  nun  an  sollen  nur  die  Magistri 
regifitri  ex  rationabili  vel  urgenti  causa  davon   abweichen  dürfen'). 


>)  Man  hat  umgekehrt  sogar  auch  Neuausfertigungen  unter  geändertem 
Datum  mitunter  auf  dieBem  kürzesten  Weg,  durch  Gorrectur  der  oxsprUnglichen 
Begiatereopie  eingetragen  und  zwar  noch,  nachdem  der  betreffende  Reguterband 
bereits  abgeBchloBsen  war.  £  1 S  f.  20'  sind  die  Daten  YIU.  kL  mai  a.  L,  in  IL  id. 
mart.  a.  YII.  umgeändert,  während  auch  alle  umgebenden  Stflcke  aus  a.  VIL  und, 
80  daas  auch  der  erste  Eintrag  einer  Neuausfertigung  entsprechen  wird.  ')  »In 
apostolicae«  B.  R.  4,  684  §  18.  *)  Cäampini  De  abbr.  statu  12  Ifiast  den  auf  die 
Regiöter  bezüglichen  Paragraph  dieser  Constitution  aus,  den  ieh  daher  nach  6m 
i^asmmg  des  Cod.  Yat  4990   verglichen  mit  der  ziemlich  differirenden  des  Ood. 


Die  BnUenregister  Martm  V.  nad  Eugen  IV.  559 

Prftfen  wir  die  Einbaliaiig  dieser  Yerordnimg,  so  ist  za  anterBuchen: 
wurde  die  Ordnung  der  Einlieferang  an  die  Bqpstratnr  und  wurde 
der  gesetEÜche  Termin  fär  die  Begisiaining  eingehalten. 

Die  Beihenfolge  der  Briefe  ist  im  allgemeinen  eine  chronologisch 
stetig  fortschreitende,  natfirlich  in  jener  Latitüde,  welche  die  ungleichen 
Daten  der  gleichzeitig  eingelaufenen  Briefe  erfordern.  Der  beste  Be- 
weis dafür  ist  das  Zusammenpassen  von  Ende  und  Anfang  aufeinander 
folgender  Bande,  das  bei  grosserer  Willkür  in  der  Eintragung  nicht  so 
m^lich  ware^).  Innerhalb  kleinerer  Abschnitte  folgen  die  Daten  oft 
ganz  chronologisch  aufeinander,  kaum  um  einige  Tage  vor  oder  zurfiek» 
greifend  >).  Aufßdlend  ist,  dass  mitunter  die  Eintragungen  oder  minde- 
stens die  Datirungen  ganzer  Monate  fehlen,  so  ist  M  1  von  IL  kl 
inn.  (£  81')  auf  kL  aug.,  YL  kL  aug.,  non.  nov.  übergesprungen  (f.  82 
hb  86).  Aehnlich  E  1  f.  171  von  II.  kl.  nov.  a.  IL  auf  YIL  kL  apr. 
a.  HL  (fc  171'),  E  23  von  IV.  non.  mai.  (f.  150  auf  IV.  non.  aug.  (f.  16), 
von  YU.  kl.  sept.  (f.  45)  auf  IL  kL  novembr.  etc.  Die  Bullen  der 
dazwischen  liegenden  Monate  kehren  auch  spater  nicht  wieder.  Die 
Veranlassung  dürfte  in  ganz  unberechenbaren  Zufälligkeiten  zu  suchen 
sein').  Die  Unterbrechung  der  Beihenfolge  durch  um  Wochen  oder 
Monate  altere  Daten  steht  in  geradem  Verhältniss  mit  der  Menge  der 


Palat.  647  f.  SS  hier  folgen  lasse.  Item  quod  littere  apostolice  pro  sola  taxa 
illarum  debeant  regiatraxi  ...  Et  intellesimns  quod  tarn  prefati  quam  alii  in 
registro  snpplicationum  scriptorea  supplicationes  et  litteras  ipsas  aut  nolunt  aut 
nimium  differunt  registrare,  nisi  prius  data  eis  a  partibus  i^iqua  pecunia  et 
novissimas  prioribta  prefemnt,  hoc  fieri  decetero  distridaus  inhibemus,  statuenteB 
quod  supplicationes  et  littere  predicte  ad  registra  dilate  prias  omaes  registrentur 
quam  alie  quecunque  qne  ad  ipsa  registra  postmodum  deferuntur,  ni&i  forte 
magistri  registrorum  ipsorum  ex  aliqua  rationabiU  vel  urgenti  cansa  aliquas 
supplicationes  vel  litteras  prius  mandaverint  registrari;  et  ita  iurent  sciiptores 
dictoram  registrorum,  cum  ad  id  officium  decetero  assumentur,  fideliter  observari 
ipsique  magistri  id  fkciant  districtius  observari. 

*}  Ich  lasse  als  Probe  Anfang  und  Schluss  der  ersten  Bfinde  Martin  V.  und 
der  letzten  Eugen  IV.  folgen:  H  1  schliesst  kl.  febr.  a.  III.,  M  8  be^nt  IX.  kl. 
mart.  a.  IIL,  endet  IIL,  IV.  kL  nov.  a.  VI.,  M  8  beginnt  kL  sept.  a.  VI.,  non.  dec. 
a.  VII.,  endet  non.  iun.,  V.  id.  iun.,  XIII.  kL  apr.,  kL  mai.  a.  X.,  M  4  befirinnt 
IV.  kL  iuL  a.  X.  —  E  18  endet  V.  kL  oct,  X.  kl.  oct.  a.  XIV,  E  14  beginnt 
de  mense  oot  a.  XIV.,  endet  Juni  1445,  £  15  inoeptum  IX.  m.  inn.  1445,  endet 
Febr.  1447.  *)  Solche  kleine  Schwankungen  sind  vielleicht  dadurch  entstanden, 
dass  man  im  Register  die  Zahlen  der  Ealenden  oder  Iden  vorwärts  statt  rückwfirts 
zählte,  es  kommen  merkwQrdig  oft  Reihenfolgen  wie  XIL,  XIU.,  XIV.  kaL  (febr.) 
oder  V.,  VL,  VIL  id.  (iuL)  vor.  »)  Z.  B.  die  riesigen  Sprünge  in  E  18  a  f.  14 
IV.  id.  iun.  a.  V.,  £  15  XIIL  kL  iuL  a.  VL,  f.  17  IIL  id.  dec  a.  IIL,  f.  18  VIL  kL 
mal.  a.  VIL  hftngen  offenbar  mit  der  gleichzeitigen  Fflhrung  von  £  17  b  durch 
den  gleichen  Secretär  suaammen,  8.  S.  480. 


560  OttenthaL 

daronter  enthaltenen  Gnaden-  nnd  Bechtsbriefe,  doch  ist  anch  hier  ein 
chronologisches  Fortschreiten  mit  den  übrigen  Daten  nicht  zu  Ter- 
kennen.  Umgekehrt  gehören  die  jüngsten  (yorauslaufenden)  Daten 
einer  Beihe  meist  den  rascher  expedirbaren  Briefgattongen,  nament- 
lich den  Corialbriefen  an.  Im  ganzen  und  grossen  ist  also  die  Beihen- 
folge  im  Begister  sicher  zugleich  die  der  Einlieferung  der  Bullen  an 
dieses  Amt 

Die  Frage,  welchen  Zeitraum  die  Begistrirung  selbst  erforderte, 
ist  schwer  direct  zu  beantworten.  Datirte  Begistraturyermerke  sind 
überhaupt  nicht  häufig,  ich  kenne  speciell  keine  Bulle,  bei  welcher 
sich  zugleich  der  datirte  Expeditionsvermerk  des  Taxator  in  bullaria 
fände;  das  Yerhältniss  des  datirten  BegistrirungsYermerkes  zur  Datirong 
des  nächstfolgenden  Briefes  kann  fOr  den  Zeitraum  der  Begiatrirong 
nicht  massgebend  sein.  Ich  muss  die  Frage  etwas  weiter  stellen: 
welcher  Zeitraum  liegt  zwischen  Datirung  und  Expedition  ans  dem 
Begister?  Dann  kann  man  durch  Vergleich  mit  den  Belegen  für  die 
Dauer  der  Beurkundung  bis  zur  Expedirung  aus  der  Bullaria  auek  für 
die  Zeit  der  Begistrirung  Wahrscheinlichkeitsschlüsse  ziehen.  Idk  lasae 
die  vorzüglichsten  Belege  folgen:  M  5  £  109  ist  bemerkt:  Die  XXVIL 
m.  april.  fiiit  expedita  litt  salvusconductus  sub  data  VL  kL  maL  Da 
liegt,  weil  sich  das  Expedita  sicher  auf  Erledigung  in  der  Begistratur 
bezieht,  nur  ein  Tag  zwischen  beiden  Acten.  Qbxlz  ahnlich  sind  Fälle 
wie  E  17  f.  54  Die  loyis  XXYII.  decembris  fiüt  registrata  litt  passoa  . . . 
sub  data  currenti  VL  kal.  ian.,  f.  57'  Die  lune  XIY.  ian.  fuit  registrata 
litt  passus  .  .  .  sub  data  idus  ianuarii,  f.  126  Die  X  februarii  fiiit 
registrata  1.  passus  . . .  sub  dat.  YIII.  id.  febr.  E  7  folgen  die  Datirungen 
f.  31,  31'  datYIU.  kl.  febr.  a.y.,  f.  32'  eine  Extravagante  Boni&zVIll. 
mit  der  Bemerkung:  Collationata  et  registrata  per  me  A.  de  Feruaio 
die  XXV.  ian.  de  mandato  et  deliberatione  totius  camere  MOOCCXXXVI, 
es  wurden  also  die  beiden  erstern  Stücke  noch  an  dem  für  die  Da- 
tirung massgebenden  Tag  in  die  Begistratur  gebracht  und  da  ein- 
getragen, ebenso  auch  noch  die  Extravagante  und  alle  drei  Stücke 
sofort  durchgesehen.  Die  Baschheit,  mit  der  hier  die  Begistrirung  auf 
den  Zeitpunkt  des  Datums  folgt,  schliesst  Datirung  nach  der  Handlang 
geradezu  aus,  wir  lernen  da  das  Intervall  zwischen  Mundirung  and 
Begistrirung  kennen.  Doch  auch  sonst  wurde  oft  rasch  registrirt 
M  11  f.  26'  ist  eine  Bulle  ,Ad  perpetuam  rei  memoriam*  von  ÄVil.  kL 
sept  a.  pont  I.  cassata  de  mandato  speciali  d.  n.  pape  facto  mihi  ore 
suo  ...  in  Qebennis  die  XXL  augusti,  nach  der  Ortsangabe  sicher 
des  gleichen  Jahres;  die  De  curia  ausgestellte  Bulle  ist  also  mindestens 
vier  Tage    nach    ihrer  Datirung    in    das   Begister    eingetragen    und 


Die  BnUenregister  Martin  V.  und  Engen  IV.  561 

collationirt  worden.  Die  A^bsolutionsbulle  f&r  den  Ghrafen  von  Armagnac 
TOQ  VII.  id.  apr.  a.  poni  XIII.  (M  12  f.  45)  tragt  die  Bemerkung 
Poggios:  Die  martis  XVIIL  apr.  a.  pont.  quo  sapra  d.  cardinales  commis- 
saiii  —  tradiderunt  bollam  supraseriptis  oratoribus  ducis  Sabaadie^).  — 
Sonst  treffen  wir  etwas  grössere  Zeitabstande:  M  12  f.  37 — 38^  stehen 
mehrere  Briefe  von  VII.  kl.  sept.  a.  XIL  Expedite  omnes  littere  istius 
provisionis  (Bisthumsyerleihang)  gratis  de  mandato  ac  registrate  per 
me  Pogginm  de  m.  d.  n.  pape  VII.  nov.  1429.  E  6  f.  33  Amts- 
patent Ton  XIX.  kl.  sept  a.  IV.;  de  mandato  ss.  domini  nostri  in 
Bcriptis  facto  Florent.  VI.  kl.  dec.  a.  pont.  IV.  cassata  fuit.  E  10 
f.  240  Verleihung  eines  Priorates  Dai  id.  sept.  a.  XV.,  Schluss- 
bemerkang:  Correei  sumptum  de  m.  d.  n.  pape  .  . .  XXV.  octob.  1445. 
Den  Zeitpunkt  der  Begistrirung  vermerkt  Poggio  unzweideutig  E  16 
f.  86'  (Declaratio  super  expectativis)  Dat.  V.  id.  iul.  a.  V.,  Rta.  gratis  de  m. 
d.  n.  pape  XVIII.  sept.,  f.  95  (Dispensatio  et  praerogatiyae  pro  olerico 
quodam)  Dai  X.  kl.  dec.  a.  V.,  Bta.  de  m.  d.  n.  pape  Poggius  die 
III.  dec  a.  V.  M  5  f.  235'  Privileg  für  die  Juden  dat.  Mantue  IL  kl. 
febr.  a.  11.,  nach  beigefQgter  Bemerkung  zu  Ferrara  ezpedirt  und  noch 
registrirt,  aber  nachdem  die  Begistratores  registri  communis  schon 
weitergezogen  waren,  also  zu  Ende  des  Aufenthaltes.  Martin  reiste  am 
7.  Februar  von  Mantua  ab,  ist  am  13.  zu  Ferrara,  halt  am  26.  schon 
feierlichen  Einzug  in  Florenz*). 

Der  Zeitraum  zwischen  Datirung  und  Begistrirung  schwankt  also 
ungefihr  zwischen  denselben  Grenzen  wie  der  zwischen  Datirung  und 
Expedition  aus  der  Bullaria.  Findet  man  sehr  grosse  Zwischenräume, 
wie  E  16  f.  65'  eine  Bulle  von  XI.  kl.  mai  a.  I.  mit  der  Datirung  der 
Eintragung  (?)  XII.  oct.  1484,  oder  f.  77'  eine  Dispens  von  XVII. 
kl.  febr.  a.  III.  mit  dem  Vermerk  Bta.  per  me  Poggium  secretarium 
a.V.,  während  beide  Male  die  umgebenden  Urkunden  aus  den  in  den 
Vermerken  genannten  Jahren  sind,  so  wird  wahrscheinlich  wie  bei  den 
S.  557  aufgezahlten  Fallen  an  Neuausfertigung  unter  ursprünglicher 
Datirung  zu  denken  sein.  Manchmal  ist  das  wol  ausdrücklich  gesagt. 
E  16  b  f.  456'  steht  eine  Bulle  von  id.  iuL  a.  IX.  zwischen  Briefen 
des  14.  und  15.  Pontificatsjahres  unterfertigt:  Correcta  Poggius.  Es 
sind  aber  keine  Correcturen  zu  sehen,  dagegen  steht  der  gleiche  Brief 
schon  E  16a  f.  215',  wohin  auch  die  Daten  passen,  aber  cancellirt  mit 
dem  Vermerk:  Correcta  et  registrata  in  alio  yolumine  ad  cartam  456^ 

<)  Aehnlich  El  f.  181  Bulle  yon  IV.  kl.  iul.  a.  IL  Cassata,  quia  poBtea  cor- 
recta fiiit  et  Sequilar  immediate  in  altera  latere.  Das  muss  rasch  geschehen  sein, 
da  derselbe  Schreiber  his  f.  187  schreibt.  >)  Rajnald.  Ann.  1419  §  8.  Vgl. 
S.  510  Arno.  4. 

MittbMlnnffeii,  KrfftnsQDfibd.  I.  97 


562  Ottenthal. 

quia  hie  non  pokiisset  corrigi^).  Oft  wird  auch  ohae  Vermerk  des 
CoUationators  schon  das  Datum  der  ürkande  zu  solchem  Schluss 
ftihren');  sind  Secretär  und  Schreiber  angegeben,  so  wird  sich  yiei- 
leicht  auch  erweisen  lassen,  dass  diese  nur  zum  Jahr  der  B^istrining, 
nicht  in  jenes  der  Handlung  passen.  Der  Secretär  Bartholomeus 
Boyerella  tritt  erst  1442  in  sein  Amt  ein,  da  beginnt  sein  Seeretar- 
register,  in  keinem  vor  dieser  Zeit  abgeschlossenen  Band  treffen  wir 
seine  Signaturen.  Stehen  nun  E  18  f.  58,  65  yon  ihm  signirte  Ballen 
yon  a.  IX.  und  X.  (die  umgebenden  aus  a.  XIIL),  f.  169  von  a.  IV. 
(die  umgebenden  aus  a.  XIV.),  E  22  ebensolche  von  a.  XL,  V.,  XL, 
VI.,  XI.  (f.  39',  45',  67',  124,  235,  die  übrigen  Bullen  von  a.  XIL 
und  XIIL),  so  wird  man  mit  vollem  Fug  auf  Neuausfertigung  schliessen 
können.  Freilich  liegt  bei  der  grossen  Stetigkeit  des  Eanzleipersonals 
der  Fall  selten  so  günstig. 

Je  geringer  der  Zeitabstand  der  aufeinander  folgenden  Daten  ist, 
um  so  schwerer  wird  Neuausfertigung  von  VersSgerung  in  einem 
Expeditionsamt  und  speciell  in  der  Registratur  zu  scheiden  sein. 
Einen  sichern  Anhaltspunkt  gewähren  aber  dafür  oft  die  Unterschriften 
des  oder  der  Taxatoren  der  Reinschrift,  die  auf  allen  während  densn 
dreimonatlicher  Amtsdauer  taxirten  Briefen  wiederkehren^),  so  dass 
umgekehrt  alle  Briefe  mit  gleichen  Unterschriften  innerhalb  dreier 
Monate  taxirt  sein  müssen.  Neuausfertigungen  oder  Verzögerungen 
in  den  ersten  vor  die  Reinschrift  fallenden  Stadien  der  Beurkundung 
haben  Nennung  der  laufenden  Taxatoren  zur  Folge,  im  Beviaions- 
bureau  der  Abbreviatur  oder  Secretarie,  in  der  Bullaria  oder  Registratur 
liegen  gebliebene  Stücke  dagegen  haben  Taxunterschriften  einer  frühem 
Zeit.  Von  October  bis  December  1446  bekleidete  Ugolinus  das  Amt 
eines  Rescribendars;  finden  wir  nun  in  E  12  zwischen  den  Bullen  mit 
Daten  aus  diesen  Monaten  auch  Briefe  f.  59  XIL  kl.  nov.  a.  XV.  (1445), 

')  Auch  kleinere  Rückläufe  der  Oatirung  basiren  oft  darauf.  £  8  f.  6  steht 
ein  Brief  von  III.  non.  aug.  zwischen  zweien  von  il.  kl.  und  von  V.  id.  aug.,  f.  Z* 
kehrt  die  gleiche  Urkunde  wieder  mit  dem  Vermerk  Est  regifitrata  supra  f.  6,  hier 
steht  sie  zwischen  Bullen  aus  dem  October,  da  anderer  Secretär  und  Reinschreiber 
genannt  sind,  kann  es  sich  nur  um  Neuausfertigung  handeln.  *)  E  11  f.  2.55' 
8t«ht  z.  B.  mitten  unter  den  Bullen  des  16.  Regierungsjahi'es  eine  vom  Notar 
F.  Lavezius  ooUadonirte  aus  dem  14.  Regierungsjahr;  merkwürdig  ist,  dass  nun 
später  von  einem  mit  8.  unterfertigenden  Corrector  viele  Aenderungen  vorgenommen 
wurden,  die  sich  aber  nicht  auf  die  Datirung  erstrecken,  also  wol  abermals  eine 
Ausfertigung  unter  ursprünglichem  Datum  ergieng.  Wenn  zur  letscten  Bnlle  in 
E  16  f.  529  von  kL  mart.  a.  XLV.  vermerkt  ist  Rta.  post  obitum  Eugenii  de  man* 
dato  d.  n.  pape  Nicolai  V.,  wird  sie  nicht  drai  Jahre  in  der  Begistiatur  ge- 
legen seiu.        •)  Vgl.  S,  455. 


Die  Bnllenregister  Martin  Y.  nnd  Eugen  IV.  563 

f.  88  Xn.  kl.  iun.  a.  XIIL  (1443),  f.  125  VH.  kl.  dec.  a.  XIV.  (1444), 
die  alle  ügolinus  als  Taxator  nennen,  so  können  die  Beinschriftien  der- 
selben erst  in  den  drei  letzten  Monaten  von  1446  taxirt  worden, 
müssen  also  wol  Neuausfertigungen  sein. 

Dieses  Verbältniss  ist  Begel,  wenn  es  sich  um  grosse  Zeitdifferenzeu 
zwischen  den  Daten  benachbarter  Urkunden,  um  ein  Jahr  oder  noch 
mehr,  handelt  i).  Auch  bei  Bullen,  deren  Datum  nur  wenige  Monate 
hinter  den  gleichmässig  fortschreitenden  Zeitangaben  eines  Bandes 
zurQekbleibt,  ist  oft  der  der  laufenden  ürkundenreihe  entsprechende 
Rescribendar  genannt^),  was  jedoch  in  diesem  Fall  nicht  auf  Keuatis- 
fertignng  zu  beruhen  braucht,  sondern  wahrscheinlicher  auf  Verzögerung 
in  den  der  Taxirung  yorausgehenden  Phasen  der  Beurkundung.  Nicht 
selten  aber  ist  bei  so  geringen  Zeitabstanden  auch  der  dem  Datum 
der  Bulle  entsprechende  Bescribendar  unterfertigt,  wird  also  auch  be- 
züglich der  Taxunterschriften  die  laufende  Beihe  unterbrochen.  Eiu 
Paar  Beispiele  auch  dafär:    In  E  12  folgen  aufeinander: 

f.   2    Dat.   V.  kl  aug.  a.  XVI.  Tax.  sept.  lo.  de  Augeroles, 
f.   5      „   XV.  kl.  apr.   a.  XVI.      „     apr.    de  Galyis, 
f.   7'     „     VI.  id.  iun.   a.  XVL     ,     iun.    la.  de  Calvis, 
f.   8      ff        non.  oct.   a.  XVI.     „     oct    ügolinus, 
f.  9'     ff    id.  oct.  (sie)   a.  XVL    ff     sapt.  lo.  de  Augeroles, 
f.  1 1      ff     XL  kl.  oct    a.  XVL  .  «     oct    ügolinus, 
welcher  nun  meist  bleibt,  indem  la.  de  Galvis  von  April  bis  Juni, 
lo.  de  Augeroles  yon  Juli  bis  September,   ügolinus  von  October  bis 
December  Bescribendar   war.     £  13   folgen   f.  30' — 56'  Bullen  dat  id. 
iun.  bis  VI.  kl.  ian.  a.  XIIL  ¥om  Bescribendar  lo.  de  Steccatis  in  den 
Monaten  October  bis  December  1443   taxirt;  f.  59' — 122   Bullen   von 
Juli  a.  XIIL  bis  März  a.  XIV.  vom  Bescribendar  A.  de  Strata  in  den 
Monaten  Januar  bis  März  1444  taxirt,  dazwischen  steht  auf  f.  90'  eine 


*)  Nur  eine  Auanahme  Rtiess  mir  auf,  wo  die  Tanmterschrifb  einer  früherii 
Zeit  entspricht.  £  12  f.  887'  findet  man  unter  Bullen  aus  Februar  1447  eine 
dat.  17.  non.  oct.  a.  XIV.  (1444)  mit  der  Taxangabe  apr.  -*  XXXVI  —  A.  Dardanon.« 
lo.  de  Tefel.  Während  im  letzten  Vierteljahr  von  1444  Bonannus,  von  Januar  1447 
an  lo.  de  CoUis  Rescribendar  war.  treffen  wir  die  in  unserer  Bulle  genannten  vof 
April  bis  Juni  1445  (a.  XV.),  vgl.  8. 465,  so  das«  also  diese  »Concessio  perinde  valere« 
von  der  Signirung  der  Supplik  bis  zur  Reinschrift  ein  halbes  Jahr,  von  da  bis 
zur  Regigtrirung  fast  zwei  Jahre  liegen  blieb.  ')  So  iet  etwa  1447  Januar  bift 
Februar  lo.  de  Coliis  Reeoribeudar.  Er  findet  sich  in  E  12  auch  als  Tasator  von 
Bullen:  f.  184  dat.  IlL  non.  nov.  (144^6)  aber  erst  als  im  Febr.,  f.  250'  dat.  IX«. 
H  dec  (1446),  auch  als  erst  im  Febr.  taxirt  bezeichnet;  1442  October  bis  December 
Rescribendar  Amoldus,  £  fiS  auch  als  Taxator  von  Bulle(n  dat.  XVI.  kL  iun.  abe|r 
erat  als  im  October  taxirt  bezeichnet,  bei  dat.  IIL  ,id.  aug.  IV.,  id.  sept..  u.  s.  ^ 

87* 


564 


OttenthaL 


yom  1.  NoTember  1443  datirte  Bulle  yon  lo.  de  Steccatis  taxirt.  E  22 
f.  4 — 22  taxirt  N.  de  Cremonensibus  Ballen  yon  Augost  und  September, 
er  ist  Rescribendar  yon  Juli  bis  September  1442,  f.  34' — 70  taxirt  sein 
Nachfolger  Amoldos  Bollen  yon  Mai  bis  December  1442,  dazwischen 
kommt  wieder  f.  62'  N.  de  Cremonensibus  als  Taxator  einer  Bulle  yon 
III.  kL  ang.  a.  XII.  yor. 

Die  Beurkundung  yerzögert  sich  also  öfters  noch  in  ihren  letzten 
Stadien.  Vielfach  mag  dann  entsprechend  den  früher  erwähnten  Klagen 
die  Schuld  auf  die  Begisterbeamten  fallen.  Aber  es  sind  das  immer- 
hin nur  Ausnahmen,  im  ganaen  bilden  die  yon  Vierteljahr  zu  Viertel- 
jahr wechselnden  Taxatoren  auch  in  den  Registern  geschlossen  aufein- 
anderfolgende Reihen,  auch  beim  Wechsel  der  Taxatoren  treten  nicht  zu 
starke  Schwankungen  ein ;  ein  Beweis,  dass  innerhalb  solcher  Grenzen 
die  nach  der  Vollendung  der  Reinschrift  noch  folgenden  Acte  der 
Beurkundung  inclusiye  der  Registrirung  sich  in  regelmassiger  Folge 
und  in  ziemlich  kurzer  Zeit  abzuwickeln  pfl^ten. 


Beilagen. 

1.  Tabelle  der  Register  Martin  V.  und  Eugen  IV.  nach  der  jetzigen 

Anordnung.* 


f 

Jetzige 

i 

Raynalds 

1 

En<h8lt.a.pont. 

B.  B. 

Bezeichnung 

Benennung 

r 

Martini    quinti 

848 

officiorum 

1 



__ 

1—3. 

Ml 

849 

> 

2 

— 

— 

3-6. 

M2        ' 

850 

> 

3 

— 

— 

6—10. 

M3 

851 

> 

4 

— 

— 

10-14. 

M4 

852 

de  curia  I. 

5 

Ep.  de  curia 

1 

1—2. 

H5        . 

358 

.      .  IIL 

6 

»     »      » 

3 

3-5. 

M6 

854 

,      ,  IV. 

7 

»     »      » 

4 

5—7. 

M7 

MS       ! 
M9,  12    i 

855 

.      .    V. 

8 

»     »      » 

5 

7—9. 

356 

seoretns  1.VI. 

9 

»     >      » 

6 

8—12,  (14.) 

357 

expectat.  l.  VII. 

10 

— 

— 

1. 

M  10 

358 

diyers.  de  curia 
1.VIII. 

11 

Ep.  de  curia 
(diy.L  de  curia) 

8 

1—18.  (14.) 

Mll 

359 

et  Eugenii  IV. 
breyia  1.  IX. 

12 

Breyium  1.  IV. 

10.  bis  Bog. 

a.7. 

Die  Bullenregister  Martin  T.  und  Engen  IV. 


565 


.^  8 

-SB 

<i  1 

Jetoge 

3 

RaynaldB 

1 

Enthalt  a.pont 

B.  R. 

'S& 

BezeiobBiing 

& 

B6D6IlXlU]|ff 

1                                            Eugenii   qa^rti 

'  360 

Beeret 

1 



5 

10—16. 

E21,  Ela 

361 

> 

2 

Ep.  secr. 

6 

12—14. 

E22        1 

362 

8 

— 

(7) 

18—14. 

E18        1 

'  368 

4 

£p.  secr. 

8 

14-15. 

£14 

864 

5 

— 

9 

15—16.              E  15        II 

1  365 

6 

— 

10 

1—16. 

E16a.b    ' 

366 

7 

Ep.  secr. 

11 

4—10. 

E20 

367 

8 

Ball. 

12 

4-14.  (Nie.  1.) 

E18a,b,  E19 

i  868 

de  enria 

9 

— 

18 

14—15. 

E28 

1  369 

secret. 

10 

— 

14 

16. 

E24 

370 

> 

11 

— 

15 

1-6.(11.) 

E17a,b,E25a 

,  871 

de  curia 

12 

— 

16 

1-2. 

E4 

'  372 

18 

— 

17 

2-4.  (8.) 

E5         ! 

!  378 

14 

— 

18 

4—5. 

E6        j 

,  374 

15 

— 

19 

5—8. 

E7         i 

,  875 

16 

£p.  de  curia 

20 

8-11. 

E8 

376 

17 

— 

22 

18—14.  (15.) 

E9     ; 

'  377 

18 

— 

28 

14—15. 

ElO 

1  378 

19 

— 

24 

15     16. 

Ell 

'  379 

20 

— 

25 

16. 

E12 

380 

et  Nic.v!baU. 
divers. 

21 

Ep.  de  curia 

26 

18  bis  Nie.  2. 

E25       ! 

1 

381 

offidor.  tom.  1 

22 

— 

(1) 

1—5. 

E  1 

382 

>     2 

28 

-— 

(2) 

5—16. 

E2 

1  388 

»     8 

24 

— 

(8) 

15—16. 

E8 

884 

» 

.     4 

25 

(*) 

'  Die  zweite  Columne  enthält  die  moderne  Benennong  nach  den  Bücken- 
aadchriften  der  Bftnde,  erentaell  mit  den  angegebenen  OrdnnngKahlen  der  ein- 
zehien  Kategorien ;  die  dritte  Colomne  die  am  Bflcken  weise  angestrichene  Nummer 
dee  Bandes  unter  den  Registern  des  betreffenden  Papstes  (TgL  8.  405).  Die  rierte 
Columne  entspricht  der  Besdchnung  bei  Baynald,  welche  der  dassifioiruag  und 
Z&hlung  in  den  Aufechriften  aus  dem  Anüuig  des  17.  Jahrh.  gleich  ist;  diese 
Numerirung  ist  in  der  fünften  Columne  wiedergegeben,  und  zwar  unter  Zugrunde- 
legung der  Qtate  Baynalds,  die  in  Klammem  stehenden  Zahlen  aber  sind  nur  den 
entsprechenden  Auftchiiften  der  Register  entnommen,  da  B.  die  betreffenden 
Bfinde  nicht  citirt  Die  letzte  Golumne  enthalt  die  yon  mir  in  dieser  Abhandlung 
über  die  Bullenregister  gebrauchte  Zählung. 


566 


QttentfaaL 


2.   Die  ursprüngliche  Ordnung  der 


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Die  BullenregUter  Martin  V.  und  Eugen  IV. 


567 


Begitter  Martin  V.  und  Engm  IV. ' 


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568  Ottenthal. 


3,   Verzeichniss  der  1440  in  der  päpsüichm  Kammer  b^dUekm 
Register  Martin  V.  und  Eugen  IV. 

(Rsy.  (fiv^t,  eamwal.  20  f.  124*,) 

In  nomine  domini  amen.  Anno  a  nativitate  domini  MCOCCXL,  die 
XVIII.  m.  iannarii,  pont.  ss.  d.  n.  domini  Eugenii  divina  Providentia  pape  IV. 
anno  IX^  fuit  factum  inventarium  omnium  registrorom  camere  aposiolioe 
tempore  prefati  ss.  d.  n.  Eugenii  et  nonnullomm  aliorum  summorum  ponti- 
iicum  factorum,  in  presentia  dominorum  laoobi  de  Racaneto,  Nicolai  de  I^ys 
et  lacobi  Turloni  dicte  camere  clericorum  ac  ser  Angeli  de  Perusio  dictonun 
registrorum  custodis  et  mei  notarii  infrascripti. 

Et  primo  registra  tempore  prefati  ss.  d.  n.  Eugenii  facta: 
Begistra  obligationum  et  minutorum  servitiorum  II, 
»        solutionum  U, 
»        diversarum  V, 
»        bullarum  officiorum  U, 
»  »de  curia  V^), 

»        thesaurarie  tempore  Franc,  de  Boscolis  depositarii  VII, 
»  »  »         Franc,  de  Padua  II, 

»  »  cum  illis  de  Mediois  lY, 

Begistrum  unum  duplicatum  tempore  F.  de  Boscolis  I, 
Begistra  capitulorum  gentium  armorum  II, 
Begistrum  obligationum  particularium  I, 
Begistra  bulletarum  camere  apostolice  III, 

»        iuramentorum  officialium  II, 
Begistrum  formatarum  I. 

Sequuntur  registra  tempore  fe.  re.  Martini  Y.  i'acta  et  primo: 
Begistra  bullarum  de  curia  YI, 

»  ,         officiorum  lY, 

Begistrum  secretum  d.  Benedicti  de  Guidalottis  I, 
Begistra  diversarum  YIU, 

>  obligationum  communium  et  minutorum  servritiorum  III, 
»        solutionum  lY, 

»        quietantiarum  Y, 

»        capitulorum  gentium  armorum  II, 

>  thesaurarie  X'), 
Begistrum  contra  collectores  I, 
Begistra  iuramentorum  officialium  II'), 
Item  quatemi  clericorum  antiqui  II, 

»     tractatus  Quia(?)  ut  audio,  brevis  nota  concilii, 
Begistrum  obligationum  particularium  I, 
»  procuratorum  I, 

>  de  schismate  I, 

>  formatarum  I. 

(Folgen  Begister  aus  der  Zeit  des  Schisma.) 

B.  Paradisi  manu  propria. 


*)  Corr.  auB  IV.        *)  Gleichzeitig  corr.  aus  XU        •)  Sofort  corr.  aus  L 


Die  Bnllenregister  Martin  V.  und  £ug«n  lY.  569 


4.   CangtHution  Eugen  IV,  fi^  die  Scriptares  Utterarum  apoetolicarum 
(1445  Juni  7)  nebst  Auszügen  aus  deren  Statutenbuch. 

Diese  Coiutitation  steht  im  R.  n«  877  (E  10  f.  156),  ausserdem  fand  ich  sie 
in  Cod.  Vallicell.  J.  80  und  im  Cod.  Ottobon.  920  der  Yaticana,  in  beiden  letztern 
Hss.  rasammen  mit  andern  Verordnungen  Ar  die  Schreiber,  in  Paragraphe  zerlegt, 
welche  mit  Rubriken  yersehen  sind.  Diese  praktische  Einrichtung  habe  ich  beim 
Abdruck  umsomehr  beibehalten,  als  sie  offenbar  schon  sehr  früh  im  Bureau  der 
Schreiber  von  amtswegen  getroffen  wurde,  denn  die  Gliederung  stimmt  in  beiden 
Codd.  ToUständig  überein.  Der  Cod.  Yallicell.  (Y)  ist  nach  der  Schrift  etwa  um 
die  Mitte  ^et  15.  Jahrh.  geschrieben,  war  jedenftlls  im  Jahr  1470  schon  in 
praktischer  Yerwendung,  da  der  damalige  Besitzer,  der  auch  mehrtach  Cor- 
recturen  anbrachte,  auf  dem  letzten  Blatt  vermerkte :  Benedicti  de . .  .  (Loch)  pro 
coUegio  soriptorum  ad  Paulnm  IL  pont.  max.  oratio  in  feste  Epiphanie  ooram 
ipso  pontifice  et  cardinalibus  habita  a.  salutis  1470,  Rome  ap.  s.  Marcum.  Der 
Cod.  Ottobon.  (0)  bezeichnet  sich  auf  dem  ersten  Blatt:  Ex  libris  Laurentii 
Roma  secretarii  apoetolici  und  ist  zwischen  1500  und  1514  geschrieben,  da  erst 
eine  Verordnung  aus  letzterem  Jahr  mit  anderer  Tinte  nachgetragen  ist.  Wir 
haben  es  wol  mit  zwei  Exemplaren  der  Constitationed  et  statuta  scriptorum  zu 
thun,  welche  sich  nach  der  Bulle  Eugens  (§  1)  jeder  Schreiber  sofort  nach  seinem 
Amtsantritt  Terschaffon  musste.  Daher  sind  auch  spätere  für  die  Scriptores  er- 
lassene Verordnungen  hinzugefügt  Beide  haben  eine  Fortsetzung  (16  Paragraphe) 
Yon  Anordnungen,  die  das  SchreibercoUeg  autonom  treffen  konnte  und  die  nach  §  89 
ins  Statutenbuch  einzutragen  waren.  In  Y  folgen  sie  als  Constitutiones  noye  un- 
mittelbar auf  die  Bulle  Eugens,  in  0  dagegen  sind  zwischen  §§40  und  41  der 
Conat.  Eugens  eine  Verordnung  Sixtus  lY.,  diese  16  Paragraphe  und  einige  weitere 
Zusfttae  eingeschoben,  an  die  Bulle  Eugens  dagegen  päpstliche  Constitutionen 
angehängt,  von  denen  nur  die  dritte  den  Namen  des  Ausstellers  (lunocenz  VUI.) 
nennt,  darauf  folgen  Statuten  der  Schreiber,  endlich  mit  anderer  Tinte  Bullen 
Leo  X.,  so  daes  die  Anlage  etwa  unter  Alexander  VI.  fiUlt.  Das  QueHenverhältQiss 
ist  dahin  zu  präcisiren,  dass  R  eme  Copie  aus  dem  Original  ist,  da  die  EAnzlei- 
notizen  angegeben  sind,  Y  und  0  können  nicht  aus  R,  oder  doch  nicht  aus  R 
allein  geflossen  sein,  da  sie  mehrfach  ein  Plus  haben,  dem  gegenüber  das  Minus 
in  R  sich  nur  als  Auslassung  erklärt;  V  und  0  besitzen  eine  gemeinsame  Quelle, 
wahrscheinlich  die  nach  dem  Or.  gemachte  Copie  im  officieüen  Statutenbuche  des 
Schreiberamtes,  wobei  aber  mehrfisushe  Zwischenglieder  anzunehmen  sind.  Zugrunde- 
zulegen ist  R,  ich  konnte  aber  nur  die  bereits  nach  den  andern  beiden  Codd. 
gemachte  Copie  mit  R  coUationiren,  und  so  mOgen  mehrfach  die  Orthographie 
und  irrelevante  Lesarten  Yon  Y  oder  0  stehen  geblieben  sein.  Mit  der  Angabe 
von  Varianten  verfahre  ich  möglichst  sparsam :  alle  Abweichungen  in  Y  und  0, 
welche  für  den  Sinn  beluiglos  oder  entschiedene  Verderbnisse  sind,  ignorire  ich, 
ebenso  blose  Schreibfehler  yon  R.  Die  Eintheilung  in  Paragraphe  ermöglicht  es, 
für  unsem  Zweck  gleichgiltige  Bestimmungen  zu  Übergehen;  bei  der  Const.  Eugens 
gab  ich  aber  doch  stets  die  Rubrica  an,  während  ich  von  den  spätem  Zusätzen 
überhaupt  nur  das  wichtigste  aufoahm  und  zur  leichtem  Citirang  die  laufende 
Zählung  fortführte;  da  ich  mich  noch  im  letzten  Momente  zu  einer  Streichung 
entschlosB,  entsprechen  die  S.  454,  456,  460,  461  dtirten  §§  57  und  66  nun  §§  52 
und  57. 


570  Ottt^iithal. 

1.  Quod  quiUbet  scriptor  teneatur  habere  statuta  infra 
mensem.     Eugenius  episcopus   servoa   servomm   dei.     Ad  perpetoam  rei 
memoriam.  Sicut  prudens  pater  familias  ad  laudabilem  dispensationem  glorio- 
somque  regimen  familie  domus  sue  reotitudinemque  vivendi  operosis  virtatum 
»tudiis  libenter  intendit  ac  cuncta  qua  illi  profatura  gont,  aoate  ooneddera- 
tionis  indagine  perscrutatur  et  sai  mataritate  consilil  circomspicit,  diligenter 
normam  illi  semper  prebens  et  ordinem  cum  honestate   iastitis  et  sinoera 
ratione  vivendi,  ut  seclusis  vitiis  sentibusque  ondique  evalsis  in  ea  splendide 
virtnies   plantentur   et   inserantor    que   assiduom    &actum   afferant    soavis 
odoris    laudis    commendationis   et   fame:    ita    et    nos    parit^    ad    dilectos 
filio8  et  familiäres  nostros,  litterarom  apostolicamm  scriptores,  soUicitodinis 
nostre  partes  paterna  oordis  affectione  dirigimos,  cupientes  quod  ipsi  scrip- 
tores   pro   tempore   existentes   evulsis   vitiis   plantatisque  virtatibos   debite 
reformationis  decore  refdlgeant  ac  officium    scriptorie   litteramm  eamndem 
per   singulos   ipsos    scriptores   pro   tempore   existentes  in  huiusmodi  officii 
exerdtio,   cniuslibet   privati   commodi   affectione   semota,   cum  sinoere  fidei 
integritate  et  mutue  caritatis  ardore  invicem   et   erga  cunctos  alios  absque 
personarnm  acceptione  laudabiliter  r^;atur  et  virtuose  gubemetnr  ad  Isndem 
omnipotentis    dei    deooremque^)    et    decus   cancellarie    saorosanote   Romane 
ecclesie  nee  non  rei  publice  utilitatem   et  personarum  omnium  ad  eandem 
oancellariam  [in]  expediendis  Htteris  super  eorum  gratiis  eis  auctoiitate  apostolica 
oonceasis  concurrentium  votivam  expeditionem  celeremqne  profectum.    Cum 
itaque,  licet  a  felicis  reoordationis  lohanne  XXU.,  Benedicto  XII.,  Gregorio  XI. 
et  Martin  o  Y.  Bomanis  pontifioibus  predeoessoribus  nostris  a  nobisque  etiam, 
quamplnra   constitutiones   et  statuta   circa   regimen  et  gubemationem  pre- 
sertim  offidalium  nee  non  offidorum  dicte  cancellarie  provide  emanaverint, 
pro  eo  tarnen    quia   mundi  cresoente  malitia  illa  postmodum  debit«  obser- 
vata  non  fuerunt  nee  observantur  ad  presens  et  ex  temporum  variatione  ac 
novis   emergentibus   casibus    moderatione   addiüonibusque   utilibus  non  est 
dubium  indigere  nee  non  etiam  cum  ea  hinc  inde  sparsa  sint,  ut  ipsoram 
notitia  sit  per  unumquemque  ex  dictis  scriptoribus  facilius  liabita>  inantea 
perpetuo   inviolabiliter   observentur,    resecatis   superfluis   illa   innovare  seu 
ipsorum  constitutionum   et   statutorum   effectum   dumtaxat  aliaque  honesta 
officio  ac  scriptoribus  predictis  necessaria  oontinentia  consütutiones  et  statuta 
de  novo  edere  et  insimul  in  uuum  tradere  plurimum  utile  et  necessarium 
fore   neo  non  ad  reformationem  decoremque  et  honestatem  offidi  ac  scrip- 
torum  huiusmodi  oedere  dinoscatur:  nos  offidi  quod  inter  alia  Bomane  curie 
offida  nobis  velut  peculiare,   ac  scriptorum  eorundem  qui  familiäres  noetri 
existunt,  reformaticni  et  indemnitati,  prout  ex  debito  nobis  licet  immeritis 
iniuncte  apostolice  servitutis  officio  tenemur^  salubriter  providere  et  utiliter 
intendere  cupientes,   constitutionibus   et   statutis  predecessomm   eorundem 
et   nostris   predictis    inherentes,   dilectorum   quoque    filiorum   magistromm 
Ambrodi  de  Dardanonibus  rescribendarii  et  Frandsci  de  Padua  sindici  de- 
fensoris  neo  non  aliorum  officialium   ac  universorum  et  dngulorum  scrip- 
torum litterarum  earundem  in  hac  parte  supplicationibus  incliuati,  matars 
desuper  deliberatione  ipsisque  constitutionibus  et  statutis  diligenter  per  nos 
recensitis  et  examinatis,  infraaoripta  constitutiones  et  statuta,  que  omnia  et 


1)  BVO,  wol  SGU  verbeesem  honoremque. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  IV.  571 

»ngala  vim  perpetne  constitationis  habere  decemimus  et  sub  penis  in  illi» 
oontentiB  precipimus  inriolabiliter  obseryari,  ex  certa  scientia  auctoriiate 
spostolica  tenore  presentium  constitaimus  edimus  et  faoimas.  Mandantes 
exnano  d.  f.  nostro  Francisco  tituli  s.  Olemenfis  presbitero  cardinali  eiusdem 
s.  Bomane  eocleBie  vicecancellario  et  (com  ipse  Eranciscus  cardinalis  pro  tutela 
ac  defenaione  Christi  fidelium  nee  non  perfidonun  Tarchorum  expugnatione, 
qnas  pro  viribas  enitimnr  et  dextera  domini  assistente  propitia  perficere 
intendimns,  ad  presens  agat  in  remotis)  ven.  iratri  nostro  Honofrio  Fran- 
cisco episoopo  Melfiensi  prediotam  canoellariam  de  mandato  nostro  regenti 
eonunqne  snccessoribns,  quatenas  predicta  omnia  et  singala  per  nos  de 
novo  edita  constitutiones  et  statuta,  penas  in  eis  oontentas  contra  illa  non 
obaervantes  debite  execationi  demandando,  faciant  cam  omni  diligentia  in- 
violabiliter  observari,  eque  ut  hactenus  observentur,  stataimus  quod  rescri- 
bendarins  oeteriqne  officiales  ac  singuli  scriptores  litteraram  earundem  nee 
non  et  aeneficallus  qai  costos  est  dicte  cancellarie,  presentes  et  faturi  nova 
oonstitationes  et  statuta  huiusmodi  inira  mensem  a  die  publieationis  pre- 
sentium computandam,  videlioet  rescribendarius  officiales  et  scriptores  secum 
ae  senescallus  predicti,  in  loco  prefate  cancellarie  habere  et  de  hoc  inira 
alinm  mensem  dictum  vicecancellarium  seu  regentem  oertificare  sub  pena 
duorum  florenorum  auri  de  camera  lapsis  mensibus  predictis  cuilibet  qui 
premissa  non  adimpleverit,  per  rescribendarium  ipsarum  litterum  pro  tem- 
pore existentem  in  ultra  ponendo  teneantur,  ac  decernentes  infraseripta  et 
non  alia  oonstitutiones  et  statuta,  nisi  per  nos  aut  suocessores  nostros 
Romanos  pontifices  in  futuro  de  novo  edi  contigerit,  per  scriptores  prefatos 
in  postenim  perpetuis  ftituris  temporibus  inviolabiliter  observari. 

2.  Quod  capellanus  habeatur,  qui  quottidie  celebret 
missam  in  cancellaria  et  quales  missas  dicere  teneatur. 

3.  Quod  numerus  scriptorum  sit  centum  et  unus  et 
oegotia  sna  collegialiter  tracteni  Item  cum  multitudo  con- 
fnsionem  pariat,  nos  tarn  ex  predecessoribus  prefatis  quam  nostris  desuper 
eisdem  scriptoribus  concessis  privilegiis  et  antique  consuetudini  inherentes 
statuimus  et  ordinamus,  quod  dicti  scriptores,  quornm  numerus  retroactis 
causante  schismate  excessive  adauctus  iueiat,  modernis  vero  temporibus  ad 
antiquum,  videlicet  centum  et  unius,  numerum  reductus  fore  dinoscitur, 
centum  et  unus,  qui  collegium  faciant  et  pro  quibuscunque  collegium  ipsum 
concementibus  tractandis  negotiis  in  aliquo  honesto  loco  ad  id^)  per  eos 
deputando  collegialiter  congregari  et  sie  congregati  negotia  predicta  iuxta 
modum  et  formam  infrascriptos  expedire  teneantur  et  iure  aliorum  col- 
legiorum  vivant,  dumtaxat  et  non  plures  sint  nee  esse  debeant. 

4.  Scriptores  honesto  habitu  utantur  et  quales  vestes 
ge Stare  teneantur.  Item  cum  deceat  scriptores  litterarum  earundem 
qui  familiäres  nostri  sunt,  ut  prefertur,  et  per  quorum  manus  etiam  ardua 
queque  negotia  nostra  tractantur,  vires  esse  litteratos  nee  non  ad  scriben- 
dum  habiles  et  ydoneos  ac  bonorum  morum  honesteque  conversationis  et 
fame,  statuimus  et  ordinamus  quod  inantea  perpetuis  futuris  temporibus 
singuli  scriptores  prefati  in  curia  et  extra  habitu  honesto,  videlicet  nimia 
Wevitate  vel,    nisi    eis    ratione  alterius  dignitatis  officii.  gradus  vel  ordinis 


»)  VO,  fehlt  in  R. 


572  OttenthaL 

oompeiat,  longitudine  non  not^ndo,  per  unam  palmam  a  terra  distanie 
incedant.  Quodque  decetero  nuUi  officinm  scriptorie  litteramm  haiusmodi 
oonferatar  et  soriptores  ipsi  ad  recipiendam  aliquem  in  scripiorem  litteranun 
earandem  quavis  auctoritate  compelli  nullatenns  possint,  nisi  de  legitiino 
thoro  procreatas  et  ad  minus  in  constmota  et  soriptora  mens  et  expertns 
nee  non  bone  fame  et  honeste  conversationia  ac  in  sacris  seu  minoribos 
constitutus  vel  saltem  clericali  caractere  insignitus  aut  clerious  com  nnica 
et^)  virgine  damtaxat  ooniugatos  et  nnllom  ex  infrascriptis  offidis  obtinens 
vel  exercens  existat  ac  XYIII.  sue  etatis  annom  attigerit,  mandantes  tribna 
aut  quatuor  ex  illis")  scriptoribus  quibus  yiceoancellarius  seu  regens  can- 
celLariam  pro  tempore  existens  examen  de  novo  admittendi  in  soriptorem 
iuxta  laadabilem  et  bactenus  observatam  cbnsuetudinem,  quam  etiam  nos 
tenore  presentium  approbamus,  duxerit  committendum,  una  cum  sindids  de- 
fensoribus  dicti  officii  ipsum  de  novo  admittendum  in  oonstmctu  et  scrip- 
tura  examinare  ac  de  aliis  qualitatibus  premissis  se  informare  diligenter 
debeant  et  teneantur.  Inhibentes  quoque  districtius  yicecanoellario  regenii 
et  successoribus  prefatis  ac  rescribendario  et  oomputatori  pro  tempore  existen- 
tibus  ceterisque  officialibus  et  scriptoribus  litterarum  earundem,  ut  nnllum 
in  soriptorem  litterarum  predictarum  recipiant  et  admittant  ac  in  pitaphio 
ipsorum  scriptorum  describant,  nisi  per  tres  vel  quatuor  alios')  scriptores 
ac  sindicos  defensores  predictos  habilis  et  sufficiens  ac  omnes  quaiitates 
antedictas  babens  repertus  fuerit  et,  nisi  irater  filius  aut  nepos  ex  iratre 
scriptoris  fuerit,  quos  ad  solutionem  huiusmodi  teneri  nolumus^),  XIX  florenos 
auri  de  camera  et  quinque  Turonenses  quorum  decem  unum  florenum  anri 
similem  valeant,  ante  sui  admissionem  realiter  et  cum  efiectu  persolverii 
Decernentes  nichilominus  de  novo  recipiendum  in  soriptorem  huiusmodi 
iuxta  antiquam  et  laudabilem  bactenus  observatam  consnetudinem  per  duos 
menses  a  die  sue  ad  dictum  officium  admissionis  computandos  mediate 
emolumentorum  huiusmodi  offidi  carere  debere  nee  post  lapsum  mensinm 
huiusmodi  reintegrari  posse,  nisi  iuraverit  et  alias  legitime  ooram  reecri- 
bendario  deputatis  et  sindicis  probaverit  se  huiusmodi  presentium  litteramm 
nostrarum  copiam  realiter  et  cum  effectu  penes  se  habere,  ac  irritum  et 
inane  quitquam  contra  statutum  ordinationem  mandatum  et  inhibitionem 
nostra  huiusmodi  per  quoscunque  quavis  auctoritate  sdenter  vel  ignoranter 
contigerit  attemptari.  Per  huiusmodi  autem  statutum  et  Ordinationen  non 
intendimus  prohibere  nee  prohibemus,  quando  aliquod  ex  in&ascriptis  offidis 
obtinenti  vel  exercenti  officium  scriptorie  conferatur,  et  ad  illud  admittatur, 
dummodo  reliquas  quaiitates  supradictas  habeat  et  ante  suam  ad  huiusmodi 
officium  scriptorie  admissionem  officium  per  eum  obtentum  predictum  dimittat 
vel  exercitio  huiusmodi  abstineat  realiter  et  omnino. 

5.  Habentes  certa  officia,  ut  hii  non  possint  admittiad 
officium  scriptorie.  Officia  vero  de  quibus  supra,  sequuntur  et*) 
sunt  ista,  videlicet  camere  apostolice  generalis  nee  non  quorumcunqne 
palatii  apostolici  causarum  auditomm  et  audientie  contradictarum  notariatuom 
ac  ipsius  audientie  contradictarum  ac  penitentiarie^  procuratorum  et  scrip- 


•)  R,  fehlt  VO.  •)  V,  tribus  quattuor  et  ilHs  RO.  »)  0,  III,  IV  et 
alioB  RV.  *)  in  R  corr.  aus  volumus,  wie  VO  haben.  »)  R,  et  fehlt  in  VO. 
•)  V,  penitentie  RO. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Engen  IV.  57S 

tomm  tarn  in  sapplicationam  per  nos  sea  de  mandato  nosiro  signatarum 
quam  etiam  litteraram  nostraram  registris  et  servientiam  armonun  ac 
cursonun  et  qaecnnque  alia  officia  qae  ioxta  commmiem  reputationem 
yiliora  sea  minora  dictis  officiis  fore  oensentar. 

6.  Inter  qaos  dividuntar  iocalia.  looalia  vero  de  quibus 
sapra,  dc^)  diatribni  volamos:  vicecancellario  seu  regenti  pro  tempore 
hmosmodi  dno,  rescribendario  duo,  computatori  anns,  aoscoltatohbas  unus, 
thesaurario  nniis,  lectoribns  in  audientia  contradictamm  nnus,  oorrectori 
eonqnestaam  Y  grossi  Toronenses,  tazatori  eorandem  conqueBtaum  unus, 
seneeoallo  sea  cnstodi  canoellarie  dao,  reliqoi*)  vero  octo  flöreni  thesaurario 
capelle  eorandem  scriptornm  pro  illios  ornamentiB  et  aliis  neoessitatibas 
aasignentor. 

(6^)  Qaod  eligantur  offioiales  ut  infra.  Preterea  .  .  .^)  pro 
salubrioribas  regimine  et  gubernatione  ooU^gü  scriptornm  huiusmodi,  per 
qQot  et  qoales  personas  ipsom  oollegium  regi  et  gubernari  nee  non  quid 
ad  nninscmnscnnque  personarom  predictarom  offioinm  pertinere  ac  per 
qnantom  tempas  eorum  officia  dorare  velimos,  presentibos  dncimos  sta- 
taendum. 

7.  De  electione  rescribendarii.  Statuimos  igitor  et  ordinamas 
quod  ad  haiosmodi  regimen  et  gubernationem  singnlis  trimestribos  secan* 
dum  modnm  et  formam  infrascriptos  ex  ipsis  scriptoribns  nnns  fidelis 
diligens  longa  experientia  doctns  practicns  et  expertos  qni  XXV.  bue  etatis 
annmn  ex^rit  et  ad  minus  per  quinquennium  scriptor  litteraram  earan- 
dem  faerity  in  illoram  rescribendarium  eligatur  et  deputetur;  qui  quidem 
sie  electus  et  deputatus,  antequam  officium  suum  hniusmodi  exercere  in- 
dpiaty  iuramentum  in  vioecancellarii  seu  regentis  pro  tempore  existentispre- 
dicti  manibus  iuxta  foiTuam  inferius  in  rubrica  de  iuramentis  per  offioiales 
prestandis  annotatam  prestare  teneatur. 

8.  Bescribendarius  distribuat  minutas  et  de  hiis  que 
gratis  expediuntur.  Ad  officium  autem  rescribendarii  pertinere  volu- 
mus  quascnnque  ingrossandas  minutas  scriptoribus  distribuere  et  ingrossatas, 
si  taxande  fiierint,  iuxta  lohannis  predecessoris  nostri  pre&ti  taxas  seu  nostras, 
cum  taxas  huiusmodi  reformare  intendimus,  postquam  reformate  fuerint, 
taxare;  non  taxandas  vero  »gratis  de  mandato*,  si  desuper  a  nobis  vel 
sucoessoribus  nostris  pro  tempore  existentibus  mandatum  manu  nostra  vel 
successorum  predictorum  signatum  emanaverit,  aut  »gratis  pro  deo«,  si  id 
impetrantis  paupertas  exegerit  ipseque  impetrans  personaliter  in  Bomana 
curia  Aierit,  iuxta  tarnen  formam  statuti  de  litteris  pauperum  inferius  per 
nos  editi  signare. 

9.  Litteras  taxe  summam  florenorum  lY  excedentes  taxet 
cum  consilio  deputatorum  et  subscriptione.  Item  quotiens 
occurrent  littere  maioris  taxe  quatuor  florenorum,  illas  cum  consilio  et 
deliberatione  maioris  partis  deputatorum  suorum,  qui  se  pro  fide  in  plica 
ab  intra  subscribant,  taxare  teneatur,  quod  si  non  fecerit,  puniatur  in  taxa 
littere  ac  sub  simili  pena  taxe  quam  eo  ipso  contrafaciens  incurrat,  nullam- 


1)  RY,  tapra  sequnntur  et  sie  0.  *)  B^  contradictarum  unus,  seueacallo 
aeu  c.  c  duo,  oorrectori  iustitie  minoris  est  anius  (!),  taxatori  oonquestaam  Y  grosaos, 
reliqoi  YO.        *)  Die  phrasenreiehe  Begrfindxing  übergehe  ich. 


574  Ottenthai. 

que  sab  simili  pena  taze  ex  litteris  taxandis  et  non  Gomputandia,  yidelicet 
non  ponendis  in  pitaphio,  signare  vel  taxare^),  nisi  in  presentia  oomputa- 
toris  et  maioris  partis  deputatorum,  qui  similiter  pro  fide  in  plica  ab  intn 
8e  sabscribant. 

10.  Quod  resoribendarius  faciat  singulis  menaibaa  con- 
gregationem  et  puniat  delinquentes.  Preterea  aingalis  menaibns, 
ad  minus  videlioet  in  illorom  principiis  et  qaotiens  sibi  pro  dicto  eoliegio 
scriptorom  expediena  visam  fuerit,  collegium  scriptorum  oonvooare  ac  de- 
linquentes scriptores  iuxta  delinquentinm  exigentiam  panire  et  omnibas  et 
singalis  scriptoribus  presentibus  equalitatem  distributionum  faoere  ei  si  in 
primo  defeoerit  in  secondo,  si  vero  in  seoundo  etiam  defeceht,  in  teriio 
mensibus  dei'ectus  huiusmodi  suppleat,  alioquin  solvat  et  satisfaciat  scriptori 
cui  non  distribuerit  partem  suam  et  recipiat  in  attende  sapra,  si  quid 
aileri  dare  et  distribnere  ex  sua  negligentia  omisit,  non  stricte  tarnen 
considerando  de  duobus  vel  tribus  florenis  in  üne  trimestris;  et  faeientes 
rationem  contra  rescribendarium  qui  equaliter  non  distribuerit,  faanc  con- 
stitutii}nem  plenarie  exequantor  et  alioa  rescribendarios  suocesaores  doceant 
huiusmodi  constitutionem  in  posterum  efficaciter  observari  et  si  &cientes 
rationem  ac  compotum  huiusmodi  hoc  facere  neglexerint,  resoribendarius 
suocessor  ad  instantiam  et  querelam  scriptorum  quibus  non  faerit  distri- 
butionum equalitas  observata,  sub  pena  saiarii  et  emolumentorum  snomm 
facere  et  exequi  teneator,  que  pena  applicetur  capelle  antedicte. 

11.  Subtrahat  attende  singulis  mensibus  et  quantam'). 
fiescribendarius  insuper  scriptonbus  in  attende  existentibus  det  11,  Ulf 
lY,  y  aut  VI  vel  Vlll  florenos  secundum  magnum  aut  parvum  attende 
ipsorom  mense  quolibet,  ut  huiusmodi  attende  succesive  de&lcetur  et  pita- 
phium  reducatur  ad  paritatem  per  bonam  et  providam  distributionem  et 
illud  idem  servetur  ultra. 

12.  De  tempore  absentie  concedende  et  quomodo  con- 
cedatur.  Item  dictus  resoribendarius  cum  consilio  et  assensu  deputa^rum 
ßt  sindioorum  defensorum  seu  ntmioris  partis  eorum,  indigentibus  scilicet 
et  volentibus  ire  ad  balnea  vel  ad  alia  loca  pro  saiiitate  recuperanda  seu 
Qonservanda,  unius  mensis,  dommodo  quod  in  balneis  vel  aliis  locis  huius- 
modi ratione  sanitatis  per  maiorem  partem  dicti  mensis  steterit,  hdemper 
iuramentum  seu  ydoneos  testes  ipsis  rescribendario  d^utatis  et  sindicis 
defensoribus  fecerit,  aliis  vero  recreationis  seu  alia  ratione  vel  alia  qufbcun- 
que  causa  a  Bomana  curia  recedere  volentibus  XY  dierum  absentiam  dom- 
taxat  et  semel  in  anno  dare  possit  et  non  alias  nee  aiio  modo,  nisi  de 
expresso  mandato  nostro  vel  suocessorum  nostrorum  prediQtorum  noatra  vel 
illorum  manu  signato ;  si  vero  contrarium  fecurit,  illud  irritum  sit  et  inane 
ac  ipai  rescribendario  pro  tempore  ponatur  in  ultra.  Yolumus  autem  quod 
huiusmodi  pro  tempore  concesse  absentie  notentur  in  libro  düigenter,  ut 
omni  tempore  appareat,  quibus  ille  concesse  fuerint  et  ipaarum  quelibet 
semel  tantum  in  anno  et  non  pluries  concedatur. 


')  RYO,  Herr  Dr.  Skodlar  verglich  auf  meine  Bitte  diese  und  andere  unklare 
Stellen  noch m als  mit  dem  Register;  sc.  debeat  oder  voliimus  aus  §  8,  was  eich  auch 
noch  auf  convocare,  punire,  &oere  im  folgenden  Paragraph  zu  beziehen  hat  ^)  Y. 
Ti'noatur  subtrahere  vel  diäcompuiare  attende  üingulorum  quolibet  menae  Ü. 


Die  Bullenregister  Martin  V.  und  Eugen  TV.  575 

13.  De  litteris  de  curia  et  qualiter  scribi  et  remuae- 
rari  debeant  Et  insuper,  quoniam  onei-a  in  partes  divisa  facilius  sup- 
portantor  et  qoi  oommodom  sentit,  onus  seutire  debet  ac  propterea^  cum 
pleromque  littere  de  curia  que  de  sui  natura  gratis  scribende  sunt,  scribi 
babeant»  dictos  rescribendarius  pro  tempore  nomina  omnium  et  singulorum 
aoriptorum,  quibus  per  ordinem  littere  de  curia  huiusmodi  pro  tempore 
distribuantur,  in  uno  libro  notare  et  si  tales  littere  de  meliori  et  formosiori 
littera  scribende  sint,  illas  melius  et  pulcbrius  sohbentibus,  alias  vero  aiiis 
scriptoiibus  equaliter  pro  posse  distribuere  teneatur  nee  pro  aliqua  ex  dictis 
litteris  de  curia  scriptori  illam  scribenti  in  attende  aliquid  in  pitaphio 
ponat,  nisi  huiusmodi  littera  numerum  XXY  linearum  quarum  quelibet 
XXVI  dictiones  in  se  contineat,  forsitan  excederet,  quo  casu  scriptori  pro 
huiusmodi  littera  Y  Turonenses  quorum  X  unum  florenum  auri  de  camera 
valeant)  et  si  XXV  huiusmodi  linearum  numerum  exoesserit,  pro  qualibet 
linea  in  quo  excedet,  sextam  partem  similis  Turonensis  in  attende  ponere 
nee  non  huiusmodi  excessivas  litteras  cuilibet  scriptori  incipiendo  a  prinio 
in  ordine  et  successive  usque  ad  ultimum  continuando  distribuere^). 

14.  Quod  in  fine  cuiuslibet  mensis  fiat  ratio  et  per 
quos  et  [de]  concordando  pitaphio  cum  libro  pitaphii  et 
libro  plumbi  et  de  erroribus  corrigendis.  Preterea,  cum  in  fine 
cuiuslibet  mensis  ratio  sive  computum  fieri  debeat  iuxta  laudabilem  hactenus 
observatam  consuetudinem,  quam  et  inposterum  perpetuis  fiituris  tempori- 
bus  inviolabiliter  per  presentes  decemimus  observandam,  quod  dictus  rescri- 
bendarius ad  huiusmodi  rationem  seu  computum  deputatos  et  sindicos 
defensoros  nee  non  aliquos  alios  ad  minus  IV  bene  practicos  doctos  et  ex* 
pertos  ex  ipsis  soriptoribus  vooare  teneatur,  quodque  deputaü  seu  vocati 
ad  rationem  et  computum  huiusmodi  aliquam  gratiam,  videlicet  reintegrando 
seriptorem  de  novo  admissum  aut  ratione  absentie  aliquid  in  pitaphio  in 
attende  ponendo  seu  alias  quomodolibet,  nisi  iuxta  presentium  oonstitu- 
tionum  et  statutorum  formam  ac  teuerem  facere  non  presumant,  alioquiii 
cuilibet  contrarium  facienti  pena  II  florenorum  auri  de  camera  prefate 
eapelle  applicandorum  irremissibiliter  inferatur  ac  prefati  deputati  eadem 
vel  sequenti  die, .  postquam  fecerint  rationem  vel  computum,  revideaut 
pitaphia  dicti  exacti  mensis  cum  libro  pitaphiorum,  in  quo  nomina  omnium 
seriptorum  et  quid  in  mense  in  summa  scripserint  nee  non  attende  et 
ultra  eorum  denotentur,  et  si  aliqui  errores  commissi  fuerint,  corrigant  et 
emendent  etiam  cum  infrasciipto  libro  taxarum  in  plumbo  sicque  toUentur 
suspitiones  et  oblocutiones. 

15.  De  iuribus  pitaphiis  et  libris  officii  conservandis. 
Continuetur  autem  dictus  über  pitaphiorum  iam  duclum  inceptus  et  reponatur 
in  capsa  in  qua  cum  IV  clavibus,  una  rescribendario,  alia  computatori, 
reliquis  vero  duabus  duobus  ex  sindicis  defensoribus  dicti  officii  assignandis, 
iura  et  privilegia  dicti  officii  conserventur,  rescribendarius  vero  contrafaciens 
salarium  suum  perdat  eo  ipso.  Districtius  autem  inhibemus  dicto  pro 
tempore  rescribendario,  ne  durante  tempore  officii  sui  aliquas  pecunias 
tangat  vel  recipiat  ex  officio  pro  aliquo  negotiu  seu  facto  officium  huius- 
modi   coucernente    nee   possit   aut    debeat   ponere   seu  scribere  in  pitapbio 

')  RVO,  .-c.  teneatur,  vgl   die  vorletzte  Anmerkung.  ;       ; 


576  Ottenthal. 

aliquem  scriptorem  de  novo  admittendam,  etiam  per  scriptores  deputatos  et 
sindicos  defensores  predictos  habilem  et  ydoneum  repertum,  ut  prefertar, 
sine  oonsensu  et  deliberatione  scriptorum  collegialiter  coogregatoram  vel 
maioris  partis  eorum,  nisi  de  special!  nostro  vel  successorum  predictorum 
mandato  nostra^)  vel  illoram  mana  signato,  quod  si  aliquem  oontra  haius- 
modi  inhibitionem  admiserit,  rescribendarie  officio  privatos  et  per  unum 
annum  emolomentoram  officii  suspensas  ezistat  eo  ipso  ac  taliter  admissus 
habeatur  pro  non  admisso  et  de  pitaphio  deleator. 

16.  Quilibet  eligat  sibi  scriptorem  et  rescribendarias 
non  potest  eligere  et  quod  rescribendarias  et  compntator 
non  scribant.  Item  aliquas  vicarias  non  &ciat,  hoc  est  pro  aliquo 
scriptore  ex  se  ipso  et  sua  ordinatione  scribi  faciat  quovis  modo,  sed  solum 
scriptor  ille  qui  per  alium  scriptorem  pro  se  scribere  facit,  habeat  eligere 
scriptorem  unum  qui  pro  eo  scribat,  nee  ipse  nee  etiam  compntator  die- 
tarum  litterarum  pro  tempore  existens  aliqaas  litteras  taxandas  yel  non 
taxandas  yel  etiam  de  curia  pro  quibus  aliquam  mercedem  oonsequantur'), 
scribant,  prout  nee  de  presenti  soribunt,  set  sibi  3)  pro  eorum  portionibus 
et  salariis  provideatur  de  litteris  bonarum  taxarum;  si  vero  oontrarium 
fecerint,  penam  X  Turonensium  contrafacientibus  pro  qualibet  littera  in 
ultra  per  sindicos  aut  rescribendarium  subsequentem  ponendorum-incurrant 

17.  De  electione  computatoris  et  eins  officio  et  quod 
rescribendarius  ad  eins  arbitrium  reducat  taxas.  Geterum, 
quoniam  duorum  testimonio  stat  omne  verbum  et  propterea  credatur  ab 
antiquo  inventum  fuisse  computatoris  ofßcium,  nos  illud  tenore  preaentium 
approbantes  statuimus  et  ordinamus,  quod  dictis  singulis  trimestribus  secnn- 
dum  modum  et  formam  infrascriptos  ex  prefatis  scriptoribus  unns  fidelis 
diligens  practicus  et  expertus  qui  XXIII.  sue  etatis  annum  exegerit  et  per 
triennium  ad  minus  scriptor  fderit,  in  computatorem  eligatur  et  deputetur 
quodque  in  computatorem  electus  et  deputatus  huiusmodi  iuxta  laudabilem 
hactenus  observatam  consuetudinem  litteras  taxatas  diligenter  computare  et 
si  quas  minus  aut  ultra  debitum  forsan  taxatas  viderit',  antequam  illas 
oomputet,  rescribendarium  pro  tempore  et  si  rescribendarius  non  acquieverit 
ac  taxam  correxerit  addendo  vel  minuendo,  prout  iustum  iuerit,  sindicos 
defensores  ac  deputatos  predictos  desuper  avisare  teneaturv 

18.  De  electione  auscultatorum  et  eorum  officio.  Quia 
vero  in  auscultatoribus  pro  parte  pendet  auctoritas  expeditionis  litterarum, 
pari  modo  singulis  trimestribus  eligantur  et  deputentur  in  auseultatores 
duo  fideles  et  longa  experientia  practid  et  experti  qui  ad  minus  per  quin- 
quennium  scriptores  fuerint,  quique  diligentes  se  exhibeant  in  auscultando 
Jitteras  rescribendas  et  rescriptas  et  prudenter  advertant  et  nullum  Vitium 
in  ascultatis  litteris  transire  permittant,  virgulent  litteras  et  oongruitated 
et  incongruitates  cognoscant,  pre  ceteris  acuant  oculos  in  datis  litterarum 
diminutionibns  et  additionibus  litterarum  diligenter  perspectis  tenoriboSy  ne 
ialsitas  aliqua  committatur. 

19.  De  electione  deputatorum  et  eorum  officio  et  in 
eorum  electione  aliqui  remaneant  de  antiquis.  Et  insuper  ut 
rescribendarius  eo  consultius  et  absque  nota  aliqua  officium  suum  exeroeat, 


»)  y,  fehlt  RO.        •)  VO,  consequatur  R.        »)  R,  ipsi  VO. 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Engen  lY.  577 

quo  plorimoram  ei  assistentium  oonsilio  et  auxilio  uti  poterit,  similiter 
dictis  singalis  trimestribus  eligantor  et  deputentur  lY  vel  YI  seu  YIU  ex 
ipsis  scriptoribus  qui  peritiores  et  aptiores  esse  videantur  et  assistant 
rescribendario  in  singalis  agendis  occarrentiboS;  maxime  concementibus 
honorem  statam  et  conservationem  prefati  ooUegii;  et  in  sapplementum 
negligentie  rescribendarii,  si  rescribendarius  per  eos  desuper  requisitus  id 
faoere  neglexerit,  possint  coUeginm  hniosmodi  convocare  exponere  et  noti- 
ficare  oocarrentiam  et  deinde  prooedere  iuxta  matoram^)  et  providam  de- 
liberationem  coUegii  prelibati;  qaodqne  hniosmodi  deputatio  domtaxat  per 
trimestre  tempns  dnret,  in  seqnenti  vero  alia  depatatione  remaneant  U 
vel  m  ex  antiqnis,  qui  novos  deputatos  de  singalis  oocorsis  et  oocarrendis 
pro  atilitate  et  commodo  offidi  plenius  yaleant  informare  agere  defendere 
et  exeqoi,  proat  faerit  expediens  et  opportonnm. 

20.  De  erectione  defensoram  officii  et  eoram  exercitio. 
Preterea  qaoniam  param  est  statata  edere,  nisi  sint  qoi  illa  exeqaantar 
nofinnteneant  et  observari  faciant,  eligantar  sea  depatentar  simili  modo  ex 
scriptoribos  predictis  singalis  trimestribas  huiasmodi  tres  aut  qaataor  fideles 
bone  fame  et  conversationis  animosi  et  diligentes,  qoi  odio  amore  timore 
et  pretio  sepositis  invigilent  et  stadeant  qaod  tam  sapra  qoam  infra  per 
nos  edita  constitationes  et  statata  inviolabiliter  per  nnomqaemqae  ex  diotis 
officialibas  et  scriptoribas  observentur,  et  non  observantes  aat  in  aliqao 
circa  illa  qaomodolibet  delinqnentes,  etiamsi  rescribendarias  aat  alias  ex 
dictis  officialibas  faerit,  vioecancellario  sen  regenti  pro  tempore  predictis 
deferre  et  notificare  neo  non  quod  delinqaentes  pro  modo  delicti  paniantar 
et  ab  hac  pena  realiter  et  omnino  exigantar  ac  in  sindicandis  officialibas 
nomine  officii  contra  huiasmodi  sindicandos  generalia  capitala  dare  et  qaod 
contra  ipsos  sindicandos  absolationis  vel  condemnationis  per  sindicos  ad  id 
depatatos  infra  terminom  desaper  statatam  sententia  feratar  sea  promul- 
getar,  diligenter  et  cam  effectu  insistere  teneantar,  penas  qaas  contra 
delinqaentes  exeqni  facere  neglexerint,  eo  ipso  incarsari. 

21.  De  electione  thesaurarii  et  eias  officio.  Eligatar  qao- 
qae  singalis  dictis  trimestribas  anas  ex  ipsis  scriptoribas  fide  et  facaltati- 
bas  ydoneas  in  thesaararium  dicti  officii,  qai  caram  et  regimen  pre&te 
capelle  sascipiat  caique  consignentar  omnia  in  scriptis  qae  sant  et  erant 
ad  servitiam  eiasdem  capelle  pro  tempore  depatata  et  describantar  in  ano 
libro  mansaro  apud  rescribendariam  pro  tempore  existentem  et  etiam  in 
ano  alio  libro  mansaro  apad  ipsom  thesaararium,  qui  etiam  caram  et  onus 
habere  teneatur  de  rebus  ipsis  capelle  diligenter  custodiendis  et  reassig- 
nandis  loco  et  tempore,  prout  per  rescribendariam  et  deputatos  pro  tem- 
pore existentes  faerit  dictum  factum  et  ordinatum. 

22.  De  electione  tenentium  libram  plumbi.  Et  insuper 
duo  ex  ipsis  scriptoribas  fideles  et  experti  singalis  trimestribas  eligantar 
et  deputentur  qui  teneant  librum  taxarom  in  plumbo,  diligent.er  singulis 
diebos  plumbi  ad  locum  plumbi  accedere  et  in  ipso  libro  taxas  litterarum 
describere  ac  in  fine  cuiuslibet  mensis,  dum  computum  sive  ratio  fiet, 
dictum  libram  portare,  et  si  qua  dubia  in  pitaphiis  rescribendarii  et 
compatatoris  emerserint,  per  dpsius  libri  inspectionem  declararentur,  ac  de 


^  Y,  natnram  RO. 
MittheUiuiKen,  Eisrftniongsbd.  I.  CS 


578  Ottenthal. 

officio  huiusmodi  fideliter  ezercendo  iuramentuin  in  manibos  rescribendarii 
in  presentia  coUegii  seu  maioris  partis  scriptoram  prestare  teneantur,  alioquin 
iuzta  per  eos  in  huiusmodi  exercendo  officio  commissam  negligentiam  sindi- 
corom  arbitrio  puniantur. 

23.  De  rescribendarii  electione  et  computatoris  et  de 
modo  elig^sndi.  Omnium  autem  singulorum  o^dorum  predictoram 
officia  tantum  trimestre  durare  volumus,  ita  quod  dictus  rescribendarius 
per  Vni  vel  VI  dies  ante  finem  sui  officii  collegium  scriptorum  huiuBmodi 
pro  eligendis  et  deputandis  officialibos  predictis  congregare  debeat  et  teneator 
ac  per  scriptores  congregatos  huiusmodi,  maturis  consultatione  et  delibera- 
tione  prehabitis  habitoque  respectu  non  ad  personas,  cum  in  unitate  cantatis 
et  dilectionis  pro  ipsius  coUegii  augmento  et  conservatione  se  ut  firatres  ac 
ut  unius  corporis  membra  invioem  diligere  et  habere  debeant,  sed  ad  per- 
sonarum  merita  nee  non  eiusdem  coUegii  commodum  pariter  et  honorem, 
tres  vel  quatuor  pro  rescribendario  et  totidem  pro  computatore  ac  sex  pro 
auscultatoribus  ex  fidelioribus  et  peritioribus  dicti  coUegii  iuxta  formam 
inferius  annotatam  eUgantur  nee  non  sie  electorum  nomina  yiceoanceUaho 
seu  regenti  pro  tempore  presententur,  ita  ut  inconcusse  prima  die  mensis 
ex  sie  electis  et  presentatis  dumtaxat,  nisi  aUud  per  nos  vel  suocessores 
nostros  pro  tempore  fueht  ordinatum,  per  vicecanoeUarium  seu  regentem 
huiusmodi  novi  rescribendarius  computator  et  auscultatores  fiant^)  et  nomi- 
nentur,  decernentes  irritum  et  inane  si  secus  super  hiis  per  vioecanceUarium 
seu  regentem  huiusmodi  quomodoUbet  fuerit  attemptatum. 

24.  De  salario  rescribendarii  computatoris  ausculta- 
torum  et  eorum  qui  tenent  librum  plumbi.  Ex  officiaUbus  vero 
predictis  iuxta  laudabilem  et  hactenus  observatam  consuetudinem  rescriben- 
darius computator  et  auscultatores  Ubrum  plumbi  tenentes  dumtaxat  ab 
officio  huiusmodi  salaria  percipiant,  videUcet  rescribendario  pro  salario  et 
eiuB  pitaphio  V  et  II  pro  collatione,  computatori  similiter  pro  eins  pitaphio 
et  salario  lY,  cuilibet  ex  auscultatoribus  III,  ex  tenentibus  librum  in 
plumbo  unus  floreni^)  auri  et  non  plus  vel  minus  secundum  quaUtatem 
temporis  et  distantiam  loci  ac  ipsorum  scriptorum  determinationem  singolis 
mensibus  in  attende  assignentur,  prout  hactenus  extitit  observatum. 

25.  De  electione  sindicorum  et  tempore  electionis  .  .  .^ 
statuimus  et  ordinamus,  quod  quilibet  rescribendarius  pro  tempore  per 
lY  vel  Y  dies,  postquam  ad  officium  rescribendario  assumptus  seu  deputatos 
fuerit,  coUegium  pro  eligendis  sindicis  qui  rescribendarium  et  omnes  alios 
et  singulos  officiales  preteritos  sindicent,  sub  pena  privationis  salarii  sui 
congregare  debeat  et  teneatur. 

26.  De  officio  sindicorum  et  quid  facere  teneantur. 
Eligantur  autem  ex  ipsis  scriptoribus  tres  viri  utique  timentes  deum,  iustitie 
et  rei  publice  amatores,  qui  summarie  simpliciter  et  de  piano  sine  strepita  et 
figura  iudicii,  sola  facti  veritate  inspecta,  etiam  absque  alicuius  iudiciarii  ordinis 
forma  servata,  rationem  de  gestis  nee  non  administratis  predictis  videndi 
diligenter  et  examinandi  nee  non  omnes  et  singulos  officiales  predictos 
corrigendi  mulctandi  puniendi  et  absolvendi,  prout  iustum  fuerit,  potestatem 


»)  R,  auscultatores  eligantur  fiant  YO.        >)  R,  unius  floreni  YO.        •)  Die 
belanglose  Arenga  übergehe  ich. 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  FV.  579 

habeant,  ita  tarnen  quod  infra  menaem  a  die  deputationis  eorum  numeran- 
dum  rescribendariom  et  officiales  predictos  sindicasae  absolvisse  vel  mulctasse 
teneantor  sub  duspensione  ^)  emolumentorum  ab  officio  per  unum  mensem, 
et  qaod  rescribendarius  pro  tempore  existens  sab  dupli  penis^)  qoas  contra- 
facientes  eo  ipso  incurrerent,  in&a  alios  XY  dies  ponendo  ouilibet  contra- 
facientium  penam  per  eum  incoraam  in  ultra,  banc  oonstitutionem  exequi 
teneator  omnino  ad  instantiam  sindicorum  defensorum  officii  et  coius  intererit 
nee  non  quorumcumque  aliorum  scriptorum  supra  boc  querelam  facientium. 

27.  Quod  scriptores  teneantur  Interesse  misse  per  eorum 
capellanum  oelebrande  saltem  diebus  festivis. 

28.  De  servando  stilo  in  scribendo  et  de  rescribendis 
faciendis  et  infraquotdies.  Item  quod  dicti  scriptores  sint  diligentes 
in  scribendo  litteras  in  bona  forma  ac  vigilent  et  sequantur  et  studeant 
stilum  canoellarie  antiquum  et  laudabilem  in  omnibus  observare  et  si  littere 
ipsorum  defectu  rescribende  fuerint,  eas  suis  babeant  expensis  rescribere  seu 
rescribi  facere  infra  tres  dies  a  die  requisitionis  partis  numerandos  absque 
solutione  vel  remuneratione,  etiam  si  eis  gratis  oblatum  faerii 

29.  Quod  non  scribatur  sine  distributione  et  de  tem- 
pore ingrossandi  minutas.  Quodque  nuUas  scriptor  aliquam  litteram 
gratiam  vel  iustitiam  continentem  sine  distributione  rescribendarii  vel  alterius 
potestatem  habentis  scribere  presumat,  exceptis  Htteris  de  iustitia  a  floreno 
infra  inclusive  taxandis  aut  >  gratis  de  mandato*  expediendis;  qui  vero  oon- 
trarium  fecerit,  eo  ipso  penam  Y  Turonensium  ipsi  contrafadenti  in  ultra 
ponendorom  pro  qualibet  littera  incurrat  et  si  rescribendarius  neglexerit 
boc  exequi,  pro  qualibet  littera  similem  penam  incurrat.  Ac  singuli  scrip- 
tores notas  seu  minutas  sibi  distributas  infra  tres  dies  ultra  a  die  illius 
sibi  ÜEicte  presentationis  numerandos  scribere  vel  scribi  facere  et  ingrossare 
ac  illab  et  alias  quascunque,  etiam  »gratis  de  mandato^  expediendas,  impe- 
tranti  vel  sollicitanti  seu  alteri  cuicunque  scriptas  taxatas  et  in  pitapbio 
positas  et  non  aliter  aut  »gratis  de  mandato^  vel  »gratis  pro  deo^  seu 
alias,  prout  ipsarum  litterarum  natura  requirit,  per  ipsum  rescribendarium 
signatas,  nisi  huiusmodi  littera  ei  per  rescribendarium  boc  modo,  videlioet 
»recipe  de  curia*,  faerit  distributa,  restituere  teneatur.  Si  quis  vero  con- 
trarium  fecerit,  eo  ipso  penam  taxe  qua  diota  littera  etiam  gratis  signanda 
alias  fuisset  taxanda,  duplicate  iuxta  quandam  per  dictum  lobannem  pre- 
decessorem  nostrum  desuper  editam  oonstitutionem  per  rescribendarium  pro 
tempore  existentem  ab  ipso  contrafaciente  irremissibiliter  exigendam  et 
capelle  antedicte  applicandam  pro  qualibet  littera  incurrat,  et  si  rescriben- 
darius dictam  penam  taxe  exigere  neglexerit,  pro  qualibet  littera  simili 
pena  taxe  plectetur. 

30.  Quod  non  restituantur  littere  sine  taxa,  nisi  sint 
signate    »gratis*    et    quando    restitui    possint^.     Yerum    quia 


1)  YO,  suspensionis  R.  *)  R,  sub  dupla  pena  YO.  ')  Darauf  bezieht  sich 
auch  die  in  0  inseriite  Yerordnung  Sixtus  lY.,  von  der  ich  einen  Auszug  hersetze: 
Cum  ordinationes  ab  Eugenio  lY.  scriptoribus  date  temporum  malitia  in  desuetu- 
dinem  oonverse  sunt,  nos,  quia  accepimus  scriptores  litteras  apL  per  eorum  inanus 
scriptas  et  sine  rescribendarii  lioentia  subscriptas  et  sine  eins  licentia  et  manus  apposi- 
tione  partibus  aut  sollidtantibus  eau  tradere,  tnandamus,  ne  quis  scriptor  ea  que  sibi 

88* 


580  Ottenthal. 

plerumque  casus  oocorrere  possent,  quibos  minus  honestum  seu  utile  foret 
huiusmodi  statutum  observare,  volumus  et  decernimus  quod,  si  forsan  pro 
tempore  alicui  soriptori  quod  aliquam  per  eum  ingrossatam  litteram  absque 
eo  quod  per  rescribendarium  taxetur  vel  signetur,  sollicitanti  vel  alteri 
restituat,  si  per  nos  vel  successores  nostros  vel  aliquem  ex  nostris  seu 
ipsorum  suooessorum  cubicularios  secretos  aut  aliquem  alium  ad  id  per  nos 
vel  dictos  successores  pro  tempore  deputandum  in  scriptis  seu  oraculo  vive 
vocis  mandatum  fuerit,  hoc  casu  litteram  scriptor  restituendo  huiusmodi 
taxe  duplicate  totaliter  penam  predictam  evitet,  dummodo,  ut  via  fraudibus 
penitus  precludatur,  dictus  scriptor  infra  tres  dies  a  die  sibi  facti  mandati 
huiusmodi  computandos  in  scriptis  illud  presentet,  alioquin  nomen  et 
cognomen  cubicularii  vel  deputati,  si  per  cubicularium  vel  deputatum,  ut 
prefertur,  sibi  factum  fuerit,  ac  numerum  et,  nisi  quod  secretam  habeat 
iniunctum  fuerit,  materiam  litterarum  predictarum  rescribendario  et  uni  ex 
sindicis  defensoribus  prefatis  notificet,  ut  ipsi  rescribendarius  et  sindici 
defensores  super  inde  se  possint  de  veritate  informare;  alioquin  si  pre- 
sentationem  vel  notificationem  huiusmodi  infra  prefatos  tres  dies  non  fecerit, 
taxe  duplicate  penam  antedictam  incurrat  et  si  mendax  repertus  ^erit, 
ultra  dictam  penam  ab  emolumentis  officii  per  unum  mensem  suspensus  sit 
ipso  facto. 

31.  Non  scribens  habeat  unum  dumtaxat  pro  se  scrip- 
torem  soribentem.  Item  quod  quilibet  scriptor  non  scribens  habeat 
unum  dumtaxat  scriptorem  pro  eo^)  scribentem  nee  rescribendarius  pro 
tempore  existens  admittat  alium  a  predioto,  et  si  contrarium  fecerit,  tem 
scriptor  quam  rescribendarius  penam  V  florenorum  qualibet  vice  et  pro 
quolibet  eorum  incurrat  capelle  predicte  applicandam,  quam  rescribendarius 
suocessor  auferat  suspendendo  eos  ab  emolumentis  offiicii,  nisi')  tamen 
emolumenta  capelle  applicentur  antedicte. 

32.  De  modo  distaxandi  litteras  et  de  taxa  mutanda. 
Item  ad  fraudes  et  suspitiones  evitandas  nunquam  decetero  fiat  taxa  mutata, 
sed  potius  littera  distaxetur  et  littera  de  novo  rescripta  taxetur  nee  in 
pitaphiis  pro  diminutione  aliquid  ponatur,  sed  cum  casus  emerserit  dimi- 
nuendi  taxam,  fiat  diminutio  non  taxata^)  littera,  presente  computatore  et 
aliquibus  ex  deputatis,  quorum  duo  in  plica  littere  inscribant  signumque 
aliquod  faciant  super  hoc  ad  fidem  in  pitaphio;  etiamsi  diminutio  fiat  in 
eodem  mense,  id  quod  toUitur  de  littera,  tollatur  de  pitaphio,  si  vero 
littere  essent  de  mensibus  preteritis,  id  quod  demitur,  ponatur  in  attende. 

33.  Quod  scriptores  accedant  ad  funus  sociorum  de- 
functorum. 

34.  Quod  recedentes  a  curia  significent  diem  recessionis 
et  reversionis.  Preterea  quod  scriptores  recedentes  a  curia  significent 
recessus   eorum  rescribendario  et  si  secus  fecerint,   interim  careant  emolu* 


secrete  scribenda  commissa  erunt-,  alicui  audeat  quoqno  modo  revelare  neque  tiUe 
persone  sine  sui  nominis  subscriptione  absque  speciali  nostro  mandato  et  rescri' 
bendarii  etiam  subscriptione  litteram  aliquam  restituere  presumat,  litteris  minoris 
iastitie  in  forma  pauperum  ac  ad  unum  beneficium  simplidbuB  benefioüs  dam- 
taxat  conceptis  (!). 

•)  RVO.        •)  RV,  ipsa  0.        >)  R,  intaxata  VO. 


Die  Bullenregister  Martin  V«  und  Eugen  IV.  581 

mentis  ofifioii  pro  eo  tempore  quo  absentes  fuerint,  etiamsi  absentia  aliqna 
gavisuri  essent  et  revertentes  ad  coriam  similiter  rescribendario  se  repre- 
sentent  et  si  se  non  presentaverint,  pro  absentibus  habeantor. 

85.  De  tempore  litterarum  distaxandarum  et  de  Pro- 
rogationen) temporis.  Item  quod  littere  taxate^),  si  partes  vel  scrip- 
tores  vellent  seu  peterent  illas  distaxari,  teneantur  et  debeant  in  fine 
trimestris  illas  distaxandas  rescribendario  presentare,  alias  elapso  trimestri 
nullatenos  distaxentor,  nisi  per  rescribendariom  et  computatorem,  postqaam 
fdennt  presentate  et  iosta  oaosa  fderit  tempos  prorogatum;  et  si  iudicate 
faerint  per  iUos  de  parco  et  expedite,  tnnc  nallo  tempore  distaxentor, 
prout  antiqoitas  extitit  observatum,  nisi  forsan  essent  expedite  contra  vo- 
luntatem  et  intentionem  impetrantis. 

36.  Quod  scriptores  non  teneant  concubinas. 

37.  De  litteris  signandis  in  forma  pauperum  et  aliis 
pro  deo  gratis  concedendis.  Com  autem  pauperibus  nollatenus  sit 
deneganda  elemosina,  tum  de  eomm  paupertate  constat  et  pretextu  elemosine 
meroes  laborantium  subtrahi  non  debeat,  antique  et  diutine  desuper  obser- 
vate  consuetadini  inberentes  statnimus  et  ordinamos,  quod  rescribendarius 
pro  tempore  tma  cum  maiori  parte  deputatorum  et  sindicorom  defensorum 
qoi  se  in  plica  littere  subsoribant,  litteras  expectativas  ad  unum  beneficium 
tantom  et  etiam  super  benefido  vacante  non  reservato  ouius  fnictus  XY 
libiamm  Turonensium  parvorum  secundum  conmiunem  extimationem  valorem 
annuum  non  excedant,  et  pro  presente  in  Bomana  curia  reoeptisque  super 
illius  paupertate  duorum  fide  dignorum  testimonüs  et  eiusdem  pauperis 
iuramento  dumtaxat,  alias  vero  litteras  quascunque  non,  nisi  ut  prefertur, 
et  de  consensu  omnium  et  singulorum  deputatorum  et  sindicorum  defen- 
sorum predictorum  qui  in  plica  littere  similiter  se  scribant,  >  gratis  pro 
deo*  in  totum  nee  etiam  pro  medietate,  nisi  de  consensu  maioris  partis 
huiusmodi  qui  similiter  in  plica  littere  se  scribanti  et  in  omnibus  casibus 
antedictis  non  nisi  pro  presente  signare  possii  Quod  si  contrarium  fecerit, 
penam  taxe  ipsarum  sie  signatarum  litterarum  duplicatam  eo  ipso  incurrat. 

38.  De  numero  familiarium  domini  vicecancellarii  et 
regentis,  quibus  gratis  concedi  littere  debeant.  Ceterum 
quoniam  plerumque  nonnulli  sub  nomine  familiaritatis  vicecancellarii  seu 
regentis  cancellariam  huiusmodi,  licet  revera  tales  non  existant,  non  modo 
pro  eis  sed  etiam  pro  ipsorum  beneficiorum  ecclesiasticorum,  videlicet  super 
indulgentiis  et  alias  litteras^,  »gratis  pro  familiari  domini  vicecancellarii* 
seu  »gratis  pro  familiari  domini  regentis*  litteras  expediunt  seu  expedire 
üadunty  nos  herum  malitiis  obviare  volentes  statuimus  et  ordinamus,  quod 
inantea  perpetuis  futuris  temporibus  vicecancellarius  pro  XXX  et  in  illius 
dumtaxat  absentia  regens  predioti  pro  YIII  familiaribus  suis  continuis  com- 
mensalibus,  qui  ad  minus  per  unum  annum  illorum  servitiis  continuo 
insteterint  et  non  pro  pluribus  nec^)  alias  litteras  gratis  habeant;  quodque 
nomina  et  oognomina  XXX  seu  YIII  familiarium  huiusmodi,  ne  idias  firaudi 
locus  existat,  in  aliquo  libro  cancellarie  predicte  describantur  ao  pro  ipsorum 


*)  0,  prerogativa  y.  •)  V,  taxande  RO.  •)  RVO,  wol  zu  emendiren: 
pro  ipsorum  beneficÜB  eocleBiasticis  • .  •  indulgentiis  et  aHis  litteris.  *)  YO,  nee 
fehlt  in  R. 


582  Ottenthai. 

personis  tantum  et  non  beneficiis,  ac  in  ipsis  litteris  quod  talis  familiaris 
continuus  commensalis  et  de  numero  predicto  existat  et  servitiis  predictis 
continuo  per  annum  institerit,  expresse  ponatur,  alioquin  rescribendarius 
qui  secus  fecerit,  non  modo  taxe  qua  secus  signata  per  eum  littera  venisset 
taxanda,  duplicate  penam,  sed  etiam  excommonicationis  sententiam,  a  qua 
quavis  auctoritate  absolvi  non  possit,  nisi  huiusmodi  penam  ante  omnia 
eidem  capelle  realiter  persolverit,  incurrat  eo  ipso. 

39.  Quod    determinationes    et    negotia    scriptorum    per 
fabas    fiant    et    ad    partitum    ponantur.     Et   insuper  quia  onitis- 
cuiuscunque  coUegii  felici  regimine  et  conservatione   illud  potissimum  fore 
dinoscitur,    ut  in  discutiendis   terminandisque  negotiis  certi  raodi  et  forma 
serventur,  per  quos  singule  ipsius  collegii  persone  libere   et   secore,    omni 
aententie  timore  postposito,  vota  sua  iuxta  eorum  rectam  conscientiam  super 
agendis  seu  terminandis  negotiis  buiusmodi  prestare  valeant,    statuimus  et 
ordinamus  quod  inantea  perpetuis  futuris  temporibus  tarn  electiones  offici- 
alium  quam  alia  quecunque  per  coUegium  huiusmodi  scriptorum  tractanda 
negotia  per  fabas  secrete  per  unumquemque  scriptorum  in  pixide  ponendas 
fiant  concludantur  et  terminentur.    Quodque  ea  omnia  et  singula  dumtaxat, 
quecunque  et  qualiacunque  fuerint,  in  congregationibus  coUcgii  huiusmodi  pro 
tempore   faciendis   proponantur   et   ad  fabas  seu  partitum^)  ponantur,    qae 
primo   per   duas   partes   ex  tribus   partibus   ex  rescribendario   deputatis  et 
sindicis  defensoribus  prefatis  insimul  ad  hec  primitus  congregatis  conclusum 
et   terminatum    fuerit*),    decemendo    in'itum  et  inane  quicquid   per  dictos 
scriptores  contra  statutum  et  ordinationem  huiusmodi   proponi   concludi  et 
t-erminari  seu  alias  quomodolibet  attemptari  in  posteram  contigerit.    Quem 
yero  modum  seu  quam  formam  dicti  scriptores  in  huiusmodi  congregationi- 
bus in  sedendo  proponendo  et  vota  per  fabas  scrutando  tam  in  officialimn 
electione  quam  aliis  per  eos  coUegialiter  tractandis  determintmdisque  negotiis 
nee    non    ipsos    scriptores    ad    huiusmodi    congregationes    vocando    et    non 
yenientes  puniendo  et  venientes  premiando  nee  non   penas  presentibus  in- 
flictas  exigendo  et,  ut  citius  et  realiter  exigantur,  statuendo  in  omnibusque 
aliis   et  singulis  ac  circa  premissa  necessariis  seu  quomodolibet  opportunis 
servare   debeant,    per   aliquos   ex   ipsis    scriptoribus   ad   id   per   huiusmodi 
collegium   deputandos,    quibus    super    hiis   plenam   t«nore  presentium  oon- 
cedimus  facultatem,  statui  et  ordinari  volumus,    decernentes  omnes  et  sin- 
gulos  modos  et  formas  quos  sie  deputati  scriptores  circa  premissa  statuerint 
et  ordinaverint,  per  eos  et  alios  scriptores  litterarum  predictarum  presentes 
et   futuros    firmiter   observari   ac   in   libro   in   quo   huiusmodi  nostra  oon- 
stitutiones  et  statuta  scriberentur,   post  illa*)  ad  peipetuam  rei  memoriam 
scribi  debere. 

40.  luramentum  rescribendarii.  luramenta*)  vero  per  offi- 
ciales  predictos  prestanda  seu  illorum  forma  sequuntur:  Ego  N.  rescriben- 
darius iuro,  quod  officium  per  vos  domine  vicecancellarie  vel  per  vos  domine 
regens  cancellariam  apostolicam  de  mandato  domini  nostri  ad  tres  menses 
michi  commissum  dili genter  et  fideliter  exercebo  fraudem  et  dolnm  circa 
illud  nullatenus  committendo.    Item  quod  de  YII  florenis  auri  de  camera, 


")  R,  porticum  VO.        »)  RVO,  itätt  conclusa  terminata  fixerint.        •)  VO» 
illam  R.        *)  luramenta  —  sequuntur  fehlt  in  VO,  luramentum  R. 


Die  BuUenregist^r  Martin  V.  und  Eugen  IV.  583 

IV  Tidelioet  pro  salario  officii  rescribendariatus  et  xmo  pro  pitaphio  et  II 
pro  collatione,  iuxta  observatam  consaetudinem  singalis  mensibas  [a]  scrip- 
toribas  rationem  seu  oomputom  pitaphii  faoientibas  micbi  in  attende  po- 
nendis  qaolibet  mense  oontentas  ero  nee  ultra  bos  per  me  vel  aliom 
redpiam  vel  recipi  faciam  qnovis  modo  nee  faciam  vicariam  pro  aliquo  alio 
scriptore»  quamdiu  rescribendariüB  ftiero.  Item  quod  in  distribuendis  notis 
seu  litteris  semper  fideliter  et  sollicite  nullis  amore  prece  precio  odio  vel 
ranoore  ductus,  prout  potero,  equalitatem  et  paritatem  servabo.  Item 
concta  secreta  ratione  of&oii  predicti  micbi  committenda  seu  communicanda 
secrete  observabo  ao  ea  biis  quibus  ex  of&do  predicto  pro  ea  scribenda^) 
oommunicare  babebo,  secrete  scribenda  et  expedienda  oommittam.  Item 
quod  omnia  statuta  et  oonstitutiones  per  ss.  d.  n.  dominum  Eugenium 
papam  IV.  ultimo  edita  neo  non  taxationes  litterarum  per  fe.  re.  lohannem 
papam  XXII.  ordinatas  soriptas  et  insertas  in  libro  taxarum  canoellarie  alias 
iuxta  oonsuetudinem  bactenus  observatam  secundum  consilium  deputatorum 
meomm  fideliter  observabo.  Item  quod  omnes  litteras  apostolicas  per  me 
taxandas,  exoeptis  litteris  de  curia  et  illis  dumtaxat,  que  de  mandato  sanctissimi 
d.  n.  pape  »gratis  ubique*  aut  de  mandato  vestro  »pro  deo*  vel  alias  ad 
scribendum  gratis  signate  fuerint,  scriptoribus  qui  eas  scripserint  in  pitapbio 
fideliter  computabo,  nullam  de  eis  scienter  oomputare  illis  qui  eas,  ut  pre- 
feriur,  scripserint,  quomodolibet  pi^termittendo.  Item  quod  non  exponam 
nee  solvam  aliquid  de  officio  alicui  persone  nee  taxabo  aliquid  super  officio 
neo  dabo  absentiam  alicui  scriptori,  nisi  de  voluntate  scriptorum  vel  maioris 
partis  et  ipsis  congregatis,  neo  aliquo  quesito  colore  recipiam  munus  vel 
eusenium  pro  faciendo  aliquid  in  officio  rescribendarie.  Item  quod  pro 
huiusmodi  officio  assequendo  nicbil  dedl  aut  promisi  per  me  aut  alium 
nee  quenquam  rogavi  nee  alius  me  procurante  rogavit.  Item  quod  nulli 
dabo  sive  distribuam  notam  vel  litteram  ad  scribendum  illi^,  quem  d.  papa 
vel  vicecancellarius  ad  tempus  vel  in  perpetnum  duxerit  suspendendum, 
salvo  per  omnia  mandato  vestro,  sie  me  deus  adiuvet  et  beo  sancta  dei 
evangelia. 

41.  luramentum  computatoris.  Ego  N.  iuro,  quod  officium 
computationis^  litterarum  apostolicarum  taxatarum  micbi  ooncessum  per 
TOS  domine  vioecanoellarie  seu  per  vos  d.  regens  cancellariam  apostolicam 
de  mandato  d.  n.  ad  tres  menses  diligenter  exercebo,  videlicet  omnes  tam 
gratie  quam  iustitie  per  me  prius  visas  et  advertenter  inspectas  et  non 
verbo  seu  ad  dictum  vel  ad  relationem  alicuius  recte  et  fideliter  oomputabo, 
fraudem  aut  dolum  scienter  nullatenus  committendo.  Item  quod  pro  buius- 
modi  officio  assequendo  nil  dedi  vel  promisi  per  me  vel  alium  nee  quem- 
quam  rogavi  nee  aliquis  me  procurante  rogavit,  sie  me  deus  adiuvet  et 
beo  sancta  dei  evangelia. 

42.  luramentum  prestandum  per  auscultatores.  Ego  N. 
iuro,  quod  officium  auscnltationis  micbi  oommissum  diligenter  et  fideliter 
exeroebo,  fraudem  aut  dolum  circa  illud  nullatenus  committendo.  Item 
nullam  litteram  auscultabo,  que  non  ^erit  taxata  et  computata  et  alia 
babeat  debita  ac  solita  signa  expeditionis  canoellarie.    Item  quod  pro  buius- 

■)  R,  eo  scribenda  VO,  man  sollte  erwarten  pro  ea  scribendo.  ')  BVO, 
wol  zu  em^ndiren  quod  noUam  —  illi.        ')  VO,  feblt  in  R. 


584  Ottentbal. 

modi  oflioio  assequendo  nil  dedi  vel  promisi  per  me  yel  aliüm  nee  qoeni- 
quam  rogavi  nee  aliquis  me  procuiante  rogaviti  sie  me  deus  adiavet  et 
heo  sanota  dei  evangelia. 

43.  luramentum  depatatorum  ad  assistendum  rescri- 
bendario  super  taxis.  'Ego  N.  ioro,  quod  offioiom  ad  assistendam 
refloribendario  litterarum  apostolicaram  micbi  oommissum  mazime  super 
ooncernentibus  bonorem  statum  et  oonservationem  ooUegii  scriptorum  dili- 
genter  et  fideliter  exercebo  et  in  singulis  agendis  et  occurrentibus  eidem 
rescribendario  assistam,  &ciendo  onmia  et  singula  que  ad  meum  spectant 
officium,  sie  me  deus  adiuvet  et  bec  sancta  dei  evangelia. 

44.  luramentum  sindicorum  defensorum.  Ego  N.  sindicus 
defensor  coUegii  et  offidi  scriptorie  litterarum  apostolicaram  iure,  quod 
officium  micbi  oommissum  diligenter  ac  fideliter  exercebo,  constitutiones  ac 
statuta  per  sanctissimum  d.  n.  Eugenium  papam  lY.  super  reservatione 
officii  scriptorum  litterarum  earundem  noviter  edita  inviolabiliter  per  unum- 
quemque  ex  officialibus  et  scriptoribus  prefatis  observari  faciendo  et  non 
observantes  aut  in  aliquo  contra  illa  delinquentes  quomodolibet  sancte 
Bomane  ecclesie  yicecanoellario  seu  cancellariam  apostolicam  regenti  pro 
tempore  deferendo  et  notificando,  et  quod  delinquentes  pro  modo  oulpe 
puniantur  et  quod  ab  eis  pene  realiter  et  omnino  exequantur  et  auferantur 
insistendo,  omnia  alia  et  singula  que  ad  meum  per  constitutiones  et  statuta 
buiusmodi  officium  pertinere  deoernuntur  ^)  faciendo,  sie  me  deus  adiuvet 
et  bec  sancta  dei  evangelia. 

45.  luramentum    tbesaurarii. 

46.  luramentum  prestandum  per  sindicos  deputatos  ad 
sindicandum  officiales.  Ego  N.  sindicus  ad  sindicandum  offidales 
canceUarie  proxime  preteritos  iuro,  quod  officium  sindicatus  buiusmodi 
micbi  oommissum  Omnibus  amore  precio  prece  odio  timore  et  rancore  et 
bumana  causa  et  gratia  postpositis,  solum  deum  pre  oculis  babens  iuxta 
modum  et  formam  constitutionum  et  statutornm  per  ss.  d.  n.  d.  Eugenium 
papam  lY.  pro  reformatione  officii  scriptoram  litterarum  apostolicarnm 
ultimo  editorum  diligenter  et  fideliter  exequar,  prout  iustum  fiierit,  sie  me 
deus  adiuvet  et  bec  sancta  dei  evangelia. 

47.  luramentum  prestandnm  per  deputatos  ad  com- 
putandum  litteras^  bullatas  in  plumbo^).  Ego  N.  iure,  quod 
officium  computationis  litterarum  apostolicarnm  taxatarum  et  in  plumbo 
bullatarum  micbi  oommissum  diligenter  et  fideliter  exercebo,  aliquam  fnxi' 
dem  beu  dolum  circa  illud  sdenter  nullatenus  committendo  et  si  aüquid 
ad  damnum  sanctissimi  d.  n.  pape  et  officii  scriptorum  litterarum  earundem 
vergere  percepero,  illud  vobis  rescribendario  et  sindicis  defensoribus  notam 
fadam  et  nemini  propalabo  contenta  in  libro  plumbi  buiusmodi  sine  ex- 
pressa  licentia  vestrorum  domini  rescribendarii  et  deputatoram  officii  ante- 
dicti,  sie  me  deus  adiuvet  et  bec  sancta  dei  evangelia.  Nulli  ergo  omnino 
bominum  lioeat  banc  paginam  nostrorum  constitutionis  editionis  faotionis 
mandati  statuti  approbationis  et  voluntatis  infringere  vel  ei  ausu  temerario 
oontraire.    Si  quis  autem  boc  attemptare  presumpserit<,  indignationem  omni- 


')  K,  eigenüicb  decemitur,  decementar  YO.      *)  litteraram  B.      *)  R,  vxnr 
mentam  tenentium  plumbi  YO« 


Die  BuUenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  585 

potentis  dei  et  beatorom  Petri  et  Paali   apoBtolonun   eins  se  noverit  in- 
cursiuxuiL 

Data  Borne  apad  s.  Petnun,   anno  incamationis  dominioe  MCGCCXLV, 
septimo  idns  iunii,  pontificatus  nostri  anno  XY. 

B.  de  Boyeiella.  G.  de  Gallio. 
(48.)  Sequitur  de  reformationibus  et  officii  protectori- 
bns^).  Yenerabiles  viri  domini  litterarom  apostolicanun  scriptores  anim- 
advertentes  nonnulla  eorom  statuta  et  ordinationes  nimia  suorum  officialimn 
lioentia  et  impunitate  hactenus  in  dessaetadinem  abiise  ac  per  illos  sepe 
nnmero  com  ipsius  officii  dedeoore  et  iactnra  ab  eorom  forma  fiiisse  de- 
Yiatam,  ne  morbos  ipse  diutios  inyalescat,  statnerunt  sese  ad  priscam  ac 
laadabüem  vivendi  morem  reformare  talesque  per  tempora  viros  deputare, 
qni  sGiant  et  velint  errata  oorrigere,  honori  et  commodis  officii  diligenter 
incombere,  statuta  quoque  et  ordinationes  predictas  et  alias  in  futurum 
faciendas  debite  executioni  demandare.  Idcirco  statuerunt  singulis  sex  mensi- 
bu8  tres  ex  eis  viros  graves  animosos  ac  iideles  deputare,  qui  decetero 
protectores  sive  defensores  officii  nunoupentur,  cum  potestate  et  plenissima 
auctoritate  prefata  statuta  et  ordinationes  observandi  atque  observari  &ciendi 
oorrigendi  et  mulctandi  omnes  tam  officiales  quam  alios  scriptores,  si  quos 
invenerint  delinquentes,  nullo  iuris  ordine  servato,  sed  prout  eorum  arbitrio 
videbitur  et  plaoebit.  Si  qua  vero  statuta  putaverint  in  melius  reformanda 
ac  prefate  congregationi  referre  teneantur;  liceat  quoque  Omnibus  scrip- 
toribus  pro  eorum  necessitatibus  et  gravaminibus  ad  prefatos  protectores 
habere  recursum  recepturis  ab  eis  sine  mora  iusticie  complementum.  Inter- 
sint  etiam  prefati  protectores  in  electionibus  ofGcialium  et  non  qualificatis 
secondum  formam  statutorum  et  ordinationum  in&ascriptarum  vacationes 
dare  teneantur  eosque  ab  huiusmodi  electione  repellere,  ipsorumque  offi- 
cium ultra  tempus  sex  mensium  non  duret,  nisi  per  congregationem  eis 
fnerit  prorogatum. 

(49.)  Quod  attende  non  possit  alienari  seu  mutari.  Item 
ad  tollenda  confusiones  et  dubia  plurima  que  onri  possent  iraudibusque 
obviare  cupientes  statuerunt,  quod  decetero  attende  in  pitaphüs  descriptum 
per  tempora  nullo  deinceps  titulo  alienari  possit  seu  commodari  aut  in  aliam 
personam  transferri  nisi  per  cessum  vel  decessum  scriptoris  et  omnis  trans- 
latio  aliter  facta  sit  nulla  et  illico  revocari  debeat,  sed  ut  attende  et  ultra 
qnamprimum  dissolvantur  et  officium  ipsnm,  quoad  fieri  possit,  in  album 
reducatur,  statuerunt  quod  rescribendarius  singulo  mense^)  unicuique  concedat 
de  attende  X  pro  quolibet  centenario  et  idem  de  ultra  servetur,  temporum 
semper  qualitate  pensata. 

(50.)  De  modo  eligendi  officiales  et  de  rescribendario. 
Preterea  ad  evitandas  omnes  macbinationes  que  in  electionibus  officialium 
fieri  aliquando  potuerunt,  ut  quisque  liberum^  habeat  eligendi  votum, 
statuerunt  quod  decetero  lY  ex  sociis  per  fabas  nigras  ex  more  sortiti  de 
loco  suo  non  discedentes  immediate  alta  voce  eligant  YIII  pro  rescriben- 
dariis,  videlicet  quilibet  ipsorum  II,  quos  putaverint  ad  id  ydoneos  secun- 
dom  conscientiam  suam,  qui  quidem  invicem  se  ipsos,  videlicet  alter  alterum, 
possint  nominare ;  qui  YIII  sie  nominati  ad  partitum  ponantur  in  tota  con- 


«)  YgL  §  20.        »)  YO.        •)  0,  fehlt  in  Y. 


586  Ottenthai. 

gregatione^  nisi  vacationem  habeant  ab  officio  predicto  et  IV  ex  eis  habentes 
plures  fabas  albas  dentur  in  scriptis  reTerendissimo  d.  vicecanoellaiio,  qai 
immediate  unom  ex  eis  pro  arbitrio  suo  in  rescribendariom  pronunciabit^). 

(51.)  De  recusatione  officiorum  et  quando.  Si  qai  vero  ad 
ofücia  sapradicta  vel  aliqnod  eorom  electi  voluerint  recosare  electionem 
de  se  factam,  teneantur  id  facere  illico  in  presentia  oongr^;ationis  seu 
reverendissimi  d.  vicecancellarii,  si  yero  in  urbe  fderint,  sed  absentes  ab 
ipsa  congregatione,  teneantur  renunciare  infra  II  dies,  alias  ad  exeroendnm 
ipsa  ofBcia  compellantur. 

(52^.)  De  yacationibus  dandis  in  electionibas  officioram. 
Vacationum  materia  semper  dubia  fuit  atque  perplexa,  in  qua  nisi  oaute 
procedatur,  aut  nimia  inequalitas  sequeretur  aut  plerumque  eligendoram 
copia  ad  inopiam  reduoeretur  et  ubi  plures  sunt  numero,  interdum  pauci 
intelb'gibiles  reperirentur.  Idcirco  boc  ordine  distinguendnm  oensueront, 
videlicet  quod  rescribendarius  computator  auscultator  et  thesaurarius,  qaomm 
ofRcia  de  sua  natura  sunt  luorativa,  non  possint  infra  biennium  ea  officia 
exercere,  sed  quisque  eorum  per  dictum  biennium  faoiat  vacationem  de 
officio  exercitato;  verumtamen  liceat  cuique  eorum  ad  officium  quod  non 
habuit,  promoveri,  utputa  computator  possit  esse  rescribendarius,  rescriben- 
darius computator,  thesaurarius  auscultator  et  sie  de  singulis,  dummodo 
per  VI  menses  vacaverit  ab  aliquo  officiorum  antedictorum.  Alia  vero  HL 
officia  onerosa,  videlicet  sindicorum  dcputatorum  et  protectorum,  que  nullam 
ordinarie  percipiunt  utilitatem,  nullam  sibi  vacationem  faoiant  sed  successiYe 
et  etiam  uno  contextu  exerceri  possint  et  cum  aliis  lucrativis  etiam  com- 
patibilia  oenseantur,  ut  puta  quod  deputatus  esse  possit  thesaararius  et 
deputatus  et  sie  de  singulis').  Que  regula  fallat  in  rescribendario  oom- 
putatore  et  thesaurario  quoad  ipsos  defensores  et  sindicos,  qui  unico  con- 
textu alia  officia  lucrativa  habere  nequeant  ullo  pacto,  quoniam  sindid  et 
prutectores  contra  se  ipsos  iurisdictionem  haberent,  quod  esset  inconveniens. 
Deputati  vero  ad  librum  plumbi  et  epytaphiorum,  licet  salarium  aocipiant, 
tarnen  nullam  omnino  vacationem  faciant  neque  active  neque  passive,  sed 
cum  Omnibus  antedictis  officiis  compatibilia  censeantur,  ita  quod  uno  et 
eodem  tempore  unum  ex  ipsis  cum  alio  quocunque  officio  etiam  luorativo 
exercere  possint,  nulla  vacatione  obstante. 

(53.)  De  surrogatione  officialium.  Voluerunt  insuper  atque 
decreverunt,  quod  in  absentia  officialium  predictorum  aut  si  diutina  essent 
infirmitate  detenti,  alii  eorum  loco  substituantur  per  eum  modum  per  quem 
prior  electio  de  illis  facta  fuit;  qui  sie  surrogati  iurare  teneantur  in  mani- 
bus  prefati  d.  vicecancellarii  et  emolumenta  oonsequantur  pro  tempore  quo 
officia  sua  administrabunt. 

(54.)  De  associando  summum  pontificem.  Quoniam  pontifid 
maximo  omnis  gloria  debetur  et  bonor  ab  hiis  potissimum  qui  ÜEuniliaritatis 
sue  privilegio  sunt  muniti,   statuerunt  quod   quotienscumque  sanctitas  sua 


*)  In  den  folgenden  Absätzen  werden  ähnliche  Vorschriften  für  die  Wahl 
der  übrigen  Functionäre  gegeben.  >)  Entspricht  dem  8.  456  als  67  dtirten 
Paragraph.  ')  0,  esse  possit  thesaurarius  et  sindicus  sive  protector  thesanruniB 
et  deputatus  et  sie  de  singulis  V,  was  mit  der  gleich  darauf  angegebenen  B^gel 
in  Widerspruch  steht. 


Die  Bullenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  587 

incedit  per  urbem  in  pontificalibas,  teneatur  rescribendarius  convocare  sub 
pena  V  grossorum  inobedientibus  irroganda  XXX  scriptores  vel  circiter 
equitare  valentes  et  ornatos,  qni  cam  eo  iuxta  familiam  83.  d.  n.  pape  bini 
per  ordinem  salva  gradas  prerogativa  equitare  teneantnr  et  hoc,  nisi  pro- 
babilem  de  non  parendo  excnsationem  allegaverint. 

(55.)  De  fructibus  officii  in  absentia  percipiendis.  Quoniam 
nicbil  in  universitate  scriptorum  proponi  consuevit  magis  odiosum  et  quod 
maiora  inter  eos  scandala  dissensionesque  parturiat,  sioati  longo  ezperimento 
compertum  est,  quam  absentie  mandata  que  sepe  numero  nimia  impor- 
tonitate  eztorquentur  cum  plurimo  summorum  pontificum  tedio  ao  labore 
et  epitaphia  mimm  in  modum  debitis  grayantur,  ex  quo  fit  quod  ofßcium 
ipsom  emolumentiB  et  fructa  est  adeo  attenuatum  quod  scriptores  ipsi, 
qui  quondam  digne  et  honorifioe  vivere  solebant,  vix  possunt  in  presen- 
ciarum  et  officii  fructibus  sustentari,  quod  propter  ezcessivurn  numerum 
presentium  evenire  constat  magisque  ex  curie  defectu  aut  expeditionum 
paudtate,  nam  a  tempore  fe.  re.  Martini  citra  raro  ultra  LX  scriptores 
preeentes  reperti  sunt.  Ad  toUendas  itaque  difficultates  predictas  ac  dis- 
cordiarum  materiam  amputandam,  ut  utroque  tempore  presentibus  et  ab- 
sentibus  pariter  consulatur  et  epytapbia  oneribus  releventur,  hanc  pleno 
scriptorum  coUegio  communi  consensu  deliberationem  fecerunt  deinceps  vali- 
toram,  salva  semper  pontificis  maximi  voluntate  cuius  imperio  acquiescere 
intendunt  omni  exceptione  remota:  yidelicet  quod  absentes  ex  quacunque 
causa,  quamdiu  extra  Bomanam  curiam  egerint,  accipiant  dimidiam  emolu- 
mentorum  pro  tempore  currentium,  detracta  quinta  quam  sociis  pro  eis 
scribentibus  dare  teneantur,  et  singulo  mense  fiat  ratio  eorum,  sicut  de 
presentibus  fieri  consuevit  Verum  si  quis  iussione  pontificis  cum  speciali 
commissione  se  absentaverit,  eo  casu  habeatur  pro  presente  et  integra  officii 
emolumenta  percipiat  et  pro  eo  scribatur  ut  est  moris;  teneantnr  nichilo- 
minus  tales  se  absentare  volentes  diem  sui  recessus  notifioare  reverendis- 
simo  d.  viceeancellario  et  rescribendario  pro  tempore  existenti,  de  quo  fiat 
mentio  in  epytaphio  iuxta  consuetudinem  observatam.  Sed  ne  curia  scrip- 
torum presentia  ac  decore  destitui  videatur,  voluenmt  quod  omni  tempore 
in  ipsa  curia  pauciores  quam  L  esse  non  possint,  qui  certe  ad  grandia 
queque  negotia  abunde  suffident,  exceptis  pestilentie  guerre  et  translationis 
curie  temporibus  quibus  nulla  potest  certi  numeri  ratio  mensuraque  servari. 
At  si  aliqua  ingrueret  necessitas,  per  quam  plures  esse  presentes  oporteret, 
statuerunt  quod  ad  nutum  prefati  rev"^^  domini  vicecancellarii  et  per  requi- 
sitionem  rescribendarii  et  deputatorum  illico  redire  teneantnr  et  quilibet 
eorum  duos  aut  plures  procuratores  in  curia  constituat,  qui  de  reditu 
hniusmodi  absentes  ipsos  certificare  teneantur;  quod  si  non  servaverint, 
fructus  pro  VI  mensibus  dioti  officii  perdant  eo  ipso. 

(56^).)  De  modo  et  ordine  sedendi  in  aula  collegii  ...  in 
capite  prime  sedis  rescribendarius  computator  auscultatores  thesaurarius  ac 
deputati,  in  secunda  vero  aule  eorum  sedeant  defensores  et  alii  ...  et 
secretarii  apostolici  qui  locum  habeant  immediate  post  dictos  defensores, 
quoniam  eorum  dignitas  est  plurimum  attendenda. 


<)  Die  beiden  folgenden  Absätze  stehen  nur  in  0. 


588  Ottenthai. 

57*).  Verordnung  dass  nar  die  Sorii^tores  1.  a.  Ballen  man- 
diren  dürfen*).  Cum  sicut  aocepimus  nonnulli  qui  litterarum  apoetoli- 
carum  scriptores  non  sunt  et  de  maiori  presidentia  vel  minor!  paroo  aut 
prime  visionis  officia  non  obtinent  neque  ezercent»  in  eisdem  litteris  apo- 
stolicis  que  per  oameram  vel  cancellariam  expediuntur,  ausu  temerario  manus 
imponere  presumant»  nos  talibus  ausibus  ex  quibus  falsitates  et  scandala 
plurima  oriri  possent,  obviare  oupientes,  motu  proprio  et  ex  oerta  sdentia 
Omnibus  et  singulis  tam  eoolesiasticis  quam  secularibus  personis  cuiuscum- 
que  Status  gradus  vel  conditionis  fuerint,  ne  in  prefatis  litteris  apostolieis, 
nisi  scriptores  earundem  litterarum  apostolicarum  vel  abbreviatores  de  maiori 
parco  vel  minori  aut  prime  visionis  fiierint,  et  ipsis  abbreviatoribus  et  de 
prima  visione,  ne  aliter  nisi  alicuius  oorrectionis  causa  officium  eorum  con- 
cementis  manus  quoquo  modo  imponere,  litteris  nominis  nostri  prime  linee  in 
buUis  gratiosis  pro  deoore  et  Acribus  ac  floritura  diotarum  litterarum  dun- 
taxat  exceptis,  presumant,  districtius  inhibentes.  Si  qui  autem  contra 
inhibitionem  nostram  huiusmodi  directe  vel  indirecte  quovis  quesito  oolore 
venire  vel  attemptare  presumpserint,  quotienscumque  id  egerint,  ipsos  et 
eorum  quemlibet  excommunicationis  .  .  .  nee  non  omnium  et  singnlorum 
ofßciorum  et  beneficiorum  que  obtinent  privationis  sententias  .  .  .  incurrere 
volumus. 

5.    Brief  des  päpstlichen  Scriptare  Stephanie  de  Gacits  an  das  Dom- 
capitel  zu  Brixen  betreffs  Erlangung  eines  Indultes, 

Rom  1486  Juni  17, 
CK,  K,  Statthaüermarehiv  Jnn^fruek,  Brüon,  Areh,  Urk,  391.) 
Dieser  Bericht  hat  sich  als  Beischluss  der  Bulle  Innocenz  VIII.  vom  9.  MSrz 
1485  erhalten.  Die  Papsturkunde  ist  eine  Bulla  im  engem  Sinne,  in  jener 
äuseem  Ausstattung  wie  sie  Diekamp  Z.  pftpstL  Urkundenwesen,  Mitth.  4,  501 
beschreibt.  Die  Eanzleinotizen  bestehen  aus  den  Unterschriften  des  Scriptors 
L.  de  Theramo  und  zwischen  den  Siegelschnüren  zweier  Abbreriatoren  auf  der 
Plica;  innen  links  steht  die  Taxe  mit  den  Unterschriften:  LXXX.  A«  de  Mnc- 
ciarellis,  F.  Fanelli,  A.  de  Trebiano,  daneben  der  Vermerk  Tax.  mut  marcii  ta  (?}, 
eine  Unterschrift  zwischen  den  Siegelschnfiren,  rechts  die  des  Secretfirs  Hie.  Baibanns 
und  des  SoUicitators :  Sunt  expositi  ducati  quadraginta  novem  P.  Fanelli;  der 
Begistraturvermerk  lautet  B.  apud  me  Hie.  Balbanum.  —  Der  Papst  verleiht  in 
dieser  Bulle  dem  Capitel  das  Recht,  die  der  Domkirche  inoorpoxirten  Oapellen, 
Caplaneien  und  Yicarien  mit  Ausschluss  aller  p&pstlichen  Ezpectanzbriefe  selbst 
zu  verleihen.  Vorzüglich  war  dem  Capitel  an  der  Ausmerzung  der  menses  papales 
gelegen.  Daher  lautet  die  Bitte  desselben  nach  der  »narrativa*  der  Bulle:  8ane  . . . 
petitio  oontinebat,  quod  licet  alias  collatio  provisio  et  omnimoda  dispositio  capel- 
laniarum  seu  vicariarum  predicte  et  illi  perpetuo  unite  b.  Marie  Brixinensü 
ecdesiarum  de  antiqua  et  approbata  oonsuetudine,  dum  pro  tempore  etiam  in 
quibusvis  mensibus  vacarunt,  ad  eosdem  prepositum  seu  decanum  aut  capitolum 
pertinuerint,  ita  ut  etiam  vigore  litterarum  gratie  expectative  in  eisdem  capel- 


i)  Ist  gleich  dem  S.  454,  460,  461  citirten  §  66,  wfihrend  der  S.  456  erwShnie 
§  57  =r  §  52  ist  *)  Für  die  Rubrica  leerer  Raum  gelassen ;  die  Bulle  stammt 
wahrscheinlich  wie  die  unmittelbar  darauf  folgende  von  Innocenz  VIIL 


Die  Bollenregister  Martin  Y.  und  Eugen  IV.  589 

laniis  seu  vioariis  non  impedirentur.  Die  Gewährung  (»condusio')  dagegen :  Nos  . . . 
snpplioationibus  inclinati,  quod  decetero  perpetuis  futuris  temporibus  nuUus . . .  qua- 
mmTis  litterarum  gratiarum  expectatiyarum  . . .  pretextu  aliquam  ex  capeUis  oapel- 
lanÜB  et  yicanis  predictis  .  .  .  aooeptare  aut  .  .  .  assequi  possit,  .  .  .  statuimus 
et  ordinamus,  quodque  capelle  vicarie  seu  capellanie  predicie  sub  huiusmodi 
gratiarum  expectaÜTarum  litteris  earumque  prooessibus  nuUatenus  oomprehendi 
rel  includi  queant,  posrnntque  prefati . . .  prepositus  decanus  aut  capitnlum  com- 
muniter  vel  divisim,  prout  antea  consuetum  fuerat  (radirte  Stelle,  mit  Schlangen- 
linien, »catena«  ausgeftOlt),  capellas  yicarias  seu  capellanias  prediotas  specifioatas 
penonis  de  quibus  eis  videbitur  ordinaria  auctoritate  pleno  iure  oonferre.  Weiter 
berichtet  der  Schreiber  über  Minderung  der  Sportein :  eine  solche  ergibt  sich  auch 
aus  dem  Vermerk  Taxa  mut. ;  »ie  betraf  wol  eine  Milderung  der  mit  80  Gr.  an- 
gesetsten  Taxe,  nach  welcher  die  einfache  Gebühr  für  die  f&nf  Bureaux  schon 
40  Doc.,  inclusive  dreimaliger  Neuschrift  52  Duc.  ausmachen  würde.  Endlich 
erwfthnt  St  de  C.  auch,  warum  er  den  Brief  im  Secretftrregister  registriren  liess: 
um  die  Annate,  die  fQr  jede  Pfründe  zu  bezahlen  war,  welche  auf  mehr  als 
24  Duc.  jährlichen  Ertragnisses  geschätzt  war,  zu  umgehen;  der  RegistratuiTcrmerk 
weist  auch  wirklich  auf  das  Register  des  Seorotärs  Balbanus  hin. 

Beyerendi  patres  et  domini  mei  signatiasimi.  Ck)mmendatione  pre- 
missa  etc.  Ezpedivi  ballam  vestram,  ne  vicarie  cadant  sub  gratiis  expecta- 
tivis  com  verbis  in  narrativa,  yidelicet  »etiam  in  quibusyis  mensibus^. 
Si  in  conclasione  faerunt  deleta,  prout  ex  cathena  in  eadem  buUa  videbitis, 
nihilominos  ex  quo  in  narativa  oontinentor  yerba  predicta  et  in  conclasione 
dicit[ur],  ut  possitis  oonferre  ^ prout  antea  consuetum  fuerat*,  oredo  quod 
Tobis  proderit  balla  perinde  ac  si  diota  yerba  in  oondusione,  at  prefertor, 
deleta  non  foissent.  Difificoltates  per  me  habitas  in  obtinendo  dicta  yerba 
in  narratiya  prediota  ex  rellatione  d.  Pauli  Colet  (Coler?),  fidelissimi  servitoris 
yestriy  etiam  gratiam  obtentam  in  taxatione  bulle  intelligetis;  non  admirentur 
dominationes  yestre,  si  in  plica  bulle  yidebitis  taxam  expensarum  apositam 
per  solicitatores  non  ooncordari  cum  cedula  expensarum  per  me  data  prefato 
d.  Paulo,  quia  prefati  solicitatores  non  computayerunt  quod  tribus  vicibus 
iiierit  bulla  transsoripta  nee  quod  tribus  vicibus  vel  quatuor  satisfactum 
fuerit  summatori  neo  etiam  certas  alias  expensas  in  dicta  cedula  oontentas, 
tamen  revera  omnia  exposita  fderunt  ad  utilitatem  vestram,  prout  ex  eodem 
d.  Paulo  latius  intelligetis.  Dubitans  ne  registraretur  in  camera  apostolica 
bulla  et  opus  esset  solvere  iocalia  et  facere  obligationem  pro  annata  sol- 
venda  pro  una  vice,  quia  insimul  fructus  dictarum  vicariarum  excedunt 
24  duo,  tractavi  quod  apud  secretarium  fuit  registrata  et  sie  liberam  eam 
habni.  Habui  a  prefato  d.  Paulo  pro  expensis  dicte  bulle  duc  LIII,  car- 
lenos  IV  et  pro  labore  meo  pro  parte  d.  v.  duc.  quindecim  pro  quibus  ago 
gratias  d.  v.,  offerens  me  etiam  in  futurum  pro  eisdem  dominationibus 
vestris  in  genere  vel  in  specie  ad  mandatum  earundem  d.  v.,  quibus  iterum 
me  commendo.  P(atemitatis)  v(estre),  B(everendorum)  D(ominorum)  servitor 
Stephanus  de  Caciis,  scriptor  apostolious.     Borne  17.  lunii  1486. 

Adresse:  [Bev.]  Patribos  dominis  preposito  et  capitulo  eccleaie  Brixi- 
nensis,  dominis  meis  signatissimis.     Brixine. 


Untersuchungen 

zur  historischen  Geographie  des  ehemaligen  Hochstiftes 

Salzburg  und  seiner  Nachbargebiete. 

(Mit  einer  Karte.) 


Von 
Eduard  Biehter. 


Einleitung. 

Als  vor  etwa  dreissig  Jahren  die  geschichtlichen  Stadien  in  Oester- 
reich  einen  neuen  Aufschwang  nahmeo,  sprach  man  viel  Tom  ,  histori- 
schen Atlas '.  Das  Notizenblatt  der  kaiserlichen  Akademie  der  Wissen- 
schaften enthielt  eine  standige  Abtheilung  dieses  Titels,  in  welcher 
solches  XJrkundenmaterial  veröffentlicht  wurde,  das  eine  besondere 
Ausbeute  topographischer  Natur  versprach.  Seither  ist  dieses  Problem 
etwas  in  den  Hintergrund  getreten,  ohne  dass  zu  seiner  Lösung  — 
von  einigen  steiermärkischen  Arbeiten  abgesehen  —  etwas  bedeuteu- 
deres  geschehen  wäre. 

Wenn  nun  der  Verfasser  abermals  ein  solches  Thema  aufgreift,  so 
geschieht  es  doch  nicht  ganz  im  Sinne  jener  früheren  Periode.  Durdi 
Neigung  und  Studiengang  &ühe  auf  dieses  Gebiet  verwiesen,  welches 
gestattet  die  Methoden  urkundlicher  Forschung  auf  Themen  karto- 
graphischer und  geographischer  Natur  anzuwenden,  kam  er  nach  lang- 
jähriger Beschäftigung  mit  der  Sache  zu  der  Ansicht,  dass  nicht  die 
Ansammlung  einer  grossen  Menge  topographischer  Details,  sondern  die 
Aufsuchung  der  administrativen  und  gerichtlichen  Abgrenzungen  die 
Aufgabe  sei,  durch  deren  Losung  die  geschichtliche  Oeographie  sich 
um  die  Aufhellung  unserer  Vorzeit  vielleicht  einige  Verdienste  erwerbeu 
könnte.  Und  da  diese  Abgrenzungen  sich  einer  ausserordentlichen 
Beständigkeit  erfreuen,  so  traten  als  Quellen  zu  den  Urkundensamm- 
lungen  des  frühen  Mittelalters  die  Bechtsalterthümer  des  späteren  und 
die  Akten  der  letzten  Jahrhunderte  hinzu.  Dadurch  wurde  sowohl 
Gestalt  als  Methode  der  Arbeit  gründlich  verändert. 

So  legt  also  der  Verfasser  die  folgenden  Untersuchungen  den 
Fachgenossen   vor;   im   Ganzen   als   das   Resultat  der   Beschäftigaüg 


Untersuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      591 

einer  Beihe  Yon  Jahren;  im  Einzelnen  yielleicht  etwas  überstürzt  zum 
Abschloss  gebracht,  da  einmal  ein  Ende  gefunden  werden  sollte.  Und 
so  würde  er  Berichtigungen  in  den  besonderen  Fragen  gerne  an- 
nehmen, wenn  nur  die  Gesammtauffassung  der  Sache  Zustimmung 
fände. 

Sollte  letzteres  der  Fall  sein,  so  könnte  das  alte  Problem  des 
historischen  Atlas  Yon  dem  hier  gewonnenen  Gesichtspunkt  neuerdings 
in  grosserem  Umfange  aufgenommen  werden. 

Ich  beehre  mich  an  dieser  Stelle  Sr.  Ezcellenz  dem  Director  des 
k.  k.  geh.  Haus«,  Hof-  und  Staats- Archivs  Herrn  Bitter  y.  Arneth, 
femer  meinen  verehrten  Freunden  Herrn  Director  P.Willibald  Hau- 
thaler und  k.  k.  Archivar  Friedr.  Pirkmayer  in  Salzburg,  sowie 
Herrn  Prof.  Dr.  E.  Mühlbacher  und  Dr.  J.  Paukert  in  Wien 
für  mannig&che  Förderung  meinen  wärmsten  Dank  auszusprechen. 


Die  Einzeichnungen,  welche  man  gemeiniglich  auf  historischen 
Karten  vorfindet,  stammen,  wenn  man  genauer  zusieht,  von  zwei  ganz 
verschiedenen  Methoden,  die  Quellen  zu  benutzen. 

Die  erste  Bichtung  oder  Methode  ist,  aus  den  Quellen  der  darzu- 
stellenden Periode  alle  jene  Oertlichkeiten,  welche  sich  in  ihnen  ge- 
nannt finden,  in  eine  Karte  einzutragen,  und  zwar  in  ihren  alter- 
thümlichen  Namensformen.  Diese  Art  der  Quellenbenützung  findet 
aber  ihre  sehr  bestimmten  Einschränkungen  erstlich  in  der  Ungleich- 
mässigkeit  der  Erhaltung  des  Quellenmateriales  und  zweitens  in  den 
gewöhnlich  verwendeten  Massstaben  der  Karten ;  —  sie  ist  aber  ausser- 
dem geeignet,  über  den  Zustand  der  dargestellten  Landschaften  in  der 
gewählten  Periode  irrige  Vorstellungen  hervorzurufen.  Eine  Eintragung 
aller  jener  Ortschaften,  welche  in  den  Quellen,  etwa  der  karolingischen 
oder  ottonischen  Periode  sich  vorfinden,  in  eiae  Karte  von  Deutsch- 
land würde  in  der  Umgebung  der  grossen  Stifter  und  Bischofsitze, 
deren  ürkundenschatz  in  einiger  Vollständigkeit  erhalten  ist,  wie 
St.  Gallen,  Fulda,  Freising  u.  a.  eine  solche  Dichte  der  Ortsnamen  er- 
geben, dass  dieselben  nur  auf  einer  Karte  grösseren  Massstabes,  einer 
Specialkarte  Platz  finden  würden,  nebenan  aber  sehr  ausgedehnte  Ge- 
biete so  gut  als  leer  lassen.  Es  braucht  nicht  weiter  auseinander- 
gesetzt zu  werden,  dass  aus  einer  solchen  Karte  kein  irgendwie  ge- 
arteter Schluss  auf  die  Zahl  der  Ansiedelungen  oder  die  Dichte  derselben 
gezogen  werden  kann.  Selbst  für  jene  Gegenden,  welche  sich  durch 
die  grosse  Zahl  der  erhaltenen  Namen  auszeichnen,  haben  wir  ja  kein 
Becht  zu  behaupten,   dass  uns  alle  Oertlichkeiten,  welche  damals  mit 


592  Richter. 

Namen  bezeichnet  wurden,  überliefert  sind,  um  viel  weniger  f&r  jene, 
wo  die  Quellenüberlieferung  sich  mangelhaft  erweist 

So  unzweifelhaft  es  nun  ist,  dass  eine  grosse  Anzahl  yon  Ort- 
schaften erst  in  Zeiten  entstand,  yon  welchen  uns  bereits  urkundliches 
Material  erhalten  geblieben  ist,  so  wird  doch  über  die  Frage  der  all- 
maligen  Besiedelung  unserer  Lander  keineswegs  aus  jenem  ältesten 
Namenmateriale,  dessen  Erhaltung  eben  eine  ganz  zuföllige  ist,  eine 
entsprechende.  Auskunft  erlangt  werden  können,  sondern  nur  aus 
einer  Durchforschung  des  späteren,  heute  noch  vorliegenden  Namens- 
schatzes, insofern  die  Namen  auf  ihre  Bedeutung  geprüft  werden,  wie 
das  Arnold  für  Hessen  gethan  hat  Für  solche  Untersuchungen  ist 
zwar  die  Eenntniss  der  ältesten  Namensform  yon  grossem  Werthe, 
eine  Eintragung  in  die  Karte  scheint  aber  doch  erst  dann  angezeigt, 
wenn  die  Sichtung  und  Classificirung  der  Namen  nach  ihrem  Alter 
stattgefunden  hat  Wenigstens  könnte  erst  eine  solche  ICarte  den 
Anspruch  erheben,  eine  Darstellung  des  Besiedelungsstandes  einer  ge- 
wissen Zeitperiode  zu  sein  —  vorausgesetzt  dass  diese  Forschungs- 
methode allgemein  anwendbar,  und  in  ihren  Ergebnissen  yerlässlich 
genug  befunden  wird,  um  eine  so  scharfe  Fixinmg  der  Einzelheiten 
zu  gestatten,  wie  sie  die  kartographische  Darstellung  ihrer  Natur  nach 
bietet*). 

Das  eine  dürfte  also  feststehen,  dass  die  Eintragung  der  Namen, 
welche  in  einer  gewissen  Quellengruppe  gerade  zufällig  überliefert 
sind,  in  eine  Karte,  welche  einen  allgemeinen  Titel  führt,  wie  Deutsch- 
land in  der  karolingischen  Periode  oder  dergleichen  streng  genommen 
unlogisch  ist  und  leicht  zu  falschen  Vorstellungen  führen  kann.  Ganz 
anders  gestaltet  sich  die  Sache,  wenn  die  Karte  selbst  nur  zur  Er- 
läuterung dieser  Quellengruppe  dienen  soll.  Solche  Karten,  welche 
leider  noch  immer  fast  allen  ürkundenbüchern  nicht  beig^eben  werden, 
würden  die  Benutzung  derselben  ungemein  fördern  und  erleichtem, 
und  sollten  bei  der  Billigkeit  und  Leichtigkeit  der  Herstellung,  wie 
sie  die  Gegenwart  bietet,  nicht  länger  mehr  vergessen  werden.  Solche 
Karten  würden  dann  aber  nicht  mit  der  Prätension  einer  erschöpfen- 
den Darstellung  einer  bestimmten  Periode  auftreten,  sondern  im  An- 
schluss  an  die  Urkundenedition,  wie  diese  als  Quellenbearbeitung, 
nicht  als  Darstellungsversuch  sich  zu  geben  haben. 


1)  Immerhin  bleibt  es  bedauerlich,  dass  Arnold  sich  nicht  veranlasst  gesehen 
bat,  seinem  interessanten  Werke  Aber  die  hessischen  Ortsnamen  einige  Earten 
beizugeben,  welche  ihm  eist  die  rechte  Verständlichkeit  fQr  solche  verschafft 
bfttten,  die  nicht  localkundig  sind  und  welche  zugleich  eine  Art  Probe  auf  das 
Tersuchte  Bechenexempel  gewesen  wfiren. 


UntersuchuiLgen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      598 

In  Wirklichkeit  sind  aacli  bisher  die  meisten  historischen  Karten 
in  einer  so  stricten  Abhängigkeit  von  der  zofaUigen  Erhaltung  der 
Quellen,  dass  sie  bezüglich  der  Beschreibung  mit  Ortsnamen  eigentlich 
nur  als  Illustrationen  su  den  betreffenden  Quellen  anzusehen  waren  — 
wenn  ihnen  nicht  eine  Eigenschaft  ankleben  würde,  welche  diesen 
Charakter  wieder  zerstört:  nämlich  der  Mangel  an  Vollständigkeit,  der 
durch  die  Kleinheit  des  Massstabes  herrorgerufen  wird. 

Seit  dem  12.  Jahrhundert  erscheint  nämlicdi  unser  Land  fast  ebenso 
dicht  mit  Ortsnamen  (ich  will  nicht  sagen  mit  menschlichen  Wohn- 
statten)  besetzt  ab  heute,  und  gelegentlich  erhaltene  Grenzbeschrei- 
bungen, urbare  u.  dgl.  lehren  uns,  dass  selbst  sehr  unbedeutende  und 
abgelegene  Objecto,  kleine  Waldparzellen,  Bachlein  oder  Alpenweiden 
bereits  mit  feststehenden  Namen  bezeichnet  werden,  sowie  auch  der 
grösste  Theil  der  heutigen  Weiler  und  einzelstehenden  Bauernhöfe 
bereits  besteht. 

Es  ist  also  zweifellos,  dass  für  die  zweite  Hälfte  des  Mittelalters 
nur  die  heutigen  Specialkarten  in  Massstäben  Ton  1:50000  bis 
1 :  100000  ausreichen  würden,  um  die  in  den  Urkunden  oder  Urbaren 
gelegentlich  vorkommenden  Ortsnamen  einzutragen. 

Hieraus  ergibt  sich  also,  dass  die  Yerwerthung  der  Ortsnamen  zur 
geschichtlichen  Kartirung  nur  für  die  erste  Hälfte  des  Mittelalters, 
und  zwar  in  der  Form  angezeigt  erscheint,  dass  sämmtliche  von  den 
Quellen  überlieferte  Namen  in  Karten  grosseren  Massstabes,  und  zwar 
am  besten  im  Anschluss  an  die  Quellenpublication  dargeboten  werden. 

Die  zweite  und  wichtigere  Aufgabe  der  geschichtlichen  Karto- 
graphie ist,  die  politischen  und  rechtlichen  Zugehörigkeiten  der  ein- 
zelnen Landschaften  zum  Ausdrucke  zu  bringen;  zu  zeigen,  wie  sich 
die  verschiedenen  politischen  und  rechtlichen  Gebilde  gewissermassen 
in  die  bewohnte  Bodenflache  theilen.  So  einfach  nun  diese  Art  Dar- 
stellung heute  ist,  wo  die  Staaten  mit  scharf  und  zweifellos  bestimmten 
Grenzen  und  rechtlicher  Unabhängigkeit  nebeneinander  stehen,  so  ver- 
wickelt ist  diese  Aufgabe  für  das  Mittelalter,  wo  allenthalben  die 
Bechtskreise  territorial  und  sachlich  ineinander  übergreifen.  Wird 
schon  durch  das  Lehensystem  eine  gewisse  Einschachtelung  von  Becht 
und  Besitz  hervorgerufen,  so  sind  besonders  im  späteren  Mittelalter 
und  bis  zum  Ausgang  des  deutschen  Reiches  nicht  selten  einzelne  Ge- 
biete von  einer  so  getheilten  Bechtszugehörigkeit,  dass  die  Möglichkeit 
schwindet,  derlei  Verhältnisse  so  scharf  und  einfiich  kartographisch  dar- 
zustellen, wie  wir  das  bei  den  heutigen  Staaten  zu  thun  im  Stande  sind. 

Bei, dem  Versuche,  die  politische  und  rechtliche  Zugehörigkeit  und 
Vertheilung  der  Landschaften  im  Mittelalter  auf  geschichtlichen  Karten 

Mittheilungen,  Eigänzungsbd.  I.  89  . 


594  Richter. 

zum  Ausdruck  zu  bringen,  wird  also  die  Vorfrage  auftauchen,  welches 
überhaupt  die  für  eine  gewisse  Zeit  darstellbaren  und  Darstellung  er- 
heischenden Verhältnisse  sind. 

Die  Aufgabe  des  Kartographen  wird  damit  sofort  auf  das  Gebiet 
der  Rechts-  und  Wirthschaftsgeschichte  gerückt.  Doch  werden  diese 
geschichthchen  Studien  des  Geographen  zwar  dasselbe  Object,  wie  die 
Bechts-  oder  Wirthschaftsgeschichte,  aber  ein  anderes  Ziel  besitzen. 
Wenn  die  letzteren  die  Institutionen  und  ihre  Abwandlungen  selbst 
zum  Object  der  Forschung  und  Darstellung  haben,  so  ist  unsere  Auf- 
gabe, die  Vertheilung  derselben  auf  den  Beichsboden  und  die  Ver- 
änderungen dieser  Vertheilung  zu  erforschen  und  zu  verfolgen.  So 
aufgefiwst  ist  die  historische  Geographie  zunächst  eine  Hil&disciplin 
der  Geschichte,  und  zwar  keine  unwichtige.  Denn  wie  die  Statistik 
von  jeher  ein  unentbehrliches  Hilfsmittel  der  praktischen  Staatskunst 
gewesen  ist,  so  ist  die  Eenntniss  der  statistischen  Verhältnisse  der 
Vergangenheit,  die  Eenntniss  der  jeweiligen  Zustände  eine  der  wich- 
tigsten Lichtquellen  für  die  Erhellung  der  eigentlichen  Geschichte. 

Diese  Hilfsdisciplin  erhält  aber  ihre  eigene  Art  und  Methode  durch 
das  ihr  eigeuthümliche,  unvergleichliche  Hilfsmittel  der  Karte.    Eine 
Specialkarte  mit  ihrer  Terrainzeichnung,   den  Angaben  über  die  Lage 
und  die  Namen  sämmtlicher  menschlicher  Wohnungen,  Verkehrswege 
und  sonstigen  Anlagen,  über  den  Anbau  des  Bodens,  über  die  Grenzen 
der  Gemeinden,  Provinzen,  Staaten  u.  s.  w.  gibt  ja  an  sich  schon  ein 
unvergleichliches  Gesammtbild   über   die  Beziehungen   der  Menschen 
zu   einem   bestimmten   Erdraum.     Ausserdem   hat   man   noch   unter- 
nommen, einzelne  culturelle,  ethnographische  oder  sociale  Verhältnisse 
für  sich  kartographisch   darzustellen,  wie  Beligion,   Nationalität,  Be- 
völkerungsdichte, sogar  Kindersterblichkeit  u.  dgl.     Ist  man  nun  im 
Stande  für   das  Mittelalter   auch   nur  im  entferntesten  ähnliches  zn 
leisten?    üeberblickt  man  das  Quellenmaterial  und  dessen  Natur,  so 
könnte  es  scheinen,  als  müssten  am  ersten  noch  gewisse  wirthschaft- 
liehe   Verhältnisse   diese   Möglichkeit   darbieten,    da   das   urkundliche 
Materiale,  wie  es  besonders  in  den  Traditionsbüchern  und  urbaren  der 
geistlichen   Stifter  vorliegt,   ganz  vorwiegend   von  Besitzerwerb  und 
Besitzveränderung  handelt.    Es  wäre   auch  ohne  Zweifel   interessant 
genug,  wenn  man  einmal   das  Verhältniss  des  geistlichen  und  weit* 
liehen,   des  freien   und   unfreien  Grundbesitzes   u.  dgl.  nur  mit  leid- 
licher Genauigkeit  feststellen  könnte.     Doch   sah   ich  hierzu  auch  bei 
den  reichlicher  fliessenden  Quellen   späterer  Jahrhunderte  keine  Mög- 
lichkeit.   Die   Quellenüberlieferung   ist   einmal   zu   einseitig,  da  von 
dem   weltlichen   Besitz   sich   zu   wenig   Kunde    überliefert    hat,    und 


Untenndnmgen  zur  hki  Geographie  des  ehem.  Hoohstiftes  Salzburg.      595 

zweitens  za  wenig  eingehend  in  Bezug  auf  die  Flächenausdehnung 
der  Objecte. 

Nach  längerem  yergebliehen  Bemühen,  nach  dieser  Bichtung  etwas 
greifbares  zu  Stande  zu  bringen!  &nd  ich  aber,  dass  ein  anderes 
rechtliches  Verhaltniss,  über  welches  uns  die  Quellen  viel  weniger 
reichlich  fliessen,  nicht  blos  kartographisch  darstellbar  sei,  sondern 
dass  sich  aus  dieser  Darstellung  auch  nicht  unbedeutende  Ergebnisse 
für  den  Yerlauf  der  politischen  Ereignisse  gewinnen  lassen.  Dieses 
Verhaltniss  ist  die  Abgrenzung  der  Gerichtsbezirke.  Ich 
glaube  nämlich,  wenigstens  f&r  das  Gebiet  des  einstigen  Erzbisthums 
Salzburg  annehmen  zu  dürfen:  1.  dass  die  Abgrenzungen  der  höchsten 
Gerichtsbarkeit  sich  bis  in  ein  sehr  hohes  Alterthum  nachweisen 
lassen;  2.  dass  diese  Abgrenzungen  für  die  Zeit  des  11.  und  12.  Jahr- 
hunderts den  Besitz  der  yerschiedenen  Grafengeschlechter  mit  grösserer 
Sicherheit  als  bisher  zu  ermitteln  gestatten;  3.  dass  diese  Abgrenzungen 
auch  massgebend  geworden  sind  für  den  Grenzverlauf  der  Territorial- 
staaten, die  hierzulande  entstanden  sind,  und  für  deren  spatere  Unter- 
abtheilungen. 

Da  femer  die  Entstehung  dieser  Territorialstaaten,  besonders  des 
Erzbisthumslandes  selbst,  sich  durch  die  Erwerbung  dieser  gerichtlichen 
Abtheilungen  —  der  Grafschaften  —  vollzog,  so  soll  die  beigegebene 
Karte  zur  Beleuchtung  folgender  Verhältnisse  dienen:  1.  der  alten 
Gaueintbeilung;  2.  der  alten  Ghii&chaften;  3.  der  Eintheilung  des 
Landes  in  Gerichte  im  späteren  Mittelalter  und  der  neueren  Zeit; 
4.  der  Entstehung  des  salzburg'schen  Territorialstaates. 

Ausserdem  erschien  es  aus  mehreren  Gründen  nicht  unangezeigt 
die  in  den  ältesten  Salzburger  Quellen,  den  zwei  Güterverzeichnissen 
des  Erzbischofs  Arno  aus  dem  8.  Jahrhundert,  vorkommenden  Namen 
in  die  Karte  au&unehmen. 

Da  die  Auffassung  der  Verhältnisse,  welche  den  vorliegenden 
Karten  zu  Grunde  liegt,  so  viel  ich  sehe,  nicht  ganz  der  herrschenden 
Ansicht  entspricht  oder  doch  nicht  allenthalben  getheilt  wird,  so  sehe 
ich  mich  genöthigt,  dieselbe  in  einer  etwas  ausführlicheren  Weise  zu 
begründen. 


C9* 


596  Richter. 


Das  Immunitfttogebiet  der  karolingischen  Zeit  und  das  spätere  kirchliche  Laades- 
hoheitsgebiet  stimiuen  nicht  überein.  —  Dessen  Ausdehnung  ist  nicht  vom  alten 
Kirchenbesitz,  sondern  Tom  Erwerb  der  Grafschaftsrechte  abhängig.  —  Dieser 
Erwerb  erfolgt  nach  einseinen  Landgerichten.  —  Die  Landgerichte  sind  niohts 
anderes  als  die  Centen  der  karolingiscJien  Periode.  —  Sie  liegen  auch  dem  Besibee 
dßr  Grafengeschlechter  im  12.  Jahrhundert  zu  Grunde«  —  Denn  die  Gra&chafte- 
abgrenzungen  bestehen  neben  der  Lnmunität  ungestört  fort.  —  Die  Idrchlichea 
Immunitaten  verlieren  gegenüber  der  Macht  der  Landesherren  in  Bajeni  und 
Gestenreich  im  12.  Jahrhundert  an  Inhalt.  —  Beispiele  an  Preiaing,  Passau  und 
Salzburg.  —  Die  Bischöfe  sind  daher  zur  Erwerbung  von  Grafschaften  genöthigt  - 
Die  verschiedenen  Arten,  solche  zu  erwerben. 

Der  BegrifP  des  Bisthums  als  einer  weltlichen,  politischen  Gewalt, 
welche  für  einen  territorial  abgegrenzten  Bezirk  gewisse  staatlicbe 
Functionen  auszuüben  hat,  beginnt  mit  der  Yerleihnng  der  Immunität 
An  der  Immunitätsverleihang  und  den  sie  begleitenden  Schriftstücken 
haben  wir  für  Salzburg  zugleich  die  ältesten  Quellen,  welche  uns  über 
territoriale  Verhältnisse  Auskunft  geben;  ja  wir  sind  sogar  in  die  Lage 
gesetzt,  den  ümfEtng  des  kirchlichen  Besitzes  in  dem  Augenblicke  der 
Immunitätsverleihung  mit  jener  Genauigkeit  zu  erfahren,  welche  die 
oberflächUche  Ausdrucksweise  der  Quellen  überhaupt  gestattet  Als 
nämlich  Karl  der  Grosse  Bayern  besetzte,  überreichte  der  Bischof  Arno 
der  neuen  Begierung  ein  Güterverzeichniss,  den  sog.  Indiculus  Amonis, 
welcher  mit  anderen  gleichzeitigen  Au&eichnungen  (den  breves  Notitiae) 
ein  vollständiges  Bild  des  Salzburg'schen  Eirchenbesitzes  gewährt  Mau 
suchte  so  den  alten  Besitzstand  zu  erweisen  und  die  Anerkennung 
und  Bestätigung  desselben  zu  erlangen. 

Notitiam  yero  istam  ego  Arn  una  cum  consensu  et  licentia  domni 
Earoli  piissimi  regis  eodem  anno,  quo  ipse  Baioariam  regionem 
ad  opus  suum  recepit,  a  viris  valde  senibus  et  veracibus  diligeu- 
tissime  exquisivi,  a  monachis  et  laicis  et  conscribere  ad  memoriam 
fecL  Ind.  Am.  ed.  Eeinz  p.  26. 

Dieselbe  wurde  auch  ertheilt  790  im  December: 

jubemus,  ut  quicquid  ad  prae&tum  episcopatum  juste  et  raciona* 
biliter  pertinet,  et  memoratus  Arno  episcopus  modemo  tempore 
teuere  videtur  etiam  et  hoc  quod  in  antea  ibidem  recto  ordiue 
largitum  vel  delegatum  fuerit  cum  omni  integritate  per  nostram 
praecepcionem  iam  dictus  Arno  episcopus  suique  successores  in 
antea  habeant,  teneant  atque  possideant  etc. 

luv.  Anh.  N^'  9.  Sickel  K.  129. 


UntersuchimgeQ  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  HoohRtiftcs  Salzburg.      597 

Wol  gleichzeitig  wurde  der  Salzburger  Kirche  für  diese  Besitzungen 
Immunität  verliehen.  Die  Urkunde  selbst  ist  zwar  nicht  erhalten, 
doch  darf  mit  Sicherheit  angenommen  werden,  dass  eine  solche  vor- 
handen war.  Denn  es  heisst  in  der  ImmunilStsurkunde  Ludwig  des 
Deutschen  von  837  Febr.  24  luvav.  N«  31: 

Quia  vir  venerabilis  Liuprammus  sancte  luvavensis  ecclesie  archi*- 
episcopus  obtulit  nobis  auctoritates  immunitatum  avi  vide- 
licet  nostri  pie  recordacionis  Karoli  imperatoris  nee  non 
domni  et  genitoris  nostri  Hludowici  serenissimi  augusti  etc. 
Von  Karl  d.  Gbr.  ist  uns  also  nur  die  Gonfirmation,  von  Ludwig  dem 
Frommen-  nur  die  Immunitat  erhalten^). 

Wenn  man  auf  einer  Karte  nebst  den  Ortsnamen,  welche  die  Lage 
salzburg^scher  Kirchengüter  im  8.  und  9.  Jahrhundert  bezeichnen,  auch 
den  Um&ng  des  nachmaligen  Fürstenthums  Salzburg  einzeichnet,  wie 
es  vom  18.  bis  zum  19.  Jahrhundert  bestanden  hat,  so  muss  Jeder- 
mann die  geringe  Uebereinstimmn  ng  dieser  zwei  Kartenbilder  sofort 
bemerken. 

Dort  wo  die  kirchlichen  Besitzungen  vielleicht  am  allerdichtesteu 
beisammen  liegen  —  im  Isengau  und  am  Inn  bei  6ars  und  Kray- 
borg,  ist  spater  bayrisches,  nicht  salzburg'sches  Gebiet  —  hingegen 
gehören  zu  dem  letzteren  solche  Gegenden,  in  denen  uns  nur  sehr 
wenig  oder  nichts  von  kirchlichen  Besitzungen  bekannt  ist. 

Nun  liegt  der  Grund  der  Yerschiedenheit  keineswegs  darin,  dass 
etwa  in  der  Zeit  zwischen  der  uns  überlieferten  Erwerbung  jener 
Besitzungen  und  der  Abschliessung  des  landesf&rstlichen  Gebietes,  also 
zwischen  der  karolingischen  Periode  und  dem  Interregpium  der  Besitz- 
stand sich  in  der  Weise  geändert  hatte,  wie  die  beiden  Kartenbilder 
es  zum  Ausdruck  bringen.  Wir  wissen  vielmehr  ganz  genau  aus  den 
Urbarien  des  15.  und  16.  Jahrhunderts  und  den  zahlreichen  Akten 
der  letzten  Jahrhunderte,  dass  die  meisten  jener  in  der  agilolfingischen, 
karolingischen  oder  ottonischen  Periode  erworbenen  oder  nachweis- 
baren Güter  noch  bis  zum  Beginn  unseres  Jahrhunderts  im  Besitze 
des  Erzstiftes  gewesen  sind;  aber  nicht  als  Theile  des  landesfurst- 
lichen  Gebietes,  sondern  sozusagen  als  Privatbesitzungen  auf  fremdem 
Gebiete. 

Das  alte  Immunitatsgebiet  und  das  spatere  Landes- 
gebiet fallen  also  nicht  zusammen. 

Daraus  ergibt  sich  aber,  dass  die  Verleihung  der  Immunität  an 


*)  Ygl.  Siekel,  Acta  Karolin.  Anm.  zu  E.  129,  und  BeiMge  sur  Diplo^ 
matik  8,  208. 


598  Richter. 

die  kirchlichen    Güter    in    Bezug    auf   die    territoriale   Aus- 
dehnung nicht  die  Grundlage  der  Landeshoheit  ist 

Die  Immunitat  ist  nur  insofern  die  Voraussetzung  der  Landes- 
hoheit, dass  ohne  Lnmunitat  überhaupt  keine  Landeshoheit  constitnirt 
werden  kann,  wie  weit  sich  aber  das  Gebiet  der  Landeshoheit  aus- 
dehnt, hangt  nicht  von  dem  umfange  der  Güter  ab,  welchen  die  Im- 
munitat zukommt 

Betrachtet  man  den  Wortlaut  der  Ottonischen  Immunitatsprivi- 
legieu,  so  kann  diese  Thatsache  nur  Yerwu^derung  erregen.  Denn 
eine  schärfere  und  pracisere  Ausschliessung  jeder  fremden  Gewalt  aus 
dem  kirchlichem  Gebiete  erscheint  kaum  auffindbar.  Man  möchte  also 
erwarten  die  späteren  fürstlichen  Gebiete  mit  den  für  das  10.  Jahr- 
hundert nachweisbaren  Immunitätsgebieten  identisch  zu  finden. 

Dass  dies  nun  doch  nicht  der  Fall  ist,  dass  nicht  der  Besitz 
immuner  Güter  die  Grundlage  der  Landeshoheit  bildet,  sondern  der 
Erwerb  der  höchsten  Gerichtsbarkeit  über  geschlossene 
Gerichtsbezirke,  Grafschaften,  ist  nun  keineswegs  eine  neue 
Entdeckung.  Doch  dürfte  die  Nachweisung  des  ganzen  Verhältnisses 
am  einzelnen  praktischen  Beispiel  nicht  des  weiteren  Interesses  ent- 
behren, da  es  zwar  an  der  Discussion  dieser  Fragen  im  allgemein 
theoretischen  Sinne  nicht  fehlte,  hingegen  über  die  Tragweite  und 
Ausgestaltung  der  Sache  in  der  Wirklichkeit  keineswegs  überall  genaue 
Vorstellungen  vorhanden  zu  sein  scheinen. 

Wer  nämlich  die  Au^Eissung  als  richtig  anerkennt,  dass  nicht  die 
Ausdehnungen  der  immunen  Gebiete,  sondern  die  Abgrenzungen  der 
Gerichtsbezirke  für  die  (Frenzen  der  TerritorialfÜrstenthümer  des  spä- 
teren Mittelalters  massgebend  geworden  sind,  setzt  sich,  wie  mir 
scheint,  vor  Allem  mit  der  sehr  weit  verbreiteten  Ansicht  in  eineu 
gewissen  Widerspruch,  welche  man  als  die  Vorstellung  von  der  Auf- 
lösung der  Gttuverfassung  durch  die  Immunitäten  bezeichnet  Wenn 
nämlich  im  13.  Jahrhundert  die  Eintheilung  des  Landes  nach  den 
Befidrken  der  höchsten  oder  Blutgerichtsbarkeit  noch  in  so  lebendiger 
Geltung  war,  dass  sie  die  Grundlage  der  neuen  politischen  Abgren- 
zungen werden  konnte,  so  muss  diese  alte  Eintheilung  die  Periode 
derLnmunitätsgerichtsbarkeit  siegreich  überdauert  haben,  und  von  einer 
Zerstörung  der  Gauverfassung,  soweit  sie  Gerichtsverfassung  ist,  sollte 
eigentlich  nicht  gesprochen  werden. 

Das  Gebiet  des  Erzstiftes  Salzburg  erscheint  seit  dem  13.  oder 
14.  Jahrhundert,  da  die  Quellen  an£Euigen  reichlicher  zu  fliessen,  in  eine 
Anzahl  Gerichte,  Landgerichte,  später  Pfleggerichte  getheilt,  deren 
Grenzen  uns  genau  bekannt  sind  und  zum  Theile   noch   heute  als 


Untersuchungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hoohstüles  Salzburg.      599 

BeEirkflgenchtsgrenzen  ihre  Oiltigkeit  besitzen.  In  späterer  Zeit  hat 
man  nicht  selten  mehrere  der  kleineren  dieser  Gerichte,  welche  oft  nur 
eine  grossere  Gemeinde  umÜEissten,  zu  einem  grösseren  vereint.  Alle 
diese  Abgrenzungen  von  Landgerichten,  Pfleggerichten,  Schrannen- 
bezirken  u.  s.  w.,  welche  uns  erhalten  sind,  zeigen  Yon  der  Gegenwart 
an  hinauf  gerechnet,  soweit  überhaupt  Nachrichten  reichen,  eine  ün- 
▼eranderliehkeit,  welche  jeden,  der  sich  mit  diesen  Angel^enheiten 
beschäftigt,  an£Euigs  in  Staunen  yeraetzen  muss,  bis  er  sich  gewohnt 
diese  Erscheinung  als  eine  regelmässige  und  gesetzmässige  au&u&ssen. 
Es  fragt  sich  nun,  ob  wir  nicht  yielleicht  das  Becht  haben,  diese 
durch  sechs  Jahrhunderte  bis  zur  Gegenwart  unterändert  gebliebenen 
Gerichteabgrenzungen,  welche  so  ungeheure  Umwälzungen  überdauert 
haben,  flir  eine  noch  viel  altere  Institution  zu  halten,  welche  ebenso 
gut  wie  die  Entstehung  der  Ortschaften,  die  Zusammengehörigkeit 
derselben  zu  Gemeinden,  die  Abgrenzungen  der  Gemeindefluren  der 
ältesten  Periode  unserer  nationalen  Geschichte,  der  Besiedlung  des 
Landes  durch  die  jetzige  Bevölkerung  angehören.  Ich  möchte  diese 
Frage  bejahen. 

Sohm^)  hat  nachgewiesen,  dass  die  Grundlage  der  alten  Gerichts- 
Ter&ssung  die  Hundertschaft-Eintheilung  war.  Für  Bayern  ist  uns 
eine  Bezeichnung  ftr  den  Begri£^  welcher  bei  den  Franken  Centena 
oder  Handertschaft  genannt  wird,  zwar  nicht  überliefert,  doch  ist  nicht 
zu  zweifeln,  dass  die  Sache  hier  so  gut  als  anderswo  bestanden  hat'). 
Und  zwar  sprechen  dafür  die  triftigsten  Gründe  allgemeiner  und  be- 
sonderer Natur.  Vor  allem  das  Argument,  dass  der  Ghiu  als  Einheit 
der  GerichtsYerfassung  ein  viel  zu  grosser  geographischer  Bezirk  wäre, 
um  einen  r^elmässigen  Besuch  der  Placita  durch  alle  (Jaueingesessenen 
bewirken  zu  können,  wie  es  doch  so  yiele  Gesetzesbestimmungen  aus- 
drücklich und  unter  hoher  Busse  fordern').  Der  Salzburggau  er- 
streckte sich  z.  B.  yom  Pass  Lueg  bis  zum  Weilhartforst,  das  ist  eine 
Distanz  Yon  fiast  70  Eflometem,  deren  Zurücklegung  für  einen  Fuss- 
geher  18  bis  20  Stunden  erfordert.  Es  muss  also  ünterabtheilungen 
gegeben  haben,  und  diese  sind  die  Genten  gewesen. 

Ihr  Bestehen  ergibt  sich  auch  noch  aus  einem  anderen  Gesichts- 
punkt. Das  alte  deutsche  Gerichtswesen  ist  nemlich,  soweit  unsere 
Kunde  zurückreicht,  local  fixirt  Das  echte  Ding  muss  immer  auch 
am  rechten  Orte  abgehalten  werden.  In  den  ältesten,  wie  in  den 
jüngsten Weisthümern  ist  die  Bechtmässigkeit  des  Ortes  (sowie  die  der  Zeit) 


■)  Die  frfinkische  Reichs-  und  OeriGhtsyerfiMsong  p.  181.        >)  Bieder  Gesch. 
Bayexna  I,  186«        *)  L  a  ISO 


600  Richter. 

die  erste  Voraussetzang  der  Rechtmässigkeit  der  Gerichtsbaudlang  selbst 
uud  wird  durch  die  Umfrage  zaaachst  festgestelli  Ans  dem  Vor- 
bandensein solcher  von  altersher  bestimmter  Mal-  oder  Dingstatten 
ergibt  sich  aber  auch  der  Begriff  bestimmter  zu  diesen  Dingstatten 
gehöriger  Gerichtsbezirke;  Bezirke  fibr  welche  die  eine  Dingstätte  eben 
der  rechtmässige  Gerichtsplatz  war^). 

Es  ist  aber  einleuchtend,  dass  eine  solche  Einrichtung,  wenn  sie 
wirklich  existirt  hat,  woran  ja  nicht  zu  zweifeln  ist,  so  alt  sein  mnss, 
als  die  Besiedlung  des  Landes  durch  jene  Nation,  der  diese  Rechts- 
formen  eigen  gewesen  sind. 

Sowie  die  Bajuwaren  das  Land  besetzten,  die  Fluren  vertheUten, 
Ortschaften  und  Einzelnhöfe  gründeten,  werden  die  in  einer  Gegend 
Zusammenwohnenden  sich  ebenso  gut  ihre  gemeinsame  Gerichtstatte 
als  die  gemeinsame  Cultstätte  und  die  anderen  dem  Bedürfhiss  der 
Organisation  etwa  entsprechenden  Einrichtungen  geschaffen  haben, 
wobei  auch  die  Autorität  des  Herzogs  als  mitwirkend  gedacht  werden 
kann^). 

üeber  die  Grosse  dieser  Abgrenzungen  gibt  uns  der  NaehweiB 
Thudichums  eine  treffliche  Leuchte,  dass  die  ältesten  Genten  mit  den 
ältesten  Marken  zusammen&llen^).  Natürlicherweise  können  wir  gegen- 
wärtig im  dichtbevölkerten  Lande,  wo  die  gemeine  Mark  längst  aus- 
gebaut ist  und  ihre  Grenzen  nicht  mehr  durch  Wald  und  Weidestriche 
charakterisirt  sind,  die  Abgrenzungen  der  meisten  Marken  nicht  mehr 

')  Riezler  bemerkt  I,  269  Anm.  1,  dsAs  er  einen  unzweideutigen  Beweis  far 
ständige  Gerichtstätten  erst  in  der  ürk.  E.  Heinrich  II.  von  1008  finde  (M.  B.  28a, 
SlO),  worin  es  von  einem  Grafen  heiast,  »qui  jitdicai  in  H,*.  Doch  sdisint  das 
Vorkommen  von  Ausdrücken,  wie  maUum  publicum  Meichelbeck  ll>  N^  212,  die 
Existenz  solcher  hinlänglich  zu  beweisen.  Viel  triftiger  aber  erscheint  mir  noch 
der  Grund,  dass  die  altdeutsche  GerichtsyerÜEUsung  ohne  fixe  Dingstätten  über- 
haupt kaum  denkbar  ist  Wollte  man  aber  selbst  das  Argument  a  süentio  an- 
erkennen und  das  Fehlen  der  Genten  und  Dingstätten  in  der  lex  Bajuw.  als  Be- 
weis gegen  deren  Existenz  gelten  lassen,  so  kann  dooh  ftLr  die  karolingische 
Periode  auch  dieser  Grund  nicht  mehr  ins  Treffen  gef&hit  werden. 

')  Vgl.  Quitzmann  Die  älteste  Bechtsverfassung  der  Baiwaren  p.  92— 9e,  »es 
wird  begreiflich,  dass  jene  Bezirke,  die  später  als  Untergaue  und  Grafschaften 
bekannt  werden,  ursprünglich  in  keiner  anderen  Bedeutung  gestanden  haben 
können,  als  anderswo  die  Hundertschaften,  und  es  wird  diese  Ansicht  dadurch 
wol  nicht  unlSedeutend  unterstützt,  dass  nach  dem  ältesten  Salbnch  des  Herzog- 
thums  aus  der  lütte  des  18.  Jahrh.  im  Gebiete  des  alten  Isen-  und  Westergaues 
das  Amt  Landeahut  mit  21  Schergenämtern  erscheint  (M.  B.  86ft  p.  80  C),  welche 
unverkennbar  den  Genten  oder  Hundertschaften  des  8.  Jahrh.  entsprechen;  denn 
der  »scherig*  erscheint  in  den  Landfrieden  des  18.  Jahrh.  ganz  in  der  Stellung 
eines  Unterrichters  neben  dem  Grafen,  wie  im  8.  Jahrh.  der  Centenar  neben  dem 
Comes*.  ')  Thudichum  Die  Gau-  und  MarkTeriassung  in  Deutschland  p.  127. 


Uniertuchungen  zur  bist.  Geographie  de«  ehem.  Hochiüflee  Salzburg.      60 1 

feststellen,  sondern  werden  häufiger  den  umgekehrten  Schloss  yon  den 
Gerichisgrenzen  auf  die  Markgrenzen  %a  ziehen  in  die  Lage  kommen. 
Doch  gibt  es  bei  ans,  abgesehen  vom  Hochgebirge,  wo  die  Grenzen 
stets  nur  die  natOrlidien  sein  können  and  daher  unverändert  bleiben 
müssen,  auch  im  Flachland  noch  einige  Gebiete,  wo  die  Sparen  des 
Vorganges  noch  heute  erkennbar  sind,  wie  sich  die  heranrückende 
Berdlkening  in  ein  anbewohntes  Wald-  und  Sump%ebiet  hinein- 
geschoben hat  Der  Ausgangspunkt  ist  eine  Ortschaft,  Yon  der  die 
anderen  ausgehen,  welche  durch  Lage  und  Alter,  durch  die  Namen 
und  die  P&rrangehör  igkeit  als  Füialgrfindungen  des  Urdorfes  erkennbar 
sind,  und  dieser  selbe  Bezirk  —  z.  B.  das  jeixige  Bezirksgericht  Wilds- 
hut, ausgehend  von  der  Ortschaft  Ostermiething  — ^  durch  Fluss,  Wald 
und  Sumpf  von  der  Nachbarschaft  abgeschnitten,  war  ohne  Zweifel 
schon  in  der  ältesten  Zeit  zugleich  eine  Gerichtseinheit,  eine  Cent  des 
Salzbarggans,  wie  er  später  ein  eigenes  Landgericht  ist^). 

Man  darf  nicht  Qbersehen,  dass  allen  territorialen  Abgrenzungen 
der  Zug  der  Unveränderlichkeit  von  Natur  aus  eigen  ist  Wo  vor  etwa 
1300  Jahren  die  einwandernden  Bajuwaren  ihre  Höfe  gebaut  haben,  — 
in  Salzburg  herrscht  das  Hofeystem  vor  —  da  stehen  sie  heute  noch, 
durch  ihre  Namen  ihr  hohes  Alter  und  durch  ihr  Zusammenstehen  zu 
zweien  oder  vieren  ihre  Entstehung  aus  dem  getheüten  Einzelhof 
deutlich  erweisend,  und  dass  dieselben  Feldfluren  damals  wie  heute 
zu  demselben  Hause  gehört  haben,  ergibt  sich  nicht  blos  aus  dem 
Begriff  des  Einzelhofes  der  jetzt  wie  einst  inmitten  der  zu  ihm  ge- 
hörigen Grundstücke  steht,  sondern  auch  aus  den  gesetzlichen  Ver- 
hältnissen, indem  z.  B.  in  Salzburg  die  Freitheilbarkeit  des  Bodens  (die 
Erlftubniss,  von  einem  Bauerngut  die  dazu  gehörigen  Felder  weg  zu 
verkaufen)  erst  durch  ein  Gesetz  vom  Jahre  1869  gegeben  worden 
ist').  So  ist  auch  die  Zusammengehörigkeit  einer  Anzahl  von  Höfen 
za  einer  Gemeinde  etwas  unveränderliches;  und  dass  diese  Zusammen- 
gehörigkeit ausser  dem  Miteigenthum  an  der  gemeinen  Mark  gerade 
dem  Bereiche  des  Gerichtswesens  angehört,  geht  daraus  hervor,  dass 
die  den  jetzigen  Gemeinden  entsprechenden  alteren  Verbände  hier  bis 


')  Ueber  das  aUgemeine  Vorkommen  der  Centen  auch  Waitz  Y.  G.  III,  891  o.  ffl 
')  >  Das  wichtigste  bleibt  die  Angabe  der  Ortsgemarkungen,  da  diese  meistentheils 
aus  den  ältesten  Zeiten  stammen  und  erhebliche  Verfiaderongen  erst  in  neueren 
Jahrhundei*ten  erfahren  haben,  worüber  sich  fast  durchgängig  noch  Nachweise 
erbringen  lassen.  Den  Grenzen  der  Ortsgemarkungen  folgen  aber  natürlich  die 
Grenzen  der  Gaue  und  Untergaue  (Zenten,  Huntaien)  und  später  die  Grenzen  der 
im  Mittelalter  entstandenen  Territorien.*  Thudichum  in  der  Allg.  Zeitung  1884, 
N<^  18  Beilage  p.  186. 


602  Richter. 

in  onser  Jahrhuudert  häufig  geradezu  den  Namen  ,  Schranuen  ^  fllhren 
(Schranne  Heuberg,  Eugendorf,  Hallwang  etc.). 

Es  ist  einleuchtend,  dass  jede  Staats-  und  Gerichtseinrichtung, 
welche  auf  der  Gleichheit  aller  Volksgenossen  beruht,  die  gegenwärtige 
sowohl  als  die  der  Urzeit  zu  solchen  einfachen,  abgerundeten,  einander 
an  Grösse  ziemlich  gleichen  Abtheilungen  gelangen  wird.  Die  Ge&hr 
der  Zersplitterung  und  Vernichtung  wird  aber  diesen  Abtheilungen 
drohen,  wenn  f£lr  die  rechtliche  Zugehörigkeit  der  Eingesessenen  deren 
priyatrechtliche  Abhängigkeit  massgebend  wird.  Eine  solche  Zeit  war 
bekanntlich  die  Blüthezeit  des  Lehensystems,  in  dem  die  Zugehörigkeit 
des  Bauers  zu  einem  Obereigenthümer  in  den  meisten  Hinsichten  der 
öffentlichen  Existenz  für  ihn  das  bestimmende  war.  Wenn  wir  nun 
mitten  in  dieser  Periode,  d.  i.  seit  dem  13.  Jahrh.,  doch  wieder  solche 
einfache  und  unzertheilte  Abgrenzungen  finden  wie  die  eben  damals 
aufkommenden  landesherrlichen  Landgerichte,  Schergenämter ^),  so 
werden  wir  annehmen  müssen,  dass  sie  aus  einer  früheren  Periode 
stammen,  welche  der  Zersplitterung  der  ünterthanenverhältnisse  durch 
die  Beziehungen  des  Hofrechtes  vorherging  und  sich  trotz  Inununität 
und  Hofrecht  erhalten  haben.  Die  ho&echtlichen  Beziehungen,  das 
Verhältniss  der  Hintersassen  zu  ihren  Herren  konnte  nämlich  niemals 
territorial  abgeschlossene  Gebiete  von  so  grossem  ümfimg  herror- 
rufen  wie  die  Landgerichte  sind. 

Wir  können  überhaupt  später  ganz  genau  unterscheiden,  dass  die 
höchste  oder  Blutgerichtsbarkeit  nach  geographisch  abgerundeten  Be- 
zirken eingetheilt,  der  Besitz  aber  zersplittert  ist.  Darum  sind  auch 
die  an  dem  Besitz  haftenden  Herrenrechte  nicht  territorial  abgerundet, 
sondern  umfassen  eine  Menge  Einzelbesitzungen,  welche  nicht  territorial, 
sondern  nur  administrativ  zusammenge&sst  sind.  Eine  gewisse  Zahl 
Yon  Höfen  zinst  an  gewissen  Orten;  zur  Empfangnahme  der  Leistungen, 
zur  Entscheidung  der  aus  dem  Hintersassenyerhaltniss  sich  ergebenden ' 
Streitigkeiten,  vielleicht  auch  zur  Ausübung  der  Niedergerichtsbarkeit 
ist  ein  Urbarrichter,  Probst  oder  dgl.  eingesetzt  Solche  Pröbste  ver- 
schiedener Herrschaften  können  nebeneinander  in  derselben  Ortschaft 
sitzen.  Ein  einziger  kann  für  die  durch  ein  ganzes  Land  zerstreuten 
Güter  gesetzt  sein ;  sind  hingegen  die  Besitzungen  und  Einkünfte  des 
betreffenden  Herrn  irgendwo  dicht  gesät,  so  wird  sein  Bezirk  Ueb 
und  territorial  beschränkt  sein. 

Erstreckt  sich   ein   Grundbesitz  über  ein  grösseres  Gebiet  ohne 
Zersplitterung,  so  entstehen  die  sogen.  Hofmarken.    Doch  unterschei- 


<)  So  in  Bayern  M.  B.  86a. 


Untenuchnogen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstifte«  Salzburg.      603 

den  sich  dieselben  von  den  Landgerichten  —  selbst  dann,  wenn  sie 
mit  den  höchsten  Gerichtsvorrechten  ausgestattet  sind  —  schon  durch 
ihren  kleineren  Umfang.  Niemals  hat  eine  Hofinark  die  Dimensionen 
and  kaum  jemals  die  natürlichen  Abgrenzungen  wie  ein  Landgericht 
Die  Landgerichte  umfessen  Sprengel  von  der  Grösse  der  heutigen  Be- 
zirksgerichte, die  Hofmarken  nur  solche  Yon  der  Dimension  heutiger 
Gemeinden  ^). 

Unsere  Annahme  würde  also  dahin  gehen,  dass  die  {Landgerichte 
des  spateren  Mittelalters  in  unseren  Gegenden  im  allgemeinen  den 
alten  Genten  oder  Huudertschaften  entsprechen.  Bevor  ich  darauf  ein- 
gehe, an  der  urkundlichen  Ueberlieferung  unseres  Beispiels  die  allerdings 
kärglichen  speciellen  Beweismittel  dieses  Vorganges  au&uweiseu,  will 
ich  nur  noch  bemerken,  dass  in  neuerer  Zeit  mehrere  Bechtshistoriker 
und  Topographen  yon  Gewicht  dieselbe  Ansicht  ausgesprochen  haben, 
welche  freilich  allein  dazu  geeignet  erscheint,  in  die  mittelalterliche 
Geographie  die  Möglichkeit  klarer  Lösungen  zu  bringen.  Wer  nämlich 
der  andern  Ansicht  von  der  ganzlichen  Auflösung  der  alten  Gau-  (und 
Cent-)  YerfMSung  huldigt  und  als  das  einzige  massgebende  für  die 
spätere  Entwickelung  die  Lnmunitats-  und  hofrechtlichen  Verhältnisse 
annimmt,  muss  auf  jede  Entwirrung  des  geographischen  Chaos  yer- 
zichten,  in  welches  er  sich  hiermit  gestürzt  hat  Die  Yerftlhrung 
hierzu  liegt  nun  freilich  nahe  genug,  da  nicht  blos  die  Autorität 
Eonrad  y.  Maurers  diese  Ueberschätzung  der  hofrechtlichen  Verhält- 
nisse befordert,  sondern  auch  die  Ueberlieferung  sowol  an  Urkunden 
als  IJrbaren  fast  ganz  dem  hofrechtlichen  System,  nämlich  der  Auf- 
zeichnung über  Erwerbung,  Veränderung  oder  Ertrag  des  Privatbesitzes 
angehört  und  Ausdruck  gibt,  während  die  Urkunden,  welche  über  die 
öffentlich  rechtlichen  Beziehungen,  das  Grafengericht,  überhaupt  die 
Verhältnisse  der  freien,  nicht  hörigen  Bevölkerung  Aufschluss  geben, 
in  verschwindender  Minderzahl  sind. 


')  Lnschin  gibt  in  seiner  Geschichte  des  GeriobtsweeesB  6.  1)4  eine  sehr 
interessante  Beobacht  nng  über  die  Grösse  der  Landgerichte,  worin  er  die  über- 
mässige Zersplitterung  der  Landgerichte  in  Oesterreich  im  Gegensätze  zu  Bayern 
hervorhebt,  wo  »die  Landgerichte  das  ganze  Mittelalter  hindurch  als  grossere 
Verwaltungsgebiete  sich  erhalten  haben*.  Die  durchschnittliche  Grösse  eines 
Lazidgerichtes  in  dem  einst  bayrischen  Innviertel  betrug  am  Anfang  unseres 
Jahrhunderts  8*/,  Quadratmeilen,  in  Niederösterreich  1*/»  und  Oberösterreich 
1  %  Qnadratmeilen.  Salzburg  steht  hier  viel  näher  den  bayerisohen  Verhältnissen, 
indem  die  Grösse  eines  Landgerichtes  in  dem  auf  unserer  Karte  dargestellten 
alt-salzburg'schen  Gebiet  ausserhalb  des  Gebirges  durchschnittlich  2Vi  Quadrat- 
meilen beträgt.  Würde  man  die  Gerichte  innerhalb  des  Gebirges  dazuzählen, 
80  würde  die  Zahl  auf  5  Quadratmeüen  steigen. 


604  Richter. 

Trotzdem  haban,  wie  gesagt,  mehrere  Gelehrte  yon  Raug  jenes 
für  den  Bearbeiter  mittelalterlicher  Geographie  wahrhaft  erlosende 
Wort  ausgesprochen,  von  der  Fortdauer  der  alten  Genten  in  den  Ijuxd- 
gerichten  des  späteren  Mittelalters  und  der  neueren  Zeit  So  Yor 
allem  Thudichum,  der  aus  der  genauesten  Eenntniss  des  Quelleii- 
materiales  einer  eiuaselnen  Landschaft,  der  Wetterau,  zur  Aufstellung 
dieses  Satzes  gelangt  ist.  Er  sagt:  «Die  Centen  selbst  und  ihre  innere 
Verfassung  blieben  yon  diesen  Veränderungen  (der  Immunitätsperiode) 
völlig  unberührt ...  Es  haben  sich  daher  viele  solcher  Genten  and 
Landgerichte  bis  ins  16.  und  17.  Jahrh.  &st  unversehrt  erhalten.* 
(Gau-  und  Markverfassung  S.  86.) 

Ferner  Böhm:  «Wie  zu  den  Zeiten  des  Tacitus,  so  sind  im  fränki- 
schen, im  karolingischen  wie  im  merovingischen  Beich,  so  sind  anch 
fernerhin,  während  des  ganzen  deutschen  Mittelalters  bis  zur  Beoeption 
des  rSmischen  Bechtes  im  16.  Jahrh.  die  Gerichtseinrichtungen  in 
Deutschland  Hundertschaftseinrichtungen.'  (Frank.  Beichsverfasaong 
8.  296.) 

Femer  derselbe  S.  541:  »Der  Säte,  kraft  dessen  die  Hundert- 
schaftsgemeinde Gerichtsgemeinde  ist,  hat,  wie  die  Stürme  der  Völker- 
wanderung, wie  die  Beichsgründung  durch  Chlodwig,  wie  die  Beformen 
Karls  des  Grossen,  so  die  Auflosung  des  frankischen  Beiches,  die  Auf- 
lösung der  Gauverfassung,  die  Auflösung  der  öffentlichen  Gewalt  durch 
die  Landeshoheit,  den  in  den  einzelnen  Territorien  sich  vollziehenden 
Beginn  einer  vollkommen  neuen  Entwickelung  überdauert.' 

Endlich  Biezler  (1.  c.  I,  753):  »Die  Unterrichter  der  Grafechafts- 
verfassung  entsprechen  einerseits  dem  alten  Centenar  oder  Schuldheissen, 
anderseits  dem  Bichter  der  späteren  Landesherren  und  in  ununter- 
brochener Entwickelung  unserem  heutigen  Landrichter.' 

Noch  ist  das  Verhaltniss  der  Genten  zu  den  Gra&chaften  zu  be- 
sprechen. Nach  den  Untersuchungen  Sohms  ist  die  Cent  die  Grund- 
lage der  Gerichtsver&ssung,  die  Gra&chaft  die  Grundlage  der  Gerichts- 
verwaltung, insofern  als  nämlich  das  Gentgericht  für  die  Eingesessenen 
jeder  Gent  das  zuständige  Gericht  ist,  ein  Graf  aber  über  mehrere 
Centen  gesetzt  ist,  in  denen  er  abwechselnd  die  Gerichtstage  halt.  Wie 
viel  Centen  hat  nun  ein  Graf  unter  seiner  Verwaltung  gehabt?  Ge- 
wöhnlich nimmt  man  an,  dass  es  eine  Zeit  gegeben  habe,  wo  jedem 
Gau  ein  Graf  entsprach:  wie  weit  zurückUegend  diese  Periode  zu 
denken  sei,  ist  schwer  zu  sagen.  Denn  schon  im  9.  und  10.  Jahrh. 
ist  die  Zahl  der  Grafen  ungemein  viel  zahlreicher  als  die  der  Gaue. 
In   den    90   Bechtshandlungen,    welche    uns    in    dem    soge^.    Codex 


Untersuchungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      605 

traditionnm  Odalberti  (928 — 935)^)  erhalten  sind,  und  deren  Aosstel- 
longsorte  in  den  vier  Gauen  Salzburggau,  Chiemgau,  Isengau  und 
ThSlergau,  sowie  in  Karantanien  (hier  aber  stets  in  einer  und  der- 
selben Gegend)  liegen,  erscheinen  bei  30  yerschiedene  Grafen. 

War  also  damals  yon  einem  Zusammen&Uen  yon  Gau  und  Graf- 
schaft keine  Bede  mehr,  so  möchte  bei  dem  bedeutenden  üm&ng  der 
Gaue  in  Bayern  die  Yermuthung  nicht  unbegründet  erscheinen,  es 
seien  in  Bayern  schon  seit  der  allerSltesten  Zeit  mehrere  Grafen  auf 
einen  Gau  zu  denken;  es  habe  also  überhaupt  niemals  eine  Zeit  ge- 
geben, in  welcher  Gau  und  Grafschaft  aUenthalben  zusammenge&llen 
sind*).  Nach  Massgabe  der  spateren  Landgerichte  würde  der  Salz- 
burggau aus  etwa  20  Hundertschaften  (Genten)  bestanden  haben.  Es 
erscheint  kaum  denkbar,  dass  ein  Graf  eine  so  grosse  Anzahl  Genten 
zu  verwalten  im  Stande  gewesen  ist  Auch  liegt  in  der  Bezeichnung 
pagus  zunächst  nicht  ein  rechtlicher  Sinn,  wie  in  der  Bezeichnung 
Hundertschaft,  Schergenamt,  Landgericht,  sondern  ein  geographischer. 
Eine  gewisse  natürlich  begrenzte  Landschaft  heisst  Gau;  wenn  die 
politische  Abgrenzung  häufig  genug  mit  dieser  natürlichen  zu- 
sammenge&llen ist,  so  sind  doch  die  Beispiele,  dass  überaus  grosse 
Gebiete,  gauze  Länder,  mit  dem  Namen  Gau  belegt  werden,  ebenso 
häu%  als  die  entgegengesetzten,  dass  die  Umgebung  eines  Ortes,  ja 
eine  einzehie  Ortschaft  selbst,  schon  als  Gau  bezeichnet  wird^).  In 
dem  einen  wie  dem  anderen  Falle  ist  also  nicht  daran  zu  denken, 
dass  diesen  , Gauen*  je  der  Begriff  der  ^Ghiugrafschaft'  zugekommen 
wäre.  Für  unsere  Gegenden  lassen  &ich  mannigfache  Beweise  erbringen, 
dass  der  Gaubegriff,  wenigstens  im  Zusammenhalte  der  Quellen  des  8. 
mit  denen  des  10.  Jahrh.  der  juridischen  Bestimmtheit  entbehrte,  und 
offenbar  nur  in  einem  allgemeinen  Sinne,  zur  beiläufigen  Bezeichnung 
gebraucht  wurde.  Man  sagte  damals,  wie  es  scheint,  im  Ghiemgau 
oder  Salzburggau,  so  wie  man  heute  sagen  würde  ,in  der  Nähe  des 


>)  Gedr.  luravia  Dipl.  Anh.  8.  122—176.  Vgl  auch  Hanthaler  und  Richter 
Die  sakb.  Traditionacodices,  Mitth.  d.  Inst.  f.  Ost.  Gedohichtsf.  1888,  S.  68  u.  S69. 
s)  VgL  Waitz  VerfassungBgeschichte  III,  881.  Wenn  W.  das  Zusainmenfallea 
von  Gau  und  Gra&chaft  im  Allgemeinen  au&echt  erhält,  so  föhrt  er  doch  1.  c. 
Anm.  2  80  viele  Beispiele  für  die  Existenz  mehrerer  Grafschaften  in  einem  Gau 
Bchon  f5r  die  EaroUngerzeit  an,  dass  die  obige  Yermuthung  durch  dieselben  hin- 
länglich gedeckt  erscheint.  *)  Für  das  erste  Thadichum  p.  S  u.  ff.,  filr  dos 
letztere  aeugen  Ortsnamen  wie  Thalgau,  Pongau,  Wallgau  u.  a.  Vgl.  auoh  Biezler  [, 
126,  wonach  Bayern  in  der  ältesten  Zeit  nur  in  vier  Graue  zerfallen  sei.  Hier 
kaaii  doch  nicht  daran  gedacht  werden,  dass  es  nur  vier  Grafen  gegeben  habe. 
Siebe  auch  I,  841,  wo  die  zweifache  nicht  politische  Bedeutung  des  Wortes  Gau 
ausführlich  belegt  wird. 


606  Richter. 

Chiemsees,  bei  Salzburg*.  Nur  so  kann  ich  mir  die  Widersprüche 
der  Quellen  erklären.  Mehrfach  finden  wir  nämlich,  dass  in  ver- 
schiedenen Quellen  yon  zwei  enge  benachbarten,  im  selben  Gerichte, 
ja  in  derselben  Gemeinde  gelegenen  Ortschaften  die  eine  als  in  einem 
anderen  Gau  gelegen  bezeichnet  wird  als  die  andere.  Will  man,  wie 
das  bisher  geschehen  ist,  die  Gaugrenzen  streng  nach  diesen  Angaben 
ziehen,  so  erhält  man  die  sonderbarsten  Bilder,  deren  Unmöglichkeit 
sofort  in  die  Augen  springt  Die  Beispiele  werden  im  folgenden  noch 
besprochen  werden;  ich  fähre  sie  hier  nur  kurz  an. 

Im  Indiculus  Arnonis  werden  Otting  und  Waging  als  im  Chiem- 
gau  gelegen  bezeichnet  (cc  790).  180  Jahre  später  liegt  das  wenige 
Kilometer  von  Otting  entfernte,  ja  westlich  davon  gelegene  Winter- 
moning  im  Salzburggau. 

Eirchweidach  muss  nach  Indic.  5,  26  entweder  dem  Salzburg- 
oder dem  Chiemgau  zugerechnet  werden.  Einige  Autoren  haben  auch 
dieser  Angabe  zu  liebe  den  letzteren  mit  einem  spitzen  Lappen  über 
die  Alz  bis  zur  Salzach  herüberreichen  lassen.  Nun  ist  aber  durch 
viele  Quellenstellen  b^laubigt,  dass  der  Strich  zwischen  Alz  und  Sach- 
zach abwärts  von  Asten  und  Nunreut  den  eigenen  Namen  Zeidlergau 
getragen  hat,  und  Weidach  also  weder  dem  Chiemgau  noch  dem  Salz- 
burggau, sondern  dem  Zeidlergau  zuzurechnen  ist.  Der  Schreiber  des 
Indiculus  hat  eben,  wie  es  scheint,  die  eine  Kirche  des  Zeidlergaues, 
über  dessen  Grenzen  ja  keine  stricten  Vorstellungen  ezistirteu,  der 
langen  Beihe  der  des  Salzburggaues  zugerechnet  (Näheres  s.  unter 
Gericht  Wald.) 

Gehöre  aber  die  Theilung  der  grossen  Gaue  in  mehrere  Graf- 
schaften einer  früheren  oder  späteren  Zeit  an,  zweifellos  ist,  dass 
schon  im  IQ.  Jahrh.  die  Zahl  der  Grafschatten  viel  grösser  ist  als  die 
der  Gaunamen;  dass  also  die  Gaue  bereits  getheilt  waren.  Und  aus 
der  stets  steigenden  Zahl  von  Grafen  und  Grafschaftsnamen  folgt,  dass 
auch  diese  neuen  Grafschaften  wieder  und  wieder  getheilt  worden 
sind.  Aus  dem  Begrifi'  der  Grafschaft,  welche  (nach  Sohm)  als  Bechts- 
institut  die  Vereinigung  mehrerer  Genten  in  einer  Hand  zum  Zwecke 
ihrer  gemeinsamen  Verwaltung  war,  ergibt  sich  aber,  dass  eine  Thei- 
lung der  Grafschaft  nur  nach  den  einzelnen  Genten  stattgefonden 
haben  kann.  Ist  eine  Grafschaft  nur  eine  Mehrheit  von  Genten,  so 
ist  einleuchtend,  dass  als  Princip  einer  Theilung  nur  die  Zerlegung  in 
die  einzelnen  Genten  massgebend  sein  kann.  Man  zertheilt  nicht  die 
Genten,  sondern  man  vertheilt  sie.  Die  neuen  Grafschaften  sind  nichts 
anderes  als  die  alten  Genten,  wobei  nicht  ausgeschlossen  ist,  dass  auch 
zwei  oder  drei  Genten  zu  einer  Grafschaft  vereinigt  bleiben   konnten. 


Untersuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      607 

Diesen  Vorgang  hat  Baumann  f&r  das  Würtembergische  überzeugend 
nachgewiesen^)  und  ich  halte  ihn  auch  für  unsere  Gegenden  voll- 
kommen erweislich,  wovon  spater  noch  zu  reden  sein  wird. 

Die  Anschauung,  von  welcher  also  bei  Abfassung  der  vorliegen- 
den Karte  ausgegangen  wurde,  ist  folgende: 

1.  Die  im  spateren  Mittelalter  auftauchenden  Landgerichte  sind 
die  alten  Hundertschaften. 

2.  Die  Grafschaften  des  11.  bis  13.  Jahrh.  haben  ebenfiEdls  keine 
anderen  Abgrenzungen  gehabt .  als  die  Hundertschaften  oder  Land- 
gerichte und  bestanden  also  aus  einem  oder  mehreren  solcher  Gerichte. 

Doch  ist,  bevor  auf  das  einzelne  eingegangen  werden  kann,  noch 
die  schon  hervorgehobene  Vorfrage  zu  losen,  ob  denn  die  Fortdauer 
jener  uralten  Gerichtsabgrenzungen  während  der  Periode  der  Immuni- 
täten, also  vom  10.  bis  zum  13.  Jahrb.,  quellenmässig  nachweisbar 
sei,  und  ob  derjenige,  welcher  diese  Fortdauer  annimmt,  sich  nicht 
dadurch  mit  der  herrschenden  Ansicht  über  Bedeutung  und  Wirkung 
der  Lnmunitäten  in  einen  unlösbaren  Conflict  setzt.  Ich  hoffe  durch 
eine  kurze  Geschichte  der  salzburg'schen  Immunität  erweisen  zu  können, 
dass  dies  nicht  der  Fall  ist. 

Die  erste  uns  erhaltene  Salzburger  Immunitätsurkunde  ist  Sickel 
Acta  Karol.  L.  77  Ludwig  d.  Fr.  von  816  Febr.  5.  luvav.  S.  65  N«  XIX. 
Ihr  fast  gleichlautend  ist  die  zweite  von  Ludwig  dem  Deutschen  837 
Febr.  24.  luvav.  S.  86  N«  XXXI.  Der  Wortlaut  der  massgebenden 
Sätee  folgt  hier  nach  1  mit  den  Varianten  von  2  : 

Et  nuUus  iudex  publicus,  vel  quilibet  |^ex  judicaria  potestate 
in  I  ecclesiaa  aut  loca,  vel  agros,  seu  reliquas  possessiones  me- 
moratae  ecclesie  quas  moderne  tempore  ^jin  quibuslibet  pagis 
vel  territoriis  infra  ditionem  imperii  nostri  |  juste  et 
legaliter  possidet,  vel  que  deinceps  in  jure  ipsius  sancti  loci  voluerit 
divina  pietas  augeri,  ad  causas  ^audiendas,  vel  Areda  aut  tributa 
exigenda  aut  mansiones  vel  paratas  faciendas,  aut  fideiussores 
tollendos,  aut  homines  ipsius  ecclesie  tam  ingenuos  quam  et 
servos  super  terram  ipsius  commanentes  {^iniuste  |  distrigendos, 
nee  Ullas  redibiciones,  aut  inlicitas  occasiones  requirendas  nostris 
aut  futuris  temporibus  ingredi  audeat,  vel  ea,  que  supra 
memorata  sunt  penitus  exigere  praesumat,  sed  liceat  memorato 
praesuli  suisque  successoribus  res  praedictae  ecclesie  sub  immuni- 
tatis  nostre  defensione  quieto  ordine  possidere  ^et  nostro 
fideliter  parere    praecepto,    atque    pro  incolumitate 


I)  Die  Gaugrafsch^en  im  würtemb.  Schwaben,  Stuttg.  1879,  S.  4. 


608  Richter. 

nostrae  conjugis  ac  prolis  sea  etiam  totius  imperii 
a  Deo  nobis  concessi  atque  conseryandi  iugiter 
domini  misericordiam  exorare  delectet  |  et  qaicqoid 
l^exiude  fiscus  sperare  poierii  |  totum  j^nos  pro  aeterna 
remuneratioue  eidem  ecclesia  coucedimusj,  ut  in  ali- 
monia  pauperum  et  Btipendia  clericorum  ibidem  Deo  famulfuitlum 
perpetuis  temporibus  profieiat  in  augmentum. 

Diejenigen  Stellen,  welche  in  der  zweiten  Urkunde  geändert  sind, 
sind  gesperrt  gedruckt.  Die  daf&r  eintretenden  Varianten  sind  fol- 
gende: 

^Isuperioris  aut  inierioris  ordinis  reipublicae  procurator  in  mona- 
steria,  cellulas. 

«  fehlt  I 

l^iudiciario  more.     |^fehli|      ^kommt  mit  Varianten  später.) 

I^de  rebus  praedictae  ecclesie  ius  fisci  exigere  poterat,   sicut  in 

praecepto  domni  et  genitoris  nostri  continetur. 
1 7  (totum)  eadem  ecclesia  sibi  habeat  indultum. 

Die  dritte  Immunitätsurknnde  verlieh  Otto  I.  945.  Mon.  Qerm.  Dipl.  N^  68 
148.  Sie  bringt  den  Beginn  der  Immunitatsformeln  wortlich  nach  der 
Urkunde  Ludwig  des  Deutschen  von  837  mit  nur  einer,  den  Sinu 
nicht  ändernden  Auslassung,  der  Variante  parscalcos  statt  in- 
genuos  und  der  Einschiebung  ceterosque  nach  servos.  Mit  iu- 
gredi  audiat  schUesst  aber  die  Benützung  der  genannten  Vorlage  und 
es  folgt  an  Stelle  der  dort  befindlichen  Sätze  der  Passus: 

et  nullus  igitur  illorum  hominum  de  quibus  supra  memorayimus 
qui  ad  ipsam  sedem  pertinent  cum  banno  ullius  comitis  siye  supe- 
rioris  aut  inferioris  iudicis  ad  placitum  publicum  minime  ire 
cogatur  et  distringatur,  sed  in  ipsius  anteiati  archiepiscopi  pote- 
State  et  advocatorum  suorum  sine  ulla  oontradictione  in  perpetuo 
consistant. 

In  diesem  Zusätze  drückt  sich  die  Erweiterung  des  Inmiunitätsbegriffes 
oder  vielleicht  besser  gesagt  der  Immunitatspraxis,  welche  sich  heraus- 
gebildet hatte  und  nun  vom  Kaiser  sanctionirt  wurde,  deutlich  aus. 
War  der  Sinn  der  karolingischen  Immunität,  wie  wir  mit  Sickel, 
Heusler  und  anderen  annehmen,  der,  dass  die  Immunitätseingesessenen 
vor  dem  öffentlichen  Bichter  durch  den  Vogt  vertreten  werden,  und 
die  von  ihnen  zu  zahlenden  Bussen  an  den  Bischof  fallen  sollten,  so 
befreit  die  Ottonische  Urkunde  die  kirchlichen  Hintersassen  von  dem 
Besuche   der  Qrafengerichte   und   unterstellt  sie   ausschliesslich   dem 


Untersuchungen  zur  hiat.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzbarg.      609 

Vogt,  der  also  f&r  die  Eirchenleute  eigene  Dinge  zu  halten  ge- 
nothigt  ist^). 

Heusler  hat  nachgewiesen,  dass  die  Erweiterung  der  Immunitat, 
welche  sich  in  den  Ottonischen  Privilegien  zeigt,  nicht  eine  Aus- 
dehnung der  hofrechtlichen  Gewalt  üher  freie  Leute  und  eine  Ver- 
nichtung der  öffentlichen  Gewalt,  sondern  vielmehr  eine  Uebertragnng 
der  letzteren  auf  die  Bischöfe  ist*).  Wenn  er  aber  S.  48  sagt:  .die 
Ottonischen  Privilegien  kommen  hinsichtlich  ihres  Inhaltes  und  ihres 
Zieles  mit  den  Grafschaftsschenkungen  fiberein',  so  scheint  das  doch 
zu  weit  zu  gehen.  Denn  man  muss  sich  fragen,  warum  dann  die 
Immuniät  allein  zur  Erwerbung  der  Landeshoheit  nicht  ausreichte, 
wenn  sie  zur  ottonischen  Zeit  bereits  die  hohe  Gerichtsbarkeit  aus- 
nahmslos und  ohne  Einschränkung  enthielt,  — jenes  Recht,  auf  welchem 
sich  die  Landeshoheit  zunächst  aufgebaut  hat.  Man  wird  also  annehmen 
müssen,  dass  die  ottonischen  Privilegien  vielleicht  dem  Ziel  nach,  kaum 
aber  dem  Erfolg  nach  den  Grafschaftsschenkungen  gleich  zu  stellen 
sind,  und  wird  aus  den  bei  Waitz  V.  G.  7,  240  u.  f.  angeführten  Bei- 
spielen entnehmen,  dass  bei  der  Erneuerung  der  Inmiunitäten  doch 
keineswegs  fiberall  und  jederzeit  eine  vollkommene  Ausschliessung  der 
gräflichen  oder  herzoglichen  Gerichtsbarkeit,  wenigstens  was  die  sogen, 
drei  schweren  i^Ue  betrifft,  gemeint  war. 

Selbst  aber  angenommen,  mit  den  ottonischen  Immunitäten  wäre  die 
Absicht  verbunden  gewesen,  die  ganze  höhere  Gerichtsbarkeit  zu  ver- 
leihen, so  wäre  dies  noch  nicht  ausreichend  gewesen  die  Landeshoheit 
zu  begründen,  und  zwar  aus  zwei  weiteren  Gründen:  Erstlich  weil  der 
Immunität  meistens  die  territoriale  Abgeschlossenheit  gefehlt  hat  und 
zweitens  weil  für  Südost-Deutschland  in  der  zweiten  Hälfte  des  zwölften 
Jahrhunderts  und  der  Folgezeit  ganz  unzweifelhaft  eine  Herabmin- 
derung der  Immunität  und  ein  Unterliegen  derselben  unter  die  Landes- 
hoheit der  Herzoge  von  Bayern  und  Oesterreich  nachzuweisen  ist. 

Waa  den  ersten  Punkt  betrifft,  so  scheint  es,  als  ob  die  räumliche 
Ausdehnung  der  Immunitätsgebiete  nicht  selten  unrichtig  beurtheilt 
würde.  Beschäftigt  man  sich  nämlich  mit  den  Details  der  territorialen 
Verhältnisse,  so  findet  man,  dass  der  häufig  angewandte  Ausdruck  von 
der  Abrundung  der  Immunitätsgebiete  durch  die  Thatsachen  nicht 
gerechtfertigt  wird.     Abrundung  und  territoriale  Abschliessung  ergibt 

<)  Vgl.  Waitz  V.  G.  YII,  2S0  Anm.  8.  Wenn  auch  in  unserem  Falle  eine  £r- 
weiteruDg  des  alten  Rechtes  nicht  ausdrücklich  erwfihnt  ist,  so  scheint  doch  der 
Zusatz  bei  sonstiger  Beibehaltung  des  alten  Wortlautes  die  Absicht  der  Vermehrung 
des  Inhaltes  unzweifelhait  zu  machen.  ')  Der  Ursprung  der  deutschen  Stadt- 
Terfassung  S.  84  u.  f. 

MittlieflmiKen,  ErgftiizuBffBbd.  I.  40 


GIO  Richter. 

sich  nicht  durch  privatrechtlichen  Erwerb  aneinanderstossender  immaner 
Gebiete,  sondern  erst  durch  den  Erwerb  der  Grafschaft  Verfolgt  man 
nämlich  den  Kirchenbesitz  genauer  von  Ort  zu  Ort,  so  findet  man 
zwar,  dass  derselbe  eine  ungemein  grosse  Anzahl  einzelner  Hofe  und 
Güter  umfasst  —  besonders  in  jenen  Gebieten,  in  welchen  das  Hof- 
system vorherrscht  und  geschlossene  Ortschaften  selten  sind  — ,  femer 
dass  er  sich  über  weite  Landstrecken  hin  verbreitet,  dass  er  aber 
sehr  selten  territorial  in  sich  geschlossene  Gebiete  bil- 
det. Es  ist  wol  überflüssig  bezüglich  der  ersteren  Behauptung  Bei- 
spiele anzuführen,  bezüglich  der  zweiten  will  ich  nur  darauf  hinweisen, 
dass  als  Grenzpunkte  der  salzburg'schen  Besitzungen  folgende  Orte 
gelten  können:  Meran  im  Südwesten,  Regensburg  im  Norden,  Pünf- 
kirchen  (in  Ungarn)  im  Osten,  Gurkfeld  in  Krain  im  Südosten.  Dass 
die  Besitzungen  Freisings,  Bambergs  oder  Passaus  nicht  weniger  ver- 
streut waren,  ist  bekannt.  Von  einer  Zusammenfassung  derselben  zu 
abgerundeten  Gebieten  in  der  Ausdehnung  der  späteren  Territorien 
oder  deren  Theile  ist  aber  in  der  Regel  nichts  zu  bemerken.  Noch 
weniger  kann  aber  davon  die  Rede  sein,  dass  die  Immunität  jemals 
vermocht  hätte,  die  zwischen  ihren  Besitzungen  liegenden  nicht  kirch- 
lichen Gebiete  ihrer  Jurisdiction  zu  unterwerfen  i). 

Es  ist  auch  wol  nicht  zu  gewagt,  wenn  man  behauptet,  dass  es  im 
ganzen  deutschen^Reiche  keine  einzige  Grafschaft  gegeben  hat,  innerhalb 
deren  nicht  wenigstens  das  eine  oder  andere  immune  Gut  sich  befunden 
hätte.  Wenn  die  Immunitäten  also  die  Macht  besessen  hätten,  sich 
über  nicht  kirchliche  Gebiete  auszudehnen,  so  würde  die  ganze  gräf- 
liche und  reichsfbrstliche  Gewalt  von  den  kirchlichen  Herrschaften  auf- 
gesaugt worden  sein.  Vielmehr  sehen  wir  die  Grafschaften  auch  dort 
fortdauern,  wo  die  Immunitätsbesitzungen  sehr  dicht  gesät  sind,  ja 
wir  sehen  aus  den  kirchlichen  Schenkungsverzeichnissen  selbst,  dass  in 
Ortschaften,  die  man  längst  vollständig  in  kirchlichem  Besitz  wähnen 
konnte,  so  oft  erscheinen  sie  in  jenen  An&eichnungen,  doch  immer 
wieder  neuerdings  freier  Besitz  vorhanden  ist,  der  nun  erst  erworben 
wird.  Es  ist  schwer,  solche  Behauptungen  durch  Beispiele  zu  belegen, 
da  einige  einzelne  Angaben  aus  Urbaren  und  Traditionsbüchern  doch 
keine  überzeugende  Kraft  haben  würden.     Möge  es  genügen,   darauf 


»)  Vgl.  Waitz  V.  G.  7,  287.  Die  dort  erwähnte  Urkunde  för  Worms  steht, 
so  viel  ich  sehe,  ganz  vereinzelt  Vgl.  auch  Sickel  Beiträge  zur  Diplom.  Sitzungs- 
berichte 49,  S86.  Jedenüalis  bedurfte  es  zu  einer  solchen  Ausdehnung  des  Immuni- 
tätsgerichtes  über  nicht  Eingesessene  einer  eigenen  königlichen  Verleihung,  welche 
dann  bezüghch  des  praktischen  Erfolges  der  Belehnung  mit  der  Gra&chaft  gleich 
zu  setzen  ist. 


Untenaohungen  cur  hiat.  (Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      611 

binzaireiseu,  dass  wir  Aber  die  Aosdelinang  des  sakburg'schen  Eirchen- 
gotes  durch  Urbare  auf  das  genaueste  unterrichtet  sind,  über  die  Be- 
siteungen  in  Bayern  speciell  durch  ein  grosses  ungemein  ausführliches 
Saalbuch  von  1527.  Die  Prorenienz  der  letzteren  Quelle  aus  dem 
16.  Jahrh.  kann  ihre  Brauchbarkeit  ftlr  firühere  Zeiten  nicht  beein- 
trächtigen, da  im  spateren  Mittelalter  der  Eirchenbesitc  zwar  in  ein- 
zelnem erweitert  und  verändert  worden  ist,  Erwerbungen  in  grösserem 
Style  durch  die  alten  Kirchen  in  jenen  Zeiten  selten  mehr  rorkommen, 
wo  sie  sich  aber  ereignen,  urkundlich  bekannt  sind.  So  ist  z.  B.  bd 
fielen  jener  mehr  als  1500  Güter  im  Isengau  und  am  Inn,  die  im 
genannten  Saalbuch  von  1527  erwähnt  sind,  die  Identität  mit  den  im 
Indiculus  Amonis  des  8.  Jahrh.  eingetragenen  Besitzungen  durch  die 
Identität  der  Oertlichkeit  leicht  zu  erweisen. 

Trotzdem  ako  gerade  in  dieser  G^end  die  salzburg'schen  Qüter 
so  dicht  liegen,  dass  man  wol  rermuthen  könnte,  es  möchte  dort  zur 
Entstehung  eines  geschlossenen  Immunitätsgebietes  gekommen  sein,  so 
ist  doch  von  einem  Verschwinden  der  Orafschaften  daselbst  keine  Bede. 
Es  eadstirten  im  Oegentheile  dort  nachweisbar  mehrere  sehr  mächtige 
Dynasten,  wie  z.  B.  die  Grafen  von  Mögling  bei  Au  und  die  Grafen 
▼on  Erayburg.  Ebenso  ist  das  Aufkommen  der  mächtigen  Grafen  ron 
Piain  in  unmittelbarster  Nahe  des  Sitzes  des  Erzbisthums  und  die 
Errichtung  ihres  Hauptschlosses  auf  einer  Stelle,  die  von  allen  Seiten 
▼om  Eirchengut  umschlossen  scheint,  daf&r  charakteristisch,  dass  man 
die  territoriale  Ausdehnung  und  Wichtigkeit  der  Immunitätsgebiete 
doch  häufig  überschätzt  hat 

Es  gab,  wie  gesagt,  vielleicht  keine  einzige  Gra^haft  im  giuizen 
Reich,  auf  deren  Gebiet  sich  nicht  einige  Immunitätsleute  befunden 
hätten  und  in  mancher  mag  ein  sehr  bedeutender  Bruohtheil  der  Ein- 
gesessenen durch  Immunität  dem  Grafengericht  entzogen  worden  sein : 
eine  gänzliche  Verdrängung  und  Aufisaugung  des  gräflichen  Instituts 
durch  die  Eirchenvogtei  wird  man  doch  nur  in  sehr  rereinzelten  Fällen 
und  für  beschränkte  Territorien  anzunehmen  haben.  Selbst  in  den 
meisten  bischöflichen  Stielten,  wo  doch  die  Immunität  mit  besonderer 
Wucht  au&ntreten  in  der  Lage  war,  bestand  das  Institut  des  Stadt- 
oder Burggrafen  zunächst  neben  der  Immunität  fort  und  es  bedurfte 
besonderer  Anstrengungen  der  Bischöfe,  um  dann  dieses  Amt  entweder 
zum  Eirchenlehen  zu  machen  oder  sonst  wie  zu  beseitigen.  Es  mnsste 
also  sogar  in  den  Bischo&tädten  zur  Immunität  noch  die  Erwerbung 
der  Grafschaft  treten,  um  die  Landeshoheit  herzustellen  ^).    So  bestehen 

<)  Vgl  die  Rechtfigeflehiebte  Ton  COln  tou  Hegel  in  der  Einleitung  lo  des 
Stfidtechroniken. 

40* 


612  Richter. 

alap  die  Immunitatsgeriohte  der  Vögte  und  die  alten  Orafischaftsgerichte 
in  denBelben  Gebieten  wahrend  des  11.  und  12.  Jahrh.  nebeneinander 
fort  Mit  der  zweiten  Hälfte  des  letzteren  beginnt  aber  f&r  das 
stldöstliche  Deutschland  eine  neue  Entwickelung.  Einerseits  hatte  sich 
das  Lostitut  der  Yögte,  wie  bekannt,  so  ausgestaltet,  dass  die  Bischöfe 
alles  aufwendeten,  sich  von  einer  Einrichtung  zu  befreien,  welche  aus 
einem  Vorzug  und  einer  Befreiung  eine  Last  geworden  war,  anderer- 
seits erstarlcte  seit  dem  Privilegium  minus  (1156)  in  Oesterreich,  und 
seit  der  Thronbesteigung  der  Witteisbacher  (1180)  in  Bayern  die 
landesherrliche  Oewalt  in  diesen  beiden  Landern,  in  welchen  die  meisten 
salzburg'schen  Besitzungen  lagen,  so  sehr,  dass  die  Immunität 
ihr  gegenüber  ihre  ursprüngliche  Stellung  nicht  mehr 
behaupten  konnte,  sondern  neuerdings  die  höhere  Oeltung  der 
gräflichen  jetzt  landesftbrstlich  gewordenen  Oewalt  anerkennen  musste. 
In  Oesterreich  hatte  nämlich  das  Privilegium  minus  dem  Landes- 
herren alle  grafliche  Oewalt  übertragen  —  er  sollte  nicht  wie 
andere  Herzoge  die  Orafschaft  weiter  leihen,  sondern  alle  Oerichtsbar- 
keit  in  eigener  Hand  führen;  in  Bayern  wurde  dasselbe  Resultat  da- 
durch erreicht,  dass  die  ersten  wittelsbach^schen  Hersoge  eine  ganze 
^ihe  durch  Erbfall  oder  anderswie  erledigte  Orafachaften  in  ihren 
Besitz  brachten  1). 

WoUtei^  also  die  Erzbischöfe  überhaupt  noch  sich  ein  Oebiet  er- 
halten, in  welchem  sie  die  alleinigen  Herren  waren,  wo  sie  die  Lan- 
deshoheit besaasen,  so  konnten  sie  das  nur  dadurch  bewirken,  dass 
sie  selbst  ganze  Orafschaften  erwarben. 

Man  kann  das  auch  verfolgen  an  der  Oeschichte  der  Freisiag- 
sdien  und  Passau'schen  Oüter  in  Oesterreich.  Längere  Streitigkeiten 
zwischen  diesen  Bisthümern  und  den  österreichischen  Herzogen  liefern 
den  Beweis,  dass  diß  Oüter  derselben  der  herzoglichen  Oewalt  keines- 
wegs entrückt  waren,  ja  dass  im  12.  und  13.  Jahrh.  der  Begriff  der 
Immunität  gerade  in  einem  der  wichtigsten  Punkte  seinen  Inhalt  ge- 
ändert hatte').  Sogar  die  Bischöfe  selbst  erkennen  das  Recht  des 
Herzogs  auf  «marhrecht,  lantgerichte  und  burwerch*  dadurch  feier- 
lich an,  dass  sie  sich  die  Befreiung  von  diesen  Lasten  vom  Herzoge 
ausdrücklich  imd  abermals  verleihen  lassen,  obwol  beide  Beichsbis- 
thümer  natürlich  längst  die  Immunität  besassen.  1164  schreibt  der 
Bischof  Albert  von  fVeising  an   sein  Gapitel  (Meiobelbeck  I,  1,  372): 

1)  Mon.  Qerm.  17,  S77.  Isti  sunt  quonim  beieditas  com  castris  et  prediis 
ad  Ludvricum  ducem  et  filium  eius  Ottonem  sunt  devoluta;  vgL  Biezler  Ge«ch. 
Qsyems  8,  88.  *)  Vgl.  Heinr.  Brunner  Das  gerichtliche  BxemptioQBrecht  der 
Dabenberger.    Sitznngsber.  der  Wien.  Akad.  47,  S15. 


Unienuehungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      ^13 

Petitiones  meas  omnes  exaudiyit  (Eenog  Heinrich)  ita  üt  ecclesiae 

nosixae  bona  a  cottidiana  ezactione  sie  penitas  libera  dnnitteret,  ut 

nnllns  indicum  vel  offidaliam  suorom  in  eis  qoicqnam  tractare 

Iiabeat.    Hos  vero  parnim  ei  de  praedictis  bonis  nostris  obtulinms 

censmn,  quem  annoatim  de  hominibus  nostris  ei  nibil  amplius 

aocipiendum  impetrarimas.  De  bonisin  Ebersdorf  tarn  nostris,  quam 

Novae  cellae   duas   libras,   et   40  nummos,   item  de  Alam  duas 

libras  et  40  nummos,   de  finzinesdorf  13  libras,  et  si  inventi 

fuerint  ibi  fures,  soli  illi  tradantur  judicibus,  reliqua 

foris  fiusta  officiales  nostri  judicabunt  ...  et  sie  firmavit,  ut  toto 

tempore  vitae   snae  et  nostrae  de  judieibus  et  ofBdalibus  suis 

nihil  amplius  bonis  et  hominibus  nostris  timere  debeamus.    Haec 

ideo  Tobis  scripsimus,  ut  in  exemplum  succesoribus  nostris  relin- 

quatur  ut  et  ipsi  eandem  gratiam  impetrare  non  negligani 

Im  Jahre  1189  erwirkte  dann  IVeising,  dass  der  Herzog  jene,  wie  es 

scheint,  nur  rorübergehend  zugestandenen  Rechte  dem  Bischöfe  dauernd 

abtrat,  und  zwar  in  der  Form,  dass  er  dieselben  dem  Kaiser  aufliess, 

da  sie  als  Bestandtheil  seines  Beichslehens   angesehen  wurden,   und 

der  Kaiser  sie  dem  Bischöfe  verlieh.    Es  heisst  in  der  Eaiserurkunde 

Heichelbeck  I,  1,  879: 

Cum  Leopoldus  et  filius  Fridericus  omnem  majestati  nostrae  re- 

signasset  justiciam,   quam  per  dominicalia  Frisingensis   episcopi 

quondam  ab  imperio  possederunt  in  Austria  id  est  marchrecht  et 

lantgerichte  et  burchwerch,  quae  specialiter  ad  usus  ipsorum 

respidebant,  tam  in  ofiSdo  Enzinsdorf  et  Alarn,  quam  et  iam  in 

Holunburch  et  Ebersdorf  . . .  praedictam  iusticiam  nobis  resigna- 

tam  . . .  donatione  regali  tradimus  ecclesiae  Frisingens  etc. 

Hieraus  ergibt  sich  zweierlei:  Erstlich  dass  die  oberste  Gerichtsgewalt 

des  Herzogs  über  die  Freising'schen  Güter  als  ein  durch  die  uralte 

Immunität  dieses  Stiftes  keineswegs   eingeschränktes  Becht,  viehnehr 

als  ein  Bestandtheil   seines  Herzogslehens   aufge£Eisst  wurde,   so  zwar, 

das  die  Immunitat  dem  Herzog  neuerdings  vom  Bischof  abgewonnen 

werden  muss^). 

*)  Man  kömite  in  diesem  Falle  auch  auf  den  Gedanken  kommen,  es  handle 
sich  nicht  um  Immunität  im  alten  Sinne,  sondern  um  eine  Entvogtong.  Der 
Herzog  würde  also  die  oben  angeführten  Rechte  aus  dem  Titel  der  Vogtei  her- 
leiten und  für  eine  Entschädigung  abtreten,  und  es  l&ge  dann  hier  derselbe  Fall 
vor,  den  Sauerland  (die  Immunität  von  Metz)  für  dieses  Stift  nachgewiesen  hat, 
dass  nämliöh  die  Entvogtnng  unter  den  Wendungen  der  Immunitätsyerleihung 
stattgefunden  hat.  Dagegen  sprechen  aber  folgende  Gründe:  Erstens  ist  von 
einer  Yogtei  der  Babenberger  über  Freising  vor  dem  Aussterben  der  steiiisohen 
Ottokare  nichts  bekannt.    Zweitens  konnte  ich  eine  Analogie  mit  jenem  Metzer 


614  Richter. 

Zweitens  dass  auch  diese  neuerdings  gewonnene  ImmunitÜ  sich 
nicht  ganz  mit  der  alten  Ottonischen  deckt,  welche  wenigstens  dem  Wort» 
laut  der  Urkunden  nach  jede  Art  von  Gerichtsgewalt  dem  Bischof 
und  seinem  Vogt  vorbehält  Denn  die  höchste  Gerichtsbarkeit,  die  be- 
kannten drei  Fälle  des  Blutbannes  bleiben  dem  herzoglichen  Bichter 
auch  jetzt  noch  vorbehalten  und  der  Bischof  scheint  sich  in  dem  Briefe 
an  das  Gapitel  noch  .etwas  darauf  zu  gute  zu  thun,  dass  nur  die 
,fures'  zur  Hizurichtung  ausgeliefert  werden  müssen^).  So  erscheint 
aber,  so  viel  ich  sehe,  im  12.  und  13.  Jahrhundert  die  Immunität 
überall  begrifflich  eingeschränkt;  man  versteht  darunter  nur  mehr  die 
Gerichtsbarkeit  mit  Ausschluss  der  drei  yMalefizfiUle*. 

Das  neu  gegründete  Bisthum  Gurk  beansprucht  eben&Us  keine 
weitergehende  Gerichtsbefreiung.  Während  des  grossen  Streites  zwi- 
schen Gurk  und  Salzburg  wurden  am  Ende  des  12.  Jahrh.  mehrere 
Urkunden  gefälscht,  in  welchen  man  gewiss  allen  Ansjurüchen  Aus- 
druck gab,  die  man  nur  immer  erheben  konnte.  In  einer  dieser  Ur- 
kunden heisst  es  nun  (Hirn,  Jahresbericht  des  k.  k.  Gymnasiums  in 
Krems  1872,  p.  62): 

ut  nulltts  dux  vel  comes  in  illo  loco  libere  sibi  judiciariam  pote- 

statem  vendicet  nisi  quem  ipsi  sibi  elegerint,  excepto  judieio 

sanguinis  et  famosi  furti,   nee  hoc  absque  judice  ab   eis 

electo. 
Man  verlangte  also  die  Niedergerichtsbarkeit  für  den  Vogt  (judex 
electus);  die  höhere  Gerichtsbarkeit  bleibt  dem  Herzog  oder  Grafen, 
doch  wie  man  annehmen  darf  in  der  Weise,  dass  das  Gmcht  des 
Bisthums  die  Schuldfirage  entscheidet,  der  weltliche  Bichter  das  Urtheil 
föllt  und  vollzieht.     Der  weitere  Passus  der  Urkunde: 

omnisque  possessio  deo  inibi  famnlantium  pro  emunitate  habeatur 
ist  offenbar  in  dem  Sinne  aufzufassen,  welchen  Waitz  V.  G.  7,  247  als 
den  neuen  Inhalt  der  Immunität  bezeichnet,  nämlich  einer  Art  Freiung 
für  den  Umfistug  der  kirchlichen  Gebäude  auch  dem  Vogt  und  anderen 
weltlichen  Gewalten  gegenüber. 

Ganz  ähnlich  verhält  es  sich  mit  Passau.  Auch  hier  hatte  Herzog 
Leopold  V.  dem  Bischöfe  freiwillig  die  Immunität  zugestanden,  sein 
Nachfolger  aber  dieses  Zugeständniss  wieder  aufgehoben^.    Die  Lösung 


FaJle  in  der  Geschichte  der  bayerischen  Stifter  sonst  nirgendwo  entdecken.  Drit- 
tens würde  eine  Eirchenvogtei  nicht  als  Bestandtheü  eines  Reichslehens  bezeichnet 
werden  können. 

')  Dass  hier  ausser  den  »fores*  auch  noch  die  Mörder  und  Noihzüchter  mit 
inbegriffen  sind,  unterliegt  nach  den  zahlreichen  Analogien  wol  keinem  ZweifeL 
*)  MB.  28b,  267  und  80a,  ?6, 


Untenaohungen  zur  hut.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Sakburg.      615 

erfolgt  wie  bei  Freising  dnroh  Auflassung  der  streitigen  Rechte  seitens 
des  Herzogs  und  Verleihung  derselben  an  den  Bischof  durch  den 
König.  Also  auch  hier  war  das  Resultat,  ^dass  die  Ezterritonalit&t  der 
Besitzungen  reichsunmittelbarer  Stifter  in  Oesterreich  nicht  durch  den 
Wortlaut  alterer  Kaiserdiplome,  sondern  lediglich  durch  die  Zustimmung 
des  Herzogs  als  Landesherm  begrfindet  werden  konnte 'i). 

Wenn  nun  z.  B.  Begensburg  durch  die  Urkunde  Otto  IL  MB.  81,  1 
p.  238  ausdrücklich  das  Recht  verliehen  wurde,  dass  auch  die  drei 
schweren  lUlle  nur  rom  Vogte  entschieden  werden  sollen  und  das 
Eingreifen  des  Herzogs  auf  den  einzigen  Fall  der  unzulinglichen 
Macht  des  Vog^tes  beschrankt  wurde,  so  bestärkt  doch  der  Verlauf  der 
oben  ausgef&hrten  Streitigkeiten  in  der  Vermuthung,  dass  derartige 
Verleihungen  nur  eine  Ausnahme  von  der  Regel  waren  und  für  ge- 
wöhnlich die  Immunitat  die  drei  MalefizfXUe  überhaupt  nicht  oder 
wenigstens  spater  nicht  mehr  umfiuste.   Vgl  Waitz  7,  240  Anm.  3. 

Dass  auch  die  salzburg'sche  Immunität  trotz  der  grösseren  Macht 
dieses  Stiftes  im  Vergleich  zu  Fassau  und  Freising  nicht  ausreichte, 
Bayern  gegenüber  den  Anspruch  voller  Gerichtshoheit  aufrecht  zu  er- 
halten, geht  aus  den  zahlreichen  Vertragen  hervor,  welche  seit  dem 
13.  Jahrh.  zwischen  den  beiden  streitenden  Parteien  geschlossen  wurden 
und  welche  das  rechtliche  Schicksal  der  salzburg'schen  Besitzungen  in 
Bayern  ziemlich  genau  erkennen  lassen. 

Wie  noch  naher  auszuführen  sein  wird,  schloss  sich  das  sakburg'sche 
Territorium  Bayern  gegenüber  durch  zwei  Vertrage  von  1254  und 
1275  genauer  ab,  worin  man  sich  über  eine  Theilung  der  GraÜM^iaften 
einigte,  welche  durch  das  Aussterben  der  Orafen  von  Peilstein,  Lebenau 
und  Flain  frei  geworden  waren.    Durch  diese  zwei  VertrSge  wurde  ein 
Verlauf  der  Grenzlinie  festgestellt,  welcher  mit  geringen  Aenderungen 
bis  1816  bestehen  geblieben  ist,   und  wurden  die  zahlreichen,  uralten 
Besitzungen  Salzburgs  westlich  von  dieser  Grenze  bayrische  Enclaven. 
Es  ist  aber  aus  dem  Wortlaut  der  genannten  VertrSge  deutlich  er- 
kennbar,  dass  dieselben  schon  damals  in  Bezug  auf  die  höchste  Ge- 
richtsbarkeit trotz  der  Immunit&t  als   dem  Herzog  unterstehend  be- 
trachtet wurden,  und  zwar  nicht  erst  in  Folge  der  Vertrage,  sondern 
schon   von   altersher.     Der  erste  Vertrag,   Ehrharting    1254,   Juli  27i 
Monum.  Wittelsb.  in  Quellen  und  Erörterungen  5,  128  sagt  zwar: 
pars  judicii  eiusdem  comecie  ultra  Altsam  fluvium  constituta  in 
ipsorum  ducum  remaneat  potestate  sub  hac  forma,  ne  in  homines 
nostros  et  nostrorum  in  eodem  judido  oonstitutos  ipsorum  (n.  ducum 
Bayariae)  procuratores  aUquam  juris  habeant  ditionem; 
')  LuBohin  Qeschiohte  des  ftitem  Gerichtewesena  in  Oesterreiöh  S.  S7. 


616  Richter. 

und  bezüglich  der  Besiizangeii,  welche  noch  weiter  westlieh  bei  Kray- 
burg  lagen,  heisst  es: 

(daees   promiserunt)   nobis    in  judicio   nemoris^)    per   suos  pro- 

curatores  secondom  antiquam  consuetudinem  nostra  jora  firmiter 

obseryarL 
Worin  diese  alte  Gewohnheit  bestanden  hat,  wird  aber  ersichtlich  aus 
dem  Vertrag  von  1275  L  c.  p.  287  Absatz  12: 

ui  pago  quoque  Tsenkev  et  super  Eslerwalde  conservabimus  eoclesie 

Salzburgeusi  iura  sua  in  judicio  et  judicabimus  omnia  re- 

spicientia  comiciam. 
Die  Rechte  der  Kirche  auf  das  Grericht  beziehen  sich  also  nur  auf  die 
niedere  Gerichtsbarkeit,  während  die  drei  schweren  Falle,  die 
comicia  schon  nach  der  .antiqua  consuetudo*  dem  Herzog  zustanden. 

Es  würde  das  Thema  einer  eigenen  und  gewiss  nicht  uninter- 
essanten Arbeit  sein,  das  weitere  Schicksal  dieses  salzburg^schen  Ghrund- 
besitzes  in  den  bayrischen  Gerichten  zu  verfolgen.  Es  würde  sich  da 
zeigen,  wie  die  Macht  des  Herzogs  gegenüber  den  auf  salzburg'schem 
Grund  lebenden  Personen  fortwahrend  im  Wachsen  ist,  und  zwar  in 
der  Weise,  dass  demselben  als  «Landesherm*'  eine  ganze  Anzahl  neaer 
Befugnisse  zuwächst,  sowie  sich  der  Begriff  des  Staates  selbst  erweitert 
und  vertieft.  Ohne  dass  die  alten  Rechte  des  Grundherrn  geradeeu 
eingeschränkt  oder  aufgehoben  würden,  verschiebt  sich  doch  die  relative 
Macht  der  beiden  (Gewalten  so  sehr,  dass  schliesslich  in  den  letzten 
zwei  Jahrhunderten  die  betreffenden  Personen  völlig  zu  bayrischen 
ünterthanen  geworden  sind  und  der  Erzbischof  keine  andere  Stellung 
ihnen  gegenüber  einnimmt  als  ein  anderer  Herrschaftsbesitzer. 

Wenn  es  somit  als  erwiesen  angesehen  werden  dar^  dass  die 
Landedioheit  der  Bischöfe  sich  nur  in  jenen  Territorien  gegenfiber 
der  herzoglichen  entwickeln  konnte,  wo  dieselben  neben  und  ausser 
der  Immunität  auch  die  Grafengewalt  an  sich  zu  bringen  vermochten, 
so  scheint  es  doch,  als  ob  gerade  bei  Salzburg  nach  einer  Richtung 
eine  Ausnahme  zu  machen  wäre. 

Salzburg  lag,  wie  das  nur  bei  wenigen  anderen  deutschen  Bischofi»- 
sitzen  der  Fall  war,  zur  Zeit  seiner  Gründung  und  ersten  Dotimng 
an  den  damaligen  Grenzen  der  civilisirten  Welt  Die  unmittelbar  süd- 
und  ostwärts  an  das  Stadtgebiet  anstossenden  Landstriche  waren  un- 
bewohnte Grenzeinöden,  wie  aus  den  ältesten  Quellen,  der  Gründungs- 
geschichte der  Zelle  im  Pongau  (Breves  Notitiae),   der  Gründungs- 


*)  D.  i  das  sogen.   »Gericht  auf  den  Wäldern«  zwiBohen  Krayborg  und 
HOrmosen, 


ÜBtereodiuiigeB  zur  bist.  Geogmphie  de«  ehein.  Hochstiftea  Salxburg.      617 

geachichte  Ton  Berchtesgaden  (Qaellen  u.  ErörteningeiL  1.  Bd.),  sowie 
den  Waldschenknngen  an  das  Enstift  in  der  Oegend  des  Aboraees 
(Indieohis  AmoniB)  deatlich  herroi^peht  Dies  ist  om  so  begreif  lieber, 
als  selbst  'gegenwartig  noch  besonders  das  Gebiet  swischen  der  Traon 
im  Osten,  dem  Wol%ingsee  and  der  Salaburg-Ischlerstrssse  im  Norden 
nnd  der  Salzach  im  Westen  ein  fsst  unbewohnter,  mit  Wald  und 
Alpenweiden  erflülter  Landsirich  ist,  der  also  ftr  die  Urzeit  jedenfidls 
als  ganzlich  unbewohnter  Forst  zu  beteachten  sein  wird.  Es  war 
natOrlich  ein  Bemühen  der  Erzbischöfe,  dieses  Gebiet,  welches  sie 
durch  Schenkung  erwarben,  dun^  Colonisation  sowie  durch  Yer- 
werthung  des  Holzes  zu  montanistischen  Zwecken  nutzbar  zu  machen. 

50  entstanden  daselbst  einige  Gemeinden,  besonders  in  den  nordlichen 
und  südlichen  Theilen  desselben,  wie  Thalgau,  Ho^  Ebeuau,  Faistenau, 

51  Gilgen  im  Norden;  Abtenau,  Annabeig  u.  s.  w.  im  Süden;  wahrend 
die  Mitte  nach  wie  Tor  &st  leer  bleiben  musste.  Für  diese  Gemeinden 
mussten  nun  ebenfiills  eigene  Gerichte  eingeführt  werden.  Dieselben 
dürften  nun,  wie  ich  vermuthe,  schon  von  Yomeherein  nur  eizbischSf- 
lich  gewesen  sein,  da  ja  alle  Bewohn»  dieser  Gebiete,  seien  sie  per- 
sönlich frei  oder  unfrei  gewesen,  nur  auf  bischöflichem  €hrunde  sitzen 
konnten,  daher  dem  Immunitatsrichter  unterstanden.  Ich  nehme  also 
an,  dass  hier  die  grafliche  Gewalt  überhaupt  gar  nie  recht  zur  Ent- 
wickelung  gekommen  ist  und  finde  mich  in  dieser  Ansicht  durch  zwei 
Gründe  unterstützt:  einmal  ist  uns  bezüglich  der  erwähnten  Gebiete 
keine  irgendwie  beschaffene  andere  Anfiülsdate  überliefort;  keine  Be- 
lehnung mit  der  Gra&diaft,  keine  Nachfolge  auf  ein  Grafengeschlecht, 
kein  Vertrag  mit  Bayern  oder  Oesterreich;  nirgends  findet  sich  yon 
diesen  Gebieten  eine  Erwähnung  trotz  der  vielen  Streitigkeiten  mit 
den  Nachbarn;  ihr  Besitz,  sowohl  der  des  Bodens  als  der  Gerichts- 
barkeit, scheint  über  jeden  Zweifel  erhaben.  Dafür  stehen  sie  aber 
ganz  deutlich  und  ausführlich  in  den  grossen  kaiserlichen  Gonfirma- 
tionen  des  10.  und  IL  Jahrh.,  und  zwar  ab  forestum,  nicht  ab 
comitatns  oder  Judicium.  Der  zweite  Ghrund  ist  der,  dass  die  Besied- 
lung des  Gebietes  und  die  Errichtung  der  betre£fenden  Gerichte  wahr- 
scheinlich erst  zu  einer  Zeit  geschehen  ist,  wo  die  Macht  und  Bedeu- 
tung der  Grafen  bereits  im  Sinken,  die  bischof  liche  Landeshoheit  aber 
bereits  ziemlich  entwickelt  war,  etwa  um  die  Wende  des  12.  und 
13.  Jahrh.  oder  noch  spater. 

Das  gleiche  wie  Ton  diesen  Forsten  dürfte  auch  von  der  Stadt 
Salzburg  gelten  (mit  welcher  sonst  diese  Arbeit  sich  nicht  be&ssen 
soll).  Ungleich  anderen  Bischofsstadten  war  nämlich  die  ganze  Stadt 
nur  auf  bischofliebem,  resp.  klösterlichem  Ghrund  entstanden,  da  ja 


618  Richter. 

hier  das  Bistham  offenbar  älter  war  als  die  Stadt  Eine  vom  Bischof 
unabhängige  Stadt-  oder  BorggrafiMshaft  hat  es  hier,  wie  es  sehemt, 
nie  gegeben;  er  brauchte  dieselbe  also  weder  zu  verdrangen  noch  bu 
erwerben,  wie  das  anderswo  geschehen  ist,  sondern  der  erzbischSf- 
liehe  Burggraf,  eine  Ministeriale,  richtete  über  die  Bürger,  welche  alle 
Hintersassen  der  Kirche  waren,  nach  Inununitfttsrechi  Dass  übrigens 
auch  hier  dunkle  Spuren  einer  herzoglichen  Gerichtshoheit  nicht  ganz 
fehlen,  scheint  mir  aus  der  Oeschichte  vom  sogen,  bajerischen  Platzel 
hervorzugehen,  über  welche  gelegentlich  zu  handeln  ich  mir  vorbehalta 

Die  erwähnten  Gerichte,  bei  denen  wir  also  eine  Entwickehmg 
der  Landeshoheit  aus  dem  Bodenbesitz  annehmen,  sind  aber  an  Um- 
fang und  Bedeutung  mit  jenen  nicht  zu  vergleichen,  welche  durch  die 
Erwerbung  der  Grafschaft  an  das  Erzstifk  gelangt  sind  und  von  denen 
wir  entweder  bestimmt  wissen,  oder  doch  mit  Grund  annehmen  können, 
dass  sie  firüher  im  Besitz  von  Grafengeschlechtem  gewesen  sind. 

Die  Art  der  Erwerbung  selbst  konnte  nun  vrieder  in  verschieden« 
Weise  vor  sich  gehen. 

So  lauge  das  Reich  in  Blüthe  und  die  Eonigsgewalt  mächtig  war, 
wurde  alle  graf  liehe  Gerichtsbarkeit  von  Beich  und  König  abgeleitet 
Daher  konnten  Bischöfe  nur  durch  königliche  Belehnung  in  den  Besitz 
von  Grafschaften  gelangen.  Solche  Gra&chaftsverleihungen  finden  sich 
seit  Ende  des  10.  Jahrb.  in  immer  zunehmendem  Maase^).  So  erhielt 
auch  Salzburg  noch  1228  die  Gra&chaften  Ober^  und  ünterpinzgau 
durch  Belehnuug  von  König  Heinrich  VII. 

Als  aber  die  Macht  der  Könige  sank,  und  besonders  als  wahrend 
des  Interregnums  jede  Beichsgewalt  ruhte,  bemächtigten  sich  die  stärkeren 
Beiehsstände  auch  ohne  kaiserliche  Zustimmung  beim  Aussterben  der 
Grafengeschlechter  der  ihnen  bequem  liegenden  Gerichte  und  sicherten 
ihren  Erwerb  nur  durch  Vertrage  mit  ihren  Nachbarn.  So  können  wir 
fbr  mehrere  sehr  wichtige  Gebiete  keinen  anderen  Bechtstitel  aufweisen 
als  Vertrage  Salzburgs  mit  Bayern  von  1254  und  1275,  bei  denen 
aber  völlig  unklar  bleibt,  woher  die  beiden  vertragschliessenden  Theile 
eigentlich  das  Recht  herleiteten,  über  das  Erbe  der  abgegangenen 
Grafen  zu  verfügen.  Es  wäre  nicht  ganz  undenkbar,  dass  doch  irgend 
ein  uns  unbekanntes  Verhaltniss  zu  den  letzteren  hierzu  die  Handhabe 
gegeben  hat:  unsere  Quellen  fliessen  aber  so  spärlich,  dass  ich  nichts 
greifbares  zu  Tage  bringen  konnte. 

Sicher  ist  nur  das  eine,  dass  in  diese  Periode  die  Haupterwer- 
bungen fielen. 


»)  Beispiele  bei  Waitz  V.  G.  7,  257. 


Untersnchnngeii  zur  bist.  Geof^raphie  des  ehem.  Hochsfiflei  Salzburg.      619 

Endlich  kommt  nach  dem  Interregnum  noch  eine  dritte  Erwerbs- 
art auf,  das  ist  nämlich  der  Kauf  einxehier  Gerichte.  Um  diesen 
Vorgang  bq  Yerstehen,  mfissen  wir  aber  einen  Blick  darauf  werfen,  in 
welcher  Weise  vom  Erzstift  and  den  anderen  Bisthümern  die  er- 
worbenen Grafiachaften  verwaltet  wurden. 

Im  12.  und  in  der  ersten  Hälfte  des  18.  Jahrb.,  als  noch  das 
Lehensystem  unbedingt  herrschte,  pflegte  man  ein  neu  erworbenes 
Gericht  weiter  su  verleihen,  und  zwar  An&ngs  meist  an  eine  reichs- 
gräfUche  Familie,  vielleicht  an  dieselbe,  welche  das  Gericht  bisher 
schon  als  Reichs-  oder  Herzogslehen  innegehabt  hatte,  so  dass  die- 
selbe nur  den  Lehensherm  wechselte.  So  geechah  es  1228  mit  dem 
ünterpinzgau,  der  zunächst  im  Besitze  der  Grafen  von  Piain  verblieb, 
die  ihn  bisher  vom  Herzog  zu  Lehen  getragen  hatten.  Eine  solche 
Gestaltung  der  Sache  nützte  dem  Bischof  wenig,  da  die  grossen  und 
unabhBngigen  Grafenhauser  ihre  eigenen  Wege  giengen  und  dieLehens- 
abhängigkeit  vom  Bischöfe  gering  achteten. 

Viel  vortheilhafter  war  daher  der  andere  Modus,  nämlich  die 
Verleihung  der  Gra&chaft  an  eine  kirchliche  Ministerialen&milie.  Seit 
wann  Ministerialen  der  Bischöfe  mit  ganzen  Grafschaften  lehenaweise 
ausgestattet  werden  konnten,  habe  ich  hier  nicht  zu  untersuchen. 
Sicher  ist  nur,  dass  es  in  unseren  Gegenden  im  13.  Jahrh.  als  regel- 
massige Erscheinung  zu  beobachten  ist^). 

In  dieser  erblichen,  lehensweisen  üebertragung  von 
Gerichten  an  die  Familien  des  landsässigen  Adels  liegt 
bei  uns  eines  der  wichtigsten  Glieder  der  weiteren  Ent- 
wich elung.  Sie  war  es,  welche  den  Ankauf  von  Gerichten  ermög- 
lichte. Der  finanzielle  Buin,  ki  welchen  die  adeligen  Familien  fast 
mit  Begelmassigkeit  nach  einer  Beihe  von  Generationen  zu  kommen 
pflegten,  gab  den  Bischöfen  oder  Herzogen  Gelegenheit,  durch  solche 
Ankaufe  ihr  Gebiet  zu  erweitern  und  abzurunden.  Nun  bekam  aber 
ein  solcher  Besitz,  wenn  er  in  die  Hand  eines  mit  reichsf&rstlichem 
Bang  ausgestatteten  Bischofs  gelangte,  eine  sehr  vergrösserte  Bedeu- 
tung. Was  f&r  den  landsässigen  Adeligen  hauptsachlich  nur  ein  nutz- 
bares Becht,  eine  Einnahmsquelle  gewesen  war,  wxurde  im  Besitz  des 
Fürsten  die  Basis  der  Landeshoheit  Denn  aus  der  Gerichtshoheit 
haben  sich  nach  und  nach  die  anderen  Befiignisse  des  modernen 
Staates  entwickelt    So  ist  das  ganze  Land  Vorarlberg  durch  eine  Beihe 

')  Beispiele  folgen  unten.  Luschin  Gerichtswesen  105  sagt:  im  Lande  ob 
und  unter  der  Enns  ist  seit  dem  Anfiuige  des  18.  Jahrh.  der  yererbliche  Besitz 
von  Landgerichten  sogar  bei  Familien  aus  dem  Stande  der  landsässigen  Mini« 
stenalen  nachzuweisen.    Belege  l  c  Anm.  187- 


620  Richter. 

solcher  Herrschafkskäufe  im  14.  Jahrh.  in  den  Händen  des  habsburg- 
sehen  Hauses  zu  einem  neuen  Territorium  zusammengeftLgt  worden. 

So  konnten  auch  die  reicheren  Bisthümer  sich  auf  Kosten  der 
ärmeren  räumlich  yergrössern.  So  kaufte  Salzburg  von  Passau  das 
Gericht  Matsee  (1898);  von  Begensburg  Wildenek  (1278)  und  die 
Herrchaft  Ytter  (1885).  So  brachte  finanzieller  Buin  Berchteegaden 
fast  um  seine  Freiheit;  nur  durch  die  grössten  Anstrengungen  konnte 
es  sich  aus  den  Armen  des  mächtigeren  Nachbars  wieder  freimachen. 

Auf  diese  Weise  war  die  Erwerbung  und  Yertauschung  der  Gebiete 
gegen  die  frühere  Zeit,  welche  noch  königliche  Belehnung  erforderte, 
wesentlich  erleichtert  und  yerein&cht. 

Bei  mehreren  Streitigkeiten  späterer  Zeit  erkennt  man  sogar,  dass 
es  fQr  die  streitenden  Parteien  das  wichtigste  war,  von  Seite  des  Lehens- 
iuhabers  die  Anerkennung  (den  sogen.  Lehensrevers,  wie  man  es  erpater 
genannt  hat),  zu  erringen,  dass  er  seinen  Besitz,  z.  B.  sein  Gericht, 
von  dem  einen  und  nicht  ron  dem  anderen  der  beiden  Streitenden  zu 
Lehen  trage  ^). 

Noch  wichtiger  war  aber  die  Möglichkeit  solcher  Käufe  für  die 
innere  Entwickelung  der  Territorien.  Ihrer  bedienten  sich  nämlich 
die  Etzbischöfe  von  Salzburg  in  erster  Linie,  um  in  ihrem  Gebiete 
wirkliche  Landesherren  zu  werden. 

Es  ist  höchst  merkwürdig,  wie  frühe  in  Salzburg  die  Auflösung 
des  Lehenswesens  und  die  Durchführung  des  Beamtenstaates  beginnt 

Schon  im  18.  Jahrh.,  vorwiegend  aber  im  14.  kauften  die  Elrz- 
bischöfe  von  ihren  landsässigen  Adelsgeschlechtem  die  erblichen  Cte- 
richtsbarkeiten,  das  erblich  verliehene  Bichteramt  zurück,  oder  benützten 
jede  Gelegenheit,  welche  das  Lehenrecht  in  die  Hand  gab,  diese  Ge- 
richtslehen einzuziehen. 

So  wird  schon  1240  das  Landrichteramt  im  Pongau  den  Gut- 
ratem  genommen,  und  zwar  wegen  unerlaubter  Heirat  ausser  die 
sfamilia**.  So  kaufen  die  Erzbischöfe  1885  das  Gericht  ünterlebenau 
von  den  Tannern;  1887  das  Gericht  Oberlebenau  von  den  Oberndorfem; 
1295  das  Gericht  Bergheim,  1824  das  Gericht  Badeck,  1336  das  (Bericht 
Anthenng  von  den  Bergheimem;  1301  das  Gericht  Thalgau  von  den 
Wartenfeisem;  1349  das  Gericht  Tetelheim  von  Siboto  von  Tetelheim. 

So  erworbene  Gerichte  wurden  nun  keineswegs  wieder  lehensweise 
hiuausgegeben,  sondern  nur  mehr  auf  Lebensdauer,  vielleicht  an  einen 
Angehörigen  derselben  Familie,  welche  früher  erblich  belehnt  war, 
gegen  eine  jährliche  Pauschalsumme  zur  Verwaltung  übergeben.    Damit 


^)  Vgl.  die  unten  abgedruckte  Urkunde  Ortliebs  von  Wald. 


Üntennchimgen  zur  hisi  Geographie  des  ehem.  HochBÜftes  Salzburg.      621 

war  schon  der  Schritt  vom  Lehenstaat  zum  Beamteostaat  gemacht. 
An  Stelle  der  Pauschalsnmme  trat  bald  die  Verrechnung,  schliesslich 
das  Qehalt  und  die  getrennte  Gassaführung.  Die  juridisch*cameralistisch 
gebildeten  Pfleger  wurden  allerdings  hierzulande  noch  bis  in  unser 
Jahrhundert  gerne  dem  Landadel  entnommen,  der  freilich,  mit  wenigen 
Ausnahmen,  inzwischen  dem  Bestände  nach  ein  anderer  geworden  war. 
Es  sei  gestattet  auf  den  grossen  Unterschied  in  der  Entwickelung 
der  QerichtsYerfiissung  und  der  Verwaltung  hinzuweisen,  der  also  zwi- 
schen Salzburg  und  Oesterreich  besteht  Wahrend  in  Oesterreich  bis 
zur  Mitte  unseres  Jahrhunderts  allgemein  die  Patrimonialgerichtsbar- 
keit der  Gutsherren  henschte,  gab  es  in  Salzburg  stets  nur  landes- 
f&rstliche  Blutgerichte,  und  die  betreffenden  Befugnisse  der  geistlichen 
Stande:  hauptsachlich  Domcapitel,  Bisthum  Ghiemsee  und  Stift  St  Peter, 
femer  der  wenigen  weltlichen  Ho&iarken  (Lampoding,  Sieghartstein, 
St  Jacob  am  Thurmberg  und  Triebenbach)  waren  raumlich  wie 
inhaltlich  sehr  beschränkt  Daher  sowol  die  Befugnisse  als  die  Ein- 
künfte des  Landesherm  sehr  bedeutende  waren.  Es  ist  nicht  Ter- 
wunderlich,  dass  unter  solchen  Umstanden  und  bei  der  ausserordent- 
lichen Ausdehnung  der  landesf&rstlichen  Domänen  die  Salzburger  Erz- 
bischofe  Geld  genug  zu  einer  besonders  bemerkenswerthen  Bauthätigkeit 
übrig  behielten. 


IL   Die  Gerichte  des  unteren  Salzburggaues. 

1.   Umfang  und  Ghrensen  der  einseinen  Qerichte  nnd  ihre  Gau- 

sugehdrigkeit 

Tittmoning.  Die  (Frenzen  sind  eingetragen  auf  der  Karte  nach 
den  ab  Beilage  1  und  2  abgedruckten  Ghrenzbeschreibungen  von  1435. 
Die  Nord-  und  Westgrenze  dieses  Gerichtes  war  bis  1809  Landes- 
grenze gegen  Bayern;  es  ergibt  sich  die  Tollständige  üebereinstimmang 
des  Verlaufes  derselben,  wie  er  am  genauesten  in  der  österr.  General- 
stabskarte Ton  1806  ersichtlich  wird.  Bei  Boidham  weicht  die  Genacal- 
stabskarte  ebenso  wie  die  Grenze  Ton  1435  etwas  Ton  dem  Verlauf 
der  Grenzen  der  jetzigen  Polizeibezirke  Tittmoning  nnd  Burghausen  ab; 
froher  gieng  dieselbe  mitten  durch  die  Ortschaft,  jetzt  gehört  das 
ganze  Oertehen  nach  Tittmoning. 

Die  Unterabtheflungen  in  Schergenämter  .preoonatus*  ergeben 
sich  aus  einem  urbarartigen  Verzeichniss,  Eammerbflcher  LV.  N'*  145, 
Tom  Jahre  1435  (jedenfidls  yor  1442)  ,  Advocatia  comkae  Tittmaning*. 
Darin  sind  fast  alle  jetzt  ezistirenden  Ortschafken  nnd  ride  Einzelhofe 


Indic.  VI,  26. 


622  Richter. 

angefahrt.  Dies  gestattet,  den  Grenzverlanf  der  drei  Sehergenimtet 
(mit  Hilfe  der  jetzigen  Oemeindegreuzen)  recht  genau  einzntrageu. 
Das  Gebiet  yon  Deinding  wurde  1442  an  Bayern  verkauft  Die  Vr» 
künde  folgt  als  Beilage  2.  Die  ungenauen  Angaben  der  Beschreibung 
Ton  1445  wurden  ergänzt  aus  einem  Seethaler'schen  Manuscript  im 
Museum. 

Das  ganze  Gebiet  gehörte  zum  Salzburggau.  Es  werden  folgende 
Ortschaften  ausdrttcklich  als  in  demselben  liegend  bezeichnet: 

Titamaninga  (Tittmoning)  Indic.  Arnon.  II,  4  und  Brev.  Not  Y,  3. 

Totinhusir  (Tetenhausen)      «  »     VI,  8. 

Dundilabrunna  (Tyrlbrunn)  ,  „     VI,  18. 

Tengihilinga  (Tengling) 

Chirchaim  (Eirehheim) 

Baldilingaa  (Palling) 

Schildarius  (Schilding) 

Brunningas  (St  Johann-Brüning) 

Deorlekingas  (Tyrlaching) 

Pohkirch  (Oberbuoh) 
Die  letzten  sieben  Namen  stehen  im  Kirchenyerzeichniss  des  Indiculus 
unter  dem  Titel: 

istas    ecclesias    consistunt    in   Salzburggaoe    et  Ghimingaoe 

pagibus. 
Da  aber  nur  die  zwei  letzten  auf  Pohkirch  folgenden  Orte  Tahardinga 
(Tacherting  a.  d.  Alz)  und  Erlasteti  (Erlstatt  bei  Traunstein)  unzweifel- 
haft im  Chiemgau,  alle  yor  Tengihilinga  (Tengling)  stehenden  eben  so 
sicher  im  Salzburggau  hegen,  so  kann  es  keinem  Zweifel  unterUegen, 
dass  auch  die  sieben  genannten  Orte  dem  Salzburggau  zuzurechnen 
sind.  Ueber  das  zweifelhafte  üuidaha  (Weidach)  siehe  unten  bei  .  Ge- 
richt WaW. 

Im  10.  Jahrh.  erscheinen  noch  folgende  weitere  Orte  dieses  Ge- 
richts als  im  Salzburggau  gelegen  ausdrücklich  angegeben: 

Mechintal  (Meggenthal  bei  Tyrlaching)  üod.  trad.  Fridarid  N"»  21 1); 
Tierlechinga  (Tyrlaching)  Cod.  trad.  Hartwici,  Mitth.  des  Inst  f.  öai. 
Geschichtsf.  3,  88. 

Angaben,  welche  der  ZugehSrung  dieses  Gerichtes  zum  Salzburg- 
gau widerstreiten«  sind  nicht  überliefert. 


')  Die  TraditioDtiCodices  der  Salzburger  £rzbifichÖfe  sind  gedruckt  in  de 
lavavia  von  Kleimaym,  wo  die  einzelnen  Stücke  nach  den  angegebenen  Kunmieni 
leicht  aufzufinden  ednd.  Die  von  Dümmler  and  Hauthaler  seither  im  Aiohiy  und 
den  intttitutsmittbeiiungen  verOffentlicluen  Nachtvftge  lind  steti  genau  eitirt. 


Untersuchungen  zur  hiat  Geogiaphie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      623 

Gericht  Oberlebenaa.  Die  Grenzen  sind  in  der  Karte  ein- 
getragen nach  der  Beschreibung  im  .Ehebaft  Taiding  oder  Landrecht 
Oberlebenaa'  (Salzburger  Taidinge  Ton  Tomaschek  und  Siegl  S.  76) 
aus  dem  17.  Jahrb.  Da  die  Angaben  auf  der  Strecke  Ton  Kling  bis 
FroBchbeim  nicht  durchaus  aufißndbar  sind,  so  wurden  zur  Er^nzang 
herangezogen  die  Beschreibung  der  , Grenzen  des  Pfieggerichtes Laufen* 
von  Seethaler  Ms.  des  Salzburger  Museums  aus  den  letzten  Jahren 
des  18.  Jahrb.  Eine  Begehung  gab  die  erwünschte  Klarheit,  wenn 
auch  nicht  gerade  jedes  einzelne  genannte  Object  festgestellt  werden 
konnte. 

Für  die  frühere  Zeit  gibt  eine  sehr  gute  CSontrole  die  Urkunde 
Ton  1337  Juli  9.  Conrad  Ton  Obemdorf  yarkanft  sein  Gericht  an  den 
Ersbischof.  Es  umfasst  247  Herdstatten,  wovon  ein  Theil  die  11  Dorfer 
Saldor^  Hausen,  abermals  Hausen  (jetzt  Tannhausen),  Prünning,  Leut- 
stetten,  Abtsdorf,  Taring,  Surheim  (Oberaurheim),  Gerstetten,  Yillieben 
(Villem),  Nieder-Hauning  bildet;  alle  im  Gericht  Oberlebenau.  Aus  der 
Angabe,  dass  schon  im  Jahre  1337  247  Herdstatten  in  diesem  Gerichte  sich 
befanden,  lasst  sich  der  Schluss  ziehen,  dass  die  Benrölkerung  damals  nicht 
▼iel  geringer  war  ab  heute.  Nach  der  Zahlung  yon  1864  hatte  das  (j^ericht 
2285,  nach  einer  Schätzung  aus  dem  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  1920 
Einwohner.  Die  Zahl  der  Herdstatten  oder  Familien  ist  leider  bei  den 
beiden  letzten  Zahlungen  nicht  angegeben,  da  man  gegenwärtig  alle 
Gebäude  zählt,  am  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  die  unbehilfliche 
Einschätzungsmethode  nach  ganzen,  halben  und  viertel  Höfen  benutzte. 
Doch  kann  eine  bäuerliche  Familie  mit  Kindern,  Knechten  und  Mägden 
wol  auf  7—  8  Personen  geschätzt  werden.  Daraus  ergäbe  sich  für 
1337  eine  Bevölkerung  von  1700 — 2000  Menschen;  aber  selbst  wenn 
auf  die  Herdstätte  nur  5  Köpfe  gerechnet  werden,  ergeben  sich  noch 
1236  Einwohner. 

Nach  Taidinge  75,  30  ist  Saaldorf  Schrannenort. 

Die  Zugehörigkeit  zum  Salzburggau  kann  keinem  Zweifel  unter- 
liegen. 

Gericht  Unterlebenau.  Bezüglich  dieses  Gerichtes  sind  wir 
mit  Grenzbeschreibungen  reichlich  versehen  und  alle  bestätigen  wieder 
unsere  Annahme  der  Unveränderlichkeit  der  Grenzen  durch  die  Jahr- 
hunderte hinduroh« 

Die  älteste  Grenzbeschreibung  stammt  von  1335  und  folgt  ab- 
gedruckt als  Beilage  3.  Die  nächste  ist  enthalten  in  dem  Weisthum 
von  Unterlebenau,  Salzburger  Taidinge  81  (auch  Grimm  6,  146).  Die 
Handschrift  stammt  zwar  aus  dem  17.  Jahrb.,  doch  ist  das  Weisthum 
wie  ja  alle  ohne  Zweifel  viel  älter.     Ein  Theü  der  Grenze  blieb  aber 


624  Richter. 

fortwährend  streitig,  und  zwar  jenes  StQck,  wo  das  unzugängliche 
seeahnliche  Ibmer -Moos  liegt  Dort  im  «Pirgtampfel'  liefen  die 
Grenzen  Ton  yier  Gerichten  zusammen,  der  bayerischen  Braunau  und 
Wildshut  und  der  salzburg^schen  Haunsberg  und  ünterlebenau.  Schon 
durch  die  fortschreitende  Entwässerung  des  Moores,  an  der  noch  heute 
gearbeitet  wird,  wurden  neue  Gebiete  zugänglich  und  dadurch  neue 
Grenzregulirungen  nöthig.  Es  folgten  di^er  Verträge  zwischen  Salz^ 
bürg  und  Bayern  über  diesen  Gegenstand  1534,  1610,  1775  und  1802. 
Es  handelt  sich  aber  stets  nur  um  die  Details  des  Grenzverlanfes  im 
Ibmer  Moor,  welche  bei  dem  Massstab  unserer  Karte  kaum  mehr  zum 
Ausdruck  gebracht  werden  können. 

Die  Zugehörigkeit  zum  Salzburggau  ist  nicht  zweifelhaft. 

Gericht  Wald.  Die  Grenzen  dieses  Gerichtes  sind  in  der  Karte 
eingetragen  nach  Appians  Topographie,  gedr.  im  Oberbayerischen  Ar- 
chiv 39,  272,  sowie  nach  den  Angaben  der  unten  abgedruckten  Ur- 
kunde Ortliebs  yon  Wald  von  1309  (Kammerb.  IIL  N"»  226),  welche 
beide  Angaben  Tollkommen  übereinstimmen.  Ob  dieses  kleine  Gericht 
jemals  zum  Salzburggau  gerechnet  wurde,  ist  deshalb  interessant,  weil 
darnach  die  am  meisten  zweifelhafte  Nordgrenze  desselben  sich  be- 
stimmt. Nach  fiudhart  Bayer.  Gesch.  523  soll  Weidach^  eine  der  sttd- 
liebsten  Ortschaften  des  Gerichtes^  zum  Ohiemgau  gehört  haben,  das 
Schloss  Wald  an  der  Alz  jedoch  nicht  Es  wäre  somit  die  Gai^renze 
mitten  durch  das  Gericht  gegangen.  Ist  dies  schon  an  sich  unwahr- 
scheinlich, so  muss  die  Yermuthung,  Weidach  habe  zum  Chiemgaa 
gehört,  sofort  als  ungerechtfertigt  ersdieinen,  wenn  man  die  Quellen- 
stelle betrachtet,  auf  welche  sie  angebaut  ist  Es  ist  dies  nämlich 
das  Kirchenyerztiichniss  im  Indiculus  VI,  26,  wo  Weidach  als  letzter 
Name  vor  den  zwei  unzweifelhaft  dem  Chiemgau  zuzurechnenden 
Kirchen  steht.  Es  nöthigt  aber  gar  nichts,  Weidach  zu  den  letzteren 
zu  ziehen,  sondern  es  scheint  ebenso  berechtigt  und  nach  der  Ent- 
Wickelung  viel  begründeter,  es  zu  den  yorhergehenden  dem  Salzburg- 
gau angehörenden  Naipen  zu  rechnen,  so  dass  es  also  dem  Salzburg- 
gau zuzuschreiben  wäre. 

Das  Gericht  Wald  hat  aber  auch  einen  eigenen  Gaunamen,  näm- 
lich Zeidlergau.  So  wird  Wald  in  einer  Urkunde  yon  1079  Oct  24 
bei  Budhart  528  als  im  Zeidlergau  gelegen  bezeichnet.  Bei  Appian 
273  steht: 

Zeitlang  quondam  comitatus. 
Durch  das  Aufkommen  dieses  Sondemamens  Zeidlergau  scheint  aber 
die  Zugehörigkeit  zum  Salzburggau,  wenn  sie  je  bestanden  hat,  früh 
verwischt  worden  zu  sein. 


Untersuchungen  zur  kist.  Geographie  des  ehem.  fioclistiftes  Salzburg.      G25 

Nach  einer  Urkunde  Ton  1053  (Monum.  Boica  3,  103  Stumpf 
2398)  ergibt  sich  die  Yermuthung,  dass  der  Name  Zeidlergau  damals 
den  ganzen  Streifen  zwischen  Alz  und  Salzach  bis  binab  zum  lun 
amfasst  habe.  Kaiser  Heinrich  III.  schenkt  seinem  Getreuen  Baffolt 
zwei  königliche  Hüben  in  der 

.yilla  Nahtstal  in  pago  Zidalaregoye  *. 
Aus  den  folgenden  Urkunden,  welche  die  Gründung  Baitenhaslachs 
betreffen  und  in  den  Mon.  Boica  aus  fehlerhaftem  Baitenhaslacher 
Copialbuch  fehlerreich  abgedruckt  sind,  geht  hervor,  dass  diese  beiden 
Hüben  wahrscheinlich  identisch  sind  mit  der  Ortschaft  ,  Schützing  *  im 
Bezirke  , Taxenthal*,  und  zwar  indem  das  sonst  ganz  unverständliche 
a Nahtstal*  vielleicht  in  ,yTah8tal*  emendiii;  werden  könnte.  (Im  Texte 
des  Copialbuches  steht  allerdings  deutlich  Na htstal.)  Schützing  war 
nach  der  ,  carta  fundationis  *  (1.  c.  N^  3)  ^)  das  ursprüngliche  Dotatlous- 
gut  des  Klosters,  wo  dasselbe  auch  errichtet  wurde,  bis  es  Erzbischof 
Conrad  I.  nach  Saitenhaslach  verlegte. 

Für  eine  Zurechnung  des  benachbarten  Gerichtes  Burghausen, 
in  welchem  das  so  oft  erwähnte  Baitenhaslach  sich  befindet,  zum 
Salzburggau  ist  keine  Quellenstelle  bekannt.  Die  Stelle  in  der  Urkunde 
Eberhard  IL  von  1242  (Meiller  S.  283  N'>  519): 

quod   monasterium   (Raitenhasl.)   non  solum  in  territorio,  verum 

etiam  in  fundo  Salzburgensis  ecclesiae  fundatum  dinoscitur 
kann  für  die  Gauangehörigkeit  nichts  beweise!!. 

Wir  haben  daher  auf  der  Karte  als  die  Grenze  des  Salzburggaues 
die  alte  Grenze  des  Gerichts  Tittmoning  angenommen,  das  Gericht 
Wald  als  Zeidlergau  ausscheidend,  wobei  dessen  einstige  Unter- 
ordnung unter  den  Salzburggau  unentschieden  bleiben  mag. 

Gericht  Wildshut.  Grenzen  nach  Appian,  Topographie  von 
Bayern,  Oberbayerisches  Archiv  39,  291 — 92.  Dieses  Gericht  durfte 
zusammenfallen  mit  der  Mark  der  uralten  Ortschaft  Ostermiething.  Die 
Lage  dieses  Gebietes  ist  sehr  eigenthümlich.  Auf  dem  rechten  Salzach- 
ufer dehnt  sich  vom  Haunsberg  bei  Laufen  bis  zur  Mundung  der  Salzach 
in  den  Inn  ein  sehr  stark  hügeliges  mit  Mooren  und  Wäldern  bedecktes 

')  Auch  in  dieser  caria  fäDdationis  ist  ein  sinnstörender  Fehler  im  Abdruck, 
indem  es  hcisst:  »  Wolf  kernt  de  Tfgeruuic  irarfidit  predium  tmnn  Schützing  itirht 
ßuinttm,  qui  dicüur  Rota,  Motevogel  J)eo  H  sancto  Ruberto*.  SchÜtziug,  wo  daa 
Kloster  noch  später  fortwährend  begütert  war,  liegt  aber  nicht  an  der  Rott,  son- 
dern an  der  Alz,  hingegen  liegt  Moo&vogel  wol  an  der  Rott  in  der  Gemeinde 
Dietfurf.  Der  richtige  Sinn  wird  durch  Einschiebung  eines  »et*  nach  Schützing 
hergestellt.  Bei  dieser  Gelegenheit  emendire  ich  auch  ^  Amphinare-vorst*  (bei  Meiller 
Reg.  S.  5S  gar  Amphinaredorf)  in  Amphingare-forst  (Ampiiiiger  For^t),  an  deäsen 
Rande  das  hierbei  erwähnte  Tierolfingen  (Dirlafing«  liegt.  • 

Hittheilangeo,  Erg&nzangsbd.  I.  41 


626  fticttei'. 

Terrain  aus  (das  Gebiet  der  Endmoräuen  des  Salzacligletschera*)).  Den 
nördlichen  Theil  dieser  Gegend  erfüllt  noch  jetzt  der  grosse  Weilhard- 
forst,  den  südlichen  das  Ibmer-  und  Biermoos.  Zwischen  sie  hinein 
hat  sich  von  der  Salzach  her  die  menschliche  Ansiedlung  eingeschoben. 
Ostermiething  war  einst  die  Pfarre  f&r  das  ganze  Gericht,  denn  die 
jetzigen  Pfarren  Eadegund,  Tarsdorf,  Franking  und  Si  Pantaleon 
wurden  erst  später  daraus  gebrochen  (Pillwein  Innviertel  455).  Dieses 
Gebiet  gehörte  zum  Salzburggau: 

Ostermundingun,   curtis  regia  in   pago  Salzgowe   et  in   comitatu 

Äribonis  palatini  comitis. 
Urkunde  Kaiser  Heinrich  III.  von  1041  Mai  14,  U.  0.  E.  2,  84.   Die  Nord- 
grenze des  Salzburggaues  am  rechten  Salzachufer  war  also  der  Weilhard. 

Die  Grenzen  desselben  sind  noch  heute  so  natürliche,  dass  über 
ihren  Verlauf  gar  kein  Zweifel  sein  kann.  Nur  im  Nordosten  gegen 
Ibm  zu  könnten  dieselben  überhaupt  verschoben  werden.  Und  hier 
kommt  uns  eine  Urkunde  Erzbischof  Eberhard  I.  von  1162  (M.  Boica  3, 
323)  für  Ranshofen  zu  Hilfe,  welche  den  Streit  über  die  Grenze  zwi- 
schen den  Pfarren  Ostermiething  und  dem  Probst  von  Banshofen  als 
Besitzer  der  Pfarre  Gerolzberg  (Geretsberg)  zu  schlichten  bestimmt  war: 

strata   a  rivulo  Bibenpach  veniens   usque  ad   villam  Tden    limes 

sit  utriusque  parochie. 
Der  Weg  von  der  Häusergruppe  Pimbach  nach  Tbm  bezeichnet  heute 
noch  die  schmälste  Stelle  des  Culturlandes,  welches  hier  vom  Weilhard- 
forst  links  und  vom  Ibmer  Moore  rechts  auf  einen  Isthmus  von  etwa 
2  Kilometer  Breite  zusammengedrängt  wird,  und  noch  jetzt  befindet 
sich  dort  die  Grenze  der  beiden  Pfarren  Geretsberg  und  Franking. 

Gericht  Haunsberg.  Die  Grenzen  ergeben  sich  im  Westen 
durch  die  genau  bekannten  Grenzen  des  Gerichtes  Unterlebenau,  öst- 
lich ist  unzweifelhaft  der  Bücken  des  Haunsberges  stets  die  Grenze 
gewesen.  Ausserdem  besitzen  wir  ein  Weis th  um  des  17.  Jahrh.  mit 
genauer  Grenzbeschreibung,  Taidinge  54.  Die  Abgrenzung  der  beiden 
Aemter  Nussdorf  und  Lambrechtshausen  stammt  aus  einem  Manuscript 
von  Seethaler  im  Salzburger  Museum  aus  dem  Ende  des  vorigen  Jahr- 
hunderts. 

Die  Zugehörigkeit  zum  Salzbui'ggau  unterliegt  keinem  Zweifel^). 


»)  Siehe  dt?n  Bericht  des  Verf.  im  Tageblatt  der  51.  Versammlung  Deutscher 
Naturfbröcher  und  Aerzte  zu  Salzburg  1881.  *)  Aus  der  Urkunde  M.  B.  S,  Sl«, 
wodurch  die  Zehenten  des  Matseer  Gerichtes  ,rf«  Rudholzperieh  usque  ad  ßumen 
Ogeiey  dein  lAuterbach  usque  Riute*  an  Ranshofen  kommen,  kann  man  meiner  An- 
sicht nach  keinen  alten  Zusammenhang  dieser  zwei  Gerichte  folgern,  wie  dies 
Seethaler  und  andere  thun. 


tJntcraucimngcn  zur  hist.  Geograpliic  des  ehem.  Hoclistiftos  Salzburg.      C27 

Im  Jahre  1211  kaufte  der  Erzbiscliof  Eberhard  IL  das  Schloss 
Haunsberg  von  dem  Edlen  Gottschalk  (von  Haunsberg)  und  im  selben 
Jahre  veraichtete  Herzog  Leopold  VI.  von  Oesterreich  auf  seine  etwaigen 
Ansprüche  hierauf  (Meiller  Eeg.  Eberh.  N^  134  und  135).  Doch  konnte 
ich  hieraus  keine  weitere  Aufklärung  über  die  Vorgeschichte  des-  Ge- 
richtes gewinnen. 

Gericht  Tetelheim.  Die  Grenzen  ergeben  sich  aus  dem  Ver- 
trag von  1275,  Quellen  und  Erörterungen  5,  281  und  aus  den  Grenz- 
beschreibungen von  Tittmoning  von  1435.  Die  Scheidung  gegen  das 
später  mit  Tetelheim  vereinigte  Gericht  Halmberg  lässt  sich  feststellen  aus 
drei  Urkunden  von  1409  vom  14.,  15.  und  20.  Juni  (Karamerbücher  5 
N"  131  und  132).  Es  sind  Zeugenvernehmungen  über  die  Fischrechte 
auf  dem  Tachensee  ( Wagingersee) ;  100  Unter thanen  des  Halmberger, 
124  des  Tetelheimer  und  einige  des  Tittmoninger  Gerichtes  fegen 
Zeugenschaft  ab.  Sie  sind  alle  mit  Namen  und  Wohnstätten  genannt. 
Daraus  lässt  sich  die  Zugehörigkeit  der  einzelnen  Oertchen  und  Höfe 
zu  den  drei  Gerichten  und  somit  der  Grenzverlauf  ganz  genau  fest- 
stellen. 

Ueber  die  Gauangehörigkeit  siehe  unten. 

2.  Die  Periode  der  Grafenherrschaft  bis  zum  13.  Jahrhundert. 
Während  die  ältere  Zeit  als  Hilfsmittel  zur  Bestimmung  der 
Lage  der  Oertlichkeiten  in  den  Urkunden  sich  ausschliesslich  der  Gau- 
l)ezeichnung  bedient,  tritt  seit  dem  10.  Jahrh.  hierzu  noch  häufig  die 
Angabe  der  Grafschaft,  in  welcher  der  Ort  liegt,  und  zwar  mit  Be- 
nützung des  Namens  des  Grafen,  in  der  Form  „  locus  N.  in  Salzburg- 
gaue, in  comiti^itu  N.  N.*  (z.  B.  Eugilberti).  Die  Angabe  des  Gaues 
wird  je  später  immer  seltener  und  verschwindet  seit  dem  12.  Jabrh. 
gänzlich.  Aus  diesen  Daten  allein  die  Zugehörigkeit  der  Gerichte  zu 
den  einzelnen  Grafschaften  und  Grafengeschlechtern  zu  bestimmen 
wäre  bei  der  Kargheit  der  Nachrichten  wol  unmöglich.  Man  wird 
sich  daher  genöthigt  sehen,  auch  die  genealogische  Combination  nicht 
ganz  zu  verschmähen.  Nicht  selten  erfahren  wir  durch  die  Zeugen- 
reihen oder  aus  dem  Urkundentext  selbst  etwas  über  die  Verwandt- 
schaft der  urkundlichen  Personen;  die  Wiederkehr  gewisser  Eigennamen 
gestattet  Schlüsse  auf  die  Fortdauer  derselben  Familie.  Mit  der  Ein- 
bürgerung des  Lehenswesens  steigt  die  Wahrscheinlichkeit  der  regel- 
mässigen Vererbung  des  Besitzes ;  wenn  wir  also  gewisse  Grafschaften 
einmal  in  der  Hand  bestimmter  Häuser  wissen,  werden  wir  sie  mit 
einiger  Wahrscheinlichkeit  auch  weiterhin  in  derselben  verrauthen 
dürfen.     Ueber  den  Grad  der  Solidität  eines  solchen  Baues  wird  man 

41* 


628  ftichter. 

sich  zwar  keinen  Täuscliungen  hingeben  dürfen;  nicht  selten  wird  aber 
gerade  dadurch^  dass  man  auf  gewagte  Combinationen  verzichtet  und 
nicht  um  jeden  Preis  Zusammenhänge  herzustellen  sucht,  Einzelnes 
als  sicher  begründet  sich  ergeben,  besonders  mit  Zuhilfenahme  jenes 
theoretisch  gewonnenen  Satzes,  dass  die  einzelnen  Gerichte  auch  in 
diesen  Zeiten  als  Einheiten  zu  betrachten  sind,  welche  man  nicht 
weiter  abzutheilen  pflegte. 

Es  lässt  sich  so  aus  der  Combination  des  topographischen  und  genea- 
logischen Materiales  die  Zugehörigkeit  gewisser  Gebiete  zu  gewissen 
Geschlechtem  immerhin  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  feststellen.  Da 
wir  dann  mit  dem  reicheren  Quellenmateriale  des  12.  und  18.  Jahrh. 
in  der  Genealogie  der  gräflichen  Häuser  einen  festeren  Boden  ge- 
winnen, so  ist  das  Endresultat  doch  nicht  so  unbefriedigend  als  man 
nach  der  Spärlichkeit  der  Quellen  und  nach  der  Vorsicht,  mit  der  man 
sie  zu  behandeln  hat,  glauben  sollte. 

Die  genealogischen  Forschungen  früherer  Decennien  über  die  hier 
in  Betracht  kommenden  Grafengeschlechter  der  Aribonen,  Peilst^iner, 
Plainer  etc.  sind  iti  Folge  der  mangelhaften  Methode  ziemlich  un- 
brauchbar, da  das  Bestreben,  lückenlose  Stammbäume  herzustellen,  auch 
sonst  besonnene  Forscher  zu  unhaltblEuren  Speculationen  fortriss.  Diesen 
Fehler  konnten  wir  um  so  leichter  zu  meiden  uns  bemühen,  als  in 
der  vorliegenden  Arbeit  das  genealogische  Element  nur  Mittel,  nicht 
Zweck  isti). 

Aus  dem  8.  und  9.  Jahrh.  sind  uns  bereits  einige  Namen  von 
Grafen  erhalten,  so  Uogo,  Immino  und  Heimo  in  den  Breves 
Notitiae  und  dem  Indiculus  Arnonis*).  Ebenso  ergibt  sich  mit  einiger 
Wahrscheinlichkeit,  dass  843  ein  gewisser  Nortperht  Graf  im  Salz- 
burggau war  aus  der  Grenzregulirungsurkunde  luvav.  TS^  34,   in   der 


')  Die  mit  vorzüglicher  SachkenntnisB  und  Beherrschung  des  Quelleamaterials 
gearbeitete  Abhandlung  von  Dr.  F.  Y.  Zillner  »Die  Grafschaften  und  die  kirchb'che 
Frei  im  Salzburg^u*  Mittheilungen  der  Gesellschaft  für  Salzbnrger  Landes- 
kunde 1888,  170  fällt  inhaltlich  mit  einem  Theile  dieser  Arbeit  fast  vollständig 
zusammen,  so  zwar,  dass  ich  bei  ihrem  Erscheinen  mich  schon  dazu  verurtheilt 
glaubte,  meine  vieljährigen  Vorarbeiten  unbenutzt  bei  Seite  zu  legen.  Doch  er- 
gab der  genauere  Einblick,  dass  bei  vieler  Uebereinstimmung  im  Einzelnen  die 
Abweichungen  in  der  ganzen  AufiGnssung  so  bedeutende  sind  und  besonders  der 
von  mir  aufgestellte  Grundsatz  von  der  Dauerhaftigkeit  der  Gerichtsgrenzen  und 
ihrer  Giltigkeit  für  die  ganze  behandelte  Periode  so  bedeutende  Folgerungen 
ergibt,  dass  auch  die  Resultate  weit  genug  auseinandergehen,  um  die  Veröffent- 
lichung dieser  Studien  gerechtfertigt  erscheinen  zu  lassen.  Dieses  wird  sich  be- 
sonders deutlich  bei  der  Vergleichung  meiner  Karte  mit  denen  Zillners  erweisen. 
*}  Keinz  VIII,  8  und  16. 


Üniennchungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochsiifted  Salzburg.      629 

über  das  placitum  berichtet  wird^  welches  zur  Schlichtung  eines  Grenz- 
streites zwischen  Salzburg  und  Mondsee  abgehalten  wurde.  Die  Ur- 
kunden von  St  Emmeram  bringen  uns  den  Namen  eines  gewissen 
Iring.  Hierauf  beschranken  sich  aber  auch  unsere  positiven  Nach- 
richten über  die  Grafen  des  Salzburggaues  vor  dem  10.  Jahrh.  Erst 
die  reiche  ürkundensammlung  Erzbischof  Odalberts  gibt  uns  Material, 
um  die  Yertheilung  der  Grafschaften  einigermassen  überblicken  zu  können. 

Es  ist  das  berühmte  Geschlecht  der  Aribonen,  das  später  in  die 
Linien  der  Grafen  von  Peilstein,  Burghausen  und  Lebenau  auseinander- 
gieng,  welches  in  den  Grafschaften  im  nördlichen  oder  unteren  Theile 
des  Salzburggaues  auftritt.  So  wenig  anmuthend  es  ist,  zu  den  vielen 
Stammtafeln  dieses  Geschlechtes  eine  neue  zu  fügen,  so  kann  ich  es 
doch  nicht  unterlassen,  wenigstens  die  sicheren  Daten  mit  aller  Vor- 
sicht zusammenzustellen,  wobei  besonders  jene  Glieder  des  Geschlechtes 
berücksichtigt  werden  sollen,  über  deren  Besitz  wir  etwas  wissen.  Aus 
dem  Zusammenhalt  der  in  verschiedenen  Zeiten  in  der  Hand  des  Ge- 
schlechtes befindlichen  Grafschaften  vnrd  sich  deren  Gesammtbesitz 
doch  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  feststellen  lassen. 

Für  die  erste  quellenarme  Zeit  kann  uns  nur  der  Umstand 
leiten,  dass  die  drei  Namen  Sieghard,  Nordperht  und  Engelbert  durch 
zwei  bis  drei  Jahrhunderte  in  der  Familie  nachweisbar  vorherrschen. 

Liegt  also  die  Vermuthung  nahe,  dass  der  843  (luvavia  N^  34) 
als  Graf  am  Abersee  functionirende  Nortperht  diesem  Geschlechte 
angehöre,  so  wissen  wir  doch  nichts  weiteres  von  ihm  und  seinen 
Nachkommen  bis  auf 

Sieghard  I.    Belegstellen  für  diesen  sind: 

1.  Ludewicus  rex.    Notum  esse  volumus  .  .  .  qualiter  nos  .  .  .  quas- 

dam  res  proprietatis  nostre  ...  in  pago  Salzpurhgovve 
dicto  in  comitatu  Sigihardi  hoc  est  curtem  uosti'am  Salz- 
burchhof  .  .  .  in  proprietatem  concessimus.  907  Dec.  17. 
luvav.  N'>  59. 

Salzburghofen  liegt  8   Kilometer  nordwestlich   von  Salzburg   im 

spateren  Gericht  Stauffenek,  heute  bayrisch. 

2.  Sigihard  comes  als  Intercedent  in  Kärnten.  Urk  E.  Ludwigs 
903  Sept.  29.     Ankershofen  II.  Anhang  N»  43. 

3.  Sigihard  comes  als  Intercendent  in  einer  Urk.  K.  Ludwigs  von 
903  Nov.  30.    Meichelbeck  1,  151. 

4.  Ebenso  906  April  23.    Ebend.  152. 

5.  Sigihart  comes  als  Zeuge  in  einer  Privaturkuude  von  907  Sept.  13. 
Ebenda  158.  In  derselben  Urk.  auch  ein  Sigihard  als  Advocatus 
des  Chorbischofs  Covvo. 


630  Richter. 

Es  muss  natürlich  dahingestellt  bleiben,  ob  die  Erwähnungen 
Ton  2 — 5  wirklich  auf  den  Sieghard  von  1  treffen. 
6.  Auf  Sieghard  I.  hat  vielleicht  auch  eine  Stelle  der  Urkunde  Otto  I. 
von  946  Juli  21  (Stumpf  135  Mon.  Germ.  Dipl.  p.  158  N^  78) 
Bezug,  welche  lautet: 

«dilecto  comiti  nostro  Eberhart  nominato  talem  proprietatem 
qualem  antecessor  noster  .  .  .  Arnolfus   rex  avo  illius  Sigi- 
hardo  comiti  in  pago  Chiemihgovue  in  comitatu  Sigi- 
hardi  in  proprietatem  donavit  concessimus  *  ^). 
Engelbert  I.     Belegstellen: 

1.  Pcrchach,  Lochen  und  der  Mühlbach  der  Saale,  alles  nahe 
bei  Salzburghof en  im  Gericht  Stauffeneck  befinden  sich 

„in  Salzpurchgovve  in  comitatu  Engilperhti*. 
025  Sept.  24.   Cod.  Odalb.  N«  61  S.  154. 

2.  Scuginga  (Schign  an  der  Sur)  im  Gericht  Oberlebeuau  hegt 

»in  Salzpurchgovve  in  comitatu  Engilberti **. 
927  April  8.   Cod  Odalb.  N«  42. 

3.  Rahwin   tradidit  Odalberto   archiepiscopo   proprietatem  (hobas  10 

et  niancipia  106)  qualem  sibi  Arnulfus  dux  et  dominus  eius 
dederat  in  Salzpurchgovve  in  comitatu  Engilberti  in 
orieutali  plaga  fluminis  Salzaha  inter  duo  loca  Lenginveld  et 
Puoche.  Actum  Radasponara  980.  Cod.  Odalberti  N«»  82. 
Auf  der  Rückseite  der  Urkunde  sind  die  Orte  eingetragen,  wo  die 
Ubjecte  sich  befinden. 

Ausserdem  erscheint  Engelbert  als  Vogt  der  Erzkirche  in  Cod.  Odal- 
ber.ti  N^  8,  21,  22,  69  und  82  bei  Tauschhandlungen  in  sehr  weit  von 
einander  abliegenden  Gegenden:  Steiermark,  Pinzgau,  Isengau,  Um- 
gebung von  Salzburg.  Als  Zeuge  dient  Engelbert  bei  einer  so  grossen 
Anzahl  Urkunden  des  Cod.  Odalb.,  dass  deren  Aufzählung  überflüssig 
erscheint. 

Die  Stelle  1  scheint  zu  beweisen,  dass  Engelbert  in  dem  Gericht 
Stauffeneck  Nachfolger  Sieghard  I.  war,  und  wir  werden  ihn  deshalb 
wol  als  dessen  Sohn  ansprechen  können.  Ueber  seine  Lebensdauer 
oder  doch  Amtsdauer  gibt  uns  die  Urkunde  Otto  I.  (Stumpf  89  Mon. 
Germ.  Dipl.  N«  32  S.  118)  Auskunft,  aus  welcher  hervorgeht,  dass 
Salzburghofen,    das  908    in   comitsitu  Sigihardi  (I.},    930    in    comitatu 

*j  Die  Urkundenstelle  läest  tioh  übrigens  auch  andeis  auffassen.  Es  kann 
nämlich  das  Gut  entweder  zur  Zeit  König  Arnulfs  oder  auch  im  M«)ment  di;r 
Ausstellung  der  Urkunde,  also  946,  in  comitatu  Sigihardi  befindlich  gedacht  wer- 
den, ich  bin  der  Meinung,  dass  es  mehr  im  Geiste  der  ürkundensprache  liegt, 
die  Angabe  auf  die  Zeit  König  Arnulfs  zu  beziehen. 


üntenuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  HochstifteB  Salzburg.      631 

Engilberti  (I.)  war,  sich  jetzt  im  Jahre  940  im  Besitze  eines  gewissen 
Reginbert  befindet,  ,  Salzburehof  in  comitatu  Reginberti*.  Wenn  der 
Schluss  richtig  ist,  dass  Engelbert  der  Sohn  Sieghard  I.  ist,  so 
folgt  hieraus  aber  weiter  noch,  dass  jener  Sieghard,  welcher  neben 
Eugelbert  in  den  Jahren  von  928—934  zehnmal  als  Zeuge  in  den 
Au&eichnungen  des  Codex  Odalberti  erscheint  nicht  Sieghard  I,  der 
Ton  903 — 908  nachweisbar  ist,  sein  kann,  denn  sonst  würde  nicht  Engel- 
bert in  seinem  Bezirke  Amts  handeln.    Die  Belegstellen  fiir  diesen 

Sieghard  IL  und  Nortperth  (irater  ejus)  sind: 
0.  13;  0.  22;  0.  24;  0.  54;  0.  57  (vom  Jahre  928);  0.  79: 

«Sigihard  et  Nortperht  frater  ejus*; 
0.81: 

vSigihard  et  Nortperht  firater  ejus*, 
jedesmal  vor  anderen  Grafen;  0.  88;  0.  90  und  0.  92.    Endlich  noch 
aus    einem  Stuck  aus   Erzbischof  Egilolfs  (935—40)  Zeit  Cod.  Odalb. 
N^  60  f.     Sämmtliche  Stellen  bringen  nur  Anführungen  als  Zeugen. 

Sieghard  IIL 

Die  Namen  Sieghard,  Engelbert,  Nortperht  begleiten  uns  durch 
die  Urkunden  während  des  ganzen  10.  Jahrh.  Eine  Aufklärung  über 
die  Verwandtschaftsverhältnisse  erhalten  wir  durch  die  Angaben  des 
Cod.  trad.  Fridarici  luvav.  S.  190  u.  folg.  Aus  N<^  2  ergibt  sich  ein 
Stammbaumfiragment : 

SIEGHARD  oomes;   Gemalin  WILA 

Khider:   ENGELPREHT  und  PILGRIM. 

Aus  No  12  lernen  wir  noch  einen  Sohn  der  Wila  Namens  Nort- 
perht kennen. 

N<^  1 1  sagt  aus,  dass  Graf  Sieghard  (der  Gemal  der  Wila)  der 
Bruder  des  Erzbischofs  Friedrich  von  Salzburg  (958 — 991)  war.  Dieser 
Sieghard  erscheint  mehrfach  als  Zeuge  bei  den  Rechtsgeschäften  seines 
Bruders,  des  Erzbischofs,  so  Cod.  Frid.  N<>  1  (vom  Jahre  976  April  25) 
und  in  Kaiserurkunden  als  Ghraf  in  verschiedenen  Theilen  von  Bayern, 
wovon  noch  zu  sprechen  sein  wird  (Stumpf  189  Dipl  N®  126;  St.  265 
Dipl.  No  203  und  St.  263  Dipl.  N«  202). 

Es  handelt  sich  nun  darum,  ob  dieser  Sieghard  identisch  mit  dem 
des  Codex  Odalberti  ist,  wie  Zillner  p.  188  annimmt.  Er  würde  dann 
mindestens  von  928 — 976  als  Graf  gewirkt  haben,  und  da  sein  Bruder, 
der  Erzbischof,  vollends  noch  bis  991  gelebt  hat,  so  würden  sich  die 
zwei  Generationen  von  Sieghard  I.  (903 — 908  Graf)  bis  Erzbischof 
Friedrich  über  mehr  als  ein  Jahrhundert  ausdehnen.  Dies  erscheint 
unwahrscheinlich,  und  ich  halte  es  für  angezeigt,  Engelbert  I.  und 
die  Brüder  Sieghard  II.  und  Nortperht  einer  Generation,  den  Erz- 


632  Richter. 

biscliof  Friedrich  und  seinen  Bruder  Sieghard  aber  einer  zweiten 
zuzuweisen,  wobei  es  vollkommen  unentschieden  bleiben  muss,  durch 
wen  der  Zusammenhang  dieser  Generationen  vermittelt  wird. 

Engelbert  IL 
Aus  den  Traditionen  von  St.  Feter  (Notizblatt  der  kais.  Akad. 
G.  Bd.  V.  1856)  ergibt  sich  die  Fortsetzung  des  obigen  Stammbaum- 
fragnientes.  Es  erscheint  nämlich  hier  in  den  Jahren  zwischen  988 
und  1005  ein  Graf  Engelbert,  neben  ihm  ein  Nortperht  und  Filgrim, 
in  denen  wir  wol  die  drei  Söhne  der  Wila,  die  Neflfen  Erzbischof 
Friedrichs  erkennen  dürfen.  So  N^  90  p.  42,  N«  99  p.  45  und 
N«  101  p.  45  als  Zeugen.  Endlich  bringt  N"  109  p.  46  folgende 
Nachricht: 

Cognoscat  omnis  plebs  chri^ticolarum,  quandam  nobilera  feminam 

n.  Adula  cum  manu  filii  sui  Sigihardi,  quandam  sui  juris  pro- 

prietatem,  qualem  ad  Puotincperch  vocitato   habuit  cum  2  man- 

cipiis  pro  remedio  anime  viri  sui  N.  Engilberti  fratribus  luvavens. 

in  mnnus  Titonis  abbatis  (988—1005)  tradidisse. 

Derselbe  Engelbert  zeigt  sich  auch  mehrmals  als  Zeuge  in  dem  Codex 

traditionum    Hartwici    (991  —  1023).     Wien.   Archiv   22,   300   N'^  3 

und  N"  6. 

Sieghard  IV. 
Ist  dessen   Existenz   und   Abstammung   von   Engelbert  II.   durch 
die   oben   angeführte   Schenkungsurkunde   der   Adala   hinlänglich   be- 
glaubigt, so  fehlt  es  auch  an  weiteren  Erwähnungen  nicht. 

1.  Er  ist  Vogt  des  von  seiner  Mutter  beschenkten  kurz  vorher 
(988)  vermögensrechtlich  selbständig  gewordenen  Stiftes  St.  Feter  in 
Salzburg  (Notizbl.  1856  p.  47  N"  102,  N«  110,  N"  112  und  N^  159); 
erwähnt  in  Cod.  Dietm.  N<>  1 ;  als  Zeuge  ebendaselbst  N*^  34  und  mit 
einem  zweiten  ,  duo  comites  Sizo  et  Sizo  •*  in  N<>  35. 

2.  Die  wichtigste  Nachricht  über  diesen  Sieghard  birgt  aber  ein  von 
F.  Willibald  Hauthaler  aufgefundenes  Fragment  des  Codex  tradit.  Hart- 
wici, veröffentlicht  in  den  Mittheilungen  des  Instituts  fiir  österr.  Ge- 
schichtsforschung 3,  88  N"  14: 

i,quidam  germani  fratres  nobiles  Fridaricus  diaconus  et  Sigihardus 
(Bandglosse :  Sizo)  comes  quoddam  concambium  fecerunt  cum  dorn. 
Hartwico  .  .  .  Tradiderunt  uamque  idera  fratres  8  mansos  et 
^^  jugera  in  pago  Salzpurchgovve  in  locis  Walawis,  Tier- 
lechinga,  Ferandorf  .  .  .  econtra  archiepiscopus  tradidit  fra- 
tribus ecclesiam  in  honore  S.  Marie  constructam  in  valle  que 
Gastuina  dicitur  et  decimationem  actenus  ad  eandem  ecclesiam 
pertinentem,   terminationem  quoque  eiusdem  vallis   ad   eam   per- 


üntersucbungen  zau*  hiat.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      633 

tinentiB  cum  omni  legalitate  et  utilitate,  que  ecclesiis  que  matres 
et  plebes  nominantur,  canonico  jure  debetur,  ea  ratione  ut  liberam 
habeaut  potestatem  inde  faciendi  quicquid  eis  placuerit    (Regens- 
burg,  zw.  991—1023  Aug.  2.) 
Die  Wichtigkeit  dieser  Nachricht  liegt  in  der  Mittheilung,  das  sich  die 
Ton  uns  Terfolgte  Geschlechtsreihe  im  Besitze  von  Gastein  befunden 
hat,  woraus  sich  eine  lehrreiche  Folge  ergibt,  wie  unten  gezeigt  wer- 
den soll. 

Im  Jahre  1048  waren  beide  Siegharde  bereits  todt  In  der  Ur- 
kunde Kaiser  Heinrich  III.  von  1048  April  9  (Stumpf  2347  luvav. 
No  96)  heisst  es: 

Filihilda  vidua  Sizonis  comitis  duobusque  filüs  eius  Sigehardo  et 
Fridarico,   et   domina  ludita   filiisque   ejus  Sigehardo,  Engilberto, 
Marchwardo  et  Meginhardo, 
geben  ihre  Zustimmung  zur  Schenkung,  resp.  Cioniirmation  eines  Wald- 
gebietes an  der  bayerischen  Traun.    Der  zweite  Sizo  oder  Sieghard  ist 
offenbar  der  Stifter  der  Kirche  von  Baumburg  an  der  Alz: 

Kotum  sit,  quod  quidam  comes  nomine  Sizo  cum  conjuge  sua 
nomine  ludita  construxeriint  ecclesiam  in  loco  B.  in  presentia 
Hartwici  archiepiscopi.  Mon.  Boica  3,  1  angeblich  1020. 
Mit  der  Kennung  der  Filhilde  treten  wir  genealogisch  auf  etwas 
sichereren  Boden,  denn  nun  liefern  uns  die  Michaelbeurer  Gründungs- 
urkunden, sowie  eine  Notiz  Ekkehards  zwei  Stammbaumfragmente, 
durch  deren  Combination  die  bisherige  Reihe  ihren  Abschluss  und  zu- 
gleich ihre  Hinüberleitung  auf  spätere  gesicherte  Geschlechtsfolgen 
findet. 

Die  Bestätigungsurkunde  des  Papstes  Innocenz  II.  von  1137  Juni  7 
bei  Filz,  Geschichte  von  Michaelbeuern  749  bringt  nämlich  die  Stifter 
des  Klosters  und  deren  Verwandtschaft  zur  Kenntniss: 

exorati  a  nobili  comitissa  Ita  et  filüs  eius  Gebehardo  et  Sigihardo 
comitibus  et  nepotibus  gloriosi  Lotharii  Imperatoris  Buronense 
ceuobium  in  honure  beati  Michaelis  archangeli  a  Sigehardo  hone 
memorie  Aquilejensi  patriarcba  nee  non  a  Bilhilt  matre  eius, 
a  comite  etiam  Sigehardo  ac  Friderico  fratre  ejus,  Hartwigo  quo- 
que  comite  palatino  et  Sizone  comite  in  sua  possessione  fun- 
datum  etc. 

Die  Stellen  bei  Ekkehard  lauten  (Ekkehardi  chronicon  universale  Mon.  6, 
224  Z.  28): 

Aerbo  iam  grandevus,  nobilis  de  Carinthia  princeps  et  quondaBi 
palatinus  in  Baiovaria  comes,  migravit  in  Domino,    a.  a.  1102. 


634  Richter. 

Boto  comes,  cognomento  fortis  illias  Aerbonis  cuius  superias 
mentionem  fecimas  germanus,  iam  plenus  dierum  nou  longe 
a  Batispona  defunctus  est  .  .  .  Hi  duo  frati-es  Aerbo  scilicet 
et  Boto,  paterno  de  sanguine  Noricae  gentis  antiquissimam 
nobilitatem  trahebant,  illius  nimixum  famosi  Aerbonis  posteri, 
quem  in  venatu  a  visonta  bestia  confossam,  vulgares  adhuc  canti- 
leuae  resonant,  Hartwici  palatini  comitis  filii,  qui  ger- 
manus fuit  illius  Friderici,  qui  Sigihardum  genuerat 
Batisponae  peremptum.  Maternum  vero  Ulis  erat  stemma 
de  Saxonia  Immindingorum  tribus  egregia,  quae  et  Ottonum  in- 
elytae  stirpi  traditur  vicina  .  .  .  Friderun,  Aerbonis  et  Botonis 
mater  .  .  .  post  mortem  Hartwici  statim  yiduitatis  yelamine  con- 
secratur,  adhuc  Aerbone  parvulo,  Botone  inpregnata  posthumo. 
Quorum  utrunique  literis  et  armis  atque  rebus  satis  profecisse 
cognovimus,  attameü  Botonem,  sicuti  corpore  proceriorem  et  ele- 
gautiorem,  ita  rebus  bellicis  prestantiorem  atque  £miosiorem  totius 
bene  Germaniae  atque  Italiae  testatur  populus.  Pannonia  vero 
talem  illum  ac  tantum  se  fatetur  aliquando  sensisse,  ut  is  vere 
de  gigantibus  antiquis  unus  apud  illos  credatur  fuisse  ...  (S.  225 
ad  ann.  1104.) 

Sigehardu^  comes,  filius  Friderici,  patruelis  autem  supradicti  Erbo- 
nis  principis  de  Carinthia  .  .  .  [wurde  in  Kegensburg  ermordet] 
(S.  738  Z.  46). 
Aus  den  bisherigen  Stammbaumfragmenten  ergibt  sieh  nun  folgende 
Geschlechtsreihe,  wo  bei  den  älteren  und  unsichereren  Stufen  keine 
Hypothesen  über  die  directe  Abstammung  aufgestellt  werden,  sondern 
nur  die  Reihenfolge  der  Generationen  gegeben  werden  soll.  Die 
punktirten  Linien  geben  vermutheten,  die  ausgezogenen  sicheren  Zu- 
sammenhang. 

SIEGHARD  I.   908—908 


ENGELBEBT  i."  SIE^^^ 

925—940  928-940 

Erzb.  FRIEDRICH  -  SIEGHARD  HL;   Gemalin  Wila  bis  976 
958—991  I 

ENGELBERT  IL   988—1005;  —  PILGRIM  —  NORDBERT 
Gemalin  Adala 

SIEGHARD  IV.  (bis  1048);  —  FRIEDRICH  diaconus 
Gemalin  Pilhild 

HARTWIG  -  FRIDERICÜS  —  SIEGHARD,  Patriarch  von  Aquileja 
comes  palat.  t  1026  | 

ARIBO       BOTHO        SIEGHARD;  ermordet  zu  Regensburg  1104 
tll02         tll04. 


üntersochungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstütes  Salzburg.      635 

Diese  Stammtafel  unterscbeidet  sich  von  der  bei  Wendrinsky,  die 
Grafen  von  Peilstein  (Blatter  des  Vereins  f.  Landeskunde  von  N.-ö. 
1881,  S.  4)  aufgestellten  durch  Ausscheidung  mehrerer  zweifelhafter 
Zusammenhange  und  durch  die  Einschiebung  einer  Generation  zwischen 
Sieghard  I.  908  und  dem  Erzbischof  Friedrich  von  Salzburg  958—991, 
was  oben  motivirt  wurde. 

Dass  auch  jener  Sieghard,  welcher  Baumburg  gründete,  demselben 
Geschlechte  angehört,  ist  in  hohem  Grade  wahrscheinlich,  doch  fehlen 
uns  die  Daten,    um   ihn   mit  einiger  Sicherheit  irgendwo  einzureihen 

Das  gleiche  gilt  von  dem  Pfalzgrafen  Hart  wie  dem  älteren  959 
bis  985,  über  welchen  uns  die  folgenden  Belegstellen  vorliegen,  und 
der  durch  seinen  Besitz,  sowie  den  Namen  und  die  Pfalzgrafenwürde 
sich  wol  unzweifelhaft  als  einen  Angehörigen  des  Hauses  der  Aribonen 
kundgibt,  wenn  uns  auch  die  Möglichkeit  fehlt,  ihn  mit  Sicherheit  in 
die  Geschlechtstafel  einzureihen. 

Hartwic  I.  der  ältere. 

1.  Tradimus  ad  monasteriuin,  quod  dicitur  Biwern  in  honorem  S.  Mi- 
chaelis fundatum  quicquid  praedicta  nostra  imperialis  dignitas  iuris 
teuere  videtur  in  loco  qui  dicitur  .  .  .  esse  situs  in  comitatu 
Hartwici  palatini  comitis.  Otto  IL  977  Sept  20  (Stumpf 
713):  Pilz  743.     Aus  dem  Michelb.  trad.  codex,  ob  echt? 

2.  Concambium  inter  Fridericum  archiepiscopum  et  Sigihardum  comi- 
tem  fratrem  suum:  tradidit  Sigihardus  proprietatem  ...  in  Salz- 
burcgouae,  in  comitatu  Hartwici  comitis  in  locis  Winnitraminga  et 
Mechintal  .  .  .;  tradidit  Fridaricus  in  manus  Sigihardi  et  uxoris 
suae  Wiliae  proprietatem  in  Salzpurcgouue  in  comitatu  prae&ti 
Hartwici  in  loco  Holzhusa.     Cod.  trad.  Fridarici  N"  11  luv.  S.  194. 

3.  Hartwic  comes  (1.  Zeuge  in  F.  N'^  12),  welche  Urkunde  eben&lls 
von  Willa  handelt 

4.  Tradidit  archiepiscopus  proprietatem  in  Isnachgouue  in  comitatu 
Hartwici^  in  loco  Tagaperhtesheim  (Taibrechting  bei  Niederberg- 
kirchen, Ger.  Neumarkt).     F.  13  a.  a.  963. 

5    Eihhi  in  comitatu  Hartwici  iuxta  fluvium  Isaua.    F.  9. 

0.  Hartwic  (1.  Zeuge  in  F.  5). 

7.  Hartwic  comes  als  1.  Zeuge  (058 — 991)  bei  Hauthaler,  Mitth. 
d.  Instituts  f.  Ost  GeschichUf  3,  84  N"  5  (ebenfalls  die  WilU 
betreflend  >. 

8.  Hartwicus  comes  palatinus.     MB.  28-*,  184. 


636  Richter. 

9.  Hartwicus  comes  palatinus.    Oberb.  Arch.  34,  260. 

10.  Hartwicus  comes  palatinus.    MB.  31*,  237. 

11.  Hartw.  palat.  comes.    Begesta  boica  979    1,  42. 

12.  Hartwic  comes    1.   Zeuge   Meichelb.  I,   468   N«   1101    (zw.  957 
und  994). 

13.  Hartwic  comes,  Vogt  des  Eb.  Friedr.  v.  S.     F.  20  u.  24,   einmal 
für  Kärnthen,  ein  andermal  fiir  den  Salzburggau. 

14.  Führt  die  Schenkung  des  Grafen  Wermunt  aus: 

quasdam  res,  quas  jam  antea  quidam  comes  nomine  Hart  wich 
de  manu  Warmunti  comitis  illis  super  anonam  sibi  deputatam  pro 
requie  anime  tradiderat  (in  loco  Gabanastat)  in  pago  Chimincgaue 
in  comitatibus  Otachari,  Sigihardi  et  Willihalmi  959  Juni  8  Diplom. 
No  202. 

Er  ist  gestorben  vor  985,  denn  in  diesem  Jahre  ist  schon  Aribo  P&lz- 
graf.    (Die  Belegstellen  für  Kärnthen  Hirsch  Jahrb.  Heinr.  IL  39.) 


Mit  den  Söhnen  des  Pfalzgrafen  Hartwig  des  jüngeren,  sowie  mit 
jenem  Grafen  Sieghard,  welcher  im  Jahre  1104  am  5.  Februar  zu 
Regensburg  yor  dem  E^aiser  Heinrich  IV.  und  dem  jungen  Könige 
Heinrich  V;  in  einem  Auflaufe  der  Ministerialen  getödtet  wurde  ^),  be- 
treten wir  sicheren  historischen  Boden;  denn  alle  Forscher  sind  darüber 
einig  in  des  letzterem  Vater  Friedrich  von  Tengling  (dem  Bruder  des 
Erzbischofs  Sieghard  von  Aquileja),  den  Stammvater  der  späteren  Grafen 
von  Burghausen,  von  Schala,  von  Peilstein  und  deren  Neben- 
linie der  Grafen  von  Lebenau  sehen*).  Zwar  weichen  die  Stamm- 
tafeln der  einzelnen  Historiker  (so  Wendrinsky  und  Meiller)  hier  und 
da  von  einander  ab,  doch  sind  diese  Varianten  für  unsere  Zwecke 
gleichgiltig,  da  es  sich  ja  hier  nicht  um  die  Einzelheiten  der  Verwandt- 
schaft, sondern  um  den  Besitz  dieser  grossen  und  weitverzweigten 
Familie  handelt. 

Wir  geben  die  Stammtafel,  soweit  sie  von  den  Autoren  in  über- 
einstimmender Weise  gebracht  wird,  und  merken  die  Varianten  an. 


^)  Giesebreclit  Geschichte  der  deutschen  Eaiserzeit  (IV^.  Aufl.)  S,  721. 

•)  Riezler  Gesch.  Bayerns  1,  861;  Wendrinsky  1.  c.  S.  12;  Zillner  1.  c,  25S; 
Meiller  Salzb.  Regesten  S.  544.  EbeDSo  die  älteren  Historiker  Koch-Stemfeld, 
V.  Lang  11.  a. 


üntersuctiungen  zur  kist.  Geograpliie  des  ehem.  fiodisÜftes  Salzburg.      63 ' 


HARTWIG  d.  j\ 
Pfalzgraf  t  oc.  1026 


FRIEDRICH 
Gf.  V.  Tengling  t  1072- 


SIEGHARD 
•82.       Patriarch  y.  Aquil^a 
t  1078 


SIEGEARD  HEINRICH 

Gf.  y .  Borghausen  a.  Schala     Bischof  y.  Freising  1 1 1 S  7 
t  1104  zu  Regensburg 

GEBHARD  l.  HEINRICH  SIEGHARD 

Gf.  y.  Burghausen  Vogt  y .  Ranshofen  Gf.  y.  Schala  1 1 1 42 

t  1164  Gem.  Sophie  t  cc.  1180  Gemalin  Sophie  y. 

y.  Grabenstatt  Oesterreich 


FRIEDRICH 
Gf.v.  Peilstein  tcc  1122 


CONRAD  der  Rauhe 
t  1148 


I 


GEBHARD  II. 

Der  weitere  Stamm- 

CONRAD 

FRIEDRICH 

y.  Burghausen  t  cc. 

1165—68    bäum   hat  hier  kein 

Gemalin 

t  1147 

JtUereese. 

Adala  yon 

Nach  Wen- 

Eleeberg 
t  1158 

drimky  und 

MeUler  Ähn^ 

herr  der 

1 

1 

Lebena^ter, 

Unmtindige  Söhne 

FRIEDRICH     SIEGFRIED 

CONRAD 

ohne  Nachkommen 

?                tcc.  1175 
SIEGFRIED 

tcc.  1198. 

FRfEDRICH  KONRAD? 

tcc  1198 

t  cc  1208 

? 

FRIEDRICH 

tcc  1218  ohne  Nachkommen. 

Die  Stammtafel  schliesst  sich  zunächst  an  Wendrinsky  (Die  Grafen 
yon  Feilstem,  Blätter  des  Vereins  fttr  n.-ö.  Landeskunde  15,  1)  und 
unterscheidet  sich  yon  der  bei  Meiller  Salzburger  Begasten  S.  544 
gegebenen  hauptsächlich  nur  dadurch,  dass  Conrad  der  Bauhe  in 
letzterer  als  der  Bruder  jenes  Friedrich  angenommen  wird,  als  dessen 
Sohn  er  nach  Wendrinsky  in  der  obigen  Stammtafel  erscheint,  was 
für  unsere  Zwecke  unwesentlich  ist. 

Wichtiger  ist  die  Frage  nach  der  Einfügung  der  Lebenauer  in 
diesen  Stammbaum.  Dass  die  Grafen  yon  Lebenau  zu  der  Familie 
gehören  müssen,  ergibt  sich  aus  den  Besitzyerhältnissen  mit  yoUster 
Sicherheit  Ihre  Stammtafel  steht  fest,  wenn  auch  zweifelhaft  ist,  ol) 
Bernhard,  der  letzte  Lebenauer,  ein  Sohn  Siegfrieds  oder  Ottos  ge- 
wesen ist 

SIEGFRIED  I. 
t  1168  Dec.  17 

SIEGIRIKD  IL  OTTO 

t  1190—91  anf  dem  Ereuzzug  Gemalin  Euphemia  tcc.  1200 

BERNHARD 
t  1^29  April  17.  ohne  Nachkommen. 


638  Richter. 

Wendrinsky  und  Meiller  fiigen  die  Lebenauer  bei  Friedrick,  dem 
Sohne  Conrad  des  Hauben,  in  die  Reihe  der  Peilsteiuer  ein;  Zillner 
(1.  c.  271)  hälfc  aber  Siegfried  I.  von  Lebenau,  der  1163  starb,  für 
einen  Bruder  Gebhard  I.  von  Burghausen  f  1164.  Weder  für  die 
eine  noch  die  andere  Annahme  sprechen  durchaus  zwingende  Gründe ; 
so  mag  wol  auch  hier  für  uns  die  unbezweifelte  Thatsache  der  Ver- 
wandtschaft genügen  und  darauf  verzichtet  werden,  zu  den  vorhandenen 
genealogischen  Hypothesen  noch  eine  weitere  zu  fügen. 

Die  Besitzungen  der  Geschlechter.  Wir  wenden  uns 
nun  zu  den  Besitzverhältnissen  dieser  grossen  Familie,  welche  von 
den  Zeiten  ihres  Ahnes  Aribo,  der  vom  Wisent  getödtet  wurde  und 
dessen  Buhm  noch  zu  Zeiten  Ekkehards  die  Sänger  priesen  (s.  oben), 
bis  zu  den  Zeiten  Sieghards  von  Aquileja,  Heinrichs  von  Freising 
und  der  letzten  Peilsteiner  und  Burghausener  herab,  eine  der  ersten 
Bollen  in  der  Geschichte  des  mittelalterlichen  Bayerus  und  Oester- 
reichs  gespielt  hat. 

Von  Sieghart  I.  wissen  wir  1.  dass  er  Graf  iu  einem  unbekannten 
Theile  des  Chiemgaues  war  (Mon.  Dipl.  N®  78j,  2.  dass  er  Graf  iu  der 
Gegend  von  Salzburghofen  gewesen  ist  (luvav.  N»  59).  Dieses  liegt  im 
späteren  Gericht  Stauflfeneck.  In  demselben  Gericht  begegnen  wir 
dann  im  Jahre  925  (Cod.  Odalb.  N<>  60)  Engelbert  I.,  der  ausserdem 
auch  noch  nach  Cod.  Odalb.  42  in  dem  nördlich  anstossenden  kleinen 
Gericht  Ober  leben  au  Graf  ist.  Dieses  Gericht  scheint  mit  Stauflfen- 
eck einst  vereinigt  gewesen  und  erst  später  herausgebrochen  worden 
zu  sein;  denn  in  dem  Weisthum  von  Oberlebenau  (Salzburger  Taidinge 
S.  79  Z.  28;  Grimm  Weisthümer  VI,  146)  heisst  es,  da.ss  nicht  blos 
der  zum  Tod  Verurtheilte  an  der  Surheimer  Brücke  dem  Pfleger  von 
Piain  ausgeliefert  werden  soll,  sondern  schon  zu  seiner  Verui'th eilung 
müssen  sieben  aus  Plainer  Gericht  » zu  rechten "  herabgeschickt  werden. 
Es  war  eine  Cent  der  Grafschaft  Piain.  Engelberts  Grafschaft  er- 
streckte sich  aber  noch  viel  weiter.  Sie  umfasste  das  rechte  Salzach- 
ufer von  Puch  bis  Bergheim  (Cod.  Odalb.  N»^  82)  und  auch  noch  einige 
Orte  am  linken,  so  dass  sich  der  Besitz  rings  um  die  Stadt  Salz- 
burg abrundete,  indem  an  der  Westseite  sich  die  oben  erwähnten 
Gerichte  Piain  und  Oberlebenau  anschlössen.  Ein  gewisser  Kachwin 
gibt  nämlich  10  in  der  Grafschafs  Engelberts  gelegene  Höfe  (hubas) 
mit  106  Hörigen  an  den  Erzbischof.  Zum  Schluss  heisst  es:  conversa 
cartula  nomina  mancipiorum  notantur,  und  hierauf  die  Namen  der 
106  Hörigen  mit  Angabe  der  Orte,  in  welchen  sie  wohnen.  Es  sind 
dies:  Lengfelden,  Bergheim  und  Eugendorf  im  Gericht  Neuhaus;  Eis- 
bethen,  Puch,   Ober-   und  Niederalm,   Grödig,   Anif  und  Morzg   im 


ÜntersucbuDgen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      639 

Gericht  Glaneck,  Liefering  und  Siezenheim ;  Pinzgau  in  der  gleich- 
namigen Grafschaft  und  Kachel  im  Gericht  GoUing.  Wenn  nun  aus 
dem  Text  hervorgeht,  dass  die  letzteren  beiden  Orte  nicht  als  in  der 
Grafschaft  Engelberts  gelegen  zu  betrachten  sind,  so  ist  es  um  so  zweifel- 
loser bei  den  früheren. 

Engelbert  I.  war  also  Graf  in  sämmtlichen  unmittelbar  um  die 
Stadt  Salzburg  liegenden  Gerichten.  Daraus  ergibt  sich,  dass  in  der 
ersten  Hälfte  des  10.  Jahrh.  die  Grafschaft  noch  keineswegs 
von  der  Immunität  verdrängt  oder  ersetzt  ist.  Allerdings 
mag  die  Stadt  selbst  ausgenommen  gewesen  sein.  Denn  nach  der 
Schenkung  des  Herzogs  Theodo  an  den  ersten  Bischof  Rupert  gehörte 
der  ganze  Fundus  der  Stadt  den  Bischöfen  und  es  unterscheidet  sich 
demnach  das  Verhältniss  dieser  Bischofsstadt  wesentlich  von  dem,  wie 
es  in  den  rheinischen  Städten  oder  in  Regensburg  vorhanden  war, 
wo  die  Existenz  einer  —  mehr  oder  weniger  —  freien  Bürgergemeinde 
doch  stets  vorauszusetzen  ist,  worüber  bereits  S.  617  gehandelt  wurde. 

Freilich  ist  das  auch  die  letzte  Erwähnung  f&r  die  eines  Grafen  rechts 
der  Salzach  liegenden  Gebiete.  Nach  dem  Abtreten  Engelberts  scheint 
eine  grosse  Veränderung  in  den  Grafschaftsverhältnissen  eingetreten 
zu  sein.  Während  filr  die  nächste  Umgebung  der  Stadt  überhaupt 
nichts  mehr  von  Grafen  verlautet,  erscheint  in  dem  Gebiete  der  Ge- 
richte Flain-Oberlebenau  zunächst  Reginbert,  der  mit  der  Familie 
der  Siegharde   und  Engelberte   nicht  in  Verbindung   zu   sein   scheint 

Salzburghof  in  comitatu  Reginberti.    (luv.  N'^  62  von  940,  Diplom 

N'>  32.) 
Dieser  Reginbert  spielt  im  Cod.  tradii  Odalberti  auch  sonst  eine  sehr 
grosse  Rolle.  Es  ist  unter  den  101  Acten  des  Codex  99  mal  der  Vogt 
angegeben,  darunter  ist  es  53  mal  Reginbert.  Er  fungirt  als  solcher 
in  allen  Gauen,  in  welchen  die  Erzkirche  Besitzungen  hat  Er  selbst 
ist  Graf  im  Gericht  Grabenstatt-Traunstein  (Cod.  Odalb.  N^  42): 

.in  Chimincgouue  in  comitatu  Regimberti  in  loco  Nordperhtes- 

dorf«, 
wobei  die  Identität  dieser  Ortschaft  mit  dem  jetzigen  Hörbsdorf  aller- 
dings zweifelhaft  bleibt;  dagegen  zweifellos  nach  Cod.  Od.  N^  46;  denn 
die  sämmtlichen  angeführten  Orte  Neunling,  Achsdorf,  PuUing,  Huni- 
hausen,  Alferting,  Selberting  und  Erktadt  liegen  im  Gericht  Traun- 
stein*).     Endlich   noch   0.  47    Herigozendorf- Hörgering?   bei  Traun- 

<)  Der  Abdruck  in  der  luvavia  S.  147  hat  eine  Auslassung;  im  Orif^inal- 
codex  stehen  nämlich  nach  dem  Satz  ^Holzhuta,  quod  Kerhoh  acefipU  m  ipgitts  egt 
comitatu*  die  vier  Worte  ^Erlattatt  in  comitatu  Reginberti*,  worauf  erst  der  Schi u 88 
folgt:  »uterque  locus  in  Chimincgouue*. 


64Ö  fticliiel'. 

stein  in  comitatu  Reginberti.  Nach  Cod.  Pridar.  N*^  17  hiess  die  Ge- 
malin  Reginberts  Eosmuot  und  hatte  zwei  Söhne,  Rapoto  und  Friedrich, 
welch  letzterer  aber  nicht  der  Erzbischof  sein  kaun,  da  er  ausdrück- 
lich neben  ihm  genannt  wird.  Die  Familie  hatte  grossen  Besitz  im 
Pinzgau  und  gab  eben  damals  einen  Hof  (das  heisst  wol  die  Herr- 
schaft) zu  Taxenbach  mit  einem  ungemein  grossen  Forstgebiet  an  das 
Erzstift. 

Seit  dem  Auftreten  dieses  Reginbert  verschwindet  das  Geschlecht 
der  Siegharde  (welches  wir  der  Einfachheit  halber  von  nun  ab  das  der 
Aribonen  nennen  wollen)  aus  den  Gerichten  Piain  und  Oberlebenau 
und  es  taucht  daselbst  ein  neues  Geschlecht  auf,  mit  welchem  wir  uns 
später  zu  beschäftigen  haben  werden. 

Welches  die  Ursachen  dieser  Veränderung  sind,  darüber  wage  ich 
nicht  einmal  eine  Yermuthung  auszusprechen.  Es  gab  während  der 
ersten  Regierungsjahre  Otto  I.  gewaltsame  Bewegungen  genug,  um 
eine  solche  Veränderung  zu  erklären.  Doch  kaun  es  nichts  fruchten 
da  Combinationen  aufzustellen,  wo  wir  einfach  nichts  wissen. 

Von  nun  an  erscheinen  die  Aribonen  in  anderen,  nördlicheren 
Grafschaften.  Allerdings  ist  keineswegs  gesagt,  dass  sie  dieselben  nicht 
auch  schon  vorher  innegehabt  hätten.  Im  Gegentheil,  ich  halte  das 
sogar  für  sehr  wahrscheinlich,  da  man  im  allgemeinen  für  eine  frühere 
Zeit  die  Graf'schaftsgebiete  immer  grösser  annehmen  kann  als  für  später. 

üeber  die  Grafschaftsangehörigkeit  Sieghard  II.  und  Nordberts, 
der  vermutheten  Brüder  Engelbert  I.,  wissen  wir  nichts. 

Mehreres  jedoch  über  die  Sieghard  des  III.,  des  Bruders  Erzbischof 
Friedrichs.  Es  kommt  hier  besonders  in  Betracht  die  Urkunde  Otto  I. 
von  959  Juni  8  (Diplom.  N»  202,  luv.  N^  67),  worin  es  heisst,  dass 

,  locus  Grabanastat  (Grabenstatt  am  Chiemsee)  in  pago  Chimich- 

ouve  in  comitatibus  Otacharii,  Sigihardi  ac  V^illihalmi  comitum'' 
liegt.  Wie  es  möglich  ist,  dass  eine  Ortschaft  in  drei  Grafschaften 
liegen  kann,  erklärt  sich  dadurch,  dass  der  Hauptbestandtheil  der 
Schenkung  ein  grosser  Wald  an  der  Traun  (forestum  ad  Truna)  ge- 
wesen zu  sein  scheint.  Ueber  dessen  Umfang  erfahren  wir  aus  der 
vorliegenden,  unbezweifelt  echten  Urkunde  nichts,  wol  aber  aus  späteren 
Aufzeichnungen.  Vor  allem  liegt  eiüe  der  Schrift  nach  dem  11.  Jahrh. 
angehörige  Fälschung  vor.  Die  oben  erwähnte  echte  Urkunde  Ottos 
ist  darin  wörtlich  copirt,  nach  dem  Worte  ,  vectigalibus  *  aber  ein 
Passus  eingeschoben,  welcher  nebst  verschiedenen  anderen  genaueren 
Bestimmungen  auch  den  Umfang  jenes  Waldes  angibt.  Doch  wären 
abgesehen  vou  der  Unechtheit,  welche  hier  wol  nicht  hindern  könnte, 


Untersuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      641 

die  Localdateu  zu  verwerthen,  die  Oertlichkeiten  schwer  aufzufinden, 
wenn  uns  nicht  noch  eine  dritte  Urkunde  Auskunft  gäbe.  Es  ist  das 
die  Urkunde  Kaiser  Heinrich  III.  von  1048  April  9  (Stumpf  2347, 
luvav.  N^  96),  worin  —  ohne  Erwähnung  der  früheren  Schenkungen, 
wie  ja  häufig  vorkommt  —  der  Traunwald  mit  genauen  und  leicht 
findbaren  Grenzen  bezeichnet  ist.    Der  betreffende  Passus  lautet: 

Isti   sunt   termini   eiusdem    foresti    incipientes    ab   illo   loco    ubi 

Bottenbach  rivus  Truna  fluvium  alluit  (der  Bothenbach  mündet 

6  Kilom.  unterhalb  Traunstein  in  die  Traun),  et  inde  protenditur 

sursum  illuc  ubi  idem  rivus  de  proxima  palude  exit,  et  inde  recto 

tramite  in  illum  qui  Asch  ach  praeterfluit  (der  Weidachbach,  der 

bei  Waging  in  den  See  mündet,   fliesst  unterhalb  Aschau  vorbei 

und  entspringt  im  selben  Moore  wie  der  Bettenbach,  nämlich  im 

Demelfilz),   et   per  eundem  rivum  deorsum  illuc  ubi  locum  quen- 

dam  Tachinse  dictum  influit  (Wagingersee),  et  per  locum  deorsum 

usque  ad  ecclesiam  Pettingun   dictam  (Petting)  et   inde  recto 

tramite^  usque   in   fluvium  Sura  dictum  (die  grosse  Suhr)  et  per 

-    eundem  fluvium  sursum   usque   in  fluvium  Eebenaha  nomina- 

tum  (die  Ache  von  Achthal),  et  inde  sursum  illuc  ubi  idem  fluvius 

de   suo   fönte   emanat  (am  Eachelstein),   inde   recto   tramite   ad 

montem   Falchinstein   dictum   (Falkenstein   bei  Inzell)    et   de 

Falchinstein  recto  tramite  ad  summitatem  montis  Buhinperch 

(jetzt  Bauschenberg  unmittelbar  westlich  vom  Falkenstein)  et  inde 

recto   tramite   ad   occidentem   usque   in  fluvium  Wizziutruna 

dictum  (die  weisse  oder  Seetraun)  et  per  eundem  fluvium  deorsum 

illuc  ubi  idem  fluvius  Wizziutruna  et  praefatus(?)  fluvius  Botin - 

truna  (Bothe  Traun)  confluunt  inde  deorsum   usque  in  rivum 

Kaltinpach   deorsum   usque   in    Botinpach    supra    nominatum. 

(Ealtenbach  heisst  jetzt  noch  das  Oertchen  an  der  Mündung  des 

Bothenbaches  in  die  Traun). 

Dieses  grosse  Gebiet  reicht  nun  allerdings  durch  drei  Gerichte.     Es 

sind   dies   die   Gerichte  Traunsteiu-Grabenstat,    Baschenberg-Teusen- 

dorf   und    Halmberg    (Tettelham    und   Tittmoning   werden   gestreift). 

Wie    vertheilen    sich   nun    die    drei   Grafen   auf   die   drei   Gerichte? 

lieber  Baschenberg  erhalten  wir  Aufklärung  aus  Cod.  Fridar.  N'*  2, 

wo  es  heisst: 

.Tiusindorf  in  comitatu  Willihalmi*. 
Femer  Cod.   Frid.    18    , Scoupanara  ^)    in    Salzburggau,    in    comitatu 
Willihalmi»;   endlich  Mon.  Boica  28  a,   196,  wo  eine  Saline  (offenbar 


M  So  Bteht  nämlich  iu  der  Handschrift,  nicht  Scuoparna. 
MittheUungen,  Ergftniimgsbd«  I.  48 


642  Richter. 

Keichenhall)  im  Salzburggaa  in  comitatu  Willihalmi  liegt  Wilhelm 
besass  also  Baschenberg-Teusendorf  und  Seichenhall,  damals  wol  noch 
mit  Piain  im  Zusammenhang.  Das  Gericht  Baschenberg  gehorte  aller- 
dings zum  Salzburggau  (wie  wir  noch  sehen  werden);  doch  kann 
nach  der  Ausdrucksweise  der  Urkunde  von  959  daraus  kein  Anstoss 
erwachsen,  dass  dort  alle  drei  Grafen  in  den  Chiemgau  yersetzt 
werden:  , Grabanastat  in  pago  Ghimichove  in  comitatibus  etc.*  Der 
Hauptort  und  Mittelpunkt  der  Schenkung,  Grabenstatt,  liegt  ja  auch 
im  Chiemgau;  der  grosse  Forst,  der  dazu  gehört,  greift  aber  in  den 
Nachbargau  insoferne  hinüber,  als  er  die  Grenze  zwischen  beiden 
Gauen  bildet. 

Grössere  Schwierigkeiten  bieten  uns  die  beiden  anderen  Grafen 
Otachar  und  ^  Sieghard.  Es  gibt  nämlich  eine  Quellenstelle,  welche  zu 
verbieten  scheint,  die  beiden  zunächst  in  Betracht  kommenden  Gerichte 
Grabenstatt -Traunstein  und  Halmberg  je  einem  der  Grafen  zuzu- 
theilen.  Es  ist  dies  Cod.  trad.  Frid.  N^  2.  In  dieser  wird  die  Ort- 
schaft Chindahusa  als  ^in  comitatu  Crapnastat''  gelegen  bezeichnet. 
Nun  ist  das  einzige  jetzt  existirende  Eühnhausen  im  Gericht  Halm- 
berg gelegen,  und  zwar  jenseits  des  Wagingersees.  Dass  dieses 
Eühnhausen  und  kein  anderes  gemeint  ist,  scheint  dadurch  bestätigt 
zu  werden,  dass  diese  Ortschaft  noch  im  15.  Jahrh.  Eindhausen 
heisst  (Fischrechte  im  Tachensee  von  1409  Eammerbücher  5,  131). 
Wenn  also  dieses  Eühnhausen,  welches  trotz  seiner  Lage  jenseits  des 
Sees  stets  zum  Gericht  Halmberg  gehört  hat,  wirklich  als  in  der 
Grafschaft  Grabenstatt  gelegen  bezeichnet  wird,  so  kann  das  nur  heissen 
im  Amtsbezirk  des  Grafen,  der  zu  Grabenstatt  seinen  Sitz  hat,  woraus 
folgt,  dass  damals  Grabenstatt  und  Halmberg  vereinigt  waren. 

Für  dieses  vereinigte  Gebiet  werden  wir  nun  den  Grafen  Otachar 
in  Anspruch  nehmen  dürfen.  Und  zwar  hauptsächlich  desshalb,  weil 
Sieghard  in  anderen  Gebieten  theils  nachweisbar,  theils  zu  vermuthen 
ist.  Das  ist  nämlich  erstens  in  der  nördlich  vom  Chiemsee  gelegenen 
Grafschaft,  welche  später  das  Gericht  Elin-g  hiess.  In  einer  Urkunde 
Otto  I.  von  950  Juli  16  (Diplom.  126,  Stumpf  189)  heisst  es: 

Sneidseo  (Schneitsee)  in  comitatu  SigihardL 
Femer  aber  in  dem  Gebiete,  welches   später  nachweisbar  im  Besitze 
der  Familie  der  Aribonen  ist,   in   den  verschiedenen  Grafschaften  des 
unteren   Salzburggaues,   in   den   späteren   Gerichten  Tettolheim,   Titt- 
moning,  Unterlebenau,  Wildshut  und  Burghausen. 

Nach  Cod.  Frid.  N<)  2  liegt  ,Totinhusa  in  comitatu  ad  Torringuu'. 
Das  ist  Tetenhausen  am  Wagiugersee,  in  der  Schranne  Fridorfing  des 
Gerichtes  Tittmoning.    Torringun  ist  Törring,  im  späteren  Mittelalter 


üntenuchuDgen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      643 

als  Schloss  der  Sitz  eines  bekannten  Adelsgeschlechtes,  welches  nach 
ihm  den  Namen  führte,  benachbart  jenem  Tengling,  nach  welchem  der 
Ahnherr  der  Peilsteiner  und  Borghausener,  der  Vater  des  im  Jahre 
1104  ermordeten  Sieghard  sich  Friedrich  »von  Tenclinc*  nannte. 
Törring  selbst  erscheint  schon  in  den  Breves  Notitiae  19  als  der 
Hauptort  seiner  Umgebung,  indem  die  anderen  Ortschaften,  darunter 
auch  Tittmoning  selbst,  spater  Stadt  nnd  Gerichtssitz,  als  in  seiner 
Nähe  gelegen  bezeichnet  werden.  Jetzt  war  es  offenbar  ebenfalls 
namengebend  für  die  Grafschaft 

Wir  wissen  wol,  wie  hypothetisch  Aufstellungen  auf  solcher  Basis 
sind.  Da  aber  die  Fülle  der  einzelnen  Argumente,  welche  für  den 
Zusammenhang  dieser  Siegharde  mit  den  späteren  Peilstein -Teng- 
lingem  sprechen,  doch  nicht  ganz  zu  verachten  sein  dürfte,  so  er- 
seheint es  noch  immer  weniger  willkürlich,  unseren  Sieghard  als  Vor- 
fahren jener  die  Gra&chaft  Törring-Tittmoning  zuzutheilen,  als  alle 
anderen  Auskünfte,  welche  man  anwenden  kann,  die  drei  Grafen  jener 
Eaiserurkunde  mit  den  spateren  Gerichten  in  Einklang  zu  bringen. 
Der  besprochene  Wald  erstreckt  sich  nicht  direct  in  die  Grafschaft 
Törring,  berührt  aber  deren  Grenzen  am  Wagingersee. 

Allerdings  ist  wenig  später  (963)  nicht  das  ganze  Gericht  Titt- 
moning, das  später  aus  den  drei  Schergenämtem  Palling,  Tittmoning 
und  Fridorfing  bestand,  im  Besitze  Sieghards  gestanden,  denn  im  Codex 
Fridarici  erscheint  in  demselben  Gebiete  auch  der  als  Angehöriger 
derselben  Familie  zu  betrachtende  Hartwic  I.,  der  Pfalzgraf,  dessen 
Begesten  oben  gegeben  wurden.  Ich  wiederhole  hieraus  1.  dass  er 
977  wahrscheinlich  Graf  im  Gericht  Haunsberg  rechts  der  Salzach  war, 
da  sich  damals  Michaelbeuern  in  seinem  Besitze  befand. 

2.  Dass  er  963  das  Gericht  Tetelham  besass,  da  die  Ortschaften 
Winnitraminga  =  Wintermoning  und  das  benachbarte  Holzhausen  in 
seiner  Grafschaft  lagen,  nach  Cod.  Frid.  N<^  11. 

3.  Dass  er  nach  derselben  Belegstelle  vielleicht  auch  einen  Theil 
der  eigentlichen  Grafschaft  Tittmoning  besessen  hat,  da  auch  die  Ort- 
schaft Meggenthal,  nahe  bei  Tittmoning,  als  in  seiner  Grafechaft  ge- 
legen bezeichnet  wird. 

Wir  nehmen  also  an,  dass  der  Graf  Sieghard  der  Urkunde  von  959 
identisch  ist  mit  Sieghard  III.  unserer  Stammtafel,  dem  Bruder  Erz- 
bischof Friedrichs,  und  dass  derselbe  damals  Graf  in  den  Aribon'schen 
Gerichten  Tctelheim  und  Törring  gewesen  ist,  welche  der  Trannwald 
berührte  1). 

*)  Diese  LOsung  ersebeint  mir  weniger  gezwungen  als  die  »Hausgrafsohaft* 
Zillners,   welche  mir   vor  allem  rechtsgetichichtüch   nicht  recht  verständlich  ist. 

42- 


644  Richter. 

Sowie  Sieghard  die  Grafschaft  in  der  Gegend  von  Schneitsee 
innehatte,  so  erstreckte  sich  Hartwics  Besitz  bis  in  den  Isengau  (nach 
Stelle  4  und  5  der  oben  angeführten  Begesten). 

üeber  Engelbert  IL,  Sieghard  IIL  Sohn,  Besitzungen  sind  wir  nicht 
unterrichtet,  doch  ist  es  charakteristisch,  dass  er  in  einer  Schenkung 
als  Zeuge  auftritt,  welche  Gegenden  der  Grafschaft  Törring  betriffl^ 
(Notizbl.  p.  45  N^  101),  u.  zw.  Taching  am  Wagingersee;  der  Schenker 
ist  sein  Bruder  Pilgrim  (vielleicht  der  spätere  Bischof  von  Passau?). 

Als  wichtige  Nachricht  haben  wir  schon  hervorgehoben,  dass  Sieg;- 
hard  IV.  am  Anfang  des  11.  Jahrh.  mit  seinem  Bruder  Friedrich  vom 
Erzbischof  Hartwic  die  Pfarrkirche  von  Gastein  (Hofgastein)  mit  ihren 
über  das  ganze  Thal  ausgedehnten  Zehenten  gegen  8  Höfe  zu  Wals 
bei  Salzburg,  Tyrlaching  in  der  Grafschaft  Tittmoning  und  Pemdorf 
im  Gericht  Matsee  eintauscht.  (Die  Stelle  siehe  oben  S.  632).  Nun 
ist  aus  späteren  Quellen  bekannt,  dass  Gastein  ein  Besitz  der  Peil- 
steiner war: 

,  ein  Gegend  die  heist  Gastaun,  die  giltet  alle  jar  20000  ches  und 

300  eilen  chlafterlanch  woUeins  tuechs,  die  hat  auch  der  Herczog 

von  Pairen  an  recht'' 
(aus  dem  Peilstein'schen  Erbe  an  sich  gebracht).  Einleitung  zu  Eneukels 
Pürstenbuch.    Ferner: 

ylsti  sunt,  quorum  haereditas  cum  castris  et  praediis  ad  Ludmcum 

ducem  et  filium  eius  Ottonem  sunt  devoluta:  Alheit  comitissa  de 

Moren  (Morle,  eine  Peilsteinerin)  quae  habuit  Easteun  in  montanis. 
Herm.  Altah.  Monum.  Germ.  17,  377.  Dass  auch  die  Kirche  zu  diesem 
Besitz  gehört  hat,  wird  dadurch  bewiesen,  dass  der  Herzog  Ludwig 
von  Bayern  auf  die  Patronatsrechte,  die  er  anfänglich  in  Anspruch 
genommen,  hatte,  im  Jahre  1228  Sept.  20  verzichtet  (Meiller  Salzb. 
Regesten  N»  324). 

Durch  diese  Nach  Weisung,  dass  Gastein  zuerst  im  Besitz  der  Sieg- 
harde (Aribonen),  später  in  dem  der  Peilsteiner  war,  gewinnt  der  von 
uns  aufgestellte  Stammbaum  wesentlich  an  innerer  Wahrscheinlichkeit. 

Nach  der  Angabe  Ekkehards  war  der  jüngere  Hartmc,  der  Pfalz- 
graf, ein  Sohn  Sieghard  IV.  (s.  oben).  Er  war  aber  schon  um  1026 
in  jugendlichem  Alter  gestorben.     Er  wird  daher  wenig  erwähnt. 

S.  das.  S.  242.  Das  Holzhausen  im  Codex  Fridar.  11  kann  auch  das  Wintermoning 
benachbarte  sein ;  Moosheim  und  Gumprechtsheim  im  Cod.  Odalb.  N^  47  luv.  p.  48 
(so  muss  es  in  Anmerkung  2  auf  Seite  248  anstatt  172,  89  heissen)  vermutheich 
in  Hintermosheim  und  Gumperting  in  der  Pfarre  Holzhauseu  bei  Teisendorf.  Ueber 
die  Grenzen  des  Salzburg-  und  ChiemgaueH  siehe  unten. 


Untersuchungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      645 

1.  Hartwicus  comes  palatinus 

als  erster  Zeuge  in  der  Urkunde  der  Kaiserin  Kunigunde  f&r  Freising 
Yon  1025  (ürkb.  d.  Landes  o.  d.  Enns  2,  80),  worin  unter  anderen 
die  Herrschaft  Ostermiething  (in  dem  Gericht  Wildsliut)  vorübergehend 
an  das  Bisthum  gelangt 

2.  Hartwicus  palacii  comes 

als  Besitzer  von  Gütern  in  Steiermark  (Strassgang),  Cod.  Dietmari  N^'  3. 

Dass  Ostermiething  in  der  Grafschaft  Hartwics  lag,  also  auch  das 
Gericht  Wildshut  zum  Besitze  des  Aribon'schen  Hauses  gehörte,  geht 
deutUch  daraus  hervor,  dass  bei  der  Wiederholung  der  obigen  Schen- 
kung an  Freising  durch  Kaiser  Heinrich  HI.  im  Jahre  1041  Mai  14, 
ürkb.  d.  L.  o.  d.  E.2,  84  (Stumpf  2218),  Ostermiething  als  ,in  Salzgowe 
in  comitatu  Aribonis  palatini  comitis*  gelegen  bezeichnet  wird.  Dass 
Aribo,  der  1055  die  P&lzgrafschaft  verlor^),  mit  diesem  Gerichte  be- 
sonders verbunden  war,  ergibt  sich  aus  der  Urkunde  Mon.  Boica  3,  245 
wo  er  im  Jahre  1070  als  Aribo,  comes  de  Hegirmoos  erscheint. 
Haigermoos  ist  eine  Ortschaft  im  Gericht  Wildshut  bei  Ostermiething. 
Er  starb  erst  1102. 

Gehen  wir  dann  in  den  Zeitraum  über,  in  welchem  die  drei 
Linien  des  Aribon*schen  Hauses  uns  als  Burghausener,  Peilsteiner  und 
Lebenauer  Grafen  entgegentreten,  so  müssen  wir  sagen,  dass  wir 
genaue  und  directe  Nachrichten  darüber,  welche  Grafschaften  die  ver- 
schiedenen Linien  innegehabt  haben,  aus  dieser  spateren  Zeit  noch 
weniger  als  einer  firüheren  besitzen.  Vielmehr  verlassen  uns  ja  auch 
die  Angaben,  in  welcher  Grafschaft  etwa  der  oder  jener  Ort  hegt, 
welche  uns  früher  als  Anhaltspunkte  dienten.  Um  die  allgemeine 
Bedeutung  und  Ansässigkeit  des  Geschlechtes  in  unserer  Gegend  zu 
beleuchten,  können  uns  nur  die  Yogteien  einigermassen  dienen ;  für 
den  Ghrafschaftsbesitz  hingegen  sind  die  eigentlich  massgebenden  Do- 
camente  die  Vertrage,  welche  nach  dem  Aussterben  der  Peilsteiner  und 
Lebenauer  über  deren  Hinterlassenschaft  zwischen  Salzburg  und  Bayern 
abgeschlossen  wurden. 

')  Nach  Hirsch  Jahrb.  Heinrich  II.  1,  S4.  Die  Ansicht  Zillners  (S.  190),  dass 
das  Pfiftlzgrafenamt  eine  besondere  Beziehong  zu  den  Bisthümem  und  besonders 
zu  dem  Erzbisthum  gehabt  habe,  ist  eine  Vermuthnng,  welche  durch  die  neueren 
Forschungen  nicht  bestätigt  wird.  Vgl,  P.  Wittmann,  Die  Pfalzgrafen  von  Bayern, 
München  1877.  Auöh  der  unterschied,  der  194  zwischen  einer  Reichsgra&chafb 
und  einer  erblichen  Geschlechtsgrafschaft  gemacht  wird,  ist  mir  nicht  ganz  ver- 
ständlich. Erblich  konnte  eine  Graischaft  auch  sein,  wenn  sie  vom  Reiche  zu 
Lehen  gieng.  Eine  Frage  ist  nur,  ob  und  seit  wann  die  bayerischen  Qra&chaften 
vom  Herzog  lehenrührig  waren.  Vgl.  Riezler  Gesch.  Bayerns  1,  754  und  dessen 
Herzogthum  Bayern  198. 


646  Richter. 

Die  Grafen  yon  Burghausen  waren  Vögte  von  St.  Peter  in  Salz- 
burg, dem  ersten  und  angesehensten  Stifte  des  Erzbisthums,  welches 
von  ihnen  häufig  beschenkt  wird  und  in  dessen  Urkunden  sie  regel- 
mässig als  Zeugen  erscheinen,  wie  sich  aus  Wendriuskys  Regesten 
(1.  c.  S.  13 — 20)  ergibt.     Als  Vögte  werden  sie  genannt: 

1139  Mai  23  NotizbL  6,  165  N«  272,  MeilL  Eeg.  S.  38  N^  211: 

,Gebhardo  comite  de  Purchusin  praefati  coenobii  ad- 
vocato. " 
Die  Urkunde  enthält  das  Vermächtniss  eines  gewissen  Weickart 
V.  Ernsting  för  das  Stift  und  fahrt  uns  mit  den  übergebeneu 
Objecten,  der  Kirche  zu  Ernsting,  sowie  mit  dem  Namen 
des  Geschenkgebers  und  der  Zeugen  Perhtold  et  frater  ejus 
Eoudperht  de  Tarisdorf  (Tarsdorf),  Heinrich  et  Otachar 
de  Sinzingen,  Piligrim  et  Manegolt  de  Ostermuntingen, 
Perhtold  et  Altman  de  Echirisdorf  (Ehersdorf),  Rapoto  et 
Gisilmar  de  Ernistingen,  Koudiger  de  Purchhusan,  in 
das  Gericht  Wildhut,  das  von  Alters  den  Aribonen  gehörte 
und  das  wir  uns  wol  jetzt  mit  den  Dienstleuten  der  Grafen 
von  Burghausen,  deren  einer  Weickart  gewesen  sein  wird 
besetzt  denken  können, 
cc.  IUI  Notizbl.  6,  189  N«  307. 
cc.  1141  Notizbl.  6,  190  N^  311: 

Gebohardus   comes   de   Purchusin    advocatus    monasterii 
beati  Petri. 
Es  handelt  sich  um  ein  sehr  umfangreiches  Geld-  und  Tausch- 
geschäft zwischen  dem  Stifte  und  dem  Grafen,  der  dem  Abte 
»magna  amicitia  et  familiaritate  conjunctus  est", 
cc.  1141  Notizbl.   6,    192    N^  321.     Gebhard   v.  B.    übernimmt    ein 
Vermächtniss  für  das  Stift  St.  Peter. 
1147  Chron.  Noviss.  St.  Petri  S.  232: 

Gebhardus  com.  d.  B.  advocatus. 
cc.  1147  Notizbl.  6,  236  N«  364: 

ebenso, 
cc.  1153  Notizbl.  6,  238  N«^  371: 
ebenso. 
1155  Chron.  Noviss.  S.  236: 
ebenso. 
In  N^  306  und  N«  286  erscheint  Gebhard  als  zu  Haigermoos  be- 
gütert,  ebenso   mehrfach   in  BeichenhalL    Dass   er  von   Burghausen 
nicht  blos  den  Titel  geführt,  sondern  dort  thatsächlich  das  Grafenamt 
ausgeübt  hat,  ergibt  sich  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  aus  der  Zoll- 


üntersachungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      647 

befreiong,  welche  der  Eizbischof  Conrad  I.  f&r  seine  und  seiner  Leute 
Schiffe  im  Jahre  1130  vom  Grafen  Gebhard  erlangte,  wenn  dieselben 
anf  der  Salzach  die  Stadt  (urbem)  Burghausen  passirten  (Meiller  Salzb. 
Begesten  S.  21  N«  124). 

Der  Bruder  Gebhards,  Heinrich,  war  auch  Vogt  von  Banshofen 
(Mon.  Boic.  3,  290). 

Die  Grafen  von  Feilstein  standen,  wie  es  scheint,  in  noch  näherer 
Verbindung  mit  dem  Erzstift  als  die  Burghausener.  Sie  waren  näm- 
Uch  in  der  zweiten  Hälfte  des  12.  Jahrh.  .adyocati  principales ',  Ober- 
YOgte  des  Erzstiftes,  wie  aus  den  Beichersberger  Urkunden  hervor- 
geht Im  Jahre  1084  bei  der  Gründung  yon  Beichersberg  war  bestimmt 
worden,  dass  der  .advocatus  principalis '^  von  Salzburg  zugleich  Vogt 
von  Beichersberg  sein  solL  Mon.  Boic.  3,  400.  So  erscheint  denn  auch 
1154  Conrad  von  Peilstein  ab 

.luvavensis  pariter  et  Beicherspergensis  ecclesie  advocatus' 
(Mon.  Boic.  3,  427)  und  1177  als 

,principalis  advocatus  Beichersbergensis  praepositi* 
(Mon.  B.  3,  465). 

Als  dann  1208  und  1218  die  beiden  Linien  der  Peilsteiner  aus- 
starben, nahm  Erzbischof  Eberhard,  der  überhaupt  die  Yogteien  nach 
Möglichkeit  abzuschütteln  suchte,  in  einer  ürkimde  von  1225  Dec.  30 
(IJrkb.  o.  d.  E.  2,  658)  die  Yogtei  über  Beichersberg  selbst  in  die  Hand 
und  gebraucht  hier  die  charakteristische  Wendung: 

.Yerum  quia  Salzburgensis  ecclesia  nostris  temporibus  habere  desiit 

advocatum  ■. 
Aus  diesem  Yogteiverhältniss  des  Erzstiftes  zu  den  Peilsteinem  dürfte 
auch  die  Leistung  einer  Gebühr  von  sämmtlichen  dem  Erzbisthum 
gehörigen  Salzpfannen  in  Beichenhall  an  die  Grafen  herzuleiten  sein, 
von  welcher  wir  durch  die  Urkunde  Erzbischof  Eberhard  I.  von  1153 
bis  1159  (Meiller  Begesi  S.  72  W  86)  erfahren,  in  der  es  heisst: 

prout  idem  comes  (Chuonradus  de  Bilstein)  de  singulis  patellis 

nostris  quodam  antiquitatis  jure  talentum  videtur  ezigere. 
Dass  die  Peilsteiner  zu  Beichenhall  mannigfache  Beziehungen  hatten, 
wird   durch  viele  Quellenstellen  erwiesen.     So  waren   sie  auch  Yögte 
von  St.  Zeno  bei  Beichenhall    M.  B.  3,  561: 

«Ghunrado  de  Peilstain  qui  advocatiam  eiusdem  ecclesie  a  nobis 

(sc.  archiepiscopo)  tenuit  —  viam  universe  carnis  ingresso**. 
Ebenso    sind    die   Peilsteiner  Yögte    der   alten   Familienstiftung   der 
Aribonen:  Michaelbeuem,  Filz  Gesch.  von  Michaelb.  S.  717  N<>  100  und 
S.  747  No  5. 


648  Richtej. 

Wie  die  Burghausener  Linie  die  Vogtei  über  St.  Peter,  die  Peil- 
steiuer  die  Vogtei  über  das  Erzstift  selbst,  so  hat  die  dritte,  die  Linie 
der  Orafen  von  Lebenaa  die  Yogtei  über  das  Domcapitel  und  über 
das  Erentrautskloster  (Nonnberg)  inne.  Für  letzteres  ist  eine  Quellen- 
steile  die  Urkunde  bei  Meiller  Begesten  S.  63  K^  40 : 

»Sifiridus   comes   de  Linbenowe,    monasterii    St.   Erentradis  ad- 

vocatus » ; 
das  erstere  ersehen  wir  aus  mehrfeushen  Erwähnungen  in  den  Urkun- 
den Erzbischof  Eberhard  IL,  welcher  sich  nach  dem  Aussterben  der 
Lebenauer  (17.  April  1229)  beeilte,  die  domcapitersche  Vogtei  an  sich 
zu  nehmen.  So  in  den  Urkunden  der  Meiller'schen  Regesten  N^  326, 
405,  567.    Auch  waren  die  Lebenauer  Vögte  von  Seeon  L  c.  N**  327- 


Fassen  wir  nun  zusammen,  in  welchen  Gebieten  unserer  Gegend 
die  drei  Linien  unseres  Geschlechtes  Grafschaftsrechte  ausgeübt  haben, 
so  geben  uns  zunächst  die  von  verschiedenen  Gliedern  desselben  ge- 
führten Namen  einigen  Aufschluss.  Es  sind  dies  Tengling  (Törring) 
im  Gerichte  Tittmonig,  Haigermoos  im  Gerichte  Wildshut,  Burghausen 
im  gleichnamigen  Gerichte,  endlich  Lebenau.  Letzterer  Name  stammt 
von  einer  Burg  wenige  Kilometer  nördlich  von  Laufen,  die  noch  im 
vorigen  Jahrhundert  stand  ^).  Sie  liegt  weder  im  Gericht  Ober-  noch 
Unterlebenau,  sondern  im  Amte  Fridorfing  des  Gerichtes  Tittmoning. 

Allerdings  ist  der  Umstand,  dass  ein  Grafengeschlecht  den  Namen 
einer  Burg  angenommen  hat,  kein  Beweis  dafür,  dass  diese  Burg  ein 
Gerichtssitz  gewesen  ist,  wenn  auch  vorausgesetzt  werden  kann,  dass 
eine  solche  Burg  in  einem  Bezirke  gelegen  ist,  in  welchem  das  be- 
treffende Geschlecht  Grafschaftsrechte  besass.  Der  gemeinsame  Name 
der  beiden  Gerichte  Ober-  und  Unterlebenau,  der  Burg  Lebenau  und 
des  Grafengeschlechtes  der  Lebenauer,  wird  also  wol  als  Beweis  an- 
genommen werden  können,  dass  sowol  die  beiden  Gerichte  als  die 
Burg  und  wahrscheinlich  auch  das  Gericht,  in  welchem  die  Burg  lag, 
nämlich  mindestens  die  Schranne  Fridorfing  des  Gerichtes  Tittmoning  • 
einmal  im  Besitze  des  denselben  Namen  führenden  Geschlechtes  ge- 
wesen sind. 

Gewinnen  wir  so  die  Gerichte  Ober-  und  Unterlebenau  und  einen 
Theil  von  Tittmoning,  sowie  Wildshut  und  Burghausen  schon  aus  den 
Namen,  so  werden  wird  urch  eine  Michaelbeurer  Urkunde  (Filz  713) 


^)  Nftheree  beriohtet  über  den  damaligen  Zustand  Seethaler  in  einer  Ge> 
scbichte  des  E^eggerichteB  Laufen,  Ms.  des  Salzburger  Museums. 


Unteraochnngen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochittiftes  Salsburg.      649 

danof  hingewiesen,  dass  anch  wahrscheiiilich  das  Gericht  Haunsberg 
den  Lebenanem  unterstand.  Ich  kann  zwar  nicht  (wie  Filz  and 
andere)  ans  der  Urkunde  den  Beweis  herauslesen,  dass  Graf  Siegfried 
?on  Lebenaa  vor  der  Kirche  zn  Obemdori  zu  Gericht  gesessen  hat, 
denn  der  einzige  Crrond  za  dieser  Annahme  wäre,  dass  anter  den 
Zeugen  neben  den  Ministeriales  Burenses  tind  Ministeriales  S.  Baperti 
an  dritter  Stelle  die 

.Ministeriales  Sigfridi  comitis  de  Liabenowe'' 
angefahrt  werden;  ja  selbst  der  Umstand,  ob  die  ganze  Sache  in  einer 
eigentlichen  Gerichtssitzung  Yollzogen  worden  ist,  erscheint  nicht  ein- 
mal unzweifelhaft  durch  die  Urkunde  festgestellt  Als  massgebender 
möchte  ich  betrachten,  dass  unter  den  Lebenauer  Ministerialen  ein 
Gnmpoldus  de  Hunsperch  erscheint.  Da  dsuin  spater  die  Hauns- 
berger  auf  Salzburg  übergehen,  sind  sie  wahrscheinlich  zuerst  Vasallen 
der  Lebenauer  gewesen. 

Wenn  wir  auch  das  Gericht  Wald  als  eine  der  Aiibon'schen 
Grafschaften  ansprechen,  so  folgen  wir  der  Yermuthung,  welche  die 
zwischen  die  Gerichte  Burghausen  und  Tittmoning  eingeschobene  Lage 
nahegelegt  Ob  es  der  Burghausener  oder  Lebenauer  Linie  zugehörte, 
wissen  wir  nicht  Sicher  ist  nur  das  eine,  dass  es  ein  Gegenstand 
des  Streites  zwischen  Salzburg  und  Bayern  noch  im  14.  Jahrb.  gewesen 
ist  und  ?on  Salzburg  als  Lehen  in  Anspruch  genommen  wurde. 

Schon  in  einem  Friedensschlüsse  zwischen  Eizbischof  Conrad  und 
Herzog  Otto  yoi^  Niederbayem  von  1291  Oct  14  (Urk.  im  k.  k.  Staats- 
archiv) wird  dieser  Streitpunkt  erwähnt,  seine  Lösnng  aber  einer 
Zeugenvernehmung  vorbehalten.     Es  heisst  darin: 

Um  das  Gericht  ze  Flain  daz  in  chrieg  ist  (zwischen  dem  Herzog 
und  dem  Eizbischof)   daz  der  Ortlieb  von  Wald  inne  hat,  wann 
der  Eizbischof  gibt  daz  es  sin  vorvaren  und   sin  gotshaus  von 
alten  Zeiten  inn  haben  gehabt,  und  her  OrtUeb  herengegen  gibt 
daz  es  der  herzogen  amtleut  gehabt 
(darüber  soll  eine  Zeugenvemehmong  stattfinden).     So  deutlich  dieser 
Wortlaut  ist,  so  werden  wir  uns  mit  demselben  doch  nicht  begnügen 
können.    Denn   dass  Ortlieb  von  Wald  jemak  das  Gericht  Piain  be- 
sessen,  davon   kann  keine  Bede   sein,   wie  sich  weiter  unten  zeigen 
wird.     Es  kann  sich   nur  um   das  Gericht  Wald  selbst  handeln,  und 
in  der  Urkunde  muss  eine  Auslassung,  vielleicht  nur  eines  «und*  vor 
,daz  der  Ortlieb',  stattgefunden  haben.   Wir  besitzen  nämlich  aus  den 
Jahren  1304  und  1309  vier  Urkunden  desselben  Lehensinhabers  des 
Gerichtes,  Herrn  Ortlieb  von  Wald,  aus  denen  hervorgeht,   dass  eben 


650  Richter. 

die  Grafschaft  Wald  selbst   das  Streitobject  war.    Von  ihnen  ist  die 
bezeichnendste: 

Ich  Ortlieb  von  Walde  vergib  an  disem  brief  und  tun  chund  allen 

den,  die  in  sehent  oder  hörent  lesen,  das  ich  das  gericht  ze  Walde 

auf  dem  Land  hie  dieshalb  der  Alz  da  mein  purgwald  aufleydt 

mit  allem  dem  recht  und  nutz,  der  dartzu  gehört,  über  kurz  und 

über  lang  als  verer  es  geraychet  von    dem  gotshaus  ze  Salzburg 

zu   rechtem  Lehen,   und  han   dasselb  gericht  .  .  .  datz   dem  hof 

zu  Puchering  an  dem   ester,   und  von  demselben   hoff  get  es 

ze  Rauschaym  in  das  dorff,   ze  Hofschalchen  in  das  dorff, 

von  Staintal  hintz  Schenperg,   und  yon  Schenperg  hintz 

Purgkirchen,  als  langt  und  brayt  das  gericht  ist,  untz  mitten 

in  die  Ilss  (Alz)  und  das  meinem  Herren  Erzbischofen  Ghunradten 

und   seinem  vorgen.   gotshaus  ze  Salzburg   fürbas   chain   chrieg 

noch  zweifei  von  genannt  umb   die   Lehenschaft  an   demselben 

gericht  aufjgestee  u.  s.  w.     Salzburg  1309  Febr.  4.i) 

An   der  Zweideutigkeit   ist   also  wahrscheiulich   nur   die   undeutliche 

Textirung  der  Urkunde  schuld.    Denn  anzunehmen,  dass  die  Hen'Bchaft 

Wald  jemals  als  »Gericht  ze  Piain"  bezeichnet  worden   sei,  yerbietet 

sich  auf  das  entschiedenste  von  selbst. 

Die  Herren  von  Wald  haben  die  hohe  Gerichtsbarkeit  in  ihrem 
Bezirke  schon  in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jahrh.  besessen.  Das  er- 
gibt sich  aus  einer  Urkunde  Herzog  Ottos  aus  dem  Jahre  1240  für 
Raitenhaslach.  Mon.  Boica  3,  135,  in  welcher  dieser  das  Ergebniss 
eines  Bechtsspruches  verkündet,  wonach  den  Herren  Otto  und  Ortlieb 
von  Wald  auf  den  Gütern  der  Mönche  zu  Zeidlarn  (Wald)  nur  die 
oberste  Gerichtsbarkeit  zustehe: 

^dum   tamen  ipsis  pro   efiFusione  sanguinis  et  pro   delicto   furti 
solum  talis  satisfactio  deberetur,  quod  reus  tantum  cum  his,   qua 
cingulum   cuiuslibet  capit  eis  deberet  assignari  et  ultra  nü  iuris 
haberent  in  bonis  eorum». 
Es  ist  die  gewöhnliche  Scheidung  zwischen  niederer  und  hoher  Gerichts- 
barkeit; der  kirchliche  OfBcial  leitet  Verhaftung  und  Process;  der  über- 
wiesene Verbrecher  wird  ohne  Beeinträchtigung  der  Güter,   die  er  ja 
von  der  Kirche  hat  und  die  er  daher  nur  für  seine  Person,  nicht  für 
die  Kirche  verwirken  kann,  dem  Grafenrichter  ausgeliefert. 

Doch  haben  die  Beverse  des  Herrn  Ortlieb  dem  Erzstifb  nicht  zu 
dem   gewünschten   Besitze  geführt.     Denn  in  den  folgenden  Jahren 


<)  Die  Ortschaften  sind  sämmtlich  leicht  zu  finden  und  umoäumen  den  um- 
fang des  Gerichtes  genau,  wie  die  Beschreibung  bei  Appian. 


Untersucbungen  zur  liist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      65 1 

erscheint  das  Gericht  Wald  in  den  mehr&ch  erhaltenen  Verzeichnissen 
der  Ansprüche,  welche  Salzburg  gegen  Bayern  za  erheben  sich  be- 
rechtigt glaubt,  aber  nicht  durchsetzen  kann. 

Im  k.  k.  geheimen  Haus-  Hof-  und  Staatsarchiv  befindet  sich 
ein  Pergamentstreifen,  beschrieben  von  einer  Hand  des  14.  Jahrb., 
worauf  yerzeichnet  sind: 

«Defectus  antiqui  proponendi  contra  ducem  BaTarie  et  aliqui  novi* 
und  welcher  aus  einer  der  vielen  Eri^sperioden  des  14.  Jahrh.  stammt 
Dieser  Streifen  ist  zum  Theil  abgedruckt  in  der  ünpartheiischen  Ab- 
handlung vom  Staate  Salzburg  (von  Kleimayrn)  S.  269.  Hier  heisst 
es  S.  270: 

,  um  das  gericht  datz  Wald,   das  Herr  Ortlieb  von  dem  gotshaus 

hat,  da  solt  er  di  schedlichen  leut  antwurten  hinz  Tittmaning,  di 

antwurt  er  hinz  Oetinge*. 
Auch  in  den  Kammerbüchern  3.  Bd.  unter  N^  229  steht  ein  Ton  dem 
der  vorigen  Liste  unabhängiges  Yerzeichniss  (abgedruckt  als  Beilage  7) 
von  Besitzungen,  welche  Salzburg  durch  den  oben  erwähnten  Vertrag 
von  1275  an  Bayern  verloren  haben  soll.  Hier  steht  es  als  vorletzter 
Punkt: 

«das  gericht  ze  Wald*. 
Ebenso  verspricht  der  Herzog  Rudolf  lY.  von  Oesterreich  in  seinem 
Bündniss  mit  dem  Erzbischof  Ortolf  1362,  diesem  zu  helfen  bei  seinen 
Ansprüchen  auf  Wald,  das  Gericht.    Eammerb.  2,  464. 

Es  machte  also  Salzburg  Ansprüche  auf  dieses  Gericht,  die  wol 
darauf  zurückzuführen  sein  dürften,  dass  es  bei  einer  der  Theilungen 
des  13.  Jahrh.  in  Frage  stand  und  auf  die  bayerische  Seite  fiel.  Von 
welcher  der  Aribon^schen  Linien  es  erledigt  wurde,  darüber  verlautet 
nichts. 

lieber  das  Gericht  Tetelheim  siehe  unter  dem  Absatz  «Plainer 
Gerichte». 

8.   TJebergang  der  Grafschaften  an  Salsbnrg  oder  Bayern. 

Burghausen.  Zuerst  unter  den  drei  Aribon'schen  Linien  starb 
bekanntlich  (schon  vor  1170)  die  Linie  von  Burghausen  aus.  Was  mit 
der  Grafschaft  Burghausen  und  dem  wol  sicher  dazu  gehörenden  Gericht 
Wildshut  geschah,  ist  Gegenstand  wissennchaftlicher  Discussion^). 

Ueber  den  Anfall  Burghausens  an  Bayern  haben  wir  nämlich 
zwei   einander   direct   widersprechende   Angaben.     Li   dem   Altaicher 


')  Siehe  haapteädilich  Riezler  und  Heigel  Das  Herzogthom  Bayern  S.  172  a.  f.. 
Meiller  Salzb.  Regesten  S.  474. 


652  Richter. 

Berichte  über  diejenigen  Grafen  und  Herren,  welche  der  zweite  und 
dritte  Witteisbacher,  die  Herzoge  Ludwig  I.  und  Otto  IL  (1183—1253), 
beerbt  haben  (Mon.  Germ.  17,  377),  heisst  es: 

„Sifridus  et  Bemhardus  comes  de  lieibnawe,  quorum   fiiit  ciyitas 

Burckhausen  ■. 
Daraus  würde  also  hervorgehen,  dass   die  Grafschaft  und  das  Schloss 
Burghausen  nach  dem  Aussterben  der  Burghausener  Linie  an  die  ver- 
wandten  Lebenauer   übergegangen   und   erst   nach   deren  Aussterben 
1229  an  die  Witteisbacher  gekommen  ist^). 

Dieser  Nachricht  widerspricht  aber  eine  andere  allerdings  viel 
spätere.  Der  Pormbacher  Abt  Angelus  Rumpier  (1462 — 1513),  der 
historisQhe  CoUectaneen  anlegte,  schrieb  zwar  die  oben  erwähnte 
Altaicher  Erzählung  ab,  schloss  aber  unmittelbar  daran  zum  Jahre  1163 
folgenden  widersprechenden  Passus: 

,Gebhardus  comes  de  Burckhausen  obiit,   extunc  duces  Bavariae 

castrum  Burckhausen  possederunt ''. 
Ebenso  schreibt  Aventin  Ann.  6,  80: 

aBurchhusium  tunc  (1165)  Heinricus  XL  Saxonum  atque  Bojariae 

regulus  occupavit*. 
So  wenig  nun  diesen  späteren  Nachrichten  gegenüber  jener  früheren 
Glaubwürdigkeit  zuzukommen  scheint,  so  gibt  es  doch  mehrere  triftige 
Gründe,  den  letzteren  den  Vorzug  zu  geben. 

Bumpler  hat  ofiPenbar  die  eine  Notiz  so  gut  wie  die  andere  ab- 
geschrieben, kann  also  ebenso  wie  der  localkundige  Aventin  (der  ja 
lange  in  Burghausen  gelebt  hat)  irgend  eine  alte  und  werthvoUe 
Nachricht  vor  sich  gehabt  haben.  Wichtiger  scheint  aber  folgendes. 
Die  Urkunden  von  Baitenhaslach,  welches  nahe  bei  Burghausen  li^t, 
sind  vor  dem  Aussterben  der  Burghausener  voll  von  Erwähnungen 
dieser  Grafen,  hingegen  kommt  der  Name  der  Lebenauer  in  den  ziem- 
lich zahlreichen  (15)  Stücken  aus  den  60  Jahren,  welche  zwischen  dem 
Aussterben  der  Burghausener  und  dem  der  Lebenauer  liegen,  nicht 
ein  einziges  Mal  vor,  während  Heinrich  der  Lowe  und  die  Witteis- 
bacher gerade  seitdem  wiederholt  schenkend  und  schlichtend  auftreten. 
Vollends  beweisend,  dass  die  Witteisbacher  Burghauseii  besessen  haben, 
ist  aber  die  Urkunde  von  cc.  1206  (Mon.  Boic.  3,  124  N^  21),  worin 
der  Herzog  Ludwig  von  Bayern  den  Brüdern  von  Baitenhaslach  nicht 

')  Ein  Hineinziehen  der  Flainer  erscheint  bei  der  unzweifelhaften  Verwandt- 
schaft der  Lebenauer  mit  den  Burghausener  nicht  als  nothwendig  die  Sache  zu 
erklären;  s.  Riezler  172.  Rumpier  hat  in  seinen  CoUectaneen  die  betre£Fende  Stelle 
der  nairatio  Altahensis  nicht  ausgelassen;  sie  steht  da,  nur  folgt  gleich  darauf 
die  widersprechende  Angabe. 


Untersuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      658 

blos  die  grosse  Salzachau  vEttenau*  im  Gericht  Wildshut  schenkt  und 
das  Anlegen  der  Schi£Ee  und  Durchgehen  der  Leute  durch  dieselbe 
verbietet,  sondern  auch  ihr  Haus  in  Burghausen  von  jeder  Steuer 
und  ihre  Schiffe  von  dem  ebendaselbst  üblichem  Zolle 
enthebt: 

vPreterea  indulsimus  eis,  ne  alique  coUecte  aut  etiam  census  sub 
nomine  nostro   yel   alterius   persone   ab   hospite    domus   sue   de 
Burchusen  deinceps  exigantur.   Yolumus  etiam  ut  si  quid  merci- 
monii  homines  eorum  subyexerint,   sine   thelonei  redditione  jure 
hominiim  nostrorum  ibidem  libere  pertranseant^). 
Im  Jahre  1130  hatte  Graf  Gebhard   von   Burghausen  die  Zoll- 
befreiung f&r  die  Salzburger  Schiffe  gewährt;  seine  angeblichen  Erben, 
die  Lebenauer,  erscheinen   nicht  einmal  als  Zeugen  in  einer  solchen 
Urkunde,  woraus  also  deutlich  und  unzweifelhaft  folgt,  dass  die  Witteis- 
bacher schon  1206  im  Besitze  von  Burghausen  waren. 

Noch  wären  die  von  Biezler  am  angegebenen  Orte  S.  174  er- 
wähnten Gründe  anzuführen,  dass  nämlich  Heinrich  der  Lowe  sich 
1176  in  Burghausen  aufhält  und  dort  urkundet  (Urkb.  o.  d.  E.  1,  347 
und  Mon.  Boica  3,  114),  und  hauptsächlich,  dass  in  dem  vor  1228 
abge£EkS8ten  Witteisbacher  Urbar  (Mon.  Boica  36  a,  S)  Burghausen 
bereits  als  Besitzung  enthalten  ist.  Endlich  will  ich  noch  hinzufügen, 
dass  das  Baitenhaslacher  Necrologium  (M.  B.  3,  216)  den  Tod  Gebhards 
von  Burghausen  schwerlich  mit  dem  Beisatze  «gentis  ultimus*'  be- 
gleitet haben  würde,  wenn  doch  ein  Angehöriger  derselben  gens, 
nämlich  ein  Lebenauer,  auf  ihn  gefolgt  wäre. 

Ich  glaube  also  annehmen  zu  dürfen,  dass  mit  dem  Aussterben 
der  Burghausener  die  Herrschaften  Burghausen,  Wildshut  und  wol 
auch  Wald  an  Bayern  gekommen  sind.  Burghausen  und  Wald  sind 
noch  heute  bayrisch,  Wildshut  kam  1779  durch  den  Teschener  Frieden 
an  Oesterreich. 

Leben  au.  Von  der  Beantwortung  der  Frage  nach  dem  Um- 
fange der  Grafachaftsrechte  der  Grafen  von  Lebenau  hängt  auch  die 
Entscheidung  des  wichtigsten  Punktes  der  mittelalterlichen  Geographie 
Salzburgs  ab,  nämlich:  wann  und  wie  hat  das  Erzstifb  seine  links  der 
Salzach  gelegenen,  jetzt  bayerischen  Landestheile,  vor  allem  die  Graf- 
schaften Tittmoning,  Halmberg  und  Tetelham  erworben  ?  Es  erscheint 
sehr  merkwürdig,  dass  über  eine  solche  Cardinalfrage  überhaupt  Un- 

*)  In  dem  Druck  der  Mon.  Boica  steht  »Burchen*.  Eine  von  Herrn  kgl. 
Archivsassessor  Primbs  im  Beichsarehiv  zu  München  auf  tneine  Bitte  freundlich 
vorgenommene  CoUationirung  ergab,  dass  im  Original  deutlich  geschrieben  steht 
»Barchusen*. 


654  Richter. 

klarheit  herrschen  kann.  Denn  diese  fruchtbaren  und  dicht  bevölkerten 
Landschaften  sind  ]a  neben  der  unmittelbaren  Umgebung  der  Stadt 
Salzburg  gewiss  stets  der  wichtigste  Bestandtheil  des  erzstiftlichen 
Staates  gewesen.  Auch  ist  die  XJeberlieferung  des  urkundlichen  Materiales 
seit  dem  12.  Jahrh.  eine  solche,  dass  wir  den  Verlust  wichtigerer 
Urkunden  nicht  anzunehmen  berechtigt  ,sind.  Nicht  blos  sind  uns 
eine  sehr  grosse  Zahl  von  Originalurkunden  besonders  aus  dem  13.  Jahrh. 
erhalten  (und  um  das  letztere  handelt  es  sich  hauptsächlich),  sondern 
was  nicht  mehr  im  Original  vorhanden  ist,  das  haben  uns  die  mit  Ende 
dieses  Jahrhunderts  beginnenden  bekannten  Kammerbücher  auf- 
bewahrt. Ja  die  meisten  etwas  wichtigeren  Urkunden  sind  uns  auf 
diese  Weise  doppelt,  im  Original,  und  in  der  alten  Copie  der  Kammer- 
bücher erhalten,  ausserdem  noch  vieles  in  Abschriften  der  spateren 
Jahrhunderte  des  Mittelalters,  weil  gerade  die  für  uns  wichtigen  Stücke 
in  den  zahlreichen  Processen  zwischen  Salzburg,  Bayern  und  Berehtes- 
gaden  stets  wieder  vorgewiesen  wurden  (so  z.  B.  die  Urkunde  Ludwig 
des  Kindes  von  909  über  Salzburghofen,  der  falsche  Arnulf  luv.  N"  54 
und  59  und  viele  andere).  Auf  Lücken  der  Ueberliefernng  werden 
wir  uns  also  kaum  ausreden  dürfen. 

Wenn  wir  trotzdem  finden,  dass  gerade  über  die  Erwerbung  der 
Gerichtshoheiten  sehr  wenig  überliefert  ist,  so  werden  wir  zur  Erklärung 
dieser  Erscheinung  vielleicht  einige  allgemeine  Gründe  zu  Hilfe  nehmen 
dürfen.  Die  Gerichtshoheit  ist  ohne  Zweifel  in  der  späteren  Zeit  mass- 
gebend gewesen  für  die  territoriale  Ausdehnung  der  Particularstaateu. 
Das  lässt  sich  in  unserem  Falle  ganz  geuau  nachweisen  an  der  Hand 
der  vielen  Verträge  zwischen  Salzburg  und  Bayern  über  jene  salzburg- 
schen  Besitzungen  am  Inn  und  an  der  Isen,  in  welchen  die  oberste 
oder  Blutsgeriehtsbarkeit  Bayern  zustand.  Soweit  die  Gerichtshoheit 
reicht,  soweit  reicht  auch  von  jener  Zeit  an,  wo  der  Begriff  des  Einzel- 
staates sich  ausbildet,  das  Territorium  dieses  Einzelstaates.  Im  13.  Jahrh. 
und  besonders  am  Beginn  desselben  ist  aber  von  einer  solchen  terri- 
torialen AbschliesEiung  noch  keine  Rede.  Der  berühmte  Codex  Falken- 
steinensis  zeigt  uns  auf  das  deutlichste,  dass  die  Bedeutung  eines 
mächtigen  Grafengeschlechtes  durchaus  nicht  auf  dem  Besitze  eines 
räumlich  abgeschlossenen  Gebietes  beruht,  innerhalb  welches  etwa  eine 
gewisse  Staatshohbit  ausgeübt  würde,  wie  das  vielleicht  ftlr  die  Dynasten 
des  15.  und  16.  Jahrh.  gilt,  sondern  auf  dem  Besitze  einer  über- 
raschend grossen  Menge  einzelner  finanzieller,  richterlicher  oder  dem 
Kreise  des  Lehenswesens  angehöriger  Berechtigungen.  Unter  diesen 
spielen  die  gräflichen  Rechte  in  einer  oder  mehreren  Grafiachaflen 
(Centen)   keineswegs  die   erste  Bolle.     Der   Besitz   grosser  Domänen 


Untersuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      655 

imd  vieler  ritterlicher  Vasalieii  erscheint  vielmehr  viel  wichtiger;  um- 
somehr,  als  ja  auch  die  richterliche  Befugmss  des  Orafeüamtes  damals  wie 
auch  noch  viel  spater  vornehmlich  nur  als  eine  Einnahmsquelle  geschätzt 
und  angesehen  wurde.  Ebenso,  meine  ich,  ist  im  13.  JahrL  auch  noch 
die  Vorstellung  von  dem  Besitz  und  den  Machtmitteln  der  Bischöfe  zu 
fassen.  In  Städten,  Domänen,  Vasallen,  Zollen,  Oerichtsbarkeiten,  welche 
auf  ungemein  weite  Strecken  vertheilt  waren,  besteht  die  Macht  eines 
Bischofs.  Ob  es  dahin  kommt,  in  einem  beschränkten  Oebiet  alle 
diese  Befugnisse  zu  einer  eigentlichen  Landeshoheit  abzurunden,  das 
ist  'für  das  einzelne  Bisfbum  im  13.  Jahrh.  zunächst  noch  eine  offene 
Frage,  welche  bekanntlich  auch  keineswegs  bei  allen  Beichsbisthümern 
in  einer  für  den  Bischof  so  günstigen  Weise  wie  in  Salzburg  gelöst 
wurde. 

Daraus  folgt  also,  dass  in  dem  Zeiträume,  in  welchem  Salzburg 
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  die  Grafenrechte  in  den  oben  erwähnten 
und  einigen  anderen  Gerichten  erworben  hat,  dieser  Erwerbung  nicht 
jene  Wichtigkeit  beigelegt  worden  sein  dürfte,  welche  sich  später  als 
ihr  eigenthümlich  herausgestellt  hat 

und  hierzu  kommt  noch  etwas  weiteres.  Schon  die  alten  Grafen- 
geschlechter pflegten  im  13.  Jahrh.  die  ihnen  zustehenden  Grafschafts* 
rechte,  die  Ausübung  und  die  Einktlnfte  ihrer  Gerichtsbarkeiten  ebenso 
wie  ihre  Vogteien  lehensweise  an  ihre  Vasallen  auszuthun,  wie  bereits 
erwähnt  wurde  ^).  Die  massgebenden  Urkunden  zum  Erkennen  der  Eigen- 
thumsverhältnisse  an  den  Gerichten  wären  also  nach  dem  Aussterben  der 
Grafengeschlechter  die  Belehnungsurkunden,  welche  von  den  Herzogen 
oder  Bischöfen  für  ihre  die  Gerichte  zu  Lehen  tragenden  Vasallen 
ausgestellt  wurden.  Solche  sind  uns  aber,  als  von  den  Stiftern  hin- 
ausgegebene Urkunden,  gewöhnlich  nicht  erhalten.  Auch  in  späterer  Zeit 
finden  wir  in  den  Kammerbüchern  z.  B.  sehr  wenige  Belehnungs- 
urkunden aufgezeichnet,  sondern  vielmehr  Lehensreverse  der  Belehnten. 
Ob  aber  solche  bereits  im  13.  Jahrh.  regelmässig  ausgestellt  wurden, 
muss  bei  der  geringen  Zahl  der  erhaltenen  füglich  bezweifelt  werden. 

Ln  Jahre  1254  Juli  27  schlössen  der  Erwählte  von  Salzburg 
Philipp  und  die  Herzoge  von  Bayern,  Ludwig  und  Heinrich,  zur  Be- 
endigung ihrer  alten  Streitigkeiten  einen  Vertrag,  der  uns  in  doppelter 
Ausfertigung  erhalten  ist.  (Die  Salzburg.  Ausfertigung  ist  gedr.  Mon. 
Wittelsbac.  Quell,  u.  Erörterg.  5,  128,  die  bayerische  in  der  „Acten- 
mässige  Anzeige*  (der  1777  erhob.  Salzb.  Ansprüche  gegen  Bayern, 
Salzburg  1779)  N''  28.  In  diesem  heisst  es  (nach  der  Salzb.  Aus- 
fertigung): 

•i  Siehe  oben  S.  619. 


656  Richter. 

,  duces  renuntiaverout  impetitioni  si  quam  habuerunt  pro  comicia 
in  Leybenawe  et  feodis  Chunradi  de  Vager;  . . .  ratam  habende 
collationem  eiusdem  cometie  in  Levbenawe  et  feodorum  Qbimradi 
de  Vager,   quam   feliciö   memorie   Ludewicus   dux   avus 
eorum,    noscitnr    fecisse    ecclesie   Salzb.   et  jam   dicta 
feoda  . . .  concesserunt  nostris  ministerialibas  sapradictis,  qoi  tarn 
comicias  quam  feoda  nominata  per  mauus  ducum  nobis  et  ecclesie 
ecclesie  nostre  pro  2000  marcarum  obligayerunt*^. 
Aus   dieser  Stelle   ist   fär   uns  das  wichtigste  die  Notiz,   dass  bereits 
Herzog   Ludwig   (der   Grossyater   der   genannten  Herzoge,   gestorben 
1231)  mit  dem  Erzbischof  Eberhard  über  die  Gra&chaft  Lebenau  yer- 
handelt  hatte,   als   diese    1229   April  17   durch   den  Tod  des  letzten 
Grafen  Bernhard  erledigt  wurde.     Und  zwar  müsste  uach  dem  Wort- 
laute  eine   Belehnung   der   Salzburger  Kirche   durch   den  Herzog 
stattgefunden  haben,  was  lehenrechtlich  nicht  möglich  ist.    Man  wird 
sich  also  wol  einen  ähnlichen  Vorgang  zu  denken  haben,  wie  er  nach 
derselben  Urkunde  bei  der  Uebertragung  einiger  früher  Plain'scher  Ge- 
richte yon  Bayern  an  Salzburg  und  bei  der  neuerlichen  Uebernahme  von 
Lebenau  eingehalten  wurde,  wie  im  obigen  Citate  ersichtlich  ist    Der 
Herzog  übertrug  nämlich  die  betreffenden  Lehen  salzburg^schen  Mini- 
sterialen,  welche  dieselben  dann  ihrem  Herren  yerp&ndeten.     Dieser 
Umweg   war   offenbar   an   die    Stelle   der   oben   besprochenen   recht- 
mässigen Form  der  Auflassung  yor  dem  König  getreten. 

Mau  möchte  also  yermuthen  aus  der  Zeit  yom  April  1229  bis 
15.  September  1231  (Ermordung  Herzog  Ludwigs  zu  Kelheim)  eine 
Urkunde  ähnlichen  Inhaltes  wie  die  yorliegende  zu  finden.  Doch 
suchen  wir  yergebens.  Vielleicht  hat  sich  die  Auflassung  yor  dem 
König  (wenn  eine  solche  beabsichtigt  war)  oder  die  Ausstellung  einer 
Vei^leichsurkunde  im  Sinne  der  yorliegenden  so  lange  yerzögert,  bis 
durch  den  unerwarteten  Tod  des  Herzogs  Ludwig  die  Vollziehung  un- 
möglich wurde. 

Gewiss  scheint  nur  der  Umstand,  dass  trotzdem  in  der  Zeit  yon 
1231  bis  1254  auch  Bayern  das  Gebiet  yon  Lebenau  in  Anspruch 
genommen  hat.  Im  Jahre  1235  erneuert  nämlich  der  Herfog  Otto 
yon  Bayern  dem  Stifte  Baitenhaslach  die  Zollfreiheit  auf  der  Salzach 
mit  den  Worten: 

,ut  fratres  de  Baitenhaslach  liberum  transitum  habeant  in  Leub- 
nowe  et  in  Burchusen  yel  ad  quemcunque  locum  eadem  muta 
iussu  ducum  Bawarie  in  futuro  transferatur*.    (Mon.  Boic.  3,  133). 
Daraus  geht  heryor,  dass  eine  Zeit  lang  die  Herzoge  yon  Bayern  sich 
berechtigt  gehalten  haben,  auch  im  Gebiete   der  Grafschaft  Lebenau 


Untersuchungen  zur  hitit.  Geographie  des  ehem.  Hochstifbes  Salzburg.      657 

Hoheitsrechte  auszuüben,  dass  sie  also  die  »collatio  cometie'^,  welche 
Herzog  Ludwig  yorgenommen  haben  soll,  nicht  beachtet  haben. 

üeber  eine  Bethätigung  der  salzburg^schen  Ansprüche,  welche  ja 
ohne  Zweifel  nichtsdestoweniger  fortbestanden  haben,  yerlautet  nichts. 
Denn  wenn  auch  mehrfache  Erwähnungen  der  wahrscheinlich  von 
Lebenau'schem  Gebiete  umschlossenen  Städte  Laufen  und  Titmoning 
aus  dieser  Zeit  vorliegen,  wenn  Erzbischof  Eberhard  1242  dieselben 
«oppida  nostra**  nennt,  oder  Erzbischof  Philipp  1250  die  Grafen 
Yon  Piain  mit  den  ,judicio  et  advocatia  in  Laufense  ciyitate'^  belehnt, 
so  beweist  dies,  wie  ich  glaube,  nichts  für  den  Besitz  der  Grafschafts- 
rechte ausserhalb  dieser  Städte.  Diese  waren  als  auf  kirchlichem  Grund 
und  Boden  entstandene  Gemeinwesen  schon  länger  in  uneingeschränk- 
tem Besitz  der  Erzbischofe,  welche  daselbst  ebenso  wie  in  Salzburg 
oder  Werfen  Hof  hielten,  Capitelyersammlungen  und  ConciUen  beriefen 
u.  dgl.  (Meiller  Reg.  Adalb.  N'>  99  und  100  S.  160  u.  161).  Existirt 
ja  schon  1144  ein  , judex*'  in  Laufen,  der  ein  Eigenmann  des  Erz- 
bischofe ist  (Meiller  253  N^  47);  oflFenbar  ein  yon  diesem  ernannter 
Stadtrichter  oder  ürbarrichter.  Wahrscheinlich  gab  es  daselbst  auch 
ebenso  wie  in  Werfen  und  Salzburg  Burggrafen,  welche  Lehensleute 
des  Erzbischofs  waren. 

Diese  Verhältnisse  beweisen  aber  nichts  Air  die  Zugehörigkeit  des 
flachen  Landes. 

Sicher  ist  also  nur,  dass  nach  dem  Aussterben  der  Lebenauer 
sofort  eine  Rechtshandlung  unbekannter  Art  zwischen  Salzburg  und 
Bayern  stattgefunden  hat  und  dass  diese  in  der  Form  einer  ausdrücklichen 
Yerzichtleistung  Bayerns  im  Jahre  1254  erneuert  worden  ist,  seit 
welcher  Zeit  also  die  Grafschaft  Lebenau  unzweifelhaft  zu  Salzburg 
gehört. 

-  Hiermit  ist  freilich  das  wichtigste  auch  noch  nicht  entschieden. 
Wir  wissen  nämlich  noch  nichts  sicheres  über  den  umfang  der  yon 
dem  letzten  Lebenauer  hinterlassenen  Besitzungen. 

Die  Namen  der  Gerichte  Ober-  und  XJnterlebenau,  sowie  die  Lage 
der  Burg  Lebenau  deuten  darauf  hin,  dass  diese  beiden  Gerichte  und 
yon  der  Grafechaft  Titmoning  wenigstens  die  Schranne  Fridorfing  es 
gewesen  sind,  was  der  Erzbischof  yom  letzten  Lebenauer  übernahm. 
Hiermit  können  wir  uns  aber  nicht  begnügen.  Wenn  Salzburg  nicht 
das  ganze  Gericht  Titmoning  bei  dieser  Gelegenheit  als  Erbschaft 
der  Lebenauer  übernommen  hat,  so  bleibt  die  Art  der  Erwerbung  der 
beiden  übrigen  Schrannen  des  Gerichtes  Titmoning  yoUständig  unauf- 
geklärt und  unerwähnt. 

Dass  Salzburg  dieses  Gebiet  schon  seit  dem  13.  Jahrh.  inne  hat, 
llittheiliuiffeii,  Srsinzaiicsbd.  I.  48 


658  Richter. 

ergibt  sich  zunächst  aus  dem  Gesammtbild,  welches  die  reiche  urkund- 
liche üeberlieferung  der  späteren  Z6it  bietet.  Wir  können  mit  grösster 
Bestimmtheit  sagen,  dass  seit  dem  Vertrage  mit  Bayern  rom  Jahre 
1275  nach  dieser  nordwestlichen  Bichtung  hin  bis  zur  Auflosung  des 
salzburg^schen  Staates  keine  Grenzyeränderung  mehr  stattgefunden 
hat,  Yon  der  wir  nicht  unterrichtet  wären.  Es  hat  überhaupt  nur 
eine  sich  ereignet,  und  zwar  im  Jahre  1442,  in  welchem  ein  Land- 
strich an  der  Alz  Tom  Gerichte  Titmoning  abgetrennt  und  an  das 
bayerische  Gericht  Trostberg  übergeben  wurde. 

Diese  beiden  Verträge  von  1275  und  1442  gewähren  mit  der 
schon  erwähnten  Grenzbeschreibung  Ton  1435  ein  ganz  klares  Bild 
des  Grenzrerlaufes  und  zeigen,  dass  er  Ton  1275  bis  1816  stets  der- 
selbe gewesen  ist. 

Der  Vertrag  von  1275  (gedr.  Mon.  Wittelsb.  Quell,  und  Erortg.  5, 
281)  betrifft  hauptsächlich  die  Einigung  über  das  Erbe  des  1260  aus- 
gestorbenen, übrigens  schon,  wie  es  scheint,  weit  früher  seiner  bayeri- 
schen Lehen  grösstentheils  verlustig  gegangenen  Plain'schen  Ge- 
schlechtes (weshalb  auch  schon  der  Vertrag  von  1254  Bestimmungen 
über  diese  Sache  enthält).  In  dem  Vertrage  von  1275  wird  nun  die 
Westgrenze  von  Salzburg  gegen  Bayern  zu  von  Beichenhall  bis  an 
die  Alz  hin  genau  bestimmt,  so  zwar,  dass  die  Gleichheit  mit  dem 
späteren  Verlaufe  leicht  ersichtlich  wird.  Sie  umschliesst  hauptsäch- 
lich die  Gerichte  Stauffeneck,  Baschenberg  und  Halmberg,  nur  auf 
ihrem  letzten  Sücke  auch  einen  Theil  des  Gerichtes  Titmoning.  Ihr 
Abschluss  ist: 

vom  Holnpach  (dem  Höllenbach  bei  Otting)   ,ad  alveum  fluminis 

apud  Aenninge'', 
d.  h.  bis  zum  Ufer  der  Alz  bei  Anning,  wo  wir  wissen,  dass  das  salz* 
burg^sche  Grenzschloss  .der  obere  Stein*  neben  dem  bayerischen 
unteren  Schloss  Stein  sich  befand.  Dass  von  hier  ab  bis  zu  der 
Grenze  des  Gerichtes  Wald  bei  Puchering,  die  uns  aus  der  Urkunde 
Ortliebs  von  Wald  vom  Jahre  1309  bekannt  ist,  die  Alz  die  Grenze 
des  Gerichtes  Titmoning  bildete,  sehen  wir  aus  der  Verkaufsurkunde 
von  1442  (welche  als  Beilage  N^^  2  abgedruckt  ist),  durch  welche  eben 
der  schmale  Uferstrich  zwischen  der  Alz  und  deren  hohem  Ufer  von 
Alteumarkt  (oder  Stein)  bis  Wäschhausen  (bei  Puchering)  an  Bayern 
abgetreten  wurde,  so  dass  von  da  an  nicht  mehr  der  Lauf  der  Alz, 
sondern  der  Ostrand  des  Thaies,  in  welchem  sie  fliesst,  die  Grenze 
bildete.  Bis  1442  hat  aber  die  Alz  die  Grenze  gebildet,  und  zwar 
seit  dem  13.  Jahrb.,  weil  eine  im  14.  Jahrh.  vorgeMlene  Veränderung 
uns  nicht  hätte  unbekannt  bleiben  können.    Von   1275 — 1442  liegen 


üntersnchimgen  zur  bist.  Geographie  des  eheui.  Uochsüfbes  Salzburg.      659 

ans  viele  Yertarage  mit  Bayern  vor,  nii^ends  ist  aber  yon  einer  Oreuz- 
yeranderung  die  Bede. 

Dass  die  einseinen  Theile  des  Gerichtes  Titmoning  seit  1275  im 
unbezweifelten  Besitze  von  Salzburg  sind,  geht  aus  einer  Beihe  von 
Urkunden  hervor,  von  denen  wir  hier  einige  herausheben. 

Schon  1272  nennt  Friedrich  von  Törring,  da  er  sich  vor  dem 
Erzbischofe  demüthigen  und  sich  als  dessen  Ministerial  bekennen  muss, 
Titmoning  ein  castrum  ecclesie,  in  welchem  der  Erzbischof  den  castel- 
lanns  ernennt.  Dass  dieser  castellanus  aber  nicht  blos  für  die  Stadt, 
sondern  auch  ftbr  die  Grafschaft 

9  ad  ipsom  (oppidum)  pertinentem' 
(Annales  S.  Bup.  a.  a.  1327)  bestellt  ist,  ergibt  sich  aus  folgendem 
Falle: 

Im  Jahre  1307  ist  Otto  von  Goldeck,  der  salzburg^sche  Ministeriale, 
Bichter  in  Titmoning  und  entscheidet  einen  Streit  zwischen  dem  Stift 
Baitenhaslach  und  einer  Frau  P&ürr  über  den  Hof  zu  Ganzenberg, 
welcher  in  dem  Landbezirk  (dem  Schergenamt)  Titmoning  liegt. 

Femer  ist  zu  erwähnen  eine  Urkunde  Herzog  Heinrichs  von 
Bayern  von  1285  November  9  in  campo  jaxta  Paldilinga,  wonach 
dieser  auf  den  Zoll  in  Titmoning  verzichtet: 

«teloneum,  quod  mutarii  (ejusdem  ducis)  hucusque  receperunt  in 

Tittmoning  ibidem  non  recipient* 
(bisher  ungedr.  Urk.  des  H.  H.  u.  Si  A.).    Offenbar  eine  Ausführung 
des  Vertrages  von  1275. 

Im  Jahre  1324  wahrend  des  Krieges  zwischen  Salzburg  und 
Bayern  ist  Titmoning  salzburgisch: 

Annales  S.  Buperti  1324.    Mon.  Germ.  XL 

11  kal  sepi  castrum  et  oppidum  in  Titmaning  traditum  et 

venditum  ac  amissum  est  per  dolum  et  fraudem  eorum,  qui  in 

Castro  et  oppido  fuerunt,  et  eoram  qui  fueront  ante  castrum  et 

oppidum  et  illi  principales   traditores  fuerunt  servitores  ecclesie 

,  Salzburgensis.    Quorum  primas  Wulfingus  de  Goldeck  filius  Ot- 

tonis,  per  quem  multa  alia  mala  sustinuit  ecclesia  Salzburgensis. 
1327.    Supradictum  castrum  et  oppidum  in  Titmanning 

post  destructionem  magnam  oppidi  et  comitatus  ad  ipsum  per- 

tinentis,  rehabitum  fuit  per  modam  emptionis  gravibus  laboribus 

et  expensis. 
Seit  1324  ist  auch  die  Zugehörung  des  Gerichtes  Tetelheim,  das  ja 
schon  durch  die  Grenzbeschreibung  von   1275  auf  die  salzburg'sche 
Seite  fiel,  unzweifelhaft    Urkunde  von  1324  Jänner  14  (Samstag  vor 
Si  Sebastian)  Salzburg  (Eammerb.  2,  N^  88): 

4S* 


660  Richter, 

Seybold  von  Tetelheim  bekennt,  dass  er  die  Feste  Tetelheim  und 
das  Gericht  das  da^u  gehört  und  das  urbar  das  er  in  der- 
selben Feste  hat,  zu  rechtem  Lehen  haben  soll  Ton.dem  Erzbischof 
und  dem  Ootteshause  von  Salzburg,  und  dass  er  diese  Lehen  auch 
von  seinem  Herrn  dem  Erzbischof  Friedrich  von  Salzburg  empfan- 
gen und  geschworen  habe,  wie  es  Becht  ist.  «Auch  yergich  ich, 
swer  in  demselben  gericht  mit  recht  wird  überwunden,  daz  ei* 
den  tod  leiden  soll,  den  sol  ich  und  mein  erben  antwurten  in  die 
grafschaft  ze  Titmoning  daz  er  darin  wird  verderbt.  Wenn 
auch  ein  urtail  wird  ze  chrieg  auf  der  schrann  in  demselben 
gericht,  der  man  dingen  will,  der  sol  man  dingen  an  den  vor- 
genannten meinen  herrn  den  Erzbischof  und  an  sein  nach- 
kommen. *^ 
Hieraus  ergibt  sich  auch  die  alte  Zugehörigkeit  des  Ge- 
richtes Tetelhaim  zur  Grafschaft  Titmoning. 

Eine  recht  lehrreiche  Urkunde,  welche  zugleich  über  das  Yerhält- 
niss  der  adeligen  Hofmarksbesitzer  und  deren  „Patrimonialgerichts- 
barkeit" Auskunft  gibt,  ist  das  Hofmarksrecht  zu  Törring  von  1328 
(Kammerb.  2  N<>  120),  gedruckt  als  Beilage  11. 

Die  weiteren  Urkunden  des  14.  Jahrh.  anzuführen,  aus  denen 
hervorgeht,  dass  der  ganze  Umfang  des  Gerichtes  Titmoning  zum 
Erzbisthum  gehörte,  erscheint  nach  diesen  Anführungen  überflüssig. 
Ebenso  ist  es  mit  beiden  Leben  au.  Schon  1272  gelobt  Eckart 
von  Tann,  den  ihm  von  Erzbischof  Friedrich  übergebenen  Thurm  von 
„Liubenau**  getreu  zu  bewachen  und  auf  Verlangen  abzutreten.  (Ungedr. 
Urk.  des  H.  H.  u.  St.  A.) 

Am  Beginn  des  14.  Jahrh.  war  Chunrad  von  Obemdorf  mit  Ober- 
lebenau  belehnt.  Er  verkauft  es  1337  Juli  9  an  den  Erzbischof  zurück 
(Kammerb.  2,  191).  Aus  der  Anführung  der  Dörfer  (11  Dörfer  mit 
247  Herdstatten)  geht  hervor,  dass  die  Grenzen  des  Gerichtes  bis  zur 
neuesten  Zeit  ganz  die  gleichen  geblieben  sind. 

Ebenso  kauft  der  Erzbischof  1335  Dec.  20  von  Eckart  von  T^^n 
das  Gericht  Unterlebenau  zurück,  nachdem  er  schon  1332  den  Antheil 
des  Niclas  von  Tann  an  demselben  Gericht  erworben.  Es  ist  bemer- 
kenswerth,  dass  in  beiden  Fällen  die  Bezeichnungen  ,  Ober-  und  Unter- 
lebenau** nicht  gebraucht  werden. 

Bevor  wir  uns  nun  endlich  zu  der  Schlussfolgerung  entschliesseu, 
dass  die  Grafechaft  Titmoning  deshalb  mit  dem  Lebenau'schen  Erbe 
an  Salzburg  gekommen  sein  muss,  weil  sie  eben  seit  dessen  Anfall  sich 
in  diesem  Besitze  befindet  und  jede  andere  Erwerbsart  dadurch  aus- 
geschlossen erscheint,  weil  die  Cessiou  Lebenaus  die  einzige  Nachricht 


Untersuchungen  zur  hisi,  Geogiaphie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      661 

über  Gebietsyerändernngen  in  dieser  Gegend  ist,  müssen  wir  nocb  zwei 
Yermuthangen  besprechen,  welche  sich  aufdrängen  könnten. 

Erstens  könnte  man  auf  den  Gedanken  verfallen,  ob  die  Erz- 
bischöfe nicht  Tielleicht  ohne  eigentlichen  Erwerb  der  Grafschaft,  nur 
durch  die  grosse  Menge  der  von  ihnen  dort  besessenen  Eigengüter  zur 
Ausschliessung  der  Grafschaft  und  dadurch  zum  Besitz  der- Gerichts- 
hoheit gekommen  sind,  wie  das  vielleicht  anderswo  wirklich  geschehen 
ist.  Was  diesen  Punkt  betri£Ft,  so  verweise  ich  auf  die  Auseinander- 
setzungen der  Einleitung  über  Yerhältniss  von  Immunität  und  Graf- 
schaft, ferners  auf  den  umstand,  dass  im  Gebiet  von  Titmoning,  einem 
alten  dicht  besiedelten  Gebiet  die  Besitzungen  des  Erzstiftes  keineswegs 
sehr  umfangreich  waren  (sie  umfiissten  am  Ende  des  vorigen  Jahr- 
hunderts nur  den  dritten  Theil  aller  bestehenden  Bauernhöfe,  526  von 
1555),  dass  ferner  in  Törring,  Tengling  und  mehreren  anderen  Orten 
Grafen  aus  dem  Aribon^schen  Hause  nachweisbar  sind  und  daher  erst 
bei  dem  Aussterben  derselben  eine  Besitzergreifung  durch  die  Kirche 
mögUch  war. 

Der  zweite  Einwand  wäre,  ob  diese  Gerichte  nicht  vielleicht 
Plainerisch  waren.  Diese  Frage  lässt  sich  nur  im  Zusammenhange 
mit  der  Beerbungsgeschichte  der  Plainer  beantworten.  Ich  verweise 
also  dahin  und  nehme  jetzt  nur  das  Resultat  vorweg,  das  sich  mit 
grosser  Wahrscheinlichkeit  ergibt,  dass  nur  Piain,  Baschenberg  und 
Halmberg,  vielleicht  auch  Tetelheim,  keineswegs  aber  Titmoning 
Plainerisch  gewesen  sind. 

Das  Hauptargument  aber,   welches   für  die  einstige  Vereinigung 
von  ünterlebenau  und  Titmoning  spricht,  ist  die  Stelle  Taidinge  82,  9: 
9  Und  der  schedlichen  leit,  darüber  man  das  malefizrecht;  besözt 
soll  die  schrannen  auf  dem  Altacherperg  (Obemdorf)  bei  LaufPen 
under  der  lünden  sein,  und  daselbst  verrechten  und  wan  er  zum 
todt  veruhrtailt  wierdt,   soll   man  in  geen  Fischenperg  an  das 
urfuer    und   dem   gericht  Tittmaning    (nachdem    es    daraus 
prochen)  zuepringen." 
Ich   will  mich  hier  nicht  über  die  schwierige  Frage  der  geschicht- 
lichen Entstehung  und  Bedeutung  der  Auslieferungspflicht  aussprechen; 
das  eine  darf  aber  als  sicher  angenommen  werden,  dass  dieselbe  viel- 
leicht der  stricteste  Beweis  für  den  einstigen  Zusammenhang  zweier 
Gerichte  ist,  den  wir  überhaupt  besitzen. 

Aus  allem  diesen  folgt  somit,  dass  wir  bis  auf  weiteres  wol  werden 
annehmen  müssen,  dass  die  ganze  Grafschaft  Titmoning  mit  beiden 
Lebenau  und  vielleicht  auch  Haunsberg  durch  das  Aussterben  der 
Lebenauer  in  den  Besitz  des  Erzstifts  gekommen  ist. 


662  Richter. 

Peilstein.  üeber  die  Besitzungen  des  Hauses  Feilstein  ist 
uns  eine  Au&eichnung  aus  dem  13.  Jahrh.  erhalten^  welche  in  der 
sog.  Einleitung  zu  Enenkels  FQrstenbuch  ^descriptio  de  finibus  Austriae 
et  Styriae'^  eingeschaltet  ist>).  Es  ist  das  eine  Au&ählung  der  Hinter- 
lassenschaft der  Hauptlinie  der  Aribonen,  aus  welcher  aber  hervorgeht, 
dass  dieselbe  gerade  auf  jenem  Gebiete,  wo  die  Macht  des  Hauses 
einstens  entstanden  war,  nur  sparlidie  Beste  behauptet  hatte.  Die 
Stelle  läutet: 

vSo  gehört  auch  darzu  di  yoigtai  ze  Halle,  do  man  daz  salcz 

sendet,   der  hat  sich   unterwunden   der  Herzog   Ton  Fairen  an 

recht;  und  bei  der  stat  zu  Halle  leit  ain  haus  haizzet  Charlsteiu, 

under  dem  haus  ist  ein  mauth,  di  giltet  fun&ich  march  silber, 

di  hat  der  herzog  auch  an  recht;   und  hinder  dem  haus  leit  ein 

gegent  haizzet  Castaun,  die  giltet  alle  jar  zwainzich  tausend  ches 

und  dreu  hundert  eilen  chlafterlanch  woUeins  tuechs,  die  hat  auch 

der  herzog  von  Fairen  an  recht.    Ez  leit  auch  ein  haus,   heizzet 

Amrange,  daz  gehört  auch  ze  Feilstein.     So  leit  auch  ein  haus 

haizzet  Ghirichperch,  gehört  auch  ze  Feilstein.    Ein  ander  haus 

leit  ob  Halle,   daz  haizzet  Vager,   daz  gehört  halbes  zu  Feilstein 

und  halbes  hincz  Salzpurch*. 

Diese  Angaben  sind  ebenso  durch  ihren  positiven   als   durch  ihren 

negativen  Inhalt  interessant,  da  sie  uns  zeigen,  dass  keine  der  alten 

Aribon'schen  Grafschaften  mehr  im  Besitz  der  Feilsteiner  war,  sondern 

nur  die   Yogtei   über   die  salzburg'schen   Salzantheile   und   sonstigen 

BezQge  in  der  Beichenhaller  Gegend,  offenbar  herstammend  von  der 

oben  erwähnten  Yogtei  über  das  Erzstift  selbst,  dann  einige  Schlösser 

und  Besitzungen   bei  Beichenhall  und   schliesslich  Gastein,  welches 

wir  schon  im  10.  Jahrh.  im  Besitz  des  Aribon^schen  Hauses  gefunden 

haben. 

Als  der  lets^te  Feilsteiner  Friedrich  im  Jahre  1218  gestorben  war, 
machten  sich  Salzburg  und  Bayern  an  eine  Art  Liquidation  des  Erbes, 
deren  Ergebniss  in  einer  Urkunde  niedergelegt  ist,  für  welche  man 
unter  dem  November  1219  die  kaiserliche  Confirmation  erlangte.  (Ge- 
druckt Actenmassige  Anzeige  etc.  Beilage  20  Meiller  223  N»  230.)  Die- 
selbe enthält  ausserdem  noch  die  Lösung  mehrerer  alter  Streitpunkte 
zwischen  Salzburg  und  Bayern,  wovon  spater. 

Die  für  uns  interessanteste  Bestimmung  ist,  dass  der  Herzog 
und  der  Erzbischof  in  Beichenhall  bei  ihren  alten  Bechten  bleiben 

')  Die  neueste  Bearbeitnng  dieser  Quelle  von  Dr.  J.  Lampel,  Die  Einleiimig 
zu  Jan  Enenkels  Fürstenbuohf  Wien  iSBS,  beschftfbigt  sich  leider  nicht  mit  diesem 
Absatz  über  die  Peilsteiner. 


Üntersnchangen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftea  Salzburg.      663 

soUeDi  welche  dahin  definirt  werden,  dass  der  Herzog  das  Grafen- 
gericht auf  beiden  Ufern  der  Saale  und  aufwarte  bis  zum  Steinbach 
haben  soll,  wie  es  zu  Zeiten  Herzog  Heinrich  des  Löwen  und  Otto  I. 
gewesen  ist 

Eigentlich  hat  erst  Zillner  1.  c  221  und  265  einige  Klarheit 
in  diese  verwickelten  und  nicht  selten  in  der  unglaublichsten  Weise 
missverstandenen  Beichenhaller  Verhältnisse  gebracht.  Doch  kann  ich 
ihm  nicht  zustimmen,  wenn  er  eine  eigene  Grafschaft  Garlstein  an- 
nimmt oder  vielmehr  diese  mit  der  Grafschaft  XJnterpinzgau  identisch 
hält  und  letztere  bis  Carlstein  reichen  lässt.  Es  scheint  ja  gerade  aus  der 
Urkunde  hervorzugehen,  dass  der  Steinbach  nicht  erst  im  Augenblicke 
des  Aussterbens  der  Peilsteiner  zur  Grenze  der  bayenachen  Grafschaft 
gemacht  und  damals  das  Gebiet  zwischen  Carlstein  und  dem  Steinbach 
von  der  Peilstein^schen  Grafschaft  Unterpinzgau  abgetrennt  worden 
ist,  sondern  im  Gegentheile,  dass  dieser  Steinbach  die  Grenze  der 
Beichenhaller  und  Pinzgauer  Gra&chaft  von  jeher  gewesen  ist: 

«in  civitate  Halle  et  archiepiscopus  et  dux  jure  suo,  sicut  sub 
duce  Saxoniae  Henrico  et  Ottone  duce  Bavariae  habitum  est,  libere 
fruatur:  ita  quod  dux  tam  ex   una  parte  po^tis  quam  ex  alia 
comiciam  libere  habeat  usque  ad  fluvium  qui  dicitur  Steinpach*. 
Damit  föllt  die  Berechtigung  fort,   die  Pinzgauer  Grafschaft  als  Graf- 
schaft  Garlstein    zu    bezeichnen.     Die   bei   Enenkel    erwähnte   Mauth 
bei  Carlstein  spricht  freilich  für  eine  gräfliche  Stellung  des  Inhabers, 
doch  erscheint   mir  der  eben  angefahrte  Urkundentext  zu  klar,  um 
eine  andere  Deutung  zuzulassen.     Garlstein  sammt  Mauth  ist  wol  ein 
herzoghches  Lehen  gewesen. 

Aus  den  weiteren  Bestimmungen  der  Urkunde  geht  hervor,  dass 
der  Herzog  von  Bayern  den  Hauptantheil  des  Peilstein'schen  Erbes  an 
sich  genommen  hat.  Der  Erzbischof  bekommt  eigentlich  nur  die  Hälfte 
von  Vager,  welche  er  noch  nicht  hatte. 

»Garlstein  cum  hiis  quae  comes  Fridericus  de  Pilstein  novissime 
noscitur  in  suis  usibus  reliquisse  .  .  .  habeat  dux.  Budegerus 
de  Salvelden  duci  relinquat  si  qua  post  obitum  comitis  Friderici 
sibi  usurpavit.* 
Was  der  Herzog  auf  diese  Weise  gewann,  das  gibt  uns  Enenkel  an: 
nämlich  die  Mauth  von  Garlstein,  Gastein,  Amrang  und  Eirchberg. 

Uebrigens  spielen  die  Streitigkeiten  um  .Halle,  Chirchberg  und 
Vager''  noch  lange  eine  Bolle  in  den  salzburg-bayerischen  Vertragen ; 
80  im  Vertrag  von  1275  Quellen  u.  Erorterg.  5,  285  Abs.  4;  dann  in 
einer  Urkunde   vom   selben  Tag,   welche   gedruckt  ist   bei  Hormayr 


664  Richter. 

Archiv  f.  Süddeutschland  2,  269  aus  Kammerb.  2  N«  52.    Doch  ergibt 
sich  nichts  näheres^). 

Ob  die  Herzoge  yon  Bayern  sofort  bereits  im  Jahre  1219  in  den 
wirklichen  Besitz  yon  Gast  ein  gelangt  sind  oder  ob  nidit  ein  weib- 
licher Sprosse  des  Peilstein'schen  Hauses  noch  einige  Zeit  im  Besitze 
geblieben  ist,  erscheint  zweifelhaft.  Denn  in  der  mehr  erwähnten 
Altaicher  Au£seichnung: 

„  isti  sunt  quorum  haereditas  cum  castris  et  praediis  ad  Ludwicum 

ducem  et  filium  ejus  Ottonem  sunt  devoluta' 
heisst  es,  wie  schon  oben  angeführt: 

»Alheit  comitissa  de  Morien,  quae  habuit  Easteun  in  moutanis*' 
(M.  G.  17,  377). 

Jedenfalls  hat  Erzbischof  Eberhard  11.  sofort  nach  dem  Tode  des 
letzten  Peilsteiners  1218  die  Kirche  von  Gastein,  welche  nach  der 
Urkunde  Erzbischof  Hartwics  (991 — 1023)  den  Aribonen  Sieghard  und 
Friedrich  war  übergeben  worden  (Mitth.  d.  Inst.  f.  öst.  Geschf.  3,  88), 
an  sich  genommen,  da  sie  offenbar  als  Kirchenlehen  betrachtet  wurde. 
Er  schenkt  sie  nämlich  schon  1219  am  15.  Februar  dem  Domcapitel. 
Der  Herzog  von  Bayern  machte  Ansprüche  auf  das  Patronatsrecht, 
verzichtete  aber  1228  Sept.  20  darauf.  (Meiller  Begesten  Eberhard  IT. 
No  212  und  N«  324.) 

Die  Herzoge  von  Bayern  erfreuten  sich  nicht  lange  des  inter- 
essanten Besitzes,  von  dessen  Goldschätzen  übrigens  in  dieser  Zeit 
ebensowenig  die  Bede  ist,  als  von  seinen  Heilquellen.  Schon  1241 
Sept.  1  verpföndet  Herzog  Otto  für  184  Mark  Silber  das  praedium  in 
Gasteun  an  den  Erzbischof  Später  hatten  nach  bisher  ungedruckten 
Urkunden  des  Haus-  Hof-  u.  Staatsarchives  die  Goldecker  das  Gericht 
in  Pfand  (Urkunde  vom  13.  Mai  1289).  Doch  war  die  Sache  streitig. 
Schon  1286  entschied  König  Budolf  (Böhmer  Reg.  N»  867),  dass  der 
Goldecker  den  Herzog  Heinrich  an  des  Gutes  Gewer  zu  setzen  habe; 
1289  verpflichtet  sich  dann  der  Herzog,  wenn  er  vom  Schiedsgericht 
dazu  verhalten  werde,  das  Gut  zu  verkaufen;  1297  endlich  erklärt 
Conrad  von  Goldeck,  dass  er  zwar  nach  Briefen  des  Erzbischof  Budolf 
und  nach  dem  Ausspruch  des  Schiedsgerichtes  das  Recht  hätte,  das- 
selbe zu  kaufen,  dass  er  aber  aus  Geldmangel  darauf  verzichte.  Im 
selben  Jahre  noch  kauft  es  dann  endlich  der  Erzbischof  um  600  Mark 


*)  Carlstein  steht  noch  jetzt  als  Ruine  am  Wege  zum  Thumsee.  Die 
Ortschaft  Vager  ist  nördlich  davon  gelegen,  das  Schloss  ist  verschwunden. 
Amerang,  jetzt  Amering,  liegt  südl.  von  Carlstein;  Kirchberg  ist  gegen- 
w8xtig  ein  Bad  und  liegt  in  der  Nähe  des  grossen  Saalerechens  oberhalb  Reichen- 
hall.   Die  Hallburg  ist  das  Schloss  am  Gratenberg. 


UnterBUchungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Ilochatiftes  Salzburg.      665 

Silber  und  600  Pfand  Begensbarger  Pfennige  und  seither  ist  Oastein 
sakburgisch.  Vor  1327  löst  dann  der  Erzbischof  das  Halsgericht  um 
1000  Pfund  Pfennige,  von  den  Goldeckem  ein. 

in. 

1.   Die  Flain'BChen  Gerichte  und  deren  Gauangehörigkeit. 

Baschenberg.  Die  Grenzen  auf  der  Karte  sind  eingetragen 
auf  der  Westseite  nach  dem  Vertrage  von  1275  (Mon.  Wittelsb.  5,  281); 
auch  abgedruckt  als  Beilage  N^  6;  weiter  nach  der  Qrenzbeschreibung 
von  1609  (Salzbui^er  Taidinge  100). 

Das  Gebiet  gehört  in  alterer  Zeit  unzweifelhaft  zum  Salzburggau: 
80  Weildorf  Indic.  VI,  15;  Hulthusir  (Holzhausen)  VI,  24.  Dann  im 
10.  Jahrh.  noch  Winipura  (Wimmern)  und  Bincheim  (Bingham)  nach 
Cod.  Odalb.  N«  90;  Scoupanara  (Schönram)  nach  Cod.  Prid.  13. 

Halmberg.  Die  Grenzen  nach  Westen  sind  gleich  der  Landes- 
grenze ;  nach  Süden  folgen  sie  aus  der  Grenzbeschreibung  von  Baschen- 
berg (Taidinge  100),  sowie  aus  den  .Fischrechten  am  Tachensee'  von 
1409  (s.  Tetelheim),  nach  Norden  und  Osten  eben&lls  nach  letzteren. 

Stauffeneck.  Die  Grenzen  ergeben  sich  im  Süden  durch  die 
Grenzbestimmung  von  1275  (Beilage  N«  6),  im  Norden  und  Westen 
durch  die  bekannten  Grenzen  der  Gerichte  Oberlebenau  und  Baschenberg. 

Pia  in.  Dass  einstens  das  Gebiet  des  Gerichtes  Piain  und  das 
Stadtgebiet  von  Beichenhall  und  Umgebung  nur  ein  Gericht  gebildet 
haben,  erscheint  bei  einem  Blick  auf  die  Karte  wol  kaum  zweifelhaft. 
Doch  wie  überall  fiel  auch  hier  die  Stadt  aus  dem  Bahmen  der  Graf- 
schaft heraus  und  hier  umsomehr,  als  die  Salzquellen  ganz  eigenthüm- 
Uche  Bechts-  und  Besitzverhaltnisse  erzeugten.  Diesen  Vorgang  näher 
zu  erläutern  wird  zum  Theile  Aufgabe  des  folgenden  sein.  Hier  ge« 
nügt  es,  darauf  hinzuweisen,  dass  die  Grenzen  des  späteren  Gerichtes 
Piain  gegen  Osten  sich  ergeben  aus  der  Bügung  von  Glaneck  (Tai- 
dinge 112).  Gegen  Süden,  wo  Piain  an  Berchtesgaden  grenzt,  geben 
die  vielen  Grenzstreitigkeiten  zwischen  Salzburg  und  diesem  letzteren 
mannigfaches  Material.  Das  wichtigste  Document  dieser  Art  ist  von 
1435  und  folgt  abgedruckt  als  Beilage  N^  4.  Es  findet  sich  dann  die- 
selbe Bügung  in  einer  Vertragsurkunde  von  1449. 

Die  heutige  Grenze  entspricht  nicht  ganz  diesen  alten  Abmar- 
kungen. Es  hat  noch  vor  einigen  Jahren  eine  Grenzregulirung  statt- 
gefunden.   Die  Karte  gibt  soweit  der  Massstab  gestattet  Auskunft. 

Glaneck.  Die  Abgrenzungen  sind  überliefert  in  der  Landee- 
rügung  des  Gerichtes  Glaneck  (Taidinge  112).    Diese  Angaben  gehen 


566  Richter. 

bezüglich  der  Grenze  gegen  Berchtesgaden  zurück  auf  ein  Weisthum 
von  1436,  welches  als  Beilage  N'^  5  im  Abdruck  folgt.  Dasselbe  liegt 
auch  einer  officiellen  beiderseitigen  Grenzbestimmung  zu  Grunde,  welche 
in  der  erwähnten  Vertragsurkunde  von  1449  enthalten  ist.  Letztere 
ist  gedruckt  in  dem  bayer.-salzburg.  Salzprocessschriften  «Processus  vor 
dem  hochlöbi.  kais.  Beichshofirath '  etc.  Beilage  J. 

Das  Verhältniss  zwischen  Salzburg  und  Berchtesgaden  war  eine 
&st  zusammenhängende  Beihe  von  Streitigkeiten,  welche  hier  auch 
nur  in  den  Hauptpunkten  zu  verfolgen  nicht  angeht  Es  soll  nur 
das  wichtigste  f&r  die  Feststellung  des  Grenzverlaufes  und  dessen  Ver- 
änderungen hervorgehoben  werden. 

Die  Gründungsurkunde  des  Stiftes  Berchtesgaden  bringt  eine  sehr 
merkwürdige  Grenzbeschreibung  des  Hauptstückes  der  Schenkung,  näm- 
lich des  als  zu  Grafengaden  gehörig  bezeichneten  Waldes,   in  dessen 
Mitte   Berchtesgaden  lag.    Dieser   umfasste   darnach    nicht    blos   das 
ganze  spätere  und  jetzige  Berchtesgadner  Ländchen,  sondern  reichte 
westlich  und  nördlich  noch  weit  über  dasselbe  hinaus  bis  zu  einer, 
kurz  gesagt,  ganz  unmöglichen  Ausdehnung.    Die  ganze  Beschreibung 
folgt  gedruckt  als  Beilage  9.    Die  fülr  uns  massgebende  Stelle  lautet  : 
9 per  fluvium  Sala  descendens  pertingit  (terminns)  usque  Waliwes 
(Wals)   ad  abietem  in  cymeterio   stantem,   et  inde  transcendens 
adiacentem  paludem  qui  dicitur  Viizmoos  (das  Goiser  und  Glan- 
ecker  Moos)  pervenit  ad  villam  quae  vocatur  Auava  (Anif)  ubi 
fontes  decurrunt  adSalzaha  et  inde  ascendendo  flumen  pertingit 
ad  superius  Scrainpach  (Schranbach) '  u.  s.  f., 
womit  der  Anschluss  an  die  spätere  Landesgrenze  gefunden  ist    Nach 
dieser  Angabe  würde  die  Stadt  Reichenhall  mit  den  Salzquellen,   das 
Gericht  Flain  mit  dem  Schloss  gleichen  Namens,  ein  grosser  Theil  des 
Gerichtes   Glaneck  mit  dem  Schloss,   ein  Theil  des  Gerichtes  Euchel 
mit  dem  Gerichtssitz  Grafengaden  und  schliesslich  noch  das  EUleiner 
Salzgebirge  mit  der  Stadt  zu  jenem  der  Abtei  Berchtesgaden  geschenkten 
Wald  gehört  haben.     Es  ist  einleuchtend   —  da  ich  eine  so   derbe 
Fälschung  für  undenkbar  halte  — ,  dass  diese  Angabe  nur  so  gemeint 
sein  kann,  dass  der  unvertheilte  zusammenhängende  Bergwald  inner- 
halb dieses  Umkreises  geschenkt  sein  soll,   unbeschadet  natürlich  der 
innerhalb  dieses  ümfanges  und  besonders  am  Bande  bereits  bestehen- 
den Ansiedlungen  und  Frivatbesitzungen.    Berchtesgaden  hat  auch  nie 
auf  jene  Grenzen  irgend  einen  Anspruch  erhoben. 

Wir  werden  hierüber  aufgeklärt  durch  einige  Urkunden,  welche 
aus  nur  wenig  späterer  Zeit  stammen.  In  den  Gonfirmationen  Kaiser 
Heinrich  VI.   von   1194   März   22    (Stumpf  4852)    Mon.   Boica  39*, 


üntenuchimgen  zur  hiät.  Geogi-aphie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      667 

481    und  den  folgenden  Königen  Philipp  und  Friedrich  IL   (Hund 
Metrop.  2,  122)  heisst  es: 

«onmia  eiusdem  ecclesiae  noyalia  a  porta,   qua  silva  versus  Hai 

clauditnr  usque  in  rivum,   qui  dicitur  Buttmagiae  et  ultra  in 

rivurn  Wispach  cum  omnibus  colonis  suis  ab  omni  jure  comitum 

et  judicum  eximimus'  etc. 
Das  ganze  Land  wird  noch  als  «Silva*  aufgefasst;  alle  Einwohner  sind 
nur  «coloni*  auf  den  Neubrüchen  des  durchaus  dem  Stifte  gehörigen 
Landes,  wie  auch  die  spatere  Bechtsgeschichte  desselben  lehrt.  Die 
Pforte  bei  Hall  ist  der  1876  demolirte  Hallthurm;  sie  ist  der  nord- 
westliche Eingang  in  das  Land,  von  ihr  wird  gerechnet  zur  anderen 
Pforte  am  Bottmaier*  oder  Bottmanngraben,  welche  ebenfalls  erst  in 
diesem  Jahrhundert  abgetragen  wurde  (jetzt  steht  dort  das  bayerische 
Zollhaus  bei  Schellenberg  und  ein  alter  Thurm).  Was  swischen  den 
beiden  Pforten  li^  ist  eben  das  ganze  Stiftsland.  Der  Botünaier-, 
jetzt  gewöhnhch  Bottmanngraben  und  der  Weissbach  sind  Parallel- 
bache, welche  dem  Untersberg  entströmen  (s.  Karte).  Die  Ausdrucks- 
weise der  Urkunde  deutet  an,  dass  das  Stift  einen  Werth  darauf  legte, 
den  Landstreifen  zwischen  den  beiden  Bächen  (obwol  er  nur  ein 
Forstgebiet  mit  drei  schlechten  Alpen  enthält)  sich  speciell  bestätigen 
zu  lassen. 

Es  gab  nämlich  hierüber  einen  Grenzstreit,  wie  aus  einer  Urkunde 
▼on  1258  (Eoch-Sternfeld,  Salzburg  und  Berchtesgaden  2  N"»  29)  her- 
vorgeht, in  welcher  Chuno  und  Otto  von  Gutrath  als  Inhaber  des 
Grafengerichtes  in  Grafengaden  berichten,  dass  sie  bisher  geglaubt,  die 
Grenze  ihres  Gebietes  sei  der  Bottmanngraben,  die  Herren  von  Berchtes- 
gaden hätten  sie  aber  überzeugt,  dass  der  Weissbach  die  Grenze  sei. 

Diese  Bestimmung  hatte  auch  Dauer,  denn  wir  sehen,  dass  in 
dem  Weissthum  yon  1436  (gedr.  als  Beilage  5)  nicht  mehr  vom  Bott- 
maiergraben,  sondern  nur  vom  Weissbach  die  Bede  ist;  und  ebenso  in 
dem  grossen  Vertrag  von  1449,  der  die  Grundlage  aller  folgenden 
Vergleiche  war  (s.  oben). 

Doch  fehlte  es  in  der  Auffassung  des  Grenzverlaufes,  welcher 
meist  im  wilden,  wenig  begangenen  Hochgebirge  sich  hinzieht,  nicht 
an  Meinungsdifferenzen,  welche  besonders  daher  stammten,  dass  man 
nicht  darüber  einig  war,  welchen  Spitzen  und  Gräben  die  in  den  alten 
Bügungen  vorkommenden  Namen  eigentlich  zustanden.  Wenn  wir 
die  Grenze  vom  hohen  GöU  an  bis  gegen  Beichenhall  verfolgen  — 
also  soweit  die  salzburg^schen  Gerichte  Golling,  Glaneck  und  Piain  in 
Betracht  kommen  — ,  so  finden  wir  folgendes. 

Ueber  den  Grenzverlauf  vom  Göll  bis  zum  hangenden  Stein  haben 


668  Richter. 

wir  mehrere  Quellen.  Eine  St.  Peter'sche  Grenzrügung  über  den 
sogen.  Abtswald,  welche  zugleich  die  Landesgrenze  enthalt  yon  1323 
(gedruckt  als  Beilage  10);  dann  eine  landschaftliche  Au&ahme  des 
Orenzyerlaufes,  wahrscheinlich  von  cc.  1628;  endlich  die  sehr  um&ng- 
;reichen  mit  vielen  genauen  Karten  versehenen  und  mit  Berücksichti- 
gung der  alten  Vertrage  verfassten  Acten  der  österr.-bajer.  Grenz- 
regulirung  von  1817.  Aus  dem  Zusammenhalt  dieses  Materials  ergibt 
sich,  dass  die  Grenze  hier  im  wesentlichen  unverändert  sich  bis  auf 
den  heutigen  Tag  erhalten  hat 

Beim  Grenzpass  am  hangenden  Stein  scheint  eine  Differenz  da- 
durch entstanden  zu  sein,  dass  man  im  17.  Jahrh.  über  die  Zu- 
gehörigkeit des  Namens  Teuffengraben  nicht  mehr  im  klaren  war. 
Die  Beguliruug  von  1628  (gedr.  Zauner,  Sammlung  der  wichtigsten 
Salzb.  Urkunden  [Staatsvertrage])  und  die  erwähnte  Zeichnung  zeigen, 
dass  damals  die  Grenze  gegen  1449  um  einen  Graben  nördlich  ver- 
schoben wurde,  indem  man  jetzt  den  Hildebrandsgraben  ffir  den 
Teuffengraben  ansah  und  so  der  ganze  Thurmwald  zu  Berditesgaden 
gerechnet  wurde. 

Ebenso  erfolgte  1730  am  Weissbach  eine  Verschiebung  zu  Gunsten 
Berchtesgadens,  da  man  von  der  Linie  des  Weissbaches  die  Grenze  auf 
die  Schneide  des  ihn  nördlich  begränzenden  Höhenrückens  hinaufschob 
sowie  sie  heute  laufL 

Ferner  scheint  aus  der  Vergleichung  der  Bügungen  und  alten 
Karten  hervorzugehen,  dass  auch  auf  dem  Untersberg  selbst  eine  Un- 
klarheit bestanden  hat,  welche  durch  das  zweimalige  Vorkommen  des 
Namens  Hochtram  (jetzt  Hochthron),  hervorgerufen  wurde.  Im  Ver- 
trage von  1449  heisst  es  nämlich,  die  Grenze  laufe  vom  «Ursprung 
des  Weissbachs  untz  an  den  Ursprung  des  pachs  genannt  Rotenmann ' 
und  von  da  an  den  hohen  Tram.  Der  Weissbach  entspringt  nun  nahe 
dem  Salzburger  Hochthron,  der  Botmanngraben  nahe  dem  Berchtes- 
gadener Hochthron.  Nach  dieser  Angabe  musste  also  der  Grenzzug 
vom  Weissbachursprung  längs  der  Ostkante  des  Untersberges  bis  zum 
Berchtesgadener  Thron  laufen.  Aus  einer  berchtesgadener^schen  Karte 
von  cc.  1625  sieht  man  aber,  dass  man  diesen  nach  Süden  aussprin- 
genden Winkel  nicht  anerkannt,  sondern  die  Grenze  als  vom  Salz- 
burger Hochthron  über  das  Plateau  zur  «Weisswand"  hinüberlaufend 
sich  gedacht  hat. 

Endlich  gab  es  noch  einen  Streitpunkt  in  der  Nähe  des  Hall- 
thurmpasses  auf  dem  Lattengebirge,  wo  die  in  den  Bügungen  vor- 
konmienden  Bezeichnungen  Bothofen,  Rötel,  Schrankbaum,  Todter 
Mann,   Anzingerbach  von   beiden  Seiten  verschiedenen  Objecten  bei- 


ünteTBuchungen  zav  bist  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      669 

gelegt  wurden.  Um  langen  Auseinandersetzungen  auszuweichen,  ver- 
weise ich  auf  die  Karte,  'wo  die  doppelten  Grenzen  eingetragen  sind 
und  bemerke  nur,  dass  das  Quellenmaterial  hier  so  reichlieh  vorliegt, 
dass  man  jede  Einzelheit  zu  belegen  und  zu  erklären  in  der  Lage  ist. 

Der  Zipfel  salzburg^schen  Gebietes,  der  sich  von  Grossgmain  auf 
das  Lattengebirge  bis  zum  „Dreisesselberg'  (Bayern,  Berchtesgaden  und 
Salzburg  sind  die  drei  Sessel)  hinau&og,  ist  erst  in  der  neuesten  Zeit 
an  Bayern  abgetreten  worden. 

Während  die  Gauzugehörigkeit  des  Gerichtes  Baschenberg  im 
Süden  und  der  Grafschaft  Tittmoning  im  Norden  keinem  Zweifel 
unterliegt,  da  beide  zweifellos  im  Salzburggau  liegen,  so  herrscht  über 
die  der  Gerichte  Tetelhe im  und  Halmberg  einige  Unsicherheit,  da 
sich  die  Quellen  verschiedener  Jahrhunderte  widersprechen. 

Wagiug  liegt  nach  den  erwähnten  Fischrechten  im  Tachensee 
von  1409  im  Gericht  Halmberg,  nach  Lidic.  Arn.  VI,  9  im  Chiemgau. 
Ebenso  das  benachbarte  später  dem  Gericht  Tetelheim  zugehörige 
Otting  (Ind.  Arn.  VI,  24;  Brev.  Not  XIII,  37).  ^Dadurch  entsteht  eine 
halbinselartige  Einbuchtung  des  Ghiemgaues  in  den  Salzburggau.  Der 
Schluss,  dass  deshalb  die  Wden  Gerichte  Tetelheim  auch  später  noch 
zum  Ohiemgau  gerechnet  worden  seien,  möchte  aber  doch  nur  mit 
einiger  Vorsicht  gezogen  werden  dürfen.  Vor  allem  widerspricht  beim 
Gericht  Tetel&eim  die  Angabe  in  Cod.  Frid.  N^  11,  wonach  W in i tra- 
rain ga  gleich  Wintermoning  im  Salzburggau  liegt ^).  Die  beiden 
Angaben  stehen  also  in  einem  directen  Widerspruch,  welcher  um  so 
auffallender  ist,  als  Wintermoniug  und  Otting  nicht  blos  einander  eng 
benachbart  sind,  sondern  sogar  in  derselben  Gemeinde  liegen.  Dass 
also  jemals  die  Gaugrenze  zwischen  den  beiden  Orten  gelaufen  sei, 
erscheint  nur  schwer  denkbar.  Fast  eben  solche  Schwierigkeiten  bietet 
die  Annahme  dar,  das  auf  der  Ostseite  des  Wagingersees  liegende 
Eühnhausen,  das  stets  zum  Gerichte  Halmberg  gehört  hat  (so  schon 
1409,  8.  oben),  als  im  Ohiemgau  gelegen  zu  betrachten. 

Solche  Widersprüche  befordern  die  Auffassung,  dass  weder  in 
früherer  noch  in  späterer  Zeit  die  Gaugrenzen  als  vollkommen  fest- 
stehende unzweifelhafte  Linien  zu  l>etrachten  sind,  sondern  dass  man 
die  Angaben  der  Gauangehörigkeit  nur  als  allgemeine  und  beiläufige 
Bezeichnungen  der  Lage  zu  betrachten  habe,  welche  ein  Schwanken 
der  Zugehörigkeit  einzelner  Gerichte  zwischen  den  zwei  benachbarten 

I)  Das  im  gleichen  Gau  gelegen  bezeichnete  »Holzhausen*  muss  deshalb 
anberüeküichtigt  bleiben,  wei[  der  Name  Holzhausen  so  oft  vorhanden  ist,  dass 
man  darauf  yerzichten  muss,  aus  seiner  Erwähnung  einen  Schluss  zu  ziehen.  Es 
gibt  Ilolzhanseu  fast  in  j^deni  Gericht«. 


670  Richter. 

Gauen  nicht  ausschlössen.  So  gehörte  das  Qericht  Halmbei^  nach 
Ckxl.  Frid.  N^  2  den  Grafen  von  Grabenstatt.  Da  letzteres  im  Ghiem- 
gan  lag,  so  mag  nun  das  Gericht  Halmberg,  obwol  es  seiner  natür- 
lichen Lage  nach  nicht  mehr  zum  Chiemgau  gehörte,  doch  f&r  die  Zeit 
dieses  Zusammenhanges  ebenfalls  zum  Chiemgau  gerechnet  worden 
sein.  Dass^  schon  im  10.  Jahrh.  die  Gewohnheit  aufkommt,  die  Lage 
der  Oertlichkeiteu  nicht  blos  nach  dem  Gau,  sondern  auch  nach  der 
Grafschaft  anzugeben,  scheint  ferner  zu  beweisen,  dass  man  die  Gau- 
bezeichnung  allein  nicht  mehr  für  ausreichend  zu  einer  genauen  An- 
gabe erachtete. 

Wenn  nicht  die  beiden  Angaben  des  Indiculus,  welche  Otting  und 
Waging  dem  Chiemgau  zusprechen,  entgegenstünden,  so  würde  wol 
niemand  daran  zweifeln,  dass  die  Grenze  des  Chiemgaues  und  Salz- 
burggaues nirgends  anders  zu  suchen  ist  als  in  dem  Verlaufe  der  bis 
1809  bestandenen  Salzburg- bayerischen  Landesgrenze,  welche  schon  in 
der  Urkunde  7on  1275  Mon.  Wittelsb.  5,  281  ganz  genau  angegeben 
ist  und  wonach  die  Gerichte  Tetelheim  und  Halmberg  zum  Salzburggaa 
&llen.  Delin  diese  Landesgrenze  ist  zugleich  auch  eine  natürliche 
Grenze.  Die  Grafschaft  Tittmoning,  die  ohne  Zweifel  dem  Salzburggaa 
angehörte,  reichte  bis  zur  Alz,  oder  genauer  gesagt,  bis  zum  hohen 
Ufer  der  Alz,  während  der  tief  eingeschnittene  Thalgraben  schon  zum 
Chiemgau  gerechnet  wird: 

Diumundinga  ^^  Deinding  villa  super  fluv.  Alzissa  in  KemingaovTe 

(ürk.  von  882,  luv.  p.  82). 
Dieses  Deiding  wird  mit  Vertrag  von  1442  Nov.  11  (s.  Beilage  N<>  2) 
von  Salzburg  an  Bayern  verkauft.  Ebenso  sind  weiter  südlich  an  der 
Grenze  des  Gerichtes  Baschenberg  der  Voglerwald  ^),  der  Forst  Pech- 
schnait  und  dann  der  Eschenforst  (die  Beste  jenes  grossen  Waldes,  den 
König  Otto  959  und  Heinrich  III.  1048  an  Salzburg  schenkten)  mit 
der  Wasserscheide  zwischen  der  Sur  und  der  Traun,  eine  für  die  IJrseit, 
als  die  Wälder  noch  gross  waren,  sehr  scharfe  natürliche  Grenze.  Nur 
bei  Otting  und  Waging  fehlt  eine  solche  natürliche  und  sichere  Linie. 
So  mag  man  in  der  Zeit  des  Induculus  die  Gerichte  Halmberg  und 
Tetelheim  zum  Chiemgau  gerechnet  und  den  Wagingersee  als  Gau- 
grenze betrachtet  haben;  später,  als  das  Gerieht  Tetelheim  im  Besitze 
eines  Aribonen  war,  dessen  Hauptbesitz  das  Gericht  Tittmoning  bildete 
(wohin  Tetelheim  später  auch  auslieferungspflichtig  war),  hat  man  es 
(wie  in  Cod.  Frid.  N^  2)  zum  Salzburggau  gezählt. 

1)  Dieser  Name  stammt  nicht  erst  von  Eoch-Stemfeld  (wie  Zillner  p.  20« 
vermathet),  sondern  findet  sich  bereits  im  Vertrag  von  1275.  Qu.  u.  ErOrt.  5,  28S. 
Ea  ist  die  (hegend  zwischen  Eisenarzt  und  dem  Teisenberge. 


Unteisuohangen  zur  bist  Geographie  des  ehem.  Hochstiftea  Salzburg.      67 1 

2.   Die  Q-rafengeschleohter  vom  10. — 18.  Jahrhundert. 

Für  das  Gericht  ßaschenberg  ergibt  sich  aus  dem  Cod.  Odal- 
berti  als  Graf  Ger  höh;  freilich  mit  geringer  Sicherheit.  Denn  wir 
sind  bei  der  Bestimmung  des  Gerichtes,  dem  er  vorsteht,  wieder  auf 
eines  jener  zweifelhaften  Holzhausen  angewiesen: 

Holzhusa  in  Sabspurchgouue  in  comitatu  Gerhohi  (Cod.  Od.  N<>  56). 
Nach  Cod.  Od.  N^  46  liegt  ein  Holzhusa  ebenfalls  in  comitatu  Eerhohi, 
aber  im  Ghiemgau.  Können  wir  ersteres  auf  das  Dorf  Holzhausen  bei 
Teisendorf  im  Gericht  Baschenberg  deuten,  so  steht  uns  für  das  letztere 
ein  Holzhausen  bei  Eienberg  im  Gericht  Trostberg  (links  der  Alz)  zur 
Verfügung,  in  welche  Gegend  wir  auch  durch  die  Angabe  von  Cod. 
Od,  No  89  gefahrt  werden,  wonach 

Megilolfingup  „in  comitatu  Kerhohi* 
im  Chiemgau  liegt.    Das  kann  wol  nur  Mögling  an  der  Alz  bei  Trost- 
berg sein.    Gerhoh  scheint  also  zwei  Gerichte  besessen  zu  haben,  eines 
im  Salzburggau  (also  Baschenberg),  dann  eines  im  Chiemgau,  und 
zwar  Trostberg.     Zweifelhaft  bleiben  dann  immer  noch 

«Mosaheim  et  Guntperhtesdorf  in  Chiminegouue  in  comitatu  Ker- 

hohi-  (Od.  47). 
Das  Gericht  Baschenberg  böte  uns  ein  Mosheim  und  ein  Gumperting 
in  der  Gemeinde  Holzhausen,  aber  sollte  man  das  Gericht  Baschenberg 
je  zum  Chiemgau  gerechnet  habeu?  Das  Gericht  Trostberg  hat  ein 
Mosheim,  aber  kein  Gumpertsheim.  Ein  solches  hingegen  liegt  im 
Gericht  Tittmoning,  nicht  ferne  der  Alz  an  deren  Ufer.  Doch  ist 
dieses  Gumpertsheim  zu  nahe  an  Tyrlbrunn  und  Palling,  welche  dem 
Salzburggau  angehörten,  als  dass  wir  hier  eine  Scheidungslinie  an- 
nehmen konnten. 

Der  wahrscheinliche  Nachfolger  Gerhoh s,  ein  unbezweifelter  In- 
haber der  Gerichte  Baschenberg  und  Piain  (mit  Beichenhall)  ist 
Wilhelm.  Nach  Cod.  Frid.  N^  2  sind  Tiusindorf  (Teusendorf)  und 
Scoupanara  (Schönram)  in  seiner  Grafschaft  im  Salzburggau;  nach 
Mon.  Boica  29%  106  vom  Jahre  973  (Stumpf  N»  528)  auch  Beichen- 
hall,  und  zwar  ebenfalls  mit  Heryorhebung  des  Salzburggaues.  In 
der  öfter  erwähnten  Waldschenkung  von  959  ist  er  einer  der  drei 
Grafen,  in  deren  Gebiet  der  geschenkte  Wald  liegt,  was  nach  der 
genaueren  Grenzangabe  der  Urkunde  von  1041  auf  das  Gericht  Baschen- 
berg trefflich  stimmt,  bis  zu  dessen  Hauptort  Teisendorf  sich  der  ge- 
schenkte Forst  über  die  ganze  Westhälfbe  des  Gerichtes  hin  erstreckt. 

Nach  Cod.  Frid.  N^  11  hat  er  einen  Sohn  Liutold,  welcher  auch 
in  Cod.  Frid.  N<>  12  als  Zeuge  fungirt. 


672  Richter. 

Die  Namen  Liutold  und  Wilhelm  erscheinen  auch  fernerhin  in 
den  Codd.  Hartwici  991—1020,  Dietmari  1025—1041  und  Balduini 
1041—1060;  so  im  Codex  Hartwici  N«  15,  16,  18  und  19  (nach 
der  Zählung  im  Abdruck  bei  Hauthaler  Mitth.  d.  Inst.  f.  öst.  Geschichts- 
forschung 3,  89  u.  flF.);  im  Codex  Dietmari  N^  2,  10,  12,  13,  17,  19, 
25,  33  und  34;  im  Codex  Balduini  6,  10,  17,  18,  19,  20  und  '26. 
Ferner  auch  in  mehreren  Nummern  der  Traditionen  yon  Si  Peter, 
z.  B.  No  97  (Notizbl.  44)  u.  a.  m.  Ebenso  ist  ein  Wilhelm  Vogt  des 
Erzbischofs  Balduin.  Da  zwischen  dem  ersten  Wilhelm  und  diesem 
letzten  ein  Zeitraum  yon  100  Jahren  liegt,  so  sind  wenigstens  zwei, 
wahrscheinlich  aber  drei  Wilhelme  innerhalb  dieser  Zeit  anzunehmen. 

Aus  den  Urkunden  ergibt  sich  die  Zugehörigkeit  dieser  Wilhelme 
und  Liutolde  zu  einer  bestimmten  Grafschaft  allerdings  nicht.  Doch 
widerspricht  nichts  der  Annahme,  sie  als  die  Nachfolger  des  ersten 
Wilhelm  in  den  Grafschafben  B>eichenhall  und  Baschenberg  zu  be- 
betrachten. Und  daraus  ergibt  sich  auch  der  weitere  Schluss,  sie  für 
Vorfahren  der  späteren  Piain  er  Grafen  anzusprechen. 

Es  widerstrebt  mir,  bei  dieser  Gelegenheit,  wo  es  sich  mehr  um 
Geographie  als  Genealogie  handeln  soll,  in  das  Dickicht  der  genealogi- 
schen Vermuthungen  und  Schlüsse  mich  zu  begeben,  welches  gerade 
an  dieser  Stelle  mit  Ueppigkeit  aufgewuchert  ist  Zwischen  dem  ersten 
Auftreten  des  Grafen  Weriand  yon  Piain  am  Anfange  des  12.  Jahrh. 
und  jenen  Wilhelmen,  deren  Zusammenhang  ja  durch  vieles  wahrschein- 
lich gemacht  wird,  klafft  nämlich  eine  Lücke,  welche  man  durch  die 
Gleichsetzung  derselben  mit  den  kärnthnerischen  Wilhelmen,  die  iu 
der  GründuDgsgeschichte  von  Gurk  vorkommen,  auszufüllen  gesucht 
hat.  Auch  da  will  es,  so  viel  ich  sehe,  nicht  gelingen,  yöUig  zweifel- 
lose Besultate  zu  erzielen,  wenn  auch  immerhin  dem  unbefangenen 
Leser  der  Wahrscheinlichkeitsbeweis  erbracht  scheinen  dürfte.  Anders 
steht  es  aber,  wenn  wir  uns  auf  die  Frage  beschränken,  welches  die 
Schicksale  der  hier  in  Bede  stehenden  Grafschaften  gewesen  sind.  Da 
finden  wir  folgendes:  Die  Gerichte  Piain- Stauffenek  und  Baschenberg 
sind  seit  dem  12.  Jahrh.  ohne  Zweifel  ebenso  im  Besitze  des  Plain^schen 
Hauses  (wofür  unten  die  Quellenzusammenstellung  folgt),  wie  sie  im 
10.  Jahrh.  im  Besitze  der  Wilhelme  und  Liutolde  waren.  Da  femer  der 
sonst  seltene  Name  Liutold  ununterbrochen  fortdauert,  ja  für  die 
Plainer  geradezu  charakteristisch  ist,  so  darf  man  wol  auch  eine  Fort- 
dauer desselben  Geschlechtes  annehmen.  Wie  sich  der  Zusammenhang 
im  Einzelnen  gestaltet,  kann  ich  anderen  zu  entscheiden  überlassen^). 

3)  Siehe  besonders  die  umfEiDgreiche  Arbeit  von  Wendrinaky  »Die  Gxafen  von 
Plaifin-Hardegg«.    BlflHer  des  Vereins  ftir  n.-ö.  Landeskunde  18.  Jahrgang  1879. 


üntenaohimgen  zar  bist.  Qeographie  des  ehem.  Hoohstiftes  Salzburg.     678 

Wendiinskys  Stammtafel  ist  übrigens  keineswegs  sehr  verlässlicb, 
ja  sie  stimmt  nicht  einmal  überall  mit  dem  im  Text  und  den  Bq^ten 
gesagten  überein.  Auch  in  den  Begesten,  so  dankenswerth  ihre  Zu- 
sammentragung  ist,  finden  sich  mehrere  lÜBsverständnisse  und  üeber- 
sehen.  Durch  die  Ausscheidung  der  Sulzau-Mittersiller,  in  welcher 
wir  Zillner  (L  c.  23,  233)  folgen,  gewinnt  die  Stammtafel  eine  etwas 
andere  Gestali 

WERIAND 
der  erste  Graf  Yon  Piain  t  ce.  1180 

LrorOLD  1.  1 1164  HEINRICH 

.    ^1^ Qemaiin  Agpes  ▼.  Witteisbach 

LIUTOLDII.  tll90  CONRAD  L 

Qemaiin  Ita  v.  Bnrgbausen  1188—1222  oo. 


LIUTOLDUL         HEINRICH  GERHARD  CONRAD 

1 1219  Aug.  28     Abt  von  Krems-    Bischof  y.PaBBau         1216—1249 


münster  1 1247  1 1282 


LIÜTOLDIV.  OTTO  CONRAD  AGNES 

t  1249  gefidlen  1260  Grftfin  von  Pfonnberg 

ohne  Nachkommen  ohne  Nachkommen  t  1298. 

Die  Scheidung  zwischen  Conrad  L  und  Conrad  11.  ist  schwierig, 
denn  von  1180 — 1249  läuft  der  Name  Conrad  ohne  merklichen  üeber- 
gang  fort  (Wendrinsky  Begesten  228 — 454).  Es  ist  einleuchtend,  dass 
der  Name  nicht  immer  dieselbe  Person  bezeichnen  kann,  umsomehr 
als  nach  allem,  was  wir  wissen,  die  Söhne  des  im  Jk&hre  1249  rer- 
storbenen  Conrad,  Otto  und  Conrad,  als  sie  im  Kriege  fielen,  noch 
jung  waren.  Das  Jahr  1222,  als  letztes,  in  welchem  der  altere  Conrad 
beglaubigt  ist,  schöpfe  ich  aus  Wendrinsky  Reg.  N^  834,  wo  Bischof 
Gebhard  von  Passau  den  damab  lebenden  Grafen  Conrad  ron  Piain 
als  seinen  patruus  bezeichnet,  was  auf  den  jüngeren  nicht  passen 
würde.  Doch  erscheint  schon  1216  der  jüngere  Conrad  (nach  Beg.  319) 
als  fratruelis  läutoldi  (NotizbL  5,  599). 

Dass  liutold  IV.  nicht  ein  Sohn  Conrads  gewesen  ist,  sondern 
ein  Sohn  liutold  IIL  (f  1219)  ergibt  sich  mit  Sicherheit  aus  der 
Urkunde  bei  Zahn  2,  260  N^  175,  wo  Graf  Conrad  sagt: 

«per  consensum  consanguinei  nostri  Ij(iutoldi)  sub  nostra 

tutela  constitttti. 
So  spricht  man  ron  einem  Neffen,  nicht  von  einem  Sohne. 

8.  Besitz  der  Flainer  und  dessen  Anfall  an  Salzburg  und  Bayern. 

Nach  dem  Diplom  Otto  L  ron  973  Stumpf  N»  528  (Mon.  B.  28», 
196)  gehörte  einst  auch  Beichenhall  zur  GxafiMshaft  jenes  Wilhelmf 

Mittlieflimfeii,  Brfiiisiiiigibd.  I.  45 


674  Bic>ter. 

den  wir  als  Ahnherrn  oder  doch  als  Vorgänger  der  Plainer  betrachten 
kSnnen.  Ob  derselbe  auch  über  das  städtische  Gemeinwesen,  welches 
sich  an  denSalaquellen  gebildet  hatte,  graf  liehe  Gerichtsbarkeit  aosgeAbt 
hat,  möchte  f&glich  besweifelt  werden.  Die  Städte  haben  überali  die 
alte  Gerichtseintheilong  dnrchbrochen  und  f&r  sich  eigene  Gerichta- 
beadrke  au  bilden  rermocht  Wenn  es  ihnen  im  westlichen  Deutschland 
meist  gelungen  ist,  diese  eigenthümliche  Stellung  schliesslich  bis  aar  ySI- 
ligen  Freiheit  von  jedem  Herrn  und  durch  kaiserliches  Privilegium  zar 
Reichsunmittelbarkeit  und  fieichsstandschafb  zu  steigern,  so  ist  in  den 
bayerisch-österreichischen  Gegenden  nur  Begensburg  zu  solcher  Stellung 
gelangt  Üeberall  behielten  hier  die  Städte  ihre  Herren,  doch  wird 
es  wenige  Beispiele  geben,  dass  irgendwo  eine  solche  Zahl  von  Candi- 
daten  für  die  Herrschaft  über  eine  Stadt  vorhanden  gewesen  wkre  als 
bei  BeichenhalL  In  der  Agilolfing'schen  Zeit  war  der  Salzbrunnen 
sammt  Umgebung  herzoglich  ^).  Die  Herzoge  und  deren  Rechtsnach- 
folger, die  fränkischen  und  deutschen  Könige  verschenkten  immer  mehr 
Antheile  an  dem  Salzbrunnen  an  weltliche  und  geistliche  Grosse.  Der 
Betrieb  des  Werkes  geschah  durch  freie  Zinsleute,  wie  sich  besonders 
aus  dem  Indiculus  Arnonis  ergibt  Zur  Sehlichtung  der  eigenthüm- 
liehen  aus  dem  Gewerkschaftsverhaltniss  sich  ergebenden  Streitigkeiten 
entstand  das  Institut  der  Hallgrafschaft,  welche  Würde  im  12.  Jahrh. 
bei  den  Grafen  von  Attel  und  Wasserbui^  sich  be&nd').  Diese  Hall- 
•grafen  scheinen  jedoch  über  Stadt  und  Bezirk  von  Beichenhall  keinerlei 
Herrschaft  erlangt  zu  haben.  Auch  die  Peilsteiner,  denen,  wie  er- 
wähnt, mehrere  Schlösser  und  die  Mauth  bei  Garlstein  gehörten,  sind 
nicht  zur  Ausübung  einer  Herrschaft  gelangt 

Nach  ^uer  I.  c.  soll  der  Bischof  von  Bamberg  973  die  Grund* 
herrschaft  über  Beichenhall  erlangt  und  mindestens  bis  121d  behauptet 
haben.  Der  Anfangstermin  ist  unmöglich,  weil  das  Bisthum  Bamberg 
en^t  1007  Nov.  1  von  König  Heinrich  II.  gegründet  worden  ist  Auch 
enthält  die  dtirte  Urkunde  Mon.  B.  28«  N^  135  nur  die  Sdienkung 
Kaiser  Otto  I.  (nicht  IL)  an  die  Bayernherzogin  Judith,  jedoch  kein 
Wort  von  Bamberg.  Hingegen  schenkt  Kaiser  Heinrich  II.  allerdings 
im  Jahre  1007  Nov.  1  dem  Bisthum  Bamberg  einen  Salinenantheil  in 
fialla  (Stampf  N»  U76)  hier  ist  aber  wieder  vom  Boden  der  Stadt 
keine  Bede.  Schliesslich  beweist  auch  die  von  Zillner  für  den  End- 
termin dtirte  Stelle  der  Urkunde  von  1219  Nov.  1  nicht  das,  was  aie 


*)  YgL  besonders  Zillner  Grescliichte  des  salzbiirg'schen  Salzwesens,  Mitth. 
der  Gesellsehsft  ftr  Salzburger  Landeskunde  20,  8  und  SS,  S19.  *)  Vgl.  Waits 
JJu  y.  Qeaoh.  7,  64. 


Üntersnchongen  zur  Idsf.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      675 

beweisen  soll.    Der  Enbischof  Eberhard   hatte  im  Jahre  1219  dem 
Kloster  Nieder-^ Altaich  dessen  sämmtliche 

«redditus  tarn  in  borgo  Halle,  quam  in  fönte  salis  nee  non  in 
montanis*  etc. 
al^ekauft,   and  zwar   mit  Consens   des  Diöcesanbisehofis  Ulrich   yon 
Fassan  und  des  Bischofs  Ekbert  von  Bamberg: 

«ad  cujus  ecelesiam  fondus  eoclesiae  nostrae  (sc.  Altahensia),  perti- 
nere  dinoscitor«.    (Meiller  fiegesten  Eberhard  II.  N»  220  und  221, 
Mon.  Boica  11,  187.; 
Wenn  nun  in  der  oft  erwähnten  Yergleichsurkunde  von   1219  der 
Kaiser  sagt: 

«caeterum  omne  jus,  quod  ecclesia  de  Altah  habuit  in  hominibus 
(etc.),  dictus  archiepiscopus  libere  habeat  et  quiete,  sicut  illorum 
proprietatem  et  dominium  dictum  archiepiscopum  nobis  innotuit 
ab  abbate  ac  capitulo  Altahensi  optinuisse,  omnibus  oonsentienti'^ 
bus  et  annuentibus,  quorum  ad  hoc  consensus  fuerat  requirendus, 
yidelicet  Ekeberti  Bambergensis  episcopi  tamquam  pa- 
troni   et  domini   fundi,   ducis  Bawariae  tanquam  advocati*; 
so  istwol  zweifellos,  dass  die  Bezeichnung  „  dominus  fundi '  sich  nicht 
auf  die  Stadt  Beichenhall,  sondern  auf  das  Kloster  Niederaltaich  be- 
zieht, welches  einen  Bestandtheil  der  Besitzungen  Bambergs  ausmachte, 
seit  es  von   Kaiser  Friedrich  I.   1152  März  12  demselben  geschenkt 
worden  war  (Stumpf  N«  3618   M.  B.  29%  310  und  wiederholt  1160 
Febr:  14  Stumpf  3889  M.  B.  29»,  350). 

Wenn  so  die  Vermuthung  hinsehwindet,  Bamberg  habe  das  Gebiet 
der  Stadt  besessen,  so  bleiben  als  Hauptbewerber  um  die  Herrschaft 
fiber  dieselbe  noch  übrig  der  Herzog  von  Bayern  und  der  Erzbischof 
von  Salzburg. 

Die  Erzbischöfe  von  Salzburg  und  die  Vertreter  ihrer  Anspräche 
bis  auf  Kleimayrn  herab  haben  stets  behauptet,  dass  Salzburg  ein  Recht 
auf  Beichenhall  besitze,  dessen  es  yon  Bayern  beraubt  worden  sei^). 
Vor  allem  erscheint  die  ,stat  ze  Halle'  in  dem  mehrSsich  erwähnten 
Verzeichniss  salzburg^scher  Ansprüche  an  Bayern  aus  dem  14.  Jahrb. 
(ünparth.  Abhandig.  269).  Am  energischesten  hat  Erzbischof  Adalbert 
im  Jahre  1196  den  Handel  aufgegriffen,  indem  er  die  Stadt  Beiohen- 
hall  überfiel  und  yerbrannte  und  die  Hallburg,  d.  i.  das  Schloss  auf 
dem  Gruttenberg  erbaute  (Meiller  Regesten  Adalberts  N^  104 — 106). 
Beim  Ausgleiche  des  Jahres  1219  aber,  welchem  eine  Fehde  und  die 
Erbauung  einer  Gegenfeste  durch  den  Herzog  von  Bayern  vorhergieng 


A)  Kleimayrn  Inyavia  8.  400  |  291  u«  ff. 

44* 


676  Richter. 

(Ann.  S.  Bup.  a.  a.  1219;  M.  Genn.  11,  782),  musste  der  Erzbiachof 
das  alte  Recht  des  Bayernherzogs  anf  die  Grafischafb  auf  beiden  üfem 
der  Saale  anerkennen  —  wie  es  unter  den  Herzogen  Heinrich  yon 
Sachsen  und  Otto  bestanden  habe^).  Alle  neuen  Schlösser  sollen 
wieder  abgetragen  und  die  Stadt  nicht  auf  eine  andere  Stelle  über- 
tragen werden,  woraus  man  nicht  mit  Unrecht  geschlossen  hat,  dass 
man  eine  Theilung  des  Gebietes  nach  dem  Flusslauf  und  eine  Ver- 
setzung der  Stadt  auf  das  andere  Ufer  beabsichtigt  habe.  Salzburg 
kam  von  da  ab  nie  mehr  zu  einem  massgebenden  Einfluss  in  Beichen- 
hall, und  räumte  sogar  nach  und  nach  den  Platz  ganz  den  Bayern,  da 
es  in  der  Saline  auf  dem  Dürenberg  bei  Hallein  eben  damals  einen 
genügenden  Ersatz  fttr  das  angegebene  fand. 

Wenn  wir  aber  fragen,  in  welcher  Weise  die  Auseinandersetzung 
zwischen  dem  Herzog  und  den  Flainer  Grafen  erfolgt  ist,  in  deren 
Gebiet  ja  noch  973  die  Stadt  gelegen  hat,  so  bleiben  uns  nur  Yer- 
muthungen.    Entweder  brachten  die  bayerischen  Herzoge  den  Gerichts- 
bezirk um  die  Stadt  durch  irgend  einen  lehenrechtlichen  Vorgang  an 
sich,   so  dass  die  Grafen  dieses  Besitzes  rechtlich  «entwert"  wurden; 
oder  was  mir  wahrscheinlicher  dünkt,  der  Stadtbezirk  galt  yon  jeher 
als  eine  herzpgliche,  vom   benachbarten  Grafengebiete  losgelöste  Im- 
munitat, wie  andere  herzogliche  oder  landesf&rstliche  Städte,  wie  z.  B. 
das  salzburg^sche  Mühldorf^  welches  inmitten  bayerischer  Landgerichte 
gelegen   mit   seinem    Burgfned   eine  Endaye  yorstellte.     So   bildete 
Beichenhall  mit  den  zu  Garlstein,  Amrang  und  Kirchberg  gehörigen 
ünterthanen,  welche  der  Herzog  yon  den  Peilsteinern  überkam,   eine 
Enclaye  der  Plain^schen,    später    salzbui^^schen   Gerichte  Piain   und 
Stauffeneck,  welche  nur  durch  den  schmalen  Waldstrich,  beim  sogen. 
Mauthhäusel,  mit  dem  nächsten  bayerischen  Gericht  Traunstein,  und 
zwar  mit  der  Gemarkung  yon  Inzell  zusammenhieng.    In  dieser  un- 
günstigen, abgetrennten  Lage  blieb  Beichenhall  bis  1809,  weshalb  die 
Soolenleitung  von  Beichenhall  nach  Traunstein   und  Bosenheim  auf 
dem  beschwerlichen  Umweg  über  Thumsee,  Nesselgraben  und  Mauth- 
häusel angelegt  wurde. 

Die  Plainer  Grafen  werden  in  dem  Ausgleich  yon  1219  gar  nicht 
genannt,  doch  -deutet  einiges  darauf  hin,  dass  sie  ihrem  Besitz  in  der 
Umgebung  yon  Beichenhall  besonderen  Werth  beigelegt  haben.    Vor 

*)  Ich  sehe  keine  Nöthiguug  wie  Zillner  S.  219,  bei  dem  in  der  Urkunde 
yon  1819  genannten  Herzog  Heinrich  bis  auf  Heinrich  den  Stolzen  zurückzugehen, 
Bondem  glaube,  dass  als  der  unmittelbare  Vorgänger  Ottos  yon  Wittebbach 
Heinrich  der  Löwe  anzunehmen  ist,  welcher  ja  ebenfalls  Herzog  yon  8^^^?ftn  war. 
Herzog  Ludwig  selbst  hält  1198  zu  Beichenhall  Gericht.   M.  B.  8,  857. 


ünienachimgeii  zur  bist.  Geographie  den  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      677 

allein  die  Lage  des  Schlosses  Flain  selbst,  nach  dem  sie  sich  nanaten, 
and  dessen  heute  fast  verschwondene,  vor  150  Jahren  noch  sehr  statt« 
liehe  Buinen  kaum  eine  Stunde  östlich  ron  Beichenhall  auf  einem 
Vorberge  des  ünterberges  sich  erheben. 

Dass  die  Flainer  Grafen  in  den  nach  ihnen  genannten  Gerichten 
Oberplain  oder  Grossgmein  und  ünterplain  oder  Stauffeneck  viele  Be- 
sitzungen gehabt  und  sonst  eine  grosse  Stellung  in  unseren  Gegenden 
eingenommen,  ergibt  sich  aus  den  zahlreichen  Begesten,  welche  Wen- 
drinsky  am  angegebenen  Orte  zusammengestellt  hat  Ich  hebe  einiges 
hervor,  um  einen  Begi-ifiT  von  der  Stellung  des  Geschlechtes  zu  geben. 

Die  Flainer  waren  Vögte:  a)  von  St.  Peter  zwischen  1125 — 45 
(Tradit.  Petr.  Notizbl.  6,  No  240)  und  bis  1250  (luvav.  Text  S.  405 
Note  a);  b)  von  Prauenchiemsee  (Notizbl.  6  N<»  240  und  M.  B.  1, 
164)^);  c)  von  Michaelbeuem,  welches  noch  heute  die  Flainer  Adler- 
flüge im  Wappen  f&hrt.  Als  1249  Liutold  von  Piain  starb,  übertrug 
der  Abt  die  Vogtei  dessen  Schwestersohn  Wernhard  von  Schaumburg 
(Urkb.  ob  der  Enns  3,  158;  d)  wahrscheinlich  auch  von  Herren- 
chiemsee  (M.  B.  2,  387);  e)  endlich  von  den  Besitzungen  des  Dom- 
capitels  im  Chiemgau  nach  dem  Vertrag  von  1254. 

Von  anderen  Beziehungen  will  ich  nur  hervorheben  das  Verhält- 
niss  zum  Eloster  Hegelwerd  im  Gericht  Staufifeneck,  welches  seine 
Gründung  den  Plainern  zuschrieb,  wenn  auch  (wie  Zillner  nachweist) 
wahrscheinlich  mit  Unrecht.  1234  urkundet  Liutold  von  Piain  auf  der 
Feste  Piain  f&r  Hegelwerd  (Filz,  Gesch.  von  Michaelbeuem  768). 

Die  meiste  und  genaueste  Auskunft  über  die  Besitzungen  der 
Flainer  erhalten  wir  aber  wie  bei  den  Lebenauem  aus  den  Verhand- 
lungen und  Vergleichen,  welche  im  13.  Jahrh.  unmittelbar  vor  oder 
nach  ihrem  Abgang  zwischen  Salzburg  und  Bayern  über  ihren  Nach- 
las8  gepflogen  wurden.    Es  waren  dies  folgende. 

Pinzgau.  Der  Unter-  und  Mitterpinzgau  war  nach  dem  aus- 
drücklichen Zeugnisse  zweier  Urkunden  aus  dem  Jahre  1228  als 
bayerisches  Lehen  im  Besitz  des  Flainer  Liutold  IV.  und  gieng  in 
diesem  Jahre  in  den  salzburg'schen  Besitz  über,  so  dass  Liutold  von 
nun  an  dasselbe  Gebiet  als  salzburg^scher  Lehensmann  inne  hatte. 

Der  Heizog  Ludwig  verspricht 

«comitatum  illum  quem  tenet  comes  Liutoldus  a  nobis  in  feodo, 

videlicet  a  loco,  qui  dicitur  Walherainode  deorsum  per  Binzgow 

et  per  Salvelt  usque  Steinbach  ex  una  parte,  ex  altera  autem  usque 

*X  Sie  waren  nicht  V^te  von  An,  wie  Wendiinsky  angibt,  der  die  Stelle 
MB.  1,  164  miBsverBfanden  hat,  sondern  Conrad  von  Megling,  hierauf  Pfalzgraf 
Rapoto  und  seit  1254  Bayern  (Actenm.  Anz.  N^*  28). 


678  Richter. 

in  ripam  Tuontae,  ex  utraque  vero  parte  secimdum'quod  coutiuent 

cacumina  montium  terminantia  comitatam;  praeterea  partem  eomi- 

tatus  eiusdem,  quem  reliquit  comea  Heinricus  de  Mittersel  a  prae- 

dicto  loco  Walheraiaode  sursum  per  Binzgow  usque  ad  cacumina 

montium,   secundum  quod  terminatur  parrochia  Stuolvelt,   quem 

tenemus  ab  imperio* 

dem  Kaiser  aufzusagen,  damit  der  Erzbischof  die  Belehnung  erwirke. 

(Orig.  im  H.  H.  u.  Staats-Archiv.    Kammerb.  6   N«  70.    Meiller  Beg. 

Eberh.  IL.  No  819.) 

Die  Belehnung  erfolgte  thatsächlich.  Am  18.  August  1228  wurde 
zu  Ulm  durch  König  Heinrich  die  betreffende  Urkunde  ausgestellt  und 
der  Erzbischaf  mit  beiden  Grafischaften  belehnt: 

comitatus,  quorum  unus  superior  est,  videlicet  sec^dum  decursus 
aquarum,  quem  nobilis  vir  Henricus  quondam  comes  de  Mittersel 
a  dicto  duce  (Ludowico)  sibi  tenuit  infeodatum  et  post  mortepi 
comitis  vacans  redivit  ad  ipsum,  aliusque  inferior  est,  quem  comes 
de  Piain  Liutoldus  nomine  ab  eodem  duce  in  feodo  nosdtur 
possidere. 
Als  Grenzen  werden  angegeben: 

superiorem  incipientem  in  monte  qui  dicitur  Havinaere,  ubi  oritur 
fluyius  Salza  et  deciurrit  per  planum  usque  ad  locum  Walherainode 
per  longum.  Per  latum  vero,  prout  montes  ex  utraque  parte 
continent  cacumina  terminantia  comitatum.  Inferiorem  a  praedicto 
loco  Walherainode  per  longum  et  planum,  sicut  dicta  aqua  Salza 
decurrit,  donec  ipsi  torrens,  qui  dicitur  Tuonta,  influit  iuxta  Bongov, 
et  ex  altera  per  Salvelt  et  Loveram  et  usque  ubi  Sal  fluvio  ripa 
influit,  qui  dicitur  Steinbach.  Per  latum  autem  in  montibus  cir- 
cumquaque  positis,  prout  a  suis  summitatibus  sunt  aquae  alpium 
decurrentes. 
(Orig.  im  H.  H.  u.  St.-Arch.  Meiller  Beg.  N«  822.) 

Hier  ist  alles  klar  und  zweifellos,  sowol  die  Bechtsverh^tnisse  als 
die  Localangaben.  Bezüglich  der  Plain^schen  Grafschaft  ünterpinzgau 
ergibt  sich  anschliessend  nur  die  Frage,  wie  lange  sich  das  Geschlecht 
des  Besitzes  dieser  Gebiete  als  salzburg^scher  Lehen  erfreut  hat  Wie 
es  scheint,  nicht  lange,  wahrscheinlich  nur  bis  zum  Aussterben  der 
Hauptlinie,  welche  mit  dem  im  Jahre  1228  lebenden  Liutold  im  Jahre 
1249  (2.  November)  erfolgte  (Wendrinsky  Beg.  506). 

Jedenfalls  hatten  im  Jahre  1250  die  Plainer  kein  salzburg^sches 
Lehen  mehr  innerhalb  des  Gebirges,  wie  aus  der  folgenden  Beleh- 
nungsurkunde  Erzbischof  Philipps  vom  1.  Mai  1250  hervorgeht: 

,Moti  fidelitatis  constautia,  qua  progenitores  Ottonis  et  Chunradi 


Untersuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      679^ 

nobUium  comitam  de  Playn  frequenter  adheserunt  eoelesie  Sak- 

burgensi  ipsis  iratribuB  omnia   feoda   extra   montes   sita,   a 

fluvio  Lämmer  ex  una  parte,   et  citra  turrim  Lover  pro 

parte  altera,   que  patruus  eorum   comes  Llutoldus  de  Playn  ia 

marchie  Austrie   et  Savarie   partibus   infeudata   a  nostra  tenuit 

ecclesia  . . .  contulimus  etc. ' 

(lavayia  Text  S.  405  Anm.  a.)    Dieses  Schriftstück  macht  den  Eindruck, 

als  habe  überhaupt  keine  lehenrechtliche  Verpflichtung  bestanden,  den 

beiden  jungen  Grafen  irgend   etwas  von  den  Lehen  des  kurz  yorher 

verstorbenen  Oheims  zu  verleihen,  und  der  Erzbischof  gebe  nur  aus 

Gnaden  und  (wie  aus  dem  weiteren  Texte  hervorgeht)  um  sich  die 

kriegerische  Hilfe  der  Grafen  zu  sichern,  diesen  einiges  von  den  alten 

Lehengütern  der  Familie. 

Das  Jahr  1249  kann  also  als  die  Epoche  der  unmittelbaren  erz- 
stiftlichen  Herrschaft  über  den  unteren  Pinzgau  angesehen  werden. 

Was  den  oberen  Pinzgau  betrifft,  welcher  ebenfalls. durch  die 
Belehnung  vom  Jahre  1228  an  Salzbui^  kam,  so  wurde  bisher  (auch 
von  Wendrinsky)  der  letzte  im  Jahre  1228  schon  verstorbene  Besitzer 
Graf  Heinrich  von  Mittersill  für  einen  Flainer  gehalten.  Dies  wird 
aber  von  Zillner  Mitth.  23,  233  bestritten.  Er  halt  vielmehr  diesen 
Heinrich  für  identisch  mit  dem  Grafen  von  Matrey -^  Lechsgemünd, 
welcher  im  Jahre  1207  seine  ganzen  Erbgüter  an  die  Salzburger 
Kirche  verkaufte  und  im  Jahre  1210  starb.  So  viel  ich  sehe,  sind 
Zillners  Gründe  vollkommen  beweisend.  Besonders  die  Wendung 
vpartem  comitatus,  quem  reliquit  Heinricus'  ete.  in  der  Urkunde 
von  1228  scheint  darauf  hinzudeuten,  dass  dieser  Heinrich  in  der 
nächsten  Nahe  anstossend  noch  eine  andere  Grafschaft  besessen  haben 
muss,  welche  dann  nur  die  Herrschaft  Windisch -Matrey  sein  kann. 
Der  Oberpinzgau  kam  also  schon  1228  in  den  unmittelbaren  Besitz 
des  Erzstiftes.  Zwar  blieb  auch  diese  Erwerbung  nicht  nnai^efochten. 
Der  Graf  Albert  von  Görz  und  Tirol  erhob  Ansprüche,  musste  die- 
selben aber  1252  aufgeben: 

renunciamus  omni  iuri  et  impeticioni,  quo  in  Castro  Mittersil  nobis 
qualitercunque  competunt  . . .  vel  a  successione  vel  ex  quocomque 
alio  juris  auxilio. 

Die  Gerichte  Küchel  (Golling)  und  Grafengadea 
(Glaneck).  Ueber  diese  beiden  Gerichte,  welche  vom  Fasse  Lueg 
bis  an  das  Weichbild  der  Stadt  Salzburg  reichen,  sind  wir  sehr  schlecht 
unterrichtet.  Nach  einigen  Stellen  des  Induculus  konnte  man  ver- 
muthen,  dass  dieselben  seit  der  ältesten  Zeit  zum  unmittelbaren  Im- 
munitätsgebiet, ähnlich  wie  die  Stadt  selbst,  gehört  hätten,  doch,  wird 


680  Richter. 

man  über  die  Existenz  einer  gräfliclien  GbridiiBbukait  daselbrt  belehrt 
durch  die  Stelle  des  Cod.  Odalberti  IST^  82,  wo  eine  gröesere  Anzahl 
Yon  in  dem  Gerichte  Olaneek  befindlicher  Ortschaften  als  in  comitata 
Engelberti  gelegen  bezeichnet  werden. 

Hiermit  hört  ftlr  fiist  800  Jahre  jede  Kunde  au^  bis  endlich 
eine  Berchtesgadener  Urkunde  yon  cc.  1180  (Koch-Stemfeld,  Salzburg 
und  Berchtesgaden  2  N<^  10)  uns  darüber  belehrt,  dass  das  Gerieht 
Glaneck  damals  Plainisch  war: 

«Ego  dei  gratia  comes  Chonradus  de  Plein,  intelligens,  quod  CSiono 

de  Werren  fidelis  mens  conventum  Perthersgadensem  nomine  meo 

ultra  quam  deberet  multis  molestaret  incomodis  sibi  prerogativam 

adrocati  Tel  judicis  ascribendo,  oonfiteor  me  predicto  Chunoni  ultra 

TÜlam  Gravingadem  nullam  judiciariam  potestatem  in  feudo 

contulisse,  nee  etiam  ut  ministeriales  mei  et  nepotis  mei  comitis 

Lintoldi  de  Plein  sub  jure  jurando  interrogati  dixerunt  conferre 

potuisse'. 

Grafengaden    ist   das  heutige  Gartenau,   ein  Schloss   ganz  nahe  der 

Berchtesgadener  Grenze  am  «Hangenden  Stein '^.    Die  Bedeutung  dieser 

Urkunde  fibr  die  Berchtesgadener  Verhältnisse  wird  am  geeigneten  Orte 

besprochen  werden.    Hier  sei  nur  festgestellt,  dass  in  Grafengaden  ein 

Plain^scher  Richter  sass,  dass  also  dieses  Gericht  Plainisch  war.    Dass 

dies  nicht  blos  von  dem  Gericht  Grafengaden-Glaneck,   sondern  auch 

yon  Euchel  galt^  dass  also  diese  beiden  Gerichte  noch  yereint' waren, 

ergibt   sich   aus   einer  Urkunde  Kaiser  Heinrich  YL   (Stumpf  5085, 

Mon.  B.  29  a,  459).    Darin  befiehlt  der  Kaiser 

«uniyersis,  tam  majoribus,  quam  minoribus  in  Chuchulensi 
comitatu  in  utraque  fluminis  Salzache  et  in  drcuitu  ejusdem  comi- 
tatus  manentibus*, 
die  Bechte  der  Berchtesgadener  Chorherrn  an  der  Saline  Toyal  zu 
achten.  Der  Tuyal  ist  nach  den  abschli^senden  Forschungen  Zillners  ^) 
der  Hügelzug,  welcher  sich  yon  Hallein  abwärts  zwischen  der  Salzach 
und  der  dem  Königsee  entströmenden  Alm  hinzieht  und  lag  daher, 
soweit  er  salzburgisch  war,  in  der  Ghnfischaft  Grafengaden.  Die  Grenzen 
des  eigentlichen  Kuchler  Gerichtes  liegen  bedeutend  weiter  südlich, 
so  dass  man  mit  Sicherheit  annehmen  kann,  es  sei  unter  dem  Aus- 
drucke ycomitatus  Ghuchulensis  *  an  die  yereinigten  beiden  Gerichte 
zu  denken. 

Eine  weitere  Urkunde  Kaiser  Heinrichs,  angeblich  aus  1191 — 92 
(Stumpf  5086,  M.  B.  81  a,  442)  yeryollstandigt  den  Beweis,  dass  dieae 


0  Zur  Geschichte  des  Salzb.  Salzwesens,  Mitth.  d.  Geselladh.  f.  8.  Ldkde.  20. 


ünienndnmgen  zur  hiit  Geographie  des  ehem.  Hoobstiftes  Salsbnrg.     681 

Gebiete  den  Fkiner  Orafen  gehörten,  indem  der  Eaiew  die  Grafen 
L(iTitold)  and  H(einneli)  yon  «Flayen''  ermahnt,  die  Mönche  von 
Berchteegaden  in  ihren  Salinen  nicht  zu  stören. 

Das  Dienstmannengeschlecht  derer  von  Werfen,  welche  sich  seit 
1208  von  Gutrat  nennen,  behielt  das  Landrichteramt  im  Kuchler 
Gerichte  als  salzbnrg'sches  Lehen  bis  zu  seinem  Aussterben  13849. 
üeber  die  Frage,  wann  es  von  einem  Plain'schen  sich  in  ein  Sak- 
burg'sches  Lehen  verwandelt  hat,  wird  auch  durch  die  Urkunden  nicht 
aufgeklart,  zu  welchen  ein  Gonflict  Garls  von  Gutrat,  des  Sohnes  jenes 
Ghuno,  mit  Erzbischof  Eberhard  IL  Aulass  gab.  Carl  von  Gutrat 
heirathete  nämlich  um  das  Jahr  1231  MargUretha  von  Zebing  aus  emem 
steyerischen  Ministerialengeschlechte,  und  zwar  ohne  Erlaubniss  des  Erz- 
bischofes,  weshalb  er  nach  Ministerialenrecht  alle  seine  salzburg'schen 
Lehen  yerlor  (Meiller  Begesten  Eherh.  IL  550).  Erst  nach  dem  Tode 
Oarld  im  Jahre  1243  yerlieh  der  Erzbischof  seinen  zwei  Söhnen  Ghuno 
und  Otto  aus  Gnaden  die  verwirkten  Lehen  des  Vaters  ,  praeter  comi- 
tatum  profinciae  apud  Pongeu  *.  Das  Gericht  Euchel  bleibt  unerwähnt. 
War  es  bereits  ein  salzburg'sches  Lehen,  so  erhielten  die  Ghitrater  es 
hiermit  zurQck;  war  es  noch  ein  Lehen  der  Plainer,  so  war  es  in  die 
Confiscation  nicht  mit  hineingezogen  worden.  Wenn  ich  eine  Yer- 
muihung  aussprechen  soll,  würde  ich  mich  dem  letzteren  zuneigen, 
dass  es  nSmUch  noch  Ton  den  Plainem  zu  Lehen  gieng.  Wahrscheinlich 
yerloren  es  diese  erst  durch  Yerpfindung  1250,  denn  nach  der  oben 
citirten  Belehnungsurkunde  von  1250  werden  die  beiden  Brüder  Conrad 
und  Otto  mit  den  Lehen  ausserhalb  des  Gebirges  neu  belehnt,  und 
die  ausdrückliche  Anführung  der  Lammer,  der  Südgrenze  des  Gerichts 
Küchel^  leitet  zu  der  Yermuthung,  dass  eben  dieses  Gericht  mit  in- 
begriffen ist;  doch  verpfänden  dieselben  das  Lehen  sofort  wieder  an 
den  Eizbischof. 

Ein  zweiter  Grund  ist  der,  dass  der  Graf  Conrad  von  Hardeck 
(Piain)  als  Salmann  bei  der  Wiedereinsetzung  der  Gutrat'schen  Brüder 
dient,  indem  der  Herzog  Friedrich 

«Chunonem  (de  Gutrat)  in  manibus  nobilis  viri  Chunradi  comitis 

de  Hardek  tradidit,  ita  quod  eundem  eccleeiae  Sakburgensi  debeat 

assignare*. 
Diese  Stellung  scheint  recht  gut  auf  einen  Lehensherm  zu  passen. 
Dass  Ministerialen  gleichzeitig  Lehen  verschiedener  Herren  besassen, 
kam  damals  bereits  vor. 

In  den  Jahren   1252  und  1258  schliessen  die  Gutrater  ftrüder 

*)  Zillner  Die  WerfiBner  Burggrafen  I.  c.  21,  ^4. 


682  Richter. 

Otto  und  Chano  dann  als  Oerichtsiuhaber  zu  Orafengaden  mehrfach 
Vergleiche  mit  Berchtesgaden  (Eoch-Sternfeld,  Sakburg  und  Berchtes- 
gaden  2,  27;  29;  30). 

Pongau.  BezOglich  de^  Pongaues  steht  es  schlecht  mit  der 
üeberlieferung.  So  redselig  die  ältesten  salzburg'schen  Quellen,  der 
Indiculus  und  die  Breves  notitiae,  über  die  Schicksale  der  Zelle  yon 
Bischofshofen  sind,  so  sehr  lassen  uns  für  später  alle  Nachrichten  im 
Stich.  Was  wir  wissen,  beschränkt  sich  auf  folgendes:  Im  Jahre  1077 
begann  Erzbischof  Oebhard  den  Bau  der  Feste  Werfen  und  Conrad  I. 
vollendete  ihn  von  1125—1130. 

similiter  et  eastrum  Werveu  et  clusa,  que  vel  ad  Karinthiam,  vel 
Bongowe,  seu  Pinzgowe  ire  volentibus  ipso  situ  et  fade  quasi 
loquuntur:  hucusque  transibis  et  non  procedas  amplius.  (Yita 
Chunradi  Mon.  Oerm.  13,  74). 
Seitdem  tre£Pen  wir  castellani  oder  Bui^rafen  von  Werfen,  und  zwar 
eben&Us  aus  dem  Hinisterialengeschlecht,  welches  sich  An£ings  nach 
Werfen,  später  von  Gutrat,  einem  Thurme  bei  Hallein  nennt 
Zwischen  1230  und  1240  hatten  diese  Gutrater,  wie  schon  erwähiit, 
auch  das  Landrichteramt  im  Pongau,  und  zwar  als  erzbischoflichee 
Lehen  inne,  «comitatum  provinciae  apud  Pongeu*  (Meiller  Begesten 
Eberhard  IL  IS^  285).  Als  in  diesen  Jahren  Carl  von  Gutrat  durch 
jene  unerlaubte  Heirath  alle  seine  salzburg'schen  Lehen  verwirkte,  seine 
Sohne  aber  1243  wieder  in  Gnaden  angenommen  worden  und  alle 
übrigen  Lehen  zurückbekamen,  bduelt  der  Erzbischof  das  Pongauer 
Landrichteramt  allein  zurück.  War  nun  der  Pongau  ebenso  wie  das 
Landrichteramt  in  der  Grafschaft  Enchel  auch  zuerst  ein  Lehen  von 
Piain  und  erst  später  ein  Lehen  vom  Erzstift?  Hierüber  sind  wir 
nicht  unterrichtet 

Die  Existenz  der  Burg  Werfen  und  eines  erzstiftliehen  Burg- 
grafen daselbst  ist,  wie  ich  glaube,  kein  Beweis  dafür,  dass  auch 
das  Landgericht  im  Pongau  dem  Erzbischof  zugestanden  habe.  Es 
existirten  gewiss  längst  salzburg'sche  Burggrafen  in  Salzburg,  Laufen 
oder,  was  ein  besonders  lehrreiches  Beispiel  ist,  in  Mühldorf, 
während  die  benachbarten  bis  zum  Burgfried  des  Ortes  heranreichen- 
den Grafschaften  im  Besitz  der  Aribonen  oder  anderer  Geschlechter, 
später  der  Wittelsbacher,  waren.  Andererseits  konnte  ich  keine  irgend-* 
wie  beschaffene  positive  Nachricht  über  eine  Beziehung  der  Plainer  zu 
diesem  Bezirke  vorfinden.  Dass  die  Gutrater  sowol  von  den  Plainer 
Grafen  als  vom  Erzstifte  gleichzeitig  belehnt  waren,  ist  durch  ihre 
Stellung  als  erzstiftliche  Burggrafen  einerseits  und  Landrichter  in  der 
den  Plainern  gehörigen  Kuchler  Grafschaft  andererseits  erwiesen  und 


ünterauohmigen  zur  hist.  Geographie  des  ehern.  Hocbstiftes  Salzburg.      683 

68  las8t  sieb  hieTaus  kein  Argament  f&r  die  LehensEugeliorigkeit  des 
Ponganes  scliöpfeii^). 

Immerhin  ersclieint  mir  wahrscheinlich,  das  Erzstift  habe  im 
Pongau,  als  einem  geschlossenen  Eirchengutsbesitz,  das  Aufkommen 
der  Grafschaft  überhaupt  zu  yerhindern  gewusst  (wie  ich  es  S.  617  als 
rechtliche  H5glichkeit  nachzuweisen  versucht  habe)  und  das  Land- 
richteramt sei  dort  stets  ein  erzbischöfliches  Lehen  gewesen.  Wenn 
namlieh  im  12.  Jahrh.  der  Pongau  plainerisch  gewesen  sein  soll,  so 
sehe  ich  nicht  ab,  bei  welcher  Gelegenheit  die  Flainer  ihr  lehensherr- 
liches Becht  an  den  Erzbischof  verloren  haben  sollen?  Eine  Ueber- 
tragung  wie  bei  Pinzgau  hat  nicht  stattgefunden.  Auch  müsste  man 
nach  der  Analogie  von  Pinzgau  annehmen,  dass  die  Plainer  den  Pon- 
gau als  bayerisches  Lehen  besessen  hatten.  Dann  hätte  aber  seiner 
doch  in  irgend  einer  Weise  in  den  Vertragen  von  1228  oder  1254 
oder  1275  Erwähnung  geschehen  müssen. 

Die  Gerichte  Piain  und  Baschenberg.  Ueber  das  Sdiicksal 
derselben  er&hren  wir  einiges  durch  die  mehrerwahnten  Vertrage  zwi- 
schen Salzburg  und  Bayern  von  1254  und  1275  (Text  nach  Quell. 
und  Erortg.  5). 

Im  Vertrag  von  1254  verleiht  der  Erzbischof  Philipp  an  die 
Herzoge  Ludwig  und  Heinrich  von  Bayern: 

1.  DieVogtei  über  das  Kloster  Seeon. 

2.  Die  übr^en  Lehen,  welche  der  Graf  von  Wasserburg  (Con- 
rad) von  der  Salzburger  Kirche  hatte.  Welche  das  waren,  erhellt 
aus  einer  Urkunde  von  1247  (gedruckt  Actenmässige  Anzeige  etc. 
N^  29),  worin  Conrad  von  Wasserburg  alle  diese  Güter  um  50  it 
Pfennige  dem  Erzbischof  verpfändet.  Es  sind  ausser  der  Vogtei  über 
Seeon,  meist  Vogteien  oder  andere  Bezüge  aus  erzstifkischen  Besitzungen 
im  Chiem-  und  Isengau. 

3.  Die  Lehen  des  Pfalzgrafen  Bapoto  von  Bayern  (f  1247  oder 
1248,  Hausiz  2,  346  und  Necrolog.  Baumb.  M.  B.  2,  266).  Es  waren 
das  die  Vogtei  über  die  domcapiteFschen  Besitzungen  im  Chiemgau, 
wie  wir  aus  einer  Urkunde  von  1244  er&hren  (Meiller  Begesten  Eber- 
hard IL  ]^o  567),  lind  die  Vogtei  über  Frauenchiemsee.  Ausgenommen 
wird  hiervon  die  Vogtei  am  Berge  ,  Streichen  *  (nach  Peetz,  Chiemsee- 
kloster  S.  15,  bei  Grassau). 

4.  Dafür  verleihen  die  Herzoge  dem  Erzbischof  die  Grafschaft  oder 


•)  So  scharfeinnig  ZillDera  Vermuthungen  in  Mitth.  17,  145  und  21,  84  sind, 
80  entbehren  sie  doch  zu  sehr  der  urkundlichen  Grundlagen,  als  dase  ich  wagen 
würde,  de  aufzunehmen. 


684  Richter. 

das  Gericht  im  Ghiemgau,  welches  von  ihnen  der  Ghraf  Goniad  von 
Piain,  dann  der  Pfalzgraf  Bapoto,  schliesslich  Siboto  von  Tetelheim 
za  Lehen  hatte;  so  zwar  aber,  dass  der  Theil  dieses  Gerichtes  jenseits 
der  Alz  in  dem  Besitz  der  Herzoge  bleibe. 

Memorati  aatem  duoes  ...  in  signum  amicitie  specialis  oomiiiam 
per  prorinciam  Ghiemgeu,  quam  habnit  ab  ipsis  Ghanradns  oomes 
de  Pleien,  et  subsequenter  Bapoto  comes  palatinus  Bawarie  deinde 
Siboto  de  Tetelheim,  a  quo  ipsam  oomidam  per  juris  ordinem 
evincentes,  eandem  et  ecdesie  Salzburgensis   et  nobis  (Philippo) 
liberaliter  tradiderunt  perpetuo  possidendam,  ita  tamen,  quod  pars 
judieii  eiusdem  comide  ultra  Altsam  fluvium  constituta  in  ipsorum 
ducum  remaneat  potestate. 
Hier  ergeben  sich  mancherlei  Schwierigkeiten.    Vor  allem  ist  unklar, 
welcher  Conrad  von  Piain  gemeint  ist    Wann  der  altere  Cionrad  starb, 
ist  ungewiss,  der  jüngere  lebt  noch  am  30.  November  1249,  wonach 
er  nicht  mehr  vorkommt.    Der   Pfiftlzgraf  Eapoto   III.  hingegen  ist 
schon  1248  todt  (s.'  oben).    An  eine  Erledigung   durch  den  Tod  des 
jüngeren   Conrad   zu   denken,   geht   also   nicht  an.    Man   muss   den 
älteren  Conrad  hineinziehen,  sowie  auch  den  alteren  Eapoto,  welcher 
1209  die  P&lzgrafenwürde  erlangte  und  1281   am  19.  März  starb  >). 
Für  die  Auffassung,  dass  schon  dieser  altere  Bapoto  der  Nachfolger 
der   Plainer  in   der   Grafschaft   im  Chiemgau   war,   spricht   der  Um- 
stand, dass  sich  derselbe  im  Jahre  1216  im  Besitze  der  Mauth  an  der 
Traunbrücke  bei  Traunstein  befindet  (Meiller  Beg.  Eberh.  IL  N«  182). 
Er  verzichtet  in  der  betreffenden  Urkunde  ausdrücklich,  von  den  dorn- 
capitelschen  Fuhren  den  Zoll  bei  «Hallerbrucke*  zu  erheben.    Dieses 
Hallerbruek,  jetzt  Hallnbrnck   ist  die  Hausergruppe  am  rechten  Ufer 
der  Traun  bei  Traunstein,  wo  noch  heute  die  Strasse  nach  Beichenhall 
und  Salzburg  den  Fluss  übersetzt    Ich  glaube  nun  zwar  nicht,  dass 
im  Allgemeinen  der  Besitz  einer  Mauth  ftb*  diese  Zeit  noch  als  ein 
Zeichen  des  Besitzes  der  Grafechaft  aufgefasst  werden  darf;  denn  wenn 
diese  Dinge  je  einen  Zusammenhang  hatten,  so  war  er  damals  bereits 
zerrissen.    Doch  wird  eine  Verbindung  gerade  dieses  Zolles  mit  den 
Lehen,  welche  zuerst  die  Plainer,  dann  Bapoto  und  schliesslich  Siboto 
von   Tetelheim   inne  hatten,   durch   einen  Passus  des  Vertrages  von 
1275  Juli  20  wahrscheinlich  gemacht.    Hier  heisst  es: 

V  salvo  jure  thelonei  (für  den  Herzog  nämlich)  quod  hactenus  apud 
Lauter  recipi  consueverat,  quod  utique  a  Sibotone  quondam  de 
Tetelheim  et  Libhardo  et  Heinrico  fratribus   de  Percheim  nostiB 


*)  Wittmann  Die  Pfalzgrafen  von  Bayern  8.  56. 


üntennchungen  zur  bist.  Qeognphie  des  ehem.  Hoohgtiftes  Sakburg.     685 

pecunia  comparavirnus  et  a  domino  archiepiscopo  in  feodo  recepi- 
mos,  mandantes  recipi  de  cetero  idem  Uieloneum  apud  Traonsteio. 
Man  sieht  also,  dass  dieser  Zoll,  welcher  offenbar  einmal  in  dem  be- 
nachbarten Lauter,  dann  wieder  in  Hallerbrack-Traunstein  eingehoben 
wurde,  im  Jahre  1216  in  dem  Besitze  Bapotos  war,  dann  in  den  des 
Siboto  von  Tetelheim  und  von  diesem  an  den  Herzog  übei^eng,  und 
ich  vermuthe,  dass  die  Qrabchaft,  welche  denselben  Weg  gewandelt 
ist,  von  Bapoto  an  Sibotp,  dann  an  den  Herzog,  diesen  Gfang  auch 
gleichzeitig,  durch  dieselben  Bechtshandlungen  gemacht  hat,  und 
daher  eben&lls  schon   1216  im  Besitze  des  PfiEÜzgirafen  Bapoto  war, 
daher   schon  in   den  Tagen  Conrad  L  ans   dem  Besitze  der  Plainer 
kam.    Der  Frozess  oder  Vertrag  zwischen  dem  Herzog  einerseits  und 
Siboto  und  den  beiden  Bergheimem  andererseits  muss,  wenn  nicht 
etwa  zwei  Processe  anzunehmen  sind,  zwischen  1248,  dem  Todesjahre 
Bapotos,  und  1254  stattgefunden  haben.    Die  beiden  Bergheimer  leben 
noch  bis  gegen  das  Jahr   1300  (Zillner  Ldkde.  19,  47).    Nach  dem 
Baitenhaslacher  Yerzeichniss  der  im  Stifte  Begrabenen  starb  Siboto  von 
Tetelheim,  der  1228  (M.  B.  2,  198)  als  ministerialis  comitis  palatini 
erscheint,  im  Jahre  1266.    Die  Zahlen  stimmen  also  leidlich,  ebenso 
wie  man  sich  den  rechtlichen  Gang  der  Dinge  ziemlich  leicht  vor- 
stellen kann.    Bapoto  der  ältere   hat  die  Plainer  Lehen  und  vieles 
andere  auf  seinen  Sohn,  den  jüngeren  Bapoto,  vererbt:    Als  dieser 
1248  starb,  zog  der  Herzog  von  Bayern  alle  diese  Lehen  ein,  denn  in 
dem  mehrerwahnten  Verzeichnisse  derjenigen,  welche  die  Herzoge  Lud- 
wig und  Otto  beerbt  haben  (Narratio  Altahensis),  fehlt  auch  nicht  der 
Pfiüzgraf  Bapoto.   Dieser  hatte  aber  einzelne  Bestandtheile  seiner  "Lehen 
wieder  an  seine  Ministerialen,  so  Siboto  von  Tetelheim,  weiter  geliehen, 
und  der  Herzog  musste  nun  Processe  anBti*engen 

(per  juris  ordinem  evincentes) 
oder  Vergleiche  eingehen 

(nostra  pecunia  comparavimus), 
um  in  den  directen  Besitz  der  Oüter,  Mauthen  und  Gerichte  zu  gelangen. 
Sine  weitere  Beleuchtung  erfiLhrt  die  ganze  Sache  durch  den  Um- 
stand, dass  im  Jahre  1215  ein  Wilhelm  von  Tetelheim  als  Ministeriale 
des  Grafen  Conrad  Von  Piain  erscheint  (Wilhalmus  de  Titilhaim,  mini- 
sterialis comitis  Ghunrandi  de  Piaigen,  Notizblatt  5,  596),  schon  1228 
aber  Siboto  von  Tetelheim  Ministeriale  des  Pfalzgrafen  ist  (M.  B.  2, 
198)  und  ebenso  1281  (Notizbl.  5,  603  N»  800)  im  Testament  des 
P&lsBgrafen 

y Siboto  de  Tetelheim  et  alii  ministeriales  eiusdem  comitis*. 
Man   darf   also   annehmen,   dass    die  Tetelheimer    mit  den  übrigen 


686  Richter. 

Plamer  Lehen  in  Bayern  zwischen  1215  und  1216  an  den  Ffiikgzafen 
übergegangen  sind.  Zwar  muss  in  denselben  Jahren  C!onrad  der  altere 
gestorben  sein  (das  Jahr  ist  zweifelhaft),  doch  scheint  seine  Wahr- 
scheinliche Erwähnung  im  Jahre  1222  die  Annahme  zu  verbieten,  dass 
sein  Tod  die  Veranlassung  dieses  Ueberganges  gewesen  ist  (s.  Stamm- 
tafel der  Plainer  S.  673). 

Fragen  wir  nun,  welche  Qebiete  es  waren,  die  damals  von  den  Plainem 
an  Bapoto,  dann  nach  dem  Process  mit  Siboto  an  den  Henog  über- 
gegangen sind  und  schliesslich  1254  an  Salzburg  gediehen,  so  g^ube 
ich  vor  allem,  dass  die  Ausdrücke  «comitia  sive  Judicium  per  provin- 
ciam  Chiemgev*  und  t  pars,  judicii  eiusdem  comicie  ultra  Altsam  fluviam 
constituta"  nicht  so  au^efasst  werden  dürfen,  als  ob  es  sicH  hier  um 
eine  Ghnfischaft  handle,  welche  gleichzusetzen  ist  dem  ganzen  Ghiem- 
gau  und  die  jetzt  nach  der  Linie  der  Alz  in  zwei  Theile  getheüt 
wird,  wovon  der  eine  salzburgisch,  der  andere  bayerisch  werden  soU, 
sondern  es  muss  übersetzt  werden:  die  Grafschaften  oder  lAndgeriehte, 
welche  Eapoto  im  Ghiemgau  inne  hatte,  kommen,  soweit  sie  diesseits 
(östlich)  der  Alz  liegen,  an  Salzburg,  soweit  sie  jenseits  (westUeh) 
liegen,  an  Bayern.  Denn  im  Chiemgau,  der  ja  Ins  gegen  den  Inn 
reichte,  gab  es  eine  Anzahl  Gerichte,  deren  Schicksale  wir  soweit 
kennen,  um  zu  wissen,  dass  sie  hier  nicht  mit  inb^^rifFen  sein  können, 
wie  die  Grafschaft  Hadmarsberg,  welche  den  Ghrafen  von  Meuboig- 
Falkenstein  gehörte,  die  Grafschaften  der  Möglinger,  Wassexburger  und 
anderer.  Auch  in  dem  beschrankteren  Sinne,  dass  wenigstens  alles 
Land  bis  zur  Alz  an  Salzburg  gekommen  sei  (w^in  es  audi  spSter 
wieder  verloren  worden),  kann  die  Sadie  nicht  gefasst  werden  (wie 
Zillner  S.  228  mit  Kleimayrn  S.  867  anzunehmen  sdieint).  Denn  wenn 
auch  der  Streifen  von  der  späteren  Grenze  bis  zur  Traun  zweifelhaft 
sein  könnte,  so  heisst  es  ja  ausdrücklich  Alz  und  nicht  Traun,  und 
da  die  Alz  dem  Chiemsee  entströmt,  so  würde  das  ganze  Gebiet  bis 
an  den  Chiemsee,  also  die  Gebiete  von  Traunstein  und  Markwartstein 
zu  Salzburg  gekommen  sein.    Davon  kann  aber  keine  Bede  sein. 

So  werden  wir  wol  anzunehmen  haben,  dass  es  sich  diesseits  wie 
jenseits  der  Alz^  nur  um  einzelne  Gierichte  gehandelt  hat  Fragen  wir 
nun,  welche  Gerichte,  die  jemals  dem  Ghiemgau  zugerechnet  wuiden, 
Salzburg  spater  besass,  so  finden  wir,  dass  dies  nur  bezüglich  der 
Gerichte  Halmberg  und  Tetelheim  der  Fall  war,  weldie  wenigstens 
nach  einigen  Quellenstellen  zum  Ghiemgau  oder  zur  Grafschaft  Graben- 
statt gerechnet  worden  sind  (vgl  S.  669j.  Tetelheim  war  zwar  einst 
im  Besitz  der  Aribonen  (s.  S.  643),  doch  lasst  sieh  nach  der  Analogie 
andeter  Gerichte  annehmen,  dass  es  seit  der  Zeit,  da  der  Name  Tetel- 


üntenuchuni^en  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      687 

heimer  anfkommt,  im  Lehenbeeitz  dieser  Familie  gewesen  ist  Die 
Oerichtsnamen  kommen  ja  von  den  Familiennamen,  und  diese  von 
den  Hauptbnrgen,  welche  die  Familien  (mit  den  dazu  gehörenden 
Gerichten)  su  Lehen  tragen. 

Die  Tetelheimer  sind  auch  noch  spater  im  Besitze  des  Gerichtes. 
1824  Jänner  14  bekennt  Seybold  von  Tetelheim,  dass  er  die  Feste  T. 
und  das  Gericht  «daz  darzue  gehört  *  zu  rechten  Lehen  vom  Erzstiffc 
habe;  doch  müssen  die  zum  Tode  Yerurtheilten  an  die  Gra&chaft 
Titmoning  ausgeliefert  werden  und  das  „Dingen*^  an  den  Erzbischof 
darf  er  nicht  hindern  (gedr.  S.  660).  1349  verkauft  dann  Sejbot 
von  Tetelheim  Burg,  Gericht  und  urbar,  das  er  schon  frflher  ver- 
pfändet haben  muss,  um  423S  Gulden  (Eammerb.  2  N<>  281)  an  den 
Erzbischof  Ortolf.  Schon  1848  finden  wir  Ekkolf  von  der  Wart  als 
erzbischöflichen  Pfleger  auf  Tetelheim  (Eammerb.  2  N<>  287).  In  der 
Folge  wurde  Tetelhwa  ein  Haupi^egenstand  der  Fehde  zwischen  Salz- 
burg, Bayern  und  den  Tannem,  worüber  Zillner,  Ldkde.  22,  ,Die 
Tann*  ausführlich  handelt. 

Somit  wäre  also  anzundimen,  dass  gerade  das  Gericht  Tetelheim 
,der  Hanptgegenstand  des  Vertrages  von  1254  gewesen  ist.  Halm- 
berg  ist  nämlich  möglicherweise  schon  früher  an  das  Erzstift  ge- 
kommen; wenigstens  ist  schon  1216  der  Salzburger  Burggraf  Conrad 
von  Izling  im  Besitz  der  Feste  Haldenberck  (Chron.  noviss.  259  a). 
Wie  das  Tor  sich  gegangen  sein  soll,  bleibt  freilich  unbekannt. 

Welche  Gerichte  die  Plainer  und  Bapoto  jenseits  der  Alz  gehabt 
haben,  ist  uns  unbekannt  Dass  Bapoto  als  Bruder  des  Markgrafen 
von  Krayburg  zwischen  Alz  und  Inu  begütert  war,  unterliegt  keinem 
Zweifel.  Aas  den  Bedingungen,  welche  an  die  Ueberlassung  dieser 
Gebiete  an  Bayern  geknüpft  werden,  dass  die  in  denselben  ansässigen 
erzbischöflichen  Unterthanen  in  ihren  Bechten  geschützt  sein  sollen 
(Urkunde  von  1254): 

,ne  in  homines  nostros  et  nostiorum  in  eodem  judieio  constitutos 

ipsorum  procaratoree  aliquam  juris  habeant  ditionem*  etc.), 
lasst  sich  kein  Schluss  ziehen,  denn  es  gibt  kein  Gericht  zwischen 
Alz  und  Inn,   in  welchem   das   Erzstift   nicht  zahlrache   Güter  und 
Rechte  besessen  hätte.    (Siehe  das  Urbar  von  1527,  Ms.  des  Salzburger 
Begierungs-Archives.) 

Ebenso  bleibt  zweifelhaft,  ob  bereits  damals  die  Gerichte  Piain 
und  Baschenberg,  welche  früher  sicher  den  Plainern  gehörten,  in 
den  Besitz  des  Erzstiftes  übergegangen  sind.  Das  Schloss  Piain  war 
ein  Allodialbesitz  der  Plainer,  denn  es  vererbte  sich,  wie  wir  sehen 
werden,  auch  auf  die  weiblichen  Seitenverwandten.    Ob  die  beiden 


688  Bichljter. 

Gerichte  damalB  Beichslehen,  bayerische  oder  eakbuig'sQhe  Lehen, 
gewesen  sind,  das  wissen  wir  nicht.  Ich  will  hier  die  Discnssion 
ftber  die  Frage,  ob  die  bayerischen  Grafschaften  Reichs-  oder  Herzogs- 
lehen  waren,  welche  sich  am  erschöpfendsten  behandelt  findet  bei 
Biezler  and  Heigel,  Das  Herzogthum  Bayern  S.  199  u.  fiL,  nicht  wieder 
au&ehmen.  Mag  die  Sache  f&r  das  12.  Jahrh.  zweifelhaft  sein,  dass 
die  bayerischen  Herzoge  des  13.  Jahrh.  alle  erledigten  Gra&chafken  als 
Herzogslehen  betrachteten  und  einzogen,  ergibt  sich,  wie  mir  scheint, 
mit  Sicherheit  ans  dem  oft  erwihnten  Altaicher  Bericht  Dass  dem 
Erzbischof  ein  gleiches  Recht  nicht  zustand,  einen  solchen  Antheil 
der  Königsgewalt  an  sich  zu  nehmen,  ftbr  welchen  der  Herzog  in  dem 
Inhalte  seiner  Würde  vielleicht  einen  Anhaltspunkt  finden  konnte, 
dürfte  wol  ausser  Zweifel  sein.  Aber  ebenso  sicher  ist,  dass  die  Erz- 
bischöfe nach  dem  Aussterben  der  Plainer  deren  Grafschaften  ein- 
gezogen haben,  als  ob  sie  Sakburger  Lehen  gewesen  waren  ^).  Es 
kann  sich  also  nur  um  den  Zeitpunkt  handeln. 

Es  wurde  schon  erwähnt,  dass  1250  Mai  1  Erzbisehof  Philipp 
die  beiden  überlebenden  Plainer  Otto  und  Conrad,  mit  denen  10  Jahre 
spater  das  Geschlecht  ausstarb,  mit  sammtUchen  salzburg'sehen  Lehen, 
welche  ihr  Oheim  (der  im  Jahre  1249  verstorbene)  Liutold  ausser  dem 
Gebirge  innegehabt  hatte,  aus  Gnaden  belehnte,  worauf  aber  die 
Grafen  alle  diese  Lehen  und  ihr  übriges  Eigenthum  in  Bayern  dem 
Erzbischof  sofort  wieder  yerpfindeten.  Zugleich  verpflichten  sie  sieh 
aber,  dass  stets  einer  von  ihnen  im  Schlosse  Piain  anwesend  sein  solle 
(luvavia  Text  S.  405  Anm.  a). 

Ich  vermuthe  nun,  dass  damals  die  Gerichte  Piain  und  Baschen- 
berg zuerst  in  den  Besitz  des  Erzstiftes  übergegangen  sind.  Als  hier- 
auf wie  erwähnt,  beide  Brüder  am  29.  Juni  1260  als  Verbündete 
König  Ottokars  im  Kampfe  gegen  die  Ungarn  blieben,  ohne  Nach- 
kommen zu  hinterlassen,  wird  der  Eizbischof  den  pfandweisen  Besitz 
in  einen  wirklichen  verwandelt  haben. 

Die  wichtigste  Stelle  des  Vertrages  von  1275  lautet: 
Ipse  (archiepiscopus)  nobis  (ducibus)  antiqua  feoda,  que  ab  ipsa  ecdesia 
nostri  progenitores  tenuerant  recto  feodi  titulo  contulit,  adiciens 
etiam  eidem  collationi  feodali  nobis  ac  nostris  heredibus  advoca^ 
ciam  monasterii  de  Nunnenberde  suarumque  pertinenciarum  et 

')  Manascr.  monast  Zwetlenais  de  £eunilia  oomit  de  Plain  fol.  Z 1 :  Bona  diHone$que 
huiui  potentUsimas  famüiae  quod  attinet,  pars  eomüaius  Piaim  ad  Bavaroif  pars  et*m 
ipto  ecutro  ad  SaUthurg,  antittüem  devoluta,  turbatae  nimirum  tune  res  Oermaniae; 
nee  eaptU  imp0ru>  f%$U  a  quo  aui  petermtur  aut  rec^erentur  feodorum  jura^  nse  ju$ 
sed  vis  0t  potenüa  suvm  euiquB  trübuebai,    Salzburg.  Intellig.  Bl.  1808,  S.  &95. 


Untersucliungeii  zur  hist.  Geograpliie  des  ehem.  Hochatiftes  Salzburg.      G89 

adyocaciam  prediprum  capituli  Salzburgensis  in  pago,  qui  dicitur 

Chiemkeu    cum    advocacia    et   iadicio   apud   Misenpach   in   Celle, 

Frosche,  Wagenowe,  Vogelwaldt,  totumqae  districtum  iudicü,  quod 

ab  eadem  ecclesia  Salzburgensi  Rapoto,  quondam  palatinus  Bawarie 

vel   de  Plajin  comites  in   eisdem  partibus   possidebant,   quorom 

limites  declarantur  etc. 

Die  nun  folgende  Grenzbeschreibung  ist  wegen  ihrer  Wichtigkeit,  ob- 

wol  mehr&ch  gedruckt,  abermals  abgedruckt  als  Beilage  6.    Sie  zieht 

die  bis  zum  Jahre  1809  in  Geltung  gewesene  Grenzlinie  vom  Teisen- 

berg  bis   Anning  an   der  Alz,   welche   man  auf  der  Karte  einsehen 

wolle.    Den  Sinn  des  Schlusses 

«et  abinde  usque  in  montem,  qui  dicitur  Jochberg  (directi  fines 

nostri  transibunt)   et  inclusive  omnes  ville  sive  predia,   que  inira 

eosdem  limites  in  judicio  quondam  palatini  Bewarie  et  comitum 

de  Playn  hactenus  sunt  contenta* 

fasse  ich  so,  dass  es  heissen  soll:    von  der  angegebenen   Linie  ab, 

welche  bei  Anning  an  der  Alz  beginnt  bis  südlich  hinab  an  den  Joch- 

berg  bei  Eitzbühel  (wo  das  Chiemseer  Frauenkloster  viele  Besitzungen 

hatte ^)),  sollen  alle  Gerichte,  Vogteien   etc.,   welche  Eapoto  und  die 

Plainer  hatten,  jetzt  bayerisch  sein.    Dazu  stimmt  vorzüglich  der  nächste 

Passus : 

,  Termini  vero  Salzburgensis  ecclesie  a  supradictis  limitibus  usque 
in  Staufenbruke  ex  eisdem  partibus  protendentur*, 
was  man  frei  wiedergeben  könnte:  das  Gebiet  diesseits  dieser  Linie 
soll  salzburgisch  sein  bis  Staufenbruck  an  der  Beichenhaller  Gemarkung. 
Es  wird  so  zuerst  die  Grenzlinie  in  der  Mitte  gezogen  und  dann  bei 
dem  bayerischen  Gebiet  der  Jochberg  als  Südgrenze  gegen  den  salz- 
burg^schen  Oberpinzgau  festgestellt,  bei  dem  salzburg'schen  hingegen 
die  Staufenbrücke  über  die  Saale  bei  Beichenhall,  um  das  Gebiet  von 
Beichenhall  ausdrücklich  auszunehmen.  Bei  Betrachtung  der  Karte 
wird  die  Sache  ohne  weiters  klar. 

Die  angegebene  Grenzlinie  ist  offenbar  die  alte,  weil  durch  Berg 
und  Wald  natürlich  gegebene  westliche  Grenzlinie  der  Gerichte  Baschen- 
berg, Halmberg  und  Tetelheim«  In  den  ürkundentext  hat  sich  ein 
offenbarer  Lrr&um  eingeschlichen.  Während  nämlich  die  an  Bayern 
fallenden  Theile  des 

,  Judicium  apud  Chiemgeu* 
in  der  Urkunde  von  1254  richtig  als  bayerische  Lehen  Rapotos  und 
der  Plainer  angesprochen  werden,  heissen  sie  nun  Salzburger  Lehen* 


•)  Vgl.  H.  Peeb:  Chiemseeklüster. 
MittheilongeD,  Erg&nzaogBbd.  I.  45 


690  ftiohter. 

Der  Irrthum  kam  wahrscheinlich  daher,  dass  die  Vogtei  über  Frauen- 
ehiemsee  und  die  Güter  des  Domcapitels  wirklich  Salzbarger  Leheu 
waren  und  man.  nun  sich  keine  Mühe  gab,  den  Unterschied  fest- 
zustellen. 

Weitere  wichtige  Angaben  dieses  Friedensinstrumentes  finden  sich 
in§  6: 

,Sane  super  iure  proprietatis  aut  feodi,  quod  in  eastris  Playn  et 
Baschenberch  ceterisque  bonis  et  hominibus  olim  a  consan- 
guineis  nostris  comitibus   de  Playn   utrolibet  jure   possesais  ac 
post  eorum  obitum  ad  nos  certo  feodi  titulo  de^iyatis,  que  ad 
presens  ipsa   ecclesia   extra  limites   nostros  dinosdtur  possid^ve, 
talis  ordinatio  intercessit,  quod  yidelicet  eidem  juri  sive  actioni 
cessimus,  et  si  quod  ius  nobis  in  eisdem  oonpecilt,  eidem  ecdesie 
conoessimus  libera  et  spontanea  voluntate.* 
Aus  diesem  lehrreichen  Passus   ersieht  man,  dass   die  Herzoge   von 
Bayern  eigentlich  das  ganze  Plain^sche  Brbe  in  Anspruch  zu  nehmen 
sich  berechtigt  glaubten,  wie  es  scheint  mehr  unter  dem  Titel  einer 
ziemlich  weitschichtigen  Verwandtschaft    als    nach    dem   Bechte    des 
Herzogs,  was  übrigens  zweifelhaft  bleibt    Sie  verziehten  aber  auf  alle 
diese  Bechte,  soweit  es  Gebiete  betrifft,  die  hinter  jener  früher  fest- 
gestellten Linie  liegen. 

Noch  hatten  die  Erzbischofe  Verhandlungen  mit  der  Schwester 
Agnes  der  letzten  Plainer  und  der  Witwe  und  Tochter  des  Ein^u  der- 
selben durchzumachen,  bis  sie  in  den  Töllig  ungestörten  Besitz  der 
von  ihnen  übernommenen  Plain'schen  Güter  gelangten.  1292  Mai  1 
urkundet  Graf  .Albrecht  von  Görz  und  Tirol: 

,umb  die  ansprach  die  unser  swiger  frawe  Offmen  und  unser 
eriben  auff  herschaft  und  auff  der  purg  ze  Piayen  und  alles  das 
darzu  gehört,  an  leuten  und  an  gut,  gesucht  und  ungesucht,  velde 
Wasser,  herschaft  gericht  oder  wie  es  genannt  ist,  gehabt  haben, 
das  ist  also  geschaiden,  das  wir  und  unser  eriben  davon  absteen 
und  das  es  fürbas  dem  gotshauB  ymmer  ledig  beleiben  sol,  an 
alle  ansprach,  und  sullen  darüber  die  vorgenannten  frawen  ir 
brief  geben  und  war,  das  das  gotshaus  furpas  yemand  darumb 
anspräche,  da  suUen  wir  und  unser  eriben,  dann  unser  frawen 
uns  dasselb  gut  und  dieselben  ansprach  vor  dem  kunige  Budolf 
von  Bome  auff  hat  gegeben,  des  gotshaus  gewär  sein  auf  alles 
recht  gen  dem  von  Schonberg  und  den  Grafen  von  Phaiuberg 
und  gen  aller  mäniglich*.  (Kammerbücher  3  N^  237.) 
Im  Jahre  1300  am  18.  Mai  beurkundet  dann  Graf  Ulrich  von  Pfisinn- 
berg,  dass  er  abgestanden  sei: 


Untersachungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      691 

avon  allen  chriegen,  rehten  ansprach  und  vorderung  ob  si  uns 
Yon  erbscbaft  oder  von  anderen  sadien  und  wegen  f&gton  oder 
gefuegen  mochten  an  die  gewer  oder  aygenschafb  der  grafscheften 
ze  Lebena^  und  zePlayn  und  swaz  darzue  gehört,  versucht 
und  unyersueht  verlihen  und  unverlihen,  mit  purgen,  mit  man- 
schaft  mit  lewten,  edeln  unedeln  und  geboren  . . .  mit  gerichten 
Togtayen  und  allen  den  eren  rechten  und  yreyung*.  (Kammer- 
bücher 6,  No  180.) 
Damit  verschwindet  der  Name  der  Flainer  aus  den  Urkunden,  um  nur 
noch  in  einigen  Ortsnamen,  Maria  Plain,  Plaifkfeld  fortzuleben. 

Die  plain^schen  Gerichte  finden  sich  in  der  nSchsten  Zeit  im 
Lehenbesitze  salzburg^scher  Ministerialen,  welche  wol  zum  Theil  erst, 
wie  die  StaufPenecker  und  Tetelheimer,  mit  dem  Erbe  der  Flainer  zur 
Kirche  gelangt  sind.  Heinrich  und  Wilhelm  von  Stauffeneck  beurkunden 
1301  Sept.  4,  dass  sie  zwar  geglaubt  hätten,  das  ScUoss  Stauffeneck 
sei  ihr  Eigen,  während  es  der  Erzbischof  als  Lehen  beanspruchte;  um 
aber  den  Krieg  zu  lösen,  geben  sie  es  dem  Erzbischof  auf  und  nehmen 
es  zu  Lehen  (Kammerb.  6  N»  189  und  190).  Aber  schon  1806  muss 
Heinrich  seinen  Theil  an  der  Burg  und  am  Gericht  wegen  schwerer 
Noth  ganz  aufgeben,  indem  er  denselben  um  600  Pfund  Pfennige  an 
Erzbischof  Conrad  verkauft  (Kammerb.  6  N^^  207).  War  so  auch  bei 
diesem  Gericht  der  fBr  dieses  Jahrhundert  bezeichnende  Process  des  Rück- 
falles an  das  Erzstift  eingetreten,  so  nöthigte  die  Schlacht  von  Mühldorf 
(1322),  welche  für  Salzburg  zunächst  eine  finanzielle  Katastrophe  be- 
deutete, den  Erzbischof  Friedrich  UI.,  das  Schloss  mit  dem  Gericht  „zu 
Aufhaim*  an  Hartnit  und  Conrad  von  Küchel  um  1500  Pfund  gegen 
Wiederkauf  zu  verkaufen  (Originalurk.  vom  3.  October  1325  im  Staats- 
Archiv).  Der  abermalige  Rückfall  scheint  jedoch  schon  vor  dem  Aus- 
sterben der  Kuchler  (1436)  erfolgt  zu  sein,  da  1393  Juni  5  Otto 
Grans  die  Burghut  und  Pflege  zu  Stauffeneck  inne  hat  (ürk.  des 
Staats- Archivs). 

Im  Jahre  1299  hatten  die  Stauffenecker  auch  das  Gericht  Raschen- 
berg inne,  aber  nicht  lehensweise,  wie  es  scheint,  sondern  in  der 
späteren  Weise  zur  Burghut  und  auf  Lebenszeit.  Dies  geht  aus  einer 
Urkunde  des  domcapitel'schen  Privilegienbuches  f.  149  hervor,  in  welcher 
Heinrich  von  Stauffeneck  als  .richter  und  purgrave  ze  Raschenberch ' 
erscheint 

Die  Gerichte  Glaneck  und  GoUing  waren,  wie  anzunehmen,  bis 
zum  Aussterben  des  Geschlechtes  der  Gutrater  (Anfang  des  14.  Jahrb.) 
im  Besitze  dieser  Familie;  später  wol  in  dem  der  Kuchler.  Ob  wol 
speciell  von  den  Kuchlern  viele  Urkunden  erhalten   sind,   theils  im 

45" 


G92  iflichter. 

Original  im  Staats-Archiv,  theils  im  4.  Band  der  Kammerbücher,   ge- 
langt man  hierüber  doch  nicht  zu  völlig  sicherer  Kunde. 

IV. 

1.  Die  erkauften  Gerichte. 
Die  Herrschaft  Matsee.  Die  Geschichte  des  Gerichtes  oder 
der  Herrschaft  Matsee  (wie  es  gewöhnlich  bezeichnet  wird)  ist  fiir  uns 
eine  der  lehrreichsten  und  rechtsgeschichtlich  interessantesten.  Den 
Mittelpunkt  und  Hauptort  der  Herrschaft  bildet  das  uralte  Stift  Matsee, 
das  angeblich  von  Herzog  Thassilo  gegründet,  jeden&lls  in  der  Zeit 
Karls  des  Grossen  bereits  bestanden  hat,  und  zwar,  wie  neuestens 
nachgewiesen  wurde,  als  Benedictinerkloster  (Mon.  Germ.  Libr.  confrat.  1). 
Am  Beginne  des  10.  Jahrh.  wahrscheinlich  TOn  den  Ungarn  zerstört, 
wurde  es  später  als  weltliches  Chorherrnstift  wiederhergestellt  und 
findet  sich  seit  993  unzweifelhaft  im  Besitze  des  Bisthums  Passau,  in 
dessen  Dependenz  es  bis  zur  neuesten  Zeit  verblieb. 

Im  11.  Jahrh.  scheint  auch  bereits  die  Herrschaft  Matsee  in  den 
Besitz  der  Passauer  Kirche  übergegangen  zu  sein.  Kaiser  Heinrich  HX 
kaufte  nämlich  der  bischöflichen  Kirche  von  Passau  die  Zehenten  ab, 
welche  dieselbe  aus  der  Gegend  von  Banshofen  bezog,  um  sie  dem 
Stifte  daselbst  zu  schenken,  indem  er  dafür  an  Passau  gab: 

«praedia,   que   jacent  in&a   istos   terminos:    de  Flurnespach 
(Flurnsbach)  usque  in  Gramsee  (Grabensee),  deinde  super  mon- 
tem,   qui  dicitur   Haunsperch    usque   in   flumen,    qui   dicitar 
Mulepach,  deinde  Püchberg   usque  ad  lapidem,  qui  dicitur 
Wartstein,  deinde  ad  locum  Durchfert  usque  Makkipgen. 
Da  alle  Oertlichkeiten  noch  heute  unter  diesen  Namen  bestehen,  so 
ergibt  sich  leicht,  dass  die  damab  an  Passau  gekommenen  Besitzungen 
in  einem  üm&nge  liegen,  welcher  dem  des  späteren  Gerichtes  Matsee 
—  ohne  die  Aemter  Schlehdorf  und  Lochen  —  fast  vollkommen  ent- 
spricht.    Passau  vereinigte  diesen  neuen  Erwerb  wahrscheinlich   mit 
den  älteren  Gütern    des    ihm   zugehörigen   Stiftes   Matsee    zu    einer 
eigenen  Herrschaft,  die  es  durch  Burggrafen  zu  Matsee  verwalten  liess. 
Ueber  die  kleinen  Ereignisse,  Fehden,  Bauten  u.  s.  w.,  welche 
sich  hier  gegen  Ende  des  13.  und  14.  Jahrh.  abspielten,  gibt  uns  eine 
chronikalische  Aufzeichnung,  die  in  Matsee  entstand,  interessante  Auf- 
schlüsse (gedruckt  Mon.  Germ.  9,   823  u.  ff.).    Aus   ihr  .  und   einigen 
gleichzeitigen  Urkunden  ersehen  wir,  dass  Passau  sich  auch  im  Besitze 
der  obersten  Gerichtsbarkeit  in  diesem  Gebiete  befand   oder  dieselbe 
wenigstens  beanspruchte,  sie  aber  gegen  Eingriffe  der  Herzoge  von 


ünfersnchuDgen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstifbes  Salzburg.      693 

Bayern  zu  yertheidigen  hatte.  Dass  Passau  die  ganze  Gerichtsbarkeit 
in  Anspruch  nahm,  ergibt  sich,  wie  mir  scheint,  mit  Sicherheit  aus 
einer  Urkunde  von  1305,  in  welcher  Bischof  Wemhard  von  Passau 
dem  Matseer  Capitel  jene  bekannte  localbegrenzte  Immunitat  (Freiung) 
flir  die  Personen  des  Stiftes  und  dessen  nächste  Hausdienerschaft, 
Meier,  Fischer  u.  s.  w.  gewahrt,  seinem  Richter  jedoch  die  drei 
schweren  Fälle  vorbehält.    Die  entscheidende  Stelle  lautet: 

„  ut  nullus  castellanorum  seu  judicum  nostrorum,  qui  pro  tempore 
in  Matsee  fnerint,  officiales  camerarios,  coquinarios  piscatorem 
pincernam  et  totam  familiam  suam,  villicum  in  Ochsenhering  et 
molendinatorem  in  Bamsmos  debeat  audeat  vel  praesumat  ad 
Judicium  trahere,  nee  vocare  propter  casus  simplices;  concedimus 
enim,  ut  praedicti  capituli  canonici  praescriptos  homines  suos 
judicio  regant,  corrigant  et  emendent,  et  in  causis  liticis  de  eis 
justidam  exhibeant,  et  faciant  unicuique  querelanti  quando  necesse 
fuerint,  his  casibus  duntaxat  exceptis,  sicut  sunt  violentüs 
coitus,  homicidium  et  furtum,  m  quibus  homines  antedictos  non 
relevamus  sed  eos  judici  nostro  judicandos  sicut  expedit,  reser- 
vamus  •. 
Dass  aber  Bayern  damals  ebenso  wie  später  die  Jurisdiction  über  die 
drei  schweren  Fälle  auch  Passau  gegenüber  in  Anspruch  nahm,  wird 
durch  mehrere  Stellen  der  Annalen  belegt;  z.  B.: 

,  eodem  tempore  erat  magna  contentio  inter  judicem  provmcialem 
Bavciriae,    qui  adhuc   aliquam   habebat  jurisdictionem   ibidem   et 
judicem  tenitorii  in  Matsee,  habebatque  judex  provincialis  suum 
tribunal  seu  locum  judiciandi  in  villa,  que  dicitur  Beitsham,  sed 
in  processu  temporis  jurisdiciio  praefatorum  ducum  est  venditioni 
exposita  et  dominio  in  Matsee  integraliter  coadunata  et  applicata, 
sicque  controversia  et  contentio  judicum  est  sedata  per  hunc  modum  ■. 
Doch  war  diese  Lösung  keineswegs  von  Dauer.     Auch  als  die  Herr- 
schaft Matsee  durch  Kauf  von  Passau  an  Salzburg  übergegangen  war, 
beanspruchte  Bayern  nach  wie  vor  die  Gerichtsbarkeit  der  drei  schweren 
Fälle.     Im  Jahre  1359   und  neuerdings   1379   (August  29)  lieh  Erz- 
bischof Pilgrim  dem  Bischöfe  Albrecht  von  Passau  4000  Pfund  Wiener 
Pfennige  und  bekam  dafür  die  Herrschaft  Matsee  zum  P&nd   (Urk. 
des  Salzb.  Beg.-Archives).    Auch  diesmal  war  die  Verpföndung  nur  ein 
Vorspiel   des   dauernden  Verlustes.    Es  liegt  eine  Urkunde   vor  von 
1390,  Ertag  nach  Herbst-Buperti  (Sept.  27),  wonach  Bischof  Georg  von 
Passau 

„vest  und  gesloss  ze  Mattsee   mit  aller,  zugehorung  .  .  .  gericht 
und  rechten,  nutzen  und  eren* 


694  Richter. 

um  9000  Pfund  Wiener  Pfennige  an  Erzbischof  Gregor  verkauft;  dann 
eine  zweite  von  1398,  Charfreitag  (April  5),  worin  der  Kauf  erneuert 
wird,  die  Eau£3umme  aber  mit  15000  Pfund  angegeben  ist  (Kammer- 
bücher  2,  874). 

Die  Herrschaft  Matsee  war  zwar  mit  allen  ^Bechten  und  Ge- 
richten* u.  8.  w.  Yerkauft  worden;  in  Wirklichkeit  aber  mussten  alle 
schweren  Verbrecher  an  einer  bestimmten  Stelle  des  Niedertrumer  Sees 
dem  bayerischen  Landrichter  auf  dem  Weilhard  ausgeliefert  werden, 
wie  es  ein  Weisthum  des  1 5.  Jahrh.  (1432)  beschreibt,  und  zwar  nicht 
blos  zur  Execution  des  ürtheils,  sondern  zur  Aburtheilung  auf  der 
Schranne  zu  Astätt  (Salzb.  Taidinge  S.  44). 

Dass  dies  wirklich  am  Beginn  des  15.  Jahrh.,  also  zur  Zeit  des 
Kaufes  in  üebung  stand,  beweist  am  besten  der  umstand,  dass  im 
Jahre  1414  der  Erzbischof  Johann  dieses  bayerische  Becht  um  9000 
Goldgulden  für  10  Jahre  auf  Wiederlösung  Yom  Herzog  Heinrich  er- 
kaufk  hat,  welcher  Kauf  1431  und  1442  erneuert  wurde. 

Es  würde  hier  zu  weit  fahren,  die  wechselnden  Phasen  des  Streites 
zu  verfolgen  und  darzustellen,  welcher  sich  in  der  Folge  an  diese  Sache 
knüpfte.  Für  uns  ist  das  bisher  angeführte  nur  ein  neuer  Beweis, 
dass  alle  Immunitäten  und  Freibriefe  der  Stifter  dieselben  in  der 
zweiten  Hälfte  des  Mittelalters  nicht  vor  der  IJeberlegenheit  der  welt- 
lichen Fürsten  zu  schützen  vermochten^). 

Man  sieht,  dass  Bayern  gegenüber  den  geistlichen  Stiftern  weniger 
nach  den  Bestimmungen  der  alten  Immunitäten  als  nach  den  B^eln 
des  sogen.  Gerichtskaufes  von  1311  vorzugehen  gewohnt  war,  wo 
nämlich  allen  geistlichen  Stiftern  und  adeligen  Landständen  die  Nieder- 
gerichtsbarkeit überlassen  worden  war,  während  den  Herzogen  der 
Blutbann  und  die  Landeshoheit  blieben.  So  sollte  denn  auch  bei 
Matsee  gegenüber  dem  Erzbischof  von  Salzburg  die  Folgerung  vom 
Besitz  des  Blutbannes  auf  den  der  Landeshoheit  gezogen  werden. 
Aber  Salzburg  wehrte  sich  gegen  diesen  Schluss  auf  das  lebhafteste. 
Die  Auslieferungspflicht  der  Verbrecher  war  seit  dem  15.  Jahrh.  nicht 
mehr  zweifelhaft;   von  jetzt  an   dreht   sich   der   Streit   um   , Steuer, 


<)  Wir  sind  durch  die  meist  erhaltenen  Originalacten  und  Urkunden,  sowie 
durch  mehrere  ausfCihrlicbe  Berichte  Eleimayms  und  anderer  aus  den  Jahren 
1760—82  (Mas.  des  Salzb.  Reg.  Arch.)  über  den  von  1481^1802  dauernden  Streit 
um  Matsee  genau  unterrichtet.  Der  Process  beim  Reichskammergericht  begann 
1592  und  war  1802  noch  nicht  beendigt.  Die  interessanten  Originalmappen  sind 
leider  nur  zum  Theil  erhalten.  Hier  kann  nur  eine  kurze  Skizze  dieser  ftlr  die 
Rechtsverhältnisse  einer  noch  nicht  lange  verflossenen  Zeit  so  charakteristischen 
Ereignisse  gegeben  werden. 


ünterauchimgen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      695 

Musterung  und  Scharwerk*  und  um  das  Recht,  Begierungsmandate 
zur  Verlesung  und  Ausführung  zu  bringen;  das  ist  also  Steuerleistuug, 
Wehrpflicht  und  Polizei,  die  Attribute  des  modernen  Staates. 

Durch  einen  grossen  Vertrag  mit  Saalbuch  Ton  1527  wurde  der 
Bechtsbestand  endlich  dahin  festgestellt,  dass  Bayern  thatsächlich  auf 
jene  Aburtheilung  der  Verbrecher  beschrankt  blieb,  die  übrigen  Bechte 
aber  Salzburg  zuerkannt  wurden,  worauf  ein  GOjShriger  Frieden  eintrat. 

Neuer  Anlass  zu  Streitigkeit  ergab  sich  erst  wieder  1587,  und 
zwar  dadurch,  dass  die  Grenzen  von  Matsee  gegen  das  bayerische  Gericht 
Weilhard  keine  ganz  bestimmten  waren.  An  die  fQnf  eigentlichen  Mat- 
see'schen  Aemter  Schlehdorf,  Obertrum,  Seeham,  Berndorf  und  Matsee 
schliesst  sich  als  sechstes  das  Amt  ; Lochen*  als  ein  solches  mit 
.nicht  geschlossenem  Territorium*.  Das  ist  wol  so  zu  verstehen:  in 
dem  Gebiete  von  Lochen  hatte  Salzbui^,  resp.  Matsee  nicht  einen  ge- 
schlossenen Besitz,  sondern  nur  einzelne  ünterthanen;  etwa  die  Hälfte 
aller  vorhandenen.  Solche  sporadische  Ünterthanen  hatte  Salzburg  in 
den  bayerischen  Landgerichten  im  Isengau  sehr  viele,  gegen  2000. 
Bei  den  letzteren  war  aber  die  bayerische  Landeshoheit  zweifellos,  der 
Um&ng  der  Niedergerichtsbarkeit,  des  Besteuerungsrechtes  u.  s.  w., 
welches  Salzburg  genoss,  durch  viele  Vertrage  geordnet.  Bei  den  salz- 
burg'schen  Ünterthanen  im  Lochner  Amte  wollte  aber  Salzburg  die 
bayerische  Landeshoheit  (so  wie  auch  im  übrigen  Matseer  Gericht)  gar 
nicht  anerkennen;  ebenso  wenig  vermochte  es  aber  auch  über  die 
bayerischen  ünterthanen  etwa  die  eigene  Landeshoheit  auszuüben,  da 
es  diesen  gegenüber  weder  die  hohe  noch  die  niedere  Gerichtsbarkeit 
besass;  so  zwar,  dass  also  dort  jede  bestimmte  Grenze  fehlte  oder  das 
Amt  Lochen  als  ein  mit  salzburg'schen  Bauernhöfen  gesprenkeltes  bayeri- 
sches Gebiet  angesehen  werden  muss. 

Je  mehr  die  innere  Geschlossenheit  der  Staaten  sich  ausbildete, 
um  so  unertrBglicher  musste  ein  solcher  Zustand  werden.  Daher 
griff  man  schon  1589  zu  dem  naheliegenden  Auskunftsmittel  eines 
Austausches  der  fraglichen  Güter,  um  so  zu  einer  geschlossenen 
Grenzlinie  zu  gelangen.  Aber  dieser,  wie  alle  folgenden  derartigen 
Versuche  scheiterten  an  der  Unmöglichkeit,  eine  beiden  Theilen  zu- 
sagende Grenzlinie  aufzufinden.  Daher  dauerte  der  Streit  fort  und 
Salzburg  brachte  in  den  Jahren  1592 — 1626  dreizehn  einzelne  Klagen 
wegen  bayerischer  Gewaltthätigkeiten  beim  Beichskammergericht  ein. 
Die  einzelnen  Fälle  betreffen  das  Becht  des  Bierschankes,  Verlassen- 
schaftsabhandlungen, Polizeistrafen  und  ahnliches,  wobei  die  Ansprüche 
der  beiderseitigen  Behörden  collidirten. 

Die  folgenden  Jahrhunderte  zeigen  nach  Buhepausen  von  einigen 


696  Richter. 

DecennieD  immer  wieder  das  Auftauchen  neuer  Collisionen,  dann  folgen 
Verhandlungen,  neue  Yergleichslinien  werden  Yorgeschlageu,  yermessen 
und  abgeändert,  schliesslich  stockt  das  ganze  Yermittlungswerk  und 
bleibt  liegen.  So  geschah  es  1603,  1661,  1701  und  1721.  Mit  neuer 
Heftigkeit  entbrannte  der  Streit  um  1760,  da  Bayern  sogar  Gewalt 
anwendete  und  mit  Truppenmacht  einige  üebelthäter  aus  dem  Pfleg- 
gerichtsgebäude  Ton  Strasswalchen  entführen  liess.  Zweimal,  1765  und 
1777,  wurde  jetzt  eine  neue  Grenzlinie  ausgemittelt  und  schliesslich 
waren  sogar  die  beiderseitigen  Commissäre  vollkommen  einig  gewor- 
den: da  vernichtete  der  plötzliche  Tod  des  Churfursten  Max  Josef 
(Neujahr  1778)  abermals  die  Hoffnung  des  Ausgleiches. 

Der  Teschener  Frieden  brachte  das  Innviertel  an  Oesterreich  und 
dieses  erhob  sogleich  wieder  Ansprüche  auf  die  Landeshoheit  über  das 
ganze  Gericht  Matsee  (1782).  Noch  1790  bekam  der  salzburg^sche 
Gerichtschreiber  in  Matsee  von  der  erzbischoflichen  Regierung  eine 
Belohnung,  weil  er  die  Missachtung  der  alten  Auslieferungsbräuche 
seitens  des  kaiserlichen  Beamten  schärfstens  zurückgewiesen  hatte. 

Noch  war  die  Matsee'sche  Grenzregulirungsangelegenheit  nicht  ge- 
schlichtet als  Salzburg  dauernd  österreichbch  wurde  (1816).  Nun  handelte 
es  sich  nur  mehr  um  die  Grenzbestimmung  der  beiden  Eronländer 
Oberösterreich  und  Salzburg.  Diese  erfolgte  durch  Commissionen 
in  den  Jahren  1817,  1820  und  1867,  deren  Ergebniss  die  heutige 
Grenze  ist. 

Ich  verzeichne  auf  der  Karte:  1.  den  umfang  des  Gerichtes  Mat- 
see ohne  das  Amt  Lochen;  2.  die  bayerische  und  die  salzburg^sche 
Anspruchslinie  von  1721  und  die  endlich  1777  zu  Stande  gebrachte 
Mittellinie;  3.  die  gegenwärtige  Grenze. 

Das  Material  hierzu  bieten:  das  Saalbuch  von  1527,  die  Grenz- 
beschreibungen der  benachbarten  Gebiete  von  Anthering  und  Neumarkt, 
sowie  zahlreiche  Grenzkarten  und  Acten  aus  dem  vorigen  Jahrhundert 
im  Salzburger  Regierungsarchiv,  welche  ich  hier  aus  Baummangel  nicht 
im  einzelnen  besprechen  kann.  Vielleicht  findet  sich  ein  andermal 
Gelegenheit,  über  diese  Angelegenheit  ausführlich  zu  referiren. 

Das  Gericht  Matsee  wircLals  zum  Mattiggau  gehörig  betrachtet, 
obwol  eine  bestimmte  urkundliche  Angabe  in  diesem  Sinne  nicht  vor- 
handen zu  sein  scheint.  Die  älteren  Autoren,  welche  diese  Ansicht 
aufgebracht  haben,  scheinen  zu  derselben  vorwiegend  durch  den  um- 
stand bewogen  worden  zu  sein,  dass  Matsee  sammt  Umgebung  wie 
der  übrige  Mattiggau  zur  Diöcese  Fassau  und  nicht  zu  der  des  so  viel 
näher  gelegenen  Salzburg  gehört  hat.  Das  Zusammenfellen  von  Gau- 
und  Diöcesangrenzen  war  und  ist  eben  eine  stets  gern  angenommene 


Untersuchungen  zur  hisi.  Geographie  des  ehem.  Hochstifted  Salzburg.      697 

yermuthung.  Doch  gehört  nicht  das  ganze  Gericht  Matsee  zur  Diöcesc 
Fassau,  sondern  die  Pfarre  Berndorf  (welches  schon  im  Indiculus  mehr- 
mals vorkommt)  gehörte  stets  zu  Salzburg  i).  Dieses  selbe  Berndorf 
wird  auch  in  Cod.  Hartwici  (Mitth.  d.  Instit.  3,  88)  als  im  Salzburggau 
gelegen  bezeichnet.  Hier  ist  also  eine  Unklarheit  Dass  die  Oaugrenze 
zwischen  Berndorf  und  dem  Matsee  durchgegangen  sei,  erscheint  nach 
Betrachtung  der  Gegend  nahezu  unglaublich.  Der  RQcken  des  Hauns- 
berges,  der  gegen  Westen  steil  abfallt,  und  dessen  Kamm  eine  so  natftr- 
liehe  und  scharfe  Grenzlinie  bildet,  wie  sich  ausserhalb  des  Hoch- 
gebirges nur  wenige  vorfinden,  dacht  sich  gegen  den  Matsee  sanft  ab. 
Auf  diesem  Abhang,  nur  2  %  Kilometer  vom  Matsee  entfernt  und  ganz 
offenbar  dessen  Becken  angehSrig,  liegt  Bemdorf.  Der  Haunsberg- 
rücken  ist  auch  stets  nach  alten  und  jüngeren  Greuzbeschreibungen 
die  Grenze  zwischen  den  Gerichten  Haunsberg  und  Matsee  gewesen. 
Wenn  also  trotzdem  Berndorf  als  im  Salzburggau  gelegen  bezeichnet 
wird,  so  würde  ich  lieber  glauben,  man  habe  das  Gericht  Matsee 
zum  Salzburggau  gerechnet,  als  dass  ich  mich  entschliessen  könnte, 
anzunehmen,  eine  Gaugrenze  sei  zwischen  Bemdorf  und  Matsee  mitten 
durch  das  Gericht  Matsee  verlaufen.  Was  die  Beweiskraft  der  Diöcesan- 
grenzen  ftir  Gauabgrenzungen  betrifft,  so  darf  wol  darauf  hingewiesen 
werden,  dass  erstlich  in  unserem  Gebiete  im  Allgemeinen  ein 
Zusammenfallen  der  kirchlichen  und  weltlichen  Abgren- 
zungen nicht  zu  beobachten  ist  und  zweitens,  dass  in  zweifel- 
haften Fallen  die  Gerichtsgrenzen  zur  Feststellung  der  Gh^ugrenzen 
schon  deshalb  beweiskraftiger  sein  müssen  als  die  Diöcesangrenzen, 
weil  die  Gaubezeichnung  (wenn  sie  nicht  überhaupt  bereits  zu  einer 
oberflächlichen  und  allgemeinen  Angabe  der  Gegend  herabgesunken 
ist)  eben  die  Bezeichnung  einer  Gerichtszugehörigkeit  beabsichtigt.  So 
lange  also  Bemdorf  zum  Gericht  Matsee  gehört  hat,  muss  es  also 
auch  zum  selben  Gau  wie  Matsee  gehört  haben  und  umgekehrt. 

Obwol  Kleimayrn  behauptet,  dass  das  Gericht  Höchfeld  und 
der  Markt  Strasswalchen  nicht  zugleich  mit  Matsee  an  Salzburg  ge- 
kommen sei,  so  möchte  ich  doch  zu  dieser  alten  Ansicht  aus  folgendem 
Grunde  zurückkehren:  dass  in  einer  Stelle  der  oben  erwähnten  Mat- 
seer  Chronik  ausdrücklich  gesagt  wird,  der  »Uttendorfer*,  welcher 
1277  sich  der  Herrschaft  Matsee  bemächtigt  hatte,  habe  auf  dem 
Todtenbette  diese  wieder  an  Fassau  zurückgegebeu  und  den  Markt 
Strasswalchen   dazugefügt.     Es   wird   also   dann   gleichzeitig  mit 


')  So  im   15.  Jahrh.  nach  NotizbL  1,   267,  Verzeichnise  der  Kirchen  der 
Salzb.  Diöcese. 


608  Richter. 

Matsee  an  Salzbarg  gekommen  sein,  da  keinerlei  andere  Kachriclit  des 
Erwerbes  Torliegt.  Das  Oericbt  Strasswalchen-Höchfeld  wurde  erst 
1820  nm  den  auf  der  Karte  angegebenen  Umfang  TergrSssert 

2«   Gterichte  vereobiedener  Brwerbaart. 

Das  Landgericht  Menmarki  Dieses  Gericht  umfEMst  das 
Becken  des  Wallersee  und  besteht,  wie  nnten  gezeigt  werden  wird, 
eigentlich  aus  den  drei  Gerichten  Eöstendorf,  Henndorf  nnd  Seekirchen. 
Sein  Umfimg  ist  in  der  Karte  eingetragen  hauptsächlich  nach  den 
Taidinge  14 — 16  nnd  31  abgedruckten  Bfigangen. 

Auf  welche  Weise  das  Erzbisthnm  in  den  Besitz  des  Land- 
gerichtes in  diesem  Bezirke  gekommen  ist,  ist  ToUkommen  un- 
bekannt Es  findet  sich  weder  irgendwo  ein  Erwerbstitel,  noch  ist 
auch  die  Wirksamkeit  itgenä  eines  Grafengeschlechtes  daselbst  über- 
liefert. Dass  das  Erzbisthum  schon  sehr  frQhe  in  diesem  Gebiete  Be- 
sitzungen gehabt,  ist  durch  den  Indiculus  und  die  Breves  Notitiae  hin- 
länglich erwiesen;  war  ja,  wie  nicht  zu  zweifeln  ist,  Seekirchen,  wenn 
auch  nur  eine  kurze  Zeit  lang,  und  zwar  TOr  Salzburg  ein  kirchlicher 
Mittelpunkt  (vgl  Vita  St.  Buperti  Mon.  Germ.  9,  Breves  Notit.  3,  Indic. 
Arnonis  2,  3  u.  folg.).  Dass  aber  etwa  die  kirchlichen  Besitzungen  den 
ganzen  Fundus  des  Gerichtes  umfsE^st  hätten  und  somit  ausser  den 
Holden  der  Kirche  überhaupt  keine  Bewohner  rorhanden  gewesen 
wären,  so  zwar,  dass  es  also  von  yornherein  nur  kirchliche  Immunitäts- 
richter gegeben  hätte  —  davon  kann  in  einer  so  dicht  besiedelten  Gegend 
nicht  die  Bede  sein.  Es  muss  also  irgend  ein  Kaufs-  oder  Belehnungs- 
act  vor  sich  gegangen  sein,  von  dem  wir  keine  Kenutniss  haben. 

Die  authentischen  Nachrichten  von  den  Schicksalen  dieser  Gerichte 
beginnen  mit  einer  Beihe  von  Urkunden  des  Geschlechtes  der  Tann  er, 
welche  von  1282 — 1391  reichen  und  aus  denen  hervorgeht,  dass  dieses 
Ministerialengeschlecht  der  Salzbui^er  Kirche  mit  den  drei  Gerichten, 
welche  später  das  Landgericht  Neumarkt  bildeten,  belehnt  war.  Da 
die  Tanner  schon  seit  dem  Beginne  des  12.  Jahrh.  nachzuweisen  sind 
(Notizbl.  5,  476)  und  offenbar  unter  die  allerersten  Geschlechter  des 
Stiftsadels  gehörten  —  sie  hatten  das  Kämmeieramt  —  so  ist  wol 
anzunehmen,  dass  sie  schon  im  12.  und  13.  Jahrh.  mit  den  genannten 
Gerichten  belehnt  waren  ^). 


^)  Siehe  die  ausföhrliche  und  grundlegende  Arbeit  von  Zillner  »Die  Tann« 
Salzb.  Ldk.  22,  107.  Im  Salzburger  Intelligenzblatt  1808  S.  828  findet  sich  die 
Nachricht:  laut  der  Angabe  einer  handschriftlichen  Chronik  habe  Erzbischof 
Friedrich  II.  im  Jahre  1281  dieses  Gericht  vom  Bischof  Heinrich  von  Begensborg 
erworben.    Diese  handschriftliche  Chronik  ist  offenbar  die  ausführlichere  Faseung 


ünteTSucIlUDgen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.     699 

Die  erste  hierher  gehörige  Urkunde  ist  von  1282  Juni  22  (Kammer- 
bücher  6  TS^  101).  Ekhart  von  Tanne  mit*  seinem  älteren  Sohne  Ekhart 
schwört  dem  Erzbischof  neuerdings  Treue  und  Gehorsam  und  ver- 
spricht seine  Besitzungen,  Lehen,  Burgen,  Yogteien  und  Gerichte  weder 
durch  Heirat  noch  durch  Verkauf  oder  Verpfandung  oder  sonst  wie 
der  Kirche  zu  entziehen.  Als  Pfand  seiner  Treue  räumt  er  dem  Erz- 
bischof die  Burg  Lichtentann 

«cum  attinenciis  suis* 
auf  fünf  Jahre  ein^).  Die  Urkunde  ist  vollinhaltlich  abgedruckt  als 
Beilage  8.  Aus  ihr  geht  hervor,  dass  auch  die  Tanner  ahnlich  wie  die 
Törringer,  Kalheimer,  Bergheimer  und  andere  Ministerialengeschlechter 
durch  die  ungeordneten  Zustände  während  des  Streites  der  Gegen- 
bischöfe Philipp  und  Ulrich  und  der  kurzen  Begierung  Ladislaus 
(1256 — 1270)  so  übermüthig  und  in  ihrem  Lehensverhältniss  zum 
Erzbisthum  so  wankend  geworden  waren,  dass  auch  sie  vom  Erz- 
bischof Friedrich,  wie  jene,  erst  gedemüthigt  und  zur  ausdr&cklichen 
Anerkennung  jener  Lehenshoheit  genöthigt  werden  mussten.  Durch 
diese  Niederbeugung  der  grossen  Vasallen,  von  der  eine  Beihe  Urkun- 
den und  Chronikstellen  berichten,  wurde  Erzbischof  Friedrich  II.  neben 
Eberhard  IL,  der  das  Aussterben  der  Grafengeschlechter  so  klug  benutzt 
hatte,  der  zweite  Gründer  des  erzbischöflichen  Kirchenstaates. 

Diese  Urkunde  würde  im  Zusammenhalte  mit  jener  oben  er- 
wähnten Chronikstelle,  wonach  der  Erzbischof  das  Gericht  erst  von 
den  Tannern  erworben  hätte,   sowie  in  weiterem  Zusammenhalte  mit 


der  Chronik  des  Johaim  Christof  Jordan  von  Martinabuch,  welcher  um  die  Mitte 
des  16.  Jahrh.  gelebt  hut.  Sie  existirt  in  vielen  Abschriften,  so  in  der  Münchener 
Staatsbibliothek  Cod.  germ.  N»  1688,  84,  85«  87,  89,  91,  92,  98  nnd  97,  in  der 
Wiener  Hofbibliothek  Cod.  7691  und  8009;  im  Stifte  St.  Peter  Sign.  XXVIII,  4 
und  12;  XXIX,  2,  8  und  4;  XXX,  1 ;  in  der  k.  k.  Studienbibliothek  Ms.  V,  S  2, 
2S5 ;  III,  8  E,  S82  und  mehreren  anderen.  Hier  heisst  es  zu  einem  Jahre  zwischen 
1279  und  1281:  ^  Dieser  zeit  hat  Erzhischoff  FHederich  alle  glUt  und  g&eUer  vom 
Bisehof  Hainrich  und  dem  Capitl  zue  Regenspurg  zu  Monaee  erkauft  um  ...  8*  geü 
und  7  marih  Hlber,  Liechtentann  und  ÄUentann  sint  auch  dieer  Zeit  Erzbitchofen 
Fridr eichen  von  den  Thanern  zuegestanden,*  Die  erste  Angabe  vom  Kaufe  von 
Mondsee  geht  auf  die  Urkunden  von  1278  Juni  14,  ürkb.  0.  d.  E.  8  N®  626  und 
von  1286  Febr.  1,  Kammerb.  S  N^  226  und  5  N»  88  zurück,  wonach  thatsftchlich 
der  Verkauf  der  Herrschaft  Wildeneck  (Gebiet  von  Mondaee)  stattgefunden  hat 
Die  zweite  Notiz  bezieht  sich  offenbar  auf  eine  zu  erwähnende  Urkunde  Ekharts 
von  Tann  von  1282.  Der  Verfasser  des  betreffenden  Artikels  im  Intelligenzblatt 
hat  nur  ungenau  ezcerpirt. 

<)  Dadurch  berichtigen  sich  bei  Zillner,  dem  diese  Urkunde  unbekannt  ge- 
blieben ist,  die  Stellen  S.  181  über  die  Treue  der  Tanner  und  S.  180  über  die 
Erbauung  von  Liechtentann. 


700  Richter. 

eiaer  ürkundenstelle  von  1379,   worin  Eckhart  der  ältere  ron  Tanu 
(fitöt  alle  Tanner  lieissen  Eckhart)  behauptet: 

«wan  daz  gericht  ze  Hondorff  von  dem  hertzogtum  zu  Bayern 
tze  lehen  ist*  — 
auch  die  Auslegung  gestatten,  dass  die  Tann'schen  Gerichte  wirklich 
einst  bayerische  Lehen  gewesen  sind.  Doch  scheint  diese  Möglichkeit 
dadurch  ausgeschlossen,  diiss  die  Tanner  auch  im  }2.  Jahrb.,  wie 
Zillner  nachgewiesen  hat,  unzweifelhaft  salzburg'sche  Ministerialen  ge- 
wesen sind  und  fQr  das  12.  und  den  Anfang  des  13.  Jahrb.  doch 
kaum  anzunehmen  ist,  dass  ein  kirchliches  Ministerialengescblecbt  so 
bedeutende  Leben  eines  anderen  Herren  hätte  besitzen  dürfen,  dass 
ferner  in  den  bayerisch  -  salzburg'scben  Verträgen  des  13.  Jahrb. 
(1219,  1254  und  1275)  Ton  den  Tann  und  ihrem  Gericht  nicht  die 
Bede  ist. 

Wir  werden  also  wol  annehmen  dürfen,  dass  schon  im  10.  oder 
11.  Jahrb.  das  Grafengericht  über  die  in  Rede  stehenden  Gebiete  au 
das  Erzbisthum  gekommen  ist  und  seit  längerer  Zeit  im  Lehensbesitz 
der  Tauner  war. 

Ein   ähnlicher  Revers  wie   der   1282  liegt  auch   von    1302    vor, 

worin  wieder  ein  Eckhart  von  Tann  «am  siechbette*  bekennt:  dass  die 

Gerichte,  die  er  von  den  von  Uttendorf  hat,  salzburg'sche  Lehen  sind, 

.dez   verjach  auch   derselbe   vrey   von  uttendorf,   bei   im  lebeu- 

tigen   bei   seiner  gewizzen,   daz  er   diuselben   gericht   von   dem 

gotsbaus   ze  Salzburg   ze   lehen   biet,   wan   ich   in  vragt,   ob   er 

an   erben   verfuer,    von    wem   ich   diuselben-  lehen  vordem   und 

raichen  solt,  nach  sinem  tode,  do  verjach  er  derselben  lehenschafb 

von    ander    niemen    danne    von    dem    gotsbaus    ze    Salzburch*. 

(Original  im  Haus-  Hof-  und  Staats-Archiv.) 

Welche  Gerichte  es  sind,  die  der  Tanner  von  dem  Uttendorfer  geerbt 

hat,  erfahren  wir  nicht. 

Ebenso  bekennt  1303  Sept.  8  der  jüngere  Eckhart  sich  feierlich 
als  Salzburger  Ministerialen: 

9  daz  ich   mit  trewen,   mit   dienst,   mit  heyrat,   mit  leib  und  mit 
gut    ouz    dez   gotsbaus    gewalt   nimmer   cheren    sol   noch   will* 
(Kammerb.  2  N«  72), 
und  ähnlich  1304  Febr.  27  (Kammerb.  2  N«  41)  i). 

Deuten   alle  diese  Urkunden  darauf  hin,   dass  die  Erzbischote  es 

0  Zur  (renealogie  der  Tanner  bemerke  ich,  dass  nach  einer  Urkunde,  derf'n 
Original  im  H.  H.  u.  St-Arch.  sich  befindet  (1S02  Suntag  vor  YaschiDg),  Eckart 
der  Alte  drei  Söhne  hatte:  Eckart  den  Rorer,  Eckart  von  dem  Sant  und  Eckart 
den  Polenbaimer. 


Untersuchungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.     70 1 

fftr  nöthig  hielten,  sich  der  Treue  der  Tanner  stets  wieder  von  neuem 
zu  versichern,  so  ergibt  sich  eine  Conflictsursache  aus  der  Urkunde 
von  1314  (Kammerb.  2  N°  34),  worin  sich  Eckhart  (wol  einer  von  den 
jüngeren)  verpflichtet,  das  Burgstall  zu  Lichtentann  nicht  ohne  Willen 
des  Erzbisthums  auszubauen. 

.Tann  im  Salzburggau*  kommt  schon  zu  den  Zeiten  Herzog 
Tassilos  vor  (Urkb.  o.  d.  Enns  1  N^  135),  wo  es  von  einem  Edlen 
Adalunc  an  Mondsee  geschenkt  wird.  Wie  es  von  Mondsee  wieder  ab- 
kam, wissen  wir  nicht  Um  925  vertauscht  eine  nobilis  femina  Ellan- 
purg  ihren  Besitz  bei  Tann  gegen  eine  sehr  grosse  Gegenleistung  an 
der  Saale  und  an  den  Högeln  an  Erzbischof  Odalbert  (Cod.  Odalb. 
N^  4).  Dieses  Tann  ist  wol  identisch  mit  jenem,  nach  welchem  sich 
später  das  Geschlecht  der  Tanner  nannte,  und  kein  anderes  aU  das 
Schloss  Altentann  bei  Henndorf,  15  Kilometer  von  Salzburg  an  der 
Linzer  Strasse.  Gegenwärtig  ist  das  Schloss  gänzlich  vom  Erdboden 
verschwunden  und  die  von  einem  kleinen  Teich  umflossene  Insel,  auf 
der  es  einstens  stand,  ist  von  dem  jetzigen  Besitzer  in  einen  Blumen- 
garten verwandelt  worden. 

Das  Schloss  Lichtentann,  von  dessen  Erbauung  schon  die  Urkunde 
von  1282  Erwähnung  thut,  steht  2y^  Kilometer  n.-d.  von  Altentann. 
näher  am  Berge,  und  war  daher  wol  fester  als  das  kleine  nur  von 
einem  schmalen  Teich  geschützte  Altentann. 

.  Die  genaueste  Auskunft  über  den  Umfang  der  Gerichte,  welche 
die  Tanner  besassen,  erhalten  wir  aus  einer  Urkunde  von  133 1  April  24, 
wonach  die  beiden  Tanner  Niclas  und  Eckhart  ihre  Gerichte  theilten. 
Der  Wortlaut  dieser  Urkunde  ist,  wenn  auch  unvollständig  gedruckt 
in  der  luvavia  (Textband)  S.  422  Anm.  a.  Da  gerade  in  dem  Passus, 
der  die  Theilung  ausspricht,  einige  wichtige  Worte  fehlen,  so  setze  ich 
diese  Stelle  nach  Kanmierb.  2  N^  743  hierher. 

Niclas  soll  erhalten: 

das  «gericht  ze  Ghessindorf*  und  «das  zeHöndorf  von  dem 

walde  nach  dem  bache   hintz  in  den  sew,  innerhalb  der  Kirchen 

als  der  alte  pach  rinnt  für  die  StrassmüU  und  für  Intzinger 

mül  enhalben  des  paches  gegen  den  Sulzperg*. 
Eckhart  soll  erhalten: 

Sekirchen  daz  gericht  und  daz  Höndorf  daz  getailt  ist,  von 

dem  walde  nach  dem  pach  u.  s.  w.  wie  oben. 
Die  übrige  Urkunde  enthält  dann  ein  höchst  interessantes  Weisthum, 
welches   hauptsächlich  darüber  Bestimmungen  enthält,   wie  man  sich 
beiderseits  gegen  die  Urbarholden,  die  in  des  anderen  Theiles  Gebiet 
hausen,  verhalten  soll. 


702  Bicbter. 

Aus  dem  Theiluagspassos  geht  zanächst  hervor,  daas  die  Tanner 
drei  gesonderte  Gerichte  inne  hatten:  Seekircheu,  Kostendor  f 
und  Henndorf. 

Welchen  Umfang  das  Seekirchner  Gericht  hatte,  erfahren  wir 
ganz  genau  durch  die  Grenzbeschreibung  (Taidinge  14  und  15),  und 
zwar  durch  die  Grenzangabe  der  Marschalcher  und  Maticher  «Büeget* 
am  rechten  und  der  «Diesshalb- Acher  Büegef  am  linken  Ufer  der 
Ache»). 

Das  Henndorfer  Gericht  wurde  also  1331  getheilt.  Betrachten 
wir  die  oben  angeführte  Theilung  naher,  so  finden  wur  bald,  dass  sie 
mit  der  Westgrenze  des  »Henndorfer  rieget*  gleichbedeutend,  wie  sie 
Taidinge  14  gedruckt  ist     Diese  lautet: 

9  Henndorfer  rieget  hebt  sich  an  bei  dem  Wallersee  an  der  saag, 
dem  pach  nach  auf  bis  geen  Henndorf  auf  die  StrassmüU,  von  der 
StrassmüU  dem  Güllpach  nach  untz  an  das  prQggl  bei  St.  Johanns- 
pichl,  Ton  dem  prQggl  den  Altenthanner  gründen  und  marchen 
nach  bis  an  der  niedem   Ma}rrhofer  gründ  auf  dem  mos,  den 
marchen  nach  zwischen  Genzinger  und  Mayrhofer  unzt  auf  ain 
grossen  marchstein  zwischen  des  Gräblers  und  Altenthanner  grQnd 
(derselbig  gross  stain  schaidt  Altenthon  und  Lichtenthann  yon 
einander)  auf  denselben  marchstein  geradt  ab  in  der  müllpach, 
dem  mttUpach  nach  auf  den  wald  auf  alle  hoch*  etc. 
Dass  mit  diesen  beiden  Beschreibungen  dieselbe  Linie   gezogen    ist, 
ergibt  sich  mit  Sicherheit  auch  daraus,  dass  « der  alte  Bach,  welcher  für 
die  Strassmühl  rinnt',  offenbar  derselbe  ist,  von  dem  es  in  der  jün- 
geren heisst: 

„dem  pach  nach  auf  bis  gen  Henndorf  auf  die  Strassmühl*. 
Der  jetzt  Hendorferbach  genannte  Waaserlau^  der  hierbei  ohne  Zweifel 
gemeint  ist,  heisst  überdies  noch  im  vorigen  Jahrhundert  Altbach 
(Hübner  202)  <).    Die  Strassmühle  hat  ebenfiEÜls  ihren  Namen  bis  heute 
behalten  und  liegt  mitten  im  Dorfe. 

Hieraus  folgt,  dass  die  spätere  «Hendorfer  Büget*,  welche  zum 
Gerichte  Altentann  gehörte,  nur  der  an  Eckhart  gekommene  Theil  des 
Henndorfer  Gerichtes  ist;  der  andere  zu  Lichtentann  gehörige  lag 
hiervon  ostlich  und  ist  also  in  der  Greuzbeschreibung  yon  Eostendorf 

')  Die  Eintheilang  in  RQgungen  »ruegate*  war  in  den  meisten  Sabbui^ger 
Berichten  flblicli.  Sie  hatten  einen  Obmann  und  entsprechen  beilftafig  unseren 
jetzigen  Gemeinden  an  Grösse.  >)  Ich  weiche  mit  dieser  AufTassong  TOn  Zillnex 
1.  c  1S9  ab,  welcher  den  weiter  östlich  fliessenden  Oelingerbach  für  die  Theilungs- 
linie  h&lt. 


Untersuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochatiftee  Salzburg.      703 

mit  enthalten,  welche  Taidinge  32  gedruckt  ist  und  nach  welcher  der 
ümfikng  diesea  Gerichtes  auf  der  Karte  eingezeichnet  erscheint 

Die  Theilung  der  Gewalten  zwischen  den  beiden  Landgerichten 
war  eine  vollständige,  nur  der  Galgen  soll  gemeinsam  sein.  Ein 
charakteristisches  Zeichen,  welches  uns  in  yielen  Fällen  den  Hinweis 
auf  einstige  Zusammengehörigkeit  zweier  Gerichte  gibt. 

Die  Theilung  der  Gerichte  war  aber  nur  ein  Vorspiel  zu  deren 
Verlust.  Etwa  um  1350  muss  die  Linie  des  Niclas  wahrscheinlich 
schon  mit  diesem  selbst  ausgestorben  sein  (Zillner  144).  Der  Erz- 
bisehof nahm  hierauf  das  Gericht  Lichtentann-Eostendorf  als  heim- 
gefallenes Lehen  in  Anspruch,  was  sich  aber  die  Altentann^sche  Linie 
nicht  gefallen  lassen  wollte.  Letzteres  erscheint  sehr  begreiflich,  da 
ja  die  ungetheilten  Gerichte  offenbar  ein  alter  FamiUenbesitz  waren 
und  daher  die  Altentanner  wol  ein  Erbrecht  beanspruchen  konnten. 
Es  kam  darüber  zur  Fehde,  welche  durch  einen  Schiedspruoh  Herzog 
Albrecht  (des  Weisen)  ?on  Oesterreich  1358  Juni  13  geschlichtet  wurde. 
Die  Feste  Lichtentann  wurde  dem  Schiedsrichter  ausgeliefiert, 

«das  geiicht,   des  er  vor  dem  chrieg  in  nutzlicher  gewer  her- 

chommen  ist*, 
soll  dem  Tanner  bleiben  (also  offenbar  Altentann),  das  Gericht,  das 
dem  Erzbischof 

«Ton  dem  alten  Tanner  ledig  worden  und  da  chrieg  umb  ge- 
wesen ist% 
soll  dem  Erzbischof  bleiben,  also  Lichtentann.  Zum  Schadenersatz 
erhalt  der  Tanner  800  Pfund  Wiener  Pfennige,  welche  Torlaufig  die 
Schiedsrichter  ausbezahlen  (Original  im  H.  H.  u.  St-Archiv;  Kammer'- 
bücher  2  N»  409  und  629). 

Damit  war  aber  der  Streit  noch  lange  nicht  zu  Ende.  Schon 
1362  Februar  14  lallte  Herzog  Budolf  von  Oesterreich  einen  neuen 
Schiedspruch,  wonach  im  ganzen  der  Spruch  von  1358  erneuert  wurde, 
nur  ergibt  sich,  dass  der  Erzbischof  auch  das  Schloss  Altentann  in 
Besitz  genommen  hatte;  dies  soll  er  behalten,  das  übrige,  was  der  Erz- 
bischof genommen,  also  offenbar  das  Gericht  Altentann  ohne  das 
Schloss,  soll  er  dem  Tanner  zurückgeben.  Der  Erzbischof  hat  in 
beiden  Festen  Burggrafen  (Kammerb.  2  N<^  465). 

Aber  erst  eine  neue  Gruppe  von  Urkunden  von  1369  zeigt  uns 
den  endlichen  Ausgleich  und  bringt  auch  die  Zustimmung  des  Tanners 
zu  den  getroffenen  Entscheidungen,  welche  bisher  gefehlt  zu  haben 
scheint.  Die  jetzige  Entscheidung  war  allerdings  auch  wesentlich  gün- 
stiger für  den  Tanner  als  die  irQheren.  Ulrich  von  Schaumberg  und 
Genossen  bestimmen  (3.  Februar),  dass  der  Erzbischof  dem  Tanner 


704  Richter. 

die  Feste  Alteutaun,  wie  sie  seine  Vorfahren  gehabt  haben,  als 
rechtes  Lehen  verleihen  soll;  die  Feste  Liehtentann  und  das  Gericht 
soll  er  ihm  zur  Bui^hut  gegen  Treubrief  (und  wahrscheinlich  nur  auf 
Lebensdauer)  überlassen.  Dafür  soll  der  Tanner  auf  alle  weiteren  An- 
sprüche verzichten.  Das  that  derselbe  denn  auch  zu  Baitenhaslach  am 
18.  April  in  feierlicher  Weise,  indem  er  sich  aller  Rechte  begab,  die 
er  je  behauptet  hatte  zu  besitzen 

9  auf  die  vest  Liehtentann  und  die  auf  die  lantgerichte  ze  Chessen- 

dorf,  die  von   meinem  vettern  seligen  hern  Nycla  von  Tann  daz 

gotshaus  ze  Salzburg  angevallen   und  im   von   demselben    ledig 

worden  sind*. 
Dafür  erhielt  Eckhart  noch  als  Entschädigung  300  Pfund  Ffeunige  und 
ein  Schiffi*echt  zu  Laufen,  ein  einträgliches  Lehen  (Kammerb  2  N^741). 
Im  nächsten  Jahre  entschied  dann  noch  der  geschworene  Rath  des 
Erzbischofs  eine  Reihe  Streitfragen  wegen  Jagd,  Holzlieferungen  u.8.w.^) 
{Kammerb.  2  N<>  735). 

Dass  der  Tanner  trotzdem  dem  Erzbischofe  fortwährend  feindselig 
gesinnt  blieb,  geht  daraus  hervor,  dass  er  1379  bei  Gelegenheit  eines 
Lehensreverses,  den  er  den  Herzogen  von  Bayern  für  das  Schloss  Ybm 
ausstellt,  diesen  auch  zusichert,  dass  ihnen  nach  seinem  erblosen  Tode 
auch  das  Gericht  HSndorf  und  die  Feste  Altentaun  zufallen  sollen 

,,wann  das  Gericht  zu  Höndorff  von  in  und  von  irem  hertzogtmn 

zu  Bayern  tze  leben  ist*. 
Es  wurde  schon  ausgeführt,  warum  diese  Behauptung  nur  f&r  einen 
Act  der  Feindseligkeit,  nicht  aber  itir  eine  wirklich  beglaubigte  Sache 
gehalten  werden  kann. 

Schon  1391  starb  das  Geschlecht  der  Tanner  mit  demselben  Eckhart 
aus.     Altentann 

9  mit  gericht  vogtai  vischwaid  gejaid   manschaft  und   all   ander 

nuzz  und  gilt* 
fiel  dem  Erzstift  heim. 

Von  nun  an  war  das  Gericht  Keumarkt  in  seinem  ganzen  noch 
jetzt  als  Bezirksgericht  unverändertem  umfang  in  der  Hand  des  Ei%- 
bischofs  unmittelbar  vereinigt 

Dass  dasselbe  stets  zum  Salzburggau  gerechnet  wurde,  ist  durch 
viele  Stellen  im  Indiculus  und  den  Mondseer  Traditionen   beglaubigt. 


0  Ein  sehr  interessantes  Rechtsalterthum,  welches  leider  wie  so  manches 
andere  solche  Stück  nicht  in  die  Sammlung  der  Salzburger  Taidinge  aufgenommen 
wurde.  Es  wäre  übrigens  längst  das  Material  zu  einem  zweiten  ]3a2id  SaUburger 
Taidinge  voihanden,  welches  Herr  Archivar  Pirkmayr  in  Salzburg  gesammelt  hat. 


Untersuchungen  zur  hifit  G^graphie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      70ö 

So  Walarsaeo  Ind.  II,  3;  Notit.  I,  3. 

Fangauii)  ü.  0.  B.  1.  N«  118  und  122. 

Eondorf  (Henndorf)  Ind.  III,  2. 

Tann  U.  0.  K  1.  N«  135  und  118. 

Wangiu  (Weng)  Ind.  VI,  5;  U.  0.  E.  1.  N«  118  und  129. 

Walardorf  (?)  Ind.  VI,  5. 

See  (Seekirchen)  Ind.  VI,  26. 

Kessindorf  (Kestendorf)  U.  0.  E.  1.  N^  118. 
Das  Gericht  Neuhaus  (Badeck).  Dieses  die  Umgebung 
der  Stadt  Salzburg  nach  der  nördlichen  Seite  bildende  Gericht  be- 
stand noch  im  vorigen  Jahrhundert  aus  Tier  Schrannen  (Hübner  1, 
162).  Wir  sind  hier  auf  diese  spate  Nachricht  angewiesen,  da  uns 
alte  Bügungen  fehlen.  Wir  können  aber  in  diesen  vier  Schrannen 
leicht  die  vier  Gerichte  erkennen,  in  welche  das  Gericht  noch  im  13. 
und  14.  Jahrh.  zerfiel,  worüber  uns  die  Urkunden  der  Bergheimer, 
Badecker  und  besonders  der  Kalheimer  Aufschluss  geben.  Die  vier 
Schrannen  hiessen:  die  Bergheimer,  Badecker,  Eugendorfer  und  Heu- 
berger  Schranne,  wozu  noch  die  Chiemsee'sche  Hoimark  oder  das 
Gericht  Koppl  kommt,  welches  vielleicht  einst  zu  der  (später  unver- 
hältnissmässig  kleinen)  Heuberger  Schranne  gehört  hat 

Das  Erzstift  besass  in  diesem  Gebiete  seit  seiner  Gründung  be- 
deutende Güter,  wie  Itzling,  Dietramming  und  andere,  deren  Lage  und 
Ausdehnung  Zillner  (Ldkd.  21,  25  und  19,  4)  mit  Scharfsinn  und 
Erfolg  festzustellen  bemüht  war.  Doch  erklärt  dies  bekanntlich  in 
keiner  Weise,  wie  das  Erzstift  in  den  Besitz  der  Grafengewalt  über 
den  ganzen  Bezirk  gelangt  ist  oder  wie  es  gelingen  konnte,  die  welt- 
liche Grafschaft  aus  demselben  ganz  auszuschliessen.  Ja  gerade  dieses 
Gericht  bietet  den  sicheren  Beweis  dar,  dass  selbst  die  Nahe  der 
Bischofstadt  und  die  grösste  Ausdehnung  kirchlicher,  mit  Immunität 
ausgestatteter  Besitzungen  im  10.  Jahrh.  das  Dasein  einer  weltlichen 
Grafschaft  nicht  unmöglich  machten.  Im  Codex  trad.  Odalberti  N^  82 
aus  dem  Jahre  930  werden  drei  diesem  Gerichte  angehörige  Orte  als 
in  der  Grafschaft  Engelberts  gelegen  angeführt,  nämlidi  Lengen- 
feld, Bergheim  und  Eugendorf.  Wie  die  Grafen  aus  dem  Gebiete  ent- 
fernt worden  sind,  wissen  wir  nicht;  dass  sie  entfernt  wurden,  ergibt 
sich  daraus,  dass  im  13.  Jahrh.  die  Gerichte  im  Lehenbesitz  kirch- 
licher Ministerialen  sich  vorfinden. 


')  Fangau-Pfongau  im  Gericht  Eestendoif  wird  N^  124  als  im  Matiggau 
gelegen  bezeichnet,  nachdem  es  in  der  N*^  118  beigedmekten  Au&äblung  und  in 
K*  122  dem  Salzbarggan  zngerechnet  worden.  Wieder  ein  Beweis  fQr  die  Unver« 
)&s»lichkeit  dieser  alten  Angaben. 

Ui^UüMÜiuifra,  SrgtnsanfsM.  J.  4« 


706  Richter. 

Es  ist  schon  im  allgemeinen  Theile  dieser  Arbeit  bemerkt  worden, 
dass  manche  neuere  Schriftsteller  auch  an  ein  Aufhören  der  Graf- 
schaft in  Folge  der  Ottonischen  Immunitäten  denken,  welche  für  die 
kirchlichen  Hintersassen  eigene  Yogtgerichte  neben  den  gräflichen 
Gerichten  schufen.  Es  konnte  nämlich  der  Fortgang  der  Dinge  so 
gedacht  werden,  dass  in  einem  yon  kirchlichen  Hintersassen  über- 
wiegend beseteten  Gebiet  die  gräflichen  Gerichte  wegen  Mangel  au 
gerichtspflichtigen  Personen  yon  selbst  aufgehört  hätten.  Abgesehen 
▼on  der  schon  hervorgehobenen  ünwahrscheinlichkeit  eines  solchen 
Vorherrschens  der  Eirchengüter  in  einem  nicht  mit  dem  ganzen  Ghrund 
Kur  Kirche  gehörigen  Gebiete  wird  diese  Ansicht  auch  dadurch  wider* 
legt,  dass  in  späterer  Zeit,  wo  das  Landgericht  in  den  Händen  der 
Kirche  sich  findet,  die  Vogtei  trotsdem  nach  wie  Tor  fortbesteht, 
wenn  auch  nur  als  nutzbares  Recht.  Es  kann  also  das  spätere  kirch- 
liche Landgericht,  welches  wir  als  Lehen  in  den  Händen  der  Kirchen- 
yaeallen  finden,  nicht  sich  aus  der  Vogtei  entwickelt  haben,  d.  h.  eine 
Fortsetzung  der  ehemaligen  Yogtgerichte  über  die  Stiftsunterthanen. 
sein.  Die  Rechte,  die  aus  dem  Titel  der  Yogtei  über  die  ürbarleute 
de?»  Stifbes  erwachsen,  sind  etwas  ganz  anderes  als  die  Rechte  des 
Landrichters,  die  diesem  «nach  dem  Recht  der  Grafschaft*  zustehen. 
Dies  ist  aus  den  Weisthümern  sowol,  ab  aus  den  Urkunden,  wonach 
Yogtei  und  Landgericht  (advocaciae  et  judicia)  stets  als  etwas  gesondertes 
verliehen  oder  verkauft  werden,  deutlich  sichtbar. 

Eine  Ausdehnung  der  Yogteigerichtsbarkeit  zur  Landgerichtsbarkeit 
erscheint  also  ausgeschlossen. 

Im  1 3.  Jahrh.  finden  wir  die  einzelnen  Theile  dieses  Gerichtes  im 
Besitz  der  Ministerialengeschlechter,  der  Wartenfelser,  Kalheimer,  Ra- 
decker und  Bergheimer,  welche  aber  nachweisbar  untereinander  nahe 
verwandt  waren  ^).  Hieraus  erklärt  sich  vielleicht  auch  die  ausser- 
gewöhnliche  Kleinheit  der  vier  Antheile,  in  welche  das  Gericht  getheilt 
war.  Dass  die  Ministerialen&milien  sich  berechtigt  hielten,  ihre  Ge- 
richte (wol  mit  Zustimmung  des  Lehensherrn)  zu  theilen,  beweist  das 
oben  angeführte  Beispiel  der  Tanner. 

Das  Gericht  zu  Eugendorf,  wol  identisch  mit  der  Schraune 
Eugendorf  der  späteren  Jahrhunderte,   besass  Conrad  von  Wartenfels 


<)  Die  VerwandtBchaft  der  Kalheimer  und  Wartenfelaer  ergibt  sich  aas  der 
Urk.  von  1826  M&rz  S7,  worin  Conrad  von  Kalheim  Anspruch  auf  des  Warten- 
feleers  Erbe  erhebt,  vvon  ir  peden  von^ordem*.  1SS8  bezeichnet  dann  derselbe 
Conrad  von  Kalheim  die  Badecker  als  ,«<ttW  Ohmms^,  Kamh  2,  N®  16S.  Die  Ver- 
wandtschaft der  Radeoker  und  Bergheimer  erweist  Zillner,  Sakburger  Landesk.  1  s»,  4 
,  Izling-Radeck '. 


Untersuchungen  zur  hist.  Geogiaphie  de»  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      707 

bis  za  seinem  1326  erfolgten  Tode.  Wir  erfahren  das  aus  einem  Ver- 
gleicli  des  Erzbischofs  mit  Ghunrad  von  Ghalheim,  welcher  die  Lehen 
des  Wartenfelsers  beanspruchte,  indem  er  behauptete,  sie  seien 

«ungetailteu  lehen,  von  im  und  ir  peden  vordem ", 
während 

« der  Erzbischof  jach,  es  wären  getailtiu  lehen  und  biet  auch  die 

lehen  funden  in  desselben  Chunrads  haut  an  seinem  tod*. 
Ich  verstehe  das  so,  dass  nach  der  Ansicht  des  Eahlheimers  die  Lehen 
schon  im  Besitze  eines  gemeinsamen  Vor&hrers  gewesen  seien,  also 
auf  ibji  überzugehen  hätten,  nach  der  Ansicht  der  erzbischöflichen 
Begierung  aber  die  Lehen  getrennte,  dem  Wartenfelser  Zweige  allein 
verliehene  gewesen  seien,  auf  welche  der  überlebende  Angehörige  der 
anderen  Linie  kein  Becht  habe.  Die  Schiedsrichter  erkannten  das 
Eugendorfer  Gericht  dem  Eahlheimer  zu,  einige  Yogteieu,  welche  auch 
im  Streite  waren,  dem  Erzbischof  (Kammerb.  2,  106). 

Neben  dem  Gericht  Engend  orf  erscheint  gleichzeitig  ein  Gericht 
zu  Ealheim,  was  sehr  auffallig  ist,  da  Ealbeim  nur  1%  Kilometer 
von  Eugendorf  entfernt  in  der  späteren  Schranne  Eugeudorf  liegt. 
Die  Stellen,  in  welchen  dieses  Gericht  genannt  wird,  sind: 

1299  Juni  8.  Heinrich  von  Chalheim  gibt  dem  Erzbischof  den 
Burgstall  und  das  Gericht  zu  Chalheim  auf  (Orig.  im  Staats-Archiv). 
Dieser  Vorgang  erklärt  sich  dadurch,  dass  die  Kalheimer,  wie  es  scheint, 
bei  dem  grossen  Widerstand  der  Salzburger  Ministerialen  den  Erz- 
bischof Friedrich  in  den  siebziger  Jahren  zu  brechen  hatte,  eine  Art 
Führerrolle  gespielt  haben,  wie  aus  der  Stelle  der  Ann.  S.  Buperti 
(Mon.  Germ.  9)  zu  1275  hervorgeht: 

castrum   Chalheim   a   venerabili    Friderico    archiepiscopo    propter 

enormitates  innumeras  ibi  commissas  fiinditus  destruitur. 
Diese  Zwistigkeiten  waren  schon  1269  vorhanden,  wie  eine  Urkunde 
Kammerb.  6,  140  zeigt,  in  der  mehrere  Ministerialen  versprechen,  dass 
die  beiden  Kalheimer  sich  mit  Erzbisehof  Ladislaus  versöhnen  werden,- 
und  dauerten  offenbar  lange  Zeit  fort  1326  März  27  ist  der  Kal- 
heimer Conrad  wieder  im  Besitze  des  1299  aufgegebenen  Gerichtes, 
indem  die  Spruchmänner  in  dem  oben  angeführten  Streit  um  die  Erb- 
schaft des  Wartenfelsers  sagen,  der  Erzbischof  solle  ihm  das  Gericht 
Eugendorf  leihen,  das  in  Conrads  von  Wartenfels  Hand  ist  gefunden 
worden,  mit  samt  dem  Gericht  das  Conrad  von  Kaiheim 
von  seinem  Vater  hat  innegehabt. 

Seinen  Burgstall  zu  Kaiheim  soll  er  zu  Lehen  nehmen.  Eugendorf 
und  Kaiheim   sind  also  getrennte  Gerichte.     Der  Burgstall  von  Kai* 

46* 


708  Richter. 

heim  war  wol  einst  freies  Eigen  des  Geschlechtes,  welches  aber  seit 
seiner  Demüthigang  auch  dessen  Lehenrührigkeit  vom  Erzstift  an- 
erkennen musste  (Eammerb.  2,  107).  1327  Not.  16  (Eanmierb.  2,  118) 
erfolgte  ein  Beyers  des  Ealheimer,  dass  er  das  , dingen*  (appelliren) 
von  seinem  Qericht 

,daz  im  sein  Tater  hat  lassen  und  mein  leben  ist  Ton  Salzburg, 
und  auch  Ton  dem  gericht  zu  Eugendorf  daz  mir  derselb  mein 
herr  yerliehen  hat,  do  es   im  ledich  wart  Ton  meinem  yetem 
Chunraten  yon  Wartenyels* 
an  den  Erzbischof  nicht  bestreiten  wolle.     1333  April  29  (Eammer- 
bücber  2  N^  153)  war  aber  die  Qericbtsherrlichkeit  der  Ealheimer  über- 
haupt zu  Ende.     An  diesem  Tage  verkauft  Ghunrad  yon  Chalheim 
9  yon  grosser  gült  und  anderer  notdurft  sein  gericht  ze  Chalheim 
mit  sammt  dem  purchstal  da  daz  haus  ze  Chalheim  etwan  auflag, 
daz  ich  und  mein  vordem  von  dem  gotshaus  ze  S.  zu  leben  haben 
gehabt  mit  allen  den  rechten  als  ez  mein  enn,  mein  vater  und 
ich  her  haben  pracht,   daz  an   einem  tail  stSzzet  an  das 
Talgew,  an  dem  andern  tail   an  der  Tanner  gericht, 
und  an  dem  dritten  tail  an  der  Badekker  gericht 
um  40  ft  Salzburger  Pfennige. 

So  selten  und  willkommen  uns  eine  so  genaue  Angabe  der  Lage 
ist,  so  setzt  sie  uns  doch  in  Verlegenheit.  Denn  wenn  das  Ealheimer 
Gericht  einerseits  an  das  Thalgauer,  zugleich  aber  an  das  Tanner  und 
Badecker  Gericht  grenzt,  dann  war  es  identisch  mit  der  spateren  Schranne 
Eugendorf,  wie  ein  Blick  auf  die  Karte  lehrt.  Wo  aber  bleibt  dann 
das  Gericht  Eugendorf?  Es  bleibt  uns  nichts  anderes  übrig,  als  an- 
zunehmen, dass  die  Schranne  Eugendorf  die  beiden  Gerichte  Ealheim 
und  Eugendorf  enthalt,  welche  damals  in  einer  uns  nicht  bekannten 
Weise  getheilt  gewesen  sind.  Aber  selbst  da  ergibt  sich  noch  eine 
Schwierigkeit.  Wenn  das  Gericht  Eugendorf  noch  so  klein  angenommen 
wird  —  etwa  nur  Eugendorf,  Febering  und  Eugenbach  umfisissend,  so 
war  doch  auch  schon  dadurch  der  Best,  das  Ealheimer  Gericht,  von 
der  Berührung  mit  dem  Badecker  Gericht  abgeschnitten;  es  wäre  denn, 
das  letztere  hätte  damals  nicht  blos  die  unzweifelhaft  dazu  gehörige 
Schranne  Hallwang,  sondern  auch  noch  die  Schranne  Heuberg,  von 
deren  Schicksalen  wir  ohnediess  sonst  nichts  wissen,  umfiissi  Nur  so 
wäre  es  möglich,  das  der  östliche  Theil  der  Schranne  Eugendor^  den 
wir  als  Ealheimer  Gericht  ansprechen,  zugleich  an  das  Thalgauer, 
Tanner  und  Badecker  Gericht  grenzen  kann. 

Die  Schranne  Hallwang  war  das  Gericht  der  Badecker.  Zillner 
nimmt  an,  dass  es  erst  nach  dem  Lehensverlust  der  Gutrater  1243  an 


ünterBuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  HocbatifteB  Salzburg.      709 

die  Badecker  gekommen  sei.  Dass  die  Qutrater  Yon  den  alten  Dietra- 
mingern  abstammen,  von  denen  sich  einer  auch  de  Haltenwang  nennt, 
ist  allerdings  ziemlich  zweifellos  (Mitth.  f.  S.  Landeskunde  21,  30  und 
19,  55).  Auch  hier  er&hren  wir  den  Besitz  dieser  Ministerialen» 
geschlechter  erst  durch  jene  Urkunden,  welche  den  Verlust  dieses 
Besitzes  zum  Ausdruck  bringen.  Schon  1273  Sept  29  yerkaufte  Hein- 
rich von  Badeck  «dimidium  castrum  in  Badeck*  an  «Erzbischof  Friedrich 
(Orig.  im  Staats-Archiv).  Seine  Enkel  (?)  Heinrich  und  Budeger  dann 
1334  den  Best  sammt  dem 

« lantgericht  ze  Halbenwanch,  daz  wir  gehabt  haben  ze  derselbigen 
purch  mit  aller  herschaft  und  mit  allen  rechten  *.    (Eammerh.  2 
N«  162.) 
Die  Schranne 'Bergheim  war  im  Lehensbesitz  der  Bergheimer,  eines 
alten   und    ansehnlichen  Hinisterialengeschlechtes,   von   welchem   die 
Badecker  nur  eine  Nebenlinie  gewesen  sein  dürften  (vgl.  Zillner  MittL  19)* 
Heinrich  von  Bergheim  war  ebenso  wie  der  Kalheimer  mit  Erzbischof 
Friedrich  II.  schwer  yerfeindet  und  verlor  dadurch   wie  jener  einen 
Theil  seines  Besitzes,   und  zwar  gerade  die  Gerichtslehen.     1295  am 
13.  Juni  bekennt  Heinrich  von  Bergheim,  dass  er  seiner  Lehen  ver- 
lustig geworden  sei,  weil  er  gegen  sein  Gelübde  dem  Erzbischof  bis 
400  Pfund  Schaden  gethan  habe.    Damit  er  aber  nicht  ganz  verderbe, 
gestattet  der  Erzbischof,  dass  er  um  200  Pfund  Pfennige  verkaufe 
9  min  gesaezze  ze  Perchaim  mit  allem  daz  darzue  gehört,  wan  es 
min  vater  und  ich  herbracht  haben  ze  rechten  lehen  . . .  und  darzu 
min  gericht  zePercheim  daz  ich  und  min  vater  von  dem  gots- 
haus  zu  rechtem  lehen  gehabt  haben'  u.  s.  £. 
So  waren  innerhalb   weniger  Decennien  diese  verschiedenen  kleinen 
Gerichte  aus  den  Händen  der  Ministerialen  genommen  und  ihrer  Eigen- 
schaft als  Erblehen  entkleidet.    Bald  darauf  müssen  sie  von  den  Erz- 
bischofen  zu  einem  Gericht  vereinigt  worden  sein.    Denn  schon  1407 
wird  Feichten  bei  Strass,  1419  Eugendorf,  1454  Muntigl  bei  Bergheim 
als  im  Badecker  Gericht   gelegen  bezeichnet  (Eammerh.  3,  21  und  5, 
300).    1508  wurde  der  Gerichtssitz  von  Badeck  nach  Neuhaus  verlegt 
(ürk.  des  Staats-Archivs). 

Die  Abtheilungen  des  Gerichtes  ergeben  sich  aus  der  uns  be- 
kannten Zugehörigkeit  der  Ortschaften  zu  den  einzelnen  Schrannen; 
die  Grenzen  aus  den  Umgrenzungen  der  Nachbargebiete. 

Gericht  Anthering.  In  diesem  Zusammenhang  behandeln  wir 
wol  am  passendsten  das  Gericht  Anthering,  welches  wir  im  Jahre 
1322  in  den  Händen  der  Bergheimer  treffen.  Li  diesem  Jahre  am 
7-   Sept.   beurkundet  Hermann   von   Bergheim,   dass   das   Gericht  zu 


710  RichtfM-. 

Anthering  ein  Leheu  des  Erastiftes  ist  (Kammerb.  2  N^  32).  1336 
verkaufen  Marquart  und  Friedrich  von  Bergheim  dasselbe  am  370  Pfund 
an  den  firzbischof  (Kammerb.  2  N<>  182). 

Diu  Grenzen  dieses  Gerichtes  erfahren  wir  sehr  genau,  durch  eine 
Bestimmung  der  Verkaufsurkunde,  welche  eine  Art  Grenzbeschreibung 
gibt,  ferner  durch  die  Liste  der  Güter,  welche  im  verkauften  Gericht 
liegen  und  endlich  durch  ein  ausführliches  Weisthum,  welches  durch 
Alterthümlichkeit  und  interessante  Bestimmungen  ausgezeichnet  ist 
(Taidinge  64).     Die  Stelle  der  Verkaufsurkunde  lautet: 

«daz  sich  anhebt  in  mitt  der  Salzach  und  get  gegen  Winchel  in 
dem  graben  an  der  Tanner  gericht  und  daz  Ansveld  da  di  achen 
ausgent  in  Matzsaer  gericht  zwischen  des  Cholpachs  und  des 
Weizzenpachs  mitten  in  die  naufart  der  Salzach*. 
1608  wurde  es  mit  den  Gerichten  Haunsberg,  Ober-  und  Unterlebenau 
zum  Pfleggericht  Laufen  vereinigt. 

Wie  es  an  das  Erzstift  gekommen,  wissen  wir  nicht,  möglicher 
Weise  aus  dem  Erbe  der  Lebenauer. 

Die  Gerichte  Wartenfels  (Thalgau)  und  Hüttenstein 
(St.  Gilgen).  Bezüglich  dieser  in  dem  windigen  Gebirgsland  hinter 
dem  Geisberg  gelegenen  Gebiete  stellen  wir  die  Vermuthung  auf,  dass 
sie  dem  •  salzburg^schen  Kirchenstaat  nicht  durch  die  Erwerbung  der 
Gerichtshoheit,  sondern  durch  Schenkung  des  gesammten  Grundes  und 
Bodens  in  einer  Zeit  zugewachsen  sind,  wo  das  ganze  Gebiet  noch 
zusammenhängender  Wald  gewesen  ist,  der  nur  durch  wenige  An- 
»iedlungen  unterbrochen  war;  ein  Zustand,  den  wir  in  dem  südlichen 
und  mittleren  Theile  dieses  Gebietes  noch  heute  vorfinden.  Wir  ziehen 
also  den  obigen  Schluss  ebenso  sehr  aus  der  Natur  des  Landstriches) 
als  aus  dem  Umstand,  dass  weder  von  einem  Grafengeschlecht  noch 
von  einer  Belehnung  oder  einem  Kauf  irgend  eine  Kunde  erhalten 
ist;  vornehmlich  aber  daraus,  dass  die  Grenzen  der  alten  Schenkungen 
der  Agilolfingischen  Zeit  mit  den  späteren  Landes-  und  Gerichtsgrenzen 
ausgezeichnet  stimmen. 

Die  erste  nioch  sehr  unbestimmte  Erwähnung  dieser  Gebiete  finden 
wir  in  den  Stellen:    1.  Indiculus  VIT,  8: 

Dux  (Theodebert)  tradidit  .  .  .  venationem  in  silva,  que  adjacet 
inter  Alpes  a  Gaizloberch  usque  ad  pontes  que  nunc  vocantur  Stega 
et  alpes  in  eodem  pago  IIII,  ita  vocantur  Cuudicus  et  Cuculana 
Alpicula  et  Lacuana  monte,  seu  etiam  terciam  partem  de  Abriani 
lacu  piscationem. 
2.  Dasselbe  wird  mitgetheilt  Brev.  Not  IV,  10: 

Dedit  etiam  dux  Theodebertus  ibi  ad  idem  monasterlum  puellarum 


Unteißuchnngen  znr  hisf .  Geographie»  Hes  ehem.  Hochsf iftes  Sahburg.      711 

venatioDem   in   silya   et  alpibus  a  moute,  qui  dicitnr  Eeizperch 
,  usque  ad  Stegen  (der  Lammersteg  bei  Qolling?) 
und  N.IV,  14: 

in  Pamsee  tertiam  partem  piscationis  et  ad  Guculos  prata  et  sil- 

vam  et  alpes  Uli. 
Einen  Anschluss  an  dieses  Gebiet  bildete  wahrscheinlich  das  ebenfiäUs 
von  Theodebert  geschenkte  Thalgau 

«locellum  Talagave  in  quo  est  silya  prata  vel  pascua*  (Ind.  11,  3) 
und  identisch  hiermit  Not.  V,  2: 

.  fftradidit  Theodebertus  Talgov,  prata  pascua  et  silvam*. 
Dazu  fügte  er  spater  noch  die  Kirche: 

Talagav^  in  quo  est  tantomodo  ecclesia  prata  et  silva  (Ind.  VII,  4) ; 
und  deutlicher  Not.  lY,  4: 

in  Talgow  ecclesiam  et  prata  et  silvam. 
Eine  weitere  Abrundung  erfolgte  durch  Herzog  Odilo  mit  der  Sehen* 
kung  des  südwestlich  von  Thalgau  gelegenen  Elsenwang  (Indic.  lY,  2): 

Tradidit  idem  dux  locellum,  qui  dicitur  Ellesnawanc  in  quo  prata 

et  silya  consistitur,  vel  stagnum,   qui  nominatur  Lacusculusi 

simulque  et  Abriam  lacum,  in  quo  constat  pascua  et  prata  vel 

Silva  piscatio  atque  venatio  et  inibi  aliquanti  firatres  propriis  labori- 

bus  vivunt". 
Elsenwang  bei  Hof  besteht  noch  jetzt;  der  Lacnsculus  ist  offenbar  der 
Fuschelsee.     Die  gleiche  Schenkung  steht  auch  Not.  YU,  7 : 

dedit  (Otilo)  in  heremo  eiusdem  loci  appendente  locellum  qui  dicitur 

Eselwanch  et  lacus  duos  et  Aparnsee  et  in  his  locis  venationem 

et  piscationem. 
Der  „  idem  locus '  kann  dem  Context  nach  nur  die  „  luvavensis  sedis  *  sein. 

Es  erscheint  mit  diesen  drei  (je  zweimal  überlieferten)  Schenkungen 
das  Waldgebiet  hinter  dem  Oeisberg,  der  Fuschel-  und  Abersee,  sowie 
die  zwei  Orte  Thalgau  und  Ekenwang  geschenkt.  Der  Wald  herrscht 
offenbar  noch  unbeschrankt  vor.  Die  Grenzen  sind  gegen  Osten  und 
Nordosten  noch  ganz  unbestimmt 

Doch  bald  wurde  eine  genauere  Fixirung  nothwendig.  In  der 
Zeit  Odilos  wurde  das  Kloster  Moudsee  gegründet  Daniials  scheint 
die  erste  ,  Grenzregulirungscommission  *,  welcher  bis  zum  heutigen 
Tage  eine  unabsehbare  Reihe  anderer  nachgefolgt  ist,  getagt  zu  haben, 
um  die  streitigen  Grenzen  zwischen  Mondsee  und  Salzburg  festzustellen. 
Der  Absatz  YU,  1  der  Breves  Notitiae  liest  sich  nemlich  ganz  so,  als 
wäre  er  ein  Stück  aus  einer  Notitia  über  die  Ergebnisse  eines  Placitums: 

De  venatione  quae  ad  istam  sedem  pertinere  debet:  Ex  orientali 

siye  australi  parte  iuxta  publicam  viam,  quae  tendit  in  Talgov  et 


712  Richter. 

sie  ad  Eselwanch  deinde  ad  lacam  qni  Tocatur  Lacu8calo  et  sie 
ad  TiDnilpach,  et  inde  iu  medium  lacum  qui  Tocator  Parosee  et 
sie  ad  Zinkinpach  de  ista  parte  laci  meridiana  pleniter  per  omnia 
in  forste  fieri  debentur  ad  istam  sedem  luyayensem. 
Wenn  man  das  so  auffasst:  Ton  Süden  her  gehört  der  ganze  Wald 
znm  Salzburger  Stift  bis  zu  einer  Linie,  welche  längs  der  Strasse  nach 
Thalgaa  lauft,  dann  nach  Elsen wang  hinQberspriugt,  dann  an  den  Faschel* 
see,  von  hier  in  den  Abersee  bis  zur  EinmQndung  des  Diendlbaches 
und  dann  quer  durch  den  See  bis  zum  Zinkenbach  weiterlauft,  wie  es 
der  Wortlaut  zu  verlangen  scheint,  so  gibt  das  keinen  guten  Sinn, 
weil  so  die  beiden  Orte,  besonders  Thalgau,  ausserhalb  dieser  Linie 
zu  liegen  kamen.  Es  sind  vielmehr  hier,  wie  in  den  meisten  alten, 
und  vielen  jüngeren  Grenzbeschreibungen  jene  Orte  angegeben,  welche 
als  die  äussersten  an  der  Grenze  li^enden  noch  zu  dem  umschriebenen 
Gebiete  gehören,  wie  z.  B.  im  Weisthum  von  Eestendorf  alle  an  der 
Grenze  liegenden  Güter  angegeben  sind  mit  dem  bei  jedem  einzelnen 
wiederholten  Beisatz  «des  NN.  Felder  herzu«  (Taidinge  81).  Rechnet 
man  also  die  vier  nach  einander  genannten  Objecte  Thalgau,  Elsen- 
wang,  Fuschelsee  und  Abersee  (wie  man  wol  nach  den  oben  ange- 
führten Stellen  muss)  ganz  zum  Salzburger  Gebiet,  und  zieht  die 
Grenze  ausserhalb  derselben  an  den  nördlich  davon  gelegenen  Wasser- 
scheiden, dann  erhalt  man  ohne  Fehl  die  spätere,  noch  heute  geltende 
Landesgrenze.  Es  sind  eben  die  ganzen  Thalbecken  der  vier  Objecte 
herüber  zu  rechnen,  nicht  die  Linie,  welche  sie  verbindet,  als  Grenze 
anzusehen. 

Hiermit  sind  auch  die  späteren  Gerichte  Wartenfels  (-Thalgau) 
und  Hüttenstein  gegeben. 

Doch  war  die  Grenze  nach  Osten  zu  noch  keineswegs  genau  genug 
gezogen,  um  Streitigkeiten  auszuschliessen.  Im  Jahre  829  schenkte 
(oder  confirmirte?)  König  Ludwig  dem  Stifte  Mondsee  ein  Waldgebiet^ 
welches  westlich  an  das  Salzburgsche  und  einen  Theil  des  Abersees 
anstösst  Ausdrücklich  wird  in  der  Notiz,  welche  uns  die  Schenkung 
mittheilt,  angegeben,  der  Missus  des  Königs  habe  den  Mondseer  Abt 
investirt  in  das  Gebiet 

j,  in  occidente  a  rivo  nominato  Zinkinpah,  ubi  ipse  in  Aparinesseo 
decurrit,  et  ab  Oriente  ab  eo  loco,  ubi  Tinnilpah  in  eundem  lacum 
fluit,  usque  ad  eum  locum  ubi  Iscala  in  Trunam  cadit  ...  et  ex 
iUa  parte  terminum  haberet  usque  ad  Wizinpah  ubi  et  ipse  in 
Atarseo  vadit,  et  ad  alium  Wizinpah  usque  dum  ipse  in  Trunam 
decurrit*.  (Chronic.  Lunälac.  S.  71.) 
Die  Sache  ist  ganz  klar;  den  Mondseern  soll  der  ganze  untere  Abersee, 


üntersQchimgen  zur  bist.  Geogi  apbie  des  ehem.  Hoohetiftes  Sulzburg.      713 

der  von  den  gegenüberliegenden  Mündungen  des  Diendl-  und  Zinken- 
baches abwärts  liegt,  gehören ;  dazu  das  Waldgebiet  zwischen  der  Ischl 
im  Süden,  der  Traun  im  Osten,  den  beiden  Weissenbächen  im  Nord- 
osten, dem  Attersee  im  Norden;  nur  die  Westgrenze  gegen  Salzburg 
bleibt  abermals  unklar,  da  als  solche  nur  der  Diendlbach  angegeben 
wird,  während  das  Stück  von  dessen  Quelle  bis  zum  Attersee  un- 
bestimmt bleibt.  (Confirm.  1184  von  Conrad  v.  Begensburg  Chr. 
Lun.  140.) 

Diese  Lücke  wurde  zum  Theil  ergänzt  durch  eine  feierliche  Be- 
gehung der  Orenze,  welche  in  Beisein  des  Erzbischofs,  dann  des  Grafen 
jener  Gegend  Nordperht  statt&nd  und  wonach  die  ^yeraces  viri* 
aussagten : 

n  de  Zinkinpah  et  Tinnulinpah  super  yerticem  montis,  quem  yulgo 
nominant  Skafesperch  ex  occidendali  parte  et  meridiana  propria 
illa  confinia  ad  .  .  .  sedem  luravensem  pertinere  debent*.  (848 
Aug.  3.  luvav.  N«  34;  U.  0.  E.  1  N«  147.) 
Die  Veranlassung  zu  neuerlicher  Verhandlung  mag  der  831  erfolgte 
Uebergang  Mondsees  an  das  Bisthum  Begensburg  gewesen  sein. 

Die  nächste  Aufklärung  über  die  Grenzverhältnisse  erhalten  wir 
dann  aus  der  grossen  Gonfirmationsurkunde  der  Salzburger  Besitzungen 
Ton  977  Octob.  1.  Otto  IL  (luyav.  N«  75) »). 

Diese  merkwürdige  Urlninde  enthält  folgenden  Passus: 
«Ad  hec  firmamus  ad  prefatnm  monasterium  luvavense  forestem 
a  termino,  qui  in  Pisoncia  incipit, .  . .  usque  ad  acutum  montem, 
qui  diutisce  Yocatur  Wassinperch  prope  Iscalam,  in  illo  loco,   ubi 
terminus   forestis   Bapotoni  comitis   se    de  isto   disjungit;   et   in 
aquilonali  parte  de  rivulo  Tinnilinpach  usque  in  sumitatem  montis 
Cirvencus  nominati,   et  de  jam    dicto  monte  Wassinperch  usque 
ad   prefatum  monticulum  Nochstein  illa  montana   omnia  que  in 
potestate  antecessorum  nostrorum  fuerunt  et  nostra,  ad  jam  dictum 
monasterium  firmamus.* 
Da  haben  wir   neben   dem  altüberlieferten  «Tinnilpach*   einige   neue 
Orientirungspunkte.     Nur  schade,  dass  uns  der  erste, 
der  acutus  mons  Wassinperch  prope  Iscalam 


*)  Wenn  bier  wie  anderwärts  Abweicbongen  vom  Texte  der  citirten  Stelle 
des  Abdruckes  der  luvavia  (welche  z.  B.  diese  Urkunde  dem  Jahre  978  zuweist) 
sieb  zeigen,  so  stammen  dieselben  von  CoUationirungen  der  Originale  ber,  welcbe 
ich  bezüglicb  der  jüngeren  Stücke  selbst  vorgenommen  babe,  bezüglich  der  älteren 
aber  der  Güte  des  Herrn  Director  P.  Willibald  Uanthaler  verdanke,  der  mir  seine 
Vorarbeiten  zu  dem  Salzburger  XJrkundenbucb  freundlicb  zur  Verfügung  ge- 
steUt  hat. 


714  Richter. 

im  Stiche  lässt.  Ihn  aufeufinden  gelaug  mir  nicht,  weder  in  den 
anderen  alteren  Bügungen  u.  dgl.  noch  im  gegenwärtigen  NamenachatK. 
Steile  Berge  gibt  es  dort  allzuviele.  Jedenfalls  wird  nach  dem  Gontext 
dieser  Punkt  f&r  den  nordöstlichen  Grenzpfeiler  des  Salzbniger  Gebietes 
anzusehen  sein,  und  da  könnte  man  vielleicht  die  besonders  steilen 
und  au^lenden  Bergformen  des  Betten-  oder  Binnko gel  in  den 
Verdacht  ziehen,  dass  einer  von  ihnen  damals  Wassinberg  geheissen 
habe,  um  so  deutlicher  erkennbar  ist  der  mons  Cüryencns  in  dem 
„Zifanken*  oberhalb  Thalgau,  sowie  der  bekannte  Nockstein  an  der 
Nordseite  des  Geisbergs  in  ganz  entsprechender  Weise  als  der  nord- 
westliche Endpunkt  des  in  Bede  stehenden  Waldgebietes  angesehen 
werden  kann.  Der  Zifanken  ist  der  westliche  Endpunkt  des  Wald- 
rilckens  der  das  Gericht  Thalgau  vom  Gericht  Altentann  scheidet;  die 
Linie  vom  Tinilbach  bis  zu  ihm  lauft  naturgemass  auf  dem  Kamme 
des  Gebirges  zwischen  Wolfgang-  und  Fuschelsee  im  SQden,  Mondsee 
im  Norden  und  springt  dann  östlich  von  Thalgau  auf  den  Zifankenzug 
über.  Damit  ist  die  spätere  \mi  heutige  Grenze  unzweifelhaft  gegeben. 
Aus  dieser  ausdrücklichen  Anführung  in  der  kaiserlichen  Gonfirmation 
glaube  ich  auch  Schlüsse  auf  die  rechtliche  Natur  des  Besitzes  dieser 
Gebiete  ziehen  zu  dürfen.  Keines  Yon  den  Gerichten,  die  das  Stift 
später  besass,  wird  in  ähnlicher  Weise  in  dieser  Urkunde  angeführt, 
nicht  einmal  die  der  nächsten  Umgebung  der  Stadt;  nur  diese  Forst- 
bezirke und  der  Pongau  und  zwar  auch  als  Forstgebiet.  Wer  könnte 
verkennen,  dass  hier  das  Eigenthumsrecht  des  Stiftes  ein  anderes 
gewesen  sein  muss  als  anderswo? 

Hat  sich  in  den  Gebieten,  welche  einstens  Theile  von  Grafschaften 
waren,  die  Staatsgewalt  der  Erzbischöfe  aus  dem  Erwerb  des  höchsten 
Gerichtes  entwickelt,  so  hat  sich  hier  das  erzbischöfliche  Gerichtswesen 
aus  dem  Grundbesitz  herausgebildet.  Denn  nur  wirklicher  Grund- 
besitz und  zwar  in  namentlicher  Anführung  nur  der,  den  das  Erzstift 
in  den  östlichen  Theilen  des  Beiches  besass,  oder  welcher  bestritten 
war,  ist  in  der  erwähnten  Urkunde  aufgeführt 

Dass  übrigens  durch  alle  diese  Bestimmungen,  welche  Linien  über 
ganze  Länder  hinzogen,  die  Grenzstreitigkeiten  im  einzelnen  doch 
nicht  beseitigt  wurden,  ist  einleuchtend. 

So  finden  wir  zwei  Gebiete,  über  welche,  wie  es  scheint,  das 
ganze  Mittelalter  hindurch  beiderseits  Ansprüche  bestanden.  Das  erste 
ist  das  Gebiet  des  Zinkenbaches  auf  der  Südseite  des  Abersees  und 
das  Gebiet  des  heutigen  Strobl  und  des  Strobler  Weissenbachs.  Im 
Urkb.  des  Landes  o.  d.  Eons  1.  Bd.  sind  S.  89,  93  und  100  drei 
Grenzbeschreibungen  des  Mondseer  Gebietes  gedruckt,  von  denen  sich 


Unter8iicl]ungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftps  Sakbnrg.      7  1 5 

die  eiue  unter  dem  Namen  des  Herzogs  Odilo  und  mit  der  Jalirzahl 
748  einführt,  die  aber  jedenfalls  sämmtlich  aus  dem  12.  oder  13.  Jahrh. 
stammen.     Der  Text  lautet: 

De  Marcha  ad  Maninse.  Yadit  usque  in  medium  üntraha,  inde 
usque  ad  Wizinpach,  inde  ad  Liubensperch,  inde  usque  in  Iskila, 
inde  ad  Preitenfelden;  inde  ad  Cjncliinpach,  inde  ad  AJbliugeu 
(Albigilin  p.  8^)  inde  ad  Ghunisperch,  inde  ad  CÜnkin. 
Die  Orte  sind  mit  Ausnahme  von  Breitenfelden  wol  bekannt  Der 
Sats  bis  «Breitenfelden*  beEeichnet  ohne  Zweifel  das  von  König  Ludwig 
829  geschenkte  Gebiet,  Yom  Diendlbach  bis  zu  den  Weissenbäeheu, 
dessen  Mittelpunkt  der  Liubensperch,  heute  Leonsberg  (1748  m.)  ist 
Das  folgende  aber  nennt  nebst  dem  Zinkenbach  selbst  drei  Funkte 
die  in  der  Umrahmung  von  dessen  Thalbecken  liegen:  Albigilin  ^rr-  Alp- 
büchel  im  inneren  Zinken bachthal,  Königsberg  und  Zinken,  zwei 
Berge,  die  am  Süd-  und  Westrand  des  Zinkenbachbeckens  stehen. 
Dieses  Gebiet  umfasst  den  grössten  Theil  des  späteren  salzburg^schen 
Gerichtes  Eüttenstein.  Der  Mondsee'sche  Anspruch  darauf  steht  nicht 
blos  mit  der  Gonfirmation  von  977  in  Widerspruch,  welche  als  End- 
punkt den  Wassinperch  nahe  der  Ischl  ansetzt,  wohin  aber  unter 
solchen  Umstanden  das  salzburg^sche  Gebiet  nie  gereicht  hätte,  sondern 
erscheint  um  so  merkwürdiger,  als  uns  ein  Grenzstreit  über  dieses 
Gebiet  weder  aus  früherer  noch  späterer  Zeit  überliefert  ist,  sondern 
soviel  wir  sehen,  dasselbe  stets  ungestört  zu  Salzburg  gehört  hat. 

Klarer  liegen  die  Verhältnisse  bei  einem  anderen  zweifelhaften 
und  auch  fortwährend  umstrittenen  Gebiete,  nemlich  dem  Nordabhange 
des  Schafbeiges.  Der  Diendlbach  auf  dessem  Südabhange  steht  als 
Grenze  seit  alter  Zeit  fest;  auch  der  Schaf berg  selbst  seit  dem  Placi- 
tum  von  841.  Aber  wie  von  ihm  weg  die  Grenze  weiter  läuft,  darüber 
giengen  die  Ansichten  weit  auseinander.  Am  besten  werden  wir  über 
dieselben  aufgeklärt  durch  ein  Aktenstück  von  1689  Mai  26,  worin 
die  Entscheidung  niedergelegt  ist,  welche  eine  aus  drei  kaiserlichen 
und  drei  salzburg^schen  Commissären  bestehende  Commission  gefällt 
hat;  gedruckt  Ghron.  Lunälac.  421.  Im  k.  L  Begierungsarchiv  zu 
Salzburg  finden  sich  bei  den  betreffenden  Akten  auch  Kartenrisse, 
wonach  die  Sache  leicht  verständlich  wird.  Nach  Angabe  dieses  Aktes 
beanspruchten  die  Mondseer,  dass  die  Ghrenze  vom  Drachenstein  ab, 
über  Gries-  und  Brandlberg  zur  Hüttensteiner  Klause,  von  da  direct 
auf  den  Schaf  berg  und  vom  Schaf  berg  (über  den  Mittersee?)  zum 
Diendlbach  laufe.  Die  Commission  entschied  aber  zu  Gunsten  des 
Salzburger  Anspruchs,  wonach  die  Grenze  vom  Griesberg  aussen  um 
Scharfling  herum  in  den  Mondsee,   dann  an   dessen  Ufer  fort,   durch 


716  Richter. 

die  ünterache  (medium  üntraha?  s.  oben)  in  den  Attersee  bis  zum 
Weisseubachbrückel  und  von  hier  mit  Einschluss  des  ganzen  Kien- 
und  Schafberges  über  den  Breitenberg  and  den  Burggraben  zum 
Mittersee  und  Diendlbach  laufen  sollte.  Das  ist  die  heutige  Grenze. 
Die  Karte  verzeichnet  den  MondseeV  Ansprach. 

Dass  aber  dieser  Anspruch  wirklich  schon  länger  als  100  Jahre 
erhoben  wurde  und  dadurch  Anlass  zum  Streite  gab,  wie  es  in  dem 
Dokumente  heisst,  das  zeigt  sehr  deutlich  eine  « Wildenecker  Bügung  * 
von  1462  (Chron.  Lunälac.  239),  welche  gelegentlich  der  Verpfändung 
der  Herrschaft  Wildeneck  an  das  Kloster  Mondsee  durch  den  Herzog 
Ludwig  Ton  Bayern  der  betreffenden  Urkunde  beigegeben  wurde.  Der 
ftlr  uns  wichtige  Passus  lautet: 

.  .  .  gerath  über  das  Wasser  (Attersee)  in  den  Purgigraben   auf 
den   in  den  Schafberg  auf  alle  hoch;  darnach  geen  Hüttnstain 
in  die  clausen  ...  in  den  Präntlberg   auch  auf  alle  hoch;  dar- 
nach auf  den  Qriesberg  u.  s.  w. 
Das   ist   dieselbe   Linie,   welche   in   der  Urkunde   von  1689   als   der 
Wildenecker  Anspruch  bezeichnet  wird.     Der  entgegenstehende  salz- 
burg*sche  muss  übrigens  sehr  gut  begründet  worden  sein,   denn  als 
Gegenpartei  erschien  damals  bereits  nicht  mehr    das  Stift  Mondsee 
allein,  sondern  auch  der  Kaiser  Leopold  als  Landesherr  von   Ober- 
österreich und  im  17.  Jahrh.  war  es  längst  Begel  geworden,  dass  in 
Streitigkeiten  zwischen  den  grossen  Dynastien  und  den  kleinen  Reichs« 
ftirstenthümem  die  letzteren  Unrecht  hatten^). 


*)  Das  VerhältnisB  Mondsees  zu  Begensburg  (881)  war  im  18.  Jahrb.  durch 
Wiedererwerb  der  freien  Abtswahl  hinftllig  geworden,  hingegen  behauptete  Regens- 
bürg  die  Herrschaft  Wildeneok,  über  welche  die  Ortenburger  die  Vogtei  auRübten. 
Von  letzteren  erwarb  dieselbe  schon  1251  Erzbischof  Philipp  von  Salzburg,  verlor 
sie  aber  wieder.  Ebenso  gieng  es,  als  1286  der  Bischof  Heinrich  von  Regensburg 
dieselbe  gegen  die  Einkünfte  von  drei  Pfarren  an  Salzburg  vertauschte.  Der 
Herzog  von  Bayern  hob  den  Vertrag  auf  und  seither  war  Wildeneck  einer  der 
salzbnrg'schen  Elagepunkte  gegen  Bayern  (Invayia  S68).  Im  Jahre  1506  traten 
die  Herzoge  von  Bayern  das  Gericht  Wildeneck  an  Kaiser  Maiimilian  ab,  welcher 
es  aber  sogleich  an  Erzbiachof  Leonhard  von  Salzburg  verpfibidete.  Dieser  glaubte 
offenbar  das  schöne  und  bequem  gelegene  Gebiet  dauernd  erworben  zu  haben,  da 
er  dem  Abt  von  Mondsee  den  Besuch  des  oberGsterreichischen  Landtages  verbot 
und  ihn  auf  den  Salzburger  Landtag  berief  Kaiser  Maximilian  IL  löste  aber 
lo66  das  Pfioid  wieder  ein.  Dadurch  war  die  Zugehörigkeit  zu  Oberösterreicb 
dauernd  entschieden.-  Denn  wenn  auch  Kaiser  Rudolf  im  Jahre  1601  die  Herr- 
schaft Wildeneck  sammt  Gericht  etc.  an  das  Kloster  Mondsee  verpachtete  und 
dieselbe  1678  durch  Kauf  sogar  in  das  Eigenthum  des  Stiftes  übergieng,  so  waren 
die  Zeiten  doch  vorüber,  wo  die  staatliche  Zugehörigkeit  durch  einen  solchen 
Vorgang  irgendwie  in  Frage  kommen  konnte.    Das  Stift  erwarb  nur  eine  Patri- 


Untersuchangen  zur  hist.  Geogiaphie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      717 

In  Betreff  des  Besitzes  des  Abersees  wurde  der  alte  Zustand  be- 
»tätigt,  welcher  schon  in  der  Bügung  von  1462  festgestellt  ist,  dass 
nemlich  nur  das  Stück  des  Sees  zu  Mondsee  gehören  solle,  welches 
hinter  der  Linie  (dem  Seidenfaden)  liegt,  der  die  Mündung  des  Diendl- 
baches  mit  dem  Ausfluss  der  Ache  (lachl)  aus  dem  See  verbindet  Die 
alte  Grenzmarke  des  Zinkenbaches  bleibt  ganz  aus  dem  Spiele,  so  da^^s 
hier  wie  am  Schafberg  Salzburg  seine  Grenzen  gegenüber  den  älteren 
Angaben  wesentlich  vorgeschoben  hatte.  Wann  das  geschah,  bleibt 
unbekannt. 

Die  Streitigkeiten  über  die  Auslegung  des  Vertrages  von  1689 
dauerten  übrigens  das  ganze  18.  Jahrh.  fort  und  füllten  einen  statt- 
lichen Akten&scikel  des  Begierungsarchives  in  Salzburg.  Doch  handelt 
es  sich  meist  um  ziemlich  belanglose  Einzelheiten.  Die  complicirte 
Gestaltung  des  Terrains  zwischen  dem  Schaf  berg  und  dem  Atter-  und 
Mondsee  scheint  es  mit  sich  zu  bringen,  dass  sogar  gegenwärtig  noch 
manchmal  Verhandlungen  über  den  Grenzverlauf  zwischen  den  Be- 
hörden der  beiden  hier  zusammenstossenden  Kronländer  stattfinden 
müssen. 

Auf  der  Karte  sind  die  beiden  Gerichte  Thalgau  und  St.  Gilgen 
nach  den  Bügungen  in  Taidinge  165  und  170  eingetragen.  Wenn 
so  Wartenfels  und  Hüttenstein  auch  zu  den  ältesten  Besitzthümern 
der  Salzburger  Kirche  gehören,  so  war  doch  den  Erzbischöfen  im 
14.  Jahrh.  nicht  jener  schwierige  Process  der  Wiedererwerbung  aus 
den  Händen  der  eigenen  Vasallen  erspart.  Denn  sobald  einmal  erz- 
bischöfliche Gerichte  in  diesem  Gebiete  eingerichtet  waren,  lag  es  in 
der  Verwaltungsweise  der  Zeit,  dass  sie  an  die  Kirchenministerialeu 
lehensweise  ausgethan  wurden,  bis  der  Gang  der  Zeit  diesen  Vorgang 
schädlich  und  die  Wiedererwerbung  in  den  direkten  Besitz  nothwendig 
erscheinen  liess. 

Nach  einer  Urkunde  von  cc.  1165  (Notizbl.  5,  534  N^  130)  heisst 
ein  Bruder  eines  damals  lebenden  Eckharts  von  Tann  Buodpert  von 
Thalgau.  Zillner  (Mitth.  f.  Salzb.  Landesk.  22,  118)  schliesst  daraus, 
dass  diese  Linie  der  Tanner  das  damals  wol  noch  Hüttenstein  in  sich 
vereinigende  Gericht  Thalgau- Wartenfels  zu  Lehen  besessen  habe,  wo- 
für allerdings  die  Wahrscheinlichkeit  spricht  1269  tritt  dann  plötz- 
lich  ein   Conrad   von  Wartenfels  auf  und  zeigt  sich  offenbar  als 


monialgerichtsbarkeit,  wie  sie  bis  1848  in  Oesterreich  ungemein  viele  adelige 
Familien,  Stifter  etc.  besessen  haben.  Unter  Napoleon  I.  kamen  die  Güter  des 
alten  Stiftes  als  Dotation  an  den  bayerischen  Marschall  Fürst  Wrede, 


718  Richter. 

einer  der  angesehensten   Ministerialen   des  Erzstiftes  i).     Ziltner  halt 
auch  ihn  fQr  einen  Tanner. 

Der  Schluss,  dass  er  Lehensinhaber  des  gleichnamigen  Gerichtes 
gewesen  sei,  scheint  nach  dem  Beispiele  der  Tanner,  Badecker, 
Kuchler  u.  s.  w.  wol  gerechtfertigt.  Er  war  aber  offenbar,  wie  dar 
erste  bekannte  Trager  seines  Namens,  zo  auch  der  letzte.  Schon  1301 
Februar  14  sagen  Conrad  y.  Wartenfels,  seine  Tochter  und  Andree 
der  Sachse,  sein  Schwiegersohn  dem  Erzbischof  Conrad  auf: 

das  burgstall  Wartenrels   und  das  gut  auf  dem  Talgeuereck  mit 

leuten,  gericht  und  zehenten  und  mit  allem  dem  reht  als  wir  ez 

gehabt  haben  und  herbracht  haben  von  dem  gotshaua  ze  S.  und 

auch  mit  allem  dem   reht  als  ich  Wartenrelser  gehabt  han  von 

dem  Stayuchircher  mit  rehtem  gerihte  und  verzeichen  uns  alle 

der   ansprach  di   wir  mit  briefen  mit  geliebden  etc.  haben  f&r 

180  U  Salzb.  Pfennig.    (Eammerb.  6  N'>  191.) 

1 326   scheint  Conrad  gestorben  zu  sein  (Zillner  133  nach  U.  0.  E.  5, 

449).    In  dem  Streit,  welcher  sich  um  sein  Erbe  erbebt,  ist  von  dem 

G^ericht  Wartenfels  nicht  mehr  die  Bede. 

Dass  Hüttenstein  einstens  zu  Thalgau  gehörte,  schliessen  wir 
aus  der  Bestimmung  des  Wartenfelser  Weisthums,  welche  noch  zu 
Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  in  Kraft  war,  dass  die  Verbrecher, 
welche  den  Tod  verdient  hatten,  am  ,  Windisch  Thörl  *  zwischen  Fuschl 
und  St.  Gilgen  nach  Wartenfels  ausgeliefert  werden  mussten  (Taidiuge 
164).  Bei  Hühner  1,  176  und  darnach  bei  Späteren  findet  man  die 
Nachricht,  das  Schloss  Hüttenstein  sei  1329  erbaut  worden.  Diese 
Angabe  geht  auf  einen  Schuldbrief  des  Erzbischofs  Friedrich  von  diesem 
Jahre  zurück,  wonach  50  tt  Pfennige  zu  Bauten  am  Schloss  Hütten- 
stein aufgenommen  wurden  (Eammerb.  3,  N<^  127).  Dass  aber  das 
Schloss  damals  nicht  erst  erbaut  wurde,  geht  aus  einer  Urkunde  von 
1326  hervor  (Kammerb.  2,  N«  108  u.  109),  in  welcher  der  Abt  von 
St.  Florian  das  ,  praedium  Au  juxta  castrum  Hüttenstein  **  vertauscht,  weil 
dasselbe  vom  Schloss  Hüttenstein  aus  beschädigt  worden  sei.  Die 
Zugehörigkeit  zum  Salzburggau  wird  erwiesen  durch  Ind.  11,3  „Talagaoe 
in  Salzburchgaoe '. 

Hofmark  Eoppl.  Seit  dem  Beginn  des  14.  Jahrh.  erscheint 
die  südöstliche  Ecke  des  Gerichtes  Neuhaus  als  ,  Bischöflich  Chiem- 
see^sche    Hofioaark    Eoppl**.     üeber    die    Bechtsverhältnisse    und    Ab- 


I)  Zum  ersten  Mal  finde  ich  ihn  m  einer  Urkunde  Conrad  ▼.  Kalbeimfl  vom 
5.  August  1267  (Origin.  im  Staats- Archiv),  dann  als  Bargen  fRr  zwei  Kalheimer 
am  81.  Angost  1269  (Kammerb.  6,  UO). 


UntersuöhungeD  zur  hbt.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftee  Salzburg.      719 

grenzungen  sind  wir  genauestens  unterrichtet  durch  ein  Urbar  mit 
Weisthum  von  1486,  gedruckt  Notizblatt  1857  S.  366  u.  ff.,  welche 
Publication  von  den  Herausgebern  der  Salzburger  Taidinge  ignorirt 
wurde,  die  nur  eine  weit  kürzere  Fassung  bieten  (109).  Es  musste 
die  Verbrecher  zur  Execuüon  nach  Neuhaus  ausliefern,  hatte  aber  nicht 
blos  die  Niedergerichtsbarkeit,  sondern  auch  den  Blutbann;  daher 
pratendirte  Chiemsee  den  Titel  Landgericht  anstatt  Hofioaark  für  die- 
selbe. Dass  es  einstens  mit  der  Schranne  Heuberg  verbunden  gewesen, 
wird  durch  deren  Kleinheit  wahrscheinlich  gemacht. 


Beilagen. 
1. 

De  metia  et  terminis  comitle  in  TUtmaning  (angeblich  von  1435}  ). 

Kammerbuck(»r  4  foL  174  (p.  3i8). 

Von  erst  hebent  sich  die  gemerokt  der  grafschafb  ze  Tittmaning  an 
enhalb  Nunnräwt  in  dem  tal  datz  dem  estor  dann  in  dem  Staintal  auf, 
uncz  hincz  Eberhäwssing  vnd  leit  Pepenwinckel  und  Eberhäwssing  holcz 
und  veld  in  dem  gericht;  von  Eberhäwssing  untz  gen  Pannaw  an  das 
estor  und  von  demselben  estor  hincz  gen  Bewthaim  durch  das  dorff  der- 
r^lben  höf  ligent  zwen  in  dem  gericht;  dann  von  Bewthaim  zwischen 
Pirichering  und  Oed  in  die  Altz  und  leit  Pirichering  in  dem  gericht. 
Dann  von  der  Alcz  auf  untz  gen  Trosperg  hincz  dem  Stain  datz  der  alt«n 
purgk:  dann  von  dem  Stain  auf  bei  der  Trawn  gen  Anning  in  den  pach, 
von  dem  pach  untz  hincz  Chatzwalichen,  und  leit  Chaczwalichen  in  dem 
gericht,  dann  von  Chatzwalichen  gen  Pasee  an  das  estor  von  demselben 
estor  in  das  Weichental,  von  dem  Weichental  untz  gen  Schurren visching 
von  Schürrenvisching  aus  dem  pach  über  den  Tachensee  gen  Totenhausen; 
von  Totenhawsen  hincz  Chindhausen  an  den  aychstock,  dann  von  dem 
aychstock  gen  Froschhaim  und  leit  Froschhai m  in  dem  gericht;  von 
Froschhaim  für  des  Zufuder  hof,  in  den  graben  datz  Lauffen  in  die 
Salczach  vnd  nach  der  Salczach  in  dew  nawfart  untz  gen  Nunnräwt, 
damit  haiz  ain  ennde. 

2. 

Verkauf  eines  Theiles   des    Oerichtes  THttmoning,     Aiis   d^m  Vertrage 

zwischen  Herzog  Heinrich  von  Bayern  und  Erzbischof  Briedrich,  Burg- 

hausen,  1442,  St  Martini  (November  11). 

Kammerbucher  5  iVo  32,  gedr.  SoHzhlxiit  3,  251. 

Und  darumb  das  wür  obgenant  herczog  Hainrich  etc.  dem  benannten 
erczbischof  Fridrich  zu  Salzburg  etc.,  seinem  gotshaus  und  nachkomen  da» 
obrist  halsgerlchte  gegeben  und  auch  den  burkfrid  zu  Müldorf  haben  volgen 


')  Jedeuialld  vor  1-142,  wo  ein  kleiner  Theil  dieses  Gebietes  verkauft  wurde. 


720  Richter. 

lassen,  als  oben  angeschriben  ist,  hat  uns,  unsem  erben  und  nachkommen 
derselb  erzbischof  zu  Salzbarg  etc.  ainen  thail  aus  seiner  herschafk  und 
dem  landgeriohte  ze  Titmaning  gen  Trosperg  über  gelegen,  mit  halsgerichten 
und  andern  gerichten  und  herligkaiten  widerumb  gegeben  und  volgen 
lassen,  der  gemerkt  sich  also  anheben :  Nyder  des  tyeffen  wegs  herderhalb 
des  schrankhpaums  genannt  an  dem  gttchen  ende  gegen  A^tenmorkt  über, 
bis  in  das  wasser,  Traun  und  nach  der  Traun  ab  bis  in  das  waaser  Alts 
und  nider  des  bemelten  schrankpambs  unter,  und  nach  der  leutten  ab  bis 
auf  den  Auffenstain,  und  von  dem  Auffenstain  under  der  hohem  leutten 
ganz  ab  bis  gen  Wesohhausen  zu  der  müU  und  von  dann  ab  für  das  velde 
das  jetzo  zu  der  müll  gehört  unter  der  leuten  und  von  der  leuten  gerechen 
nachdem  veld  ab  wider  in  die  Alts;  also  dass  nun  fürbas  der  benannt 
thail,  als  den  die  vorbemelten  gemerkt  ausweisen  gen  Trosperg  zu  der 
herrschafl  gehören  sol  mit  aller  herlichait,  mit  dem  halsgericht  und  seinem 
zuegehöm  mit  allen  andern  gerichten  umb  &äyel,  Unzucht,  gront  und  poden, 
wismad,  holz,  ftcker,  uuen,  nichts  ausgenommen,  soviel  des  unter  der  vor- 
bemelten höchern  leuten  inner  der  benannten  gemörkht  ligt,  und  ist  Der 
benannt  von  Salzburg  hat  uns  unsern  erben  und  nachkommen  auch  darzue 
geben  und  volgen  lassen  allen  voithhabern  und  voithuener  auch  den 
gerichtshabcm  und  all  ander  herlichait,  ciain  und  gross,  die  er  auf  den 
höfen,  güetem  und  andern  stücken  in  der  ehegenannten  gemerkten  gelegen, 
gehabt  und  von  alter  herbraoht  hat,  das  das  alles  furbass  auch  gen 
Trosperg  gehörn  und  ge&Uen  soll,  ungeverlich.  Und  ob  auch  die  inwoner 
in  den  ehegenanten  gemerkt,  oder  ander  icht  gesuech  von  alter  bieten,  an 
die  vorbenannten  hehem  und  öbem  leutten,  die  sollen  in  hiemit  an- 
abgenommen sein.  Es  soll  auch  solioh  vorgenannt  des  von  Salzburg  geben, 
im  seinen  nachkomen  und  dem  gotshaus  zu  Salzburg  ausserhalb  der  vor- 
genannten gemerke  an  ihren  herlichaiten  und  landgerichten  zu  Titmaning, 
auch  den  iren  und  andern  in  den  vorbemelten  höchern  und  oberen  leutten. 
auch  inner  der  egemelten  gemerkt  an  iren  grünten  und  poden  gesuechen 
gülten,  Zinsen  und  andern  gerechtigkaiten  und  herkomen  so  sie  darinne 
herbracht  haben  ganz  an  schaden  und  unabgenomen  sein,  auch  gethreulich 
und  ungeverlich. 

3. 

Verkauf  de$  Gerichtes  Ehing  (Unterlebenau).     IS 34  Thamasabent 

(December  20)  Salzburg, 

Kammerbueher  2  A»  178. 

Ich  Eckhart  von  Tann  vergich  o£Penbar  an  diesem  brief  und  tun 
chund  allen  den,  di  in  sehent  oder  hörent  lesen,  daz  ich  meinen  lieben 
gnädigen  herren  herm  Friedrich  Erzbischof  ze  Salzburg  eto.  mit  ver- 
dachtem mut  und  guten  willen  meiner  hausfrawe  Elspeten  etc.  verchaufil 
han  meinen  tail  des  gerichtes  ze  Ehing  daz  sich  anhebt  auf  dem  perg 
ze  Lauffen  und  get  hinab  für  ober  Ehing  und  datz  nidem  Ehing  durch 
daz  dorf  und  durch  nidem  Ehing  hintz  Sand  Görgen  und  der  Strasse  nach 
datz  Eling  durch  das  dorf  datz  Boting  und  von  Boting  hin  gegen  Holtz- 
hausen,  auzzerhalb  des  dorfes  umb  gegen  Chregen  an  das  mos,  und  von 
Cliregen  widerumb  nach  Haunsperger-gerichts  unt«  auf  her  gegen  Chnot^ing 


Üntersuobungen  zur  liist.  Geographie  des  ehem.  Hocbatifbes  Salzburg.      721 

und  von  Chnotzing  wider  her  ze  Laaffen  auf  den  peroh;  mit  den  gerichts- 
habern,  hünern  und  allen  den  nützen  und  rechten,  die  darza  gehörent., 
besacht  and  anbesacht  swie  si  genant  sint,  als  ich  es  ze  leben  von  dem 
vorgenannten  meinem  herrn  and  seinem  gotähaos  gehabt  hab,  um  1 V2  hun- 
dert U  Salzbarger  pfenning  .  •  .  a.  s.  f. 

[Es  folgt  dann  die  AnMhlang  von  49  Höfen  and  Gütern  in  den 
Ortschaften:  Pachach,  A glassing,  Jausdorf  (jetzt  Jauchsdorf  ge- 
schrieben), Thal,  Zetsperoh,  Oberehing,  Niederehing,  Eling, 
Pirichach  (jetzt  Moospirach),  Boting  (jetzt  ßoding),  Chunerichs- 
perg  (jetzt  Königsberg),  Pruckerholz,  Stadel,  Holzhausen  und 
Chnotzing. 

Damit  ist  der  Um&ng  des  Gerichtes  zweifellos  und  in  Uebereinstim- 
mung  mit  den  späteren  Abgrenzungen  gegeben.] 


Grenzen  des  Gerichtes  Piain  von  1435. 

Kammerhüeher  4  N^  152. 

Wir  die  nachgeschrieben,  ich  Heinrich,  richter  ze  Playn  .  .  .  etc. 
und  all  gerichtsleute  die  zu  der  schrannen  gen  Playn  vor  dem  haws  unter 
der  lynnden,  und  ich  Jacob  ab  dem  Paumgartten  aus  Haller  gericht 
bekennen  offenlich  mit  dem  brief :  .  .  .  daz  jerlichen  zu  zwaimalen  in  dem 
jar  zu  St.  Michelstag  und  St.  Jörgentag  bei  derselben  schrannen  lanndteding 
gehalten  und  werdent  daselbs  der  gra&chaft  Playn  die  unserem  genädigen 
herrn  von  Salzburg  und  seinem  gotshaus  zugehört,  gemerkte  besunder 
gegen  den  von  Perchtersgadem,  und  wo  sich  die  anhebent  und  enden,  von 
der  gantzen  landtchafft  und  der  landtschrann  daselbs  geöffnet  in  nach- 
geschribner  mass:  Von  erst  heben  sich  die  gemerkt  der  egemelten  graf- 
schaft  an  an  dem  Untersperg  und  gelangen  denselben  perg  über  und  über 
untz  an  die  Weisswanndt  und  geent  von  der  Weissen  wanndt  untz  an  den 
stain  in  das  hag,  und  von  demselben  stain  untz  an  den  Tottenmann  und 
von  dem  Tottenmann  an  den  hohen  Schrankpam  und  von  dem  hohen 
Schrankpam  an  das  Böttell  und  von  dem  Böttell  an  den  Botofen  und  von 
dem  Botofen  umbhin  in  den  Weispach.  Derselb  Weispach  schaidet  das  gericht 
Hai  und  die  gra&chaft  gen  Playn  und  unserem  gnädigen  herrn  von  Salz- 
burg und  seines  gotshaws  und  lewtten  zue. 

[Die  genannten  bestätigen  dann  nochmal,  dass  sie  und  ihre  Eltern 
bei  dem  Taiding  immer  so  lesen  gehört  etc.] 

1435  Sonntag  vor  St.  Jaoobi  in  dem  snyt,  Juli  24. 

Die  meisten  Oertlichkeiten  sind  noch  auffindbar. 

5. 
Grenzen  des  Gerichtes  Glaneck,    (RecogniUo  de  metis  castri  Glanegk.) 

Kammerbäeher  4  foL  375  p,  749. 

Yermerckt  die  gemerckt  so  die  herschafft  und  das  gericht  zu  Glanegk 

gegen  dem  probst  zu  Berchtesgaden  hat     It.  auf  dem  lannd  herdishalben 

des  wasser  daz   da  haist  die  Albm  da  der  turn  bey  Schellmperg  aufligt, 

da  leytt  ein  gut  genant  zu  dem  tor,  dasaelb  gut  leyt  in  dem  gericht  gein 

llittiheiluDgeD,  Erginximgtbd.  I.  47 


722  Richter. 

Schellmperg  und  ze  nacbst  bei  demselben  gat  berwertz  gein  Grianegk  da 
ryntt  ain  paeb  des  baist  der  Weyspacb  und  rynt  aws  dem  üntamsperg, 
und  was  bindersbalben  desselben  päcbs  ligt,  das  gebort  zu  meins  berren 
von  Salzburg  lanndt  und  seinem  lanndtgeriobt  Grianegk.  Item  enbalb  des 
Wassers  der  Alben  da  ligt  ein  graben  der  baist  der  Tewffengrabeii  und 
dadurcb  flewst  ain  pacb  baist  der  Tewffenpacb  und  der  graben  gelangt  in 
den  perg  der  da  baisst  der  Göscben  und  was  enbalb  des  grabens  ist,  nacb 
dem  gepirg  umb  als  das  regenwasser  sagt,  uncz  auf  den  Pabenstein  den 
man  die  Marcbscbartten  baist,  da  Hellinger  gericbt  anstösset,  da  gebort  es 
dem  probst  von  Berobtesgaden  zu.  Und  was  berdisbalb  des  Tewffengraben 
als  der  Tewffenwald,  die  swaig  und  gut  zu  Oberrewtt  und  all  ander  sacb 
ber  gein  Sannd  Lienbart  gein  örevengaden  werts  liget,  das  gebort  zu 
meins  gnedigen  berren  von  Salczburg  lanndt  und  zu  seinem  lanndtgeriobt 
gein  Glanegk. 

1436  Eritag  nacb  St.  Niclas  (Dezember  11). 


6. 

Qrenzhesümmung  zwischen  Bayern  und  Salzburg  van  1375  (JvU  20) 

nach  Man.  WitteUh, 

Quellen  und  Erörterungen  5,  284, 

Limites  declarantur:  videlicet  a  Perenpubel  sursum  directo  tramite 
usque  in  montem  Swerzenpercb,  item  a  Perenpubel  ex  transverso  usque  ad 
locum  saltus  super  montem  Surbercb,  qui  dioitur  Scbacben  et  abinde  per 
transversum  usque  ad  domum  proximam  apud  Lauter  qui  dicitur  Cbolpuhel 
ita  videlicet  ut  Cbolpubel  nobis  remaneat,  Lauter  vero  eoclesie  Salzburgensi 
salvo  nobis  tamen  jure  tbelonei,  qui  bactenus  apud  Lauter  redpi  oon- 
sueverat,  quod  utique  a  Sibotone  quondam  de  Tetelbeim,  et  Libbärdo  et 
Keinrico  fratribus  de  Perobeim  nostra  pecunia  comparavimus  et  a  domino 
arcbiepiscopo  in  feodo  recepimus  mandantes  recipi  de  cetero  idem  tbeloneum 
apud  Trounstein ;  item  de  Cbolpubel  usque  in  Wibbüsen  et  Haldinge  limes 
noster  protenditur,  ipsa  vero  loca  iam  (^cta  videlicet  Wibbüsen  et  Haldinge 
cedent  ecclesie  memorate;  item  de  Haldingen  usque  in  Holnpacb  directe 
fines  nostri  trdnsibunt  et  abinde  usque  ad  alveum  fluminis  apud  Aenninge. 
Et  «binde  usque  in  montem,  qui  dicitur  Jocbperg  et  inclusive  omnes  ville 
sive  predia,  qui  infra  eosdem  limites  in  judicio  quondam  palatini  Bawarie 
et  comitum  de  Playn  bactenus  sunt  contenta.  Termini  vero  Salzburgensis 
ecclesie  a  supradictis  limitibus  usque  in  Staufenbrucke  ex  eisdem  partibus 
protendentur  et  abinde  usque  ultra  Newencbircben  ad  proximam  domum, 
que  Perpubel  dicitur,  que  domus  nobis,  Newencbircben  vero  cedet  ecclesie 
Salzpurgensi. 

fSämmtlicbe  Ortscbaften  sind  leicbt  zu  finden.  In  dem  Druck  in  Mon. 
Wittelsb.  ist  der  Jocbberg  irrig  bestimmt;  es  kann  nur  der  tiroliscbe  ge- 
meint sein ;  Jocbberg  bei  Reicbenball  (Inzell)  gibt  keinen  Sinn.  Der  HöUen- 
baob  bei  Otting  stebt  in  der  bayr.  Generalstabskarte.] 


Üntersiicliungfii  zur  bist  Oeograpliie  des  ehein.  Hochstiftes  Salzburg.      723 


7. 

Verzeichnias  der  Besitzungen^  die  Salzburg  durch  den  Vertrag  von  1375 

an  Bayern  verloren  haben  solL 

Kamm^rbüeher  3  N^  229, 

Von  erst  die  stat  Hall  mit  aller  zugehörung. 

It.  die  vest  Trosperg  mit  irer   zugeboronge,   die   dem   gotsbaus   mit 
dem  grafen  von  Cbrajburg  tod  ist  ledig  worden. 

It  die  vest  Mennos  mit  dem  geriebt  und  irer  zogebörong. 

It.  die  vogtey  des  Capitels  zu  Salzburg  in  dem  Kyemgau  mit  sampt 
der  vogtey  und  den  gericbten  bey  Miesenbacb  zu  Zell,  Froscbau,  Wagrew, ' 
Vogelwald  und  die  gantzen  gegend  der  gericbtes  die  Eoppot  ettwen  pballentz- 
graff  in  Bayern  oder  die  grafen  von  Playn  in  denselben  gegenten  von  dem 
gotsbaus  in  lebensweiss  babent  besessen,  der  gemerkkt  also  ist  ausgezeigt: 
von  Piermpübel  entwericb  über  untz  an  den  wald  genannt  Scbacben  und 
von  dann  gegenwerts  über  untz  an  das  necbst  baus  bei  Lauter,  das  da 
baist  Eolpicbel.  Item  von  Kolpicbel  untz  gen  Wippbausen  und  Haiding, 
item  von  Haiding  untz  in  Höllnpacb  und  von  daim  untz  an  das  wasser 
bei  Aning  und  von  dann  untz  am  perg,  der  da  baisset  Jocbperg;  und 
ingslösslicb  alle  dörffer  und  guter  die  iner  der  obgesobrieben  gemarken  in 
dem  geriebt  ettwen  der  p&Uenzgrafen  in  Bayern  und  der  grafen  ze  Playn 
sindt  gelegen. 

Item  die  Staat  Traunstein  mit  sambt  dem  zoll  daselb. 

It.  all  zebend  die  hertzog  Heinrieb  in  meines  berren  bistumb  besitzet 
oder  leybet. 

Item  ander  leben  mer,  die  mein  berr  oicht  weis,  und  sind  aucb  die 
leben  die  bertzog  Ludwig  von  Bayern  besitzet  bmi^imn  gesetzt  und  bie 
niebt  begriffen  sindt. 

It.  die  vest  und  das  geriebt  ze  Wald  und  die  vest  und  das  goxiobt 
ze  Wildeneck. 

It.  die  vogtey  ze  Mansee  sind  biedann  gesetzt  waim  die  meines  berren 
und  seines  gotsbaus  vreyes  aygen  sindt,  als  er  das  mit  brieffen  und  ur- 
cbunden  wol  mag  erweysen. 

[Man  siebt,  dass  man  alle  Vertragspunkte,  welcbe  zu  Gunsten  Bayerns 
lauten,  einfach  als  Salzburg'scbe  Verluste  aufgezäblt  bat.] 

8. 
Sühnbrief  Eckarte  von  Tann  von  1282. 

Kammerhncker  6  N^  141, 

Ego  Ekbardus  de  Tanne  et  Ekbardus  iilius  mens  senior  notum  esse 
et  patere  volumus  vniuersis,  quod  cum  domini  nostri  F.  sancte  Saltzburgensis 
ecclesie  arcbiepiscopi  apostolice  sedis  legati  gratia  et  fauore  non  sine  honoris 
et  rerum  nostrarum  dispendio  sentiremus  grauiter  nos  oarere,  venerabilis 
Saltzburgensis  capituli,  conministerialium,  amioorum  ao  bominum  nostrorum 
communicato  consilio  pro  eiusdem  domini  nostri  gratia  plenarie  rebabenda 
nos  bominesque  nostri  fideliter  promisimus  et  corporale  prestitimus  sacra- 
mentum  a  dicti  nomini  nostri  arcbiepiscopi,  successorum  suorum  ac  ecclesie 

47* 


724  Richter. 

Saltzburgensis  imperio  fidelibus  obseqaiis  nonquam  aliquid  per  quod  yiola- 
tores  fidei  censeri  possimos  in  contrarium  attemptare,  quin  immo  eodem 
firmiter  nos  ligaoimus  sacramento  ab  eoclesia  per  conubya  non  diuertere 
nee  bomines  nostroSi  proprietates,  feoda,  castra,  aduoeatias,  judicia  et  alia 
bona  nostra  quesita  et  inquisita  quocunque  nomine  oenseantur  per  vendi- 
tionem  Obligationen!  sev  per  quemoumque  modiim  alienandi  ab  eiosdem 
ecclesie  remouere  vel  diatrabere  potestato.  Vt  autem  deuocionis  et  fidei 
nostre  sinceritas  quam  ad  ecclesiam  gerimus  et  semper  geremus  inantea 
clarius  elucescat,  ecce  superius  castram  nostrum  Lyechtentanne  cum  atti- 
nenciis  suis  sepedicto  domino  nostro  et  ecclesie  libere  ac  uoluntarie  tradi- 
dimus  a  festo  beati  Jacobi  veniente  proximo  immediate  per  quinquennium 
possidendum,  quibus  annis  finitis  idem  castrum  nobis  debet  restitui  possi- 
dendum  libere  sicut  prius.  Si  uero,  quod  absit,  in  premissis  vel  aliquo 
premissorum  censeremur  fidei  nostre  et  iuramenti,  quod  prestitimus,  spon- 
tanei  transgressores,  bomines,  proprietates,  feoda,  castra,  aduocacie  judicia 
et  alia  bona  nostra  qualiacumque  sine  excepcione  qualibet  vaoabunt  Saltz- 
burgensi  ecclesie  ipso  facto.  Prefatus  quoque  dominus  noster  archiepiscopus 
suprascriptis  nostris  pollicitis  inclinatus  nos  et  nostros  in  plenam  suam 
recepit  gratiam  et  fauorem  dampna  quelibet  a  nobis  et  nostris  ecclesie 
bactenus  irrogata  graciosius  relaxando,  saluis  tamen  questionibus  de  feodis 
et  proprietatibus  si  que  inter  sepedictum  dominum  nostrum  et  nos  possent 
in  posterum  suborih,  super  quibus  querelanti  amicabilis  debet  compositio 
uel  iustitia  exhiberi.  Et  ut  premissa  omnia  robur  obtineant  perpetue 
firmitatis,  in  eorundem  euidens  testimonium  et  cautelam  presentem  litteram 
sigillo  capituli  quorundam  ministerialium  atque  nostro  procurauimus  com- 
muniri.  Et  sunt  testes:  venerabilis  dominus  Ot.  prepositus  SaltEburgensis, 
dominus  Ylricus  decanus  eiusdem  ecclesie,  dominus  Grebolfus  et  dominus 
Fr.  de  Yrona^  canonici,  frater  Andreas  vicedominus  Saltzburgensis,  dominus 
Chuno  de  Crutrat,  dominus  Cb.  de  Wartenuels,  dominus  Ot.  de  Walhen, 
dominus  H.  de  Harscbjrcben,  dominus  Vir.  de  Wispacb,  dominus  Got.  de 
Nouo  Castro.  Vir.  de  Talgev,  Ortolfus  de  Mosen,  Or.  de  Geitzingen,  H.  de 
Halbenwancb,  Hainr.  de  Wertbaym,  Rulandus  et  Alesius  dicti  Zapben  et 
alii  quam  plures.  Actum  et  datum  Saltzburge,  anno  domini  millesimo 
CC^o  LXXXn,  X.  kal.  julii  (1282  Juni  22). 

9. 
Grenzen  des  Berehteagadner  Whldes. 

Quellen  und  Erörterungen  1,  341, 

Isti  sund  termini  silve  superius  dicte  pertinentis  ad  Gravingadem, 
cuius  inicium  est  a  rivulo,  qui  dicitur  Diezzenbacb  et  inde  medium  fluminis 
quod  dicitur  Sala  descendens  pertingit  usque  Waliwes,  ad  abietem  sdlioet 
illum  in  cymiterio  stantem  et  inde  transcendens  adiacentem  paludem,  que 
dicitur  Vilzmos,  pervenit  ad  villam,  que  vocatur  Anava,  ubi  fontes  decurrunt 
ad  Salzaba  et  inde  ascendendo  flumen  pertingit  ad  superius  Scrainpacb,  et 
inde  usque  Farmingnekke  et  inde  ascendendo  usque  Swalwen,  et  inde  usque 
Geliehen,  et  usque  ad  ortum  rivi  qui  vocatur  Conispach  et  inde  usque 
özinsperch  et  inde  Pochisrukke,  et  inde  per  guttur  ad  lacum,  quod  situm 
est  iuxta  Phafinsperch  et  inde  per  longam  vallem  descendendo  ad  Yiscuncula. 


Untersuchungen  zur  lii»t.  Geographie  des  ehem.  Hochstifbes  Salzbarg.      725 


10. 
Grenze  der  St  Peter'schen  Wälder  bei  HaUein, 

Handiehrift  des  k,  k,  Regierungtarehiives* 

Vgl  ZUlner  Landeskunde  20,  28. 

Anno  domini  1323  annotati  sunt  tennini  ad  qaos  proprietates  ecclesie 
St.  Petri  Salczeburgensis  contingunt  in  Salina.  Item  primo  descendendo 
vom  Wenigen-Pabenstain  ab  in  dj  ach,  mitten  in  der  Saltza;  item  Tom 
Wenigen-Pabenstain  untz  an  Bapoltzstein ;  von  B.  ontz  hintz  der  tann  ob 
des  Windleins  in  den  pach;  von  der  tann  an  die  pirchen  ob  des  Windleins 
an  den  stein;  von  der  pirchen  über  an  den  Kanrein,  von  den  H.  an 
Gotzüng ;  von  G.  untz  Morental,  von  M.  an  vierst,  von  vierst  nntz  Gelich- 
höch,  von  G.  auf  Swartzenpachval,  von  S.  den  Schwartzenpach  nach  aber 
mitten  in  den  Saltzagrand. 

11. 

Hofmarksrecht  zu  TVrring  1328, 

Kammerbüeh&r  2  N^  130, 

Wir  Wemhart  der  Grans,  Eckart  v.  Leibentz,  Buger  von  Badegk  Vitz- 
dumb  ze  Salzburg,  Heinrich  von  Seiboltsdorff,  Heinrich  von  Lampoting  ver- 
jechen  offenbar  an  diesem  Brief  und  tun  khundt  allen  den,  die  in  sehent 
oder  horent  lesen,  dass  unser  gnädiger  herr  Erzbiohof  Friedrich  v.  S.  Legat 
des  St.  z.  B.  für  sich  und  sein  gotshaws,  und  der  edel  man  Friedrich  von  Törring 
für  sich  und  sein  erben  mit  bedachtem  mut  hinder  uns  sindt  gegangen,  umb 
all  die  chrieg  die  zwischen  in  sind  gewesen  umb  die  recht,  die  derselb 
Torringer  noch  auf  seiner  hoffmarch  ze  Törring  und  auf  den  gutem, 
die  darzu  gehörent  der  im  derselb  unser  herr  der  Erzbischof  nicht  aniaoh 
und  umb  all  die  auf  Ittwff,  die  durch  desselben  chrieges  willen  zwischen  in 
peiden  sind  ergangen.  Umb  derselben  chrieg  sprechen  wir  mit  vereinten 
müt:  des  ersten,  dass  chain  richter  von  Tittmaning  nicht  hab  ze 
richten  in  das  haus  ze  Torring  noch  in  den  pawrhoff  den  der  Torringer 
mit  sein  selbes  pflüg  in  dasselb  haws  bauet  noch  hinctz  seinem  hausgesinde 
noch  hincz  seinen  purgem,  die  auf  dem  haus  ze  Torring  sind  gesessen, 
noch  hincz  seinen  gedingten  chnechten  und  dienern  in  demselben  pawhoff, 
weder  umb  totslag  noch  um  tieff  noch  um  ander  Sachen,  die  an  den 
todt  gent,  die  sie  in  dem  haus  oder  in  dem  pauhoff  begingen ;  als  vel,  ob 
der  Torringer  mit  dem  recht  ob  solich  sach  yeman  mit  den  rechten  ver- 
derben wollt,  das  sol  er  tun  in  der  grafschaft  ze  Titmoning  und  sol  das 
nicht  bringen  zu  keinem  andern  gerichte;  will  aber  er  in  mit  dem  recht 
nicht  überwinden,  das  stet  datz  im  und  soll  das  unverboten  sein  gegen 
unsem  herm  von  Salzburg  und  gegen  allen  seinem  ambtlftudten.  Wäre 
aber  das  sein  gesinde  purger,  dienftr  knecht  und  dieren,  als  hier  oben  ge- 
schrieben ist,  icht  taeten  in  der  grafschafb  ze  Tittmoning,  das  wider  das 
recht  w&r,  mit  todslagen  oder  mit  anderen  Sachen,  begreiffet  den  der 
richter  von  Tittmoning  ausserhalb  des  hauses  ze  Torring  und  des  egenannt 
pawhoffes,  so  hat  er  wol  gewalt  mit  im  ze  varen,  als  der  gra&chaft  recht 
ist   darnach   und  er  verschuldet  hat;   begreifet   in   aber  der  richter  nicht 


72G  Richter. 

so  mag  er  wol  hinlz  seinem  gut  und  hintz  imselben  yaren,  als  der  graf- 
schaft  recht  ist. 

Wir  sprechen  auch,  dass  der  egenannt  Torringer  und  sein  eriben  datz 
Tenling  auf  zwaien  höfen  und  auf  einer  hub  und  auf  dreyn  mülen  und 
datz  Alteniörring  auf  neun  gutem  die  alle  sein  und  seiner  läwte  sindt^ 
richten  soll  alle  Sachen,  an  was  an  den  tod  geett,  das  gehöret  an  das 
landgericht  ze  Tittmoning,  mit  der  beschaidenhait,  ob  ein  schedelich  mann 
war  auf  den  vorgenannten  guten  datz  Tenling  und  datz  Altentörring,  die 
sein  und  seiner  läwite  ßindt,  da  mag  der  richter  von  Tiltmanning  wol 
nach  greiifen^  als  er  mit  gürtel  ist  umbfangen,  dem  herren  und  dem  gut 
an  schaden  und  sol  auch  der  richter  hintz  desselben  mannes  leib  richten 
inner  vierzehn  tagen,  als  der  grafschaft  recht  ist;,  taett  er  das  nicht  so  sol 
der  man  ledig  sein  an  alle  widerred. 

Auch  sprechen  wir,  das) der  vorgenannt  Torringer  und  sein  erben  auf 
den  gutem  die  hernach  geschrieben  sind,  die  sein  und  seiner  lewt  sind, 
richten  sol  chlaine  wändel,  was  nach  der  grafschaft  gerecht  ist,  bey  zwaien 
und  sibentzig  pfenningen,  und  herhinder,  das  ander  gehört  alles  an  das 
lantgericht  ze  Tittmoning;  dieselben  gut  sind  also  genannt: 

datz  Aschach  ain  gut,  datz  Gessenhausen  vier  gut,  datz  Yisching  zway 
gut,  dal  z  purg  Tengling  fünf  gut,  Höhenberg  ein  gut,  Haselwanch  ein  gut, 
und  daz  gut  das  dem  Stechen  seine  läwt  augehört. 

Auch  hat  der  hof  ze  Höggern  und  die  gütter  Sieglei tten  und  Eber- 
halfing  die  er  in  seiner  band  hat,  all  die  recht,  die  hie  oben  geschrieben 
sind.  Greschieht  aber,  das  er  die  guter  eines  oder  mer  ze  dienst  lät  und 
stuftet,  die  sullen  die  rehten  haben  mit  den  khlainen  wandeln,  als  die 
andern  seine  guter  und  als  hie  oben  verschrieben  ist. 

Dartzu  sprechen  wir  auch,  was  wir  dem  Torringer  ze  sprechen  haben, 
das  er  richten  sol,  als  oben  verschrieben  ist,  das  sol  er  niedert  anderswo 
richten  denn  auf  dem  haws  ze  Torring  und  wenn  ein  urteil  ze  khrieg 
wirt,  den  sol  man  nindert  anderswo  dingen,  dan  an  unsem  herrn  von 
Salzburg.  Er  sol  auch  weder  umb  eigen  noch  um  lehen  nicht  richten 
noch  umb  kheinen  sach,  die  an  den  tod  geet. 

Alle  die  recht,  die  wir  dem  Torringer  gesprochen  haben  an  der  hant- 
vest,  die  sullen  sein  und  seiner  eriben  recht  lehen  sein  von  dem  Erzbischof 
und  dem  gotshaus  ze  Salzburg  und  sol  auch  hernach  sein  eriben  fürbas 
nach  kheinem  rechten  nicht  greifen  in  der  grafschaft  ze  Tittmaning, 
denn  hier  oben  ist  verschrieben. 

Wir  sprechen  auch,  daz  aller  schad  ab  sey  der  beidenthalben  geschehen 
ist  in  den  khriegen,  der  von  des  gerichtes  wegen  ist  gewesen  und  was 
der  Torringer,  da  es  verloren  wart  hat  gefueret,  das  sol  er  und  sein  erben 
alles  ledig  sein.     Darüber  geben  wir  diesen  brief  etc.  .  .  . 

Salzburg  Mitichen  vor  St.  Bamaba;  1328  Juni  8. 


Untcrsuchiingcn  zur  lii»t.  Geogr^^)bie  des  ohem.  Hochstifleü  Salzburg.      727 


E  z  0  u  r  s. 

Das  bayerische  Platzet. 

(  Vgl.  hierzu  Kreümayr  Codex  juris  Bavariei  eriminalis  IL  Cl  ö  §  7,  Lori  Samm 
lung  des  bayer,  Kreisrechtes  Beilage  85,) 

Ich  kann  nicht  unterlassen,  ohne  der  Sache  deshalb  grosse  Bedeutung 
beizulegen,  auf  ein  höchst  eigenthünüiches  Bechtsalterthum  hinzuweisen, 
welches  sich  bis  ins  vorige  Jahrhundert  in  Salzburg  lebendig  erhalten  hat 
und  welches  ich  nicht  anders  denn  als  eine  Erinnerung  an  die  Zeit  zu 
deuten  weiss,  da  die  Herzoge  von  Bayern  noch  gerichtliche  Functionen  in 
Salzburg  selbst  auszuüben  sich  befugt  hielten.  Es  ist  das  die  Geschichte 
vom  »bayerischen  Platzel*  bei  Salzburg,  ^deren  Kleimaym  in  der  Unparthei- 
schen  Abhandlung  S.  224  Anm.  a  Erwähnung  thut  und  über  welche  ich 
in  einein  Acte  des  k.  k.  geh.  Haus-  Hof-  und  Staatsarohives  nähere  Er- 
läuterungen gefunden  habe.  Es  ezistirte  im  17.  Jahrhundert  bei  dem 
bayerischen  Pfleggericht  Braunau  ein  Weifethum  folgenden  Inhaltes :  Bei  der 
Stadt  Salzburg  am  Fussweg  nach  Piain  liegt  ein  unbebauter  Grund,  ge- 
nannt das  Battenbachel,  in  dessen  Mitte  steht  eine  steinerne  Säule  mit 
einem  drehbaren  Bing;  daran  soll  ein  schlagender  Gaul  gebunden  werden, 
und  soll  der  Platz  so  gross  sein,  dass  neben  dem  schlagenden  Gaul  noch 
zwei  und  siebzig  gerüstete  Pferde  Platz  haben.  Wenn  nun  in  Bayern  eine 
> malefizische  Person*  flüchtig  wird,  soll  ein  Landesherr  in  Bayern  das 
Recht  haben,  einen  Gesandten  mit  72  Eeitern  nach  Salzburg  bis  vor  das 
Stadtthor  zu  schicken,  den  Flüchtigen  einzufordern  und  soll  derselbe  dann 
auf  das  genannte  Platzel  zu  Händen  der  Bayern  ausgeliefert  werden.  Das 
Kloster  Michaelbeuem  hat  die  Yerpflichtung  dem  Gesimdten  und  seinen 
72  Pferden  drei  Tage  lang  Futter,  Mehl,  Nägel  und  Eisen  zu  reichen,  und 
mag  der  Gesandte  jeden  der  drei  Tage  von  dort  an  den  Battenbach  reisen, 
den  Flüchtigen  einzufordern.  Auch  das  Stift  Matsee  hat  dann  zwei  Viertel 
Wein  und  etlich  Brod  in  die  »ehehafb  Schrannen  aufzusetzen*.  (Soweit 
reicht  auch  die  Angabe  der  Unpart.  Abhandlung.) 

Im  Jahre  1694  verlangte  nun  Bayern,  wie  ich  dem  erwähnten  Act, 
der  von  Kleimayrns  Hand  stammt,  entnehme,  gestützt  auf  dieses  Weis- 
thum  die  neuerliche  Ausmarkung  des  öden  Platzes  ober  dem  Battenbachel. 
Das  erzstiftliche  Pfleggericht  Neuhaus  veranstaltete  hierauf  eine  eidliche 
Einvernehmung,  welche  ergab,  dass  jener  öde  Fleck  die  »Herzogs- 
Schranne*  heisse  und  bayrisch  sei,  obwol  niemals  eine  Rechtshandlung 
oder  ein  Anspruch  dort  stattgefunden  habe.  Im  Jahre  1749  kamen  dann 
zwei  Amtleute  aus.Munderfing  (im  bayr.  Inn viertel)  und  erkundigten  sich, 
ob  das  »Fleckel*  bebaut  sei  und  ob  es  Stift  gebe.  Zwei  Unterthanen  aus 
dem  benachbarten  Dorfe  Itzling  gaben  Auskunft,  es  sei  nicht  bebaut,  gebe 
keine  Stift,  und  sie  hätten  gehört  es  sei  ein  Rauf  handel  dort  gewesen  und 
die  bayerischen  Beamten  hätten  ihn  abgestraft.  Der  jüngere  Amtmemn 
brachte  das  alles  zu  Papier  und  sagte:  der  Platz  habe  schon  nach  Braunau 
gehört,  als  es  noch  kein  Papier  gab  und  man  auf  Pergament  habe  schreiben 


728  Richter. 

müfisen;  er  sei  such  so  gross,  dass  eine  Compagnie  Beiter  darauf  stehen 
und  ein  sechssp&nniger  Wagen  umkehren  könne  neben  dem  schlagenden 
Pferd  u.  8.  w.  nach  dem  Braunauer  Weisthum.  Die  Sache  kam  vor  den 
Salzburg*schen  Hofkanzler  und  dieser  entschied  unter  dem  9.  Januar  1750 
>ne  depositiones  nobis  oontrariae  propalentur,  consultum  erat,  in  pleno 
super  haec  acta  non  referre*. 

Der  ausgezeichnete  Verfasser  der  luvavia  bearbeitete  dann  1757  die 
Angelegenheit  und  versuchte  in  seinem  Referat,  ebenso  wie  in  der  ün- 
partheiischen  Abhandlung  die  Sache  auf  einen  übertriebenen  bayerischen 
Anspruch  zurückzuführen,  welcher  auf  dem  mit  Reichstagsabschied  von 
1555  statuirten  Recht  der  Reichsstände  beruhe,  Verbrechern  im  Naehbar- 
territorium  nachzusetzen.  Die  Bezeichnung  Herzogs-Schranne,  sowie  die 
alterthümliche  Haltung  der  Formalien  scheint  aber  doch  auf  weit  ältere 
Grundlagen  hinzudeuten ;  wie  ich  vermuthen  möchte,  auf  eine  Zeit,  wo  die 
Verbrecher  aus  dem  städtischen  Immunitätsbezirk  noch  den  herzoglichen 
Richtern  zur  Execution  ausgeliefert  werden  mussten.  Der  Platz  selbst,  der 
nach  einem  dem  erwähnten  Act  beigegebenen  Situationsplan  leicht  zu  finden 
ist,  liegt  am  Rande  der  alten  Stadtgemarkung,  etwa  einen  halben  Kilometer 
vom  Salzburger  Bahnhof  in  nordwestlicher  Richtung  entfernt  am  Gehweg 
nach  Maria  Piain  und  ist  durch  ein  altes  steinernes  Bildstöckel  gekenn- 
zeichnet. 


/^C/ 


L 


Untersuchungen  zur  bist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      729 


Zur  Erklärung  der  Karte. 

Durch  die  ^ns  Einzelne  gehenden  Nachweisungen  der  vorstehenden 
Abhandlung  dürfte  wol  der  Beweis  f&r  erbracht  angesehen  werden 
können,  dass  die  Abgreazungeu  der  Gerichte,  wie  sie  im  späteren 
Mittelalter  und  in  der  neueren  Zeit  bestanden  haben,  ein  uraltes  fast 
unverändert  gebliebenes  Erbtheil  der  Vorzeit  sind.  Diese  Abgrenzungen 
sind  es  nun,  welche  in  die  Karte  aufgenommen  worden  sind.  Dieselbe 
stellt  daher  nicht  den  Zustand  irgend  eines  bestimmten  Jahrhunderts 
vor,  sondern  Zustände,  welche  viele  Jahrhunderte  lang  gedauert  haben. 
Sie  versucht  gewissermassen  die  Einheiten  der  Landeseintheilung  wieder- 
zugeben, welche  in  verschiedenen  Zeiten  die  Grundlagen  verschiedener 
Yerwaltungsformen  gewesen  sind;  in  der  Urzeit  die  der  Gaugerichte 
mit  ihren  Genten,  später  der  feudalen  Grafschaften,  zuletzt  der  landes- 
herrlichen Landgerichte  und  Pflegschaften.  Farbige  Linien  auf  der 
Hauptkarte  geben  die  Abgrenzung  der  Gaue;  ein  Nebenkärtchen  die 
der  Gra&chaften;  die  Hauptkarte  selbst  die  der  Gerichte. 

Was  die  Genauigkeit  der  auf  der  Karte  verzeichneten  Grenzlinien 
betrifiFt,  so  gestattet  der  kleine  Massstab  natürlich  nicht,  den  Details 
der  alten  Grenzbeschreibungen  irgendwie  gerecht  zu  werden.  Ich 
müsste  also  eigentlich  auf  die  in  meinem  Besitz  befindlichen  Blätter 
der  österr.  Specialkarte  (1:75000)  und  der  bayerischen  sogen.  Polizei- 
karte (1:100000)  hinweisen,  in  welchen  ich  die  Ergebnisse  meiner 
Forschungen  eingetragen  habe  und  nach  welchen  die  vorliegende  Karte 
verkleinert  ist.  Wenn  jedoch  der  letzte  Zweck  solcher  Specialstudien 
ins  Auge  gefasst  wird,  nämlich  einer  grösseren  zusammenfassenden 
kartographischen  Darstellung  der  Vergangenheit,  dem  historischen 
Atlas,  als  Grundlage  zu  dienen,  so  wird  wol  auch  eine  Karte  in  dem 
kleinen  Massstabe  der  vorliegenden,  als  genügend  gelten  dürfen. 

Als  Aufgabe  der  historisch-geographischen  Specialforschung  für 
das  Mittelalter  möchte  ich  aber  den  Versuch  bezeichnen,  für  die  ver- 
schiedenen Gebiete  jene  oben  erwähnten  politischen  oder  administra- 
tiven Einheiten  herauszufinden,  welche  den  Landgerichten  unserer 
Gegenden  entsprechen  und  an  deren  Existenz  auch  anderswo  ich  nicht 
zweifle;  wenn  auch  die  Bezeichnung,  sowie  der  Entwickelungsgang 
überhaupt,  von  dem  wesentlich  abweichen  mag,  was  wir  in  unserem 
Forschungsgebiet  gefunden  haben. 


730 


Kiuhter. 


Verzeichniss  der  Ortsnamen.*) 


Aparinesseo,  Aparnsee,  Aber-  od.  Wolf- 
gangsee 711—12. 

Abersee,  Wolfgangsee  617,  29,  710—18. 

Abria  lacus,  Aberaee  711. 

Abtenau,  Markt  617. 

Abtsdorf,  Ger.  Ob.-Lebenaa  628. 

Abtswald,  ober  Hallein  668. 

Achsdorf  bei  Traunstein  689. 

Aglassing,  Ger.  Unt.-Lebenau  721. 

Alam,  freising.  Dorf  in  N.-Oest.  618. 

Albm,  Bach  in  Berohtesgaden  721. 

Albigilin,  AlbHngin,  Alpbühel  am  Zinken- 
bach, Ger.  Hüttenstein  715. 

Alferting  bei  Traunstein  689. 

Altacherperg  bei  Laufen  661. 

Altaich,  Nieder-,  Stift  675. 

Alte  Bach,  der,  bei  Henndorf  701-2. 

Altenmarkt  an  der  Alz  658,  720. 

Altentann,  Schloss  u.  Gericht  698—705. 

Altentörring,  Ger.  Titmoning  726. 

Altsa,  Altz,  Alz,  Ausfluss  des  Chiemsses, 
als  Grenze  besonders  606,  615,  658, 
719  u.ff. 

Amrang,  Schloss  bei  Reichenhall  662— 6S. 

Amphingarefor8t,Ampfingerfor8t625A^m. 

Anava,  Anif,  Ger.  Glaneck  6S8,  66,  724. 

Annaberg,  Ger.  Abtenau  617. 

Aening,  Anning,  a.  d.  Alz  658,  89,  719,  22. 

Ansveld,  Anzfelden,  Ger.  Anthering  710. 

Anthering,  Gericht  620,  709  —  10. 

Aschach  bei  Waging  641,  726. 

Astätt,  Schranne,  bayer.  Ger.  Friedburg 
694. 

Asten  bei  Titmoning  606. 


Atarseo,  Attersee  712  u.ff . 

Au,  »praedium«  bei  Hüttenstein  718. 

Au,  Kloster  am  Inn  677. 

Auffensiain,  unbek.  Locaütät  a.  d.  Alz 

720. 
Aufheim,  Gerichtssitz  b.  Stauffeneek  691. 

B  und  P. 

Fabenstein,  Berg  bei  Hallein  722. 

,  >  wenige  —  «  der  kleine  P.7  25. 

Baldilingas,  s.  Palling  622. 
Falling,  Schranne,  Ger.  Titmoning  648, 

671. 
Bamberg,  Bisthum,  als  Besitzer  in  Hall 

675. 
Pannaw,  Bannau,  Ger.  Titmoning  719. 
Pantaleon,  St,  Ger.  Wildshut  626. 
Pasee,  Ger.  Tetelheim  719. 
Passau,  Besitz,  in  Oesterreich  614. 

,  ,       »   Matsee  696. 

Parnsee,  Abersee  711. 
Baumburg,  Kirche  zu,  a.  d.  Alz  6oS— 85. 
Pepenwinkel,  Ger.  Titmoning  719. 
Febering,  Ger.  Neuhaus  708. 
Fechschnait^  Forst  bei  Traunstein  670. 
Feter,  Sanct,  Stift  in  Salzburg  68S,  646, 

677. 
Pettingun,  Fetting  am  Waginger  See  64 1 . 
Ferchach,  Perach,  Ger.  Unterplain  680. 
Berchtesgaden,   Stiftsland,   vornehmlich 

617,  20;  Grenzen  dess.  665  ff.,  724. 
Perandorf,  Bemdorf,  Ger.  Matsee  682. 
Perenpuhel,  Parmbichel  bei  Ti-aunstein 

722,  28. 
Bergheim,   Gericht   (Schloss;    620,   688, 

705-9. 


*)  Es  liegt  in  der  Natur  dieser  topographischen  Abhandlung,  dass  gewisse 
Ortsnamen  so  häufig  vorkommen,  dass  ihre  Aufnahme  in  das  Inhaltsverzeichniss 
sinnlos  erschiene,  so  Salzburg,  Salzburggau,  Salzaoh  u.  dgl.  Manche  andere,  be- 
sonders die  Namen  der  Gerichte,  kommen  wenigstens  in  einzelnen  Theilen  der 
Abhandlung,  welche  über  sie  handeln,  so  oft  vor,  dass  man  sich  mit  einer  auf 
mehrere  Seiten  sich  beziehenden  Angabe  helfen  musste. 


Untersuchungen  zur  bist-.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      731 


Bemdorf,  Matseer  Amt  644,  695—697. 
Bibenbach,  Pimbach,  Bach  und  Weiler, 

Ger.Wildabut  626. 
Pinzgau,  Grafechaft  618—19,  80,  77  ff. 
»         Ortschaft,  Zell  am  See  6S9. 
Bier-  oder  Bühr-Moos,  bei  Laufen  626. 
Pirgtimpfel  im  Ibmer-Moos  624. 
Pirichach,  Moospirach,  Ger.  ünt  -Lebenau 

721. 
Pirichering,  Purkering,  a.  d.  Alz  719. 
Pisoncia,  Pinzgau  718. 
Biwem,  Michaelbeuem  685. 
Piain,  Gericht  und  Grafschaft,  vornehm- 
lich 688—40,  49,  65,  88,  91;  Gren- 
zen 721. 

,       Sohranne  zu,  721. 

,        Schloss  611,  77,  88,  90. 

»       Maria,  bei  Salzburg  691,  727. 
Plainfeld,  Ger.  Neuhaus  691. 
Platzel,  daa  bayerische,  bei  Salzburg  727. 
Püchisrukke,  unbek.  Localität  nahe  dem 

Göll  724. 
Pohkirch,  Oberbuch,  Ger.  Titmoning  6i>2, 
Pongau   od.  Bongau    605,  678,  G82  u.  ff., 

714. 
Porta  versus  Hai,  Hallthurmpass  667. 
Braunau,  bayer.  Ger.  624,  727. 
Präntl-  od.  Brandlberg,  Berg  am  Mondsee 

715—16. 
Breitenberg,  Berg  am  Mondsee  716. 
Preitenfelden,  unbek.  Gegend  bei  Strobl 

am  Wolfgaugsee  7 1 5. 
Brunningas,  St.  JohanDs-Brdnning,   Ger. 

Titmoning  622. 
Prünning,  Dorf  im  Ger.  Ob. -Lebenau  62 S. 
Pruckerholz,  Ger.  Unt.-Ijebenau  721. 
Puch,  Puoche,  bei  Hallein  680,  88. 
Puchach,  Ger.  ünt. -Leben au  721. 
Püchberg,  der,  Buchberg  bei  Matsee  692. 
Puotinsperch,  Pietenberg  b.  Krayburg  682. 
Puchering,  Purkering,  a.  d.  Alz  650,  658, 

719. 
PuUing  bei  Traunstein  689. 
Purgl-  od.  Burggraben,  am  Attersee  716. 
Burghausen,  Burchhusen,  Stadt  und  Ge- 
richtsbezirk, vornehmlich  621,  25,  42, 
46—48,  51—58. 
Purgkirchen,  Ger.  Wald  650.  1 

Buronense  cenobium,  Michaelbeuem  688. 


C^  Ch  viid  K« 

Eachelstein,  Berg  bei  Inzell  641. 
Ealheim,  Gericht  und  Schloss  707  u.  ff. 
Kaltenpach,  Ortsch.  an  der  bayer.  Traun 

641. 
Earantanien,  Caxinthia  605,  84. 
Carlstein,  Schloss  bei  Reichenhall  662  ff. 
Castaun,  s.  Gastein. 
Katzwalchen,   Chatzwalichen,   Ortschaft 

an  der  bayer.  Traun  719. 
Chessindorf,  s.  d.  folg. 
Kestendorf,  Gericht  698-705. 
Ktibenaha,   die  Ache  von   Achihal  bei 

Teisendorf  641. 
Chiemgau ,     Chimincgove ,    Chimichowe 

u.  s.  w.,  besonders  605,  80,  8ü,  40,  69. 
Chiemsee,  Frauen-,  Kloster  677,88, 89—90. 

»        Herren-,  Kloster  671. 
Kienberg,  der,  am  Mondsee  716. 
Chindahusa,  Chindhausen,  s.  d.  f. 
Kühnhausen  am  Waginger  See  642,  669, 

719. 
Chirichperch,  Kirchberg  bei  Reichenhall 

662. 
Kirchheim,  Chirchaim,  Ger.  Titmon.  622. 
Kirchweidach,  Ger.  Titmoning  606. 
Kling,  bayer.  Gericht  642. 

»      Ortschaft  bei  Laufen  628. 
Knotzing,  Chnotzing,   Ger.  Unt.-Lebenau 

720. 
Koppl,  Hofmark  719. 
Cholpach,  der,  am  Haunsberg?  710. 
Cholpuhel,  Kohlbühel,  bei  Lauter  722. 
Cöln  a.  Rhein  611.    . 
Königsberg,  der,  bei  St.  Gilgen  715. 
CÖnispach,  der  Königsbach  am  Königsee 

724. 
Krayburg  am  Inn  597. 
Chregen,  Krögen,  Weiler  im  Ger.  Unter- 

Lebenau  720. 
Cuculi,  Küchel,  Ortschaft  689,  711. 

,  ,        Gericht  679— 80  ff. 

Cuculana  alpicula,  Kuchler  Alpe  710. 
Chunerichsperg ,    Ortschaft   Königsberg, 

Ger.  Unt.- Lebenau  721. 
Chunisperch,  s.  Königsberg. 
Cuudicus  alpis,  der  Schmidtenstein,  Berg 

bei  Hallein  710. 


732 


Richter. 


D  and  T« 

Tachinsee,  Taohensee,  Waginger  See  627, 
641,  719. 

Taching,  Qer.  Tetelheim  644. 

Tagaperhtesheim,  s.  d.  f. 

Taibrecbting,  bayer.  Ger.  Neumarkt  685. 

Tabardinga,  Tacherting  a.  d.  Alz  622. 

Talagaoe,  Talagave,  Thalgau.  Markt  und 
Gericht  (Wartenfelfl)  605,  617,  620,  707 
biB  718. 

Talgeuereck,  das  Gut  am,  718. 

Tann,  Gericht  708  ff,  s.  Alten-  u.  Lichten- 
tann. 

Tannhausen,  Ger.  Ob.-Lebenau  628. 

Tarisdorf,  Tarsdorf,  Ger.  Wildahut  626, 
646. 

Taring,  Ger.  Ob.-Lebenau  628. 

Taxenbach,  Markt  im  Pinzgau  640. 

Tetelheim,  Gericht  und  Schloss  620,  627, 
641,  58-62,  69,  86—89. 

Tetenhausen,  am  Waginger  See  622,  642, 
719. 

Deinding  a.  d.  Alz  622,  670  Anm. 

Teisenberg,  Berg  u.  Ortschaft  bei  Teisen- 
dorf  689. 

Bemelfilz,  Moor  bei  Waging  641. 

Tengihilinga,  Tengling  622,  48,  61,  725. 

Deorlekingas,  Tyrlaching,  Ger.Titm.  622. 

Teuffengraben,  Localit.  an  der  Berchtes- 
gadener Grenze  668,  722. 

Teuffenwald,  ebendas.  722. 

Teusendorf,  Markt,  Ger.  Raschenberg  641, 
671. 

Thal,  Ger.  Ünt.-Lebenau  721. 

Thalgau,  s.  Talg. 

Thälergau,  Unterinnthal  605. 

Thumsee,  der,  bei  Reichenhall  676. 

Dietfurt  a.  d.  Rott  625. 

Dietraming,  Ger.  Neuhaus  705. 

Titamaninga,  Titmoning,  Grafschaft 
Grenzen  und  Gauangehörigkeit  622 
Erwerbung  durch  Salzburg  658—62 
Grenzbeschreibung  719—20. 

Titmoning,  Stadt  657,  59. 
»  Mauth  zu,  659. 

Tinnilbach,  Diendlbach  bei  St.  Wolfgang 
712—18. 

Tyrlbrunn,  Ger.  Titmoning  622,  71. 


jTlerlechingft,  l^ladhing,  Ger.  Titmoning 

622,  82,  44. 
Tierolfingen,  Bierlafing  bei  Ampfing  625 

AnnL 
Diezzenbaoh,  der  Biessbach  in  den  Pinz- 

gauer  Hohlwegen  724. 
Biemunding,  Deinding  a.  d.  Alz  670  Anm. 
Diesshalb-Acher  Rflgung,  G«r.  Neumarkt 

702. 
Tiusindorf,  s.  Teusendorf. 
Todter  Mann,  Localit&t  am  Lattengebirg 

688,  721. 
Totinhusir,  Totinhusa,  Totenhausen,  siehe 

Tettenhausen. 
Törring,  Grafschaft  642—44,  48,  61. 
Schloss  642,  725. 
»        Hofmark  725. 
Toval,  Salzgebirg  bei  Hallein  680. 
Drachenstein,  Berg  am  Mondsee  715. 
Traun,  Truna,  Fluss  in  Bayern  641,  719 

bis  20. 
Traun,  Truna,  Fluss  in  Ob.-Oesterr.  617, 

712ff. 
Traunstein,  bayer.  Gericht  689  u.  öfter. 
Stadt  722—28. 
,  Mauth  zu,  684. 

Traunwald,  Forst  an  der  bayer.  Traun 

640—42. 

Dreisesselberg  am  Lattengebirg  669. 
Triebenbach,  Hofmark  bei  Laufen  621, 
Trosberg  od.  Trostberg,  bayer.  Gericht 

658—71. 

Trosberg,  Markt  a.  d.  Alz  719—22. 
Dundilabrunna,  s.  Tyrlbrunn  622. 
Tuonta,  Dienten,  Bach  im  Pinzgau  678. 
Durchfert,   die  Landenge  zwischen  den 

Matseen  692. 
Dörenberg,  Salzgebirg  bei  Hallein  676. 
Thurmwald,    an    der    Berchtesgadener 

Grenze  668. 
Thunn  bei  Schellenberg  721. 

E. 

Ebenau,  Ortschaft,  Ger.  Hüttenstein  617. 
Eberhalfing,  Ger.  Titmoning  726. 
Eberhftwssing ,   Eberheissing ,   Ger.   Tit- 
moning 719. 
Ebersdorf  in  N.-Oesterr.  618. 
Eohirisdorf,  Ehersdorf  646. 


Untereuchungen  zur  liisi  Geo£^*aphie  des  ehem.  HochBtiftes  Salzburg.      733 


Ehing,  Ober-  und  Nieder-,  720. 

,        das  Gericht  zu,  (Unt-Lebenau) 
720. 

EUesnawanc,  Elsenwang  bei  Hof  711. 

Eling,  Oeling,  Ger.  Unt.-Lebenau  720-21. 

Elsbethen,  Ortschaft,   Ger.  Glaneck  G88. 

Enzinesdorf,  Enzersdorf  in  N.-Oest.  618. 

Eondorf,  Henndorf  705. 

Erlasteti,  Erlstatt  bei  Traunstein  622,  89. 

ErnsÜDg,  Ger.  Wildshut  646. 

Eschenforst,  der,  bei  Traunstein  670. 

Eelerwald,  Forst  in  Bayern  616. 

Ettenau,   Salzachau  gegenüber  Titmon. 
6o8. 

Eugenbach,  Dorf  und  Bach  im  Ger.  Neu- 
haus  708. 

Eugendorf,   Schrannenort  im  Ger.  Neu- 
haus 602,  88. 

Ellgendorf,  Gericht  705—9. 

F,  Y  nnd  Ph. 

Vager,  Schloss  bei  Reichenhall  602  ff. 
Faistenau,  Ger.  Hüttenstein  617. 
Falchinstein,  Berg  hei  Inzell  641. 
Fangaui,  Pfongau  bei  Neumarkt  705. 
Farmingeck,  Localiiät  an  der  Nordseite 

des  hohen  GöU  ?  724. 
Phafinsperch,  vielleicht  Phasinsperch  = 

Faselbei'g  bei  Berchlesgaden?  724. 
Feichten  bei  Strass,   Ger.  Neuhaus   709. 
Yierst,  der  Eckerfirst  am  hohen  GöU  725. 
Viellieben,  Villem,  Ger.  Ob.-Lebenau  628. 
Yilzmos,  daa  Geiser  und  Glanecker  Moos 

bei  S.  666,  724. 
Yisching,  Ortschaft  bei  Waging  726. 
Yiscuncula,  Fischunkelalpe  am  Obersee 

724. 
Flumespach,  Flumsbach,  Bauernhof  bei 

Matsee  692. 
Yoglerwald,  Forst  an  der  bayer.  Traun 

670,  89,  728. 
Franking,  Ger.  Wildshut  626. 
Freising,  Besitz  in  Oesterr.  612. 
Fridorfing,  Schranne  des  Ger.  Titmoning 

642,  48,  48,  57. 
Frosche,  Froschau  im  Thal  der  bayer. 

Traun  680,  728. 
Froschheim  bei  Laufen  628,  719.  : 

Ftin^kirchen  in  Ungarn  610.  | 


6. 

Gaizloberch,  Geisberg  bei  S.  710—11. 
Gars,  Kloster  am  Inn  597. 
Gastuina,  Gastein  6S2,  644. 
Geliehen,  Gelichhöh,  der  hohe  GöU  667, 

724,  25. 
Georgen,  St.,   a.  d.  Salzach,  Ger.  Unter- 

Lebenau  720. 
Gerolzberg,  Geretsberg  bei  Ibm  626. 
Gerstetten,  Ger.  Ob.-Lebenau  628. 
Gessenhausen  bei  Waging  726. 
Genzing,  Hof  bei  Henndorf  702. 
Gilgen,  St.,  Gericht  617,  710—18,  siehe 

Hüttenstein. 
Glaneck,  Schloss  und  Gericht  689,  65, 

79  ff.,  91. 
Glaneck,  Grenzen  von,  721. 
Götzling,  Localität  bei  Hallein  725. 
Golling,  Schloss  und  Gericht  691  ff. 
Göschen  od.  Götschen,  Berg  bei  Hallein 

722. 
Gräbler,  Bauernhof  bei  Henndorf  702. 
Gramsee,  Grabensee  (der  8.  Matsee)  692. 
Grabenstatt,  am  Chiemsee,  Gericht  (Graf- 
schaft) r=  Ger.  Traunstein  686,  40—41, 

670. 
Grafengaden,  Grevengaden,  Schloss  und 

Gerichtssitz  für  das  Ger.  Glaneck  666  ff., 

679  ff.,  722,  24. 
Griesberg,  Berg  am  Mondsee  715,  16. 
Grödig,  Ortschaft,  Ger.  Glaneck  688. 
Gutrat,  Schloss  bei  Hallein  681. 
Güllpach,  der,  bei  Henndorf  702. 
Gumprechtsheim,  Gumperting  bei  Teisen- 

dorf?  644. 
Guntperhtesdorf,  zweifelhaft  671. 
Gunzenberg,  Weiler  bei  Titmoning  659. 
Gurkfeld  in  Krain  610. 

H. 

Hadmarsberg,  Grafschaft  686. 
Haigermoos,  Schloss,  Ger.  Wildshut  645 

bis  48. 
Hai,  s.  Reichenhall  722. 
Haldenberck,  Feste  687,  s.  Halmberg. 
Haldinge,  Eirchhalling,  Ger.  Raschenberg 

722—28. 
Halla,  s.  Reichenhall  675. 


734 


Rickfet. 


Hallburg,  Schloss  b.  Beichenball  664,  75. 
Hallein,  Stadt  and  Saline,  666,  80. 
Hallnbrnck,  HallerbruGk  bei  Traunstein 

684,  708. 

Halmberg,  Gericht  627,  il,  65  ff.,  86-89. 
Hangender  Stein,  Grrenzpass  bei  Berchtes- 

gaden  668. 
Hanrein,  der  Hahnenkamm  am  BoBsfeld? 

bei  Hallein  725. 
Haselwanch,  Gut  bei  Törring  726. 
Haunsberg,  der,  625,  i8,  92,  97. 
»  Schloss  627. 

,  Gericht  626,  i8,  61. 

Hausen,  Ger.  Ob.-Lebenau  628. 
Havinaerev  Berg  an  der   Salzachquelle 

678. 
Hegirmoos,  s.  Haigermoos. 
Henndorf,  Gericht  698—705. 
Henndorferbach,  Altenbach  702. 
Hegelwerd,  Kloster  677. 
Herigozendorf,    Hörgering?    bei   Traun- 

stein  689. 
Heuberg,    Schranne   des   Ger.  Neohaus 

602,  705-9. 
Hildebrandsgraben,    Localitftt    an    der 

Berchtesgadener  Grenze  668. 
Höehfeld,  Gericht  697. 
Hochthron  am  Unter^berg  668. 
Hof,  Gericht  Thalgau  617. 
Hofschalchen,  Ger.  Wald  650. 
Höggem,  ein  Gut  bei  Törring  726. 
Höhenberg,  ein  Gut  bei  Törring  726. 
Holnpach,  der  Höllenbach  bei  Otiing  658, 

722. 
HoUunpurch,  Hollenburg  in  N.-Oest.  6 IS. 
Holzhusa,    Holzhausen  im   Salzburggau 

685,  66,  71. 

Holzhusa,  Holzhausen  im  Chiemgau  689. 
,  ,     Ger.  Ob.-Lebenau  720. 

,  ,     Ger.  Ünt.-Lebenau  721. 

,  »bei  Eienberg  im  Ger. 

Trostberg  671. 
,  ,     imGer.Tetelheim648. 

Hulthusir,         ,     im  Salzburggau  665. 
Hörbsdorf  bei  Traunstein  689. 
Humhausen  bei  Tiaunstein  689. 
Hüttenstein,  Gericht  710—18. 
»  Schloss  718. 

,  Klause  715—16. 


I  ond  J. 

Jacob,  Si,  am  Thurmberg,  Hof  mark  621. 
Jausdorf,  Jauchsdorf,   Grer.  Unt-Lebenau 

721. 
Ibm,  Ybm,  Schloss  704  ff. 
Ibmer-Moos  624,  26. 
Ilss,  Alz  650 

Inzell,  Dorf  im  Ger.  Traunstein  641,  76. 
IntzingermÜhle  bei  Heondorf  701. 
Jochberg  bei  Kitzbühel  680,  722—28. 
Johannspichl,  St.?  bei  Hej)ndorf  702. 
Isana  fluv.,  die  Isen  in  Bajem  685. 
Iscala,  Ischl,  Fluss  in  Ob.-Oest.  712  u.  ff. 
Isengau,  Isnachgouue  597,   605,  11,  16, 

80,  85,  44,  95. 
Itzling  bei  Salzburg  705,  27. 


Lacuana  alpis  (mons)   Seewaldalpe   bei 

Golling  710. 
Lacnscnlus,  Fuschelsee  711. 
Lampoding  am  Waginger  See,  Hofinark 

621. 
Lambrechtshausen,  Amt  des  Ger.  Hauns- 
berg 626. 
Lammer,  Nebenfluss  der  Salzaoh  679,  81. 
Landshut,  bajer.  Amt  600. 
Lattengebirg  bei  Reichenhall  668  u.  öfter 
Laufen,  Pfleggericht  628,  61,  710—19. 
,       Stadt  657. 
,       der  Berg  bei,  720. 
Lauter,  Grenzort  gegen  Bajera  684,  722. 
Lebenau,  Liubenau,  Leubenaw,  Grafschaft 

658-62,  91;  Schloss  648,  60;  s.  auch 

Ober-  und  Unter-Lebenau. 
Lenginveld,   Lengfelden,   Ger.  Neuhaus 

680,  88,  705. 
liutstetten,  Leutstett^n,  Ger.  Ob.-Lebenau 

628. 
lichtentann,  Schloss  699—705,  724. 
Liefering,  Dorf  bei  Salzburg  6(9. 
Lienhard,  St.  Leonhard,  Gericht  Glaneck 

722. 
Liubensperch,  Leonsberg  bei  Ischl  715. 
Lochen,  Matseer  Amt  692  u.  ff. 

»        Ortschaft  im  Ger.  Unterplain  6S0. 
Longa  vallis,  jetzt  Landthal  westl.  vom 

Königssee  724. 


Üntersucliungen  zur  liist.  Geogi*apl)ie  des  eliem.  Hoclistiftes  Salzburg.      735 


Lovera,  Markt  Lofer  698,  turris  ß79. 
Lneg,  Fass  599. 

M. 

Makkingen,  Orschail  n.  von  Matoee  692. 
Maniuse,  Mansee,  s.  Mondsee. 
Marchscharten,  die  LOcke  zw.  grossen  und 

kleinen  Pabenstein  bei  Hallein  722. 
Marschalcher  Rügung,  ein  Theil  des  Ger. 

Neumarkt  702. 
Maticber  Rügung,  dasselbe  708. 
Mattiggan  696,  705  Anm. 
Matsee,  Herrschaft  620,  692-^97,  727. 

»        Scbloss  698. 
Mayrhof,  Bauernhof  bei  Henndorf  702. 
Mauthhftusel,   am  Weg  von  Reiohenhall 

nach  Inzell  676. 
Mechinthal,  Meggenthal,  Ger.  Titmoning 

622,  85. 
Megilol6ngun,  Mögling  a.  d.  Alz  671. 
Meran  610. 
Mermos,  Mdrmosen,  südL  von  Mühldorf 

722. 
Michaelbeuem,  Stift  im  Ger.  Haunsberg 

688,  48,  47,  71,  727. 
Misenpach,   Miesenbach  an   der  bayer. 

Traun  689,  728. 
Mittersee  am  Schafberg  715—16. 
Mittersill,  Grafschaft  und  Schloss  679. 
Mondsee,  Stift  und  Herrschaft  (=  Gericht 

Wildeneck)  629,  99,  701,  11  ff".,  28. 
Mondsee,  der  See,  714  ff. 
Morental,  unbek.  Localitftt  in  Berchtes- 

gaden  725. 
Morzg,  Ortschaft  bei  Salzburg  688. 
Mosaheim  im  Chiemgau  (Hintermoosheim, 

Ger.  Raschenberg  ?)  671. 
Mosevogel,  Moosvogel  a.  d.  Rott  625  Anm. 
Moosheim,  Ger.  Raschenberg  644. 
Mulepach,  Mühlbach,  Ortschaft  im  Ger. 

Matsee  692. 
MOhldorf,  salzb.  Stadt  am  Inn,  676,  82, 

719. 
Munderfing  im  Innviertel  727. 
Muntigl,  Ortschaft,  Ger.  Neuhaus  709. 

N. 

Nahtstal,  wenn  nicht  Tahstal  =3  Taxen- 
thal a.  d.  Alz,  so  unbekannt  625. 


Nesselgraben,  Localitftt  bei  Reichenhall 

676. 
Newenkirchen,  Neukirchen  bei  Teisen^dorf 

722. 
Neuhaus,  Gericht  688,  706—9. 
Neumarkt,  Gericht  698—705. 
Neunling  bei  Traunstein  689. 
Nieder- Alm  bei  Hallein  688. 
Nieder-Efaing  bei  Laufen  720  —  21. 
Nieder-Häuning,  Ger.  Ob.-Lebenau  628. 
Niedertrumersee  (Matsee)  694. 
Nonnberg,  Stift  648. 
Nunnenwerd,  Frauenchiemsee  688. 
Nunreut,  Ger.  Titmoning  719. 
Nassdorf,  Amt  des  Ger.  Haunsberg  626. 

0. 

Oberalm  bei  Hallein  688. 

Ober-Ehing,  Ger.  Unt-Lebenan  720,  21. 

Ober-Lebenau,  Gericht  620,  28  ff.,  88,  40. 

Obemdorf^  Markt  bei  Laufen  649. 

Oberpinzgau  679. 

Oberreut,  Gut,  Ger.  Glaneck  722. 

Obertrum,  Matseer  Amt  695. 

Ochsenhering  bei  Matsee  698. 

Oed,  Feichtöd  a.  d.  Abs  719. 

Oeting,  bayer.  G«rioht  661. 

OstermundinguB,  Ostermiething,  Gericht 

Wildshut  601,  25—26,  46,  46. 
Otting,  Ger.  Tetelheim  606,  69. 


Badegund,  Ger.  Wildshut  626. 
Radeck,  Gericht  und  Sohloss  620,  705—9. 
Raitenhaslach,  Kloster  625,  50,  56. 
Ramsmos,  Ortschaft  bei  Matsee  698. 
Ranshofen,  Kloster  626,  47,  92. 
Rapoltzstein,  ein  Hügel  bei  Hallein  725. 
Raschenberg,  Gericht  641,  65,  88,  89—90. 
Rauschaym,   Roidheim,   Grer.  Titmoning 

650. 
R^gensburg  610,  15,  84,  86,  718. 
Reichersberg  647. 

Reicbenhall  642,  47,  62,  65,  71,  74. 
Rewthaim,  Roitham,  Ger.  Titmoning  7 1 9. 
Reitsham  bei  Matsee  698. 
Rettenkogel,  Berg  bei  Ischl  714. 
Rincheim,   Ringham,   Ger.  Raschenberg 

666. 


736 


Ricliter. 


Binnkogel,  Berg  bei  lacbl  714. 
Roidham,  Ger.  Titmoning  621,  719. 
Rotel,  Localität  am  Lattengeb.  668,  721. 
Rottenbacb,  der,  a.  d.  bayer.  Traun   641. 
Roting,  Roding,  Ger.  Wildshut  720. 
Rotiutruna,  Rothe  Traun  in  Bayern  641. 
Rothofen,  Localit&t  am  Lattengeb.  668, 

721. 
Rnhinperch,  Raueohenberg  bei  Inzell  641. 
Ruttmagiae,  Rottmanngraben  am  Unterd- 

berg  667. 

S. 

Salzach,  Ursprung  678. 

Sala  fluY.,  Saale  680,  66,  724. 

Saaldorf,  Schrannenort,  Ger.  Ob.-Lebenuu 

628. 
Salvelt,  Saalfelden  im  Pinsgau  677. 
Salzburghofen,  Ger.  Stau£feneck  (Unter- 
piain)  629,  88. 
Salzburg,  Stadt  617. 
Skafeaperch,  Schaf  berg  718—18. 
Schachen  um  Surberg  bei  Traunstein  722. 
Scharfiing  am  Mondsee  715. 
Schellenberg,   Markt  in   Berchtesgadcn 

667. 
Schenperg,  Schönberg,  Ger.  Wald  650. 
Schildarius,  Schilding,  Ger.  Titmon.  622. 
Schlehdorf,  Matseer  Amt  692  ff. 
Schneitsee,   Sneitseo,   bayer.  Ger.  Kling 

644. 
Schrainbach,  Bach  ober  Hallein  666,  724. 
Schrankbaum,  hoher,  Localitätam  Latton- 

gebirg  668,  721. 
Schürrenvisching,  Ortschaft  am  Waginger 

See  719. 
Schützing  a.  d.  Alz  625. 
Scoupanara,  SchOnram,  Ger.  Raechenberg 

641. 
Scuginga,  Schign  a.  d.  Sur,  Ger.  Ober- 

Lebenau  680. 
Seekirohen,  Gericht  u.  Ortschaft  698—705. 
Selberting  bei  Traunstein  689. 
Seeon,  Kloster  648,  688. 
Seeham',  Matseer  Amt  695. 
Sieghartstein,  Hofmark,  Ger.  Neumarkt 

621. 
Siezenheim,  Ortschaft  bei  Salzburg  689. 
Sinzingen,  Ger.  Wildshut  646. 


Sneitseo,  s.  Schneitsee. 
Stadel,  Ger.  Uni-Lebenau  721. 
Stain,  Burg  Stein  a.  d.  Alz  658,  719. 
Staintal.  Local.  im  Ger.  Waid  650,  719. 
Stauffenbruck,  die  Saalbrflcke  unter  Rei- 
chenhall 689,  722. 
Stauffeneck,  Schloss  und  Gericht  680,  65, 

691. 
Stega  (pontes),  der  Lammersteg  bei  Gol- 

lingV  710—11. 
Steinbach,    der,    oberhalb   Reichenhall 

(Mellftk)  668-78. 
StraBs,  Ger.  NeuhauB  709. 
Strassgang  in  Steyermark  645. 
Strassmühle  in  Henndorf  701. 
StrasswaJchen,  Markt  696—97. 
Streichen  (mons)  bei  Grassau  am  Chiemsee 

688. 
Strobl  am  Wolfgangsee  714. 
Stuolveld,   Stuhlfelden  im  Pinzgau  678. 
Sulzperg,  Localität  bei  Henndorf?  701. 
Sura,  die  Sur,  Nebenfl.  der  Salzach  641. 
Surberch,  ein  Hügelrücken  bei  Traunstein 

722. 
Surheim,  Ger.  Ob.-Lebenau  628. 
Surheimer  Brücke  688. 
Swalwen,  Localität  in  der  Nähe  d.  höh. 

Göll  (der  Schwalber,  Bauer  in  Ga«teig) 

724. 
Swerzenperch,  Schwarzberg  bei  Inzell  722. 
Swartzenpachval,  Schwarzbachfall  b.  Gol- 

ling  725. 

ü. 

Unterache,   Fluss  zw.  Mond-  u.  Attersee 

715—16. 
Untameberg,  Unteraberg  667,  721—22. 
Unter-Lebenau,   Gericht   620,  28  ff.,  42, 

720. 
Unter-Pinzgau,  Grafschaft  668. 

W. 

Wagenowe,  Wagenau  a.  d.  bayer.  Traun 

689. 
Wa^ng,  Markt,  später  Gerichtssitz  för 

Tetelheim  und  Halmberg  606,  41,  69. 
Waginger  See  od.  Tachense  719. 
Wagrew,  s.  Wagenau. 
Walardorf  (?)  am  Wallersee  705. 


Unter&uohungen  zur  hist.  Geographie  des  ehem.  Hochstiftes  Salzburg.      737 


Walarseo,  der  Waller-  oder  Seekirchner 
See  702,  5. 

Wald,  der,  an  der  bayer.  Traun  688. 
»      Schloss  und  Gericht  a.  d.  Alz  (= 
Zeitlam)  624,  649—51,  728. 

Walherainode,  Localität  bei  Walchen  im 
Ob.-Pinzgau  677. 

Waliwes,  Walawia,  Wals,  Dorf  bei  Salz- 
burg 682,  44,  66,  724. 

Wallgau,  Gegend  in  Bayern  605. 

Wangiu,  Weng  am  Wallersee  705. 

Wartenfels,  Schloss  und  Gericht  710—18. 

Wartstein,  Felshügel  bei  Matsee  692. 

Wäsohhausen,  Weschhansen  a.  d.  Als  720. 

Wassinperch,  acutus  mons  bei  Ischl?  718. 

Weichenthal,  ?  Gegend  am  Waginger  See 
719. 

Weidach,  Kirchweidach,  Ger.  Wald  624. 

>  Bach  der,  bei  Waging  64 1 . 
Weildorf,  Ger.  Raschenberg  665. 
Weilhart,  Forst  im  Innviertel   599,  626. 

>  bayer.  Ger.  »am  — «,  695. 
Weissbach  am  Untersberg,  Ostaeite  722, 

>  bei  Grossgmein  721. 
Weissenbach,  der,  am  Atter«ee  712,  16. 

»  -Bräckel   am   selben  Bach 

716.  • 
Weissenbach,  der,  bei  Ischl  712. 

,  der,  am  HaunsbergC?)  710. 

,  der,  bei  Strobl  714. 

Weisswand,  die,  am  üntersberg  bei  Hall- 

thurm  B67,  68,  714. 
Werren,  Schloas  Werfen  im  Pongau  682. 
Wibhüsen,  Weibhansen,  Ger.  Raschenberg 

722,  28. 
Widaha,  s.  Weidach. 


Wildeneck,  Herrschaft  620,  99,  716. 
Wildshut,    Gericht    601,    24,    25,  42,  45, 

48,  M— 58. 
Winchel(?)  im  Ger.  Anthering  710. 
Windisch-Matrey,  Grafschaft  679. 
Windisch-Thörl,  Localität  zw.  Hof  und 

St.  Gilgen  718. 
Windlein  am  \ 

Bach  I  Bauernhöfe  am  Düren- 

Windlein  am  |  berg  bei  Hallein?    725 
I      Stein  J 

Winipura,  Wimmern,  Ger.  Raschenberg 

665. 
Winnitraminga,  Wintermoning,   Gericht 

Tetelhum  606,  85,  69. 
Wizinpah,  s.  Weisspach. 
Wiziutmna,  die  weisse  (bayer.)  Traun  641. 

Z  und  C. 

Zeidlergau  606,  24—25,  gleichbedeutend 

mit: 
Zeitlam,  comitatus  u.  Ortschaft  624—25, 

650. 
Zell,  Celle  bei  Rupolding  an  der  rothen 

Traun  689,  728. 
Zelle  im  Pongau,  Bischof shofen  618. 
Zeno,  St.,  Kloster  bei  Beichenhall  64  <. 
Zetsperch,  Zeltsberg,  Ger.  Unt. -Leben  au 

721. 
Zidalaregove,  s.  Zeidlergau. 
Cinkin,  Zinken,  Berg  im  Ger.  Hüttenstein 

715. 
Cynchinpach,  Zinkenbach  bei  St.  Wolf- 
gang 712  —  18. 
Cirveneus  mons,  Ziiänken  bei  Thalgau 

718. 


MittheUunffen,  ErffAnzungsbd.  I. 


48 


738  Richter. 


Capilel-Verzeichniss. 

Seite 

Einleitung        . ri91 

L  Das  Immunitätsgebiet  der  karolmgiachen  Zeit  und  das  spätere  kirch- 
liche Landeshoheitsgebiet  stimmen  nicht  überein.  —  Dessen  Aus- 
dehnung ist  nicht  vom  alten  Kirchenbesitz,  sondern  nur  vom  Erwerb 
der  Ghrafschaftsrechte  abhängig.  —  Dieser  Erwerb  erfolgt  nach  einzelnen 
Landgerichten.  —  Die  Landgerichte  sind  nichts  anderes  als  die  Centen 
der  karolingischen  Periode.  —  Sie  liegen  auch  dem  Besitze  der 
Grafengeschlechter  im  1-2.  Jahrhundert  zu  Grunde,  —  Denn  die  Graf- 
schaftaabgrenzungen  bestehen  neben  der  Immunität  ungestört  fori  — 
Die  kirchlichen  Immunitäten  verlieren  gegenüber  der  Macht  der 
Landesherren  in  Bayern  und  Oesterreich  im  12.  Jahrhundert  an  In- 
halt. —  Beispiele  an  Freising,  Passau  und  Salzburg.  —  Die  Bischöfe 
sind  daher  zur  Erwerbung  von  Grafschaften  genöthigt.  —  Die  ver- 
schiedenen Arten,  solche  zu  erwerben 506 

n.  Die  Gerichte  des  unteren  Salzburggaues. 

1.  Umfang  und  Grenzen  der  einzelnen  Gerichte  und  deren  Gau- 
angehörigheit  (Titmoning,  Ober-  und  Ünter-Lebenan,  Wald,  Bnrg- 
hausen,  Wildshut,  Haunsberg,  Tetelheim) 021 

2.  Die  Periode  der  Grafenherrschaft  bis  zum  IS.  Jahrhundert  (Genea- 
logie und  Besitz  der  Aribonen) €27 

:3.  Uebergang  der  Grafschaften  an  Salzburg  und  Bayern  .        .       *  Gr>l 
\\\.    1.  Die  Plain'schen  Gerichte  und  deren  Gauangehörigkeit  (RoRchen- 

berg,  Halmberg,  Stauffeneck,  Piain,  Glaneck)        ....  06. > 
2.  Die  Grafengeschlechter  vom  10.  bis  18.  Jahrhundert  (Genealogie 

der  Plainer) .671 

8.  Besitz  der  Plainer  und  dessen  AnfoU  an  Salzburg  und  Bayern   .  C7r. 

IV.    1.  Die  erkauften  Gerichte  (Matsee) <J9^J 

2.  Gerichte  verschiedener  Erwerbsart  (Neumarkt,  Neuhaus-Radeck, 

Anthering,  Wartenfels,  Hfittenstein) 098 

Beilagen  1  —  11 719 

Excnrs  (Das  bayerische  Platzel) 727 

Zur  Erklärung  der  Karte 729 

VerzeichnisB  der  Ortsnamen 780 


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